Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00428
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
23. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die 1969
geborene X.___
meldete sich am 3 . Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Autoimmunerkrankung der Niere (FSGS: fokal-segmentale Glomerulosklerose) bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklä run gen und führte insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbesc heid verfahren (Vorbescheid vom 13 . April 2021 [Urk. 7/28]; Einwand vom 20 . April 2021 [Urk. 7/29 ]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
28. Mai 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/35 ]). 2 .
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
25. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV- Rente zuzusprechen
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
30. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurück zuweisen . Gemäss Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei der medizinische Sachverhalt noch nicht klar erstellt, weshalb weitere Abklä rungen angezeigt seien (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin schlo ss sich mit Stel lungnahme vom 15 . September 2021 dem An trag auf Rückweisung an (Urk. 11). 3 .
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Ein klang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom
28. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 4 .
4 .1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 61 lit . f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Die Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 15 . September 2021 ihre Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 17.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 149.20 geltend (Urk. 12).
Der geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund des geringen Umfangs der Verwaltungsverfahrensakten und des Umstandes, dass keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, weit übersetzt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren, nicht in einem Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren stehen können, und deshalb von vornherein nicht entschädigt werden können. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde für Instruktion, anderthalb Stunden für Aktenstudium und vier Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, mithin 6 1/2 Stunden Aufwand berücksichtigt werden. Damit ist der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des üblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung von aufgerundet Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom
28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklä rungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling