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IV.2021.00476

Rückenbeschwerden; Arbeitsfähigkeit von 85 % in angepasster Tätigkeit; rentenausschliessender IV-Grad von 30 %

Zürich SozVersG · 2022-06-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenbeschwer den am 29. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Nachdem diese ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 7/11) ,

Arztberichte ein geholt (Urk. 7/12 , 7/18) , d ie Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei ge zogen (Urk. 7/16) und

dem Versicherten am 20. März 2014 mitgeteilt hatte, er habe Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt im Rahmen der Frühintervention (Urk. 7/22) , wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom 15. April 2014 ab ge schlossen (Urk. 7/25) .

Am 6. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). Im Anschluss an ein Standort gespräch (Urk. 7/31)

und nach

Beizug der Akten der AXA (Urk. 7/39) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 2 . Dezember 2020 mit, dass zurzeit keine Einglie derungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/ 51 ).

In der Folge zog sie ein wei teres Mal die Akten der AXA bei (Urk. 7/58) und holte Arztberichte (Urk. 7/59-7/75) sowie den durch den Arbeitgeber des Versicherten veranlassten vertrauensärzt lichen Bericht ein (Urk. 7/79 f.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2021 [Urk. 7/83]; Einwand vom 16. April 2021 [Urk. 7/85] sowie vom 20. Mai 2021 [Urk. 7/88]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= Urk. 7/90]). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Briefzustellung 60 % arbeitsfähig, in eine r angepasste n Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 85 % vor . Dabei seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verbunden mit häufigem Sitzen, jedoch ohne Arbeiten über der Schulterhöhe sowie ohne Zwangshaltungen des Rumpfes zumutbar. Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Unterbrechungen und Ruhepausen liege zudem eine Leistungsminderung von 15 % vor. Der Ein kom mensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 30 % ergeben , weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die IV-Stelle stütze ihren Ent scheid ohne weitere Abklärungen einzig auf die Einschätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD) , obwohl die behandelnden Ärzte dieser Einschätzung klar widersprechen würden und der RAD seine Einschätzung nicht schlüssig zu be gründen vermöge . Seine Schmerzen seien in der Zwischenzeit trotz mehrere r Operationen und Infiltrationen chronifiziert , bei vermehrter Belastung nähmen die Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule zu, was der RAD ebenso unberück sichtigt lasse wie das Wechselspiel zwischen HWS und LWS. Dies gehe sowohl aus der knapp gehaltenen Stellungnahme des RAD als auch aus dem Belastungs profil

hervor , welches eine häufig sitzende Tätigkeit als zumutbar definiere, wenn gleich gerade leichte Bürotätigkeiten mit den zu vermeidenden Zwangshal tungen verbunden seien. Überdies handle es sich bei Hilfstätigkeiten kaum je um wechselbelastend e und oft nicht um körperlich leichte Tätigkeiten, weshalb sol che nicht in Frage kämen. Schliesslich argumentiere die IV-Stelle widersprüch lich, indem sie einerseits mitteile, er sei in seiner angestammten Tätigkeit mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 60 % eingegliedert , ohne eine weitere Be grün dung behaupte, dabei handle es sich indes nicht um eine angepasste Tätig keit, obwohl diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil entspreche , und andererseits für eine angepasste Tätigkeit keine Eingliederungsmassnahmen treffe (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

PD Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 28. April 2020 (Urk. 7/38) die folgenden Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach ventraler Dis k ektomie und Dekompressionsmyelon und Neuroforamina beidseits, intersomatische r

Spondylodese mit Cage und Platte (ACDF) am 03.12.2018 ,

fecit PD Dr. med. Z.___ - Chronische Zervikobrachialgie links mit/bei - dorso -mediane r Diskushernie C5/6 mit Myelopathie - f oraminale r Stenose C6/7 links - e lektrophysiologische r Diagnostik

fecit Dr. med. B.___ , Abtei lung für Neurologie , am 24.10.2018, mit normaler Elektrophysiologie einschliesslich MEP und SEP - f ragliche r straffe n Pseudoarthrose C6/7 - l eichtgradige r Anschlusssegmentdegeneration C4/5 und C7/Th1 - Status nach Infiltration C7/Th1 am 06.01.2020, fecit Dr. med. C.___ , ohne Beschwerdebesserung - Status nach instrumentierte r

Spondylodese in Mini-Open TLI F Technik über beidseitigen

Wiltse -Zugang L5/S1 , Instrumentation mit Viper II- Pedikelsystem und intersomatischer Abstützung mit Devex Cage 8 mm lordotisch von rechts, Spondylodese mit lokal gewonnene m

autologe m Knochen und G raft -O n DBX intersomatisch und links posterior am 28.11.2013, fecit

PD Dr. med. Z.___

PD Dr. med. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aus medizinsicher Sicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar, ein Pensum von ungefähr 60 % sei hingegen zu bewältigen.

Bereits i n seinem B ericht vom 16. April 2020 (Urk. 7/60) hatte PD Dr. med. Z.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit attestiert und an gemerkt , es sei fraglich, inwieweit eine alternative Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsbelastung zulasse. 3.3

Dr. med. D.___ , E.___ AG , führte im vertrauensärzt lichen Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Arbeitgebers des Beschwer de führers (Urk. 7/79) aus, gemäss fachärztlichem Bericht sei die Arbeitsaufnahme in der angestammten Tätigkeit aktuell nicht absehbar, vom behandelnden Arzt werde zudem davon ausgegangen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dr. D.___ hielt weiter fest, zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten verbunden mit langem Verharren in unbequemen Körperpositionen (vor n übergebeugt, mit verdrehtem Oberkörper, über Kopf arbeitend) oder mit Heben von Lasten über fünf Kilo gramm; vielmehr sollte die Körperposition zwischen S itzen, Stehen und G ehen gewechselt werden können. Ergänzend merkte er am 2. Dezember 2020 an, die langfristige Prognose in der angestammten Tätigkeit sei mit Vorsicht zu ge nies sen, es sei denkbar, dass das Pensum auf 80 % gesteigert werden könne. Auch sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob in dieser Tätigkeit eine vollständige Ar beits fähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/80). 3.4

In seinem Bericht vom

8. Februar 2021 (Urk. 7/59)

bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die von PD Dr. med. Z.___

gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und hielt fest, beim Beschwerdeführer bestünden seit ungefähr 2017 Nackenbeschwer den mit Ausstrahlung in den linken Arm, zudem Schmerzen im Bereich der linken Scapula sowie der Mittellinie zervikothorakal . Bei Nachweis einer zervikalen Myelopathie C5/6

sei nach Infiltrationen eine ventrale Discektomie und Dekom pression des Myelons und der Neuroforamina beidseits mit intersomatischer Spondylodese mit Cage C6/7 erfolgt . Im Rahmen der Rehabilitation habe sich eine Besserung der Symptomatik gezeigt, nach langsamer Steigerung der Arbeitsbe lastung nähmen die Beschwerden hingegen wieder zu. Bei einer Mehrbelastung als die aktuell ausgeübte Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % lägen umgehend Nackensteifigkeit sowie Schmerzen mit Ausstrahlung in den Arm vor, zudem auch in den unteren Rücken bei einem Status nach drei Operationen lumbal . Ein Arbeitsversuch mit erhöhtem Pensum von 70 % sei gescheitert (vgl. auch den Eingliederungsplan des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 11. September 2020, Urk. 7/78) . Der Beschwerdeführer sei insofern eingeschränkt, als er keine schweren L asten heben oder tragen, keine ständige Überkopfarbeit sowie keine Tätigkeit verbunden mit Zwangshaltungen oder mit langem Sitzen leisten könne. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und merkte an, dass auch eine Bürotätigkeit nicht in einem höheren Pensum zumutbar sei

(vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ zuhanden der AXA vom 4. Oktober 2020 , Urk. 7/58 S. 5 f. , worin Dr. F.___ festhielt, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeits fähigkeit mehr erlangen werde , zumal er vermehrt Pausen benötige, um sich hinlegen zu können ) . 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Briefzustellung im Umfang von 40 % arbeitsunfähig ist, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vorliegt. Strittig ist hingegen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.

Die Verfügung der IV -Stelle vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) beruhte massgeblich auf der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom

23. Februar 2021 ( Urk. 7/82 S. 5 f. ) .

Dieser attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % , resultierend aus einem vollschichtigen Pensum und einer leichten Leistungsminderung von zehn bis 20 %

aufgrund der Notwen digkeit häufigerer Unterbrechungen und Ruhepausen .

Die IV-Stelle berück s ich tigte die leichte Leistungsminderung dahingehend, als sie dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 85 % als zumutbar erachtete. Hinsichtlich des Belastungsprofils erachtete RAD-Arzt Dr. G.___ körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verbunden mit häufigem Sitzen, jedoch ohne Arbeiten über der Schulterhöhe und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, als zumutbar (Urk. 7/82 S. 6) . 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen diese Auffassung sprechen, sind den medizi nischen Akten nicht zu entnehmen. Wohl hielt PD Dr. Z.___ im April 2020 (vgl. E. 3.2) fest, es sei fraglich, ob in einer alternativen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % möglich sei, indes schloss er dies nicht aus. Vielmehr wies er in seinen Berichten vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/63) und 25. Februar 2020 (Urk. 7/61), mithin nur gerade zwei Monate früher, auf die Möglichkeit einer Um schulung hin, was darauf schliessen lässt , dass er eine höhere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

für möglich hielt. Im Übri gen erachtete auch RAD-Arzt Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine vollstän dige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzumutbar, weshalb er bei seiner Einschätzung zwar von einer vollschichtigen Präsenz ausging, jedoch auf grund notwendiger Ruhepausen und Unterbrechungen eine Leistungs minde rung von zehn bis 20 % berücksichtigte (Urk. 7/82 S. 6).

Auch die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F.___ (vgl. E. 3.4) , vermag die dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtete Arbeitsfähig keit von 85 % in einer angepassten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. So hielt Dr. F.___ am 4. Oktober 2020 zuhanden der AXA zwar fest , er gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen werde , begründete dies indes einzig mit der Notwen dig keit des Beschwerdeführers , vermehrt Ruhep ausen ein legen zu können . Dem gegenüber attestierte er dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Februar 2021 zuhanden der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , ohne jedoch näher auszu führen , weshalb er dies e

auf bloss 60 % festsetzte , obwohl er zuhanden der AXA eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % einzig mit einem erhöhten Pausen bedarf begründet hatte . Auch erläuterte er nicht weiter , weshalb dem Beschwer deführer eine Bürotätigkeit in einem höheren Pensum nicht zumutbar sein sollte . Vor dem Hintergrund jedenfalls, dass RAD-Arzt Dr. G.___ die von Dr. F.___

– und die von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) – angeführten Funktionsein schränkungen des Beschwerdeführers beim Formulieren seines Be lastungsprofils ebenso berücksich tigte wie dessen

Notwendigkeit, vermehrt Ruhep ausen einlegen zu können , und

die dem Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Tätigkeiten keineswegs auf Büro tä tigkeiten beschränkte (Urk. 7/82 S. 6), vermag die von D r. F.___ attes tierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit nicht zu über zeu gen.

Schliesslich ist d em Eingliederungsplan vom 11. September 2020 (Urk. 7/78) wohl zu entnehmen, dass die versuchte Steigerung auf ein Pensum von 70 % schei terte , indes handelte es sich bei der dannzumal ausgeübten Tätigkeit nicht um eine angepasste Tätigkeit, zumal der Beschwerdeführer vermehrt Kisten mit einem Gewicht von zehn Kilogramm heben und vermehrt s tehen musste. Dasselbe gilt auch

für die Tätigkeit, welche

der Beschwerdeführer aktuell

mit einem Pen sum von 60 % ausübt ;

mithin handelt es sich – entgegen der Ansicht des Be schwer deführers – auch dabei nicht um eine Tätigkeit , welche dem von RAD-Arzt Dr. G.___ festgelegten Belastungsprofil entspricht , was sich ohne Weiteres dem Arbeitgeberfragebogen vom 14. November 2020 (Urk. 7/48 S. 9 f.) entnehmen lässt und am 25. November 2020 durch die betriebsinterne Case Managerin be stä tigt wurde (Urk. 7/49).

Überdies merkte auch RAD-Arzt Dr. G.___ an, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar um eine wech sel belastende Tätigkeit, aber gleichzeitig auch häufig um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle, welche oft mit einer gebückte n Haltung und mit Ar beiten über Schulterhöhe einhergehe , und daher nicht dem von ihm erstellten Belastung s profil entspreche (Urk. 7/82 S. 6 ; vgl. dazu auch den Hinweis von Dr. F.___ , wonach die bisherige Tätigkeit körperlich mehr oder wenig streng sei, Urk. 7/59 S. 6 ) . Folglich lässt sich aus der geschei terten Steigerung des Arbeits pensums weder schliessen, dass es sich bei der aktu ell vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handelt, noch dass in einer dem Belastungsprofil ent sprechend angepassten Tätigkeit nicht eine höhere Ar bei ts fäh igkeit bestehen würde . 4.3

Weiter verfängt der Einwand des Beschwerdeführers , wonach der RAD im Rahmen seiner Einschätzung die Chronifizierung ebenso wie das Wechselspiel zwi schen HWS und LWS nicht berücksichtigt habe , mit Blick auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/89 S. 2 f.)

nicht . Letzterer hielt fest , bei einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenver sicherung handle es sich immer um eine langanhaltende oder chronische Gesund heitsstörung, welche eine länger anhaltende oder sogar dauerhafte Beeinträchti gung der funktionellen Leistungsfähigkeit beinhalte, womit überhaupt erst die Voraussetzung für die Prüfu ng von Leistungen der Invaliden versicherung ge geben sei. Im vorliegenden Fall lägen ausgewiesene Gesundheitsschäden der HWS und LWS vor. Ungeachtet dieser Ausführungen merkte RAD-Arzt Dr. G.___

über dies an, a us versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich keine Änderung im Vergleich zur letzten Stellungnahme. Ent spre chend steht fest, dass RAD-Arzt Dr. G.___ sowohl die Chronifizierung wie auch das Wechselspiel zwischen HWS und LWS im Rahmen seiner Stellung nahmen be rücksichtigt hatte. 4. 4

Was schliesslich den vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegten Bericht von PD Dr. Z.___ vom 16. Juli 2021 (Urk. 3) an geht, ist zunächst daran zu erinnern , dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin ist diesem Bericht nichts zu entnehmen, was am vor stehend Ausgeführten Zweifel zu wecken vermöchte .

So führte PD Dr. Z.___ darin aus , der vom Beschwerdeführer berichtete lumbale Rücken schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein sei unter konservativen Mass nah men einschliesslich Schmerztherapie sowie Physiotherapie regredient . Über dies berichte der Beschwerdeführer , das aktuell reduzierte Pensum von vier bis fünf Stunden täglich sei zu bewältigen , im Anschluss müsse er sich jedes Mal hin legen. PD Dr. Z.___ hielt fest, es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem für körperlich belastende Tätigkeiten, mit dem Pensum von 60 % kom me der Beschwerdeführer indes gut zurecht, wobei eine weitere Stei gerung wahr scheinlich unrealistisch sei. Zur Einschränkung der Arbeits fähig keit in einer kör perlich leichten Tätigkeit äusserte sich PD Dr. Z.___ hin gegen nicht, auch bezog sich seine Einschätzung einer wahrscheinlich unrea lis tischen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit , nicht hingegen auf eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit (vgl. auch E. 4.2) . 4. 5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ abzustellen ist. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils ( vgl. E. 4.1 ) – zu 85 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 85 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am

26. Februar 2020 aus zu gehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am 6. April 2020 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch des Beschwerdeführers frühestens im Februar 2021 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invalidi tätsbemes sung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE

145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Arbeitgeberfragebogen vom 14. November 2020 (Urk. 7/48) ist zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 75'246.30 erzielt hätte, was zugleich dem V alideneinkommen entspricht. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E

142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 55 und N 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend zog die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2018 heran, wobei sie auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfsarbeiten abstellte (Fr. 5'417.--), diesen an die Nominallohnentwicklung anpasste (0.9 % im Jahr 2019 und 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Männer, 201 0 -2019, T39_1976-2020 ) und die betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigte (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun d en pro Woche, Total, A-S, 2020). D as auf diese Weise ermittelte Invaliden ein kommen rechnete sie auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 85 % um und trug zu Gunsten des Beschwerdeführers darüber hinaus noch der Leis tungsminderung des Beschwerdeführers von zehn bis 20 % Rechnung, indem sie das ermittelte Invalideneinkommen um 10 % ver ringerte, was nicht zu bean standen ist . Folglich ist, unter Berücksichtigung der korrekten Nominal lohn entwicklung, von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'727.-- auszugehen ([(Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 + 0.9 % + 0.8 %) x 0.85] - 10 %).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, bei Hilfstätig keiten handle es sich kaum je um wechselbelastende und häufig nicht um körper lich leichte Tätigkeiten, und damit eine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähig keit geltend macht, ist anzumerken, dass das invaliden versicherungsrechtlich fest gelegte Invalideneinkommen auf Grundlage eines ausgeglichenen Arbeits marktes ermittelt wird (Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarkt lage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor handene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verrin gerten Chan cen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu fin den, ab sieht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten beruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körper lichen Einsatzes gilt. Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus gegangen werden darf, indessen umfasst der ausgeglichene Ar beitsmarkt auch so genannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei wel chen Behinderte mit seinem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hin weisen). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundes gericht beispiels weise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bun desgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeits fähigkeit von 20 % mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundes gerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5 .3 ). Derartige Einschränkun gen liegen indes beim Beschwerdeführer nicht vor. Im Lichte dieser relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit stellt, ist daher vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 5.5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 75'246.--; Invalideneinkommen Fr. 52'727.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22’519.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 30 % entspricht (vgl. E. 1.3).

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – bei Aus schöpf en der von RAD-Arzt Dr. G.___ ermittelten leichten Leistungsminderung von maximal 20 % – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen würde ( Valideneinkommen Fr. 75'246.--; Invalideneinkommen Fr. 49'625.-- [Fr. 68'924.-- x 0.80 - 10 %]; Erwerbseinbusse Fr. 25'621.--; Invaliditätsgrad ge rundet 34 % ). 6.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenbeschwer den am 29. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Nachdem diese ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 7/11) ,

Arztberichte ein geholt (Urk. 7/12 , 7/18) , d ie Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei ge zogen (Urk. 7/16) und

dem Versicherten am 20. März 2014 mitgeteilt hatte, er habe Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt im Rahmen der Frühintervention (Urk. 7/22) , wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom 15. April 2014 ab ge schlossen (Urk. 7/25) .

Am 6. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). Im Anschluss an ein Standort gespräch (Urk. 7/31)

und nach

Beizug der Akten der AXA (Urk. 7/39) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Briefzustellung 60 % arbeitsfähig, in eine r angepasste n Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 85 % vor . Dabei seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verbunden mit häufigem Sitzen, jedoch ohne Arbeiten über der Schulterhöhe sowie ohne Zwangshaltungen des Rumpfes zumutbar. Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Unterbrechungen und Ruhepausen liege zudem eine Leistungsminderung von 15 % vor. Der Ein kom mensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 30 % ergeben , weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die IV-Stelle stütze ihren Ent scheid ohne weitere Abklärungen einzig auf die Einschätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD) , obwohl die behandelnden Ärzte dieser Einschätzung klar widersprechen würden und der RAD seine Einschätzung nicht schlüssig zu be gründen vermöge . Seine Schmerzen seien in der Zwischenzeit trotz mehrere r Operationen und Infiltrationen chronifiziert , bei vermehrter Belastung nähmen die Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule zu, was der RAD ebenso unberück sichtigt lasse wie das Wechselspiel zwischen HWS und LWS. Dies gehe sowohl aus der knapp gehaltenen Stellungnahme des RAD als auch aus dem Belastungs profil

hervor , welches eine häufig sitzende Tätigkeit als zumutbar definiere, wenn gleich gerade leichte Bürotätigkeiten mit den zu vermeidenden Zwangshal tungen verbunden seien. Überdies handle es sich bei Hilfstätigkeiten kaum je um wechselbelastend e und oft nicht um körperlich leichte Tätigkeiten, weshalb sol che nicht in Frage kämen. Schliesslich argumentiere die IV-Stelle widersprüch lich, indem sie einerseits mitteile, er sei in seiner angestammten Tätigkeit mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 60 % eingegliedert , ohne eine weitere Be grün dung behaupte, dabei handle es sich indes nicht um eine angepasste Tätig keit, obwohl diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil entspreche , und andererseits für eine angepasste Tätigkeit keine Eingliederungsmassnahmen treffe (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

PD Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 28. April 2020 (Urk. 7/38) die folgenden Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach ventraler Dis k ektomie und Dekompressionsmyelon und Neuroforamina beidseits, intersomatische r

Spondylodese mit Cage und Platte (ACDF) am 03.12.2018 ,

fecit PD Dr. med. Z.___ - Chronische Zervikobrachialgie links mit/bei - dorso -mediane r Diskushernie C5/6 mit Myelopathie - f oraminale r Stenose C6/7 links - e lektrophysiologische r Diagnostik

fecit Dr. med. B.___ , Abtei lung für Neurologie , am 24.10.2018, mit normaler Elektrophysiologie einschliesslich MEP und SEP - f ragliche r straffe n Pseudoarthrose C6/7 - l eichtgradige r Anschlusssegmentdegeneration C4/5 und C7/Th1 - Status nach Infiltration C7/Th1 am 06.01.2020, fecit Dr. med. C.___ , ohne Beschwerdebesserung - Status nach instrumentierte r

Spondylodese in Mini-Open TLI F Technik über beidseitigen

Wiltse -Zugang L5/S1 , Instrumentation mit Viper II- Pedikelsystem und intersomatischer Abstützung mit Devex Cage 8 mm lordotisch von rechts, Spondylodese mit lokal gewonnene m

autologe m Knochen und G raft -O n DBX intersomatisch und links posterior am 28.11.2013, fecit

PD Dr. med. Z.___

PD Dr. med. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aus medizinsicher Sicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar, ein Pensum von ungefähr 60 % sei hingegen zu bewältigen.

Bereits i n seinem B ericht vom 16. April 2020 (Urk. 7/60) hatte PD Dr. med. Z.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit attestiert und an gemerkt , es sei fraglich, inwieweit eine alternative Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsbelastung zulasse. 3.3

Dr. med. D.___ , E.___ AG , führte im vertrauensärzt lichen Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Arbeitgebers des Beschwer de führers (Urk. 7/79) aus, gemäss fachärztlichem Bericht sei die Arbeitsaufnahme in der angestammten Tätigkeit aktuell nicht absehbar, vom behandelnden Arzt werde zudem davon ausgegangen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dr. D.___ hielt weiter fest, zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten verbunden mit langem Verharren in unbequemen Körperpositionen (vor n übergebeugt, mit verdrehtem Oberkörper, über Kopf arbeitend) oder mit Heben von Lasten über fünf Kilo gramm; vielmehr sollte die Körperposition zwischen S itzen, Stehen und G ehen gewechselt werden können. Ergänzend merkte er am 2. Dezember 2020 an, die langfristige Prognose in der angestammten Tätigkeit sei mit Vorsicht zu ge nies sen, es sei denkbar, dass das Pensum auf 80 % gesteigert werden könne. Auch sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob in dieser Tätigkeit eine vollständige Ar beits fähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/80). 3.4

In seinem Bericht vom

8. Februar 2021 (Urk. 7/59)

bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die von PD Dr. med. Z.___

gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und hielt fest, beim Beschwerdeführer bestünden seit ungefähr 2017 Nackenbeschwer den mit Ausstrahlung in den linken Arm, zudem Schmerzen im Bereich der linken Scapula sowie der Mittellinie zervikothorakal . Bei Nachweis einer zervikalen Myelopathie C5/6

sei nach Infiltrationen eine ventrale Discektomie und Dekom pression des Myelons und der Neuroforamina beidseits mit intersomatischer Spondylodese mit Cage C6/7 erfolgt . Im Rahmen der Rehabilitation habe sich eine Besserung der Symptomatik gezeigt, nach langsamer Steigerung der Arbeitsbe lastung nähmen die Beschwerden hingegen wieder zu. Bei einer Mehrbelastung als die aktuell ausgeübte Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % lägen umgehend Nackensteifigkeit sowie Schmerzen mit Ausstrahlung in den Arm vor, zudem auch in den unteren Rücken bei einem Status nach drei Operationen lumbal . Ein Arbeitsversuch mit erhöhtem Pensum von 70 % sei gescheitert (vgl. auch den Eingliederungsplan des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 11. September 2020, Urk. 7/78) . Der Beschwerdeführer sei insofern eingeschränkt, als er keine schweren L asten heben oder tragen, keine ständige Überkopfarbeit sowie keine Tätigkeit verbunden mit Zwangshaltungen oder mit langem Sitzen leisten könne. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und merkte an, dass auch eine Bürotätigkeit nicht in einem höheren Pensum zumutbar sei

(vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ zuhanden der AXA vom 4. Oktober 2020 , Urk. 7/58 S. 5 f. , worin Dr. F.___ festhielt, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeits fähigkeit mehr erlangen werde , zumal er vermehrt Pausen benötige, um sich hinlegen zu können ) . 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Briefzustellung im Umfang von 40 % arbeitsunfähig ist, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vorliegt. Strittig ist hingegen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.

Die Verfügung der IV -Stelle vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) beruhte massgeblich auf der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom

23. Februar 2021 ( Urk. 7/82 S. 5 f. ) .

Dieser attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % , resultierend aus einem vollschichtigen Pensum und einer leichten Leistungsminderung von zehn bis 20 %

aufgrund der Notwen digkeit häufigerer Unterbrechungen und Ruhepausen .

Die IV-Stelle berück s ich tigte die leichte Leistungsminderung dahingehend, als sie dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 85 % als zumutbar erachtete. Hinsichtlich des Belastungsprofils erachtete RAD-Arzt Dr. G.___ körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verbunden mit häufigem Sitzen, jedoch ohne Arbeiten über der Schulterhöhe und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, als zumutbar (Urk. 7/82 S. 6) . 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen diese Auffassung sprechen, sind den medizi nischen Akten nicht zu entnehmen. Wohl hielt PD Dr. Z.___ im April 2020 (vgl. E. 3.2) fest, es sei fraglich, ob in einer alternativen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % möglich sei, indes schloss er dies nicht aus. Vielmehr wies er in seinen Berichten vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/63) und 25. Februar 2020 (Urk. 7/61), mithin nur gerade zwei Monate früher, auf die Möglichkeit einer Um schulung hin, was darauf schliessen lässt , dass er eine höhere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

für möglich hielt. Im Übri gen erachtete auch RAD-Arzt Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine vollstän dige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzumutbar, weshalb er bei seiner Einschätzung zwar von einer vollschichtigen Präsenz ausging, jedoch auf grund notwendiger Ruhepausen und Unterbrechungen eine Leistungs minde rung von zehn bis 20 % berücksichtigte (Urk. 7/82 S. 6).

Auch die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F.___ (vgl. E. 3.4) , vermag die dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtete Arbeitsfähig keit von 85 % in einer angepassten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. So hielt Dr. F.___ am 4. Oktober 2020 zuhanden der AXA zwar fest , er gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen werde , begründete dies indes einzig mit der Notwen dig keit des Beschwerdeführers , vermehrt Ruhep ausen ein legen zu können . Dem gegenüber attestierte er dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Februar 2021 zuhanden der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , ohne jedoch näher auszu führen , weshalb er dies e

auf bloss 60 % festsetzte , obwohl er zuhanden der AXA eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % einzig mit einem erhöhten Pausen bedarf begründet hatte . Auch erläuterte er nicht weiter , weshalb dem Beschwer deführer eine Bürotätigkeit in einem höheren Pensum nicht zumutbar sein sollte . Vor dem Hintergrund jedenfalls, dass RAD-Arzt Dr. G.___ die von Dr. F.___

– und die von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) – angeführten Funktionsein schränkungen des Beschwerdeführers beim Formulieren seines Be lastungsprofils ebenso berücksich tigte wie dessen

Notwendigkeit, vermehrt Ruhep ausen einlegen zu können , und

die dem Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Tätigkeiten keineswegs auf Büro tä tigkeiten beschränkte (Urk. 7/82 S. 6), vermag die von D r. F.___ attes tierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit nicht zu über zeu gen.

Schliesslich ist d em Eingliederungsplan vom 11. September 2020 (Urk. 7/78) wohl zu entnehmen, dass die versuchte Steigerung auf ein Pensum von 70 % schei terte , indes handelte es sich bei der dannzumal ausgeübten Tätigkeit nicht um eine angepasste Tätigkeit, zumal der Beschwerdeführer vermehrt Kisten mit einem Gewicht von zehn Kilogramm heben und vermehrt s tehen musste. Dasselbe gilt auch

für die Tätigkeit, welche

der Beschwerdeführer aktuell

mit einem Pen sum von 60 % ausübt ;

mithin handelt es sich – entgegen der Ansicht des Be schwer deführers – auch dabei nicht um eine Tätigkeit , welche dem von RAD-Arzt Dr. G.___ festgelegten Belastungsprofil entspricht , was sich ohne Weiteres dem Arbeitgeberfragebogen vom 14. November 2020 (Urk. 7/48 S. 9 f.) entnehmen lässt und am 25. November 2020 durch die betriebsinterne Case Managerin be stä tigt wurde (Urk. 7/49).

Überdies merkte auch RAD-Arzt Dr. G.___ an, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar um eine wech sel belastende Tätigkeit, aber gleichzeitig auch häufig um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle, welche oft mit einer gebückte n Haltung und mit Ar beiten über Schulterhöhe einhergehe , und daher nicht dem von ihm erstellten Belastung s profil entspreche (Urk. 7/82 S. 6 ; vgl. dazu auch den Hinweis von Dr. F.___ , wonach die bisherige Tätigkeit körperlich mehr oder wenig streng sei, Urk. 7/59 S. 6 ) . Folglich lässt sich aus der geschei terten Steigerung des Arbeits pensums weder schliessen, dass es sich bei der aktu ell vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handelt, noch dass in einer dem Belastungsprofil ent sprechend angepassten Tätigkeit nicht eine höhere Ar bei ts fäh igkeit bestehen würde . 4.3

Weiter verfängt der Einwand des Beschwerdeführers , wonach der RAD im Rahmen seiner Einschätzung die Chronifizierung ebenso wie das Wechselspiel zwi schen HWS und LWS nicht berücksichtigt habe , mit Blick auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/89 S. 2 f.)

nicht . Letzterer hielt fest , bei einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenver sicherung handle es sich immer um eine langanhaltende oder chronische Gesund heitsstörung, welche eine länger anhaltende oder sogar dauerhafte Beeinträchti gung der funktionellen Leistungsfähigkeit beinhalte, womit überhaupt erst die Voraussetzung für die Prüfu ng von Leistungen der Invaliden versicherung ge geben sei. Im vorliegenden Fall lägen ausgewiesene Gesundheitsschäden der HWS und LWS vor. Ungeachtet dieser Ausführungen merkte RAD-Arzt Dr. G.___

über dies an, a us versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich keine Änderung im Vergleich zur letzten Stellungnahme. Ent spre chend steht fest, dass RAD-Arzt Dr. G.___ sowohl die Chronifizierung wie auch das Wechselspiel zwischen HWS und LWS im Rahmen seiner Stellung nahmen be rücksichtigt hatte. 4. 4

Was schliesslich den vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegten Bericht von PD Dr. Z.___ vom 16. Juli 2021 (Urk. 3) an geht, ist zunächst daran zu erinnern , dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin ist diesem Bericht nichts zu entnehmen, was am vor stehend Ausgeführten Zweifel zu wecken vermöchte .

So führte PD Dr. Z.___ darin aus , der vom Beschwerdeführer berichtete lumbale Rücken schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein sei unter konservativen Mass nah men einschliesslich Schmerztherapie sowie Physiotherapie regredient . Über dies berichte der Beschwerdeführer , das aktuell reduzierte Pensum von vier bis fünf Stunden täglich sei zu bewältigen , im Anschluss müsse er sich jedes Mal hin legen. PD Dr. Z.___ hielt fest, es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem für körperlich belastende Tätigkeiten, mit dem Pensum von 60 % kom me der Beschwerdeführer indes gut zurecht, wobei eine weitere Stei gerung wahr scheinlich unrealistisch sei. Zur Einschränkung der Arbeits fähig keit in einer kör perlich leichten Tätigkeit äusserte sich PD Dr. Z.___ hin gegen nicht, auch bezog sich seine Einschätzung einer wahrscheinlich unrea lis tischen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit , nicht hingegen auf eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit (vgl. auch E. 4.2) . 4. 5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ abzustellen ist. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils ( vgl. E. 4.1 ) – zu 85 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 85 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am

26. Februar 2020 aus zu gehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am 6. April 2020 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch des Beschwerdeführers frühestens im Februar 2021 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invalidi tätsbemes sung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE

145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Arbeitgeberfragebogen vom 14. November 2020 (Urk. 7/48) ist zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 75'246.30 erzielt hätte, was zugleich dem V alideneinkommen entspricht. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E

142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 55 und N 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend zog die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2018 heran, wobei sie auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfsarbeiten abstellte (Fr. 5'417.--), diesen an die Nominallohnentwicklung anpasste (0.9 % im Jahr 2019 und 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Männer, 201 0 -2019, T39_1976-2020 ) und die betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigte (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun d en pro Woche, Total, A-S, 2020). D as auf diese Weise ermittelte Invaliden ein kommen rechnete sie auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 85 % um und trug zu Gunsten des Beschwerdeführers darüber hinaus noch der Leis tungsminderung des Beschwerdeführers von zehn bis 20 % Rechnung, indem sie das ermittelte Invalideneinkommen um 10 % ver ringerte, was nicht zu bean standen ist . Folglich ist, unter Berücksichtigung der korrekten Nominal lohn entwicklung, von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'727.-- auszugehen ([(Fr. 5'417.-- x

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2.

E. 12 : 40 x 41.7 + 0.9 % + 0.8 %) x 0.85] - 10 %).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, bei Hilfstätig keiten handle es sich kaum je um wechselbelastende und häufig nicht um körper lich leichte Tätigkeiten, und damit eine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähig keit geltend macht, ist anzumerken, dass das invaliden versicherungsrechtlich fest gelegte Invalideneinkommen auf Grundlage eines ausgeglichenen Arbeits marktes ermittelt wird (Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarkt lage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor handene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verrin gerten Chan cen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu fin den, ab sieht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten beruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körper lichen Einsatzes gilt. Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus gegangen werden darf, indessen umfasst der ausgeglichene Ar beitsmarkt auch so genannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei wel chen Behinderte mit seinem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hin weisen). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundes gericht beispiels weise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bun desgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeits fähigkeit von 20 % mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundes gerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5 .3 ). Derartige Einschränkun gen liegen indes beim Beschwerdeführer nicht vor. Im Lichte dieser relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit stellt, ist daher vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 5.5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 75'246.--; Invalideneinkommen Fr. 52'727.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22’519.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 30 % entspricht (vgl. E. 1.3).

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – bei Aus schöpf en der von RAD-Arzt Dr. G.___ ermittelten leichten Leistungsminderung von maximal 20 % – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen würde ( Valideneinkommen Fr. 75'246.--; Invalideneinkommen Fr. 49'625.-- [Fr. 68'924.-- x 0.80 - 10 %]; Erwerbseinbusse Fr. 25'621.--; Invaliditätsgrad ge rundet 34 % ). 6.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00476

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 300 1 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenbeschwer den am 29. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Nachdem diese ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 7/11) ,

Arztberichte ein geholt (Urk. 7/12 , 7/18) , d ie Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) bei ge zogen (Urk. 7/16) und

dem Versicherten am 20. März 2014 mitgeteilt hatte, er habe Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt im Rahmen der Frühintervention (Urk. 7/22) , wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom 15. April 2014 ab ge schlossen (Urk. 7/25) .

Am 6. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). Im Anschluss an ein Standort gespräch (Urk. 7/31)

und nach

Beizug der Akten der AXA (Urk. 7/39) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 2 . Dezember 2020 mit, dass zurzeit keine Einglie derungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/ 51 ).

In der Folge zog sie ein wei teres Mal die Akten der AXA bei (Urk. 7/58) und holte Arztberichte (Urk. 7/59-7/75) sowie den durch den Arbeitgeber des Versicherten veranlassten vertrauensärzt lichen Bericht ein (Urk. 7/79 f.) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. März 2021 [Urk. 7/83]; Einwand vom 16. April 2021 [Urk. 7/85] sowie vom 20. Mai 2021 [Urk. 7/88]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= Urk. 7/90]). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Briefzustellung 60 % arbeitsfähig, in eine r angepasste n Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 85 % vor . Dabei seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verbunden mit häufigem Sitzen, jedoch ohne Arbeiten über der Schulterhöhe sowie ohne Zwangshaltungen des Rumpfes zumutbar. Aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Unterbrechungen und Ruhepausen liege zudem eine Leistungsminderung von 15 % vor. Der Ein kom mensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 30 % ergeben , weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die IV-Stelle stütze ihren Ent scheid ohne weitere Abklärungen einzig auf die Einschätzung des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD) , obwohl die behandelnden Ärzte dieser Einschätzung klar widersprechen würden und der RAD seine Einschätzung nicht schlüssig zu be gründen vermöge . Seine Schmerzen seien in der Zwischenzeit trotz mehrere r Operationen und Infiltrationen chronifiziert , bei vermehrter Belastung nähmen die Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule zu, was der RAD ebenso unberück sichtigt lasse wie das Wechselspiel zwischen HWS und LWS. Dies gehe sowohl aus der knapp gehaltenen Stellungnahme des RAD als auch aus dem Belastungs profil

hervor , welches eine häufig sitzende Tätigkeit als zumutbar definiere, wenn gleich gerade leichte Bürotätigkeiten mit den zu vermeidenden Zwangshal tungen verbunden seien. Überdies handle es sich bei Hilfstätigkeiten kaum je um wechselbelastend e und oft nicht um körperlich leichte Tätigkeiten, weshalb sol che nicht in Frage kämen. Schliesslich argumentiere die IV-Stelle widersprüch lich, indem sie einerseits mitteile, er sei in seiner angestammten Tätigkeit mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 60 % eingegliedert , ohne eine weitere Be grün dung behaupte, dabei handle es sich indes nicht um eine angepasste Tätig keit, obwohl diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil entspreche , und andererseits für eine angepasste Tätigkeit keine Eingliederungsmassnahmen treffe (Urk. 1). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

PD Dr. med. Z.___ , Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 28. April 2020 (Urk. 7/38) die folgenden Diagnosen: - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach ventraler Dis k ektomie und Dekompressionsmyelon und Neuroforamina beidseits, intersomatische r

Spondylodese mit Cage und Platte (ACDF) am 03.12.2018 ,

fecit PD Dr. med. Z.___ - Chronische Zervikobrachialgie links mit/bei - dorso -mediane r Diskushernie C5/6 mit Myelopathie - f oraminale r Stenose C6/7 links - e lektrophysiologische r Diagnostik

fecit Dr. med. B.___ , Abtei lung für Neurologie , am 24.10.2018, mit normaler Elektrophysiologie einschliesslich MEP und SEP - f ragliche r straffe n Pseudoarthrose C6/7 - l eichtgradige r Anschlusssegmentdegeneration C4/5 und C7/Th1 - Status nach Infiltration C7/Th1 am 06.01.2020, fecit Dr. med. C.___ , ohne Beschwerdebesserung - Status nach instrumentierte r

Spondylodese in Mini-Open TLI F Technik über beidseitigen

Wiltse -Zugang L5/S1 , Instrumentation mit Viper II- Pedikelsystem und intersomatischer Abstützung mit Devex Cage 8 mm lordotisch von rechts, Spondylodese mit lokal gewonnene m

autologe m Knochen und G raft -O n DBX intersomatisch und links posterior am 28.11.2013, fecit

PD Dr. med. Z.___

PD Dr. med. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerde führer aus medizinsicher Sicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar, ein Pensum von ungefähr 60 % sei hingegen zu bewältigen.

Bereits i n seinem B ericht vom 16. April 2020 (Urk. 7/60) hatte PD Dr. med. Z.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit attestiert und an gemerkt , es sei fraglich, inwieweit eine alternative Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsbelastung zulasse. 3.3

Dr. med. D.___ , E.___ AG , führte im vertrauensärzt lichen Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Arbeitgebers des Beschwer de führers (Urk. 7/79) aus, gemäss fachärztlichem Bericht sei die Arbeitsaufnahme in der angestammten Tätigkeit aktuell nicht absehbar, vom behandelnden Arzt werde zudem davon ausgegangen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dr. D.___ hielt weiter fest, zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten verbunden mit langem Verharren in unbequemen Körperpositionen (vor n übergebeugt, mit verdrehtem Oberkörper, über Kopf arbeitend) oder mit Heben von Lasten über fünf Kilo gramm; vielmehr sollte die Körperposition zwischen S itzen, Stehen und G ehen gewechselt werden können. Ergänzend merkte er am 2. Dezember 2020 an, die langfristige Prognose in der angestammten Tätigkeit sei mit Vorsicht zu ge nies sen, es sei denkbar, dass das Pensum auf 80 % gesteigert werden könne. Auch sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob in dieser Tätigkeit eine vollständige Ar beits fähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/80). 3.4

In seinem Bericht vom

8. Februar 2021 (Urk. 7/59)

bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die von PD Dr. med. Z.___

gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und hielt fest, beim Beschwerdeführer bestünden seit ungefähr 2017 Nackenbeschwer den mit Ausstrahlung in den linken Arm, zudem Schmerzen im Bereich der linken Scapula sowie der Mittellinie zervikothorakal . Bei Nachweis einer zervikalen Myelopathie C5/6

sei nach Infiltrationen eine ventrale Discektomie und Dekom pression des Myelons und der Neuroforamina beidseits mit intersomatischer Spondylodese mit Cage C6/7 erfolgt . Im Rahmen der Rehabilitation habe sich eine Besserung der Symptomatik gezeigt, nach langsamer Steigerung der Arbeitsbe lastung nähmen die Beschwerden hingegen wieder zu. Bei einer Mehrbelastung als die aktuell ausgeübte Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % lägen umgehend Nackensteifigkeit sowie Schmerzen mit Ausstrahlung in den Arm vor, zudem auch in den unteren Rücken bei einem Status nach drei Operationen lumbal . Ein Arbeitsversuch mit erhöhtem Pensum von 70 % sei gescheitert (vgl. auch den Eingliederungsplan des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 11. September 2020, Urk. 7/78) . Der Beschwerdeführer sei insofern eingeschränkt, als er keine schweren L asten heben oder tragen, keine ständige Überkopfarbeit sowie keine Tätigkeit verbunden mit Zwangshaltungen oder mit langem Sitzen leisten könne. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und merkte an, dass auch eine Bürotätigkeit nicht in einem höheren Pensum zumutbar sei

(vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ zuhanden der AXA vom 4. Oktober 2020 , Urk. 7/58 S. 5 f. , worin Dr. F.___ festhielt, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeits fähigkeit mehr erlangen werde , zumal er vermehrt Pausen benötige, um sich hinlegen zu können ) . 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Briefzustellung im Umfang von 40 % arbeitsunfähig ist, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vorliegt. Strittig ist hingegen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.

Die Verfügung der IV -Stelle vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) beruhte massgeblich auf der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom

23. Februar 2021 ( Urk. 7/82 S. 5 f. ) .

Dieser attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % , resultierend aus einem vollschichtigen Pensum und einer leichten Leistungsminderung von zehn bis 20 %

aufgrund der Notwen digkeit häufigerer Unterbrechungen und Ruhepausen .

Die IV-Stelle berück s ich tigte die leichte Leistungsminderung dahingehend, als sie dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 85 % als zumutbar erachtete. Hinsichtlich des Belastungsprofils erachtete RAD-Arzt Dr. G.___ körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verbunden mit häufigem Sitzen, jedoch ohne Arbeiten über der Schulterhöhe und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, als zumutbar (Urk. 7/82 S. 6) . 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen diese Auffassung sprechen, sind den medizi nischen Akten nicht zu entnehmen. Wohl hielt PD Dr. Z.___ im April 2020 (vgl. E. 3.2) fest, es sei fraglich, ob in einer alternativen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % möglich sei, indes schloss er dies nicht aus. Vielmehr wies er in seinen Berichten vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/63) und 25. Februar 2020 (Urk. 7/61), mithin nur gerade zwei Monate früher, auf die Möglichkeit einer Um schulung hin, was darauf schliessen lässt , dass er eine höhere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

für möglich hielt. Im Übri gen erachtete auch RAD-Arzt Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine vollstän dige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzumutbar, weshalb er bei seiner Einschätzung zwar von einer vollschichtigen Präsenz ausging, jedoch auf grund notwendiger Ruhepausen und Unterbrechungen eine Leistungs minde rung von zehn bis 20 % berücksichtigte (Urk. 7/82 S. 6).

Auch die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F.___ (vgl. E. 3.4) , vermag die dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtete Arbeitsfähig keit von 85 % in einer angepassten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. So hielt Dr. F.___ am 4. Oktober 2020 zuhanden der AXA zwar fest , er gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen werde , begründete dies indes einzig mit der Notwen dig keit des Beschwerdeführers , vermehrt Ruhep ausen ein legen zu können . Dem gegenüber attestierte er dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Februar 2021 zuhanden der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , ohne jedoch näher auszu führen , weshalb er dies e

auf bloss 60 % festsetzte , obwohl er zuhanden der AXA eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 100 % einzig mit einem erhöhten Pausen bedarf begründet hatte . Auch erläuterte er nicht weiter , weshalb dem Beschwer deführer eine Bürotätigkeit in einem höheren Pensum nicht zumutbar sein sollte . Vor dem Hintergrund jedenfalls, dass RAD-Arzt Dr. G.___ die von Dr. F.___

– und die von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) – angeführten Funktionsein schränkungen des Beschwerdeführers beim Formulieren seines Be lastungsprofils ebenso berücksich tigte wie dessen

Notwendigkeit, vermehrt Ruhep ausen einlegen zu können , und

die dem Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Tätigkeiten keineswegs auf Büro tä tigkeiten beschränkte (Urk. 7/82 S. 6), vermag die von D r. F.___ attes tierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit nicht zu über zeu gen.

Schliesslich ist d em Eingliederungsplan vom 11. September 2020 (Urk. 7/78) wohl zu entnehmen, dass die versuchte Steigerung auf ein Pensum von 70 % schei terte , indes handelte es sich bei der dannzumal ausgeübten Tätigkeit nicht um eine angepasste Tätigkeit, zumal der Beschwerdeführer vermehrt Kisten mit einem Gewicht von zehn Kilogramm heben und vermehrt s tehen musste. Dasselbe gilt auch

für die Tätigkeit, welche

der Beschwerdeführer aktuell

mit einem Pen sum von 60 % ausübt ;

mithin handelt es sich – entgegen der Ansicht des Be schwer deführers – auch dabei nicht um eine Tätigkeit , welche dem von RAD-Arzt Dr. G.___ festgelegten Belastungsprofil entspricht , was sich ohne Weiteres dem Arbeitgeberfragebogen vom 14. November 2020 (Urk. 7/48 S. 9 f.) entnehmen lässt und am 25. November 2020 durch die betriebsinterne Case Managerin be stä tigt wurde (Urk. 7/49).

Überdies merkte auch RAD-Arzt Dr. G.___ an, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar um eine wech sel belastende Tätigkeit, aber gleichzeitig auch häufig um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle, welche oft mit einer gebückte n Haltung und mit Ar beiten über Schulterhöhe einhergehe , und daher nicht dem von ihm erstellten Belastung s profil entspreche (Urk. 7/82 S. 6 ; vgl. dazu auch den Hinweis von Dr. F.___ , wonach die bisherige Tätigkeit körperlich mehr oder wenig streng sei, Urk. 7/59 S. 6 ) . Folglich lässt sich aus der geschei terten Steigerung des Arbeits pensums weder schliessen, dass es sich bei der aktu ell vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handelt, noch dass in einer dem Belastungsprofil ent sprechend angepassten Tätigkeit nicht eine höhere Ar bei ts fäh igkeit bestehen würde . 4.3

Weiter verfängt der Einwand des Beschwerdeführers , wonach der RAD im Rahmen seiner Einschätzung die Chronifizierung ebenso wie das Wechselspiel zwi schen HWS und LWS nicht berücksichtigt habe , mit Blick auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/89 S. 2 f.)

nicht . Letzterer hielt fest , bei einem ausgewiesenen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenver sicherung handle es sich immer um eine langanhaltende oder chronische Gesund heitsstörung, welche eine länger anhaltende oder sogar dauerhafte Beeinträchti gung der funktionellen Leistungsfähigkeit beinhalte, womit überhaupt erst die Voraussetzung für die Prüfu ng von Leistungen der Invaliden versicherung ge geben sei. Im vorliegenden Fall lägen ausgewiesene Gesundheitsschäden der HWS und LWS vor. Ungeachtet dieser Ausführungen merkte RAD-Arzt Dr. G.___

über dies an, a us versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich keine Änderung im Vergleich zur letzten Stellungnahme. Ent spre chend steht fest, dass RAD-Arzt Dr. G.___ sowohl die Chronifizierung wie auch das Wechselspiel zwischen HWS und LWS im Rahmen seiner Stellung nahmen be rücksichtigt hatte. 4. 4

Was schliesslich den vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegten Bericht von PD Dr. Z.___ vom 16. Juli 2021 (Urk. 3) an geht, ist zunächst daran zu erinnern , dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin ist diesem Bericht nichts zu entnehmen, was am vor stehend Ausgeführten Zweifel zu wecken vermöchte .

So führte PD Dr. Z.___ darin aus , der vom Beschwerdeführer berichtete lumbale Rücken schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein sei unter konservativen Mass nah men einschliesslich Schmerztherapie sowie Physiotherapie regredient . Über dies berichte der Beschwerdeführer , das aktuell reduzierte Pensum von vier bis fünf Stunden täglich sei zu bewältigen , im Anschluss müsse er sich jedes Mal hin legen. PD Dr. Z.___ hielt fest, es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem für körperlich belastende Tätigkeiten, mit dem Pensum von 60 % kom me der Beschwerdeführer indes gut zurecht, wobei eine weitere Stei gerung wahr scheinlich unrealistisch sei. Zur Einschränkung der Arbeits fähig keit in einer kör perlich leichten Tätigkeit äusserte sich PD Dr. Z.___ hin gegen nicht, auch bezog sich seine Einschätzung einer wahrscheinlich unrea lis tischen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit , nicht hingegen auf eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit (vgl. auch E. 4.2) . 4. 5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ abzustellen ist. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils ( vgl. E. 4.1 ) – zu 85 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gemäss obigem Anforderungsprofil attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 85 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Da vorliegend von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit am

26. Februar 2020 aus zu gehen ist und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am 6. April 2020 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten anspruch des Beschwerdeführers frühestens im Februar 2021 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invalidi tätsbemes sung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1 ). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE

145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).

Dem Arbeitgeberfragebogen vom 14. November 2020 (Urk. 7/48) ist zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 75'246.30 erzielt hätte, was zugleich dem V alideneinkommen entspricht. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E

142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 55 und N 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend zog die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2018 heran, wobei sie auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfsarbeiten abstellte (Fr. 5'417.--), diesen an die Nominallohnentwicklung anpasste (0.9 % im Jahr 2019 und 0.8 % im Jahr 2020, vgl. Nominallohnindex, Männer, 201 0 -2019, T39_1976-2020 ) und die betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigte (41.7 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun d en pro Woche, Total, A-S, 2020). D as auf diese Weise ermittelte Invaliden ein kommen rechnete sie auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 85 % um und trug zu Gunsten des Beschwerdeführers darüber hinaus noch der Leis tungsminderung des Beschwerdeführers von zehn bis 20 % Rechnung, indem sie das ermittelte Invalideneinkommen um 10 % ver ringerte, was nicht zu bean standen ist . Folglich ist, unter Berücksichtigung der korrekten Nominal lohn entwicklung, von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'727.-- auszugehen ([(Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 + 0.9 % + 0.8 %) x 0.85] - 10 %).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, bei Hilfstätig keiten handle es sich kaum je um wechselbelastende und häufig nicht um körper lich leichte Tätigkeiten, und damit eine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähig keit geltend macht, ist anzumerken, dass das invaliden versicherungsrechtlich fest gelegte Invalideneinkommen auf Grundlage eines ausgeglichenen Arbeits marktes ermittelt wird (Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarkt lage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vor handene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verrin gerten Chan cen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu fin den, ab sieht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf, was sowohl bezüglich der dafür verlangten beruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körper lichen Einsatzes gilt. Wohl trifft es zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus gegangen werden darf, indessen umfasst der ausgeglichene Ar beitsmarkt auch so genannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei wel chen Behinderte mit seinem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hin weisen). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte das Bundes gericht beispiels weise bei einer faktisch tauben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bun desgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeits fähigkeit von 20 % mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundes gerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5 .3 ). Derartige Einschränkun gen liegen indes beim Beschwerdeführer nicht vor. Im Lichte dieser relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit stellt, ist daher vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 5.5

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 75'246.--; Invalideneinkommen Fr. 52'727.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22’519.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 30 % entspricht (vgl. E. 1.3).

An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – bei Aus schöpf en der von RAD-Arzt Dr. G.___ ermittelten leichten Leistungsminderung von maximal 20 % – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen würde ( Valideneinkommen Fr. 75'246.--; Invalideneinkommen Fr. 49'625.-- [Fr. 68'924.-- x 0.80 - 10 %]; Erwerbseinbusse Fr. 25'621.--; Invaliditätsgrad ge rundet 34 % ). 6.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme