Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene X.___
meldete sich am
20. Mai
200 9 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine n Blutmangel und eine Immunschwäche erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 mangels anspruchsrelevantem Invaliditätsgrad einen Ren tenanspruch (Urk. 6/28). Am 21. Juni 2017 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ständig aufgeschwollene Drüsen am Hals, eine entzündete Speichel drüse und unerträgliche Schmerzen im Kopf erneut bei der IV-Stel le zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /29). D iese trat auf das neue Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung de r beruflichen und gesundheitlichen Situation nicht ein (Verfügung vom 6. Februar 2018, Urk. 6/49).
Am 24. Juli 2018 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte nach erfolgter Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/51) abermals bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an und verwies auf eine Erschöpfungs-Depression, da sie seit gut zwei Jahren unter andauernden unerträglichen Schmerzen infolge der aufge schwolle nen Drüsen im Hals und an den Beinen leide. Zudem erwähnte sie, d as EB-Virus in sich zu tragen
(Urk. 6/57).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten der K rankentaggeldkasse Exfour bei (Urk. 6/ 62). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 auferlegte sie der Versicherten zudem eine Mit wirkungs -/Schadenminderungspflicht zur Durchführung eines Entzugs von Opiaten, Kokain, Amphetaminen, Cannabis und Alkoh o l mit Haaranalyse zum Abstinenznachweis (Urk. 6 /72). Nachdem die Versicherte dem Aufgebot zur Haar analyse im März 2020 mit Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation nicht gefolgt war (Urk. 6/91, 6/93), veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten der Y.___ am 27. November 2020 erstattet wurde (Urk. 6/105). Am 27. Januar 2021 beantwor tete die Gutachterstelle zusätzliche Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 6/107) . Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2021 [ Urk. 6/113]; Einwand vom 14. April 2021 [ Urk. 6/122]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2021 einen Anspruch auf IV Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/130) . 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom 5 . Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien ihr nach Durchführung der not wendigen medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Rentenleistungen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom
27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom
30. August 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.3
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gigkeits syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Gutachter keine nachv ollziehbaren Befunde hätten erhe ben können, welche die von der Beschwerdeführerin hervor gebrachten Einschränkungen begründ en könnt en. Es lägen keine D iagnosen gemäss ICD-10 vor, jedoch sei von einem langjährigen Suchmittel gebrauch aus zugehen. Die derzeitige Medikation sei nicht leitlinien gerecht und gefährdend. Eine Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch zumutbar und im gesund heit lichen Interesse der Beschwerdeführerin . Diese sei in ihren Alltags aktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt und e ine langandauernde Arbeitsun fähigkeit durch den Suchtmittelmissbrauch liege nicht vor (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 nicht abgestellt werden könne. Es beruhe zum einen auf einer unzureichenden Aktenlage, da keine aktuellen Berichte beim behandelnden Universitätsspital Z.___ eingeholt worden sei en . Zum anderen sei das Gutachten weder begründet noch nachvollziehbar. Da keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vorliegen würden, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit definitiv beurteilt werden könnte, seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr ver anlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 (Urk. 6/105). D r. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie sowie Neurologie, D r. med . B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und D r. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellten darin keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie fol gende
(Urk. 6 / 105 /11): - Nikotinkonsum - Cannabiskonsum - Untergewicht - Status nach zweimaliger L ymph knotenentfernung im Bereich des Halses - Polyvalenter Suchtmittelgebrauch (Opioide, Cannabis, Benzodiazepin, Z Substanz, möglicherweise auch Amphetamin/Ecstasy, aktenkundig Kokain)
Auf internistische m Fachgebiet wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Akten, der Anamnese und der Befunderhebung keine Hinweise auf Erkrankungen erge ben
hätten, die eigenständige dauerhafte Einschränkun gen der Arbeits fähigkeit beding en würden. Insbesondere hätten sich keine richtungsweisenden klinischen oder paraklinischen (Labor-)Befunde zur Genese der reklamierten Halsweichteil schmerzen, des Kopfschmerzes und der Durchschlafstörungen gefunden. B ei unauffälligen klinischen kardiopulmonalen Befunden habe sich eine gute Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Gutachter erwähnte weiter, dass die Beschwerde führerin den Untersuchungsraum mit flüssigem und dynamischem Gangbild betreten habe, das An- und Auskleiden eigenständig und flüssig im Sitzen ohne Schmerzreklamation mit frei beobachtbarem und kraftvollem Einsatz beider Hände gelungen sei, kein Schonsitz und keine Schonhaltungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgeplagt oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe. Zudem wies der Experte darauf hin, dass die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähi gungen, die Haushaltsbesorgungen gemeinsam mit der Familie zu erledigen, die beiden Katzen und den Hund zu betreuen, bis zweimal täglich etwa 30 Minuten spazieren zu gehen, mit dem Auto mit Automatikgetriebe Strecken bis zu 30 Minuten Dauer zu fahren und im Januar 2020 für 17 Tage mit dem Flugzeug nach Thailand zu reisen neben der zügig durchgeführten Belastungsphase während der internistischen Untersuchung durch Laufen von zwei Treppenetagen für erhaltene Ressourcen sprechen würden (Urk. 6/105/28 ff.) .
Auch a us rheumatologischer Sicht habe sich aufgrund der Befunde und unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Buchhaltungsangestellte attestieren lassen . Die reklamierten persistierenden Beschwerden über den ganzen Körper verteilt mit Betonung beider unteren Extremitäten würden sich rheumatologisch nicht begründen lassen . Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der spontanen Mobilität in beobachteten wie auch in unbeobachteten Augenblicken als nicht namhaft limitiert gewirkt . Sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Beweglichkeit d er oberen und unteren Extremitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen . Die Umfang masse der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich ohne Hinweis auf eine schonungsbedingte seitendifferente Muskelminderung gewesen . Während der gesamten Anamneseerhebung sei die Beschwerdeführerin ruhig in hinterer Sitzposition ohne Positionswechsel und ohne Schonsitz gesessen . Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe sich im hiesi gen Befund kein somatisches Korrelat gefunden .
Die aktenkundige Diagnostik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie sei ohne Ergebnis geblieben. Für eine chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung ergäben sich auch anlässlich der Begutachtung keine Belege . E ine derartige Erkrankung sei allenfalls möglich, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt . Zudem würde eine rheu matologische Systemerkrankung nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei vielmehr von einer vollständigen Arbeits fähigkeit auszugehen.
Rheumatologisch ergebe sich auch keine Indikation für die Suchtmittelverordnung und die analgetische Polypragmasie . Die parallele Ver ordnung mehrerer Analgetika sei therapeutisch nicht rational und angesichts des hiesigen Befundes ergäben sich keine Begründungen für eine analgetische Medi kation. Vor dem aktenkundigen Hintergrund einer polyvalenten Sucht sei die jetzige Suchtmittelverordnung in besonderer Weise problematisch (Suchtverlage rung, erhebliche Interaktionsrisiken zwischen verordneten und nicht verordneten Suchtmitteln, Urk. 6/105/54 ff.).
Die begutachtende Psychiaterin schilderte, i m AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund hätten sich keine erheblichen Auffälligkeiten
gezeigt, ins besondere
hätten Stimmung, Antrieb und affektive Schwin g ungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt gewirkt . Ein depressives Syndrom sei somit nicht ICD 10 konform zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung finde sich kein ausreichender Anhalt: eine A ngst- oder Z wangs er krankung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine T raumafolgestörung lä gen nicht vor, da die entsp rechenden ICD-10-Kriterien fehl en würden . Auch eine somato forme Schmerzstörung liege nicht vor : Ein den Schmerzen zugrunde liegender erheblicher, unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnes tisch nicht herauszuarbeiten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt . Die ICD-10-Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung würden mithin fehlen . Auch im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin kein namhaft auffälliges Testprofil gezeigt, sondern überwiegend durchschnittliche Leistungen in den getesteten Bereichen aus den Domänen Aufmerksamkeit und Konzentration, exekutive Funktionen und Gedächtnisleistungen. Auch die zerebrale Bildgebung sei regel recht gewesen und im klinischen Eindruck habe ebenfalls keine kognitive Beein trächtigung bestanden. Zusammenfassend sei damit keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestieren. Allerdings sprächen Anamnese, Akten- und Labor daten für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum im Rahmen einer unschlüssigen und nicht leitliniengerechten Suchtmittelverordnung mit zusätzlichem Konsum einer Strassendroge. In der gegebenen Kombination der Verordnung von Opioiden, Benzodiazepin, Z-Substanz bei parallelem Konsum von Cannabis seien erheblic he Komplikationen absehbar (unter anderem komplexe gemischte Delirien, « trockenes Delir », Krampfanfälle, affektive Störungen, subjektive Schmerz angaben im Sinne von Entzugsschmerzen oder den Suchtmittelkonsum alibisierende Schmerzangaben). Hier sei deshalb vorrangig eine vollständige und lege artis kontrollierte Entgiftung und Entwöhnung angezeigt . Aus psychiatri scher Sicht sei zudem auch rückblickend keine anhaltende invalidisierende Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ausreichend schlüssig belegt. Die aktenkundigen, mit psychiatrischen Diagnosen begründeten Einschätzungen einer Arbeitsunfähigkeit seien diagnostisch unschlüssig, ohne ausreichende begründende objektive Befunde und verkürzend, da der polyvalente Suchtmittel konsum nicht erkennbar ausreichend in die Kausalerwägungen einbezogen worden sei
(Urk. 6/105/88 ff.).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die vorliegenden Befunde keine somatische und keine psychiatrische Erklärung der Beschwerden gezeigt hätten. Für die reklamierte hohe Schmerzbeeinträchtigung fände sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat. Die Anamnese und die Laborbefunde würden für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum vor dem Hintergrund eines aktenkundigen Suchtmittelgebrauchs sprechen. Die beklagten Beschwerden entsprächen Symp tomen aus dem Spektrum eines Drogenkonsums, beispielsweise Entzugsschmer zen oder auch einer den Konsum alibisierenden Angabe von Beschwerden, seien also potenziell reversibel. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene Selbstän digkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, soziale Integration sowie Aktivität. Die Beschwerdeführerin habe eine Fernreise unternommen, beteilige sich an den Haushaltsarbeiten und verfolge Interessen, was die Annahme einer Arbeitsfähig keit stütze (Urk. 6/105/8 ff.). 3.2
Am 27. Januar 2021 ergänzte die Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle, dass keine Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen vorliege, namentlich keine Diagnose aus den ICD-10 Kategorien F10 bis F19 zu kodieren sei. Der Befund nach AMDP weise keine namhafte B eeinträchtigung aus; eine psychiatrisch begründete Minderung der Leistungsfähigkeit liege mithin nicht vor (Urk. 6/107). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
Die somatischen G utachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegen den Aktendokumente aktuell und auch retrospektiv keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten multiplen Beschwerden liessen sich namentlich auch rheumatologisch nicht begründen und wirkten sich in der Untersuchung nicht limitierend aus. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin in der Mobilität und im Schmerzverhalten weitgehend uneingeschränkt . Dr. C.___
setzte sich dabei
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) –
eingehend mit der aktenkundigen Diagnos tik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie auseina nder und legte schlüssig dar, dass eine rheumatologische S ystemerkrankung beziehu n g sweise eine Autoimmunerkrankung, insbesondere auch eine Wegener- Granulomatose oder ein Sjögren -Syndrom,
zwar möglich, aufgrund der Vorberichte und der aktuellen Befunde aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt
sind . Zudem wäre a ufgrund der vorliegenden Befunde
– selbst bei Vorliegen einer rheumatologischen Systemerkrankung – keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/105/79 ff., vgl. E. 3.1) . 4.3
Auch d ie psychiatrische G utachterin D r. A.___
setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psychiatri schen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) auch umfassend
mit den beklag ten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. D r. A.___ äusserte hierzu schlüssig, dass der Psychostatus weit ge hend unauffällig erschien und sich grund sätzlich keine affektiven, kognitiven oder psycho motorischen Beeinträchtigungen zeigten. Auch wirkte die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt . Ins besondere fehlte es anamnestisch auch an einem – allfälligen Schmerzen zugrun de liegende n
– erheblichen, unbewältigten, seelischen oder psychosozialen Kon flikt, welcher für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 vorausgesetzt wäre (Urk. 6/105/120). Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktor en fand sich sodann auch in den somatischen Untersu chung en kein somatisches Korre lat (Urk. 6/105/79).
In Bezug auf die von den Vorbehandlern gestellten psychiatri schen Diagnosen legte die Gutachter i n zudem nachvollziehbar dar, dass die entsprechenden Berichte keine aussagekräftigen psychiatrischen B efunde und Begründungen enthielten und sich insbesondere auch nicht ausreichend mit dem polyvalenten Suchtmittelkonsum auseinander setzten, der geeignet ist, zu psychischen Störungen und subjektiven Schm erzan gaben zu führen. Folglich kann auch rückblickend keine Arbeitsun fähigkeit attestiert werden (Urk. 6/105/125 ff., 6/107, vgl. E. 3.2).
4.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Gutachten auf einer unzu reichen den Aktenlage beruhe, da insbesondere k eine aktuellen Berichte beim Z.___ ein geholt worden seien, obwohl sie dort regelmässig in fachärztlicher Behandlung stehe, einerseits durch die Betreuung in der ambulanten Schmerz sprechstunde und andererseits auch, weil mehrfache Hospitalisationen aufgrund von Infekten erfolgt seien . Ebenso fehle ein fachärztlicher Medikamentenplan (Urk. 1 S. 7 ff.). Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass den Gutachtern zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte und ins besondere auch des Z.___ bis Ende 2018, teilweise sogar bis August 2019 vorlagen (vgl.
ins besondere Urk. 6/56, 6/62, 6/66, 6/75, 6/77), welche in den Expertise n ent sprechend gewürdigt wurden . Inwiefern sich aus aktuelleren Berichten neue Erkenntnisse oder Veränderung en in gesund heitlicher
Hinsicht erschliessen sollten, führt e die Beschwerdeführerin mit keinem Wo rt
aus. Anlässlich der Begutachtung überreichte d ie Beschwerdeführerin sodann eine hand geschriebene Liste mit den von ihr regelmässig oder bei Bedarf verwendeten Medikamenten (Urk. 6/105/141) und
es wurde eine Labordiagnostik (Blut und Urin) durchgeführt (Urk. 6/105/143 ff.). Zusammen mit den in den früheren Arztberichten enthaltenen Hinweisen konnte damit die aktuelle Medi kation der Beschwerdeführerin ausreichend realistisch eingeschätzt werden (vgl.
Urk. 6/105/42, 68, 104) . Auch bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) keine Anhaltspunkte dafür, d ass die Gutachter von einem ununterbrochenen beziehungsweise ständig parallelen Konsum sämtl iche r aufgelisteter Medikamente a usgegangen sein könnten . Vielmehr hielten sie mit Blick auf die Suchtmittelanamnese der Beschwerdeführerin nachvollziehbar fest, die Suchtmittelverordnung erfolge nicht leitliniengerecht und der zusätzliche Konsum einer Strassendroge - dass die Beschwerdeführerin unverändert Cannabis konsumiert, räumte sie selber ein (Urk. 1 S. 6) und ist im Übrigen hinreichend belegt (Urk. 6/105/145) - berge ein erhebliches gesundheitliches Risiko (Urk. 6/105/128). Zu Recht unterlässt es die Beschwerdeführerin denn auch zu behaupten, die von ihr verwendeten Medikamente (vgl. Urk. 6/105/141) hätten keine Grundlage in einer ärztlichen Verordnung, unterliegen zumindest einige davon doch einer besonders strengen ärztlichen Verordnungs- beziehungsweise gar Dokumentationspflicht (vgl.
etwa
https://compendium.ch/product/1009466-durogesic-matrixpfl-25-mcg-h und https://compendium.ch/search?q=tramadol [besucht am 1 6. März 2022 ], wonach Durogesic in der Abgabeklasse A+, Tramadol in der Abgabeklasse A gelistet ist). Der Vorwurf der Beschwerde führerin, beim Studium des Gutachtens könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass sie
von den Gutachtern als Such t mittel konsumentin «abge stempelt» worden sei und sämtliche ihrer Beschwer den nun damit begründet würden, obwohl sie an einem substantiellen medizinischen Problem leide (Urk. 1 S. 8), findet wie dargelegt in den Akten keinerlei Stütze.
4.5
Folglich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer psychiatrisch relevanten Erkrankung
leidet . Da die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi kations systems abgestützte D iagnose voraussetzt (vgl. E. 1.3.1), eine solche indessen nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung
durchzuführen . Mithin ist auch aus psychiatrischer Sicht von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.6
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen. 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene X.___
meldete sich am
20. Mai
200 9 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine n Blutmangel und eine Immunschwäche erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gigkeits syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Gutachter keine nachv ollziehbaren Befunde hätten erhe ben können, welche die von der Beschwerdeführerin hervor gebrachten Einschränkungen begründ en könnt en. Es lägen keine D iagnosen gemäss ICD-10 vor, jedoch sei von einem langjährigen Suchmittel gebrauch aus zugehen. Die derzeitige Medikation sei nicht leitlinien gerecht und gefährdend. Eine Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch zumutbar und im gesund heit lichen Interesse der Beschwerdeführerin . Diese sei in ihren Alltags aktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt und e ine langandauernde Arbeitsun fähigkeit durch den Suchtmittelmissbrauch liege nicht vor (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 nicht abgestellt werden könne. Es beruhe zum einen auf einer unzureichenden Aktenlage, da keine aktuellen Berichte beim behandelnden Universitätsspital Z.___ eingeholt worden sei en . Zum anderen sei das Gutachten weder begründet noch nachvollziehbar. Da keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vorliegen würden, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit definitiv beurteilt werden könnte, seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr ver anlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 (Urk. 6/105). D r. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie sowie Neurologie, D r. med . B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und D r. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellten darin keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie fol gende
(Urk. 6 / 105 /11): - Nikotinkonsum - Cannabiskonsum - Untergewicht - Status nach zweimaliger L ymph knotenentfernung im Bereich des Halses - Polyvalenter Suchtmittelgebrauch (Opioide, Cannabis, Benzodiazepin, Z Substanz, möglicherweise auch Amphetamin/Ecstasy, aktenkundig Kokain)
Auf internistische m Fachgebiet wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Akten, der Anamnese und der Befunderhebung keine Hinweise auf Erkrankungen erge ben
hätten, die eigenständige dauerhafte Einschränkun gen der Arbeits fähigkeit beding en würden. Insbesondere hätten sich keine richtungsweisenden klinischen oder paraklinischen (Labor-)Befunde zur Genese der reklamierten Halsweichteil schmerzen, des Kopfschmerzes und der Durchschlafstörungen gefunden. B ei unauffälligen klinischen kardiopulmonalen Befunden habe sich eine gute Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Gutachter erwähnte weiter, dass die Beschwerde führerin den Untersuchungsraum mit flüssigem und dynamischem Gangbild betreten habe, das An- und Auskleiden eigenständig und flüssig im Sitzen ohne Schmerzreklamation mit frei beobachtbarem und kraftvollem Einsatz beider Hände gelungen sei, kein Schonsitz und keine Schonhaltungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgeplagt oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe. Zudem wies der Experte darauf hin, dass die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähi gungen, die Haushaltsbesorgungen gemeinsam mit der Familie zu erledigen, die beiden Katzen und den Hund zu betreuen, bis zweimal täglich etwa 30 Minuten spazieren zu gehen, mit dem Auto mit Automatikgetriebe Strecken bis zu 30 Minuten Dauer zu fahren und im Januar 2020 für 17 Tage mit dem Flugzeug nach Thailand zu reisen neben der zügig durchgeführten Belastungsphase während der internistischen Untersuchung durch Laufen von zwei Treppenetagen für erhaltene Ressourcen sprechen würden (Urk. 6/105/28 ff.) .
Auch a us rheumatologischer Sicht habe sich aufgrund der Befunde und unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Buchhaltungsangestellte attestieren lassen . Die reklamierten persistierenden Beschwerden über den ganzen Körper verteilt mit Betonung beider unteren Extremitäten würden sich rheumatologisch nicht begründen lassen . Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der spontanen Mobilität in beobachteten wie auch in unbeobachteten Augenblicken als nicht namhaft limitiert gewirkt . Sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Beweglichkeit d er oberen und unteren Extremitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen . Die Umfang masse der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich ohne Hinweis auf eine schonungsbedingte seitendifferente Muskelminderung gewesen . Während der gesamten Anamneseerhebung sei die Beschwerdeführerin ruhig in hinterer Sitzposition ohne Positionswechsel und ohne Schonsitz gesessen . Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe sich im hiesi gen Befund kein somatisches Korrelat gefunden .
Die aktenkundige Diagnostik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie sei ohne Ergebnis geblieben. Für eine chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung ergäben sich auch anlässlich der Begutachtung keine Belege . E ine derartige Erkrankung sei allenfalls möglich, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt . Zudem würde eine rheu matologische Systemerkrankung nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei vielmehr von einer vollständigen Arbeits fähigkeit auszugehen.
Rheumatologisch ergebe sich auch keine Indikation für die Suchtmittelverordnung und die analgetische Polypragmasie . Die parallele Ver ordnung mehrerer Analgetika sei therapeutisch nicht rational und angesichts des hiesigen Befundes ergäben sich keine Begründungen für eine analgetische Medi kation. Vor dem aktenkundigen Hintergrund einer polyvalenten Sucht sei die jetzige Suchtmittelverordnung in besonderer Weise problematisch (Suchtverlage rung, erhebliche Interaktionsrisiken zwischen verordneten und nicht verordneten Suchtmitteln, Urk. 6/105/54 ff.).
Die begutachtende Psychiaterin schilderte, i m AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund hätten sich keine erheblichen Auffälligkeiten
gezeigt, ins besondere
hätten Stimmung, Antrieb und affektive Schwin g ungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt gewirkt . Ein depressives Syndrom sei somit nicht ICD
E. 6 /72). Nachdem die Versicherte dem Aufgebot zur Haar analyse im März 2020 mit Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation nicht gefolgt war (Urk. 6/91, 6/93), veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten der Y.___ am 27. November 2020 erstattet wurde (Urk. 6/105). Am 27. Januar 2021 beantwor tete die Gutachterstelle zusätzliche Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 6/107) . Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2021 [ Urk. 6/113]; Einwand vom 14. April 2021 [ Urk. 6/122]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2021 einen Anspruch auf IV Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/130) . 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom 5 . Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien ihr nach Durchführung der not wendigen medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Rentenleistungen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom
27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom
30. August 2021 angezeigt wurde (Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 konform zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung finde sich kein ausreichender Anhalt: eine A ngst- oder Z wangs er krankung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine T raumafolgestörung lä gen nicht vor, da die entsp rechenden ICD-10-Kriterien fehl en würden . Auch eine somato forme Schmerzstörung liege nicht vor : Ein den Schmerzen zugrunde liegender erheblicher, unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnes tisch nicht herauszuarbeiten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt . Die ICD-10-Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung würden mithin fehlen . Auch im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin kein namhaft auffälliges Testprofil gezeigt, sondern überwiegend durchschnittliche Leistungen in den getesteten Bereichen aus den Domänen Aufmerksamkeit und Konzentration, exekutive Funktionen und Gedächtnisleistungen. Auch die zerebrale Bildgebung sei regel recht gewesen und im klinischen Eindruck habe ebenfalls keine kognitive Beein trächtigung bestanden. Zusammenfassend sei damit keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestieren. Allerdings sprächen Anamnese, Akten- und Labor daten für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum im Rahmen einer unschlüssigen und nicht leitliniengerechten Suchtmittelverordnung mit zusätzlichem Konsum einer Strassendroge. In der gegebenen Kombination der Verordnung von Opioiden, Benzodiazepin, Z-Substanz bei parallelem Konsum von Cannabis seien erheblic he Komplikationen absehbar (unter anderem komplexe gemischte Delirien, « trockenes Delir », Krampfanfälle, affektive Störungen, subjektive Schmerz angaben im Sinne von Entzugsschmerzen oder den Suchtmittelkonsum alibisierende Schmerzangaben). Hier sei deshalb vorrangig eine vollständige und lege artis kontrollierte Entgiftung und Entwöhnung angezeigt . Aus psychiatri scher Sicht sei zudem auch rückblickend keine anhaltende invalidisierende Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ausreichend schlüssig belegt. Die aktenkundigen, mit psychiatrischen Diagnosen begründeten Einschätzungen einer Arbeitsunfähigkeit seien diagnostisch unschlüssig, ohne ausreichende begründende objektive Befunde und verkürzend, da der polyvalente Suchtmittel konsum nicht erkennbar ausreichend in die Kausalerwägungen einbezogen worden sei
(Urk. 6/105/88 ff.).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die vorliegenden Befunde keine somatische und keine psychiatrische Erklärung der Beschwerden gezeigt hätten. Für die reklamierte hohe Schmerzbeeinträchtigung fände sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat. Die Anamnese und die Laborbefunde würden für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum vor dem Hintergrund eines aktenkundigen Suchtmittelgebrauchs sprechen. Die beklagten Beschwerden entsprächen Symp tomen aus dem Spektrum eines Drogenkonsums, beispielsweise Entzugsschmer zen oder auch einer den Konsum alibisierenden Angabe von Beschwerden, seien also potenziell reversibel. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene Selbstän digkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, soziale Integration sowie Aktivität. Die Beschwerdeführerin habe eine Fernreise unternommen, beteilige sich an den Haushaltsarbeiten und verfolge Interessen, was die Annahme einer Arbeitsfähig keit stütze (Urk. 6/105/8 ff.). 3.2
Am 27. Januar 2021 ergänzte die Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle, dass keine Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen vorliege, namentlich keine Diagnose aus den ICD-10 Kategorien F10 bis F19 zu kodieren sei. Der Befund nach AMDP weise keine namhafte B eeinträchtigung aus; eine psychiatrisch begründete Minderung der Leistungsfähigkeit liege mithin nicht vor (Urk. 6/107). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
Die somatischen G utachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegen den Aktendokumente aktuell und auch retrospektiv keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten multiplen Beschwerden liessen sich namentlich auch rheumatologisch nicht begründen und wirkten sich in der Untersuchung nicht limitierend aus. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin in der Mobilität und im Schmerzverhalten weitgehend uneingeschränkt . Dr. C.___
setzte sich dabei
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) –
eingehend mit der aktenkundigen Diagnos tik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie auseina nder und legte schlüssig dar, dass eine rheumatologische S ystemerkrankung beziehu n g sweise eine Autoimmunerkrankung, insbesondere auch eine Wegener- Granulomatose oder ein Sjögren -Syndrom,
zwar möglich, aufgrund der Vorberichte und der aktuellen Befunde aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt
sind . Zudem wäre a ufgrund der vorliegenden Befunde
– selbst bei Vorliegen einer rheumatologischen Systemerkrankung – keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/105/79 ff., vgl. E. 3.1) . 4.3
Auch d ie psychiatrische G utachterin D r. A.___
setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psychiatri schen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) auch umfassend
mit den beklag ten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. D r. A.___ äusserte hierzu schlüssig, dass der Psychostatus weit ge hend unauffällig erschien und sich grund sätzlich keine affektiven, kognitiven oder psycho motorischen Beeinträchtigungen zeigten. Auch wirkte die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt . Ins besondere fehlte es anamnestisch auch an einem – allfälligen Schmerzen zugrun de liegende n
– erheblichen, unbewältigten, seelischen oder psychosozialen Kon flikt, welcher für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 vorausgesetzt wäre (Urk. 6/105/120). Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktor en fand sich sodann auch in den somatischen Untersu chung en kein somatisches Korre lat (Urk. 6/105/79).
In Bezug auf die von den Vorbehandlern gestellten psychiatri schen Diagnosen legte die Gutachter i n zudem nachvollziehbar dar, dass die entsprechenden Berichte keine aussagekräftigen psychiatrischen B efunde und Begründungen enthielten und sich insbesondere auch nicht ausreichend mit dem polyvalenten Suchtmittelkonsum auseinander setzten, der geeignet ist, zu psychischen Störungen und subjektiven Schm erzan gaben zu führen. Folglich kann auch rückblickend keine Arbeitsun fähigkeit attestiert werden (Urk. 6/105/125 ff., 6/107, vgl. E. 3.2).
4.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Gutachten auf einer unzu reichen den Aktenlage beruhe, da insbesondere k eine aktuellen Berichte beim Z.___ ein geholt worden seien, obwohl sie dort regelmässig in fachärztlicher Behandlung stehe, einerseits durch die Betreuung in der ambulanten Schmerz sprechstunde und andererseits auch, weil mehrfache Hospitalisationen aufgrund von Infekten erfolgt seien . Ebenso fehle ein fachärztlicher Medikamentenplan (Urk. 1 S. 7 ff.). Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass den Gutachtern zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte und ins besondere auch des Z.___ bis Ende 2018, teilweise sogar bis August 2019 vorlagen (vgl.
ins besondere Urk. 6/56, 6/62, 6/66, 6/75, 6/77), welche in den Expertise n ent sprechend gewürdigt wurden . Inwiefern sich aus aktuelleren Berichten neue Erkenntnisse oder Veränderung en in gesund heitlicher
Hinsicht erschliessen sollten, führt e die Beschwerdeführerin mit keinem Wo rt
aus. Anlässlich der Begutachtung überreichte d ie Beschwerdeführerin sodann eine hand geschriebene Liste mit den von ihr regelmässig oder bei Bedarf verwendeten Medikamenten (Urk. 6/105/141) und
es wurde eine Labordiagnostik (Blut und Urin) durchgeführt (Urk. 6/105/143 ff.). Zusammen mit den in den früheren Arztberichten enthaltenen Hinweisen konnte damit die aktuelle Medi kation der Beschwerdeführerin ausreichend realistisch eingeschätzt werden (vgl.
Urk. 6/105/42, 68, 104) . Auch bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) keine Anhaltspunkte dafür, d ass die Gutachter von einem ununterbrochenen beziehungsweise ständig parallelen Konsum sämtl iche r aufgelisteter Medikamente a usgegangen sein könnten . Vielmehr hielten sie mit Blick auf die Suchtmittelanamnese der Beschwerdeführerin nachvollziehbar fest, die Suchtmittelverordnung erfolge nicht leitliniengerecht und der zusätzliche Konsum einer Strassendroge - dass die Beschwerdeführerin unverändert Cannabis konsumiert, räumte sie selber ein (Urk. 1 S. 6) und ist im Übrigen hinreichend belegt (Urk. 6/105/145) - berge ein erhebliches gesundheitliches Risiko (Urk. 6/105/128). Zu Recht unterlässt es die Beschwerdeführerin denn auch zu behaupten, die von ihr verwendeten Medikamente (vgl. Urk. 6/105/141) hätten keine Grundlage in einer ärztlichen Verordnung, unterliegen zumindest einige davon doch einer besonders strengen ärztlichen Verordnungs- beziehungsweise gar Dokumentationspflicht (vgl.
etwa
https://compendium.ch/product/1009466-durogesic-matrixpfl-25-mcg-h und https://compendium.ch/search?q=tramadol [besucht am 1 6. März 2022 ], wonach Durogesic in der Abgabeklasse A+, Tramadol in der Abgabeklasse A gelistet ist). Der Vorwurf der Beschwerde führerin, beim Studium des Gutachtens könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass sie
von den Gutachtern als Such t mittel konsumentin «abge stempelt» worden sei und sämtliche ihrer Beschwer den nun damit begründet würden, obwohl sie an einem substantiellen medizinischen Problem leide (Urk. 1 S. 8), findet wie dargelegt in den Akten keinerlei Stütze.
4.5
Folglich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer psychiatrisch relevanten Erkrankung
leidet . Da die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi kations systems abgestützte D iagnose voraussetzt (vgl. E. 1.3.1), eine solche indessen nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung
durchzuführen . Mithin ist auch aus psychiatrischer Sicht von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.6
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen. 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00441
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
18. März 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1979 geborene X.___
meldete sich am
20. Mai
200 9 (Eingangs datum) unter Hinweis auf eine n Blutmangel und eine Immunschwäche erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 mangels anspruchsrelevantem Invaliditätsgrad einen Ren tenanspruch (Urk. 6/28). Am 21. Juni 2017 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ständig aufgeschwollene Drüsen am Hals, eine entzündete Speichel drüse und unerträgliche Schmerzen im Kopf erneut bei der IV-Stel le zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /29). D iese trat auf das neue Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung de r beruflichen und gesundheitlichen Situation nicht ein (Verfügung vom 6. Februar 2018, Urk. 6/49).
Am 24. Juli 2018 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte nach erfolgter Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/51) abermals bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an und verwies auf eine Erschöpfungs-Depression, da sie seit gut zwei Jahren unter andauernden unerträglichen Schmerzen infolge der aufge schwolle nen Drüsen im Hals und an den Beinen leide. Zudem erwähnte sie, d as EB-Virus in sich zu tragen
(Urk. 6/57).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten der K rankentaggeldkasse Exfour bei (Urk. 6/ 62). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 auferlegte sie der Versicherten zudem eine Mit wirkungs -/Schadenminderungspflicht zur Durchführung eines Entzugs von Opiaten, Kokain, Amphetaminen, Cannabis und Alkoh o l mit Haaranalyse zum Abstinenznachweis (Urk. 6 /72). Nachdem die Versicherte dem Aufgebot zur Haar analyse im März 2020 mit Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation nicht gefolgt war (Urk. 6/91, 6/93), veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten der Y.___ am 27. November 2020 erstattet wurde (Urk. 6/105). Am 27. Januar 2021 beantwor tete die Gutachterstelle zusätzliche Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 6/107) . Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2021 [ Urk. 6/113]; Einwand vom 14. April 2021 [ Urk. 6/122]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2021 einen Anspruch auf IV Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/130) . 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom 5 . Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien ihr nach Durchführung der not wendigen medizinischen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Rentenleistungen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom
27. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom
30. August 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.3
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gigkeits syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Gutachter keine nachv ollziehbaren Befunde hätten erhe ben können, welche die von der Beschwerdeführerin hervor gebrachten Einschränkungen begründ en könnt en. Es lägen keine D iagnosen gemäss ICD-10 vor, jedoch sei von einem langjährigen Suchmittel gebrauch aus zugehen. Die derzeitige Medikation sei nicht leitlinien gerecht und gefährdend. Eine Entgiftung und Entwöhnung sei medizinisch zumutbar und im gesund heit lichen Interesse der Beschwerdeführerin . Diese sei in ihren Alltags aktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt und e ine langandauernde Arbeitsun fähigkeit durch den Suchtmittelmissbrauch liege nicht vor (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 nicht abgestellt werden könne. Es beruhe zum einen auf einer unzureichenden Aktenlage, da keine aktuellen Berichte beim behandelnden Universitätsspital Z.___ eingeholt worden sei en . Zum anderen sei das Gutachten weder begründet noch nachvollziehbar. Da keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vorliegen würden, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit definitiv beurteilt werden könnte, seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr ver anlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 (Urk. 6/105). D r. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho thera pie sowie Neurologie, D r. med . B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und D r. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellten darin keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfä higkeit . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie fol gende
(Urk. 6 / 105 /11): - Nikotinkonsum - Cannabiskonsum - Untergewicht - Status nach zweimaliger L ymph knotenentfernung im Bereich des Halses - Polyvalenter Suchtmittelgebrauch (Opioide, Cannabis, Benzodiazepin, Z Substanz, möglicherweise auch Amphetamin/Ecstasy, aktenkundig Kokain)
Auf internistische m Fachgebiet wurde festgehalten, dass sich aufgrund der Akten, der Anamnese und der Befunderhebung keine Hinweise auf Erkrankungen erge ben
hätten, die eigenständige dauerhafte Einschränkun gen der Arbeits fähigkeit beding en würden. Insbesondere hätten sich keine richtungsweisenden klinischen oder paraklinischen (Labor-)Befunde zur Genese der reklamierten Halsweichteil schmerzen, des Kopfschmerzes und der Durchschlafstörungen gefunden. B ei unauffälligen klinischen kardiopulmonalen Befunden habe sich eine gute Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Gutachter erwähnte weiter, dass die Beschwerde führerin den Untersuchungsraum mit flüssigem und dynamischem Gangbild betreten habe, das An- und Auskleiden eigenständig und flüssig im Sitzen ohne Schmerzreklamation mit frei beobachtbarem und kraftvollem Einsatz beider Hände gelungen sei, kein Schonsitz und keine Schonhaltungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgeplagt oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe. Zudem wies der Experte darauf hin, dass die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähi gungen, die Haushaltsbesorgungen gemeinsam mit der Familie zu erledigen, die beiden Katzen und den Hund zu betreuen, bis zweimal täglich etwa 30 Minuten spazieren zu gehen, mit dem Auto mit Automatikgetriebe Strecken bis zu 30 Minuten Dauer zu fahren und im Januar 2020 für 17 Tage mit dem Flugzeug nach Thailand zu reisen neben der zügig durchgeführten Belastungsphase während der internistischen Untersuchung durch Laufen von zwei Treppenetagen für erhaltene Ressourcen sprechen würden (Urk. 6/105/28 ff.) .
Auch a us rheumatologischer Sicht habe sich aufgrund der Befunde und unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Buchhaltungsangestellte attestieren lassen . Die reklamierten persistierenden Beschwerden über den ganzen Körper verteilt mit Betonung beider unteren Extremitäten würden sich rheumatologisch nicht begründen lassen . Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der spontanen Mobilität in beobachteten wie auch in unbeobachteten Augenblicken als nicht namhaft limitiert gewirkt . Sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Beweglichkeit d er oberen und unteren Extremitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt gewesen . Die Umfang masse der oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich ohne Hinweis auf eine schonungsbedingte seitendifferente Muskelminderung gewesen . Während der gesamten Anamneseerhebung sei die Beschwerdeführerin ruhig in hinterer Sitzposition ohne Positionswechsel und ohne Schonsitz gesessen . Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe sich im hiesi gen Befund kein somatisches Korrelat gefunden .
Die aktenkundige Diagnostik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie sei ohne Ergebnis geblieben. Für eine chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung ergäben sich auch anlässlich der Begutachtung keine Belege . E ine derartige Erkrankung sei allenfalls möglich, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt . Zudem würde eine rheu matologische Systemerkrankung nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei vielmehr von einer vollständigen Arbeits fähigkeit auszugehen.
Rheumatologisch ergebe sich auch keine Indikation für die Suchtmittelverordnung und die analgetische Polypragmasie . Die parallele Ver ordnung mehrerer Analgetika sei therapeutisch nicht rational und angesichts des hiesigen Befundes ergäben sich keine Begründungen für eine analgetische Medi kation. Vor dem aktenkundigen Hintergrund einer polyvalenten Sucht sei die jetzige Suchtmittelverordnung in besonderer Weise problematisch (Suchtverlage rung, erhebliche Interaktionsrisiken zwischen verordneten und nicht verordneten Suchtmitteln, Urk. 6/105/54 ff.).
Die begutachtende Psychiaterin schilderte, i m AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund hätten sich keine erheblichen Auffälligkeiten
gezeigt, ins besondere
hätten Stimmung, Antrieb und affektive Schwin g ungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt gewirkt . Ein depressives Syndrom sei somit nicht ICD 10 konform zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung finde sich kein ausreichender Anhalt: eine A ngst- oder Z wangs er krankung, eine Persönlichkeitsstörung oder eine T raumafolgestörung lä gen nicht vor, da die entsp rechenden ICD-10-Kriterien fehl en würden . Auch eine somato forme Schmerzstörung liege nicht vor : Ein den Schmerzen zugrunde liegender erheblicher, unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnes tisch nicht herauszuarbeiten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt . Die ICD-10-Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung würden mithin fehlen . Auch im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin kein namhaft auffälliges Testprofil gezeigt, sondern überwiegend durchschnittliche Leistungen in den getesteten Bereichen aus den Domänen Aufmerksamkeit und Konzentration, exekutive Funktionen und Gedächtnisleistungen. Auch die zerebrale Bildgebung sei regel recht gewesen und im klinischen Eindruck habe ebenfalls keine kognitive Beein trächtigung bestanden. Zusammenfassend sei damit keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestieren. Allerdings sprächen Anamnese, Akten- und Labor daten für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum im Rahmen einer unschlüssigen und nicht leitliniengerechten Suchtmittelverordnung mit zusätzlichem Konsum einer Strassendroge. In der gegebenen Kombination der Verordnung von Opioiden, Benzodiazepin, Z-Substanz bei parallelem Konsum von Cannabis seien erheblic he Komplikationen absehbar (unter anderem komplexe gemischte Delirien, « trockenes Delir », Krampfanfälle, affektive Störungen, subjektive Schmerz angaben im Sinne von Entzugsschmerzen oder den Suchtmittelkonsum alibisierende Schmerzangaben). Hier sei deshalb vorrangig eine vollständige und lege artis kontrollierte Entgiftung und Entwöhnung angezeigt . Aus psychiatri scher Sicht sei zudem auch rückblickend keine anhaltende invalidisierende Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ausreichend schlüssig belegt. Die aktenkundigen, mit psychiatrischen Diagnosen begründeten Einschätzungen einer Arbeitsunfähigkeit seien diagnostisch unschlüssig, ohne ausreichende begründende objektive Befunde und verkürzend, da der polyvalente Suchtmittel konsum nicht erkennbar ausreichend in die Kausalerwägungen einbezogen worden sei
(Urk. 6/105/88 ff.).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die vorliegenden Befunde keine somatische und keine psychiatrische Erklärung der Beschwerden gezeigt hätten. Für die reklamierte hohe Schmerzbeeinträchtigung fände sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat. Die Anamnese und die Laborbefunde würden für einen polyvalenten Suchtmittelkonsum vor dem Hintergrund eines aktenkundigen Suchtmittelgebrauchs sprechen. Die beklagten Beschwerden entsprächen Symp tomen aus dem Spektrum eines Drogenkonsums, beispielsweise Entzugsschmer zen oder auch einer den Konsum alibisierenden Angabe von Beschwerden, seien also potenziell reversibel. Die Indikatorenprüfung ergebe eine erhaltene Selbstän digkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, soziale Integration sowie Aktivität. Die Beschwerdeführerin habe eine Fernreise unternommen, beteilige sich an den Haushaltsarbeiten und verfolge Interessen, was die Annahme einer Arbeitsfähig keit stütze (Urk. 6/105/8 ff.). 3.2
Am 27. Januar 2021 ergänzte die Y.___ auf Rückfrage der IV-Stelle, dass keine Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen vorliege, namentlich keine Diagnose aus den ICD-10 Kategorien F10 bis F19 zu kodieren sei. Der Befund nach AMDP weise keine namhafte B eeinträchtigung aus; eine psychiatrisch begründete Minderung der Leistungsfähigkeit liege mithin nicht vor (Urk. 6/107). 4. 4.1
Das Gutachten der Y.___ vom 27. November 2020 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige E xpertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
Die somatischen G utachter begründeten nachvollziehbar, dass sich aufgrund der Befunde und der Alltagsgestaltung sowie unter Berücksichtigung der vorliegen den Aktendokumente aktuell und auch retrospektiv keine Erkrankung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen liess. Die reklamierten multiplen Beschwerden liessen sich namentlich auch rheumatologisch nicht begründen und wirkten sich in der Untersuchung nicht limitierend aus. Vielmehr erschien die Beschwerdeführerin in der Mobilität und im Schmerzverhalten weitgehend uneingeschränkt . Dr. C.___
setzte sich dabei
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) –
eingehend mit der aktenkundigen Diagnos tik hinsichtlich einer zervikalen Lymphadenopathie auseina nder und legte schlüssig dar, dass eine rheumatologische S ystemerkrankung beziehu n g sweise eine Autoimmunerkrankung, insbesondere auch eine Wegener- Granulomatose oder ein Sjögren -Syndrom,
zwar möglich, aufgrund der Vorberichte und der aktuellen Befunde aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt
sind . Zudem wäre a ufgrund der vorliegenden Befunde
– selbst bei Vorliegen einer rheumatologischen Systemerkrankung – keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 6/105/79 ff., vgl. E. 3.1) . 4.3
Auch d ie psychiatrische G utachterin D r. A.___
setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb keine Diagnose aus dem psychiatri schen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) auch umfassend
mit den beklag ten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. D r. A.___ äusserte hierzu schlüssig, dass der Psychostatus weit ge hend unauffällig erschien und sich grund sätzlich keine affektiven, kognitiven oder psycho motorischen Beeinträchtigungen zeigten. Auch wirkte die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt . Ins besondere fehlte es anamnestisch auch an einem – allfälligen Schmerzen zugrun de liegende n
– erheblichen, unbewältigten, seelischen oder psychosozialen Kon flikt, welcher für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 vorausgesetzt wäre (Urk. 6/105/120). Für die aktenkundige Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktor en fand sich sodann auch in den somatischen Untersu chung en kein somatisches Korre lat (Urk. 6/105/79).
In Bezug auf die von den Vorbehandlern gestellten psychiatri schen Diagnosen legte die Gutachter i n zudem nachvollziehbar dar, dass die entsprechenden Berichte keine aussagekräftigen psychiatrischen B efunde und Begründungen enthielten und sich insbesondere auch nicht ausreichend mit dem polyvalenten Suchtmittelkonsum auseinander setzten, der geeignet ist, zu psychischen Störungen und subjektiven Schm erzan gaben zu führen. Folglich kann auch rückblickend keine Arbeitsun fähigkeit attestiert werden (Urk. 6/105/125 ff., 6/107, vgl. E. 3.2).
4.4
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Gutachten auf einer unzu reichen den Aktenlage beruhe, da insbesondere k eine aktuellen Berichte beim Z.___ ein geholt worden seien, obwohl sie dort regelmässig in fachärztlicher Behandlung stehe, einerseits durch die Betreuung in der ambulanten Schmerz sprechstunde und andererseits auch, weil mehrfache Hospitalisationen aufgrund von Infekten erfolgt seien . Ebenso fehle ein fachärztlicher Medikamentenplan (Urk. 1 S. 7 ff.). Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass den Gutachtern zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte und ins besondere auch des Z.___ bis Ende 2018, teilweise sogar bis August 2019 vorlagen (vgl.
ins besondere Urk. 6/56, 6/62, 6/66, 6/75, 6/77), welche in den Expertise n ent sprechend gewürdigt wurden . Inwiefern sich aus aktuelleren Berichten neue Erkenntnisse oder Veränderung en in gesund heitlicher
Hinsicht erschliessen sollten, führt e die Beschwerdeführerin mit keinem Wo rt
aus. Anlässlich der Begutachtung überreichte d ie Beschwerdeführerin sodann eine hand geschriebene Liste mit den von ihr regelmässig oder bei Bedarf verwendeten Medikamenten (Urk. 6/105/141) und
es wurde eine Labordiagnostik (Blut und Urin) durchgeführt (Urk. 6/105/143 ff.). Zusammen mit den in den früheren Arztberichten enthaltenen Hinweisen konnte damit die aktuelle Medi kation der Beschwerdeführerin ausreichend realistisch eingeschätzt werden (vgl.
Urk. 6/105/42, 68, 104) . Auch bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) keine Anhaltspunkte dafür, d ass die Gutachter von einem ununterbrochenen beziehungsweise ständig parallelen Konsum sämtl iche r aufgelisteter Medikamente a usgegangen sein könnten . Vielmehr hielten sie mit Blick auf die Suchtmittelanamnese der Beschwerdeführerin nachvollziehbar fest, die Suchtmittelverordnung erfolge nicht leitliniengerecht und der zusätzliche Konsum einer Strassendroge - dass die Beschwerdeführerin unverändert Cannabis konsumiert, räumte sie selber ein (Urk. 1 S. 6) und ist im Übrigen hinreichend belegt (Urk. 6/105/145) - berge ein erhebliches gesundheitliches Risiko (Urk. 6/105/128). Zu Recht unterlässt es die Beschwerdeführerin denn auch zu behaupten, die von ihr verwendeten Medikamente (vgl. Urk. 6/105/141) hätten keine Grundlage in einer ärztlichen Verordnung, unterliegen zumindest einige davon doch einer besonders strengen ärztlichen Verordnungs- beziehungsweise gar Dokumentationspflicht (vgl.
etwa
https://compendium.ch/product/1009466-durogesic-matrixpfl-25-mcg-h und https://compendium.ch/search?q=tramadol [besucht am 1 6. März 2022 ], wonach Durogesic in der Abgabeklasse A+, Tramadol in der Abgabeklasse A gelistet ist). Der Vorwurf der Beschwerde führerin, beim Studium des Gutachtens könne man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass sie
von den Gutachtern als Such t mittel konsumentin «abge stempelt» worden sei und sämtliche ihrer Beschwer den nun damit begründet würden, obwohl sie an einem substantiellen medizinischen Problem leide (Urk. 1 S. 8), findet wie dargelegt in den Akten keinerlei Stütze.
4.5
Folglich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer psychiatrisch relevanten Erkrankung
leidet . Da die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi kations systems abgestützte D iagnose voraussetzt (vgl. E. 1.3.1), eine solche indessen nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung
durchzuführen . Mithin ist auch aus psychiatrischer Sicht von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.6
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) weder ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, noch eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Insbesondere liegt diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Be weiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht davon ausgegangen. 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling