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IV.2021.00422

Anspruch auf Umschulung ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-10-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, war ab

1. März 200 1 bei der Y.___ AG als

Fass a denisolierer tätig ( Urk. 7/8 ). Unter Hinweis auf bei einem Unfall vom

9. Mai 2017 zugezogene Beschwerden

der rechten Hand und des linken Fusses meldete sich der Versicherte am

10. Oktober 2017 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerb lich e Situation ab.

Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (Frühinter vention mit Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Ge währung eines Einarbeitungszuschusses

nahm der Versicherte eine neue Tätigkeit bei der Y.___ als Assistent der Projektleitung auf ( vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten ). Am 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit , er sei erfolgreich und rentenausschliessend einge gliedert. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Ein solcher könne erst nach Beendi gung der Eingliederungsmassnahmen entstehen und zusätzlich seien seine Erwerbs ein bussen zu gering.

Am 3 0 . Oktober 201 9

kündigte die Y.___ dem Versicherten seine Arbeitsstelle als Assistent Projektleitung per 29. Februar 2020 ( vgl. Urk. 7 / 55 ). Mit Schreiben vom

14. November 2019 (Urk. 7/56) machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle mit Hinweis auf die Kündigung seiner Arbeitsstelle einen Revisionsgrund geltend und ersuchte um erneute Prüfung seines Leistungsanspruches.

Die IV-Stelle klärte in der Folge erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte sie einen Leistungs an spruch . 1.2

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83) ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf seine Kündigung bei der Y.___ um Gewährung

einer Umschulung.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk .

7 /92, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Mai 2021

(Urk. 2) einen Leistungsanspruch .

2.

Der Versicherte erhob am 22 . Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom

21. Mai 2021 und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzl ichen Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen und auszurichten (S. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. August 2021 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah me n des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. An fechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfü gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

Hauptsächlich aus dem

dem vorliegenden Verfahren als Neuanmeldung zugrun de liegenden Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83; «möchte ich die IV-Stelle hiermit bitten, meinem Klienten nach erfolgter Kündigung seitens seines Arbeitgebers berufliche Massnahmen - namentlich eine Umschulung – zuzu spre chen») , dem Antrag

in der Beschwerde vom 2 2. Juni 2021

« […] die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistun gen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen» (Urk. 1 S. 3 ) - ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Inva liditätsgrad von 40 % - und der en Begründung ( insbesondere S. 17 f .) ergibt sich, dass der B eschwerde führer die leistungsab weisende Ver fügung vom 21 . Mai

2021 (Urk. 2) dahin ge hend anficht, dass er eine Umschulung verlangt. F olglich ist im vorliegenden Ver fahren nur die Umschulung Streitgegenstand u nd auch nur diese Frage Pro zess thema. 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3. 3 .1

Die Beschwerdege gnerin begründete

i hre

leistungsabweisende Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) damit , das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei am 11.

Juni 2020 abgewiesen

worden. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung (S. 1). Medizin isch -theoretisch könne der Beschwerdeführer eine einfache, gut strukturierte und körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit zu einem Pensum von 100

% wahrnehmen. Es sei davon auszu gehen, dass für die Entlassung arbeitsplatzspezifische Umstände verantwortlich gewesen seien. Damit bestehe auch kein Grund, da s Invalideneinkommen analog der Suva auf Basis des Hilfsarbeitereinkommens gemäss Lohnstrukturtabelle zu berechnen.

Für die Erstellung des Einkommensvergleiches habe sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unterschiedlich hohe Einkommen erzielt habe. Sie habe deshalb die abgerechneten Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 per 2021 kaufkraftbereinigt und davon das arithmetische Mittel gebildet, was ein Valideneinkommen von Fr. 97'241. -- ergebe. Das Invali deneinkommen habe sie auf der Grundlage des Einkommens, das der Beschwer deführer als Projektleitungsassistent erhalten habe, berechnet. Das habe für die Monate Januar bis Oktober 2019 Fr. 63'560. -- betragen. Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr und kaufkraftbereinigt per 2021 entspreche dies Fr. 76'272. -- . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Dadurch ändere sich nichts am Um stand, dass nach den Massnahmen der beruflichen Eingliederung ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt werden könne.

Der Vollständigkeit halber habe sie auch unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter arbeiten müsste, einen Einkommensvergleich erstellt. Dadurch sei ein tieferes Invaliden einkommen von Fr. 69'475. -- für das Jahr 2021 anzuwenden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29 %. Auch in diesem Fall könne ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielt werden. Eine Umschulung auf Hilfsarbeiten sei nicht möglich, da für diese per Definition keine Ausbildung notwendig sei.

Auch nach erneuter Prüfung könne keine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt wer den, die Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 2 f.). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Urk. 1)

geltend , dass zufolge der invaliditätsbedingten Kündigung seiner Anstellung als Projektleitungsassistent bei der Y.___ ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATS G vorliege (S. 4, S. 5-10) . Im Rahmen eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG könne zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens nicht mehr auf das bei der Y.___ vorübergehend tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 76'272.-- als Projektleitungsassistent abgestellt werden. Stattdessen sei ab Kündigungszeitpunkt und Verlust des Einkommens bei der Y.___ das Invali den einkommen neu auf Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. In Anwendung der LSE 2018 TA1 im Totalwert für das Kompetenzniveau 1 müsse neu ein tieferes Invalideneinkommen von Fr. 69'475. -- angenommen

werden und hieraus ergebe sich eine Erhöhung des Invaliditätsgrads von bisher

22 %

auf neu 29 % (S. 4, S. 10-16) . Jedenfalls seien ihm unabhängig vom Invalidi t ätsgrad (22 % oder

29 % ) berufliche Massnahmen insbesondere in Form einer Umschulung

zuzu sprechen (S. 4, S. 16- 18 ). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Umschulung hat .

Zu Recht u nbestritten ist dabei , dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit seinem Unfall am 9. Mai 2017 dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr , jedoch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1 , Urk. 1 S. 3 Mitte , Urk. 7/94 S. 1 Mitte , Urk. 7/91 S. 3-6 , insbesondere S. 6 Mitte).

Ebenso

ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 22 % invalid ist und damit die für einen Umschulungsanspruch notwendige Schwelle eines 20%igen Invaliditätsgrades überschritten ist (vgl. E. 2.2, E. 3 . 1-2 ,

Urk. 7/ 99 ) . F ür die Beurteilung des Umschulung sanspruches

spielt es keine Rolle, ob der Invaliditätsgrad 22 % oder 29 % beträgt. Die se Frage braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden.

4. 4.1

Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnis mässig keits grundsatzes werd en bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereinglie de rung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau , notwendig (erforderlich) ist. Weiter verlangt ist die Eignung der Massnahme, aber auch Eignung der versicherten Person, das heisst, diese muss objektiv und sub jektiv eingliederungsfähig sein. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1-2, Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 45 zu Art. 17).

Der Beschwerdeführer ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Fassadenisolierer auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, woraus ohne zusätzliche berufliche Ausbil dung eine für einen Umschulungsanspruch wesentliche Erwerbseinbusse von min destens 20

% resultiert ( vgl. E. 2.2, E. 3.3 vorstehend ) . Um die durch die Inva li dität erlittene Erwerbseinbusse dauerhaft auszugleichen , ist eine Umschulung not wendig. Diese ist weiter geeignet, die wegen des Eintritts der Invalidität ver lor en gegangenen Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu verbessern .

Nach erfol g ter Umschulung ist ein höheres - dem Verdienst als Fassadenisolierer an nähernd gleichwertiges - Einkommen zu erwarten , wogegen ohne eine Umschulung lediglich der Verdienst entsprechend einem ungelernten Hilfsarbeiter zu erwarten ist . Objektiv ist der Beschwerdeführer eingliederungsfähig, ist er doch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ( vgl. E. 3.3 vorste hend ). Hinweise auf eine subjektive Eingliederungsunfähigkeit im Sinne einer Ein gliederungsunwilligkeit sind keine aktenkundig. Vielmehr bekräftige der Be schwerdeführer mit seiner Anmeldung vom 24. Dezember 2020 den Willen zur Durchführung einer Umschulung (Urk. 7/ 83 ). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1972 (Urk. 7/2 Ziff. 1.1) . D emnach ist auch die Dauer des zu erwartenden Erwer bs lebens erheblich.

Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Umschulung. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies für die Verneinung eines Anspruches auf Um schulung unter anderem auch auf die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könnte, nichts über den Anspruch auf eine Umschulung aus sagt, unterscheiden sich doch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch von denjenigen eines Rentenanspruches mass geblich (vgl. E. 2.1-2 für die Voraussetzungen der Umschulung und Art. 28 IVG für die Voraussetzungen für eine Invalidenrente) .

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Umschulung weiter im Wes entlichen mit zwei Argumenten. Einerseits sah sie den Anspruch beim Beschwer deführer als Hilfsarbeiter als grundsätzlich nicht gegeben an, ander er seits begrün dete sie den fehlenden Anspruch auch mit der mangelnden gesundheitlichen Verschlechterung seit der letzten Prüfung (E. 3.1). 4.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist bei Hilfsarbeitern nicht per se ein Umschulungsanspruch ausgeschlossen. So differenziert der Invaliditäts be griff nach Art 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung. Bei der Prüfung des Umschulungsanspruches ist auch eine anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind grundsätzlich auch Un gelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeit - wie vorlie gend dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Fassadenisolierer (E. 3.3) – verun möglicht (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf l age 2014, Rn 5 zu Art. 17). Entscheidendes Kriterium ist einzig die Erwerbs einbusse von mindestens 20 %, welches der Beschwerdeführer erfüllt (vgl. E. 2.2, E. 3.3, Meyer/Reichmuth, a.a.O. ,

Rn 4 zu Ar t. 17). 4.2.3

Was das Argument betreffend die mangelnde gesundheitliche Verschlechterung angeht, ist zwar richtig, dass das Bundesgericht

in BGE 105 V 173 entschieden

hat , dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dem zufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden , vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt , denn

e ine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden .

Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerde geg nerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungs zu schüssen ( vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten ) unter Hin weis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahm en , im IVG unter dem Kapitel «B. Massnah men de r Frühintervention» abgehandelt , steht im Gegensatz zu den beruflichen Mass nahmen , im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Tag gelder» geführt , zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeits platzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs.

1

IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliede rungs massnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/ 2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventions mass nahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art.

7d

Abs. 2 lit . b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsauf wand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früh erfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigent liche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen ( kauf männischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehe maligen Arbeit geberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung über haupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durch geführt ( vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [ Urk. 7/33] betreffend die

Anpassung smassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2019

[ Urk. 7/44 ] ).

Es zeigte sich dann in der Folge auch, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten der Aufgabe nicht gewa chsen war (vgl. Urk. 3/11 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/ 55, Urk. 7/87/3-4 S. 2 oben ).

Im Gegensatz dazu wird bei der Prüfung eines Anspruches auf Umschulung im Speziellen auch die Geeignetheit einer versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungs massnahmen b eruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 4010). Zudem gilt selbst bei einer erfolgten Umschulung, dass wenn eine versicherte Person eine Ausbildung auf einen bestimmten Arbeitsplatz erhalten hat, die sich in Berück sichtigung der langfristigen Bewegungen des Arbeitsmarktes als eine zu schmale Basis für die Vermittelbarkeit erweist und sie deshalb den Arbeitsplatz verloren hat, sie eine erneute Umschulung beanspruchen kann (KSBE Rz 4019). Darum gilt umso mehr, wenn noch überhaupt keine Umschulung geprüft wurde und lediglich Ausbildungskurse im Rahmen einer Frühintervention zugesprochen wurden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen für eine n Umschulungsanspruch - was wie vorliegend aufgezeigt der Fall ist (E. 4.1 vorstehend) - ein solcher anzuerkennen ist.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte die Beschwerdege g nerin einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Be schwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und k ein medizinischer Bericht vorlie ge, der eine lang andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestieren würde (S. 2) .

Auch damals wurden die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht geprüft (vgl. ver sicherungsinterne Feststellungsbl ätter vom 8. April und 11. Juni 2020 [Urk. 7/68, Urk. 7/75] ) .

Nach dem Gesagten verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin für die Ver neinung eines Umschulungsanspruches mit dem Verweis auf den gesundheitlich unveränderten Zustand nicht. 4.3

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Um schulung (E. 4.1) und die von der Beschwerdegegnerin angeführten Argu mente für die Verneinung eines Umschulungsanspruches verfangen nicht (E. 4.2) .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . Die Verfügung vom 21.

Mai 20 2 1 ist daher aufzuheben mit der Feststellung , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind. 5 .

5 .1

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 5 .2

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwer de führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’200.-- (ink lusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigun g in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai

2021

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne der Erwägungen hat, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 bei der Y.___ AG als

Fass a denisolierer tätig ( Urk. 7/8 ). Unter Hinweis auf bei einem Unfall vom

9. Mai 2017 zugezogene Beschwerden

der rechten Hand und des linken Fusses meldete sich der Versicherte am

10. Oktober 2017 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerb lich e Situation ab.

Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (Frühinter vention mit Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Ge währung eines Einarbeitungszuschusses

nahm der Versicherte eine neue Tätigkeit bei der Y.___ als Assistent der Projektleitung auf ( vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten ). Am 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit , er sei erfolgreich und rentenausschliessend einge gliedert. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Ein solcher könne erst nach Beendi gung der Eingliederungsmassnahmen entstehen und zusätzlich seien seine Erwerbs ein bussen zu gering.

Am

E. 1.1 X.___ , geboren 1972, war ab

1. März 200

E. 1.2 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83) ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf seine Kündigung bei der Y.___ um Gewährung

einer Umschulung.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk .

E. 3 0 . Oktober 201 9

kündigte die Y.___ dem Versicherten seine Arbeitsstelle als Assistent Projektleitung per 29. Februar 2020 ( vgl. Urk.

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Umschulung hat .

Zu Recht u nbestritten ist dabei , dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit seinem Unfall am 9. Mai 2017 dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr , jedoch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1 , Urk. 1 S. 3 Mitte , Urk. 7/94 S. 1 Mitte , Urk. 7/91 S. 3-6 , insbesondere S. 6 Mitte).

Ebenso

ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 22 % invalid ist und damit die für einen Umschulungsanspruch notwendige Schwelle eines 20%igen Invaliditätsgrades überschritten ist (vgl. E. 2.2, E. 3 . 1-2 ,

Urk. 7/ 99 ) . F ür die Beurteilung des Umschulung sanspruches

spielt es keine Rolle, ob der Invaliditätsgrad 22 % oder 29 % beträgt. Die se Frage braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden.

4. 4.1

Die sich aus Art.

E. 7 /92, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Mai 2021

(Urk. 2) einen Leistungsanspruch .

2.

Der Versicherte erhob am 22 . Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom

21. Mai 2021 und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzl ichen Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen und auszurichten (S. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. August 2021 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah me n des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. An fechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfü gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

Hauptsächlich aus dem

dem vorliegenden Verfahren als Neuanmeldung zugrun de liegenden Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83; «möchte ich die IV-Stelle hiermit bitten, meinem Klienten nach erfolgter Kündigung seitens seines Arbeitgebers berufliche Massnahmen - namentlich eine Umschulung – zuzu spre chen») , dem Antrag

in der Beschwerde vom 2 2. Juni 2021

« […] die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistun gen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen» (Urk. 1 S. 3 ) - ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Inva liditätsgrad von 40 % - und der en Begründung ( insbesondere S. 17 f .) ergibt sich, dass der B eschwerde führer die leistungsab weisende Ver fügung vom 21 . Mai

2021 (Urk. 2) dahin ge hend anficht, dass er eine Umschulung verlangt. F olglich ist im vorliegenden Ver fahren nur die Umschulung Streitgegenstand u nd auch nur diese Frage Pro zess thema. 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3. 3 .1

Die Beschwerdege gnerin begründete

i hre

leistungsabweisende Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) damit , das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei am 11.

Juni 2020 abgewiesen

worden. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung (S. 1). Medizin isch -theoretisch könne der Beschwerdeführer eine einfache, gut strukturierte und körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit zu einem Pensum von 100

% wahrnehmen. Es sei davon auszu gehen, dass für die Entlassung arbeitsplatzspezifische Umstände verantwortlich gewesen seien. Damit bestehe auch kein Grund, da s Invalideneinkommen analog der Suva auf Basis des Hilfsarbeitereinkommens gemäss Lohnstrukturtabelle zu berechnen.

Für die Erstellung des Einkommensvergleiches habe sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unterschiedlich hohe Einkommen erzielt habe. Sie habe deshalb die abgerechneten Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 per 2021 kaufkraftbereinigt und davon das arithmetische Mittel gebildet, was ein Valideneinkommen von Fr. 97'241. -- ergebe. Das Invali deneinkommen habe sie auf der Grundlage des Einkommens, das der Beschwer deführer als Projektleitungsassistent erhalten habe, berechnet. Das habe für die Monate Januar bis Oktober 2019 Fr. 63'560. -- betragen. Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr und kaufkraftbereinigt per 2021 entspreche dies Fr. 76'272. -- . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Dadurch ändere sich nichts am Um stand, dass nach den Massnahmen der beruflichen Eingliederung ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt werden könne.

Der Vollständigkeit halber habe sie auch unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter arbeiten müsste, einen Einkommensvergleich erstellt. Dadurch sei ein tieferes Invaliden einkommen von Fr. 69'475. -- für das Jahr 2021 anzuwenden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29 %. Auch in diesem Fall könne ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielt werden. Eine Umschulung auf Hilfsarbeiten sei nicht möglich, da für diese per Definition keine Ausbildung notwendig sei.

Auch nach erneuter Prüfung könne keine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt wer den, die Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 2 f.). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Urk. 1)

geltend , dass zufolge der invaliditätsbedingten Kündigung seiner Anstellung als Projektleitungsassistent bei der Y.___ ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATS G vorliege (S. 4, S. 5-10) . Im Rahmen eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG könne zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens nicht mehr auf das bei der Y.___ vorübergehend tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 76'272.-- als Projektleitungsassistent abgestellt werden. Stattdessen sei ab Kündigungszeitpunkt und Verlust des Einkommens bei der Y.___ das Invali den einkommen neu auf Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. In Anwendung der LSE 2018 TA1 im Totalwert für das Kompetenzniveau 1 müsse neu ein tieferes Invalideneinkommen von Fr. 69'475. -- angenommen

werden und hieraus ergebe sich eine Erhöhung des Invaliditätsgrads von bisher

22 %

auf neu 29 % (S. 4, S. 10-16) . Jedenfalls seien ihm unabhängig vom Invalidi t ätsgrad (22 % oder

29 % ) berufliche Massnahmen insbesondere in Form einer Umschulung

zuzu sprechen (S. 4, S. 16- 18 ).

E. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnis mässig keits grundsatzes werd en bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereinglie de rung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau , notwendig (erforderlich) ist. Weiter verlangt ist die Eignung der Massnahme, aber auch Eignung der versicherten Person, das heisst, diese muss objektiv und sub jektiv eingliederungsfähig sein. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1-2, Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 45 zu Art. 17).

Der Beschwerdeführer ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Fassadenisolierer auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, woraus ohne zusätzliche berufliche Ausbil dung eine für einen Umschulungsanspruch wesentliche Erwerbseinbusse von min destens 20

% resultiert ( vgl. E. 2.2, E. 3.3 vorstehend ) . Um die durch die Inva li dität erlittene Erwerbseinbusse dauerhaft auszugleichen , ist eine Umschulung not wendig. Diese ist weiter geeignet, die wegen des Eintritts der Invalidität ver lor en gegangenen Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu verbessern .

Nach erfol g ter Umschulung ist ein höheres - dem Verdienst als Fassadenisolierer an nähernd gleichwertiges - Einkommen zu erwarten , wogegen ohne eine Umschulung lediglich der Verdienst entsprechend einem ungelernten Hilfsarbeiter zu erwarten ist . Objektiv ist der Beschwerdeführer eingliederungsfähig, ist er doch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ( vgl. E. 3.3 vorste hend ). Hinweise auf eine subjektive Eingliederungsunfähigkeit im Sinne einer Ein gliederungsunwilligkeit sind keine aktenkundig. Vielmehr bekräftige der Be schwerdeführer mit seiner Anmeldung vom 24. Dezember 2020 den Willen zur Durchführung einer Umschulung (Urk. 7/ 83 ). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1972 (Urk. 7/2 Ziff. 1.1) . D emnach ist auch die Dauer des zu erwartenden Erwer bs lebens erheblich.

Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Umschulung. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies für die Verneinung eines Anspruches auf Um schulung unter anderem auch auf die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könnte, nichts über den Anspruch auf eine Umschulung aus sagt, unterscheiden sich doch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch von denjenigen eines Rentenanspruches mass geblich (vgl. E. 2.1-2 für die Voraussetzungen der Umschulung und Art. 28 IVG für die Voraussetzungen für eine Invalidenrente) .

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Umschulung weiter im Wes entlichen mit zwei Argumenten. Einerseits sah sie den Anspruch beim Beschwer deführer als Hilfsarbeiter als grundsätzlich nicht gegeben an, ander er seits begrün dete sie den fehlenden Anspruch auch mit der mangelnden gesundheitlichen Verschlechterung seit der letzten Prüfung (E. 3.1). 4.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist bei Hilfsarbeitern nicht per se ein Umschulungsanspruch ausgeschlossen. So differenziert der Invaliditäts be griff nach Art 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung. Bei der Prüfung des Umschulungsanspruches ist auch eine anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind grundsätzlich auch Un gelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeit - wie vorlie gend dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Fassadenisolierer (E. 3.3) – verun möglicht (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf l age 2014, Rn 5 zu Art. 17). Entscheidendes Kriterium ist einzig die Erwerbs einbusse von mindestens 20 %, welches der Beschwerdeführer erfüllt (vgl. E. 2.2, E. 3.3, Meyer/Reichmuth, a.a.O. ,

Rn 4 zu Ar t. 17). 4.2.3

Was das Argument betreffend die mangelnde gesundheitliche Verschlechterung angeht, ist zwar richtig, dass das Bundesgericht

in BGE 105 V 173 entschieden

hat , dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dem zufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden , vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt , denn

e ine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden .

Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerde geg nerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungs zu schüssen ( vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten ) unter Hin weis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahm en , im IVG unter dem Kapitel «B. Massnah men de r Frühintervention» abgehandelt , steht im Gegensatz zu den beruflichen Mass nahmen , im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Tag gelder» geführt , zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeits platzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs.

1

IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliede rungs massnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/ 2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventions mass nahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art.

7d

Abs. 2 lit . b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsauf wand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früh erfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigent liche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen ( kauf männischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehe maligen Arbeit geberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung über haupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durch geführt ( vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [ Urk. 7/33] betreffend die

Anpassung smassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2019

[ Urk. 7/44 ] ).

Es zeigte sich dann in der Folge auch, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten der Aufgabe nicht gewa chsen war (vgl. Urk. 3/11 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/ 55, Urk. 7/87/3-4 S. 2 oben ).

Im Gegensatz dazu wird bei der Prüfung eines Anspruches auf Umschulung im Speziellen auch die Geeignetheit einer versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungs massnahmen b eruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 4010). Zudem gilt selbst bei einer erfolgten Umschulung, dass wenn eine versicherte Person eine Ausbildung auf einen bestimmten Arbeitsplatz erhalten hat, die sich in Berück sichtigung der langfristigen Bewegungen des Arbeitsmarktes als eine zu schmale Basis für die Vermittelbarkeit erweist und sie deshalb den Arbeitsplatz verloren hat, sie eine erneute Umschulung beanspruchen kann (KSBE Rz 4019). Darum gilt umso mehr, wenn noch überhaupt keine Umschulung geprüft wurde und lediglich Ausbildungskurse im Rahmen einer Frühintervention zugesprochen wurden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen für eine n Umschulungsanspruch - was wie vorliegend aufgezeigt der Fall ist (E. 4.1 vorstehend) - ein solcher anzuerkennen ist.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte die Beschwerdege g nerin einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Be schwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und k ein medizinischer Bericht vorlie ge, der eine lang andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestieren würde (S. 2) .

Auch damals wurden die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht geprüft (vgl. ver sicherungsinterne Feststellungsbl ätter vom 8. April und 11. Juni 2020 [Urk. 7/68, Urk. 7/75] ) .

Nach dem Gesagten verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin für die Ver neinung eines Umschulungsanspruches mit dem Verweis auf den gesundheitlich unveränderten Zustand nicht. 4.3

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Um schulung (E. 4.1) und die von der Beschwerdegegnerin angeführten Argu mente für die Verneinung eines Umschulungsanspruches verfangen nicht (E. 4.2) .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . Die Verfügung vom 21.

Mai 20 2 1 ist daher aufzuheben mit der Feststellung , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind. 5 .

5 .1

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 5 .2

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwer de führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’200.-- (ink lusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigun g in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai

2021

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne der Erwägungen hat, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00422

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, war ab

1. März 200 1 bei der Y.___ AG als

Fass a denisolierer tätig ( Urk. 7/8 ). Unter Hinweis auf bei einem Unfall vom

9. Mai 2017 zugezogene Beschwerden

der rechten Hand und des linken Fusses meldete sich der Versicherte am

10. Oktober 2017 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerb lich e Situation ab.

Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (Frühinter vention mit Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Ge währung eines Einarbeitungszuschusses

nahm der Versicherte eine neue Tätigkeit bei der Y.___ als Assistent der Projektleitung auf ( vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten ). Am 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit , er sei erfolgreich und rentenausschliessend einge gliedert. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Ein solcher könne erst nach Beendi gung der Eingliederungsmassnahmen entstehen und zusätzlich seien seine Erwerbs ein bussen zu gering.

Am 3 0 . Oktober 201 9

kündigte die Y.___ dem Versicherten seine Arbeitsstelle als Assistent Projektleitung per 29. Februar 2020 ( vgl. Urk. 7 / 55 ). Mit Schreiben vom

14. November 2019 (Urk. 7/56) machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle mit Hinweis auf die Kündigung seiner Arbeitsstelle einen Revisionsgrund geltend und ersuchte um erneute Prüfung seines Leistungsanspruches.

Die IV-Stelle klärte in der Folge erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte sie einen Leistungs an spruch . 1.2

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83) ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf seine Kündigung bei der Y.___ um Gewährung

einer Umschulung.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk .

7 /92, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Mai 2021

(Urk. 2) einen Leistungsanspruch .

2.

Der Versicherte erhob am 22 . Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom

21. Mai 2021 und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzl ichen Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen und auszurichten (S. 3 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27. August 2021 (Urk. 6 ) Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah me n des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. An fechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfü gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

Hauptsächlich aus dem

dem vorliegenden Verfahren als Neuanmeldung zugrun de liegenden Schreiben vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/83; «möchte ich die IV-Stelle hiermit bitten, meinem Klienten nach erfolgter Kündigung seitens seines Arbeitgebers berufliche Massnahmen - namentlich eine Umschulung – zuzu spre chen») , dem Antrag

in der Beschwerde vom 2 2. Juni 2021

« […] die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistun gen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zuzusprechen» (Urk. 1 S. 3 ) - ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Inva liditätsgrad von 40 % - und der en Begründung ( insbesondere S. 17 f .) ergibt sich, dass der B eschwerde führer die leistungsab weisende Ver fügung vom 21 . Mai

2021 (Urk. 2) dahin ge hend anficht, dass er eine Umschulung verlangt. F olglich ist im vorliegenden Ver fahren nur die Umschulung Streitgegenstand u nd auch nur diese Frage Pro zess thema. 2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3. 3 .1

Die Beschwerdege gnerin begründete

i hre

leistungsabweisende Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk. 2) damit , das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei am 11.

Juni 2020 abgewiesen

worden. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung (S. 1). Medizin isch -theoretisch könne der Beschwerdeführer eine einfache, gut strukturierte und körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit zu einem Pensum von 100

% wahrnehmen. Es sei davon auszu gehen, dass für die Entlassung arbeitsplatzspezifische Umstände verantwortlich gewesen seien. Damit bestehe auch kein Grund, da s Invalideneinkommen analog der Suva auf Basis des Hilfsarbeitereinkommens gemäss Lohnstrukturtabelle zu berechnen.

Für die Erstellung des Einkommensvergleiches habe sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unterschiedlich hohe Einkommen erzielt habe. Sie habe deshalb die abgerechneten Einkommen der Jahre 2012 bis 2016 per 2021 kaufkraftbereinigt und davon das arithmetische Mittel gebildet, was ein Valideneinkommen von Fr. 97'241. -- ergebe. Das Invali deneinkommen habe sie auf der Grundlage des Einkommens, das der Beschwer deführer als Projektleitungsassistent erhalten habe, berechnet. Das habe für die Monate Januar bis Oktober 2019 Fr. 63'560. -- betragen. Aufgerechnet auf ein ganzes Jahr und kaufkraftbereinigt per 2021 entspreche dies Fr. 76'272. -- . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Dadurch ändere sich nichts am Um stand, dass nach den Massnahmen der beruflichen Eingliederung ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt werden könne.

Der Vollständigkeit halber habe sie auch unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter arbeiten müsste, einen Einkommensvergleich erstellt. Dadurch sei ein tieferes Invaliden einkommen von Fr. 69'475. -- für das Jahr 2021 anzuwenden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29 %. Auch in diesem Fall könne ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielt werden. Eine Umschulung auf Hilfsarbeiten sei nicht möglich, da für diese per Definition keine Ausbildung notwendig sei.

Auch nach erneuter Prüfung könne keine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt wer den, die Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 2 f.). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Urk. 1)

geltend , dass zufolge der invaliditätsbedingten Kündigung seiner Anstellung als Projektleitungsassistent bei der Y.___ ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATS G vorliege (S. 4, S. 5-10) . Im Rahmen eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG könne zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens nicht mehr auf das bei der Y.___ vorübergehend tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 76'272.-- als Projektleitungsassistent abgestellt werden. Stattdessen sei ab Kündigungszeitpunkt und Verlust des Einkommens bei der Y.___ das Invali den einkommen neu auf Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. In Anwendung der LSE 2018 TA1 im Totalwert für das Kompetenzniveau 1 müsse neu ein tieferes Invalideneinkommen von Fr. 69'475. -- angenommen

werden und hieraus ergebe sich eine Erhöhung des Invaliditätsgrads von bisher

22 %

auf neu 29 % (S. 4, S. 10-16) . Jedenfalls seien ihm unabhängig vom Invalidi t ätsgrad (22 % oder

29 % ) berufliche Massnahmen insbesondere in Form einer Umschulung

zuzu sprechen (S. 4, S. 16- 18 ). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Umschulung hat .

Zu Recht u nbestritten ist dabei , dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit seinem Unfall am 9. Mai 2017 dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer nicht mehr , jedoch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1 , Urk. 1 S. 3 Mitte , Urk. 7/94 S. 1 Mitte , Urk. 7/91 S. 3-6 , insbesondere S. 6 Mitte).

Ebenso

ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mindestens zu 22 % invalid ist und damit die für einen Umschulungsanspruch notwendige Schwelle eines 20%igen Invaliditätsgrades überschritten ist (vgl. E. 2.2, E. 3 . 1-2 ,

Urk. 7/ 99 ) . F ür die Beurteilung des Umschulung sanspruches

spielt es keine Rolle, ob der Invaliditätsgrad 22 % oder 29 % beträgt. Die se Frage braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden.

4. 4.1

Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnis mässig keits grundsatzes werd en bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereinglie de rung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau , notwendig (erforderlich) ist. Weiter verlangt ist die Eignung der Massnahme, aber auch Eignung der versicherten Person, das heisst, diese muss objektiv und sub jektiv eingliederungsfähig sein. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1-2, Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 45 zu Art. 17).

Der Beschwerdeführer ist in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Fassadenisolierer auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, woraus ohne zusätzliche berufliche Ausbil dung eine für einen Umschulungsanspruch wesentliche Erwerbseinbusse von min destens 20

% resultiert ( vgl. E. 2.2, E. 3.3 vorstehend ) . Um die durch die Inva li dität erlittene Erwerbseinbusse dauerhaft auszugleichen , ist eine Umschulung not wendig. Diese ist weiter geeignet, die wegen des Eintritts der Invalidität ver lor en gegangenen Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu verbessern .

Nach erfol g ter Umschulung ist ein höheres - dem Verdienst als Fassadenisolierer an nähernd gleichwertiges - Einkommen zu erwarten , wogegen ohne eine Umschulung lediglich der Verdienst entsprechend einem ungelernten Hilfsarbeiter zu erwarten ist . Objektiv ist der Beschwerdeführer eingliederungsfähig, ist er doch in einer angepassten einfachen, gut strukturierten und körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ( vgl. E. 3.3 vorste hend ). Hinweise auf eine subjektive Eingliederungsunfähigkeit im Sinne einer Ein gliederungsunwilligkeit sind keine aktenkundig. Vielmehr bekräftige der Be schwerdeführer mit seiner Anmeldung vom 24. Dezember 2020 den Willen zur Durchführung einer Umschulung (Urk. 7/ 83 ). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1972 (Urk. 7/2 Ziff. 1.1) . D emnach ist auch die Dauer des zu erwartenden Erwer bs lebens erheblich.

Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Umschulung. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies für die Verneinung eines Anspruches auf Um schulung unter anderem auch auf die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen könnte, nichts über den Anspruch auf eine Umschulung aus sagt, unterscheiden sich doch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch von denjenigen eines Rentenanspruches mass geblich (vgl. E. 2.1-2 für die Voraussetzungen der Umschulung und Art. 28 IVG für die Voraussetzungen für eine Invalidenrente) .

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Umschulung weiter im Wes entlichen mit zwei Argumenten. Einerseits sah sie den Anspruch beim Beschwer deführer als Hilfsarbeiter als grundsätzlich nicht gegeben an, ander er seits begrün dete sie den fehlenden Anspruch auch mit der mangelnden gesundheitlichen Verschlechterung seit der letzten Prüfung (E. 3.1). 4.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist bei Hilfsarbeitern nicht per se ein Umschulungsanspruch ausgeschlossen. So differenziert der Invaliditäts be griff nach Art 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung. Bei der Prüfung des Umschulungsanspruches ist auch eine anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind grundsätzlich auch Un gelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeit - wie vorlie gend dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Fassadenisolierer (E. 3.3) – verun möglicht (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf l age 2014, Rn 5 zu Art. 17). Entscheidendes Kriterium ist einzig die Erwerbs einbusse von mindestens 20 %, welches der Beschwerdeführer erfüllt (vgl. E. 2.2, E. 3.3, Meyer/Reichmuth, a.a.O. ,

Rn 4 zu Ar t. 17). 4.2.3

Was das Argument betreffend die mangelnde gesundheitliche Verschlechterung angeht, ist zwar richtig, dass das Bundesgericht

in BGE 105 V 173 entschieden

hat , dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dem zufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden , vorliegend ist jedoch eine solche Überprüfung nicht angezeigt , denn

e ine inhaltliche Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung hat nie stattgefunden .

Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/43) verzichtete die Beschwerde geg nerin nach durchgeführten Frühinterventionsmassnahmen (Anpassungen am Arbeitsplatz und Ausbildungskurse) und der Gewährung von Einarbeitungs zu schüssen ( vgl. Urk. 7/16-18, Urk. 7/26, Urk. 7/36, Urk. 7/45 S. 2 unten ) unter Hin weis auf eine rentenausschliessende Eingliederung auf weitere Massnahmen. Bei den Frühinterventionsmassnahm en , im IVG unter dem Kapitel «B. Massnah men de r Frühintervention» abgehandelt , steht im Gegensatz zu den beruflichen Mass nahmen , im IVG unter im Kapitel «C. Eingliederungsmassnahmen und Tag gelder» geführt , zu welchen auch die Umschulung zählt, der Erhalt des Arbeits platzes innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes im Vordergrund (Art. 7d Abs.

1

IVG). Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliede rungs massnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/ 2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventions mass nahmen und auf eine Umschulung unterscheiden sich denn auch wesentlich. Bei den gewährten Ausbildungskursen als Frühinterventionsmassnahmen nach Art.

7d

Abs. 2 lit . b IVG geht es darum mit verhältnismässigem Ausbildungsauf wand die Eingliederungschancen zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben über die Früh erfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz 3012.2.). Eine eigent liche Abklärung, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen ( kauf männischen, sprachlichen und intellektuellen) Fähigkeiten für die bei der ehe maligen Arbeit geberin vorgesehene Aufgabe als Assistent Projektleitung über haupt verfügt und damit für diese Stelle geeignet sein würde, wurde nicht durch geführt ( vgl. Das Formular zur Arbeitsplatzabklärung für CARE vom 27. Juni 2018 [ Urk. 7/33] betreffend die

Anpassung smassnahmen am Arbeitsplatz und das Protokoll über die Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2019

[ Urk. 7/44 ] ).

Es zeigte sich dann in der Folge auch, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten der Aufgabe nicht gewa chsen war (vgl. Urk. 3/11 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/ 55, Urk. 7/87/3-4 S. 2 oben ).

Im Gegensatz dazu wird bei der Prüfung eines Anspruches auf Umschulung im Speziellen auch die Geeignetheit einer versicherten Person für die in Aussicht genommene Ausbildung geprüft (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungs massnahmen b eruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 4010). Zudem gilt selbst bei einer erfolgten Umschulung, dass wenn eine versicherte Person eine Ausbildung auf einen bestimmten Arbeitsplatz erhalten hat, die sich in Berück sichtigung der langfristigen Bewegungen des Arbeitsmarktes als eine zu schmale Basis für die Vermittelbarkeit erweist und sie deshalb den Arbeitsplatz verloren hat, sie eine erneute Umschulung beanspruchen kann (KSBE Rz 4019). Darum gilt umso mehr, wenn noch überhaupt keine Umschulung geprüft wurde und lediglich Ausbildungskurse im Rahmen einer Frühintervention zugesprochen wurden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen für eine n Umschulungsanspruch - was wie vorliegend aufgezeigt der Fall ist (E. 4.1 vorstehend) - ein solcher anzuerkennen ist.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/76) verneinte die Beschwerdege g nerin einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Be schwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und k ein medizinischer Bericht vorlie ge, der eine lang andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen attestieren würde (S. 2) .

Auch damals wurden die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht geprüft (vgl. ver sicherungsinterne Feststellungsbl ätter vom 8. April und 11. Juni 2020 [Urk. 7/68, Urk. 7/75] ) .

Nach dem Gesagten verfängt das Argument der Beschwerdegegnerin für die Ver neinung eines Umschulungsanspruches mit dem Verweis auf den gesundheitlich unveränderten Zustand nicht. 4.3

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Um schulung (E. 4.1) und die von der Beschwerdegegnerin angeführten Argu mente für die Verneinung eines Umschulungsanspruches verfangen nicht (E. 4.2) .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . Die Verfügung vom 21.

Mai 20 2 1 ist daher aufzuheben mit der Feststellung , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind. 5 .

5 .1

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 5 .2

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwer de führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’200.-- (ink lusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigun g in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai

2021

aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne der Erwägungen hat, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller