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IV.2021.00471

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 16. April 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4) . Diese tätigte medizinische (Urk. 6/14, 6/22) und erwerbliche (Urk. 6/1, 6/2, 6/8, 6/10, 6/26) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9, 6/21-22). Mit Schreiben vom 25. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/15). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren

verneinte sie mit Verfügung vom 7. Juli 2021 einen An spruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 [=

Urk. 6 /32]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2020 (recte: 2021 )

Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinnge mäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Zudem legte er diverse Arztberichte auf (Urk. 3/1-4).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 2. September 2021 wandte n sich die behandelnden Fachpersonen des Zentrum s für Angst- und Depressionsbehandlung Y.___ an das hiesige Gericht (Urk. 8), was der IV-Stelle mit Schreiben vom 7. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. September 2021 legte der Beschwerdeführer das eben genannte Schreiben des Y.___ ebenfalls auf (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 2 10 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Befunde vorliegen, welche eine erhebliche und langandauernde ge sundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten begründ en würd en. Für die Arbeitsunfähigkeit seien soziale Belastungs faktoren beim Beschwerdeführer verantwortlich wie zum Beispiel die Konflikte mit seinem Vorgesetzten sowie die Kündigung seiner Arbeitsstelle. Solche Fak toren seien verständlicherweise belastend , würden aber nicht als IV-relevant gelten. Der Versicherte habe gute Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne. Eine Invalidität im Sinne des Ge setzes liege nicht vor. Somit be stehe kein An spruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwerden (u.a. Angst, Verzweiflung, panikartige Attacken in hektischen Situationen, heftige Reaktion auf andauerndes grelles Bildschirm-Licht mit Migräne, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und grosse Vergesslich keit) sei er entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht mehr fähig, seinen Beruf als Maschinenbau-Ko nstrukteur/Techniker auszuüben , so wie er es in den vergange nen 40 Jahren ge tan habe

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___

vom 14. August 2020 w u rde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/14 S. 4): - Mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit Anfang 2020

Es sei ein freiwilliger Eintritt in die tagesklinische Behandlung bei anhaltend be drückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Überforderungserleb en und Ängsten erfol gt. Als hau p t sächlicher Belastungsfaktor nenne der Patient den Konflikt mit dem Vorgesetzten bei der Arbeit und den damit zusammenhängenden Stress. Im Dezember 2019 sei es nach längerer Konfliktsituation zu einer Kündigung ge kommen, was den Versicherten nach 12-jähriger, engagierter Tätigkeit im Betrieb schwer erschüttert habe. Seither fühle er sich depressiv, schnell überfordert und leide aufgrund seines Alters sehr an Insuffizienzgefühlen und Zukunftsängsten. Vereinzelt se i es auch zu lebensmüden Gedanken gekommen, von denen er sich aber klar und glaubhaft distanziert habe. Der Patient sei im Eintrittsgespräch und auch im weiteren Verlauf stets absprachefähig und therapiemotiviert erschienen, von der Akut- Tagesklinik wünsch e er sich Unterstützung b ei der weiteren Stabi lisierung und der Tagesstruktur sowie eine Verbesserung hinsichtlich s einer Ängs te. Diagnostisch sei die Symptomatik im Rahmen einer mittelgradigen depressive n Episode, ausgelöst durch die tiefgehende Kränkung durch die Kündigung an der letzten Arbeitsstelle kurz vor Pensionierung zu sehen (Urk. 6/14 S. 3).

Der Patient sei altersentsprechend gekleidet und gut gepflegt. Er sei im inter per sonellen Kontakt freundlich und adäquat, ein affektiver Rapport sei herstell bar. Er sei wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Die Auf fassung und Konzentration sei en subjektiv beeinträchtig t; die Konzentration sei kurso risch leicht reduziert. Die Auffassung und das Gedächtnis seien grob orien tierend unauffällig. Er sei formalgedanklich leicht verlangsamt. Der Patient ver neine inhaltliche Denkstörungen, akustische Halluzinationen und Ich-Störungen. Er sei indes affektiv niedergestimmt, die Schwingungsfähigkeit sei reduziert vor handen. Vorhanden seien weiter Insu ffizienzgefühle, Zukunftsängste und Über for de rungs erleben. Das Freuderleben sei reduziert. Er habe A ntriebsstörungen mit Morgen tief und ziehe sich sozial zurück . Vereinzelt habe er lebensmüde Gedanken, von akuter Suizidalität habe er sich aber nachdrücklich distanziert. Es gebe kein en Anhalt für Eigen- und Fremdgefährdung (Urk. 6/1 4 S. 4) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Patient sei sehr therapie- und ver änderungsmotiviert, so dass er äusserst zuverlässig seine Therapien wahrnehme und hochmotiviert sei, eine erneute berufliche Tätigkeit, u.a. in seinem angelern ten Beruf, aufzu nehm en. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der ge schil derten Ausprägung we rde eine selbständige Eingliederung jedoch zum aktu ellen Zeitpunkt als schwierig erachtet. Für die mittel- bis langfristige Verbesse rung und Stabilisierung der psychischen Symptomatik sei eine erfolgreiche gestützte beruf liche Wiedereingliede rung prognostisch günstig. Es we rde empfohlen, die Unter stützung durch die Invalidenversicherung während eines Belastbarkeitstrainings in einer angepassten Tätigkeit und einem anfänglich reduzierten Pensum ( ca. 2 Stunden pro Tag) zu prüfen (Urk. 6/1 4 S. 5 und S. 7 ) . 3.2

Im Bericht des Y.___

vom 31. Mär z 2021 wurde folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/22 S. 3): - ICD-10 F 32.1 mittelgradige depressive Episode

Die Konzentration und Merkfähigkeit des Patienten sei en reduziert, er klage über Gedankenkreisen und die Stimmung sei bedrückt. Er leide unter Zukunftsängsten und Sorgen. Er sehe keinen Ausweg aus seiner Situation. Ein Antrieb sei vor handen und der Appetit sei unverändert. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 6/22 S. 3) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es würden bei Wiedereinsti e g in die Be rufstätigkeit gute Aussichten auf das Wiedererlangen der v ollen Arbeits fähig keit bestehen; ab April 2021 bestehe eine

ausreichende Belastbarkeit (20 % Arbeits fähigkeit) für ein IV-gestütztes Aufbautraining.

Der Patient sei auf Arbeits suche und höchst motiviert, seine Situation zu ändern. Die bisherige Tätigkeit se i viel seitig und anspruchsvoll gewesen mit Kunden-/Lieferantenkontakten, Projektfüh rung, Aufsicht auf Baustellen und Reisen. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit würden ihn die verminderte Konzentrations-/Merkfähigkeit und Belastbarkeit ein schränken. Er sei zudem schnell am Anschlag, ermüdet, angespannt und brauche Pausen und Ablenkung. Bei der bisherigen wie auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit wären 2 bis 4 Stunden pro Tag zumutbar. Was die Ressourcen des Patienten anbelangt wurde festgehalten, dass er vielseitig interessiert und tech nisch versiert sei. Weiter fahre er ehrenamtlich Behindertentaxis, was ein gutes Übungsfeld darstelle , und sei Lehrlingsbetreuer EFZ (Urk. 6/22 S. 4-5) . 3.3

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt , aus den medizinischen Unterlagen

gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden . Der Umstand alleine, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiere deren Anspruchser heblichkeit zwar nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung sei indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheb e , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen auf gehen würden (BGE 127 V 294 E. 5a). Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das Gesu ch werde daher abgewiesen (Urk. 6/27 S. 5). 4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gegen die Beurteilung der IV-Stelle nichts einzuwenden. Zum einen lässt sich e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komo r bidi täten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Be steht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche gewichtige n Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als sehr therapie- und veränderungsmotiviert bezeichnet (Urk. 6/14 S. 5), womit von einem bedeutenden therapeutischen Potential aus gegangen werden kann.

Zum anderen wird die depressive Episode des Beschwerdeführers in den Berichten der Psychiatrie Z.___

vom 14. August 2020 wie auch des Y.___

vom 31. März 2021 auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgeführt

(Urk. 6/14 S. 3 , 6/22 S. 3 ) . Der Versicherte leide unter Zukunfts- und Existenzängsten (Urk. 6/14 S. 4, 6/22 S. 9). Seine soziale Situation und die Unsicherheit, wie es weitergehen könne, würden auf die Stimmung drücken (Urk. 6/22 S. 3). Diese Ausführungen zeigen, dass beim Beschwerdeführer soziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Die geschilderten Einschränkungen sind auf diese und nicht auf eine verselbständigte psychische Störung zurückzuführen, was sich auch aus dem Bericht des Y.___ vom 17. Dezember 2020 ergibt. In diesem wird festgehalten, der Verlust der Arbeits stelle beschäftige den Versicherten sehr. Er sei sehr daran interessiert, wieder eine seinen Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu finden. Falls ihm das gelinge , sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich (Urk. 6/22 S. 10). Auch in den weiteren Berichten wird von einer positiven Prognose berichtet, sollte eine geeignete Stelle gefunden werden. So gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit vollständig wieder erlangen würde, wenn er wieder in die Berufstätigkeit einsteigen könne (Urk. 6/22 S. 6). Mithin steht nach Ansicht der behandelnden Ärzte einer Arbeitstätigkeit kein gesundheitliches Leiden

entgegen. Damit mangelt es vorliegend an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, worauf die IV-Stelle zu Recht hinwies. 4.2

An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte nichts zu ändern.

So wird dem Besc hwerdeführer im Bericht der Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Allgem eine Innere Medizin FMH, vom 4. August 2020 zwar infolge einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) bis zum 13. November 2020 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (Urk. 3/1 S. 3-4) . Weiter wird eine Reduk tion der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder durch eine medi zinische Behandlung verneint

(Urk. 3/1 S. 5). Eine Begründung für die ungüns tigen Prog nosen fehlt jedoch gänzlich. Sie stehen zudem im Widerspruch zur Aussage, durch die Behandlung werde die depressive Symptomatik remittieren und eine Teilarbeitsfähigkeit werde erreicht werden können (Urk. 3/1 S. 5).

D er Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 12. August 2020 vermag sodann nichts Neues über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszusagen, sondern enthält viel mehr

dieselben Diagnosen und Befunde wie der bereits bekannte B ericht (vgl. E. 3.1 ; Urk. 3/2 ).

Weiter

lässt au ch der Bericht des Y.___ vom 21. Juni 2021, in welchen neben einer mittelgradi gen depressiven Episode (IDC-10 F32.1) auch akzentuierte anan ka s tisch e Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert we rd en , keine Zweifel an der Einschätzung der IV-Stelle aufkommen . Darin wird geschildert, die Erkran kung des Beschwerdeführers beruhe nicht ausschliesslich auf psychosozialen Um ständen, sondern auch auf dessen Persönlichkeit. So wirke er allgemein eher überkorrekt, perfektionistisch, unflexibel und sei wenig fähig zu improvisieren, weshalb er bei seiner letzten Arbeitsstelle als unkollegial und als Störfaktor wahr genommen worden sei . Als «unbequemer» Mitarbeiter sei er bei der Umstruk turierung al s Erster entlassen worden (Urk. 3/4). Gemäss ständiger bundesge richtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Z-Kodierungen um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitswesens führen können. Die Kategorien Z00-99 sind indes für Fälle vorgesehen, i n denen Sachverhalte als « Diagnosen » oder « Probleme » ange geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundes gerichts 8C_ 663/2010 vom 15. November 2010 E. 5. 2.4 ). Der Umstand, dass im Bericht darauf hingewiesen wird , dass neben der Reaktion auf psychosoziale Be lastungsfaktoren auch anankastische Persönlichkeitsanteile für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschw erdeführers verantwortlich sind , zeigt vielmehr, dass vorliegend kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt.

Schliesslich stellt auc h das Schreiben des

Y.___ vom 2. September 2021

– soweit es überhaupt beachtlich ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) - die Beur teilung der IV-Stelle nicht in Frage, enthält dieses doch weder Diagnosen noch objektive Befunde, sondern einzig die pauschale Aussage, dass der Wiederein gliederung des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitliche n Verfass ung Grenzen gesetzt seien (Urk. 8 und 10) . Insgesamt

verneinte die IV-Stelle zu Recht

das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 16. April 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4) . Diese tätigte medizinische (Urk. 6/14, 6/22) und erwerbliche (Urk. 6/1, 6/2, 6/8, 6/10, 6/26) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9, 6/21-22). Mit Schreiben vom 25. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/15). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren

verneinte sie mit Verfügung vom 7. Juli 2021 einen An spruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 [=

Urk. 6 /32]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 2 10 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.6 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2020 (recte: 2021 )

Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinnge mäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Zudem legte er diverse Arztberichte auf (Urk. 3/1-4).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 2. September 2021 wandte n sich die behandelnden Fachpersonen des Zentrum s für Angst- und Depressionsbehandlung Y.___ an das hiesige Gericht (Urk. 8), was der IV-Stelle mit Schreiben vom 7. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. September 2021 legte der Beschwerdeführer das eben genannte Schreiben des Y.___ ebenfalls auf (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Befunde vorliegen, welche eine erhebliche und langandauernde ge sundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten begründ en würd en. Für die Arbeitsunfähigkeit seien soziale Belastungs faktoren beim Beschwerdeführer verantwortlich wie zum Beispiel die Konflikte mit seinem Vorgesetzten sowie die Kündigung seiner Arbeitsstelle. Solche Fak toren seien verständlicherweise belastend , würden aber nicht als IV-relevant gelten. Der Versicherte habe gute Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne. Eine Invalidität im Sinne des Ge setzes liege nicht vor. Somit be stehe kein An spruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwerden (u.a. Angst, Verzweiflung, panikartige Attacken in hektischen Situationen, heftige Reaktion auf andauerndes grelles Bildschirm-Licht mit Migräne, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und grosse Vergesslich keit) sei er entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht mehr fähig, seinen Beruf als Maschinenbau-Ko nstrukteur/Techniker auszuüben , so wie er es in den vergange nen 40 Jahren ge tan habe

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___

vom 14. August 2020 w u rde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/14 S. 4): - Mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit Anfang 2020

Es sei ein freiwilliger Eintritt in die tagesklinische Behandlung bei anhaltend be drückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Überforderungserleb en und Ängsten erfol gt. Als hau p t sächlicher Belastungsfaktor nenne der Patient den Konflikt mit dem Vorgesetzten bei der Arbeit und den damit zusammenhängenden Stress. Im Dezember 2019 sei es nach längerer Konfliktsituation zu einer Kündigung ge kommen, was den Versicherten nach 12-jähriger, engagierter Tätigkeit im Betrieb schwer erschüttert habe. Seither fühle er sich depressiv, schnell überfordert und leide aufgrund seines Alters sehr an Insuffizienzgefühlen und Zukunftsängsten. Vereinzelt se i es auch zu lebensmüden Gedanken gekommen, von denen er sich aber klar und glaubhaft distanziert habe. Der Patient sei im Eintrittsgespräch und auch im weiteren Verlauf stets absprachefähig und therapiemotiviert erschienen, von der Akut- Tagesklinik wünsch e er sich Unterstützung b ei der weiteren Stabi lisierung und der Tagesstruktur sowie eine Verbesserung hinsichtlich s einer Ängs te. Diagnostisch sei die Symptomatik im Rahmen einer mittelgradigen depressive n Episode, ausgelöst durch die tiefgehende Kränkung durch die Kündigung an der letzten Arbeitsstelle kurz vor Pensionierung zu sehen (Urk. 6/14 S. 3).

Der Patient sei altersentsprechend gekleidet und gut gepflegt. Er sei im inter per sonellen Kontakt freundlich und adäquat, ein affektiver Rapport sei herstell bar. Er sei wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Die Auf fassung und Konzentration sei en subjektiv beeinträchtig t; die Konzentration sei kurso risch leicht reduziert. Die Auffassung und das Gedächtnis seien grob orien tierend unauffällig. Er sei formalgedanklich leicht verlangsamt. Der Patient ver neine inhaltliche Denkstörungen, akustische Halluzinationen und Ich-Störungen. Er sei indes affektiv niedergestimmt, die Schwingungsfähigkeit sei reduziert vor handen. Vorhanden seien weiter Insu ffizienzgefühle, Zukunftsängste und Über for de rungs erleben. Das Freuderleben sei reduziert. Er habe A ntriebsstörungen mit Morgen tief und ziehe sich sozial zurück . Vereinzelt habe er lebensmüde Gedanken, von akuter Suizidalität habe er sich aber nachdrücklich distanziert. Es gebe kein en Anhalt für Eigen- und Fremdgefährdung (Urk. 6/1 4 S. 4) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Patient sei sehr therapie- und ver änderungsmotiviert, so dass er äusserst zuverlässig seine Therapien wahrnehme und hochmotiviert sei, eine erneute berufliche Tätigkeit, u.a. in seinem angelern ten Beruf, aufzu nehm en. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der ge schil derten Ausprägung we rde eine selbständige Eingliederung jedoch zum aktu ellen Zeitpunkt als schwierig erachtet. Für die mittel- bis langfristige Verbesse rung und Stabilisierung der psychischen Symptomatik sei eine erfolgreiche gestützte beruf liche Wiedereingliede rung prognostisch günstig. Es we rde empfohlen, die Unter stützung durch die Invalidenversicherung während eines Belastbarkeitstrainings in einer angepassten Tätigkeit und einem anfänglich reduzierten Pensum ( ca. 2 Stunden pro Tag) zu prüfen (Urk. 6/1 4 S. 5 und S. 7 ) . 3.2

Im Bericht des Y.___

vom 31. Mär z 2021 wurde folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/22 S. 3): - ICD-10 F 32.1 mittelgradige depressive Episode

Die Konzentration und Merkfähigkeit des Patienten sei en reduziert, er klage über Gedankenkreisen und die Stimmung sei bedrückt. Er leide unter Zukunftsängsten und Sorgen. Er sehe keinen Ausweg aus seiner Situation. Ein Antrieb sei vor handen und der Appetit sei unverändert. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 6/22 S. 3) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es würden bei Wiedereinsti e g in die Be rufstätigkeit gute Aussichten auf das Wiedererlangen der v ollen Arbeits fähig keit bestehen; ab April 2021 bestehe eine

ausreichende Belastbarkeit (20 % Arbeits fähigkeit) für ein IV-gestütztes Aufbautraining.

Der Patient sei auf Arbeits suche und höchst motiviert, seine Situation zu ändern. Die bisherige Tätigkeit se i viel seitig und anspruchsvoll gewesen mit Kunden-/Lieferantenkontakten, Projektfüh rung, Aufsicht auf Baustellen und Reisen. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit würden ihn die verminderte Konzentrations-/Merkfähigkeit und Belastbarkeit ein schränken. Er sei zudem schnell am Anschlag, ermüdet, angespannt und brauche Pausen und Ablenkung. Bei der bisherigen wie auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit wären 2 bis 4 Stunden pro Tag zumutbar. Was die Ressourcen des Patienten anbelangt wurde festgehalten, dass er vielseitig interessiert und tech nisch versiert sei. Weiter fahre er ehrenamtlich Behindertentaxis, was ein gutes Übungsfeld darstelle , und sei Lehrlingsbetreuer EFZ (Urk. 6/22 S. 4-5) . 3.3

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt , aus den medizinischen Unterlagen

gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden . Der Umstand alleine, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiere deren Anspruchser heblichkeit zwar nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung sei indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheb e , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen auf gehen würden (BGE 127 V 294 E. 5a). Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das Gesu ch werde daher abgewiesen (Urk. 6/27 S. 5). 4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gegen die Beurteilung der IV-Stelle nichts einzuwenden. Zum einen lässt sich e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komo r bidi täten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Be steht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche gewichtige n Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als sehr therapie- und veränderungsmotiviert bezeichnet (Urk. 6/14 S. 5), womit von einem bedeutenden therapeutischen Potential aus gegangen werden kann.

Zum anderen wird die depressive Episode des Beschwerdeführers in den Berichten der Psychiatrie Z.___

vom 14. August 2020 wie auch des Y.___

vom 31. März 2021 auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgeführt

(Urk. 6/14 S. 3 , 6/22 S. 3 ) . Der Versicherte leide unter Zukunfts- und Existenzängsten (Urk. 6/14 S. 4, 6/22 S. 9). Seine soziale Situation und die Unsicherheit, wie es weitergehen könne, würden auf die Stimmung drücken (Urk. 6/22 S. 3). Diese Ausführungen zeigen, dass beim Beschwerdeführer soziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Die geschilderten Einschränkungen sind auf diese und nicht auf eine verselbständigte psychische Störung zurückzuführen, was sich auch aus dem Bericht des Y.___ vom 17. Dezember 2020 ergibt. In diesem wird festgehalten, der Verlust der Arbeits stelle beschäftige den Versicherten sehr. Er sei sehr daran interessiert, wieder eine seinen Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu finden. Falls ihm das gelinge , sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich (Urk. 6/22 S. 10). Auch in den weiteren Berichten wird von einer positiven Prognose berichtet, sollte eine geeignete Stelle gefunden werden. So gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit vollständig wieder erlangen würde, wenn er wieder in die Berufstätigkeit einsteigen könne (Urk. 6/22 S. 6). Mithin steht nach Ansicht der behandelnden Ärzte einer Arbeitstätigkeit kein gesundheitliches Leiden

entgegen. Damit mangelt es vorliegend an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, worauf die IV-Stelle zu Recht hinwies. 4.2

An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte nichts zu ändern.

So wird dem Besc hwerdeführer im Bericht der Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Allgem eine Innere Medizin FMH, vom 4. August 2020 zwar infolge einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) bis zum 13. November 2020 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (Urk. 3/1 S. 3-4) . Weiter wird eine Reduk tion der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder durch eine medi zinische Behandlung verneint

(Urk. 3/1 S. 5). Eine Begründung für die ungüns tigen Prog nosen fehlt jedoch gänzlich. Sie stehen zudem im Widerspruch zur Aussage, durch die Behandlung werde die depressive Symptomatik remittieren und eine Teilarbeitsfähigkeit werde erreicht werden können (Urk. 3/1 S. 5).

D er Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 12. August 2020 vermag sodann nichts Neues über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszusagen, sondern enthält viel mehr

dieselben Diagnosen und Befunde wie der bereits bekannte B ericht (vgl. E. 3.1 ; Urk. 3/2 ).

Weiter

lässt au ch der Bericht des Y.___ vom 21. Juni 2021, in welchen neben einer mittelgradi gen depressiven Episode (IDC-10 F32.1) auch akzentuierte anan ka s tisch e Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert we rd en , keine Zweifel an der Einschätzung der IV-Stelle aufkommen . Darin wird geschildert, die Erkran kung des Beschwerdeführers beruhe nicht ausschliesslich auf psychosozialen Um ständen, sondern auch auf dessen Persönlichkeit. So wirke er allgemein eher überkorrekt, perfektionistisch, unflexibel und sei wenig fähig zu improvisieren, weshalb er bei seiner letzten Arbeitsstelle als unkollegial und als Störfaktor wahr genommen worden sei . Als «unbequemer» Mitarbeiter sei er bei der Umstruk turierung al s Erster entlassen worden (Urk. 3/4). Gemäss ständiger bundesge richtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Z-Kodierungen um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitswesens führen können. Die Kategorien Z00-99 sind indes für Fälle vorgesehen, i n denen Sachverhalte als « Diagnosen » oder « Probleme » ange geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundes gerichts 8C_ 663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.

E. 2.4 ). Der Umstand, dass im Bericht darauf hingewiesen wird , dass neben der Reaktion auf psychosoziale Be lastungsfaktoren auch anankastische Persönlichkeitsanteile für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschw erdeführers verantwortlich sind , zeigt vielmehr, dass vorliegend kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt.

Schliesslich stellt auc h das Schreiben des

Y.___ vom 2. September 2021

– soweit es überhaupt beachtlich ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) - die Beur teilung der IV-Stelle nicht in Frage, enthält dieses doch weder Diagnosen noch objektive Befunde, sondern einzig die pauschale Aussage, dass der Wiederein gliederung des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitliche n Verfass ung Grenzen gesetzt seien (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 und 10) . Insgesamt

verneinte die IV-Stelle zu Recht

das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00471

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 16. April 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4) . Diese tätigte medizinische (Urk. 6/14, 6/22) und erwerbliche (Urk. 6/1, 6/2, 6/8, 6/10, 6/26) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9, 6/21-22). Mit Schreiben vom 25. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/15). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren

verneinte sie mit Verfügung vom 7. Juli 2021 einen An spruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 2 [=

Urk. 6 /32]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. August 2020 (recte: 2021 )

Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinnge mäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Zudem legte er diverse Arztberichte auf (Urk. 3/1-4).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 2. September 2021 wandte n sich die behandelnden Fachpersonen des Zentrum s für Angst- und Depressionsbehandlung Y.___ an das hiesige Gericht (Urk. 8), was der IV-Stelle mit Schreiben vom 7. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. September 2021 legte der Beschwerdeführer das eben genannte Schreiben des Y.___ ebenfalls auf (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 2 10 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Befunde vorliegen, welche eine erhebliche und langandauernde ge sundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten begründ en würd en. Für die Arbeitsunfähigkeit seien soziale Belastungs faktoren beim Beschwerdeführer verantwortlich wie zum Beispiel die Konflikte mit seinem Vorgesetzten sowie die Kündigung seiner Arbeitsstelle. Solche Fak toren seien verständlicherweise belastend , würden aber nicht als IV-relevant gelten. Der Versicherte habe gute Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne. Eine Invalidität im Sinne des Ge setzes liege nicht vor. Somit be stehe kein An spruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwerden (u.a. Angst, Verzweiflung, panikartige Attacken in hektischen Situationen, heftige Reaktion auf andauerndes grelles Bildschirm-Licht mit Migräne, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und grosse Vergesslich keit) sei er entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht mehr fähig, seinen Beruf als Maschinenbau-Ko nstrukteur/Techniker auszuüben , so wie er es in den vergange nen 40 Jahren ge tan habe

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___

vom 14. August 2020 w u rde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/14 S. 4): - Mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit Anfang 2020

Es sei ein freiwilliger Eintritt in die tagesklinische Behandlung bei anhaltend be drückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Überforderungserleb en und Ängsten erfol gt. Als hau p t sächlicher Belastungsfaktor nenne der Patient den Konflikt mit dem Vorgesetzten bei der Arbeit und den damit zusammenhängenden Stress. Im Dezember 2019 sei es nach längerer Konfliktsituation zu einer Kündigung ge kommen, was den Versicherten nach 12-jähriger, engagierter Tätigkeit im Betrieb schwer erschüttert habe. Seither fühle er sich depressiv, schnell überfordert und leide aufgrund seines Alters sehr an Insuffizienzgefühlen und Zukunftsängsten. Vereinzelt se i es auch zu lebensmüden Gedanken gekommen, von denen er sich aber klar und glaubhaft distanziert habe. Der Patient sei im Eintrittsgespräch und auch im weiteren Verlauf stets absprachefähig und therapiemotiviert erschienen, von der Akut- Tagesklinik wünsch e er sich Unterstützung b ei der weiteren Stabi lisierung und der Tagesstruktur sowie eine Verbesserung hinsichtlich s einer Ängs te. Diagnostisch sei die Symptomatik im Rahmen einer mittelgradigen depressive n Episode, ausgelöst durch die tiefgehende Kränkung durch die Kündigung an der letzten Arbeitsstelle kurz vor Pensionierung zu sehen (Urk. 6/14 S. 3).

Der Patient sei altersentsprechend gekleidet und gut gepflegt. Er sei im inter per sonellen Kontakt freundlich und adäquat, ein affektiver Rapport sei herstell bar. Er sei wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Die Auf fassung und Konzentration sei en subjektiv beeinträchtig t; die Konzentration sei kurso risch leicht reduziert. Die Auffassung und das Gedächtnis seien grob orien tierend unauffällig. Er sei formalgedanklich leicht verlangsamt. Der Patient ver neine inhaltliche Denkstörungen, akustische Halluzinationen und Ich-Störungen. Er sei indes affektiv niedergestimmt, die Schwingungsfähigkeit sei reduziert vor handen. Vorhanden seien weiter Insu ffizienzgefühle, Zukunftsängste und Über for de rungs erleben. Das Freuderleben sei reduziert. Er habe A ntriebsstörungen mit Morgen tief und ziehe sich sozial zurück . Vereinzelt habe er lebensmüde Gedanken, von akuter Suizidalität habe er sich aber nachdrücklich distanziert. Es gebe kein en Anhalt für Eigen- und Fremdgefährdung (Urk. 6/1 4 S. 4) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Patient sei sehr therapie- und ver änderungsmotiviert, so dass er äusserst zuverlässig seine Therapien wahrnehme und hochmotiviert sei, eine erneute berufliche Tätigkeit, u.a. in seinem angelern ten Beruf, aufzu nehm en. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der ge schil derten Ausprägung we rde eine selbständige Eingliederung jedoch zum aktu ellen Zeitpunkt als schwierig erachtet. Für die mittel- bis langfristige Verbesse rung und Stabilisierung der psychischen Symptomatik sei eine erfolgreiche gestützte beruf liche Wiedereingliede rung prognostisch günstig. Es we rde empfohlen, die Unter stützung durch die Invalidenversicherung während eines Belastbarkeitstrainings in einer angepassten Tätigkeit und einem anfänglich reduzierten Pensum ( ca. 2 Stunden pro Tag) zu prüfen (Urk. 6/1 4 S. 5 und S. 7 ) . 3.2

Im Bericht des Y.___

vom 31. Mär z 2021 wurde folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/22 S. 3): - ICD-10 F 32.1 mittelgradige depressive Episode

Die Konzentration und Merkfähigkeit des Patienten sei en reduziert, er klage über Gedankenkreisen und die Stimmung sei bedrückt. Er leide unter Zukunftsängsten und Sorgen. Er sehe keinen Ausweg aus seiner Situation. Ein Antrieb sei vor handen und der Appetit sei unverändert. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 6/22 S. 3) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es würden bei Wiedereinsti e g in die Be rufstätigkeit gute Aussichten auf das Wiedererlangen der v ollen Arbeits fähig keit bestehen; ab April 2021 bestehe eine

ausreichende Belastbarkeit (20 % Arbeits fähigkeit) für ein IV-gestütztes Aufbautraining.

Der Patient sei auf Arbeits suche und höchst motiviert, seine Situation zu ändern. Die bisherige Tätigkeit se i viel seitig und anspruchsvoll gewesen mit Kunden-/Lieferantenkontakten, Projektfüh rung, Aufsicht auf Baustellen und Reisen. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit würden ihn die verminderte Konzentrations-/Merkfähigkeit und Belastbarkeit ein schränken. Er sei zudem schnell am Anschlag, ermüdet, angespannt und brauche Pausen und Ablenkung. Bei der bisherigen wie auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit wären 2 bis 4 Stunden pro Tag zumutbar. Was die Ressourcen des Patienten anbelangt wurde festgehalten, dass er vielseitig interessiert und tech nisch versiert sei. Weiter fahre er ehrenamtlich Behindertentaxis, was ein gutes Übungsfeld darstelle , und sei Lehrlingsbetreuer EFZ (Urk. 6/22 S. 4-5) . 3.3

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt , aus den medizinischen Unterlagen

gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden . Der Umstand alleine, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiere deren Anspruchser heblichkeit zwar nicht. Keine invalidisierende Gesundheitsschädigung sei indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheb e , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen auf gehen würden (BGE 127 V 294 E. 5a). Es sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das Gesu ch werde daher abgewiesen (Urk. 6/27 S. 5). 4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gegen die Beurteilung der IV-Stelle nichts einzuwenden. Zum einen lässt sich e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komo r bidi täten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Be steht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Solche gewichtige n Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als sehr therapie- und veränderungsmotiviert bezeichnet (Urk. 6/14 S. 5), womit von einem bedeutenden therapeutischen Potential aus gegangen werden kann.

Zum anderen wird die depressive Episode des Beschwerdeführers in den Berichten der Psychiatrie Z.___

vom 14. August 2020 wie auch des Y.___

vom 31. März 2021 auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgeführt

(Urk. 6/14 S. 3 , 6/22 S. 3 ) . Der Versicherte leide unter Zukunfts- und Existenzängsten (Urk. 6/14 S. 4, 6/22 S. 9). Seine soziale Situation und die Unsicherheit, wie es weitergehen könne, würden auf die Stimmung drücken (Urk. 6/22 S. 3). Diese Ausführungen zeigen, dass beim Beschwerdeführer soziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Die geschilderten Einschränkungen sind auf diese und nicht auf eine verselbständigte psychische Störung zurückzuführen, was sich auch aus dem Bericht des Y.___ vom 17. Dezember 2020 ergibt. In diesem wird festgehalten, der Verlust der Arbeits stelle beschäftige den Versicherten sehr. Er sei sehr daran interessiert, wieder eine seinen Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu finden. Falls ihm das gelinge , sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich (Urk. 6/22 S. 10). Auch in den weiteren Berichten wird von einer positiven Prognose berichtet, sollte eine geeignete Stelle gefunden werden. So gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit vollständig wieder erlangen würde, wenn er wieder in die Berufstätigkeit einsteigen könne (Urk. 6/22 S. 6). Mithin steht nach Ansicht der behandelnden Ärzte einer Arbeitstätigkeit kein gesundheitliches Leiden

entgegen. Damit mangelt es vorliegend an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, worauf die IV-Stelle zu Recht hinwies. 4.2

An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte nichts zu ändern.

So wird dem Besc hwerdeführer im Bericht der Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Allgem eine Innere Medizin FMH, vom 4. August 2020 zwar infolge einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) bis zum 13. November 2020 eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (Urk. 3/1 S. 3-4) . Weiter wird eine Reduk tion der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder durch eine medi zinische Behandlung verneint

(Urk. 3/1 S. 5). Eine Begründung für die ungüns tigen Prog nosen fehlt jedoch gänzlich. Sie stehen zudem im Widerspruch zur Aussage, durch die Behandlung werde die depressive Symptomatik remittieren und eine Teilarbeitsfähigkeit werde erreicht werden können (Urk. 3/1 S. 5).

D er Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 12. August 2020 vermag sodann nichts Neues über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszusagen, sondern enthält viel mehr

dieselben Diagnosen und Befunde wie der bereits bekannte B ericht (vgl. E. 3.1 ; Urk. 3/2 ).

Weiter

lässt au ch der Bericht des Y.___ vom 21. Juni 2021, in welchen neben einer mittelgradi gen depressiven Episode (IDC-10 F32.1) auch akzentuierte anan ka s tisch e Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert we rd en , keine Zweifel an der Einschätzung der IV-Stelle aufkommen . Darin wird geschildert, die Erkran kung des Beschwerdeführers beruhe nicht ausschliesslich auf psychosozialen Um ständen, sondern auch auf dessen Persönlichkeit. So wirke er allgemein eher überkorrekt, perfektionistisch, unflexibel und sei wenig fähig zu improvisieren, weshalb er bei seiner letzten Arbeitsstelle als unkollegial und als Störfaktor wahr genommen worden sei . Als «unbequemer» Mitarbeiter sei er bei der Umstruk turierung al s Erster entlassen worden (Urk. 3/4). Gemäss ständiger bundesge richtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Z-Kodierungen um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitswesens führen können. Die Kategorien Z00-99 sind indes für Fälle vorgesehen, i n denen Sachverhalte als « Diagnosen » oder « Probleme » ange geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundes gerichts 8C_ 663/2010 vom 15. November 2010 E. 5. 2.4 ). Der Umstand, dass im Bericht darauf hingewiesen wird , dass neben der Reaktion auf psychosoziale Be lastungsfaktoren auch anankastische Persönlichkeitsanteile für den aktuellen Gesundheitszustand des Beschw erdeführers verantwortlich sind , zeigt vielmehr, dass vorliegend kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt.

Schliesslich stellt auc h das Schreiben des

Y.___ vom 2. September 2021

– soweit es überhaupt beachtlich ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) - die Beur teilung der IV-Stelle nicht in Frage, enthält dieses doch weder Diagnosen noch objektive Befunde, sondern einzig die pauschale Aussage, dass der Wiederein gliederung des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitliche n Verfass ung Grenzen gesetzt seien (Urk. 8 und 10) . Insgesamt

verneinte die IV-Stelle zu Recht

das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti