Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, meldete sich am 24. August
2005 (Eingangsdatum) wegen rezidivierenden Hautabszessen, Rückenschmerzen und psychischen Be schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle gab bei der Y.___ des Universitätsspitals Z.___ ein polydisziplinäres Gut ach ten in Auftrag, das am 30. Juni
2008 erstattet wurde (Urk. 9/28-30). Mit Verfü gung vom 11. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten In validitätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. September 2005 eine Viertels rente zu (Urk. 9/55). 1.2
Im Rahmen eines im Juli
2010 von Amtes eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/60) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. Januar 2011, Urk. 9/69). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2011 bestätigte sie einen Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 9/73). 1.3
Am 30. November
2011 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein Rentener hö hungsgesuch ein (Urk. 9/74). Mit Verfügung vom 6. März 2012 trat die IV Stelle auf das Le istungsbegehren nicht ein, da der Versicherte in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 9/82). 1.4
Am 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte erneut ein Ren tenerhöhungsgesuch ein (Urk. 9/90). Die IV-Stelle gab bei der Klinik und Polikli nik für Innere Medizin des Universitätsspitals B.___ und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 28. Oktober
2014 erstattet wurde (Urk. 9/115). Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt seien. Zudem hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sein Gesundheitszustand durch den Verzicht auf das Rauchen erheblich verbessert werden könne. Ob er sich dem Nikotinentzug - im Sinne seiner Mitwirkungspflicht - unterzogen habe, werde mit der nächsten amtlichen Revision der Invalidenrente überprüft (Urk. 9/123). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September
2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente (Urk. 9/134 und Urk. 9/137). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September
2015 Beschwerde (Urk. 9/148). Mit Beschluss vom 3 1. Oktober 2016 stellte das Gericht eine mögli che « reformatio in peius » (Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weite rer medizinischer Abklärungen) in Aussicht u nd setzte dem Versicherten Frist zur St ellungnahme an
(Urk. 9/157). Nachdem dieser die Beschwerde am 1 1. Novem ber 2016 zurückgezogen hatte, schrieb das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 1 8. November
2016 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 9/158). In der Folge erachtete d ie IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2 1. Juli 2015 als erfüllt (vgl. Stellung nahme vom 1 8. April 2016, Urk. 9/161) und gab beim Zentrum D.___ in E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. März 2018 ersta ttet wurde (Urk. 9/188). Am 20. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe wei terhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 9/190) . 1.5
Am 1 5. Mai 2018 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungs gesuch (Urk. 9/ 191). Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 9/201). 1.6
Am 8. September
2020 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein weiteres Renten er höhungsgesuch (Urk. 9/211-212), unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/210). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitatio n, vom 1 8. September
2020 (Urk. 9/216/2-5), den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. September
2020 (Urk. 9/217/5-6) und den Bericht der Klinik H.___ AG vom 8. Oktober
2020 (Urk. 9/218/1-5) ein. Weiter nahm sie den Bericht des Adipositaszentrums des Spitals I.___ vom 1 6. März
2021 (Urk. 9/220/7-9) und den Bericht von Dr. med. J.___, FMH Dermatologie und Vene rologie, vom 2 6. April 2021 (Urk. 9/222/1-5) zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. Mai 2021, Urk. 9/224, und Einwand des Versicherten vom 4. Juni 2021, Urk. 9/225) wies die IV-Stelle das Erhöhungs gesuch mit Ve rfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. August
2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochten e Verfügung aufzuheben und die bisherige halbe Rente zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdean twort vom 1 3. September
2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 5. September
2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 5. November
2021 (Urk.
11) legte der Beschwerde führer den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 2. November
2021 (Urk. 12) ins Recht . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 7. November
2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann be weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass s eit der Begutachtun g vom 1. März
2018 bis heute keine w esentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei. Das beschriebene depressive Stimmungsbild sei bereits bekannt. Die seit Jahren bekla gten zunehmenden Schmerzen seien durch die neurologische Untersuchung nicht bestätigt worden. Es würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbare n Befunde vorliegen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine ge sund heitliche Situation seit Erstellung des
D.___ - Gut achten s
im Jahr 2018 stark ver schlechtert habe. Er habe sich bereits drei Magenbypas s-O perationen unterziehen müssen . Eine vierte Operation sei geplant. Aktuell werde ihm vom behandelnden Psychiater eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt attestiert. Im Weiteren sei er auch im sozi alen Leben stark eingeschränkt. Seit dem 3. Dezember 2019 sei er bei L.___ an einem geschützten Arbeitsplatz tätig (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit September 2014 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) ausgerichteten halben Invalidenrente . Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhalts ab klärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der Mitteilung vom 2 0. April 2018 (Urk. 9/190). Der Mitteilung vom 2 0. April
2018
lag im We sentlichen das Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 (Urk. 9/188) zugrunde. 3.1.2
Die Ärzte des D.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/188/46 -47): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend narzi s stisch und teilweise histri onisch mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Differentialdiagnose: emot i onal instabile Persönlichkeitsst ö rung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit - rezidivierender depressiver Stör ung, gegenwärtig leichte Episode (vorwiegend dysphorische Depressivität; ICD-10 F32.0) bei/mit - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeiten und Arbeitslosigkeit (ICD-10 F56) und - Verdacht auf elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62. 1) - Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Differentialdiagnose : dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) - c hronischer Husten und Anstrengungsdyspnoe bei C OPD Stadium Gold III bei persist ierendem Nikotinabusus - r ezidivierendes lumbovertebro genes Sc hmerzsyndrom mit ISG-Dysfunktion links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/188/47): - Status nach Rou x-Y- Gastric -Bypass-Operation April 2014 - Adipositas Gra d II, präoperativ BMI > 35 kg/m 2, ak tuell bei BMI von 24 normge - wicht ig - Dumping-Syndrom ana mnestisch - r ezidivierende Abszesse und Akne inversa
- Statu s nach multiplen chirurg ischen Eingriffen, letztmals Februar 2017 - l eichtes obst ruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose Februar 2014 - CPAP-Behandlung - Status nach Synkope November 2017 unklarer Genese am ehesten vasovagal
- mit passa gerer Hemisymp tomatik links, am ehesten dissoziat iv - Ischämie, Blutung und epileptische Genese ausgeschlossen - g a stroösophagea le
Refluxerkrankung gemäss Akten - Gastroskopie 2014 unauffällig - f un ktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit Diarrhoe, Differentialdiagnose im Rahmen des Dumping-Syndroms - Leberst eatose gemäss Akten - Spannungskop fschmerzen
Die Ärzte des D.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mehrheitlich Hilfsarbeiterfunkti onen an diversen Stellen ausgeführt habe.
Auf grund der COPD könne er keine körperlic h schweren Arbeiten ausführen.
Arbei ten in staubbelasteter Umgebung, grosser Kälte oder Hitze seien
ebenfalls zu ver meiden. Aus ort hopädischer Sicht soll t en keine schweren körperlich belastenden Tätigkeiten in Zwangshaltung oder mit regelmässigem Bücke n vorgenommen werden. Zudem sei eine Gewichtslimite von 15 kg einzuhalten. Aus psychiatri scher Sicht sei eine teilweise, den körperlichen Limitationen genügende Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/188/53 -54). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Dr. F.___ stellte im Bericht vom 1 8. September 2020 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/216/2): - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (siehe MRI vom 1 3. Januar 2020) und muskulärer Dysbalance - chronische Sensibilitätsstörungen linker Arm und linkes Bein (siehe Bericht Neurologie) - Status nach mehrfacher Magen-OP (Bypass)
Dr. F.___ erklärte, dass leichte wechselnde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Kopfes zwei bis drei Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 9/216/3). 3.2.3
Dr. G.___ führte im Bericht vom 2 3. September 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/217/5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Persönlichkeitsstörung mit Panikstörung - COPD Stadium Gold II - periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine - Status nach Adipositas mit Stat us nach lapar o skopisch proximalem Roux-Y- Gastric
Bypass 2014 - chronisch re zidivierendes Dumping-S yndrom - klaffende Anastomosen-Straffung Mai 2018 - nicht organische Insomnie - leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - chronische Schmerzstörun g mit somatischen und psychischen Faktoren - Agoraphobie und Panikstörung - flukturierendes partiell regredientes
Hemisyndrom links, Erstdiagnose 2011, Differentialdiagnose dissoziativ, initial Ischämie nicht ausgeschlossen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende Hautabszesse unklarer Ätiologie mit Ausschluss eines Wunddefekts - gastroösophagiale
Refluxkrankheit
Dr. G.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer für Massnahmen der Wie dereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag keine Belast barkeit bestehe. Zurzeit arbeite er ca. zwei bis vier Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt (Urk. 9/217/6). 3.2.4
M.___, Psychologin der Klinik H.___ AG, nannte im Bericht vom 8. Oktober 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/218/1): - rez idivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörung (ICD-10 F51. 0 1) - kombinier t e und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und ag gressiven impulsiven Durchbrüchen
M.___
hielt fest, dass die Leistungsfähigk eit des Beschwerdeführers um 45 % bis 50 % vermindert sei. Diese Einschätzung beziehe sich nur auf die psy chischen Einschränkungen und nicht auf die körperlichen Erkrankungen (Urk. 9/218/2). 3.2.5
Dr. med. N.___, Oberä rztin des Adipositaszentrums des Spitals I.___, führte im Bericht vom 1 6. März 2021 aus, dass am 2 8. August
2019 eine
laparoskopische dorsale u nd ventrale kalibrierte netzver stärkte Hiatoraphie und eine Neuanlage der Gastrojejunostomie erfolgt sei . In der Folge sei die Dum ping- Symptomatik besser gewesen.
Der Beschwerdeführer habe aber neu unter einer Schl uckproblematik mit Bolusgefühl und anschliessendem Erbrechen gelit ten. Sowohl gastroskopisch
als auch mittels Barium- Schluckuntersuchung hätten sich nach der Revisionsoperation Normalbefunde gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, möglichst langsam zu essen und gut zu kauen. Dies habe leider zu keiner Besserung geführt. Nach den Mahlzeit en habe er häufig über Stunden erbrechen und w ürgen müssen . Auch die Dumping-Symptomatik sei – in weniger ausgeprägter Form – zurückgekehrt. Nach ca. ein em Jahr postoperativ habe der Beschwerdeführer die Problem atik mit dem Erb rechen und der Übelkeit nach den Mahlzeit en etwas besser kontrol lieren können. Die Übelkeit sei seltener aufgetreten und er habe k aum n och e rbrechen müssen. Allerdings sei die Dum ping-Symptoma tik wie der deutlich stärker aufgetreten. Der Beschwerdeführer leide nach jeder Mahlzeit unter eine r bleierne n Müdigke it, sod ass er sich hinlegen müsse und zwei St unden « ausser Gefecht » gesetzt sei. Dies habe dazu geführt, dass er lediglich noch zwei Mal pro Tag esse und extern gänzlich auf das Essen verzichte, um die Symptomatik zu vermeiden. Eine Ernährungstherapie, medika mentöse Behand lung und auch die operative Behandlung hätten
die Symptoma tik nicht verbessern können . Die Prognose zur Erreichung einer Arbeitsfähigkeit sei somit schlecht. Vonseiten der Früh-Dumping-Symptomatik sei der Beschwer deführer austherapiert. Da man für das Erreichen einer norm al en Leistungsfähig keit mindestens d rei Mal pro Tag ein e ausgewogene Mahlzeit benötige, sei eine möglic he Arbeitsfähigkeit zwischen 11 und 12 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr denkbar (Urk. 9/220/7-8). 3.2.6
O.___, Oberarzt der Klinik H.___ AG, erklärte im Bericht vom 4. Juni
2021,
dass neben den so matisch fassbaren Ursachen der Beschwerden eine psychosomatische Ursache bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei auch e ine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) mit andauerndem, quä lendem Schmerz bei psychosoziale n Problemen und emotionalen Konflikten, welche eine beachtliche medizinische Betr euung und Zuwendung benötige n wür de, zu diagnostizieren. Leider sei diese Diagno se im Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 nicht mehr explizit erwähnt worden . Alle psychischen Symptome seien unter die Persönlichkeitsstörung subsumiert worden . Nach der internen Be handlungsübernahme könne er die von M.___ festgestellten Funktions einschränkungen bestätigen . Die Verminderung der Leistungsfähigkeit aus psy chischen Grün den für den 1. Arbeitsmarkt betrage mindestens 80 % . Die von M.___ festgestellte Verminderung der Leistungsfähigkeit von 45 % bis 50 % beziehe sich auf eine geschützte Arbeitsstelle
(Urk. 9/227 /1). 3.2.7
Dr. K.___
führte im Bericht vom 1 2. November 2021 zuhanden der Klinik H.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer zwecks Klärung der wiederkehren den Missempfindungen an diversen Körperstellen untersucht worden sei . Mittels Elektroneurographie, Lumbalpunktion und Bildgebung sei keine Objektivierung möglich gewesen. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Abszessen. Im vergangenen Monat sei ein Plattenepithelkarzinom der Haut gesichert und operativ versorgt worden . Ein Zusammenhang der wiederkehren den Abszesse mit dem Hautkrebs sei de rzeit unklar, aber möglich. Der Beschwer deführer gebe an, dass er die Abszesse erst seit dem Jahr 1992 entw ickelt habe. In den Jahren 1989 bis 1992 sei er in der Chemieindustrie tätig gewesen . Im Jahr 1992, als sich die Abszesse gezeigt hätten, seien unterschiedliche Sekretfarben registriert worden, welche an einen Zusammenhang mit den chemischen Produk ten denken lassen würden. In den folgenden Jahren seien die Abszesse (mit teils bis zu 15
cm Durchmesser) immer wieder operiert worden . Die postoperative Gene sungszeit habe jeweils Wochen gedauert, sodass der Beschwerdeführer wie der kehrend seine Arbeitsstelle verlor en habe . Eine Berufskrankheit sei bei der vor liegenden Anamnese nicht auszuschliess en. Der Beschwerdeführer habe be rich tet, dass er derzeit eine 50%ige IV- Rente erhalte.
Vo r dem Hintergrund einer mögli chen Berufserkrankung sei eine
höhere Berentung angezeigt (Urk. 12). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. April und vom 2 8. Juni 2021 sowie von
Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin und R heumatologie, vom 2 6. April
2021 (Urk. 9/223/5 und Urk. 9/228/3). 4.2
RAD-Arzt Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 2 6. April 2021 dar, dass in den Berichten von Dr. F.___ vom 3 0. Januar und 1 8. September
2020 ein cer vicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei deutlichen deg enerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance sowie bekannte chronische Sensibi litätsstörungen am li nken Arm und Bein erwähnt würden . Der Beschwerdeführer klage seit vielen Jahren über zunehmende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den linken Arm. In der neurol ogischen Untersuchung vom 1 7. Januar 2020 habe sich kein wegweisender Befund gezeigt . Im Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 2 3. September
2020 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde genannt. Zusammenfassend würden sich aus den aktuellen Arztberichten keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben. Eine massgebliche d auerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei im Vergleic h zum D.___ -Gutachten vom 1. März
2018 nicht ausgewiesen (Urk. 9/223/5).
RAD-Arzt
P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2021, dass i m Ver gleich zur Beurteilung im D.___ -Gutachten vom 1. März 2018
und zum Refe renzzeitpunkt kein wesentlich verände rter Gesundheitszustand gegeben sei . Im vorliegenden Arztzeugnis (der Klinik H.___ AG)
und im
D.___ - Gutachten wür den ein depressives Stimmungsbild beschrieben. Die im aktuelle n Bericht als rezidi vierend eingeordnete Störung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/223/5). In der Stellungnahme vom 2 8. Juni
2021 ergänzte RAD-Arzt P.___, dass die Gut achter des D.___ die von O.___ von der Klinik H.___ AG genannte Diagnose einer anhaltenden somatoforme n Schmerz störung gestellt hätten, so fern sie nach deren Beurteilung vorgelegen hätte . An der Stellung nahm e vom 2 1. April 2021 könne festgehalten werden (Urk. 9/228/3). 4.3
Diese Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte vermag nur teilweise zu überzeugen.
RAD-Arzt Dr. Q.___ erklärte zwar in nachvollziehbarer Weise, dass Dr. F.___ im R ahmen der neurologischen Untersuchung vom 1 7. Januar 2020 im Zusammen hang mit den geklagten Nackenbeschwerden keinen wegweisenden Befund habe erheben können . Dr. F.___
hielt damals fest, dass die Reproduktion der Beschwer den durch Palpation des Musculus
iliopsoas links und pectoralis links auffällig sei, was für eine begleitende muskuläre Genese spreche. Eine Operati on/Infil tration sei nicht indiziert (Urk. 9/ 217/8).
Im Weiteren liess en sich die vom B eschwerdeführer geklagten Missempfindunge n an diversen Körperstellen in der Un tersuchung bei Dr. K.___ vom November
2021
nicht objektivieren
(vgl. E. 3.2.7). Ebenfalls ei nleuchtend ist, dass RAD-Arzt
P.___ von einem seit der Begutachtung im D.___ im Dezember 2017
im Wesentlichen unveränderten psy chischen Gesundheitszustand ausging. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychologin M.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Oktober
2020
– in weitgehender Ü bereinstimmung mit den Gutachtern des D.___ –
eine 45%ige bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen bzw. einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 9/218/2) . Dass M.___
mit dieser Einschätzung entgegen der klaren Fragestellung eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gemeint haben soll – wie O.___ v on der Klinik H.___
AG in der Folge vorbrachte (vgl. E. 3.2.6) – erscheint nicht plausibel. Die vorliegend umstrittene exakte diagnostische Einordnung des psychischen Leidens, das heisst, ob (auch) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizier en ist, ist für die Frage der Beeinträchtigung der Arbeitsfäh igkeit ferner nicht entschei dend (vgl. E. 1.5).
Zu beanstanden ist jedoch, dass der RAD auf den Bericht von Dr. N.___ vom Adipositaszentrum des Spitals I.___ vom 1 6. März 2021 nicht einge gangen ist. Nachdem die Är zte des D.___ im Gutachten vom
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann be weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3. August
2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochten e Verfügung aufzuheben und die bisherige halbe Rente zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdean twort vom 1 3. September
2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 5. September
2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 5. November
2021 (Urk.
11) legte der Beschwerde führer den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 2. November
2021 (Urk. 12) ins Recht . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 7. November
2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass s eit der Begutachtun g vom 1. März
2018 bis heute keine w esentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei. Das beschriebene depressive Stimmungsbild sei bereits bekannt. Die seit Jahren bekla gten zunehmenden Schmerzen seien durch die neurologische Untersuchung nicht bestätigt worden. Es würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbare n Befunde vorliegen (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine ge sund heitliche Situation seit Erstellung des
D.___ - Gut achten s
im Jahr 2018 stark ver schlechtert habe. Er habe sich bereits drei Magenbypas s-O perationen unterziehen müssen . Eine vierte Operation sei geplant. Aktuell werde ihm vom behandelnden Psychiater eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt attestiert. Im Weiteren sei er auch im sozi alen Leben stark eingeschränkt. Seit dem 3. Dezember 2019 sei er bei L.___ an einem geschützten Arbeitsplatz tätig (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit September 2014 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) ausgerichteten halben Invalidenrente . Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhalts ab klärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der Mitteilung vom 2 0. April 2018 (Urk. 9/190). Der Mitteilung vom 2 0. April
2018
lag im We sentlichen das Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 (Urk. 9/188) zugrunde.
E. 3.1.2 Die Ärzte des D.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/188/46 -47): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend narzi s stisch und teilweise histri onisch mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Differentialdiagnose: emot i onal instabile Persönlichkeitsst ö rung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit - rezidivierender depressiver Stör ung, gegenwärtig leichte Episode (vorwiegend dysphorische Depressivität; ICD-10 F32.0) bei/mit - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeiten und Arbeitslosigkeit (ICD-10 F56) und - Verdacht auf elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62. 1) - Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Differentialdiagnose : dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) - c hronischer Husten und Anstrengungsdyspnoe bei C OPD Stadium Gold III bei persist ierendem Nikotinabusus - r ezidivierendes lumbovertebro genes Sc hmerzsyndrom mit ISG-Dysfunktion links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/188/47): - Status nach Rou x-Y- Gastric -Bypass-Operation April 2014 - Adipositas Gra d II, präoperativ BMI > 35 kg/m 2, ak tuell bei BMI von 24 normge - wicht ig - Dumping-Syndrom ana mnestisch - r ezidivierende Abszesse und Akne inversa
- Statu s nach multiplen chirurg ischen Eingriffen, letztmals Februar 2017 - l eichtes obst ruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose Februar 2014 - CPAP-Behandlung - Status nach Synkope November 2017 unklarer Genese am ehesten vasovagal
- mit passa gerer Hemisymp tomatik links, am ehesten dissoziat iv - Ischämie, Blutung und epileptische Genese ausgeschlossen - g a stroösophagea le
Refluxerkrankung gemäss Akten - Gastroskopie 2014 unauffällig - f un ktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit Diarrhoe, Differentialdiagnose im Rahmen des Dumping-Syndroms - Leberst eatose gemäss Akten - Spannungskop fschmerzen
Die Ärzte des D.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mehrheitlich Hilfsarbeiterfunkti onen an diversen Stellen ausgeführt habe.
Auf grund der COPD könne er keine körperlic h schweren Arbeiten ausführen.
Arbei ten in staubbelasteter Umgebung, grosser Kälte oder Hitze seien
ebenfalls zu ver meiden. Aus ort hopädischer Sicht soll t en keine schweren körperlich belastenden Tätigkeiten in Zwangshaltung oder mit regelmässigem Bücke n vorgenommen werden. Zudem sei eine Gewichtslimite von 15 kg einzuhalten. Aus psychiatri scher Sicht sei eine teilweise, den körperlichen Limitationen genügende Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/188/53 -54).
E. 3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:
E. 3.2.2 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 1 8. September 2020 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/216/2): - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (siehe MRI vom 1 3. Januar 2020) und muskulärer Dysbalance - chronische Sensibilitätsstörungen linker Arm und linkes Bein (siehe Bericht Neurologie) - Status nach mehrfacher Magen-OP (Bypass)
Dr. F.___ erklärte, dass leichte wechselnde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Kopfes zwei bis drei Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 9/216/3).
E. 3.2.3 Dr. G.___ führte im Bericht vom 2 3. September 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/217/5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Persönlichkeitsstörung mit Panikstörung - COPD Stadium Gold II - periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine - Status nach Adipositas mit Stat us nach lapar o skopisch proximalem Roux-Y- Gastric
Bypass 2014 - chronisch re zidivierendes Dumping-S yndrom - klaffende Anastomosen-Straffung Mai 2018 - nicht organische Insomnie - leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - chronische Schmerzstörun g mit somatischen und psychischen Faktoren - Agoraphobie und Panikstörung - flukturierendes partiell regredientes
Hemisyndrom links, Erstdiagnose 2011, Differentialdiagnose dissoziativ, initial Ischämie nicht ausgeschlossen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende Hautabszesse unklarer Ätiologie mit Ausschluss eines Wunddefekts - gastroösophagiale
Refluxkrankheit
Dr. G.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer für Massnahmen der Wie dereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag keine Belast barkeit bestehe. Zurzeit arbeite er ca. zwei bis vier Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt (Urk. 9/217/6).
E. 3.2.4 M.___, Psychologin der Klinik H.___ AG, nannte im Bericht vom 8. Oktober 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/218/1): - rez idivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörung (ICD-10 F51. 0 1) - kombinier t e und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und ag gressiven impulsiven Durchbrüchen
M.___
hielt fest, dass die Leistungsfähigk eit des Beschwerdeführers um 45 % bis 50 % vermindert sei. Diese Einschätzung beziehe sich nur auf die psy chischen Einschränkungen und nicht auf die körperlichen Erkrankungen (Urk. 9/218/2).
E. 3.2.5 Dr. med. N.___, Oberä rztin des Adipositaszentrums des Spitals I.___, führte im Bericht vom 1 6. März 2021 aus, dass am 2 8. August
2019 eine
laparoskopische dorsale u nd ventrale kalibrierte netzver stärkte Hiatoraphie und eine Neuanlage der Gastrojejunostomie erfolgt sei . In der Folge sei die Dum ping- Symptomatik besser gewesen.
Der Beschwerdeführer habe aber neu unter einer Schl uckproblematik mit Bolusgefühl und anschliessendem Erbrechen gelit ten. Sowohl gastroskopisch
als auch mittels Barium- Schluckuntersuchung hätten sich nach der Revisionsoperation Normalbefunde gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, möglichst langsam zu essen und gut zu kauen. Dies habe leider zu keiner Besserung geführt. Nach den Mahlzeit en habe er häufig über Stunden erbrechen und w ürgen müssen . Auch die Dumping-Symptomatik sei – in weniger ausgeprägter Form – zurückgekehrt. Nach ca. ein em Jahr postoperativ habe der Beschwerdeführer die Problem atik mit dem Erb rechen und der Übelkeit nach den Mahlzeit en etwas besser kontrol lieren können. Die Übelkeit sei seltener aufgetreten und er habe k aum n och e rbrechen müssen. Allerdings sei die Dum ping-Symptoma tik wie der deutlich stärker aufgetreten. Der Beschwerdeführer leide nach jeder Mahlzeit unter eine r bleierne n Müdigke it, sod ass er sich hinlegen müsse und zwei St unden « ausser Gefecht » gesetzt sei. Dies habe dazu geführt, dass er lediglich noch zwei Mal pro Tag esse und extern gänzlich auf das Essen verzichte, um die Symptomatik zu vermeiden. Eine Ernährungstherapie, medika mentöse Behand lung und auch die operative Behandlung hätten
die Symptoma tik nicht verbessern können . Die Prognose zur Erreichung einer Arbeitsfähigkeit sei somit schlecht. Vonseiten der Früh-Dumping-Symptomatik sei der Beschwer deführer austherapiert. Da man für das Erreichen einer norm al en Leistungsfähig keit mindestens d rei Mal pro Tag ein e ausgewogene Mahlzeit benötige, sei eine möglic he Arbeitsfähigkeit zwischen 11 und 12 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr denkbar (Urk. 9/220/7-8).
E. 3.2.6 ) – erscheint nicht plausibel. Die vorliegend umstrittene exakte diagnostische Einordnung des psychischen Leidens, das heisst, ob (auch) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizier en ist, ist für die Frage der Beeinträchtigung der Arbeitsfäh igkeit ferner nicht entschei dend (vgl. E. 1.5).
Zu beanstanden ist jedoch, dass der RAD auf den Bericht von Dr. N.___ vom Adipositaszentrum des Spitals I.___ vom 1 6. März 2021 nicht einge gangen ist. Nachdem die Är zte des D.___ im Gutachten vom
E. 3.2.7 Dr. K.___
führte im Bericht vom 1 2. November 2021 zuhanden der Klinik H.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer zwecks Klärung der wiederkehren den Missempfindungen an diversen Körperstellen untersucht worden sei . Mittels Elektroneurographie, Lumbalpunktion und Bildgebung sei keine Objektivierung möglich gewesen. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Abszessen. Im vergangenen Monat sei ein Plattenepithelkarzinom der Haut gesichert und operativ versorgt worden . Ein Zusammenhang der wiederkehren den Abszesse mit dem Hautkrebs sei de rzeit unklar, aber möglich. Der Beschwer deführer gebe an, dass er die Abszesse erst seit dem Jahr 1992 entw ickelt habe. In den Jahren 1989 bis 1992 sei er in der Chemieindustrie tätig gewesen . Im Jahr 1992, als sich die Abszesse gezeigt hätten, seien unterschiedliche Sekretfarben registriert worden, welche an einen Zusammenhang mit den chemischen Produk ten denken lassen würden. In den folgenden Jahren seien die Abszesse (mit teils bis zu 15
cm Durchmesser) immer wieder operiert worden . Die postoperative Gene sungszeit habe jeweils Wochen gedauert, sodass der Beschwerdeführer wie der kehrend seine Arbeitsstelle verlor en habe . Eine Berufskrankheit sei bei der vor liegenden Anamnese nicht auszuschliess en. Der Beschwerdeführer habe be rich tet, dass er derzeit eine 50%ige IV- Rente erhalte.
Vo r dem Hintergrund einer mögli chen Berufserkrankung sei eine
höhere Berentung angezeigt (Urk. 12).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. April und vom 2 8. Juni 2021 sowie von
Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin und R heumatologie, vom 2 6. April
2021 (Urk. 9/223/5 und Urk. 9/228/3).
E. 4.2 RAD-Arzt Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 2 6. April 2021 dar, dass in den Berichten von Dr. F.___ vom 3 0. Januar und 1 8. September
2020 ein cer vicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei deutlichen deg enerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance sowie bekannte chronische Sensibi litätsstörungen am li nken Arm und Bein erwähnt würden . Der Beschwerdeführer klage seit vielen Jahren über zunehmende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den linken Arm. In der neurol ogischen Untersuchung vom 1 7. Januar 2020 habe sich kein wegweisender Befund gezeigt . Im Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 2 3. September
2020 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde genannt. Zusammenfassend würden sich aus den aktuellen Arztberichten keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben. Eine massgebliche d auerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei im Vergleic h zum D.___ -Gutachten vom 1. März
2018 nicht ausgewiesen (Urk. 9/223/5).
RAD-Arzt
P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2021, dass i m Ver gleich zur Beurteilung im D.___ -Gutachten vom 1. März 2018
und zum Refe renzzeitpunkt kein wesentlich verände rter Gesundheitszustand gegeben sei . Im vorliegenden Arztzeugnis (der Klinik H.___ AG)
und im
D.___ - Gutachten wür den ein depressives Stimmungsbild beschrieben. Die im aktuelle n Bericht als rezidi vierend eingeordnete Störung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/223/5). In der Stellungnahme vom 2 8. Juni
2021 ergänzte RAD-Arzt P.___, dass die Gut achter des D.___ die von O.___ von der Klinik H.___ AG genannte Diagnose einer anhaltenden somatoforme n Schmerz störung gestellt hätten, so fern sie nach deren Beurteilung vorgelegen hätte . An der Stellung nahm e vom 2 1. April 2021 könne festgehalten werden (Urk. 9/228/3).
E. 4.3 Diese Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte vermag nur teilweise zu überzeugen.
RAD-Arzt Dr. Q.___ erklärte zwar in nachvollziehbarer Weise, dass Dr. F.___ im R ahmen der neurologischen Untersuchung vom 1 7. Januar 2020 im Zusammen hang mit den geklagten Nackenbeschwerden keinen wegweisenden Befund habe erheben können . Dr. F.___
hielt damals fest, dass die Reproduktion der Beschwer den durch Palpation des Musculus
iliopsoas links und pectoralis links auffällig sei, was für eine begleitende muskuläre Genese spreche. Eine Operati on/Infil tration sei nicht indiziert (Urk. 9/ 217/8).
Im Weiteren liess en sich die vom B eschwerdeführer geklagten Missempfindunge n an diversen Körperstellen in der Un tersuchung bei Dr. K.___ vom November
2021
nicht objektivieren
(vgl. E. 3.2.7). Ebenfalls ei nleuchtend ist, dass RAD-Arzt
P.___ von einem seit der Begutachtung im D.___ im Dezember 2017
im Wesentlichen unveränderten psy chischen Gesundheitszustand ausging. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychologin M.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Oktober
2020
– in weitgehender Ü bereinstimmung mit den Gutachtern des D.___ –
eine 45%ige bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen bzw. einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 9/218/2) . Dass M.___
mit dieser Einschätzung entgegen der klaren Fragestellung eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gemeint haben soll – wie O.___ v on der Klinik H.___
AG in der Folge vorbrachte (vgl. E.
Dispositiv
- März 2018 der Auffassung waren , dass die noch nicht hinreichend behandelte D umping-S ymp tomatik den B eschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit einschränke ( Urk. 9/188/28 und Urk. 9/188/53-54 ), sind in diesem Zusammenhang nun zahl reiche Behandlungsbemühungen unternommen worden. Insbesondere musste sich der Beschwerdefüh r er am 2
- August 2019 einer weiteren Magenop eration unterziehen, welche indes nicht zu einer Besserung der Symptomatik führte. Ge mäss Dr. N.___ bestehen offenbar keine weiteren Behandlungsmöglich keiten mehr . Mit Blick darauf, dass Dr. N.___ von Übelkeit, Erbrechen und einer jeweils länger andauer nd en bleiernen Müdigkeit nach den Mahlzeiten berichtete, sind Anhaltspunkte dafür gegeben , dass sich der somatische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit Erlass der Mitteilung vom 2
- April 2018 erheblich verschlechtert haben könnte. 4.4 Auf die Stellungnahme n der RAD-Ärzte Dr. Q.___ und P.___ kann demnach nicht vollumfänglich abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandeln den Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.
- Die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2021 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizini schen Sachverhalt in somati scher Hi nsicht ergänzend abklärt oder gutachter lich abklären lässt . Die Beschwer degegneri n hat dabei auch zu prüfen, wie sich der Heilverlauf nach der operativen Entfernung des von Dr. K.___ im Bericht vom 1
- November 2021 (vgl. E. 3.2.7) erwähnten Platten epithel karzi noms gestaltete. Danach hat sie über das Renten erhöhungsgesuch des Beschwer de führers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen P rozess führung erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3
- Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwer deführers neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00466
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
10. März 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, meldete sich am 24. August
2005 (Eingangsdatum) wegen rezidivierenden Hautabszessen, Rückenschmerzen und psychischen Be schwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle gab bei der Y.___ des Universitätsspitals Z.___ ein polydisziplinäres Gut ach ten in Auftrag, das am 30. Juni
2008 erstattet wurde (Urk. 9/28-30). Mit Verfü gung vom 11. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten In validitätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. September 2005 eine Viertels rente zu (Urk. 9/55). 1.2
Im Rahmen eines im Juli
2010 von Amtes eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/60) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. Januar 2011, Urk. 9/69). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2011 bestätigte sie einen Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 9/73). 1.3
Am 30. November
2011 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein Rentener hö hungsgesuch ein (Urk. 9/74). Mit Verfügung vom 6. März 2012 trat die IV Stelle auf das Le istungsbegehren nicht ein, da der Versicherte in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 9/82). 1.4
Am 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte erneut ein Ren tenerhöhungsgesuch ein (Urk. 9/90). Die IV-Stelle gab bei der Klinik und Polikli nik für Innere Medizin des Universitätsspitals B.___ und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidis ziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 28. Oktober
2014 erstattet wurde (Urk. 9/115). Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung erfüllt seien. Zudem hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sein Gesundheitszustand durch den Verzicht auf das Rauchen erheblich verbessert werden könne. Ob er sich dem Nikotinentzug - im Sinne seiner Mitwirkungspflicht - unterzogen habe, werde mit der nächsten amtlichen Revision der Invalidenrente überprüft (Urk. 9/123). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September
2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente (Urk. 9/134 und Urk. 9/137). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September
2015 Beschwerde (Urk. 9/148). Mit Beschluss vom 3 1. Oktober 2016 stellte das Gericht eine mögli che « reformatio in peius » (Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weite rer medizinischer Abklärungen) in Aussicht u nd setzte dem Versicherten Frist zur St ellungnahme an
(Urk. 9/157). Nachdem dieser die Beschwerde am 1 1. Novem ber 2016 zurückgezogen hatte, schrieb das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 1 8. November
2016 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 9/158). In der Folge erachtete d ie IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2 1. Juli 2015 als erfüllt (vgl. Stellung nahme vom 1 8. April 2016, Urk. 9/161) und gab beim Zentrum D.___ in E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. März 2018 ersta ttet wurde (Urk. 9/188). Am 20. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe wei terhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 9/190) . 1.5
Am 1 5. Mai 2018 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungs gesuch (Urk. 9/ 191). Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 9/201). 1.6
Am 8. September
2020 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein weiteres Renten er höhungsgesuch (Urk. 9/211-212), unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/210). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitatio n, vom 1 8. September
2020 (Urk. 9/216/2-5), den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. September
2020 (Urk. 9/217/5-6) und den Bericht der Klinik H.___ AG vom 8. Oktober
2020 (Urk. 9/218/1-5) ein. Weiter nahm sie den Bericht des Adipositaszentrums des Spitals I.___ vom 1 6. März
2021 (Urk. 9/220/7-9) und den Bericht von Dr. med. J.___, FMH Dermatologie und Vene rologie, vom 2 6. April 2021 (Urk. 9/222/1-5) zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. Mai 2021, Urk. 9/224, und Einwand des Versicherten vom 4. Juni 2021, Urk. 9/225) wies die IV-Stelle das Erhöhungs gesuch mit Ve rfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. August
2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochten e Verfügung aufzuheben und die bisherige halbe Rente zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdean twort vom 1 3. September
2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 5. September
2021 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 5. November
2021 (Urk.
11) legte der Beschwerde führer den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 1 2. November
2021 (Urk. 12) ins Recht . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 7. November
2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenre vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann be weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialver sicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh men sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass s eit der Begutachtun g vom 1. März
2018 bis heute keine w esentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei. Das beschriebene depressive Stimmungsbild sei bereits bekannt. Die seit Jahren bekla gten zunehmenden Schmerzen seien durch die neurologische Untersuchung nicht bestätigt worden. Es würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbare n Befunde vorliegen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine ge sund heitliche Situation seit Erstellung des
D.___ - Gut achten s
im Jahr 2018 stark ver schlechtert habe. Er habe sich bereits drei Magenbypas s-O perationen unterziehen müssen . Eine vierte Operation sei geplant. Aktuell werde ihm vom behandelnden Psychiater eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt attestiert. Im Weiteren sei er auch im sozi alen Leben stark eingeschränkt. Seit dem 3. Dezember 2019 sei er bei L.___ an einem geschützten Arbeitsplatz tätig (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit September 2014 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) ausgerichteten halben Invalidenrente . Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhalts ab klärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der Mitteilung vom 2 0. April 2018 (Urk. 9/190). Der Mitteilung vom 2 0. April
2018
lag im We sentlichen das Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 (Urk. 9/188) zugrunde. 3.1.2
Die Ärzte des D.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/188/46 -47): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, vorwiegend narzi s stisch und teilweise histri onisch mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) - Differentialdiagnose: emot i onal instabile Persönlichkeitsst ö rung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit - rezidivierender depressiver Stör ung, gegenwärtig leichte Episode (vorwiegend dysphorische Depressivität; ICD-10 F32.0) bei/mit - Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeiten und Arbeitslosigkeit (ICD-10 F56) und - Verdacht auf elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62. 1) - Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Differentialdiagnose : dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) - c hronischer Husten und Anstrengungsdyspnoe bei C OPD Stadium Gold III bei persist ierendem Nikotinabusus - r ezidivierendes lumbovertebro genes Sc hmerzsyndrom mit ISG-Dysfunktion links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/188/47): - Status nach Rou x-Y- Gastric -Bypass-Operation April 2014 - Adipositas Gra d II, präoperativ BMI > 35 kg/m 2, ak tuell bei BMI von 24 normge - wicht ig - Dumping-Syndrom ana mnestisch - r ezidivierende Abszesse und Akne inversa
- Statu s nach multiplen chirurg ischen Eingriffen, letztmals Februar 2017 - l eichtes obst ruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose Februar 2014 - CPAP-Behandlung - Status nach Synkope November 2017 unklarer Genese am ehesten vasovagal
- mit passa gerer Hemisymp tomatik links, am ehesten dissoziat iv - Ischämie, Blutung und epileptische Genese ausgeschlossen - g a stroösophagea le
Refluxerkrankung gemäss Akten - Gastroskopie 2014 unauffällig - f un ktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit Diarrhoe, Differentialdiagnose im Rahmen des Dumping-Syndroms - Leberst eatose gemäss Akten - Spannungskop fschmerzen
Die Ärzte des D.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mehrheitlich Hilfsarbeiterfunkti onen an diversen Stellen ausgeführt habe.
Auf grund der COPD könne er keine körperlic h schweren Arbeiten ausführen.
Arbei ten in staubbelasteter Umgebung, grosser Kälte oder Hitze seien
ebenfalls zu ver meiden. Aus ort hopädischer Sicht soll t en keine schweren körperlich belastenden Tätigkeiten in Zwangshaltung oder mit regelmässigem Bücke n vorgenommen werden. Zudem sei eine Gewichtslimite von 15 kg einzuhalten. Aus psychiatri scher Sicht sei eine teilweise, den körperlichen Limitationen genügende Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/188/53 -54). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Dr. F.___ stellte im Bericht vom 1 8. September 2020 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/216/2): - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (siehe MRI vom 1 3. Januar 2020) und muskulärer Dysbalance - chronische Sensibilitätsstörungen linker Arm und linkes Bein (siehe Bericht Neurologie) - Status nach mehrfacher Magen-OP (Bypass)
Dr. F.___ erklärte, dass leichte wechselnde Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Kopfes zwei bis drei Stunden pro Tag möglich seien (Urk. 9/216/3). 3.2.3
Dr. G.___ führte im Bericht vom 2 3. September 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/217/5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Persönlichkeitsstörung mit Panikstörung - COPD Stadium Gold II - periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine - Status nach Adipositas mit Stat us nach lapar o skopisch proximalem Roux-Y- Gastric
Bypass 2014 - chronisch re zidivierendes Dumping-S yndrom - klaffende Anastomosen-Straffung Mai 2018 - nicht organische Insomnie - leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom - chronische Schmerzstörun g mit somatischen und psychischen Faktoren - Agoraphobie und Panikstörung - flukturierendes partiell regredientes
Hemisyndrom links, Erstdiagnose 2011, Differentialdiagnose dissoziativ, initial Ischämie nicht ausgeschlossen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende Hautabszesse unklarer Ätiologie mit Ausschluss eines Wunddefekts - gastroösophagiale
Refluxkrankheit
Dr. G.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer für Massnahmen der Wie dereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag keine Belast barkeit bestehe. Zurzeit arbeite er ca. zwei bis vier Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt (Urk. 9/217/6). 3.2.4
M.___, Psychologin der Klinik H.___ AG, nannte im Bericht vom 8. Oktober 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/218/1): - rez idivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörung (ICD-10 F51. 0 1) - kombinier t e und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und ag gressiven impulsiven Durchbrüchen
M.___
hielt fest, dass die Leistungsfähigk eit des Beschwerdeführers um 45 % bis 50 % vermindert sei. Diese Einschätzung beziehe sich nur auf die psy chischen Einschränkungen und nicht auf die körperlichen Erkrankungen (Urk. 9/218/2). 3.2.5
Dr. med. N.___, Oberä rztin des Adipositaszentrums des Spitals I.___, führte im Bericht vom 1 6. März 2021 aus, dass am 2 8. August
2019 eine
laparoskopische dorsale u nd ventrale kalibrierte netzver stärkte Hiatoraphie und eine Neuanlage der Gastrojejunostomie erfolgt sei . In der Folge sei die Dum ping- Symptomatik besser gewesen.
Der Beschwerdeführer habe aber neu unter einer Schl uckproblematik mit Bolusgefühl und anschliessendem Erbrechen gelit ten. Sowohl gastroskopisch
als auch mittels Barium- Schluckuntersuchung hätten sich nach der Revisionsoperation Normalbefunde gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, möglichst langsam zu essen und gut zu kauen. Dies habe leider zu keiner Besserung geführt. Nach den Mahlzeit en habe er häufig über Stunden erbrechen und w ürgen müssen . Auch die Dumping-Symptomatik sei – in weniger ausgeprägter Form – zurückgekehrt. Nach ca. ein em Jahr postoperativ habe der Beschwerdeführer die Problem atik mit dem Erb rechen und der Übelkeit nach den Mahlzeit en etwas besser kontrol lieren können. Die Übelkeit sei seltener aufgetreten und er habe k aum n och e rbrechen müssen. Allerdings sei die Dum ping-Symptoma tik wie der deutlich stärker aufgetreten. Der Beschwerdeführer leide nach jeder Mahlzeit unter eine r bleierne n Müdigke it, sod ass er sich hinlegen müsse und zwei St unden « ausser Gefecht » gesetzt sei. Dies habe dazu geführt, dass er lediglich noch zwei Mal pro Tag esse und extern gänzlich auf das Essen verzichte, um die Symptomatik zu vermeiden. Eine Ernährungstherapie, medika mentöse Behand lung und auch die operative Behandlung hätten
die Symptoma tik nicht verbessern können . Die Prognose zur Erreichung einer Arbeitsfähigkeit sei somit schlecht. Vonseiten der Früh-Dumping-Symptomatik sei der Beschwer deführer austherapiert. Da man für das Erreichen einer norm al en Leistungsfähig keit mindestens d rei Mal pro Tag ein e ausgewogene Mahlzeit benötige, sei eine möglic he Arbeitsfähigkeit zwischen 11 und 12 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr denkbar (Urk. 9/220/7-8). 3.2.6
O.___, Oberarzt der Klinik H.___ AG, erklärte im Bericht vom 4. Juni
2021,
dass neben den so matisch fassbaren Ursachen der Beschwerden eine psychosomatische Ursache bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei auch e ine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) mit andauerndem, quä lendem Schmerz bei psychosoziale n Problemen und emotionalen Konflikten, welche eine beachtliche medizinische Betr euung und Zuwendung benötige n wür de, zu diagnostizieren. Leider sei diese Diagno se im Gutachten des D.___ vom 1. März 2018 nicht mehr explizit erwähnt worden . Alle psychischen Symptome seien unter die Persönlichkeitsstörung subsumiert worden . Nach der internen Be handlungsübernahme könne er die von M.___ festgestellten Funktions einschränkungen bestätigen . Die Verminderung der Leistungsfähigkeit aus psy chischen Grün den für den 1. Arbeitsmarkt betrage mindestens 80 % . Die von M.___ festgestellte Verminderung der Leistungsfähigkeit von 45 % bis 50 % beziehe sich auf eine geschützte Arbeitsstelle
(Urk. 9/227 /1). 3.2.7
Dr. K.___
führte im Bericht vom 1 2. November 2021 zuhanden der Klinik H.___ AG aus, dass der Beschwerdeführer zwecks Klärung der wiederkehren den Missempfindungen an diversen Körperstellen untersucht worden sei . Mittels Elektroneurographie, Lumbalpunktion und Bildgebung sei keine Objektivierung möglich gewesen. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Abszessen. Im vergangenen Monat sei ein Plattenepithelkarzinom der Haut gesichert und operativ versorgt worden . Ein Zusammenhang der wiederkehren den Abszesse mit dem Hautkrebs sei de rzeit unklar, aber möglich. Der Beschwer deführer gebe an, dass er die Abszesse erst seit dem Jahr 1992 entw ickelt habe. In den Jahren 1989 bis 1992 sei er in der Chemieindustrie tätig gewesen . Im Jahr 1992, als sich die Abszesse gezeigt hätten, seien unterschiedliche Sekretfarben registriert worden, welche an einen Zusammenhang mit den chemischen Produk ten denken lassen würden. In den folgenden Jahren seien die Abszesse (mit teils bis zu 15
cm Durchmesser) immer wieder operiert worden . Die postoperative Gene sungszeit habe jeweils Wochen gedauert, sodass der Beschwerdeführer wie der kehrend seine Arbeitsstelle verlor en habe . Eine Berufskrankheit sei bei der vor liegenden Anamnese nicht auszuschliess en. Der Beschwerdeführer habe be rich tet, dass er derzeit eine 50%ige IV- Rente erhalte.
Vo r dem Hintergrund einer mögli chen Berufserkrankung sei eine
höhere Berentung angezeigt (Urk. 12). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. April und vom 2 8. Juni 2021 sowie von
Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin und R heumatologie, vom 2 6. April
2021 (Urk. 9/223/5 und Urk. 9/228/3). 4.2
RAD-Arzt Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 2 6. April 2021 dar, dass in den Berichten von Dr. F.___ vom 3 0. Januar und 1 8. September
2020 ein cer vicospondylogenes Schmerzsyndrom C5/6 links bei deutlichen deg enerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance sowie bekannte chronische Sensibi litätsstörungen am li nken Arm und Bein erwähnt würden . Der Beschwerdeführer klage seit vielen Jahren über zunehmende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den linken Arm. In der neurol ogischen Untersuchung vom 1 7. Januar 2020 habe sich kein wegweisender Befund gezeigt . Im Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 2 3. September
2020 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbaren Befunde genannt. Zusammenfassend würden sich aus den aktuellen Arztberichten keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben. Eine massgebliche d auerhafte Veränderung des Gesundheitszustands sei im Vergleic h zum D.___ -Gutachten vom 1. März
2018 nicht ausgewiesen (Urk. 9/223/5).
RAD-Arzt
P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2021, dass i m Ver gleich zur Beurteilung im D.___ -Gutachten vom 1. März 2018
und zum Refe renzzeitpunkt kein wesentlich verände rter Gesundheitszustand gegeben sei . Im vorliegenden Arztzeugnis (der Klinik H.___ AG)
und im
D.___ - Gutachten wür den ein depressives Stimmungsbild beschrieben. Die im aktuelle n Bericht als rezidi vierend eingeordnete Störung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 9/223/5). In der Stellungnahme vom 2 8. Juni
2021 ergänzte RAD-Arzt P.___, dass die Gut achter des D.___ die von O.___ von der Klinik H.___ AG genannte Diagnose einer anhaltenden somatoforme n Schmerz störung gestellt hätten, so fern sie nach deren Beurteilung vorgelegen hätte . An der Stellung nahm e vom 2 1. April 2021 könne festgehalten werden (Urk. 9/228/3). 4.3
Diese Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte vermag nur teilweise zu überzeugen.
RAD-Arzt Dr. Q.___ erklärte zwar in nachvollziehbarer Weise, dass Dr. F.___ im R ahmen der neurologischen Untersuchung vom 1 7. Januar 2020 im Zusammen hang mit den geklagten Nackenbeschwerden keinen wegweisenden Befund habe erheben können . Dr. F.___
hielt damals fest, dass die Reproduktion der Beschwer den durch Palpation des Musculus
iliopsoas links und pectoralis links auffällig sei, was für eine begleitende muskuläre Genese spreche. Eine Operati on/Infil tration sei nicht indiziert (Urk. 9/ 217/8).
Im Weiteren liess en sich die vom B eschwerdeführer geklagten Missempfindunge n an diversen Körperstellen in der Un tersuchung bei Dr. K.___ vom November
2021
nicht objektivieren
(vgl. E. 3.2.7). Ebenfalls ei nleuchtend ist, dass RAD-Arzt
P.___ von einem seit der Begutachtung im D.___ im Dezember 2017
im Wesentlichen unveränderten psy chischen Gesundheitszustand ausging. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychologin M.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Oktober
2020
– in weitgehender Ü bereinstimmung mit den Gutachtern des D.___ –
eine 45%ige bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen bzw. einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 9/218/2) . Dass M.___
mit dieser Einschätzung entgegen der klaren Fragestellung eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gemeint haben soll – wie O.___ v on der Klinik H.___
AG in der Folge vorbrachte (vgl. E. 3.2.6) – erscheint nicht plausibel. Die vorliegend umstrittene exakte diagnostische Einordnung des psychischen Leidens, das heisst, ob (auch) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizier en ist, ist für die Frage der Beeinträchtigung der Arbeitsfäh igkeit ferner nicht entschei dend (vgl. E. 1.5).
Zu beanstanden ist jedoch, dass der RAD auf den Bericht von Dr. N.___ vom Adipositaszentrum des Spitals I.___ vom 1 6. März 2021 nicht einge gangen ist. Nachdem die Är zte des D.___ im Gutachten vom 1. März
2018
der Auffassung waren, dass die
noch nicht hinreichend behandelte D umping-S ymp tomatik den B eschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 9/188/28 und Urk. 9/188/53-54), sind in diesem Zusammenhang nun zahl reiche Behandlungsbemühungen unternommen worden. Insbesondere musste sich der Beschwerdefüh r er am 2 8. August
2019 einer weiteren Magenop eration unterziehen, welche indes nicht zu einer Besserung der Symptomatik führte. Ge mäss Dr. N.___ bestehen offenbar keine weiteren Behandlungsmöglich keiten mehr . Mit Blick darauf, dass Dr. N.___ von Übelkeit, Erbrechen und einer
jeweils länger andauer nd en bleiernen Müdigkeit nach den Mahlzeiten berichtete, sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der somatische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit Erlass der Mitteilung vom 2 0. April 2018 erheblich verschlechtert haben könnte. 4.4
Auf die Stellungnahme n der RAD-Ärzte
Dr. Q.___ und P.___ kann demnach nicht vollumfänglich abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte der behandeln den Ärzte zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. 5.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) ist demzufolge
aufzu heben und die Sache ist an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizini schen Sachverhalt in somati scher Hi nsicht ergänzend abklärt oder gutachter lich abklären lässt . Die Beschwer degegneri n hat dabei auch zu prüfen, wie sich der Heilverlauf nach der operativen Entfernung des von Dr. K.___ im Bericht vom 1 2. November
2021 (vgl.
E.
3.2.7) erwähnten Platten epithel karzi noms gestaltete. Danach hat sie über das Renten erhöhungsgesuch des Beschwer de führers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen P rozess führung erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2021 aufgehoben und die Sache
an die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwer deführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl