Sachverhalt
1.
X.___, gebor en 1968 und gelernter Maurer, meldete sich am 26. September 2019 mit Hinweis auf einen am 1. Juli 2019 erlittenen Hirnschlag bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 18. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ AG (folgend Medas
Y.___) vom
11. Februar 2021 ein (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom 17.
März
2021, Urk. 7/56; Einwand vom 23.
März 2021, Urk. 7/57; ergänzende Einwandbegründung vom 12. April 2021, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2021 einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Eingliederung, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sa che zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lor enz, Zürich, als unent gelt lichen Rechtsvertreter sowie einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-66), wo rüber der Beschwerdeführer am 13. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). Der Beschwerdeführer nahm am 27. September 2021 erneut Stellung (Urk. 9 und Urk. 10/4), worüber die Beschwerdegegnerin am 28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Medas
Y.___ ab dem 1. Juli 2019 vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei in seiner Arbeits fähig keit. Seit dem 13. Juli 2019 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination auszugehen. Für das Valideneinkommen zögen sie statistische Werte der Baukräfte heran und stellten dem ein 70%iges Pensum als Hilfsarbeiter ge gen über, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Medas
Y.___ nicht beweiskräftig sei. Es seien keinerlei psychiatrische Vorakten eingeholt worden, was gerade auch mit Blick auf den jahrelangen Substanzkonsum wichtig gewesen wäre. Darüber hinaus fielen Ab hängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich in Betracht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung. Selbst von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehend, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dass weder im Akblärungs
- noch Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht worden seien, welche Informationen zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be hand lung enthielten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der Verfügung ge we sen .
Am 27. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte aus, dass seine Aussage, nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genom men zu haben, als Beleg für die erheblichen neurokognitiven Defizite gewertet werden müsse. Jede Person, die eine Substitutionsbehandlung erhalte, sei auch psychiatrisch angeschlossen. Er sei zuletzt im Zentrum Z.___
(folgend: Z.___) gewesen. Dies hätte sowohl der Beschwerdegegnerin als auch den Gutachtern bewusst sein müssen und sie hätten die Akten einholen müssen. Darüber hinaus seien auch die Eingliederungsmassnahmen Teil der Verfügung, da im Dispositiv das «Leistungsbegehren» abgewiesen werde. Dies sei ein Ent scheid über alle Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9). 2.
2. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2.2 .3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2 .3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
20. Mai 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Medas
Y.___ vom 11.
Februar 2021 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerde füh rers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 /53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol genden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/5): - Status nach Ischämie im Mediastromgebiet Gebiet rechts bei M1-Ver schluss rechts am 1. Juli 2019 - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes, differentialdiagnostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeitssyndrom möglich - Chronic
Obstructive
Pulmonary
D isease (COPD) Gold IV - Fortgeführter Nikotinkonsum
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.2) sowie (2) Präadipositas nach WHO, BMI 29.05kg/m 2 .
Die Gutachter führten aus, dass sich i m Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung eine leichte bis mittelgradige neurop sychologische Störung bei Status nach
zerebrovaskulärem Insult im Juli 2019 nachweisen lasse. Differenzial dia gnostisch sei auch ein Einfluss der langjährigen Polytoxikomanie denkbar. An haltspunkte für ein e Aphasie ergä ben sich nicht. Psychiatrischerseits ergebe sich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Multisubstanztyp mit der Teil nahme an einem ärztlich überwachten Substitutionspro gramm mit Methadon. Weiterhin wü rden dem Beschwerdeführer Benzodiazepine ärztlicherseits verord net. Ausserhalb des Strafvollzuges konsumiere
er ausserdem selbst beschaffte Benzodiazepine. Aus psychiatrischer Sicht resultier t en die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Insultere ignis . Entspre chend passe das neuropsychologische Einschränkungsprofil auch zur Lokalisation des Insul tes. Von neurologischer Seite we rd e ein Status nach einer Ischämie im Media-Stromgebiet rechts bei M1 - Verschluss rechts am 1. Juli 2019 diagnosti ziert. Die initial brachiofazial b etonte Hemisymptomatik links sei nur noch in sehr geringer Ausprägung in der gezielten Untersuchung n achvollziehbar. Eine Aphasie sei nicht feststellbar. Von intern istischer Seite wirke sich die COPD (GOLD IV) mit fortgeführtem Nikotinkonsum auf die Arb eitsfähigkeit aus. In Ruhe zeige sich ein unauffälliger pulmonaler Befund (Urk. 7 /53/4).
Die Befunde und Diagnosen wirkten sich dahingehend aus, dass der Be schwer deführer nur leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ohne Staubexposition
ausführen könne . Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen bestünden insbe son dere durch ei ne Verlangsamung. Zudem bestehe eine verminderte Interferenz festigkeit und reduzierte Dualtask-Fähigkeit sowie leichte Einschränkungen in der kommunikativen Kompetenz durch Wortfindungsstörungen und eine verlängerte Antwortlatenz im Gespräch, eine Störung des Frischgedächtnisses und Minder leistunge n im räumlichen Vorstellungsvermögen. Insgesamt sei das Arbeitstempo des Beschwerdeführers vermindert. Höhere Anforderungen an sprachliche Fähig ke iten und an die Kommunikation kö nn e er nicht erfüllen, er sollte auch keine Verantwortung für Mitarbeitende tragen müssen (Urk. 7/53/5).
D er Beschwerdeführer sei infolge der COPD nicht mehr arbeitsfähig in der bis herige n Tätigkeit als Maurer und Sanitär. Entspreche nd der aktenkundigen Anga ben sei die COPD erstmalig am 16. Juli 2019 klassifiziert worden, sodass diese Angaben sp ätestens seit jenem Zeitpunkt gä lten. Von neurologischer Seite sei er
für die bisherige Tät igkeit seit dem Insult am 1. Juli 2019 zu 100
% arbeitsun fähig. Psychiatrischerseits b estehe unter Einbeziehung der neurops ychologischen Untersuchungsbefun de eine volle Präsenzfähigkeit von 8.5 Standen mit einer Leistungseinschränkung aufgrund der Verlangsamung und der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite von 50 %. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50
% (100
% Pensum, 50
% Rendement) in der bisherigen Tätigkeit. Diese Angaben gä lten seit dem Ende der stationär en Neurorehabilitation am 13. Juli 2019. Ge samthaft ergebe sich somit konsensuell für die bish erige Tätigkeit eine Arbeits unfä higkeit von 100
% seit dem Insu ltereignis vom 1. Juli 2019 (0% Pensum, 0% Rendement).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte, selten mittelschwere Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination. Diese Tätigkeit sollte keine Staubexpositionen beinhalten. Weiterhin sollte sie gut strukturiert sein mit gerin gen Anforderungen an das Arbeitstempo, Gedächtnis und Du al-Task-Fähigkeiten sowie mit mä ssigen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten und Kom munikation. Für eine derartige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu einer vollen Präsenz von 8.5 Stunden befähigt. Es bestehe allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30
%, sodass sich eine Gesam tarbeitsfähigkeit von 70% ergebe (100% Pensum, 70% Rendement). Diese Angaben gä lten seit dem Ab schluss der stationä ren Neurorehabilitation am 13. Juli 2017 (Urk. 7/53/8) . 3.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der B eschwerdeführer die Ver laufs einträge des Z.___ vom 20. August 2019 bis zum 25. August 2021 ein (Urk. 10/4). Med. pract . A.___, Assistenzärztin Psychiatrie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab Anmeldung im Z.___ am 12. August 2019 bis heute regel mässige Termine wahrgenommen habe. Er habe bis Ende 2019 bei ihrem Vorgän ger sieben Termine und im Jahr 2020 ca. 5 Termine wahrgenommen. Im Jahr 2021 seien es, nicht zuletzt aufgrund der Haft, noch drei Termine im Februar 20 21 gewesen. Sie habe im März die Fallführung übernommen, ihn jedoch noch nie gesehen, da er den einzig vereinbarten Termin versäumt habe. Die Inhalte der Gespräche könn t e n den Verlaufseinträgen entnommen werden (Urk. 10/4). 4.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die beruflichen Massnahmen sind - entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers (Urk. 1 und Urk. 9) - klarerweise nicht Gegen stand der angefochtenen Ver fügung vom 20. Mai 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vor liegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzu treten ist. 5 .
5 .1
Beim Gutachten der Medas
Y.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie sowie ein neu ropsychologischer Gutachter vertreten (Urk. 7/53), womit es sich für die vor lie gend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fach ärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk.
7/53/17
ff.; Urk.
7/53/33
ff.; Urk.
7/53/48 ff.; Urk. 7/53/83 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. Urk. 7/53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5 .2
5 .2.1
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Gut achter nicht versucht hätten, die psychiatrischen Vorakten einzuholen, obwohl dies unabdingbar sei für die Beweiskraft (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angab, sich nie in spezifischer psychiatrischer Behandlung befunden zu haben. S eit dem 18.
Lebensjahr sei er im Methadonprogramm. Zeitweise sei er mit Diaphin sub stituiert gewesen. Die Behandlung erfolge hausärztlicherseits . Er bekomme zu sätzlich Benzodiazepine verordnet. Aktuell konsumiere er zusätzlich zu den sub stituierten Substanzen vorwiegend Benzodiazepine (Urk. 7/53/59). Auch unter Berücksich tigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde ver fahrens ein gereichten Unterlagen ist nicht von einer spezifischen psychiatrischen Behand lung auszugehen. Die Verlaufseinträge des Z.___ dokumentieren nur teil weise und wenig ausführlich objektive Befunde, eine über die die Einstellung und Abgabe der notwendigen Medikation hinausgehende psychotherapeutische oder psychia trische Behandlung
ist daraus nicht ersichtlich
(Urk. 10/4).
Aus den Verlaufseinträgen des Z.___ (Urk. 10/4) gehen darüber hinaus keine kon kreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, mit denen sich der psy chiatri sche Gut achter nicht befasst hat ode r die ihm entgangen wären und sie äussern auch keine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 5 .2.2
Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Unterlagen zu stattgehabten Integra tionsversuchen nicht eingeholt worden seien. Dies sei insbesondere relevant, da die sozialpraktische Verwertbarkeit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit aufgrund der jahrelangen Suchterkrankung fraglich sei (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass überwiegend wahrscheinlich keine neuen medizinischen Erkenntnisse aus diesen Berichten zu erwarten ist, welche zu einer vom Gutachten abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen würde. 5 .3 5 .3.1
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes am 1. Juli 2019, differentia ldia g nostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeits syn drom möglich, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig beur teilte er das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme am Ersatzdrogen programm ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/53/57).
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er sich körperlich durch die COPD eingeschränkt fühle und nur leichte Arbeiten ausführen könne. Auch fühle er sich durch die Konzentrationsminderung und Wortfindungsstörungen, welche seit de m Hirnschlag im 2019 vorhanden seien, eingeschränkt. Darüber hinausgehende psy chische Einschränkungen seien ihm nicht bekannt (Urk.
7/53/50 i.V.m . Urk.
7/53/49). Dass der Beschwer deführer nicht überwiegend wahr scheinlich durch die Sucht beeinträchtigt ist, zeigt sich auch darin, dass er während des Vollzuges von 7.15-12.00 Uhr sowie von 13.15-16.30 Uhr mit einer 15 -minütigen Pause gearbeitet hat, wo b ei er überwiegend leichte Arbeiten im Garten übernom men habe (Urk. 7/53/51).
Da das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Drogener satzprogramm grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beur teilt wurde und keine Arztberichte vorliegen, welche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken würden, kö nn te grundsätzlich auf weitere Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.2). 5 . 3. 2
Der Vollständigkeit halber und unter Berücksichtigung, dass die leichte bis mittel gradige neuropsychologische Störung differentialdiagnostisch zusätzlich durch die Suchtproblematik beeinflusst sein könnte, ist festzuhalten, dass sich der psy chiatrische Gutachter ausreichend mit den Standardindikatoren auseinander setzte (vgl. Urk. 7/53/52; Urk. 7/53/51; Urk. 7/53/59 f.). Seine Beurteilung um fasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Er ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs ver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beein träch tigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatri sc he Teilgutachten abzustellen ist. 5 .4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Sozialamt eine neuropsy chologische Abklärung in Auftrag gegeben habe, welche am 27. Januar 2022 stattfinden werde und die abzuwarten sei (Urk. 9), ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Gutachtens der Medas
Y.___ ebenfalls eine ausführliche neu ro psychologische Abklärung stattgefunden hat. Von weiteren medizinischen Ab klärungen sind aufgrund einer weiteren neuropsychologischen Abklärung für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5 .5
Zusammenfassend ist das Gutachten der Medas
Y.___ beweiskräftig und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (bei vollem Pensum und Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 %, vgl. E. 3.1). 6 .
6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des
Valideneinkommen s für das Jahr 2020 den Lohn für männliche Bau- und Ausbaufachkräfte, sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/Elektrikerinnen (Zentralwert) fü r das Jahr 2018
gemäss Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamt es für Statistik 2018 [LSE], TA17 Ziff. 71, Total, Berufsgruppen nach Alter, bereinigt um die betriebs übliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung heran (Urk. 7/54) . Das so ermittelte Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 73 ' 863.75 scheint - mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto - als grosszügig (vgl. Urk. 7/ 7), da der Beschwerdeführer noch nie auch nur annähernd ein Einkommen in dieser Höhe erzielte.
Als Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn als Hilfs arbeiter in Höhe von monatlich Fr. 5'417.-- heran und bereinigte diesen um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'442.20 in vollem Pen sum resultierte (LSE 2018, TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kom pe tenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer). Unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 30 % resultierte daraus ein anrechenbares Einkommen in Höhe von Fr. 47'909.55 (vgl. Urk. 7/54).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der Beurteilung der medizi nischen Arbeitsfähigkeit be reits sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Leidens abzug vornahm (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis en).
Stellt man das (grosszügig bemessene) V alideneinkommen in Höhe von Fr. 73'863.75 dem Invalideneinkommen von Fr. 47'909.55 gegenüber, so resul tiert daraus eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 35 %, was seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 6 .2
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenaus schli ess en des Einkommen zu erzielen. Die Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 7.
7. 1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69
Abs. 1 bis
IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss dem Be schwer deführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs geric ht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3), sind sie jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 13. Septem ber 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
21. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, gebor en 1968 und gelernter Maurer, meldete sich am 26. September 2019 mit Hinweis auf einen am 1. Juli 2019 erlittenen Hirnschlag bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 18. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ AG (folgend Medas
Y.___) vom
11. Februar 2021 ein (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom 17.
März
2021, Urk. 7/56; Einwand vom 23.
März 2021, Urk. 7/57; ergänzende Einwandbegründung vom 12. April 2021, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2021 einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Eingliederung, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sa che zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lor enz, Zürich, als unent gelt lichen Rechtsvertreter sowie einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-66), wo rüber der Beschwerdeführer am 13. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). Der Beschwerdeführer nahm am 27. September 2021 erneut Stellung (Urk. 9 und Urk. 10/4), worüber die Beschwerdegegnerin am 28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
E. 2.2 .3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2 .3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Medas
Y.___ ab dem 1. Juli 2019 vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei in seiner Arbeits fähig keit. Seit dem 13. Juli 2019 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination auszugehen. Für das Valideneinkommen zögen sie statistische Werte der Baukräfte heran und stellten dem ein 70%iges Pensum als Hilfsarbeiter ge gen über, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Medas
Y.___ nicht beweiskräftig sei. Es seien keinerlei psychiatrische Vorakten eingeholt worden, was gerade auch mit Blick auf den jahrelangen Substanzkonsum wichtig gewesen wäre. Darüber hinaus fielen Ab hängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich in Betracht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung. Selbst von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehend, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dass weder im Akblärungs
- noch Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht worden seien, welche Informationen zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be hand lung enthielten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der Verfügung ge we sen .
Am 27. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte aus, dass seine Aussage, nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genom men zu haben, als Beleg für die erheblichen neurokognitiven Defizite gewertet werden müsse. Jede Person, die eine Substitutionsbehandlung erhalte, sei auch psychiatrisch angeschlossen. Er sei zuletzt im Zentrum Z.___
(folgend: Z.___) gewesen. Dies hätte sowohl der Beschwerdegegnerin als auch den Gutachtern bewusst sein müssen und sie hätten die Akten einholen müssen. Darüber hinaus seien auch die Eingliederungsmassnahmen Teil der Verfügung, da im Dispositiv das «Leistungsbegehren» abgewiesen werde. Dies sei ein Ent scheid über alle Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9). 2.
2. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
20. Mai 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Medas
Y.___ vom 11.
Februar 2021 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerde füh rers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 /53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol genden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/5): - Status nach Ischämie im Mediastromgebiet Gebiet rechts bei M1-Ver schluss rechts am 1. Juli 2019 - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes, differentialdiagnostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeitssyndrom möglich - Chronic
Obstructive
Pulmonary
D isease (COPD) Gold IV - Fortgeführter Nikotinkonsum
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.2) sowie (2) Präadipositas nach WHO, BMI 29.05kg/m 2 .
Die Gutachter führten aus, dass sich i m Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung eine leichte bis mittelgradige neurop sychologische Störung bei Status nach
zerebrovaskulärem Insult im Juli 2019 nachweisen lasse. Differenzial dia gnostisch sei auch ein Einfluss der langjährigen Polytoxikomanie denkbar. An haltspunkte für ein e Aphasie ergä ben sich nicht. Psychiatrischerseits ergebe sich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Multisubstanztyp mit der Teil nahme an einem ärztlich überwachten Substitutionspro gramm mit Methadon. Weiterhin wü rden dem Beschwerdeführer Benzodiazepine ärztlicherseits verord net. Ausserhalb des Strafvollzuges konsumiere
er ausserdem selbst beschaffte Benzodiazepine. Aus psychiatrischer Sicht resultier t en die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Insultere ignis . Entspre chend passe das neuropsychologische Einschränkungsprofil auch zur Lokalisation des Insul tes. Von neurologischer Seite we rd e ein Status nach einer Ischämie im Media-Stromgebiet rechts bei M1 - Verschluss rechts am 1. Juli 2019 diagnosti ziert. Die initial brachiofazial b etonte Hemisymptomatik links sei nur noch in sehr geringer Ausprägung in der gezielten Untersuchung n achvollziehbar. Eine Aphasie sei nicht feststellbar. Von intern istischer Seite wirke sich die COPD (GOLD IV) mit fortgeführtem Nikotinkonsum auf die Arb eitsfähigkeit aus. In Ruhe zeige sich ein unauffälliger pulmonaler Befund (Urk. 7 /53/4).
Die Befunde und Diagnosen wirkten sich dahingehend aus, dass der Be schwer deführer nur leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ohne Staubexposition
ausführen könne . Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen bestünden insbe son dere durch ei ne Verlangsamung. Zudem bestehe eine verminderte Interferenz festigkeit und reduzierte Dualtask-Fähigkeit sowie leichte Einschränkungen in der kommunikativen Kompetenz durch Wortfindungsstörungen und eine verlängerte Antwortlatenz im Gespräch, eine Störung des Frischgedächtnisses und Minder leistunge n im räumlichen Vorstellungsvermögen. Insgesamt sei das Arbeitstempo des Beschwerdeführers vermindert. Höhere Anforderungen an sprachliche Fähig ke iten und an die Kommunikation kö nn e er nicht erfüllen, er sollte auch keine Verantwortung für Mitarbeitende tragen müssen (Urk. 7/53/5).
D er Beschwerdeführer sei infolge der COPD nicht mehr arbeitsfähig in der bis herige n Tätigkeit als Maurer und Sanitär. Entspreche nd der aktenkundigen Anga ben sei die COPD erstmalig am 16. Juli 2019 klassifiziert worden, sodass diese Angaben sp ätestens seit jenem Zeitpunkt gä lten. Von neurologischer Seite sei er
für die bisherige Tät igkeit seit dem Insult am 1. Juli 2019 zu 100
% arbeitsun fähig. Psychiatrischerseits b estehe unter Einbeziehung der neurops ychologischen Untersuchungsbefun de eine volle Präsenzfähigkeit von 8.5 Standen mit einer Leistungseinschränkung aufgrund der Verlangsamung und der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite von 50 %. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50
% (100
% Pensum, 50
% Rendement) in der bisherigen Tätigkeit. Diese Angaben gä lten seit dem Ende der stationär en Neurorehabilitation am 13. Juli 2019. Ge samthaft ergebe sich somit konsensuell für die bish erige Tätigkeit eine Arbeits unfä higkeit von 100
% seit dem Insu ltereignis vom 1. Juli 2019 (0% Pensum, 0% Rendement).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte, selten mittelschwere Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination. Diese Tätigkeit sollte keine Staubexpositionen beinhalten. Weiterhin sollte sie gut strukturiert sein mit gerin gen Anforderungen an das Arbeitstempo, Gedächtnis und Du al-Task-Fähigkeiten sowie mit mä ssigen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten und Kom munikation. Für eine derartige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu einer vollen Präsenz von 8.5 Stunden befähigt. Es bestehe allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30
%, sodass sich eine Gesam tarbeitsfähigkeit von 70% ergebe (100% Pensum, 70% Rendement). Diese Angaben gä lten seit dem Ab schluss der stationä ren Neurorehabilitation am 13. Juli 2017 (Urk. 7/53/8) .
E. 3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der B eschwerdeführer die Ver laufs einträge des Z.___ vom 20. August 2019 bis zum 25. August 2021 ein (Urk. 10/4). Med. pract . A.___, Assistenzärztin Psychiatrie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab Anmeldung im Z.___ am 12. August 2019 bis heute regel mässige Termine wahrgenommen habe. Er habe bis Ende 2019 bei ihrem Vorgän ger sieben Termine und im Jahr 2020 ca. 5 Termine wahrgenommen. Im Jahr 2021 seien es, nicht zuletzt aufgrund der Haft, noch drei Termine im Februar 20 21 gewesen. Sie habe im März die Fallführung übernommen, ihn jedoch noch nie gesehen, da er den einzig vereinbarten Termin versäumt habe. Die Inhalte der Gespräche könn t e n den Verlaufseinträgen entnommen werden (Urk. 10/4).
E. 4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die beruflichen Massnahmen sind - entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers (Urk. 1 und Urk. 9) - klarerweise nicht Gegen stand der angefochtenen Ver fügung vom 20. Mai 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vor liegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzu treten ist.
E. 5 .5
Zusammenfassend ist das Gutachten der Medas
Y.___ beweiskräftig und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (bei vollem Pensum und Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 %, vgl. E. 3.1).
E. 6 .2
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenaus schli ess en des Einkommen zu erzielen. Die Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 7 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 13. Septem ber 2021 (Urk.
E. 8 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
21. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00420
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
18. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, gebor en 1968 und gelernter Maurer, meldete sich am 26. September 2019 mit Hinweis auf einen am 1. Juli 2019 erlittenen Hirnschlag bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 18. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ AG (folgend Medas
Y.___) vom
11. Februar 2021 ein (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom 17.
März
2021, Urk. 7/56; Einwand vom 23.
März 2021, Urk. 7/57; ergänzende Einwandbegründung vom 12. April 2021, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2021 einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Eingliederung, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sa che zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lor enz, Zürich, als unent gelt lichen Rechtsvertreter sowie einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-66), wo rüber der Beschwerdeführer am 13. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). Der Beschwerdeführer nahm am 27. September 2021 erneut Stellung (Urk. 9 und Urk. 10/4), worüber die Beschwerdegegnerin am 28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Medas
Y.___ ab dem 1. Juli 2019 vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei in seiner Arbeits fähig keit. Seit dem 13. Juli 2019 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination auszugehen. Für das Valideneinkommen zögen sie statistische Werte der Baukräfte heran und stellten dem ein 70%iges Pensum als Hilfsarbeiter ge gen über, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Medas
Y.___ nicht beweiskräftig sei. Es seien keinerlei psychiatrische Vorakten eingeholt worden, was gerade auch mit Blick auf den jahrelangen Substanzkonsum wichtig gewesen wäre. Darüber hinaus fielen Ab hängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich in Betracht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung. Selbst von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehend, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), dass weder im Akblärungs
- noch Beschwerdeverfahren Unterlagen eingereicht worden seien, welche Informationen zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be hand lung enthielten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass nie eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Eingliederungsmassnahmen seien nicht Gegenstand der Verfügung ge we sen .
Am 27. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und führte aus, dass seine Aussage, nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genom men zu haben, als Beleg für die erheblichen neurokognitiven Defizite gewertet werden müsse. Jede Person, die eine Substitutionsbehandlung erhalte, sei auch psychiatrisch angeschlossen. Er sei zuletzt im Zentrum Z.___
(folgend: Z.___) gewesen. Dies hätte sowohl der Beschwerdegegnerin als auch den Gutachtern bewusst sein müssen und sie hätten die Akten einholen müssen. Darüber hinaus seien auch die Eingliederungsmassnahmen Teil der Verfügung, da im Dispositiv das «Leistungsbegehren» abgewiesen werde. Dies sei ein Ent scheid über alle Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9). 2.
2. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
2.2 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2.2 .3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2 .3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
20. Mai 2021 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Medas
Y.___ vom 11.
Februar 2021 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerde füh rers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 /53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol genden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/53/5): - Status nach Ischämie im Mediastromgebiet Gebiet rechts bei M1-Ver schluss rechts am 1. Juli 2019 - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes, differentialdiagnostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeitssyndrom möglich - Chronic
Obstructive
Pulmonary
D isease (COPD) Gold IV - Fortgeführter Nikotinkonsum
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.2) sowie (2) Präadipositas nach WHO, BMI 29.05kg/m 2 .
Die Gutachter führten aus, dass sich i m Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung eine leichte bis mittelgradige neurop sychologische Störung bei Status nach
zerebrovaskulärem Insult im Juli 2019 nachweisen lasse. Differenzial dia gnostisch sei auch ein Einfluss der langjährigen Polytoxikomanie denkbar. An haltspunkte für ein e Aphasie ergä ben sich nicht. Psychiatrischerseits ergebe sich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Multisubstanztyp mit der Teil nahme an einem ärztlich überwachten Substitutionspro gramm mit Methadon. Weiterhin wü rden dem Beschwerdeführer Benzodiazepine ärztlicherseits verord net. Ausserhalb des Strafvollzuges konsumiere
er ausserdem selbst beschaffte Benzodiazepine. Aus psychiatrischer Sicht resultier t en die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Insultere ignis . Entspre chend passe das neuropsychologische Einschränkungsprofil auch zur Lokalisation des Insul tes. Von neurologischer Seite we rd e ein Status nach einer Ischämie im Media-Stromgebiet rechts bei M1 - Verschluss rechts am 1. Juli 2019 diagnosti ziert. Die initial brachiofazial b etonte Hemisymptomatik links sei nur noch in sehr geringer Ausprägung in der gezielten Untersuchung n achvollziehbar. Eine Aphasie sei nicht feststellbar. Von intern istischer Seite wirke sich die COPD (GOLD IV) mit fortgeführtem Nikotinkonsum auf die Arb eitsfähigkeit aus. In Ruhe zeige sich ein unauffälliger pulmonaler Befund (Urk. 7 /53/4).
Die Befunde und Diagnosen wirkten sich dahingehend aus, dass der Be schwer deführer nur leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ohne Staubexposition
ausführen könne . Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen bestünden insbe son dere durch ei ne Verlangsamung. Zudem bestehe eine verminderte Interferenz festigkeit und reduzierte Dualtask-Fähigkeit sowie leichte Einschränkungen in der kommunikativen Kompetenz durch Wortfindungsstörungen und eine verlängerte Antwortlatenz im Gespräch, eine Störung des Frischgedächtnisses und Minder leistunge n im räumlichen Vorstellungsvermögen. Insgesamt sei das Arbeitstempo des Beschwerdeführers vermindert. Höhere Anforderungen an sprachliche Fähig ke iten und an die Kommunikation kö nn e er nicht erfüllen, er sollte auch keine Verantwortung für Mitarbeitende tragen müssen (Urk. 7/53/5).
D er Beschwerdeführer sei infolge der COPD nicht mehr arbeitsfähig in der bis herige n Tätigkeit als Maurer und Sanitär. Entspreche nd der aktenkundigen Anga ben sei die COPD erstmalig am 16. Juli 2019 klassifiziert worden, sodass diese Angaben sp ätestens seit jenem Zeitpunkt gä lten. Von neurologischer Seite sei er
für die bisherige Tät igkeit seit dem Insult am 1. Juli 2019 zu 100
% arbeitsun fähig. Psychiatrischerseits b estehe unter Einbeziehung der neurops ychologischen Untersuchungsbefun de eine volle Präsenzfähigkeit von 8.5 Standen mit einer Leistungseinschränkung aufgrund der Verlangsamung und der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite von 50 %. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50
% (100
% Pensum, 50
% Rendement) in der bisherigen Tätigkeit. Diese Angaben gä lten seit dem Ende der stationär en Neurorehabilitation am 13. Juli 2019. Ge samthaft ergebe sich somit konsensuell für die bish erige Tätigkeit eine Arbeits unfä higkeit von 100
% seit dem Insu ltereignis vom 1. Juli 2019 (0% Pensum, 0% Rendement).
Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte, selten mittelschwere Tätigkeit ohne hohen Anspruch an die manuelle Koordination. Diese Tätigkeit sollte keine Staubexpositionen beinhalten. Weiterhin sollte sie gut strukturiert sein mit gerin gen Anforderungen an das Arbeitstempo, Gedächtnis und Du al-Task-Fähigkeiten sowie mit mä ssigen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten und Kom munikation. Für eine derartige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu einer vollen Präsenz von 8.5 Stunden befähigt. Es bestehe allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30
%, sodass sich eine Gesam tarbeitsfähigkeit von 70% ergebe (100% Pensum, 70% Rendement). Diese Angaben gä lten seit dem Ab schluss der stationä ren Neurorehabilitation am 13. Juli 2017 (Urk. 7/53/8) . 3.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der B eschwerdeführer die Ver laufs einträge des Z.___ vom 20. August 2019 bis zum 25. August 2021 ein (Urk. 10/4). Med. pract . A.___, Assistenzärztin Psychiatrie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab Anmeldung im Z.___ am 12. August 2019 bis heute regel mässige Termine wahrgenommen habe. Er habe bis Ende 2019 bei ihrem Vorgän ger sieben Termine und im Jahr 2020 ca. 5 Termine wahrgenommen. Im Jahr 2021 seien es, nicht zuletzt aufgrund der Haft, noch drei Termine im Februar 20 21 gewesen. Sie habe im März die Fallführung übernommen, ihn jedoch noch nie gesehen, da er den einzig vereinbarten Termin versäumt habe. Die Inhalte der Gespräche könn t e n den Verlaufseinträgen entnommen werden (Urk. 10/4). 4.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die beruflichen Massnahmen sind - entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers (Urk. 1 und Urk. 9) - klarerweise nicht Gegen stand der angefochtenen Ver fügung vom 20. Mai 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vor liegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzu treten ist. 5 .
5 .1
Beim Gutachten der Medas
Y.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psy chiatrie und Psychotherapie sowie ein neu ropsychologischer Gutachter vertreten (Urk. 7/53), womit es sich für die vor lie gend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fach ärzt lichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk.
7/53/17
ff.; Urk.
7/53/33
ff.; Urk.
7/53/48 ff.; Urk. 7/53/83 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. Urk. 7/53/16 f.; Urk. 7/53/32 f.; Urk. 7/53/47 f.; Urk. 7/53/86 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 5 .2
5 .2.1
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Gut achter nicht versucht hätten, die psychiatrischen Vorakten einzuholen, obwohl dies unabdingbar sei für die Beweiskraft (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angab, sich nie in spezifischer psychiatrischer Behandlung befunden zu haben. S eit dem 18.
Lebensjahr sei er im Methadonprogramm. Zeitweise sei er mit Diaphin sub stituiert gewesen. Die Behandlung erfolge hausärztlicherseits . Er bekomme zu sätzlich Benzodiazepine verordnet. Aktuell konsumiere er zusätzlich zu den sub stituierten Substanzen vorwiegend Benzodiazepine (Urk. 7/53/59). Auch unter Berücksich tigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde ver fahrens ein gereichten Unterlagen ist nicht von einer spezifischen psychiatrischen Behand lung auszugehen. Die Verlaufseinträge des Z.___ dokumentieren nur teil weise und wenig ausführlich objektive Befunde, eine über die die Einstellung und Abgabe der notwendigen Medikation hinausgehende psychotherapeutische oder psychia trische Behandlung
ist daraus nicht ersichtlich
(Urk. 10/4).
Aus den Verlaufseinträgen des Z.___ (Urk. 10/4) gehen darüber hinaus keine kon kreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, mit denen sich der psy chiatri sche Gut achter nicht befasst hat ode r die ihm entgangen wären und sie äussern auch keine vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 5 .2.2
Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Unterlagen zu stattgehabten Integra tionsversuchen nicht eingeholt worden seien. Dies sei insbesondere relevant, da die sozialpraktische Verwertbarkeit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit aufgrund der jahrelangen Suchterkrankung fraglich sei (Urk. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass überwiegend wahrscheinlich keine neuen medizinischen Erkenntnisse aus diesen Berichten zu erwarten ist, welche zu einer vom Gutachten abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen würde. 5 .3 5 .3.1
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung infolge eines ischämischen Insultes am 1. Juli 2019, differentia ldia g nostisch zusätzlicher Einfluss bei polyvalentem Abhängigkeits syn drom möglich, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig beur teilte er das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme am Ersatzdrogen programm ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/53/57).
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er sich körperlich durch die COPD eingeschränkt fühle und nur leichte Arbeiten ausführen könne. Auch fühle er sich durch die Konzentrationsminderung und Wortfindungsstörungen, welche seit de m Hirnschlag im 2019 vorhanden seien, eingeschränkt. Darüber hinausgehende psy chische Einschränkungen seien ihm nicht bekannt (Urk.
7/53/50 i.V.m . Urk.
7/53/49). Dass der Beschwer deführer nicht überwiegend wahr scheinlich durch die Sucht beeinträchtigt ist, zeigt sich auch darin, dass er während des Vollzuges von 7.15-12.00 Uhr sowie von 13.15-16.30 Uhr mit einer 15 -minütigen Pause gearbeitet hat, wo b ei er überwiegend leichte Arbeiten im Garten übernom men habe (Urk. 7/53/51).
Da das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit Teilnahme an einem Drogener satzprogramm grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beur teilt wurde und keine Arztberichte vorliegen, welche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken würden, kö nn te grundsätzlich auf weitere Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3.2). 5 . 3. 2
Der Vollständigkeit halber und unter Berücksichtigung, dass die leichte bis mittel gradige neuropsychologische Störung differentialdiagnostisch zusätzlich durch die Suchtproblematik beeinflusst sein könnte, ist festzuhalten, dass sich der psy chiatrische Gutachter ausreichend mit den Standardindikatoren auseinander setzte (vgl. Urk. 7/53/52; Urk. 7/53/51; Urk. 7/53/59 f.). Seine Beurteilung um fasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Er ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs ver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beein träch tigung sind. Seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts anwen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbe dingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb auf das psychiatri sc he Teilgutachten abzustellen ist. 5 .4
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Sozialamt eine neuropsy chologische Abklärung in Auftrag gegeben habe, welche am 27. Januar 2022 stattfinden werde und die abzuwarten sei (Urk. 9), ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Gutachtens der Medas
Y.___ ebenfalls eine ausführliche neu ro psychologische Abklärung stattgefunden hat. Von weiteren medizinischen Ab klärungen sind aufgrund einer weiteren neuropsychologischen Abklärung für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5 .5
Zusammenfassend ist das Gutachten der Medas
Y.___ beweiskräftig und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (bei vollem Pensum und Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 %, vgl. E. 3.1). 6 .
6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des
Valideneinkommen s für das Jahr 2020 den Lohn für männliche Bau- und Ausbaufachkräfte, sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/Elektrikerinnen (Zentralwert) fü r das Jahr 2018
gemäss Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamt es für Statistik 2018 [LSE], TA17 Ziff. 71, Total, Berufsgruppen nach Alter, bereinigt um die betriebs übliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung heran (Urk. 7/54) . Das so ermittelte Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 73 ' 863.75 scheint - mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto - als grosszügig (vgl. Urk. 7/ 7), da der Beschwerdeführer noch nie auch nur annähernd ein Einkommen in dieser Höhe erzielte.
Als Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn als Hilfs arbeiter in Höhe von monatlich Fr. 5'417.-- heran und bereinigte diesen um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 68'442.20 in vollem Pen sum resultierte (LSE 2018, TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kom pe tenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer). Unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 30 % resultierte daraus ein anrechenbares Einkommen in Höhe von Fr. 47'909.55 (vgl. Urk. 7/54).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der Beurteilung der medizi nischen Arbeitsfähigkeit be reits sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt wurden, so dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Leidens abzug vornahm (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis en).
Stellt man das (grosszügig bemessene) V alideneinkommen in Höhe von Fr. 73'863.75 dem Invalideneinkommen von Fr. 47'909.55 gegenüber, so resul tiert daraus eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 35 %, was seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 6 .2
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenaus schli ess en des Einkommen zu erzielen. Die Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 7.
7. 1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69
Abs. 1 bis
IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss dem Be schwer deführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Pro zessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs geric ht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3), sind sie jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 13. Septem ber 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspfl ege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
21. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova