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IV.2021.00448

Ungenügende Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes insbesondere bei Hinweisen auf ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-06-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1986 geborene X.___ meldete sich am

24. April 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 11/8 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Elipslife , Elips Versi cherungen AG, bei ( Urk. 11/28 ).

Am 2 1. August 2020 wurde der Versicherten mittels Vorbe scheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 11/32 ) . Nach erhobenem Einwand ( Urk. 11/49 ) wurden weitere Abklärungen getätigt und schliesslich

mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint ( Urk. 2 = Urk. 11/69 ) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des

– noch nachzureichenden – medizinischen Verlaufsberichtes von med. pract . Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Anwen dung von Art. 45 Abs. 1 ATSG der IV-Stelle aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 1). Am 14. Juli 2021 reichte

die Beschwerdeführerin den angekündigten Verlaufsbericht ein ( Urk. 7, 8). Mit Beschwer de antwort vom 10 . September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde ( Urk. 12 ). Am 8. April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht des Kantonsspitals Z.___

auf (Urk. 13 und14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Ar

t. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird

und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin bei Intensivierung der Therapie und Wegfall der schwierigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne . Die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung sei nur teilweise nachvollziehbar und die ausgewiesenen Einschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin die besonders aufwändige Betreuung ihrer Kinder sowie die Arbeit im Haushalt nach wie vor möglich. Aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegen über im Wesentlichen vor, dass s ie an einer postt raumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Angst- und Panik störung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und seit Dezember 2019 unter anderem an einer Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss unklarer Genese

leide , einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand bei (aufgrund Kinderbetreuungsverantwortung) fehlender Möglich keit einer psy chosomatischen Rehabilitation. Die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe sie entgegen der Empfehlung des Hausarztes keinen Verlaufsbericht bei der behandelnden Psychiaterin med. pract . Y.___ eingeholt, obwohl zwischen dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) , denjenigen der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung und den aktenkundigen Berichten von med. pract . Y.___ bei multiplen Symptomen Differenzen b estä nden . Diese beruhten offensichtlich nicht auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen, sondern auf der ungenügend abgeklärten komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit komplexer Traumafolgestö rung verschiedener medizinischer Disziplinen sowie im Einzelnen ungeklärten schwierigen Abgrenzungen versicherter Zustände von allenfalls, aber nicht aus schliesslich, invaliditätsfremden Faktoren . A ufgrund der periodisc hen ausgepräg ten Perikardschübe in Kombination mit dem psychiatrischen Beschwerdebild sei aus medizinischer Sicht zudem erstellt, dass die Be schwerdeführerin regelmässig während mindestens fünf bis zehn Tagen infolge notfallmässiger Hospitalisierung und rein somatisch krankheitsbedingter Leistungsminderung voll arbeitsunfähig sei. In den bis zu zehn Tagen vor der Hospitalisierung sei sie erwiesenermassen in ihrer Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt und vermöchte ihren beruflichen Verpflichtungen in dieser Zeit trotz zumutbarer Anstrengung nicht nachzukom men ( Urk. 1). 3.

3.1

Med. pract .

Y.___

berichtete am

16. Juni 2019 ( Urk. 11/28/53 ff.) , 8. September 2019 ( Urk. 11/22) , 10. November 2019 ( Urk. 11/28/25 ff.) , 19. Februar 2020 ( Urk. 11/26) sowie am

12. April 2020 ( Urk. 11/58) über die sich seit dem 3. Dezember 2018 bei ihr in wöchentlicher bis zweiwöchentlicher psychothera peutischer Behandlung befindende Beschwerdeführerin. Sie stellte die psychiat rischen Diagnosen eine r

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Angst- und Panikstörung

(ICD-10 F41 ), einer rezidivierenden depres siven Störung , unterschiedlicher Ausprägung (ICD-10 F33.1 1 , F33.21 ) sowie eines psychophysischen Erschöpfungszustand es (ICD-10 Z73) ,

nannte einen Status nach negativen Kindheitserfahrungen (ICD-10 Z61 ff.) und Status nach Missbrauch durch Ehemann (ICD-10 T74.1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfä h igkeit für den erste n Arbeitsmarkt . Med. pract . Y.___

schilderte, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Gewalt und Erniedrigung und nur wenig Zuwendung erfahren und eine schwierige Ehe mit physischer und psychischer Misshandlung durchlebt habe. Sie habe sich schliesslich von ihrem Ehemann getrennt und sei eine Beziehung mit einem Arbeitskollegen eingegangen. Am 5. Dezember 2018 habe der Ehemann den jetzigen Partner zusammengeschlagen, woraufhin bei der Beschwerdeführerin Symptome einer Belastungsstörung auf getreten seien, die nach wie vor anhalten würden. Sie leide unter Angst und Panikattacken, Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, einer depressiven Symp tomatik und einer starken Se l b stwertproblematik. Sie sei auch völlig erschöpft, da ihre Tochter sehr verhaltensauffällig sei und ihr Sohn unter psychi schen Problemen leide . Immer wieder sei s ie zudem sch ädlichen Kontaktaufnah men und Bedrohungen durch ihren Ehe mann ausgeliefert, was ihre Angstsymp tomatik verstärke und die Behandlung ersc hwere. Die Beschwerdeführerin leide auch unter ständigem Gedankenkreisen und stressbedingten kognitiven Beein trächtigungen. Eine stationäre Behandlung wäre wünschenswert , da die Beschwerdeführerin dringend Erholung und Abstand brauche. Dies sei aber durch die fehlende Kinderbetreuung nicht möglich. 3.2

Am 17. Juli 2020 erstellte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 11/58/30 ff.). Darin hielt er fest, dass der psychopatholo gische Befund durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum depres siven Pol gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenkbarkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin deutlich aufgewühlt. Ihr Auftreten sei klagsam , der Ton freundlich. Sie spreche nur teilweise mit fester Stimme, zwischendurch breche sie wiederholt in Tränen aus . Sie sei weitgehend in der Lage, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch wirke sie leicht agitiert. Die kognitiven Funktionen wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erin nerung se ien im Rahmen des Gesprächs am früheren Vormittag intakt. Die gedankliche Umstellung bei Themenwechsel gelinge prompt. Der Gesprächsver lauf sei flüssig. Im äusseren Erscheinen sei die mitteilsame Beschwerdeführerin, die mit ihrem Personenwagen zum Termin angereist sei, gepflegt. Das formale Denken sei über weite Strecken ausschweifend und teilweise erheblich unstruk turiert, dennoch gesamthaft nachvollziehbar. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation anlassbezogen auf die Schilderung vo n Biographie und Beschwerdeentw icklung gerichtet. Vorherrschend seien dabei ausführliche Dar legungen traumatisierender Lebensereignisse. Die Beschwerdeführerin berichte über Nachhallerinnerungen, Ängste und Albträume im Zusammenhang mit entsprechenden Erlebnissen. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahr neh mens oder Verhaltens fänden sich nicht. Hinweise auf Eigen- oder Fremd gefähr dung lägen ebenfalls nicht vor. Diagnostisch handle es sich um eine rezidi vie rende depressive Störung, zuletzt eine mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1), die gegenwärtig noch leicht ausgeprägt sei. Weiterhin im Vordergrund stehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die attestierte Arbeitsunfä higkeit sei vo r läufig weiterhin ausgewiesen. Als nächstes solle nun eine stationäre Klinikbehandlung erfolgen, wie sie von der Beschwerdeführerin und med. pract . Y.___ besprochen worden sei. 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin nahm am 22. Juli 2020 Stellung zu den Berichten von med. pract . Y.___ . Sie führte aus, dass aus den Untersuchungsbefund en

der behandelnden Psychiaterin

nachvollziehbare Beschwerden (Schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Ängste und Panikatta cken) hervorgehen würden. Auch würden Symptome wie Gedankenkreisen, stän dig hoher Angstpegel, Reizbarkeit, Schuldgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, affektive Depressivität ( die Beschwerdeführerin könne sich aber noch freuen), sozial er Rückzug durch Erschöpfung und mangelndes Vertrauen beschrieben. Der verminderte Antrieb könne überwunden werden, um die Aufgaben mit Betreuung und Haushalt zu erledigen. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstö rung könne teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panikattacken. Es werde jedoch durchgehend eine noch real be stehende Bedrohung durch den Ehemann beschrie ben. Es bestehe eine Überschneidung von einer nicht krankheitsbedingten Symp tomatik und einer gegebenenfalls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Sym ptomatik. Seit ihrem Bericht vom Juni 2019 sehe med. pract . Y.___ eine Inten sivierung der Therapie, eine stationäre psychiatrische oder psychosomati sche Behandlung , als indiziert an. Dies könne aufgrund der psychosozialen Belas tungen jedoch nicht durchgeführt werden. Eine spezifische Therapie sei zudem nicht aussichtsreich unter der laufenden Bedrohung. Hierbei handle es sich um IV-fremde Gründe. Die funktionellen Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Trotz der erheblichen psychosozialen Belastun gen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, könne sie die beson ders auf wän dige Betreuung ihrer Kinder und die Arbeit im Haushalt leisten. Medizin theoretisch könne durch leitliniengerechte Therapie und bei bereits teil remittierter Symptomatik überwiegend wahrscheinlich wieder die volle Arbeits fähigkeit erreicht werden. Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter G esundheitsschaden ausgewiesen

( Urk. 11/31/4 ff.). 3.4

Mit Bericht vom 26. Oktober 2020 ( Urk. 11/53/8 ff.) verwies der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Bezugnahme auf die beigelegten

Berichte des Kantonsspitals Z.___ und dem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselmedizin D.___ GmbH ( Urk. 11/53/10 ff.) , auf folgende Diagnosen: - Rezidivierende Entzündungszus tände mit fo r m al Polyserositis (rezidivie rende Perikarditis, Pleuraerguss und per i hepatisch ebenfalls wenig Flüs sigkeit) weiterhin unklarer Ätiologie - Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss , EM 12/2019 - Cholezystolithiasis ohne Cholestase, ED 08.10.2020 - Passagere Oberbauchschmerzen rechtsseitig, EM 21.09.2020 - St.n . laparoskopischem proximalem Magenbypass 22.07.2013 (KSSG) - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation - Chronifizierte Angststörung - Chronisch venöse Insuffizienz

Er wies darauf hin, dass zu der chronischen Angststörung und diversen Folgeer krankungen der bariatrischen Operation nun eine rezidivierende Perikarditis hinzu gekommen sei. Diese medizinische Diagnose sei im Oktober potential lebens bedrohlich gewesen und sei aktuell immer noch in Abklärung. Aufgrund der Hospitalisationen und der persistierenden Beschwerden sei eine Arbeitsfähig keit auch aus somatischer Sicht in den nächsten drei Monaten sehr unwahr scheinlich. Durch die medizinischen Ereignisse sei eine zusätzliche Traumatisie rung der Beschwerdeführerin erfolgt, so dass auch mittelfristig mit einer starken psychischen Einschränkung aber auch Einschränkung der somatischen Leistungs fähigkeit zu rechnen sei . Auch seien die abdominalen Schmerzen bei Dumping-Syndrom nicht dermassen stabil, dass eine körperliche Tätigkeit (wie Coiffeuse oder Verkauf) in Frage käme . 3.5

Am 6. Mai 2021 stellte

RAD -Arzt

D r. med. E.___ , Facharzt für Rheuma tologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Allgemeine Innere Medizin, fest, dass g emäss der aktuellen A kten lage kei n e Ergänzun g der RAD-Stellung nahme vom 22. Juli 2020 erforderlich sei . Ein Konsilium Rheuma F.___ habe nicht stattgefunden, aber es liege eine Stellu ngnahme der Rheu matologie des Kantonsspitals Z.___ vor, welche keine rheumatologisch-entzündliche Diagnose festhalte. Die

Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von der Kardiolog ie des Spitals G.___ am 11. Dezember 2020 affirmativ als nicht eingeschränkt doku mentiert worden. A us psychiatri scher Sicht würden sich keine neuen Anhalts punkte erg eben, es best ehe

diesbezüglich kein dauernde r Ge sundheits schaden

( Urk. 11/67/4). 4.

4.1

Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete die seit dem 3. Dezember 2018 behandelnde Ärztin, med. pract . Y.___ , in ver schiedenen Berichten von einer grossen Erschöpfungssymptomatik, kognitiven und affektiven Einschränkungen sowie einem hohen Angstpegel und stellte die Diagnosen einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägter Ang st- und Panikstörung sowie eine r depressiven Störung

wechselnder Ausprä gung . Dr. A.___

erhob eben falls einen Befund , den

er als eine sich im Abklingen befindliche Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung interpretierte . Beide Fachärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegen über eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfris tig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke . Zur Begründung führte sie –

gestützt auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 22. Jul i 2020 – aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwie rigen , invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 2). 4.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut ent gegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einer Fachärztin auszugehen , womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung

– nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch räumte Dr. B.___ ein, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungs störung teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden könne, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panik. Dabei

legte

sie allerdings nicht nachvollziehbar dar , weshalb sie die von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen schliesslich doch verneint e . Ihr Hinweis, wonach eine noch real be ste hende Bedrohung durch den Ehemann beschrieben werde, womit eine Über schneidung einer nicht krankheitsbedingten Symptomatik und einer gegebenen falls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Symptomatik bestehe , mag zwar zutreffen, sagt im Ergebnis aber nichts darüber aus, ob vorliegend eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dies bezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen von psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren – vorliegend bestehen neben der schwie rigen Situation mit dem Ehe mann auch erhebliche Belastungen mit den Kindern

– eingehend zu prüfen ist, ob diese

direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vg l . E. 1.4.3 ) . Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher . Damit ist ein invaliden versicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne weiteres aus zuschliessen. 4.4

Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschli es send beurteilen:

I nsbesondere i n Bezug auf die diagnostizierte PTBS ist festzuhalten , dass d ie Her leitung und Begründung d ies er Diagnose einer besonderen Achtsamkeit bedarf . Dies gilt namentlich für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Weiter erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berück sichtigt werden soll ( BGE 142 V 342

E. 5.2.2 ). Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist sodann ein "kon sistenter Nachweis" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung" im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig ( BGE 142 V 342

E. 5.2.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2019 E. 6.3.1 ).

Diesen von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vermögen die aktenkundigen Berichte hinsichtlich der Diagnose einer PTBS offensichtlich nicht zu genügen, was einer abschliessen den Beurteilung entgegensteht.

Hinsichtlich der weiteren Diagnose der rezidivierend en depressiven Störung, von Dr. A.___ am 17. Juli 2020 nur noch in einer leichtgradigen Ausprägung bestä tigt, ist zu berücksichtigen, dass sich e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der –

allerdings im Zusammenhang mit der PTBS gestellten – Panikstörung auf .

Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. 4.5

Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachä rzte am Kantonsspital Z.___ bezüglich der rezidivie renden Perikardergüsse soweit aktenkundig lediglich im Z usammenhang mit den erfolgten H ospitalisationen

eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestierten ( Urk. 3/1/2, 11/53/31 ff., 11/62) . Im Bericht vom 14. Juni 2021 wurde die Ursache als am ehesten autoimmun umschrieben und eine erneute Cholchicintherapie für sechs Monate sowie Voltaren nach Bedarf empfohlen ( vgl. Urk. 3/1/2). Aufgrund der jeweils lediglich für eine kurze Zeitdauer attestierten

Arbeitsunfähigkeit en

– auch PD Dr. med. Dr. sc. nat .

H.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 ( Urk. 11/ 55 )

aus kardiologischer Sicht bei fehlendem Erguss keine Arbeitsunfähigkeit – ist zwar anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Perikarditis grundsätzlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Da gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 14. Juni 2021 ( Urk. 3/1/2) jedoch noch Resultate ausstanden, welche in einer nachfolgenden kardiologischen Sprech stunde erörtert werden sollten ,

werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervoll ständigen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein. 4.6

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiat rischer als auch in somatischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 8. Juni 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärung en und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung en wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachver halt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüg lichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/

2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen medizini schen Berichte war offenkundig, dass der medizinische Sachverhalt nicht genü gend abge klärt worden war: So lagen einerseits diverse ausführliche Berichte von med. pract . Y.___ vor, welche

– weiter zu prüfende – Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung enthielten und auch von Seiten des Vertrau ensarztes des Krankentaggeldversicherers bestätigt wurden. Andererseits ver neinte der RAD das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, ohne sich im Detail mit den im Raume stehenden Befunden und Diagnosen auseinan derzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Mithin drängten sich bereits im Zeitpunkt des Vor bescheides beziehungsweise der Verfügung weitere Abklärun gen seitens der IV-Stelle auf, weshalb die Einholung eines Verlaufsberichtes bei med. pract . Y.___ unter diesen Umständen weder erforderlich noch zielführend war und aus diesem auch keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Beurtei lung des vorliegenden Falles hervor gingen . Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwer degegnerin fällt daher ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozes sent schädigung von Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die 1986 geborene X.___ meldete sich am

24. April 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 11/8 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Elipslife , Elips Versi cherungen AG, bei ( Urk. 11/28 ).

Am 2 1. August 2020 wurde der Versicherten mittels Vorbe scheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 11/32 ) . Nach erhobenem Einwand ( Urk. 11/49 ) wurden weitere Abklärungen getätigt und schliesslich

mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Ar

t. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.4.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird

und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des

– noch nachzureichenden – medizinischen Verlaufsberichtes von med. pract . Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Anwen dung von Art. 45 Abs. 1 ATSG der IV-Stelle aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 1). Am 14. Juli 2021 reichte

die Beschwerdeführerin den angekündigten Verlaufsbericht ein ( Urk. 7, 8). Mit Beschwer de antwort vom 10 . September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde ( Urk. 12 ). Am 8. April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht des Kantonsspitals Z.___

auf (Urk. 13 und14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin bei Intensivierung der Therapie und Wegfall der schwierigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne . Die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung sei nur teilweise nachvollziehbar und die ausgewiesenen Einschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin die besonders aufwändige Betreuung ihrer Kinder sowie die Arbeit im Haushalt nach wie vor möglich. Aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegen über im Wesentlichen vor, dass s ie an einer postt raumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Angst- und Panik störung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und seit Dezember 2019 unter anderem an einer Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss unklarer Genese

leide , einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand bei (aufgrund Kinderbetreuungsverantwortung) fehlender Möglich keit einer psy chosomatischen Rehabilitation. Die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe sie entgegen der Empfehlung des Hausarztes keinen Verlaufsbericht bei der behandelnden Psychiaterin med. pract . Y.___ eingeholt, obwohl zwischen dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) , denjenigen der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung und den aktenkundigen Berichten von med. pract . Y.___ bei multiplen Symptomen Differenzen b estä nden . Diese beruhten offensichtlich nicht auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen, sondern auf der ungenügend abgeklärten komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit komplexer Traumafolgestö rung verschiedener medizinischer Disziplinen sowie im Einzelnen ungeklärten schwierigen Abgrenzungen versicherter Zustände von allenfalls, aber nicht aus schliesslich, invaliditätsfremden Faktoren . A ufgrund der periodisc hen ausgepräg ten Perikardschübe in Kombination mit dem psychiatrischen Beschwerdebild sei aus medizinischer Sicht zudem erstellt, dass die Be schwerdeführerin regelmässig während mindestens fünf bis zehn Tagen infolge notfallmässiger Hospitalisierung und rein somatisch krankheitsbedingter Leistungsminderung voll arbeitsunfähig sei. In den bis zu zehn Tagen vor der Hospitalisierung sei sie erwiesenermassen in ihrer Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt und vermöchte ihren beruflichen Verpflichtungen in dieser Zeit trotz zumutbarer Anstrengung nicht nachzukom men ( Urk. 1).

E. 3.1 Med. pract .

Y.___

berichtete am

16. Juni 2019 ( Urk. 11/28/53 ff.) , 8. September 2019 ( Urk. 11/22) , 10. November 2019 ( Urk. 11/28/25 ff.) , 19. Februar 2020 ( Urk. 11/26) sowie am

12. April 2020 ( Urk. 11/58) über die sich seit dem 3. Dezember 2018 bei ihr in wöchentlicher bis zweiwöchentlicher psychothera peutischer Behandlung befindende Beschwerdeführerin. Sie stellte die psychiat rischen Diagnosen eine r

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Angst- und Panikstörung

(ICD-10 F41 ), einer rezidivierenden depres siven Störung , unterschiedlicher Ausprägung (ICD-10 F33.1 1 , F33.21 ) sowie eines psychophysischen Erschöpfungszustand es (ICD-10 Z73) ,

nannte einen Status nach negativen Kindheitserfahrungen (ICD-10 Z61 ff.) und Status nach Missbrauch durch Ehemann (ICD-10 T74.1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfä h igkeit für den erste n Arbeitsmarkt . Med. pract . Y.___

schilderte, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Gewalt und Erniedrigung und nur wenig Zuwendung erfahren und eine schwierige Ehe mit physischer und psychischer Misshandlung durchlebt habe. Sie habe sich schliesslich von ihrem Ehemann getrennt und sei eine Beziehung mit einem Arbeitskollegen eingegangen. Am 5. Dezember 2018 habe der Ehemann den jetzigen Partner zusammengeschlagen, woraufhin bei der Beschwerdeführerin Symptome einer Belastungsstörung auf getreten seien, die nach wie vor anhalten würden. Sie leide unter Angst und Panikattacken, Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, einer depressiven Symp tomatik und einer starken Se l b stwertproblematik. Sie sei auch völlig erschöpft, da ihre Tochter sehr verhaltensauffällig sei und ihr Sohn unter psychi schen Problemen leide . Immer wieder sei s ie zudem sch ädlichen Kontaktaufnah men und Bedrohungen durch ihren Ehe mann ausgeliefert, was ihre Angstsymp tomatik verstärke und die Behandlung ersc hwere. Die Beschwerdeführerin leide auch unter ständigem Gedankenkreisen und stressbedingten kognitiven Beein trächtigungen. Eine stationäre Behandlung wäre wünschenswert , da die Beschwerdeführerin dringend Erholung und Abstand brauche. Dies sei aber durch die fehlende Kinderbetreuung nicht möglich.

E. 3.2 Am 17. Juli 2020 erstellte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 11/58/30 ff.). Darin hielt er fest, dass der psychopatholo gische Befund durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum depres siven Pol gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenkbarkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin deutlich aufgewühlt. Ihr Auftreten sei klagsam , der Ton freundlich. Sie spreche nur teilweise mit fester Stimme, zwischendurch breche sie wiederholt in Tränen aus . Sie sei weitgehend in der Lage, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch wirke sie leicht agitiert. Die kognitiven Funktionen wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erin nerung se ien im Rahmen des Gesprächs am früheren Vormittag intakt. Die gedankliche Umstellung bei Themenwechsel gelinge prompt. Der Gesprächsver lauf sei flüssig. Im äusseren Erscheinen sei die mitteilsame Beschwerdeführerin, die mit ihrem Personenwagen zum Termin angereist sei, gepflegt. Das formale Denken sei über weite Strecken ausschweifend und teilweise erheblich unstruk turiert, dennoch gesamthaft nachvollziehbar. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation anlassbezogen auf die Schilderung vo n Biographie und Beschwerdeentw icklung gerichtet. Vorherrschend seien dabei ausführliche Dar legungen traumatisierender Lebensereignisse. Die Beschwerdeführerin berichte über Nachhallerinnerungen, Ängste und Albträume im Zusammenhang mit entsprechenden Erlebnissen. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahr neh mens oder Verhaltens fänden sich nicht. Hinweise auf Eigen- oder Fremd gefähr dung lägen ebenfalls nicht vor. Diagnostisch handle es sich um eine rezidi vie rende depressive Störung, zuletzt eine mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1), die gegenwärtig noch leicht ausgeprägt sei. Weiterhin im Vordergrund stehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die attestierte Arbeitsunfä higkeit sei vo r läufig weiterhin ausgewiesen. Als nächstes solle nun eine stationäre Klinikbehandlung erfolgen, wie sie von der Beschwerdeführerin und med. pract . Y.___ besprochen worden sei.

E. 3.3 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin nahm am 22. Juli 2020 Stellung zu den Berichten von med. pract . Y.___ . Sie führte aus, dass aus den Untersuchungsbefund en

der behandelnden Psychiaterin

nachvollziehbare Beschwerden (Schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Ängste und Panikatta cken) hervorgehen würden. Auch würden Symptome wie Gedankenkreisen, stän dig hoher Angstpegel, Reizbarkeit, Schuldgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, affektive Depressivität ( die Beschwerdeführerin könne sich aber noch freuen), sozial er Rückzug durch Erschöpfung und mangelndes Vertrauen beschrieben. Der verminderte Antrieb könne überwunden werden, um die Aufgaben mit Betreuung und Haushalt zu erledigen. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstö rung könne teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panikattacken. Es werde jedoch durchgehend eine noch real be stehende Bedrohung durch den Ehemann beschrie ben. Es bestehe eine Überschneidung von einer nicht krankheitsbedingten Symp tomatik und einer gegebenenfalls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Sym ptomatik. Seit ihrem Bericht vom Juni 2019 sehe med. pract . Y.___ eine Inten sivierung der Therapie, eine stationäre psychiatrische oder psychosomati sche Behandlung , als indiziert an. Dies könne aufgrund der psychosozialen Belas tungen jedoch nicht durchgeführt werden. Eine spezifische Therapie sei zudem nicht aussichtsreich unter der laufenden Bedrohung. Hierbei handle es sich um IV-fremde Gründe. Die funktionellen Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Trotz der erheblichen psychosozialen Belastun gen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, könne sie die beson ders auf wän dige Betreuung ihrer Kinder und die Arbeit im Haushalt leisten. Medizin theoretisch könne durch leitliniengerechte Therapie und bei bereits teil remittierter Symptomatik überwiegend wahrscheinlich wieder die volle Arbeits fähigkeit erreicht werden. Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter G esundheitsschaden ausgewiesen

( Urk. 11/31/4 ff.).

E. 3.4 Mit Bericht vom 26. Oktober 2020 ( Urk. 11/53/8 ff.) verwies der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Bezugnahme auf die beigelegten

Berichte des Kantonsspitals Z.___ und dem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselmedizin D.___ GmbH ( Urk. 11/53/10 ff.) , auf folgende Diagnosen: - Rezidivierende Entzündungszus tände mit fo r m al Polyserositis (rezidivie rende Perikarditis, Pleuraerguss und per i hepatisch ebenfalls wenig Flüs sigkeit) weiterhin unklarer Ätiologie - Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss , EM 12/2019 - Cholezystolithiasis ohne Cholestase, ED 08.10.2020 - Passagere Oberbauchschmerzen rechtsseitig, EM 21.09.2020 - St.n . laparoskopischem proximalem Magenbypass 22.07.2013 (KSSG) - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation - Chronifizierte Angststörung - Chronisch venöse Insuffizienz

Er wies darauf hin, dass zu der chronischen Angststörung und diversen Folgeer krankungen der bariatrischen Operation nun eine rezidivierende Perikarditis hinzu gekommen sei. Diese medizinische Diagnose sei im Oktober potential lebens bedrohlich gewesen und sei aktuell immer noch in Abklärung. Aufgrund der Hospitalisationen und der persistierenden Beschwerden sei eine Arbeitsfähig keit auch aus somatischer Sicht in den nächsten drei Monaten sehr unwahr scheinlich. Durch die medizinischen Ereignisse sei eine zusätzliche Traumatisie rung der Beschwerdeführerin erfolgt, so dass auch mittelfristig mit einer starken psychischen Einschränkung aber auch Einschränkung der somatischen Leistungs fähigkeit zu rechnen sei . Auch seien die abdominalen Schmerzen bei Dumping-Syndrom nicht dermassen stabil, dass eine körperliche Tätigkeit (wie Coiffeuse oder Verkauf) in Frage käme .

E. 3.5 Am 6. Mai 2021 stellte

RAD -Arzt

D r. med. E.___ , Facharzt für Rheuma tologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Allgemeine Innere Medizin, fest, dass g emäss der aktuellen A kten lage kei n e Ergänzun g der RAD-Stellung nahme vom 22. Juli 2020 erforderlich sei . Ein Konsilium Rheuma F.___ habe nicht stattgefunden, aber es liege eine Stellu ngnahme der Rheu matologie des Kantonsspitals Z.___ vor, welche keine rheumatologisch-entzündliche Diagnose festhalte. Die

Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von der Kardiolog ie des Spitals G.___ am 11. Dezember 2020 affirmativ als nicht eingeschränkt doku mentiert worden. A us psychiatri scher Sicht würden sich keine neuen Anhalts punkte erg eben, es best ehe

diesbezüglich kein dauernde r Ge sundheits schaden

( Urk. 11/67/4).

E. 4.1 Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete die seit dem 3. Dezember 2018 behandelnde Ärztin, med. pract . Y.___ , in ver schiedenen Berichten von einer grossen Erschöpfungssymptomatik, kognitiven und affektiven Einschränkungen sowie einem hohen Angstpegel und stellte die Diagnosen einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägter Ang st- und Panikstörung sowie eine r depressiven Störung

wechselnder Ausprä gung . Dr. A.___

erhob eben falls einen Befund , den

er als eine sich im Abklingen befindliche Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung interpretierte . Beide Fachärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegen über eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfris tig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke . Zur Begründung führte sie –

gestützt auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 22. Jul i 2020 – aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwie rigen , invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 2).

E. 4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut ent gegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einer Fachärztin auszugehen , womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung

– nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch räumte Dr. B.___ ein, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungs störung teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden könne, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panik. Dabei

legte

sie allerdings nicht nachvollziehbar dar , weshalb sie die von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen schliesslich doch verneint e . Ihr Hinweis, wonach eine noch real be ste hende Bedrohung durch den Ehemann beschrieben werde, womit eine Über schneidung einer nicht krankheitsbedingten Symptomatik und einer gegebenen falls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Symptomatik bestehe , mag zwar zutreffen, sagt im Ergebnis aber nichts darüber aus, ob vorliegend eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dies bezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen von psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren – vorliegend bestehen neben der schwie rigen Situation mit dem Ehe mann auch erhebliche Belastungen mit den Kindern

– eingehend zu prüfen ist, ob diese

direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vg l . E. 1.4.3 ) . Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher . Damit ist ein invaliden versicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne weiteres aus zuschliessen.

E. 4.4 Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschli es send beurteilen:

I nsbesondere i n Bezug auf die diagnostizierte PTBS ist festzuhalten , dass d ie Her leitung und Begründung d ies er Diagnose einer besonderen Achtsamkeit bedarf . Dies gilt namentlich für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Weiter erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berück sichtigt werden soll ( BGE 142 V 342

E. 5.2.2 ). Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist sodann ein "kon sistenter Nachweis" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung" im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig ( BGE 142 V 342

E. 5.2.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2019 E. 6.3.1 ).

Diesen von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vermögen die aktenkundigen Berichte hinsichtlich der Diagnose einer PTBS offensichtlich nicht zu genügen, was einer abschliessen den Beurteilung entgegensteht.

Hinsichtlich der weiteren Diagnose der rezidivierend en depressiven Störung, von Dr. A.___ am 17. Juli 2020 nur noch in einer leichtgradigen Ausprägung bestä tigt, ist zu berücksichtigen, dass sich e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der –

allerdings im Zusammenhang mit der PTBS gestellten – Panikstörung auf .

Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.

E. 4.5 Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachä rzte am Kantonsspital Z.___ bezüglich der rezidivie renden Perikardergüsse soweit aktenkundig lediglich im Z usammenhang mit den erfolgten H ospitalisationen

eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestierten ( Urk. 3/1/2, 11/53/31 ff., 11/62) . Im Bericht vom 14. Juni 2021 wurde die Ursache als am ehesten autoimmun umschrieben und eine erneute Cholchicintherapie für sechs Monate sowie Voltaren nach Bedarf empfohlen ( vgl. Urk. 3/1/2). Aufgrund der jeweils lediglich für eine kurze Zeitdauer attestierten

Arbeitsunfähigkeit en

– auch PD Dr. med. Dr. sc. nat .

H.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 ( Urk. 11/ 55 )

aus kardiologischer Sicht bei fehlendem Erguss keine Arbeitsunfähigkeit – ist zwar anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Perikarditis grundsätzlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Da gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 14. Juni 2021 ( Urk. 3/1/2) jedoch noch Resultate ausstanden, welche in einer nachfolgenden kardiologischen Sprech stunde erörtert werden sollten ,

werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervoll ständigen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein.

E. 4.6 Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiat rischer als auch in somatischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 8. Juni 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärung en und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung en wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachver halt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüg lichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/

2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen medizini schen Berichte war offenkundig, dass der medizinische Sachverhalt nicht genü gend abge klärt worden war: So lagen einerseits diverse ausführliche Berichte von med. pract . Y.___ vor, welche

– weiter zu prüfende – Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung enthielten und auch von Seiten des Vertrau ensarztes des Krankentaggeldversicherers bestätigt wurden. Andererseits ver neinte der RAD das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, ohne sich im Detail mit den im Raume stehenden Befunden und Diagnosen auseinan derzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Mithin drängten sich bereits im Zeitpunkt des Vor bescheides beziehungsweise der Verfügung weitere Abklärun gen seitens der IV-Stelle auf, weshalb die Einholung eines Verlaufsberichtes bei med. pract . Y.___ unter diesen Umständen weder erforderlich noch zielführend war und aus diesem auch keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Beurtei lung des vorliegenden Falles hervor gingen . Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwer degegnerin fällt daher ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozes sent schädigung von Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00448

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 7. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch Weinbergstrasse 69, Postfach 39, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1986 geborene X.___ meldete sich am

24. April 2019 (Eingangs datum) unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 11/8 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Elipslife , Elips Versi cherungen AG, bei ( Urk. 11/28 ).

Am 2 1. August 2020 wurde der Versicherten mittels Vorbe scheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt ( Urk. 11/32 ) . Nach erhobenem Einwand ( Urk. 11/49 ) wurden weitere Abklärungen getätigt und schliesslich

mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint ( Urk. 2 = Urk. 11/69 ) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung vom 8. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten des

– noch nachzureichenden – medizinischen Verlaufsberichtes von med. pract . Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Anwen dung von Art. 45 Abs. 1 ATSG der IV-Stelle aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 1). Am 14. Juli 2021 reichte

die Beschwerdeführerin den angekündigten Verlaufsbericht ein ( Urk. 7, 8). Mit Beschwer de antwort vom 10 . September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 14. September 2021 angezeigt wurde ( Urk. 12 ). Am 8. April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht des Kantonsspitals Z.___

auf (Urk. 13 und14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Ar

t. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird

und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin bei Intensivierung der Therapie und Wegfall der schwierigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne . Die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung sei nur teilweise nachvollziehbar und die ausgewiesenen Einschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin die besonders aufwändige Betreuung ihrer Kinder sowie die Arbeit im Haushalt nach wie vor möglich. Aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegen über im Wesentlichen vor, dass s ie an einer postt raumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Angst- und Panik störung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und seit Dezember 2019 unter anderem an einer Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss unklarer Genese

leide , einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand bei (aufgrund Kinderbetreuungsverantwortung) fehlender Möglich keit einer psy chosomatischen Rehabilitation. Die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Insbesondere habe sie entgegen der Empfehlung des Hausarztes keinen Verlaufsbericht bei der behandelnden Psychiaterin med. pract . Y.___ eingeholt, obwohl zwischen dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) , denjenigen der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung und den aktenkundigen Berichten von med. pract . Y.___ bei multiplen Symptomen Differenzen b estä nden . Diese beruhten offensichtlich nicht auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen, sondern auf der ungenügend abgeklärten komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit komplexer Traumafolgestö rung verschiedener medizinischer Disziplinen sowie im Einzelnen ungeklärten schwierigen Abgrenzungen versicherter Zustände von allenfalls, aber nicht aus schliesslich, invaliditätsfremden Faktoren . A ufgrund der periodisc hen ausgepräg ten Perikardschübe in Kombination mit dem psychiatrischen Beschwerdebild sei aus medizinischer Sicht zudem erstellt, dass die Be schwerdeführerin regelmässig während mindestens fünf bis zehn Tagen infolge notfallmässiger Hospitalisierung und rein somatisch krankheitsbedingter Leistungsminderung voll arbeitsunfähig sei. In den bis zu zehn Tagen vor der Hospitalisierung sei sie erwiesenermassen in ihrer Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt und vermöchte ihren beruflichen Verpflichtungen in dieser Zeit trotz zumutbarer Anstrengung nicht nachzukom men ( Urk. 1). 3.

3.1

Med. pract .

Y.___

berichtete am

16. Juni 2019 ( Urk. 11/28/53 ff.) , 8. September 2019 ( Urk. 11/22) , 10. November 2019 ( Urk. 11/28/25 ff.) , 19. Februar 2020 ( Urk. 11/26) sowie am

12. April 2020 ( Urk. 11/58) über die sich seit dem 3. Dezember 2018 bei ihr in wöchentlicher bis zweiwöchentlicher psychothera peutischer Behandlung befindende Beschwerdeführerin. Sie stellte die psychiat rischen Diagnosen eine r

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Angst- und Panikstörung

(ICD-10 F41 ), einer rezidivierenden depres siven Störung , unterschiedlicher Ausprägung (ICD-10 F33.1 1 , F33.21 ) sowie eines psychophysischen Erschöpfungszustand es (ICD-10 Z73) ,

nannte einen Status nach negativen Kindheitserfahrungen (ICD-10 Z61 ff.) und Status nach Missbrauch durch Ehemann (ICD-10 T74.1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfä h igkeit für den erste n Arbeitsmarkt . Med. pract . Y.___

schilderte, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Gewalt und Erniedrigung und nur wenig Zuwendung erfahren und eine schwierige Ehe mit physischer und psychischer Misshandlung durchlebt habe. Sie habe sich schliesslich von ihrem Ehemann getrennt und sei eine Beziehung mit einem Arbeitskollegen eingegangen. Am 5. Dezember 2018 habe der Ehemann den jetzigen Partner zusammengeschlagen, woraufhin bei der Beschwerdeführerin Symptome einer Belastungsstörung auf getreten seien, die nach wie vor anhalten würden. Sie leide unter Angst und Panikattacken, Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks, einer depressiven Symp tomatik und einer starken Se l b stwertproblematik. Sie sei auch völlig erschöpft, da ihre Tochter sehr verhaltensauffällig sei und ihr Sohn unter psychi schen Problemen leide . Immer wieder sei s ie zudem sch ädlichen Kontaktaufnah men und Bedrohungen durch ihren Ehe mann ausgeliefert, was ihre Angstsymp tomatik verstärke und die Behandlung ersc hwere. Die Beschwerdeführerin leide auch unter ständigem Gedankenkreisen und stressbedingten kognitiven Beein trächtigungen. Eine stationäre Behandlung wäre wünschenswert , da die Beschwerdeführerin dringend Erholung und Abstand brauche. Dies sei aber durch die fehlende Kinderbetreuung nicht möglich. 3.2

Am 17. Juli 2020 erstellte Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein psychiat risches Gutachten ( Urk. 11/58/30 ff.). Darin hielt er fest, dass der psychopatholo gische Befund durch eine leichte Verschiebung der Stimmungslage zum depres siven Pol gekennzeichnet sei. Die affektive Auslenkbarkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin deutlich aufgewühlt. Ihr Auftreten sei klagsam , der Ton freundlich. Sie spreche nur teilweise mit fester Stimme, zwischendurch breche sie wiederholt in Tränen aus . Sie sei weitgehend in der Lage, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch wirke sie leicht agitiert. Die kognitiven Funktionen wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erin nerung se ien im Rahmen des Gesprächs am früheren Vormittag intakt. Die gedankliche Umstellung bei Themenwechsel gelinge prompt. Der Gesprächsver lauf sei flüssig. Im äusseren Erscheinen sei die mitteilsame Beschwerdeführerin, die mit ihrem Personenwagen zum Termin angereist sei, gepflegt. Das formale Denken sei über weite Strecken ausschweifend und teilweise erheblich unstruk turiert, dennoch gesamthaft nachvollziehbar. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation anlassbezogen auf die Schilderung vo n Biographie und Beschwerdeentw icklung gerichtet. Vorherrschend seien dabei ausführliche Dar legungen traumatisierender Lebensereignisse. Die Beschwerdeführerin berichte über Nachhallerinnerungen, Ängste und Albträume im Zusammenhang mit entsprechenden Erlebnissen. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahr neh mens oder Verhaltens fänden sich nicht. Hinweise auf Eigen- oder Fremd gefähr dung lägen ebenfalls nicht vor. Diagnostisch handle es sich um eine rezidi vie rende depressive Störung, zuletzt eine mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1), die gegenwärtig noch leicht ausgeprägt sei. Weiterhin im Vordergrund stehe eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die attestierte Arbeitsunfä higkeit sei vo r läufig weiterhin ausgewiesen. Als nächstes solle nun eine stationäre Klinikbehandlung erfolgen, wie sie von der Beschwerdeführerin und med. pract . Y.___ besprochen worden sei. 3.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin nahm am 22. Juli 2020 Stellung zu den Berichten von med. pract . Y.___ . Sie führte aus, dass aus den Untersuchungsbefund en

der behandelnden Psychiaterin

nachvollziehbare Beschwerden (Schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Ängste und Panikatta cken) hervorgehen würden. Auch würden Symptome wie Gedankenkreisen, stän dig hoher Angstpegel, Reizbarkeit, Schuldgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl, affektive Depressivität ( die Beschwerdeführerin könne sich aber noch freuen), sozial er Rückzug durch Erschöpfung und mangelndes Vertrauen beschrieben. Der verminderte Antrieb könne überwunden werden, um die Aufgaben mit Betreuung und Haushalt zu erledigen. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstö rung könne teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panikattacken. Es werde jedoch durchgehend eine noch real be stehende Bedrohung durch den Ehemann beschrie ben. Es bestehe eine Überschneidung von einer nicht krankheitsbedingten Symp tomatik und einer gegebenenfalls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Sym ptomatik. Seit ihrem Bericht vom Juni 2019 sehe med. pract . Y.___ eine Inten sivierung der Therapie, eine stationäre psychiatrische oder psychosomati sche Behandlung , als indiziert an. Dies könne aufgrund der psychosozialen Belas tungen jedoch nicht durchgeführt werden. Eine spezifische Therapie sei zudem nicht aussichtsreich unter der laufenden Bedrohung. Hierbei handle es sich um IV-fremde Gründe. Die funktionellen Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig. Trotz der erheblichen psychosozialen Belastun gen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, könne sie die beson ders auf wän dige Betreuung ihrer Kinder und die Arbeit im Haushalt leisten. Medizin theoretisch könne durch leitliniengerechte Therapie und bei bereits teil remittierter Symptomatik überwiegend wahrscheinlich wieder die volle Arbeits fähigkeit erreicht werden. Zusammenfassend sei aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter G esundheitsschaden ausgewiesen

( Urk. 11/31/4 ff.). 3.4

Mit Bericht vom 26. Oktober 2020 ( Urk. 11/53/8 ff.) verwies der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Bezugnahme auf die beigelegten

Berichte des Kantonsspitals Z.___ und dem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselmedizin D.___ GmbH ( Urk. 11/53/10 ff.) , auf folgende Diagnosen: - Rezidivierende Entzündungszus tände mit fo r m al Polyserositis (rezidivie rende Perikarditis, Pleuraerguss und per i hepatisch ebenfalls wenig Flüs sigkeit) weiterhin unklarer Ätiologie - Perikarditis mit rezidivierendem Perikarderguss , EM 12/2019 - Cholezystolithiasis ohne Cholestase, ED 08.10.2020 - Passagere Oberbauchschmerzen rechtsseitig, EM 21.09.2020 - St.n . laparoskopischem proximalem Magenbypass 22.07.2013 (KSSG) - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation - Chronifizierte Angststörung - Chronisch venöse Insuffizienz

Er wies darauf hin, dass zu der chronischen Angststörung und diversen Folgeer krankungen der bariatrischen Operation nun eine rezidivierende Perikarditis hinzu gekommen sei. Diese medizinische Diagnose sei im Oktober potential lebens bedrohlich gewesen und sei aktuell immer noch in Abklärung. Aufgrund der Hospitalisationen und der persistierenden Beschwerden sei eine Arbeitsfähig keit auch aus somatischer Sicht in den nächsten drei Monaten sehr unwahr scheinlich. Durch die medizinischen Ereignisse sei eine zusätzliche Traumatisie rung der Beschwerdeführerin erfolgt, so dass auch mittelfristig mit einer starken psychischen Einschränkung aber auch Einschränkung der somatischen Leistungs fähigkeit zu rechnen sei . Auch seien die abdominalen Schmerzen bei Dumping-Syndrom nicht dermassen stabil, dass eine körperliche Tätigkeit (wie Coiffeuse oder Verkauf) in Frage käme . 3.5

Am 6. Mai 2021 stellte

RAD -Arzt

D r. med. E.___ , Facharzt für Rheuma tologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Allgemeine Innere Medizin, fest, dass g emäss der aktuellen A kten lage kei n e Ergänzun g der RAD-Stellung nahme vom 22. Juli 2020 erforderlich sei . Ein Konsilium Rheuma F.___ habe nicht stattgefunden, aber es liege eine Stellu ngnahme der Rheu matologie des Kantonsspitals Z.___ vor, welche keine rheumatologisch-entzündliche Diagnose festhalte. Die

Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht sei von der Kardiolog ie des Spitals G.___ am 11. Dezember 2020 affirmativ als nicht eingeschränkt doku mentiert worden. A us psychiatri scher Sicht würden sich keine neuen Anhalts punkte erg eben, es best ehe

diesbezüglich kein dauernde r Ge sundheits schaden

( Urk. 11/67/4). 4.

4.1

Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete die seit dem 3. Dezember 2018 behandelnde Ärztin, med. pract . Y.___ , in ver schiedenen Berichten von einer grossen Erschöpfungssymptomatik, kognitiven und affektiven Einschränkungen sowie einem hohen Angstpegel und stellte die Diagnosen einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägter Ang st- und Panikstörung sowie eine r depressiven Störung

wechselnder Ausprä gung . Dr. A.___

erhob eben falls einen Befund , den

er als eine sich im Abklingen befindliche Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung interpretierte . Beide Fachärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegen über eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfris tig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke . Zur Begründung führte sie –

gestützt auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 22. Jul i 2020 – aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwie rigen , invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 2). 4.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut ent gegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einer Fachärztin auszugehen , womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung

– nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch räumte Dr. B.___ ein, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungs störung teilweise durch die genannte Symptomatik nachvollzogen werden könne, ebenfalls das ständige Gefühl von Angst und Panik. Dabei

legte

sie allerdings nicht nachvollziehbar dar , weshalb sie die von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen schliesslich doch verneint e . Ihr Hinweis, wonach eine noch real be ste hende Bedrohung durch den Ehemann beschrieben werde, womit eine Über schneidung einer nicht krankheitsbedingten Symptomatik und einer gegebenen falls durch eine psychische Erkrankung ausgelösten Symptomatik bestehe , mag zwar zutreffen, sagt im Ergebnis aber nichts darüber aus, ob vorliegend eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dies bezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen von psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren – vorliegend bestehen neben der schwie rigen Situation mit dem Ehe mann auch erhebliche Belastungen mit den Kindern

– eingehend zu prüfen ist, ob diese

direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vg l . E. 1.4.3 ) . Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher . Damit ist ein invaliden versicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne weiteres aus zuschliessen. 4.4

Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschli es send beurteilen:

I nsbesondere i n Bezug auf die diagnostizierte PTBS ist festzuhalten , dass d ie Her leitung und Begründung d ies er Diagnose einer besonderen Achtsamkeit bedarf . Dies gilt namentlich für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Weiter erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berück sichtigt werden soll ( BGE 142 V 342

E. 5.2.2 ). Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist sodann ein "kon sistenter Nachweis" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung" im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig ( BGE 142 V 342

E. 5.2.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2019 E. 6.3.1 ).

Diesen von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen vermögen die aktenkundigen Berichte hinsichtlich der Diagnose einer PTBS offensichtlich nicht zu genügen, was einer abschliessen den Beurteilung entgegensteht.

Hinsichtlich der weiteren Diagnose der rezidivierend en depressiven Störung, von Dr. A.___ am 17. Juli 2020 nur noch in einer leichtgradigen Ausprägung bestä tigt, ist zu berücksichtigen, dass sich e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).

Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der –

allerdings im Zusammenhang mit der PTBS gestellten – Panikstörung auf .

Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. 4.5

Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachä rzte am Kantonsspital Z.___ bezüglich der rezidivie renden Perikardergüsse soweit aktenkundig lediglich im Z usammenhang mit den erfolgten H ospitalisationen

eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestierten ( Urk. 3/1/2, 11/53/31 ff., 11/62) . Im Bericht vom 14. Juni 2021 wurde die Ursache als am ehesten autoimmun umschrieben und eine erneute Cholchicintherapie für sechs Monate sowie Voltaren nach Bedarf empfohlen ( vgl. Urk. 3/1/2). Aufgrund der jeweils lediglich für eine kurze Zeitdauer attestierten

Arbeitsunfähigkeit en

– auch PD Dr. med. Dr. sc. nat .

H.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 ( Urk. 11/ 55 )

aus kardiologischer Sicht bei fehlendem Erguss keine Arbeitsunfähigkeit – ist zwar anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Perikarditis grundsätzlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Da gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 14. Juni 2021 ( Urk. 3/1/2) jedoch noch Resultate ausstanden, welche in einer nachfolgenden kardiologischen Sprech stunde erörtert werden sollten ,

werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervoll ständigen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein. 4.6

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiat rischer als auch in somatischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom 8. Juni 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärung en und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung en wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens beziehungsweise Arztberichtes vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachver halt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüg lichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/

2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen medizini schen Berichte war offenkundig, dass der medizinische Sachverhalt nicht genü gend abge klärt worden war: So lagen einerseits diverse ausführliche Berichte von med. pract . Y.___ vor, welche

– weiter zu prüfende – Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung enthielten und auch von Seiten des Vertrau ensarztes des Krankentaggeldversicherers bestätigt wurden. Andererseits ver neinte der RAD das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, ohne sich im Detail mit den im Raume stehenden Befunden und Diagnosen auseinan derzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb aus seiner Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Mithin drängten sich bereits im Zeitpunkt des Vor bescheides beziehungsweise der Verfügung weitere Abklärun gen seitens der IV-Stelle auf, weshalb die Einholung eines Verlaufsberichtes bei med. pract . Y.___ unter diesen Umständen weder erforderlich noch zielführend war und aus diesem auch keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Beurtei lung des vorliegenden Falles hervor gingen . Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwer degegnerin fällt daher ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozes sent schädigung von Fr. 1'5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling