Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___, welcher gelernter Elektromechaniker ist (Urk. 6/25/41, Urk. 6/ 32/732),
war als Mitarbeiter Kaffeetestlabor bei der Y.___ AG angestellt, seit dem 1. Juni 2015 in einem Pensum von 80
% (Urk. 6/3 /2). A m 2. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 14. Mai 2019 erlittenen Schlaganfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 6), wobei er am 29. November 2019 einen weiteren Schlaganfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6/32/263, Urk. 6/53/82) . Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Krankentaggeld ver sicherung des Versicherten bei (Urk. 6/ 12, Urk. 6/ 13, Urk. 6/ 25, Urk. 6/ 32) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2020 (Urk. 6/34) stellte sie in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen. Da gegen e rhob dieser Einwand und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/ 37, Urk. 6/ 44). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 52, Urk. 6/ 53)
und einen Bericht d er Klinik für Neurologie, Abteilung Neuro psychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 6/ 56)
sowie einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ (Urk.
6/
59) bei. Ab dem
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___, welcher gelernter Elektromechaniker ist (Urk. 6/25/41, Urk. 6/ 32/732),
war als Mitarbeiter Kaffeetestlabor bei der Y.___ AG angestellt, seit dem 1. Juni 2015 in einem Pensum von 80
% (Urk. 6/3 /2). A m 2. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 14. Mai 2019 erlittenen Schlaganfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 6), wobei er am 29. November 2019 einen weiteren Schlaganfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6/32/263, Urk. 6/53/82) . Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Krankentaggeld ver sicherung des Versicherten bei (Urk. 6/ 12, Urk. 6/ 13, Urk. 6/ 25, Urk. 6/ 32) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2020 (Urk. 6/34) stellte sie in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen. Da gegen e rhob dieser Einwand und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/ 37, Urk. 6/ 44). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 52, Urk. 6/ 53)
und einen Bericht d er Klinik für Neurologie, Abteilung Neuro psychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 6/ 56)
sowie einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ (Urk.
6/
59) bei. Ab dem
Dispositiv
- April 2021 war der Versicherte in einem 50%-Pensum bei der A.___ AG angestellt ( Urk. 6/ 61), wobei er der IV-Stelle mit teilte, dass er ein Job - Coaching durch sie wünsche ( Urk. 6/ 62). Mit Mitteilung vom
- April 2021 (Urk. 6/68) hielt die IV-Stelle fest, dass sie dem Versich erten für die Zeit vom 12. März bis 11. September 2021 ein Job - Coaching für den E rhalt des derzeitige n Arbeitsplatzes gewähre. Mit Mitteilung vom 23. Juni 2021 erklärte die IV-Stelle, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abge schlossen sei ( Urk. 6/ 70). Mit Verfügung vom 3
- Juni 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
- Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2
- August 2021 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3
- Juni 2021 sei auf zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über die gesetzlichen Leistungen neu entscheide, eventualiter sei die Verfügung vom 3
- Juni 2021 auf zuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2021 ( Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- Sep tember 2021 angezeigt wurde ( Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hin weisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4).
- 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 6 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2 und Urk. 5 ), die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers habe ein Gut achten eingeholt . Darin werde für ein 80%-Pensum in einer angepasste n Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert . Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , die Beschwerdegegnerin habe die Akten nicht ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt, obwohl die s von ihr mit Blick auf die Renten prüfung ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich vornehm lich auf das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten. Auf dieses könne jedoch nicht abgestellt werden. Insbe son dere die neuropsychologische Beurteilung leide an formalen und inhaltlichen Mängeln. So beleg e die Neuropsychologin die Resultate der Beschwerde validierungstests nicht mit den entsprechenden PR-Werten. Augen fällig sei zudem, dass die Neuropsychologin noch vom Verdacht eines O bstrukti ven Schlafapnoe Syndrom s ( OSAS ) ausgegangen sei, ob wohl ihr die Verdachts diagnose einer hypersomnischen Störung bereits hätte bek annt sein müssen. Des W eit e ren sei er während der Exploration unter Medikation mit den Präparaten Neuropro und Trittico gestanden, welche sich auf das Zentralnervensystem aus wirkten. Solche Präparate seien in der neuropsychologischen Begutachtung zwingend zu berücksichtigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Nicht nach vollziehbar sei sodann die Schlussfolgerung des psychiatrisch-neurolo gischen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass er - der Beschwer de führer - überwiegend wahrscheinlich unter keinen kognitiven Defiziten leide. Bereits die vorangehende neuropsychologische Untersuchung i m Universitätsspital Z.___ vom 6. März 2020 habe leichte kognitive Defizite bestätigt. Die kognitiven Defizite seien in einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 20. Januar 2021 be stätigt worden. Sodann habe er sich vom
- September bis 17. Oktober 2020 in einem stationären Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik B.___ befunden. Die Ärzte der Klinik hätten von einer mittelgradigen depressiven Episode berichtet und seien bei Austritt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen . Er befinde sich zudem seit März 2019 in delegierter psycho therapeutischer Behandlung. Im letzte n Bericht des delegierenden Arztes vom 1
- Dezember 2020 werde ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Insgesamt seien d ie medizini schen Berichte widersprüchlich und die Schlussfolgerungen nicht stringent begründet. Es werde daher die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung eine r polydisziplinären Begutachtung in den Fachdis ziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bean tragt. Des W eiteren habe die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorge nommen. Ein solcher wäre jedoch vorzunehmen gewesen, leide er doch über wiegend wahrscheinlich unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden (kogni tive Einschränkungen/ Fatigue ). Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe sich denn auch ein Invaliditätsgrad von 43 %. Eventualiter sei ihm deshalb eine Viertelsrente zuzusprechen.
- 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2 Der Beschw er deführer wurde am
- März 2020 in der Klinik für Neurologie , Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie , des Universitätsspitals Z.___ neuropsycholo gisch untersucht . C.___ , Neuropsychologin , Dr. phil. D.___ , Neurop s ychologin und Prof. Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, hielten mit Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen fest ( Urk. 6/32/263-266) : - Verdacht auf Antiphospholipidsyndrom (APS) - c erebrovaskuläre Ischämie cerebellär b eidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 3
- November 2019 - a namnestisch: am 2
- November 2019 um etwa 12:30 Uhr plötzlich starke Drehschwindelattacke für wenige Sekunden. Am 3
- November 2019 um etwa 19:30 Uhr erneute Attacke mit anschliessendem Erb rechen. Um 22:45 Uhr am 3
- November 2019 auf dem Notfall plötzlich Dysarthrie (nasale Sprache, Gefühl eine schwere Zunge zu haben) und Kribbelparästhesien im rechten Arm, starke Kopfschmerzen linksseitig (NRS 7/10) - k linisch (initial): Blickrichtungsnystagmus nach rechts, Hypästhesie Arm rechts, Dysarthrie - NIHSS bei Eintritt: 2/42 - mRS bei Eintritt 2 Punkte; vor Ereignis 0 Punkte - diagnostisch: - Labor: CRP 7 mg/l, Lc 16, 54 G/l - cM RI 3
- November 2019: DWI Restriktionen cerebellär links und zusätzliche kleine Restriktion cerebellär rechts, bereits FLA IR demarkiert - therapeutisch: - Ass und Plavix weiter - c erebrovaskulär ischämischer Infarkt rechtsh em isphärisch am 1
- Mai 2019 - ä tiologisch: makroangiopathisch bei V erschluss der rechten A. caroti s inter n a (TOAST I ) - a namnestisch: Last-Time-Seen-No rmal um 00:00 Uhr vom 1
- Mai 201
- Gegen 2:00 Uhr im Bett mit einem linksseitigen Hemisyndrom vorgefunden. Im Spital F.___ NIHSS 12 Punkte - k l inisch (initial): Blickpräferenz nach rechts, Dysarthrie, sensibler Neglect nach links, mässiges faziobr ach iocrurales Hemisy nd rom links - NIHSS bei Eintritt 9/42; bei Austritt 2/42 - mRS bei Eintritt 4 Punkte; vor Ereignis 0 Punkte, bei Austritt 2/42 - vRF : keine bekannt - diagnostisch: - CT- Angio vom 1
- Mai 2019 (exter n ): keine Blutung, fragliche Demarkation rechtshemisphärisch. ICA-Verschluss rechts im Abgang mit Mismatch . - cMRI 1
- Mai 2019: a usgedehntes akutes Ischämieareal im Mediastromgeb i e t rechts mit unter anderem Beteiligung des Temporallappens und subinsulär mit hämorrhagischer Transforma tion subinsulär . Zwischenzeitlich mittels Stent-Ei nlage rekanali sierte A. carotis interna rechts abgangsnah e. Regelrechte Gefäss darstellung insbesondere ohne Gefässabbruch oder höhergradige n Stenosen. - Neurod oppler vom 1
- Mai 2019: mässige Atheromatose , keine Re-Stenosen im Bereich der rechten ICA - Liquoranalyse vom 1
- Mai 2019: Zellen/ ul (29 % Lymphozy ten, 6 5 % Neutrophil e ), Protei n 594 mg/l, Glukose und Laktat norm wertig, lg G Index 0,68, 1 oligoklonale Bande im Liquor Serum (OKB Typ 4) - TTE vom 1
- Mai 2019: unauffälliger Befund - Holter-EKG vom 1
- bis 1
- Mai 2019: kein VHF, jedoch zwei atriale Runs als mögliche Vorläufer eines anhaltenden Vorhofflim merns - 24 Stunden-Blutdruckmessung vom 1
- bis 1
- Mai 2019: durch schnittlich normotones BD-Profil ohne ausreichendes nächtliches Dipping (Tot al : 126/75 mmHG , Tag 126/73 mmHg , Nacht 126/79 mmHg ) - 48 Stunden-Holter-EKG: k ein VHFl , 2 atriale runs - Pathologiebefunde vom 1
- Mai 2019: frischer Thrombus ohne Hinweise für einen seit länger bestehenden Gerinnungsprozess - Vaskulitits -Screening im Serum: unauffällig - t herapeutisch: - k eine i.v. Lyste bei unklarem Onset und beginnender Demarkation - Throm b ektomie ( fexit Kulcsar ) und Stenteinlage in der ICA am 14. Mai 2019 - s ekundärprophylaktisch: Aspirin cardio und Plavi x für drei Monate, Atorvastatin 80 mg - Komplexbehandlung Schlaganfall im S t roke -Center - m ögliches OSAS - a namnestisch und fremdanamnestisch zunehmendes Schnarchen in der Nacht, Tagesmüdigkeit - Hydrozellenhüllenresektion links am 1
- Mai 2019 - Co- Amoxi über 7 Tage bis und mit dem 1
- Mai 2019 - Hordeolum externum OD Erstdiagnose 1
- Mai 2019 - Lider: leicht gerötet am OL umschriebene Schwellung und Rötung, hier auch druckdolent - t herapeutisch: - Tobradex AT 4x/Tag - Tobradex AS auf Oberlid 3x/Tag und abends ins Auge - L acrycon AT 4x/Tag Die Zuwe is ung sei zur neuropsychologischen Standortbestimmung n ach mehr zeitigen CVI (letztmals November 2019) und Verdacht auf Antiphospholipid syn drom erfolgt. Subjektiv werde von einer erhöhten Ermüdbarkeit und damit ein hergehende r reduzierte r Belastbarkeit berichtet. Formal neurop s ychologisch ergebe sich bei diesem vollständig orientierten und anstrengungsbereiten Patienten ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil. Isoliert lasse sich eine leicht unterdurchschnittliche Leistung in der geteilten Auf merksamkeit konstatieren. Punktuell zeige sich zudem eine erhöhte F ehleran f ällig keit (verbale Wortflüssigkeit, kognitive Flexibilität) . I n der Verhaltensbe obachtung lasse sich ein e zunehmende Erschöpfung festhalten, welche den Beschwerdeführer zu eine r Pause zwinge. Passend hierzu zeichne sich – neben einer leichten affektiven Verstimmung – auch in einem Fragebogenverfah r en eine mittelschwere körperliche und kognitive Fatigue ab. Die Befunde könnten ätiolo gisch im Rahmen der Grunderkrankung eingeordnet werden . Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden der Rehaklinik G.___ zeige sich, sofern bei Fremduntersuchung vergleichbar, ein erfreulicher Verlauf mit Leistungssteige rung in den vormals verminderten mnestischen, attentionalen und exekutiven Teilfunktionen. Einzig die Leistungen in der geteilten Aufmerksamkeit fielen heute - im Gegensatz zur Voruntersuchung - reduziert aus. Basierend auf dem kognitiven Befun d sei die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht im Wesentlichen herabgesetzt; allerdings dürfte die tatsächliche Leistungsfähigkeit aufgrund der begrenzten Belastbarkeit reduziert sein. Zudem sei der Beschwerdeführer auf grund der Erschöpfungssymptomatik auf regelmässige Pausen und Erholungs phasen angewiesen. Um einer Über lastungs - und Überforderungssituation, wel che die kognitive und körperliche Symptomatik gegebenenfalls verstärken würde , entgegenzuwirken, erachteten sie einen auch weiterhin sorgfältig abgestuften beruflichen Wiedereinsti e g mit schrittweiser Erhöhung des Pensum s als sinnvoll ( w ie bereits in Absprache mit dem Hausarzt initiiert). 3.3 3.3.1 Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Gutachten zu Händen der Krankent aggeld ver siche rung des Beschwerdeführers vom
- Juli 2020 (Urk. 6 /53/9-90) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/ 53/82) : - Chronic - Fatigue -Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom; ICD-10 G93.3) mit/bei - c erebrovaskulärer Ischämie cerebellär b eidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 3
- November 2019 - c erebrovaskulärem ischämischem Inf arkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019 - ätiologisch a m ehesten im Rahmen eines Antiphospholipid -Syndroms (TOAST 4), Differentialdiagnose kardio- embolisch - möglichem OSAS - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und der somatischen Erkrankung (mehrere Schlaganfälle; ICD-10 F43.21) - unklare, im Rahmen der Untersuchung nicht objektivierbare kognitive Defizite - neuropsychologische Untersuchung am 1
- August 2020 Als Diagnose ohne Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ( Urk. 6/ 53/82): - Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aus neurologischer Sicht, bezog en auf ein hypothetisches Arbeitspensum vom 80 % , zu 100 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement (Leistungsfähigkeit). Aufgrund der Müdigkeit habe der Beschwerde führer Schwierigkeiten, die für seine berufsspezifischen Anfor derungen früher erbrachte körperliche Aktivität aufzubringen. Er sei jedoch in der Lage, unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel häufigeren Erholungspausen, körperliche Aktivität aufzubringen. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend empfohlen, die Arbeit auf fünf Tage pro Woc he aufzuteilen. Aus psychiatris c h er Sicht würden bei der Beurteilung der Aktivität sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer resul tierten gegenwärtig Einschränkungen der Aktivität aus Störungen emotionaler und verhaltensbezogener Funktionen, der Krankheitsverarbeitung und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität sollte auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund seiner vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er diese aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. Der Beschwerdeführer verfüge über viele positive Ressourcen. Hervorzuheben seien das Erreichen beruflicher Ziele , sein zielgerichtetes Verhalten und Handeln, Ehr geiz, Ausdauer, seine soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen, Inte ressen/H obbys, gute familiäre Kontakte und die Partnerschaft. An negativen Ressourcen lägen eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stress erleben vor. Zusätzlich wirkten sich gegenwärtig die reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit seien leichtgradig beeinträchtigt. Insbesondere aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen schaffe es der Beschwerdeführer störungsbedingt nicht, eine seinen beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz aus reichend zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht ausrei chend gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne er vorüber gehend keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mittelgradig beeinträchtigt bzw. vermindert. Inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die geltend gemachten kognitiven Defizite beeinträchtigt sei, müsse im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung am 1
- August beurteilt werden. Das aktuell ermittel t e Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Abklärung. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Systementwickler Labor sei der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten kognitiven Defizite in einem 80%igen Arbeitspensum zu 60 % arbeitsfähig (die betriebliche volle Arbeitszeit betrage 42 Stunden/Woche, der Beschwerdeführer arbeite in einem 80%-Pensum, entsprechend 33,6 Stunden pro Woche). Ein 60%iges Arbeitspensum von 80 % entspreche 20,16 Stunden pro Woche, 4,03 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Bezüglich einer weiteren Steige rung des Arbeitspensums werde nach Eingang der Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung Stellung genommen. In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heiss e einer Tätigkeit , die k ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetz e , wäre er ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung zumind e st zu 75 % von 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (5,4 Stunden pro Tag; Urk. 6/ 53/83-85) . 3.3.2 Dr. sc. hum. I.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zerti fizierte neuropsychologis che Gutachterin SIM, untersuchte den Beschwerde führer am 1
- August 202
- Mit neuropsychologische m Teilgutachten vom 2
- August 2020 ( Urk. 6/53/220-235) erklärte sie , die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwert baren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe jedoch auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht fe stgestellt werden könnten (Urk. 6/53/229-230). Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste entsprächen nicht dem im Gespräch gewonnen en Eindruck. Es fielen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests auf ( Urk. 6/53/231-232) . 3.3. 3 Nach Einsicht in das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. sc. hum. I.___ , erstatte te Dr. H.___ am
- September 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 6/53/200-2 15 ) . Zusammenfassend hielt er fest ( Urk. 6/53/214 -21 5), die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite hätten im klinischen Eindruck weder im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei ihm noch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. sc. hum. I.___ objek tiviert werden könne n . Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Aggravationsverhalten gezeigt, weswegen die Untersuchungsergebnisse der neuropsychologischen Abklärung nicht hätten ausgewertet werden können. Ab dem Zeitpunkt der neuro psychologischen Unter suchung bei Dr. I.___ sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Systementwickler Labor, bezogen auf das zuletzt ausgeübte 80%ige Arbeitspensum, zu 100 % arbeitsfähig bei um 20 % reduzierter Leistungs fähigkeit (Rendement), bedingt durch das Chronic - Fatigue -Syndrom. Kognitive Defizite lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor. In einer optimal a ngepass ten Tätigkeit, das heisse Tätigkeiten, die k ein hohes Mass an Daueraufmerksam keit sowie Kreativität voraussetzten, sei der Beschwerde führer, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 80 % , zu 100 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. 3.4 Der Beschwerdeführer war vom
- September bis 1
- Oktober 2020 in stationärer Behandlung in der Hochgebirgsklinik B.___ . Mit Bericht vom 2
- November 2020 ( Urk. 6/63) nannte Dr. med. J.___ , Chefarzt Psychosomatik, als Haupt diagnose: - d epressive Episode, bei Eintritt mittelgradig (ICD-10 F32.1) Als somatische Diagnosen führte Dr. J.___ an: - c erebrovaskulärer ischämischer Insult c erebellär beidseits, Erst manifesta tion 2
- November 2019, E r stdiag n ose 3
- November 2019 - ä tiologisch: offen - c ereb ro vaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 1
- Mai 2019 - ätiologisch: makroangiopathisch bei Verschluss der rechten A . carotis intern a (TOAST 1) Der Beschwerdeführer neige in Gesprächen aufgrund seiner narzisstischen Tendenzen zur Dissimulation, in dem er sich betont locker bis flappsig zeige. Dies lade den Beobachter zu einer Überschätzung des gesundheitlichen Zustandes ein. Bei einer tatsächlichen Konfrontation mit seinen Defiziten breche der Beschwer deführer aber emotional relativ rasch ein. Beispielhaft habe sich die formalge dankliche Einengung auf die Ängste vor einer organischen Problematik im Rahmen einer «simplen» Kniekontusion gezeigt. Entgegen den erheblichen Ängsten des Beschwerdeführers habe sich beim klinischen Bild keine medizini sche Indikat ion für eine weiterführende Diagnostik gezeigt. Die Ängste vor orga nischen Sc h äden hätten mit dem Beschwerdeführer therapeutisch angegangen werden können, sodass sich die formalgedankliche Einengung auf diese Thematik im Verlauf regredient gezeigt habe. Medikamentös hätten sie im Verlauf des Auf enthaltes infolge der Schlafstörungen Trittico gesteigert und bei nur mässige m Ansprechen mit Quetiapin ergänzt, worauf der Beschwerdeführer gut habe schlafen können. Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 3
- Oktober 2020 attestiert. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliede rung würden sie dem Beschwerdef ü h rer eine Unterstützung durch die Invalidenversi cherung und eine schrittweise Steigerung des Pensum s, beginnend mit 50 % , empfehlen. Die zumutbaren Belastungssituationen seien vorsichtig zu planen, um erneute Rückschläge zu vermeiden. Mit einer geeigneten Unterstützung durch die Invalidenversicherung werde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung eine günstige Prognose attestiert. 3.5 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
- Dezember 2020 ( Urk. 6/42) hielten Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und P.___ , delegierter Psychologe, als Diagnosen fest: - m ittelgradige Depression - e motionale und körperliche Erschöpfung - Verdacht auf eine leichte narzisstische Persönlichkeitsstörung – als eine Folge einer über die Schlaganfälle hinausgehenden posttraumatischen Belastungsstörung Der Beschwerdeführer könne nicht mehr auf das ihm gewohnte Selbstbewusstsein zurückgreifen. Er sei als bald 57-jähriger Mann einer beruflichen Neuorientierung und einem anspruchsvollen Wiedereinstieg ausgesetzt. Er stosse darin aufgrund der verminderten Belastbarkeit an seine Grenzen. Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung habe ein Aggravationsverhalten ins Zentrum gestellt, was irreführend sei. Dies sei unter anderem in den Berichten der Hoch gebirgsklinik B.___ berichtigt worden. Der Beschwerdeführer neige in Gesprächen vermutlich aufgrund seiner narzisstischen Tendenz eher zur Dissimu lation. Er wirke locker, als habe er die Situation im Griff. Gefahr sei, dass dies zu einer Überschätzung des gesundheitlichen Gesamtzustandes führe. Bei einer tat sächlichen Belastungserprobung oder Konfrontation mit seine n Defiziten breche der Beschwerdeführer aber relativ rasch ein und es werde seine Verzweiflung angesichts der raschen Überforderung sichtbar. Die Baga te llisierung des Vertrauens arztes erkläre sich zum einen aus seiner Position, vielleicht auch etwas durch das Selbstbild, das der Beschwerdeführer aufrechterhalten wolle. Zum anderen erkläre sich dies e aus der mangelnden Zusammenarbeit der verschiede nen Fachpersonen. Es sei aus ihrer Sicht fraglos, dass der Beschwerdeführer auf eine IV-Integrationshilfe angewiesen sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 % . Der Beschwerdeführer werde durch die Integrationshilfe eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit angehen können. 3.6 Am 2
- Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Klinik für Neuro logie , Abteilung für Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ neuropsychologisch untersucht. Als neuropsychologische Diagnosen führten Dr. phil. L.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Prof. Dr. E.___ mit Bericht vom gleichen Tag an ( Urk. 6/56): - l eichte neuropsychologische Störung nach Frei bei - h ochgradige m Verdacht auf Grossgefässvaskulitis - d eutliche zirkumferente Wandverdickung des Aortenbogens und der A. subclavia beidseits (CT Hals Dezember 2020) - h ochgradige Abgangsstenose der CCA links, hypoplastischer A. ver tebralis rechts, Abgangsverschluss (Differentialdiagnose höchst gradige Stenose) der dominanten A. vertebralis links, keine Hinweise auf eine floride Vaskulitis (MR I Gehirn/Hals 3
- Dezember 2020) - d eutliche zunehmende Verdickung der A. carotis communis l i nks, hier mit neuer hochgradiger ACC-Abgangsstenose, differential diagnostisch vaskulitisch (siehe PET vom 2
- Januar 2020), differentia l dia gno s tisch rein atheromatös bei relativ kurzem Zeit intervall eher unwahrscheinlich. - h ochgradige Stenose ECA rechts, CCA, ICA-Abgang und A. ver tebralis links tiefe Flüsse mit Entschleunigung, Status nach Stenting ICA rechts Mai 2020 ( Neuroangiologie Farbduplex extra-/intrakraniell, transorbital
- Dezember 2020) - Wandverdickung der A. ascendens und des Aortenbogens, des proximalen Truncus brachiocephalicus , proximale n A. subclavia links sowie A. carotis communis links mit hochgradiger Stenose am Abgang de r A. carotis communis links. Kräftige Gefässwandan reicherung der thorakalen Aort a descendens ohne Wandverdickung. Kurzstreckige Wandverdickung der A. mesenteric a superior nach dem Abgang (MRI Angiographie Aorta mit KM Dezember 2020) - Therapie : - Prednison 60 mg 2
- b is 2
- Dezember 2020, erneute r Beginn 2. Januar 2021 - Solumedrolstoss 500 mg 3
- Dezember bis
- Januar 2021 - g eplant : Tocilizumab (Kostengutsprache vorhanden) - mögliches primäres An t iphospholipidsyndrom - mitteltrichtiger Nachweis von Anti-b2-GPI IgG (Januar 2020, April 2020), im Ver lau f (Dezember 2020) negativ - cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits, Erstmani festation 2
- November 2019, Erstdiagnose 3
- November 2019 - cerebrovaskulärer ischämischer Inf arkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019 - mögliches OSAS Subjektiv berichte der Beschwerdeführer , nach einem beruflich (Kündigung) und privat (Trennung) eher durchzogenen Jahr gehe es ihm nun (nach psycho somati scher stationärer Rehabilitation) wieder besser. In der Verhaltens beobachtung präsentiere sich ein allseits orientierter, freundlicher, motivierter und kooperati ver Patient; im Verlauf der gut eineinhalb stünd igen Untersuchung sei eine leicht zunehmende Erschöpfung ersichtlich (trotz Einlegen einer kurzen Pause), was vom Beschwerdeführer auch so bestätigt werde. Formal neuropsychologisch liessen sich bei diesem 57-jährigen Rechtshänder im entsprechenden Alters- und Bildungsvergleich punktuelle, jeweils leichtgradig ausgeprägte Minderungen in Teilbereichen attentionaler Funktionen (tonische Altertness , Reaktionsge schwindigkeit auf auditive Stimuli bei der geteilten Aufmerksamkeit) objekti vieren. Weiter lasse sich im Fragebogenverfahren die anamnestisch berichtet erhöhte Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbarkeit auch psychometrisch abbilden, ebenso fänden sich Hinweise auf eine leichte affektive Verstimmung. Im Vergleich zur Voruntersuchung (März 2020) zeige sich insgesamt ein stabiles bis leicht verbessertes (Fehlerkontrolle) Leistungsprofil. Lokalisatorisch seien diese Teilleistungsstörungen, die insgesamt einer leichten neuropsychologischen Störung entsprächen, keine m klaren anatomischen Korrelat zuzuordnen. Am ehesten auszugehen sei aktuell von unspezifischen post-ischämischen kognitiven Leistungseinbussen angesichts der deutlich reduzierten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit. Weiter sei eine gewisse psychisch-affektive Belastung angesichts der mehrfachen Schlaganfälle, der zusätzlichen Erkrankungen und deren Folgen (so beispielsweise auch aktuell eine Schlafstörung unter Steroidthe rapie) zu diskut i eren, die sich ebenfalls leistungsmindernd manifestieren dürf t e. Auch die aktuell offene berufliche Zukunft dürfte den Druck auf den Beschw er deführer noch etwas erhöhen und die kognitive Leist ungsfähigkeit unspezifisch verm in d er n . Die vorliegenden Befunde mit leichten Minderleistunge n in mehreren kognitiven Teilfunk tionen seien gemäss den Kriter i en zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycho logischen Störung sowie Zuordnungen zur Funkti o ns- und Arbeitsfähigk eit als «leichte neuropsycholog i s che Störung» einzuordnen. I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entspreche dies aus rein neuropsychologischer Perspektive orientierend einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % . Angesichts der psychometrisch erfassten erhöhten Fatigue (die sich auch im Untersuchungskontext deutlich widerspieg le ) sowie unter Berücksichtigung der bereits erlittenen psychischen Dekompensation (vgl. beispielsw eise Austritts be richt der Hochgebirgsk l inik B.___ ) würden sie die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eher noch etwas tiefer (60 bis 70 % bei entsprechend 30 bis 40 % Arbeitsunfähigkeit) einschätzen. Im Hinblick auf die geplante - und vom Beschwerdeführer sehr gewünschte und angestrebte - berufliche Wiederein gliederung empfählen sie zudem klar eine gut über die Woche verteilte Tätigkeit mit regelmässigen Pausen, in s besondere nach Phasen erhöhter Anstrengung (Rückz u gsmöglichkeiten) und wenn möglich etwas reduzier t en Anforderungen an die Reaktionsgeschwindigkeit und Aufmerksamkeit (Reduktion von « multi tasking »). Ihre Untersuchung sei explizit nicht für gutachterliche Zwecke konzi piert. 3.7 Vom 1
- bis 1
- Februar 2021 war der Beschwerdeführer im Universitären Herz zentrum des Universitätsspitals Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 6/59) diagnostizierten Dr. med. univ. M.___ , Oberärztin i.V., und N.___ , Assistenzarzt, eine Belastungsdyspnoe NYHA III unklarer Ätiologie (Erstmani festation Januar 2021), einen hochgradigen Verdacht auf Grossgefässvaskulitis (Erstdiagnose Dezember 2020), ein cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits (Erstdiagnose 3
- November 2019), ein cerebrovaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 1
- Mai 2019, keine labormässig fassbare Thrombophilie , ein rezidivierender Herpes genitalis , eine Osteopenie , eine hypersomnische Störung und eine Anpassungsstörung. Sie hielten fest, dass keine fassbare kardiologische Ätiologie der Belastungsdyspnoe hätte gefunden werden können. Diese hätten sie auch nicht sicher objektivieren können. Eine Spiroergometrie hätten sie bei va s kulitischer Aktivität der Aorta nicht durch führen können. Weniger wahrscheinlich, jedoch möglich sei eine midcavitäre Obstruktion als Ursache der Beschwerden. Im Verlauf seien die Symptome jedoch regredient gewesen. Am 1
- Februar 2021 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemein zustand und beschwerdefrei nach Hause entlassen worden mit geplan ter ambulanter Verlaufskontrolle.
- 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sach verhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt zugeben . Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein ge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 , 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier - jedoch ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich v orgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versi cherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom
- Juli 2016 E. 5.3 ). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG v orzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 4.1.2 Das Gutachten von Dr. H.___ , welches dieser auch gestützt auf die neuro psycho logische Abklärung durch Dr. sc. hum. I.___ erstattete (vgl. E. 3.3) , wurde zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellt. Das Gutachten erfüllt die recht sprechungsgemässen Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend , beruht auf allseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge und Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zudem verfügen Dr. H.___ und auch Dr. sc. hum. I.___ über die not wendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je mit Hin weisen). A us psychiatrisch-diagnostischer Sicht ergibt sich aus dem Gutachten eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und der somatischen Erkrankung (mehrere Schlaganfälle; ICD-10 F43.21). Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_280/2021 vom 1
- November 2021 festgehalten hat (E. 6.2.2), kann grund sätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein . Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Dasselbe muss auch für eine Anpassungsstörung gelten . Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten z ial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens infrage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Beim Leiden des Beschwerdeführers ist gemäss Dr. H.___ prognostisch von einer Verbesserung auszugehen (vgl. Urk. 6/53/88). Gewichtige Gründe, welche trotz der nur leichten Erkrankung und der grundsätzlichen Therapierbarkeit des L eidens für eine inva lidisierende psychische Erkrankung sprächen , liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine psychisch begründete dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher grundsätzlich zu ver neinen , wie auch Dr. H.___ explizit festhielt ( Urk. 6/53/68). Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag dieses nicht infrage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass Dr. sc. hum. I.___ bei den Symp tomvalidi erungstests keinen Prozentra n g angab ( Urk. 6/53/228) , dies ändert aber nichts daran, dass Dr. sc. hum. I.___ schlüssig darlegt e , dass ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdefüh r ers vorlieg t . So erklärte sie nicht nur, dass bei beiden Symptomvalidierungst ests Resultate erzielt worden seien, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden ( Urk. 6/53/231), sondern auch, dass die eklatanten mnestischen Funktionsverluste nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck entsprochen hätten und dass Inkon sistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen seien ( Urk. 6/53/232). Auf Inkonsistenzen hatte denn auch bereits D r. H.___ vor Erstattung der neuropsychologischen Begutachtung hingewiesen. So hatte er dar gelegt, dass Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungs situation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beein trächtigung und dem psyc ho sozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur 30 % arbeiten» ) stehe zudem nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel ( Urk. 6/53/85). Inwieweit der Umstand, dass Dr. sc. hum. I.___ vom Verdacht eines OSAS und nicht vom Verdacht einer hypersomnischen Störung ausgegange n ist ( Urk. 6/53/232), die Aussagek raft ihres Gutachtens infrage stellen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer trotz des en tsprechenden Einwandes nicht dargele gt (vgl. Urk. 1 S. 8). 4.2 4.2.1 Aus d em Bericht der Fachpersonen der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ vom
- März 2020 (E. 3.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hielte n die Fach personen des Universitätsspitals Z.___ doch fest, dass die Arbeitsfähigkeit nicht im Wesentlichen her abgesetzt sei. Es liegt somit kein Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ hätten kein Hinweis für ein aggravierendes Verhalten feststellen können (vgl. Urk. 1 S. 8), gilt es zu beachten, dass es sich aus dem Bericht keine Hinweise darauf ergeben, dass überhaupt eine Symptomvalidi erung durchgeführt worden wäre. Auch aus dem Bericht von Dr. phil. L.___ und Prof. Dr. E.___ von der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ vom 2
- Januar 2021 (vgl. E. 3.6) ergibt sich nichts, was die Einschätzung von Dr. H.___ infrage stellen würde. In diesem Bericht wird unter Berücksichti gung der erhöhten Fatigue eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung stimmt mit der von Dr. H.___ für die angestammte Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit überein, hielt Dr. H.___ doch für die angestammte Tätigkeit für ein 80%-Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit um 20 % redu ziertem Rendement fest , was einer A rbeitsfähigkeit von 60 bzw. 62 % entspricht . Zur Leistu ngsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit äusserten sich die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ nicht. 4.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.___ von der Hochgebirgsklinik B.___ vom 2
- November 2020 (E. 3.4) nicht eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ attestierte lediglich für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete es als empfehlenswert, beim Wiedereinstieg das Pensum beginnend mit 50 % schrittweise zu steigern. Eine länger andauernde A r be i tsunfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer jedoch nicht. 4.2.3 Dr. K.___ und de r Psychologe P.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1
- Dezember 2020 (E. 3.5 ) lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . In ihrem Bericht halten sie jedoch keinerlei Befunde fest. Die Behauptung, dass Dr. H.___ zu Unrecht von einer Aggravation ausgegangen sei, wird in keiner Weise begrün d et. Ihr Bericht ist daher nicht nachvollziehbar. 4.2.4 Eine kardiologische Ätiologie für die (nicht sicher objektivierbare) Belastungs dyspnoe konnte nicht gefunden werden. Dementsprechend attestierten die Ärzte des Universitärem Herzzentrum des Universitätsspitals Z.___ (E. 3.7) keine Arbeits unfähigkeit. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. H.___ als beweiskräftig, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zuletzt ausge übten Arbeitspen s um von 80 % ausgewiesen ist, wobei in der angestammten, nicht aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 20%ige Ein schränkung der Leistungsfähigkeit besteht .
- 5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem Schlaganfall vom 13./ 1
- Mai 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine Anmel dung ging am
- Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/6), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am
- Juni 2020 entstehen konnte ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächti gung des Beschwerdeführers beschränkt e sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3
- Juni 2021 - wie auch bereits im Vor bescheid vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 6/34) - auf die Feststellung, dass der Beschwerde führer rentenausschliessend eingegliedert sei ( Urk. 2). 5.2.2 Zur anwendbaren Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG) machte die Beschwerdegegnerin keine Angaben ( Urk. 2). Der Beschwerde führer selbst geht davon aus, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerbli chen Tätigkeit nachg ehen würde und die restlichen 20 % auf den Bereich Freizeit entf ie le n (vgl. Urk. 1 S. 10). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer Vater eines 2011 geborenen Sohn es ist und er sich zumindest anfangs 2020 jeweils einen Tag pro Woche um diesen kümmerte ( Urk. 6/17/4). Dies lässt darauf schliessen, dass er zumindest im damaligen Zeitpunkt neben der Erwerbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig war . Aus den Akten ergibt sich nicht, ob dies weiterhin der Fall ist bzw. bis wann dies der Fall war (vgl. Urk. 6/56/2) . Da die Beschwerdegegnerin stillschweigend einen Aufgabenbereich de s Beschwerde führers verneinte , hat sie entsprechend auch auf die Einholung eine s Haushalts abklärung sberichts verzichtet. Betreffend das vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbspensum gilt es zu beachten, dass sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens neben seiner 80%igen Arbeitstätigkeit als Arbeitnehmer zusätzlich eine Kaffeerösterei betrieb ( Urk. 6/56/2; Urk. 6/53/50) . Es bleibt unklar, ob es sich hierbei lediglich um eine Freizeitbeschäftigung oder um eine bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende selbständige Nebene rwerbstätigkeit handelt. Die Beschwerdegegnerin hat zum Betrieb der Kaffeerösterei keine Abklärungen getätigt. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getä tigten Abklärungen die anwendbare Methode zur Bemessung des Inva liditäts grades nicht bestimmen. 5.2.3 Hinsichtlich Valideneinkommen ergibt sich aus den Akten, dass d er Beschwerde führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2019 bei Y.___ AG in einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 87'143. -- erzielt hatte ( Urk. 6/3/5) . Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per Ende November 2020 gekündigt ( Urk. 6/38/7). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zusätzlich zu seinem Ein kommen aus der Tätigkeit für die Y.___ AG ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielte. Dazu hat die Beschwerdegegnerin – wie dar gelegt - keine Abklärungen getätigt. Mangels entsprechender Ausführungen bleibt zudem unklar, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als massge bendes Valideneinkommen erachte t e . Es ist entsprechend auch unklar, ob sie bei ihrem Entscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiter für die Y.___ AG tätig wäre oder ob sie davon ausging, der Beschwerdeführer hätte diese Arbeitstätigkeit auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt (vgl. auch Urk. 6/38/5-7). 5.2.4 Hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesund heitsschadens ist aktenkundig, dass er seit dem
- April 2021 in einem 50% Pen sum für di e A.___ AG tätig ist und dabei grundsätzlich ein Ein kommen von Fr. 30'000. -- erzielt ( Urk. 6/61) . Unklar bleibt, ob bzw. in welchem Umfang er zudem ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielt. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht, welches Ein kommen sie als massgebendes Invalideneinkommen erachtete. Es bleibt daher unklar, ob sie das vom Beschwerdeführer bei der A.___ AG tatsächlich erzielte Einkommen als massgebend erachtete oder sie implizit davon ausging, er könnte bei der A.___ AG ein 80%-Pensum ausüben oder bei einer anderen Arbeitgeberin ein – noch – höheres Einkommen erzielen ( Urk. 6/71/2). Ebenfalls unklar bleibt, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin ein allfälliges Ein kommen des Beschwerdeführers aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei berück sichtigte. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getä tigten Abklärungen die anwendbare Bemessungsmethode nicht bestimmen. Zudem bleibt unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor Ein tritt des Gesundheitsschadens bzw. aktuell ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielt e bzw. erzielt. Mangels entsprechender Ausführungen lässt sich zudem nicht feststellen, von welcher Bemessungsmethode und von welchen für den Einkommensvergleich massgebenden Ei nkommen die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 3
- Juni 2021 ( Urk. 2) überhaupt ausging . Die angefochtene Verfügung wurde somit nicht hinreichend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt (vgl. E. 1.6) . Dies gilt umso mehr, als sich auch bereits der Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 ( Urk. 6/34) nicht konkret mit den Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers auseinander setzte bzw. daraus nicht hervorging, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
- Sep tember 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine Angaben zu ihren Über legungen, beschränkt sich diese doch auf den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies führt zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin. Dies e hat die anwendbare Bemessungsmethode zu bestimmen und hernach nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneut er Durch führung eines Vorbescheid verfahrens mit einer hinreichend begründe ten Verfü gung über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 2 00.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksic h tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg e heissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen v erfahre und hernach über den Leistungsanspruch des B eschwerdeführers neu entscheide .
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00494
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 9. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___, welcher gelernter Elektromechaniker ist (Urk. 6/25/41, Urk. 6/ 32/732),
war als Mitarbeiter Kaffeetestlabor bei der Y.___ AG angestellt, seit dem 1. Juni 2015 in einem Pensum von 80
% (Urk. 6/3 /2). A m 2. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 14. Mai 2019 erlittenen Schlaganfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 6), wobei er am 29. November 2019 einen weiteren Schlaganfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6/32/263, Urk. 6/53/82) . Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Krankentaggeld ver sicherung des Versicherten bei (Urk. 6/ 12, Urk. 6/ 13, Urk. 6/ 25, Urk. 6/ 32) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2020 (Urk. 6/34) stellte sie in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen. Da gegen e rhob dieser Einwand und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/ 37, Urk. 6/ 44). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 52, Urk. 6/ 53)
und einen Bericht d er Klinik für Neurologie, Abteilung Neuro psychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ (Urk. 6/ 56)
sowie einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ (Urk.
6/
59) bei. Ab dem 1. April 2021 war der Versicherte in einem 50%-Pensum bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/ 61), wobei er der IV-Stelle mit teilte, dass er ein Job - Coaching durch sie wünsche (Urk. 6/ 62). Mit Mitteilung vom 1. April 2021 (Urk. 6/68) hielt die IV-Stelle fest, dass sie dem Versich erten für die Zeit vom 12. März bis 11. September 2021 ein Job - Coaching für den E rhalt des derzeitige n Arbeitsplatzes gewähre. Mit Mitteilung vom 23.
Juni 2021 erklärte die IV-Stelle, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abge schlossen sei (Urk. 6/ 70). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.
2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. August 2021 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3 0. Juni 2021 sei auf zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über die gesetzlichen Leistungen neu entscheide, eventualiter sei die Verfügung vom 3 0. Juni 2021 auf zuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2021 (Urk.
5) die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. Sep tember 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hin weisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 6
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 5), die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers habe ein Gut achten eingeholt . Darin werde für ein 80%-Pensum in einer angepasste n Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert . Der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2
Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Akten nicht ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt, obwohl die s
von ihr mit Blick auf die Renten prüfung ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich vornehm lich auf das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten. Auf dieses könne jedoch nicht abgestellt werden. Insbe son dere die neuropsychologische Beurteilung leide an formalen und inhaltlichen Mängeln. So beleg e die Neuropsychologin die Resultate der Beschwerde validierungstests nicht mit den entsprechenden PR-Werten. Augen fällig sei zudem, dass die Neuropsychologin noch vom Verdacht eines
O bstrukti ven Schlafapnoe Syndrom s (OSAS) ausgegangen sei, ob wohl ihr die Verdachts diagnose einer hypersomnischen Störung bereits hätte bek annt sein müssen. Des W eit e ren sei er während der Exploration unter Medikation mit den Präparaten Neuropro und Trittico gestanden, welche sich auf das Zentralnervensystem aus wirkten. Solche Präparate seien in der neuropsychologischen Begutachtung zwingend zu berücksichtigen, was vorliegend unterlassen worden sei. Nicht nach vollziehbar sei sodann die Schlussfolgerung des psychiatrisch-neurolo gischen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme, dass er - der Beschwer de führer - überwiegend wahrscheinlich unter keinen kognitiven Defiziten leide. Bereits die vorangehende neuropsychologische Untersuchung i m Universitätsspital Z.___ vom 6.
März 2020 habe leichte kognitive Defizite bestätigt. Die kognitiven Defizite seien in einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 20.
Januar 2021 be stätigt worden.
Sodann habe er sich vom 1. September bis 17.
Oktober 2020 in einem stationären Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik B.___ befunden. Die Ärzte der Klinik hätten von einer mittelgradigen depressiven Episode berichtet und seien bei Austritt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen . Er befinde sich zudem seit März 2019 in delegierter psycho therapeutischer Behandlung. Im letzte n Bericht des delegierenden Arztes vom 1 7.
Dezember 2020 werde ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Insgesamt seien d ie medizini schen Berichte widersprüchlich und die Schlussfolgerungen nicht stringent begründet. Es werde daher die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung eine r polydisziplinären Begutachtung in den Fachdis ziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bean tragt.
Des W eiteren habe die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorge nommen. Ein solcher wäre jedoch vorzunehmen gewesen, leide er doch über wiegend wahrscheinlich unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden (kogni tive Einschränkungen/ Fatigue). Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe sich denn auch ein Invaliditätsgrad von 43 %. Eventualiter sei ihm deshalb eine Viertelsrente zuzusprechen. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2
Der Beschw er deführer wurde am 6. März 2020 in der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie,
des Universitätsspitals Z.___ neuropsycholo gisch untersucht . C.___, Neuropsychologin, Dr. phil. D.___, Neurop s ychologin und Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, hielten mit Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen fest (Urk. 6/32/263-266) : - Verdacht auf Antiphospholipidsyndrom (APS) - c erebrovaskuläre Ischämie cerebellär b eidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 3 0. November 2019 - a namnestisch: am 2 9. November 2019 um etwa 12:30 Uhr plötzlich starke Drehschwindelattacke für wenige Sekunden. Am 3 0. November 2019 um etwa 19:30 Uhr erneute Attacke mit anschliessendem Erb rechen. Um 22:45 Uhr am 3 0. November 2019 auf dem Notfall plötzlich Dysarthrie (nasale Sprache, Gefühl eine schwere Zunge zu haben) und Kribbelparästhesien im rechten Arm, starke Kopfschmerzen linksseitig (NRS 7/10) - k linisch (initial): Blickrichtungsnystagmus nach rechts, Hypästhesie Arm rechts, Dysarthrie - NIHSS bei Eintritt: 2/42 - mRS bei Eintritt 2 Punkte; vor Ereignis 0 Punkte - diagnostisch: - Labor: CRP 7 mg/l, Lc 16, 54 G/l - cM RI 3 0. November 2019: DWI Restriktionen cerebellär links und zusätzliche kleine Restriktion cerebellär rechts, bereits FLA IR demarkiert - therapeutisch: - Ass und Plavix weiter - c erebrovaskulär ischämischer Infarkt rechtsh em isphärisch am 1 4. Mai 2019 - ä tiologisch: makroangiopathisch bei V erschluss der rechten A.
caroti s
inter n a (TOAST I) - a namnestisch: Last-Time-Seen-No rmal um 00:00 Uhr vom 1 4. Mai 201 9. Gegen 2:00 Uhr im Bett mit einem linksseitigen Hemisyndrom vorgefunden. Im Spital F.___ NIHSS 12 Punkte - k l inisch (initial): Blickpräferenz nach rechts, Dysarthrie, sensibler Neglect nach links, mässiges faziobr ach iocrurales
Hemisy nd rom links - NIHSS bei Eintritt 9/42; bei Austritt 2/42 - mRS bei Eintritt 4 Punkte; vor Ereignis 0 Punkte, bei Austritt 2/42 - vRF : keine bekannt - diagnostisch: - CT- Angio vom 1 3. Mai 2019 (exter n): keine Blutung, fragliche Demarkation rechtshemisphärisch. ICA-Verschluss rechts im Abgang mit Mismatch .
- cMRI 1 5. Mai 2019: a usgedehntes akutes
Ischämieareal im Mediastromgeb i e t rechts mit unter anderem Beteiligung des Temporallappens und subinsulär mit hämorrhagischer Transforma tion subinsulär . Zwischenzeitlich mittels Stent-Ei nlage rekanali sierte A.
carotis
interna rechts abgangsnah
e. Regelrechte Gefäss darstellung insbesondere ohne Gefässabbruch oder höhergradige n Stenosen.
- Neurod oppler vom 1 4. Mai 2019: mässige Atheromatose, keine Re-Stenosen im Bereich der rechten ICA - Liquoranalyse vom 1 6. Mai 2019: Zellen/ ul (29 % Lymphozy ten, 6 5 %
Neutrophil e), Protei n 594 mg/l, Glukose und Laktat norm wertig, lg G Index 0,68, 1 oligoklonale Bande im Liquor Serum (OKB Typ 4)
- TTE vom 1 6. Mai 2019: unauffälliger Befund - Holter-EKG vom 1 6. bis 1 8. Mai 2019: kein VHF, jedoch zwei atriale Runs als mögliche Vorläufer eines anhaltenden Vorhofflim merns - 24 Stunden-Blutdruckmessung vom 1 7. bis 1 8. Mai 2019: durch schnittlich normotones BD-Profil ohne ausreichendes nächtliches Dipping (Tot al : 126/75 mmHG, Tag 126/73 mmHg, Nacht 126/79 mmHg)
- 48 Stunden-Holter-EKG: k ein VHFl, 2 atriale
runs - Pathologiebefunde vom 1 7. Mai 2019: frischer Thrombus ohne Hinweise für einen seit länger bestehenden Gerinnungsprozess - Vaskulitits -Screening im Serum: unauffällig - t herapeutisch: - k eine i.v.
Lyste bei unklarem Onset und beginnender Demarkation - Throm b ektomie (fexit
Kulcsar) und
Stenteinlage in der ICA am 14. Mai 2019 - s ekundärprophylaktisch: Aspirin cardio und Plavi x für drei Monate, Atorvastatin 80 mg - Komplexbehandlung Schlaganfall im S t roke -Center - m ögliches OSAS - a namnestisch und fremdanamnestisch zunehmendes Schnarchen in der Nacht, Tagesmüdigkeit - Hydrozellenhüllenresektion links am 1 3. Mai 2019 - Co- Amoxi über 7 Tage bis und mit dem 1 7. Mai 2019 - Hordeolum externum OD Erstdiagnose 1 7. Mai 2019 - Lider: leicht gerötet am OL umschriebene Schwellung und Rötung, hier auch druckdolent - t herapeutisch: - Tobradex AT 4x/Tag - Tobradex AS auf Oberlid 3x/Tag und abends ins Auge - L acrycon AT 4x/Tag
Die Zuwe is ung sei zur neuropsychologischen Standortbestimmung n ach mehr zeitigen CVI (letztmals November 2019) und Verdacht auf Antiphospholipid syn drom erfolgt. Subjektiv werde von einer erhöhten Ermüdbarkeit und damit ein hergehende r reduzierte r Belastbarkeit berichtet. Formal neurop s ychologisch ergebe sich bei diesem vollständig orientierten und anstrengungsbereiten Patienten ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil. Isoliert lasse sich eine leicht unterdurchschnittliche Leistung in der geteilten Auf merksamkeit konstatieren. Punktuell zeige sich zudem eine erhöhte F ehleran f ällig keit (verbale Wortflüssigkeit, kognitive Flexibilität) . I n der Verhaltensbe obachtung lasse sich ein e zunehmende Erschöpfung festhalten, welche den Beschwerdeführer zu eine r Pause zwinge. Passend hierzu zeichne sich – neben einer leichten affektiven Verstimmung – auch in einem Fragebogenverfah r en eine mittelschwere körperliche und kognitive Fatigue ab. Die Befunde könnten ätiolo gisch im Rahmen der Grunderkrankung eingeordnet werden . Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden der Rehaklinik G.___ zeige sich, sofern bei Fremduntersuchung vergleichbar, ein erfreulicher Verlauf mit Leistungssteige rung in den vormals verminderten mnestischen, attentionalen und exekutiven Teilfunktionen. Einzig die Leistungen in der geteilten Aufmerksamkeit fielen heute - im Gegensatz zur Voruntersuchung - reduziert aus. Basierend auf dem kognitiven Befun d sei die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht im Wesentlichen herabgesetzt; allerdings dürfte die tatsächliche Leistungsfähigkeit aufgrund der begrenzten Belastbarkeit reduziert sein. Zudem sei der Beschwerdeführer auf grund der Erschöpfungssymptomatik auf regelmässige Pausen und Erholungs phasen angewiesen. Um einer Über lastungs
- und Überforderungssituation, wel che die kognitive und körperliche Symptomatik gegebenenfalls verstärken würde, entgegenzuwirken, erachteten sie einen auch weiterhin sorgfältig abgestuften beruflichen Wiedereinsti e g mit schrittweiser Erhöhung des Pensum s als sinnvoll (w ie bereits in Absprache mit dem Hausarzt initiiert). 3.3
3.3.1
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Gutachten zu Händen der Krankent aggeld ver siche rung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020 (Urk.
6 /53/9-90) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/ 53/82) : - Chronic - Fatigue -Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom; ICD-10 G93.3) mit/bei - c erebrovaskulärer Ischämie cerebellär b eidseits, Erstmanifestation 29. November 2019, Erstdiagnose 3 0. November 2019 - c erebrovaskulärem ischämischem Inf arkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019 - ätiologisch a m ehesten im Rahmen eines Antiphospholipid -Syndroms (TOAST 4), Differentialdiagnose kardio- embolisch - möglichem OSAS - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und der somatischen Erkrankung (mehrere Schlaganfälle; ICD-10 F43.21) - unklare, im Rahmen der Untersuchung nicht objektivierbare kognitive Defizite - neuropsychologische Untersuchung am 1 9. August 2020
Als Diagnose ohne Auswir k ungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannte Dr. H.___ (Urk. 6/ 53/82): - Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aus neurologischer Sicht, bezog en auf ein hypothetisches Arbeitspensum vom 80 %, zu 100 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement (Leistungsfähigkeit). Aufgrund der Müdigkeit habe der Beschwerde führer Schwierigkeiten, die für seine berufsspezifischen Anfor derungen früher erbrachte körperliche Aktivität aufzubringen. Er sei jedoch in der Lage, unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel häufigeren Erholungspausen, körperliche Aktivität aufzubringen. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend empfohlen, die Arbeit auf fünf Tage pro Woc he aufzuteilen.
Aus psychiatris c h er Sicht würden bei der Beurteilung der Aktivität sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer resul tierten gegenwärtig Einschränkungen der Aktivität aus Störungen emotionaler und verhaltensbezogener Funktionen, der Krankheitsverarbeitung und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität sollte auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund seiner vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er diese aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. Der Beschwerdeführer verfüge über viele positive Ressourcen. Hervorzuheben seien das Erreichen beruflicher Ziele, sein zielgerichtetes Verhalten und Handeln, Ehr geiz, Ausdauer, seine soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen, Inte ressen/H obbys, gute familiäre Kontakte und die Partnerschaft. An negativen Ressourcen lägen eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stress erleben vor. Zusätzlich wirkten sich gegenwärtig die reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie Durchhaltefähigkeit. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit seien leichtgradig beeinträchtigt. Insbesondere aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen schaffe es der Beschwerdeführer störungsbedingt nicht, eine seinen beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz aus reichend zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht ausrei chend gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne er vorüber gehend keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mittelgradig beeinträchtigt bzw. vermindert. Inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die geltend gemachten kognitiven Defizite beeinträchtigt sei, müsse im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung am 1 9. August beurteilt werden. Das aktuell ermittel t e Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Abklärung.
In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Systementwickler Labor sei der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch trotz der geltend gemachten kognitiven Defizite in einem 80%igen Arbeitspensum zu 60
% arbeitsfähig (die betriebliche volle Arbeitszeit betrage 42 Stunden/Woche, der Beschwerdeführer arbeite in einem 80%-Pensum, entsprechend 33,6 Stunden pro Woche). Ein 60%iges Arbeitspensum von 80 % entspreche 20,16 Stunden pro Woche, 4,03 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Bezüglich einer weiteren Steige rung des Arbeitspensums werde nach Eingang der Ergebnisse der neuropsycho logischen Untersuchung Stellung genommen. In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heiss e
einer Tätigkeit, die k ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetz e, wäre er ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung zumind e st zu 75 % von 80 % arbeitsfähig bei vollem Rendement (5,4 Stunden pro Tag; Urk. 6/ 53/83-85) . 3.3.2
Dr. sc. hum. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zerti fizierte neuropsychologis che Gutachterin SIM, untersuchte den Beschwerde führer am 1 9. August 202 0. Mit neuropsychologische m Teilgutachten vom 2 8. August 2020 (Urk. 6/53/220-235) erklärte sie, die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwert baren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe jedoch auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht fe stgestellt werden könnten (Urk. 6/53/229-230). Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste entsprächen nicht dem im Gespräch gewonnen en Eindruck. Es fielen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests auf (Urk. 6/53/231-232) . 3.3. 3
Nach Einsicht in das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. sc. hum. I.___, erstatte te
Dr. H.___ am 3. September 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 6/53/200-2 15) . Zusammenfassend hielt er fest (Urk. 6/53/214 -21 5), die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite hätten im klinischen Eindruck weder im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei ihm noch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. sc. hum. I.___ objek tiviert werden könne n . Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Aggravationsverhalten gezeigt, weswegen die Untersuchungsergebnisse der neuropsychologischen Abklärung nicht hätten ausgewertet werden können. Ab dem Zeitpunkt der neuro psychologischen Unter suchung bei Dr. I.___ sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Systementwickler Labor, bezogen auf das zuletzt ausgeübte 80%ige Arbeitspensum, zu 100 % arbeitsfähig bei um 20 % reduzierter Leistungs fähigkeit (Rendement), bedingt durch das Chronic - Fatigue -Syndrom. Kognitive Defizite lägen überwiegend wahrscheinlich nicht vor. In einer optimal a ngepass ten Tätigkeit, das heisse Tätigkeiten, die k ein hohes Mass an Daueraufmerksam keit sowie Kreativität voraussetzten, sei der Beschwerde führer, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 80 %, zu 100 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. 3.4
Der Beschwerdeführer war vom 1. September bis 1 7. Oktober 2020 in stationärer Behandlung in der Hochgebirgsklinik B.___ . Mit Bericht vom 2 6. November 2020 (Urk. 6/63) nannte Dr. med. J.___, Chefarzt Psychosomatik, als Haupt diagnose: - d epressive Episode, bei Eintritt mittelgradig (ICD-10 F32.1)
Als somatische Diagnosen führte Dr. J.___ an: - c erebrovaskulärer ischämischer Insult c erebellär beidseits, Erst manifesta tion 2 9. November 2019, E r stdiag n ose 3 0. November 2019 - ä tiologisch: offen - c ereb ro vaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 1 4. Mai 2019 - ätiologisch: makroangiopathisch bei Verschluss der rechten A .
carotis
intern a (TOAST 1)
Der Beschwerdeführer neige in Gesprächen aufgrund seiner narzisstischen Tendenzen zur Dissimulation, in dem er sich betont locker bis flappsig zeige. Dies lade den Beobachter zu einer Überschätzung des gesundheitlichen Zustandes ein. Bei einer tatsächlichen Konfrontation mit seinen Defiziten breche der Beschwer deführer aber emotional relativ rasch ein. Beispielhaft habe sich die formalge dankliche Einengung auf die Ängste vor einer organischen Problematik im Rahmen einer «simplen» Kniekontusion gezeigt. Entgegen den erheblichen Ängsten des Beschwerdeführers habe sich beim klinischen Bild keine medizini sche Indikat ion für eine weiterführende Diagnostik gezeigt. Die Ängste vor orga nischen Sc h äden hätten mit dem Beschwerdeführer therapeutisch angegangen werden können, sodass sich die formalgedankliche Einengung auf diese Thematik im Verlauf regredient gezeigt habe. Medikamentös hätten sie im Verlauf des Auf enthaltes infolge der Schlafstörungen Trittico gesteigert und bei nur mässige m Ansprechen mit Quetiapin ergänzt, worauf der Beschwerdeführer gut habe schlafen können. Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 3 1. Oktober 2020 attestiert. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliede rung würden sie dem Beschwerdef ü h rer eine Unterstützung durch die Invalidenversi cherung und eine schrittweise Steigerung des Pensum s, beginnend mit 50 %, empfehlen. Die zumutbaren Belastungssituationen seien vorsichtig zu planen, um erneute Rückschläge zu vermeiden. Mit einer geeigneten Unterstützung durch die Invalidenversicherung werde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung eine günstige Prognose attestiert. 3.5
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Dezember 2020 (Urk. 6/42) hielten Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und P.___, delegierter Psychologe, als Diagnosen fest: - m ittelgradige Depression - e motionale und körperliche Erschöpfung - Verdacht auf eine leichte narzisstische Persönlichkeitsstörung – als eine Folge einer über die Schlaganfälle hinausgehenden posttraumatischen Belastungsstörung
Der Beschwerdeführer könne nicht mehr auf das ihm gewohnte Selbstbewusstsein zurückgreifen. Er sei als bald 57-jähriger Mann einer beruflichen Neuorientierung und einem anspruchsvollen Wiedereinstieg ausgesetzt. Er stosse darin aufgrund der verminderten Belastbarkeit an seine Grenzen. Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung habe ein Aggravationsverhalten ins Zentrum gestellt, was irreführend sei. Dies sei unter anderem in den Berichten der Hoch gebirgsklinik B.___ berichtigt worden. Der Beschwerdeführer neige in Gesprächen vermutlich aufgrund seiner narzisstischen Tendenz eher zur Dissimu lation. Er wirke locker, als habe er die Situation im Griff. Gefahr sei, dass dies zu einer Überschätzung des gesundheitlichen Gesamtzustandes führe. Bei einer tat sächlichen Belastungserprobung oder Konfrontation mit seine n Defiziten breche der Beschwerdeführer aber relativ rasch ein und es werde seine Verzweiflung angesichts der raschen Überforderung sichtbar. Die Baga te llisierung des Vertrauens arztes erkläre sich zum einen aus seiner Position, vielleicht auch etwas durch das Selbstbild, das der Beschwerdeführer aufrechterhalten wolle. Zum anderen erkläre sich dies e aus der mangelnden Zusammenarbeit der verschiede nen Fachpersonen. Es sei aus ihrer Sicht fraglos, dass der Beschwerdeführer auf eine IV-Integrationshilfe angewiesen sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 50 % . Der Beschwerdeführer werde durch die Integrationshilfe eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit angehen können. 3.6
Am 2 0. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Klinik für Neuro logie, Abteilung für Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ neuropsychologisch untersucht. Als neuropsychologische Diagnosen führten Dr.
phil.
L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Prof.
Dr. E.___ mit Bericht vom gleichen Tag an (Urk. 6/56): - l eichte neuropsychologische Störung nach Frei bei - h ochgradige m Verdacht auf Grossgefässvaskulitis - d eutliche zirkumferente Wandverdickung des Aortenbogens und der A. subclavia beidseits (CT Hals Dezember 2020) - h ochgradige Abgangsstenose der CCA links, hypoplastischer A. ver tebralis rechts, Abgangsverschluss (Differentialdiagnose höchst gradige Stenose) der dominanten A. vertebralis links, keine Hinweise auf eine floride
Vaskulitis (MR I Gehirn/Hals 3 0. Dezember 2020) - d eutliche zunehmende Verdickung der A. carotis
communis l i nks, hier mit neuer hochgradiger ACC-Abgangsstenose, differential diagnostisch vaskulitisch (siehe PET vom 2 3. Januar 2020), differentia l dia gno s tisch rein atheromatös bei relativ kurzem Zeit intervall eher unwahrscheinlich. - h ochgradige Stenose ECA rechts, CCA, ICA-Abgang und A. ver tebralis links tiefe Flüsse mit Entschleunigung, Status nach Stenting ICA rechts Mai 2020 (Neuroangiologie Farbduplex extra-/intrakraniell, transorbital 1. Dezember 2020) - Wandverdickung der A. ascendens und des Aortenbogens, des proximalen Truncus
brachiocephalicus, proximale n A. subclavia links sowie A. carotis
communis links mit hochgradiger Stenose am Abgang de r A. carotis
communis links. Kräftige Gefässwandan reicherung der thorakalen Aort a
descendens ohne Wandverdickung. Kurzstreckige Wandverdickung der A. mesenteric a
superior nach dem Abgang (MRI Angiographie Aorta mit KM Dezember 2020) - Therapie : - Prednison 60 mg 2 3. b is 2 8. Dezember 2020, erneute r Beginn 2. Januar 2021 - Solumedrolstoss 500 mg 3 0. Dezember bis 1. Januar 2021 - g eplant : Tocilizumab (Kostengutsprache vorhanden)
- mögliches primäres An t iphospholipidsyndrom - mitteltrichtiger Nachweis von Anti-b2-GPI IgG (Januar 2020, April 2020), im Ver lau f (Dezember 2020) negativ - cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits, Erstmani festation 2 9. November 2019, Erstdiagnose 3 0. November 2019 - cerebrovaskulärer ischämischer Inf arkt rechtshemisphärisch am 14. Mai 2019 - mögliches OSAS
Subjektiv berichte der Beschwerdeführer, nach einem beruflich (Kündigung) und privat (Trennung) eher durchzogenen Jahr gehe es ihm nun (nach psycho somati scher stationärer Rehabilitation) wieder besser. In der Verhaltens beobachtung präsentiere sich ein allseits orientierter, freundlicher, motivierter und kooperati ver Patient; im Verlauf der gut eineinhalb stünd igen Untersuchung sei eine leicht zunehmende Erschöpfung ersichtlich (trotz Einlegen einer kurzen Pause), was vom Beschwerdeführer auch so bestätigt werde. Formal neuropsychologisch liessen sich bei diesem 57-jährigen Rechtshänder im entsprechenden Alters- und Bildungsvergleich punktuelle, jeweils leichtgradig ausgeprägte Minderungen in Teilbereichen attentionaler Funktionen (tonische Altertness, Reaktionsge schwindigkeit auf auditive Stimuli bei der geteilten Aufmerksamkeit) objekti vieren. Weiter lasse sich im Fragebogenverfahren die anamnestisch berichtet erhöhte Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbarkeit auch psychometrisch abbilden, ebenso fänden sich Hinweise auf eine leichte affektive Verstimmung. Im Vergleich zur Voruntersuchung (März 2020) zeige sich insgesamt ein stabiles bis leicht verbessertes (Fehlerkontrolle) Leistungsprofil. Lokalisatorisch seien diese Teilleistungsstörungen, die insgesamt einer leichten neuropsychologischen Störung entsprächen, keine m klaren anatomischen Korrelat zuzuordnen. Am ehesten auszugehen sei aktuell von unspezifischen post-ischämischen kognitiven Leistungseinbussen angesichts der deutlich reduzierten Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit. Weiter sei eine gewisse psychisch-affektive Belastung angesichts der mehrfachen Schlaganfälle, der zusätzlichen Erkrankungen und deren Folgen (so beispielsweise auch aktuell eine Schlafstörung unter Steroidthe rapie) zu diskut i eren, die sich ebenfalls leistungsmindernd manifestieren dürf t
e. Auch die aktuell offene berufliche Zukunft dürfte den Druck auf den Beschw er deführer noch etwas erhöhen und die kognitive Leist ungsfähigkeit unspezifisch verm in d er n .
Die vorliegenden Befunde mit leichten Minderleistunge n
in mehreren kognitiven Teilfunk tionen seien gemäss den Kriter i en zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycho logischen Störung sowie Zuordnungen zur Funkti o ns- und Arbeitsfähigk eit als «leichte neuropsycholog i s che Störung» einzuordnen. I n Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entspreche dies aus rein neuropsychologischer Perspektive orientierend einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % . Angesichts der psychometrisch erfassten erhöhten Fatigue (die sich auch im Untersuchungskontext deutlich widerspieg le) sowie unter Berücksichtigung der bereits erlittenen psychischen Dekompensation (vgl. beispielsw eise Austritts be richt der Hochgebirgsk l inik B.___) würden sie die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eher noch etwas tiefer (60 bis 70 % bei entsprechend 30 bis 40 % Arbeitsunfähigkeit) einschätzen. Im Hinblick auf die geplante - und vom Beschwerdeführer sehr gewünschte und angestrebte - berufliche Wiederein gliederung empfählen sie zudem klar eine gut über die Woche verteilte Tätigkeit mit regelmässigen Pausen, in s besondere nach Phasen erhöhter Anstrengung (Rückz u gsmöglichkeiten) und wenn möglich etwas reduzier t en Anforderungen an die Reaktionsgeschwindigkeit und Aufmerksamkeit (Reduktion von « multi
tasking »). Ihre
Untersuchung sei explizit nicht für gutachterliche Zwecke konzi piert. 3.7
Vom 1 1. bis 1 8. Februar 2021 war der Beschwerdeführer im Universitären Herz zentrum des Universitätsspitals Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 9. Februar 2021 (Urk. 6/59) diagnostizierten Dr. med. univ. M.___, Oberärztin i.V., und N.___, Assistenzarzt, eine Belastungsdyspnoe NYHA III unklarer Ätiologie (Erstmani festation Januar 2021), einen hochgradigen Verdacht auf Grossgefässvaskulitis (Erstdiagnose Dezember 2020), ein cerebrovaskulärer ischämischer Insult cerebellär beidseits (Erstdiagnose 3 0. November 2019), ein cerebrovaskulärer ischämischer Infarkt rechtshemisphärisch am 1 4. Mai 2019, keine labormässig fassbare Thrombophilie, ein rezidivierender Herpes genitalis, eine Osteopenie, eine hypersomnische Störung und eine Anpassungsstörung. Sie hielten fest, dass keine fassbare kardiologische Ätiologie der Belastungsdyspnoe hätte gefunden werden können. Diese hätten sie auch nicht sicher objektivieren können. Eine Spiroergometrie hätten sie bei va s kulitischer Aktivität der Aorta nicht durch führen können. Weniger wahrscheinlich, jedoch möglich sei eine midcavitäre Obstruktion als Ursache der Beschwerden. Im Verlauf seien die Symptome jedoch regredient gewesen. Am 1 8. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemein zustand und beschwerdefrei nach Hause entlassen worden mit geplan ter ambulanter Verlaufskontrolle. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sach verhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt zugeben . Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein ge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier -
jedoch ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich v orgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versi cherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG v orzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 4.1.2
Das Gutachten von Dr. H.___, welches dieser auch gestützt auf die neuro psycho logische Abklärung durch Dr. sc. hum. I.___
erstattete (vgl. E. 3.3), wurde zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellt. Das Gutachten erfüllt die recht sprechungsgemässen Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge und Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Zudem verfügen Dr. H.___ und auch Dr. sc. hum. I.___
über die not wendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hin weisen).
A us psychiatrisch-diagnostischer Sicht ergibt sich aus dem Gutachten eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und der somatischen Erkrankung (mehrere Schlaganfälle; ICD-10 F43.21). Wie das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_280/2021 vom 1 7. November 2021 festgehalten hat (E. 6.2.2), kann grund sätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein . Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Dasselbe muss auch für eine Anpassungsstörung gelten . Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten z ial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens infrage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Beim Leiden des Beschwerdeführers ist gemäss Dr. H.___ prognostisch von einer Verbesserung auszugehen (vgl. Urk. 6/53/88). Gewichtige Gründe, welche trotz der nur leichten Erkrankung und der grundsätzlichen Therapierbarkeit des L eidens für eine inva lidisierende psychische Erkrankung sprächen, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine psychisch begründete dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher grundsätzlich zu ver neinen, wie auch Dr. H.___ explizit festhielt (Urk. 6/53/68).
Was der Beschwerdeführer
gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag dieses nicht infrage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass Dr. sc. hum.
I.___ bei den Symp tomvalidi erungstests keinen Prozentra n g angab (Urk. 6/53/228), dies ändert aber nichts daran, dass Dr. sc. hum. I.___ schlüssig darlegt e, dass ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdefüh r ers vorlieg t . So erklärte sie nicht nur, dass bei beiden Symptomvalidierungst ests Resultate erzielt worden seien, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden (Urk. 6/53/231), sondern auch, dass die eklatanten mnestischen Funktionsverluste nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck entsprochen hätten und dass Inkon sistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests aufgefallen seien (Urk. 6/53/232). Auf Inkonsistenzen hatte denn auch bereits D r. H.___ vor Erstattung der neuropsychologischen Begutachtung hingewiesen. So hatte er dar gelegt, dass Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungs situation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beein trächtigung und dem psyc ho sozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur 30 % arbeiten») stehe zudem nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel (Urk. 6/53/85).
Inwieweit der Umstand, dass Dr. sc. hum. I.___ vom Verdacht eines OSAS und nicht vom Verdacht einer hypersomnischen Störung ausgegange n ist (Urk. 6/53/232), die Aussagek raft ihres Gutachtens infrage stellen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer trotz des en tsprechenden Einwandes nicht dargele gt (vgl. Urk. 1 S. 8). 4.2 4.2.1
Aus d em Bericht der Fachpersonen der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ vom 6. März 2020 (E. 3.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hielte n die Fach personen des Universitätsspitals Z.___ doch fest, dass die Arbeitsfähigkeit nicht im Wesentlichen her abgesetzt sei. Es liegt somit kein Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ hätten kein Hinweis für ein aggravierendes Verhalten feststellen können (vgl.
Urk. 1 S. 8), gilt es zu beachten, dass es sich aus dem Bericht keine Hinweise darauf ergeben, dass überhaupt eine Symptomvalidi erung durchgeführt worden wäre.
Auch aus dem Bericht von Dr. phil. L.___ und Prof. Dr. E.___ von
der Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie, des Universitätsspitals Z.___ vom 2 0. Januar 2021 (vgl. E. 3.6) ergibt sich nichts, was die Einschätzung von Dr. H.___ infrage stellen würde. In diesem Bericht wird unter Berücksichti gung der erhöhten Fatigue eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung stimmt mit der von Dr. H.___ für die angestammte Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit überein, hielt Dr. H.___
doch für die angestammte Tätigkeit für ein 80%-Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit um 20 % redu ziertem Rendement fest, was einer A rbeitsfähigkeit von 60 bzw. 62 % entspricht . Zur Leistu ngsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit äusserten sich die Fachpersonen des Universitätsspitals Z.___ nicht. 4.2.2
Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.___ von der Hochgebirgsklinik B.___ vom 2 6. November 2020 (E. 3.4) nicht eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ attestierte lediglich für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete es als empfehlenswert, beim Wiedereinstieg das Pensum beginnend mit 50 %
schrittweise zu steigern. Eine länger
andauernde A r be i tsunfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer jedoch nicht. 4.2.3
Dr. K.___ und de r Psychologe P.___
attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 7. Dezember 2020 (E. 3.5) lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . In ihrem Bericht halten sie jedoch keinerlei Befunde fest. Die Behauptung, dass Dr. H.___ zu Unrecht von einer Aggravation ausgegangen sei, wird in keiner Weise begrün d et. Ihr Bericht ist daher nicht nachvollziehbar. 4.2.4
Eine kardiologische Ätiologie für die (nicht sicher objektivierbare) Belastungs dyspnoe konnte nicht gefunden werden. Dementsprechend attestierten die Ärzte des Universitärem Herzzentrum des Universitätsspitals Z.___ (E. 3.7) keine Arbeits unfähigkeit. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. H.___ als beweiskräftig, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zuletzt ausge übten Arbeitspen s um von 80 % ausgewiesen ist, wobei in der angestammten, nicht aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 20%ige Ein schränkung der Leistungsfähigkeit besteht . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem Schlaganfall vom 13./ 1 4. Mai 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine Anmel dung
ging am 2. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/6), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. Juni 2020 entstehen konnte (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 5.2.1
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächti gung des Beschwerdeführers beschränkt e sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021
- wie auch bereits im Vor bescheid vom 2 2. Oktober 2020 (Urk. 6/34) - auf die Feststellung, dass der Beschwerde führer rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 2). 5.2.2
Zur anwendbaren Methode
für die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG) machte die Beschwerdegegnerin keine Angaben (Urk. 2). Der Beschwerde führer selbst geht davon aus, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerbli chen Tätigkeit nachg ehen würde und die restlichen 20 % auf den Bereich Freizeit entf ie le n (vgl. Urk. 1 S. 10). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer Vater eines 2011 geborenen Sohn es
ist und er sich zumindest anfangs 2020 jeweils einen Tag pro Woche um diesen kümmerte (Urk. 6/17/4). Dies lässt darauf schliessen, dass er
zumindest im damaligen Zeitpunkt neben der Erwerbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig war . Aus den Akten ergibt sich nicht, ob dies weiterhin der Fall ist bzw. bis wann dies der Fall war (vgl. Urk. 6/56/2) . Da die Beschwerdegegnerin stillschweigend einen Aufgabenbereich de s Beschwerde führers verneinte, hat sie entsprechend auch auf die Einholung eine s Haushalts abklärung sberichts verzichtet.
Betreffend das vom Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbspensum gilt es zu beachten, dass sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass
er vor Eintritt des Gesundheitsschadens neben seiner 80%igen Arbeitstätigkeit als Arbeitnehmer zusätzlich eine Kaffeerösterei betrieb (Urk. 6/56/2; Urk. 6/53/50) . Es bleibt unklar, ob es sich hierbei lediglich um eine Freizeitbeschäftigung oder um eine bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende selbständige Nebene rwerbstätigkeit handelt. Die Beschwerdegegnerin hat zum Betrieb der Kaffeerösterei keine Abklärungen getätigt.
Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getä tigten Abklärungen die anwendbare Methode zur Bemessung des Inva liditäts grades nicht bestimmen. 5.2.3
Hinsichtlich Valideneinkommen ergibt sich aus den Akten, dass d er Beschwerde führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2019 bei Y.___ AG in einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 87'143. --
erzielt hatte (Urk. 6/3/5) . Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per Ende November 2020 gekündigt (Urk. 6/38/7). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zusätzlich zu seinem Ein kommen aus der Tätigkeit für die Y.___ AG ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielte. Dazu hat die Beschwerdegegnerin – wie dar gelegt - keine Abklärungen getätigt.
Mangels entsprechender Ausführungen bleibt zudem unklar, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als massge bendes Valideneinkommen erachte t e . Es ist entsprechend auch unklar, ob sie bei ihrem Entscheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiter für die Y.___ AG tätig wäre oder ob sie davon ausging, der Beschwerdeführer hätte diese Arbeitstätigkeit auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt (vgl. auch Urk. 6/38/5-7). 5.2.4
Hinsichtlich des Einkommens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesund heitsschadens ist aktenkundig, dass er seit dem 1. April 2021 in einem 50% Pen sum für di e A.___ AG tätig ist und dabei grundsätzlich ein Ein kommen von Fr. 30'000. -- erzielt (Urk. 6/61) . Unklar bleibt, ob bzw. in welchem Umfang er zudem ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielt.
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht, welches Ein kommen sie als massgebendes Invalideneinkommen erachtete. Es bleibt daher unklar, ob sie das vom Beschwerdeführer bei der A.___ AG tatsächlich erzielte Einkommen als massgebend erachtete oder sie implizit davon ausging, er könnte bei der A.___ AG ein 80%-Pensum ausüben oder bei einer anderen Arbeitgeberin ein – noch – höheres Einkommen erzielen (Urk. 6/71/2). Ebenfalls unklar bleibt, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin ein allfälliges Ein kommen des Beschwerdeführers aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei berück sichtigte. 5.3
Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getä tigten Abklärungen die anwendbare Bemessungsmethode nicht bestimmen. Zudem bleibt unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor Ein tritt des Gesundheitsschadens bzw. aktuell ein Einkommen aus dem Betrieb seiner Kaffeerösterei erzielt e bzw. erzielt.
Mangels entsprechender Ausführungen lässt sich zudem nicht feststellen, von welcher Bemessungsmethode und von welchen für den Einkommensvergleich massgebenden Ei nkommen die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom 3 0. Juni 2021 (Urk.
2) überhaupt ausging . Die angefochtene Verfügung
wurde somit nicht hinreichend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt (vgl. E. 1.6) .
Dies gilt umso mehr, als sich auch bereits der Vorbescheid vom 22. Oktober 2020 (Urk. 6/34) nicht konkret mit den Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers auseinander setzte bzw. daraus nicht hervorging, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. Sep tember 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine Angaben zu ihren Über legungen, beschränkt sich diese doch auf den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies führt zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin. Dies e hat die anwendbare Bemessungsmethode zu bestimmen und hernach nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneut er Durch führung eines Vorbescheid verfahrens mit einer hinreichend begründe ten Verfü gung über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 2 00.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vor liegend sind sie auf Fr. 9 00.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§
34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksic h tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg e heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen v erfahre und hernach über den Leistungsanspruch des B eschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler