Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene und im Dezember 2013 in die Schweiz eingereiste a.___ Staatsangehörige X.___ meldete sich am 6. August 2018 unter Hinweis auf ein multiples Myelom zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 13/6, 8, 15, 16, 25, 27-30) und erwerblichen (Urk. 13/5, 49 ) Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (Urk. 13/47, 50) eine von
1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 befristete ganze Rente und ab 1. November 2020 eine unbefristete halbe Rente zu. Die Berechnung der Höhe der monatlichen Rente basiert auf einer Beitrags dauer von 5 Jahren und 1 Monat, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'152.-- und d er Rentenskala 8 (Teilren te; Urk. 13/50/2 , Urk. 2 ). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2021 (Urk. 1; rechts gültig unterzeichnet am 24. August 2021, Urk. 7) Beschwerde erheben und die Berücksichtigung seiner in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten beantra gen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und 12). Mit Verfü gung vom 26. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten ( Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertrags staates begründen ( Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt ( Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsan gehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsange hörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2 .1
Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise geltend, gemäss Art. 9 des am 1. September 1970 in Kraft getretenen Abkommen s vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Spanien andererseits über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) hätten spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) angehören, unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die AHV bezahlt hätten . Diese Voraussetzungen erfülle er, weshalb ihm seine während mehr als 17 Jahren in Spanien geleisteten Sozialver sicherungsbeiträge bei der Berechnung der Invalidenrente anzurechnen seien (Urk. 1, 7) . 2 . 2
Die Beschwerdegegnerin argumentierte demgegenüber , dass gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (RWL) Rz . 5043 ausländische Versicherungszeiten nur angerechnet würden, wenn dies in einem Sozi alversicherungsabkommen vorgesehen sei. Gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz . 3006 sei die schweizerische IV-Hauptrente nach wie vor autonom, das heisse ohne ausländische Versicherungszeiten, zu berechnen, obwohl für sämtliche neu entstehenden IV-Renten mit Eintritt des Versicherungs falls seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision die dreijährige Mindestbeitrags dauer als Anspruchsvoraussetzung gelte. KSBIL Rz . 3007 halte fest, dass auf das sogenannte Totalisierungs- und Prorati si erungsverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b der am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG ) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/04) demzufolge verzichtet werden könne, weil die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führe (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Falls es sich um eine Teilrente handle und aus der Rentenanmeldung respektive den Rentenakten in irgendeiner Weise hervorgehe, dass eine Person unterjährige ausländische Versicherungszeit en in einem EU-Staat zurückgeleg t haben könne, so seien unterjährige Versicherungszeiten gemäss KSBIL Rz . 4005 zu berücksichtigen. Unabhängig davon seien die Renten der AHV/IV aber gemäss KSBIL Rz . 4006 in jedem Fall vorerst aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzusetzen und zu verfügen. Unterjährige ausländische Versicherungszeiten seien gemäss KSBIL Rz . 4007 nur dann für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländische Leistung bestehe. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien zur Sozialen Sicherheit besage zwar, dass spanische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenver sicherung hätten. Allerdings beziehe sich Abs. 3 desselben Artikels nur auf die Versicherungszeiten als Versicherungsvoraussetzung. Zudem halte Abs. 4 fest, dass spanische Versicherungszeiten nur dann bei der Ermittlung der Beitrags dauer für schweizerische Renten berücksichtigt würden, wenn erstere keinen Anspruch auf eine entsprechende spanische Leistung entstehen lassen würden (Urk. 11 und 12). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer in Spanien zurückgeleg ten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu berücksichtigen sind. 3 .
3 .1
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Aufgrund der innerstaatlichen Bestimmun gen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis ff. AHVG ) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für den Einbezug ausländischer Beitragszeiten in die Rentenberechnung. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf einen Staatsvertrag respektive ein internationales Abkommen Anspruch auf den Einbezug der ausländischen Versicherungszeiten hat. 3 .2
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Spanien) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der System e der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene VO 883/04 (SR 0.831.109.268.1) an. Art. 80a Abs.1 lit . a IVG und Art. 153a Abs. 1 lit . a AHVG verweisen im Zusammenhang mit dem FZA auch auf diese Koordinationsverordnung. 3.3
Die Leistungen bei Invalidität werden in Kapitel 4 des Titels III der VO 883/04 geregelt. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs A» alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufge nommen wurden, und der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs B» alle anderen Rechtsvorschriften (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04). Gemäss Art. 46 A bs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach K apitel 5. Im System der schweizerischen IV-Renten sind die Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig (vgl. Art. 36 Abs. 2 IV G in Verbindung mit Art. 29 bis ff. AHVG). Da die Schweiz somit ein versicherungszeitenabhängiges System («Typ B») besitzt, kommen bei der Renten berech nung jeweils die Bestimmungen des fünften Kapitels des dritten Titels der VO 883/04 zur Anwendung. 3.4
Art. 52 VO 883/04 sieht für die Ermittlung des Rentenbetrages die folgende Vergleichsrechnung vor:
In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . a VO 883/04 die «autonome Leistung». Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berück sichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b VO 883/04 die «anteilige Leistung». Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b Ziff. i den theoretischen Betrag der L eistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet er gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b Ziff. ii den tats ächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundla ge des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Schliesslich vergleicht der zuständige Träger im dritten Schritt nach Art. 52 Abs. 3 VO 883/04 den Betrag der autonomen Leistung mit jenem der anteiligen Leistung und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.
Gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/04 kann auf diesen Vergleich jedoch verzich tet werden, wenn die Berechnung nach Abs. 1 lit . a immer dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist . Dies unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist. Anhang VIII Teil 1 der VO 883/04 hält in Bezug auf die Schweiz fest, dass bei allen Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG und IVG) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge auf den vorgenannten Vergleich verzichtet werden kann. Für die Schweiz steht nach dem Gesagten fest, dass sie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von Art. 52 AHVV ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs einführte (vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 371 E. 5 und 6 zum Art. 4 6 Abs. 1 lit . b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, welcher inhaltlich Art. 52 VO 883/04 entspricht; vgl. auch BGE 130 V 51 E. 4 und 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 . 1 und 3.2.2) . 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Invalid enrenten der schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 5 des Titels III der VO 883/04 richtet. Entsprechend sind die Invalidenrenten autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer sowohl spanische als auch schweizerische Versiche rungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten seine IV-Rente den Vorschriften des Kapitels 5 des Titels III der VO
883 /04, wobei die Rentenberech nung gemäss dem einschlägigen Art. 52 Abs. 4 autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten erfolgt.
Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 FZA die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkraft treten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt werden, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Art. 8 Abs. 1 VO 883/04 sieht entsprechend vor, dass diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. In Anhang II der VO 883/04 sind derartige Ausnah men im Verhältnis Schweiz-Spanien in Bezug auf die Invalidenversicherung allerdings nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdefüh rer entgegen seiner Ansicht (vgl. E. 2.1) aus Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über die soziale Sicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4 .
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht autonom, das heisst ohne Anrechnung der ausländischen V ersicherungszeiten berechnet. Damit ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Rentenzusprechung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 27. Juli 2021 ist zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren s ind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1970 geborene und im Dezember 2013 in die Schweiz eingereiste a.___ Staatsangehörige X.___ meldete sich am 6. August 2018 unter Hinweis auf ein multiples Myelom zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 13/6, 8, 15, 16, 25, 27-30) und erwerblichen (Urk. 13/5, 49 ) Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (Urk. 13/47, 50) eine von
1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 befristete ganze Rente und ab 1. November 2020 eine unbefristete halbe Rente zu. Die Berechnung der Höhe der monatlichen Rente basiert auf einer Beitrags dauer von 5 Jahren und 1 Monat, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'152.-- und d er Rentenskala 8 (Teilren te; Urk. 13/50/2 , Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2021 (Urk. 1; rechts gültig unterzeichnet am 24. August 2021, Urk. 7) Beschwerde erheben und die Berücksichtigung seiner in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten beantra gen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und 12). Mit Verfü gung vom 26. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2 .1
Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise geltend, gemäss Art. 9 des am 1. September 1970 in Kraft getretenen Abkommen s vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Spanien andererseits über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) hätten spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) angehören, unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die AHV bezahlt hätten . Diese Voraussetzungen erfülle er, weshalb ihm seine während mehr als 17 Jahren in Spanien geleisteten Sozialver sicherungsbeiträge bei der Berechnung der Invalidenrente anzurechnen seien (Urk. 1, 7) . 2 . 2
Die Beschwerdegegnerin argumentierte demgegenüber , dass gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (RWL) Rz . 5043 ausländische Versicherungszeiten nur angerechnet würden, wenn dies in einem Sozi alversicherungsabkommen vorgesehen sei. Gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz . 3006 sei die schweizerische IV-Hauptrente nach wie vor autonom, das heisse ohne ausländische Versicherungszeiten, zu berechnen, obwohl für sämtliche neu entstehenden IV-Renten mit Eintritt des Versicherungs falls seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision die dreijährige Mindestbeitrags dauer als Anspruchsvoraussetzung gelte. KSBIL Rz . 3007 halte fest, dass auf das sogenannte Totalisierungs- und Prorati si erungsverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b der am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG ) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/04) demzufolge verzichtet werden könne, weil die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führe (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Falls es sich um eine Teilrente handle und aus der Rentenanmeldung respektive den Rentenakten in irgendeiner Weise hervorgehe, dass eine Person unterjährige ausländische Versicherungszeit en in einem EU-Staat zurückgeleg t haben könne, so seien unterjährige Versicherungszeiten gemäss KSBIL Rz . 4005 zu berücksichtigen. Unabhängig davon seien die Renten der AHV/IV aber gemäss KSBIL Rz . 4006 in jedem Fall vorerst aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzusetzen und zu verfügen. Unterjährige ausländische Versicherungszeiten seien gemäss KSBIL Rz . 4007 nur dann für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländische Leistung bestehe. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien zur Sozialen Sicherheit besage zwar, dass spanische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenver sicherung hätten. Allerdings beziehe sich Abs. 3 desselben Artikels nur auf die Versicherungszeiten als Versicherungsvoraussetzung. Zudem halte Abs. 4 fest, dass spanische Versicherungszeiten nur dann bei der Ermittlung der Beitrags dauer für schweizerische Renten berücksichtigt würden, wenn erstere keinen Anspruch auf eine entsprechende spanische Leistung entstehen lassen würden (Urk. 11 und 12). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer in Spanien zurückgeleg ten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu berücksichtigen sind. 3 .
3 .1
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Aufgrund der innerstaatlichen Bestimmun gen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis ff. AHVG ) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für den Einbezug ausländischer Beitragszeiten in die Rentenberechnung. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf einen Staatsvertrag respektive ein internationales Abkommen Anspruch auf den Einbezug der ausländischen Versicherungszeiten hat. 3 .2
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Spanien) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der System e der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene VO 883/04 (SR 0.831.109.268.1) an. Art. 80a Abs.1 lit . a IVG und Art. 153a Abs. 1 lit . a AHVG verweisen im Zusammenhang mit dem FZA auch auf diese Koordinationsverordnung. 3.3
Die Leistungen bei Invalidität werden in Kapitel 4 des Titels III der VO 883/04 geregelt. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs A» alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufge nommen wurden, und der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs B» alle anderen Rechtsvorschriften (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04). Gemäss Art. 46 A bs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach K apitel 5. Im System der schweizerischen IV-Renten sind die Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig (vgl. Art. 36 Abs. 2 IV G in Verbindung mit Art. 29 bis ff. AHVG). Da die Schweiz somit ein versicherungszeitenabhängiges System («Typ B») besitzt, kommen bei der Renten berech nung jeweils die Bestimmungen des fünften Kapitels des dritten Titels der VO 883/04 zur Anwendung. 3.4
Art. 52 VO 883/04 sieht für die Ermittlung des Rentenbetrages die folgende Vergleichsrechnung vor:
In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . a VO 883/04 die «autonome Leistung». Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berück sichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b VO 883/04 die «anteilige Leistung». Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b Ziff. i den theoretischen Betrag der L eistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet er gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b Ziff. ii den tats ächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundla ge des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Schliesslich vergleicht der zuständige Träger im dritten Schritt nach Art. 52 Abs. 3 VO 883/04 den Betrag der autonomen Leistung mit jenem der anteiligen Leistung und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.
Gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/04 kann auf diesen Vergleich jedoch verzich tet werden, wenn die Berechnung nach Abs. 1 lit . a immer dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist . Dies unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist. Anhang VIII Teil 1 der VO 883/04 hält in Bezug auf die Schweiz fest, dass bei allen Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG und IVG) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge auf den vorgenannten Vergleich verzichtet werden kann. Für die Schweiz steht nach dem Gesagten fest, dass sie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von Art. 52 AHVV ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs einführte (vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 371 E. 5 und 6 zum Art. 4 6 Abs. 1 lit . b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, welcher inhaltlich Art. 52 VO 883/04 entspricht; vgl. auch BGE 130 V 51 E. 4 und 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 . 1 und 3.2.2) . 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Invalid enrenten der schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 5 des Titels III der VO 883/04 richtet. Entsprechend sind die Invalidenrenten autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer sowohl spanische als auch schweizerische Versiche rungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten seine IV-Rente den Vorschriften des Kapitels 5 des Titels III der VO
883 /04, wobei die Rentenberech nung gemäss dem einschlägigen Art. 52 Abs. 4 autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten erfolgt.
Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 FZA die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkraft treten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt werden, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Art. 8 Abs. 1 VO 883/04 sieht entsprechend vor, dass diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. In Anhang II der VO 883/04 sind derartige Ausnah men im Verhältnis Schweiz-Spanien in Bezug auf die Invalidenversicherung allerdings nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdefüh rer entgegen seiner Ansicht (vgl. E. 2.1) aus Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über die soziale Sicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4 .
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht autonom, das heisst ohne Anrechnung der ausländischen V ersicherungszeiten berechnet. Damit ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Rentenzusprechung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 27. Juli 2021 ist zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren s ind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00474
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
14. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___
AG Herr Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene und im Dezember 2013 in die Schweiz eingereiste a.___ Staatsangehörige X.___ meldete sich am 6. August 2018 unter Hinweis auf ein multiples Myelom zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 13/6, 8, 15, 16, 25, 27-30) und erwerblichen (Urk. 13/5, 49 ) Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (Urk. 13/47, 50) eine von
1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 befristete ganze Rente und ab 1. November 2020 eine unbefristete halbe Rente zu. Die Berechnung der Höhe der monatlichen Rente basiert auf einer Beitrags dauer von 5 Jahren und 1 Monat, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'152.-- und d er Rentenskala 8 (Teilren te; Urk. 13/50/2 , Urk. 2 ). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2021 (Urk. 1; rechts gültig unterzeichnet am 24. August 2021, Urk. 7) Beschwerde erheben und die Berücksichtigung seiner in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten beantra gen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und 12). Mit Verfü gung vom 26. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), wobei innert angesetzter Frist keine Replik einging (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten ( Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertrags staates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertrags staates begründen ( Abs. 1 bis ). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt ( Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsan gehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsange hörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2 .1
Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise geltend, gemäss Art. 9 des am 1. September 1970 in Kraft getretenen Abkommen s vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Spanien andererseits über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) hätten spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) angehören, unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die AHV bezahlt hätten . Diese Voraussetzungen erfülle er, weshalb ihm seine während mehr als 17 Jahren in Spanien geleisteten Sozialver sicherungsbeiträge bei der Berechnung der Invalidenrente anzurechnen seien (Urk. 1, 7) . 2 . 2
Die Beschwerdegegnerin argumentierte demgegenüber , dass gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (RWL) Rz . 5043 ausländische Versicherungszeiten nur angerechnet würden, wenn dies in einem Sozi alversicherungsabkommen vorgesehen sei. Gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) Rz . 3006 sei die schweizerische IV-Hauptrente nach wie vor autonom, das heisse ohne ausländische Versicherungszeiten, zu berechnen, obwohl für sämtliche neu entstehenden IV-Renten mit Eintritt des Versicherungs falls seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision die dreijährige Mindestbeitrags dauer als Anspruchsvoraussetzung gelte. KSBIL Rz . 3007 halte fest, dass auf das sogenannte Totalisierungs- und Prorati si erungsverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b der am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG ) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/04) demzufolge verzichtet werden könne, weil die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führe (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Falls es sich um eine Teilrente handle und aus der Rentenanmeldung respektive den Rentenakten in irgendeiner Weise hervorgehe, dass eine Person unterjährige ausländische Versicherungszeit en in einem EU-Staat zurückgeleg t haben könne, so seien unterjährige Versicherungszeiten gemäss KSBIL Rz . 4005 zu berücksichtigen. Unabhängig davon seien die Renten der AHV/IV aber gemäss KSBIL Rz . 4006 in jedem Fall vorerst aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzusetzen und zu verfügen. Unterjährige ausländische Versicherungszeiten seien gemäss KSBIL Rz . 4007 nur dann für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländische Leistung bestehe. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien zur Sozialen Sicherheit besage zwar, dass spanische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenver sicherung hätten. Allerdings beziehe sich Abs. 3 desselben Artikels nur auf die Versicherungszeiten als Versicherungsvoraussetzung. Zudem halte Abs. 4 fest, dass spanische Versicherungszeiten nur dann bei der Ermittlung der Beitrags dauer für schweizerische Renten berücksichtigt würden, wenn erstere keinen Anspruch auf eine entsprechende spanische Leistung entstehen lassen würden (Urk. 11 und 12). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer in Spanien zurückgeleg ten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu berücksichtigen sind. 3 .
3 .1
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Aufgrund der innerstaatlichen Bestimmun gen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis ff. AHVG ) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für den Einbezug ausländischer Beitragszeiten in die Rentenberechnung. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf einen Staatsvertrag respektive ein internationales Abkommen Anspruch auf den Einbezug der ausländischen Versicherungszeiten hat. 3 .2
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Spanien) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der System e der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene VO 883/04 (SR 0.831.109.268.1) an. Art. 80a Abs.1 lit . a IVG und Art. 153a Abs. 1 lit . a AHVG verweisen im Zusammenhang mit dem FZA auch auf diese Koordinationsverordnung. 3.3
Die Leistungen bei Invalidität werden in Kapitel 4 des Titels III der VO 883/04 geregelt. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs A» alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufge nommen wurden, und der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs B» alle anderen Rechtsvorschriften (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04). Gemäss Art. 46 A bs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach K apitel 5. Im System der schweizerischen IV-Renten sind die Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig (vgl. Art. 36 Abs. 2 IV G in Verbindung mit Art. 29 bis ff. AHVG). Da die Schweiz somit ein versicherungszeitenabhängiges System («Typ B») besitzt, kommen bei der Renten berech nung jeweils die Bestimmungen des fünften Kapitels des dritten Titels der VO 883/04 zur Anwendung. 3.4
Art. 52 VO 883/04 sieht für die Ermittlung des Rentenbetrages die folgende Vergleichsrechnung vor:
In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . a VO 883/04 die «autonome Leistung». Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berück sichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b VO 883/04 die «anteilige Leistung». Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b Ziff. i den theoretischen Betrag der L eistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet er gemäss Art. 52 Abs. 1 lit . b Ziff. ii den tats ächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundla ge des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Schliesslich vergleicht der zuständige Träger im dritten Schritt nach Art. 52 Abs. 3 VO 883/04 den Betrag der autonomen Leistung mit jenem der anteiligen Leistung und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.
Gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/04 kann auf diesen Vergleich jedoch verzich tet werden, wenn die Berechnung nach Abs. 1 lit . a immer dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist . Dies unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist. Anhang VIII Teil 1 der VO 883/04 hält in Bezug auf die Schweiz fest, dass bei allen Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG und IVG) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge auf den vorgenannten Vergleich verzichtet werden kann. Für die Schweiz steht nach dem Gesagten fest, dass sie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von Art. 52 AHVV ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs einführte (vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 371 E. 5 und 6 zum Art. 4 6 Abs. 1 lit . b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, welcher inhaltlich Art. 52 VO 883/04 entspricht; vgl. auch BGE 130 V 51 E. 4 und 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 . 1 und 3.2.2) . 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Invalid enrenten der schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 5 des Titels III der VO 883/04 richtet. Entsprechend sind die Invalidenrenten autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer sowohl spanische als auch schweizerische Versiche rungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten seine IV-Rente den Vorschriften des Kapitels 5 des Titels III der VO
883 /04, wobei die Rentenberech nung gemäss dem einschlägigen Art. 52 Abs. 4 autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten erfolgt.
Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 FZA die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkraft treten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt werden, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Art. 8 Abs. 1 VO 883/04 sieht entsprechend vor, dass diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. In Anhang II der VO 883/04 sind derartige Ausnah men im Verhältnis Schweiz-Spanien in Bezug auf die Invalidenversicherung allerdings nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdefüh rer entgegen seiner Ansicht (vgl. E. 2.1) aus Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über die soziale Sicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4 .
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht autonom, das heisst ohne Anrechnung der ausländischen V ersicherungszeiten berechnet. Damit ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die Rentenzusprechung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 27. Juli 2021 ist zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren s ind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller