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IV.2021.00468

MEDAS-Gutachten erweist sich als unvollständig, da die im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten kognitiven Einbussen in der Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt werden und sich die Gutachter nicht mit der durchgeführten Potenzialabklärung auseinandersetzten.

Zürich SozVersG · 2021-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom 1.

Juni 2006 bis 3 1.

März 2008 bei der Y.___

GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk.

11/ 6). Am 4.

Juli 2007 verletzte sie sich bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk (Urk.

11/ 4/ 84, Urk.

11/4/ 98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk.

11/ 4 /16 -17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Am 2 4.

Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___

bei der S o zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk.

11/ 2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der S uva bei (Urk.

11/ 4, Urk.

11/ 7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt durch (Urk.

11/1 5). Nach durchgeführtem Vorbe s cheidve r fahren

(Urk.

11/1 8) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6.

Juli 2010 vom 1.

Juli 2008 bis 3 1.

Januar 2009 eine Dreiviertelsr ente und ab dem 1.

Februar 2009 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (Urk.

11/3 2). 1.2

Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk.

11/33) tätigte die IV-Stell e erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklär ungen und zog die Akten der Suva bei (Urk.

11/3 8). Nach Erlass der Vor bescheide vom 2 0.

Juni 2011 (Urk.

11/4 3, Urk.

11/4 5) und Erhalt des kreisärztli chen Untersuchungsberichts von Dr.

med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, Kreisarzt der S uva, vom 1.

Juli 2011 (Urk.

11/47) verfügte die IV-Stelle am 3 0.

August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk.

11/50) und wies den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab (Urk.

11/51).

Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 2 8.

September 2011 Beschwerde (Urk.

11/54/3). Mit Urteil vom 1 7.

Dezember 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk.

11/60). 1.3

Am 1 2.

März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk.

11/90). Zudem beantragte sie a m 2

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 März 2008 bei der Y.___

GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk.

11/

E. 1.1 Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom

E. 1.2 Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk.

11/33) tätigte die IV-Stell e erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklär ungen und zog die Akten der Suva bei (Urk.

11/3

E. 1.3 Am 1 2.

März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk.

11/90). Zudem beantragte sie a m 2

E. 6 ). Am 4.

Juli 2007 verletzte sie sich bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk (Urk.

11/ 4/ 84, Urk.

11/4/ 98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk.

11/ 4 /16 -17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Am 2 4.

Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___

bei der S o zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk.

11/ 2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der S uva bei (Urk.

11/ 4, Urk.

11/

E. 7 ) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt durch (Urk.

11/1 5). Nach durchgeführtem Vorbe s cheidve r fahren

(Urk.

11/1

E. 8 September 2011 Beschwerde (Urk.

11/54/3). Mit Urteil vom 1 7.

Dezember 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk.

11/60).

Dispositiv
  1. März 2019 ( Eingangsdatum) im Sinne von Hilf s mitteln eine orthopädische Schuhzurichtung und Fussbettung ( Urk. 11/96). Die IV-Stelle zog daraufhin Berichte des Kantonsspitals A.___ ( U rk. 11/98, Urk. 11/105) sowie einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei ( Urk. 11/106). Am 2
  2. April 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spez ialschuhen ( Urk. 11/110). Zudem übernahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 2
  3. September bis 1
  4. Oktober 2019, durchgeführt durch die Psychiatrische Klinik C.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie ( Urk. 11/130 ) . In der F olge gingen bei der IV-Stelle Berichte von Dr. phil. D.___ , Neu ropsychologin/Psychologin FSP , u nd Dr. med. E.___ , Verhaltensneuro lo gin, ( Urk. 11/135) und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neuro logie , ein ( Urk. 11/139). Am 2
  5. November 2019 erstattete die Psychiatrische Klinik C.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, ihren Abschlussberic ht zur Potenzialabklärung (Urk. 11/137). Mit Mitteilung vom 1
  6. Februar 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Einglie derungs potenzial vorhanden sei ( Urk. 11/144). In der Folge gab die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum G.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewe g ungsapparates sowie Psychiatrie und Psychothera pie) in Auftrag ( Urk. 11/152), welches am 2
  7. Deze mber 2020 erstattet wurde (Urk. 11/160). Nachdem am
  8. März 2021 eine (telefonische) Haushaltsabklärung durchgeführt worden war ( Urk. 11/165) , verneinte die IV-Stelle n ach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 1 1 /167, Urk. 11/170) mit Verfügung vom 1
  9. Juni 2021 einen Anspruch der Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
  10. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
  11. August 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, es sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und in der Folge seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be schwer deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  12. September 2021 angezeigt wurde ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 2
  13. September 2021 ( Urk. 13) reichte Rechtsanwalt Roland Zahner seine Honorar note ein ( Urk. 14).
  14. Auf die Vorbingen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  16. 2      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 2
  17. Oktober 2013 E. 3.2.1).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 und Urk. 10), d ie Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 3
  19. August 2011 nicht verschlech t ert. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ zur Potenzial abkl ä rung sei den Gutachtern bekannt gewesen und sei im Gutachten in der integrativen Gesamtbeurteilung sowie im Teilgutachten Neuro psychologie diskutiert und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung sei in erste r Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. 2.2      Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , es sei nicht nachvollziehbar und lasse das G.___ -Gutachten als mangelhaft erscheinen, wenn die Gutachter die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ zwar in der Aktenzusam me n fassung aufführten, d ann aber weder in der Gesamtbeurteilung noch im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten eine Würdigung der im Rahmen der Potenzialab klärung festgestellten Abklärungsergebnisse erfolge. Ebenfalls nicht disk utiert worden seien im Gutachten die im Beri cht von Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 1
  20. November 2019 erwähnten möglicherweise bereits vorbestehenden Entwicklungseinschränkungen. Weiter habe sie gegenüber den Gutachtern wiederholt angegeben, dass ihres Erachtens das Hauptprob le m die Schmerzen im linken Knie bzw. auch im Unterschenkel seien. Laut psychiatrischem Teilgut ach ten stünden diese Schmerzen im Zusammenhang mit körperlichen Einschrän kungen, die überwiegend körperlich erklärbar seien. Wie die von ihr angegebenen – körperlich erklärbaren – Schmerzen mit einer laut orthopädischem Teilgutach ten möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verein bar sein sollen, leuchte nicht ein. Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten des G.___ ginge als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung hervor. Auch wenn es grund sätzlich die Aufgabe des psychiatrischen Facharztes sei, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, sei von der neuropsychologischen Gutachterin mit keinem Wort begründet worden, war um sie nicht in der Lage gewesen sei, eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Eine Würdigung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen sei im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht erfolgt.
  21. 3.1      Das hiesige Gericht war im Urteil vom 1
  22. Dezember 2012 ( Urk. 11/60), mit welchem die Aufhebung der ganzen Rente der Beschwerdeführerin per 31. Okto ber 2011 bestätigt worden war , davon ausgegange n, dass es der Beschwerde füh rerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialver sicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätig keit nachzugehen , und eine solche Tätigkeit trotz stark eingeschränktem Tätigkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nachgefragt werde (E. 4.5 des genannten Urteils ). 3.2 3.2.1      Im aktuellen Neuanmeldeverfahren ergingen insbesondere die folgenden Berichte zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin : 3.2.2      Dr. B.___ nannte mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom
  23. Januar 2019 ( Urk. 11/89) als Diagnosen: - Verdacht auf chronische Osteomyelitis der linken Tibia mit - Status nach Unfall vom
  24. Juli 2007 mit Sturz vom Mofa mit - bikondylärer mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links mit - Status nach k n ie gelenksüberbrückendem Fixateur externe links am
  25. Juli 2007 - Status nach Plattenosteosynthese Tibiaplateau links medial und lateral am 1
  26. Juli 2007 - Status nach Infektion der Pin-Eintrittsstelle des Fixateurs extern mit Staphylococcus aureus - Status nach Wunddébridement Ex-Pin-Stellen Tibia links am
  27. August 2007 - Status nach Wunddébridement Ex-Pin-Stellen, Einlage einer Drainage Tibia links am
  28. September 2007 - Status nach Infektion des Osteosynthesematerials auf der Höhe des Tibiaplateaus mit septischer Arthritis mit Staphylococcus aureus - Status nach low grad Osteomyelitis Unterschenkel links mit Status nach Knochenfenestrierung mit intramedullärem Débri de ment sowie Gentamycin -Ketteneinlage August 2008 - Status nach Gentamycin -Kettenentfernung und intramedullä re m Mapping Oktober 2008 - Floxapen -Behandlung über sechs Monate - posttraumatische r laterale r Gonarthrose mit - Status nach Arthrotomie, Synovektomie, Débridement proximale Tibia, Anlagen der Schnittebenen und Implantation eines Zement- Spacer Knie links Juni 2010 - Status nach Knie-TP links am 1
  29. Juni 2010 mit - Status nach Wundrandadaptation bei subkutaner Wundhei lungs störung und Wundrandnekrose präpatellär am 2
  30. Juli 2010 - chronische schmerzhafte Knie-TP - Status nach SPECT-CT Februar 2014: Hotspot im Bereich der ehe maligen Fistelöffnung im mittleren Tibiadrittel ventralseitig . Biopsien: Keine Infektion - Status nach Knochenbiopsie Tibia links im April 2014 bei Verdacht auf Osteomyelitis-Rezidiv Tibia links - Verdacht auf kompensatorische Gonarthropathie rechts be i - Gonarthrose - Überlastung infolge der linksseitigen Gonarthropathie - MRI aktuelle Standortbestimmung ausstehend - e ingeschränkte Feinmotorik Hand links - Status nach Shigelleninfekt mit fünf Jahren und Hemisyndrom links - Menometro r rhagie - r ezidivierende m Eisenmangel - Adipositas BMI 38 kg/m 2 - Hypertonie - G lucosetoleranzstörung , HbA1c 6,2 % Mai 2015 - p ancochleäre , leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, möglicherweise familiär bedingt      Die Beschwerdeführerin stelle sich regelmässig mit den Kniebeschwerden links vor. Die Symptomatik sei fluktu ierend. Insgesamt bestünden ständig Schmerzen im Knie links. Die Gehstrecke ohne Stockentlastung bis zur Zunahme der Schmer zen belaufe sich anamnestisch auf rund 50 bis 100 Meter. Mit Stockentlastung könne die Beschwerdeführerin etwa eine Stunde langsam spazieren. Danach brauche sie eine Pause mit Ruhigstellung des Knies und in der Regel die Einnahme eines zusätzlichen Schmerzmit tels . Bei leichten Schmerzen reiche Brufen, bei stärkeren Schmerzen müsse sie auch Tramadol einnehmen. Stehen an Ort sei auf etwa eine halbe Stunde limitiert. So müsse die Beschwerdeführerin auch in Etappen koch en. Die Symptome seien Schmerzen und Anschwellen des Knies. Ebenfalls problematisch sei das rechte Knie, welches kompensatorisch mehr belastet werde , was ebenfalls zu Schmerzen führe. Diesbezüglich hätten auch schon orthopädische Konsilien statt gefunden . Aus seiner Sicht sei die Beschwer deführerin in einem 100%-Arbeitspensum selbst mit Wechselbelastung nicht arbeitsfähig. Vor einer entsprechenden Ablehnung einer Berentung wäre aus seiner Sicht eine professionelle Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit zwingend erforderlich . Er gehe davon aus, dass sich maximal eine teilweise Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung ergeben würde. Eine Reintegration in den Arbeitsmarkt halte er bei den heutzutage herrschenden Bedingungen für unrealis tisch. Hier wäre die Invalidenversicherung gefordert, eine Lösung zu finden, allenfalls auf dem zweiten Arbeitsmarkt. 3.2.3      Dr. H.___ , Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals A.___ , berichtete am 2
  31. Januar 2019 Dr. B.___ ( Urk. 11/93/14-15). Er nannte dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen , wie sie dem Bericht von Dr. B.___ vom
  32. Januar 2019 (E. 3.2.2) zu entnehmen sind. Zusätzlich führte er als Neben diagnose eine Metatarsalgie mit Hyperkeratose an der Fusssohle links bei Über lastung an. Die Beschwerdeführerin komme heute für eine klinische Kontrolle bei Verdacht auf chronische Osteomyelitis der linken Tibia bei mehrfachen Opera tionen nach einer komplizierten, mehrfragmentären Tibiakopffraktur . Die Be schwerdeführerin habe noch, wenn sie laufe, einige Schmerzen im Bereich des Unterschenkels links. Diese Schmerzen seien nicht schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin habe kein Fieber. Die Haut sei verschlossen. Es gebe keine chronische Wunde. Im Bereich der Knieprothese links habe es keine Rötung, keine Überwärmung. In dieser Situation würden sie zurzeit keine andere Behandlung durchführen. Sie würden nur eine Operation durchführen, wenn es wirklich nötig sei. Die Beschwerdeführerin sei bekannt für eine venöse Insuffizienz, aber trage die Kompressionsstrümpfe nicht. Sie laufe an einem Stock. Er frage seine Kollegin vom Fuss-Team, Dr. med. I.___ , Oberärztin, um das Problem der Metatarsalgie des linken Fusses zu behandeln. Es gebe eine Überlastung unter dem Kopf der Meta ta rsale 3 mit Hyperkeratose seit etwa eineinhalb Jahren. Er habe keinen neuen Termin vereinbart. 3.2.4      Dr. I.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am
  33. Februar 201
  34. Mit Bericht vom
  35. Februar 2019 ( Urk. 11/98/7-9 ) erklärte sie, bei der Beschwerdeführerin bestehe wahrscheinlich posttraumatisch nach langem Verlauf nach Tibiakopf fraktur links 2007 eine eingeschränkte OSG-Beweglichkeit. Dies führe beim Ab rollvorgang zu einer deutlichen Erhöhung des D ru cks auf die Me t a tarsal köpfchen II/III mit konsekutiver Metatarsalgie . Sie verordne der Beschwerde führerin Phy siotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im OSG und Auf dehnen der Mus kulatur. Zusätzlich verordne sie eine Schuhzurichtung mit Abroll rampe und Einlagen mit retrokapitaler Abstützung , um d auerhaft eine Verbesserung zu erzie le n , da durch die reinen Dehnungsübungen wahrscheinlich keine ausreichende Verbesserung der Beweglichkeit erziel t werde . Sollten die durchgeführten Mass nahmen keine langfristige Besserung der Problematik erbringen, werde die Be schwerdeführerin si ch erneut in ihrer Sprechstunde anmelden. 3.2.5      Die Beschwerdeführerin machte vom 2
  36. September bis 1
  37. Oktober 2019 eine Potenzial abklärung in der Psychiatrischen Klinik C.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie . Mit Bericht vom 2
  38. November 2019 (Urk. 11/137) hielten O.___ , Ergotherapeutin, und P.___ , Leiterin Arbeitsorientierte Ergo the rapie, fest, die Beschwerdeführerin habe während den vier Wochen der Poten zialabklärun g Arbeitsaufgaben in der Mediengruppe Papier und Karton bearbei tet . Di e Beschwerdeführerin habe Stärken in den sozialen Merkmalen. Einschrän kun gen seien vor allem im kognitiven Bereich und in den Merkmalen zur Arbeits ausführung ersichtlich. Für die Bearbeitung der Arbeit saufgaben habe sie einen deutlich erhöhten Zeitaufwand benötigt, was unter anderem durch die moto ri schen Einschränkungen des linken Armes beeinflusst gewesen sei. Trotz der An wendung verschiedener Kompensationsstrategien schränk t en sowohl Kraftre duk tion als auch die beeinträchtigte Bewegungskoordination die Einsatzmöglich kei ten der linken Hand massiv ein. Feingriffe hätten in der Handlung nicht genutzt werden können und einschiessende Spasmen hätten zuverlässige Halte- und Stüt z funktionen verhindert. Sowohl Zeitdruck als auch komplexe Aufgabenstellungen seien Auslöser für eine zusätzliche Tonussteigerung des linken Armes und hätten deutlich negative Auswirkungen auf die Arbeitsausführung. Arbeitsprozesse hätten immer wieder durch Locke rungsübungen für den linken Arm, Positions wechsel oder Hochlagern des Beines zur Entlastung des linken Knies unterbro chen werden müssen. Bedingt durch eine Leseschwäche hätte auch die schriftliche Auffassung einen erhöhten Zeitaufwand vorausgesetzt. Anleitungen hätten zu meist mehrmals gelesen und durch mündliche Inputs ergänzt werden müssen. Eine zielführende Planung habe bei vorstrukturierten, aber nicht immer bei offene n Aufgabenstel lung en vorgenommen werden können . Auftretende Schw ierig k eiten und Fehler hätten zuverlässig wahrgenommen , aber nicht immer selbständig gelöst werden können. Der Beschwerdeführerin sei es meist gut gelungen, sich auf eine Aufgabe zu fokussieren, die Konzentration habe aber nach etwa 30 Minuten nachgelassen u nd einen kurzen Unterbruch erfo rdert. Häufige Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben hätten oftmals zu Verunsicherung geführt , unter anderem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin auf eine gewisse Wiederholung der Abläufe angewiesen gewesen sei, um sich Inhal te zuverlässig merken zu können . Die Arbeitshaltung sei als durchgehend motiviert und enga giert wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich offen auf die Inhalte der Potenzialabklärung einlassen können und stets verantwortungsbe wusst und so selbständig wie es ihr möglich gewesen sei, gehandelt. Trotz starker Schmerzen habe sie eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt und sei während den vier Wochen sehr bemüht gewesen, bestmöglich e Leistungen zu erbringen.      Die Belastungsgrenze der Beschwerdeführer in sei während der vierwöchigen Teil nahme überschritten worden. Bereits in der ersten Woche sei sie gezwungen ge wesen, an zwei Tagen zu pausieren, da die Schmerzen im Knie trotz Medika men teneinnahme und regelmässigem Hochlagern zu stark gewesen seien und die Übe r beanspruchung des linken Armes eine übermässige Tonussteigerung zur Folge ge habt habe. In den folgenden drei Wochen habe eine Teilnahme an drei von fünf Tagen stattgefund en, sodass auf j eden Teil n a hmetag eine längere E rho l ung sphase haben folgen können. Tro t z der entsprechenden Regelung sei die Be schwerde führer in nach zwei Stunden in der Mediengruppe jeweils an ihre Belas tungs grenze gekommen und habe angegeben, dass die Energ i e nicht mehr aus reiche, um nachmittags ihren Verpflichtungen im Haushalt nachzukommen oder soziale Kontakte zu pflegen. Der starke Wille, Modul A «durchziehen» zu können , und der entsprechende Leidensdruck, dass dies nur begrenzt möglich gewesen sei, sei en währen d der ganzen Zeit der Teilnahme sehr gut spürbar gewesen. Die Be schwerdeführerin habe bestätigt, dass sie sehr selbstkritisch sei und grosse Mühe damit habe, sich durch die Hemiparese bedingte Einschränkungen einzugestehen.      Bei einer angepassten Teilnahme von zwei bis drei Stunden an drei Tagen die Woche hätten die Schmerzen in einem erträglichen Mass gehalten werden kö nnen. Eine Anstel lung zu finden, bei der eine Belastbarkeitsgrenze von zwei Stunden an maximal drei Tagen die Woche eingehalten werden könne und die beschriebene n Rahmenbedingungen berücksichtigt seien, erscheine sehr unrealis tisch. Obwohl die Motivation der Beschwerdeführerin, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, gross sei, liess en es die verschiedenen Einschränkungen nicht zu, dass sie Aufgaben in einem normalen Zeitraum erledigen könne. Schmerzbedingt müsse sie immer wieder Pausen einlegen und die reduzierten Armfunktionen verlangsamten bzw. verunmöglichten jegliche bimanuelle n Tätigkeiten . Sowohl die Rechen- als auch Lese-Rechtschreibeschwäche erschwerten die Ausführung administrativer Aufgaben und die Umsetzung schriftlicher Aufträge. Schwierig keiten in den Bereichen Arbeitsplanung, Umstellung und Problemlösung setzten vorstrukturierte Aufgabenstellungen mit einem hohen Routineanteil voraus. Zeit- und Leistungsdruck gelte es so gering wie möglich zu halten, um einen unge wollten Tonusanstieg im Arm sowie eine generelle Überforderung zu vermeiden.      Zusammenfassend erscheine eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt weder zumutbar noch zielführend, weshalb sie anhand der Ergebnisse der Potenzialabklärung eine Rentenprüfung mit entsprechenden me dizinischen Abklärungen empfähl en. 3.2. 6      Im Bericht an Dr. B.___ vom
  39. November 2019 ( Urk. 11/135) über die glei chen tags erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung er klär ten Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin sei allseits orien tiert. Auf Verhaltensebene präsentiere sich eine affektiv ausgeglichen wirkende und gut schwingungsfähige, nicht antriebsgeminderte, im Gespräch resolut wir kende Patientin mit hyperphoner Spontansprache, in welcher zeitweise Sprach aus drucks schwierigkeiten auffielen. Beim deutlich verlangsamten Bearbeiten der Aufgaben (ohne Hinweise auf eine Antriebsminderung/psychomotorische Verlangsamung) fielen eine gewisse Umständlichkeit und in den computergestützten Aufgaben auch eine Tendenz zur Überforderung auf. Im Fragebogen ergäben sich zudem Hinweis e auf eine leichte depressive Symptomatik. Testpsychologisch im Vorder grund stehe – akzentuiert durch das verlangsamte Arbeitstempo – eine schwer verminderte visuo -verbale Informations verarbeitungs geschwindigkeit. Ebenfalls im Vordergrund stünden aber auch leicht - bis mittelgrad ig e und schwere mnes tische Einschränkungen m it deutlicher Beto nung in der verbalen Modalität . Hinzu kämen leichte bis mittelgradige und auch hier zum Teil schwere Einschränkungen frontal-exekutiver und attentionaler Teilfunktione n sowi e assoziierte visu o -konstruktive Schwierigkeiten mit Makrographie. Auf sprachlicher Ebene zeigten sich ein deutlich eingeschränktes Lese- und Rechtschreibvermöge n. Die übrigen geprüften kognitiven Teilbereiche seien unauffällig. Insbesondere fänd en sich aktuell keine Hinweise auf eine mnestische Störung im Sinne einer Speicher störung. Auch die weiteren geprüften frontal-exekutiven Teilfunktionen könnten als unauffällig gewertet werden. Auch die übrigen sprachassoziierten Fähigkeiten seien unauffällig, insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf eine Dysnomie oder auf eine Dyskalkulie. Die visuo -perzeptiven und visuell-räumlichen Fähig keiten seien ebenfalls in t akt. Im Beschwerdevalidierungsverfahren ergäben sich deutliche Auffälligkeiten, sodass eine Tendenz zur Verdeutlichung leider nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund könne auch keine valide Quan ti fizierung der beschriebenen kognitiven Befunde erfolgen. Unter Berücksich tigung der anamnestischen Angaben zur Entwicklung, Schul- und Berufsbildung sowie aufgrund der Phänomenologie des kognitiven Profils sei aber ohne Zweifel von kognitiven Einschränkungen, am ehesten auf Basis einer frühkindlich erwor benen cerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsstörung und ver minderter Lese- und Rechtschreibefähigkeit (Differentialdiagnose Legasthenie) sowie insgesamt vermindertem (und möglicherweise inzwischen bei komplexer somatischer Situation erschöpften) kognitiven Ressourcen auszugehen. Im Rah men der entwicklungsbedingt verminderten Ressourcen sei auch am ehesten die nicht ausgeschlossene Tendenz zur Verdeutlichung der kognitiven Einschrän kungen zu beurteilen. Hinsichtlich der frühkindlich erworbenen zerebralen Ent wicklungsstörung müsse offenbleiben, ob diese als Folge der frühkindlichen In fektion mit daran assoziierter Hemisymptomatik zu beurteilen sei oder die Infektion zu einer weiteren Verdeutlichung bereits vorbestehender Entwicklungs einschränkungen (bei anamnestisch verzögertem Sprech- und Gehbeginn bereits vor Erkrankung) geführt habe.      Da leider eine Tendenz zur Verdeutlichung der unzweifelhaft bestehenden kogni tiven Einschränkungen nicht ausgeschlossen sei, könne aktuell aus rein neuro psychologischer Sicht keine valide Quantifizierung der kognitiven Befunde erfolgen und damit auch nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. 3.2. 7      Dr. F.___ nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 1
  40. Dezember 2019 ( Urk. 11/139) als Diagnose eine residuelle Feinmotorikstörung der linken Hand nach infektiöser Enteritis mit Hemiparese links 197
  41. Klinisch-neurologisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit deutlich linksbetonten Muskeleigenreflexen, pathologi schen Vorhalteversuchen der linken Extremitäten, einer Fingerfeinmotorikstö rung und einer minimen Fingerspreizschwäche der linken Hand. Diese pathologischen Befunde seien als Residuum einer Hemiparese links zu betrachten, welche die B e schwerdeführerin 5-jährig im Gefolge einer infektiösen Enteritis erlitten habe. Im Schädel-MRI vom 1
  42. Februar 2003 ergäben sich einige pathologischen Be funde frontal und insbesondere parital rechts, die allerding s keine Unter schei dung zwi schen einer Enzephalitis und einer Ischämie gestatteten. Gleichwohl bestehe kein Zweifel, dass die gestörte Motorik der linken Hand auf die infektiöse Enteritis von 1970 zurückzuführen sei. Die linke Hand könne aufgrund der ver plumpten Moto rik nur bedingt eingesetzt werden. Die rezidivierenden Handver kramp fungen links seien verdächtig auf eine einschiessende Spastik. Bei anhal tendem Leidens d ruck sei eine medikamentöse antispastische Behandlung, bei spiels weise mit Sirdalud 3 x 2 mg bis 3 x 4 mg täglich in Erwägung zu ziehen. 3.2.8      Die G.___ -Gutachte r nannten in ihrem Gutachten vom 2
  43. Dezember 2020 (Ur k. 11/160) als Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/160/10-11) : - Implantation einer Knie-Totalendoproth ese im linken Kniegelenk am 17. Juni 2010 bei schwerer posttraumatischer destruierender Gonarthrose links nach bikondylärer , mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links vom
  44. Juli 2007 und nachfolgender low grade Osteomyelitis durch Staphyl ococcus aureus - g ering- bis mittelgrade Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenks - b eginnende mediale und retropatellare Gonarthrose rechts - g eringe Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprung gelenks - Adipositas (BMI 37,5 kg/m 2 ) - Senk-Spreiz-Plattfüsse beidseits - l eichte residuelle Hemiparese links nach infektiöser Enteritis 1970 - Status nach Schrauben- und Plattenosteosynthese einer bikondylären mehrfragmentären Tibiakopffraktur links vom
  45. Juli 2007 mit komplexem postoperativem Verlauf - l ow grade Osteomyelitis mit Implantatversagen und Metallentfernung am
  46. März 2008 - Status nach mehrmaligem Pin Track Déb ridement und Langzeit- Anti biose - Status nach Knochenfen e strierung und intramedullärem Débridement mit Gentamicinkett en einlage vom
  47. August 2008 - Status nach Gentamicinkettenentfernung und intramedullärem Mapping ohne Erregernachweis vom 2
  48. Oktober 2008 - Status nach Wundinfekt-Rezidiv v o m 1
  49. November 2008 - Status nach intramedullärem Débridement t ibial vom 2
  50. November 2008 - Status nach drei Monate Antibiose Januar 2008 bis Februar 2009 - Status nach Implantation Knie-TP links vom 1
  51. Juni 2010 - arterielle Hypertonie - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit/bei - leichten bis mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit mit Verdacht auf ADHS - leichten bis mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis - leichten bis mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit - leichten Einbussen bei der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit - leichten Einbussen beim logischen Denken und Schlussfolgern - ADHS (ICD-10 F90.0) - Fuss- und Unterschenkelödeme beidseits, linksbetont - Differentialdiagnose im Rahm en der Kniegelenksproble matik links bei mangelhaftem Abrollen/ Dependency Ödeme - retikuläre Varizen und Besenreiser beidseits      Dazu wurde in der Konsensbeurteilung ausgeführt, aus internistischer Sicht be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestün den aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich beider Knie ge lenke und des linken Unterschenkels sowie der gering- bis mässiggradigen Arthrose des rechten Akromioklavikularg el enks Einschränkungen für körperlich leicht bis mittelschwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, Tätig keiten mit Knien und Hocken, sowie für Tätigkeiten mit erhöhter Sturzgefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) und mit häufigen Über-Kopf-Arbeiten.      Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der Feinmotorikstörung der linken Hand eine leichte Einschränkung, insbesondere bei feineren Tätigkeiten, die für die angestammte Tätigkeit in der Reinigung kaum ins Gewicht falle. Dabei wäre die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Abstauben von Vitrinen, Ein- und Aus räumen von Schränken usw. leicht beeinträchtigt. Zu bemerken sei, dass die Be schwerdeführerin mit dieser Parese über viele Jahre 100 % gearbeitet habe, unter anderem als Pflegehelferin, in einer Tankstelle und auch als Lageristin. Ausser dem sei sie an die Parese so gut adaptiert, dass sie sich sogar in der Freizeit mit Handarbeiten beschäftige ( Urk. 11/160/11).      Neuropsychologische Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und beim Arbeits gedächtnis beeinträchtig t en alle Bereich e des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien entwickelt wer den müssten. Aus angiologischer Sicht sei bei den Ödemen neben intermittie renden Lymphdrainage-Behandlungen bei Exazerbation tagsüber eine Kompres sionstherapie konsequent notwendig ( Urk. 11/160/12).      Aus p sychiatrischer Sicht sei analog den Parametern der funktionellen Leis tung s fähigkeit in Anlehnung an die Mini-ICF- APP die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Auf ga ben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kon takt fähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausser be rufli chen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Aus psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/160/12).      Seit dem Unfall vom
  52. Juli 2007 werde von einer dauerhaften 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft ausgegangen ( Urk. 11/160/14). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne wesentlichen Einsatz der linken Hand mit vermehrtem Sitze n und manchmal Stehen und Gehen, ohne Knien und Hocken, ohne erhöhte Sturz gefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) sowie ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die retrospektive Beurteil ung der Arbeitsfähigkeit erfolg e sei t der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3
  53. August 201
  54. Seitdem werde von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin ausgegangen. Lediglich nach der Knochenbiopsie an der linken Tibia vom 1
  55. April 2014 habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen postoperativ bestanden ( Urk. 11/160/14).
  56. 4.1      Die Beschwerdegegnerin s tützt e ihren Entscheid , dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ha be , im Wesentlichen auf das Gut achte n des G.___ vom 2
  57. Dezember 2020 (vgl. E. 2.1). 4.2      Gegenüber den G.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass ihres Erachtens das Hauptproblem die Schmerzen im linken Knie bzw. auch im Unterschenkel seien. Soweit sie die aus rein orthopädischer Sicht attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht ein leucht end kritisiert ( Urk. 1 S. 8), ist ihr nicht zu folgen. B ereits die Ärzte der Rehaklinik J.___ (Austrittsbericht vom 2
  58. Februar 2011, Urk. 11 /37 /13-19) und der Suv a- Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom
  59. Ju li 2007, Urk. 11/47) , waren zum gleichen Schluss gekommen , was das hiesige Ge richt im Urteil vom 1
  60. Dezember 2012 als überzeugend beurteilte ( Urk. 11/60). Eine seitherige massgebende Verschlechterung der Knieproblematik ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.      Die gutachterliche Konsensbeurteilung stützte sich in neurologischer und psy chiatrischer Sicht auf die entsprechenden Teilgutachten. Diese vermögen grund sätzlich zu überzeugen. Insbesondere bezog der neurologische Teilgutachter die Feinmotorikstörung der linken Hand gestützt auf die eigenen Untersuchungser gebnisse in seine Beurteilung ein . Dass diese, seit dem fünften Lebensjahr beste hende Störung bei der rechtsdominanten Beschwerdeführerin je nach ausgeübter Tätigkeit nur leicht ins Gewicht fällt, erscheint nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Pare se gut adaptiert hat ( Urk. 11/160/102-1 03) . Zu Recht weist d er neurologische Teilgutachter sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dieser P arese über Jahre zu 100 % erwerbstätig gewesen war ( Urk. 11/160/11 , Urk. 11/160/103 ).      Jedoch bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im neuropsychologischen Teilgutachten , verfasst von Dr. sc. hum. K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde ( Urk. 11/160/114). Anders als in der von Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ durchgeführten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersu chung vom 1
  61. November 2019 erwiesen sich die im Rahmen der neuro psychologischen Teilbegutachtung erhobenen Untersuchungsbefunde als valide ( Urk. 11/160/117). Einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt s ich Dr. sc. hum. K.___ i m Teilgutachten und erklärte, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden ( Urk. 11/ 160/118). Eine Diskus sion der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Arbeits fähig keit findet sich indessen in der Gesamtbeurteilung nicht , insbesondere fehlt es an einer Quantifizierung ( vgl. auch Urk. 11/160/12 ) . Eine Würdigung der Ab klä rungse rgebnisse erfolgte auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht. In diesem wurde unter dem Titel «Neuropsychologische Untersuchung vom 09.07.2020» bloss festgehalten, dass der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei ( Urk. 11/16 0/139-140) . D ie Auswirkung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wird jedoch nicht thematisiert (vgl. Urk. 11/160/141) .
  62. 3      Gegen das G.___ -Gutachten wendet die Beschwerdeführerin vor allem ein, dass es in diesem an einer Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ mangle. Dazu ist festzuhalten, dass die ab schliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin ob liegt , nicht den Fachleuten der Berufs beratung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungs gemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusam menarbeit zwischen der Ärzte schaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Ab klärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizi ni sche Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Dis krepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Ab klä rung bei ein wandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_329/2021 vom 2
  63. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30 /2020 vom
  64. Mai 2020 E. 5.2.1 ).      Die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, weicht betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin erheblich von der Beurteilung der G.___ -Gutachter ab. Die Ergothe ra peutinnen der Psychiatrischen Klinik C.___ hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin t rotz starker Schmerzen eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt habe und während den vier Wochen sehr bemüht gewesen sei , bestmöglich e Leistungen zu erbringen. Nichts destotrotz war die B e schwe r deführerin gemäss Einschätzung der Ergotherapeu tinnen der Psychiatrischen Klinik C.___ nicht in der Lage, eine Leistung zu erbringen, welche einer auf dem
  65. Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung entsprach (E. 3.2.5) . Die G.___ - Gut achter gingen demgegenüber von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (E. 3.2. 8 ) . Die P ote nzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ war den G.___ -Gutachten bekannt ( Urk. 11/160/47), erklärten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung doch : «Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch in der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkte sollte Frau K.___ diskutieren» ( Urk. 11/160/47). Dem Gutachten ist aber keine Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung zu entnehmen, und zwar weder im Gesamtgutachten noch in den einzelnen Teilgutachten , insbesondere nicht im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. sc. hum. K.___ . Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeführten Stellen des Gutachtens ( Urk. 11/160/13-14 und Urk. 11/160/117-1 18; vgl. Urk. 2 und Urk. 11/ 172/4 ) beziehen sich entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht auf die Potenzialabklärung, sondern au f den Beri cht von Dr. phil. D.___ und Dr. E.___ (E. 3.2.6).      Verfasst wurde der Potenzialabklärung sbericht durch die Ergotherapeutinnen O.___ und P.___ . Hinweise auf die Mitbeteiligung weiterer Fachpersonen - wie dies im Rahmen einer Abklärung in einer beruflichen Ab klärungsstelle ( L.___ ) häufig der Fall ist - fehlen. Die beiden Ergotherapeutinnen begründeten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführer im ersten Arbeits markt nicht mehr einsetzbar sei, mit den körperlichen und vor allem den kogni tiven B eschwerden ( Urk. 11/137/8-9). I hre Schlussfolgerung korrespondiert weder mit den neuropsychologisch en noch mit den fachärztlich-somatischen Einschät zungen . Aus ihrem Bericht ist zu schliessen , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Potenzialabklärung auch feinmotorische Arbeiten zu verrichten hatte (vgl. Urk. 11/137/5) und dass die fehlende Feinmotorik der li nken Hand mit ein Grund für die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt war ( Urk. 11/137/3 +5 ) . Die Beeinträchtigung der Fein motorik wurde von den Gutachtern jedoch berücksichtigt ( Urk. 11/160/14, Urk. 11/160/105, vgl. auch Urk. 11/160/87) und vermag an sich keine Zweifel an deren medizinischen Einschätzung zu begründen. Es ist allerdings nicht auszu schliessen, dass sich im Rahmen der Potenz ialabklärung vermehrt Wechselwir kungen der vorhandenen Einschränkungen , welche sich auf das Alter hin allen falls akzentuieren, bemerkbar machten . V or diesem Hintergrund hätte sich eine Auseinandersetzung im G.___ -Gutachten mit der Poten z ialabklärung aufgedrängt. 4.4      Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
  66. 5.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutacht er lich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2      Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, ist dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des G.___ doch nicht jede Beweiskraft abzusprechen, sondern ist dieses grundsätzlich lediglich zu ergänzen. Darüber hinaus änderte BGE 137 V 210 ohnehin nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Admini strativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren hat es die Beschwe r degegnerin, inklusive Regionaler Ärztlicher Dienst , unterlassen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahren mit dem Einwand der Beschwerde führerin, es fehle dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Potenzial abklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ , konkret auseinander zusetzen ( Urk. 11/172/2- 4; vgl. auch E. 4. 3 ) . 5.3      Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende Stellungnahme der G.___ - Gutachter einhole. Darin werden sie sich, insbesondere der psychiatrische Teilgutachter, zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht - bis mittelgra digen Störungen ( Urk. 11/160/114) auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Zudem haben sie sich zur Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, zu äussern , was sie übrigens im Gutachten in Aussicht stellten, dann aber unterliessen ( Urk. 11/160/47). In diesem Zusam menhang stellt sich auch die Frage nach den Wechselwirkungen der verschie denen B eeinträchtigungen . Hernach hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellende n Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfüg en . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
  67. 6.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgele gt. Vor liegend sind sie auf Fr.
  68. — festzu setzen.      Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      Die vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Der vom Rechtsvertreter der Be schwer deführerin mit Honorarnote vom 2
  69. September 2021 (Ur. 14) geltend ge machte zeitliche Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten erweist sich der Streitsache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Entschädigung auf Fr. 2'258.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetze n. 6.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltliche n Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  70. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  71. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführe rin neu entscheide .
  72. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  73. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'258.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  74. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  75. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  76. Juli bis und mit 1
  77. August sowie vom 1
  78. Dezember bis und mit dem
  79. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00468

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

2. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner Studer Zahner Anwälte AG Neugasse

40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom 1.

Juni 2006 bis 3 1.

März 2008 bei der Y.___

GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk.

11/ 6). Am 4.

Juli 2007 verletzte sie sich bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk (Urk.

11/ 4/ 84, Urk.

11/4/ 98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk.

11/ 4 /16 -17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Am 2 4.

Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___

bei der S o zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk.

11/ 2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der S uva bei (Urk.

11/ 4, Urk.

11/ 7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt durch (Urk.

11/1 5). Nach durchgeführtem Vorbe s cheidve r fahren

(Urk.

11/1 8) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6.

Juli 2010 vom 1.

Juli 2008 bis 3 1.

Januar 2009 eine Dreiviertelsr ente und ab dem 1.

Februar 2009 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (Urk.

11/3 2). 1.2

Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk.

11/33) tätigte die IV-Stell e erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklär ungen und zog die Akten der Suva bei (Urk.

11/3 8). Nach Erlass der Vor bescheide vom 2 0.

Juni 2011 (Urk.

11/4 3, Urk.

11/4 5) und Erhalt des kreisärztli chen Untersuchungsberichts von Dr.

med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, Kreisarzt der S uva, vom 1.

Juli 2011 (Urk.

11/47) verfügte die IV-Stelle am 3 0.

August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk.

11/50) und wies den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab (Urk.

11/51).

Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 2 8.

September 2011 Beschwerde (Urk.

11/54/3). Mit Urteil vom 1 7.

Dezember 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk.

11/60). 1.3

Am 1 2.

März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk.

11/90). Zudem beantragte sie a m 2 1.

März 2019 (Eingangsdatum) im Sinne von Hilf s mitteln eine orthopädische Schuhzurichtung und Fussbettung (Urk.

11/96). Die IV-Stelle zog daraufhin

Berichte des Kantonsspitals A.___ (U rk.

11/98, Urk.

11/105)

sowie einen Bericht von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk.

11/106). Am 2 4.

April 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spez ialschuhen (Urk.

11/110). Zudem übernahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 2 3.

September bis 1 8.

Oktober 2019, durchgeführt durch die Psychiatrische Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie (Urk.

11/130) . In der F olge gingen bei der IV-Stelle Berichte von Dr.

phil. D.___, Neu ropsychologin/Psychologin FSP, u nd Dr.

med. E.___, Verhaltensneuro lo gin, (Urk.

11/135) und von Dr.

med. F.___, Facharzt FMH für Neuro logie, ein (Urk.

11/139). Am 2 5.

November 2019 erstattete die Psychiatrische Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, ihren Abschlussberic ht zur Potenzialabklärung (Urk.

11/137). Mit Mitteilung vom 1 1.

Februar 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Einglie derungs potenzial vorhanden sei (Urk.

11/144). In der Folge gab die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum G.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewe g ungsapparates sowie Psychiatrie und Psychothera pie) in Auftrag (Urk.

11/152), welches am 2 1.

Deze mber 2020 erstattet wurde (Urk.

11/160). Nachdem am 1.

März 2021 eine (telefonische) Haushaltsabklärung durchgeführt worden war (Urk.

11/165), verneinte die IV-Stelle n ach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk.

1 1 /167, Urk.

11/170) mit Verfügung vom 1 5.

Juni 2021 einen Anspruch der Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4.

August 2021 Beschwerde erheben (Urk.

1) und beantragen, es sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und in der Folge seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be schwer deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter

. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14.

September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6.

September 2021 angezeigt wurde (Urk.

12). Mit Eingabe vom 2 7.

September 2021 (Urk.

13) reichte Rechtsanwalt Roland Zahner seine Honorar note ein (Urk.

14). 3.

Auf die Vorbingen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1. 2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.

43 Abs.

1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 2 1.

Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk.

2 und Urk.

10), d ie Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 3 0.

August 2011 nicht verschlech t ert. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik C.___ zur Potenzial abkl ä rung sei den Gutachtern bekannt gewesen und sei im Gutachten in der integrativen Gesamtbeurteilung sowie im Teilgutachten Neuro psychologie diskutiert und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung sei in erste r Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. 2.2

Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk.

1), es sei nicht nachvollziehbar und lasse das G.___ -Gutachten als mangelhaft erscheinen, wenn die Gutachter die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ zwar in der Aktenzusam me n fassung aufführten, d ann aber weder in der Gesamtbeurteilung noch im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten eine Würdigung der im Rahmen der Potenzialab klärung festgestellten Abklärungsergebnisse erfolge. Ebenfalls nicht disk utiert worden seien im Gutachten die im Beri cht von Dr.

phil. D.___ und Dr.

E.___

vom 1 4.

November 2019 erwähnten möglicherweise bereits vorbestehenden Entwicklungseinschränkungen.

Weiter habe sie gegenüber den Gutachtern wiederholt angegeben, dass ihres Erachtens das Hauptprob le m die Schmerzen im linken Knie bzw. auch im Unterschenkel seien. Laut psychiatrischem Teilgut ach ten stünden diese Schmerzen im Zusammenhang mit körperlichen Einschrän kungen, die überwiegend körperlich erklärbar seien. Wie die von ihr angegebenen – körperlich erklärbaren – Schmerzen mit einer laut orthopädischem Teilgutach ten möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verein bar sein sollen, leuchte nicht ein. Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten des G.___

ginge als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung hervor. Auch wenn es grund sätzlich die Aufgabe des psychiatrischen Facharztes sei, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, sei von der neuropsychologischen Gutachterin mit keinem Wort begründet worden, war um sie nicht in der Lage gewesen sei, eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

Eine Würdigung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen sei im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht erfolgt.

3. 3.1

Das hiesige Gericht war im Urteil vom 1 7.

Dezember 2012 (Urk.

11/60), mit welchem die Aufhebung der ganzen Rente der Beschwerdeführerin per 31.

Okto ber 2011 bestätigt worden war, davon ausgegange n, dass es der Beschwerde füh rerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialver sicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, zu 100

% einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätig keit nachzugehen, und eine solche Tätigkeit trotz stark eingeschränktem Tätigkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nachgefragt werde (E. 4.5 des genannten Urteils). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren ergingen insbesondere die folgenden Berichte zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin : 3.2.2

Dr.

B.___ nannte mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1.

Januar 2019 (Urk.

11/89) als Diagnosen: - Verdacht auf chronische Osteomyelitis der linken Tibia mit - Status nach Unfall vom 4.

Juli 2007 mit Sturz vom Mofa mit - bikondylärer mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links mit - Status nach k n ie gelenksüberbrückendem Fixateur externe links am 4.

Juli 2007 - Status nach Plattenosteosynthese Tibiaplateau links medial und lateral am 1 2.

Juli 2007 - Status nach Infektion der Pin-Eintrittsstelle des Fixateurs extern mit Staphylococcus

aureus - Status nach Wunddébridement Ex-Pin-Stellen Tibia links am 3.

August 2007 - Status nach Wunddébridement Ex-Pin-Stellen, Einlage einer Drainage Tibia links am 7.

September 2007 - Status nach Infektion des Osteosynthesematerials auf der Höhe des Tibiaplateaus mit septischer Arthritis mit Staphylococcus

aureus - Status nach low grad Osteomyelitis Unterschenkel links mit Status nach Knochenfenestrierung mit intramedullärem Débri de ment sowie Gentamycin -Ketteneinlage August 2008 - Status nach Gentamycin -Kettenentfernung und intramedullä re m Mapping Oktober 2008 - Floxapen -Behandlung über sechs Monate - posttraumatische r laterale r Gonarthrose mit - Status nach Arthrotomie, Synovektomie, Débridement proximale Tibia, Anlagen der Schnittebenen und Implantation eines Zement- Spacer Knie links Juni 2010 - Status nach Knie-TP links am 1 7.

Juni 2010 mit - Status nach Wundrandadaptation bei subkutaner Wundhei lungs störung und Wundrandnekrose präpatellär am 2 3.

Juli 2010 - chronische schmerzhafte Knie-TP - Status nach SPECT-CT Februar 2014: Hotspot im Bereich der ehe maligen Fistelöffnung im mittleren Tibiadrittel

ventralseitig . Biopsien: Keine Infektion - Status nach Knochenbiopsie Tibia links im April 2014 bei Verdacht auf Osteomyelitis-Rezidiv Tibia links - Verdacht auf kompensatorische Gonarthropathie rechts be i - Gonarthrose - Überlastung infolge der linksseitigen Gonarthropathie - MRI aktuelle Standortbestimmung ausstehend - e ingeschränkte Feinmotorik Hand links - Status nach Shigelleninfekt mit fünf Jahren und Hemisyndrom links - Menometro r rhagie - r ezidivierende m Eisenmangel - Adipositas BMI 38 kg/m 2 - Hypertonie - G lucosetoleranzstörung, HbA1c 6,2

% Mai 2015 - p ancochleäre, leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, möglicherweise familiär bedingt

Die Beschwerdeführerin stelle sich regelmässig mit den Kniebeschwerden links vor. Die Symptomatik sei fluktu ierend. Insgesamt bestünden ständig Schmerzen im Knie links. Die Gehstrecke ohne Stockentlastung bis zur Zunahme der Schmer zen belaufe sich anamnestisch auf rund 50 bis 100 Meter. Mit Stockentlastung könne die Beschwerdeführerin etwa eine Stunde langsam spazieren. Danach brauche sie eine Pause mit Ruhigstellung des Knies und in der Regel die Einnahme eines zusätzlichen Schmerzmit tels . Bei leichten Schmerzen reiche Brufen, bei stärkeren Schmerzen müsse sie auch Tramadol einnehmen. Stehen an Ort sei auf etwa eine halbe Stunde limitiert. So müsse die Beschwerdeführerin auch in Etappen koch en. Die Symptome seien Schmerzen und Anschwellen des Knies. Ebenfalls problematisch sei das rechte Knie, welches kompensatorisch mehr belastet werde,

was ebenfalls zu Schmerzen führe. Diesbezüglich hätten auch schon orthopädische Konsilien statt gefunden . Aus seiner Sicht sei die Beschwer deführerin in einem 100%-Arbeitspensum selbst mit Wechselbelastung nicht arbeitsfähig. Vor einer entsprechenden Ablehnung einer Berentung wäre aus seiner Sicht eine professionelle Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit zwingend erforderlich . Er gehe davon aus, dass sich maximal eine teilweise Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung ergeben würde. Eine Reintegration in den Arbeitsmarkt halte er bei den heutzutage herrschenden Bedingungen für unrealis tisch. Hier wäre die Invalidenversicherung gefordert, eine Lösung zu finden, allenfalls auf dem zweiten Arbeitsmarkt. 3.2.3

Dr.

H.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals A.___, berichtete am 2 2.

Januar 2019 Dr.

B.___

(Urk.

11/93/14-15). Er nannte

dabei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen, wie sie dem Bericht von Dr.

B.___ vom 1.

Januar 2019 (E. 3.2.2) zu entnehmen sind. Zusätzlich führte er als Neben diagnose eine Metatarsalgie mit Hyperkeratose an der Fusssohle links bei Über lastung an. Die Beschwerdeführerin komme heute für eine klinische Kontrolle bei Verdacht auf chronische Osteomyelitis der linken Tibia bei mehrfachen Opera tionen nach einer komplizierten, mehrfragmentären Tibiakopffraktur . Die Be schwerdeführerin habe noch, wenn sie laufe, einige Schmerzen im Bereich des Unterschenkels links. Diese Schmerzen seien nicht schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin habe kein Fieber. Die Haut sei verschlossen. Es gebe keine chronische Wunde. Im Bereich der Knieprothese links habe es keine Rötung, keine Überwärmung. In dieser Situation würden sie zurzeit keine andere Behandlung durchführen. Sie würden nur eine Operation durchführen, wenn es wirklich nötig sei. Die Beschwerdeführerin sei bekannt für eine venöse Insuffizienz, aber trage die Kompressionsstrümpfe nicht. Sie laufe an einem Stock. Er frage seine Kollegin vom Fuss-Team, Dr.

med. I.___, Oberärztin, um das Problem der Metatarsalgie des linken Fusses zu behandeln. Es gebe eine Überlastung unter dem Kopf der Meta ta rsale 3 mit Hyperkeratose seit etwa eineinhalb Jahren. Er habe keinen neuen Termin vereinbart. 3.2.4

Dr.

I.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 5.

Februar 201 9.

Mit Bericht vom 6.

Februar 2019 (Urk.

11/98/7-9) erklärte sie, bei der Beschwerdeführerin bestehe wahrscheinlich posttraumatisch nach langem Verlauf nach Tibiakopf fraktur links 2007 eine eingeschränkte OSG-Beweglichkeit. Dies führe beim Ab rollvorgang zu einer deutlichen Erhöhung des D ru cks auf die Me t a tarsal köpfchen II/III mit konsekutiver Metatarsalgie . Sie verordne der Beschwerde führerin Phy siotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im OSG und Auf dehnen der Mus kulatur. Zusätzlich verordne sie eine Schuhzurichtung mit Abroll rampe und Einlagen mit retrokapitaler Abstützung, um d auerhaft eine Verbesserung zu erzie le n, da durch die reinen Dehnungsübungen wahrscheinlich keine ausreichende Verbesserung der Beweglichkeit erziel t werde . Sollten die durchgeführten Mass nahmen keine langfristige Besserung der Problematik erbringen, werde die Be schwerdeführerin si ch erneut in ihrer Sprechstunde anmelden. 3.2.5

Die Beschwerdeführerin machte vom 2 3.

September bis 1 8.

Oktober 2019 eine Potenzial abklärung in der Psychiatrischen Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie . Mit Bericht vom 2 5.

November 2019 (Urk.

11/137) hielten O.___, Ergotherapeutin, und P.___, Leiterin Arbeitsorientierte Ergo the rapie, fest, die Beschwerdeführerin habe während den vier Wochen der Poten zialabklärun g Arbeitsaufgaben in der Mediengruppe Papier und Karton bearbei tet . Di e Beschwerdeführerin habe Stärken in den sozialen Merkmalen. Einschrän kun gen seien vor allem im kognitiven Bereich und in den Merkmalen zur Arbeits ausführung ersichtlich. Für die Bearbeitung der Arbeit saufgaben habe sie einen deutlich erhöhten Zeitaufwand benötigt, was unter anderem durch die moto ri schen Einschränkungen des linken Armes beeinflusst gewesen sei. Trotz der An wendung verschiedener Kompensationsstrategien schränk t en sowohl Kraftre duk tion als auch die beeinträchtigte Bewegungskoordination die Einsatzmöglich kei ten der linken Hand massiv ein. Feingriffe hätten in der Handlung nicht genutzt werden können und einschiessende Spasmen hätten zuverlässige Halte-

und Stüt z funktionen verhindert. Sowohl Zeitdruck als auch komplexe Aufgabenstellungen seien Auslöser für eine zusätzliche Tonussteigerung des linken Armes und hätten deutlich negative Auswirkungen auf die Arbeitsausführung. Arbeitsprozesse hätten immer wieder durch Locke rungsübungen für den linken Arm, Positions wechsel oder Hochlagern des Beines zur Entlastung des linken Knies unterbro chen werden müssen. Bedingt durch eine Leseschwäche hätte auch die schriftliche Auffassung einen erhöhten Zeitaufwand vorausgesetzt. Anleitungen hätten zu meist mehrmals gelesen und durch mündliche Inputs ergänzt werden müssen. Eine zielführende Planung habe bei vorstrukturierten, aber nicht immer bei offene n Aufgabenstel lung en vorgenommen werden können . Auftretende Schw ierig k eiten und Fehler hätten zuverlässig wahrgenommen, aber nicht immer selbständig gelöst werden können. Der Beschwerdeführerin sei es meist gut gelungen, sich auf eine Aufgabe zu fokussieren, die Konzentration habe aber nach etwa 30 Minuten nachgelassen u nd einen kurzen Unterbruch erfo rdert. Häufige Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben hätten oftmals zu Verunsicherung geführt, unter anderem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin auf eine gewisse Wiederholung der Abläufe angewiesen gewesen sei,

um sich Inhal te zuverlässig merken zu können . Die Arbeitshaltung sei als durchgehend motiviert und enga giert wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich offen auf die Inhalte der Potenzialabklärung einlassen können und stets verantwortungsbe wusst und so selbständig wie es ihr möglich gewesen sei, gehandelt. Trotz starker Schmerzen habe sie eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt und sei während den vier Wochen sehr bemüht gewesen, bestmöglich e Leistungen zu erbringen.

Die Belastungsgrenze der Beschwerdeführer in sei während der vierwöchigen Teil nahme überschritten worden. Bereits in der ersten Woche sei sie gezwungen ge wesen, an zwei Tagen zu pausieren, da die Schmerzen im Knie trotz Medika men teneinnahme und regelmässigem Hochlagern zu stark gewesen seien und die Übe r beanspruchung des linken Armes eine übermässige Tonussteigerung zur Folge ge habt habe. In den folgenden drei Wochen habe eine Teilnahme an drei von fünf Tagen stattgefund en, sodass auf j eden Teil n a hmetag eine längere E rho l ung sphase haben folgen können. Tro t z der entsprechenden Regelung sei die Be schwerde führer in nach zwei Stunden in der Mediengruppe jeweils an ihre Belas tungs grenze gekommen und habe angegeben, dass die Energ i e nicht mehr aus reiche, um nachmittags ihren Verpflichtungen im Haushalt nachzukommen oder soziale Kontakte zu pflegen. Der starke Wille, Modul A «durchziehen» zu können, und der entsprechende Leidensdruck, dass dies nur begrenzt möglich gewesen sei, sei en

währen d der ganzen Zeit der Teilnahme sehr gut spürbar gewesen. Die Be schwerdeführerin habe bestätigt, dass sie sehr selbstkritisch sei und grosse Mühe damit habe, sich durch die Hemiparese bedingte Einschränkungen einzugestehen.

Bei einer angepassten Teilnahme von zwei bis drei Stunden an drei Tagen die Woche hätten die Schmerzen in einem erträglichen Mass gehalten werden kö nnen. Eine Anstel lung zu finden, bei der eine Belastbarkeitsgrenze von zwei Stunden an maximal drei Tagen die Woche eingehalten werden könne und die beschriebene n Rahmenbedingungen berücksichtigt seien, erscheine sehr unrealis tisch. Obwohl die Motivation der Beschwerdeführerin, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, gross sei, liess en es die verschiedenen Einschränkungen nicht zu, dass sie Aufgaben in einem normalen Zeitraum erledigen könne. Schmerzbedingt müsse sie immer wieder Pausen einlegen und die reduzierten Armfunktionen verlangsamten bzw. verunmöglichten jegliche bimanuelle n Tätigkeiten . Sowohl die Rechen- als auch Lese-Rechtschreibeschwäche erschwerten die Ausführung administrativer Aufgaben und die Umsetzung schriftlicher Aufträge. Schwierig keiten in den Bereichen Arbeitsplanung, Umstellung und Problemlösung setzten vorstrukturierte Aufgabenstellungen mit einem hohen Routineanteil voraus. Zeit- und Leistungsdruck gelte es so gering wie möglich zu halten, um einen unge wollten Tonusanstieg im Arm sowie eine generelle Überforderung zu vermeiden.

Zusammenfassend erscheine eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt weder zumutbar noch zielführend, weshalb sie anhand der Ergebnisse der Potenzialabklärung eine Rentenprüfung mit entsprechenden me dizinischen Abklärungen empfähl en. 3.2. 6

Im Bericht an Dr.

B.___ vom 14.

November 2019 (Urk.

11/135) über die glei chen tags erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung er klär ten Dr.

phil. D.___ und Dr.

E.___, die Beschwerdeführerin sei allseits orien tiert. Auf Verhaltensebene präsentiere sich eine affektiv ausgeglichen wirkende und gut schwingungsfähige, nicht antriebsgeminderte, im Gespräch resolut wir kende Patientin mit hyperphoner Spontansprache, in welcher zeitweise Sprach aus drucks schwierigkeiten auffielen. Beim deutlich verlangsamten Bearbeiten der Aufgaben (ohne Hinweise auf eine Antriebsminderung/psychomotorische Verlangsamung) fielen eine gewisse Umständlichkeit und in den computergestützten Aufgaben auch eine Tendenz zur Überforderung auf. Im Fragebogen ergäben sich zudem Hinweis e auf eine leichte depressive Symptomatik. Testpsychologisch im Vorder grund stehe –

akzentuiert durch das verlangsamte Arbeitstempo – eine schwer verminderte visuo -verbale Informations verarbeitungs geschwindigkeit. Ebenfalls im Vordergrund stünden aber auch leicht - bis mittelgrad ig e und schwere mnes tische Einschränkungen m it deutlicher Beto nung in der verbalen Modalität . Hinzu kämen leichte bis mittelgradige und auch hier zum Teil schwere Einschränkungen frontal-exekutiver und attentionaler Teilfunktione n sowi e assoziierte visu o -konstruktive Schwierigkeiten mit Makrographie. Auf sprachlicher Ebene zeigten sich ein deutlich eingeschränktes Lese- und Rechtschreibvermöge

n. Die übrigen geprüften kognitiven Teilbereiche seien unauffällig. Insbesondere fänd en sich aktuell keine Hinweise auf eine mnestische Störung im Sinne einer Speicher störung. Auch die weiteren geprüften frontal-exekutiven Teilfunktionen könnten als unauffällig gewertet werden. Auch die übrigen sprachassoziierten Fähigkeiten seien unauffällig, insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf eine Dysnomie oder auf eine Dyskalkulie. Die visuo -perzeptiven und visuell-räumlichen Fähig keiten seien ebenfalls in t akt. Im Beschwerdevalidierungsverfahren ergäben sich deutliche Auffälligkeiten, sodass eine Tendenz zur Verdeutlichung leider nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund könne auch keine valide Quan ti fizierung der beschriebenen kognitiven Befunde erfolgen. Unter Berücksich tigung der anamnestischen Angaben zur Entwicklung, Schul- und Berufsbildung sowie aufgrund der Phänomenologie des kognitiven Profils sei aber ohne Zweifel von kognitiven Einschränkungen, am ehesten auf Basis einer frühkindlich erwor benen cerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsstörung und ver minderter Lese- und Rechtschreibefähigkeit (Differentialdiagnose Legasthenie) sowie insgesamt vermindertem (und möglicherweise inzwischen bei komplexer somatischer Situation erschöpften) kognitiven Ressourcen auszugehen. Im Rah men der entwicklungsbedingt verminderten Ressourcen sei auch am ehesten die nicht ausgeschlossene Tendenz zur Verdeutlichung der kognitiven Einschrän kungen zu beurteilen. Hinsichtlich der frühkindlich erworbenen zerebralen Ent wicklungsstörung müsse offenbleiben, ob diese als Folge der frühkindlichen In fektion mit daran assoziierter Hemisymptomatik zu beurteilen sei oder die Infektion zu einer weiteren Verdeutlichung bereits vorbestehender Entwicklungs einschränkungen (bei anamnestisch verzögertem Sprech- und Gehbeginn bereits vor Erkrankung) geführt habe.

Da leider eine Tendenz zur Verdeutlichung der unzweifelhaft bestehenden kogni tiven Einschränkungen nicht ausgeschlossen sei, könne aktuell aus rein neuro psychologischer Sicht keine valide Quantifizierung der kognitiven Befunde erfolgen und damit auch nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden. 3.2. 7

Dr.

F.___ nannte mit Bericht an Dr.

B.___ vom 1 7.

Dezember 2019 (Urk.

11/139) als Diagnose eine residuelle

Feinmotorikstörung der linken Hand nach infektiöser Enteritis mit Hemiparese links 197 0.

Klinisch-neurologisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit deutlich linksbetonten Muskeleigenreflexen, pathologi schen Vorhalteversuchen der linken Extremitäten, einer Fingerfeinmotorikstö rung und einer minimen Fingerspreizschwäche der linken Hand. Diese pathologischen Befunde seien als Residuum einer Hemiparese links zu betrachten, welche

die B e schwerdeführerin 5-jährig im Gefolge einer infektiösen Enteritis erlitten habe. Im Schädel-MRI vom 1 6.

Februar 2003 ergäben sich einige pathologischen Be funde frontal und insbesondere parital rechts, die allerding s keine Unter schei dung zwi schen einer Enzephalitis und einer Ischämie gestatteten. Gleichwohl bestehe kein Zweifel, dass die gestörte Motorik der linken Hand auf die infektiöse Enteritis von 1970 zurückzuführen sei. Die linke Hand könne aufgrund der ver plumpten Moto rik nur bedingt eingesetzt werden. Die rezidivierenden Handver kramp fungen links seien verdächtig auf eine einschiessende Spastik. Bei anhal tendem Leidens d ruck sei eine medikamentöse antispastische Behandlung, bei spiels weise mit Sirdalud 3

x 2

mg bis 3 x 4

mg täglich in Erwägung zu ziehen. 3.2.8

Die G.___ -Gutachte r nannten in ihrem Gutachten vom 2 1.

Dezember 2020 (Ur k.

11/160) als Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/160/10-11) : - Implantation einer Knie-Totalendoproth ese im linken Kniegelenk am 17.

Juni 2010 bei schwerer posttraumatischer destruierender Gonarthrose links nach bikondylärer, mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links vom 4.

Juli 2007 und nachfolgender low grade Osteomyelitis durch Staphyl ococcus

aureus - g ering- bis mittelgrade Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenks - b eginnende mediale und retropatellare Gonarthrose rechts - g eringe Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprung gelenks - Adipositas (BMI 37,5 kg/m 2) - Senk-Spreiz-Plattfüsse beidseits - l eichte residuelle Hemiparese links nach infektiöser Enteritis 1970 - Status nach Schrauben- und Plattenosteosynthese einer bikondylären mehrfragmentären Tibiakopffraktur links vom 4.

Juli 2007 mit komplexem postoperativem Verlauf - l ow grade Osteomyelitis mit Implantatversagen und Metallentfernung am 7.

März 2008 - Status nach mehrmaligem Pin Track Déb ridement und Langzeit- Anti biose - Status nach Knochenfen e strierung und intramedullärem Débridement mit Gentamicinkett en einlage vom 5.

August 2008 - Status nach Gentamicinkettenentfernung und intramedullärem Mapping ohne Erregernachweis vom 2 3.

Oktober 2008 - Status nach Wundinfekt-Rezidiv v o m 1 3.

November 2008 - Status nach intramedullärem Débridement

t ibial vom 2 0.

November 2008 - Status nach drei Monate Antibiose Januar 2008 bis Februar 2009 - Status nach Implantation Knie-TP links vom 1 7.

Juni 2010 - arterielle Hypertonie - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit/bei - leichten bis mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit mit Verdacht auf ADHS - leichten bis mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis - leichten bis mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit - leichten Einbussen bei der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit - leichten Einbussen beim logischen Denken und Schlussfolgern - ADHS (ICD-10 F90.0) - Fuss- und Unterschenkelödeme beidseits, linksbetont - Differentialdiagnose im Rahm en der Kniegelenksproble matik links bei mangelhaftem Abrollen/ Dependency Ödeme - retikuläre Varizen und Besenreiser beidseits

Dazu wurde in der Konsensbeurteilung ausgeführt, aus internistischer Sicht be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestün den aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich beider Knie ge lenke und des linken Unterschenkels sowie der gering- bis mässiggradigen Arthrose des rechten Akromioklavikularg el enks Einschränkungen für körperlich leicht bis mittelschwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, Tätig keiten mit Knien und Hocken, sowie für Tätigkeiten mit erhöhter Sturzgefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) und mit häufigen Über-Kopf-Arbeiten.

Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der Feinmotorikstörung der linken Hand eine leichte Einschränkung, insbesondere bei feineren Tätigkeiten, die für die angestammte Tätigkeit in der Reinigung kaum ins Gewicht falle. Dabei wäre die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Abstauben von Vitrinen, Ein- und Aus räumen von Schränken usw. leicht beeinträchtigt. Zu bemerken sei, dass die Be schwerdeführerin mit dieser Parese über viele Jahre 100

% gearbeitet habe, unter anderem als Pflegehelferin, in einer Tankstelle und auch als Lageristin. Ausser dem sei sie an die Parese so gut adaptiert, dass sie sich sogar in der Freizeit mit Handarbeiten beschäftige (Urk.

11/160/11).

Neuropsychologische Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und beim Arbeits gedächtnis beeinträchtig t en alle Bereich e des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Strategien entwickelt wer den müssten. Aus angiologischer Sicht sei bei den Ödemen neben intermittie renden Lymphdrainage-Behandlungen bei Exazerbation tagsüber eine Kompres sionstherapie konsequent notwendig (Urk.

11/160/12).

Aus p sychiatrischer Sicht sei analog den Parametern der funktionellen Leis tung s fähigkeit in Anlehnung an die Mini-ICF- APP die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Auf ga ben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kon takt fähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausser be rufli chen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht

eingeschränkt. Aus psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/160/12).

Seit dem Unfall vom 4.

Juli 2007 werde von einer dauerhaften 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft ausgegangen (Urk.

11/160/14). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne wesentlichen Einsatz der linken Hand mit vermehrtem Sitze n und manchmal Stehen und Gehen, ohne Knien und Hocken, ohne erhöhte Sturz gefahr (Gefahr der periprothetischen Fraktur) sowie ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die retrospektive Beurteil ung der Arbeitsfähigkeit erfolg e sei t der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0.

August 201 1.

Seitdem werde von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin ausgegangen. Lediglich nach der Knochenbiopsie an der linken Tibia vom 1 7.

April 2014 habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen postoperativ bestanden (Urk.

11/160/14). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin s tützt e ihren Entscheid, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ha be, im Wesentlichen auf das Gut achte n des G.___ vom 2 1.

Dezember 2020 (vgl. E. 2.1). 4.2

Gegenüber den G.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass ihres Erachtens das Hauptproblem die Schmerzen im linken Knie bzw. auch im Unterschenkel seien. Soweit sie die aus rein orthopädischer Sicht attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht ein leucht end kritisiert (Urk.

1 S. 8), ist ihr nicht zu folgen. B ereits die Ärzte der Rehaklinik J.___

(Austrittsbericht vom 2 3.

Februar 2011, Urk.

11 /37 /13-19) und der Suv a- Kreisarzt Dr.

med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 1.

Ju li 2007, Urk.

11/47), waren zum gleichen Schluss gekommen, was das hiesige Ge richt im Urteil vom 1 7.

Dezember 2012 als überzeugend beurteilte (Urk.

11/60). Eine seitherige massgebende Verschlechterung der Knieproblematik ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.

Die gutachterliche Konsensbeurteilung stützte sich in neurologischer und psy chiatrischer Sicht auf die entsprechenden Teilgutachten. Diese vermögen grund sätzlich zu überzeugen. Insbesondere bezog der neurologische Teilgutachter die Feinmotorikstörung der linken Hand gestützt auf die eigenen Untersuchungser gebnisse in seine Beurteilung ein . Dass diese, seit dem fünften Lebensjahr beste hende Störung bei der rechtsdominanten Beschwerdeführerin je nach ausgeübter Tätigkeit nur leicht ins Gewicht fällt, erscheint nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Pare se gut adaptiert hat (Urk.

11/160/102-1 03) . Zu Recht weist d er neurologische Teilgutachter sodann

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dieser P arese über Jahre zu 100

% erwerbstätig gewesen war

(Urk.

11/160/11, Urk.

11/160/103).

Jedoch bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im neuropsychologischen Teilgutachten, verfasst von Dr.

sc. hum. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde (Urk.

11/160/114). Anders als in der von Dr.

phil. D.___ und Dr.

E.___ durchgeführten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersu chung vom 1 4.

November 2019 erwiesen sich die im Rahmen der neuro psychologischen Teilbegutachtung erhobenen Untersuchungsbefunde als valide (Urk.

11/160/117). Einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt s ich Dr.

sc. hum. K.___ i m Teilgutachten und erklärte, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden (Urk.

11/ 160/118). Eine Diskus sion der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Arbeits fähig keit findet sich indessen in der Gesamtbeurteilung nicht, insbesondere fehlt es an einer Quantifizierung (vgl. auch Urk.

11/160/12) . Eine Würdigung der Ab klä rungse rgebnisse erfolgte auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht. In diesem wurde unter dem Titel «Neuropsychologische Untersuchung vom 09.07.2020» bloss festgehalten, dass der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei (Urk.

11/16 0/139-140) . D ie Auswirkung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wird jedoch nicht thematisiert (vgl. Urk.

11/160/141) . 4. 3

Gegen das G.___ -Gutachten wendet die Beschwerdeführerin vor allem ein, dass es in diesem an einer Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ mangle. Dazu ist festzuhalten, dass die ab schliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin ob liegt, nicht den Fachleuten der Berufs beratung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungs gemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusam menarbeit zwischen der Ärzte schaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Ab klärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizi ni sche Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Dis krepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Ab klä rung bei ein wandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl.

Urteil des Bundes gerichts 8C_329/2021 vom 2 7.

Oktober

2021 E.

6.2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30 /2020 vom 6.

Mai 2020 E. 5.2.1).

Die Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, weicht betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin erheblich von der Beurteilung der G.___ -Gutachter

ab. Die Ergothe ra peutinnen der Psychiatrischen Klinik C.___ hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin t rotz starker Schmerzen eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt habe und während den vier Wochen sehr bemüht gewesen sei, bestmöglich e Leistungen zu erbringen. Nichts destotrotz war die B e schwe r deführerin gemäss Einschätzung der Ergotherapeu tinnen der Psychiatrischen Klinik C.___ nicht in der Lage, eine Leistung zu erbringen, welche einer auf dem 1.

Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung entsprach (E. 3.2.5) . Die G.___ - Gut achter gingen demgegenüber von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (E. 3.2. 8) . Die P ote nzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___ war den G.___ -Gutachten bekannt (Urk.

11/160/47), erklärten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung doch : «Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch in der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkte sollte Frau K.___

diskutieren» (Urk.

11/160/47). Dem Gutachten ist aber keine Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung zu entnehmen, und zwar weder im Gesamtgutachten noch in den einzelnen Teilgutachten, insbesondere nicht im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr.

sc. hum.

K.___ . Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

angeführten Stellen des Gutachtens (Urk.

11/160/13-14 und Urk.

11/160/117-1 18; vgl. Urk.

2 und Urk.

11/ 172/4) beziehen sich entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht auf die Potenzialabklärung, sondern au f den Beri cht von Dr.

phil. D.___ und Dr.

E.___ (E. 3.2.6).

Verfasst wurde der Potenzialabklärung sbericht durch die Ergotherapeutinnen O.___ und P.___ . Hinweise auf die Mitbeteiligung weiterer Fachpersonen - wie dies im Rahmen einer Abklärung in einer beruflichen Ab klärungsstelle (L.___) häufig der Fall ist - fehlen. Die beiden Ergotherapeutinnen begründeten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführer im ersten Arbeits markt nicht mehr einsetzbar sei, mit den körperlichen und vor allem den kogni tiven B eschwerden (Urk.

11/137/8-9). I hre Schlussfolgerung korrespondiert

weder mit den

neuropsychologisch en

noch mit den fachärztlich-somatischen Einschät zungen .

Aus ihrem

Bericht ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Potenzialabklärung auch feinmotorische Arbeiten zu verrichten hatte (vgl. Urk.

11/137/5) und dass die fehlende Feinmotorik der li nken Hand mit ein

Grund für die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt war (Urk.

11/137/3 +5) . Die Beeinträchtigung der Fein motorik

wurde von den Gutachtern jedoch berücksichtigt (Urk.

11/160/14, Urk.

11/160/105, vgl. auch Urk.

11/160/87) und vermag an sich keine Zweifel an deren medizinischen Einschätzung zu begründen. Es ist allerdings

nicht auszu schliessen, dass sich im Rahmen der Potenz ialabklärung vermehrt Wechselwir kungen der vorhandenen Einschränkungen, welche sich auf das Alter hin allen falls akzentuieren, bemerkbar machten .

V or diesem Hintergrund hätte sich eine Auseinandersetzung im G.___ -Gutachten mit der Poten z ialabklärung aufgedrängt. 4.4

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechts erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§

26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Be schwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutacht er lich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurück zuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gut achterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, ist dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des G.___ doch nicht jede Beweiskraft abzusprechen, sondern ist dieses grundsätzlich lediglich zu ergänzen. Darüber hinaus änderte BGE 137 V 210 ohnehin nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Admini strativverfahrens (vgl. Art.

43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abge schlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren hat es die Beschwe r degegnerin, inklusive Regionaler Ärztlicher Dienst, unterlassen, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahren

mit dem Einwand der Beschwerde führerin, es fehle dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Potenzial abklärung der Psychiatrischen Klinik C.___, konkret auseinander zusetzen

(Urk.

11/172/2- 4; vgl. auch E. 4. 3) . 5.3

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende Stellungnahme der G.___ - Gutachter einhole. Darin werden sie sich, insbesondere der psychiatrische Teilgutachter, zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht - bis mittelgra digen Störungen (Urk.

11/160/114) auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Zudem haben sie sich zur Potenzialabklärung der Psychiatrischen Klinik C.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, zu äussern, was sie übrigens im Gutachten in Aussicht stellten, dann aber unterliessen (Urk.

11/160/47). In diesem Zusam menhang stellt sich auch die Frage nach den Wechselwirkungen der verschie denen B eeinträchtigungen . Hernach hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellende n Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfüg en . Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000. festgele gt. Vor liegend sind sie auf Fr.

700. — festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§

34 Abs.

1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§

34 Abs.

3 GSVGer). Der vom Rechtsvertreter der Be schwer deführerin mit Honorarnote vom 2 7.

September 2021 (Ur. 14) geltend ge machte zeitliche Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten erweist sich der Streitsache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.

220.-- ist die Entschädigung auf Fr.

2'258.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetze n.

6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltliche n Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5.

Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführe rin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.

2'258.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler