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IV.2021.00499

Neuanmeldung nach Rentenabweisung; geringe Zweifel an RAD-Aktenbeurteilung bejaht; Rückweisung zwecks Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens.

Zürich SozVersG · 2022-08-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Für X.___ , geboren 1992, wurden seitens der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer verzögerten Sprachentwick lung bei Schallleitungsschwerhörigkeit (vgl. Urk. 7/3/1, 7/14/4-5) ab November 1995 die Kosten für Sonderschulmassnahmen übernommen ( Urk. 7/4, 7/8, 7/11, 7/13, 7/17, 7/29 und 7/34). Am 1 4. Juli 2011 erteilte sie zudem Kostengutsprache für die Mehrkosten des Besuchs der Berufsschule für Hörgeschädigte im Rahmen der erstmalige n berufliche n Ausbildung zum Mediamatiker

EFZ im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 7/65 , 7/88 ). Per 3 1. Januar 2016 wurde das Lehrverhältnis aufgelöst ( Urk. 7/97/5-6), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2016 abbrach ( Urk. 7/98). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs gab sie nach Eingang von Arztberichten ( Urk. 7/104, 7/107) bei der Y.___ GmbH, Z.___ , ein polydisziplin äres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/112), welches am 2 6. Oktober 2016 erstattet wurde ( Y.___ -Gutachten, Urk. 7/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2017 den Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 7/134). 1.2

Noch vor Er lass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung hatte sich der Versicherte am 1 3. Dezember 2016 erneut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/129) , wobei das von ihm an die IV-Stelle des Kantons Aargau gerichtete Gesuch mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 an die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Bearbeitung weitergeleitet worden war ( Urk. 7/130) . Diese erteilte ab September 2017 Kostengutsprachen für berufliche Abklärungsmass nahmen ( Urk. 7/159, 7/169, 7/175 ) und mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2018 und 1 7. Juli 2018 für die Mehrkosten für die Berufsvorbereitung als ICT-Fa chmann EFZ im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ( Urk. 7/198 und 7/218). Mit Mitteilung vom 5. Januar 2021 brach sie diese ab ( Urk. 7/262), nachdem die Ausbildung zum ICT-Fachmann per 3 1. Oktober 2020 abgebrochen und der Lehrvertrag aufgelöst worden war ( Urk. 7/259/2). Im Zuge der nachfol genden Rentenprüfung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Fachper sonen (Urk. 7/268 f., 7/273) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ein (RAD; Urk. 7/275/4-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/276, 7/279) verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. Juni 2021 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/284). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, am 2 5. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei gemäss den gesetzlichen Bestimmun gen eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person v on Advokat Nikolaus Tamm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und ihm wurde Advokat Nikolaus Tamm als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen verbesserten oder verschlechter ten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen , eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mediamatiker im Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Die Abklärungen hätten einen 30%igen Invaliditätsgrad ergeben, weshalb der Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 verneint worden sei. Nach einer Operation im Januar 2018 habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert, worauf er die wiederum von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum ICT-Fachmann begonnen habe ( Urk. 2 S. 1). Nachdem diese am 3 1. Oktober 2020 ebenfalls gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei , sei erneut die Rent enprüfung eingeleitet worden . Gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung nicht wesentlich verändert; die Grundlage bilde daher weiterhin die medizinische Begutachtung von Oktober 201 6. Demzufolge liege eine 70%ige Erwerbsfähigkeit vor , weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe . Mit dem Einwand seien keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden, weshalb an dieser Beurteilung festgehalten werde ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 5. August 2021 zusammengefasst geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei widersprüchlich und stütze sich lediglich auf eine Aktenbeurteilung des RAD. Trotz ungebrochener Motivation sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die anspruchsvollen Ausbildungen durchzuhalten. Die allzu optimistische Einschätzung des Y.___ -Gutachtens, wonach eine 70%ige Arbeits fähigkeit vorliege, sei widerlegt worden. Ferner würden die Eingl iederungsfach leute die von der behandelnden Psychologin genannten gesundheitlichen Probleme bezeugen. Letztere gingen zwischenzeitlich weit über die von den Gutachtern angetroffenen Probleme hinaus. Angesichts des geltenden Unter suchungsgrundsatzes und der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen genügen, um ergänzende Abklärungen notwendig zu machen, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu befinde ( Urk. 1 S. 3-8). Im Übrigen werde subeventualiter gerügt, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden sei. Insbesondere könne nicht auf den LSE-Medianwert abgestellt werden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8-11). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell ( Urk. 7/134). Dieser rechtskräftige Entscheid bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 als Grundlage (Urk. 7/116). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/116/56): - Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.0) mit/bei - auditiver Wahrnehmungsstörung - chronischer Mittelohrbelüftungsstörung - Zustand nach mehrmaligen Paukendrainagen beidseits - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) mit/bei - angeborener Gehörlosigkeit - Sonderschulung im internen Rahmen (Besuch der Gehörlosenschule) mit Betreuung durch Sozialpädagogin während der Primarschulzeit, Inanspruchnahme von Deutschförderkursen während der Primarschul zeit und Ausbildungsschwierigkeiten während der Lehre ab 2014/2015 mit Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung zum Mediamatiker .

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint in Bezug auf eine minimale neuropsychologische Störung mit selektivem Defizit im Bereich der verbal-auditiven Merkfähigkeit von sprachsemantisch komplexeren Inhalten als Folge der auditiven Wahrnehmungsstörung ( Urk. 7/116/56).

Gemäss lic . phil. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, habe sich der Beschwerdefüh rer bewusstseinsklar, allseits orientiert und alert sowie mit stabilem Antrieb präsentiert. Hinweise auf eine vermehrte mentale und/oder allgemeine Ermüdung hätten sich nicht ergeben. Auf psychoemotionaler Ebene habe er leicht niedergestimmt gewirkt, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und die Affektkontrolle stabil gewährleistet gewesen seien. Weder bezüglich Denken noch auf mnestischer Ebene seien klinisch Funktionsschwächen zu beobachten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere auch in den Testuntersuchungen durchgängig kooperativ und leistungsbereit verhalten. Auf neuropsy chologisch-psychometrischer Seite hätten sich bezüglich kognitiver Basisfunk tionen durchgängig Normalleistungen finden lassen. Leichte Funktions defizite seien selektiv im Bereich der verbalen Mnestik respektive der verbalauditiven Merkfähigkeit bei komplexeren sinngebundenen Informationen aufgefallen . Überdies hätten sich bei kursorischer Austestung lediglich noch Hinweise auf eine leichte Schwäche in deutscher Grammatik ergeben. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer eine zumindest durchschnittliche Intelligenz begabung sowie ein durchschnittlich normales Lernvermögen ausgewiesen ( Urk. 7/116/25 f.). Er verfüge mit Sicherheit über hinreichende kognitive Ressourcen, um sich mittel fristig in einer adaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt integrieren zu können ( Urk. 7/116/27).

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, bis auf eine gewisse Verunsicherung, eine leichte Selbstunsicherheit, unspezifische Ängste und Angaben von unspezi fischen körperlichen Symptomen habe sich die Psychopathologie unauffällig dargestellt ( Urk. 7/116/44). Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt vorgelegen. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt; eine rezidivierende depressive Störung könne nicht angenommen werden. Auch die Symptome einer Persön lichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe trotz Gehör- und Schulschwierigkeiten eine gute Sozialisation durchgemacht. Er sei etwas vulnera bel respektive sensibel und zeige auch zumindest eine gewisse Tendenz einer mässigen Selbstlimitierung. A ktuell sei er vor allem stark verunsichert und benötige eine wohlwollende Führung, auch an einem neuen Lehrarbeitsplatz. Zudem sollten übermässiger Stress und Hektik vermieden werden. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht lediglich eine leichte Verminderung des Rende ments ausgemacht werden. Am günstig st en wäre es, wenn der Beschwerdeführer nur in einem 70- bis maximal 80%-Pensum arbeiten müsste, wobei die Leistung bei guter Führung und empathischer Herangehensweise normal ausfallen dürfte ( Urk. 7/116/48-50).

Aus otorhi nolaryngologischer Sicht habe sich gemäss Dr. med. C.___ , Facharzt für

Oto - Rhi no -Laryngologie, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits objektivieren lassen. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en oder solche mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Akzentuierung der auditiven Beschwerdesymptomatik ungeeignet seien. Unter Berücksichtigung der auditiven Wahrnehmungsstörung müsse aber zusätzlich von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Höhe von 20 % ausgegangen werden ( Urk. 7/116/31 f.).

Im interdisziplinären Konsens schlossen die Y.___ - Gutachter auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer gemäss otorhinolaryngologischer Beurteilung adaptier ten T ätigkeit ( Urk. 7/116/59). Gestützt auf diese Einschätz ung und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % verneinte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 7/134). 3.2 3.2.1

Nach Eingang der Neuanmeldung vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/129) holte die Beschwerdegegnerin zwecks Feststellung des medizinischen Sachverhalts bei den behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers Bericht e ein. Am 3. Mai 2018 orientier t e Dr. med. D.___ , Fach arzt für Oto - Rhi no -Laryngologie, über von ihm am 2 9. Mai 2017 und 2 9. Januar 2018 an beiden Ohren des Beschwerdeführers durchgeführte n operative n Eingriffe. Beide Ohren seien nun trocken; zuvor habe aufgrund einer chronischen Mittelohrentzündung eine rezidivierende Sekretion bestanden . In der Nachkontrolle habe der Beschwerde führer ein ausreichendes H örvermögen angegeben. Von otorhi nolaryngologischer Seite sei er voll arbeitsfähig. Eventuelle Defizite des Gehörs könnten und sollten durch ein Hörgerät ausgeglichen werden ( Urk. 7/181).

Am 3 0. April 2019 und 2 8. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer jeweils Revisionsoperatio nen (vgl. U rk. 7/268/2 und 7/268/6). 3.2.2

Lic . phil. E.___ , Psychologin FSP, stellte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2019 die Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Juni 2018 ungefähr ein Mal pro Monat bei ihr in psychologischer Behandlung. Seit Beginn der Lehre zum ICT-Fachmann im August 2018 arbeite er in einem 100%-Pensum. Darunter leide er zunehmend, wie er seit Längerem wiederholt erwähne. Ihm unterliefen häufiger Fehler, die er im Nachhinein nicht erklären könne . Verschlechtert hätten sich zudem sein Verständnis und seine Konzentrations fähigkeit. Er ermüde schneller und sei anfälliger geworden für Schwächezustände und Stress. Aufgrund dieser Symptome wünsche er sich eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf 80-90 % . Dies erachtete lic . phil. E.___ für sinnvoll, um auch künftig die gute Arbeitsmotivation und -qualität zu gewährleisten. Zum Psychostatus hielt sie namentlich fest, dass der Beschwerde führer leicht unsicher wirke und Konzent rationsstörungen erwähne. Ängste und Angstzustände bestünden hauptsächlich nach Albträumen und Stress. Die Vitalgefühle seien leicht gestört; der Beschwer deführer sei leicht deprimiert und innerlich unruhig. Ferner bestünden leichte Insuffizienzgefühle, leichte Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug ( Urk. 7/231). 3.2.3

Dem Bericht von dipl.-med.

F.___ , Praktischer Arzt, vom 8. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer infolge Schwindels seit dem 2 1. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei ( Urk. 7/269/2). Zudem bestünden eine Depressivität, Kopfschmerzen sowie Müdigkeit, was wiederum zu einer Konzent rationsschwäche führe ( Urk. 7/269/3-4). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Leidensange passte Tätigkeiten seien vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/269/5). 3.2.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1 4. Februar 2021 nebst einer Attention defic i ency

hyperactivity

disorder ein juveniles Cholesteatom beidseits, wobei beides die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Bezüglich eines seborrhoischen Ekzems und einer Urethrastriktur verneinte dies Dr. G.___ ( Urk. 7/268/2). Hinsichtlich Funktionseinschränkungen hielt er fest, dass Stress zu Schlafstörungen und häufigen Absenzen führe, was zu minimieren versucht werde. Das Potential zur Eingliederung müsse fachärzt lich beurteilt werden. Bei guter Gesundheit seien sowohl die bisherige Tätigkeit als auch leidensangepasste Tätigkeiten voll zumutbar ( Urk. 7/268/3). 3.2.5

Mit Bericht vom 1 0. März 2021 stellte lic . phil. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/273/3): - rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1) - AVWS: Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, verursacht durch Ablagerung von Sekreten im Mittelohr.

Objektive Befunde seien Erschöpfung, Schwäch e , Stressgefühle, Sorgen, Insuffi zienzgefühle, depressive Verstimmtheit (hauptsächlich morgens) sowie Angst. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei für eine Nachmittagsarbeit mit wenig Lärm und möglichst kurzem Arbeitsweg gegeben. Morgens bestünden starke Leistungsein schränkungen in Form von Kopfschmerzen und Konzentrationsmangel ( Urk. 7/273/3, 7/273/6). 3.2.6

Mit Bericht vom 1 6. März 2021 erachtete dipl.-med.

F.___

den Beschwerde führer aufgrund einer Schlafstörung (ICD-10 F51) sowie Tagesmüdigkeit (ICD-10 G93 ; richtig wohl: ICD-10 R53 ) generell für vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 7/274/2-3). 3.2.7

In ihrer RAD-Stellungnahme vom 3 1. März 2021 stellte

dipl.-med.

H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health , die Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0), welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies sei demgegenüber in Bezug auf folgende Diagno sen nicht der Fall ( Urk. 7/275/4): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - juveniles Cholesteatom beidseits - seborrhoisches Ekzem - Urethrastriktur

Es lägen diverse neue Arztberichte vor, welche jedoch hinsichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit uneinheitlich seien. In

otorh inolaryngologischer

Hins icht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Neurologische Auffälligkei ten hätten sich im Rahmen der Kopfschmerzabklärung nicht ergeben. Aus Sicht der P sychotherapeutin sei die Arbeitsfähigkeit um 10-20 % vermindert. Später sei durch einen anderen Psychotherapeuten respektive eine andere Psychotherapeu tin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Tätigkeits bereich festgelegt worden. Bei geringer psychischer Symptomatik sei dabei überwiegend von somatischen Beschwerden berichtet worden. Gemäss dem Hausarzt Dr. G.___ sei die Arbeitsfähigkeit nicht oder allenfalls vorübergehend eingeschränkt. Der zweite Hausarzt dipl.-med.

F.___ habe die Arbeitsfähigkeit zunächst nicht beurteilen können und habe sie auf 50 % für angepasste Tätigkei ten geschätzt. Einen Monat später habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schlafstörungen, Müdigkeit und Kopfschmerzen attestiert ( Urk. 7/275/5 f.).

Dipl.-med.

H.___ gelangte vor diesem Hintergrund zur Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Begutach tung im Jahr 2016 nicht verändert ( Urk. 7/275/5). Aus versicherungsmedizi nischer Sicht könne daher sowohl im angestammten als auch im angepassten Tätigkeitsbereich weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen seien nicht mitgeteilt worden. Bei entsprechender Schlafhygiene könne des Weiteren davon ausgegan gen werden, dass der Arbeitseinsatz zu den üblichen Betriebszeiten möglich sei. Eine reine Nachmittagsarbeit, wie durch die Psychotherapeutin respektive den Psychotherapeuten vorgeschlagen, würde die Auffälligkeiten im Schlafverhalten (gestörter Tag-Nacht-Rhythmus) zementieren ( Urk. 7/275/6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht gest ützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung im Oktober 2016 nicht wesentlich verändert

(vgl. vorstehende E. 2.1). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die RAD-Ärztin als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob dipl.-med.

H.___

bloss eine beratende Funktion gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt oder eine eigenständige medizinische Einschätzung vorgenommen hat, welche sodann Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 3 0. November 2020 E. 5.3 ). Letzteres ist der Fall, da dipl.-med.

H.___ nicht etwa nur zu einem externen medizinischen Gutachten Stellung bezog, sondern einen internen Bericht verfasste und sich gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen mit der Frage auseinandersetzte, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung verändert hat. Darüber hinaus äusserte sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 7/275/5 f.) . Da neben der seit Jahren bestehenden Problematik an den Ohren

welche wiederholt operative Eingriffe notwendig machte (vgl. Urk. 7/181, 7/268/2 und 7/268/6)

psychische Beschwer den im Vordergrund stehen, wäre eine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Da dipl.-med.

H.___ darüber nicht verfügt, bestehen nur schon aus diesem Grund Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahme vom 3 1. März 2021.

Hinzu kommt, dass reine Aktenbeurteilungen beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

Von einem lückenlosen Befund beziehungsweise einem an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalt kann insbesondere mit Blick auf die psychischen Leiden nicht gesprochen werden. Fragen wirft denn auch mangels nachvollziehbarer Herleitung die diagnostische Einordnung auf. S o war d ie Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0) , welche gemäss RAD Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben soll, soweit ersichtlich einzig vom Allgemeinmediziner D r. G.___

und demnach ebenfalls fachfremd

gestellt worden (Urk. 7/268/2) . Abgesehen davon, dass dipl.-med.

H.___ irrtümlicherweise von zwei verschie denen behandelnden Psychotherapeuten respektive -therapeutinnen ausging, erörterte sie des W eiteren nicht , weshalb abweichend vom aktuellsten Bericht von lic . phil. E.___ vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/273/3) eine

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und nicht eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1)

vorliegt . Darüber hinaus hat dipl.-med.

H.___ die von den behandelnden F achpersonen uneinheitlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten wohl korrekt aufgeführt . Wie der Beschwer deführer zu R echt rügt ( Urk. 1 S. 4 f.), fand indes ke ine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Diskrepanzen statt. Die Schlussfolgerung, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung 2016 unverändert zeige und deshalb nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, kann schliesslich in Ermangelung einer Begründung nicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre namentlich ein Vergleich der Befun dlagen, wie sie sich anlässlich der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Begutachtung und im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2021 präsentiert hatten, erforderlich gewesen (vgl. vorstehende E. 1.4.2) . 4.4

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 3 1. März 2021 aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklä rungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann , zumal im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachper sonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E . 4.5).

Die Beschwerdegeg nerin hat ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten e inzuholen , welches sich namentlich auch darüber auszusprechen haben wird, ob seit der letzten Begut achtung im Jahr 2016 erhebliche Veränderungen der gesundheitlichen Verhält nisse eingetreten sind. In psychiatrischer Hinsicht wird es sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, welche grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2021 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. Weiterungen zum beschwerdeweise kritisierten Einkommensvergleich (vgl. Urk. 1 S. 8-11) erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Advokat Nikolaus Tamm machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsver treter des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juni 2021 aufgeho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, ei ne P artei entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nikolaus Tamm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen verbesserten oder verschlechter ten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen , eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, am 2 5. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei gemäss den gesetzlichen Bestimmun gen eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person v on Advokat Nikolaus Tamm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und ihm wurde Advokat Nikolaus Tamm als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mediamatiker im Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Die Abklärungen hätten einen 30%igen Invaliditätsgrad ergeben, weshalb der Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 verneint worden sei. Nach einer Operation im Januar 2018 habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert, worauf er die wiederum von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum ICT-Fachmann begonnen habe ( Urk. 2 S. 1). Nachdem diese am 3 1. Oktober 2020 ebenfalls gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei , sei erneut die Rent enprüfung eingeleitet worden . Gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung nicht wesentlich verändert; die Grundlage bilde daher weiterhin die medizinische Begutachtung von Oktober 201 6. Demzufolge liege eine 70%ige Erwerbsfähigkeit vor , weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe . Mit dem Einwand seien keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden, weshalb an dieser Beurteilung festgehalten werde ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 5. August 2021 zusammengefasst geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei widersprüchlich und stütze sich lediglich auf eine Aktenbeurteilung des RAD. Trotz ungebrochener Motivation sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die anspruchsvollen Ausbildungen durchzuhalten. Die allzu optimistische Einschätzung des Y.___ -Gutachtens, wonach eine 70%ige Arbeits fähigkeit vorliege, sei widerlegt worden. Ferner würden die Eingl iederungsfach leute die von der behandelnden Psychologin genannten gesundheitlichen Probleme bezeugen. Letztere gingen zwischenzeitlich weit über die von den Gutachtern angetroffenen Probleme hinaus. Angesichts des geltenden Unter suchungsgrundsatzes und der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen genügen, um ergänzende Abklärungen notwendig zu machen, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu befinde ( Urk. 1 S. 3-8). Im Übrigen werde subeventualiter gerügt, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden sei. Insbesondere könne nicht auf den LSE-Medianwert abgestellt werden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8-11). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell ( Urk. 7/134). Dieser rechtskräftige Entscheid bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 als Grundlage (Urk. 7/116). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/116/56): - Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.0) mit/bei - auditiver Wahrnehmungsstörung - chronischer Mittelohrbelüftungsstörung - Zustand nach mehrmaligen Paukendrainagen beidseits - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) mit/bei - angeborener Gehörlosigkeit - Sonderschulung im internen Rahmen (Besuch der Gehörlosenschule) mit Betreuung durch Sozialpädagogin während der Primarschulzeit, Inanspruchnahme von Deutschförderkursen während der Primarschul zeit und Ausbildungsschwierigkeiten während der Lehre ab 2014/2015 mit Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung zum Mediamatiker .

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint in Bezug auf eine minimale neuropsychologische Störung mit selektivem Defizit im Bereich der verbal-auditiven Merkfähigkeit von sprachsemantisch komplexeren Inhalten als Folge der auditiven Wahrnehmungsstörung ( Urk. 7/116/56).

Gemäss lic . phil. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, habe sich der Beschwerdefüh rer bewusstseinsklar, allseits orientiert und alert sowie mit stabilem Antrieb präsentiert. Hinweise auf eine vermehrte mentale und/oder allgemeine Ermüdung hätten sich nicht ergeben. Auf psychoemotionaler Ebene habe er leicht niedergestimmt gewirkt, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und die Affektkontrolle stabil gewährleistet gewesen seien. Weder bezüglich Denken noch auf mnestischer Ebene seien klinisch Funktionsschwächen zu beobachten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere auch in den Testuntersuchungen durchgängig kooperativ und leistungsbereit verhalten. Auf neuropsy chologisch-psychometrischer Seite hätten sich bezüglich kognitiver Basisfunk tionen durchgängig Normalleistungen finden lassen. Leichte Funktions defizite seien selektiv im Bereich der verbalen Mnestik respektive der verbalauditiven Merkfähigkeit bei komplexeren sinngebundenen Informationen aufgefallen . Überdies hätten sich bei kursorischer Austestung lediglich noch Hinweise auf eine leichte Schwäche in deutscher Grammatik ergeben. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer eine zumindest durchschnittliche Intelligenz begabung sowie ein durchschnittlich normales Lernvermögen ausgewiesen ( Urk. 7/116/25 f.). Er verfüge mit Sicherheit über hinreichende kognitive Ressourcen, um sich mittel fristig in einer adaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt integrieren zu können ( Urk. 7/116/27).

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, bis auf eine gewisse Verunsicherung, eine leichte Selbstunsicherheit, unspezifische Ängste und Angaben von unspezi fischen körperlichen Symptomen habe sich die Psychopathologie unauffällig dargestellt ( Urk. 7/116/44). Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt vorgelegen. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt; eine rezidivierende depressive Störung könne nicht angenommen werden. Auch die Symptome einer Persön lichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe trotz Gehör- und Schulschwierigkeiten eine gute Sozialisation durchgemacht. Er sei etwas vulnera bel respektive sensibel und zeige auch zumindest eine gewisse Tendenz einer mässigen Selbstlimitierung. A ktuell sei er vor allem stark verunsichert und benötige eine wohlwollende Führung, auch an einem neuen Lehrarbeitsplatz. Zudem sollten übermässiger Stress und Hektik vermieden werden. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht lediglich eine leichte Verminderung des Rende ments ausgemacht werden. Am günstig st en wäre es, wenn der Beschwerdeführer nur in einem 70- bis maximal 80%-Pensum arbeiten müsste, wobei die Leistung bei guter Führung und empathischer Herangehensweise normal ausfallen dürfte ( Urk. 7/116/48-50).

Aus otorhi nolaryngologischer Sicht habe sich gemäss Dr. med. C.___ , Facharzt für

Oto - Rhi no -Laryngologie, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits objektivieren lassen. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en oder solche mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Akzentuierung der auditiven Beschwerdesymptomatik ungeeignet seien. Unter Berücksichtigung der auditiven Wahrnehmungsstörung müsse aber zusätzlich von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Höhe von 20 % ausgegangen werden ( Urk. 7/116/31 f.).

Im interdisziplinären Konsens schlossen die Y.___ - Gutachter auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer gemäss otorhinolaryngologischer Beurteilung adaptier ten T ätigkeit ( Urk. 7/116/59). Gestützt auf diese Einschätz ung und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % verneinte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 7/134). 3.2 3.2.1

Nach Eingang der Neuanmeldung vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/129) holte die Beschwerdegegnerin zwecks Feststellung des medizinischen Sachverhalts bei den behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers Bericht e ein. Am 3. Mai 2018 orientier t e Dr. med. D.___ , Fach arzt für Oto - Rhi no -Laryngologie, über von ihm am 2 9. Mai 2017 und 2 9. Januar 2018 an beiden Ohren des Beschwerdeführers durchgeführte n operative n Eingriffe. Beide Ohren seien nun trocken; zuvor habe aufgrund einer chronischen Mittelohrentzündung eine rezidivierende Sekretion bestanden . In der Nachkontrolle habe der Beschwerde führer ein ausreichendes H örvermögen angegeben. Von otorhi nolaryngologischer Seite sei er voll arbeitsfähig. Eventuelle Defizite des Gehörs könnten und sollten durch ein Hörgerät ausgeglichen werden ( Urk. 7/181).

Am 3 0. April 2019 und 2 8. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer jeweils Revisionsoperatio nen (vgl. U rk. 7/268/2 und 7/268/6). 3.2.2

Lic . phil. E.___ , Psychologin FSP, stellte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2019 die Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Juni 2018 ungefähr ein Mal pro Monat bei ihr in psychologischer Behandlung. Seit Beginn der Lehre zum ICT-Fachmann im August 2018 arbeite er in einem 100%-Pensum. Darunter leide er zunehmend, wie er seit Längerem wiederholt erwähne. Ihm unterliefen häufiger Fehler, die er im Nachhinein nicht erklären könne . Verschlechtert hätten sich zudem sein Verständnis und seine Konzentrations fähigkeit. Er ermüde schneller und sei anfälliger geworden für Schwächezustände und Stress. Aufgrund dieser Symptome wünsche er sich eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf 80-90 % . Dies erachtete lic . phil. E.___ für sinnvoll, um auch künftig die gute Arbeitsmotivation und -qualität zu gewährleisten. Zum Psychostatus hielt sie namentlich fest, dass der Beschwerde führer leicht unsicher wirke und Konzent rationsstörungen erwähne. Ängste und Angstzustände bestünden hauptsächlich nach Albträumen und Stress. Die Vitalgefühle seien leicht gestört; der Beschwer deführer sei leicht deprimiert und innerlich unruhig. Ferner bestünden leichte Insuffizienzgefühle, leichte Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug ( Urk. 7/231). 3.2.3

Dem Bericht von dipl.-med.

F.___ , Praktischer Arzt, vom 8. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer infolge Schwindels seit dem 2 1. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei ( Urk. 7/269/2). Zudem bestünden eine Depressivität, Kopfschmerzen sowie Müdigkeit, was wiederum zu einer Konzent rationsschwäche führe ( Urk. 7/269/3-4). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Leidensange passte Tätigkeiten seien vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/269/5). 3.2.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1 4. Februar 2021 nebst einer Attention defic i ency

hyperactivity

disorder ein juveniles Cholesteatom beidseits, wobei beides die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Bezüglich eines seborrhoischen Ekzems und einer Urethrastriktur verneinte dies Dr. G.___ ( Urk. 7/268/2). Hinsichtlich Funktionseinschränkungen hielt er fest, dass Stress zu Schlafstörungen und häufigen Absenzen führe, was zu minimieren versucht werde. Das Potential zur Eingliederung müsse fachärzt lich beurteilt werden. Bei guter Gesundheit seien sowohl die bisherige Tätigkeit als auch leidensangepasste Tätigkeiten voll zumutbar ( Urk. 7/268/3). 3.2.5

Mit Bericht vom 1 0. März 2021 stellte lic . phil. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/273/3): - rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1) - AVWS: Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, verursacht durch Ablagerung von Sekreten im Mittelohr.

Objektive Befunde seien Erschöpfung, Schwäch e , Stressgefühle, Sorgen, Insuffi zienzgefühle, depressive Verstimmtheit (hauptsächlich morgens) sowie Angst. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei für eine Nachmittagsarbeit mit wenig Lärm und möglichst kurzem Arbeitsweg gegeben. Morgens bestünden starke Leistungsein schränkungen in Form von Kopfschmerzen und Konzentrationsmangel ( Urk. 7/273/3, 7/273/6). 3.2.6

Mit Bericht vom 1 6. März 2021 erachtete dipl.-med.

F.___

den Beschwerde führer aufgrund einer Schlafstörung (ICD-10 F51) sowie Tagesmüdigkeit (ICD-10 G93 ; richtig wohl: ICD-10 R53 ) generell für vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 7/274/2-3). 3.2.7

In ihrer RAD-Stellungnahme vom 3 1. März 2021 stellte

dipl.-med.

H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health , die Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0), welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies sei demgegenüber in Bezug auf folgende Diagno sen nicht der Fall ( Urk. 7/275/4): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - juveniles Cholesteatom beidseits - seborrhoisches Ekzem - Urethrastriktur

Es lägen diverse neue Arztberichte vor, welche jedoch hinsichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit uneinheitlich seien. In

otorh inolaryngologischer

Hins icht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Neurologische Auffälligkei ten hätten sich im Rahmen der Kopfschmerzabklärung nicht ergeben. Aus Sicht der P sychotherapeutin sei die Arbeitsfähigkeit um 10-20 % vermindert. Später sei durch einen anderen Psychotherapeuten respektive eine andere Psychotherapeu tin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Tätigkeits bereich festgelegt worden. Bei geringer psychischer Symptomatik sei dabei überwiegend von somatischen Beschwerden berichtet worden. Gemäss dem Hausarzt Dr. G.___ sei die Arbeitsfähigkeit nicht oder allenfalls vorübergehend eingeschränkt. Der zweite Hausarzt dipl.-med.

F.___ habe die Arbeitsfähigkeit zunächst nicht beurteilen können und habe sie auf 50 % für angepasste Tätigkei ten geschätzt. Einen Monat später habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schlafstörungen, Müdigkeit und Kopfschmerzen attestiert ( Urk. 7/275/5 f.).

Dipl.-med.

H.___ gelangte vor diesem Hintergrund zur Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Begutach tung im Jahr 2016 nicht verändert ( Urk. 7/275/5). Aus versicherungsmedizi nischer Sicht könne daher sowohl im angestammten als auch im angepassten Tätigkeitsbereich weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen seien nicht mitgeteilt worden. Bei entsprechender Schlafhygiene könne des Weiteren davon ausgegan gen werden, dass der Arbeitseinsatz zu den üblichen Betriebszeiten möglich sei. Eine reine Nachmittagsarbeit, wie durch die Psychotherapeutin respektive den Psychotherapeuten vorgeschlagen, würde die Auffälligkeiten im Schlafverhalten (gestörter Tag-Nacht-Rhythmus) zementieren ( Urk. 7/275/6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht gest ützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung im Oktober 2016 nicht wesentlich verändert

(vgl. vorstehende E. 2.1). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die RAD-Ärztin als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob dipl.-med.

H.___

bloss eine beratende Funktion gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt oder eine eigenständige medizinische Einschätzung vorgenommen hat, welche sodann Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 3 0. November 2020 E. 5.3 ). Letzteres ist der Fall, da dipl.-med.

H.___ nicht etwa nur zu einem externen medizinischen Gutachten Stellung bezog, sondern einen internen Bericht verfasste und sich gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen mit der Frage auseinandersetzte, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung verändert hat. Darüber hinaus äusserte sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 7/275/5 f.) . Da neben der seit Jahren bestehenden Problematik an den Ohren

welche wiederholt operative Eingriffe notwendig machte (vgl. Urk. 7/181, 7/268/2 und 7/268/6)

psychische Beschwer den im Vordergrund stehen, wäre eine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Da dipl.-med.

H.___ darüber nicht verfügt, bestehen nur schon aus diesem Grund Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahme vom 3 1. März 2021.

Hinzu kommt, dass reine Aktenbeurteilungen beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

Von einem lückenlosen Befund beziehungsweise einem an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalt kann insbesondere mit Blick auf die psychischen Leiden nicht gesprochen werden. Fragen wirft denn auch mangels nachvollziehbarer Herleitung die diagnostische Einordnung auf. S o war d ie Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0) , welche gemäss RAD Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben soll, soweit ersichtlich einzig vom Allgemeinmediziner D r. G.___

und demnach ebenfalls fachfremd

gestellt worden (Urk. 7/268/2) . Abgesehen davon, dass dipl.-med.

H.___ irrtümlicherweise von zwei verschie denen behandelnden Psychotherapeuten respektive -therapeutinnen ausging, erörterte sie des W eiteren nicht , weshalb abweichend vom aktuellsten Bericht von lic . phil. E.___ vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/273/3) eine

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und nicht eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1)

vorliegt . Darüber hinaus hat dipl.-med.

H.___ die von den behandelnden F achpersonen uneinheitlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten wohl korrekt aufgeführt . Wie der Beschwer deführer zu R echt rügt ( Urk. 1 S. 4 f.), fand indes ke ine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Diskrepanzen statt. Die Schlussfolgerung, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung 2016 unverändert zeige und deshalb nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, kann schliesslich in Ermangelung einer Begründung nicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre namentlich ein Vergleich der Befun dlagen, wie sie sich anlässlich der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Begutachtung und im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2021 präsentiert hatten, erforderlich gewesen (vgl. vorstehende E. 1.4.2) . 4.4

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 3 1. März 2021 aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklä rungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann , zumal im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachper sonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E . 4.5).

Die Beschwerdegeg nerin hat ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten e inzuholen , welches sich namentlich auch darüber auszusprechen haben wird, ob seit der letzten Begut achtung im Jahr 2016 erhebliche Veränderungen der gesundheitlichen Verhält nisse eingetreten sind. In psychiatrischer Hinsicht wird es sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, welche grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2021 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. Weiterungen zum beschwerdeweise kritisierten Einkommensvergleich (vgl. Urk. 1 S. 8-11) erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Advokat Nikolaus Tamm machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk.

E. 8 ATSG) sind.

E. 11 S. 2), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsver treter des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juni 2021 aufgeho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, ei ne P artei entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nikolaus Tamm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Dispositiv
  1. 1.1      Für X.___ , geboren 1992, wurden seitens der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer verzögerten Sprachentwick lung bei Schallleitungsschwerhörigkeit (vgl. Urk. 7/3/1, 7/14/4-5) ab November 1995 die Kosten für Sonderschulmassnahmen übernommen ( Urk.  7/4, 7/8, 7/11, 7/13, 7/17, 7/29 und 7/34). Am 1
  2. Juli 2011 erteilte sie zudem Kostengutsprache für die Mehrkosten des Besuchs der Berufsschule für Hörgeschädigte im Rahmen der erstmalige n berufliche n Ausbildung zum Mediamatiker EFZ im ersten Arbeitsmarkt ( Urk.  7/65 , 7/88 ). Per 3
  3. Januar 2016 wurde das Lehrverhältnis aufgelöst ( Urk.  7/97/5-6), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2
  4. Januar 2016 abbrach ( Urk.  7/98). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs gab sie nach Eingang von Arztberichten ( Urk.  7/104, 7/107) bei der Y.___ GmbH, Z.___ , ein polydisziplin äres Gutachten in Auftrag (Urk.  7/112), welches am 2
  5. Oktober 2016 erstattet wurde ( Y.___ -Gutachten, Urk.  7/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2017 den Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk.  7/134). 1.2      Noch vor Er lass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung hatte sich der Versicherte am 1
  6. Dezember 2016 erneut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk.  7/129) , wobei das von ihm an die IV-Stelle des Kantons Aargau gerichtete Gesuch mit Schreiben vom 1
  7. Dezember 2016 an die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Bearbeitung weitergeleitet worden war ( Urk.  7/130) . Diese erteilte ab September 2017 Kostengutsprachen für berufliche Abklärungsmass nahmen ( Urk.  7/159, 7/169, 7/175 ) und mit Mitteilung vom 1
  8. Mai 2018 und 1
  9. Juli 2018 für die Mehrkosten für die Berufsvorbereitung als ICT-Fa chmann EFZ im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ( Urk.  7/198 und 7/218). Mit Mitteilung vom
  10. Januar 2021 brach sie diese ab ( Urk.  7/262), nachdem die Ausbildung zum ICT-Fachmann per 3
  11. Oktober 2020 abgebrochen und der Lehrvertrag aufgelöst worden war ( Urk.  7/259/2). Im Zuge der nachfol genden Rentenprüfung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Fachper sonen (Urk. 7/268 f., 7/273) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ein (RAD; Urk.  7/275/4-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/276, 7/279) verneinte sie mit Verfügung vom 2
  12. Juni 2021 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.  2 = Urk.  7/284).
  13. Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, am 2
  14. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei gemäss den gesetzlichen Bestimmun gen eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person v on Advokat Nikolaus Tamm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), worüber der Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 26.  Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und ihm wurde Advokat Nikolaus Tamm als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem
  17. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE  117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2      Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen verbesserten oder verschlechter ten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen , eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) .
  18. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 2
  19. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mediamatiker im Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Die Abklärungen hätten einen 30%igen Invaliditätsgrad ergeben, weshalb der Rentenanspruch mit Verfügung vom 2
  20. Januar 2017 verneint worden sei. Nach einer Operation im Januar 2018 habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert, worauf er die wiederum von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum ICT-Fachmann begonnen habe ( Urk.  2 S. 1). Nachdem diese am 3
  21. Oktober 2020 ebenfalls gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei , sei erneut die Rent enprüfung eingeleitet worden . Gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung nicht wesentlich verändert; die Grundlage bilde daher weiterhin die medizinische Begutachtung von Oktober 201
  22. Demzufolge liege eine 70%ige Erwerbsfähigkeit vor , weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30  % nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe . Mit dem Einwand seien keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden, weshalb an dieser Beurteilung festgehalten werde ( Urk.  2 S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2
  23. August 2021 zusammengefasst geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei widersprüchlich und stütze sich lediglich auf eine Aktenbeurteilung des RAD. Trotz ungebrochener Motivation sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die anspruchsvollen Ausbildungen durchzuhalten. Die allzu optimistische Einschätzung des Y.___ -Gutachtens, wonach eine 70%ige Arbeits fähigkeit vorliege, sei widerlegt worden. Ferner würden die Eingl iederungsfach leute die von der behandelnden Psychologin genannten gesundheitlichen Probleme bezeugen. Letztere gingen zwischenzeitlich weit über die von den Gutachtern angetroffenen Probleme hinaus. Angesichts des geltenden Unter suchungsgrundsatzes und der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen genügen, um ergänzende Abklärungen notwendig zu machen, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu befinde ( Urk.  1 S. 3-8). Im Übrigen werde subeventualiter gerügt, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden sei. Insbesondere könne nicht auf den LSE-Medianwert abgestellt werden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25  % zu gewähren ( Urk.  1 S. 8-11).
  24. 3.1      Mit Verfügung vom 2
  25. Januar 2017 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell ( Urk.  7/134). Dieser rechtskräftige Entscheid bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom
  26. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 2
  27. Oktober 2016 als Grundlage (Urk. 7/116). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/116/56): - Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.0) mit/bei - auditiver Wahrnehmungsstörung - chronischer Mittelohrbelüftungsstörung - Zustand nach mehrmaligen Paukendrainagen beidseits - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) mit/bei - angeborener Gehörlosigkeit - Sonderschulung im internen Rahmen (Besuch der Gehörlosenschule) mit Betreuung durch Sozialpädagogin während der Primarschulzeit, Inanspruchnahme von Deutschförderkursen während der Primarschul zeit und Ausbildungsschwierigkeiten während der Lehre ab 2014/2015 mit Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung zum Mediamatiker .      Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint in Bezug auf eine minimale neuropsychologische Störung mit selektivem Defizit im Bereich der verbal-auditiven Merkfähigkeit von sprachsemantisch komplexeren Inhalten als Folge der auditiven Wahrnehmungsstörung ( Urk.  7/116/56). Gemäss lic . phil. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, habe sich der Beschwerdefüh rer bewusstseinsklar, allseits orientiert und alert sowie mit stabilem Antrieb präsentiert. Hinweise auf eine vermehrte mentale und/oder allgemeine Ermüdung hätten sich nicht ergeben. Auf psychoemotionaler Ebene habe er leicht niedergestimmt gewirkt, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und die Affektkontrolle stabil gewährleistet gewesen seien. Weder bezüglich Denken noch auf mnestischer Ebene seien klinisch Funktionsschwächen zu beobachten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere auch in den Testuntersuchungen durchgängig kooperativ und leistungsbereit verhalten. Auf neuropsy chologisch-psychometrischer Seite hätten sich bezüglich kognitiver Basisfunk tionen durchgängig Normalleistungen finden lassen. Leichte Funktions defizite seien selektiv im Bereich der verbalen Mnestik respektive der verbalauditiven Merkfähigkeit bei komplexeren sinngebundenen Informationen aufgefallen . Überdies hätten sich bei kursorischer Austestung lediglich noch Hinweise auf eine leichte Schwäche in deutscher Grammatik ergeben. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer eine zumindest durchschnittliche Intelligenz begabung sowie ein durchschnittlich normales Lernvermögen ausgewiesen ( Urk.  7/116/25 f.). Er verfüge mit Sicherheit über hinreichende kognitive Ressourcen, um sich mittel fristig in einer adaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt integrieren zu können ( Urk.  7/116/27).      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, bis auf eine gewisse Verunsicherung, eine leichte Selbstunsicherheit, unspezifische Ängste und Angaben von unspezi fischen körperlichen Symptomen habe sich die Psychopathologie unauffällig dargestellt ( Urk.  7/116/44). Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt vorgelegen. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt; eine rezidivierende depressive Störung könne nicht angenommen werden. Auch die Symptome einer Persön lichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe trotz Gehör- und Schulschwierigkeiten eine gute Sozialisation durchgemacht. Er sei etwas vulnera bel respektive sensibel und zeige auch zumindest eine gewisse Tendenz einer mässigen Selbstlimitierung. A ktuell sei er vor allem stark verunsichert und benötige eine wohlwollende Führung, auch an einem neuen Lehrarbeitsplatz. Zudem sollten übermässiger Stress und Hektik vermieden werden. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht lediglich eine leichte Verminderung des Rende ments ausgemacht werden. Am günstig st en wäre es, wenn der Beschwerdeführer nur in einem 70- bis maximal 80%-Pensum arbeiten müsste, wobei die Leistung bei guter Führung und empathischer Herangehensweise normal ausfallen dürfte ( Urk.  7/116/48-50).      Aus otorhi nolaryngologischer Sicht habe sich gemäss Dr.  med. C.___ , Facharzt für Oto - Rhi no -Laryngologie, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits objektivieren lassen. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en oder solche mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Akzentuierung der auditiven Beschwerdesymptomatik ungeeignet seien. Unter Berücksichtigung der auditiven Wahrnehmungsstörung müsse aber zusätzlich von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Höhe von 20  % ausgegangen werden ( Urk.  7/116/31 f.).      Im interdisziplinären Konsens schlossen die Y.___ - Gutachter auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer gemäss otorhinolaryngologischer Beurteilung adaptier ten T ätigkeit ( Urk.  7/116/59). Gestützt auf diese Einschätz ung und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % verneinte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch mit Verfügung vom 2
  28. Januar 2017 ( Urk.  7/134). 3.2 3.2.1      Nach Eingang der Neuanmeldung vom 1
  29. Dezember 2016 ( Urk.  7/129) holte die Beschwerdegegnerin zwecks Feststellung des medizinischen Sachverhalts bei den behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers Bericht e ein. Am
  30. Mai 2018 orientier t e Dr.  med. D.___ , Fach arzt für Oto - Rhi no -Laryngologie, über von ihm am 2
  31. Mai 2017 und 2
  32. Januar 2018 an beiden Ohren des Beschwerdeführers durchgeführte n operative n Eingriffe. Beide Ohren seien nun trocken; zuvor habe aufgrund einer chronischen Mittelohrentzündung eine rezidivierende Sekretion bestanden . In der Nachkontrolle habe der Beschwerde führer ein ausreichendes H örvermögen angegeben. Von otorhi nolaryngologischer Seite sei er voll arbeitsfähig. Eventuelle Defizite des Gehörs könnten und sollten durch ein Hörgerät ausgeglichen werden ( Urk.  7/181). Am 3
  33. April 2019 und 2
  34. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer jeweils Revisionsoperatio nen (vgl. U rk.  7/268/2 und 7/268/6). 3.2.2      Lic . phil. E.___ , Psychologin FSP, stellte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2019 die Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Juni 2018 ungefähr ein Mal pro Monat bei ihr in psychologischer Behandlung. Seit Beginn der Lehre zum ICT-Fachmann im August 2018 arbeite er in einem 100%-Pensum. Darunter leide er zunehmend, wie er seit Längerem wiederholt erwähne. Ihm unterliefen häufiger Fehler, die er im Nachhinein nicht erklären könne . Verschlechtert hätten sich zudem sein Verständnis und seine Konzentrations fähigkeit. Er ermüde schneller und sei anfälliger geworden für Schwächezustände und Stress. Aufgrund dieser Symptome wünsche er sich eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf 80-90  % . Dies erachtete lic . phil. E.___ für sinnvoll, um auch künftig die gute Arbeitsmotivation und -qualität zu gewährleisten. Zum Psychostatus hielt sie namentlich fest, dass der Beschwerde führer leicht unsicher wirke und Konzent rationsstörungen erwähne. Ängste und Angstzustände bestünden hauptsächlich nach Albträumen und Stress. Die Vitalgefühle seien leicht gestört; der Beschwer deführer sei leicht deprimiert und innerlich unruhig. Ferner bestünden leichte Insuffizienzgefühle, leichte Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug ( Urk.  7/231). 3.2.3      Dem Bericht von dipl.-med. F.___ , Praktischer Arzt, vom
  35. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer infolge Schwindels seit dem 2
  36. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei ( Urk.  7/269/2). Zudem bestünden eine Depressivität, Kopfschmerzen sowie Müdigkeit, was wiederum zu einer Konzent rationsschwäche führe ( Urk.  7/269/3-4). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Leidensange passte Tätigkeiten seien vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/269/5). 3.2.4      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1
  37. Februar 2021 nebst einer Attention defic i ency hyperactivity disorder ein juveniles Cholesteatom beidseits, wobei beides die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Bezüglich eines seborrhoischen Ekzems und einer Urethrastriktur verneinte dies Dr.  G.___ ( Urk.  7/268/2). Hinsichtlich Funktionseinschränkungen hielt er fest, dass Stress zu Schlafstörungen und häufigen Absenzen führe, was zu minimieren versucht werde. Das Potential zur Eingliederung müsse fachärzt lich beurteilt werden. Bei guter Gesundheit seien sowohl die bisherige Tätigkeit als auch leidensangepasste Tätigkeiten voll zumutbar ( Urk.  7/268/3). 3.2.5      Mit Bericht vom 1
  38. März 2021 stellte lic . phil. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/273/3): - rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1) - AVWS: Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, verursacht durch Ablagerung von Sekreten im Mittelohr.      Objektive Befunde seien Erschöpfung, Schwäch e , Stressgefühle, Sorgen, Insuffi zienzgefühle, depressive Verstimmtheit (hauptsächlich morgens) sowie Angst. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei für eine Nachmittagsarbeit mit wenig Lärm und möglichst kurzem Arbeitsweg gegeben. Morgens bestünden starke Leistungsein schränkungen in Form von Kopfschmerzen und Konzentrationsmangel ( Urk.  7/273/3, 7/273/6). 3.2.6      Mit Bericht vom 1
  39. März 2021 erachtete dipl.-med. F.___ den Beschwerde führer aufgrund einer Schlafstörung (ICD-10 F51) sowie Tagesmüdigkeit (ICD-10 G93 ; richtig wohl: ICD-10 R53 ) generell für vollständig arbeitsunfähig ( Urk.  7/274/2-3). 3.2.7      In ihrer RAD-Stellungnahme vom 3
  40. März 2021 stellte dipl.-med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health , die Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0), welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies sei demgegenüber in Bezug auf folgende Diagno sen nicht der Fall ( Urk.  7/275/4): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - juveniles Cholesteatom beidseits - seborrhoisches Ekzem - Urethrastriktur      Es lägen diverse neue Arztberichte vor, welche jedoch hinsichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit uneinheitlich seien. In otorh inolaryngologischer Hins icht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Neurologische Auffälligkei ten hätten sich im Rahmen der Kopfschmerzabklärung nicht ergeben. Aus Sicht der P sychotherapeutin sei die Arbeitsfähigkeit um 10-20  % vermindert. Später sei durch einen anderen Psychotherapeuten respektive eine andere Psychotherapeu tin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Tätigkeits bereich festgelegt worden. Bei geringer psychischer Symptomatik sei dabei überwiegend von somatischen Beschwerden berichtet worden. Gemäss dem Hausarzt Dr.  G.___ sei die Arbeitsfähigkeit nicht oder allenfalls vorübergehend eingeschränkt. Der zweite Hausarzt dipl.-med. F.___ habe die Arbeitsfähigkeit zunächst nicht beurteilen können und habe sie auf 50  % für angepasste Tätigkei ten geschätzt. Einen Monat später habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schlafstörungen, Müdigkeit und Kopfschmerzen attestiert ( Urk.  7/275/5 f.).      Dipl.-med. H.___ gelangte vor diesem Hintergrund zur Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Begutach tung im Jahr 2016 nicht verändert ( Urk.  7/275/5). Aus versicherungsmedizi nischer Sicht könne daher sowohl im angestammten als auch im angepassten Tätigkeitsbereich weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen seien nicht mitgeteilt worden. Bei entsprechender Schlafhygiene könne des Weiteren davon ausgegan gen werden, dass der Arbeitseinsatz zu den üblichen Betriebszeiten möglich sei. Eine reine Nachmittagsarbeit, wie durch die Psychotherapeutin respektive den Psychotherapeuten vorgeschlagen, würde die Auffälligkeiten im Schlafverhalten (gestörter Tag-Nacht-Rhythmus) zementieren ( Urk.  7/275/6).
  41. 4.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht gest ützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung im Oktober 2016 nicht wesentlich verändert (vgl. vorstehende E. 2.1). 4.2      Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).           Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3      Es stellt sich zunächst die Frage, ob die RAD-Ärztin als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob dipl.-med. H.___ bloss eine beratende Funktion gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt oder eine eigenständige medizinische Einschätzung vorgenommen hat, welche sodann Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 3
  42. November 2020 E. 5.3 ). Letzteres ist der Fall, da dipl.-med. H.___ nicht etwa nur zu einem externen medizinischen Gutachten Stellung bezog, sondern einen internen Bericht verfasste und sich gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen mit der Frage auseinandersetzte, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung verändert hat. Darüber hinaus äusserte sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk.  7/275/5 f.) . Da neben der seit Jahren bestehenden Problematik an den Ohren welche wiederholt operative Eingriffe notwendig machte (vgl. Urk.  7/181, 7/268/2 und 7/268/6) psychische Beschwer den im Vordergrund stehen, wäre eine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Da dipl.-med. H.___ darüber nicht verfügt, bestehen nur schon aus diesem Grund Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahme vom 3
  43. März 2021.      Hinzu kommt, dass reine Aktenbeurteilungen beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Von einem lückenlosen Befund beziehungsweise einem an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalt kann insbesondere mit Blick auf die psychischen Leiden nicht gesprochen werden. Fragen wirft denn auch mangels nachvollziehbarer Herleitung die diagnostische Einordnung auf. S o war d ie Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0) , welche gemäss RAD Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben soll, soweit ersichtlich einzig vom Allgemeinmediziner D r.  G.___ und demnach ebenfalls fachfremd gestellt worden (Urk. 7/268/2) . Abgesehen davon, dass dipl.-med. H.___ irrtümlicherweise von zwei verschie denen behandelnden Psychotherapeuten respektive -therapeutinnen ausging, erörterte sie des W eiteren nicht , weshalb abweichend vom aktuellsten Bericht von lic . phil. E.___ vom 1
  44. März 2021 ( Urk.  7/273/3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und nicht eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1) vorliegt . Darüber hinaus hat dipl.-med. H.___ die von den behandelnden F achpersonen uneinheitlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten wohl korrekt aufgeführt . Wie der Beschwer deführer zu R echt rügt ( Urk.  1 S. 4 f.), fand indes ke ine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Diskrepanzen statt. Die Schlussfolgerung, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung 2016 unverändert zeige und deshalb nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, kann schliesslich in Ermangelung einer Begründung nicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre namentlich ein Vergleich der Befun dlagen, wie sie sich anlässlich der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Begutachtung und im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2021 präsentiert hatten, erforderlich gewesen (vgl. vorstehende E. 1.4.2) . 4.4      Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 3
  45. März 2021 aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklä rungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art.  43 Abs.  1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann , zumal im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachper sonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E .  4.5). Die Beschwerdegeg nerin hat ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten e inzuholen , welches sich namentlich auch darüber auszusprechen haben wird, ob seit der letzten Begut achtung im Jahr 2016 erhebliche Veränderungen der gesundheitlichen Verhält nisse eingetreten sind. In psychiatrischer Hinsicht wird es sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, welche grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).
  46. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2
  47. Juni 2021 ( Urk.  2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. Weiterungen zum beschwerdeweise kritisierten Einkommensvergleich (vgl. Urk.  1 S. 8-11) erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
  48. 6.1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      Nach Art.  61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie §  7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).      Advokat Nikolaus Tamm machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk.  11 S. 2), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.  2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsver treter des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2
  49. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt:
  50. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  51. Juni 2021 aufgeho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  52. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  53. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, ei ne P artei entschädigung von Fr.  2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nikolaus Tamm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00499

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 9. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm indemnis Rechtsanwälte Rain 63, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Für X.___ , geboren 1992, wurden seitens der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer verzögerten Sprachentwick lung bei Schallleitungsschwerhörigkeit (vgl. Urk. 7/3/1, 7/14/4-5) ab November 1995 die Kosten für Sonderschulmassnahmen übernommen ( Urk. 7/4, 7/8, 7/11, 7/13, 7/17, 7/29 und 7/34). Am 1 4. Juli 2011 erteilte sie zudem Kostengutsprache für die Mehrkosten des Besuchs der Berufsschule für Hörgeschädigte im Rahmen der erstmalige n berufliche n Ausbildung zum Mediamatiker

EFZ im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 7/65 , 7/88 ). Per 3 1. Januar 2016 wurde das Lehrverhältnis aufgelöst ( Urk. 7/97/5-6), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2016 abbrach ( Urk. 7/98). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs gab sie nach Eingang von Arztberichten ( Urk. 7/104, 7/107) bei der Y.___ GmbH, Z.___ , ein polydisziplin äres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/112), welches am 2 6. Oktober 2016 erstattet wurde ( Y.___ -Gutachten, Urk. 7/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2017 den Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 7/134). 1.2

Noch vor Er lass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung hatte sich der Versicherte am 1 3. Dezember 2016 erneut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/129) , wobei das von ihm an die IV-Stelle des Kantons Aargau gerichtete Gesuch mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 an die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Bearbeitung weitergeleitet worden war ( Urk. 7/130) . Diese erteilte ab September 2017 Kostengutsprachen für berufliche Abklärungsmass nahmen ( Urk. 7/159, 7/169, 7/175 ) und mit Mitteilung vom 1 7. Mai 2018 und 1 7. Juli 2018 für die Mehrkosten für die Berufsvorbereitung als ICT-Fa chmann EFZ im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ( Urk. 7/198 und 7/218). Mit Mitteilung vom 5. Januar 2021 brach sie diese ab ( Urk. 7/262), nachdem die Ausbildung zum ICT-Fachmann per 3 1. Oktober 2020 abgebrochen und der Lehrvertrag aufgelöst worden war ( Urk. 7/259/2). Im Zuge der nachfol genden Rentenprüfung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Fachper sonen (Urk. 7/268 f., 7/273) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ein (RAD; Urk. 7/275/4-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/276, 7/279) verneinte sie mit Verfügung vom 2 3. Juni 2021 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/284). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, am 2 5. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei gemäss den gesetzlichen Bestimmun gen eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person v on Advokat Nikolaus Tamm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und ihm wurde Advokat Nikolaus Tamm als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen verbesserten oder verschlechter ten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformato risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen , eine Sache zurückzu weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. Septem ber 2020 E. 2.1) . 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine erstmalige berufliche Ausbildung zum Mediamatiker im Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Die Abklärungen hätten einen 30%igen Invaliditätsgrad ergeben, weshalb der Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 verneint worden sei. Nach einer Operation im Januar 2018 habe sich die gesund heitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert, worauf er die wiederum von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum ICT-Fachmann begonnen habe ( Urk. 2 S. 1). Nachdem diese am 3 1. Oktober 2020 ebenfalls gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei , sei erneut die Rent enprüfung eingeleitet worden . Gemäss den Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung nicht wesentlich verändert; die Grundlage bilde daher weiterhin die medizinische Begutachtung von Oktober 201 6. Demzufolge liege eine 70%ige Erwerbsfähigkeit vor , weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe . Mit dem Einwand seien keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden, weshalb an dieser Beurteilung festgehalten werde ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2 5. August 2021 zusammengefasst geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei widersprüchlich und stütze sich lediglich auf eine Aktenbeurteilung des RAD. Trotz ungebrochener Motivation sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die anspruchsvollen Ausbildungen durchzuhalten. Die allzu optimistische Einschätzung des Y.___ -Gutachtens, wonach eine 70%ige Arbeits fähigkeit vorliege, sei widerlegt worden. Ferner würden die Eingl iederungsfach leute die von der behandelnden Psychologin genannten gesundheitlichen Probleme bezeugen. Letztere gingen zwischenzeitlich weit über die von den Gutachtern angetroffenen Probleme hinaus. Angesichts des geltenden Unter suchungsgrundsatzes und der bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen genügen, um ergänzende Abklärungen notwendig zu machen, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdege gnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu befinde ( Urk. 1 S. 3-8). Im Übrigen werde subeventualiter gerügt, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden sei. Insbesondere könne nicht auf den LSE-Medianwert abgestellt werden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8-11). 3. 3.1

Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell ( Urk. 7/134). Dieser rechtskräftige Entscheid bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 als Grundlage (Urk. 7/116). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/116/56): - Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.0) mit/bei - auditiver Wahrnehmungsstörung - chronischer Mittelohrbelüftungsstörung - Zustand nach mehrmaligen Paukendrainagen beidseits - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) mit/bei - angeborener Gehörlosigkeit - Sonderschulung im internen Rahmen (Besuch der Gehörlosenschule) mit Betreuung durch Sozialpädagogin während der Primarschulzeit, Inanspruchnahme von Deutschförderkursen während der Primarschul zeit und Ausbildungsschwierigkeiten während der Lehre ab 2014/2015 mit Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung zum Mediamatiker .

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint in Bezug auf eine minimale neuropsychologische Störung mit selektivem Defizit im Bereich der verbal-auditiven Merkfähigkeit von sprachsemantisch komplexeren Inhalten als Folge der auditiven Wahrnehmungsstörung ( Urk. 7/116/56).

Gemäss lic . phil. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, habe sich der Beschwerdefüh rer bewusstseinsklar, allseits orientiert und alert sowie mit stabilem Antrieb präsentiert. Hinweise auf eine vermehrte mentale und/oder allgemeine Ermüdung hätten sich nicht ergeben. Auf psychoemotionaler Ebene habe er leicht niedergestimmt gewirkt, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und die Affektkontrolle stabil gewährleistet gewesen seien. Weder bezüglich Denken noch auf mnestischer Ebene seien klinisch Funktionsschwächen zu beobachten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere auch in den Testuntersuchungen durchgängig kooperativ und leistungsbereit verhalten. Auf neuropsy chologisch-psychometrischer Seite hätten sich bezüglich kognitiver Basisfunk tionen durchgängig Normalleistungen finden lassen. Leichte Funktions defizite seien selektiv im Bereich der verbalen Mnestik respektive der verbalauditiven Merkfähigkeit bei komplexeren sinngebundenen Informationen aufgefallen . Überdies hätten sich bei kursorischer Austestung lediglich noch Hinweise auf eine leichte Schwäche in deutscher Grammatik ergeben. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer eine zumindest durchschnittliche Intelligenz begabung sowie ein durchschnittlich normales Lernvermögen ausgewiesen ( Urk. 7/116/25 f.). Er verfüge mit Sicherheit über hinreichende kognitive Ressourcen, um sich mittel fristig in einer adaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt integrieren zu können ( Urk. 7/116/27).

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten im Wesentlichen fest, bis auf eine gewisse Verunsicherung, eine leichte Selbstunsicherheit, unspezifische Ängste und Angaben von unspezi fischen körperlichen Symptomen habe sich die Psychopathologie unauffällig dargestellt ( Urk. 7/116/44). Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine Anpassungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt vorgelegen. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt; eine rezidivierende depressive Störung könne nicht angenommen werden. Auch die Symptome einer Persön lichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe trotz Gehör- und Schulschwierigkeiten eine gute Sozialisation durchgemacht. Er sei etwas vulnera bel respektive sensibel und zeige auch zumindest eine gewisse Tendenz einer mässigen Selbstlimitierung. A ktuell sei er vor allem stark verunsichert und benötige eine wohlwollende Führung, auch an einem neuen Lehrarbeitsplatz. Zudem sollten übermässiger Stress und Hektik vermieden werden. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht lediglich eine leichte Verminderung des Rende ments ausgemacht werden. Am günstig st en wäre es, wenn der Beschwerdeführer nur in einem 70- bis maximal 80%-Pensum arbeiten müsste, wobei die Leistung bei guter Führung und empathischer Herangehensweise normal ausfallen dürfte ( Urk. 7/116/48-50).

Aus otorhi nolaryngologischer Sicht habe sich gemäss Dr. med. C.___ , Facharzt für

Oto - Rhi no -Laryngologie, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits objektivieren lassen. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stell t en oder solche mit gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Akzentuierung der auditiven Beschwerdesymptomatik ungeeignet seien. Unter Berücksichtigung der auditiven Wahrnehmungsstörung müsse aber zusätzlich von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Höhe von 20 % ausgegangen werden ( Urk. 7/116/31 f.).

Im interdisziplinären Konsens schlossen die Y.___ - Gutachter auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer gemäss otorhinolaryngologischer Beurteilung adaptier ten T ätigkeit ( Urk. 7/116/59). Gestützt auf diese Einschätz ung und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % verneinte die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch mit Verfügung vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 7/134). 3.2 3.2.1

Nach Eingang der Neuanmeldung vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 7/129) holte die Beschwerdegegnerin zwecks Feststellung des medizinischen Sachverhalts bei den behandelnden Fachpersonen des Beschwerdeführers Bericht e ein. Am 3. Mai 2018 orientier t e Dr. med. D.___ , Fach arzt für Oto - Rhi no -Laryngologie, über von ihm am 2 9. Mai 2017 und 2 9. Januar 2018 an beiden Ohren des Beschwerdeführers durchgeführte n operative n Eingriffe. Beide Ohren seien nun trocken; zuvor habe aufgrund einer chronischen Mittelohrentzündung eine rezidivierende Sekretion bestanden . In der Nachkontrolle habe der Beschwerde führer ein ausreichendes H örvermögen angegeben. Von otorhi nolaryngologischer Seite sei er voll arbeitsfähig. Eventuelle Defizite des Gehörs könnten und sollten durch ein Hörgerät ausgeglichen werden ( Urk. 7/181).

Am 3 0. April 2019 und 2 8. Januar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer jeweils Revisionsoperatio nen (vgl. U rk. 7/268/2 und 7/268/6). 3.2.2

Lic . phil. E.___ , Psychologin FSP, stellte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2019 die Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Juni 2018 ungefähr ein Mal pro Monat bei ihr in psychologischer Behandlung. Seit Beginn der Lehre zum ICT-Fachmann im August 2018 arbeite er in einem 100%-Pensum. Darunter leide er zunehmend, wie er seit Längerem wiederholt erwähne. Ihm unterliefen häufiger Fehler, die er im Nachhinein nicht erklären könne . Verschlechtert hätten sich zudem sein Verständnis und seine Konzentrations fähigkeit. Er ermüde schneller und sei anfälliger geworden für Schwächezustände und Stress. Aufgrund dieser Symptome wünsche er sich eine Reduktion des bisherigen Arbeitspensums auf 80-90 % . Dies erachtete lic . phil. E.___ für sinnvoll, um auch künftig die gute Arbeitsmotivation und -qualität zu gewährleisten. Zum Psychostatus hielt sie namentlich fest, dass der Beschwerde führer leicht unsicher wirke und Konzent rationsstörungen erwähne. Ängste und Angstzustände bestünden hauptsächlich nach Albträumen und Stress. Die Vitalgefühle seien leicht gestört; der Beschwer deführer sei leicht deprimiert und innerlich unruhig. Ferner bestünden leichte Insuffizienzgefühle, leichte Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug ( Urk. 7/231). 3.2.3

Dem Bericht von dipl.-med.

F.___ , Praktischer Arzt, vom 8. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer infolge Schwindels seit dem 2 1. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei ( Urk. 7/269/2). Zudem bestünden eine Depressivität, Kopfschmerzen sowie Müdigkeit, was wiederum zu einer Konzent rationsschwäche führe ( Urk. 7/269/3-4). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Leidensange passte Tätigkeiten seien vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/269/5). 3.2.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1 4. Februar 2021 nebst einer Attention defic i ency

hyperactivity

disorder ein juveniles Cholesteatom beidseits, wobei beides die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Bezüglich eines seborrhoischen Ekzems und einer Urethrastriktur verneinte dies Dr. G.___ ( Urk. 7/268/2). Hinsichtlich Funktionseinschränkungen hielt er fest, dass Stress zu Schlafstörungen und häufigen Absenzen führe, was zu minimieren versucht werde. Das Potential zur Eingliederung müsse fachärzt lich beurteilt werden. Bei guter Gesundheit seien sowohl die bisherige Tätigkeit als auch leidensangepasste Tätigkeiten voll zumutbar ( Urk. 7/268/3). 3.2.5

Mit Bericht vom 1 0. März 2021 stellte lic . phil. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/273/3): - rezidivierende leichte bis mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1) - AVWS: Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, verursacht durch Ablagerung von Sekreten im Mittelohr.

Objektive Befunde seien Erschöpfung, Schwäch e , Stressgefühle, Sorgen, Insuffi zienzgefühle, depressive Verstimmtheit (hauptsächlich morgens) sowie Angst. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei für eine Nachmittagsarbeit mit wenig Lärm und möglichst kurzem Arbeitsweg gegeben. Morgens bestünden starke Leistungsein schränkungen in Form von Kopfschmerzen und Konzentrationsmangel ( Urk. 7/273/3, 7/273/6). 3.2.6

Mit Bericht vom 1 6. März 2021 erachtete dipl.-med.

F.___

den Beschwerde führer aufgrund einer Schlafstörung (ICD-10 F51) sowie Tagesmüdigkeit (ICD-10 G93 ; richtig wohl: ICD-10 R53 ) generell für vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 7/274/2-3). 3.2.7

In ihrer RAD-Stellungnahme vom 3 1. März 2021 stellte

dipl.-med.

H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health , die Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0), welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies sei demgegenüber in Bezug auf folgende Diagno sen nicht der Fall ( Urk. 7/275/4): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - juveniles Cholesteatom beidseits - seborrhoisches Ekzem - Urethrastriktur

Es lägen diverse neue Arztberichte vor, welche jedoch hinsichtlich der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit uneinheitlich seien. In

otorh inolaryngologischer

Hins icht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Neurologische Auffälligkei ten hätten sich im Rahmen der Kopfschmerzabklärung nicht ergeben. Aus Sicht der P sychotherapeutin sei die Arbeitsfähigkeit um 10-20 % vermindert. Später sei durch einen anderen Psychotherapeuten respektive eine andere Psychotherapeu tin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Tätigkeits bereich festgelegt worden. Bei geringer psychischer Symptomatik sei dabei überwiegend von somatischen Beschwerden berichtet worden. Gemäss dem Hausarzt Dr. G.___ sei die Arbeitsfähigkeit nicht oder allenfalls vorübergehend eingeschränkt. Der zweite Hausarzt dipl.-med.

F.___ habe die Arbeitsfähigkeit zunächst nicht beurteilen können und habe sie auf 50 % für angepasste Tätigkei ten geschätzt. Einen Monat später habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schlafstörungen, Müdigkeit und Kopfschmerzen attestiert ( Urk. 7/275/5 f.).

Dipl.-med.

H.___ gelangte vor diesem Hintergrund zur Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Begutach tung im Jahr 2016 nicht verändert ( Urk. 7/275/5). Aus versicherungsmedizi nischer Sicht könne daher sowohl im angestammten als auch im angepassten Tätigkeitsbereich weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen seien nicht mitgeteilt worden. Bei entsprechender Schlafhygiene könne des Weiteren davon ausgegan gen werden, dass der Arbeitseinsatz zu den üblichen Betriebszeiten möglich sei. Eine reine Nachmittagsarbeit, wie durch die Psychotherapeutin respektive den Psychotherapeuten vorgeschlagen, würde die Auffälligkeiten im Schlafverhalten (gestörter Tag-Nacht-Rhythmus) zementieren ( Urk. 7/275/6). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht gest ützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung im Oktober 2016 nicht wesentlich verändert

(vgl. vorstehende E. 2.1). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die RAD-Ärztin als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Public Health über die konkret notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob dipl.-med.

H.___

bloss eine beratende Funktion gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt oder eine eigenständige medizinische Einschätzung vorgenommen hat, welche sodann Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 3 0. November 2020 E. 5.3 ). Letzteres ist der Fall, da dipl.-med.

H.___ nicht etwa nur zu einem externen medizinischen Gutachten Stellung bezog, sondern einen internen Bericht verfasste und sich gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen mit der Frage auseinandersetzte, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung verändert hat. Darüber hinaus äusserte sie sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 7/275/5 f.) . Da neben der seit Jahren bestehenden Problematik an den Ohren

welche wiederholt operative Eingriffe notwendig machte (vgl. Urk. 7/181, 7/268/2 und 7/268/6)

psychische Beschwer den im Vordergrund stehen, wäre eine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich gewesen. Da dipl.-med.

H.___ darüber nicht verfügt, bestehen nur schon aus diesem Grund Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahme vom 3 1. März 2021.

Hinzu kommt, dass reine Aktenbeurteilungen beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

Von einem lückenlosen Befund beziehungsweise einem an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalt kann insbesondere mit Blick auf die psychischen Leiden nicht gesprochen werden. Fragen wirft denn auch mangels nachvollziehbarer Herleitung die diagnostische Einordnung auf. S o war d ie Diagnose ADHS (ICD-10 F90.0) , welche gemäss RAD Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben soll, soweit ersichtlich einzig vom Allgemeinmediziner D r. G.___

und demnach ebenfalls fachfremd

gestellt worden (Urk. 7/268/2) . Abgesehen davon, dass dipl.-med.

H.___ irrtümlicherweise von zwei verschie denen behandelnden Psychotherapeuten respektive -therapeutinnen ausging, erörterte sie des W eiteren nicht , weshalb abweichend vom aktuellsten Bericht von lic . phil. E.___ vom 1 0. März 2021 ( Urk. 7/273/3) eine

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und nicht eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden (ICD-10 F32.0 bis F32.1)

vorliegt . Darüber hinaus hat dipl.-med.

H.___ die von den behandelnden F achpersonen uneinheitlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten wohl korrekt aufgeführt . Wie der Beschwer deführer zu R echt rügt ( Urk. 1 S. 4 f.), fand indes ke ine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Diskrepanzen statt. Die Schlussfolgerung, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung 2016 unverändert zeige und deshalb nach wie vor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, kann schliesslich in Ermangelung einer Begründung nicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre namentlich ein Vergleich der Befun dlagen, wie sie sich anlässlich der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Begutachtung und im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2021 präsentiert hatten, erforderlich gewesen (vgl. vorstehende E. 1.4.2) . 4.4

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 3 1. März 2021 aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklä rungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann , zumal im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachper sonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E . 4.5).

Die Beschwerdegeg nerin hat ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten e inzuholen , welches sich namentlich auch darüber auszusprechen haben wird, ob seit der letzten Begut achtung im Jahr 2016 erhebliche Veränderungen der gesundheitlichen Verhält nisse eingetreten sind. In psychiatrischer Hinsicht wird es sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, welche grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2021 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. Weiterungen zum beschwerdeweise kritisierten Einkommensvergleich (vgl. Urk. 1 S. 8-11) erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Advokat Nikolaus Tamm machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsver treter des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Juni 2021 aufgeho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Nikolaus Tamm, Aarau, ei ne P artei entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nikolaus Tamm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch