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IV.2021.00417

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Suchterkrankungen. Im interdisziplinären Administrativgutachten sind verschiedene spezifische und relevante Aspekte der Suchterkrankung unzureichend gewürdigt worden, namentlich fehlen fremdanamnestische Angaben. In beruflicher Hinsicht fehlen zudem Angaben zur Frage, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine verbliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung. Dabei wird die Verwaltung auch zu entscheiden haben, ob die erforderliche erneute medizinische Begutachtung in einem stationären Rahmen durchzuführen und mit einer Leistungsfähigkeitserprobung zu verbinden ist und ob nachfolgend eine stationäre berufliche Abklärung in Auftrag zu geben ist.

Zürich SozVersG · 2022-01-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz vorwiegend im Gastgewerbe tätig; zuletzt arbeitete er bis Ende Dezember 2017 als Hilfskoch in einem Gastronomie-Betrieb d er Z.___-Gruppe (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/51 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. Dezember 2018, Urk. 8/13). 1.2

Am 1 8. März 2018 verlor X.___

infolge eines Kreislaufver sagens mit Herzstillstand das B ewusstsein und stürzte. Die Sanität leitete die Reani mation ein und brachte X.___ ins Universitätsspital A.___ .

Im Zuge der dortigen Untersuchungen wurde ein Subduralhämatom fest gestellt, das am Tag der Einlieferung mittels Hemikraniektomie operativ en t fernt wurde ; anschliessend war X.___ während zehn Tagen auf der Intensivstation hospitalisiert. In dieser Zeit erlitt er mehrere tonisch-klonische Krampfanfälle, die die behandelnden Ärzte in einen möglichen Zusammenhang mit einem Alkoholentzug ssyndrom brachten. E benso zogen sie bereits als Ursache für das initiale Kreislaufversagen mit Herzstillstand einen entzugsbedingten epileptischen Anfall mit nachfolgendem Z ungenbiss und Blutaspiration in Betracht (Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 1 8. April 2018, Urk. 8/18/39-44).

Am 1 3. April 2018 trat X.___ vom Universitätsspital A.___ in die Rehaklinik B.___ zur stationären Rehabilitation über und verweilte dort bis am 2 7. Juli 2018 (Austrittsbericht vom 2 6. Juli 2018, Urk. 8/18/14-23; Austritts bericht Ergotherapie vom 1 2. Juli 2018, Urk. 8/18/24-26; Physiotherapiebericht vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/18/27 -29). Dieser Aufen t halt wurde durch einen ein wöchigen Aufenthalt in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___ unterbrochen, wo am 2 4. Mai 2018 der Kalottendeckel reimplantiert wurde (Operationsbericht vom 2 4. Mai 2018, Urk. 8/18/36-38; Austrittsbericht vom 2 9. Mai 2018, Urk. 8/18/32-35; Bericht über die Sprechstundenkontrolle vom 2 7. Juni 2018, Urk. 8/18/30-31). Ferner wurden gegen Ende des Rehabilitations aufenthaltes neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (neuropsycho logischer Bericht vom 1 1. Juli 2018, Urk. 8/36/19 -27). 1.3

Am 3. August 2018 meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 8/7). Nach der Durchführung des Standor tgesprächs vom 2 9. August 2018

( Urk. 8/11) teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 0. August 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheits zustandes und der schlechten Deutschkenntnisse keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 8/12).

Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. Januar 2019 ein ( Urk. 8/18/1-8 mit den Beilagen in Urk. 8/18/9-44) und erhielt dabei unter anderem Kenntnis von einem Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts D.___ über eine Ultraschalluntersuchung des li nken Schultergelenks vom 4. September 2018 ( Urk. 8/18/11) und von einem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, über eine Untersuchung vom 1 0. Dezember 2018 auf hausärztliche Zuweisung hin ( Urk. 8 / 18/12-13). Sie zog daraufhin den Bericht der Klinik F.___ , Dr. med. G.___ , über die von Dr. E.___ veranlasste (vgl. Urk. 8/18/13) neuropsychologische/ verhaltensneurologische Untersuchung vom 1 2. Februar 2019 bei ( Urk. 8/19) , liess durch Dr. C.___ den Ver l aufsbericht vom 3 0. März 2019 verfassen ( Urk. 8/20/1-6) und liess sich von Dr. E.___ die Akten zu dessen weitere n Abklärungen zustellen (Schreiben von Dr. E.___ an Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2019, Urk. 8/20/11-12; Bericht von Dr. E.___ vom 9. April 2019 über die im Spital H.___ durchgeführte Nachtschlaf-EEG-Ableitung, Ur k. 8/25/3-4; Bericht von Dr. E.___ vom 3. Mai 2019, Urk. 8/25/1-2 ; Bericht von Dr. G.___ über eine weitere verhaltensneurologische Untersuchung mit neuropsychologischen Testungen vom 2 5. Juni 2019, Urk. 8/26/3; Bericht von Dr. E.___ vom 1 6. Juli 2019, Urk. 8/26/1-2).

Auf die Empfehlung des RAD-Arztes PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 1 3. August 2019 hin ( Urk. 8/37/7-8) beauftragte die IV-Stelle die Abklärungsstelle J.___ GmbH ( Medas

K.___ ) mit der poly disziplinären Begutachtung des Versicherte n; diese stellte ihr Gutachten am 2 1. Februar 2020 fertig ( Urk. 8/36; Dr. med. L.___ , Facharzt für Neuro logie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für

Neurologie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin). 1.4

Nach Einholen der nochmaligen Stellungnahme von PD Dr. I.___ v om 2 7. Februar 2020 ( Urk. 8/37/8 -10) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. März 2020, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen und insbesondere einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da es ihm bereits vor Ablauf des Wartejahres zuzumuten gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/39 ; Feststellungsblatt in Urk. 8/37 ). Gleichzeitig wies die IV-Stelle ihn im Hinblick auf künftige Leistungsbegehren dazu an, die bisherige Behand lung weiterzuführen und neu eine suchtmedizinische Behandlung mit dem Ziel der Alkoholabstinenz aufzunehmen ( Urk. 8/38). Mit Eingabe vom 1 7. April 2020 erhob de r V ersicherte

Einwendungen gegen den Vorbescheid und beantragte , ihm seien berufliche Massnahmen, eventualiter eine Rente zu gewähren ( Urk. 8/42).

Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Eingliederungsberatung in die Wege (vgl. die Notizen in Urk. 8/53/3-6) und sprach dem Versicherten danach berufliche Mass nahmen in Form von Arbeitsvermittlung mittels Job-Coaching durch die P.___ AG zu (Mitteilung vom 7. September 2020 und darauf basierende Zielverein barung, Urk. 8/49-50) . Nachdem die Vermittlungsbemühungen erfolglos geblie ben waren (vgl. die Notizen in Urk. 8 /53/2+6 und den Bericht der P.___ AG vom 2 7. Januar 2021, Urk. 8/54 ), erklärte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 2 7. Januar 2021 als abgeschlossen ( Urk. 8/52) .

In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. C.___ den Verlaufsbericht vom 6. März 2021 ein ( Urk. 8/56/1-5) und erhielt dabei Kenntnis von einem Ergotherapie-Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 8/56/10) sowie von den Berichten der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 1 9. Februar und vom 3. Juli 2020 über V erlaufskontrollen, die eine partielle Resorption des reimplan tierten Schädelknochens zu Tage gebracht hatten ( Urk. 8/56/6-9). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und ver neinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 8/61 ; Feststellungsblatt in Urk. 8/60 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Mai 2021 liess X.___ , vertreten durch lic . iur . Y.___ , mit Eingabe vom 2 1. Juni 2021 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben , ihm seien die gesetz lichen Leistungen zu erbringen und die Sache sei zu diesem Zweck zur Neubeur teilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Eingabe vom 3 0. September 2021 ( Urk.

9) liess der Beschwerdeführer neben den Unterlagen zur Substanziierung seines Gesuchs um die unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 10 und Urk. 11/2-5) den Austrittsbericht der Klinik für Neurochi rurgie des Universitätsspitals A.___ vom 1 8. August 2021 einreichen, wo am 5. August 2021 aufgrund der Teilresorption des reimplantierten Sch ädelknochens eine erneute Kraniek tomi e durchgeführt worden war (Urk. 11/6), und den Kurz bericht der Rehaklinik B.___ vom 2 1. S eptember 2021 über den Rehabilita tionsaufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die Schädeloperation beibringen ( Urk. 11/7).

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, hingegen wurde sein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, da sein Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent verfügt. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neu eingereichten medizinischen Berichten gegeben. Diese erklärte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2021 den Verzicht auf eine Stellung nahme ( Urk. 14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, K rankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausg egli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2 .2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktiv itätenniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch au sgewiesener Lei dens druck.

In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi katoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierend e Krankheiten in Betracht komme n , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. 2 .3

Suchterkrankungen waren nach der langjährigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, soweit deren Auswirkungen in der Sucht selbst ihre hinreichende Erklärung fanden. Anders verhielt es sich nur dann, wenn das Suchtgeschehen eine davon zu unterschei dende gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hatte oder wenn es selber Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert war (BGE 145 V 215 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit einem Grundsatzurteil vom 1 1. Juli 2019 (BGE 145 V 215) hat das Bundes gericht die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevan ten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syn droms aufgegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7).

Damit bleibt, anders als unter der Herrschaft der bisherigen Rechtsprechung, kein Raum mehr dafür, im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine Entzugsbehand lung zwecks Aussonderung der invaliditätsfremden Auswirkungen des primären Suchtgeschehens anzuordnen und bei Nichtbefolgung der Anordnung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Demgegen über fällt die Auferlegung einer Entzugsbehandlung als Massnahme der Schaden minderung in Betracht, soweit eine so lche Behandlung dem Gesundheits zustand angemessen ist und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 7a IVG). Auf diese Möglichkeit hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil zur Rechtsprechungsänderung ausdrücklich hingewiesen. Es hat jedoch auch betont, dass die Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht mit dem allei nigen Hinweis auf die Behandelbarkeit des Suchtleidens verneint werden dürfen, soweit eine Behandlung zwar möglich und zumutbar ist, der Behandlungserfolg jedoch noch nicht feststeht (BGE 145 V 215 E. 8.2 mit Hinweis ), sondern dass vielmehr der allgemeine Grundsatz gilt, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1). 2 .4

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausg egli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

Während für die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumut baren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 2.5

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ( Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).

Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Kons tel lationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Perso nen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeig neten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 3 1. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbe scheids vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/39) Massnahmen der beruflichen Eingliede rung in der Gestalt eines Job-Coachings gewä hrt , diese Massnahmen indessen am 2 7. Januar 2021 mangels Erfolg s als abgeschlossen erklärt

hatte ( Urk. 8/49-54) , prüfte sie dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. die Telefon notiz vom 2 5. Januar 2021, Urk. 8/53/6) den Rentenanspruch . Die angefochtene, anspruchsverneinende Verfügung vom 1 7. M ai 2021 hat daher primär den Ren ten anspruch zum Gegenstand (vgl. Urk. 2 S. 2); der Anspruch auf weitere Einglie derungsmassnahmen ist jedoch insoweit darin enthalten, als der Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen gebietet, bevor über den Rentenanspruch befunden wird. 4. 4.1

Die strittige Rentenabweisung basiert auf dem Gutachten der Medas

K.___ vom 2 1. Februar 2020 ( Urk. 8/36), das vom RAD-Arzt PD Dr. I.___ für eine taugliche Entscheidungsgrundlage befunden worden ist (vgl. Urk. 8/37/8-10).

Die G utachter hielten in d er interdisziplinären Gesamtbeurteilung zusammen fassend fest, der Beschwerdeführer sei spätestens ab Anfang des Jahres 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfs koch wieder arbeitsfähig , und zwar mit ganztägiger Präsenz und einer um 25 %

reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund der multifaktoriellen neuropsycholog ischen Beeinträchtigungen (Urk. 8/36/8) ;

d es Weiteren bestehe ebenfalls ab Jahresanfang 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer optimal adaptierten Tätigkeit ( Urk. 8/36/9).

Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin, dass bereits das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen , durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nicht erfüllt sei und der Beschwerdeführer überdies ab Januar 2019 wieder dazu in der Lage sei , ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 2, Urk. 8/37/10-11; vgl. auch Urk. 8/60).

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer rügen, die Gutachter der Medas

K.___ hätten der neuen Praxis des Bundesgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von

Abhängigkeitssyndromen, vorliegendenfalls einer Alkoholabhängigkeit, mit anderen psychischen Erkrankungen nicht genügend Rechnung getragen und sich dementsprechend bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in der gerichtlich vorgeschriebenen Weise mit den Standardindikatoren des strukturierten Beweis verfahrens auseinandergesetzt. Er erachtete deshalb das Gutachten der Medas K.___ als unzureichende Entscheidungsgrundlage und hielt eine erneute Begut achtung für erforderlich ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9 S. 2). 4.2

Es ist erwiesen und medizinisch grundsätzlich nicht umstritten , dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers durch Alkoholkonsum beeinträchtigt ist.

Der Alkoholkonsum kam bereits anlässlich der Hospitalisation in der Klinik für

Traumatologie des Universitätsspitals A.___ von März bis April 2018 zur Sprache ; die Ärzte erwähnten im Austrittsbericht einen chronischen Konsum, der eine Woche vor dem Sturzereignis sistiert worden sei ( Urk. 8/18/40) , zogen dem gemäss als Ursache für das Kreislaufversagen mit Sturzfolge ein Entzugssyndrom mit epileptischem Anfall in Betracht ( Urk. 8/18/41-42) und führten auch die

Krampfanfälle während der stationären Behandlung auf ein mögliches Alkohol ent zugssyndrom zurück ( Urk. 8/18/40). Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ konstatierten die Ärztinnen sodann eine Alkohohlabstinenz während des gesamten Rehabilitationsaufenthal tes von Mitte April bis Ende Jul i 2018 bei unauffälligem Blutbild und Anfallsfreiheit ( Urk. 8/18/16-17), empfahlen jedoch die Kontaktaufnahme mit dem Such t zentrum Q.___ ( Urk. 8/18/15). Der Neuro loge

Dr. E.___

sodann sprach in seinen Berichten über die Abklärungen von Dezember 2018 bis Juli 2019 jeweils von einer Alkoholabstinenz seit März 2018 ( Urk. 8/18/12-13, Urk. 8/2 0/11, Urk. 8/25/1, Urk. 8/26/1);

im Rahmen der Begut achtung in der Medas K.___ mit Terminen am 20., 2 6. und 2 7. November 2019 (vgl. Urk. 8/36 /2) zeigten sich im Blutbild vom 2 7. November 2019 jedoch stark erhöhte Leberwerte (vgl. Urk. 8/36/82-84 und das Schreiben des Allgemeininter nisten Dr. O.___ an den Hausarzt Dr. C.___ in Urk. 8/36/90), und der Hausarzt teilte auf die Anfrage von Dr. O.___ hin dessen Vermutung, dass der Beschwer deführer im Laufe des vergangenen Jahres wieder vermehrt Alkohol konsumiert habe (Schreiben von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2019, Urk. 8/36/87, mit den beigelegten Resultaten der letzten Laboruntersuchungen, Urk. 8/36/88-89).

Den aktuellen Laborergebnissen und der An amnese entsprechend stellte Dr. O.___ die Diagnosen einer Alkoholkrankheit mit Hinweisen für einen aktu ellen Rückfall und einer äthylischen Hepatopathie, zur Zeit jedoch ohne Anhalts punkte für eine hepatische Dekompensation ( Urk. 8/36/75). Auch der Neurologe Dr. L.___ führte als eine seiner Diagnosen eine Alkohol abhängigkeit mit derzeit fortgesetztem A lkoholko nsum auf (Urk. 8/36/41) , und d er Psychiater Dr. M.___

formulierte ebenfalls die Diagnose von psychischen und Ve r haltens störungen durch Alkohol , gegenw ärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (F10.241 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 8/36/102). Ungeachtet der ein hellig festgestellten Alkoholproblematik trugen die G utachter indessen den p hy sischen und psychischen Auswirkungen dieser Problematik zu wenig Rechnung, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3 4.3.1

Die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der Attestierung einer um 25 % reduzierten Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfskoch und einer vollumfänglichen Leistungsfähigkeit in einer opti mal angepassten Tätigkeit (Urk. 8/36/8-9) entspricht derjenigen, die der Neurologe Dr. L.___ unter Einbezug der Ergebnisse der neuropsychologischen T eilbegutachtung abgab.

Dabei entstammt das Attest einer 25%igen Einschränkung in der Tätigkeit als Hilfskoch und einer grun d sätzlich 100%igen Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit der neuropsychologischen Beurteilung von l ic . phil. N.___ . Diese stellte

die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen St örung mit kognit iven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen ,

Visuokonstruktion

und Sprache bei multifakto rieller Ä tiologie ( Urk. 8/36/55) und hielt ihre Untersuchungsergebnisse für grund sätzlich vergleichbar mit den Ergebnissen der neur opsychologischen U nter suchung vom Juli 2018 in der Rehaklinik B.___ (vgl. Urk. 8/36/19-27) und der zweiten neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik F.___ vom Juni 2019 (vgl. Urk. 8/26/5-6), nachdem eine erste Untersuchung vom Februar 2019 gemäss Dr. G.___ keine validen Resultate hervorgebracht hatte (vgl. Urk. 8/19/3-4) . Zur Begründung für die 25%ige Einschränkung in der Tätigkeit als Hilfskoch führte lic . phil. N.___ aus , der Beschwerdeführer benötige aufgrund der kogni tiven Einschränkungen mehr Zeit, lerne Gez eigtes langsamer, sei störbarer, plane nicht effizient und kö nne daher nicht die gleiche Quant ität wie andere liefern; auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die Neuropsychologin darauf

hin, dass die Arbeit in einer Küche rein aufgrund des Lärmpegels keine ideal angepasste Tätigkeit sei, sondern der Beschwerdeführer über einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Störfaktoren und ohne hohe Anforderungen an die Präzision verfügen sollte und die Leistungsfähigkeit alsdann bei etwas verlängerter Arbeitszeit, reduziertem Tempo und klarer Vorgabe der Abläuf e nicht vermindert sei ( Urk. 8/36/57).

Dr. L.___

subsumierte die neuropsychologische Störung im neurologischen Teilgutachten unter seine Sammeldiagnose eines Status nach dem Schädelhirn trauma vom 1 8. März 2018, die er neben den Diagnosen der Alkoholabhängigkeit und eines episodischen leichten posttraumatischen Kopfschmerzes aufführte ( Urk. 8/36/41 ). Was die selbst durchgeführten Untersuchungen anbelangt, so legte Dr. L.___ dar, es h ätten sich keine objektivierbar en relevanten senso motorischen oder koordinativen Störungen feststellen lassen, ab dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik B.___ sei von keinen wei teren Epilep sieanfäl len berichtet worden (vgl. Urk. 8/18/17) und abgesehen von einem minimen Fingertremor seien keine relevanten alkoholtoxischen Folgeschäden nachweisbar ( Urk. 8/36/39-41). Dementsprechend hielt Dr. L.___

die Arbeits fähigkeit lediglich durch die neuropsychologischen Einschränkungen für beein trächtigt, soweit es um körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gehe und

erdferne Arbeiten sowie Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential -

aus Gründen einer allfälligen Anfallsneigung und des fortgesetzten Alkohol konsums

- vermieden werden könnten ( Urk. 8/36/40+42+43 +44 ). 4.3.2

Gleichermassen stufte Dr. O.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht als beeinträchtigt ein ( Urk. 8/36/75). Er schloss aus den aktuell erhobenen Laborwerten zwar auf einen erheblichen Alko hol abusus mit zunehmend toxischer Schädigung der Leber, konnte jedoch keine Zeichen einer hepatisc hen Dekompensation feststellen und beurteilte den stark erhöhten Blutdruck als medikamentös einstellbar ( Urk. 8/36/76). 4.3.3

Der Psychiater Dr. M.___ sodann konnte neben der erwähnten Diagnose von psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol , gegenw ärtiger Substanz gebrauch mit körperlichen Symptomen , keine weitere Diagnose aus psychiat rischer Sicht stellen ( Urk. 8/36/102+103+104 +105 ) und attestierte dem Beschwer deführer somit auch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer solchen weiteren Diagnose. Eine Einschränkung aufgrund des Alkoholismus zog Dr. M.___

zwar in Betracht, er hielt jedoch fest, dass das Suchtleiden bislang sozial immer gut kompensiert gewesen sei und der Beschwerdeführer somit über genügend persönliche Ressourcen verfügen sollte, um das Leiden mit therapeu tischer Hilfe zu überwinden ( Urk. 8/36/103; vgl. auch Urk. 8/36/102+105 ). Dem entsprechend beurteilte er den Beschwerdeführer aus der S i cht seines Fachge bietes als zu 100 % arbeitsfähig für j egli che Hilfsarbeiten ( Urk. 8/36/104-105). 4.4

Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthält keine Feststellungen und Schlüsse, die von denjenigen der einzelnen Teilgutachter abweichen würden. Wie dargelegt, anerkannten die Gutachter die Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit, die Dr. L.___ und lic . phil. N.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der neuropsychologischen Störung attestiert hatten , und fassten zur Begründung die Ausführungen von Dr. L.___ zusammen ( Urk. 8/36/4- 6 und Urk. 8/36/8-9) ; e benso folgten sie dem Internisten Dr. O.___ darin, dass die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei ( Urk. 8/36/5) . S chliesslich über nahmen sie auch die Diagnose von psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol, wie sie Dr. M.___ formuliert hatte, und reihten sie der Beurteilung von Dr. M.___ entsprechend in die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein ( Urk. 8/36/6).

Dr. M.___ ordnete seiner Diagnose den Code F10.241 der ICD-10 zu. D abei steht die Ziffer F 10 übergeordnet für sämtliche psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol, während mit der Z iffer .2 an vierter Stelle das Abhängigkeits syndrom kodiert ist, dies etwa im Gegensatz zu Ziffer .0 (akute Intoxikation), Ziffer .1 (schädlicher Gebrauch) und Ziffer .3 (Entzugssyndrom). Folgerichtig sprach Dr. M.___ von einem Suchtleiden ( Urk. 8/36/103), und der Neurologe Dr. L.___ benutzte ebenfalls den Begriff der Alkoholabhängigkeit ( Urk. 8/36/41). Für die Gutachter stand somit fest, dass ein S uchtgeschehen vorlag , und dem Beschwerdeführer ist daher darin zu folgen (vgl. Urk. 1 S . 12 ), dass die Auswirkungen dieses Geschehens anhand der Standardindikatoren der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen sind. 4.5 4.5.1

Dr. M.___ , in dessen Fachkompetenz die Beurteilung der Auswirkungen der Suchtproblematik fiel, liess die Standardin di katoren in seinem Teilgutachten ent gegen der absoluten Formulierung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 12) nicht gänzlich unbeachtet, sondern äusserte sich namentlich zur Frage der bisher durchgeführten Behandlungen, bezog die Komorbiditäten ein, die von seinen somatisch ausgerichteten Fachkollegen und von der Neuropsychologin zu erheben waren, äusserte sich zu den Ressourcen und B elastungsfaktoren und nahm eine Konsistenzbeurteilung vor ( Urk. 8/36/102-103). Sodann flossen die Überlegungen von Dr. M.___

auch in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ein ( Urk. 8/36/6 -8). Dessen ungeachtet sind im Gutachten jedoch verschiedene spezi fische und relevante Aspekte der Suchterkrankung unzureichend gewürdigt; in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. 4.5.2

Was zunächst die Alkoholanam n ese anbelangt,

so ist im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 6. Juli 2018 ein e Menge von 2,5 Liter n im Tag ver merkt, die der Beschwerdeführer bis eine Woche vor dem Ereignis vom 18. März 2018 zu sich genommen habe, ohne dass indessen die Art des Getränkes spezi fiziert wäre ( Urk. 8/18/14). Der Beschwerdeführer selbst legte anlässlich der Begutachtung in der Medas K.___

gegenüber Dr. M.___ dar, er habe im Jahr 2006 begonnen, vermehrt zu trink en, sein Konsum habe jedoch das Mass von 2 3 Dosen Bier pro Abend nicht überstiegen und seit dem Sturz (vom März 2018) trinke er nicht mehr ( Urk. 8/36/97). Die gleichen Angaben zur Konsummenge und

zur Sistierung des Kons ums machte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ ( Urk. 8/36/31), und gegenüber Dr. O.___ berichtete er zusätzlich, er habe eine Woche vor dem Ereignis vom März 2018 von sich aus aufgehört, Alkohol zu trinken, worauf es zu diesem Ereignis gekommen sei ( Urk. 8/36/68). Auch hier betonte er zudem, dass er gegenwärtig keinerlei Alkohol mehr konsu miere ( Urk. 8/70). Die L aboruntersuchungen, zu der en Zweck dem Beschwerde führer am 2 7. November 2019 Blut entnommen worden war (vgl. Urk. 8/36/82-84) , deutete n indessen auf einen erneut hohen A lkoholkonsum hin, sodass die Gutachter diesbezüglich von inkonsistenten, unrichtigen Angaben des Beschwer deführers ausgingen ( Urk. 8/36/42+76+ 102+103).

Die Laborresultate zur Blutentnahme vom 2 7. November 2019 lagen allerdings erst am 2. Dezember 2019 vor und wurden der Medas K.___ erst am 3. Dezember 2019 mitgeteilt (vgl. Urk. 8/36/82+86). Weder Dr. L.___ , der den Beschwer deführer bereits am 2 0. November 2019 gesehen hatte , noch Dr. O.___ , der den Beschwerdeführer am Vormittag des 2 7. November 2019 untersucht und Dr. M.___ , der das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am Nachmittag des 2 7. November 2019 geführt hatte (vgl. Urk. 8/36/2) , hatten also zur Zeit der Begutachtungstermine bereits Kenntnis vom mutmasslich wieder aufgenom menen Alkoholkonsum und konnten dieses Thema daher dem Beschwerdeführer gegenüber auch nicht zur Sprache bring en. Insbesondere hatte somit Dr. M.___ , der in der Beurteilung der Sucht

die Hauptverantwortung trug, keine Gelegenheit, den Beschwerdeführer mit der Inkonsistenz s einer Angaben zu konfrontieren und dem Ausmass der Suchtproblematik durch vertiefendes Nachfragen auf den G rund zu gehen, auch wenn er bereits anlässlich des Begutachtungsgespräch s die Vermutung hatte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehr als nur die angegebene n 2-3 Dosen Bier getrunken habe (vgl. Urk. 8/36/102). 4.5.3

Des Weiteren führt die Inkonsistenz der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum zur Frage, ob er - allenfalls in krankheitsbedingter Ver kennung der Realität oder aus Scham - auch weitere Themenfelder, wie etwa seine Berufsbiographie oder seine Lebensführung im Alltag , in einer zu günstigen

Weise dargestellt hat. Auch diese Frage trat erst nach dem Bekanntwerden der auf Alkoholkonsum hinweisenden Laborresultate in den Vordergrund, und im psychiatrischen Gutachten finden sich dementsprechend keine Hinweise darauf, dass Dr. M.___ diesbezüglich die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerde führers hinterf ragt oder näher überprüft hätte.

In Bezug auf den Beruf hätte dazu allerdings bereits ohne laborbestätigte Anhaltspunkte zum aktuellen Alkoholkonsum Anlass bestanden. Hier nahm

Dr. M.___ nämlich an - sei es aufgrund der Schilderungen seines Exploranden, sei es aufgru nd eigener Annahmen -, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Migration eine sehr gute Anpassungsfähigkeit gezeigt habe, durch das Finden von Arbeitsstellen seine zielgerichtete Durchhaltefähigkeit und Umstell ungs fähigkeit bewiesen habe, sich in der interpersonellen I nteraktion mit Vorgesetzten und Teammitgliedern stets angemessen verhalten habe und sich habe unter ordnen können ( Urk. 8/36/103). Dem Auszug aus dem individuellen K onto , den die Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 hatte erstellen lassen ( Urk. 8/13), ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Zeit der beruf lichen Konstanz mit einer mehrjährigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber (1992-1997) ab dem Jahr 1998 bis zum Verlust der letzten Stelle per Ende 2017 in häufig wechselnden Anstellungen bei v erschiedenen Arbeitgebern stand und die Zeiten der Arbeitstätigkeit immer wieder von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenen t schädigung unter brochen waren. Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob die berufliche Biographie des Beschwerdeführers tatsächlich a uf eine zielgerichtete Durchhaltefähigkeit im Rahmen der Stellensuche und der Berufstätigkeit hin deutet . Auf jeden Fall fehlen j egli che fremdanamnestischen Angaben, die eine solche Annahme gestützt oder widerlegt h ätten; die Beschwerdegegnerin sah davon ab, mittels Fragebogen die Angaben des letzten Arbeitgebers einzuh olen, und es sind auch keine rlei Arbeitszeugnisse in den Akten.

Was sodann die Alltagsarbeiten betrifft, so gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ an, er besorge den Haushalt, da seine Ehefrau tagsüber bei der Arbeit sei ( Urk. 8/36/34) . A nlässlich der Befragung durch Dr. O.___ schilderte er noch ausführlicher, er erledige regelmässig das Putzen und G eschirrspülen sowie die Einkäufe, verrichte zusammen mit der Ehefrau die Bügelarbeiten und bereite das Essen vor; nur für das Kochen sei seine Frau zuständig, da ihm die Dämpfe und die Hitze Kopfschmerzen bereiteten ( Urk. 8/36/72). I m Gespräch mit Dr. M.___

schliesslich berichtete der Beschwerdeführer in grundsätzlich ver gleichbarer Weise von den Hausarbeiten, an denen er beteiligt sei; er gab wiede rum an , dass er nicht selbst koche, jedoch dabei helfe, hingegen beispiels weise Wäsche wasche und mit dem Sohn einkaufen gehe ( Urk. 8/36/99). Als ein geschränkt erachtete sich der Beschwerdeführer in den Explora tionsgesprächen vor allem durch Kreislaufp robleme, Kopfschmerzen und Schwindel beziehungs weise ein schwankendes Gangbild ( Urk. 8/36/30+72) , gegenüber Dr. M.___ erwähnte er zudem eine Vergesslichkeit mit Gedächtnis - und Konzentrations störungen, die dem Psychiater jedoch im Gespräch nicht auffielen ( Urk. 8/36/96 +100 ) ; im Übrigen bezeichnete s ich der Beschwerdeführer als selbständig in der Erledigung sämtlicher Hausarbeiten ( Urk. 8/36/72).

Wenn indessen Dr. M.___ allein aufgrund der persönlichen Angaben des Beschwerde führers auf einen weitgehend unauffälligen Tagesablauf und Lebensalltag schloss und das Suchtleiden für sozi al adaptiert beziehungsweise kompensiert hielt (vgl.

Urk. 8/36/102+103+105) und wenn die Gesamtgu tachter ihm darin folgten (Urk. 8/36/ 5+ 8) , so erscheint diese Annahme a ngesichts der Inkonsistenzen in den Angaben zum Alkoholkonsum als zu wenig gesichert. Vielmehr bedürfte es für eine Verifizierung auch hier fremdanamnestische r Angaben, namentlich von Familienmitgliedern. Dies gilt umso mehr, als ein Sohn des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf mitteilte, die Familie lasse den Beschwerdeführer wegen des Schwindels mittlerweile nicht mehr alleine einkau fen (Telefonnotiz der Beschwerdegeg nerin vom 2 5. Januar 2021, Urk. 8/53/6). 4.5.4

Nach den vorstehenden Ausführungen sind somit fremdanamnestisch e Angaben zum Alkoholkonsum, zu m Funktionieren des Beschwerdeführers im früheren Berufsleben und zu seiner Fähigkeit, den Alltag und die Hausarbeiten zu bewäl tigen, unabdingbar für die Beurteilung der Auswirkungen der Alkoholkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ; ohne solche Angaben können weder der Schweregrad de r Alkohol krankheit noch die Ressourcen des Beschwerdeführers zu de r en Ein dämmung und Bewältigung zuverlässig beurteilt werden. Soweit daher lic . phil. N.___ (Untersuchungsbefunde vom 2 6. November 2019) festgehalten hatte , auf eine Fremdanamnese sei deshalb verzichtet worden, weil eine solche keine zusätzlichen relevanten Informationen mit Auswirkungen auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit gebracht hätte ( Urk. 8/36/53), so wurde diese Beurteilung durch die spätere Feststellung eines fortgesetzten Alkoholkonsums

- einer der Faktoren mit Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 8/36/4) - überholt.

Bereits a n dieser S telle ist aber zu betonen, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, den die Gutachter einhellig auf ein Suchtgeschehen zurück führten, aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen einer Formulierung in der Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 8/36/8 Abschnitt 4.7) nicht als versicherungsfremd ei ngestuft werden kann . Und was die davon abweichende Argumentation betrifft, dass auch unter Zugrundelegung der neuen Rechtspre chung zu Suchtstörungen unter anderem deshalb nicht von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, weil die Therapieoptionen bislang nicht genutzt worden seien ( Urk. 8/36/5+10+45, Urk. 8/36/8 Abschnitt 4.6) , so steht die Behandelbarkeit der Suchtkrankheit gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung einem Rentenanspruch nicht entgegen, solange d ie Behandlung noch im Gange und deren Erfolg ungewiss ist. Dieser Grundsatz erhält im Falle des Beschwerdeführ ers besonderes Gewicht, weil dieser aufgrund der Krankengeschichte mit dem gravierenden Zwischenfall nach sistierten Alko holkonsum neben der Mobilisierung eigener Ressourcen mutmasslich einer länger dauernden engmaschigen ärztlichen Betreuung bei der gutachterlich emp foh lenen Sucht

- und Entzugs behandlung (vgl. Urk. 8/36 / 5+ 9+44+80+105) bedarf . 4.6

Auf die Beurteilung im Gutachten der Medas K.___ kann somit hinsichtlich der Auswirkungen des Suc htleidens nicht abgestellt werden.

Es ist daher entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers eine neue poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen, die in erster Linie vertiefter auf die Suchtproblematik einzugehen und dabei auch fremdanamnestische Angaben einzubeziehen hat. Klärungsbedarf besteht aber auch in Bezug auf die Frage, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine verbliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Dies ist bereits beim vorläufigen Abklärungs stand mit den anerkannten kognitiven Einschränkungen unklar , da die neuropsy chologischen Testungen durch lic . phil. N.___ in fast allen Teilbereichen auffäl lige Resultate ergaben ( Urk. 8/36/51-53) und die Neuropsychologin daher auch in optimal angepasste n Tätigkeiten von einem reduzierten Arbeitstempo ausging ( Urk. 8/36/ 57), was die Ergotherapeutin

R.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezem ber 2019 aus ihrer Sicht bes tätigte (Urk. 8/56/10). Bei einer derartigen Sachlage verbietet es sich, aus dem allgemein gehaltenen medizinischen Anfor derungs profil unmittelbar auf die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt zu schliessen, ohne zum einen eine Erprobung der L eistungsfähigkeit und zum ander n spezifische berufsberat erische Erhebungen vorzunehmen .

Damit liegt keine Konstellation vor, in der ein Gerichtsgutachten den Sachverhalt ab schliessend zu klären vermöchte, weshalb die Rechtsprechung des Bundes gerichts, wonach grundsätzlich ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben ist, wenn ein Administrativgutachten in rechtserheblichen Punkten nicht beweis kräftig ist ( vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ), nicht zum Tragen kommt. Vielmehr

ist d ie Sache zur Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei auch zu entscheiden haben , ob es sic h unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situ ation (vgl. die Berichte von August und September 2021, Urk. 11/6 und Urk. 11/7) rechtfertigt, die medizinische Begutachtung in einem stationären Rahmen durch zuführen und mit einer Leistungsfähigkeitserprobung zu verbinden sowie nach folgend eine stationäre berufliche Abklärung ( S.___ ) in Auftrag zu geben. 4.7

Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne des Hauptantrags des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 6.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vor schriften ( § 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz vorwiegend im Gastgewerbe tätig; zuletzt arbeitete er bis Ende Dezember 2017 als Hilfskoch in einem Gastronomie-Betrieb d er Z.___-Gruppe (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/51 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. Dezember 2018, Urk. 8/13).

E. 1.2 Am 1 8. März 2018 verlor X.___

infolge eines Kreislaufver sagens mit Herzstillstand das B ewusstsein und stürzte. Die Sanität leitete die Reani mation ein und brachte X.___ ins Universitätsspital A.___ .

Im Zuge der dortigen Untersuchungen wurde ein Subduralhämatom fest gestellt, das am Tag der Einlieferung mittels Hemikraniektomie operativ en t fernt wurde ; anschliessend war X.___ während zehn Tagen auf der Intensivstation hospitalisiert. In dieser Zeit erlitt er mehrere tonisch-klonische Krampfanfälle, die die behandelnden Ärzte in einen möglichen Zusammenhang mit einem Alkoholentzug ssyndrom brachten. E benso zogen sie bereits als Ursache für das initiale Kreislaufversagen mit Herzstillstand einen entzugsbedingten epileptischen Anfall mit nachfolgendem Z ungenbiss und Blutaspiration in Betracht (Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 1 8. April 2018, Urk. 8/18/39-44).

Am 1 3. April 2018 trat X.___ vom Universitätsspital A.___ in die Rehaklinik B.___ zur stationären Rehabilitation über und verweilte dort bis am 2 7. Juli 2018 (Austrittsbericht vom 2 6. Juli 2018, Urk. 8/18/14-23; Austritts bericht Ergotherapie vom 1 2. Juli 2018, Urk. 8/18/24-26; Physiotherapiebericht vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/18/27 -29). Dieser Aufen t halt wurde durch einen ein wöchigen Aufenthalt in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___ unterbrochen, wo am 2 4. Mai 2018 der Kalottendeckel reimplantiert wurde (Operationsbericht vom 2 4. Mai 2018, Urk. 8/18/36-38; Austrittsbericht vom 2 9. Mai 2018, Urk. 8/18/32-35; Bericht über die Sprechstundenkontrolle vom 2 7. Juni 2018, Urk. 8/18/30-31). Ferner wurden gegen Ende des Rehabilitations aufenthaltes neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (neuropsycho logischer Bericht vom 1 1. Juli 2018, Urk. 8/36/19 -27).

E. 1.3 Am 3. August 2018 meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 8/7). Nach der Durchführung des Standor tgesprächs vom 2 9. August 2018

( Urk. 8/11) teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 0. August 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheits zustandes und der schlechten Deutschkenntnisse keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 8/12).

Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. Januar 2019 ein ( Urk. 8/18/1-8 mit den Beilagen in Urk. 8/18/9-44) und erhielt dabei unter anderem Kenntnis von einem Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts D.___ über eine Ultraschalluntersuchung des li nken Schultergelenks vom 4. September 2018 ( Urk. 8/18/11) und von einem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, über eine Untersuchung vom 1 0. Dezember 2018 auf hausärztliche Zuweisung hin ( Urk. 8 / 18/12-13). Sie zog daraufhin den Bericht der Klinik F.___ , Dr. med. G.___ , über die von Dr. E.___ veranlasste (vgl. Urk. 8/18/13) neuropsychologische/ verhaltensneurologische Untersuchung vom 1 2. Februar 2019 bei ( Urk. 8/19) , liess durch Dr. C.___ den Ver l aufsbericht vom 3 0. März 2019 verfassen ( Urk. 8/20/1-6) und liess sich von Dr. E.___ die Akten zu dessen weitere n Abklärungen zustellen (Schreiben von Dr. E.___ an Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2019, Urk. 8/20/11-12; Bericht von Dr. E.___ vom 9. April 2019 über die im Spital H.___ durchgeführte Nachtschlaf-EEG-Ableitung, Ur k. 8/25/3-4; Bericht von Dr. E.___ vom 3. Mai 2019, Urk. 8/25/1-2 ; Bericht von Dr. G.___ über eine weitere verhaltensneurologische Untersuchung mit neuropsychologischen Testungen vom 2 5. Juni 2019, Urk. 8/26/3; Bericht von Dr. E.___ vom 1 6. Juli 2019, Urk. 8/26/1-2).

Auf die Empfehlung des RAD-Arztes PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 1 3. August 2019 hin ( Urk. 8/37/7-8) beauftragte die IV-Stelle die Abklärungsstelle J.___ GmbH ( Medas

K.___ ) mit der poly disziplinären Begutachtung des Versicherte n; diese stellte ihr Gutachten am 2 1. Februar 2020 fertig ( Urk. 8/36; Dr. med. L.___ , Facharzt für Neuro logie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für

Neurologie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin).

E. 1.4 Nach Einholen der nochmaligen Stellungnahme von PD Dr. I.___ v om 2 7. Februar 2020 ( Urk. 8/37/8 -10) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. März 2020, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen und insbesondere einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da es ihm bereits vor Ablauf des Wartejahres zuzumuten gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/39 ; Feststellungsblatt in Urk. 8/37 ). Gleichzeitig wies die IV-Stelle ihn im Hinblick auf künftige Leistungsbegehren dazu an, die bisherige Behand lung weiterzuführen und neu eine suchtmedizinische Behandlung mit dem Ziel der Alkoholabstinenz aufzunehmen ( Urk. 8/38). Mit Eingabe vom 1 7. April 2020 erhob de r V ersicherte

Einwendungen gegen den Vorbescheid und beantragte , ihm seien berufliche Massnahmen, eventualiter eine Rente zu gewähren ( Urk. 8/42).

Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Eingliederungsberatung in die Wege (vgl. die Notizen in Urk. 8/53/3-6) und sprach dem Versicherten danach berufliche Mass nahmen in Form von Arbeitsvermittlung mittels Job-Coaching durch die P.___ AG zu (Mitteilung vom 7. September 2020 und darauf basierende Zielverein barung, Urk. 8/49-50) . Nachdem die Vermittlungsbemühungen erfolglos geblie ben waren (vgl. die Notizen in Urk. 8 /53/2+6 und den Bericht der P.___ AG vom 2 7. Januar 2021, Urk. 8/54 ), erklärte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 2 7. Januar 2021 als abgeschlossen ( Urk. 8/52) .

In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. C.___ den Verlaufsbericht vom 6. März 2021 ein ( Urk. 8/56/1-5) und erhielt dabei Kenntnis von einem Ergotherapie-Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 8/56/10) sowie von den Berichten der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 1 9. Februar und vom 3. Juli 2020 über V erlaufskontrollen, die eine partielle Resorption des reimplan tierten Schädelknochens zu Tage gebracht hatten ( Urk. 8/56/6-9). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und ver neinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 7. Mai 2021 liess X.___ , vertreten durch lic . iur . Y.___ , mit Eingabe vom 2 1. Juni 2021 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben , ihm seien die gesetz lichen Leistungen zu erbringen und die Sache sei zu diesem Zweck zur Neubeur teilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Eingabe vom 3 0. September 2021 ( Urk.

9) liess der Beschwerdeführer neben den Unterlagen zur Substanziierung seines Gesuchs um die unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 10 und Urk. 11/2-5) den Austrittsbericht der Klinik für Neurochi rurgie des Universitätsspitals A.___ vom 1 8. August 2021 einreichen, wo am 5. August 2021 aufgrund der Teilresorption des reimplantierten Sch ädelknochens eine erneute Kraniek tomi e durchgeführt worden war (Urk. 11/6), und den Kurz bericht der Rehaklinik B.___ vom 2 1. S eptember 2021 über den Rehabilita tionsaufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die Schädeloperation beibringen ( Urk. 11/7).

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, hingegen wurde sein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, da sein Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent verfügt. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neu eingereichten medizinischen Berichten gegeben. Diese erklärte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2021 den Verzicht auf eine Stellung nahme ( Urk. 14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, K rankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 2.5 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art.

E. 4 Abs. 1 I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausg egli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2 .2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktiv itätenniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch au sgewiesener Lei dens druck.

In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi katoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierend e Krankheiten in Betracht komme n , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. 2 .3

Suchterkrankungen waren nach der langjährigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, soweit deren Auswirkungen in der Sucht selbst ihre hinreichende Erklärung fanden. Anders verhielt es sich nur dann, wenn das Suchtgeschehen eine davon zu unterschei dende gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hatte oder wenn es selber Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert war (BGE 145 V 215 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit einem Grundsatzurteil vom 1 1. Juli 2019 (BGE 145 V 215) hat das Bundes gericht die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevan ten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syn droms aufgegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7).

Damit bleibt, anders als unter der Herrschaft der bisherigen Rechtsprechung, kein Raum mehr dafür, im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine Entzugsbehand lung zwecks Aussonderung der invaliditätsfremden Auswirkungen des primären Suchtgeschehens anzuordnen und bei Nichtbefolgung der Anordnung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Demgegen über fällt die Auferlegung einer Entzugsbehandlung als Massnahme der Schaden minderung in Betracht, soweit eine so lche Behandlung dem Gesundheits zustand angemessen ist und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 7a IVG). Auf diese Möglichkeit hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil zur Rechtsprechungsänderung ausdrücklich hingewiesen. Es hat jedoch auch betont, dass die Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht mit dem allei nigen Hinweis auf die Behandelbarkeit des Suchtleidens verneint werden dürfen, soweit eine Behandlung zwar möglich und zumutbar ist, der Behandlungserfolg jedoch noch nicht feststeht (BGE 145 V 215 E. 8.2 mit Hinweis ), sondern dass vielmehr der allgemeine Grundsatz gilt, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1). 2 .4

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausg egli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

Während für die Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 4.1 Die strittige Rentenabweisung basiert auf dem Gutachten der Medas

K.___ vom 2 1. Februar 2020 ( Urk. 8/36), das vom RAD-Arzt PD Dr. I.___ für eine taugliche Entscheidungsgrundlage befunden worden ist (vgl. Urk. 8/37/8-10).

Die G utachter hielten in d er interdisziplinären Gesamtbeurteilung zusammen fassend fest, der Beschwerdeführer sei spätestens ab Anfang des Jahres 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfs koch wieder arbeitsfähig , und zwar mit ganztägiger Präsenz und einer um 25 %

reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund der multifaktoriellen neuropsycholog ischen Beeinträchtigungen (Urk. 8/36/8) ;

d es Weiteren bestehe ebenfalls ab Jahresanfang 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer optimal adaptierten Tätigkeit ( Urk. 8/36/9).

Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin, dass bereits das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen , durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nicht erfüllt sei und der Beschwerdeführer überdies ab Januar 2019 wieder dazu in der Lage sei , ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 2, Urk. 8/37/10-11; vgl. auch Urk. 8/60).

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer rügen, die Gutachter der Medas

K.___ hätten der neuen Praxis des Bundesgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von

Abhängigkeitssyndromen, vorliegendenfalls einer Alkoholabhängigkeit, mit anderen psychischen Erkrankungen nicht genügend Rechnung getragen und sich dementsprechend bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in der gerichtlich vorgeschriebenen Weise mit den Standardindikatoren des strukturierten Beweis verfahrens auseinandergesetzt. Er erachtete deshalb das Gutachten der Medas K.___ als unzureichende Entscheidungsgrundlage und hielt eine erneute Begut achtung für erforderlich ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk.

E. 4.2 Es ist erwiesen und medizinisch grundsätzlich nicht umstritten , dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers durch Alkoholkonsum beeinträchtigt ist.

Der Alkoholkonsum kam bereits anlässlich der Hospitalisation in der Klinik für

Traumatologie des Universitätsspitals A.___ von März bis April 2018 zur Sprache ; die Ärzte erwähnten im Austrittsbericht einen chronischen Konsum, der eine Woche vor dem Sturzereignis sistiert worden sei ( Urk. 8/18/40) , zogen dem gemäss als Ursache für das Kreislaufversagen mit Sturzfolge ein Entzugssyndrom mit epileptischem Anfall in Betracht ( Urk. 8/18/41-42) und führten auch die

Krampfanfälle während der stationären Behandlung auf ein mögliches Alkohol ent zugssyndrom zurück ( Urk. 8/18/40). Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ konstatierten die Ärztinnen sodann eine Alkohohlabstinenz während des gesamten Rehabilitationsaufenthal tes von Mitte April bis Ende Jul i 2018 bei unauffälligem Blutbild und Anfallsfreiheit ( Urk. 8/18/16-17), empfahlen jedoch die Kontaktaufnahme mit dem Such t zentrum Q.___ ( Urk. 8/18/15). Der Neuro loge

Dr. E.___

sodann sprach in seinen Berichten über die Abklärungen von Dezember 2018 bis Juli 2019 jeweils von einer Alkoholabstinenz seit März 2018 ( Urk. 8/18/12-13, Urk. 8/2 0/11, Urk. 8/25/1, Urk. 8/26/1);

im Rahmen der Begut achtung in der Medas K.___ mit Terminen am 20., 2 6. und 2 7. November 2019 (vgl. Urk. 8/36 /2) zeigten sich im Blutbild vom 2 7. November 2019 jedoch stark erhöhte Leberwerte (vgl. Urk. 8/36/82-84 und das Schreiben des Allgemeininter nisten Dr. O.___ an den Hausarzt Dr. C.___ in Urk. 8/36/90), und der Hausarzt teilte auf die Anfrage von Dr. O.___ hin dessen Vermutung, dass der Beschwer deführer im Laufe des vergangenen Jahres wieder vermehrt Alkohol konsumiert habe (Schreiben von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2019, Urk. 8/36/87, mit den beigelegten Resultaten der letzten Laboruntersuchungen, Urk. 8/36/88-89).

Den aktuellen Laborergebnissen und der An amnese entsprechend stellte Dr. O.___ die Diagnosen einer Alkoholkrankheit mit Hinweisen für einen aktu ellen Rückfall und einer äthylischen Hepatopathie, zur Zeit jedoch ohne Anhalts punkte für eine hepatische Dekompensation ( Urk. 8/36/75). Auch der Neurologe Dr. L.___ führte als eine seiner Diagnosen eine Alkohol abhängigkeit mit derzeit fortgesetztem A lkoholko nsum auf (Urk. 8/36/41) , und d er Psychiater Dr. M.___

formulierte ebenfalls die Diagnose von psychischen und Ve r haltens störungen durch Alkohol , gegenw ärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (F10.241 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 8/36/102). Ungeachtet der ein hellig festgestellten Alkoholproblematik trugen die G utachter indessen den p hy sischen und psychischen Auswirkungen dieser Problematik zu wenig Rechnung, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

E. 4.3.1 Die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der Attestierung einer um 25 % reduzierten Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfskoch und einer vollumfänglichen Leistungsfähigkeit in einer opti mal angepassten Tätigkeit (Urk. 8/36/8-9) entspricht derjenigen, die der Neurologe Dr. L.___ unter Einbezug der Ergebnisse der neuropsychologischen T eilbegutachtung abgab.

Dabei entstammt das Attest einer 25%igen Einschränkung in der Tätigkeit als Hilfskoch und einer grun d sätzlich 100%igen Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit der neuropsychologischen Beurteilung von l ic . phil. N.___ . Diese stellte

die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen St örung mit kognit iven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen ,

Visuokonstruktion

und Sprache bei multifakto rieller Ä tiologie ( Urk. 8/36/55) und hielt ihre Untersuchungsergebnisse für grund sätzlich vergleichbar mit den Ergebnissen der neur opsychologischen U nter suchung vom Juli 2018 in der Rehaklinik B.___ (vgl. Urk. 8/36/19-27) und der zweiten neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik F.___ vom Juni 2019 (vgl. Urk. 8/26/5-6), nachdem eine erste Untersuchung vom Februar 2019 gemäss Dr. G.___ keine validen Resultate hervorgebracht hatte (vgl. Urk. 8/19/3-4) . Zur Begründung für die 25%ige Einschränkung in der Tätigkeit als Hilfskoch führte lic . phil. N.___ aus , der Beschwerdeführer benötige aufgrund der kogni tiven Einschränkungen mehr Zeit, lerne Gez eigtes langsamer, sei störbarer, plane nicht effizient und kö nne daher nicht die gleiche Quant ität wie andere liefern; auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die Neuropsychologin darauf

hin, dass die Arbeit in einer Küche rein aufgrund des Lärmpegels keine ideal angepasste Tätigkeit sei, sondern der Beschwerdeführer über einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Störfaktoren und ohne hohe Anforderungen an die Präzision verfügen sollte und die Leistungsfähigkeit alsdann bei etwas verlängerter Arbeitszeit, reduziertem Tempo und klarer Vorgabe der Abläuf e nicht vermindert sei ( Urk. 8/36/57).

Dr. L.___

subsumierte die neuropsychologische Störung im neurologischen Teilgutachten unter seine Sammeldiagnose eines Status nach dem Schädelhirn trauma vom 1 8. März 2018, die er neben den Diagnosen der Alkoholabhängigkeit und eines episodischen leichten posttraumatischen Kopfschmerzes aufführte ( Urk. 8/36/41 ). Was die selbst durchgeführten Untersuchungen anbelangt, so legte Dr. L.___ dar, es h ätten sich keine objektivierbar en relevanten senso motorischen oder koordinativen Störungen feststellen lassen, ab dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik B.___ sei von keinen wei teren Epilep sieanfäl len berichtet worden (vgl. Urk. 8/18/17) und abgesehen von einem minimen Fingertremor seien keine relevanten alkoholtoxischen Folgeschäden nachweisbar ( Urk. 8/36/39-41). Dementsprechend hielt Dr. L.___

die Arbeits fähigkeit lediglich durch die neuropsychologischen Einschränkungen für beein trächtigt, soweit es um körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gehe und

erdferne Arbeiten sowie Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential -

aus Gründen einer allfälligen Anfallsneigung und des fortgesetzten Alkohol konsums

- vermieden werden könnten ( Urk. 8/36/40+42+43 +44 ).

E. 4.3.2 Gleichermassen stufte Dr. O.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht als beeinträchtigt ein ( Urk. 8/36/75). Er schloss aus den aktuell erhobenen Laborwerten zwar auf einen erheblichen Alko hol abusus mit zunehmend toxischer Schädigung der Leber, konnte jedoch keine Zeichen einer hepatisc hen Dekompensation feststellen und beurteilte den stark erhöhten Blutdruck als medikamentös einstellbar ( Urk. 8/36/76).

E. 4.3.3 Der Psychiater Dr. M.___ sodann konnte neben der erwähnten Diagnose von psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol , gegenw ärtiger Substanz gebrauch mit körperlichen Symptomen , keine weitere Diagnose aus psychiat rischer Sicht stellen ( Urk. 8/36/102+103+104 +105 ) und attestierte dem Beschwer deführer somit auch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer solchen weiteren Diagnose. Eine Einschränkung aufgrund des Alkoholismus zog Dr. M.___

zwar in Betracht, er hielt jedoch fest, dass das Suchtleiden bislang sozial immer gut kompensiert gewesen sei und der Beschwerdeführer somit über genügend persönliche Ressourcen verfügen sollte, um das Leiden mit therapeu tischer Hilfe zu überwinden ( Urk. 8/36/103; vgl. auch Urk. 8/36/102+105 ). Dem entsprechend beurteilte er den Beschwerdeführer aus der S i cht seines Fachge bietes als zu 100 % arbeitsfähig für j egli che Hilfsarbeiten ( Urk. 8/36/104-105).

E. 4.4 Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthält keine Feststellungen und Schlüsse, die von denjenigen der einzelnen Teilgutachter abweichen würden. Wie dargelegt, anerkannten die Gutachter die Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit, die Dr. L.___ und lic . phil. N.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der neuropsychologischen Störung attestiert hatten , und fassten zur Begründung die Ausführungen von Dr. L.___ zusammen ( Urk. 8/36/4- 6 und Urk. 8/36/8-9) ; e benso folgten sie dem Internisten Dr. O.___ darin, dass die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei ( Urk. 8/36/5) . S chliesslich über nahmen sie auch die Diagnose von psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol, wie sie Dr. M.___ formuliert hatte, und reihten sie der Beurteilung von Dr. M.___ entsprechend in die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein ( Urk. 8/36/6).

Dr. M.___ ordnete seiner Diagnose den Code F10.241 der ICD-10 zu. D abei steht die Ziffer F

E. 4.5.1 Dr. M.___ , in dessen Fachkompetenz die Beurteilung der Auswirkungen der Suchtproblematik fiel, liess die Standardin di katoren in seinem Teilgutachten ent gegen der absoluten Formulierung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 12) nicht gänzlich unbeachtet, sondern äusserte sich namentlich zur Frage der bisher durchgeführten Behandlungen, bezog die Komorbiditäten ein, die von seinen somatisch ausgerichteten Fachkollegen und von der Neuropsychologin zu erheben waren, äusserte sich zu den Ressourcen und B elastungsfaktoren und nahm eine Konsistenzbeurteilung vor ( Urk. 8/36/102-103). Sodann flossen die Überlegungen von Dr. M.___

auch in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ein ( Urk. 8/36/6 -8). Dessen ungeachtet sind im Gutachten jedoch verschiedene spezi fische und relevante Aspekte der Suchterkrankung unzureichend gewürdigt; in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen.

E. 4.5.2 Was zunächst die Alkoholanam n ese anbelangt,

so ist im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 6. Juli 2018 ein e Menge von 2,5 Liter n im Tag ver merkt, die der Beschwerdeführer bis eine Woche vor dem Ereignis vom 18. März 2018 zu sich genommen habe, ohne dass indessen die Art des Getränkes spezi fiziert wäre ( Urk. 8/18/14). Der Beschwerdeführer selbst legte anlässlich der Begutachtung in der Medas K.___

gegenüber Dr. M.___ dar, er habe im Jahr 2006 begonnen, vermehrt zu trink en, sein Konsum habe jedoch das Mass von 2 3 Dosen Bier pro Abend nicht überstiegen und seit dem Sturz (vom März 2018) trinke er nicht mehr ( Urk. 8/36/97). Die gleichen Angaben zur Konsummenge und

zur Sistierung des Kons ums machte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ ( Urk. 8/36/31), und gegenüber Dr. O.___ berichtete er zusätzlich, er habe eine Woche vor dem Ereignis vom März 2018 von sich aus aufgehört, Alkohol zu trinken, worauf es zu diesem Ereignis gekommen sei ( Urk. 8/36/68). Auch hier betonte er zudem, dass er gegenwärtig keinerlei Alkohol mehr konsu miere ( Urk. 8/70). Die L aboruntersuchungen, zu der en Zweck dem Beschwerde führer am 2 7. November 2019 Blut entnommen worden war (vgl. Urk. 8/36/82-84) , deutete n indessen auf einen erneut hohen A lkoholkonsum hin, sodass die Gutachter diesbezüglich von inkonsistenten, unrichtigen Angaben des Beschwer deführers ausgingen ( Urk. 8/36/42+76+ 102+103).

Die Laborresultate zur Blutentnahme vom 2 7. November 2019 lagen allerdings erst am 2. Dezember 2019 vor und wurden der Medas K.___ erst am 3. Dezember 2019 mitgeteilt (vgl. Urk. 8/36/82+86). Weder Dr. L.___ , der den Beschwer deführer bereits am 2 0. November 2019 gesehen hatte , noch Dr. O.___ , der den Beschwerdeführer am Vormittag des 2 7. November 2019 untersucht und Dr. M.___ , der das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am Nachmittag des 2 7. November 2019 geführt hatte (vgl. Urk. 8/36/2) , hatten also zur Zeit der Begutachtungstermine bereits Kenntnis vom mutmasslich wieder aufgenom menen Alkoholkonsum und konnten dieses Thema daher dem Beschwerdeführer gegenüber auch nicht zur Sprache bring en. Insbesondere hatte somit Dr. M.___ , der in der Beurteilung der Sucht

die Hauptverantwortung trug, keine Gelegenheit, den Beschwerdeführer mit der Inkonsistenz s einer Angaben zu konfrontieren und dem Ausmass der Suchtproblematik durch vertiefendes Nachfragen auf den G rund zu gehen, auch wenn er bereits anlässlich des Begutachtungsgespräch s die Vermutung hatte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehr als nur die angegebene n 2-3 Dosen Bier getrunken habe (vgl. Urk. 8/36/102).

E. 4.5.3 Des Weiteren führt die Inkonsistenz der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum zur Frage, ob er - allenfalls in krankheitsbedingter Ver kennung der Realität oder aus Scham - auch weitere Themenfelder, wie etwa seine Berufsbiographie oder seine Lebensführung im Alltag , in einer zu günstigen

Weise dargestellt hat. Auch diese Frage trat erst nach dem Bekanntwerden der auf Alkoholkonsum hinweisenden Laborresultate in den Vordergrund, und im psychiatrischen Gutachten finden sich dementsprechend keine Hinweise darauf, dass Dr. M.___ diesbezüglich die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerde führers hinterf ragt oder näher überprüft hätte.

In Bezug auf den Beruf hätte dazu allerdings bereits ohne laborbestätigte Anhaltspunkte zum aktuellen Alkoholkonsum Anlass bestanden. Hier nahm

Dr. M.___ nämlich an - sei es aufgrund der Schilderungen seines Exploranden, sei es aufgru nd eigener Annahmen -, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Migration eine sehr gute Anpassungsfähigkeit gezeigt habe, durch das Finden von Arbeitsstellen seine zielgerichtete Durchhaltefähigkeit und Umstell ungs fähigkeit bewiesen habe, sich in der interpersonellen I nteraktion mit Vorgesetzten und Teammitgliedern stets angemessen verhalten habe und sich habe unter ordnen können ( Urk. 8/36/103). Dem Auszug aus dem individuellen K onto , den die Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 hatte erstellen lassen ( Urk. 8/13), ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Zeit der beruf lichen Konstanz mit einer mehrjährigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber (1992-1997) ab dem Jahr 1998 bis zum Verlust der letzten Stelle per Ende 2017 in häufig wechselnden Anstellungen bei v erschiedenen Arbeitgebern stand und die Zeiten der Arbeitstätigkeit immer wieder von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenen t schädigung unter brochen waren. Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob die berufliche Biographie des Beschwerdeführers tatsächlich a uf eine zielgerichtete Durchhaltefähigkeit im Rahmen der Stellensuche und der Berufstätigkeit hin deutet . Auf jeden Fall fehlen j egli che fremdanamnestischen Angaben, die eine solche Annahme gestützt oder widerlegt h ätten; die Beschwerdegegnerin sah davon ab, mittels Fragebogen die Angaben des letzten Arbeitgebers einzuh olen, und es sind auch keine rlei Arbeitszeugnisse in den Akten.

Was sodann die Alltagsarbeiten betrifft, so gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ an, er besorge den Haushalt, da seine Ehefrau tagsüber bei der Arbeit sei ( Urk. 8/36/34) . A nlässlich der Befragung durch Dr. O.___ schilderte er noch ausführlicher, er erledige regelmässig das Putzen und G eschirrspülen sowie die Einkäufe, verrichte zusammen mit der Ehefrau die Bügelarbeiten und bereite das Essen vor; nur für das Kochen sei seine Frau zuständig, da ihm die Dämpfe und die Hitze Kopfschmerzen bereiteten ( Urk. 8/36/72). I m Gespräch mit Dr. M.___

schliesslich berichtete der Beschwerdeführer in grundsätzlich ver gleichbarer Weise von den Hausarbeiten, an denen er beteiligt sei; er gab wiede rum an , dass er nicht selbst koche, jedoch dabei helfe, hingegen beispiels weise Wäsche wasche und mit dem Sohn einkaufen gehe ( Urk. 8/36/99). Als ein geschränkt erachtete sich der Beschwerdeführer in den Explora tionsgesprächen vor allem durch Kreislaufp robleme, Kopfschmerzen und Schwindel beziehungs weise ein schwankendes Gangbild ( Urk. 8/36/30+72) , gegenüber Dr. M.___ erwähnte er zudem eine Vergesslichkeit mit Gedächtnis - und Konzentrations störungen, die dem Psychiater jedoch im Gespräch nicht auffielen ( Urk. 8/36/96 +100 ) ; im Übrigen bezeichnete s ich der Beschwerdeführer als selbständig in der Erledigung sämtlicher Hausarbeiten ( Urk. 8/36/72).

Wenn indessen Dr. M.___ allein aufgrund der persönlichen Angaben des Beschwerde führers auf einen weitgehend unauffälligen Tagesablauf und Lebensalltag schloss und das Suchtleiden für sozi al adaptiert beziehungsweise kompensiert hielt (vgl.

Urk. 8/36/102+103+105) und wenn die Gesamtgu tachter ihm darin folgten (Urk. 8/36/ 5+ 8) , so erscheint diese Annahme a ngesichts der Inkonsistenzen in den Angaben zum Alkoholkonsum als zu wenig gesichert. Vielmehr bedürfte es für eine Verifizierung auch hier fremdanamnestische r Angaben, namentlich von Familienmitgliedern. Dies gilt umso mehr, als ein Sohn des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf mitteilte, die Familie lasse den Beschwerdeführer wegen des Schwindels mittlerweile nicht mehr alleine einkau fen (Telefonnotiz der Beschwerdegeg nerin vom 2 5. Januar 2021, Urk. 8/53/6).

E. 4.5.4 Nach den vorstehenden Ausführungen sind somit fremdanamnestisch e Angaben zum Alkoholkonsum, zu m Funktionieren des Beschwerdeführers im früheren Berufsleben und zu seiner Fähigkeit, den Alltag und die Hausarbeiten zu bewäl tigen, unabdingbar für die Beurteilung der Auswirkungen der Alkoholkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ; ohne solche Angaben können weder der Schweregrad de r Alkohol krankheit noch die Ressourcen des Beschwerdeführers zu de r en Ein dämmung und Bewältigung zuverlässig beurteilt werden. Soweit daher lic . phil. N.___ (Untersuchungsbefunde vom 2 6. November 2019) festgehalten hatte , auf eine Fremdanamnese sei deshalb verzichtet worden, weil eine solche keine zusätzlichen relevanten Informationen mit Auswirkungen auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit gebracht hätte ( Urk. 8/36/53), so wurde diese Beurteilung durch die spätere Feststellung eines fortgesetzten Alkoholkonsums

- einer der Faktoren mit Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 8/36/4) - überholt.

Bereits a n dieser S telle ist aber zu betonen, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, den die Gutachter einhellig auf ein Suchtgeschehen zurück führten, aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen einer Formulierung in der Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 8/36/8 Abschnitt 4.7) nicht als versicherungsfremd ei ngestuft werden kann . Und was die davon abweichende Argumentation betrifft, dass auch unter Zugrundelegung der neuen Rechtspre chung zu Suchtstörungen unter anderem deshalb nicht von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, weil die Therapieoptionen bislang nicht genutzt worden seien ( Urk. 8/36/5+10+45, Urk. 8/36/8 Abschnitt 4.6) , so steht die Behandelbarkeit der Suchtkrankheit gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung einem Rentenanspruch nicht entgegen, solange d ie Behandlung noch im Gange und deren Erfolg ungewiss ist. Dieser Grundsatz erhält im Falle des Beschwerdeführ ers besonderes Gewicht, weil dieser aufgrund der Krankengeschichte mit dem gravierenden Zwischenfall nach sistierten Alko holkonsum neben der Mobilisierung eigener Ressourcen mutmasslich einer länger dauernden engmaschigen ärztlichen Betreuung bei der gutachterlich emp foh lenen Sucht

- und Entzugs behandlung (vgl. Urk. 8/36 / 5+ 9+44+80+105) bedarf .

E. 4.6 Auf die Beurteilung im Gutachten der Medas K.___ kann somit hinsichtlich der Auswirkungen des Suc htleidens nicht abgestellt werden.

Es ist daher entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers eine neue poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen, die in erster Linie vertiefter auf die Suchtproblematik einzugehen und dabei auch fremdanamnestische Angaben einzubeziehen hat. Klärungsbedarf besteht aber auch in Bezug auf die Frage, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine verbliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Dies ist bereits beim vorläufigen Abklärungs stand mit den anerkannten kognitiven Einschränkungen unklar , da die neuropsy chologischen Testungen durch lic . phil. N.___ in fast allen Teilbereichen auffäl lige Resultate ergaben ( Urk. 8/36/51-53) und die Neuropsychologin daher auch in optimal angepasste n Tätigkeiten von einem reduzierten Arbeitstempo ausging ( Urk. 8/36/ 57), was die Ergotherapeutin

R.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezem ber 2019 aus ihrer Sicht bes tätigte (Urk. 8/56/10). Bei einer derartigen Sachlage verbietet es sich, aus dem allgemein gehaltenen medizinischen Anfor derungs profil unmittelbar auf die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt zu schliessen, ohne zum einen eine Erprobung der L eistungsfähigkeit und zum ander n spezifische berufsberat erische Erhebungen vorzunehmen .

Damit liegt keine Konstellation vor, in der ein Gerichtsgutachten den Sachverhalt ab schliessend zu klären vermöchte, weshalb die Rechtsprechung des Bundes gerichts, wonach grundsätzlich ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben ist, wenn ein Administrativgutachten in rechtserheblichen Punkten nicht beweis kräftig ist ( vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ), nicht zum Tragen kommt. Vielmehr

ist d ie Sache zur Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei auch zu entscheiden haben , ob es sic h unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situ ation (vgl. die Berichte von August und September 2021, Urk. 11/6 und Urk. 11/7) rechtfertigt, die medizinische Begutachtung in einem stationären Rahmen durch zuführen und mit einer Leistungsfähigkeitserprobung zu verbinden sowie nach folgend eine stationäre berufliche Abklärung ( S.___ ) in Auftrag zu geben.

E. 4.7 Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne des Hauptantrags des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 6.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vor schriften ( § 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

E. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art.

E. 8 Abs. 3 lit . b IVG).

Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Kons tel lationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Perso nen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeig neten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 3 1. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbe scheids vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/39) Massnahmen der beruflichen Eingliede rung in der Gestalt eines Job-Coachings gewä hrt , diese Massnahmen indessen am 2 7. Januar 2021 mangels Erfolg s als abgeschlossen erklärt

hatte ( Urk. 8/49-54) , prüfte sie dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. die Telefon notiz vom 2 5. Januar 2021, Urk. 8/53/6) den Rentenanspruch . Die angefochtene, anspruchsverneinende Verfügung vom 1 7. M ai 2021 hat daher primär den Ren ten anspruch zum Gegenstand (vgl. Urk. 2 S. 2); der Anspruch auf weitere Einglie derungsmassnahmen ist jedoch insoweit darin enthalten, als der Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen gebietet, bevor über den Rentenanspruch befunden wird. 4.

E. 9 S. 2).

E. 10 übergeordnet für sämtliche psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol, während mit der Z iffer .2 an vierter Stelle das Abhängigkeits syndrom kodiert ist, dies etwa im Gegensatz zu Ziffer .0 (akute Intoxikation), Ziffer .1 (schädlicher Gebrauch) und Ziffer .3 (Entzugssyndrom). Folgerichtig sprach Dr. M.___ von einem Suchtleiden ( Urk. 8/36/103), und der Neurologe Dr. L.___ benutzte ebenfalls den Begriff der Alkoholabhängigkeit ( Urk. 8/36/41). Für die Gutachter stand somit fest, dass ein S uchtgeschehen vorlag , und dem Beschwerdeführer ist daher darin zu folgen (vgl. Urk. 1 S . 12 ), dass die Auswirkungen dieses Geschehens anhand der Standardindikatoren der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00417

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 3 1. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz vorwiegend im Gastgewerbe tätig; zuletzt arbeitete er bis Ende Dezember 2017 als Hilfskoch in einem Gastronomie-Betrieb d er Z.___-Gruppe (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/51 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. Dezember 2018, Urk. 8/13). 1.2

Am 1 8. März 2018 verlor X.___

infolge eines Kreislaufver sagens mit Herzstillstand das B ewusstsein und stürzte. Die Sanität leitete die Reani mation ein und brachte X.___ ins Universitätsspital A.___ .

Im Zuge der dortigen Untersuchungen wurde ein Subduralhämatom fest gestellt, das am Tag der Einlieferung mittels Hemikraniektomie operativ en t fernt wurde ; anschliessend war X.___ während zehn Tagen auf der Intensivstation hospitalisiert. In dieser Zeit erlitt er mehrere tonisch-klonische Krampfanfälle, die die behandelnden Ärzte in einen möglichen Zusammenhang mit einem Alkoholentzug ssyndrom brachten. E benso zogen sie bereits als Ursache für das initiale Kreislaufversagen mit Herzstillstand einen entzugsbedingten epileptischen Anfall mit nachfolgendem Z ungenbiss und Blutaspiration in Betracht (Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 1 8. April 2018, Urk. 8/18/39-44).

Am 1 3. April 2018 trat X.___ vom Universitätsspital A.___ in die Rehaklinik B.___ zur stationären Rehabilitation über und verweilte dort bis am 2 7. Juli 2018 (Austrittsbericht vom 2 6. Juli 2018, Urk. 8/18/14-23; Austritts bericht Ergotherapie vom 1 2. Juli 2018, Urk. 8/18/24-26; Physiotherapiebericht vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/18/27 -29). Dieser Aufen t halt wurde durch einen ein wöchigen Aufenthalt in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___ unterbrochen, wo am 2 4. Mai 2018 der Kalottendeckel reimplantiert wurde (Operationsbericht vom 2 4. Mai 2018, Urk. 8/18/36-38; Austrittsbericht vom 2 9. Mai 2018, Urk. 8/18/32-35; Bericht über die Sprechstundenkontrolle vom 2 7. Juni 2018, Urk. 8/18/30-31). Ferner wurden gegen Ende des Rehabilitations aufenthaltes neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (neuropsycho logischer Bericht vom 1 1. Juli 2018, Urk. 8/36/19 -27). 1.3

Am 3. August 2018 meldete sich X.___ bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 8/7). Nach der Durchführung des Standor tgesprächs vom 2 9. August 2018

( Urk. 8/11) teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3 0. August 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheits zustandes und der schlechten Deutschkenntnisse keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk. 8/12).

Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. Januar 2019 ein ( Urk. 8/18/1-8 mit den Beilagen in Urk. 8/18/9-44) und erhielt dabei unter anderem Kenntnis von einem Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts D.___ über eine Ultraschalluntersuchung des li nken Schultergelenks vom 4. September 2018 ( Urk. 8/18/11) und von einem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, über eine Untersuchung vom 1 0. Dezember 2018 auf hausärztliche Zuweisung hin ( Urk. 8 / 18/12-13). Sie zog daraufhin den Bericht der Klinik F.___ , Dr. med. G.___ , über die von Dr. E.___ veranlasste (vgl. Urk. 8/18/13) neuropsychologische/ verhaltensneurologische Untersuchung vom 1 2. Februar 2019 bei ( Urk. 8/19) , liess durch Dr. C.___ den Ver l aufsbericht vom 3 0. März 2019 verfassen ( Urk. 8/20/1-6) und liess sich von Dr. E.___ die Akten zu dessen weitere n Abklärungen zustellen (Schreiben von Dr. E.___ an Dr. C.___ vom 1 8. Februar 2019, Urk. 8/20/11-12; Bericht von Dr. E.___ vom 9. April 2019 über die im Spital H.___ durchgeführte Nachtschlaf-EEG-Ableitung, Ur k. 8/25/3-4; Bericht von Dr. E.___ vom 3. Mai 2019, Urk. 8/25/1-2 ; Bericht von Dr. G.___ über eine weitere verhaltensneurologische Untersuchung mit neuropsychologischen Testungen vom 2 5. Juni 2019, Urk. 8/26/3; Bericht von Dr. E.___ vom 1 6. Juli 2019, Urk. 8/26/1-2).

Auf die Empfehlung des RAD-Arztes PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 1 3. August 2019 hin ( Urk. 8/37/7-8) beauftragte die IV-Stelle die Abklärungsstelle J.___ GmbH ( Medas

K.___ ) mit der poly disziplinären Begutachtung des Versicherte n; diese stellte ihr Gutachten am 2 1. Februar 2020 fertig ( Urk. 8/36; Dr. med. L.___ , Facharzt für Neuro logie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für

Neurologie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin). 1.4

Nach Einholen der nochmaligen Stellungnahme von PD Dr. I.___ v om 2 7. Februar 2020 ( Urk. 8/37/8 -10) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. März 2020, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen und insbesondere einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da es ihm bereits vor Ablauf des Wartejahres zuzumuten gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/39 ; Feststellungsblatt in Urk. 8/37 ). Gleichzeitig wies die IV-Stelle ihn im Hinblick auf künftige Leistungsbegehren dazu an, die bisherige Behand lung weiterzuführen und neu eine suchtmedizinische Behandlung mit dem Ziel der Alkoholabstinenz aufzunehmen ( Urk. 8/38). Mit Eingabe vom 1 7. April 2020 erhob de r V ersicherte

Einwendungen gegen den Vorbescheid und beantragte , ihm seien berufliche Massnahmen, eventualiter eine Rente zu gewähren ( Urk. 8/42).

Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Eingliederungsberatung in die Wege (vgl. die Notizen in Urk. 8/53/3-6) und sprach dem Versicherten danach berufliche Mass nahmen in Form von Arbeitsvermittlung mittels Job-Coaching durch die P.___ AG zu (Mitteilung vom 7. September 2020 und darauf basierende Zielverein barung, Urk. 8/49-50) . Nachdem die Vermittlungsbemühungen erfolglos geblie ben waren (vgl. die Notizen in Urk. 8 /53/2+6 und den Bericht der P.___ AG vom 2 7. Januar 2021, Urk. 8/54 ), erklärte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 2 7. Januar 2021 als abgeschlossen ( Urk. 8/52) .

In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. C.___ den Verlaufsbericht vom 6. März 2021 ein ( Urk. 8/56/1-5) und erhielt dabei Kenntnis von einem Ergotherapie-Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 8/56/10) sowie von den Berichten der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 1 9. Februar und vom 3. Juli 2020 über V erlaufskontrollen, die eine partielle Resorption des reimplan tierten Schädelknochens zu Tage gebracht hatten ( Urk. 8/56/6-9). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und ver neinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 8/61 ; Feststellungsblatt in Urk. 8/60 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Mai 2021 liess X.___ , vertreten durch lic . iur . Y.___ , mit Eingabe vom 2 1. Juni 2021 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben , ihm seien die gesetz lichen Leistungen zu erbringen und die Sache sei zu diesem Zweck zur Neubeur teilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 f.). In prozessualer Hinsicht liess er um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Eingabe vom 3 0. September 2021 ( Urk.

9) liess der Beschwerdeführer neben den Unterlagen zur Substanziierung seines Gesuchs um die unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 10 und Urk. 11/2-5) den Austrittsbericht der Klinik für Neurochi rurgie des Universitätsspitals A.___ vom 1 8. August 2021 einreichen, wo am 5. August 2021 aufgrund der Teilresorption des reimplantierten Sch ädelknochens eine erneute Kraniek tomi e durchgeführt worden war (Urk. 11/6), und den Kurz bericht der Rehaklinik B.___ vom 2 1. S eptember 2021 über den Rehabilita tionsaufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die Schädeloperation beibringen ( Urk. 11/7).

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, hingegen wurde sein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, da sein Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent verfügt. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neu eingereichten medizinischen Berichten gegeben. Diese erklärte mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2021 den Verzicht auf eine Stellung nahme ( Urk. 14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilw eise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, K rankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausg egli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2 .2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundes gericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktiv itätenniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch au sgewiesener Lei dens druck.

In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindi katoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierend e Krankheiten in Betracht komme n , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. 2 .3

Suchterkrankungen waren nach der langjährigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, soweit deren Auswirkungen in der Sucht selbst ihre hinreichende Erklärung fanden. Anders verhielt es sich nur dann, wenn das Suchtgeschehen eine davon zu unterschei dende gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hatte oder wenn es selber Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert war (BGE 145 V 215 E. 4.1 mit Hinweisen).

Mit einem Grundsatzurteil vom 1 1. Juli 2019 (BGE 145 V 215) hat das Bundes gericht die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevan ten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeits syn droms aufgegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeits fähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7).

Damit bleibt, anders als unter der Herrschaft der bisherigen Rechtsprechung, kein Raum mehr dafür, im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine Entzugsbehand lung zwecks Aussonderung der invaliditätsfremden Auswirkungen des primären Suchtgeschehens anzuordnen und bei Nichtbefolgung der Anordnung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten zu entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Demgegen über fällt die Auferlegung einer Entzugsbehandlung als Massnahme der Schaden minderung in Betracht, soweit eine so lche Behandlung dem Gesundheits zustand angemessen ist und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit verspricht (vgl. Art. 7a IVG). Auf diese Möglichkeit hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil zur Rechtsprechungsänderung ausdrücklich hingewiesen. Es hat jedoch auch betont, dass die Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung nicht mit dem allei nigen Hinweis auf die Behandelbarkeit des Suchtleidens verneint werden dürfen, soweit eine Behandlung zwar möglich und zumutbar ist, der Behandlungserfolg jedoch noch nicht feststeht (BGE 145 V 215 E. 8.2 mit Hinweis ), sondern dass vielmehr der allgemeine Grundsatz gilt, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1). 2 .4

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausg egli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

Während für die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumut baren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BG E 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 2.5

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver sicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG ( Art. 8 Abs. 3 lit . a bis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art ( Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).

Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grund sätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Kons tel lationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Perso nen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeig neten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 3 1. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 2 1. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbe scheids vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/39) Massnahmen der beruflichen Eingliede rung in der Gestalt eines Job-Coachings gewä hrt , diese Massnahmen indessen am 2 7. Januar 2021 mangels Erfolg s als abgeschlossen erklärt

hatte ( Urk. 8/49-54) , prüfte sie dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. die Telefon notiz vom 2 5. Januar 2021, Urk. 8/53/6) den Rentenanspruch . Die angefochtene, anspruchsverneinende Verfügung vom 1 7. M ai 2021 hat daher primär den Ren ten anspruch zum Gegenstand (vgl. Urk. 2 S. 2); der Anspruch auf weitere Einglie derungsmassnahmen ist jedoch insoweit darin enthalten, als der Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen gebietet, bevor über den Rentenanspruch befunden wird. 4. 4.1

Die strittige Rentenabweisung basiert auf dem Gutachten der Medas

K.___ vom 2 1. Februar 2020 ( Urk. 8/36), das vom RAD-Arzt PD Dr. I.___ für eine taugliche Entscheidungsgrundlage befunden worden ist (vgl. Urk. 8/37/8-10).

Die G utachter hielten in d er interdisziplinären Gesamtbeurteilung zusammen fassend fest, der Beschwerdeführer sei spätestens ab Anfang des Jahres 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfs koch wieder arbeitsfähig , und zwar mit ganztägiger Präsenz und einer um 25 %

reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund der multifaktoriellen neuropsycholog ischen Beeinträchtigungen (Urk. 8/36/8) ;

d es Weiteren bestehe ebenfalls ab Jahresanfang 2019 eine 100%ige Arbeitsfähig keit in einer optimal adaptierten Tätigkeit ( Urk. 8/36/9).

Daraus folgerte die Beschwerdegegnerin, dass bereits das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen , durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nicht erfüllt sei und der Beschwerdeführer überdies ab Januar 2019 wieder dazu in der Lage sei , ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 2, Urk. 8/37/10-11; vgl. auch Urk. 8/60).

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer rügen, die Gutachter der Medas

K.___ hätten der neuen Praxis des Bundesgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von

Abhängigkeitssyndromen, vorliegendenfalls einer Alkoholabhängigkeit, mit anderen psychischen Erkrankungen nicht genügend Rechnung getragen und sich dementsprechend bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in der gerichtlich vorgeschriebenen Weise mit den Standardindikatoren des strukturierten Beweis verfahrens auseinandergesetzt. Er erachtete deshalb das Gutachten der Medas K.___ als unzureichende Entscheidungsgrundlage und hielt eine erneute Begut achtung für erforderlich ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9 S. 2). 4.2

Es ist erwiesen und medizinisch grundsätzlich nicht umstritten , dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers durch Alkoholkonsum beeinträchtigt ist.

Der Alkoholkonsum kam bereits anlässlich der Hospitalisation in der Klinik für

Traumatologie des Universitätsspitals A.___ von März bis April 2018 zur Sprache ; die Ärzte erwähnten im Austrittsbericht einen chronischen Konsum, der eine Woche vor dem Sturzereignis sistiert worden sei ( Urk. 8/18/40) , zogen dem gemäss als Ursache für das Kreislaufversagen mit Sturzfolge ein Entzugssyndrom mit epileptischem Anfall in Betracht ( Urk. 8/18/41-42) und führten auch die

Krampfanfälle während der stationären Behandlung auf ein mögliches Alkohol ent zugssyndrom zurück ( Urk. 8/18/40). Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ konstatierten die Ärztinnen sodann eine Alkohohlabstinenz während des gesamten Rehabilitationsaufenthal tes von Mitte April bis Ende Jul i 2018 bei unauffälligem Blutbild und Anfallsfreiheit ( Urk. 8/18/16-17), empfahlen jedoch die Kontaktaufnahme mit dem Such t zentrum Q.___ ( Urk. 8/18/15). Der Neuro loge

Dr. E.___

sodann sprach in seinen Berichten über die Abklärungen von Dezember 2018 bis Juli 2019 jeweils von einer Alkoholabstinenz seit März 2018 ( Urk. 8/18/12-13, Urk. 8/2 0/11, Urk. 8/25/1, Urk. 8/26/1);

im Rahmen der Begut achtung in der Medas K.___ mit Terminen am 20., 2 6. und 2 7. November 2019 (vgl. Urk. 8/36 /2) zeigten sich im Blutbild vom 2 7. November 2019 jedoch stark erhöhte Leberwerte (vgl. Urk. 8/36/82-84 und das Schreiben des Allgemeininter nisten Dr. O.___ an den Hausarzt Dr. C.___ in Urk. 8/36/90), und der Hausarzt teilte auf die Anfrage von Dr. O.___ hin dessen Vermutung, dass der Beschwer deführer im Laufe des vergangenen Jahres wieder vermehrt Alkohol konsumiert habe (Schreiben von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2019, Urk. 8/36/87, mit den beigelegten Resultaten der letzten Laboruntersuchungen, Urk. 8/36/88-89).

Den aktuellen Laborergebnissen und der An amnese entsprechend stellte Dr. O.___ die Diagnosen einer Alkoholkrankheit mit Hinweisen für einen aktu ellen Rückfall und einer äthylischen Hepatopathie, zur Zeit jedoch ohne Anhalts punkte für eine hepatische Dekompensation ( Urk. 8/36/75). Auch der Neurologe Dr. L.___ führte als eine seiner Diagnosen eine Alkohol abhängigkeit mit derzeit fortgesetztem A lkoholko nsum auf (Urk. 8/36/41) , und d er Psychiater Dr. M.___

formulierte ebenfalls die Diagnose von psychischen und Ve r haltens störungen durch Alkohol , gegenw ärtiger Substanzgebrauch mit körperlichen Symptomen (F10.241 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 8/36/102). Ungeachtet der ein hellig festgestellten Alkoholproblematik trugen die G utachter indessen den p hy sischen und psychischen Auswirkungen dieser Problematik zu wenig Rechnung, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3 4.3.1

Die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der Attestierung einer um 25 % reduzierten Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfskoch und einer vollumfänglichen Leistungsfähigkeit in einer opti mal angepassten Tätigkeit (Urk. 8/36/8-9) entspricht derjenigen, die der Neurologe Dr. L.___ unter Einbezug der Ergebnisse der neuropsychologischen T eilbegutachtung abgab.

Dabei entstammt das Attest einer 25%igen Einschränkung in der Tätigkeit als Hilfskoch und einer grun d sätzlich 100%igen Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit der neuropsychologischen Beurteilung von l ic . phil. N.___ . Diese stellte

die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen St örung mit kognit iven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen ,

Visuokonstruktion

und Sprache bei multifakto rieller Ä tiologie ( Urk. 8/36/55) und hielt ihre Untersuchungsergebnisse für grund sätzlich vergleichbar mit den Ergebnissen der neur opsychologischen U nter suchung vom Juli 2018 in der Rehaklinik B.___ (vgl. Urk. 8/36/19-27) und der zweiten neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik F.___ vom Juni 2019 (vgl. Urk. 8/26/5-6), nachdem eine erste Untersuchung vom Februar 2019 gemäss Dr. G.___ keine validen Resultate hervorgebracht hatte (vgl. Urk. 8/19/3-4) . Zur Begründung für die 25%ige Einschränkung in der Tätigkeit als Hilfskoch führte lic . phil. N.___ aus , der Beschwerdeführer benötige aufgrund der kogni tiven Einschränkungen mehr Zeit, lerne Gez eigtes langsamer, sei störbarer, plane nicht effizient und kö nne daher nicht die gleiche Quant ität wie andere liefern; auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die Neuropsychologin darauf

hin, dass die Arbeit in einer Küche rein aufgrund des Lärmpegels keine ideal angepasste Tätigkeit sei, sondern der Beschwerdeführer über einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Störfaktoren und ohne hohe Anforderungen an die Präzision verfügen sollte und die Leistungsfähigkeit alsdann bei etwas verlängerter Arbeitszeit, reduziertem Tempo und klarer Vorgabe der Abläuf e nicht vermindert sei ( Urk. 8/36/57).

Dr. L.___

subsumierte die neuropsychologische Störung im neurologischen Teilgutachten unter seine Sammeldiagnose eines Status nach dem Schädelhirn trauma vom 1 8. März 2018, die er neben den Diagnosen der Alkoholabhängigkeit und eines episodischen leichten posttraumatischen Kopfschmerzes aufführte ( Urk. 8/36/41 ). Was die selbst durchgeführten Untersuchungen anbelangt, so legte Dr. L.___ dar, es h ätten sich keine objektivierbar en relevanten senso motorischen oder koordinativen Störungen feststellen lassen, ab dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik B.___ sei von keinen wei teren Epilep sieanfäl len berichtet worden (vgl. Urk. 8/18/17) und abgesehen von einem minimen Fingertremor seien keine relevanten alkoholtoxischen Folgeschäden nachweisbar ( Urk. 8/36/39-41). Dementsprechend hielt Dr. L.___

die Arbeits fähigkeit lediglich durch die neuropsychologischen Einschränkungen für beein trächtigt, soweit es um körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gehe und

erdferne Arbeiten sowie Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential -

aus Gründen einer allfälligen Anfallsneigung und des fortgesetzten Alkohol konsums

- vermieden werden könnten ( Urk. 8/36/40+42+43 +44 ). 4.3.2

Gleichermassen stufte Dr. O.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht als beeinträchtigt ein ( Urk. 8/36/75). Er schloss aus den aktuell erhobenen Laborwerten zwar auf einen erheblichen Alko hol abusus mit zunehmend toxischer Schädigung der Leber, konnte jedoch keine Zeichen einer hepatisc hen Dekompensation feststellen und beurteilte den stark erhöhten Blutdruck als medikamentös einstellbar ( Urk. 8/36/76). 4.3.3

Der Psychiater Dr. M.___ sodann konnte neben der erwähnten Diagnose von psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol , gegenw ärtiger Substanz gebrauch mit körperlichen Symptomen , keine weitere Diagnose aus psychiat rischer Sicht stellen ( Urk. 8/36/102+103+104 +105 ) und attestierte dem Beschwer deführer somit auch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer solchen weiteren Diagnose. Eine Einschränkung aufgrund des Alkoholismus zog Dr. M.___

zwar in Betracht, er hielt jedoch fest, dass das Suchtleiden bislang sozial immer gut kompensiert gewesen sei und der Beschwerdeführer somit über genügend persönliche Ressourcen verfügen sollte, um das Leiden mit therapeu tischer Hilfe zu überwinden ( Urk. 8/36/103; vgl. auch Urk. 8/36/102+105 ). Dem entsprechend beurteilte er den Beschwerdeführer aus der S i cht seines Fachge bietes als zu 100 % arbeitsfähig für j egli che Hilfsarbeiten ( Urk. 8/36/104-105). 4.4

Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthält keine Feststellungen und Schlüsse, die von denjenigen der einzelnen Teilgutachter abweichen würden. Wie dargelegt, anerkannten die Gutachter die Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit, die Dr. L.___ und lic . phil. N.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der neuropsychologischen Störung attestiert hatten , und fassten zur Begründung die Ausführungen von Dr. L.___ zusammen ( Urk. 8/36/4- 6 und Urk. 8/36/8-9) ; e benso folgten sie dem Internisten Dr. O.___ darin, dass die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei ( Urk. 8/36/5) . S chliesslich über nahmen sie auch die Diagnose von psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol, wie sie Dr. M.___ formuliert hatte, und reihten sie der Beurteilung von Dr. M.___ entsprechend in die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein ( Urk. 8/36/6).

Dr. M.___ ordnete seiner Diagnose den Code F10.241 der ICD-10 zu. D abei steht die Ziffer F 10 übergeordnet für sämtliche psychischen und Ve r haltensstörungen durch Alkohol, während mit der Z iffer .2 an vierter Stelle das Abhängigkeits syndrom kodiert ist, dies etwa im Gegensatz zu Ziffer .0 (akute Intoxikation), Ziffer .1 (schädlicher Gebrauch) und Ziffer .3 (Entzugssyndrom). Folgerichtig sprach Dr. M.___ von einem Suchtleiden ( Urk. 8/36/103), und der Neurologe Dr. L.___ benutzte ebenfalls den Begriff der Alkoholabhängigkeit ( Urk. 8/36/41). Für die Gutachter stand somit fest, dass ein S uchtgeschehen vorlag , und dem Beschwerdeführer ist daher darin zu folgen (vgl. Urk. 1 S . 12 ), dass die Auswirkungen dieses Geschehens anhand der Standardindikatoren der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen sind. 4.5 4.5.1

Dr. M.___ , in dessen Fachkompetenz die Beurteilung der Auswirkungen der Suchtproblematik fiel, liess die Standardin di katoren in seinem Teilgutachten ent gegen der absoluten Formulierung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 12) nicht gänzlich unbeachtet, sondern äusserte sich namentlich zur Frage der bisher durchgeführten Behandlungen, bezog die Komorbiditäten ein, die von seinen somatisch ausgerichteten Fachkollegen und von der Neuropsychologin zu erheben waren, äusserte sich zu den Ressourcen und B elastungsfaktoren und nahm eine Konsistenzbeurteilung vor ( Urk. 8/36/102-103). Sodann flossen die Überlegungen von Dr. M.___

auch in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ein ( Urk. 8/36/6 -8). Dessen ungeachtet sind im Gutachten jedoch verschiedene spezi fische und relevante Aspekte der Suchterkrankung unzureichend gewürdigt; in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. 4.5.2

Was zunächst die Alkoholanam n ese anbelangt,

so ist im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 6. Juli 2018 ein e Menge von 2,5 Liter n im Tag ver merkt, die der Beschwerdeführer bis eine Woche vor dem Ereignis vom 18. März 2018 zu sich genommen habe, ohne dass indessen die Art des Getränkes spezi fiziert wäre ( Urk. 8/18/14). Der Beschwerdeführer selbst legte anlässlich der Begutachtung in der Medas K.___

gegenüber Dr. M.___ dar, er habe im Jahr 2006 begonnen, vermehrt zu trink en, sein Konsum habe jedoch das Mass von 2 3 Dosen Bier pro Abend nicht überstiegen und seit dem Sturz (vom März 2018) trinke er nicht mehr ( Urk. 8/36/97). Die gleichen Angaben zur Konsummenge und

zur Sistierung des Kons ums machte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ ( Urk. 8/36/31), und gegenüber Dr. O.___ berichtete er zusätzlich, er habe eine Woche vor dem Ereignis vom März 2018 von sich aus aufgehört, Alkohol zu trinken, worauf es zu diesem Ereignis gekommen sei ( Urk. 8/36/68). Auch hier betonte er zudem, dass er gegenwärtig keinerlei Alkohol mehr konsu miere ( Urk. 8/70). Die L aboruntersuchungen, zu der en Zweck dem Beschwerde führer am 2 7. November 2019 Blut entnommen worden war (vgl. Urk. 8/36/82-84) , deutete n indessen auf einen erneut hohen A lkoholkonsum hin, sodass die Gutachter diesbezüglich von inkonsistenten, unrichtigen Angaben des Beschwer deführers ausgingen ( Urk. 8/36/42+76+ 102+103).

Die Laborresultate zur Blutentnahme vom 2 7. November 2019 lagen allerdings erst am 2. Dezember 2019 vor und wurden der Medas K.___ erst am 3. Dezember 2019 mitgeteilt (vgl. Urk. 8/36/82+86). Weder Dr. L.___ , der den Beschwer deführer bereits am 2 0. November 2019 gesehen hatte , noch Dr. O.___ , der den Beschwerdeführer am Vormittag des 2 7. November 2019 untersucht und Dr. M.___ , der das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am Nachmittag des 2 7. November 2019 geführt hatte (vgl. Urk. 8/36/2) , hatten also zur Zeit der Begutachtungstermine bereits Kenntnis vom mutmasslich wieder aufgenom menen Alkoholkonsum und konnten dieses Thema daher dem Beschwerdeführer gegenüber auch nicht zur Sprache bring en. Insbesondere hatte somit Dr. M.___ , der in der Beurteilung der Sucht

die Hauptverantwortung trug, keine Gelegenheit, den Beschwerdeführer mit der Inkonsistenz s einer Angaben zu konfrontieren und dem Ausmass der Suchtproblematik durch vertiefendes Nachfragen auf den G rund zu gehen, auch wenn er bereits anlässlich des Begutachtungsgespräch s die Vermutung hatte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehr als nur die angegebene n 2-3 Dosen Bier getrunken habe (vgl. Urk. 8/36/102). 4.5.3

Des Weiteren führt die Inkonsistenz der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum zur Frage, ob er - allenfalls in krankheitsbedingter Ver kennung der Realität oder aus Scham - auch weitere Themenfelder, wie etwa seine Berufsbiographie oder seine Lebensführung im Alltag , in einer zu günstigen

Weise dargestellt hat. Auch diese Frage trat erst nach dem Bekanntwerden der auf Alkoholkonsum hinweisenden Laborresultate in den Vordergrund, und im psychiatrischen Gutachten finden sich dementsprechend keine Hinweise darauf, dass Dr. M.___ diesbezüglich die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerde führers hinterf ragt oder näher überprüft hätte.

In Bezug auf den Beruf hätte dazu allerdings bereits ohne laborbestätigte Anhaltspunkte zum aktuellen Alkoholkonsum Anlass bestanden. Hier nahm

Dr. M.___ nämlich an - sei es aufgrund der Schilderungen seines Exploranden, sei es aufgru nd eigener Annahmen -, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Migration eine sehr gute Anpassungsfähigkeit gezeigt habe, durch das Finden von Arbeitsstellen seine zielgerichtete Durchhaltefähigkeit und Umstell ungs fähigkeit bewiesen habe, sich in der interpersonellen I nteraktion mit Vorgesetzten und Teammitgliedern stets angemessen verhalten habe und sich habe unter ordnen können ( Urk. 8/36/103). Dem Auszug aus dem individuellen K onto , den die Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 hatte erstellen lassen ( Urk. 8/13), ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Zeit der beruf lichen Konstanz mit einer mehrjährigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber (1992-1997) ab dem Jahr 1998 bis zum Verlust der letzten Stelle per Ende 2017 in häufig wechselnden Anstellungen bei v erschiedenen Arbeitgebern stand und die Zeiten der Arbeitstätigkeit immer wieder von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenen t schädigung unter brochen waren. Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob die berufliche Biographie des Beschwerdeführers tatsächlich a uf eine zielgerichtete Durchhaltefähigkeit im Rahmen der Stellensuche und der Berufstätigkeit hin deutet . Auf jeden Fall fehlen j egli che fremdanamnestischen Angaben, die eine solche Annahme gestützt oder widerlegt h ätten; die Beschwerdegegnerin sah davon ab, mittels Fragebogen die Angaben des letzten Arbeitgebers einzuh olen, und es sind auch keine rlei Arbeitszeugnisse in den Akten.

Was sodann die Alltagsarbeiten betrifft, so gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ an, er besorge den Haushalt, da seine Ehefrau tagsüber bei der Arbeit sei ( Urk. 8/36/34) . A nlässlich der Befragung durch Dr. O.___ schilderte er noch ausführlicher, er erledige regelmässig das Putzen und G eschirrspülen sowie die Einkäufe, verrichte zusammen mit der Ehefrau die Bügelarbeiten und bereite das Essen vor; nur für das Kochen sei seine Frau zuständig, da ihm die Dämpfe und die Hitze Kopfschmerzen bereiteten ( Urk. 8/36/72). I m Gespräch mit Dr. M.___

schliesslich berichtete der Beschwerdeführer in grundsätzlich ver gleichbarer Weise von den Hausarbeiten, an denen er beteiligt sei; er gab wiede rum an , dass er nicht selbst koche, jedoch dabei helfe, hingegen beispiels weise Wäsche wasche und mit dem Sohn einkaufen gehe ( Urk. 8/36/99). Als ein geschränkt erachtete sich der Beschwerdeführer in den Explora tionsgesprächen vor allem durch Kreislaufp robleme, Kopfschmerzen und Schwindel beziehungs weise ein schwankendes Gangbild ( Urk. 8/36/30+72) , gegenüber Dr. M.___ erwähnte er zudem eine Vergesslichkeit mit Gedächtnis - und Konzentrations störungen, die dem Psychiater jedoch im Gespräch nicht auffielen ( Urk. 8/36/96 +100 ) ; im Übrigen bezeichnete s ich der Beschwerdeführer als selbständig in der Erledigung sämtlicher Hausarbeiten ( Urk. 8/36/72).

Wenn indessen Dr. M.___ allein aufgrund der persönlichen Angaben des Beschwerde führers auf einen weitgehend unauffälligen Tagesablauf und Lebensalltag schloss und das Suchtleiden für sozi al adaptiert beziehungsweise kompensiert hielt (vgl.

Urk. 8/36/102+103+105) und wenn die Gesamtgu tachter ihm darin folgten (Urk. 8/36/ 5+ 8) , so erscheint diese Annahme a ngesichts der Inkonsistenzen in den Angaben zum Alkoholkonsum als zu wenig gesichert. Vielmehr bedürfte es für eine Verifizierung auch hier fremdanamnestische r Angaben, namentlich von Familienmitgliedern. Dies gilt umso mehr, als ein Sohn des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf mitteilte, die Familie lasse den Beschwerdeführer wegen des Schwindels mittlerweile nicht mehr alleine einkau fen (Telefonnotiz der Beschwerdegeg nerin vom 2 5. Januar 2021, Urk. 8/53/6). 4.5.4

Nach den vorstehenden Ausführungen sind somit fremdanamnestisch e Angaben zum Alkoholkonsum, zu m Funktionieren des Beschwerdeführers im früheren Berufsleben und zu seiner Fähigkeit, den Alltag und die Hausarbeiten zu bewäl tigen, unabdingbar für die Beurteilung der Auswirkungen der Alkoholkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ; ohne solche Angaben können weder der Schweregrad de r Alkohol krankheit noch die Ressourcen des Beschwerdeführers zu de r en Ein dämmung und Bewältigung zuverlässig beurteilt werden. Soweit daher lic . phil. N.___ (Untersuchungsbefunde vom 2 6. November 2019) festgehalten hatte , auf eine Fremdanamnese sei deshalb verzichtet worden, weil eine solche keine zusätzlichen relevanten Informationen mit Auswirkungen auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit gebracht hätte ( Urk. 8/36/53), so wurde diese Beurteilung durch die spätere Feststellung eines fortgesetzten Alkoholkonsums

- einer der Faktoren mit Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen (vgl. Urk. 8/36/4) - überholt.

Bereits a n dieser S telle ist aber zu betonen, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, den die Gutachter einhellig auf ein Suchtgeschehen zurück führten, aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen einer Formulierung in der Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 8/36/8 Abschnitt 4.7) nicht als versicherungsfremd ei ngestuft werden kann . Und was die davon abweichende Argumentation betrifft, dass auch unter Zugrundelegung der neuen Rechtspre chung zu Suchtstörungen unter anderem deshalb nicht von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, weil die Therapieoptionen bislang nicht genutzt worden seien ( Urk. 8/36/5+10+45, Urk. 8/36/8 Abschnitt 4.6) , so steht die Behandelbarkeit der Suchtkrankheit gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung einem Rentenanspruch nicht entgegen, solange d ie Behandlung noch im Gange und deren Erfolg ungewiss ist. Dieser Grundsatz erhält im Falle des Beschwerdeführ ers besonderes Gewicht, weil dieser aufgrund der Krankengeschichte mit dem gravierenden Zwischenfall nach sistierten Alko holkonsum neben der Mobilisierung eigener Ressourcen mutmasslich einer länger dauernden engmaschigen ärztlichen Betreuung bei der gutachterlich emp foh lenen Sucht

- und Entzugs behandlung (vgl. Urk. 8/36 / 5+ 9+44+80+105) bedarf . 4.6

Auf die Beurteilung im Gutachten der Medas K.___ kann somit hinsichtlich der Auswirkungen des Suc htleidens nicht abgestellt werden.

Es ist daher entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers eine neue poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen, die in erster Linie vertiefter auf die Suchtproblematik einzugehen und dabei auch fremdanamnestische Angaben einzubeziehen hat. Klärungsbedarf besteht aber auch in Bezug auf die Frage, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine verbliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Dies ist bereits beim vorläufigen Abklärungs stand mit den anerkannten kognitiven Einschränkungen unklar , da die neuropsy chologischen Testungen durch lic . phil. N.___ in fast allen Teilbereichen auffäl lige Resultate ergaben ( Urk. 8/36/51-53) und die Neuropsychologin daher auch in optimal angepasste n Tätigkeiten von einem reduzierten Arbeitstempo ausging ( Urk. 8/36/ 57), was die Ergotherapeutin

R.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezem ber 2019 aus ihrer Sicht bes tätigte (Urk. 8/56/10). Bei einer derartigen Sachlage verbietet es sich, aus dem allgemein gehaltenen medizinischen Anfor derungs profil unmittelbar auf die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt zu schliessen, ohne zum einen eine Erprobung der L eistungsfähigkeit und zum ander n spezifische berufsberat erische Erhebungen vorzunehmen .

Damit liegt keine Konstellation vor, in der ein Gerichtsgutachten den Sachverhalt ab schliessend zu klären vermöchte, weshalb die Rechtsprechung des Bundes gerichts, wonach grundsätzlich ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben ist, wenn ein Administrativgutachten in rechtserheblichen Punkten nicht beweis kräftig ist ( vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ), nicht zum Tragen kommt. Vielmehr

ist d ie Sache zur Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei auch zu entscheiden haben , ob es sic h unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situ ation (vgl. die Berichte von August und September 2021, Urk. 11/6 und Urk. 11/7) rechtfertigt, die medizinische Begutachtung in einem stationären Rahmen durch zuführen und mit einer Leistungsfähigkeitserprobung zu verbinden sowie nach folgend eine stationäre berufliche Abklärung ( S.___ ) in Auftrag zu geben. 4.7

Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne des Hauptantrags des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 6.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vor schriften ( § 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel