Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, meldete sich wiederholt bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/74, Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 6/108) verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mangels Einreichung der geforderten Unterlagen .
Am 2 0. Juli 2020 (Urk. 6/112) erfolg t e eine weitere Anmeldung des Versicherten. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 6/151 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 16 %
einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 3. (Poststempel vom 10.) August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung sei en ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Verfahrensrechtich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2021 die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vo m 2 3. September 2021 beziehungsweise am
1. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 und 14).
Der Beschwerdeführer erklärte sich am 1 1. (Poststempel vom 18.) November 2021 damit einverstanden, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen werde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 17), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erfor derlichen Abklärungen über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, meldete sich wiederholt bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/74, Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 6/108) verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mangels Einreichung der geforderten Unterlagen .
Am 2 0. Juli 2020 (Urk. 6/112) erfolg t e eine weitere Anmeldung des Versicherten. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 6/151 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 16 %
einen Rentenanspruch.
E. 2 3. September 2021 beziehungsweise am
1. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 7 und 14).
Der Beschwerdeführer erklärte sich am 1 1. (Poststempel vom 18.) November 2021 damit einverstanden, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen werde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 17), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erfor derlichen Abklärungen über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00473
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, meldete sich wiederholt bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/74, Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2018 (Urk. 6/108) verneinte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mangels Einreichung der geforderten Unterlagen .
Am 2 0. Juli 2020 (Urk. 6/112) erfolg t e eine weitere Anmeldung des Versicherten. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 6/151 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 16 %
einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 3. (Poststempel vom 10.) August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2021 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung sei en ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Verfahrensrechtich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2021 die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vo m 2 3. September 2021 beziehungsweise am
1. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 und 14).
Der Beschwerdeführer erklärte sich am 1 1. (Poststempel vom 18.) November 2021 damit einverstanden, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen werde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 17), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erfor derlichen Abklärungen über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger