Sachverhalt
1.
1.1
Der 1976 geborene X.___ meldete sic h am 28. Februar 2006 unter Hin weis auf im Zusammenhang mit einem am 12. Juli 2004 erlittenen Unfall stehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und zog die
Akten der Suva bei (Urk. 7/ 18). Mit Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 7/ 45) wies sie – unter Hinweis darauf, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – das Leistungsbegehren ab. Die vom Versi cherten am 7. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 47 S. 3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2008 ab (Prozess Nr. IV.2007.00658; Urk. 7/ 52). 1.2
Die Suva hatte mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 7/ 18 S. 22 f.) bezie hungsweise Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 7/ 18 S. 1-7) ihre (erneute) Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 ver neint. Die dagegen vom Versicherten am 16. August 2006 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab (Prozess Nr. UV.2006.00255). 1. 3
Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte – unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung – erneut um Leistungen der Inva li denversicherung (Urk. 7/ 54). Die IV-Stelle liess ihn von den Ärzten de r Y.___
AG orthopädisch, psychiat risch und neurologisch untersuchen (Gutachten vom 13. April 2011;
Urk. 7/ 73). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/
80) teilte sie ihm daraufhin mit, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine – auf ei nem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefris teten ganzen Rente Einwand erhoben hatte (Urk. 7/ 90), holte die IV Stelle am 6. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme
der Gutachter de r
Y.___
AG (Urk. 7/
96) ein. Mit Verfügung vom 2 8. August 2012 wies sie das Leistungsbe gehren in der Folge – unter Hinweis darauf, dass die neuen Abklärungen eine bereits seit 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ergeben hätten, beziehungsweise auf einen (rentenausschliessenden) Invali ditäts grad von 30 % – ab (Urk. 7/ 108). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 0. Sep tember 2012 (Urk. 7/ 114/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil
vom 1 1. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009;
Urk. 7/
126) ab. 1.4
Am 29. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Beinen, in den Händen und im Rücken, Kopfschmerzen sowie psychi sche Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 130). M it Verfügung vom 2 7. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels wesent licher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/160). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. September 2016 (Urk. 7/164/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2018 (Prozess Nr. IV.2016.00962; Urk. 7/177) ab. 1.5
Am 1 0. April 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall
2004 (HW S /LWS, Schleudertrauma) bestehende lumbale Schmerzen, eine post traumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Störung, Schulter- und Knieverletzungen und Schlafstörungen wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/191). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklä rungen und liess den Versicherten wiederum durch die Y.___
AG orthopädisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch und neurologisch begutachten (Expertise vom 1 2. August 2020; Urk. 7/290). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/292 und Urk. 7/303) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2021 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 3. August 2021 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit implizit die Zusprache einer Rente. Am 1 4. September 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Auf grund der Rückenbeschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, als Bauarbeiter zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm nach wie vor voll zumutbar. Sämtliche üblichen geklagten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen seien weder objektivierbar noch zusammenhängend. Die behauptete Rollstuhlpflicht sei weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht glaubhaft. In der psychiatri schen Untersuchung werde ein zielgerichtetes Vortäuschen nicht vorhandener Symptome nachgewiesen. In einer körperlich angepassten Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Anhand der Akten sei nicht ersicht lich, dass er eine Ausbildung in der Baubranche gemacht habe. Er habe kein rele vantes Einkommen erzielt, aufgrund welchem Anspruch auf eine Umschulung bestehen würde. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in den letzten Jahren durch diverse Ärzte behandelt worden und habe mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen absolviert. Im Kosovo-Krieg sei er sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder beeinträchtigende Flashbacks im Alltagsleben. Es gehe hier um einen sogenannten Komplexfall. Es handle sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, welchen je für sich genom men wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke n würden . Die Wahr scheinlichkeit sei erhöht, dass schwere Belastungsfaktoren zu schweren psychi atrischen Symptomen führen würden (S. 1). Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merk fähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psy chopathologisch dem Bild einer Demenz ähne ln würden . Zudem sei er nicht in der Lage, sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Ein schränkung lasse sich zusammenfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nachvollziehen (S. 2). 3.
Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. März 2014 (P rozess Nr. IV.2012.01009;
Urk. 7/ 126)
bestätigte Verfügung der Be schwer degegnerin vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/108), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom
29. Januar 2010 abwies. Zu prüfen ist, ob sich die medizinische Situation seither revisionsrelevant verschlechtert hat. 4. 4.1
Der am 28. August 2012 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 7/108) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde: 4.1.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. März 2010 an, den Beschwerdeführer seit 10. Juni 2009 zu behandeln. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine verhaltenstherapeutisch orien tierte delegierte Psychotherapie sowie eine psychopharmazeutische Be handlung statt. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe (Urk. 7/61). 4.1.2
In seinem Bericht vom 28. November 2010 stellte Dr. Z.___ folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65 S. 2): - r ezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, mit/bei - Status nach Sturz aus zirka 5 m Höhe im Juni 2004 - mit nicht regredienten
postcommotionellen Kopfschmerzen - c hronifiziertes Schmerzsyndrom der LWS - Status nach Autounfall im Juli 2004 mit Beschleunigungstrauma
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Mai 2008 bestünden sodann nachstehende Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei: - chronifiziertem
lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKW Unfall am 12. Juli 2004 - MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige
Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Dis kushernie nachweisbar - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - 5/5 Wadde l l -Zeichen positiv - Verdacht auf Panikstörung - r ezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig
Angesichts des seit fünf Jahren chronifizierten Zustandes sei der weitere Verlauf ungewiss (Urk. 7/65 S. 5). Betreffend die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung des Hausarztes und hin sichtlich der konkret bestehenden Einschränkungen auf die gestellten Diagnosen verwie sen; allenfalls sei eine Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) indi ziert (Urk. 7/65 S. 6). 4.1.3
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. und 23. Februar sowie am 4. März 2011 durchgeführten psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Unters u chun gen stellten die Ärzte der
Y.___
AG in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/73 S. 18): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit rumpfmuskulärem Globaldefizit (Lang zeitdekonditionierung) und den im MRI und röntgenologisch beschriebenen mässig frühen Aufbrauchbefunden der beiden distalen lumbalen Bewegungs segmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Chondrose / Osteochondrose und Spon dylarthrose
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten fol gende Diagnosen (Urk. 7/73 S. 19): - Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen - Status nach blander HWS-Distorsion QTF I anlässlich Sandwich-Unfall am 12. Juli 2004, keine Folgen - a namnestisch angegebener Arbeitsunfall mit Absturz aus zirka 5 m Höhe auf einer Baustelle im Juni 2004, keine Folgen - Status nach Schädelprellung und Commotio 2007, keine Folgen - Status nach Auffahrunfall am 9. Januar 2009, keine Folgen - c hronische Zephalgie, Differentialdiagnose: chronischer Spannungskopf schmerz
Die Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen, die teilweise schwere, auch mit beson derer statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verbun dene Arbei ten beinhaltet habe, sei dem Exploranden aufgrund des als Folge der Lang zeitdekonditionierung bestehenden rumpfmuskulären Globaldefizits seit 2005 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/73 S. 21, S. 22 und S. 23). Allerdings würde die im Zusammenhang mit den pathologischen Befunden L4/5 und L5/S1 ste hende Symp tomatik innert sechs Monaten stetig abnehmen, wenn der Be schwerdeführer – selbständig im Rahmen einer aktiven Alltagsgestaltung – für eine rumpfmus kuläre Rekonditionierung sorge (Urk. 7/73 S. 23). In einer leich ten bis mittel schwe ren Tätigkeit bestehe seit 2005, mit einer Unterbrechung von maximal einigen Wochen nach der 2007 erlittenen Commotio cerebri, eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/73 S. 20, S. 21 und S. 23). 4.1.4
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stel lungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/78 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, fest, gemäss der Beurtei lung de r
Y.___
AG sei es zwar zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aber zu einer Adaption beziehungsweise einer ver besserten Alltagsaktivität und einer erhöhten Belast barkeit gekommen. Dies sei der Grund für die erhöhte Leistungsfähigkeit. Die Foerster’schen Kriterien seien nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer sei es zumut bar, die Schmerzstörung zu überwinden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit; in einer leidensangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer seit dem Begutachtungstermin zu 100 % arbeits fähig. 4.1.5
Am 21. Juli 2011 gab Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, an, der seit 10. Juni 2009 psychotherapeutisch und psycho pharmazeutisch behandelte Beschwerdeführer sei – wie bereits vom langjähri gen Hausarzt attes tiert – aufgrund der somatischen und psychischen Beein trächtigungen bis auf Weiteres gesamthaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/89). 4.1.6
In ihrer – im Hinblick auf eine Beurteilung der Berichte der behandelnden Psy chi ater Dr. C.___ und Dr. Z.___ verfassten (vgl. Urk. 7/96) – Stellung nahme vom 6. März 2012 hielten die Gutachter de r
Y.___
AG fest, anlässlich der einge henden psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine Depression, ergeben. Auch die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung habe sich nicht bestätigen lassen, fehle es doch an einem hiefür erforderlichen ausreichend schwerwiegenden, massgebli chen innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psy chosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms. Auf grund der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägten histri onischen Akzenten auf weise. Vor dem Hintergrund dieser Störung spreche die Entwicklung des mit den somatischen Befunden nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms für eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimi tierung; bewusstseinsnahe Ten denzen zu Aggravation und Verdeutlichung könnten dabei nicht ausgeschlos sen werden (Urk. 7/96 S. 2). Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diag nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96 S. 3). 4.1.7
Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 23. März 2012 fest, es sei davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/97 S. 3). 4.2
Die angefochtene Verfügung stützte sich unter anderem auf folgende Berichte: 4.2.1
In seinem Bericht vom
8. Juni 2016 (Urk. 7/222/43-46) stellte
der behandelnde Dr. C.___ f olgende Diagnosen (S. 2) : - anhaltende depressive Störung - mittel- schwergradige rezidivierende depressive Episoden mit und ohne psy cho tische Symptome - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Probleme mit der familiären Situation - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits - Bandscheibenschäden L4 und L5 - Status nach Sturz aus ca. 5
m Höhe im Juni 2004 - nicht regrediente n
postcommotionellen Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009 - absenzartige n Zustände n und Myoklonien unklarer Ätiologie - keine sicheren Hinweise für eine epileptische Genese
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 0. Juni 2009 in seiner psychiatrischen Behandlung mit drei- bis vierwöchentlich anberaumten Gesprächen. Dieser habe in seiner Heimat eine Ausbildung als K ranken p fl eger begonnen und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. 1999 sei er als Flücht ling in die Schweiz gekommen und habe zu einem späteren Zeitpunkt einen Kran kenpflegerkurs sowie einen Kurs zum H austechni ker absolviert. Von 2002 bis zu seiner Erkrankung habe er temp o rär auf dem Bau gearbeitet. Lebensgeschichtlich beständen bereits krankheitsrelevante Belastungen, dazu zähle die Unruhe und der Krieg in der Heimat in den neunziger Jahren, die ihn gezwungen hätten, die Heimat zu verlassen, seinen schwer kranken Vater zu verabschieden und berufs fremde Arbeiten zu verrichten (S. 1-2). Die Arbeitsfähigkeit sei auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziert. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträch tigt durch eine depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörun gen. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
4). 4.2.2
Die behandelnden Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 (Urk. 7/229) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, fraglich mit psychotischen Symptomen - Agoraphobie mit Panikstörung, fraglich generalisierte Angststörung - Angst und depressive Störung mit wichtigen Zwangsanteilen beziehungsweise vorwiegend Zwangsgedanken
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4): - lumbospondylogene s Schmerzsyndrom beidseits - Bandscheibenschäden L4 und L5 - Status nach Sturz aus ca. 5
m Höhe im Juni 2004 - mit nicht regrediente n
postcommotionellen Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009 - absenzartige Zustände und Myoklonien unklarer Ätiologie
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit September 2018 in ihrer Behandlung mit 14-tägigen Sitzungen. Seit 2009 sei er für sämtliche Tätigkeiten im primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . Eine Tätigkeit von 2-3 Stunden pro Tag im Haushalt sei ihm zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien etwa 2 bis 3 Stunden pro Tag mit ausreichenden Pausen zumutbar. Angesichts der vorliegenden somatischen sowie psychischen Störungen sei eine Wie dereingliederung unwahrscheinlich (S. 6). 4.2. 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, von der Y.___ AG
stellten in ihrem Gutachten vom 1 2. August 2020 (Urk. 7/290) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 13): - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Diskusprotrusion L4/5 mit Zeichen eines Anulusrisses - Osteochondrose und zirkuläre Diskusprotrusion mit einer b r eitbasig
protru dierten links rezessalen Komponente L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression - anlagebedingte lumbale Spinalkanalstenose und Fetthyperplasie beginnend L4/5 nach kaudal mit deutlicher Einengung des Duralsackes, insbesondere auf Höhe L5/S1 - ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung - ohne neurologische Auffälligkeiten - ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14): - chronische Schmerzen der Halswirbelsäule ohne wesentliche dem Alter voraus schreitende degenerative Veränderungen und ohne klinisch fassbares Korrelat - chronische Schmerzen der Brustwirbelsäule ohne zu eruierende Ursache, ohne klinische Auffälligkeiten - chronische Schmerzen des rechten Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten - chronische Schmerzen des linken Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten - knöchern konsolidierte Radiuskopffraktur rechts ohne klinische und radiolo gische Residuen - chronische Schmerzen des rechten Handgelenkes nach fraglicher Fraktur des distalen Radius ohne klinische Funktionseinschränkung - fragliche alte Fraktur des Prozessus
styloideus
ulnae - intermittierende Schmerzen des rechten Kniegelenkes ohne klinisch e oder radio logische Auffälligkeiten - arterielle Hypertonie - leichte Mitralinsuffizienz - Adipositas BMI 30.0 kg/m 2
Dazu führten sie aus, im psychiatrischen Fachgebiet stelle sich vor dem Hinter grund des präsentierten Beschwerdebildes vor allem die Frage, ob beim Beschwer deführer eine dissoziative Störung vorliege, die sich einer Behandlung bisher entzogen habe. Zu einer solchen passe allerdings nicht das Antwortverhalten des Beschwerdeführers; auch wäre nicht zu erwarten, dass jemand, der an einer dissoziativen Störung leide, in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungs ver fah ren signifikant schlecht abschneide. Dies führe dazu, dass keine psychiatrische Diagnose zu vergeben gewesen sei (S. 8-9). Das Auftreten und Antwortverhalten und das signifikant schlechte Abschneiden in zwei Beschwerdevalidierungsver fahren sprächen klar gegen das Vorli e gen authentischer Beschwerden. Aus diesem Grund sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer Sicht gegeben, eine Einschränkung lasse sich auch für die Vergangenheit nicht begründen (S. 15). Bei der Durchsicht der psychiatrischen Aktenstücke falle auf, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simulation gedacht hätten, was sich spätestens bei der Lektüre ihres ersten Gut achtens hätte aufdrängen müssen. Auch die Tatsache, dass die Medikamenten spiegel während der hiesigen aktuellen Exploration teilweise erneut nicht im the rapeutischen Bereich gelegen hätten, hätte Anlass zur Nachfrage bieten müssen, zumal dies zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung genauso der Fall gewesen sei (S. 54).
Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten werden, dass seit dem 1 0. Mai 2005 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, dies zu n ächst aufgrund von Schmerzen der Lendenwirbelsäule, wobei die entsprechende Diagnostik im Sin n e einer MRI-Untersuchung am 2 0. Mai 2005 nur mässige de g enerative Ver änderungen habe nachweisen können, die die als invalidisierend beschriebenen Schmerzen nicht hätten erklären können. Vorausgegangen sei ein PKW-Unfall am 1 2. Juli 2004 mit einer HWS-Distorsion Grad I und schon seinerzeit beschrie benen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Die Behandlung sei zeitgerecht am 2 6. August 2004 abgeschlossen worden und die Arbeitsfähigkeit sei zum 1 6. Au gust 2004 wieder eingetreten. Der Beschwerdeführer habe als Facharbeiter ab dem 1 3. Oktober 2004 eine neue Stelle angetreten, die schon per 1 6. November 2004 gekündigt worden sei. Dana ch habe er keine Erwerbst ätigkeit mehr aufge nom men. Im weiteren Verlauf seien mehrere weitere Unfälle aktendokumentiert und eine erhebliche Ausweitung der Beschwerdesymptomatik praktisch auf den gesam ten Körper. Die entsprechenden klinischen und bildgebenden Untersuchun gen hätten jedoch keinen zu objektivierenden Befund detektieren können, der die von ihm als sehr stark beschriebenen Beschwerden hätte erklären können. Schon Ende 2005 sei im Rahmen einer Rehabilitation in der Klinik A.___ von einer somatoformen Schmerzstörung gesproc hen und 5/5 der Waddell -Ze ichen als positiv mitgeteilt worden. Seit 2018 nun gebe er an, sogar auf einen Elektro rollstuhl angewiesen zu sein, da er erhebliche Schmerzen an der Lenden wirbelsäule habe sowie eine allgemeine körperliche Schwäche und nicht mehr in der Lage sei, auch nur kurze Strecken gehend zurückzulegen. Ab 2005 seien mannig faltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte durchgeführt worden. Beim Schädel seien diffuse neurologische Symptome berichtet worden, auch starke Kopfschmerzen seit einem Unfall 200 4. Die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen, das heisse ein CT vom 14. Juni 2007, MRI am 3 0. Januar 2015 sowie MRI am 1 4. August 2017, hätten keine entsprechenden Auffälligkeiten nachweisen können. Beim rechten Schultergelenk seien auch anlässlich der vor liegenden Untersuchung Schmerzen beklagt worden, die nicht zu objektivieren seie
n. Eine MRI-Untersuchung am 11. November 2017 sowie eine konvention elle Röntgenuntersuchung am 13. September 2018 hätten entsprechende Verände rungen, die zu Schmerzen führen würden, nicht erklären können (S. 9). Beim linken Schultergelenk gelte das Gleiche wie für das rechte Schultergele n k, eine MRI-Untersuchung am 13. März 2017 habe keine Veränderungen zeigen können, die die als stark beschriebenen Beschwerden erklären könnten. Es seien nach wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule Röntgenuntersu chungen am 1 2. Juli 2004 und 4. März 2011, MRI-Untersuchungen am 1 4. Januar 2009, 5. Sep tember 2016 und 1 4. August 2017, CT-Untersuchungen am 9. Januar 2009 und 1 3. September 2018 erfolgt, jeweils ohne dem Alter vorausschreitende dege nerative Veränderungen. Bei der Brustwirbelsäule hätten durch Röntgenuntersu chung am 4. März 2011, MRI-Untersuchung am 1 4. Januar 2009 und 1 4. August 2017 sowie CT am 13. September 2018 dem Alter vorausschreitende pathologi s che Veränderungen ausgeschlossen werden können. Bei der Lendenwirbelsäule würden die stärksten Schmerzen beklagt. Die entsprechenden bildgebenden Unter suchungen
– Röntgenuntersuchung am 1 2. Juli 2004, 4. Mä rz 2011 und 9. April 2019, MRI-Untersuchung am 2 0. Mai 2005, 1 4. Januar 2009, 2 6. August 2016, 1 4. August 2017 sowie am 2 4. April 2019 und CT am 1 3. September 2018 –
hätten mässige degenerative Veränderungen gezeigt, die Schmerzen erklären könnten, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer angegebenen Form und in der von ihm angegebenen Symptomatik. Unz w eifelhaft beständen degenerative Veränderungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähi g k ei t als Bauarbeiter/Gipser hätten. Beim rechten Ellenbogengelenk sei in der Vergangenheit eine Radiuskopf fraktur beschrieben worden; durch eine MRI-Untersuchung am 10. November 2017 und Röntgenuntersuchung en am 1 3. September 2018 und 9. April 2019 hätten letztendlich aber keine fassbaren Residuen dieser Verletzung mehr nach gewiesen werden können. Klinisch fänden sich hier keine Auffälligkeiten, keine Bewegungseinschränkungen und keine Muskelminderung des rechten Ober- oder Unterarmes. Beim rechten Handgelenk sei im Rahmen einer CT-Untersuchung am 1 0. April 2017 sowie einer Röntgenuntersuchung am
9. April 2019 eine alte Frak tur des Pro c essus
styloideus
ulnae mit einem randsklerosierten
Pro c essus
styloideus Fragment beschrieben worden, der distale Radius ohne erkennbare Resi duen einer allfälligen Fraktur. Keine signifikante Degeneration im Hand gelenk. Normales karpales Gefüge ohne signifikante Degeneration. Eine Funk tions einschränkung des rechten Handgelenks anlässlich der vorliegenden Unter su chung sei nicht zu objektivieren gewesen. Beim rechten Kniegelenk würden weiter Schmerzen angegeben; eine Röntgenuntersuchung am
9. April 2019 habe jedoch keine Auffälligkeiten feststellen können (S. 10). Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau auszuüben. Eine adaptierte Tätigkeit, die das beschriebene Belastungs profil berücksichtige, sei ohne Einschränkungen möglich (S. 15).
Aus neurologischer Sicht habe ein am 1 4. August 2017 durchgeführtes MRI des Kopfes einen Normalbefund gezeigt. Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht über Kopfschmerzen geklagt. Es hätten sich normale Hirnnervenfunktionen gefunden, bei der Untersuchung der Motorik hätten sich keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen von Paresen ergeben, die Reflextätigkeit habe sich seitengleich normal auf mittellebhaftem Niveau dar gestellt. Pyramidenbahnzeichen hätten gefehlt. Bei der Überprüfung der groben Kraft sei zunächst an den oberen Extremitäten nur schwach innerviert worden, bei wiederholter Aufforderung zur Maximalinnervation sei wenigstens kurzzeitig seitengl e ich kräftig innerviert worden ohne das Vorliegen von Paresen . Im Bereich der unteren Extremitäten sei einerseits bei der Untersuchung im S itzen die H üftbeugung und Kniestreckung nur gegen die Schwerkraft kurzzeitig auf beiden Seiten durchgeführt worden; kontrast i erend hierzu sei en das A ufri chten aus dem Sitzen und das Hinsetzen sowie das Stehen und Gehen weniger Schritte mögli ch gewesen. Im Sitzen seien die Füsse nicht bewegt worden; kontrastierend h i erzu seien sie seitengleic h gehoben und gesenkt worden beim Aufrichten aus und Hinsetzen in den Rollstuhl sowie beim Ein- und Auskleiden. Die seitengl e iche normale Reflextätigkeit zeige die Intaktheit der Reflexbögen an. Dieser kl i nische Befund sei nicht vereinbar mit der demonstrierten Bewegungslosigkeit der Füsse und der eingeschränkten Bewegung der unteren Extremitäten im proximalen Bereich. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei zudem e in normales Empfinden angegeben worden. Hinweise auf eine Affektion vegetativer Funktionen oder auf eine zentral bedingte Ataxie hätten sich ebenfalls nicht ergeben (S. 11 -12). Weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamneseerhebung und dem hiesigen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich Hinweise auf das Vor liegen einer neurologischen Erkrankung beziehungsweise neurologische Folge schäden nach wiederholten Unfällen ergeben. Eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit aus neurologischer Sicht liege nicht vor (S. 15).
Aus internistischer Sicht bestehe eine arterielle Hypertonie, die sehr gut einge stellt sei. Echo kardiographisch sei des Weiteren der Nachweis einer leichten Mitralinsuffizienz erfolgt. Kardiopulmonale Dekompensationszeichen hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich 3x ein Hub Symbicort 200/ 6. Die Gründe dafür könne er nicht benennen. Pulmonal bestän den auch keine subjektiven Beschwerden. In den vorliegenden Unterlagen befän den sich auch keine entsprechenden Befunde. 2016 sei anlässlich eines Reha-Aufenthaltes in J.___ der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom geäussert worden. Die empfohlene pneumologische Abklärung sei bis heute aller dings nicht durchgeführt worden. Die bestehenden internistischen Erkran kungen würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 12 und S. 15).
In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer
aufgrund der orthopädischen Symptomatik seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17 -18). Ihm
seien in der Gesamtbetrachtung leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel zuzumuten. Keine dau ernden Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Im Längs schnittverlauf sei dieses Belastungsprofil ab Beginn des Arbeitsunfähig keits zeitraumes im Mai 2005 zugrunde zu legen, zu diesem Zeitpunkt seien die dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule dokumentiert. Diesbezüg lich sei dem Gutachten vom 1 3. April 2011 zuzustimmen. Der Beschwerdeführer selbst schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Arbeiten ein. Dies könne aus den nun hinlänglich dargelegten Gründen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm angegebenen und dargestellten Funktionsstörungen könn t en medizi nisch nicht begründet werden (S. 16). Eine überdauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei nicht zu argu mentieren. Dies mit Ausnahme von längstens zwei- bis dreiwöchi gen Absenzen nach den jeweiligen Unfällen (S. 17).
Ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechendes Auftreten zögen sich wie ein roter Faden durch die Akte, entsprechende Warnungen seien früh zeitig gemacht worden. Auch hier sei der Beschwerdevortrag des Beschwerde führer s vage geblieben und im Allgemeinen verhaftet, selbst einfache Fragen habe er nicht mit Leben füllen können. Eine depressive Symptomatik sei auch vor dem Hintergrund des spezifisch schlechten Abschneidens in zwei Beschwerde validierungsverfahren keine hinreichende Begründung für dieses Verhalten. Zur Schwere des Zustandsbildes passe im Übrigen auch nicht, dass er seit der letzten hiesigen Begutachtung Vater geworden sei. Der Beschwerdeführer mache gleich mässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen geltend. Widersprüche hierzu hätten sich insofern ergeben, als die von ihm genannten Einschränkungen auf orthopädisch/ traumatologischem Fachge biet nicht nachzuvollziehen seien. Immer wieder seien entsprechend der geschil derten Symptome auch Therapieversuche und medikamentöse Therapien erfolgt. Die geklagten Schmerzen und Funktionseinbussen seien nicht konsistent und plausibel und könnten nicht nachvollzogen werden. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich und altersentsprechend kräftig ausge bildet. Es finde sich eine normale Fusssohlenbeschwielung als Hinweis darauf, dass der elektrische Rollstuhl nicht permanent gebraucht werde. Die Spontan be wegungen und die klinischen Untersuchungsbefunde könnten die vom Beschwer de führer
beklagten Einschränkungen nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich auf orthopädisch/ traumatologischem Fachgebiet keinerlei krankhafte klinische Befunde gefunden, die bildgebenden Un tersuchungen hätten im Wesentli c h en mässige degenerative Veränderungen der Lendenwirbels ä ule erbracht, dies als einzige Gesundheitsstörung, die als dem Alter vorausschreitend angesehen werden könne. Sämtliche übrigen orthopädischen Untersuchungs befunde seien ohne auffälligen Befund, die sehr intensiv durchgeführten bild gebenden Unter su chungen seien ebenfalls ohne Veränderungen, welche die Beschwerden begrün d en könnten. Sowohl schon nach der Aktenlage als auch nach der hiesigen Befra gung und Untersuchung hätten sich eindeutige Belege dafür ergeben, dass eine erhebliche Diskrepanz bestehe zwischen Angabe perma nenter starker und stärks ter Schmerzen sowie einer Einschränkung der Bewe gungsfäh i gkei t aller Extre mitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eine s krankhaften neurologischen Untersuchun g sbefundes. Sie würden sich im Übrigen erlauben, auch ihrer Ver wunderung darüber Ausdruck zu verleihen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfsmittel n versorgt worden sei. Genau das Gegenteil wäre richtig gewesen. Durch die Verordnung eines Elektrorollstuhls und eines Rollators sei ihm deutlich gemacht worden, dass seine Symptomatik tatsächlich vorhanden sei. Genau dies sei nicht der Fall. Insgesamt sei von nicht authentischen Beschwerden auszu gehen (S. 16-17). 4.2. 4
Der behandelnde lic . phil. E.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Januar 2021 (Urk. 7/ 302) zum Gutachten aus, der Beschwerdeführer sei im Kosovokrieg sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder Flashbacks in seinem All tagsleben. Im Ganzen gehe es hier um ein Spektrum verschiedener behand lungsbedürftiger Symptome, die sich von Angst und depressiver Symptomatik bis hin zu chronischen Schmerzen erstrecken würden. Das Risiko einer Chronifizie rung wachse proportional zur Erkrankungsdauer. Hier gehe es offensichtlich um einen sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sogenannten Komplexfall. Das Zusammenspiel zwischen verschiedenen psychischen Beschwerden entspreche dem holistischen Prinzip, das Ganze sei mehr als die Summe seiner Einzelteile. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, welchen je für sich genommen wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bewirke n würden . Kausal sei es jedoch sicher nicht zwangsläufig so, dass nur leichte Belastungsfaktoren zu leichten Beeinträchtigungen führen würden und katastrophale Ereignisse zu schweren psychischen Symptomen. Aber die Wahrscheinlichkeit sei doch bei schweren Belastungsfaktoren deutlich erhöht. Bei entsprechend disponierten Personen werde sich dann im Zusammenwirken einer entsprechenden Veranlagung und im Zusammentreffen mit den belastenden Ereignissen eher eine psychische Problematik entwickeln, wenn es sich um Ereig nisse handle, die von der individuellen (subjektiven) Sicht der Betroffenen nicht zu bewältigen seien beziehungsweise denen sich diese hilflos ausgeliefert fühlen würden. Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merkfähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psychopathologisch dem Bild einer Demenz ähneln würden . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu konzent rieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Einschränkung lasse sich zusam menfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidi vierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nach vollziehen. 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___
AG vom 1 2. August 2020 (E. 4.2.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, psy chi atrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation über zeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass
sein Auftreten und Ant wortverhalten sowie sein signifikant schlechtes Abschneiden in zwei Beschwer devalidierungsverfahren klar gegen das Vorliegen authentischer Beschwerden sprechen und dass sich ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechen des Auftreten wie ein roter Faden durch die Akte ziehen. In diesem Zusammen hang legten sie auch dar, dass der Medikamentenspiegel – wie bereits anlässlich der letzten Begutachtung im Jahre 2011 – teilweise erneut nicht im therapeu tischen Bereich lag . Zudem hielten sie fest, d ass die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich und altersentsprechend kräftig ausgebildet war
und sich trotz angeblichen Angewiesenseins auf einen elektrischen Rollstuhl eine normale Fusssohlenbeschwielung
fand . Aus somatischer Sicht wiesen sie zudem auf mannigfaltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte hin, bei welchen abge sehen von mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Weiter führten sie aus, dass eine erhebliche Diskrepanz besteh t zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen und einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit aller Ext remitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eines krankhaften neurologi schen Untersuchungsbefundes andererseits. Zusammenfassend gingen die Gut achter von nicht authentischen Beschwerden aus und gelangten zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden seit 2005 nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hiervor).
Beruht die Leistungseinschränkung wie vorliegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2)
und es erübrigt sich die Durchführung eines strukturier ten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2), weshalb sich Ausführungen zu den jeweiligen Standardindikato ren erübrigen .
5.2
Die Einwendungen des Beschwerdeführers und des behandelnden lic . phil. E.___ (vgl. E. 4.2.4 hiervor) vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern, zumal sie sich mit den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der G utachter nicht auseinandersetzten und trotz deren expliziten Hinweis, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simu lation gedacht hätten, dazu weiterhin mit keinem Wort Stellung nahmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, im Kosovo-Krieg sehr stark traumatisiert worden zu sein, ist festzuhalten, dass diesbezügliche Erfahrungen vor dem Einwandverfahren
weder von ihm noch von seinen Behandlern je thematisiert wurden. Dr. C.___ berichtete einzig, dass die Unruhen in der Heimat den Beschwer deführer gezwungen hätten, diese zu verlassen (E. 4.2.1 hiervor), allfäl lige konkrete traumatisierende Ereignisse erwähnte er hingegen nicht. Die zahl reichen Behandler stellten denn auch nie die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Anlässlich der Begutachtung erwähnte d er
Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. I.___ einzig seine Unfälle als ein schneidende Erlebnisse (Urk. 7/290/48) . Bereits
während der im Februar 2011 durchgeführten Begutachtung berichtete er Dr. med. K.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, in seiner Kindheit oder späteren Zeit habe es keine schwerwiegenden Ereignisse gegeben (Urk. 7/73/29).
Hätte er während des Kosovo - Krieges eine sehr starke Traumatisierung erlebt, wie er beschwerdeweise geltend machte, wäre doch davon auszugehen, dass er,
nach einschneidenden Ereig nissen befragt, gegenüber den Gutachtern zumindest eine entsprechende Andeutung gemacht hätte. Mit Blick auf sein aggravatorisches Verhalten sind die Aussagen des Beschwerdeführer s deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Die geltend gemachten Flashbacks, welche er im Alltag erlebt, vermögen zudem sein Verhalten anlässlich der Begutachtung, welches klar gegen das Vorliegen authen tischer Beschwerden sprach, nicht zu erklären. Nachdem sich lic . phil. E.___ in seine r Stellungnahme zum Gutachten zu diesen Widersprüchen überhaupt nicht äusserte und eine seiner Ansicht nach bestehende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar begründete, kann auf seinen Bericht nicht abge stellt werden und es ist weiterhin von der von den Gutachtern der Y.___ AG festgehaltenen, mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit hat sich der medizinische Sachverhalt nicht revisionsrelevant verschlech tert . Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Auf grund der Rückenbeschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, als Bauarbeiter zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm nach wie vor voll zumutbar. Sämtliche üblichen geklagten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen seien weder objektivierbar noch zusammenhängend. Die behauptete Rollstuhlpflicht sei weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht glaubhaft. In der psychiatri schen Untersuchung werde ein zielgerichtetes Vortäuschen nicht vorhandener Symptome nachgewiesen. In einer körperlich angepassten Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Anhand der Akten sei nicht ersicht lich, dass er eine Ausbildung in der Baubranche gemacht habe. Er habe kein rele vantes Einkommen erzielt, aufgrund welchem Anspruch auf eine Umschulung bestehen würde. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in den letzten Jahren durch diverse Ärzte behandelt worden und habe mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen absolviert. Im Kosovo-Krieg sei er sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder beeinträchtigende Flashbacks im Alltagsleben. Es gehe hier um einen sogenannten Komplexfall. Es handle sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, welchen je für sich genom men wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke n würden . Die Wahr scheinlichkeit sei erhöht, dass schwere Belastungsfaktoren zu schweren psychi atrischen Symptomen führen würden (S. 1). Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merk fähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psy chopathologisch dem Bild einer Demenz ähne ln würden . Zudem sei er nicht in der Lage, sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Ein schränkung lasse sich zusammenfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nachvollziehen (S. 2). 3.
Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. März 2014 (P rozess Nr. IV.2012.01009;
Urk. 7/ 126)
bestätigte Verfügung der Be schwer degegnerin vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/108), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom
29. Januar 2010 abwies. Zu prüfen ist, ob sich die medizinische Situation seither revisionsrelevant verschlechtert hat. 4. 4.1
Der am 28. August 2012 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 7/108) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde: 4.1.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. März 2010 an, den Beschwerdeführer seit 10. Juni 2009 zu behandeln. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine verhaltenstherapeutisch orien tierte delegierte Psychotherapie sowie eine psychopharmazeutische Be handlung statt. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe (Urk. 7/61). 4.1.2
In seinem Bericht vom 28. November 2010 stellte Dr. Z.___ folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65 S. 2): - r ezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, mit/bei - Status nach Sturz aus zirka 5 m Höhe im Juni 2004 - mit nicht regredienten
postcommotionellen Kopfschmerzen - c hronifiziertes Schmerzsyndrom der LWS - Status nach Autounfall im Juli 2004 mit Beschleunigungstrauma
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Mai 2008 bestünden sodann nachstehende Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei: - chronifiziertem
lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKW Unfall am 12. Juli 2004 - MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige
Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Dis kushernie nachweisbar - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - 5/5 Wadde l l -Zeichen positiv - Verdacht auf Panikstörung - r ezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig
Angesichts des seit fünf Jahren chronifizierten Zustandes sei der weitere Verlauf ungewiss (Urk. 7/65 S. 5). Betreffend die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung des Hausarztes und hin sichtlich der konkret bestehenden Einschränkungen auf die gestellten Diagnosen verwie sen; allenfalls sei eine Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) indi ziert (Urk. 7/65 S. 6). 4.1.3
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. und 23. Februar sowie am 4. März 2011 durchgeführten psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Unters u chun gen stellten die Ärzte der
Y.___
AG in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/73 S. 18): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit rumpfmuskulärem Globaldefizit (Lang zeitdekonditionierung) und den im MRI und röntgenologisch beschriebenen mässig frühen Aufbrauchbefunden der beiden distalen lumbalen Bewegungs segmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Chondrose / Osteochondrose und Spon dylarthrose
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten fol gende Diagnosen (Urk. 7/73 S. 19): - Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen - Status nach blander HWS-Distorsion QTF I anlässlich Sandwich-Unfall am 12. Juli 2004, keine Folgen - a namnestisch angegebener Arbeitsunfall mit Absturz aus zirka 5 m Höhe auf einer Baustelle im Juni 2004, keine Folgen - Status nach Schädelprellung und Commotio 2007, keine Folgen - Status nach Auffahrunfall am 9. Januar 2009, keine Folgen - c hronische Zephalgie, Differentialdiagnose: chronischer Spannungskopf schmerz
Die Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen, die teilweise schwere, auch mit beson derer statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verbun dene Arbei ten beinhaltet habe, sei dem Exploranden aufgrund des als Folge der Lang zeitdekonditionierung bestehenden rumpfmuskulären Globaldefizits seit 2005 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/73 S. 21, S. 22 und S. 23). Allerdings würde die im Zusammenhang mit den pathologischen Befunden L4/5 und L5/S1 ste hende Symp tomatik innert sechs Monaten stetig abnehmen, wenn der Be schwerdeführer – selbständig im Rahmen einer aktiven Alltagsgestaltung – für eine rumpfmus kuläre Rekonditionierung sorge (Urk. 7/73 S. 23). In einer leich ten bis mittel schwe ren Tätigkeit bestehe seit 2005, mit einer Unterbrechung von maximal einigen Wochen nach der 2007 erlittenen Commotio cerebri, eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/73 S. 20, S. 21 und S. 23). 4.1.4
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stel lungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/78 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, fest, gemäss der Beurtei lung de r
Y.___
AG sei es zwar zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aber zu einer Adaption beziehungsweise einer ver besserten Alltagsaktivität und einer erhöhten Belast barkeit gekommen. Dies sei der Grund für die erhöhte Leistungsfähigkeit. Die Foerster’schen Kriterien seien nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer sei es zumut bar, die Schmerzstörung zu überwinden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit; in einer leidensangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer seit dem Begutachtungstermin zu 100 % arbeits fähig. 4.1.5
Am 21. Juli 2011 gab Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, an, der seit 10. Juni 2009 psychotherapeutisch und psycho pharmazeutisch behandelte Beschwerdeführer sei – wie bereits vom langjähri gen Hausarzt attes tiert – aufgrund der somatischen und psychischen Beein trächtigungen bis auf Weiteres gesamthaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/89). 4.1.6
In ihrer – im Hinblick auf eine Beurteilung der Berichte der behandelnden Psy chi ater Dr. C.___ und Dr. Z.___ verfassten (vgl. Urk. 7/96) – Stellung nahme vom 6. März 2012 hielten die Gutachter de r
Y.___
AG fest, anlässlich der einge henden psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine Depression, ergeben. Auch die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung habe sich nicht bestätigen lassen, fehle es doch an einem hiefür erforderlichen ausreichend schwerwiegenden, massgebli chen innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psy chosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms. Auf grund der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägten histri onischen Akzenten auf weise. Vor dem Hintergrund dieser Störung spreche die Entwicklung des mit den somatischen Befunden nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms für eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimi tierung; bewusstseinsnahe Ten denzen zu Aggravation und Verdeutlichung könnten dabei nicht ausgeschlos sen werden (Urk. 7/96 S. 2). Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diag nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96 S. 3). 4.1.7
Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 23. März 2012 fest, es sei davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/97 S. 3). 4.2
Die angefochtene Verfügung stützte sich unter anderem auf folgende Berichte: 4.2.1
In seinem Bericht vom
8. Juni 2016 (Urk. 7/222/43-46) stellte
der behandelnde Dr. C.___ f olgende Diagnosen (S. 2) : - anhaltende depressive Störung - mittel- schwergradige rezidivierende depressive Episoden mit und ohne psy cho tische Symptome - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Probleme mit der familiären Situation - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits - Bandscheibenschäden L4 und L5 - Status nach Sturz aus ca. 5
m Höhe im Juni 2004 - nicht regrediente n
postcommotionellen Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009 - absenzartige n Zustände n und Myoklonien unklarer Ätiologie - keine sicheren Hinweise für eine epileptische Genese
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 0. Juni 2009 in seiner psychiatrischen Behandlung mit drei- bis vierwöchentlich anberaumten Gesprächen. Dieser habe in seiner Heimat eine Ausbildung als K ranken p fl eger begonnen und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. 1999 sei er als Flücht ling in die Schweiz gekommen und habe zu einem späteren Zeitpunkt einen Kran kenpflegerkurs sowie einen Kurs zum H austechni ker absolviert. Von 2002 bis zu seiner Erkrankung habe er temp o rär auf dem Bau gearbeitet. Lebensgeschichtlich beständen bereits krankheitsrelevante Belastungen, dazu zähle die Unruhe und der Krieg in der Heimat in den neunziger Jahren, die ihn gezwungen hätten, die Heimat zu verlassen, seinen schwer kranken Vater zu verabschieden und berufs fremde Arbeiten zu verrichten (S. 1-2). Die Arbeitsfähigkeit sei auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziert. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträch tigt durch eine depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörun gen. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
4). 4.2.2
Die behandelnden Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 (Urk. 7/229) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, fraglich mit psychotischen Symptomen - Agoraphobie mit Panikstörung, fraglich generalisierte Angststörung - Angst und depressive Störung mit wichtigen Zwangsanteilen beziehungsweise vorwiegend Zwangsgedanken
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4): - lumbospondylogene s Schmerzsyndrom beidseits - Bandscheibenschäden L4 und L5 - Status nach Sturz aus ca. 5
m Höhe im Juni 2004 - mit nicht regrediente n
postcommotionellen Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009 - absenzartige Zustände und Myoklonien unklarer Ätiologie
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit September 2018 in ihrer Behandlung mit 14-tägigen Sitzungen. Seit 2009 sei er für sämtliche Tätigkeiten im primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . Eine Tätigkeit von 2-3 Stunden pro Tag im Haushalt sei ihm zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien etwa 2 bis 3 Stunden pro Tag mit ausreichenden Pausen zumutbar. Angesichts der vorliegenden somatischen sowie psychischen Störungen sei eine Wie dereingliederung unwahrscheinlich (S. 6). 4.2. 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, von der Y.___ AG
stellten in ihrem Gutachten vom 1 2. August 2020 (Urk. 7/290) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S.
E. 3 Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte – unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung – erneut um Leistungen der Inva li denversicherung (Urk. 7/ 54). Die IV-Stelle liess ihn von den Ärzten de r Y.___
AG orthopädisch, psychiat risch und neurologisch untersuchen (Gutachten vom 13. April 2011;
Urk. 7/ 73). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/
80) teilte sie ihm daraufhin mit, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine – auf ei nem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefris teten ganzen Rente Einwand erhoben hatte (Urk. 7/ 90), holte die IV Stelle am 6. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme
der Gutachter de r
Y.___
AG (Urk. 7/
96) ein. Mit Verfügung vom 2 8. August 2012 wies sie das Leistungsbe gehren in der Folge – unter Hinweis darauf, dass die neuen Abklärungen eine bereits seit 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ergeben hätten, beziehungsweise auf einen (rentenausschliessenden) Invali ditäts grad von 30 % – ab (Urk. 7/ 108). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 0. Sep tember 2012 (Urk. 7/ 114/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil
vom 1 1. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009;
Urk. 7/
126) ab.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ): - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Diskusprotrusion L4/5 mit Zeichen eines Anulusrisses - Osteochondrose und zirkuläre Diskusprotrusion mit einer b r eitbasig
protru dierten links rezessalen Komponente L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression - anlagebedingte lumbale Spinalkanalstenose und Fetthyperplasie beginnend L4/5 nach kaudal mit deutlicher Einengung des Duralsackes, insbesondere auf Höhe L5/S1 - ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung - ohne neurologische Auffälligkeiten - ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S.
E. 14 ): - chronische Schmerzen der Halswirbelsäule ohne wesentliche dem Alter voraus schreitende degenerative Veränderungen und ohne klinisch fassbares Korrelat - chronische Schmerzen der Brustwirbelsäule ohne zu eruierende Ursache, ohne klinische Auffälligkeiten - chronische Schmerzen des rechten Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten - chronische Schmerzen des linken Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten - knöchern konsolidierte Radiuskopffraktur rechts ohne klinische und radiolo gische Residuen - chronische Schmerzen des rechten Handgelenkes nach fraglicher Fraktur des distalen Radius ohne klinische Funktionseinschränkung - fragliche alte Fraktur des Prozessus
styloideus
ulnae - intermittierende Schmerzen des rechten Kniegelenkes ohne klinisch e oder radio logische Auffälligkeiten - arterielle Hypertonie - leichte Mitralinsuffizienz - Adipositas BMI 30.0 kg/m 2
Dazu führten sie aus, im psychiatrischen Fachgebiet stelle sich vor dem Hinter grund des präsentierten Beschwerdebildes vor allem die Frage, ob beim Beschwer deführer eine dissoziative Störung vorliege, die sich einer Behandlung bisher entzogen habe. Zu einer solchen passe allerdings nicht das Antwortverhalten des Beschwerdeführers; auch wäre nicht zu erwarten, dass jemand, der an einer dissoziativen Störung leide, in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungs ver fah ren signifikant schlecht abschneide. Dies führe dazu, dass keine psychiatrische Diagnose zu vergeben gewesen sei (S. 8-9). Das Auftreten und Antwortverhalten und das signifikant schlechte Abschneiden in zwei Beschwerdevalidierungsver fahren sprächen klar gegen das Vorli e gen authentischer Beschwerden. Aus diesem Grund sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer Sicht gegeben, eine Einschränkung lasse sich auch für die Vergangenheit nicht begründen (S. 15). Bei der Durchsicht der psychiatrischen Aktenstücke falle auf, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simulation gedacht hätten, was sich spätestens bei der Lektüre ihres ersten Gut achtens hätte aufdrängen müssen. Auch die Tatsache, dass die Medikamenten spiegel während der hiesigen aktuellen Exploration teilweise erneut nicht im the rapeutischen Bereich gelegen hätten, hätte Anlass zur Nachfrage bieten müssen, zumal dies zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung genauso der Fall gewesen sei (S. 54).
Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten werden, dass seit dem 1 0. Mai 2005 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, dies zu n ächst aufgrund von Schmerzen der Lendenwirbelsäule, wobei die entsprechende Diagnostik im Sin n e einer MRI-Untersuchung am 2 0. Mai 2005 nur mässige de g enerative Ver änderungen habe nachweisen können, die die als invalidisierend beschriebenen Schmerzen nicht hätten erklären können. Vorausgegangen sei ein PKW-Unfall am 1 2. Juli 2004 mit einer HWS-Distorsion Grad I und schon seinerzeit beschrie benen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Die Behandlung sei zeitgerecht am 2 6. August 2004 abgeschlossen worden und die Arbeitsfähigkeit sei zum 1 6. Au gust 2004 wieder eingetreten. Der Beschwerdeführer habe als Facharbeiter ab dem 1 3. Oktober 2004 eine neue Stelle angetreten, die schon per 1 6. November 2004 gekündigt worden sei. Dana ch habe er keine Erwerbst ätigkeit mehr aufge nom men. Im weiteren Verlauf seien mehrere weitere Unfälle aktendokumentiert und eine erhebliche Ausweitung der Beschwerdesymptomatik praktisch auf den gesam ten Körper. Die entsprechenden klinischen und bildgebenden Untersuchun gen hätten jedoch keinen zu objektivierenden Befund detektieren können, der die von ihm als sehr stark beschriebenen Beschwerden hätte erklären können. Schon Ende 2005 sei im Rahmen einer Rehabilitation in der Klinik A.___ von einer somatoformen Schmerzstörung gesproc hen und 5/5 der Waddell -Ze ichen als positiv mitgeteilt worden. Seit 2018 nun gebe er an, sogar auf einen Elektro rollstuhl angewiesen zu sein, da er erhebliche Schmerzen an der Lenden wirbelsäule habe sowie eine allgemeine körperliche Schwäche und nicht mehr in der Lage sei, auch nur kurze Strecken gehend zurückzulegen. Ab 2005 seien mannig faltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte durchgeführt worden. Beim Schädel seien diffuse neurologische Symptome berichtet worden, auch starke Kopfschmerzen seit einem Unfall 200 4. Die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen, das heisse ein CT vom 14. Juni 2007, MRI am 3 0. Januar 2015 sowie MRI am 1 4. August 2017, hätten keine entsprechenden Auffälligkeiten nachweisen können. Beim rechten Schultergelenk seien auch anlässlich der vor liegenden Untersuchung Schmerzen beklagt worden, die nicht zu objektivieren seie
n. Eine MRI-Untersuchung am 11. November 2017 sowie eine konvention elle Röntgenuntersuchung am 13. September 2018 hätten entsprechende Verände rungen, die zu Schmerzen führen würden, nicht erklären können (S. 9). Beim linken Schultergelenk gelte das Gleiche wie für das rechte Schultergele n k, eine MRI-Untersuchung am 13. März 2017 habe keine Veränderungen zeigen können, die die als stark beschriebenen Beschwerden erklären könnten. Es seien nach wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule Röntgenuntersu chungen am 1 2. Juli 2004 und 4. März 2011, MRI-Untersuchungen am 1 4. Januar 2009, 5. Sep tember 2016 und 1 4. August 2017, CT-Untersuchungen am 9. Januar 2009 und 1 3. September 2018 erfolgt, jeweils ohne dem Alter vorausschreitende dege nerative Veränderungen. Bei der Brustwirbelsäule hätten durch Röntgenuntersu chung am 4. März 2011, MRI-Untersuchung am 1 4. Januar 2009 und 1 4. August 2017 sowie CT am 13. September 2018 dem Alter vorausschreitende pathologi s che Veränderungen ausgeschlossen werden können. Bei der Lendenwirbelsäule würden die stärksten Schmerzen beklagt. Die entsprechenden bildgebenden Unter suchungen
– Röntgenuntersuchung am 1 2. Juli 2004, 4. Mä rz 2011 und 9. April 2019, MRI-Untersuchung am 2 0. Mai 2005, 1 4. Januar 2009, 2 6. August 2016, 1 4. August 2017 sowie am 2 4. April 2019 und CT am 1 3. September 2018 –
hätten mässige degenerative Veränderungen gezeigt, die Schmerzen erklären könnten, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer angegebenen Form und in der von ihm angegebenen Symptomatik. Unz w eifelhaft beständen degenerative Veränderungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähi g k ei t als Bauarbeiter/Gipser hätten. Beim rechten Ellenbogengelenk sei in der Vergangenheit eine Radiuskopf fraktur beschrieben worden; durch eine MRI-Untersuchung am 10. November 2017 und Röntgenuntersuchung en am 1 3. September 2018 und 9. April 2019 hätten letztendlich aber keine fassbaren Residuen dieser Verletzung mehr nach gewiesen werden können. Klinisch fänden sich hier keine Auffälligkeiten, keine Bewegungseinschränkungen und keine Muskelminderung des rechten Ober- oder Unterarmes. Beim rechten Handgelenk sei im Rahmen einer CT-Untersuchung am 1 0. April 2017 sowie einer Röntgenuntersuchung am
9. April 2019 eine alte Frak tur des Pro c essus
styloideus
ulnae mit einem randsklerosierten
Pro c essus
styloideus Fragment beschrieben worden, der distale Radius ohne erkennbare Resi duen einer allfälligen Fraktur. Keine signifikante Degeneration im Hand gelenk. Normales karpales Gefüge ohne signifikante Degeneration. Eine Funk tions einschränkung des rechten Handgelenks anlässlich der vorliegenden Unter su chung sei nicht zu objektivieren gewesen. Beim rechten Kniegelenk würden weiter Schmerzen angegeben; eine Röntgenuntersuchung am
9. April 2019 habe jedoch keine Auffälligkeiten feststellen können (S. 10). Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau auszuüben. Eine adaptierte Tätigkeit, die das beschriebene Belastungs profil berücksichtige, sei ohne Einschränkungen möglich (S. 15).
Aus neurologischer Sicht habe ein am 1 4. August 2017 durchgeführtes MRI des Kopfes einen Normalbefund gezeigt. Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht über Kopfschmerzen geklagt. Es hätten sich normale Hirnnervenfunktionen gefunden, bei der Untersuchung der Motorik hätten sich keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen von Paresen ergeben, die Reflextätigkeit habe sich seitengleich normal auf mittellebhaftem Niveau dar gestellt. Pyramidenbahnzeichen hätten gefehlt. Bei der Überprüfung der groben Kraft sei zunächst an den oberen Extremitäten nur schwach innerviert worden, bei wiederholter Aufforderung zur Maximalinnervation sei wenigstens kurzzeitig seitengl e ich kräftig innerviert worden ohne das Vorliegen von Paresen . Im Bereich der unteren Extremitäten sei einerseits bei der Untersuchung im S itzen die H üftbeugung und Kniestreckung nur gegen die Schwerkraft kurzzeitig auf beiden Seiten durchgeführt worden; kontrast i erend hierzu sei en das A ufri chten aus dem Sitzen und das Hinsetzen sowie das Stehen und Gehen weniger Schritte mögli ch gewesen. Im Sitzen seien die Füsse nicht bewegt worden; kontrastierend h i erzu seien sie seitengleic h gehoben und gesenkt worden beim Aufrichten aus und Hinsetzen in den Rollstuhl sowie beim Ein- und Auskleiden. Die seitengl e iche normale Reflextätigkeit zeige die Intaktheit der Reflexbögen an. Dieser kl i nische Befund sei nicht vereinbar mit der demonstrierten Bewegungslosigkeit der Füsse und der eingeschränkten Bewegung der unteren Extremitäten im proximalen Bereich. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei zudem e in normales Empfinden angegeben worden. Hinweise auf eine Affektion vegetativer Funktionen oder auf eine zentral bedingte Ataxie hätten sich ebenfalls nicht ergeben (S. 11 -12). Weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamneseerhebung und dem hiesigen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich Hinweise auf das Vor liegen einer neurologischen Erkrankung beziehungsweise neurologische Folge schäden nach wiederholten Unfällen ergeben. Eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit aus neurologischer Sicht liege nicht vor (S. 15).
Aus internistischer Sicht bestehe eine arterielle Hypertonie, die sehr gut einge stellt sei. Echo kardiographisch sei des Weiteren der Nachweis einer leichten Mitralinsuffizienz erfolgt. Kardiopulmonale Dekompensationszeichen hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich 3x ein Hub Symbicort 200/ 6. Die Gründe dafür könne er nicht benennen. Pulmonal bestän den auch keine subjektiven Beschwerden. In den vorliegenden Unterlagen befän den sich auch keine entsprechenden Befunde. 2016 sei anlässlich eines Reha-Aufenthaltes in J.___ der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom geäussert worden. Die empfohlene pneumologische Abklärung sei bis heute aller dings nicht durchgeführt worden. Die bestehenden internistischen Erkran kungen würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 12 und S. 15).
In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer
aufgrund der orthopädischen Symptomatik seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17 -18). Ihm
seien in der Gesamtbetrachtung leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel zuzumuten. Keine dau ernden Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Im Längs schnittverlauf sei dieses Belastungsprofil ab Beginn des Arbeitsunfähig keits zeitraumes im Mai 2005 zugrunde zu legen, zu diesem Zeitpunkt seien die dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule dokumentiert. Diesbezüg lich sei dem Gutachten vom 1 3. April 2011 zuzustimmen. Der Beschwerdeführer selbst schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Arbeiten ein. Dies könne aus den nun hinlänglich dargelegten Gründen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm angegebenen und dargestellten Funktionsstörungen könn t en medizi nisch nicht begründet werden (S. 16). Eine überdauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei nicht zu argu mentieren. Dies mit Ausnahme von längstens zwei- bis dreiwöchi gen Absenzen nach den jeweiligen Unfällen (S. 17).
Ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechendes Auftreten zögen sich wie ein roter Faden durch die Akte, entsprechende Warnungen seien früh zeitig gemacht worden. Auch hier sei der Beschwerdevortrag des Beschwerde führer s vage geblieben und im Allgemeinen verhaftet, selbst einfache Fragen habe er nicht mit Leben füllen können. Eine depressive Symptomatik sei auch vor dem Hintergrund des spezifisch schlechten Abschneidens in zwei Beschwerde validierungsverfahren keine hinreichende Begründung für dieses Verhalten. Zur Schwere des Zustandsbildes passe im Übrigen auch nicht, dass er seit der letzten hiesigen Begutachtung Vater geworden sei. Der Beschwerdeführer mache gleich mässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen geltend. Widersprüche hierzu hätten sich insofern ergeben, als die von ihm genannten Einschränkungen auf orthopädisch/ traumatologischem Fachge biet nicht nachzuvollziehen seien. Immer wieder seien entsprechend der geschil derten Symptome auch Therapieversuche und medikamentöse Therapien erfolgt. Die geklagten Schmerzen und Funktionseinbussen seien nicht konsistent und plausibel und könnten nicht nachvollzogen werden. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich und altersentsprechend kräftig ausge bildet. Es finde sich eine normale Fusssohlenbeschwielung als Hinweis darauf, dass der elektrische Rollstuhl nicht permanent gebraucht werde. Die Spontan be wegungen und die klinischen Untersuchungsbefunde könnten die vom Beschwer de führer
beklagten Einschränkungen nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich auf orthopädisch/ traumatologischem Fachgebiet keinerlei krankhafte klinische Befunde gefunden, die bildgebenden Un tersuchungen hätten im Wesentli c h en mässige degenerative Veränderungen der Lendenwirbels ä ule erbracht, dies als einzige Gesundheitsstörung, die als dem Alter vorausschreitend angesehen werden könne. Sämtliche übrigen orthopädischen Untersuchungs befunde seien ohne auffälligen Befund, die sehr intensiv durchgeführten bild gebenden Unter su chungen seien ebenfalls ohne Veränderungen, welche die Beschwerden begrün d en könnten. Sowohl schon nach der Aktenlage als auch nach der hiesigen Befra gung und Untersuchung hätten sich eindeutige Belege dafür ergeben, dass eine erhebliche Diskrepanz bestehe zwischen Angabe perma nenter starker und stärks ter Schmerzen sowie einer Einschränkung der Bewe gungsfäh i gkei t aller Extre mitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eine s krankhaften neurologischen Untersuchun g sbefundes. Sie würden sich im Übrigen erlauben, auch ihrer Ver wunderung darüber Ausdruck zu verleihen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfsmittel n versorgt worden sei. Genau das Gegenteil wäre richtig gewesen. Durch die Verordnung eines Elektrorollstuhls und eines Rollators sei ihm deutlich gemacht worden, dass seine Symptomatik tatsächlich vorhanden sei. Genau dies sei nicht der Fall. Insgesamt sei von nicht authentischen Beschwerden auszu gehen (S. 16-17). 4.2. 4
Der behandelnde lic . phil. E.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Januar 2021 (Urk. 7/ 302) zum Gutachten aus, der Beschwerdeführer sei im Kosovokrieg sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder Flashbacks in seinem All tagsleben. Im Ganzen gehe es hier um ein Spektrum verschiedener behand lungsbedürftiger Symptome, die sich von Angst und depressiver Symptomatik bis hin zu chronischen Schmerzen erstrecken würden. Das Risiko einer Chronifizie rung wachse proportional zur Erkrankungsdauer. Hier gehe es offensichtlich um einen sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sogenannten Komplexfall. Das Zusammenspiel zwischen verschiedenen psychischen Beschwerden entspreche dem holistischen Prinzip, das Ganze sei mehr als die Summe seiner Einzelteile. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, welchen je für sich genommen wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bewirke n würden . Kausal sei es jedoch sicher nicht zwangsläufig so, dass nur leichte Belastungsfaktoren zu leichten Beeinträchtigungen führen würden und katastrophale Ereignisse zu schweren psychischen Symptomen. Aber die Wahrscheinlichkeit sei doch bei schweren Belastungsfaktoren deutlich erhöht. Bei entsprechend disponierten Personen werde sich dann im Zusammenwirken einer entsprechenden Veranlagung und im Zusammentreffen mit den belastenden Ereignissen eher eine psychische Problematik entwickeln, wenn es sich um Ereig nisse handle, die von der individuellen (subjektiven) Sicht der Betroffenen nicht zu bewältigen seien beziehungsweise denen sich diese hilflos ausgeliefert fühlen würden. Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merkfähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psychopathologisch dem Bild einer Demenz ähneln würden . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu konzent rieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Einschränkung lasse sich zusam menfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidi vierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nach vollziehen. 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___
AG vom 1 2. August 2020 (E. 4.2.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, psy chi atrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation über zeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass
sein Auftreten und Ant wortverhalten sowie sein signifikant schlechtes Abschneiden in zwei Beschwer devalidierungsverfahren klar gegen das Vorliegen authentischer Beschwerden sprechen und dass sich ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechen des Auftreten wie ein roter Faden durch die Akte ziehen. In diesem Zusammen hang legten sie auch dar, dass der Medikamentenspiegel – wie bereits anlässlich der letzten Begutachtung im Jahre 2011 – teilweise erneut nicht im therapeu tischen Bereich lag . Zudem hielten sie fest, d ass die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich und altersentsprechend kräftig ausgebildet war
und sich trotz angeblichen Angewiesenseins auf einen elektrischen Rollstuhl eine normale Fusssohlenbeschwielung
fand . Aus somatischer Sicht wiesen sie zudem auf mannigfaltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte hin, bei welchen abge sehen von mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Weiter führten sie aus, dass eine erhebliche Diskrepanz besteh t zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen und einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit aller Ext remitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eines krankhaften neurologi schen Untersuchungsbefundes andererseits. Zusammenfassend gingen die Gut achter von nicht authentischen Beschwerden aus und gelangten zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden seit 2005 nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hiervor).
Beruht die Leistungseinschränkung wie vorliegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2)
und es erübrigt sich die Durchführung eines strukturier ten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2), weshalb sich Ausführungen zu den jeweiligen Standardindikato ren erübrigen .
5.2
Die Einwendungen des Beschwerdeführers und des behandelnden lic . phil. E.___ (vgl. E. 4.2.4 hiervor) vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern, zumal sie sich mit den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der G utachter nicht auseinandersetzten und trotz deren expliziten Hinweis, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simu lation gedacht hätten, dazu weiterhin mit keinem Wort Stellung nahmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, im Kosovo-Krieg sehr stark traumatisiert worden zu sein, ist festzuhalten, dass diesbezügliche Erfahrungen vor dem Einwandverfahren
weder von ihm noch von seinen Behandlern je thematisiert wurden. Dr. C.___ berichtete einzig, dass die Unruhen in der Heimat den Beschwer deführer gezwungen hätten, diese zu verlassen (E. 4.2.1 hiervor), allfäl lige konkrete traumatisierende Ereignisse erwähnte er hingegen nicht. Die zahl reichen Behandler stellten denn auch nie die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Anlässlich der Begutachtung erwähnte d er
Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. I.___ einzig seine Unfälle als ein schneidende Erlebnisse (Urk. 7/290/48) . Bereits
während der im Februar 2011 durchgeführten Begutachtung berichtete er Dr. med. K.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, in seiner Kindheit oder späteren Zeit habe es keine schwerwiegenden Ereignisse gegeben (Urk. 7/73/29).
Hätte er während des Kosovo - Krieges eine sehr starke Traumatisierung erlebt, wie er beschwerdeweise geltend machte, wäre doch davon auszugehen, dass er,
nach einschneidenden Ereig nissen befragt, gegenüber den Gutachtern zumindest eine entsprechende Andeutung gemacht hätte. Mit Blick auf sein aggravatorisches Verhalten sind die Aussagen des Beschwerdeführer s deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Die geltend gemachten Flashbacks, welche er im Alltag erlebt, vermögen zudem sein Verhalten anlässlich der Begutachtung, welches klar gegen das Vorliegen authen tischer Beschwerden sprach, nicht zu erklären. Nachdem sich lic . phil. E.___ in seine r Stellungnahme zum Gutachten zu diesen Widersprüchen überhaupt nicht äusserte und eine seiner Ansicht nach bestehende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar begründete, kann auf seinen Bericht nicht abge stellt werden und es ist weiterhin von der von den Gutachtern der Y.___ AG festgehaltenen, mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit hat sich der medizinische Sachverhalt nicht revisionsrelevant verschlech tert . Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00465
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 3. April 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1976 geborene X.___ meldete sic h am 28. Februar 2006 unter Hin weis auf im Zusammenhang mit einem am 12. Juli 2004 erlittenen Unfall stehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und zog die
Akten der Suva bei (Urk. 7/ 18). Mit Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 7/ 45) wies sie – unter Hinweis darauf, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – das Leistungsbegehren ab. Die vom Versi cherten am 7. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 47 S. 3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2008 ab (Prozess Nr. IV.2007.00658; Urk. 7/ 52). 1.2
Die Suva hatte mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 7/ 18 S. 22 f.) bezie hungsweise Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 7/ 18 S. 1-7) ihre (erneute) Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 ver neint. Die dagegen vom Versicherten am 16. August 2006 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab (Prozess Nr. UV.2006.00255). 1. 3
Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte – unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung – erneut um Leistungen der Inva li denversicherung (Urk. 7/ 54). Die IV-Stelle liess ihn von den Ärzten de r Y.___
AG orthopädisch, psychiat risch und neurologisch untersuchen (Gutachten vom 13. April 2011;
Urk. 7/ 73). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/
80) teilte sie ihm daraufhin mit, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine – auf ei nem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefris teten ganzen Rente Einwand erhoben hatte (Urk. 7/ 90), holte die IV Stelle am 6. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme
der Gutachter de r
Y.___
AG (Urk. 7/
96) ein. Mit Verfügung vom 2 8. August 2012 wies sie das Leistungsbe gehren in der Folge – unter Hinweis darauf, dass die neuen Abklärungen eine bereits seit 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ergeben hätten, beziehungsweise auf einen (rentenausschliessenden) Invali ditäts grad von 30 % – ab (Urk. 7/ 108). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 0. Sep tember 2012 (Urk. 7/ 114/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil
vom 1 1. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009;
Urk. 7/
126) ab. 1.4
Am 29. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Beinen, in den Händen und im Rücken, Kopfschmerzen sowie psychi sche Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 130). M it Verfügung vom 2 7. Juli 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels wesent licher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/160). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. September 2016 (Urk. 7/164/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2018 (Prozess Nr. IV.2016.00962; Urk. 7/177) ab. 1.5
Am 1 0. April 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall
2004 (HW S /LWS, Schleudertrauma) bestehende lumbale Schmerzen, eine post traumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Störung, Schulter- und Knieverletzungen und Schlafstörungen wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/191). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklä rungen und liess den Versicherten wiederum durch die Y.___
AG orthopädisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch und neurologisch begutachten (Expertise vom 1 2. August 2020; Urk. 7/290). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/292 und Urk. 7/303) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2021 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1), welche diese am 3. August 2021 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit implizit die Zusprache einer Rente. Am 1 4. September 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach fol gend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Auf grund der Rückenbeschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, als Bauarbeiter zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm nach wie vor voll zumutbar. Sämtliche üblichen geklagten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen seien weder objektivierbar noch zusammenhängend. Die behauptete Rollstuhlpflicht sei weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht glaubhaft. In der psychiatri schen Untersuchung werde ein zielgerichtetes Vortäuschen nicht vorhandener Symptome nachgewiesen. In einer körperlich angepassten Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Anhand der Akten sei nicht ersicht lich, dass er eine Ausbildung in der Baubranche gemacht habe. Er habe kein rele vantes Einkommen erzielt, aufgrund welchem Anspruch auf eine Umschulung bestehen würde. Es bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in den letzten Jahren durch diverse Ärzte behandelt worden und habe mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen absolviert. Im Kosovo-Krieg sei er sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder beeinträchtigende Flashbacks im Alltagsleben. Es gehe hier um einen sogenannten Komplexfall. Es handle sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren, welchen je für sich genom men wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke n würden . Die Wahr scheinlichkeit sei erhöht, dass schwere Belastungsfaktoren zu schweren psychi atrischen Symptomen führen würden (S. 1). Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merk fähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psy chopathologisch dem Bild einer Demenz ähne ln würden . Zudem sei er nicht in der Lage, sich zu konzentrieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Ein schränkung lasse sich zusammenfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nachvollziehen (S. 2). 3.
Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. März 2014 (P rozess Nr. IV.2012.01009;
Urk. 7/ 126)
bestätigte Verfügung der Be schwer degegnerin vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/108), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom
29. Januar 2010 abwies. Zu prüfen ist, ob sich die medizinische Situation seither revisionsrelevant verschlechtert hat. 4. 4.1
Der am 28. August 2012 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 7/108) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde: 4.1.1
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. März 2010 an, den Beschwerdeführer seit 10. Juni 2009 zu behandeln. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine verhaltenstherapeutisch orien tierte delegierte Psychotherapie sowie eine psychopharmazeutische Be handlung statt. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe (Urk. 7/61). 4.1.2
In seinem Bericht vom 28. November 2010 stellte Dr. Z.___ folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65 S. 2): - r ezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, mit/bei - Status nach Sturz aus zirka 5 m Höhe im Juni 2004 - mit nicht regredienten
postcommotionellen Kopfschmerzen - c hronifiziertes Schmerzsyndrom der LWS - Status nach Autounfall im Juli 2004 mit Beschleunigungstrauma
Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Mai 2008 bestünden sodann nachstehende Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei: - chronifiziertem
lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKW Unfall am 12. Juli 2004 - MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige
Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Dis kushernie nachweisbar - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - 5/5 Wadde l l -Zeichen positiv - Verdacht auf Panikstörung - r ezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig
Angesichts des seit fünf Jahren chronifizierten Zustandes sei der weitere Verlauf ungewiss (Urk. 7/65 S. 5). Betreffend die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung des Hausarztes und hin sichtlich der konkret bestehenden Einschränkungen auf die gestellten Diagnosen verwie sen; allenfalls sei eine Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) indi ziert (Urk. 7/65 S. 6). 4.1.3
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. und 23. Februar sowie am 4. März 2011 durchgeführten psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Unters u chun gen stellten die Ärzte der
Y.___
AG in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 7/73 S. 18): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit rumpfmuskulärem Globaldefizit (Lang zeitdekonditionierung) und den im MRI und röntgenologisch beschriebenen mässig frühen Aufbrauchbefunden der beiden distalen lumbalen Bewegungs segmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Chondrose / Osteochondrose und Spon dylarthrose
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten fol gende Diagnosen (Urk. 7/73 S. 19): - Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen - Status nach blander HWS-Distorsion QTF I anlässlich Sandwich-Unfall am 12. Juli 2004, keine Folgen - a namnestisch angegebener Arbeitsunfall mit Absturz aus zirka 5 m Höhe auf einer Baustelle im Juni 2004, keine Folgen - Status nach Schädelprellung und Commotio 2007, keine Folgen - Status nach Auffahrunfall am 9. Januar 2009, keine Folgen - c hronische Zephalgie, Differentialdiagnose: chronischer Spannungskopf schmerz
Die Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen, die teilweise schwere, auch mit beson derer statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verbun dene Arbei ten beinhaltet habe, sei dem Exploranden aufgrund des als Folge der Lang zeitdekonditionierung bestehenden rumpfmuskulären Globaldefizits seit 2005 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/73 S. 21, S. 22 und S. 23). Allerdings würde die im Zusammenhang mit den pathologischen Befunden L4/5 und L5/S1 ste hende Symp tomatik innert sechs Monaten stetig abnehmen, wenn der Be schwerdeführer – selbständig im Rahmen einer aktiven Alltagsgestaltung – für eine rumpfmus kuläre Rekonditionierung sorge (Urk. 7/73 S. 23). In einer leich ten bis mittel schwe ren Tätigkeit bestehe seit 2005, mit einer Unterbrechung von maximal einigen Wochen nach der 2007 erlittenen Commotio cerebri, eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/73 S. 20, S. 21 und S. 23). 4.1.4
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stel lungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/78 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, fest, gemäss der Beurtei lung de r
Y.___
AG sei es zwar zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes, mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aber zu einer Adaption beziehungsweise einer ver besserten Alltagsaktivität und einer erhöhten Belast barkeit gekommen. Dies sei der Grund für die erhöhte Leistungsfähigkeit. Die Foerster’schen Kriterien seien nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer sei es zumut bar, die Schmerzstörung zu überwinden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit; in einer leidensangepassten Tätig keit sei der Beschwerdeführer seit dem Begutachtungstermin zu 100 % arbeits fähig. 4.1.5
Am 21. Juli 2011 gab Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, an, der seit 10. Juni 2009 psychotherapeutisch und psycho pharmazeutisch behandelte Beschwerdeführer sei – wie bereits vom langjähri gen Hausarzt attes tiert – aufgrund der somatischen und psychischen Beein trächtigungen bis auf Weiteres gesamthaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/89). 4.1.6
In ihrer – im Hinblick auf eine Beurteilung der Berichte der behandelnden Psy chi ater Dr. C.___ und Dr. Z.___ verfassten (vgl. Urk. 7/96) – Stellung nahme vom 6. März 2012 hielten die Gutachter de r
Y.___
AG fest, anlässlich der einge henden psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine Depression, ergeben. Auch die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung habe sich nicht bestätigen lassen, fehle es doch an einem hiefür erforderlichen ausreichend schwerwiegenden, massgebli chen innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psy chosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms. Auf grund der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerde führer eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägten histri onischen Akzenten auf weise. Vor dem Hintergrund dieser Störung spreche die Entwicklung des mit den somatischen Befunden nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms für eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimi tierung; bewusstseinsnahe Ten denzen zu Aggravation und Verdeutlichung könnten dabei nicht ausgeschlos sen werden (Urk. 7/96 S. 2). Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diag nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96 S. 3). 4.1.7
Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 23. März 2012 fest, es sei davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/97 S. 3). 4.2
Die angefochtene Verfügung stützte sich unter anderem auf folgende Berichte: 4.2.1
In seinem Bericht vom
8. Juni 2016 (Urk. 7/222/43-46) stellte
der behandelnde Dr. C.___ f olgende Diagnosen (S. 2) : - anhaltende depressive Störung - mittel- schwergradige rezidivierende depressive Episoden mit und ohne psy cho tische Symptome - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Probleme mit der familiären Situation - anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits - Bandscheibenschäden L4 und L5 - Status nach Sturz aus ca. 5
m Höhe im Juni 2004 - nicht regrediente n
postcommotionellen Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009 - absenzartige n Zustände n und Myoklonien unklarer Ätiologie - keine sicheren Hinweise für eine epileptische Genese
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1 0. Juni 2009 in seiner psychiatrischen Behandlung mit drei- bis vierwöchentlich anberaumten Gesprächen. Dieser habe in seiner Heimat eine Ausbildung als K ranken p fl eger begonnen und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. 1999 sei er als Flücht ling in die Schweiz gekommen und habe zu einem späteren Zeitpunkt einen Kran kenpflegerkurs sowie einen Kurs zum H austechni ker absolviert. Von 2002 bis zu seiner Erkrankung habe er temp o rär auf dem Bau gearbeitet. Lebensgeschichtlich beständen bereits krankheitsrelevante Belastungen, dazu zähle die Unruhe und der Krieg in der Heimat in den neunziger Jahren, die ihn gezwungen hätten, die Heimat zu verlassen, seinen schwer kranken Vater zu verabschieden und berufs fremde Arbeiten zu verrichten (S. 1-2). Die Arbeitsfähigkeit sei auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziert. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträch tigt durch eine depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörun gen. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S.
4). 4.2.2
Die behandelnden Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 (Urk. 7/229) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, fraglich mit psychotischen Symptomen - Agoraphobie mit Panikstörung, fraglich generalisierte Angststörung - Angst und depressive Störung mit wichtigen Zwangsanteilen beziehungsweise vorwiegend Zwangsgedanken
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4): - lumbospondylogene s Schmerzsyndrom beidseits - Bandscheibenschäden L4 und L5 - Status nach Sturz aus ca. 5
m Höhe im Juni 2004 - mit nicht regrediente n
postcommotionellen Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion Grad 1 - Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009 - absenzartige Zustände und Myoklonien unklarer Ätiologie
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer stehe seit September 2018 in ihrer Behandlung mit 14-tägigen Sitzungen. Seit 2009 sei er für sämtliche Tätigkeiten im primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . Eine Tätigkeit von 2-3 Stunden pro Tag im Haushalt sei ihm zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien etwa 2 bis 3 Stunden pro Tag mit ausreichenden Pausen zumutbar. Angesichts der vorliegenden somatischen sowie psychischen Störungen sei eine Wie dereingliederung unwahrscheinlich (S. 6). 4.2. 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, von der Y.___ AG
stellten in ihrem Gutachten vom 1 2. August 2020 (Urk. 7/290) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 13): - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Diskusprotrusion L4/5 mit Zeichen eines Anulusrisses - Osteochondrose und zirkuläre Diskusprotrusion mit einer b r eitbasig
protru dierten links rezessalen Komponente L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression - anlagebedingte lumbale Spinalkanalstenose und Fetthyperplasie beginnend L4/5 nach kaudal mit deutlicher Einengung des Duralsackes, insbesondere auf Höhe L5/S1 - ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung - ohne neurologische Auffälligkeiten - ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14): - chronische Schmerzen der Halswirbelsäule ohne wesentliche dem Alter voraus schreitende degenerative Veränderungen und ohne klinisch fassbares Korrelat - chronische Schmerzen der Brustwirbelsäule ohne zu eruierende Ursache, ohne klinische Auffälligkeiten - chronische Schmerzen des rechten Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten - chronische Schmerzen des linken Schultergelenkes im Sinne eines vom Beschwerdeführer beschriebenen Impingementsyndroms ohne klinische und radiologische Auffälligkeiten - knöchern konsolidierte Radiuskopffraktur rechts ohne klinische und radiolo gische Residuen - chronische Schmerzen des rechten Handgelenkes nach fraglicher Fraktur des distalen Radius ohne klinische Funktionseinschränkung - fragliche alte Fraktur des Prozessus
styloideus
ulnae - intermittierende Schmerzen des rechten Kniegelenkes ohne klinisch e oder radio logische Auffälligkeiten - arterielle Hypertonie - leichte Mitralinsuffizienz - Adipositas BMI 30.0 kg/m 2
Dazu führten sie aus, im psychiatrischen Fachgebiet stelle sich vor dem Hinter grund des präsentierten Beschwerdebildes vor allem die Frage, ob beim Beschwer deführer eine dissoziative Störung vorliege, die sich einer Behandlung bisher entzogen habe. Zu einer solchen passe allerdings nicht das Antwortverhalten des Beschwerdeführers; auch wäre nicht zu erwarten, dass jemand, der an einer dissoziativen Störung leide, in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungs ver fah ren signifikant schlecht abschneide. Dies führe dazu, dass keine psychiatrische Diagnose zu vergeben gewesen sei (S. 8-9). Das Auftreten und Antwortverhalten und das signifikant schlechte Abschneiden in zwei Beschwerdevalidierungsver fahren sprächen klar gegen das Vorli e gen authentischer Beschwerden. Aus diesem Grund sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer Sicht gegeben, eine Einschränkung lasse sich auch für die Vergangenheit nicht begründen (S. 15). Bei der Durchsicht der psychiatrischen Aktenstücke falle auf, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simulation gedacht hätten, was sich spätestens bei der Lektüre ihres ersten Gut achtens hätte aufdrängen müssen. Auch die Tatsache, dass die Medikamenten spiegel während der hiesigen aktuellen Exploration teilweise erneut nicht im the rapeutischen Bereich gelegen hätten, hätte Anlass zur Nachfrage bieten müssen, zumal dies zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung genauso der Fall gewesen sei (S. 54).
Aus orthopädischer Sicht könne festgehalten werden, dass seit dem 1 0. Mai 2005 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde, dies zu n ächst aufgrund von Schmerzen der Lendenwirbelsäule, wobei die entsprechende Diagnostik im Sin n e einer MRI-Untersuchung am 2 0. Mai 2005 nur mässige de g enerative Ver änderungen habe nachweisen können, die die als invalidisierend beschriebenen Schmerzen nicht hätten erklären können. Vorausgegangen sei ein PKW-Unfall am 1 2. Juli 2004 mit einer HWS-Distorsion Grad I und schon seinerzeit beschrie benen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Die Behandlung sei zeitgerecht am 2 6. August 2004 abgeschlossen worden und die Arbeitsfähigkeit sei zum 1 6. Au gust 2004 wieder eingetreten. Der Beschwerdeführer habe als Facharbeiter ab dem 1 3. Oktober 2004 eine neue Stelle angetreten, die schon per 1 6. November 2004 gekündigt worden sei. Dana ch habe er keine Erwerbst ätigkeit mehr aufge nom men. Im weiteren Verlauf seien mehrere weitere Unfälle aktendokumentiert und eine erhebliche Ausweitung der Beschwerdesymptomatik praktisch auf den gesam ten Körper. Die entsprechenden klinischen und bildgebenden Untersuchun gen hätten jedoch keinen zu objektivierenden Befund detektieren können, der die von ihm als sehr stark beschriebenen Beschwerden hätte erklären können. Schon Ende 2005 sei im Rahmen einer Rehabilitation in der Klinik A.___ von einer somatoformen Schmerzstörung gesproc hen und 5/5 der Waddell -Ze ichen als positiv mitgeteilt worden. Seit 2018 nun gebe er an, sogar auf einen Elektro rollstuhl angewiesen zu sein, da er erhebliche Schmerzen an der Lenden wirbelsäule habe sowie eine allgemeine körperliche Schwäche und nicht mehr in der Lage sei, auch nur kurze Strecken gehend zurückzulegen. Ab 2005 seien mannig faltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte durchgeführt worden. Beim Schädel seien diffuse neurologische Symptome berichtet worden, auch starke Kopfschmerzen seit einem Unfall 200 4. Die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen, das heisse ein CT vom 14. Juni 2007, MRI am 3 0. Januar 2015 sowie MRI am 1 4. August 2017, hätten keine entsprechenden Auffälligkeiten nachweisen können. Beim rechten Schultergelenk seien auch anlässlich der vor liegenden Untersuchung Schmerzen beklagt worden, die nicht zu objektivieren seie
n. Eine MRI-Untersuchung am 11. November 2017 sowie eine konvention elle Röntgenuntersuchung am 13. September 2018 hätten entsprechende Verände rungen, die zu Schmerzen führen würden, nicht erklären können (S. 9). Beim linken Schultergelenk gelte das Gleiche wie für das rechte Schultergele n k, eine MRI-Untersuchung am 13. März 2017 habe keine Veränderungen zeigen können, die die als stark beschriebenen Beschwerden erklären könnten. Es seien nach wiederkehrenden Schmerzen der Halswirbelsäule Röntgenuntersu chungen am 1 2. Juli 2004 und 4. März 2011, MRI-Untersuchungen am 1 4. Januar 2009, 5. Sep tember 2016 und 1 4. August 2017, CT-Untersuchungen am 9. Januar 2009 und 1 3. September 2018 erfolgt, jeweils ohne dem Alter vorausschreitende dege nerative Veränderungen. Bei der Brustwirbelsäule hätten durch Röntgenuntersu chung am 4. März 2011, MRI-Untersuchung am 1 4. Januar 2009 und 1 4. August 2017 sowie CT am 13. September 2018 dem Alter vorausschreitende pathologi s che Veränderungen ausgeschlossen werden können. Bei der Lendenwirbelsäule würden die stärksten Schmerzen beklagt. Die entsprechenden bildgebenden Unter suchungen
– Röntgenuntersuchung am 1 2. Juli 2004, 4. Mä rz 2011 und 9. April 2019, MRI-Untersuchung am 2 0. Mai 2005, 1 4. Januar 2009, 2 6. August 2016, 1 4. August 2017 sowie am 2 4. April 2019 und CT am 1 3. September 2018 –
hätten mässige degenerative Veränderungen gezeigt, die Schmerzen erklären könnten, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer angegebenen Form und in der von ihm angegebenen Symptomatik. Unz w eifelhaft beständen degenerative Veränderungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähi g k ei t als Bauarbeiter/Gipser hätten. Beim rechten Ellenbogengelenk sei in der Vergangenheit eine Radiuskopf fraktur beschrieben worden; durch eine MRI-Untersuchung am 10. November 2017 und Röntgenuntersuchung en am 1 3. September 2018 und 9. April 2019 hätten letztendlich aber keine fassbaren Residuen dieser Verletzung mehr nach gewiesen werden können. Klinisch fänden sich hier keine Auffälligkeiten, keine Bewegungseinschränkungen und keine Muskelminderung des rechten Ober- oder Unterarmes. Beim rechten Handgelenk sei im Rahmen einer CT-Untersuchung am 1 0. April 2017 sowie einer Röntgenuntersuchung am
9. April 2019 eine alte Frak tur des Pro c essus
styloideus
ulnae mit einem randsklerosierten
Pro c essus
styloideus Fragment beschrieben worden, der distale Radius ohne erkennbare Resi duen einer allfälligen Fraktur. Keine signifikante Degeneration im Hand gelenk. Normales karpales Gefüge ohne signifikante Degeneration. Eine Funk tions einschränkung des rechten Handgelenks anlässlich der vorliegenden Unter su chung sei nicht zu objektivieren gewesen. Beim rechten Kniegelenk würden weiter Schmerzen angegeben; eine Röntgenuntersuchung am
9. April 2019 habe jedoch keine Auffälligkeiten feststellen können (S. 10). Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau auszuüben. Eine adaptierte Tätigkeit, die das beschriebene Belastungs profil berücksichtige, sei ohne Einschränkungen möglich (S. 15).
Aus neurologischer Sicht habe ein am 1 4. August 2017 durchgeführtes MRI des Kopfes einen Normalbefund gezeigt. Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht über Kopfschmerzen geklagt. Es hätten sich normale Hirnnervenfunktionen gefunden, bei der Untersuchung der Motorik hätten sich keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen von Paresen ergeben, die Reflextätigkeit habe sich seitengleich normal auf mittellebhaftem Niveau dar gestellt. Pyramidenbahnzeichen hätten gefehlt. Bei der Überprüfung der groben Kraft sei zunächst an den oberen Extremitäten nur schwach innerviert worden, bei wiederholter Aufforderung zur Maximalinnervation sei wenigstens kurzzeitig seitengl e ich kräftig innerviert worden ohne das Vorliegen von Paresen . Im Bereich der unteren Extremitäten sei einerseits bei der Untersuchung im S itzen die H üftbeugung und Kniestreckung nur gegen die Schwerkraft kurzzeitig auf beiden Seiten durchgeführt worden; kontrast i erend hierzu sei en das A ufri chten aus dem Sitzen und das Hinsetzen sowie das Stehen und Gehen weniger Schritte mögli ch gewesen. Im Sitzen seien die Füsse nicht bewegt worden; kontrastierend h i erzu seien sie seitengleic h gehoben und gesenkt worden beim Aufrichten aus und Hinsetzen in den Rollstuhl sowie beim Ein- und Auskleiden. Die seitengl e iche normale Reflextätigkeit zeige die Intaktheit der Reflexbögen an. Dieser kl i nische Befund sei nicht vereinbar mit der demonstrierten Bewegungslosigkeit der Füsse und der eingeschränkten Bewegung der unteren Extremitäten im proximalen Bereich. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei zudem e in normales Empfinden angegeben worden. Hinweise auf eine Affektion vegetativer Funktionen oder auf eine zentral bedingte Ataxie hätten sich ebenfalls nicht ergeben (S. 11 -12). Weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamneseerhebung und dem hiesigen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich Hinweise auf das Vor liegen einer neurologischen Erkrankung beziehungsweise neurologische Folge schäden nach wiederholten Unfällen ergeben. Eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit aus neurologischer Sicht liege nicht vor (S. 15).
Aus internistischer Sicht bestehe eine arterielle Hypertonie, die sehr gut einge stellt sei. Echo kardiographisch sei des Weiteren der Nachweis einer leichten Mitralinsuffizienz erfolgt. Kardiopulmonale Dekompensationszeichen hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich 3x ein Hub Symbicort 200/ 6. Die Gründe dafür könne er nicht benennen. Pulmonal bestän den auch keine subjektiven Beschwerden. In den vorliegenden Unterlagen befän den sich auch keine entsprechenden Befunde. 2016 sei anlässlich eines Reha-Aufenthaltes in J.___ der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom geäussert worden. Die empfohlene pneumologische Abklärung sei bis heute aller dings nicht durchgeführt worden. Die bestehenden internistischen Erkran kungen würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 12 und S. 15).
In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer
aufgrund der orthopädischen Symptomatik seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 17 -18). Ihm
seien in der Gesamtbetrachtung leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel zuzumuten. Keine dau ernden Überkopftätigkeiten, keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Im Längs schnittverlauf sei dieses Belastungsprofil ab Beginn des Arbeitsunfähig keits zeitraumes im Mai 2005 zugrunde zu legen, zu diesem Zeitpunkt seien die dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule dokumentiert. Diesbezüg lich sei dem Gutachten vom 1 3. April 2011 zuzustimmen. Der Beschwerdeführer selbst schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Arbeiten ein. Dies könne aus den nun hinlänglich dargelegten Gründen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm angegebenen und dargestellten Funktionsstörungen könn t en medizi nisch nicht begründet werden (S. 16). Eine überdauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei nicht zu argu mentieren. Dies mit Ausnahme von längstens zwei- bis dreiwöchi gen Absenzen nach den jeweiligen Unfällen (S. 17).
Ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechendes Auftreten zögen sich wie ein roter Faden durch die Akte, entsprechende Warnungen seien früh zeitig gemacht worden. Auch hier sei der Beschwerdevortrag des Beschwerde führer s vage geblieben und im Allgemeinen verhaftet, selbst einfache Fragen habe er nicht mit Leben füllen können. Eine depressive Symptomatik sei auch vor dem Hintergrund des spezifisch schlechten Abschneidens in zwei Beschwerde validierungsverfahren keine hinreichende Begründung für dieses Verhalten. Zur Schwere des Zustandsbildes passe im Übrigen auch nicht, dass er seit der letzten hiesigen Begutachtung Vater geworden sei. Der Beschwerdeführer mache gleich mässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen geltend. Widersprüche hierzu hätten sich insofern ergeben, als die von ihm genannten Einschränkungen auf orthopädisch/ traumatologischem Fachge biet nicht nachzuvollziehen seien. Immer wieder seien entsprechend der geschil derten Symptome auch Therapieversuche und medikamentöse Therapien erfolgt. Die geklagten Schmerzen und Funktionseinbussen seien nicht konsistent und plausibel und könnten nicht nachvollzogen werden. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich und altersentsprechend kräftig ausge bildet. Es finde sich eine normale Fusssohlenbeschwielung als Hinweis darauf, dass der elektrische Rollstuhl nicht permanent gebraucht werde. Die Spontan be wegungen und die klinischen Untersuchungsbefunde könnten die vom Beschwer de führer
beklagten Einschränkungen nicht nachvollziehen lassen. Es hätten sich auf orthopädisch/ traumatologischem Fachgebiet keinerlei krankhafte klinische Befunde gefunden, die bildgebenden Un tersuchungen hätten im Wesentli c h en mässige degenerative Veränderungen der Lendenwirbels ä ule erbracht, dies als einzige Gesundheitsstörung, die als dem Alter vorausschreitend angesehen werden könne. Sämtliche übrigen orthopädischen Untersuchungs befunde seien ohne auffälligen Befund, die sehr intensiv durchgeführten bild gebenden Unter su chungen seien ebenfalls ohne Veränderungen, welche die Beschwerden begrün d en könnten. Sowohl schon nach der Aktenlage als auch nach der hiesigen Befra gung und Untersuchung hätten sich eindeutige Belege dafür ergeben, dass eine erhebliche Diskrepanz bestehe zwischen Angabe perma nenter starker und stärks ter Schmerzen sowie einer Einschränkung der Bewe gungsfäh i gkei t aller Extre mitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eine s krankhaften neurologischen Untersuchun g sbefundes. Sie würden sich im Übrigen erlauben, auch ihrer Ver wunderung darüber Ausdruck zu verleihen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfsmittel n versorgt worden sei. Genau das Gegenteil wäre richtig gewesen. Durch die Verordnung eines Elektrorollstuhls und eines Rollators sei ihm deutlich gemacht worden, dass seine Symptomatik tatsächlich vorhanden sei. Genau dies sei nicht der Fall. Insgesamt sei von nicht authentischen Beschwerden auszu gehen (S. 16-17). 4.2. 4
Der behandelnde lic . phil. E.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Januar 2021 (Urk. 7/ 302) zum Gutachten aus, der Beschwerdeführer sei im Kosovokrieg sehr stark traumatisiert worden. Er erlebe immer wieder Flashbacks in seinem All tagsleben. Im Ganzen gehe es hier um ein Spektrum verschiedener behand lungsbedürftiger Symptome, die sich von Angst und depressiver Symptomatik bis hin zu chronischen Schmerzen erstrecken würden. Das Risiko einer Chronifizie rung wachse proportional zur Erkrankungsdauer. Hier gehe es offensichtlich um einen sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sogenannten Komplexfall. Das Zusammenspiel zwischen verschiedenen psychischen Beschwerden entspreche dem holistischen Prinzip, das Ganze sei mehr als die Summe seiner Einzelteile. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, welchen je für sich genommen wenig arbeitsunfähige Wirkung zukomme, zusammengenommen aber eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bewirke n würden . Kausal sei es jedoch sicher nicht zwangsläufig so, dass nur leichte Belastungsfaktoren zu leichten Beeinträchtigungen führen würden und katastrophale Ereignisse zu schweren psychischen Symptomen. Aber die Wahrscheinlichkeit sei doch bei schweren Belastungsfaktoren deutlich erhöht. Bei entsprechend disponierten Personen werde sich dann im Zusammenwirken einer entsprechenden Veranlagung und im Zusammentreffen mit den belastenden Ereignissen eher eine psychische Problematik entwickeln, wenn es sich um Ereig nisse handle, die von der individuellen (subjektiven) Sicht der Betroffenen nicht zu bewältigen seien beziehungsweise denen sich diese hilflos ausgeliefert fühlen würden. Beim Vorliegen einer Depression beständen starke Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Kognition, Merkfähigkeit und Gedächtnis durch die Denk- und Antriebshemmung, die psychopathologisch dem Bild einer Demenz ähneln würden . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu konzent rieren, um eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Die Einschränkung lasse sich zusam menfassend durch die Schwere des pathologischen Bildes einer chronisch rezidi vierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode begründen und nach vollziehen. 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___
AG vom 1 2. August 2020 (E. 4.2.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, psy chi atrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation über zeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass
sein Auftreten und Ant wortverhalten sowie sein signifikant schlechtes Abschneiden in zwei Beschwer devalidierungsverfahren klar gegen das Vorliegen authentischer Beschwerden sprechen und dass sich ein inkonsistentes Antwortverhalten und ein entsprechen des Auftreten wie ein roter Faden durch die Akte ziehen. In diesem Zusammen hang legten sie auch dar, dass der Medikamentenspiegel – wie bereits anlässlich der letzten Begutachtung im Jahre 2011 – teilweise erneut nicht im therapeu tischen Bereich lag . Zudem hielten sie fest, d ass die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten seitengleich und altersentsprechend kräftig ausgebildet war
und sich trotz angeblichen Angewiesenseins auf einen elektrischen Rollstuhl eine normale Fusssohlenbeschwielung
fand . Aus somatischer Sicht wiesen sie zudem auf mannigfaltige Abklärungen sämtlicher Körperabschnitte hin, bei welchen abge sehen von mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Weiter führten sie aus, dass eine erhebliche Diskrepanz besteh t zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen und einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit aller Ext remitäten, beinbetont, einerseits und dem Fehlen eines krankhaften neurologi schen Untersuchungsbefundes andererseits. Zusammenfassend gingen die Gut achter von nicht authentischen Beschwerden aus und gelangten zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden seit 2005 nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 hiervor).
Beruht die Leistungseinschränkung wie vorliegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2)
und es erübrigt sich die Durchführung eines strukturier ten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2), weshalb sich Ausführungen zu den jeweiligen Standardindikato ren erübrigen .
5.2
Die Einwendungen des Beschwerdeführers und des behandelnden lic . phil. E.___ (vgl. E. 4.2.4 hiervor) vermögen an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern, zumal sie sich mit den Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der G utachter nicht auseinandersetzten und trotz deren expliziten Hinweis, dass die Behandler zu keinem Zeitpunkt an Phänomene wie Aggravation oder Simu lation gedacht hätten, dazu weiterhin mit keinem Wort Stellung nahmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, im Kosovo-Krieg sehr stark traumatisiert worden zu sein, ist festzuhalten, dass diesbezügliche Erfahrungen vor dem Einwandverfahren
weder von ihm noch von seinen Behandlern je thematisiert wurden. Dr. C.___ berichtete einzig, dass die Unruhen in der Heimat den Beschwer deführer gezwungen hätten, diese zu verlassen (E. 4.2.1 hiervor), allfäl lige konkrete traumatisierende Ereignisse erwähnte er hingegen nicht. Die zahl reichen Behandler stellten denn auch nie die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Anlässlich der Begutachtung erwähnte d er
Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. I.___ einzig seine Unfälle als ein schneidende Erlebnisse (Urk. 7/290/48) . Bereits
während der im Februar 2011 durchgeführten Begutachtung berichtete er Dr. med. K.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, in seiner Kindheit oder späteren Zeit habe es keine schwerwiegenden Ereignisse gegeben (Urk. 7/73/29).
Hätte er während des Kosovo - Krieges eine sehr starke Traumatisierung erlebt, wie er beschwerdeweise geltend machte, wäre doch davon auszugehen, dass er,
nach einschneidenden Ereig nissen befragt, gegenüber den Gutachtern zumindest eine entsprechende Andeutung gemacht hätte. Mit Blick auf sein aggravatorisches Verhalten sind die Aussagen des Beschwerdeführer s deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Die geltend gemachten Flashbacks, welche er im Alltag erlebt, vermögen zudem sein Verhalten anlässlich der Begutachtung, welches klar gegen das Vorliegen authen tischer Beschwerden sprach, nicht zu erklären. Nachdem sich lic . phil. E.___ in seine r Stellungnahme zum Gutachten zu diesen Widersprüchen überhaupt nicht äusserte und eine seiner Ansicht nach bestehende Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar begründete, kann auf seinen Bericht nicht abge stellt werden und es ist weiterhin von der von den Gutachtern der Y.___ AG festgehaltenen, mindestens seit dem Vergleichszeitpunkt bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit hat sich der medizinische Sachverhalt nicht revisionsrelevant verschlech tert . Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig .
D ie Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher