Sachverhalt
1.
Der 2000 geborene X.___
absolvierte ab August 2017 eine Ausbil dung zum Informatiker (vgl. Urk. 11/3/6 Ziff. 5.4). Das Lehrverhältnis wurde per 13. Juli 2018 aufgelöst (vgl. Urk. 11/2). Am
4. Juli 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und ADHS bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinis che und erwerblic he Abklärungen, erteilte am 22. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/26) und sprach dem Versicherten ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/38). Am 18. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/40)
und sprach dem Versicherten erneut ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/43). Am 15. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, die Integrationsmassnahme Aufbau training werde beendet (Urk. 11/52). In der Folge liess sie den Versicherten poly disziplinär begutachten (Expertise vom
7. Dezember 2020; Urk. 11/77 /2-65). Nach durchge füh rtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/80, Urk. 11/91/1) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2 021 (Urk. 11/100, Urk. 11/114 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 zu.
2.
Der Versicherte erhob am
28. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Mai 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invali den rente auch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu gewähren. Eventuell sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexter nen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) .
Am 23. September 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
28. September 2021 (Urk. 12) wurde n antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) verzich tete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was de m Beschwer deführer mit Verfügung vom
21. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 22) wurde de m Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom
25. Oktober 2022 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2021 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnah men vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb werde ihm ab August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch ab Oktober 2020 g ebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30
% . Somit habe er ab Januar 202 1 keinen Ren tenanspruch mehr (Begründung S. 1). Den Gutachtern zufolge spiele das psychi sche Befinden eine Rolle für den Verlauf der M igrä ne. Mit der angepassten Tätigkeit schwinde folglich auch die Triggerung der Migräne. Dies plausibilisiere, weshalb letztere von den Gutachtern ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Gutachter hätten sich mangels somatische r Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu Wechselwirkungen äussern können (Urk. 10 S. 2 Rz 4). Das Belastungsprofil sei durch RAD-Arzt Dr. Y.___
geschärft worden (S. 2 Rz 5) . Es sei die z ulässige Methode des Prozentvergleich s angewen det worden. Es gebe keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug (S. 2 f. Rz
6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Oktober 2020 eingetreten. Vielmehr sei es nach der Begutachtung aber vor Verfügungserlass zu einer Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation mit Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit infolge Absetzens der Behandlung mit Aimovig -Injektionen gekommen (Urk. 1 S. 9 Z iff. 19; auch Urk.
15 S. 2). Das Gutachten als Entschei dungsgrundlage sei nicht verwertbar (Urk. 1 S . 11 f.). Die Abklärungspflicht sei nicht erfüllt. Das Belastungsprofil sei mangelhaft erhoben (Urk. 1 S.
8 Ziff.
16). 2.3
Strittig und zu prüfen ist eine befristete ganze Rente, insbesondere, ob es im Oktober 2020 (Zeitpunkt der Begutachtung) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist. 3. 3.1 L ic. phil. I Z.___, psychotherapeutische Praxis,
führte mit Bericht vom 6. August 20 18 (Urk. 11/14) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in unregelmässigen Abständen (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschö pfung und konstanter Müdigkeit - Ak tivitäts
- und Aufmerksamkeits störung (AD S) mit recht ma ssiven Kon zentrationsstörungen Die Leistungsfähigkeit sei derzeit um zirka 5 0 % vermindert (Ziff. 2.1). 3.2 Die Fachpersonen der I ntegrierten Psychiatrie A.___ berichteten am 26.
November 2018 (Urk. 11/33) zuhanden der Beschwer degegnerin über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom
16. Juli bis 2. Oktober 2018 (Ziff. 1.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1) - einfache ADS (ICD-10 F90.0) Sie führten aus, für die Dauer der stationären Behandlung habe eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei vier Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2). Die Eingliederung solle schrittweise aufbauend erfolgen. Eine Tagesstruktur sowie eine berufliche Per spektive seien für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers förderlich. Zusammen mit einem stabilen Wohnort mit enger Begleitung sowie regelmässiger Psychotherapie seien d ie Chancen für eine Eingliederung positiv (Ziff. 4.3). 3.3 Die Fachpersonen vo m Verein B.___ führten mit Abschlussbericht Belastbarkeitstraining vom 25. Februar 2019 (Urk. 1 1/44) aus, der Beschwerde führer habe sein Programm mit einem Pensum von zwei Stunden an f ünf Tagen gestartet. Nach einer Erhöhung auf drei Stunden an fünf Tagen, habe er a b dem 27. Januar 2019 sein Pensum auf vier Stunden an fünf Tagen die Woche erhöht. Es sei eine Häufung der Verspätungen und der Fehltage beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe dies mit M igrän e und Schlafmangel begründet. Verschie dene private Ereignisse hätten ihn stark abgelenkt, er sei nicht in der Lage gewe sen einen A rzttermin abzumachen (S. 4 f.). 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 9. April 2019 (Urk. 11/49/1) über ein gleichentags durchgeführtes kraniales MRI. 3.5 Dr.
med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Praxis E.___, führte mit Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 11/49/2-4, vgl. auch Bericht vom 29. Mai 2019, Urk. 11/51/1-6) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 4.
April 2019 in ihrer Sprechstunde gesehen und nannte als Diagnose eine Migrä ne ohne Aura (S. 1). Es solle dringend eine prophylaktische Therapie begonnen werden. In der MRI-Untersuchung des Kopfes hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können, ebenso habe sich ein norma les Ruhe-Wach-EEG gezeigt (S. 3) .
3.6 Die Fachpersonen vom Verein B.___ führten mit Abschlussbericht vom 25. August 2019 (Urk. 11/53) aus, die h ohe Anzahl migränebedingter Fehl tage verhindere einen gezielten Aufbau . Ein Lehrbeginn per August 2019 sei wegen der instabilen Verfassung des Versicherten sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Massnahme unrealistisch (S. 7). 3.7 L ic. phil. I Z.___
nannte mit Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2019 (Urk. 11/57) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1) - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43) Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % (Ziff. 2.2). Eingliederungsmassnahmen sollten im Umfang von ein bis zwei Stunden möglich sein. Der Rhythmus sei wegen häufiger Migräne nicht planbar (Ziff. 4.2). 3.8 Med. pract . F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, führte mit Bericht vom 30. Januar 20 20 (Urk. 11/61 /1-7) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2018, wobei die letzte Kontrolle im Mai 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelg radige depressive Episode mit enormer Müdigkeit (ICD-10 F32.1) - Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung als Folge der wiederholten physischen und psychischen Gewalt durch die Stiefmutter in Kindheit und Verlust von nahen Bezugspersonen in der Kindheit (ICD-10 F60.6)
Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätskli nik G.___ zur Klärung der schweren Müdigkeit und besseren Einstellung der Medikation (Ziff. 2.2). Eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegeg nerin sei in einem den Beschwerdeführer interessierenden Bereich zwei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 2.7). Beim Beschwerdeführer bestehe eine enorme Ermüd barkeit, Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit, Motivationsmangel, Überforde rungsgefühle und gelegentlich Wut mit Aggressivität (Ziff. 3.4). 3.9 Die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ berichteten am 23. März 2020 (Urk. 11/77/69-74) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. Januar bis 2. März 2020 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung : Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Migräne, nicht näher bezeichnet - unklare ALAT-Erhöhung Die mittelschwere depressive Episode sei bei Austritt teilremittiert, auch sei die Symptomatik der ADHS zurückgegangen unter Elvanse . Die bei Eintritt berichtete Erschöpfung sei bis zum Austritt nicht zurückgegangen trotz ansonsten teilremit tierter depressiver Episode . Zudem bestehe der Verdacht einer emotional-instabi len Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline), wobei keine Remission der Sympto matik diesbezüglich eingetreten sei (S. 5 Mitte). Die Migräne sei seit Mitte Dezember 2019 mit A i movig durch die externe Neurologin behandelt worden. Darunter habe der Beschwerdeführer von einem leichten Rückgang der Intensität sowie der Dauer der Migräneattacke berichtet. Diese Besserung dauere jeweils über ungefähr einen Monat an (S. 5 oben). 3.10
Am 7. Dezember 2020 erstatteten Dr.
med. H.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, Dr.
med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie
neuropsychologische Fachpersonen, Zentrum K.___, ein
polydis ziplinäres Gutachten (Urk.
11/77/2-65).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 20 ff.) und ihre vom 19. bis 21. und am 26. Oktober 2020 erfolgte allgemeinmedizinische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Untersuchung (S. 2 oben).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter a ls Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff.
4.2) ein ADHS, aktuell neuropsychologisch durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit unter medi kamentöser Behandlung . Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 12 Ziff. 4 .2):
- rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig remittiert - chronische therapieresistente Migräne ohne Aura - psychologische Faktoren bei wiederk ehrenden Migräne-Attacken - bisherige prophylaktische Therapien (Magnesiocard, Lamotrigin, Aimovig) - Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2
Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit einge schränkt in der angestammt en und einer angepasst en Tätigkeit (S. 15 unten f.). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vorwiegend aus dem psy chiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Krankheitsbild, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer auch eine dysfunktionale Verarbeitung der Beein trächtigungen im Rahmen der Migräne zeige. Die Migräne für sich genommen würde nicht begründend für eine Arbeitsfähigkeit sein, es sei lediglich die dys funktionale Verarbeitung im Rahmen der psychiatrischen Diagnose, welche die Migräne relevant mache für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insofern seien die Einschränkungen rein psychiatrisch begründet (S. 16 Ziff. 4.9). Es sei anzunehmen, dass sich seit Abbruch der Ausbildung zum Informatiker bei dem Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung eingestellt habe mit entsprechend resultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche vo n der Psychiaterin seit dem 29. Juni 2018 mit 50 % und seit dem 18. September 2018 mit 100 % beziffert worden sei. Aus aktueller gutachterlicher Sicht müsse angenommen wer den, dass seit Remission der depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit wieder gebessert und auf dem heutigen Stand gewesen sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Akten könne bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden, sodass mit Datum des Gutachtens von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen werde (S. 17 Ziff. 4.11.1). Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe mittlerweile eine chronische Migräne ohne Aura, die bisher schlecht oder unge nügend auf jegliche Therapien angesprochen habe. Sogar unter der Therapie mit Aimovig seien die Migräneattacken in der Frequenz nicht zurückgegangen, lediglich habe sich die Dau er der Attacken leicht verkürzt. Die anderen bisher angewandten prophylaktischen Therapien hätten keine Wirkung gezeigt. Erfah rungsgemäss zeigten prophylaktische Therapien bei Migränepatienten häufig eine bessere Wirksamkeit, insbesondere die Therapie mit Erenumab (Aimovig). Häufig liege bei ausgeprägter Therapieresistenz eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 39 unten). Der Beschwerdeführer werde neurologisch lege ar t is behandelt. Es könne versucht werden, die Dosis von Aimovig auf 140 mg monatlich zu steigern (S. 41 Ziff. 8.3) . Es falle auf, dass sich die gesundheitlichen Probleme mit Beginn einer Ausbildung und später im Verlaufe der Eingliederungsmassnahmen ver stärkt hätten. Es frage sich, inwiefern hier ein Vermeidungsverhalten vorliege . E ine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psy chiatrischen Komorbidität assoziiert (S. 41 oben). Aus neurologischer Sicht sei es schwierig, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von einer Kopfschmerz problematik, die nicht auf einer organischen Schädigung des Gehirns beruhe, festzulegen und zu erklären. Grundsätzlich handle es sich bei einer Migräne um einen behandelbaren Kopfschmerz, der nicht zu einer vollständigen oder Teilzeit arbeitsunfähigkeit führe. Insbesondere bei einer psychiatrischen Komorbidität könne eine Therapieresistenz auftreten, weshalb die Ursache der Arbeitsunfähig keit eher im psychiatrischen Krankheitsbild zu suchen sei. Au s neurologischer Sicht könne deshalb keine andauernde Arbeitsun fähigkeit festgelegt werden (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es bestehe aktuell weiterhin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung mit insbesondere ausgeprägter Schwierigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit bei den dargebotenen Inhal ten zu halten. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rah men einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene des Versicherten eine Rolle spiel t e n für den Verlauf der Migräne. Aufgrund dieses Zusammenhangs würden psychologische Faktoren beim Krankheitsverlauf der Migräne diagnostisch genannt, ohne dass aus diesen Faktoren für sich genommen aber eine eigentliche Einschränkung des Beschwerdeführers resultiere. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte vor allem durch seine hyperkinetische Störung und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Aufmerksam keitslenkung und der Konzentration beeinträchtigt (S. 49 f.). In Bezug auf die Migräne sei die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in einer Phase, in der die medizinischen Behandlun gen noch nicht abgeschlossen worden seien und noch mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 50 Ziff. 7.2). Die laufende psychothera peutische Behandlung sollte noch um eine gezielte Pharmakotherapie der Tages müdigkeit erweitert werden. In Rücksprache mit dem behandelnden Psychothe rapeuten sollte b ei Stabilisierung der Symptomatik im Rahmen der Migräne die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen geplant werden. Es sei empfehlens wert, mit diesen erst zu beginnen, wenn die medikamentösen Behandlungsstra tegien in Bezug auf die Migräne und die Tagesmüdigkeit bereits umgesetzt wor den seien, um den Beschwerdeführer nicht erneut zu überfordern (S. 51 Ziff. 8.3). 3.11 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellung nahme vom 4. Januar 20 21 (Urk. 11/78/6-7) aus, das K.___ -Gutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (S. 1 oben). Die Depression habe sich g ebessert, die Migräne sei weiterbestehend (S. 1 unten). Die Behandlung der Migräne und der Erschöpfung sollten weiter pharmakologisch optimiert werden, zudem sollte eine kognitive verhaltenstherapeutische Behandlung des ADHS durchgeführt werden (S. 2 oben). 3.12 L ic.
phil. I Z.___ führte mit
Bericht vom 8. Februar 2021 (Urk. 11/91/1) aus, der Beschwerdeführer sei auch per Anfang Januar 2021 nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei in erster Linie m igränebedingt, aber auch durch das chronische Fatigue-Syndrom verursacht. Die medikamentöse Behandlung (Migräne-Spritze) habe nur eine Verkürzung der Migränedauer von neun auf fünf Stunden pro Migräne-Attacke (Frequenz bis zu fünf Mal pro Woche, unvermin dert) gebracht. Dies habe dazu geführt, dass die Krankenkasse ankündige, die sehr teure Behandlung abzubrechen. Die Aufnahme einer geregelten Arbeit oder einer Ausbildung sei so zurzeit ausgeschlossen. 3.13 Nach Verfügungserlass wurden zwei Bericht e eingereicht. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich de r im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht e erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt wer den können . Dr. D.___ führte mit Bericht vom 7. Juni 2021 (Urk.
16/1) aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren chronischen Migräne mit sehr häufi gen, invalidisierenden Migräneattacken. Diese würden beim Aufwachen am Mor gen beginnen, gingen mit schwerster Licht- und Lärmempfindlichkeit und hefti gen Kopfschmerzen einher, sodass der Beschwerdeführer häufig über mehrere Stunden im Bett bleiben müsse. Sämtliche bisher angewendeten Migräne-pro phylaktischen medikamentösen Therapien hätten nicht zu einer wesentlichen Besserung dieser Situation beigetragen. Erstmals unter der Behandlung mit Aimovig -Injektionen, begonnen am 31. August 2020, habe sich dahingehend eine Besserung abgezeichnet, dass die Migräneattacken weniger schwer verlaufen seien. Leider habe sich jedoch die Anzahl der Migränetage pro Monat unter dieser Therapie im Verlauf von drei Monaten nicht gebessert, sodass seitens der Kran kenversicherung keine Kostengutsprache für eine Fortführung der Therapie erfolgt sei . Auch ein Einspruch gegen diese Entscheidung sei leider nicht erfolg reich gewesen (S. 1). Seit Stopp der Therapie mit Aimovig gehe es dem Beschwer deführer deshalb schlechter als zuvor .
Er habe bis auf wenige Ausnahmen täglich schwere Migräneattacken. Im Moment seien die weiteren noch verbleibenden Therapieoptionen sehr begrenzt, sodass die Perspektive sehr ungünstig
sei . Er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.14 M ed. pract . F.___
und lic. phil. I Z.___
nannten Diagnosen
mit Bericht vom 28.
Juni 2021 (Urk.
16/2) folgende Diagnosen: - ADHS-Syndrom - mittelgradige depressive Episode mit starker Antriebshemmung und gros ser Niedergeschlagenheit, Resignation und Hoffnungslos igkeit - chronisches Müdigkeitssyndrom - chronische thera pieresistente Migräne ohne Aura
Dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finanzierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere.
Seither sei er zuse hends depressiver und in
einem passiven Zustand . Auch die Therapiestunden würden wegen Migräne zu zwei Dritteln kurzfristig abgesagt werden, was die Zusammenarbeit erschwere . Der Beschwerdeführer verliere zusehends die Hoff nung in eine sinnvoll gestaltete Zukunft, da er so keine Ausbildung machen könne und auch sein Sozialleben eingeschränkt sei bei drei bis vier Migräne-Attacken von bis zu acht Stunden pro Tag. 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydiszi plinäre Gutachten der Ärzte des Zentrums
K.___
vom Dezember 2020 (vorstehend E. 3.10) ab. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnahmen vollstän dig arbeitsunfähig gewesen sei und sprach ihm ab August 2019 eine ganze Rente zu. Des Weiteren ging sie davon aus, s ein Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2020 g ebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30
%.
Als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein ADHS . Den restlichen Diagnosen, das heisst der rezidivierenden depressiven Stö rung, gemäss Gutachten remittiert, der chronischen therapieresistenten Migräne ohne Aura sowie der Adipositas massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit bei. Sie kamen zum Schluss, d er Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt in der angestammten und einer ange passten Tätigkeit, dies seit Remission der depressiven Symptomatik geltend. Da bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden konnte, wurde mit Datum des Gutachtens von der aktuell en Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
4.2
Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorgfältigen Plausibili tätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschrän kungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjekti ven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.3.1). 4.3
Im Hinblick auf die diagnostizierte Migräne legten die Gutachter deren Auswir kungen nicht schlüssig dar.
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Migräne habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.10). Sie gaben jedoch nicht konkret und ausreichend begründet an, aus welchen Gründen der Beschwer deführer infolge Migräne nicht eingeschränkt werde . Sie erwähnten lediglich, dass er eine dysfunktionale Verarbeitung der Beeinträchtigungen im Rahmen der Migräne zeige und es eigentlich nicht vorkomme, dass die Migräne auf gar keine Therapie anspreche. E ine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psychiatrischen Komorbidität assoziiert
(vorstehend E. 3.10) . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aber nicht begründet dargelegt, welche psy chische Störung im Zusammenhang mit der Migräne stehen beziehungsweise für die Migräne verantwortlich sein soll, beziehungsweise es fehlt an Ausführungen zu Wechselwirkungen zwischen Migräne und den Symptomen des ADHS und einer allfälligen Depression oder einer anderen Diagnose . Insbesondere erfolgte mit dem Hinweis, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rahmen einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene eine Rolle spielten für den Verlauf der Migräne, wobei aus diesen Faktoren für sich genommen k eine eigentliche Einschränkung resultiere (Urk. 11/77 S. 49 unten), keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Annahme des Neu rologen, es liege eine psychiatrische Komorbidität vor . Zu erwähnen bleibt dies bezüglich, dass im Rahmen der zwei mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlungen trotz zu jenem Zeitpunkt bereits geklagter Migräne weder auf eine schlechte Schlafhygiene noch eine altersbedingte Unreife hingewiesen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.9). Damit bleibt unklar, ob und wie die Migräne im Zusammenhang mit psychischen Problemen steht.
Aus dem Abschlussbericht vom August 2019 über die beruflichen Massnahmen geht
hervor,
dass ein Lehrbeginn per August 2019 wegen der instabilen Verfas sung des Beschwerdeführers sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Mass nahme als unrealistisch erachtet wurde. D ie hohe Anzahl migränebedingter Fehl tage hätte einen gezielten Aufbau verhindert (vorstehend E. 3.6). Auch zu diesem Verlauf nahmen die Gutachter nicht ausreichend Stellung. Es erfolgte
ferner
keine vertiefte Auseinandersetzung mit den unbestritten gebliebenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich wegen Migräne im Bett bleibe und deswegen auch die beruflichen Massnahmen abgebrochen habe.
Zu berücksichtigen ist überdies der Umstand, dass der neurologische Gutachter fest hielt, der Beschwerdeführer werde neurologisch lege artis behandelt, und er eine Erhöhung von Aimovig
empfahl . D ie Begutachtung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte mithin unter dem Eindruck/während der Behandlung mit Aimovig, sodass die Gutachter von weniger langen Migränea ttacken ausgin gen und sich eine weitere Verbesserung unter Erhöhung von Aimovig erhofften . Nach der Begutachtung stellte sich aber heraus, dass dieses Medikament durch die Krankenkasse nicht mehr bezahlt wird (vgl. vorstehend E. 3.12), sodass sich die Situation in Bezug auf die Migräne verschle chtert habe (vgl. vorstehend E. 3.13-14) .
Demnach erweist sich das neurologische Teilgutachten als nicht schlüssig und es ist weiterhin offen, inwiefern die geltend gemachten zahlreichen Migräneanfälle den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken . Entsprechend kann mangels Bewei swertes (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht darauf abgestellt wer den. 4.4
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe si ch im Oktober 2020 verbessert. D er behandelnde Psychothera peut l ic. phil. I Z.___ attestierte im Februar 2021 weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass die Migränet herapie abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer habe bis zu fünf Mal pro Woche M igräne (vorste hend E. 3.12). Dr. D.___
führte im Juni 2021 aus, seit Stopp der Therapie mit Aimovig, welche im August 2020 begonnen worden sei, gehe es dem Beschwerdeführer schlechter als zuvor (vorstehend E. 3.13) . Auch med. pract . F.___ und lic. phil. I Z.___
waren
im Juni 2021
der Ansicht, dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finan zierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere (vorstehend E. 3.14) . Eine RAD-Stellungnahme zu den neuen medizinischen Berichten von Juni 2021 liegt nicht vor, der RAD-Arzt nahm letztmals zum Gutachten Stellung (vorsehend E. 3.11).
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme zu den erwähnten Berichten (vgl. Urk. 18). Zur Information des behandelnden Psychotherapeuten über den anstehenden Therapieabbruch (vor stehend E. 3.12) hielt sie einzig fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien (vgl. Urk. 2 Begründung S. 1).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich auf grund des Abbruchs der Migräne-Therapie mit Aimovig
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung, aber vor Verfügungser la ss, ver schlechtert hat. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen bei einer unstabilen gesundheitlichen Situation mit geltend gemachte r Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zufolge des Therapieabbruchs mit Aimovig und bei unklar gebliebenen Auswirkungen der Migräne auf die A r beitsunfähigkeit . In einem ersten Schritt wird d ie Beschwerdegegnerin den
K.___ - Gutachte r n die neu eingereichten Berich te der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.12 ff.) zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Je nach Inhalt der Stellungnahme wird die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt
eine erneute Begutachtung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen haben. Zwar befürworten vorliegend nicht mehrere involvierte Ärzte ausdrücklich eine EFL. Angesichts des
auch gemäss dem K.___ -Neurologen schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes, welcher auf die psychiatrische Komorbidität hinwies, das psychiatrische Gutachten in Bezug auf die Migrä neproblematik jedoch ebenfalls keine überzeugenden Antworten liefert e
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3), der Beschwer deführer ferner sehr jung ist, als kooperativ und arbeitswillig beschrie ben wurde (vgl. Urk. 11/77 S. 63; vgl. auch Urk. 11/33 und Urk. 11/77/69-74),
und unklar ist, welche Anforderungen an einen Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz zu stellen sind, drängen sich weitere spezifische Abklärungen hin sichtlich der Leistungsfähigkeit – allenfalls unter Beachtung der von den Gutach tern genann ten Aspekte - jedoch auf.
Entsprechend ist d ie angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über allfällige berufliche Massnahmen beziehungsweise einen Rentenanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2’400 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug,
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Der 2000 geborene X.___
absolvierte ab August 2017 eine Ausbil dung zum Informatiker (vgl. Urk. 11/3/6 Ziff. 5.4). Das Lehrverhältnis wurde per 13. Juli 2018 aufgelöst (vgl. Urk. 11/2). Am
4. Juli 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und ADHS bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinis che und erwerblic he Abklärungen, erteilte am 22. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/26) und sprach dem Versicherten ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/38). Am 18. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/40)
und sprach dem Versicherten erneut ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/43). Am 15. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, die Integrationsmassnahme Aufbau training werde beendet (Urk. 11/52). In der Folge liess sie den Versicherten poly disziplinär begutachten (Expertise vom
7. Dezember 2020; Urk. 11/77 /2-65). Nach durchge füh rtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/80, Urk. 11/91/1) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2 021 (Urk. 11/100, Urk. 11/114 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 zu.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 2 Der Versicherte erhob am
28. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Mai 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invali den rente auch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu gewähren. Eventuell sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexter nen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) .
Am 23. September 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
28. September 2021 (Urk. 12) wurde n antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) verzich tete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was de m Beschwer deführer mit Verfügung vom
21. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 22) wurde de m Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom
25. Oktober 2022 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2021 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnah men vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb werde ihm ab August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch ab Oktober 2020 g ebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30
% . Somit habe er ab Januar 202 1 keinen Ren tenanspruch mehr (Begründung S. 1). Den Gutachtern zufolge spiele das psychi sche Befinden eine Rolle für den Verlauf der M igrä ne. Mit der angepassten Tätigkeit schwinde folglich auch die Triggerung der Migräne. Dies plausibilisiere, weshalb letztere von den Gutachtern ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Gutachter hätten sich mangels somatische r Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu Wechselwirkungen äussern können (Urk. 10 S. 2 Rz 4). Das Belastungsprofil sei durch RAD-Arzt Dr. Y.___
geschärft worden (S. 2 Rz 5) . Es sei die z ulässige Methode des Prozentvergleich s angewen det worden. Es gebe keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug (S. 2 f. Rz
6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Oktober 2020 eingetreten. Vielmehr sei es nach der Begutachtung aber vor Verfügungserlass zu einer Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation mit Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit infolge Absetzens der Behandlung mit Aimovig -Injektionen gekommen (Urk. 1 S. 9 Z iff. 19; auch Urk.
15 S. 2). Das Gutachten als Entschei dungsgrundlage sei nicht verwertbar (Urk. 1 S . 11 f.). Die Abklärungspflicht sei nicht erfüllt. Das Belastungsprofil sei mangelhaft erhoben (Urk. 1 S.
8 Ziff.
16).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist eine befristete ganze Rente, insbesondere, ob es im Oktober 2020 (Zeitpunkt der Begutachtung) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist.
E. 3.1 L ic. phil. I Z.___, psychotherapeutische Praxis,
führte mit Bericht vom 6. August 20 18 (Urk. 11/14) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in unregelmässigen Abständen (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschö pfung und konstanter Müdigkeit - Ak tivitäts
- und Aufmerksamkeits störung (AD S) mit recht ma ssiven Kon zentrationsstörungen Die Leistungsfähigkeit sei derzeit um zirka
E. 3.2 Die Fachpersonen der I ntegrierten Psychiatrie A.___ berichteten am 26.
November 2018 (Urk. 11/33) zuhanden der Beschwer degegnerin über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom
16. Juli bis 2. Oktober 2018 (Ziff. 1.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1) - einfache ADS (ICD-10 F90.0) Sie führten aus, für die Dauer der stationären Behandlung habe eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei vier Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2). Die Eingliederung solle schrittweise aufbauend erfolgen. Eine Tagesstruktur sowie eine berufliche Per spektive seien für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers förderlich. Zusammen mit einem stabilen Wohnort mit enger Begleitung sowie regelmässiger Psychotherapie seien d ie Chancen für eine Eingliederung positiv (Ziff. 4.3).
E. 3.3 Die Fachpersonen vo m Verein B.___ führten mit Abschlussbericht Belastbarkeitstraining vom 25. Februar 2019 (Urk. 1 1/44) aus, der Beschwerde führer habe sein Programm mit einem Pensum von zwei Stunden an f ünf Tagen gestartet. Nach einer Erhöhung auf drei Stunden an fünf Tagen, habe er a b dem 27. Januar 2019 sein Pensum auf vier Stunden an fünf Tagen die Woche erhöht. Es sei eine Häufung der Verspätungen und der Fehltage beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe dies mit M igrän e und Schlafmangel begründet. Verschie dene private Ereignisse hätten ihn stark abgelenkt, er sei nicht in der Lage gewe sen einen A rzttermin abzumachen (S. 4 f.).
E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 9. April 2019 (Urk. 11/49/1) über ein gleichentags durchgeführtes kraniales MRI.
E. 3.5 Dr.
med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Praxis E.___, führte mit Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 11/49/2-4, vgl. auch Bericht vom 29. Mai 2019, Urk. 11/51/1-6) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 4.
April 2019 in ihrer Sprechstunde gesehen und nannte als Diagnose eine Migrä ne ohne Aura (S. 1). Es solle dringend eine prophylaktische Therapie begonnen werden. In der MRI-Untersuchung des Kopfes hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können, ebenso habe sich ein norma les Ruhe-Wach-EEG gezeigt (S. 3) .
E. 3.6 Die Fachpersonen vom Verein B.___ führten mit Abschlussbericht vom 25. August 2019 (Urk. 11/53) aus, die h ohe Anzahl migränebedingter Fehl tage verhindere einen gezielten Aufbau . Ein Lehrbeginn per August 2019 sei wegen der instabilen Verfassung des Versicherten sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Massnahme unrealistisch (S. 7).
E. 3.7 L ic. phil. I Z.___
nannte mit Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2019 (Urk. 11/57) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1) - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43) Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % (Ziff. 2.2). Eingliederungsmassnahmen sollten im Umfang von ein bis zwei Stunden möglich sein. Der Rhythmus sei wegen häufiger Migräne nicht planbar (Ziff. 4.2).
E. 3.8 Med. pract . F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, führte mit Bericht vom 30. Januar 20 20 (Urk. 11/61 /1-7) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2018, wobei die letzte Kontrolle im Mai 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelg radige depressive Episode mit enormer Müdigkeit (ICD-10 F32.1) - Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung als Folge der wiederholten physischen und psychischen Gewalt durch die Stiefmutter in Kindheit und Verlust von nahen Bezugspersonen in der Kindheit (ICD-10 F60.6)
Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätskli nik G.___ zur Klärung der schweren Müdigkeit und besseren Einstellung der Medikation (Ziff. 2.2). Eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegeg nerin sei in einem den Beschwerdeführer interessierenden Bereich zwei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 2.7). Beim Beschwerdeführer bestehe eine enorme Ermüd barkeit, Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit, Motivationsmangel, Überforde rungsgefühle und gelegentlich Wut mit Aggressivität (Ziff. 3.4).
E. 3.9 Die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ berichteten am 23. März 2020 (Urk. 11/77/69-74) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. Januar bis 2. März 2020 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung : Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Migräne, nicht näher bezeichnet - unklare ALAT-Erhöhung Die mittelschwere depressive Episode sei bei Austritt teilremittiert, auch sei die Symptomatik der ADHS zurückgegangen unter Elvanse . Die bei Eintritt berichtete Erschöpfung sei bis zum Austritt nicht zurückgegangen trotz ansonsten teilremit tierter depressiver Episode . Zudem bestehe der Verdacht einer emotional-instabi len Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline), wobei keine Remission der Sympto matik diesbezüglich eingetreten sei (S. 5 Mitte). Die Migräne sei seit Mitte Dezember 2019 mit A i movig durch die externe Neurologin behandelt worden. Darunter habe der Beschwerdeführer von einem leichten Rückgang der Intensität sowie der Dauer der Migräneattacke berichtet. Diese Besserung dauere jeweils über ungefähr einen Monat an (S. 5 oben).
E. 3.10 Am 7. Dezember 2020 erstatteten Dr.
med. H.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, Dr.
med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie
neuropsychologische Fachpersonen, Zentrum K.___, ein
polydis ziplinäres Gutachten (Urk.
11/77/2-65).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 20 ff.) und ihre vom 19. bis 21. und am 26. Oktober 2020 erfolgte allgemeinmedizinische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Untersuchung (S. 2 oben).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter a ls Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff.
4.2) ein ADHS, aktuell neuropsychologisch durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit unter medi kamentöser Behandlung . Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 12 Ziff. 4 .2):
- rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig remittiert - chronische therapieresistente Migräne ohne Aura - psychologische Faktoren bei wiederk ehrenden Migräne-Attacken - bisherige prophylaktische Therapien (Magnesiocard, Lamotrigin, Aimovig) - Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2
Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit einge schränkt in der angestammt en und einer angepasst en Tätigkeit (S. 15 unten f.). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vorwiegend aus dem psy chiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Krankheitsbild, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer auch eine dysfunktionale Verarbeitung der Beein trächtigungen im Rahmen der Migräne zeige. Die Migräne für sich genommen würde nicht begründend für eine Arbeitsfähigkeit sein, es sei lediglich die dys funktionale Verarbeitung im Rahmen der psychiatrischen Diagnose, welche die Migräne relevant mache für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insofern seien die Einschränkungen rein psychiatrisch begründet (S. 16 Ziff. 4.9). Es sei anzunehmen, dass sich seit Abbruch der Ausbildung zum Informatiker bei dem Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung eingestellt habe mit entsprechend resultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche vo n der Psychiaterin seit dem 29. Juni 2018 mit 50 % und seit dem 18. September 2018 mit 100 % beziffert worden sei. Aus aktueller gutachterlicher Sicht müsse angenommen wer den, dass seit Remission der depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit wieder gebessert und auf dem heutigen Stand gewesen sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Akten könne bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden, sodass mit Datum des Gutachtens von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen werde (S. 17 Ziff. 4.11.1). Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe mittlerweile eine chronische Migräne ohne Aura, die bisher schlecht oder unge nügend auf jegliche Therapien angesprochen habe. Sogar unter der Therapie mit Aimovig seien die Migräneattacken in der Frequenz nicht zurückgegangen, lediglich habe sich die Dau er der Attacken leicht verkürzt. Die anderen bisher angewandten prophylaktischen Therapien hätten keine Wirkung gezeigt. Erfah rungsgemäss zeigten prophylaktische Therapien bei Migränepatienten häufig eine bessere Wirksamkeit, insbesondere die Therapie mit Erenumab (Aimovig). Häufig liege bei ausgeprägter Therapieresistenz eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 39 unten). Der Beschwerdeführer werde neurologisch lege ar t is behandelt. Es könne versucht werden, die Dosis von Aimovig auf 140 mg monatlich zu steigern (S. 41 Ziff. 8.3) . Es falle auf, dass sich die gesundheitlichen Probleme mit Beginn einer Ausbildung und später im Verlaufe der Eingliederungsmassnahmen ver stärkt hätten. Es frage sich, inwiefern hier ein Vermeidungsverhalten vorliege . E ine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psy chiatrischen Komorbidität assoziiert (S. 41 oben). Aus neurologischer Sicht sei es schwierig, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von einer Kopfschmerz problematik, die nicht auf einer organischen Schädigung des Gehirns beruhe, festzulegen und zu erklären. Grundsätzlich handle es sich bei einer Migräne um einen behandelbaren Kopfschmerz, der nicht zu einer vollständigen oder Teilzeit arbeitsunfähigkeit führe. Insbesondere bei einer psychiatrischen Komorbidität könne eine Therapieresistenz auftreten, weshalb die Ursache der Arbeitsunfähig keit eher im psychiatrischen Krankheitsbild zu suchen sei. Au s neurologischer Sicht könne deshalb keine andauernde Arbeitsun fähigkeit festgelegt werden (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es bestehe aktuell weiterhin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung mit insbesondere ausgeprägter Schwierigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit bei den dargebotenen Inhal ten zu halten. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rah men einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene des Versicherten eine Rolle spiel t e n für den Verlauf der Migräne. Aufgrund dieses Zusammenhangs würden psychologische Faktoren beim Krankheitsverlauf der Migräne diagnostisch genannt, ohne dass aus diesen Faktoren für sich genommen aber eine eigentliche Einschränkung des Beschwerdeführers resultiere. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte vor allem durch seine hyperkinetische Störung und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Aufmerksam keitslenkung und der Konzentration beeinträchtigt (S. 49 f.). In Bezug auf die Migräne sei die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in einer Phase, in der die medizinischen Behandlun gen noch nicht abgeschlossen worden seien und noch mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 50 Ziff. 7.2). Die laufende psychothera peutische Behandlung sollte noch um eine gezielte Pharmakotherapie der Tages müdigkeit erweitert werden. In Rücksprache mit dem behandelnden Psychothe rapeuten sollte b ei Stabilisierung der Symptomatik im Rahmen der Migräne die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen geplant werden. Es sei empfehlens wert, mit diesen erst zu beginnen, wenn die medikamentösen Behandlungsstra tegien in Bezug auf die Migräne und die Tagesmüdigkeit bereits umgesetzt wor den seien, um den Beschwerdeführer nicht erneut zu überfordern (S. 51 Ziff. 8.3).
E. 3.11 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellung nahme vom 4. Januar 20 21 (Urk. 11/78/6-7) aus, das K.___ -Gutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (S. 1 oben). Die Depression habe sich g ebessert, die Migräne sei weiterbestehend (S. 1 unten). Die Behandlung der Migräne und der Erschöpfung sollten weiter pharmakologisch optimiert werden, zudem sollte eine kognitive verhaltenstherapeutische Behandlung des ADHS durchgeführt werden (S. 2 oben).
E. 3.12 L ic.
phil. I Z.___ führte mit
Bericht vom 8. Februar 2021 (Urk. 11/91/1) aus, der Beschwerdeführer sei auch per Anfang Januar 2021 nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei in erster Linie m igränebedingt, aber auch durch das chronische Fatigue-Syndrom verursacht. Die medikamentöse Behandlung (Migräne-Spritze) habe nur eine Verkürzung der Migränedauer von neun auf fünf Stunden pro Migräne-Attacke (Frequenz bis zu fünf Mal pro Woche, unvermin dert) gebracht. Dies habe dazu geführt, dass die Krankenkasse ankündige, die sehr teure Behandlung abzubrechen. Die Aufnahme einer geregelten Arbeit oder einer Ausbildung sei so zurzeit ausgeschlossen.
E. 3.13 Nach Verfügungserlass wurden zwei Bericht e eingereicht. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich de r im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht e erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt wer den können . Dr. D.___ führte mit Bericht vom 7. Juni 2021 (Urk.
16/1) aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren chronischen Migräne mit sehr häufi gen, invalidisierenden Migräneattacken. Diese würden beim Aufwachen am Mor gen beginnen, gingen mit schwerster Licht- und Lärmempfindlichkeit und hefti gen Kopfschmerzen einher, sodass der Beschwerdeführer häufig über mehrere Stunden im Bett bleiben müsse. Sämtliche bisher angewendeten Migräne-pro phylaktischen medikamentösen Therapien hätten nicht zu einer wesentlichen Besserung dieser Situation beigetragen. Erstmals unter der Behandlung mit Aimovig -Injektionen, begonnen am 31. August 2020, habe sich dahingehend eine Besserung abgezeichnet, dass die Migräneattacken weniger schwer verlaufen seien. Leider habe sich jedoch die Anzahl der Migränetage pro Monat unter dieser Therapie im Verlauf von drei Monaten nicht gebessert, sodass seitens der Kran kenversicherung keine Kostengutsprache für eine Fortführung der Therapie erfolgt sei . Auch ein Einspruch gegen diese Entscheidung sei leider nicht erfolg reich gewesen (S. 1). Seit Stopp der Therapie mit Aimovig gehe es dem Beschwer deführer deshalb schlechter als zuvor .
Er habe bis auf wenige Ausnahmen täglich schwere Migräneattacken. Im Moment seien die weiteren noch verbleibenden Therapieoptionen sehr begrenzt, sodass die Perspektive sehr ungünstig
sei . Er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f.).
E. 3.14 M ed. pract . F.___
und lic. phil. I Z.___
nannten Diagnosen
mit Bericht vom 28.
Juni 2021 (Urk.
16/2) folgende Diagnosen: - ADHS-Syndrom - mittelgradige depressive Episode mit starker Antriebshemmung und gros ser Niedergeschlagenheit, Resignation und Hoffnungslos igkeit - chronisches Müdigkeitssyndrom - chronische thera pieresistente Migräne ohne Aura
Dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finanzierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere.
Seither sei er zuse hends depressiver und in
einem passiven Zustand . Auch die Therapiestunden würden wegen Migräne zu zwei Dritteln kurzfristig abgesagt werden, was die Zusammenarbeit erschwere . Der Beschwerdeführer verliere zusehends die Hoff nung in eine sinnvoll gestaltete Zukunft, da er so keine Ausbildung machen könne und auch sein Sozialleben eingeschränkt sei bei drei bis vier Migräne-Attacken von bis zu acht Stunden pro Tag. 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydiszi plinäre Gutachten der Ärzte des Zentrums
K.___
vom Dezember 2020 (vorstehend E. 3.10) ab. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnahmen vollstän dig arbeitsunfähig gewesen sei und sprach ihm ab August 2019 eine ganze Rente zu. Des Weiteren ging sie davon aus, s ein Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2020 g ebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30
%.
Als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein ADHS . Den restlichen Diagnosen, das heisst der rezidivierenden depressiven Stö rung, gemäss Gutachten remittiert, der chronischen therapieresistenten Migräne ohne Aura sowie der Adipositas massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit bei. Sie kamen zum Schluss, d er Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt in der angestammten und einer ange passten Tätigkeit, dies seit Remission der depressiven Symptomatik geltend. Da bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden konnte, wurde mit Datum des Gutachtens von der aktuell en Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
4.2
Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorgfältigen Plausibili tätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschrän kungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjekti ven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.3.1). 4.3
Im Hinblick auf die diagnostizierte Migräne legten die Gutachter deren Auswir kungen nicht schlüssig dar.
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Migräne habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.10). Sie gaben jedoch nicht konkret und ausreichend begründet an, aus welchen Gründen der Beschwer deführer infolge Migräne nicht eingeschränkt werde . Sie erwähnten lediglich, dass er eine dysfunktionale Verarbeitung der Beeinträchtigungen im Rahmen der Migräne zeige und es eigentlich nicht vorkomme, dass die Migräne auf gar keine Therapie anspreche. E ine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psychiatrischen Komorbidität assoziiert
(vorstehend E. 3.10) . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aber nicht begründet dargelegt, welche psy chische Störung im Zusammenhang mit der Migräne stehen beziehungsweise für die Migräne verantwortlich sein soll, beziehungsweise es fehlt an Ausführungen zu Wechselwirkungen zwischen Migräne und den Symptomen des ADHS und einer allfälligen Depression oder einer anderen Diagnose . Insbesondere erfolgte mit dem Hinweis, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rahmen einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene eine Rolle spielten für den Verlauf der Migräne, wobei aus diesen Faktoren für sich genommen k eine eigentliche Einschränkung resultiere (Urk. 11/77 S. 49 unten), keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Annahme des Neu rologen, es liege eine psychiatrische Komorbidität vor . Zu erwähnen bleibt dies bezüglich, dass im Rahmen der zwei mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlungen trotz zu jenem Zeitpunkt bereits geklagter Migräne weder auf eine schlechte Schlafhygiene noch eine altersbedingte Unreife hingewiesen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.9). Damit bleibt unklar, ob und wie die Migräne im Zusammenhang mit psychischen Problemen steht.
Aus dem Abschlussbericht vom August 2019 über die beruflichen Massnahmen geht
hervor,
dass ein Lehrbeginn per August 2019 wegen der instabilen Verfas sung des Beschwerdeführers sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Mass nahme als unrealistisch erachtet wurde. D ie hohe Anzahl migränebedingter Fehl tage hätte einen gezielten Aufbau verhindert (vorstehend E. 3.6). Auch zu diesem Verlauf nahmen die Gutachter nicht ausreichend Stellung. Es erfolgte
ferner
keine vertiefte Auseinandersetzung mit den unbestritten gebliebenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich wegen Migräne im Bett bleibe und deswegen auch die beruflichen Massnahmen abgebrochen habe.
Zu berücksichtigen ist überdies der Umstand, dass der neurologische Gutachter fest hielt, der Beschwerdeführer werde neurologisch lege artis behandelt, und er eine Erhöhung von Aimovig
empfahl . D ie Begutachtung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte mithin unter dem Eindruck/während der Behandlung mit Aimovig, sodass die Gutachter von weniger langen Migränea ttacken ausgin gen und sich eine weitere Verbesserung unter Erhöhung von Aimovig erhofften . Nach der Begutachtung stellte sich aber heraus, dass dieses Medikament durch die Krankenkasse nicht mehr bezahlt wird (vgl. vorstehend E. 3.12), sodass sich die Situation in Bezug auf die Migräne verschle chtert habe (vgl. vorstehend E. 3.13-14) .
Demnach erweist sich das neurologische Teilgutachten als nicht schlüssig und es ist weiterhin offen, inwiefern die geltend gemachten zahlreichen Migräneanfälle den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken . Entsprechend kann mangels Bewei swertes (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht darauf abgestellt wer den. 4.4
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe si ch im Oktober 2020 verbessert. D er behandelnde Psychothera peut l ic. phil. I Z.___ attestierte im Februar 2021 weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass die Migränet herapie abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer habe bis zu fünf Mal pro Woche M igräne (vorste hend E. 3.12). Dr. D.___
führte im Juni 2021 aus, seit Stopp der Therapie mit Aimovig, welche im August 2020 begonnen worden sei, gehe es dem Beschwerdeführer schlechter als zuvor (vorstehend E. 3.13) . Auch med. pract . F.___ und lic. phil. I Z.___
waren
im Juni 2021
der Ansicht, dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finan zierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere (vorstehend E. 3.14) . Eine RAD-Stellungnahme zu den neuen medizinischen Berichten von Juni 2021 liegt nicht vor, der RAD-Arzt nahm letztmals zum Gutachten Stellung (vorsehend E. 3.11).
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme zu den erwähnten Berichten (vgl. Urk. 18). Zur Information des behandelnden Psychotherapeuten über den anstehenden Therapieabbruch (vor stehend E. 3.12) hielt sie einzig fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien (vgl. Urk. 2 Begründung S. 1).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich auf grund des Abbruchs der Migräne-Therapie mit Aimovig
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung, aber vor Verfügungser la ss, ver schlechtert hat.
E. 5 0 % vermindert (Ziff. 2.1).
E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen bei einer unstabilen gesundheitlichen Situation mit geltend gemachte r Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zufolge des Therapieabbruchs mit Aimovig und bei unklar gebliebenen Auswirkungen der Migräne auf die A r beitsunfähigkeit . In einem ersten Schritt wird d ie Beschwerdegegnerin den
K.___ - Gutachte r n die neu eingereichten Berich te der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.12 ff.) zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Je nach Inhalt der Stellungnahme wird die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt
eine erneute Begutachtung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen haben. Zwar befürworten vorliegend nicht mehrere involvierte Ärzte ausdrücklich eine EFL. Angesichts des
auch gemäss dem K.___ -Neurologen schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes, welcher auf die psychiatrische Komorbidität hinwies, das psychiatrische Gutachten in Bezug auf die Migrä neproblematik jedoch ebenfalls keine überzeugenden Antworten liefert e
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3), der Beschwer deführer ferner sehr jung ist, als kooperativ und arbeitswillig beschrie ben wurde (vgl. Urk. 11/77 S. 63; vgl. auch Urk. 11/33 und Urk. 11/77/69-74),
und unklar ist, welche Anforderungen an einen Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz zu stellen sind, drängen sich weitere spezifische Abklärungen hin sichtlich der Leistungsfähigkeit – allenfalls unter Beachtung der von den Gutach tern genann ten Aspekte - jedoch auf.
Entsprechend ist d ie angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über allfällige berufliche Massnahmen beziehungsweise einen Rentenanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2’400 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug,
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00431
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
15. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 2000 geborene X.___
absolvierte ab August 2017 eine Ausbil dung zum Informatiker (vgl. Urk. 11/3/6 Ziff. 5.4). Das Lehrverhältnis wurde per 13. Juli 2018 aufgelöst (vgl. Urk. 11/2). Am
4. Juli 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und ADHS bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinis che und erwerblic he Abklärungen, erteilte am 22. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/26) und sprach dem Versicherten ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/38). Am 18. Februar 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 11/40)
und sprach dem Versicherten erneut ein IV-Taggeld zu (Urk. 11/43). Am 15. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, die Integrationsmassnahme Aufbau training werde beendet (Urk. 11/52). In der Folge liess sie den Versicherten poly disziplinär begutachten (Expertise vom
7. Dezember 2020; Urk. 11/77 /2-65). Nach durchge füh rtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/80, Urk. 11/91/1) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2 021 (Urk. 11/100, Urk. 11/114 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 zu.
2.
Der Versicherte erhob am
28. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Mai 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invali den rente auch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu gewähren. Eventuell sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexter nen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) .
Am 23. September 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
28. September 2021 (Urk. 12) wurde n antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 18) verzich tete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was de m Beschwer deführer mit Verfügung vom
21. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Mit Beschluss vom 30. September 2022 (Urk. 22) wurde de m Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom
25. Oktober 2022 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2021 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnah men vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb werde ihm ab August 2019 eine ganze Rente zugesprochen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch ab Oktober 2020 g ebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30
% . Somit habe er ab Januar 202 1 keinen Ren tenanspruch mehr (Begründung S. 1). Den Gutachtern zufolge spiele das psychi sche Befinden eine Rolle für den Verlauf der M igrä ne. Mit der angepassten Tätigkeit schwinde folglich auch die Triggerung der Migräne. Dies plausibilisiere, weshalb letztere von den Gutachtern ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei. Die Gutachter hätten sich mangels somatische r Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu Wechselwirkungen äussern können (Urk. 10 S. 2 Rz 4). Das Belastungsprofil sei durch RAD-Arzt Dr. Y.___
geschärft worden (S. 2 Rz 5) . Es sei die z ulässige Methode des Prozentvergleich s angewen det worden. Es gebe keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug (S. 2 f. Rz
6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Oktober 2020 eingetreten. Vielmehr sei es nach der Begutachtung aber vor Verfügungserlass zu einer Ver schlechterung der gesundheitlichen Situation mit Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit infolge Absetzens der Behandlung mit Aimovig -Injektionen gekommen (Urk. 1 S. 9 Z iff. 19; auch Urk.
15 S. 2). Das Gutachten als Entschei dungsgrundlage sei nicht verwertbar (Urk. 1 S . 11 f.). Die Abklärungspflicht sei nicht erfüllt. Das Belastungsprofil sei mangelhaft erhoben (Urk. 1 S.
8 Ziff.
16). 2.3
Strittig und zu prüfen ist eine befristete ganze Rente, insbesondere, ob es im Oktober 2020 (Zeitpunkt der Begutachtung) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden ist. 3. 3.1 L ic. phil. I Z.___, psychotherapeutische Praxis,
führte mit Bericht vom 6. August 20 18 (Urk. 11/14) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in unregelmässigen Abständen (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschö pfung und konstanter Müdigkeit - Ak tivitäts
- und Aufmerksamkeits störung (AD S) mit recht ma ssiven Kon zentrationsstörungen Die Leistungsfähigkeit sei derzeit um zirka 5 0 % vermindert (Ziff. 2.1). 3.2 Die Fachpersonen der I ntegrierten Psychiatrie A.___ berichteten am 26.
November 2018 (Urk. 11/33) zuhanden der Beschwer degegnerin über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom
16. Juli bis 2. Oktober 2018 (Ziff. 1.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1) - einfache ADS (ICD-10 F90.0) Sie führten aus, für die Dauer der stationären Behandlung habe eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei vier Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2). Die Eingliederung solle schrittweise aufbauend erfolgen. Eine Tagesstruktur sowie eine berufliche Per spektive seien für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers förderlich. Zusammen mit einem stabilen Wohnort mit enger Begleitung sowie regelmässiger Psychotherapie seien d ie Chancen für eine Eingliederung positiv (Ziff. 4.3). 3.3 Die Fachpersonen vo m Verein B.___ führten mit Abschlussbericht Belastbarkeitstraining vom 25. Februar 2019 (Urk. 1 1/44) aus, der Beschwerde führer habe sein Programm mit einem Pensum von zwei Stunden an f ünf Tagen gestartet. Nach einer Erhöhung auf drei Stunden an fünf Tagen, habe er a b dem 27. Januar 2019 sein Pensum auf vier Stunden an fünf Tagen die Woche erhöht. Es sei eine Häufung der Verspätungen und der Fehltage beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe dies mit M igrän e und Schlafmangel begründet. Verschie dene private Ereignisse hätten ihn stark abgelenkt, er sei nicht in der Lage gewe sen einen A rzttermin abzumachen (S. 4 f.). 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 9. April 2019 (Urk. 11/49/1) über ein gleichentags durchgeführtes kraniales MRI. 3.5 Dr.
med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Praxis E.___, führte mit Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 11/49/2-4, vgl. auch Bericht vom 29. Mai 2019, Urk. 11/51/1-6) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 4.
April 2019 in ihrer Sprechstunde gesehen und nannte als Diagnose eine Migrä ne ohne Aura (S. 1). Es solle dringend eine prophylaktische Therapie begonnen werden. In der MRI-Untersuchung des Kopfes hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können, ebenso habe sich ein norma les Ruhe-Wach-EEG gezeigt (S. 3) .
3.6 Die Fachpersonen vom Verein B.___ führten mit Abschlussbericht vom 25. August 2019 (Urk. 11/53) aus, die h ohe Anzahl migränebedingter Fehl tage verhindere einen gezielten Aufbau . Ein Lehrbeginn per August 2019 sei wegen der instabilen Verfassung des Versicherten sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Massnahme unrealistisch (S. 7). 3.7 L ic. phil. I Z.___
nannte mit Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2019 (Urk. 11/57) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit grosser Erschöpfung (ICD-10 F32.1) - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43) Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % (Ziff. 2.2). Eingliederungsmassnahmen sollten im Umfang von ein bis zwei Stunden möglich sein. Der Rhythmus sei wegen häufiger Migräne nicht planbar (Ziff. 4.2). 3.8 Med. pract . F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, führte mit Bericht vom 30. Januar 20 20 (Urk. 11/61 /1-7) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2018, wobei die letzte Kontrolle im Mai 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelg radige depressive Episode mit enormer Müdigkeit (ICD-10 F32.1) - Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung als Folge der wiederholten physischen und psychischen Gewalt durch die Stiefmutter in Kindheit und Verlust von nahen Bezugspersonen in der Kindheit (ICD-10 F60.6)
Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätskli nik G.___ zur Klärung der schweren Müdigkeit und besseren Einstellung der Medikation (Ziff. 2.2). Eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegeg nerin sei in einem den Beschwerdeführer interessierenden Bereich zwei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 2.7). Beim Beschwerdeführer bestehe eine enorme Ermüd barkeit, Unkonzentriertheit, Vergesslichkeit, Motivationsmangel, Überforde rungsgefühle und gelegentlich Wut mit Aggressivität (Ziff. 3.4). 3.9 Die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ berichteten am 23. März 2020 (Urk. 11/77/69-74) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. Januar bis 2. März 2020 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung : Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Migräne, nicht näher bezeichnet - unklare ALAT-Erhöhung Die mittelschwere depressive Episode sei bei Austritt teilremittiert, auch sei die Symptomatik der ADHS zurückgegangen unter Elvanse . Die bei Eintritt berichtete Erschöpfung sei bis zum Austritt nicht zurückgegangen trotz ansonsten teilremit tierter depressiver Episode . Zudem bestehe der Verdacht einer emotional-instabi len Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline), wobei keine Remission der Sympto matik diesbezüglich eingetreten sei (S. 5 Mitte). Die Migräne sei seit Mitte Dezember 2019 mit A i movig durch die externe Neurologin behandelt worden. Darunter habe der Beschwerdeführer von einem leichten Rückgang der Intensität sowie der Dauer der Migräneattacke berichtet. Diese Besserung dauere jeweils über ungefähr einen Monat an (S. 5 oben). 3.10
Am 7. Dezember 2020 erstatteten Dr.
med. H.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, Dr.
med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie
neuropsychologische Fachpersonen, Zentrum K.___, ein
polydis ziplinäres Gutachten (Urk.
11/77/2-65).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 20 ff.) und ihre vom 19. bis 21. und am 26. Oktober 2020 erfolgte allgemeinmedizinische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische Untersuchung (S. 2 oben).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter a ls Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff.
4.2) ein ADHS, aktuell neuropsychologisch durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit unter medi kamentöser Behandlung . Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 12 Ziff. 4 .2):
- rezidivierende depressive S törung, gegenwärtig remittiert - chronische therapieresistente Migräne ohne Aura - psychologische Faktoren bei wiederk ehrenden Migräne-Attacken - bisherige prophylaktische Therapien (Magnesiocard, Lamotrigin, Aimovig) - Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2
Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit einge schränkt in der angestammt en und einer angepasst en Tätigkeit (S. 15 unten f.). Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vorwiegend aus dem psy chiatrischen beziehungsweise neuropsychologischen Krankheitsbild, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer auch eine dysfunktionale Verarbeitung der Beein trächtigungen im Rahmen der Migräne zeige. Die Migräne für sich genommen würde nicht begründend für eine Arbeitsfähigkeit sein, es sei lediglich die dys funktionale Verarbeitung im Rahmen der psychiatrischen Diagnose, welche die Migräne relevant mache für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insofern seien die Einschränkungen rein psychiatrisch begründet (S. 16 Ziff. 4.9). Es sei anzunehmen, dass sich seit Abbruch der Ausbildung zum Informatiker bei dem Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung eingestellt habe mit entsprechend resultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche vo n der Psychiaterin seit dem 29. Juni 2018 mit 50 % und seit dem 18. September 2018 mit 100 % beziffert worden sei. Aus aktueller gutachterlicher Sicht müsse angenommen wer den, dass seit Remission der depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit wieder gebessert und auf dem heutigen Stand gewesen sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Akten könne bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden, sodass mit Datum des Gutachtens von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen werde (S. 17 Ziff. 4.11.1). Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe mittlerweile eine chronische Migräne ohne Aura, die bisher schlecht oder unge nügend auf jegliche Therapien angesprochen habe. Sogar unter der Therapie mit Aimovig seien die Migräneattacken in der Frequenz nicht zurückgegangen, lediglich habe sich die Dau er der Attacken leicht verkürzt. Die anderen bisher angewandten prophylaktischen Therapien hätten keine Wirkung gezeigt. Erfah rungsgemäss zeigten prophylaktische Therapien bei Migränepatienten häufig eine bessere Wirksamkeit, insbesondere die Therapie mit Erenumab (Aimovig). Häufig liege bei ausgeprägter Therapieresistenz eine psychiatrische Komorbidität vor (S. 39 unten). Der Beschwerdeführer werde neurologisch lege ar t is behandelt. Es könne versucht werden, die Dosis von Aimovig auf 140 mg monatlich zu steigern (S. 41 Ziff. 8.3) . Es falle auf, dass sich die gesundheitlichen Probleme mit Beginn einer Ausbildung und später im Verlaufe der Eingliederungsmassnahmen ver stärkt hätten. Es frage sich, inwiefern hier ein Vermeidungsverhalten vorliege . E ine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psy chiatrischen Komorbidität assoziiert (S. 41 oben). Aus neurologischer Sicht sei es schwierig, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von einer Kopfschmerz problematik, die nicht auf einer organischen Schädigung des Gehirns beruhe, festzulegen und zu erklären. Grundsätzlich handle es sich bei einer Migräne um einen behandelbaren Kopfschmerz, der nicht zu einer vollständigen oder Teilzeit arbeitsunfähigkeit führe. Insbesondere bei einer psychiatrischen Komorbidität könne eine Therapieresistenz auftreten, weshalb die Ursache der Arbeitsunfähig keit eher im psychiatrischen Krankheitsbild zu suchen sei. Au s neurologischer Sicht könne deshalb keine andauernde Arbeitsun fähigkeit festgelegt werden (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es bestehe aktuell weiterhin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung mit insbesondere ausgeprägter Schwierigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit bei den dargebotenen Inhal ten zu halten. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rah men einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene des Versicherten eine Rolle spiel t e n für den Verlauf der Migräne. Aufgrund dieses Zusammenhangs würden psychologische Faktoren beim Krankheitsverlauf der Migräne diagnostisch genannt, ohne dass aus diesen Faktoren für sich genommen aber eine eigentliche Einschränkung des Beschwerdeführers resultiere. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte vor allem durch seine hyperkinetische Störung und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Aufmerksam keitslenkung und der Konzentration beeinträchtigt (S. 49 f.). In Bezug auf die Migräne sei die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in einer Phase, in der die medizinischen Behandlun gen noch nicht abgeschlossen worden seien und noch mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 50 Ziff. 7.2). Die laufende psychothera peutische Behandlung sollte noch um eine gezielte Pharmakotherapie der Tages müdigkeit erweitert werden. In Rücksprache mit dem behandelnden Psychothe rapeuten sollte b ei Stabilisierung der Symptomatik im Rahmen der Migräne die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen geplant werden. Es sei empfehlens wert, mit diesen erst zu beginnen, wenn die medikamentösen Behandlungsstra tegien in Bezug auf die Migräne und die Tagesmüdigkeit bereits umgesetzt wor den seien, um den Beschwerdeführer nicht erneut zu überfordern (S. 51 Ziff. 8.3). 3.11 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellung nahme vom 4. Januar 20 21 (Urk. 11/78/6-7) aus, das K.___ -Gutachten erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel (S. 1 oben). Die Depression habe sich g ebessert, die Migräne sei weiterbestehend (S. 1 unten). Die Behandlung der Migräne und der Erschöpfung sollten weiter pharmakologisch optimiert werden, zudem sollte eine kognitive verhaltenstherapeutische Behandlung des ADHS durchgeführt werden (S. 2 oben). 3.12 L ic.
phil. I Z.___ führte mit
Bericht vom 8. Februar 2021 (Urk. 11/91/1) aus, der Beschwerdeführer sei auch per Anfang Januar 2021 nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei in erster Linie m igränebedingt, aber auch durch das chronische Fatigue-Syndrom verursacht. Die medikamentöse Behandlung (Migräne-Spritze) habe nur eine Verkürzung der Migränedauer von neun auf fünf Stunden pro Migräne-Attacke (Frequenz bis zu fünf Mal pro Woche, unvermin dert) gebracht. Dies habe dazu geführt, dass die Krankenkasse ankündige, die sehr teure Behandlung abzubrechen. Die Aufnahme einer geregelten Arbeit oder einer Ausbildung sei so zurzeit ausgeschlossen. 3.13 Nach Verfügungserlass wurden zwei Bericht e eingereicht. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich de r im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Bericht e erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt wer den können . Dr. D.___ führte mit Bericht vom 7. Juni 2021 (Urk.
16/1) aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren chronischen Migräne mit sehr häufi gen, invalidisierenden Migräneattacken. Diese würden beim Aufwachen am Mor gen beginnen, gingen mit schwerster Licht- und Lärmempfindlichkeit und hefti gen Kopfschmerzen einher, sodass der Beschwerdeführer häufig über mehrere Stunden im Bett bleiben müsse. Sämtliche bisher angewendeten Migräne-pro phylaktischen medikamentösen Therapien hätten nicht zu einer wesentlichen Besserung dieser Situation beigetragen. Erstmals unter der Behandlung mit Aimovig -Injektionen, begonnen am 31. August 2020, habe sich dahingehend eine Besserung abgezeichnet, dass die Migräneattacken weniger schwer verlaufen seien. Leider habe sich jedoch die Anzahl der Migränetage pro Monat unter dieser Therapie im Verlauf von drei Monaten nicht gebessert, sodass seitens der Kran kenversicherung keine Kostengutsprache für eine Fortführung der Therapie erfolgt sei . Auch ein Einspruch gegen diese Entscheidung sei leider nicht erfolg reich gewesen (S. 1). Seit Stopp der Therapie mit Aimovig gehe es dem Beschwer deführer deshalb schlechter als zuvor .
Er habe bis auf wenige Ausnahmen täglich schwere Migräneattacken. Im Moment seien die weiteren noch verbleibenden Therapieoptionen sehr begrenzt, sodass die Perspektive sehr ungünstig
sei . Er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.14 M ed. pract . F.___
und lic. phil. I Z.___
nannten Diagnosen
mit Bericht vom 28.
Juni 2021 (Urk.
16/2) folgende Diagnosen: - ADHS-Syndrom - mittelgradige depressive Episode mit starker Antriebshemmung und gros ser Niedergeschlagenheit, Resignation und Hoffnungslos igkeit - chronisches Müdigkeitssyndrom - chronische thera pieresistente Migräne ohne Aura
Dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finanzierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere.
Seither sei er zuse hends depressiver und in
einem passiven Zustand . Auch die Therapiestunden würden wegen Migräne zu zwei Dritteln kurzfristig abgesagt werden, was die Zusammenarbeit erschwere . Der Beschwerdeführer verliere zusehends die Hoff nung in eine sinnvoll gestaltete Zukunft, da er so keine Ausbildung machen könne und auch sein Sozialleben eingeschränkt sei bei drei bis vier Migräne-Attacken von bis zu acht Stunden pro Tag. 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydiszi plinäre Gutachten der Ärzte des Zentrums
K.___
vom Dezember 2020 (vorstehend E. 3.10) ab. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach den beruflichen Massnahmen vollstän dig arbeitsunfähig gewesen sei und sprach ihm ab August 2019 eine ganze Rente zu. Des Weiteren ging sie davon aus, s ein Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2020 g ebessert und er sei wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche einem IV-Grad von 30
%.
Als Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein ADHS . Den restlichen Diagnosen, das heisst der rezidivierenden depressiven Stö rung, gemäss Gutachten remittiert, der chronischen therapieresistenten Migräne ohne Aura sowie der Adipositas massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit bei. Sie kamen zum Schluss, d er Beschwerdeführer sei trotz seiner Defizite vollschichtig arbeitsfähig, aufgrund der Tagesmüdigkeit sei er aber um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt in der angestammten und einer ange passten Tätigkeit, dies seit Remission der depressiven Symptomatik geltend. Da bezüglich des genauen Zeitpunkts der Remission der Depression keine sichere Aussage getroffen werden konnte, wurde mit Datum des Gutachtens von der aktuell en Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
4.2
Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorgfältigen Plausibili tätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschrän kungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjekti ven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.3.1). 4.3
Im Hinblick auf die diagnostizierte Migräne legten die Gutachter deren Auswir kungen nicht schlüssig dar.
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Migräne habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.10). Sie gaben jedoch nicht konkret und ausreichend begründet an, aus welchen Gründen der Beschwer deführer infolge Migräne nicht eingeschränkt werde . Sie erwähnten lediglich, dass er eine dysfunktionale Verarbeitung der Beeinträchtigungen im Rahmen der Migräne zeige und es eigentlich nicht vorkomme, dass die Migräne auf gar keine Therapie anspreche. E ine absolute Therapieresistenz bei Migräne sei selten und häufig mit einer psychiatrischen Komorbidität assoziiert
(vorstehend E. 3.10) . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde aber nicht begründet dargelegt, welche psy chische Störung im Zusammenhang mit der Migräne stehen beziehungsweise für die Migräne verantwortlich sein soll, beziehungsweise es fehlt an Ausführungen zu Wechselwirkungen zwischen Migräne und den Symptomen des ADHS und einer allfälligen Depression oder einer anderen Diagnose . Insbesondere erfolgte mit dem Hinweis, dass das psychische Befinden, die fehlende Selbstdisziplin im Rahmen einer gewissen altersbedingten Unreife und die schlechte Schlafhygiene eine Rolle spielten für den Verlauf der Migräne, wobei aus diesen Faktoren für sich genommen k eine eigentliche Einschränkung resultiere (Urk. 11/77 S. 49 unten), keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Annahme des Neu rologen, es liege eine psychiatrische Komorbidität vor . Zu erwähnen bleibt dies bezüglich, dass im Rahmen der zwei mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlungen trotz zu jenem Zeitpunkt bereits geklagter Migräne weder auf eine schlechte Schlafhygiene noch eine altersbedingte Unreife hingewiesen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.9). Damit bleibt unklar, ob und wie die Migräne im Zusammenhang mit psychischen Problemen steht.
Aus dem Abschlussbericht vom August 2019 über die beruflichen Massnahmen geht
hervor,
dass ein Lehrbeginn per August 2019 wegen der instabilen Verfas sung des Beschwerdeführers sowie seiner Präsenzzeit bei Beendigung der Mass nahme als unrealistisch erachtet wurde. D ie hohe Anzahl migränebedingter Fehl tage hätte einen gezielten Aufbau verhindert (vorstehend E. 3.6). Auch zu diesem Verlauf nahmen die Gutachter nicht ausreichend Stellung. Es erfolgte
ferner
keine vertiefte Auseinandersetzung mit den unbestritten gebliebenen Angaben, wonach der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich wegen Migräne im Bett bleibe und deswegen auch die beruflichen Massnahmen abgebrochen habe.
Zu berücksichtigen ist überdies der Umstand, dass der neurologische Gutachter fest hielt, der Beschwerdeführer werde neurologisch lege artis behandelt, und er eine Erhöhung von Aimovig
empfahl . D ie Begutachtung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte mithin unter dem Eindruck/während der Behandlung mit Aimovig, sodass die Gutachter von weniger langen Migränea ttacken ausgin gen und sich eine weitere Verbesserung unter Erhöhung von Aimovig erhofften . Nach der Begutachtung stellte sich aber heraus, dass dieses Medikament durch die Krankenkasse nicht mehr bezahlt wird (vgl. vorstehend E. 3.12), sodass sich die Situation in Bezug auf die Migräne verschle chtert habe (vgl. vorstehend E. 3.13-14) .
Demnach erweist sich das neurologische Teilgutachten als nicht schlüssig und es ist weiterhin offen, inwiefern die geltend gemachten zahlreichen Migräneanfälle den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken . Entsprechend kann mangels Bewei swertes (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht darauf abgestellt wer den. 4.4
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers habe si ch im Oktober 2020 verbessert. D er behandelnde Psychothera peut l ic. phil. I Z.___ attestierte im Februar 2021 weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass die Migränet herapie abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer habe bis zu fünf Mal pro Woche M igräne (vorste hend E. 3.12). Dr. D.___
führte im Juni 2021 aus, seit Stopp der Therapie mit Aimovig, welche im August 2020 begonnen worden sei, gehe es dem Beschwerdeführer schlechter als zuvor (vorstehend E. 3.13) . Auch med. pract . F.___ und lic. phil. I Z.___
waren
im Juni 2021
der Ansicht, dem Beschwerdeführer gehe es zusehends schlechter, seit die Krankenkasse die Finan zierung der recht teuren Migräne-Spritze verweigere (vorstehend E. 3.14) . Eine RAD-Stellungnahme zu den neuen medizinischen Berichten von Juni 2021 liegt nicht vor, der RAD-Arzt nahm letztmals zum Gutachten Stellung (vorsehend E. 3.11).
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme zu den erwähnten Berichten (vgl. Urk. 18). Zur Information des behandelnden Psychotherapeuten über den anstehenden Therapieabbruch (vor stehend E. 3.12) hielt sie einzig fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien (vgl. Urk. 2 Begründung S. 1).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich auf grund des Abbruchs der Migräne-Therapie mit Aimovig
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung, aber vor Verfügungser la ss, ver schlechtert hat. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen bei einer unstabilen gesundheitlichen Situation mit geltend gemachte r Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zufolge des Therapieabbruchs mit Aimovig und bei unklar gebliebenen Auswirkungen der Migräne auf die A r beitsunfähigkeit . In einem ersten Schritt wird d ie Beschwerdegegnerin den
K.___ - Gutachte r n die neu eingereichten Berich te der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.12 ff.) zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Je nach Inhalt der Stellungnahme wird die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt
eine erneute Begutachtung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen haben. Zwar befürworten vorliegend nicht mehrere involvierte Ärzte ausdrücklich eine EFL. Angesichts des
auch gemäss dem K.___ -Neurologen schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes, welcher auf die psychiatrische Komorbidität hinwies, das psychiatrische Gutachten in Bezug auf die Migrä neproblematik jedoch ebenfalls keine überzeugenden Antworten liefert e
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3), der Beschwer deführer ferner sehr jung ist, als kooperativ und arbeitswillig beschrie ben wurde (vgl. Urk. 11/77 S. 63; vgl. auch Urk. 11/33 und Urk. 11/77/69-74),
und unklar ist, welche Anforderungen an einen Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz zu stellen sind, drängen sich weitere spezifische Abklärungen hin sichtlich der Leistungsfähigkeit – allenfalls unter Beachtung der von den Gutach tern genann ten Aspekte - jedoch auf.
Entsprechend ist d ie angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über allfällige berufliche Massnahmen beziehungsweise einen Rentenanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt) ermessensweise auf Fr. 2’400 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug,
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller