Sachverhalt
1. 1.1
Der 1974 geborene und 2012 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 21. April 2015 unter Hinweis auf einen sich am 17. Februar 2014 in Kroatien zugetragenen Autounfall und darauf zurückzuführende gesundheitliche Beein trächtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen , im Rahmen derer sie insbesondere die Akten des zuständigen Unfallversicherers , der Suva, beizog
(Urk. 11/5/1-282, 11/21/1-307, 11/44/1-644) . Am 2. November 2015 teilte sie X.___ mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht möglich, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/19). Anlässlich dieser Abklärun gen wurde X.___ im August und Oktober 2016 polydisziplinär abgeklärt (Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie , Neuropsy chologie), wobei das Gutachten von der Medizinische n Abklärungsstelle Y.___ (nachfolgend: Medas ), am 22. Nove mber 2016 erstattet wurde (Urk. 11/62). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wie s die IV-Stelle das L eis tungsbegehren von X.___ ab , da er die zur Überprüfung der versicherungs mässigen Voraussetzungen notwen d igen Dokumente nicht eingereicht habe und zudem ab Februar 2015 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 11/78 ; Vorbesch eid vom 24. November 2017, Urk. 11/77).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte
die S uva die bis dahin an den Versi cherten ausgerichteten L eistungen per 1. Fe bruar 2017 ein (Urk. 11/68) , woran sie mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 17. Februar 2014 mit E inspracheentscheid vom 28. Ja nuar 2019 fest hielt (Ur k. 11/85). 1.2
Mit Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 (Ei ngangsdatum) ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine seit dem Unfallereignis vom 17. Februar 2014 unverändert andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/96). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 zeigte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch mit der Begr ün dung an, X.___ habe die zur Prüfung
der versicherungsmässigen Voraus setzung notwendigen Dokumente noc h immer nicht eingereicht (Urk. 11/99). Nachdem die IV-Stelle gestützt auf die daraufhin vom Versicherten
aufgelegten Unterlagen die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für gege ben erachtet hatte , zeigte sie ihm mit neuem Vorbescheid vom 15. April 2021 mangels nachweisbarer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Jahr 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.
11/123). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 7. Juni 2021 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % rückwirkend per 10. Dezember 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Artan Sadiku zum unentgeltlichen Rechtsver treter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Be schwerdeführer am 17. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer neue Arztberichte auf legen (Urk. 14/7-9), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Ja nuar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. 3.
Auf die Vorbringe n der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung - hier am 7. Juni 2021 - eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass die Anzahl nötiger Beitragsjahre zur Erfüllung der Versicherungspflicht zwar habe nachvollzogen werden können, demgegenüber weder aus psychiatri scher noch aus orthopädischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Mithin bestünden keine Ein schränkungen, welche einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen könnten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Aktenlage ergebe sich klar, dass er vollständig erwerbsunfähig sei. So sei dem ersten Bericht des Zentrums Z.___ vom 17. März 2020 zu entnehmen, dass er seit dem 17. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei und der
zweite Bericht vom 20. April 2020 beschreibe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des seit Juni 2019. Er leide an mehr Schwindel, Schmerzen und deutlich mehr Vergesslichkeit, zudem habe er eine verschwommene Sicht, sei müde und könne sich schmerzbedingt kaum konzentrieren. Schliesslich könne auch nicht auf das Medas -Gutachten aus dem Jahr 2016 abgestellt werden, stütze sich dieses doch auf die ohne gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsberichte und sei das Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben worden. Gestützt auf die Be richte des Zentrums Z.___ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen, was eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hatte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit der Begründung abgelehnt, es habe sich mangels Mitwir kung des Beschwerdeführers nicht feststellen lassen, ob die nötigen Beitragsjahre erfüllt seien . Ungeachtet dessen bestehe kein Leistungsanspruch, sei er ab dem 19. Feb ru ar 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit doch nicht mehr eingeschränkt. Für diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Medas -Gutachten vom 22. November 2016 (Urk. 11/62), wonach ab dem 19. Februar 2015 von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bau unternehmer sowie in jeder angepassten Beschäftigung auszugehen sei (Urk.
11/76/4-5). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in R echtskraft.
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 die Erfüllung der nötigen Beitragsjahre für nachvollziehbar erachtet hat (Urk. 11/122/2, Urk. 2), ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich seit der Verfü gung vom 19. Januar 2018 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter, rentenbegründender Weise verschlechtert hat. 3.2 3.2.1
Das interdisziplinäre Gutachten vom 22. November 2016 umfasste die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neuropsychologie sowie Ophthalmologie (Urk. 11/62). 3.2.2
Gegenüber dem neurologischen Gutachter beschrieb der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 17. Februar 2014 bestehende episodische Zustände mit Schwankschwindel , welcher zu einem unsicheren Gangbild führe und am Morgen nach dem Aufstehen gut 20 Minuten andauere. Sodann bestehe seit dem Unfall ereignis eine Hörminderung links und leide er an einem Pfeifftinnitus links. Da neben habe er Beschwerden am linken Auge, zeitweilig ein plötzlich auftretendes Hitze- und B renngefühl, er leide an Schmerzen im Hinterkopfbereich , die auf den gesamten Rücken bis in die Beine ausstrahlten, an Schmerzen in der unteren LWS sowie im unteren und mittleren HWS-Bereich. Schliesslich berichtete der Be schwerdeführer über eine grosse Müdigkeit und kognitive Störungen im Sinne von Kurzzeitgedächtnisstörungen (Urk. 11/62/ 9- 12). Der Gutachter hielt fest, es ergebe sich zwar bei Status nach Schädelhirntrauma mit leichter struktureller Hirnbeteiligung ein HWS-D istorsionstrau ma QTF II, ein e remittierte Trochlearis parese sowie gemäss anamnestischer Angaben möglicherweise auch ein Cluster kopfschmerz, ohne dass letzterer im Moment aber hinreichend gesichert werden könne. Allenfalls wäre diesbezüglich aber mit prophylaktische r Therapie eine Bes serung sehr wohl möglich. Konkrete Hinweise für eine epileptische Störung be stünden nicht. Falls gewisse kognitive Störungen bestehen s ollten - was aber an gesichts der vielfach auftretenden nichtauthentischen Verhaltensweisen er schwert abgrenzbar sei - so wären diese allenfalls als sehr minimal zu beurteilen und wären sehr wahrscheinlich als nicht versicherungsmedizinisch relevant zu werten (Urk. 11/62/20). Insgesamt sei aus rein neurologischer Sicht davon aus zugehen, dass keine objektiven Störungen abgrenzbar seien, welche eine Arbeits unfä higkeit begründen könnten (Urk. 11/62/21). 3.2.3
Der psychiatrische Gutachter erklärte , der Beschwerdeführer habe vorwiegend eine körperliche Symptomatik geklagt, in deren Vordergrund Kopfschmerzen ste hen würden. Daneben habe er berichtet, an erhöhter Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit sowie einer Schlafstörung zu leiden. Weitere, psychische oder seelische Störungen seien nicht berichtet worden, der Beschwerdeführer befinde sich allerdings in psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psy chischen Befundes könne keine Diagnose, insbesondere keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hinsichtlich Befundkonsistenz erklärte der Gutachter, die Behandlungsaktivität sei derzeit auffallend niedrig und biete - sofern nötig - Möglichkeiten zur allfällige n Intensivierung. Betreffend die Konsistenz ergäben sich multiple Inkonsistenzen, zum Beispiel in der Darstellung des Tagesablaufes und der bestehenden Aktivitäten bis hin zum sehr bewusst seinsnahen, aggravatorischen Verhalten teils nicht authentischer Symptom präsentation. So habe der Beschwerdeführer beim REY-Test - der Testperson wür den nur scheinbar schwierige Aufgaben gestellt - ein Testergebnis geliefert, wel ches zumindest auf eine Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar Aggravation und Simulation schliessen lasse. Selbst schwer Hirngeschädigte und auch schwer depressive Personen seien fähig, den Test zu leisten (Urk. 11/62/32-33). 3.2 . 4
Aus orthopädischer Sicht wurde n ein anamnesebasiert chronisches lumbospon dylogenes Syndrom sowie ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom dia - gnostiziert , denen der Gutachter indessen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zumass. Die zervikalen Schmerzen seien im Rahmen der HWS-Distorsion zwar erklärbar. Nachdem jedoch der Nachweis einer traumatischen Wirbelsäulenverletzung fehle und die vorbestehenden, degenerativen Verände rungen an LWS und HWS den Beschwerdeführer früher nie in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt hätten, bestehe auch weiterhin keine Minderung der Ar beitsfähigkeit , weder für den angestammten Beruf noch für angepasste Tätigkei ten (Urk. 11/62/22, 39). 3.2.5
In internistischer Hinsicht liessen sich sodann weder anlässlich der Untersuchung noch gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers Störungen oder Erkrankungen mit versicherungsmedizinischer Relevanz feststellen (Ur k. 11/62/ 22, 45 ). 3.2.6
Die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde zufolge in valider Ergebnisse vorzeitig abgebrochen (Urk. 11/62/51). Der Gutachter führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe in einem Validierungstest hochgradig auf fällige Ergebnisse erzielt; teilweise hätten die Resultate unter dem Zufallsniveau gelegen, was als starkes Indiz dafür zu werten sei, dass der Proband die richtige Antwort kenne , aber bewusst falsch antworte. Nebst diesem Resultat hätten sich auch in der formalen Prüfung ausgeprägte Inkonsistenzen gezeigt. So habe der Beschwerdeführer neurologische und neuropsychologische Symptome angege ben, welche sich anhand der bekannten Hirnverletzung nicht nachvollziehen las sen würden. Im Rahmen der Abklärung hätten sich Resultate gezeigt, die von schweren oder gar schwersten Beeinträchtigung en zeugten (wären sie valide), was in offensichtlichem Widerspruch zur klinischen Beobachtung und dem stattge habten Ereignis stehe. Nach dem Entscheidungsalgorithmus werde auf eine wahr scheinliche Aggravation, möglicherweise gar Simulation geschlossen, was mit den beiden neuropsychologischen Vorbefunden vereinbar sei . Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie eine ausgeprägte neuropsycholo gische Einschränkung gehabt habe , werde die Tatsache gewertet, dass er erst Mo nate nach dem Unfall überhaupt abgeklärt worden sei und schon dort keine validen Resultate hätten erhoben werden können (Urk. 11/62/53). 3.2.7
Schliesslich ergaben sich auch aus ophthalmologischer Sicht keine Diagnosen mit Arbeitsrelevanz. Die Gutachterin erklärte, posttraumatisch sei der Beschwerde führer durch Doppelbilder nach nachgewiesener linksseitiger Trochlearisparese gestört gewesen. Diese hätten sich aber rasch zurückgebildet und seien bereits im Juli 2014 nicht mehr objektivierbar gewesen. Die derzeit noch bestehende Nahexophorie sei nicht stark ausgeprägt und sehr gut kompensiert. Das Ver schwimmen in der Nähe könne auch ein Zeichen der beginnenden Presbyoptie sein und könne mit einer Nahbrille behoben werden. Die vom Beschwerdeführer geklagte Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht geklärt, zumal sich der Beschwer deführer im Raum sehr sicher bewege. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit als vollum fänglich arbeitsfähig zu qualifizieren (U r
k. 11/ 22, 57). 3.2.8
Zusammenfassend liess sich interdiszipl inär weder als Folge des U nfalls von Feb ruar 2014 noch begründet durch eine anderweitige krankheitswertige Ursache eine signifikante, insbesondere objektivierbare Arbeitsunfähigkeit attestieren, weshalb die Gutachter denn auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannten (Urk. 11/62/22-23). Mithin sei dem Beschwerdeführer so wohl die bisherige Tätigkeit als selbständiger Bauunternehmer - der Beschwerde führer selber habe angegeben, überwiegend supervidierend administrativ tätig gewesen zu sein - uneingeschränkt zumutbar (Urk. 11/62/39). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 19. Januar 2018 unange fochten in Rechtskraft erwachsen ist, was einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Im Übrigen gaben die Medas -Gutachter ihre Einschät zung in Anbetracht d er von ihnen erhobenen Befunde und getätigten Untersu chungen ab (vgl. insbesondere Urk. 11/62/20, wonach alleine schon die gesamten Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung die Annahme einer mindestens schwergradigen Aggravation und nichtauthentischen Symptompräsentation be gründeten ). Der Umstand, wonach
die im Januar und Februar 2016 getätigten Observationsbefunde den Gutachtern zufolge bestätigten, dass eine Einschrän kung des Beschwerdeführers zumindest in der Teilhabe am öffentlichen Leben nicht erkennbar werde und er selber Auto fahre, spricht entgegen dessen Auffas sung nicht gegen den Beweiswert des Gutac htens, sondern bekräftigt dieses viel mehr. Sein Vorbringen, es liege der Verdacht nahe, dass die G utachter lediglich aufgrund des illegalen Observations materials
- und nicht gestützt auf ihre eige nen Untersuchungen - eine Aggravation unterstellt hätten, erweist sich insbeson dere mit Blick auf die im Rahmen der neuropsychologischen Testung gewonne nen Erkenntnisse als haltlos. Auf die Rügen des Beschwerdeführers den Beweis wert des Medas -Gutachtens betreffend ist aus all diesen Gründen nicht weiter einzugehen. 4.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewie sen. Die von ihm geklagten Beschwerden (Schwindel, Schmerzen, Vergesslichkeit, verschwommene Sicht, Müdigkeit, eingeschränkte Konzentration) wurden von ihm bereits im Rahmen der Medas -Begutachtung berichtet (vgl. insbesondere E . 3.2.2-3.2.3). Gleichermassen waren die an HWS und LWS leichtgradigen dege nerativen Veränder ungen bereits aktenkundig (Urk. 11/62/37: MRI LWS, kleine paramedian rechts gelegene Diskushernie LWK5/SWK1 mit recessaler Tangierung S1 rechts mehr als links; Urk. 11/62/38: MRI HWS, geringe degenerative HWS-Veränderungen mit kleinen fokalen Diskushernien C5/C6 median sowie TH3/TH4 median) und ergaben sich gemäss MRI- cranium bei Status nach Schädelhirn trauma zwar Hinweise für eine leichte Hirnparenchymbeteiligung im Sinne von leichten Scherverletzungen und einer initial bestehen den Subarachnoidalblutung links. A n darüber hinausgehenden schwerwiegenden Zeichen einer Hirn gewebstraumatisierung fehlte es indessen (Urk. 11/62/18 ; vgl. auch Urk.
11/44/200: multiple Hämosi d erinablagerungen
durch DAIs; mehrere unspe zifische Gli o sefoci , sowie Urk. 11/44/341 , 552 ).
Die von den Behandlern des Zentrums Z.___ attestierte Verschlechterung gründet denn offenkundig in einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, attestierten sie doch unter dem Titel «objektive Befunde» eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. Februar 2014 (Urk. 11/94/6 [= Urk. 3/3] ). Sodann begnügten sie sich, zur Umschreibung der Zustandsverschlechterung die - im Vergleich zur Beschwerdeumschreibung anlässlich der Medas -Begutachtung unveränderten - subjektiven Klagen des Beschwerdeführers unkritisch zu über nehmen (Urk. 11/94/2 [= Urk. 3/4] ). Dass die von ihnen erwähnte neuropsycho logische Abklärung mittels entsprechender Verfahren validiert worden wäre, ergibt sic h nicht aus ihrem Bericht (Urk. 11/94/7). Gegenteils ist mit Blick auf die - auch gegenüber den Behandlern des Zentrums Z.___
- gezeigten Inkon sistenzen zu schliessen, dass auch die diesbezüglichen Klagen des Beschwerde führers weitgehend ungeprüft Eingang in den fraglichen Bericht fanden (vgl. Urk. 11/94/13, wonach die subjektiven und objektiven Beschwerden leicht inkon gruent seien, leichte Diskrepanzen in der Beschwerdeschilderung bestünden , ein Leidensdruck sei verbalisiert worden, im Gespräch aber nicht spürbar ; sodann gab der Beschwerdeführer an, die Medikamente würden nur ein «bisschen» helfen, um demgegenüber auszuführen , bei Schmerzen würden nur Medikamente helfen , vgl. auch Urk. 11/121/4, wo notiert wird, es bestehe eine Schlafstörung mit bloss 4 Stunden Durchschlaf, während andernorts ausgeführt wird, er schlafe nur wäh rend 1 Stunde am Stück: Urk. 11/94/12 ) .
Ferner
besteht den Behandlern zufolge auch hinsichtlich psychosomatischer Befunde beziehungsweise aus psychiatri scher Sicht eine seit 2014 unverändert e Situation (vgl. Urk. 11/94/2, 12 , Befund: 2014 ; Urk. 11/121/8 ) . Dieser Einschätzung entspricht , dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 sich als depressiv bezeichnete (Urk. 11/62/35) , kognitive Störungen sowie Schlafstörungen beklagte und sich in psychiatrischer Behand lung befand, der psychiatrische Gutachter indessen keinerlei Psychopathologie erheben konnte (E . 3.2.3). Auch hier drängt sich damit der Schluss auf, dass die Behandler einzig die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers ohne weitere Prü fung übernahmen. Schliesslich zeigte sich die elektrophysio lo gische Untersu chung weitgehend unauffällig (Urk. 11/94/8). Soweit den Behandlern zufolge eine Einschränkung durch I nsertionstendino sen
postuliert wird, vermag auch dies eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu begründen , steht eine solche Erkrankung der bisherigen Beschäftigung des Beschwerde führers doch nicht entgegen (vgl. Jobprofil, Urk. 11/62/ 9 : Administration und Überwachung der Bautätigkeiten; kein Heben und Tragen von Gewichten; vgl. auch Urk. 11/94/12 [Bericht des Zentrums Z.___ vom 17.
März 2020] , wonach die Insertionstend inosen eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht zu begründen vermögen ) . Das Vorliegen von Insertions tend inosen wurde im Bericht des Zentrums Z.___ vom 22. März 2021 denn auch gar nicht mehr erwähnt , sondern nur noch ein Status nach Ellbogen kontusion links berichtet (Urk. 11/121/7-9). Im Übrigen sind bereits im Zeitpunkt der
Medas - Begutachtung Beschwerden nach Ellbogenkontusion (links) aktenkun dig (Urk. 11/62/22), weshalb diese Problematik ohnehin als vorbestehend zu qua lifizieren ist.
Angesichts dieser Gegebenheiten ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung im Jahr 2016 auszuschliessen. Damit steht fest, dass es sich bei der Beurteilung der Behandler des Zentrums Z.___ bloss um eine andere - und damit unbeachtliche - Beurteilung des selben
Sachverhalts handelt, wovon schliesslich auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Neuan meldung auszugehen scheint (vgl. seine N euanmeldung vom 10. Juni 2020, wo nach die von ihm geltend gemachte Gesundheitseinschränkung seit dem Auto unfall vom 17. Februar 2014 besteht, Urk. 11/96/6). 4.3
Nachdem e ine andere diagnostische Einordnung oder ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit im revisionsrechtlichen Kontext nicht zu genügen vermag , um auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen (E. 1.3) , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres RAD (Urk. 11/122/4-5) eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situa tion, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, verneint. Ange sichts des Vorgenannten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf weiterführende medizinische Abklärungen verzichtet hat, wären davon doch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer - wie dargelegt - auch gegenüber den derzeitigen Behandlern widersprüchliche Anga ben machte, mithin an seinem inkonsistenten Verhalten festhielt.
Am Ausgeführten vermögen denn die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Be richte (Urk. 14/7-9) nichts zu ändern, sind sie weder im massgeblichen Beurtei lungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung ergangen, noch sind Aspekte benannt, welche auf einen dauerhaften Gesundheitsschaden schliessen liessen (vgl. etwa Urk. 14/8, wonach der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte). 4.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 7. Juli 2021 um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und sum marischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hin weisen). 5.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassen zum einen Rügen in Bezug auf das im Erstanmeldungsverfahren eingeholte Medas -Gutachten, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die hierauf verfügte Leistungsablehnung längst in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen stützt er seine Beschwerde ausschliesslich au f die Berichte des Zentrums Z.___ , welche im Wesentlichen seine subjektiven Klagen wiedergeben und im Übrigen eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts enthalten . Dass sich damit eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht begründen lässt , konnte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verborgen blei ben. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Be gehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Ent sprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichts losig keit abzuweisen. 5. 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
7. Juli 2021 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Artan Sadiku - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung - hier am 7. Juni 2021 - eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % rückwirkend per 10. Dezember 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Artan Sadiku zum unentgeltlichen Rechtsver treter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Be schwerdeführer am 17. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer neue Arztberichte auf legen (Urk. 14/7-9), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Ja nuar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass die Anzahl nötiger Beitragsjahre zur Erfüllung der Versicherungspflicht zwar habe nachvollzogen werden können, demgegenüber weder aus psychiatri scher noch aus orthopädischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Mithin bestünden keine Ein schränkungen, welche einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen könnten (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Aktenlage ergebe sich klar, dass er vollständig erwerbsunfähig sei. So sei dem ersten Bericht des Zentrums Z.___ vom 17. März 2020 zu entnehmen, dass er seit dem 17. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei und der
zweite Bericht vom 20. April 2020 beschreibe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des seit Juni 2019. Er leide an mehr Schwindel, Schmerzen und deutlich mehr Vergesslichkeit, zudem habe er eine verschwommene Sicht, sei müde und könne sich schmerzbedingt kaum konzentrieren. Schliesslich könne auch nicht auf das Medas -Gutachten aus dem Jahr 2016 abgestellt werden, stütze sich dieses doch auf die ohne gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsberichte und sei das Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben worden. Gestützt auf die Be richte des Zentrums Z.___ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen, was eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1).
E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hatte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit der Begründung abgelehnt, es habe sich mangels Mitwir kung des Beschwerdeführers nicht feststellen lassen, ob die nötigen Beitragsjahre erfüllt seien . Ungeachtet dessen bestehe kein Leistungsanspruch, sei er ab dem 19. Feb ru ar 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit doch nicht mehr eingeschränkt. Für diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Medas -Gutachten vom 22. November 2016 (Urk. 11/62), wonach ab dem 19. Februar 2015 von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bau unternehmer sowie in jeder angepassten Beschäftigung auszugehen sei (Urk.
11/76/4-5). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in R echtskraft.
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 die Erfüllung der nötigen Beitragsjahre für nachvollziehbar erachtet hat (Urk. 11/122/2, Urk. 2), ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich seit der Verfü gung vom 19. Januar 2018 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter, rentenbegründender Weise verschlechtert hat.
E. 3.2 .
E. 3.2.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 22. November 2016 umfasste die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neuropsychologie sowie Ophthalmologie (Urk. 11/62).
E. 3.2.2 Gegenüber dem neurologischen Gutachter beschrieb der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 17. Februar 2014 bestehende episodische Zustände mit Schwankschwindel , welcher zu einem unsicheren Gangbild führe und am Morgen nach dem Aufstehen gut 20 Minuten andauere. Sodann bestehe seit dem Unfall ereignis eine Hörminderung links und leide er an einem Pfeifftinnitus links. Da neben habe er Beschwerden am linken Auge, zeitweilig ein plötzlich auftretendes Hitze- und B renngefühl, er leide an Schmerzen im Hinterkopfbereich , die auf den gesamten Rücken bis in die Beine ausstrahlten, an Schmerzen in der unteren LWS sowie im unteren und mittleren HWS-Bereich. Schliesslich berichtete der Be schwerdeführer über eine grosse Müdigkeit und kognitive Störungen im Sinne von Kurzzeitgedächtnisstörungen (Urk. 11/62/ 9- 12). Der Gutachter hielt fest, es ergebe sich zwar bei Status nach Schädelhirntrauma mit leichter struktureller Hirnbeteiligung ein HWS-D istorsionstrau ma QTF II, ein e remittierte Trochlearis parese sowie gemäss anamnestischer Angaben möglicherweise auch ein Cluster kopfschmerz, ohne dass letzterer im Moment aber hinreichend gesichert werden könne. Allenfalls wäre diesbezüglich aber mit prophylaktische r Therapie eine Bes serung sehr wohl möglich. Konkrete Hinweise für eine epileptische Störung be stünden nicht. Falls gewisse kognitive Störungen bestehen s ollten - was aber an gesichts der vielfach auftretenden nichtauthentischen Verhaltensweisen er schwert abgrenzbar sei - so wären diese allenfalls als sehr minimal zu beurteilen und wären sehr wahrscheinlich als nicht versicherungsmedizinisch relevant zu werten (Urk. 11/62/20). Insgesamt sei aus rein neurologischer Sicht davon aus zugehen, dass keine objektiven Störungen abgrenzbar seien, welche eine Arbeits unfä higkeit begründen könnten (Urk. 11/62/21).
E. 3.2.3 Der psychiatrische Gutachter erklärte , der Beschwerdeführer habe vorwiegend eine körperliche Symptomatik geklagt, in deren Vordergrund Kopfschmerzen ste hen würden. Daneben habe er berichtet, an erhöhter Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit sowie einer Schlafstörung zu leiden. Weitere, psychische oder seelische Störungen seien nicht berichtet worden, der Beschwerdeführer befinde sich allerdings in psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psy chischen Befundes könne keine Diagnose, insbesondere keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hinsichtlich Befundkonsistenz erklärte der Gutachter, die Behandlungsaktivität sei derzeit auffallend niedrig und biete - sofern nötig - Möglichkeiten zur allfällige n Intensivierung. Betreffend die Konsistenz ergäben sich multiple Inkonsistenzen, zum Beispiel in der Darstellung des Tagesablaufes und der bestehenden Aktivitäten bis hin zum sehr bewusst seinsnahen, aggravatorischen Verhalten teils nicht authentischer Symptom präsentation. So habe der Beschwerdeführer beim REY-Test - der Testperson wür den nur scheinbar schwierige Aufgaben gestellt - ein Testergebnis geliefert, wel ches zumindest auf eine Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar Aggravation und Simulation schliessen lasse. Selbst schwer Hirngeschädigte und auch schwer depressive Personen seien fähig, den Test zu leisten (Urk. 11/62/32-33).
E. 3.2.5 In internistischer Hinsicht liessen sich sodann weder anlässlich der Untersuchung noch gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers Störungen oder Erkrankungen mit versicherungsmedizinischer Relevanz feststellen (Ur k. 11/62/ 22, 45 ).
E. 3.2.6 Die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde zufolge in valider Ergebnisse vorzeitig abgebrochen (Urk. 11/62/51). Der Gutachter führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe in einem Validierungstest hochgradig auf fällige Ergebnisse erzielt; teilweise hätten die Resultate unter dem Zufallsniveau gelegen, was als starkes Indiz dafür zu werten sei, dass der Proband die richtige Antwort kenne , aber bewusst falsch antworte. Nebst diesem Resultat hätten sich auch in der formalen Prüfung ausgeprägte Inkonsistenzen gezeigt. So habe der Beschwerdeführer neurologische und neuropsychologische Symptome angege ben, welche sich anhand der bekannten Hirnverletzung nicht nachvollziehen las sen würden. Im Rahmen der Abklärung hätten sich Resultate gezeigt, die von schweren oder gar schwersten Beeinträchtigung en zeugten (wären sie valide), was in offensichtlichem Widerspruch zur klinischen Beobachtung und dem stattge habten Ereignis stehe. Nach dem Entscheidungsalgorithmus werde auf eine wahr scheinliche Aggravation, möglicherweise gar Simulation geschlossen, was mit den beiden neuropsychologischen Vorbefunden vereinbar sei . Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie eine ausgeprägte neuropsycholo gische Einschränkung gehabt habe , werde die Tatsache gewertet, dass er erst Mo nate nach dem Unfall überhaupt abgeklärt worden sei und schon dort keine validen Resultate hätten erhoben werden können (Urk. 11/62/53).
E. 3.2.7 Schliesslich ergaben sich auch aus ophthalmologischer Sicht keine Diagnosen mit Arbeitsrelevanz. Die Gutachterin erklärte, posttraumatisch sei der Beschwerde führer durch Doppelbilder nach nachgewiesener linksseitiger Trochlearisparese gestört gewesen. Diese hätten sich aber rasch zurückgebildet und seien bereits im Juli 2014 nicht mehr objektivierbar gewesen. Die derzeit noch bestehende Nahexophorie sei nicht stark ausgeprägt und sehr gut kompensiert. Das Ver schwimmen in der Nähe könne auch ein Zeichen der beginnenden Presbyoptie sein und könne mit einer Nahbrille behoben werden. Die vom Beschwerdeführer geklagte Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht geklärt, zumal sich der Beschwer deführer im Raum sehr sicher bewege. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit als vollum fänglich arbeitsfähig zu qualifizieren (U r
k. 11/ 22, 57).
E. 3.2.8 Zusammenfassend liess sich interdiszipl inär weder als Folge des U nfalls von Feb ruar 2014 noch begründet durch eine anderweitige krankheitswertige Ursache eine signifikante, insbesondere objektivierbare Arbeitsunfähigkeit attestieren, weshalb die Gutachter denn auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannten (Urk. 11/62/22-23). Mithin sei dem Beschwerdeführer so wohl die bisherige Tätigkeit als selbständiger Bauunternehmer - der Beschwerde führer selber habe angegeben, überwiegend supervidierend administrativ tätig gewesen zu sein - uneingeschränkt zumutbar (Urk. 11/62/39).
E. 4 Aus orthopädischer Sicht wurde n ein anamnesebasiert chronisches lumbospon dylogenes Syndrom sowie ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom dia - gnostiziert , denen der Gutachter indessen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zumass. Die zervikalen Schmerzen seien im Rahmen der HWS-Distorsion zwar erklärbar. Nachdem jedoch der Nachweis einer traumatischen Wirbelsäulenverletzung fehle und die vorbestehenden, degenerativen Verände rungen an LWS und HWS den Beschwerdeführer früher nie in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt hätten, bestehe auch weiterhin keine Minderung der Ar beitsfähigkeit , weder für den angestammten Beruf noch für angepasste Tätigkei ten (Urk. 11/62/22, 39).
E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 19. Januar 2018 unange fochten in Rechtskraft erwachsen ist, was einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Im Übrigen gaben die Medas -Gutachter ihre Einschät zung in Anbetracht d er von ihnen erhobenen Befunde und getätigten Untersu chungen ab (vgl. insbesondere Urk. 11/62/20, wonach alleine schon die gesamten Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung die Annahme einer mindestens schwergradigen Aggravation und nichtauthentischen Symptompräsentation be gründeten ). Der Umstand, wonach
die im Januar und Februar 2016 getätigten Observationsbefunde den Gutachtern zufolge bestätigten, dass eine Einschrän kung des Beschwerdeführers zumindest in der Teilhabe am öffentlichen Leben nicht erkennbar werde und er selber Auto fahre, spricht entgegen dessen Auffas sung nicht gegen den Beweiswert des Gutac htens, sondern bekräftigt dieses viel mehr. Sein Vorbringen, es liege der Verdacht nahe, dass die G utachter lediglich aufgrund des illegalen Observations materials
- und nicht gestützt auf ihre eige nen Untersuchungen - eine Aggravation unterstellt hätten, erweist sich insbeson dere mit Blick auf die im Rahmen der neuropsychologischen Testung gewonne nen Erkenntnisse als haltlos. Auf die Rügen des Beschwerdeführers den Beweis wert des Medas -Gutachtens betreffend ist aus all diesen Gründen nicht weiter einzugehen.
E. 4.2 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewie sen. Die von ihm geklagten Beschwerden (Schwindel, Schmerzen, Vergesslichkeit, verschwommene Sicht, Müdigkeit, eingeschränkte Konzentration) wurden von ihm bereits im Rahmen der Medas -Begutachtung berichtet (vgl. insbesondere E . 3.2.2-3.2.3). Gleichermassen waren die an HWS und LWS leichtgradigen dege nerativen Veränder ungen bereits aktenkundig (Urk. 11/62/37: MRI LWS, kleine paramedian rechts gelegene Diskushernie LWK5/SWK1 mit recessaler Tangierung S1 rechts mehr als links; Urk. 11/62/38: MRI HWS, geringe degenerative HWS-Veränderungen mit kleinen fokalen Diskushernien C5/C6 median sowie TH3/TH4 median) und ergaben sich gemäss MRI- cranium bei Status nach Schädelhirn trauma zwar Hinweise für eine leichte Hirnparenchymbeteiligung im Sinne von leichten Scherverletzungen und einer initial bestehen den Subarachnoidalblutung links. A n darüber hinausgehenden schwerwiegenden Zeichen einer Hirn gewebstraumatisierung fehlte es indessen (Urk. 11/62/18 ; vgl. auch Urk.
11/44/200: multiple Hämosi d erinablagerungen
durch DAIs; mehrere unspe zifische Gli o sefoci , sowie Urk. 11/44/341 , 552 ).
Die von den Behandlern des Zentrums Z.___ attestierte Verschlechterung gründet denn offenkundig in einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, attestierten sie doch unter dem Titel «objektive Befunde» eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. Februar 2014 (Urk. 11/94/6 [= Urk. 3/3] ). Sodann begnügten sie sich, zur Umschreibung der Zustandsverschlechterung die - im Vergleich zur Beschwerdeumschreibung anlässlich der Medas -Begutachtung unveränderten - subjektiven Klagen des Beschwerdeführers unkritisch zu über nehmen (Urk. 11/94/2 [= Urk. 3/4] ). Dass die von ihnen erwähnte neuropsycho logische Abklärung mittels entsprechender Verfahren validiert worden wäre, ergibt sic h nicht aus ihrem Bericht (Urk. 11/94/7). Gegenteils ist mit Blick auf die - auch gegenüber den Behandlern des Zentrums Z.___
- gezeigten Inkon sistenzen zu schliessen, dass auch die diesbezüglichen Klagen des Beschwerde führers weitgehend ungeprüft Eingang in den fraglichen Bericht fanden (vgl. Urk. 11/94/13, wonach die subjektiven und objektiven Beschwerden leicht inkon gruent seien, leichte Diskrepanzen in der Beschwerdeschilderung bestünden , ein Leidensdruck sei verbalisiert worden, im Gespräch aber nicht spürbar ; sodann gab der Beschwerdeführer an, die Medikamente würden nur ein «bisschen» helfen, um demgegenüber auszuführen , bei Schmerzen würden nur Medikamente helfen , vgl. auch Urk. 11/121/4, wo notiert wird, es bestehe eine Schlafstörung mit bloss 4 Stunden Durchschlaf, während andernorts ausgeführt wird, er schlafe nur wäh rend 1 Stunde am Stück: Urk. 11/94/12 ) .
Ferner
besteht den Behandlern zufolge auch hinsichtlich psychosomatischer Befunde beziehungsweise aus psychiatri scher Sicht eine seit 2014 unverändert e Situation (vgl. Urk. 11/94/2, 12 , Befund: 2014 ; Urk. 11/121/8 ) . Dieser Einschätzung entspricht , dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 sich als depressiv bezeichnete (Urk. 11/62/35) , kognitive Störungen sowie Schlafstörungen beklagte und sich in psychiatrischer Behand lung befand, der psychiatrische Gutachter indessen keinerlei Psychopathologie erheben konnte (E . 3.2.3). Auch hier drängt sich damit der Schluss auf, dass die Behandler einzig die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers ohne weitere Prü fung übernahmen. Schliesslich zeigte sich die elektrophysio lo gische Untersu chung weitgehend unauffällig (Urk. 11/94/8). Soweit den Behandlern zufolge eine Einschränkung durch I nsertionstendino sen
postuliert wird, vermag auch dies eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu begründen , steht eine solche Erkrankung der bisherigen Beschäftigung des Beschwerde führers doch nicht entgegen (vgl. Jobprofil, Urk. 11/62/
E. 4.3 Nachdem e ine andere diagnostische Einordnung oder ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit im revisionsrechtlichen Kontext nicht zu genügen vermag , um auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen (E. 1.3) , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres RAD (Urk. 11/122/4-5) eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situa tion, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, verneint. Ange sichts des Vorgenannten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf weiterführende medizinische Abklärungen verzichtet hat, wären davon doch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer - wie dargelegt - auch gegenüber den derzeitigen Behandlern widersprüchliche Anga ben machte, mithin an seinem inkonsistenten Verhalten festhielt.
Am Ausgeführten vermögen denn die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Be richte (Urk. 14/7-9) nichts zu ändern, sind sie weder im massgeblichen Beurtei lungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung ergangen, noch sind Aspekte benannt, welche auf einen dauerhaften Gesundheitsschaden schliessen liessen (vgl. etwa Urk. 14/8, wonach der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte).
E. 4.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 7. Juli 2021 um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und sum marischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hin weisen). 5.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassen zum einen Rügen in Bezug auf das im Erstanmeldungsverfahren eingeholte Medas -Gutachten, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die hierauf verfügte Leistungsablehnung längst in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen stützt er seine Beschwerde ausschliesslich au f die Berichte des Zentrums Z.___ , welche im Wesentlichen seine subjektiven Klagen wiedergeben und im Übrigen eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts enthalten . Dass sich damit eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht begründen lässt , konnte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verborgen blei ben. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Be gehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Ent sprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichts losig keit abzuweisen. 5. 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
7. Juli 2021 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Artan Sadiku - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 9 : Administration und Überwachung der Bautätigkeiten; kein Heben und Tragen von Gewichten; vgl. auch Urk. 11/94/12 [Bericht des Zentrums Z.___ vom 17.
März 2020] , wonach die Insertionstend inosen eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht zu begründen vermögen ) . Das Vorliegen von Insertions tend inosen wurde im Bericht des Zentrums Z.___ vom 22. März 2021 denn auch gar nicht mehr erwähnt , sondern nur noch ein Status nach Ellbogen kontusion links berichtet (Urk. 11/121/7-9). Im Übrigen sind bereits im Zeitpunkt der
Medas - Begutachtung Beschwerden nach Ellbogenkontusion (links) aktenkun dig (Urk. 11/62/22), weshalb diese Problematik ohnehin als vorbestehend zu qua lifizieren ist.
Angesichts dieser Gegebenheiten ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung im Jahr 2016 auszuschliessen. Damit steht fest, dass es sich bei der Beurteilung der Behandler des Zentrums Z.___ bloss um eine andere - und damit unbeachtliche - Beurteilung des selben
Sachverhalts handelt, wovon schliesslich auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Neuan meldung auszugehen scheint (vgl. seine N euanmeldung vom 10. Juni 2020, wo nach die von ihm geltend gemachte Gesundheitseinschränkung seit dem Auto unfall vom 17. Februar 2014 besteht, Urk. 11/96/6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00444
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
26. August 2022 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku Studhalter & Meier Rechtsanwälte AG Matthofstrand 6, Postfach 3941, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1974 geborene und 2012 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 21. April 2015 unter Hinweis auf einen sich am 17. Februar 2014 in Kroatien zugetragenen Autounfall und darauf zurückzuführende gesundheitliche Beein trächtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen , im Rahmen derer sie insbesondere die Akten des zuständigen Unfallversicherers , der Suva, beizog
(Urk. 11/5/1-282, 11/21/1-307, 11/44/1-644) . Am 2. November 2015 teilte sie X.___ mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht möglich, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 11/19). Anlässlich dieser Abklärun gen wurde X.___ im August und Oktober 2016 polydisziplinär abgeklärt (Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie, Ophthalmologie , Neuropsy chologie), wobei das Gutachten von der Medizinische n Abklärungsstelle Y.___ (nachfolgend: Medas ), am 22. Nove mber 2016 erstattet wurde (Urk. 11/62). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wie s die IV-Stelle das L eis tungsbegehren von X.___ ab , da er die zur Überprüfung der versicherungs mässigen Voraussetzungen notwen d igen Dokumente nicht eingereicht habe und zudem ab Februar 2015 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 11/78 ; Vorbesch eid vom 24. November 2017, Urk. 11/77).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte
die S uva die bis dahin an den Versi cherten ausgerichteten L eistungen per 1. Fe bruar 2017 ein (Urk. 11/68) , woran sie mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 17. Februar 2014 mit E inspracheentscheid vom 28. Ja nuar 2019 fest hielt (Ur k. 11/85). 1.2
Mit Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 (Ei ngangsdatum) ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine seit dem Unfallereignis vom 17. Februar 2014 unverändert andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/96). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 zeigte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch mit der Begr ün dung an, X.___ habe die zur Prüfung
der versicherungsmässigen Voraus setzung notwendigen Dokumente noc h immer nicht eingereicht (Urk. 11/99). Nachdem die IV-Stelle gestützt auf die daraufhin vom Versicherten
aufgelegten Unterlagen die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für gege ben erachtet hatte , zeigte sie ihm mit neuem Vorbescheid vom 15. April 2021 mangels nachweisbarer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Jahr 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.
11/123). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 7. Juni 2021 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % rückwirkend per 10. Dezember 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Artan Sadiku zum unentgeltlichen Rechtsver treter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Be schwerdeführer am 17. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer neue Arztberichte auf legen (Urk. 14/7-9), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Ja nuar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. 3.
Auf die Vorbringe n der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung - hier am 7. Juni 2021 - eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass die Anzahl nötiger Beitragsjahre zur Erfüllung der Versicherungspflicht zwar habe nachvollzogen werden können, demgegenüber weder aus psychiatri scher noch aus orthopädischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Mithin bestünden keine Ein schränkungen, welche einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründen könnten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Aktenlage ergebe sich klar, dass er vollständig erwerbsunfähig sei. So sei dem ersten Bericht des Zentrums Z.___ vom 17. März 2020 zu entnehmen, dass er seit dem 17. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei und der
zweite Bericht vom 20. April 2020 beschreibe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des seit Juni 2019. Er leide an mehr Schwindel, Schmerzen und deutlich mehr Vergesslichkeit, zudem habe er eine verschwommene Sicht, sei müde und könne sich schmerzbedingt kaum konzentrieren. Schliesslich könne auch nicht auf das Medas -Gutachten aus dem Jahr 2016 abgestellt werden, stütze sich dieses doch auf die ohne gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsberichte und sei das Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben worden. Gestützt auf die Be richte des Zentrums Z.___ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen, was eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 hatte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit der Begründung abgelehnt, es habe sich mangels Mitwir kung des Beschwerdeführers nicht feststellen lassen, ob die nötigen Beitragsjahre erfüllt seien . Ungeachtet dessen bestehe kein Leistungsanspruch, sei er ab dem 19. Feb ru ar 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit doch nicht mehr eingeschränkt. Für diese Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Medas -Gutachten vom 22. November 2016 (Urk. 11/62), wonach ab dem 19. Februar 2015 von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bau unternehmer sowie in jeder angepassten Beschäftigung auszugehen sei (Urk.
11/76/4-5). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in R echtskraft.
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Juni 2020 die Erfüllung der nötigen Beitragsjahre für nachvollziehbar erachtet hat (Urk. 11/122/2, Urk. 2), ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich seit der Verfü gung vom 19. Januar 2018 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter, rentenbegründender Weise verschlechtert hat. 3.2 3.2.1
Das interdisziplinäre Gutachten vom 22. November 2016 umfasste die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neuropsychologie sowie Ophthalmologie (Urk. 11/62). 3.2.2
Gegenüber dem neurologischen Gutachter beschrieb der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 17. Februar 2014 bestehende episodische Zustände mit Schwankschwindel , welcher zu einem unsicheren Gangbild führe und am Morgen nach dem Aufstehen gut 20 Minuten andauere. Sodann bestehe seit dem Unfall ereignis eine Hörminderung links und leide er an einem Pfeifftinnitus links. Da neben habe er Beschwerden am linken Auge, zeitweilig ein plötzlich auftretendes Hitze- und B renngefühl, er leide an Schmerzen im Hinterkopfbereich , die auf den gesamten Rücken bis in die Beine ausstrahlten, an Schmerzen in der unteren LWS sowie im unteren und mittleren HWS-Bereich. Schliesslich berichtete der Be schwerdeführer über eine grosse Müdigkeit und kognitive Störungen im Sinne von Kurzzeitgedächtnisstörungen (Urk. 11/62/ 9- 12). Der Gutachter hielt fest, es ergebe sich zwar bei Status nach Schädelhirntrauma mit leichter struktureller Hirnbeteiligung ein HWS-D istorsionstrau ma QTF II, ein e remittierte Trochlearis parese sowie gemäss anamnestischer Angaben möglicherweise auch ein Cluster kopfschmerz, ohne dass letzterer im Moment aber hinreichend gesichert werden könne. Allenfalls wäre diesbezüglich aber mit prophylaktische r Therapie eine Bes serung sehr wohl möglich. Konkrete Hinweise für eine epileptische Störung be stünden nicht. Falls gewisse kognitive Störungen bestehen s ollten - was aber an gesichts der vielfach auftretenden nichtauthentischen Verhaltensweisen er schwert abgrenzbar sei - so wären diese allenfalls als sehr minimal zu beurteilen und wären sehr wahrscheinlich als nicht versicherungsmedizinisch relevant zu werten (Urk. 11/62/20). Insgesamt sei aus rein neurologischer Sicht davon aus zugehen, dass keine objektiven Störungen abgrenzbar seien, welche eine Arbeits unfä higkeit begründen könnten (Urk. 11/62/21). 3.2.3
Der psychiatrische Gutachter erklärte , der Beschwerdeführer habe vorwiegend eine körperliche Symptomatik geklagt, in deren Vordergrund Kopfschmerzen ste hen würden. Daneben habe er berichtet, an erhöhter Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit sowie einer Schlafstörung zu leiden. Weitere, psychische oder seelische Störungen seien nicht berichtet worden, der Beschwerdeführer befinde sich allerdings in psychiatrischer Behandlung. Vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psy chischen Befundes könne keine Diagnose, insbesondere keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hinsichtlich Befundkonsistenz erklärte der Gutachter, die Behandlungsaktivität sei derzeit auffallend niedrig und biete - sofern nötig - Möglichkeiten zur allfällige n Intensivierung. Betreffend die Konsistenz ergäben sich multiple Inkonsistenzen, zum Beispiel in der Darstellung des Tagesablaufes und der bestehenden Aktivitäten bis hin zum sehr bewusst seinsnahen, aggravatorischen Verhalten teils nicht authentischer Symptom präsentation. So habe der Beschwerdeführer beim REY-Test - der Testperson wür den nur scheinbar schwierige Aufgaben gestellt - ein Testergebnis geliefert, wel ches zumindest auf eine Verdeutlichungstendenz, wenn nicht gar Aggravation und Simulation schliessen lasse. Selbst schwer Hirngeschädigte und auch schwer depressive Personen seien fähig, den Test zu leisten (Urk. 11/62/32-33). 3.2 . 4
Aus orthopädischer Sicht wurde n ein anamnesebasiert chronisches lumbospon dylogenes Syndrom sowie ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom dia - gnostiziert , denen der Gutachter indessen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zumass. Die zervikalen Schmerzen seien im Rahmen der HWS-Distorsion zwar erklärbar. Nachdem jedoch der Nachweis einer traumatischen Wirbelsäulenverletzung fehle und die vorbestehenden, degenerativen Verände rungen an LWS und HWS den Beschwerdeführer früher nie in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt hätten, bestehe auch weiterhin keine Minderung der Ar beitsfähigkeit , weder für den angestammten Beruf noch für angepasste Tätigkei ten (Urk. 11/62/22, 39). 3.2.5
In internistischer Hinsicht liessen sich sodann weder anlässlich der Untersuchung noch gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers Störungen oder Erkrankungen mit versicherungsmedizinischer Relevanz feststellen (Ur k. 11/62/ 22, 45 ). 3.2.6
Die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde zufolge in valider Ergebnisse vorzeitig abgebrochen (Urk. 11/62/51). Der Gutachter führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe in einem Validierungstest hochgradig auf fällige Ergebnisse erzielt; teilweise hätten die Resultate unter dem Zufallsniveau gelegen, was als starkes Indiz dafür zu werten sei, dass der Proband die richtige Antwort kenne , aber bewusst falsch antworte. Nebst diesem Resultat hätten sich auch in der formalen Prüfung ausgeprägte Inkonsistenzen gezeigt. So habe der Beschwerdeführer neurologische und neuropsychologische Symptome angege ben, welche sich anhand der bekannten Hirnverletzung nicht nachvollziehen las sen würden. Im Rahmen der Abklärung hätten sich Resultate gezeigt, die von schweren oder gar schwersten Beeinträchtigung en zeugten (wären sie valide), was in offensichtlichem Widerspruch zur klinischen Beobachtung und dem stattge habten Ereignis stehe. Nach dem Entscheidungsalgorithmus werde auf eine wahr scheinliche Aggravation, möglicherweise gar Simulation geschlossen, was mit den beiden neuropsychologischen Vorbefunden vereinbar sei . Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie eine ausgeprägte neuropsycholo gische Einschränkung gehabt habe , werde die Tatsache gewertet, dass er erst Mo nate nach dem Unfall überhaupt abgeklärt worden sei und schon dort keine validen Resultate hätten erhoben werden können (Urk. 11/62/53). 3.2.7
Schliesslich ergaben sich auch aus ophthalmologischer Sicht keine Diagnosen mit Arbeitsrelevanz. Die Gutachterin erklärte, posttraumatisch sei der Beschwerde führer durch Doppelbilder nach nachgewiesener linksseitiger Trochlearisparese gestört gewesen. Diese hätten sich aber rasch zurückgebildet und seien bereits im Juli 2014 nicht mehr objektivierbar gewesen. Die derzeit noch bestehende Nahexophorie sei nicht stark ausgeprägt und sehr gut kompensiert. Das Ver schwimmen in der Nähe könne auch ein Zeichen der beginnenden Presbyoptie sein und könne mit einer Nahbrille behoben werden. Die vom Beschwerdeführer geklagte Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht geklärt, zumal sich der Beschwer deführer im Raum sehr sicher bewege. Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit als vollum fänglich arbeitsfähig zu qualifizieren (U r
k. 11/ 22, 57). 3.2.8
Zusammenfassend liess sich interdiszipl inär weder als Folge des U nfalls von Feb ruar 2014 noch begründet durch eine anderweitige krankheitswertige Ursache eine signifikante, insbesondere objektivierbare Arbeitsunfähigkeit attestieren, weshalb die Gutachter denn auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannten (Urk. 11/62/22-23). Mithin sei dem Beschwerdeführer so wohl die bisherige Tätigkeit als selbständiger Bauunternehmer - der Beschwerde führer selber habe angegeben, überwiegend supervidierend administrativ tätig gewesen zu sein - uneingeschränkt zumutbar (Urk. 11/62/39). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 19. Januar 2018 unange fochten in Rechtskraft erwachsen ist, was einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Im Übrigen gaben die Medas -Gutachter ihre Einschät zung in Anbetracht d er von ihnen erhobenen Befunde und getätigten Untersu chungen ab (vgl. insbesondere Urk. 11/62/20, wonach alleine schon die gesamten Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung die Annahme einer mindestens schwergradigen Aggravation und nichtauthentischen Symptompräsentation be gründeten ). Der Umstand, wonach
die im Januar und Februar 2016 getätigten Observationsbefunde den Gutachtern zufolge bestätigten, dass eine Einschrän kung des Beschwerdeführers zumindest in der Teilhabe am öffentlichen Leben nicht erkennbar werde und er selber Auto fahre, spricht entgegen dessen Auffas sung nicht gegen den Beweiswert des Gutac htens, sondern bekräftigt dieses viel mehr. Sein Vorbringen, es liege der Verdacht nahe, dass die G utachter lediglich aufgrund des illegalen Observations materials
- und nicht gestützt auf ihre eige nen Untersuchungen - eine Aggravation unterstellt hätten, erweist sich insbeson dere mit Blick auf die im Rahmen der neuropsychologischen Testung gewonne nen Erkenntnisse als haltlos. Auf die Rügen des Beschwerdeführers den Beweis wert des Medas -Gutachtens betreffend ist aus all diesen Gründen nicht weiter einzugehen. 4.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewie sen. Die von ihm geklagten Beschwerden (Schwindel, Schmerzen, Vergesslichkeit, verschwommene Sicht, Müdigkeit, eingeschränkte Konzentration) wurden von ihm bereits im Rahmen der Medas -Begutachtung berichtet (vgl. insbesondere E . 3.2.2-3.2.3). Gleichermassen waren die an HWS und LWS leichtgradigen dege nerativen Veränder ungen bereits aktenkundig (Urk. 11/62/37: MRI LWS, kleine paramedian rechts gelegene Diskushernie LWK5/SWK1 mit recessaler Tangierung S1 rechts mehr als links; Urk. 11/62/38: MRI HWS, geringe degenerative HWS-Veränderungen mit kleinen fokalen Diskushernien C5/C6 median sowie TH3/TH4 median) und ergaben sich gemäss MRI- cranium bei Status nach Schädelhirn trauma zwar Hinweise für eine leichte Hirnparenchymbeteiligung im Sinne von leichten Scherverletzungen und einer initial bestehen den Subarachnoidalblutung links. A n darüber hinausgehenden schwerwiegenden Zeichen einer Hirn gewebstraumatisierung fehlte es indessen (Urk. 11/62/18 ; vgl. auch Urk.
11/44/200: multiple Hämosi d erinablagerungen
durch DAIs; mehrere unspe zifische Gli o sefoci , sowie Urk. 11/44/341 , 552 ).
Die von den Behandlern des Zentrums Z.___ attestierte Verschlechterung gründet denn offenkundig in einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, attestierten sie doch unter dem Titel «objektive Befunde» eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. Februar 2014 (Urk. 11/94/6 [= Urk. 3/3] ). Sodann begnügten sie sich, zur Umschreibung der Zustandsverschlechterung die - im Vergleich zur Beschwerdeumschreibung anlässlich der Medas -Begutachtung unveränderten - subjektiven Klagen des Beschwerdeführers unkritisch zu über nehmen (Urk. 11/94/2 [= Urk. 3/4] ). Dass die von ihnen erwähnte neuropsycho logische Abklärung mittels entsprechender Verfahren validiert worden wäre, ergibt sic h nicht aus ihrem Bericht (Urk. 11/94/7). Gegenteils ist mit Blick auf die - auch gegenüber den Behandlern des Zentrums Z.___
- gezeigten Inkon sistenzen zu schliessen, dass auch die diesbezüglichen Klagen des Beschwerde führers weitgehend ungeprüft Eingang in den fraglichen Bericht fanden (vgl. Urk. 11/94/13, wonach die subjektiven und objektiven Beschwerden leicht inkon gruent seien, leichte Diskrepanzen in der Beschwerdeschilderung bestünden , ein Leidensdruck sei verbalisiert worden, im Gespräch aber nicht spürbar ; sodann gab der Beschwerdeführer an, die Medikamente würden nur ein «bisschen» helfen, um demgegenüber auszuführen , bei Schmerzen würden nur Medikamente helfen , vgl. auch Urk. 11/121/4, wo notiert wird, es bestehe eine Schlafstörung mit bloss 4 Stunden Durchschlaf, während andernorts ausgeführt wird, er schlafe nur wäh rend 1 Stunde am Stück: Urk. 11/94/12 ) .
Ferner
besteht den Behandlern zufolge auch hinsichtlich psychosomatischer Befunde beziehungsweise aus psychiatri scher Sicht eine seit 2014 unverändert e Situation (vgl. Urk. 11/94/2, 12 , Befund: 2014 ; Urk. 11/121/8 ) . Dieser Einschätzung entspricht , dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 sich als depressiv bezeichnete (Urk. 11/62/35) , kognitive Störungen sowie Schlafstörungen beklagte und sich in psychiatrischer Behand lung befand, der psychiatrische Gutachter indessen keinerlei Psychopathologie erheben konnte (E . 3.2.3). Auch hier drängt sich damit der Schluss auf, dass die Behandler einzig die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers ohne weitere Prü fung übernahmen. Schliesslich zeigte sich die elektrophysio lo gische Untersu chung weitgehend unauffällig (Urk. 11/94/8). Soweit den Behandlern zufolge eine Einschränkung durch I nsertionstendino sen
postuliert wird, vermag auch dies eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu begründen , steht eine solche Erkrankung der bisherigen Beschäftigung des Beschwerde führers doch nicht entgegen (vgl. Jobprofil, Urk. 11/62/ 9 : Administration und Überwachung der Bautätigkeiten; kein Heben und Tragen von Gewichten; vgl. auch Urk. 11/94/12 [Bericht des Zentrums Z.___ vom 17.
März 2020] , wonach die Insertionstend inosen eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht zu begründen vermögen ) . Das Vorliegen von Insertions tend inosen wurde im Bericht des Zentrums Z.___ vom 22. März 2021 denn auch gar nicht mehr erwähnt , sondern nur noch ein Status nach Ellbogen kontusion links berichtet (Urk. 11/121/7-9). Im Übrigen sind bereits im Zeitpunkt der
Medas - Begutachtung Beschwerden nach Ellbogenkontusion (links) aktenkun dig (Urk. 11/62/22), weshalb diese Problematik ohnehin als vorbestehend zu qua lifizieren ist.
Angesichts dieser Gegebenheiten ist eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung im Jahr 2016 auszuschliessen. Damit steht fest, dass es sich bei der Beurteilung der Behandler des Zentrums Z.___ bloss um eine andere - und damit unbeachtliche - Beurteilung des selben
Sachverhalts handelt, wovon schliesslich auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Neuan meldung auszugehen scheint (vgl. seine N euanmeldung vom 10. Juni 2020, wo nach die von ihm geltend gemachte Gesundheitseinschränkung seit dem Auto unfall vom 17. Februar 2014 besteht, Urk. 11/96/6). 4.3
Nachdem e ine andere diagnostische Einordnung oder ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit im revisionsrechtlichen Kontext nicht zu genügen vermag , um auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen (E. 1.3) , hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres RAD (Urk. 11/122/4-5) eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situa tion, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, verneint. Ange sichts des Vorgenannten ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf weiterführende medizinische Abklärungen verzichtet hat, wären davon doch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer - wie dargelegt - auch gegenüber den derzeitigen Behandlern widersprüchliche Anga ben machte, mithin an seinem inkonsistenten Verhalten festhielt.
Am Ausgeführten vermögen denn die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Be richte (Urk. 14/7-9) nichts zu ändern, sind sie weder im massgeblichen Beurtei lungszeitraum bis zur angefochtenen Verfügung ergangen, noch sind Aspekte benannt, welche auf einen dauerhaften Gesundheitsschaden schliessen liessen (vgl. etwa Urk. 14/8, wonach der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte). 4.4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 7. Juli 2021 um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und sum marischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hin weisen). 5.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassen zum einen Rügen in Bezug auf das im Erstanmeldungsverfahren eingeholte Medas -Gutachten, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die hierauf verfügte Leistungsablehnung längst in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen stützt er seine Beschwerde ausschliesslich au f die Berichte des Zentrums Z.___ , welche im Wesentlichen seine subjektiven Klagen wiedergeben und im Übrigen eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts enthalten . Dass sich damit eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht begründen lässt , konnte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verborgen blei ben. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Be gehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Ent sprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichts losig keit abzuweisen. 5. 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
7. Juli 2021 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Artan Sadiku - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro