Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1982, war von August 2014 bis Dezember
2017 bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ sowie von Januar bis August 2018 bei der B.___ AG in C.___ als Textana lystin/Managerin tätig (Urk. 15/3 Ziff. 5.4; Urk. 15/11). Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sie sich am
22. Januar 2019 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/4; Urk. 15/12; Urk. 15/35; Urk. 15/48; Urk. 15/67-68), sprach der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Frühinterventionsmassnahmen zu
(Urk. 15/23; Urk. 15/32) und holte bei Dr. med.
D.___
ein psychiatri sches Gutachten ein, das am
8. September 2020 erstattet wurde (Urk. 15/82).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/84-102) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
19. Mai 2021 (Urk. 15/104 = Urk. 2) mangels gesund heitlicher Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am
11. Juni 2021 (Urk. 1; unterzeichnete Version vgl. Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei en ihr berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Am 12. Juli 2021 liess die Beschwer deführerin mitteilen, sie werde nun durch den Rechtsdienst der Inclusion Handi cap vertreten (Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. September 2021 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin zog a m 11. November 2021 (Urk. 17) ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) zurück. Mit Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) beantragte sie, die Verfügung vom
19. Mai 2021 sei aufzuheben und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. September 2020 sei nicht abzustützen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Integra tionsmassnahmen zuspreche (S. 2). Am 22. April 2022 (Urk. 26) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
25. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beweiswert versicherungsinterner ä rztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 2 3. Mai 2022 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). An die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.8
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhalt ensbezogene Aspekt der Konsisten z (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1.9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ davon aus, dass aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche die Versicherte in der Arbeits fähigkeit eingrenze. Ihr seien jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Dabei könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung liege somit nicht vor. Für die Unter stützung bei der Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.). Mit den im Einwandverfahren erhaltenen und eingeholten Arztberichten würden betreffend psychiatrische Diagnosen keine neuen, unbe rücksichtigten Tatsachen vorgelegt. Auch werde eine Arbeitsunfähig keit infolge körperlicher Beschwerden verneint (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei leider aktuell undenkbar, dass sie wieder 100 % arbeiten könne. Da sie gesundheitlich stark eingeschränkt sei, brauche sie eine langsame und schritt weise Wiedereingliederung dur ch die Beschwerdegegnerin. Fall s
ein 100%iges Pensum dann nicht realistisch sei, brauche sie eine Teilrente. 2.3
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) darauf, dass Dr. D.___ bei der Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Befunde habe erheben können, welche auf eine dauerhafte und leistungs einschränkende invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkran kung hinw iesen . Es habe sich weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Trauma folgestörung finden lassen, auch eine depressive Störung habe nicht objektiviert werden können. Es seien sicher psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzkonflikte und finanzielle Situation) vorhanden, die jedoch invaliden versicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Insgesamt sei kein erheblicher invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin mittel - und langfristig einschränkte (S. 1 f.). Ein Anspruch auf die beschwerdeweise geforderten Inte grationsmassnahmen bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin 100 % arbeits fähig sei (S. 2). 2.4
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik (Urk. 22) geltend, die Schlussfol gerung von Dr. D.___, dass keine Diagnose vorliege, sei aus näher genannten Gründen (S. 5-11 Ziff. II. 1-4) absolut nicht nachvollziehbar. So hätten etwa sämt liche behandelnden Psychotherapeuten sowie der von der Krankentaggeldversi cherung beauftrag t e Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung sowie teilweise eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (S. 5 Ziff. II. 1). Eine Aus einandersetzung durch Dr. D.___ mit diesen Berichten fehle, wobei auffällig sei, dass er nur das Positive im Befund erhebe (S. 6-8 Ziff. II. 2).
Die Frage, ob ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege, könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch (S. 5 f. Ziff. II. 1). Er habe die Beschwerdeführerin nicht ausführ lich zur Krankheitsgeschichte befragt und ihre Krankheit nicht verstanden (S. 9
f.
Ziff. II. 3).
Zu bemängeln sei des Weiteren, dass von der Beschwerdegegnerin kein struk turiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei und die relevanten Infor matio nen auch nicht alle aus dem Gutachten entnommen werden könnten (S. 11 ff. Ziff. II. 5). Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Therapeuten sei von einem Anspruch auf Integrationsmassnahmen aus zugehen . Nach deren Ansicht solle sie im 2. Arbeitsmarkt zu Beginn mit 20 bis 30 % arbeiten. Es bestehe Zuversicht, dass sie, sobald sie über diese praktische Tätigkeit erfahre, wie sie effektiv und positiv arbeiten könne, ihren Einsatz nach sechs Monaten auf 100 % steigern könne (S. 14 Ziff. II. 7). 2.5
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf das Gutachten von Dr. D.___ gestützt und den Sachverhalt mithin rechts ge nügend abgeklärt hat. 3. 3.1
Dr. med.
F.___, Zentrum G.___, nannte in ihrem Bericht vom 8. Januar
2019 (Urk. 15/4/42-43 = Urk. 15/48/46-47) folgende Diagnosen (S. 1
Ad 3): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.7) - aktuell Erschöpfungssyndrom (Burn-Out-Syndrom; ICD-10 Z 73.0, letzt malig 2017 und 2012) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
Bereits 2017 sei es beim früheren indischen Arbeitgeber zu einer sehr ähnlichen Episode gekommen: Aufgrund von Mobbing und rassistischen Äusserungen sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode erfolgt. Im Januar 2018 habe sie eine neue Stelle angefangen, wo ähnliche hierarchische Strukturen geherrscht hätten. Ein Vorgesetzter habe ihr nach zirka 6 Monaten gekündigt. Nun bestün den erhebliche Selbstzweifel, Erschöpfung und sozialer Rückzug (S. 1 Ad1). Teil weise bestehe auch eine familiäre Belastung durch Geschehnisse in der Familie (S. 1 Ad 2). Es finde eine psychologische und psychiatrische Behandlung statt. Es seien sicher weitere verhaltenstherapeutische Sitzungen durchzuführen sowie ein Versuch der Aufarbeitung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch eine psychiatrische Fachperson (S. 1 Ad 4). Die Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich zu 100 % gegeben bei psychologischer Aufarbeitung und Entfernung aus dem proble matischen Arbeitsumfeld. Eine stabile Verbesserung der Situation sei aber sicher nicht vor zirka März 2019 zu erwarten (S. 2 Ad 5/6). Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, da die Beschwerdeführerin erst lernen müsse, sich auch mit schwierigen Arbeitssituationen und vor allem –Kollegen zu arrangieren. Ein Arbeitsumfeld, welches hierfür inadäquat sei, würde dem Gesundungsprozess nur schaden (S. 2 Ad 7). 3.2
Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhanden der Krankentaggeld versicherung vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/12/98-105) a ls Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 6 Ziff. 3).
Zum psychopathologischen Befund wurde folgendes festgehalten (S. 4 f.
Ziff. 2.2): «Wach, zu allen Qualitäten orientiert. Formalgedanklich mittelgradig eingeengt, leichtgradig beschleunigt, geordnet, kohärent. Kognitiv-mnestisch subjektiv und bei detaillierter Prüfung leichtgradige Konzentrationsfähigkeits störungen, Merkfähigkeit, Fähigkeit zum abstrakten Denken und Auffassungs gabe intakt. Die subjektive Grundstimmung wird als anhaltend, ohne zirkadiane Rhythmik herabgesetzt angegeben. Affektiv mittelgradig deprimiert, leicht- bis mittelgradig gereizt/dysphorisch, mittelgradig affektarm/affektstarr. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Keine Phobien, Angabe von häu figen paroxysmalen Ängsten. Keine Zwänge. Die Antriebslage wird als anhaltend beeinträchtigt angegeben, psychomotorisch leicht- bis streckenweise mittelgradig gesteigert, leichtgradig misstrauisch. Die Hedonie wird als stark reduziert ange geben. Das Selbstwertgefühl wird als reduziert beschrieben, mit Angabe von häu figen Selbstvorwürfen. Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkür zung der nächtlichen Schlafdauer, Angabe eines leichten bis mittelgradigen sozialen Rückzugs. Angabe von häufigen lebensmüden Gedanken, keine aktuelle Suiz idalität, keine Fremdgefährdung » .
Die aus den Akten bekannte Diagnose einer depressiven Episode sei zu bestätigen mit dahingehender Präzisierung, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um eine rezidivierende depressive Störung handle. Die erste Episode habe sie im Jahr 2011 erlebt, sie sei keiner ärztlichen Behandlung zugeführt worden, die Dauer bis zur spontanen Remission habe zirka ein Jahr betragen. Die zweite Episode sei im Jahr 2017 aufgetreten, diesmal habe die Beschwerdeführerin ärztliche Hilfe auf gesucht, dennoch habe die Episode zirka sechs Monate gedauert und sei in einer inkompletten Remission geendet. Die Symptomatik der aktuellen dritten Episode sei im klinisch abgrenzbaren Ausmass zeitnahe zur Auflösung des Arbeits verhältnisses im Sommer 2018 aufgekommen. Bis Dezember 2018 habe sie keine ausreichend wirksame antidepressive Behandlung bezogen, erst ab Installation der Medikation mit Mirtazapin habe sie eine Zustandsverbesserung erlebt, welche aktuell am besten als Response zu begreifen sei; zu einer zuverlässigen, anhaltenden Besserung in Kernsymptomen der Depression sei es bisher nicht gekom men. Es sei jedoch zu erwarten, dass unter fortgesetzter psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit auf einmal wöchentlich erhöhter Konsul tations frequenz innert 16 Wochen eine wesentliche Verbesserung des psychi schen Zustandsbilds und damit der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 5
Ziff. 4).
Es habe eine identifizierbare Verbesserung im Schlafverhalten sowie in der Psychomotorik stattgefunden. Die Prognose sei als generell gut zu stellen (S. 7
Ziff. 6). Im zeitlichen Pensum von 20 % könnten der Beschwerdeführerin sämtli che Tätigkeiten zugemutet werden, mit Ausschluss von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, Tätigkeiten mit vermehrter Beanspruchung der kon zentrativen Fähigkeiten sowie Nacht- und Schichtarbeiten (S. 8 Ziff. 8.3). 3.3
Am 18. Juni 2019 (Urk. 15/35/3-14 = Urk. 15/48/165-176 = Urk. 15/51/3-14) erstatte te Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentag geldversicherung. Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0, S. 7 Ziff. 3). Zur Anamnese hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin gehe zu Deutschkursen bei 3 ver schiedenen Einrichtungen im Umfang von 18 Unterrichtsstunden pro Woche. Obwohl der Kurs morgens um 9 Uhr beginne, treffe sie erst gegen 12 Uhr ein, weil sie erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen (S. 4 Mitte Ziff. 2.1). In ihrer früheren Entwicklung habe es diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (S. 5
Mitte Ziff. 2.1).
Die Beschwerdeführerin sei zur versicherungspsychiatrischen Neuevaluation auf geboten worden. Bei der ausführlichen Anamnese hätten sich Informationen über negative Einflüsse in den frühen Entwicklungsphasen ergeben, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht imstande gesehen habe, diesbezüglich detailliert Aus kunft zu geben. In der aktuellen Situation habe keine absolute Notwendigkeit einer detaillierten Anamneseerhebung bestanden. Schliesslich sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrschein lichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten. Auch Faktoren wie Migration, in der Biographie der Beschwer deführerin zweimalig anzutreffen, zähl t e n in diesem Zusammenhang zu den Risikofaktoren (S. 7 f. Ziff. 4).
Hinsichtlich der Persönlichkeitsachse bestehe keine stabile, seit spätestens früher Adoleszenz bestehende und erhebliche Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung im Sinne der Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung. Vorliegend seien akzentuierte P ersönlichkeitszüge. Die Beschwerdeführerin zeichne sich durch Leistungsorientiertheit, Konkurrenz denken, häufiges Druckgefühl und reduzierte Frustrationstoleranz, entsprechend einer sogenannten Typ A-Persönlichkeit aus. Nach ICD-10 sei dies als konstella tiver Faktor (Z73.1) zu erfassen, was keine gesundheitliche Störung konstituiere. Diese Persönlichkeitsorganisation interagiere jedoch ungünstig mit der affektiven Störung der Beschwerdeführerin (S. 8 oben Ziff. 4).
Die Psychopharmakotherapie sei durch die Zugabe eines antriebssteigernden Antidepressivums (Wellbutrin) inzwischen ergänzt worden. Aufgrund von religi ösen Vorschriften sei es seit Beginn des Ramadans zu Adhärenzproblemen gekommen bis hin zur Einnahme von Wellbutrin auf die Nacht mit nachvollzieh baren ungünstigen Einflüssen auf den Schlaf. Dies sei für den Heilungsverlauf wenig förderlich gewesen; auf das Fehlen des Leidensdrucks könne in dieser Situation jedoch nicht geschlossen werden (S. 8 Mitte Ziff. 4).
Seit der Vorbeurteilung sei es sowohl im subjektiv berichteten als auch im beobachtbaren Teil des Befundes zu relevanten Verbesserungen gekommen : eine anhaltende Beeinträchtigung in der Psychomotorik und Affektivität liege nicht mehr vor und die Gesamtanzahl von depressiven Symptomen habe sich verrin gert, so dass aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung zu diagnostizieren sei. Konform zur positiven klinischen Dynamik habe die Beschwerdeführerin die Intensität von intellektuell anspruchsvollen Aufgaben erhöht, zudem habe sie sich regelmässig sportlich betätigt (S. 8 unten Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin berichte von existenzieller Verunsicherung im Kontext des aktuell laufenden Rechtsstreites mit ihrem Ex-Arbeitgeber, wobei sie zu katastro phisierender Kognition neige, was im Kontext ihrer affektiven Störung gut nach vollziehbar sei (S. 9 oben Ziff. 4).
Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor (Arbeits unfähigkeit von 40 %). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus ver minderter emotionaler Belastbarkeit, leichten kognitiven Defiziten, einer Vermin derung von Ausdauer und Stressresistenz sowie leichten formalgedanklichen Ausfällen. Es erscheine derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeits fähigkeit innert 12 Wochen wiederhergestellt werde. Die Prognose sei als gut zu stellen (S. 11 Ziff. 9.a). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien umfas send und bezögen sich auf sämtliche für die Beschwerdeführerin in Frage kom menden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.b). 3.4
Dr. med.
H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2019 (Urk. 15/48/193-194) fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F.32.2) - Hoher Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (Borderline; ICD-10 F60.31)
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2019, 80 % vom 1. März bis 30. Juni 2019, 40 % vom 1. Juli bis 7. Juli 2019 und 80 % seit dem 8. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Seit dem Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei eine deutliche Verschlechterung aller Symptomatik erfolgt (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich vom System verraten, entwickle grosses Miss trauen der IV, dem RAV und auch Dr. H.___ gegenüber. Sie wei gere sich, die Medikation weiter zu nehmen und habe wieder Flash-Backs vom letzten Streit mit dem Vorgesetzten. Nach der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit habe sie sich etwas beruhigen können, habe sich von den Suizidgedanken dis tanziert und entscheiden, Wellbutrin
weiterzunehmen (S. 2).
3.5
Dr. E.___ nahm am 19. Juli 2019 (Urk. 15/48/197-199 = Urk. 15/51/15-17) zuhanden der Krankentaggeldversicherung Stellung zum Bericht von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4). Dabei führte er aus, gemäss dem erwähnten Bericht habe sich die Behandlungsadhärenz zwischenzeitlich erheblich ver schlechtert, was nachvollziehbarer Weise zur Verschlechterung im psychischen Zustandsbild geführt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich derzeit um eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.3) handle (S. 2 oben). Unabhängig von der genauen diagnostischen Dig nität der Störung könne die Medikation mit 300 mg Wellbutrin kaum als der Schwere der Symptomatik gerecht beurteilt werden. Es frage sich ferner, wie die Beschwerdeführerin bei den attestierten Defiziten imstande sein sollte, einer aus wärtigen Tätigkeit nachzugehen, selbst im Pensum von 20 % . Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Rahmen innert nützlicher Frist zu einer relevanten Verbesserung des psychischen Zustands führen könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell eine stationäre Behandlung zu empfehlen (S. 2 Mitte).
3.6
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ nannten im Aus trittsbericht vom 7. Oktober
2019 (Urk. 15/67/2-6) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September
2019 folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Vordiagnose) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30; Erst diagnose August 2019) - Kopfschmerzen (R51)
Basierend auf der SKID-II-Diagnostik und der klinischen Beobachtung auf der Station seien die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als erfüllt zu betrachten . Aktuell imponiere ein dysfunktio nales, konfliktträchtiges und instabiles Beziehungsmuster mit defizitärer Affekt steuerung und mangelhafter Impulskontrolle (S. 4 oben). 3.7
Im Bericht vom 19. Dezember
2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/62) führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ aus, das Datum der letzten Kontrolle sei der 3. September 2019 (Ziff. 1.1). Zum psychischen Befund hielten sie folgendes fest (Ziff. 2.2): «A ltersentsprechend gekleidete, gut gepflegte Patientin; wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Im Kontaktverhalten miss mutig und verzweifelt. Sozial adäquater Blickkontakt,
Guter affektiver Rapport. Keine Störungen von Auffassung und Aufmerksamkeit, reduzierte Konzentrati onsfähigkeit. Merkfähigkeit nicht eingeschränkt. Im formalen Gedankengang logorrhoisch, weitschweifig, jedoch geordnet und kohärent, eingeengt auf die Arbeitslosigkeit. Kein Wahn. Keine Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen. Affektiv ängstlich-dysphorisch, gut schwingungsfähig. Niedriger Selbstwert. Exi stenzielle Ängste. Keine Zwänge. Regelrechte Psychomotorik, Gestik und Mimik; der gerichtete Antrieb wird als leicht gesteigert berichtet. Die Impulskon trolle erscheint reduziert. Morgentief. Appetit gesteigert, Schlaf mit Medikamen ten gut. Selbstschädigungen werden verneint. Keine Hinweise auf Fremdaggres sion. Suizidgedanken in der Vergangenheit. Von akuter Suizidalität glaubhaft und nach drücklich distanziert. Diesbezüglich klar absprache- und bündnisfähig. Eben so kein Anhalt für Fremdgefährdung. »
Die Beschwerdeführerin habe jeweils viermal wöchentlich am Angebot J.___ der arbeitsorientierten Ergotherapie teilgenommen. Das Ziel der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht erreicht worden. Aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankungen seien eine geringe Belastbarkeit der The rapieteilnahme und Funktionseinschränkungen auf psychischer Ebene zu beob ach ten gewesen, unter anderem eine niedrige Frustrationstoleranz, redu zierte Fähigkeiten zur kritischen Kontrolle, Schwierigkeiten im Umgang mit Kritik und eine eingeschränkte Ausdauerfähigkeit. Zum aktuellen Zeitpunkt entsprä chen die beobachteten Arbeitsfähigkeiten nicht einer Tätigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt. Eine weitere Stabilisierungsphase vor einer Reintegration werde empfohlen (Ziff. 3.4). 3.8.
3.8.1
Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. September 2020 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/82). Er nannte keine überwiegend wahrscheinliche versicherungsmedi zinisch-psychiatrische Diagnose nach der ICD-10 und dem DSM-5 (S. 12 Ziff. 5). 3.8.2
Jedweder Konsum psychotroper Substanzen sei im Allgemeinen geeignet, Symp tome auszulösen, die phänomenologisch mit den bisher gestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin überlappten. Trotz Aufforderung im Einladungsschreiben sei von der Beschwerdeführerin zum Beispiel kein CDT-Wert (Marker für etwaigen Alkoholabusus) bestimmt worden. Insofern sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Alkoholabstinenz nicht zu objektivieren gewesen (S. 13 oben Ziff. 6.a). 3.8.3
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu beurteilen, dass die Befund e und die bisherigen diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen gewesen seien, indem die Beschwerdeführerin unter anderem Arbeitsplatzkonflikte, berufliche Überlastung sowie sozioökono mische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen angegeben habe und eine längere Zeit eine Arbeitslosigkeit bestehe. Konsistent dazu habe sie sich auch im Rahmen der Begutachtung vom 2. September 2020 geäussert (S. 13 Mitte Ziff. 6.a). 3.8.4
Aufgrund dessen, dass die Katamnese bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmel dung weitgehend unauffällig verlaufen sei, seien die ICD-10-Eingangskriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen. Gegen eine Persön lichkeitsstörung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehr jährigen Anstellun gen immer wieder beruflich erfolgreich tätig gewesen sei. Sie zeige eine Arbeitsplatzkonstanz, die bei unter Persönlichkeitsstörungen bezie hungsweise IV-relevanten psychischen Störungen leidenden Versicherten im All gemeinen nur sehr unwahrscheinlich zu erwarten sei. Die Fähigkeit zudem, enge dyadische Beziehungen zur Familie aufrechtzuerhalten, sei intakt. Auch die Angaben in den Arbeitszeugnissen seien beredter Beleg, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien keine gravierenden biographi schen Auffällig keiten im Kindes- und Jugendalter festzustellen, welche zwingend auf eine schwere Persönlichkeitsstörung seit dieser Zeit hinwiesen. Mangels Trauma sei bereits das notwendige ICD-10 Eingangskriterium einer Traumafolge störung nicht erfüllt, das eine Konversion in eine von der Behandlungsstelle genannte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erklären könnte. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass bei der Beschwerde führerin Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Trauma folgestörun gen vorgelegen hätten, die eine überdauernde krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen im Bewusstsein und authentische Verän derun gen der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten, die eine sozialversi che rungsmedizinische Relevanz begründen könnten (S. 13-15 Ziff. 6.a). 3.8.5
Die Behandelnden hätten ihre diagnostischen Beurteilungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, was lediglich im therapeutischen Kontext nachzu vollziehen sei. Über 70 % der Items des psychopathologischen Befunds der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) beruhten auf subjektiven Angaben. Subjektive Angaben seien im versicherungs medizinischen Sinn aber keine objektiven Befunde, weshalb eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung der Diagnosen auf Grundlage aller Fakten durchzuführen sei. Zur Einordnung einer etwaigen depressiven Erkrankung seien bei der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 bereits die Kombination von mindes tens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht festzustellen beziehungsweise zu plausibilisieren gewesen. Bei einem depressiven Syndrom wären eine überdauernde Verlangsamung, Aufmerksamkeitsstörung und Ein schränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegend. Die Beschwerdeführe rin habe keine Auffälligkeiten in diesen Bereichen präsentiert. Mit der französisch sprechenden Dolmetscherin habe sie weitgehend unauffällig in ihrer Mutterspra che kommuniziert. Bei der Begrüssung und Verabschiedung habe sie aufgestellt und fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten während der eigentlichen Untersuchung konterkar iert habe, wo sie passager d y s phorisch ihre Sicht der Dinge kundgetan habe.
Obgleich sie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und ihr Funktionsniveau gege ben und auf generalisierte Defizite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Deutschkursen, die Anmeldung bei der RAV mit Stellensuche und die Frei zeitgestaltung mit Freunden darauf hin, dass nur unwahrscheinlich eine höher gradig e leistungseinschränkende IV-relevante psychische Gesundheitsstörung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege, die ihr genau das verunmöglichen würde. In der Vergangenheit habe sie zudem an Vorstellungsgesprächen teilgenommen, sie habe Yoga-Kurse besucht und Fitness übungen ausgeführt. Die Beschwerdeführerin schildere dazu kontrastierend psy chische Einschränkungen, die ihr im Allgemeinen auch diese Aktivitäten weitge hend verunmöglichen würden, was eine wesentliche Inkonsistenz sei. Insofern bestehe ein Ausschlussgrund, da keine IV-relevante psychische Gesundheits störung plausibilisiert werden könne, die vergleichbare Lebensbereich gleicher mas sen relevant einschränke (S. 15 f. Ziff. 6.a). 3.8.6
Zusammenfassend könne aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung plausibilisiert wer den, die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd einschränke. Mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei zum Begutachtungszeit punkt vom 2. September
2020 keine IV-relevante Diagnose aus dem psychiatri schen Fachgebiet festzustellen. Aus rein versicherungsmedizinisch-psychia tri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin als vollschichtig arbeitsfähig in den angestammten Tätigkeitsprofilen als auch in jeder bildungsangepassten Verweis tätig keit zu beurteilen (S. 16 Ziff. 6.b). 3.8.7
Indem Dr. F.___ im Bericht vom 8. Januar 2019 festgehalten habe, dass Arbeits platzprobleme und eine sehr hohe Arbeitsbelastung als Krankheitsursachen qua lifizierten, sei abgebildet worden, dass die psychischen Mitreaktionen und Dia gnosen nicht von diesen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöst gewesen seien. Im Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2019 seien subjektive Anga ben der Beschwerdeführerin nicht von objektiven Befunden getrennt worden, was im versicherungsmedizinischen Kontext nicht überzeuge. Indem Dr. E.___ darstelle, dass ein Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzproblemen und psychi schen Befunden bestehe, sei damit ebenso ein psychosozialer Belastungsfaktor abgebildet gewesen. Die Beurteilung einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar. So habe Dr. E.___ leichtgradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungsgabe festgehalten. Eine unter einer schwergradigen Depression leidende Versicherte wäre im Allgemeinen gerade nicht lediglich leicht, sondern sehr schwer in diesen Fähigkeiten beeinträchtigt. Die Beurteilung, dass es sich aus den Angaben der Versicherten heraus um eine wiederkehrende Depression handle, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung sei sie mehrere Jahre beruflich erfolg reich tätig gewesen. Eine psychiatrische Mitbehandlung sei vor der Einreise in die Schweiz nicht notwendig geworden (S. 16 f. Ziff. 6.c).
Indem im Verlaufsgutachten von Dr. E.___ vom 18. Juni 2019 festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim RAV angemeldet sei und sich auf 100 %-Arbeitsstellen bewerbe, erhelle, dass sie sich selbst als voll eingliederbar beurteilt habe, obgleich die Behandlungsstelle eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Indem sie an Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe sowie regelmässig Deutschkurse und das « Bodypump » besucht habe, werde abgebildet, dass nur unwahrscheinlich eine IV-relevante psychische Gesundheitsstörung vor gelegen habe, die ihr genau dies verunmöglicht hätte (S. 17 Mitte Ziff. 6.c). Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni 2019 attestierten Arbeitsunfähig keiten seien nicht durch eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt hätte (S. 17 f. Ziff. 6.c).
Indem Dr. H.___ am 11. Juli 2019 festgestellt habe, dass sich eine Stabilisierung durch entsprechende Abänderung von Arbeitsunfähigkeitszeugnis sen mit «Reduzie rung der Arbeitsfähigkeit» bei d er Beschwerdeführerin eingestellt habe, werde ein sehr enger Bezug medizinalfremder Aspekte (Krankentaggeld zahlungen) abgebildet. Sehr ungewöhnlich bei IV-relevanten psychischen Störungen sei, dass von der Beschwerdeführerin erst auf Empfehlung der Tag geld versicherung eine stationäre Behandlung wahrgenommen worden sei . Der weit gehend unauffällige Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ korrespondiere nicht mit dem Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen Depression, die sich von psycho sozi alen Belastungsfaktoren verselbständigt habe. Der im betreffenden Bericht erwähnte SKID II-Fragebogen sei nicht mehr aktuell. Ohnehin seien bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (S. 18 Mitte Ziff. 6.c). 3.9
Dr. med.
K.___, Oberarzt, und MSc
L.___, Psychologin, Psychiatrie M.___, berichteten am 30. Oktober 2020 (Urk. 15/88) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. Oktober 202 0. Sie nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1 oben): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es am 30. September 2020 zu einem Konflikt mit ihrer Psychiaterin Dr. H.___ gekommen sei, worauf hin diese di e Therapie abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Stich gelassen und sei einfach nur schockiert. Die Psychiaterin habe ihr Medika mente verschrieben, obwohl sie eigentlich keine habe nehmen wollen. Vor einer Woche habe sie diese selbständig abgesetzt, da sie nicht länger «unter Drogen» leben wolle. Ein Thema des Streits sei ein Ablehnungsbescheid der IV gewesen, welchen sie vor 8 Tagen erhalten habe. Den Ursprung ihrer Schwierigkeiten sehe sie in ihrer Ursprungsfamilie. Sie sei mit 7 Geschwistern in einer tunesischen Familie aufgewachsen. Der Vater sei verbal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mutter und Schwester gegenüber ausgeübt (S. 1 f.). Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin psychopathologisch mit depri miert-traurigem Affekt imponiert. Formalgedanklich habe sie leicht beschleunigt imponiert, dabei weitschweifig, leicht assoziativ gelockert mit gelegentlichem Vorbeireden. Ebenfalls vorhanden seien Ein-
und Durchschlafstörungen mit Hypersomnie, Antriebsarmut, Appetitlosigkeit, innerer Unruhe, S t immungs schwankungen, Insuffizienz und Kränkungserleben, sozialer Rückzug und Erschöp fung gewesen. Medikamentös habe die Beschwerdeführerin die Etablie rung einer antidepressiven Medikation abgelehnt (S. 2 Mitte). 3.10
Lic. phil.
N.___, Psychologe FSP, und Dr. med.
O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2020 (richtig: 2021; Urk. 15/91) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)
Es sei ein Rätsel, wie es dazu kommen könne, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin die mindestens zwei ICD-Hauptsymptome-Cluster nicht feststelle. Sehr auffällig sei, dass dieser sich über die Bemühungen anderer behan delnder Fachpersonen abwertend äussere (S. 2 oben Ziff. 2). Die Beschwerdefüh rerin sei rapportfähig. Die Fähigkeit einer Person, ihre Beschwerden beziehungs weise ihren allgemeinen Zustand zu beschreiben, führe nicht unbedingt zur Schlussfolgerung, dass sie gesund sei (S. 2 Mitte Ziff. 2). Es seien bei ihr alle Hauptsymptome der depressiven Störungen vorhanden (S. 2 f. Ziff. 2). Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit gefilzten Haaren gekommen, die sie seit zwei Mona ten nicht mehr gekämmt habe. Nur durch Motivation des Psychotherapeuten und Intervention der Spitex-Kraft habe sie befähigt werden können, sich von ihrem gefilzten Haar zu befreien. Laut eigenen Angaben dusche sie pro Woche einmal, weil sie keine Kraft und Energie habe, sich zu duschen (S. 3 Mitte Ziff. 2). Die aktuelle Medikation umfasse Wellbutrin 300 mg und Quetiapin 25 mg (S. 3 unten Ziff. 2). Die Zusatzsymptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig, seien aus näher dargelegten Gründen erfüllt (S. 3-5 Ziff. 2). Aufgrund ihrer aktuellen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 3). In einer körperange passten leichten Tätigkeit könne sie zu Beginn bis zu 20 % beschäftigt werden. Falls die Tätigkeit in einem geschützten Programm angeboten werden könne, erhöhten sich die Integrationschancen (S. 6 Ziff. 4). Seit der Begutachtung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, weswegen sie im Oktober 8 Tage in stationärer Behandlung gewesen sei (S. 7 Ziff. 8). 3.11
Dr. med. P.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Q.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 (Urk. 15/96/4-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 oben): - dekompensierte Geräuschüberempfindlichkeit beidseits, Erstmanifestation (EM) 2012 - anamnestisch Depression bei Status nach Burnout 2012 und 2017
Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische dekompensierte Situation auf grund einer Geräu schüberempfindlichkeit und eines Ohrgeräusch s vor. Sie zeige grosses Interesse an einer Tinnitus-Gruppentherapie bei den Kollegen der Psychi atrie, weshalb Dr. P.___ sie hierfür gerne anmelden wolle (S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 24. Februar 2021 (Urk. 15/94/1-3) erklärte Dr. P.___, aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 oben). 3.12
Dr. med. univ.
R.___, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Universitätsspital Q.___, nannte in ihrem Bericht zum Erstgespräch vom 17. März 2021 anlässlich der Sprechstunde für Tinnitus (Urk. 15/100/2-4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ - Tinnitus aurium
Dr. R.___ beschrieb einen unauffälligen psychischen Status (S. 1 unten). 3.13
Dr. med.
S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 (Urk. 15/103 S. 7) aus, in den Berichten zum Einwand gegen den Vorbescheid würden psychiatrische Diagnosen genannt, welche bereits gutachterlich ausge schlossen worden seien. Es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vorgelegt worden. Der Behandler des Universitätsspital s Q.___ / ORL bestätige im Bericht vom 24. Februar 2021 ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit aus ORL-Sicht . 3.14 3.14.1
Mit ihrer Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin die nachfolgenden Arztberichte ein. 3.14.2
Die Ärzte von « Centre T.___ » in U.___, im Land V.___, dokumentierten in der Krankengeschichte («Medical History ») zwischen dem 1. Februar und dem 16. August 2013 (Urk. 23/4) insgesamt 10 Kon sultationen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen beziehungsweise Mobbing (« bullying ») am Arbeitsplatz («stress at work ») beim damaligen Arbeit geber AA.__ . Darin wird unter andrem festgehalten, dass zwischen dem 18. Januar und dem 16. August
2013 jeweils Sertralin 50
mg verschrieben wurde. 3.14.3
Gemäss Auszug aus der Krankengeschichte des Ärztezentrums W.___ wurde seitens deren Ärzte im Zeitraum vom 2. September 2017 bis 10. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. bis 24. November 2017 eine sol che von 70 % bestätigt (Urk. 23/3). Unter dem Titel « Borderline -Persönlichkeits störung Curtis e » fanden im Zeitraum vom 1. September bis 21. Dezember 2017 insgesamt 12 Konsultationen statt.
Im Eintrag vom 1. September 2017 (S. 6) wurde unter anderem festgehalten: «Erneut viel Stress und in ihren Augen Ungerechtigkeit und Mobbing durch Chefs (…). Jeder auf der Abschussliste, jeder Kollege hält wohl Informationen zurück » .
Es folgte eine Überweisung in psychologisch-psychiatrische Behandlung, wo Trittico 50 mg verschrieben wurde (S. 5 unten).
Im Eintrag vom 10. November 2017 (S. 4) wurde unter anderem festgehalten: «Subjektiv: Geht b esser. Hat selber gekündigt. Hat bereits neuen Job, wird dort direkt angestellt ab 1. Januar 2018 (…) Objektiv: (…) Deutlich gelockert, schwin gungsfähig. Mehr Lachen als Weinen, erstmalig. »
Dem Eintrag vom 21. Dezember
2017 (S. 3) ist zu entnehmen: «Subjektiv: Hatte Medikamente ausgeschlichen, fühlt sich darunter aber deutlich instabiler und weniger Antrieb. Zunehmend Bedenken vor neuer Arbeitsstelle, da dort wohl doch Projektmanagerin. Sie wollte aber eher klein anfangen».
Am 8. Mai
2018 sandte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an Dr. F.___ (S. 3
oben), wonach sie glaube, die Dinge seien jetzt unter Kontrolle (« things
are in control
now »). Sie laufe oder spaziere, so oft sie könne. 3.14.4
Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ verfassten eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___, welche am 4. März 2022 bei der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin einging (Urk. 23/5). Sie führten aus, entgegen dem Schluss von Dr. D.___ handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wiederkehrende Depression. Sie sei schon bei der ersten Episode in Grossb ritannien mit dem Antidepressivum Sertralin 50 mg sechs Monate lang behandelt worden. Sie habe in der ersten (2013) und zweiten Episode (2017) sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch keine effektive psychiatrische Behandlung erhalten. Da sich ihr gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtert habe, habe sie sich seit dem immer noch nicht erholen können (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell miss braucht worden (S. 3 Ziff. 3). In der Schule sei sie als Kind Opfer von Diskrimi nierung und Rassismus geworden. Traumatisierungen in der Kindheit könnten eine Fülle von Symptomen hervorrufen: Nicht nur quälende, oft wiederkehrende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auch depressive Zustandsbilder sowie Angstsymptome. Es handle sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (S. 3 oben). 4. 4.1
Die Gutachten von Dr. E.___ vom Januar (E. 3.2) und Juni (E. 3.3) 2019 erfüllen grundsätzlich die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.5). Da sie von der Krankentaggeldversicherung nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden, kommt ihnen der Beweiswert versicherungsinterner ä rztlicher Feststellungen zu. Entsprechend ist nach einem strengen Massstab zu prüfen, ob geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (E. 1.6). 4.2
Dr. E.___ diagnostizierte im Januar 2019 eine schwere Episode einer rezidi vierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, vgl. E. 3.2).
Für diese Diagnose müssen die Kriterien für eine rezidivierende depressive Stö rung (F33) erfüllt sein, wobei die gegenwärtige Episode den Kriterien für ein e schwere depressive Epiosde ohne psychotische Symptome (F32.2) entsprechen muss. Wenigstens zwei Episoden sollen mindestens 2 Wochen gedauert haben und von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sein .
Bei einer depressiven Episode leidet die betreffende Person gewöhnlich unter den typischen Symptomen von gedrückter Stimmung/Interessenslust, Freudlosig keit/Verminderung des Antriebs, erhöhter Ermüdbarkeit. Andere häufige Symp tome sind: Verminderte K onzentration und Aufmerksamkeit; vermindertes Selbs twertgefühl und Selbstvertrauen; Schuldgefühl e und Gefühle von Wert losigkeit; negative und pess imistische Zukunftsperspektiven; Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen; Schlafst örungen; verminderter Appetit. Für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) müssen alle drei typischen Symptome vorhanden sein und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten (Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-179). 4.3
Zu Recht erachtete Dr. D.___ die Beurteilung einer schweren depressiven Episode durch Dr. E.___
als nicht nachvollziehbar, nachdem dieser lediglich leicht gradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungs gabe festgehalten habe (E. 3.8.7). Dem damaligen psychopathologischen Befund (E. 3.2) lassen sich damit übereinstimmend folgende drei, nicht jedoch fünf (E. 4.2) Zusatzmerkmale entnehmen: Leichtgradige Konzentrationsfähigkeits störungen, reduziertes Selbstwertgefühl, Ein-
und Durchschlafstörungen mit Ver kür zung der nächtlichen Schlafdauer.
Immerhin hielt Dr. E.___ betreffend die Eingangskriterien einer depressiven Episode (vgl. E. 4.2) fest, die subjektive Grundstimmung werde als anhaltend her abgesetzt, die Antriebslage als anhaltend beeinträchtigt und die Hedonie als stark reduziert angegeben (E. 3.2). Auch wenn die Diagnose einer schweren depressiven Episode somit nicht nachvollziehbar ist, bestehen doch relevante Anhaltspunkte für eine immerhin mittelgradige depressive Episode sowie für eine deutliche Reduktion der damaligen beruflichen Funktionsfähigkeit. Dazu äusserte sich Dr. D.___ nicht näher, was zu bemängeln ist. Dies umso mehr, als die zwei grund sätzlich sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. E.___, der die Beschwerde führerin beide Male auch persönlich untersucht hatte, im Übrigen durchaus über zeugend sind. 4.4
Dr. D.___ beurteilte weiter, dass die psychischen Mitreaktionen und von Dr. E.___ (E. 3.2) sowie der Hausärztin Dr. F.___ (E. 3.1) im Januar 2019 gestellten Diagnosen nicht von den damaligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöst gewesen seien. Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni
2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht durch eine IV relevante psy chische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren verselb ständigt habe (E. 3.8.7).
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Es ist demnach noch nichts Ungewöhnliches, dass psychische Störungen bei Vor liegen von psychosozialen Belastungsfaktoren entstehen, sich verstärken oder wiederaufflammen. Dies schliesst jedoch einen relevanten psychischen Gesund heitsschaden keineswegs zum Vornherein aus. Indem Dr. D.___ lediglich einen Zusammenhang zwischen den psychosozialen Faktoren und der Ausprägung der Befunde feststellte, hat er nicht genügend begründet, weshalb es seiner Meinung nach bei der Beschwerdeführerin an einer verselbständigten psychischen Störung fehlen sollte (E. 4.4). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, die Frage nach einem verselbständigten Gesundheitsschaden könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch, wenn er die Behandlerberichte vom Januar
2019 würdige (E. 2. 4; vgl. Urk. 1 S. 5 unten Ziff. II.1) . 4.5
Dr. D.___ erachtete die Angaben in den Arbeitszeugnissen als einen beredten Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Tatsäch lich wurde die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin etwa gemäss dem Arbeits zeugnis der Y.___ AG nach ihrem dortigen Einsatz vom 7. August
2014 bis 31. Dezember
2017 als ausgezeichnet beurteilt (Urk. 15/82 S. 14 Mitte, vgl. Urk. 8/18/4-5). Wenn der Gutachter deshalb das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht, ist dies noch nicht abwegig.
Definitiv z u allgemein wird er allerdings, wenn er schliesst, solche Angaben in den Arbeitszeugnissen beziehungsweise eine derartige Arbeitsplatzkonstanz seien Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Aus wirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei (E. 3.8.4).
Denn einerseits sind Arbeitszeugnisse mit Vorsicht zu würdigen, da sich hinter den dortigen Formulierungen diverse – allenfalls auch arbeitsrechtliche – Über legungen im Hintergrund und Diskussionen im Vorfeld verbergen können. So ist belegt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten vier Monaten ihrer Anstellung bei der Y.___ AG von September bis Dezember 2017 infolge Krankschreibung kaum mehr gearbeitet hat (E. 3.14.3), was im Arbeits zeugnis aber wie allgemein üblich nicht erwähnt wurde.
Andererseits war es die Aufgabe des Gutachters, den aktuellen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin abzuklären. Ob vor der IV-Anmeldung vom 22. Januar
2019 (Urk. 15/3) im Jahr 2013 beziehungsweise im Jahr 2017 eine psychische Störung mit «überdauernder Auswirkung» auf die berufliche Leis tungsfähigkeit bestand, ist daher vorliegend nur von sehr untergeordneter Bedeu tung.
Von Bedeutung ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2017 wegen psychischer Schwierigkeiten belegter M assen mehrere Monate in ärztlicher
– zuletzt auch psychiatrisch-psychotherapeutischer - Behandlung befand und dabei auch Psychopharmaka einnahm (E. 3.14.2-3). Entsprechend erscheint die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche durch Dr. E.___ (E. 3.2, E. 3.3) sowie die verschiedenen Behandler (E. 3.4, E. 3.6, E. 3. 9. E. 3.10) einhellig gestellt wurde, als nicht abwegig. Die Begründung, mit welcher Dr. D.___ diese Diagnose verwarf, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4.6
Dr. D.___
erhob
im September 2020 einen weitgehend unauffälligen objektiven psychopathologischen Befund (Urk. 15/82 S. 11 Ziff. 4.b), ebenso wie Dr. R.___ am 17. März 2021 (E. 3.12). Allerdings scheinen gewisse Wertungen durch den Gutachter bereits hier eingeflossen zu sein. So hielt er fest, die Kombination von mindestens zwei einschlägigen ICD-10-Hauptsymptom-Clustern seien « nicht zu plausibilisieren » gewesen (E. 3.8.5). Weiter handelt es sich dabei um eine Quer schnittbeurteilung am Untersuchungstag, die von den diesbezüglichen Fest stellungen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nach einmonatigem stationärem Aufent h alt im Sommer
2019 (E. 3. 6- 7; vgl. Urk. 15/62 Ziff. 2.2), der Ärzte der Psychiatrie M.___ nach zehntägigem stationären Aufenthalt im Herbst 2020 (E. 3.9, vgl. Urk. 15/88 S. 2) und der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandler (E. 3.10; vgl. Urk. 15/91 S. 2-5)
markant abweicht, was vom Gutachter entweder nicht erklärt werden konnte oder dann nur in wenig einleuchtender Weise: So ist ihm nicht darin zuzustimmen, dass der Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ weitgehend unauffällig gewesen sei (E. 3.8.7; vgl. E. 3.7).
Den aktuellen Behandlern ist auch insofern zuzustimmen, dass die Rapportfähig keit einer Person noch nicht unbedingt zur Schlussfolgerung führe, dass sie gesund sei. E in I ndiz für eine psychische Störung und gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich von der Spitex besucht werden muss, welche sie bei der Körperpflege und im Haushalt beziehungsweise bei administrativen Angelegenheiten unter stützt (E. 3.10; vgl. Urk. 15/82 S. 9 Ziff. 3.b; Urk. 15/91 S. 3 Mitte). Es scheint vor diesem Hintergrund zumindest fragwürdig, dass Dr. D.___ die administrativ offenbar überforderte Beschwerdeführerin persönlich aufforderte, vor der Begut achtung Laborbefunde hinsichtlich einer eingenommenen Medikation und eines Screenings des Urins in Bezug auf die Bewusstseinstätigkeit beeinträchtigenden Substanzen zu organisieren (Urk. 15/72). Was er daraus genau ableiten möchte, dass die se Tests von der Beschwerdeführerin nicht selbständig gemacht wurden, bleibt unklar. Dr. D.___ beliess es bei der Feststellung, die behauptete Alkohol abstinenz sei nicht zu objektivieren gewesen (E. 3.8.2). In dieser Hinsicht erscheint der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. 4.7
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
Zu erwarten wäre entsprechend gewesen, dass Dr. D.___ als psychiatrischer Fach arzt sorgfäl tig eine Diagnose hergeleitet, sich anschliessend eingehend mit den Standardindikatoren (E. 1.7-8) auseinander gesetzt und schliesslich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet hätte .
Eine Auseinandersetzung mit gewissen Standardindikatoren ist im Gutachten von Dr. D.___ zwar erkennbar (vgl. etwa E. 3.8.5) . Indem er aber daraus den Rück schluss zog, es seine keine «IV-relevante Diagnose» festzustellen (E. 3.8.6) kehrte er die vorgesehene Pr üfreihenfolge gewissermassen um und verzichtete auf das Stellen einer fachärztlichen Diagnose. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als sie in ihrem Einwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
vorbrachte, Dr. D.___ mache in seinem Gutachten wiederholt den Fehler, dass er bereits vor der Diagnosestellung festhalte, dass die Diagnose keine sozialver sicherungsmedizinische Relevanz begründe (Urk. 15/89 S. 2 Mitte Ziff. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Mitte Ziff. 1). 4.8
Was den von ihm beleuchteten, beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» beziehungsweise der «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä ten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» (vgl. E. 1.8) angeht, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Besuch von Deutschkursen oder die Anmeldung beim RAV gegen eine relevante psychische Gesundheitsstörung sprechen sollten (vgl. E. 3.8.5 sowie E. 3.8.7). Eine solche liegt nicht erst dann vor, wenn die Ver sicherte zu keinerlei Aktivitäten mehr fähig ist, stellt sich doch stets auch die Frage nach einer Teilarbeitsfähigkeit.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren bei Dr. E.___ deponierten Angaben erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen, und daher erst gegen 12 Uhr zum Deutschk urs erscheine, obwohl dieser eigentlich schon um 9 Uhr beginne (E. 3.3). Im Übrigen handelt es sich beim Deutschkurs um eine Massnahme der Selbsteingliederung, was ganz im Sinne des Prinzips «Eingliederung vor Rente» ist und als solche keinesfalls einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Vornherein zu verhindern vermag. Stimmiger Weise hatte die Beschwerdegegnerin denn auch am 4. Juni 2019 im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen Deutschkurs über nommen (vgl. Urk. 15/32). Es ist sodann notorisch, dass Anmeldungen beim RAV unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit getätigt werden. Auch hier ver mögen die Ausführungen des Gutachters somit nicht zu überzeugen. Weder ist eine Inkonsistenz augenfällig noch wurde eine Prüfung aller massgeblichen Indikatoren vorgenommen. 4.9
Bereits im Januar 2019 wurde von der Hausärztin festgehalten, es bestehe teil weise eine Belastung durch Geschehnisse in der Familie (E. 3.1) . Im Juni 2019 führte Dr. E.___
aus, es habe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Entwicklung diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (E. 3.3). Dies wurde bei Dr. D.___ im September 2020 offenbar kaum thematisiert, jedenfalls hielt dieser keine gravierenden biographischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter fest (E. 3.8.4). Konkreter wurde die Beschwerdeführerin dann im Oktober 2020 offenbar gegenüber den Behandlern der Psychiatrie M.___, wo sie schilderte, der Vater sei ver bal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mut ter und Schwester gegenüber ausgeübt (E. 3.9). Nochmals später berichtete sie ihren ambulanten Behandlern, sie sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell missbraucht worden (E. 3.14.4).
Wie es sich damit verhält, erscheint vorliegend als relevant. So hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, es sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten (E. 3.3). Die Behandler erachten dieses Risiko im konkreten Fall der Beschwerdeführerin als eingetreten (E. 3.14.4). 4.10
Nach dem Gesagten kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ man gels Schlüssigkeit und mangels überzeugender Auseinandersetzung mit den Vorakten kein Beweiswert zu (E. 1.5), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Ebenfalls nicht voll beweiskräftig und zudem nicht mehr genügend aktuell sind die Einschätzungen durch Dr. E.___ aus dem Jahr 2019 (vgl. E. 4.1-3). Nachdem behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), kann auch auf die Einschätzungen durch Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ nicht unbesehen abgestellt werden. Ohne hin wäre zur rechtsgenügenden Evaluierung der Arbeitsfähigkeit noch das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren (E. 1.7-8) durchzu führen, was die Aktenlage derzeit nicht zulässt. 4.11
Der medizinische Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin von einer Invalidität bedroht ist und entsprechend Anspruch auf die beantragten Einglie derungsmassnahmen hat (E. 1.4). Das zuverlässig festgestellte Ausmass ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit ist sodann von Relevanz für die geordnete Durchfüh rung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen.
Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie auf das nicht beweiswertige Gutachten von Dr. D.___ abgestellt hat (E. 4.3-10). Die Frage nach dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms (E. 4.6)
und von relevanten Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen (E. 4.9) sowie nach der allfälligen Einordnung der festgestellten Geräuschüberempfind lichkeit (E. 3.11-12) sind sodann vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1). 4.12
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat.
Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermesse nsweise auf Fr. 2’2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1982, war von August 2014 bis Dezember
2017 bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ sowie von Januar bis August 2018 bei der B.___ AG in C.___ als Textana lystin/Managerin tätig (Urk. 15/3 Ziff. 5.4; Urk. 15/11). Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sie sich am
22. Januar 2019 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/4; Urk. 15/12; Urk. 15/35; Urk. 15/48; Urk. 15/67-68), sprach der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Frühinterventionsmassnahmen zu
(Urk. 15/23; Urk. 15/32) und holte bei Dr. med.
D.___
ein psychiatri sches Gutachten ein, das am
8. September 2020 erstattet wurde (Urk. 15/82).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/84-102) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
19. Mai 2021 (Urk. 15/104 = Urk. 2) mangels gesund heitlicher Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beweiswert versicherungsinterner ä rztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 2 3. Mai 2022 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). An die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.8 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhalt ensbezogene Aspekt der Konsisten z (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4).
E. 1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
11. Juni 2021 (Urk. 1; unterzeichnete Version vgl. Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei en ihr berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Am 12. Juli 2021 liess die Beschwer deführerin mitteilen, sie werde nun durch den Rechtsdienst der Inclusion Handi cap vertreten (Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. September 2021 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin zog a m 11. November 2021 (Urk. 17) ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) zurück. Mit Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) beantragte sie, die Verfügung vom
19. Mai 2021 sei aufzuheben und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. September 2020 sei nicht abzustützen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Integra tionsmassnahmen zuspreche (S. 2). Am 22. April 2022 (Urk. 26) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
25. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ davon aus, dass aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche die Versicherte in der Arbeits fähigkeit eingrenze. Ihr seien jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Dabei könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung liege somit nicht vor. Für die Unter stützung bei der Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.). Mit den im Einwandverfahren erhaltenen und eingeholten Arztberichten würden betreffend psychiatrische Diagnosen keine neuen, unbe rücksichtigten Tatsachen vorgelegt. Auch werde eine Arbeitsunfähig keit infolge körperlicher Beschwerden verneint (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei leider aktuell undenkbar, dass sie wieder 100 % arbeiten könne. Da sie gesundheitlich stark eingeschränkt sei, brauche sie eine langsame und schritt weise Wiedereingliederung dur ch die Beschwerdegegnerin. Fall s
ein 100%iges Pensum dann nicht realistisch sei, brauche sie eine Teilrente.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) darauf, dass Dr. D.___ bei der Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Befunde habe erheben können, welche auf eine dauerhafte und leistungs einschränkende invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkran kung hinw iesen . Es habe sich weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Trauma folgestörung finden lassen, auch eine depressive Störung habe nicht objektiviert werden können. Es seien sicher psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzkonflikte und finanzielle Situation) vorhanden, die jedoch invaliden versicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Insgesamt sei kein erheblicher invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin mittel - und langfristig einschränkte (S. 1 f.). Ein Anspruch auf die beschwerdeweise geforderten Inte grationsmassnahmen bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin 100 % arbeits fähig sei (S. 2).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik (Urk. 22) geltend, die Schlussfol gerung von Dr. D.___, dass keine Diagnose vorliege, sei aus näher genannten Gründen (S. 5-11 Ziff. II. 1-4) absolut nicht nachvollziehbar. So hätten etwa sämt liche behandelnden Psychotherapeuten sowie der von der Krankentaggeldversi cherung beauftrag t e Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung sowie teilweise eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (S. 5 Ziff. II. 1). Eine Aus einandersetzung durch Dr. D.___ mit diesen Berichten fehle, wobei auffällig sei, dass er nur das Positive im Befund erhebe (S. 6-8 Ziff. II. 2).
Die Frage, ob ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege, könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch (S. 5 f. Ziff. II. 1). Er habe die Beschwerdeführerin nicht ausführ lich zur Krankheitsgeschichte befragt und ihre Krankheit nicht verstanden (S. 9
f.
Ziff. II. 3).
Zu bemängeln sei des Weiteren, dass von der Beschwerdegegnerin kein struk turiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei und die relevanten Infor matio nen auch nicht alle aus dem Gutachten entnommen werden könnten (S. 11 ff. Ziff. II. 5). Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Therapeuten sei von einem Anspruch auf Integrationsmassnahmen aus zugehen . Nach deren Ansicht solle sie im 2. Arbeitsmarkt zu Beginn mit 20 bis 30 % arbeiten. Es bestehe Zuversicht, dass sie, sobald sie über diese praktische Tätigkeit erfahre, wie sie effektiv und positiv arbeiten könne, ihren Einsatz nach sechs Monaten auf 100 % steigern könne (S. 14 Ziff. II. 7).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf das Gutachten von Dr. D.___ gestützt und den Sachverhalt mithin rechts ge nügend abgeklärt hat. 3. 3.1
Dr. med.
F.___, Zentrum G.___, nannte in ihrem Bericht vom 8. Januar
2019 (Urk. 15/4/42-43 = Urk. 15/48/46-47) folgende Diagnosen (S. 1
Ad 3): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.7) - aktuell Erschöpfungssyndrom (Burn-Out-Syndrom; ICD-10 Z 73.0, letzt malig 2017 und 2012) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
Bereits 2017 sei es beim früheren indischen Arbeitgeber zu einer sehr ähnlichen Episode gekommen: Aufgrund von Mobbing und rassistischen Äusserungen sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode erfolgt. Im Januar 2018 habe sie eine neue Stelle angefangen, wo ähnliche hierarchische Strukturen geherrscht hätten. Ein Vorgesetzter habe ihr nach zirka 6 Monaten gekündigt. Nun bestün den erhebliche Selbstzweifel, Erschöpfung und sozialer Rückzug (S. 1 Ad1). Teil weise bestehe auch eine familiäre Belastung durch Geschehnisse in der Familie (S. 1 Ad 2). Es finde eine psychologische und psychiatrische Behandlung statt. Es seien sicher weitere verhaltenstherapeutische Sitzungen durchzuführen sowie ein Versuch der Aufarbeitung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch eine psychiatrische Fachperson (S. 1 Ad 4). Die Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich zu 100 % gegeben bei psychologischer Aufarbeitung und Entfernung aus dem proble matischen Arbeitsumfeld. Eine stabile Verbesserung der Situation sei aber sicher nicht vor zirka März 2019 zu erwarten (S. 2 Ad 5/6). Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, da die Beschwerdeführerin erst lernen müsse, sich auch mit schwierigen Arbeitssituationen und vor allem –Kollegen zu arrangieren. Ein Arbeitsumfeld, welches hierfür inadäquat sei, würde dem Gesundungsprozess nur schaden (S. 2 Ad 7). 3.2
Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhanden der Krankentaggeld versicherung vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/12/98-105) a ls Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 6 Ziff. 3).
Zum psychopathologischen Befund wurde folgendes festgehalten (S. 4 f.
Ziff. 2.2): «Wach, zu allen Qualitäten orientiert. Formalgedanklich mittelgradig eingeengt, leichtgradig beschleunigt, geordnet, kohärent. Kognitiv-mnestisch subjektiv und bei detaillierter Prüfung leichtgradige Konzentrationsfähigkeits störungen, Merkfähigkeit, Fähigkeit zum abstrakten Denken und Auffassungs gabe intakt. Die subjektive Grundstimmung wird als anhaltend, ohne zirkadiane Rhythmik herabgesetzt angegeben. Affektiv mittelgradig deprimiert, leicht- bis mittelgradig gereizt/dysphorisch, mittelgradig affektarm/affektstarr. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Keine Phobien, Angabe von häu figen paroxysmalen Ängsten. Keine Zwänge. Die Antriebslage wird als anhaltend beeinträchtigt angegeben, psychomotorisch leicht- bis streckenweise mittelgradig gesteigert, leichtgradig misstrauisch. Die Hedonie wird als stark reduziert ange geben. Das Selbstwertgefühl wird als reduziert beschrieben, mit Angabe von häu figen Selbstvorwürfen. Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkür zung der nächtlichen Schlafdauer, Angabe eines leichten bis mittelgradigen sozialen Rückzugs. Angabe von häufigen lebensmüden Gedanken, keine aktuelle Suiz idalität, keine Fremdgefährdung » .
Die aus den Akten bekannte Diagnose einer depressiven Episode sei zu bestätigen mit dahingehender Präzisierung, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um eine rezidivierende depressive Störung handle. Die erste Episode habe sie im Jahr 2011 erlebt, sie sei keiner ärztlichen Behandlung zugeführt worden, die Dauer bis zur spontanen Remission habe zirka ein Jahr betragen. Die zweite Episode sei im Jahr 2017 aufgetreten, diesmal habe die Beschwerdeführerin ärztliche Hilfe auf gesucht, dennoch habe die Episode zirka sechs Monate gedauert und sei in einer inkompletten Remission geendet. Die Symptomatik der aktuellen dritten Episode sei im klinisch abgrenzbaren Ausmass zeitnahe zur Auflösung des Arbeits verhältnisses im Sommer 2018 aufgekommen. Bis Dezember 2018 habe sie keine ausreichend wirksame antidepressive Behandlung bezogen, erst ab Installation der Medikation mit Mirtazapin habe sie eine Zustandsverbesserung erlebt, welche aktuell am besten als Response zu begreifen sei; zu einer zuverlässigen, anhaltenden Besserung in Kernsymptomen der Depression sei es bisher nicht gekom men. Es sei jedoch zu erwarten, dass unter fortgesetzter psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit auf einmal wöchentlich erhöhter Konsul tations frequenz innert 16 Wochen eine wesentliche Verbesserung des psychi schen Zustandsbilds und damit der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 5
Ziff. 4).
Es habe eine identifizierbare Verbesserung im Schlafverhalten sowie in der Psychomotorik stattgefunden. Die Prognose sei als generell gut zu stellen (S. 7
Ziff. 6). Im zeitlichen Pensum von 20 % könnten der Beschwerdeführerin sämtli che Tätigkeiten zugemutet werden, mit Ausschluss von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, Tätigkeiten mit vermehrter Beanspruchung der kon zentrativen Fähigkeiten sowie Nacht- und Schichtarbeiten (S. 8 Ziff. 8.3). 3.3
Am 18. Juni 2019 (Urk. 15/35/3-14 = Urk. 15/48/165-176 = Urk. 15/51/3-14) erstatte te Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentag geldversicherung. Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0, S. 7 Ziff. 3). Zur Anamnese hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin gehe zu Deutschkursen bei 3 ver schiedenen Einrichtungen im Umfang von 18 Unterrichtsstunden pro Woche. Obwohl der Kurs morgens um 9 Uhr beginne, treffe sie erst gegen 12 Uhr ein, weil sie erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen (S. 4 Mitte Ziff. 2.1). In ihrer früheren Entwicklung habe es diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (S. 5
Mitte Ziff. 2.1).
Die Beschwerdeführerin sei zur versicherungspsychiatrischen Neuevaluation auf geboten worden. Bei der ausführlichen Anamnese hätten sich Informationen über negative Einflüsse in den frühen Entwicklungsphasen ergeben, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht imstande gesehen habe, diesbezüglich detailliert Aus kunft zu geben. In der aktuellen Situation habe keine absolute Notwendigkeit einer detaillierten Anamneseerhebung bestanden. Schliesslich sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrschein lichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten. Auch Faktoren wie Migration, in der Biographie der Beschwer deführerin zweimalig anzutreffen, zähl t e n in diesem Zusammenhang zu den Risikofaktoren (S. 7 f. Ziff. 4).
Hinsichtlich der Persönlichkeitsachse bestehe keine stabile, seit spätestens früher Adoleszenz bestehende und erhebliche Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung im Sinne der Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung. Vorliegend seien akzentuierte P ersönlichkeitszüge. Die Beschwerdeführerin zeichne sich durch Leistungsorientiertheit, Konkurrenz denken, häufiges Druckgefühl und reduzierte Frustrationstoleranz, entsprechend einer sogenannten Typ A-Persönlichkeit aus. Nach ICD-10 sei dies als konstella tiver Faktor (Z73.1) zu erfassen, was keine gesundheitliche Störung konstituiere. Diese Persönlichkeitsorganisation interagiere jedoch ungünstig mit der affektiven Störung der Beschwerdeführerin (S. 8 oben Ziff. 4).
Die Psychopharmakotherapie sei durch die Zugabe eines antriebssteigernden Antidepressivums (Wellbutrin) inzwischen ergänzt worden. Aufgrund von religi ösen Vorschriften sei es seit Beginn des Ramadans zu Adhärenzproblemen gekommen bis hin zur Einnahme von Wellbutrin auf die Nacht mit nachvollzieh baren ungünstigen Einflüssen auf den Schlaf. Dies sei für den Heilungsverlauf wenig förderlich gewesen; auf das Fehlen des Leidensdrucks könne in dieser Situation jedoch nicht geschlossen werden (S. 8 Mitte Ziff. 4).
Seit der Vorbeurteilung sei es sowohl im subjektiv berichteten als auch im beobachtbaren Teil des Befundes zu relevanten Verbesserungen gekommen : eine anhaltende Beeinträchtigung in der Psychomotorik und Affektivität liege nicht mehr vor und die Gesamtanzahl von depressiven Symptomen habe sich verrin gert, so dass aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung zu diagnostizieren sei. Konform zur positiven klinischen Dynamik habe die Beschwerdeführerin die Intensität von intellektuell anspruchsvollen Aufgaben erhöht, zudem habe sie sich regelmässig sportlich betätigt (S. 8 unten Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin berichte von existenzieller Verunsicherung im Kontext des aktuell laufenden Rechtsstreites mit ihrem Ex-Arbeitgeber, wobei sie zu katastro phisierender Kognition neige, was im Kontext ihrer affektiven Störung gut nach vollziehbar sei (S. 9 oben Ziff. 4).
Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor (Arbeits unfähigkeit von 40 %). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus ver minderter emotionaler Belastbarkeit, leichten kognitiven Defiziten, einer Vermin derung von Ausdauer und Stressresistenz sowie leichten formalgedanklichen Ausfällen. Es erscheine derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeits fähigkeit innert 12 Wochen wiederhergestellt werde. Die Prognose sei als gut zu stellen (S. 11 Ziff. 9.a). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien umfas send und bezögen sich auf sämtliche für die Beschwerdeführerin in Frage kom menden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.b). 3.4
Dr. med.
H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2019 (Urk. 15/48/193-194) fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F.32.2) - Hoher Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (Borderline; ICD-10 F60.31)
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2019, 80 % vom 1. März bis 30. Juni 2019, 40 % vom 1. Juli bis 7. Juli 2019 und 80 % seit dem 8. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Seit dem Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei eine deutliche Verschlechterung aller Symptomatik erfolgt (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich vom System verraten, entwickle grosses Miss trauen der IV, dem RAV und auch Dr. H.___ gegenüber. Sie wei gere sich, die Medikation weiter zu nehmen und habe wieder Flash-Backs vom letzten Streit mit dem Vorgesetzten. Nach der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit habe sie sich etwas beruhigen können, habe sich von den Suizidgedanken dis tanziert und entscheiden, Wellbutrin
weiterzunehmen (S. 2).
3.5
Dr. E.___ nahm am 19. Juli 2019 (Urk. 15/48/197-199 = Urk. 15/51/15-17) zuhanden der Krankentaggeldversicherung Stellung zum Bericht von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4). Dabei führte er aus, gemäss dem erwähnten Bericht habe sich die Behandlungsadhärenz zwischenzeitlich erheblich ver schlechtert, was nachvollziehbarer Weise zur Verschlechterung im psychischen Zustandsbild geführt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich derzeit um eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
E. 10 F33.3) handle (S. 2 oben). Unabhängig von der genauen diagnostischen Dig nität der Störung könne die Medikation mit 300 mg Wellbutrin kaum als der Schwere der Symptomatik gerecht beurteilt werden. Es frage sich ferner, wie die Beschwerdeführerin bei den attestierten Defiziten imstande sein sollte, einer aus wärtigen Tätigkeit nachzugehen, selbst im Pensum von 20 % . Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Rahmen innert nützlicher Frist zu einer relevanten Verbesserung des psychischen Zustands führen könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell eine stationäre Behandlung zu empfehlen (S. 2 Mitte).
3.6
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ nannten im Aus trittsbericht vom 7. Oktober
2019 (Urk. 15/67/2-6) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September
2019 folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Vordiagnose) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30; Erst diagnose August 2019) - Kopfschmerzen (R51)
Basierend auf der SKID-II-Diagnostik und der klinischen Beobachtung auf der Station seien die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als erfüllt zu betrachten . Aktuell imponiere ein dysfunktio nales, konfliktträchtiges und instabiles Beziehungsmuster mit defizitärer Affekt steuerung und mangelhafter Impulskontrolle (S. 4 oben). 3.7
Im Bericht vom 19. Dezember
2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/62) führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ aus, das Datum der letzten Kontrolle sei der 3. September 2019 (Ziff. 1.1). Zum psychischen Befund hielten sie folgendes fest (Ziff. 2.2): «A ltersentsprechend gekleidete, gut gepflegte Patientin; wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Im Kontaktverhalten miss mutig und verzweifelt. Sozial adäquater Blickkontakt,
Guter affektiver Rapport. Keine Störungen von Auffassung und Aufmerksamkeit, reduzierte Konzentrati onsfähigkeit. Merkfähigkeit nicht eingeschränkt. Im formalen Gedankengang logorrhoisch, weitschweifig, jedoch geordnet und kohärent, eingeengt auf die Arbeitslosigkeit. Kein Wahn. Keine Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen. Affektiv ängstlich-dysphorisch, gut schwingungsfähig. Niedriger Selbstwert. Exi stenzielle Ängste. Keine Zwänge. Regelrechte Psychomotorik, Gestik und Mimik; der gerichtete Antrieb wird als leicht gesteigert berichtet. Die Impulskon trolle erscheint reduziert. Morgentief. Appetit gesteigert, Schlaf mit Medikamen ten gut. Selbstschädigungen werden verneint. Keine Hinweise auf Fremdaggres sion. Suizidgedanken in der Vergangenheit. Von akuter Suizidalität glaubhaft und nach drücklich distanziert. Diesbezüglich klar absprache- und bündnisfähig. Eben so kein Anhalt für Fremdgefährdung. »
Die Beschwerdeführerin habe jeweils viermal wöchentlich am Angebot J.___ der arbeitsorientierten Ergotherapie teilgenommen. Das Ziel der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht erreicht worden. Aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankungen seien eine geringe Belastbarkeit der The rapieteilnahme und Funktionseinschränkungen auf psychischer Ebene zu beob ach ten gewesen, unter anderem eine niedrige Frustrationstoleranz, redu zierte Fähigkeiten zur kritischen Kontrolle, Schwierigkeiten im Umgang mit Kritik und eine eingeschränkte Ausdauerfähigkeit. Zum aktuellen Zeitpunkt entsprä chen die beobachteten Arbeitsfähigkeiten nicht einer Tätigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt. Eine weitere Stabilisierungsphase vor einer Reintegration werde empfohlen (Ziff. 3.4). 3.8.
3.8.1
Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. September 2020 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/82). Er nannte keine überwiegend wahrscheinliche versicherungsmedi zinisch-psychiatrische Diagnose nach der ICD-10 und dem DSM-5 (S. 12 Ziff. 5). 3.8.2
Jedweder Konsum psychotroper Substanzen sei im Allgemeinen geeignet, Symp tome auszulösen, die phänomenologisch mit den bisher gestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin überlappten. Trotz Aufforderung im Einladungsschreiben sei von der Beschwerdeführerin zum Beispiel kein CDT-Wert (Marker für etwaigen Alkoholabusus) bestimmt worden. Insofern sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Alkoholabstinenz nicht zu objektivieren gewesen (S. 13 oben Ziff. 6.a). 3.8.3
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu beurteilen, dass die Befund e und die bisherigen diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen gewesen seien, indem die Beschwerdeführerin unter anderem Arbeitsplatzkonflikte, berufliche Überlastung sowie sozioökono mische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen angegeben habe und eine längere Zeit eine Arbeitslosigkeit bestehe. Konsistent dazu habe sie sich auch im Rahmen der Begutachtung vom 2. September 2020 geäussert (S. 13 Mitte Ziff. 6.a). 3.8.4
Aufgrund dessen, dass die Katamnese bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmel dung weitgehend unauffällig verlaufen sei, seien die ICD-10-Eingangskriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen. Gegen eine Persön lichkeitsstörung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehr jährigen Anstellun gen immer wieder beruflich erfolgreich tätig gewesen sei. Sie zeige eine Arbeitsplatzkonstanz, die bei unter Persönlichkeitsstörungen bezie hungsweise IV-relevanten psychischen Störungen leidenden Versicherten im All gemeinen nur sehr unwahrscheinlich zu erwarten sei. Die Fähigkeit zudem, enge dyadische Beziehungen zur Familie aufrechtzuerhalten, sei intakt. Auch die Angaben in den Arbeitszeugnissen seien beredter Beleg, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien keine gravierenden biographi schen Auffällig keiten im Kindes- und Jugendalter festzustellen, welche zwingend auf eine schwere Persönlichkeitsstörung seit dieser Zeit hinwiesen. Mangels Trauma sei bereits das notwendige ICD-10 Eingangskriterium einer Traumafolge störung nicht erfüllt, das eine Konversion in eine von der Behandlungsstelle genannte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erklären könnte. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass bei der Beschwerde führerin Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Trauma folgestörun gen vorgelegen hätten, die eine überdauernde krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen im Bewusstsein und authentische Verän derun gen der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten, die eine sozialversi che rungsmedizinische Relevanz begründen könnten (S. 13-15 Ziff. 6.a). 3.8.5
Die Behandelnden hätten ihre diagnostischen Beurteilungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, was lediglich im therapeutischen Kontext nachzu vollziehen sei. Über 70 % der Items des psychopathologischen Befunds der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) beruhten auf subjektiven Angaben. Subjektive Angaben seien im versicherungs medizinischen Sinn aber keine objektiven Befunde, weshalb eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung der Diagnosen auf Grundlage aller Fakten durchzuführen sei. Zur Einordnung einer etwaigen depressiven Erkrankung seien bei der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 bereits die Kombination von mindes tens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht festzustellen beziehungsweise zu plausibilisieren gewesen. Bei einem depressiven Syndrom wären eine überdauernde Verlangsamung, Aufmerksamkeitsstörung und Ein schränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegend. Die Beschwerdeführe rin habe keine Auffälligkeiten in diesen Bereichen präsentiert. Mit der französisch sprechenden Dolmetscherin habe sie weitgehend unauffällig in ihrer Mutterspra che kommuniziert. Bei der Begrüssung und Verabschiedung habe sie aufgestellt und fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten während der eigentlichen Untersuchung konterkar iert habe, wo sie passager d y s phorisch ihre Sicht der Dinge kundgetan habe.
Obgleich sie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und ihr Funktionsniveau gege ben und auf generalisierte Defizite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Deutschkursen, die Anmeldung bei der RAV mit Stellensuche und die Frei zeitgestaltung mit Freunden darauf hin, dass nur unwahrscheinlich eine höher gradig e leistungseinschränkende IV-relevante psychische Gesundheitsstörung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege, die ihr genau das verunmöglichen würde. In der Vergangenheit habe sie zudem an Vorstellungsgesprächen teilgenommen, sie habe Yoga-Kurse besucht und Fitness übungen ausgeführt. Die Beschwerdeführerin schildere dazu kontrastierend psy chische Einschränkungen, die ihr im Allgemeinen auch diese Aktivitäten weitge hend verunmöglichen würden, was eine wesentliche Inkonsistenz sei. Insofern bestehe ein Ausschlussgrund, da keine IV-relevante psychische Gesundheits störung plausibilisiert werden könne, die vergleichbare Lebensbereich gleicher mas sen relevant einschränke (S. 15 f. Ziff. 6.a). 3.8.6
Zusammenfassend könne aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung plausibilisiert wer den, die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd einschränke. Mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei zum Begutachtungszeit punkt vom 2. September
2020 keine IV-relevante Diagnose aus dem psychiatri schen Fachgebiet festzustellen. Aus rein versicherungsmedizinisch-psychia tri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin als vollschichtig arbeitsfähig in den angestammten Tätigkeitsprofilen als auch in jeder bildungsangepassten Verweis tätig keit zu beurteilen (S. 16 Ziff. 6.b). 3.8.7
Indem Dr. F.___ im Bericht vom 8. Januar 2019 festgehalten habe, dass Arbeits platzprobleme und eine sehr hohe Arbeitsbelastung als Krankheitsursachen qua lifizierten, sei abgebildet worden, dass die psychischen Mitreaktionen und Dia gnosen nicht von diesen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöst gewesen seien. Im Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2019 seien subjektive Anga ben der Beschwerdeführerin nicht von objektiven Befunden getrennt worden, was im versicherungsmedizinischen Kontext nicht überzeuge. Indem Dr. E.___ darstelle, dass ein Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzproblemen und psychi schen Befunden bestehe, sei damit ebenso ein psychosozialer Belastungsfaktor abgebildet gewesen. Die Beurteilung einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar. So habe Dr. E.___ leichtgradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungsgabe festgehalten. Eine unter einer schwergradigen Depression leidende Versicherte wäre im Allgemeinen gerade nicht lediglich leicht, sondern sehr schwer in diesen Fähigkeiten beeinträchtigt. Die Beurteilung, dass es sich aus den Angaben der Versicherten heraus um eine wiederkehrende Depression handle, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung sei sie mehrere Jahre beruflich erfolg reich tätig gewesen. Eine psychiatrische Mitbehandlung sei vor der Einreise in die Schweiz nicht notwendig geworden (S. 16 f. Ziff. 6.c).
Indem im Verlaufsgutachten von Dr. E.___ vom 18. Juni 2019 festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim RAV angemeldet sei und sich auf 100 %-Arbeitsstellen bewerbe, erhelle, dass sie sich selbst als voll eingliederbar beurteilt habe, obgleich die Behandlungsstelle eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Indem sie an Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe sowie regelmässig Deutschkurse und das « Bodypump » besucht habe, werde abgebildet, dass nur unwahrscheinlich eine IV-relevante psychische Gesundheitsstörung vor gelegen habe, die ihr genau dies verunmöglicht hätte (S. 17 Mitte Ziff. 6.c). Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni 2019 attestierten Arbeitsunfähig keiten seien nicht durch eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt hätte (S. 17 f. Ziff. 6.c).
Indem Dr. H.___ am 11. Juli 2019 festgestellt habe, dass sich eine Stabilisierung durch entsprechende Abänderung von Arbeitsunfähigkeitszeugnis sen mit «Reduzie rung der Arbeitsfähigkeit» bei d er Beschwerdeführerin eingestellt habe, werde ein sehr enger Bezug medizinalfremder Aspekte (Krankentaggeld zahlungen) abgebildet. Sehr ungewöhnlich bei IV-relevanten psychischen Störungen sei, dass von der Beschwerdeführerin erst auf Empfehlung der Tag geld versicherung eine stationäre Behandlung wahrgenommen worden sei . Der weit gehend unauffällige Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ korrespondiere nicht mit dem Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen Depression, die sich von psycho sozi alen Belastungsfaktoren verselbständigt habe. Der im betreffenden Bericht erwähnte SKID II-Fragebogen sei nicht mehr aktuell. Ohnehin seien bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (S. 18 Mitte Ziff. 6.c). 3.9
Dr. med.
K.___, Oberarzt, und MSc
L.___, Psychologin, Psychiatrie M.___, berichteten am 30. Oktober 2020 (Urk. 15/88) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. Oktober 202 0. Sie nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1 oben): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es am 30. September 2020 zu einem Konflikt mit ihrer Psychiaterin Dr. H.___ gekommen sei, worauf hin diese di e Therapie abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Stich gelassen und sei einfach nur schockiert. Die Psychiaterin habe ihr Medika mente verschrieben, obwohl sie eigentlich keine habe nehmen wollen. Vor einer Woche habe sie diese selbständig abgesetzt, da sie nicht länger «unter Drogen» leben wolle. Ein Thema des Streits sei ein Ablehnungsbescheid der IV gewesen, welchen sie vor 8 Tagen erhalten habe. Den Ursprung ihrer Schwierigkeiten sehe sie in ihrer Ursprungsfamilie. Sie sei mit 7 Geschwistern in einer tunesischen Familie aufgewachsen. Der Vater sei verbal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mutter und Schwester gegenüber ausgeübt (S. 1 f.). Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin psychopathologisch mit depri miert-traurigem Affekt imponiert. Formalgedanklich habe sie leicht beschleunigt imponiert, dabei weitschweifig, leicht assoziativ gelockert mit gelegentlichem Vorbeireden. Ebenfalls vorhanden seien Ein-
und Durchschlafstörungen mit Hypersomnie, Antriebsarmut, Appetitlosigkeit, innerer Unruhe, S t immungs schwankungen, Insuffizienz und Kränkungserleben, sozialer Rückzug und Erschöp fung gewesen. Medikamentös habe die Beschwerdeführerin die Etablie rung einer antidepressiven Medikation abgelehnt (S. 2 Mitte). 3.10
Lic. phil.
N.___, Psychologe FSP, und Dr. med.
O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2020 (richtig: 2021; Urk. 15/91) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)
Es sei ein Rätsel, wie es dazu kommen könne, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin die mindestens zwei ICD-Hauptsymptome-Cluster nicht feststelle. Sehr auffällig sei, dass dieser sich über die Bemühungen anderer behan delnder Fachpersonen abwertend äussere (S. 2 oben Ziff. 2). Die Beschwerdefüh rerin sei rapportfähig. Die Fähigkeit einer Person, ihre Beschwerden beziehungs weise ihren allgemeinen Zustand zu beschreiben, führe nicht unbedingt zur Schlussfolgerung, dass sie gesund sei (S. 2 Mitte Ziff. 2). Es seien bei ihr alle Hauptsymptome der depressiven Störungen vorhanden (S. 2 f. Ziff. 2). Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit gefilzten Haaren gekommen, die sie seit zwei Mona ten nicht mehr gekämmt habe. Nur durch Motivation des Psychotherapeuten und Intervention der Spitex-Kraft habe sie befähigt werden können, sich von ihrem gefilzten Haar zu befreien. Laut eigenen Angaben dusche sie pro Woche einmal, weil sie keine Kraft und Energie habe, sich zu duschen (S. 3 Mitte Ziff. 2). Die aktuelle Medikation umfasse Wellbutrin 300 mg und Quetiapin 25 mg (S. 3 unten Ziff. 2). Die Zusatzsymptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig, seien aus näher dargelegten Gründen erfüllt (S. 3-5 Ziff. 2). Aufgrund ihrer aktuellen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 3). In einer körperange passten leichten Tätigkeit könne sie zu Beginn bis zu 20 % beschäftigt werden. Falls die Tätigkeit in einem geschützten Programm angeboten werden könne, erhöhten sich die Integrationschancen (S. 6 Ziff. 4). Seit der Begutachtung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, weswegen sie im Oktober 8 Tage in stationärer Behandlung gewesen sei (S. 7 Ziff. 8). 3.11
Dr. med. P.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Q.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 (Urk. 15/96/4-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 oben): - dekompensierte Geräuschüberempfindlichkeit beidseits, Erstmanifestation (EM) 2012 - anamnestisch Depression bei Status nach Burnout 2012 und 2017
Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische dekompensierte Situation auf grund einer Geräu schüberempfindlichkeit und eines Ohrgeräusch s vor. Sie zeige grosses Interesse an einer Tinnitus-Gruppentherapie bei den Kollegen der Psychi atrie, weshalb Dr. P.___ sie hierfür gerne anmelden wolle (S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 24. Februar 2021 (Urk. 15/94/1-3) erklärte Dr. P.___, aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 oben). 3.12
Dr. med. univ.
R.___, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Universitätsspital Q.___, nannte in ihrem Bericht zum Erstgespräch vom 17. März 2021 anlässlich der Sprechstunde für Tinnitus (Urk. 15/100/2-4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ - Tinnitus aurium
Dr. R.___ beschrieb einen unauffälligen psychischen Status (S. 1 unten). 3.13
Dr. med.
S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 (Urk. 15/103 S. 7) aus, in den Berichten zum Einwand gegen den Vorbescheid würden psychiatrische Diagnosen genannt, welche bereits gutachterlich ausge schlossen worden seien. Es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vorgelegt worden. Der Behandler des Universitätsspital s Q.___ / ORL bestätige im Bericht vom 24. Februar 2021 ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit aus ORL-Sicht . 3.14 3.14.1
Mit ihrer Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin die nachfolgenden Arztberichte ein. 3.14.2
Die Ärzte von « Centre T.___ » in U.___, im Land V.___, dokumentierten in der Krankengeschichte («Medical History ») zwischen dem 1. Februar und dem 16. August 2013 (Urk. 23/4) insgesamt 10 Kon sultationen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen beziehungsweise Mobbing (« bullying ») am Arbeitsplatz («stress at work ») beim damaligen Arbeit geber AA.__ . Darin wird unter andrem festgehalten, dass zwischen dem 18. Januar und dem 16. August
2013 jeweils Sertralin 50
mg verschrieben wurde. 3.14.3
Gemäss Auszug aus der Krankengeschichte des Ärztezentrums W.___ wurde seitens deren Ärzte im Zeitraum vom 2. September 2017 bis 10. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. bis 24. November 2017 eine sol che von 70 % bestätigt (Urk. 23/3). Unter dem Titel « Borderline -Persönlichkeits störung Curtis e » fanden im Zeitraum vom 1. September bis 21. Dezember 2017 insgesamt 12 Konsultationen statt.
Im Eintrag vom 1. September 2017 (S. 6) wurde unter anderem festgehalten: «Erneut viel Stress und in ihren Augen Ungerechtigkeit und Mobbing durch Chefs (…). Jeder auf der Abschussliste, jeder Kollege hält wohl Informationen zurück » .
Es folgte eine Überweisung in psychologisch-psychiatrische Behandlung, wo Trittico 50 mg verschrieben wurde (S. 5 unten).
Im Eintrag vom 10. November 2017 (S. 4) wurde unter anderem festgehalten: «Subjektiv: Geht b esser. Hat selber gekündigt. Hat bereits neuen Job, wird dort direkt angestellt ab 1. Januar 2018 (…) Objektiv: (…) Deutlich gelockert, schwin gungsfähig. Mehr Lachen als Weinen, erstmalig. »
Dem Eintrag vom 21. Dezember
2017 (S. 3) ist zu entnehmen: «Subjektiv: Hatte Medikamente ausgeschlichen, fühlt sich darunter aber deutlich instabiler und weniger Antrieb. Zunehmend Bedenken vor neuer Arbeitsstelle, da dort wohl doch Projektmanagerin. Sie wollte aber eher klein anfangen».
Am 8. Mai
2018 sandte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an Dr. F.___ (S. 3
oben), wonach sie glaube, die Dinge seien jetzt unter Kontrolle (« things
are in control
now »). Sie laufe oder spaziere, so oft sie könne. 3.14.4
Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ verfassten eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___, welche am 4. März 2022 bei der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin einging (Urk. 23/5). Sie führten aus, entgegen dem Schluss von Dr. D.___ handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wiederkehrende Depression. Sie sei schon bei der ersten Episode in Grossb ritannien mit dem Antidepressivum Sertralin 50 mg sechs Monate lang behandelt worden. Sie habe in der ersten (2013) und zweiten Episode (2017) sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch keine effektive psychiatrische Behandlung erhalten. Da sich ihr gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtert habe, habe sie sich seit dem immer noch nicht erholen können (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell miss braucht worden (S. 3 Ziff. 3). In der Schule sei sie als Kind Opfer von Diskrimi nierung und Rassismus geworden. Traumatisierungen in der Kindheit könnten eine Fülle von Symptomen hervorrufen: Nicht nur quälende, oft wiederkehrende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auch depressive Zustandsbilder sowie Angstsymptome. Es handle sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (S. 3 oben). 4. 4.1
Die Gutachten von Dr. E.___ vom Januar (E. 3.2) und Juni (E. 3.3) 2019 erfüllen grundsätzlich die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.5). Da sie von der Krankentaggeldversicherung nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden, kommt ihnen der Beweiswert versicherungsinterner ä rztlicher Feststellungen zu. Entsprechend ist nach einem strengen Massstab zu prüfen, ob geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (E. 1.6). 4.2
Dr. E.___ diagnostizierte im Januar 2019 eine schwere Episode einer rezidi vierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, vgl. E. 3.2).
Für diese Diagnose müssen die Kriterien für eine rezidivierende depressive Stö rung (F33) erfüllt sein, wobei die gegenwärtige Episode den Kriterien für ein e schwere depressive Epiosde ohne psychotische Symptome (F32.2) entsprechen muss. Wenigstens zwei Episoden sollen mindestens 2 Wochen gedauert haben und von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sein .
Bei einer depressiven Episode leidet die betreffende Person gewöhnlich unter den typischen Symptomen von gedrückter Stimmung/Interessenslust, Freudlosig keit/Verminderung des Antriebs, erhöhter Ermüdbarkeit. Andere häufige Symp tome sind: Verminderte K onzentration und Aufmerksamkeit; vermindertes Selbs twertgefühl und Selbstvertrauen; Schuldgefühl e und Gefühle von Wert losigkeit; negative und pess imistische Zukunftsperspektiven; Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen; Schlafst örungen; verminderter Appetit. Für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) müssen alle drei typischen Symptome vorhanden sein und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten (Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-179). 4.3
Zu Recht erachtete Dr. D.___ die Beurteilung einer schweren depressiven Episode durch Dr. E.___
als nicht nachvollziehbar, nachdem dieser lediglich leicht gradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungs gabe festgehalten habe (E. 3.8.7). Dem damaligen psychopathologischen Befund (E. 3.2) lassen sich damit übereinstimmend folgende drei, nicht jedoch fünf (E. 4.2) Zusatzmerkmale entnehmen: Leichtgradige Konzentrationsfähigkeits störungen, reduziertes Selbstwertgefühl, Ein-
und Durchschlafstörungen mit Ver kür zung der nächtlichen Schlafdauer.
Immerhin hielt Dr. E.___ betreffend die Eingangskriterien einer depressiven Episode (vgl. E. 4.2) fest, die subjektive Grundstimmung werde als anhaltend her abgesetzt, die Antriebslage als anhaltend beeinträchtigt und die Hedonie als stark reduziert angegeben (E. 3.2). Auch wenn die Diagnose einer schweren depressiven Episode somit nicht nachvollziehbar ist, bestehen doch relevante Anhaltspunkte für eine immerhin mittelgradige depressive Episode sowie für eine deutliche Reduktion der damaligen beruflichen Funktionsfähigkeit. Dazu äusserte sich Dr. D.___ nicht näher, was zu bemängeln ist. Dies umso mehr, als die zwei grund sätzlich sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. E.___, der die Beschwerde führerin beide Male auch persönlich untersucht hatte, im Übrigen durchaus über zeugend sind. 4.4
Dr. D.___ beurteilte weiter, dass die psychischen Mitreaktionen und von Dr. E.___ (E. 3.2) sowie der Hausärztin Dr. F.___ (E. 3.1) im Januar 2019 gestellten Diagnosen nicht von den damaligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöst gewesen seien. Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni
2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht durch eine IV relevante psy chische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren verselb ständigt habe (E. 3.8.7).
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Es ist demnach noch nichts Ungewöhnliches, dass psychische Störungen bei Vor liegen von psychosozialen Belastungsfaktoren entstehen, sich verstärken oder wiederaufflammen. Dies schliesst jedoch einen relevanten psychischen Gesund heitsschaden keineswegs zum Vornherein aus. Indem Dr. D.___ lediglich einen Zusammenhang zwischen den psychosozialen Faktoren und der Ausprägung der Befunde feststellte, hat er nicht genügend begründet, weshalb es seiner Meinung nach bei der Beschwerdeführerin an einer verselbständigten psychischen Störung fehlen sollte (E. 4.4). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, die Frage nach einem verselbständigten Gesundheitsschaden könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch, wenn er die Behandlerberichte vom Januar
2019 würdige (E. 2. 4; vgl. Urk. 1 S. 5 unten Ziff. II.1) . 4.5
Dr. D.___ erachtete die Angaben in den Arbeitszeugnissen als einen beredten Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Tatsäch lich wurde die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin etwa gemäss dem Arbeits zeugnis der Y.___ AG nach ihrem dortigen Einsatz vom 7. August
2014 bis 31. Dezember
2017 als ausgezeichnet beurteilt (Urk. 15/82 S. 14 Mitte, vgl. Urk. 8/18/4-5). Wenn der Gutachter deshalb das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht, ist dies noch nicht abwegig.
Definitiv z u allgemein wird er allerdings, wenn er schliesst, solche Angaben in den Arbeitszeugnissen beziehungsweise eine derartige Arbeitsplatzkonstanz seien Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Aus wirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei (E. 3.8.4).
Denn einerseits sind Arbeitszeugnisse mit Vorsicht zu würdigen, da sich hinter den dortigen Formulierungen diverse – allenfalls auch arbeitsrechtliche – Über legungen im Hintergrund und Diskussionen im Vorfeld verbergen können. So ist belegt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten vier Monaten ihrer Anstellung bei der Y.___ AG von September bis Dezember 2017 infolge Krankschreibung kaum mehr gearbeitet hat (E. 3.14.3), was im Arbeits zeugnis aber wie allgemein üblich nicht erwähnt wurde.
Andererseits war es die Aufgabe des Gutachters, den aktuellen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin abzuklären. Ob vor der IV-Anmeldung vom 22. Januar
2019 (Urk. 15/3) im Jahr 2013 beziehungsweise im Jahr 2017 eine psychische Störung mit «überdauernder Auswirkung» auf die berufliche Leis tungsfähigkeit bestand, ist daher vorliegend nur von sehr untergeordneter Bedeu tung.
Von Bedeutung ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2017 wegen psychischer Schwierigkeiten belegter M assen mehrere Monate in ärztlicher
– zuletzt auch psychiatrisch-psychotherapeutischer - Behandlung befand und dabei auch Psychopharmaka einnahm (E. 3.14.2-3). Entsprechend erscheint die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche durch Dr. E.___ (E. 3.2, E. 3.3) sowie die verschiedenen Behandler (E. 3.4, E. 3.6, E. 3. 9. E. 3.10) einhellig gestellt wurde, als nicht abwegig. Die Begründung, mit welcher Dr. D.___ diese Diagnose verwarf, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4.6
Dr. D.___
erhob
im September 2020 einen weitgehend unauffälligen objektiven psychopathologischen Befund (Urk. 15/82 S. 11 Ziff. 4.b), ebenso wie Dr. R.___ am 17. März 2021 (E. 3.12). Allerdings scheinen gewisse Wertungen durch den Gutachter bereits hier eingeflossen zu sein. So hielt er fest, die Kombination von mindestens zwei einschlägigen ICD-10-Hauptsymptom-Clustern seien « nicht zu plausibilisieren » gewesen (E. 3.8.5). Weiter handelt es sich dabei um eine Quer schnittbeurteilung am Untersuchungstag, die von den diesbezüglichen Fest stellungen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nach einmonatigem stationärem Aufent h alt im Sommer
2019 (E. 3. 6- 7; vgl. Urk. 15/62 Ziff. 2.2), der Ärzte der Psychiatrie M.___ nach zehntägigem stationären Aufenthalt im Herbst 2020 (E. 3.9, vgl. Urk. 15/88 S. 2) und der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandler (E. 3.10; vgl. Urk. 15/91 S. 2-5)
markant abweicht, was vom Gutachter entweder nicht erklärt werden konnte oder dann nur in wenig einleuchtender Weise: So ist ihm nicht darin zuzustimmen, dass der Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ weitgehend unauffällig gewesen sei (E. 3.8.7; vgl. E. 3.7).
Den aktuellen Behandlern ist auch insofern zuzustimmen, dass die Rapportfähig keit einer Person noch nicht unbedingt zur Schlussfolgerung führe, dass sie gesund sei. E in I ndiz für eine psychische Störung und gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich von der Spitex besucht werden muss, welche sie bei der Körperpflege und im Haushalt beziehungsweise bei administrativen Angelegenheiten unter stützt (E. 3.10; vgl. Urk. 15/82 S. 9 Ziff. 3.b; Urk. 15/91 S. 3 Mitte). Es scheint vor diesem Hintergrund zumindest fragwürdig, dass Dr. D.___ die administrativ offenbar überforderte Beschwerdeführerin persönlich aufforderte, vor der Begut achtung Laborbefunde hinsichtlich einer eingenommenen Medikation und eines Screenings des Urins in Bezug auf die Bewusstseinstätigkeit beeinträchtigenden Substanzen zu organisieren (Urk. 15/72). Was er daraus genau ableiten möchte, dass die se Tests von der Beschwerdeführerin nicht selbständig gemacht wurden, bleibt unklar. Dr. D.___ beliess es bei der Feststellung, die behauptete Alkohol abstinenz sei nicht zu objektivieren gewesen (E. 3.8.2). In dieser Hinsicht erscheint der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. 4.7
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
Zu erwarten wäre entsprechend gewesen, dass Dr. D.___ als psychiatrischer Fach arzt sorgfäl tig eine Diagnose hergeleitet, sich anschliessend eingehend mit den Standardindikatoren (E. 1.7-8) auseinander gesetzt und schliesslich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet hätte .
Eine Auseinandersetzung mit gewissen Standardindikatoren ist im Gutachten von Dr. D.___ zwar erkennbar (vgl. etwa E. 3.8.5) . Indem er aber daraus den Rück schluss zog, es seine keine «IV-relevante Diagnose» festzustellen (E. 3.8.6) kehrte er die vorgesehene Pr üfreihenfolge gewissermassen um und verzichtete auf das Stellen einer fachärztlichen Diagnose. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als sie in ihrem Einwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
vorbrachte, Dr. D.___ mache in seinem Gutachten wiederholt den Fehler, dass er bereits vor der Diagnosestellung festhalte, dass die Diagnose keine sozialver sicherungsmedizinische Relevanz begründe (Urk. 15/89 S. 2 Mitte Ziff. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Mitte Ziff. 1). 4.8
Was den von ihm beleuchteten, beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» beziehungsweise der «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä ten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» (vgl. E. 1.8) angeht, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Besuch von Deutschkursen oder die Anmeldung beim RAV gegen eine relevante psychische Gesundheitsstörung sprechen sollten (vgl. E. 3.8.5 sowie E. 3.8.7). Eine solche liegt nicht erst dann vor, wenn die Ver sicherte zu keinerlei Aktivitäten mehr fähig ist, stellt sich doch stets auch die Frage nach einer Teilarbeitsfähigkeit.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren bei Dr. E.___ deponierten Angaben erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen, und daher erst gegen 12 Uhr zum Deutschk urs erscheine, obwohl dieser eigentlich schon um 9 Uhr beginne (E. 3.3). Im Übrigen handelt es sich beim Deutschkurs um eine Massnahme der Selbsteingliederung, was ganz im Sinne des Prinzips «Eingliederung vor Rente» ist und als solche keinesfalls einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Vornherein zu verhindern vermag. Stimmiger Weise hatte die Beschwerdegegnerin denn auch am 4. Juni 2019 im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen Deutschkurs über nommen (vgl. Urk. 15/32). Es ist sodann notorisch, dass Anmeldungen beim RAV unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit getätigt werden. Auch hier ver mögen die Ausführungen des Gutachters somit nicht zu überzeugen. Weder ist eine Inkonsistenz augenfällig noch wurde eine Prüfung aller massgeblichen Indikatoren vorgenommen. 4.9
Bereits im Januar 2019 wurde von der Hausärztin festgehalten, es bestehe teil weise eine Belastung durch Geschehnisse in der Familie (E. 3.1) . Im Juni 2019 führte Dr. E.___
aus, es habe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Entwicklung diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (E. 3.3). Dies wurde bei Dr. D.___ im September 2020 offenbar kaum thematisiert, jedenfalls hielt dieser keine gravierenden biographischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter fest (E. 3.8.4). Konkreter wurde die Beschwerdeführerin dann im Oktober 2020 offenbar gegenüber den Behandlern der Psychiatrie M.___, wo sie schilderte, der Vater sei ver bal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mut ter und Schwester gegenüber ausgeübt (E. 3.9). Nochmals später berichtete sie ihren ambulanten Behandlern, sie sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell missbraucht worden (E. 3.14.4).
Wie es sich damit verhält, erscheint vorliegend als relevant. So hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, es sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten (E. 3.3). Die Behandler erachten dieses Risiko im konkreten Fall der Beschwerdeführerin als eingetreten (E. 3.14.4). 4.10
Nach dem Gesagten kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ man gels Schlüssigkeit und mangels überzeugender Auseinandersetzung mit den Vorakten kein Beweiswert zu (E. 1.5), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Ebenfalls nicht voll beweiskräftig und zudem nicht mehr genügend aktuell sind die Einschätzungen durch Dr. E.___ aus dem Jahr 2019 (vgl. E. 4.1-3). Nachdem behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), kann auch auf die Einschätzungen durch Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ nicht unbesehen abgestellt werden. Ohne hin wäre zur rechtsgenügenden Evaluierung der Arbeitsfähigkeit noch das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren (E. 1.7-8) durchzu führen, was die Aktenlage derzeit nicht zulässt. 4.11
Der medizinische Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin von einer Invalidität bedroht ist und entsprechend Anspruch auf die beantragten Einglie derungsmassnahmen hat (E. 1.4). Das zuverlässig festgestellte Ausmass ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit ist sodann von Relevanz für die geordnete Durchfüh rung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen.
Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie auf das nicht beweiswertige Gutachten von Dr. D.___ abgestellt hat (E. 4.3-10). Die Frage nach dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms (E. 4.6)
und von relevanten Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen (E. 4.9) sowie nach der allfälligen Einordnung der festgestellten Geräuschüberempfind lichkeit (E. 3.11-12) sind sodann vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1). 4.12
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat.
Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermesse nsweise auf Fr. 2’2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00414
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 8. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1982, war von August 2014 bis Dezember
2017 bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ sowie von Januar bis August 2018 bei der B.___ AG in C.___ als Textana lystin/Managerin tätig (Urk. 15/3 Ziff. 5.4; Urk. 15/11). Unter Hinweis auf psychische B eschwerden meldete sie sich am
22. Januar 2019 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/4; Urk. 15/12; Urk. 15/35; Urk. 15/48; Urk. 15/67-68), sprach der Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Frühinterventionsmassnahmen zu
(Urk. 15/23; Urk. 15/32) und holte bei Dr. med.
D.___
ein psychiatri sches Gutachten ein, das am
8. September 2020 erstattet wurde (Urk. 15/82).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/84-102) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
19. Mai 2021 (Urk. 15/104 = Urk. 2) mangels gesund heitlicher Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am
11. Juni 2021 (Urk. 1; unterzeichnete Version vgl. Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei en ihr berufliche Wieder eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Am 12. Juli 2021 liess die Beschwer deführerin mitteilen, sie werde nun durch den Rechtsdienst der Inclusion Handi cap vertreten (Urk. 7).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14. September 2021 (Urk. 14) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin zog a m 11. November 2021 (Urk. 17) ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) zurück. Mit Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) beantragte sie, die Verfügung vom
19. Mai 2021 sei aufzuheben und auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. September 2020 sei nicht abzustützen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Integra tionsmassnahmen zuspreche (S. 2). Am 22. April 2022 (Urk. 26) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
25. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beweiswert versicherungsinterner ä rztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 2 3. Mai 2022 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). An die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.8
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhalt ensbezogene Aspekt der Konsisten z (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1.9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ davon aus, dass aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche die Versicherte in der Arbeits fähigkeit eingrenze. Ihr seien jegliche Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Dabei könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung liege somit nicht vor. Für die Unter stützung bei der Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.). Mit den im Einwandverfahren erhaltenen und eingeholten Arztberichten würden betreffend psychiatrische Diagnosen keine neuen, unbe rücksichtigten Tatsachen vorgelegt. Auch werde eine Arbeitsunfähig keit infolge körperlicher Beschwerden verneint (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei leider aktuell undenkbar, dass sie wieder 100 % arbeiten könne. Da sie gesundheitlich stark eingeschränkt sei, brauche sie eine langsame und schritt weise Wiedereingliederung dur ch die Beschwerdegegnerin. Fall s
ein 100%iges Pensum dann nicht realistisch sei, brauche sie eine Teilrente. 2.3
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) darauf, dass Dr. D.___ bei der Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Befunde habe erheben können, welche auf eine dauerhafte und leistungs einschränkende invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkran kung hinw iesen . Es habe sich weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Trauma folgestörung finden lassen, auch eine depressive Störung habe nicht objektiviert werden können. Es seien sicher psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzkonflikte und finanzielle Situation) vorhanden, die jedoch invaliden versicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Insgesamt sei kein erheblicher invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin mittel - und langfristig einschränkte (S. 1 f.). Ein Anspruch auf die beschwerdeweise geforderten Inte grationsmassnahmen bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin 100 % arbeits fähig sei (S. 2). 2.4
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik (Urk. 22) geltend, die Schlussfol gerung von Dr. D.___, dass keine Diagnose vorliege, sei aus näher genannten Gründen (S. 5-11 Ziff. II. 1-4) absolut nicht nachvollziehbar. So hätten etwa sämt liche behandelnden Psychotherapeuten sowie der von der Krankentaggeldversi cherung beauftrag t e Dr. E.___ eine rezidivierende depressive Störung sowie teilweise eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (S. 5 Ziff. II. 1). Eine Aus einandersetzung durch Dr. D.___ mit diesen Berichten fehle, wobei auffällig sei, dass er nur das Positive im Befund erhebe (S. 6-8 Ziff. II. 2).
Die Frage, ob ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliege, könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch (S. 5 f. Ziff. II. 1). Er habe die Beschwerdeführerin nicht ausführ lich zur Krankheitsgeschichte befragt und ihre Krankheit nicht verstanden (S. 9
f.
Ziff. II. 3).
Zu bemängeln sei des Weiteren, dass von der Beschwerdegegnerin kein struk turiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei und die relevanten Infor matio nen auch nicht alle aus dem Gutachten entnommen werden könnten (S. 11 ff. Ziff. II. 5). Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Therapeuten sei von einem Anspruch auf Integrationsmassnahmen aus zugehen . Nach deren Ansicht solle sie im 2. Arbeitsmarkt zu Beginn mit 20 bis 30 % arbeiten. Es bestehe Zuversicht, dass sie, sobald sie über diese praktische Tätigkeit erfahre, wie sie effektiv und positiv arbeiten könne, ihren Einsatz nach sechs Monaten auf 100 % steigern könne (S. 14 Ziff. II. 7). 2.5
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf das Gutachten von Dr. D.___ gestützt und den Sachverhalt mithin rechts ge nügend abgeklärt hat. 3. 3.1
Dr. med.
F.___, Zentrum G.___, nannte in ihrem Bericht vom 8. Januar
2019 (Urk. 15/4/42-43 = Urk. 15/48/46-47) folgende Diagnosen (S. 1
Ad 3): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.7) - aktuell Erschöpfungssyndrom (Burn-Out-Syndrom; ICD-10 Z 73.0, letzt malig 2017 und 2012) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
Bereits 2017 sei es beim früheren indischen Arbeitgeber zu einer sehr ähnlichen Episode gekommen: Aufgrund von Mobbing und rassistischen Äusserungen sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode erfolgt. Im Januar 2018 habe sie eine neue Stelle angefangen, wo ähnliche hierarchische Strukturen geherrscht hätten. Ein Vorgesetzter habe ihr nach zirka 6 Monaten gekündigt. Nun bestün den erhebliche Selbstzweifel, Erschöpfung und sozialer Rückzug (S. 1 Ad1). Teil weise bestehe auch eine familiäre Belastung durch Geschehnisse in der Familie (S. 1 Ad 2). Es finde eine psychologische und psychiatrische Behandlung statt. Es seien sicher weitere verhaltenstherapeutische Sitzungen durchzuführen sowie ein Versuch der Aufarbeitung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch eine psychiatrische Fachperson (S. 1 Ad 4). Die Arbeitsfähigkeit sei grundsätzlich zu 100 % gegeben bei psychologischer Aufarbeitung und Entfernung aus dem proble matischen Arbeitsumfeld. Eine stabile Verbesserung der Situation sei aber sicher nicht vor zirka März 2019 zu erwarten (S. 2 Ad 5/6). Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, da die Beschwerdeführerin erst lernen müsse, sich auch mit schwierigen Arbeitssituationen und vor allem –Kollegen zu arrangieren. Ein Arbeitsumfeld, welches hierfür inadäquat sei, würde dem Gesundungsprozess nur schaden (S. 2 Ad 7). 3.2
Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhanden der Krankentaggeld versicherung vom 23. Januar 2019 (Urk. 15/12/98-105) a ls Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 6 Ziff. 3).
Zum psychopathologischen Befund wurde folgendes festgehalten (S. 4 f.
Ziff. 2.2): «Wach, zu allen Qualitäten orientiert. Formalgedanklich mittelgradig eingeengt, leichtgradig beschleunigt, geordnet, kohärent. Kognitiv-mnestisch subjektiv und bei detaillierter Prüfung leichtgradige Konzentrationsfähigkeits störungen, Merkfähigkeit, Fähigkeit zum abstrakten Denken und Auffassungs gabe intakt. Die subjektive Grundstimmung wird als anhaltend, ohne zirkadiane Rhythmik herabgesetzt angegeben. Affektiv mittelgradig deprimiert, leicht- bis mittelgradig gereizt/dysphorisch, mittelgradig affektarm/affektstarr. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Keine Phobien, Angabe von häu figen paroxysmalen Ängsten. Keine Zwänge. Die Antriebslage wird als anhaltend beeinträchtigt angegeben, psychomotorisch leicht- bis streckenweise mittelgradig gesteigert, leichtgradig misstrauisch. Die Hedonie wird als stark reduziert ange geben. Das Selbstwertgefühl wird als reduziert beschrieben, mit Angabe von häu figen Selbstvorwürfen. Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen mit Verkür zung der nächtlichen Schlafdauer, Angabe eines leichten bis mittelgradigen sozialen Rückzugs. Angabe von häufigen lebensmüden Gedanken, keine aktuelle Suiz idalität, keine Fremdgefährdung » .
Die aus den Akten bekannte Diagnose einer depressiven Episode sei zu bestätigen mit dahingehender Präzisierung, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um eine rezidivierende depressive Störung handle. Die erste Episode habe sie im Jahr 2011 erlebt, sie sei keiner ärztlichen Behandlung zugeführt worden, die Dauer bis zur spontanen Remission habe zirka ein Jahr betragen. Die zweite Episode sei im Jahr 2017 aufgetreten, diesmal habe die Beschwerdeführerin ärztliche Hilfe auf gesucht, dennoch habe die Episode zirka sechs Monate gedauert und sei in einer inkompletten Remission geendet. Die Symptomatik der aktuellen dritten Episode sei im klinisch abgrenzbaren Ausmass zeitnahe zur Auflösung des Arbeits verhältnisses im Sommer 2018 aufgekommen. Bis Dezember 2018 habe sie keine ausreichend wirksame antidepressive Behandlung bezogen, erst ab Installation der Medikation mit Mirtazapin habe sie eine Zustandsverbesserung erlebt, welche aktuell am besten als Response zu begreifen sei; zu einer zuverlässigen, anhaltenden Besserung in Kernsymptomen der Depression sei es bisher nicht gekom men. Es sei jedoch zu erwarten, dass unter fortgesetzter psychiatrisch-psychothe rapeutischer Behandlung mit auf einmal wöchentlich erhöhter Konsul tations frequenz innert 16 Wochen eine wesentliche Verbesserung des psychi schen Zustandsbilds und damit der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 5
Ziff. 4).
Es habe eine identifizierbare Verbesserung im Schlafverhalten sowie in der Psychomotorik stattgefunden. Die Prognose sei als generell gut zu stellen (S. 7
Ziff. 6). Im zeitlichen Pensum von 20 % könnten der Beschwerdeführerin sämtli che Tätigkeiten zugemutet werden, mit Ausschluss von Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, Tätigkeiten mit vermehrter Beanspruchung der kon zentrativen Fähigkeiten sowie Nacht- und Schichtarbeiten (S. 8 Ziff. 8.3). 3.3
Am 18. Juni 2019 (Urk. 15/35/3-14 = Urk. 15/48/165-176 = Urk. 15/51/3-14) erstatte te Dr. E.___ ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentag geldversicherung. Er nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0, S. 7 Ziff. 3). Zur Anamnese hielt er unter anderem fest, die Beschwerdeführerin gehe zu Deutschkursen bei 3 ver schiedenen Einrichtungen im Umfang von 18 Unterrichtsstunden pro Woche. Obwohl der Kurs morgens um 9 Uhr beginne, treffe sie erst gegen 12 Uhr ein, weil sie erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen (S. 4 Mitte Ziff. 2.1). In ihrer früheren Entwicklung habe es diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (S. 5
Mitte Ziff. 2.1).
Die Beschwerdeführerin sei zur versicherungspsychiatrischen Neuevaluation auf geboten worden. Bei der ausführlichen Anamnese hätten sich Informationen über negative Einflüsse in den frühen Entwicklungsphasen ergeben, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht imstande gesehen habe, diesbezüglich detailliert Aus kunft zu geben. In der aktuellen Situation habe keine absolute Notwendigkeit einer detaillierten Anamneseerhebung bestanden. Schliesslich sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrschein lichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten. Auch Faktoren wie Migration, in der Biographie der Beschwer deführerin zweimalig anzutreffen, zähl t e n in diesem Zusammenhang zu den Risikofaktoren (S. 7 f. Ziff. 4).
Hinsichtlich der Persönlichkeitsachse bestehe keine stabile, seit spätestens früher Adoleszenz bestehende und erhebliche Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung im Sinne der Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung. Vorliegend seien akzentuierte P ersönlichkeitszüge. Die Beschwerdeführerin zeichne sich durch Leistungsorientiertheit, Konkurrenz denken, häufiges Druckgefühl und reduzierte Frustrationstoleranz, entsprechend einer sogenannten Typ A-Persönlichkeit aus. Nach ICD-10 sei dies als konstella tiver Faktor (Z73.1) zu erfassen, was keine gesundheitliche Störung konstituiere. Diese Persönlichkeitsorganisation interagiere jedoch ungünstig mit der affektiven Störung der Beschwerdeführerin (S. 8 oben Ziff. 4).
Die Psychopharmakotherapie sei durch die Zugabe eines antriebssteigernden Antidepressivums (Wellbutrin) inzwischen ergänzt worden. Aufgrund von religi ösen Vorschriften sei es seit Beginn des Ramadans zu Adhärenzproblemen gekommen bis hin zur Einnahme von Wellbutrin auf die Nacht mit nachvollzieh baren ungünstigen Einflüssen auf den Schlaf. Dies sei für den Heilungsverlauf wenig förderlich gewesen; auf das Fehlen des Leidensdrucks könne in dieser Situation jedoch nicht geschlossen werden (S. 8 Mitte Ziff. 4).
Seit der Vorbeurteilung sei es sowohl im subjektiv berichteten als auch im beobachtbaren Teil des Befundes zu relevanten Verbesserungen gekommen : eine anhaltende Beeinträchtigung in der Psychomotorik und Affektivität liege nicht mehr vor und die Gesamtanzahl von depressiven Symptomen habe sich verrin gert, so dass aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung zu diagnostizieren sei. Konform zur positiven klinischen Dynamik habe die Beschwerdeführerin die Intensität von intellektuell anspruchsvollen Aufgaben erhöht, zudem habe sie sich regelmässig sportlich betätigt (S. 8 unten Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin berichte von existenzieller Verunsicherung im Kontext des aktuell laufenden Rechtsstreites mit ihrem Ex-Arbeitgeber, wobei sie zu katastro phisierender Kognition neige, was im Kontext ihrer affektiven Störung gut nach vollziehbar sei (S. 9 oben Ziff. 4).
Aus rein psychiatrischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor (Arbeits unfähigkeit von 40 %). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus ver minderter emotionaler Belastbarkeit, leichten kognitiven Defiziten, einer Vermin derung von Ausdauer und Stressresistenz sowie leichten formalgedanklichen Ausfällen. Es erscheine derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeits fähigkeit innert 12 Wochen wiederhergestellt werde. Die Prognose sei als gut zu stellen (S. 11 Ziff. 9.a). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien umfas send und bezögen sich auf sämtliche für die Beschwerdeführerin in Frage kom menden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.b). 3.4
Dr. med.
H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2019 (Urk. 15/48/193-194) fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F.32.2) - Hoher Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (Borderline; ICD-10 F60.31)
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2019, 80 % vom 1. März bis 30. Juni 2019, 40 % vom 1. Juli bis 7. Juli 2019 und 80 % seit dem 8. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Seit dem Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei eine deutliche Verschlechterung aller Symptomatik erfolgt (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich vom System verraten, entwickle grosses Miss trauen der IV, dem RAV und auch Dr. H.___ gegenüber. Sie wei gere sich, die Medikation weiter zu nehmen und habe wieder Flash-Backs vom letzten Streit mit dem Vorgesetzten. Nach der Reduzierung der Arbeitsfähigkeit habe sie sich etwas beruhigen können, habe sich von den Suizidgedanken dis tanziert und entscheiden, Wellbutrin
weiterzunehmen (S. 2).
3.5
Dr. E.___ nahm am 19. Juli 2019 (Urk. 15/48/197-199 = Urk. 15/51/15-17) zuhanden der Krankentaggeldversicherung Stellung zum Bericht von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4). Dabei führte er aus, gemäss dem erwähnten Bericht habe sich die Behandlungsadhärenz zwischenzeitlich erheblich ver schlechtert, was nachvollziehbarer Weise zur Verschlechterung im psychischen Zustandsbild geführt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich derzeit um eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.3) handle (S. 2 oben). Unabhängig von der genauen diagnostischen Dig nität der Störung könne die Medikation mit 300 mg Wellbutrin kaum als der Schwere der Symptomatik gerecht beurteilt werden. Es frage sich ferner, wie die Beschwerdeführerin bei den attestierten Defiziten imstande sein sollte, einer aus wärtigen Tätigkeit nachzugehen, selbst im Pensum von 20 % . Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Fortsetzung der Behandlung im ambulanten Rahmen innert nützlicher Frist zu einer relevanten Verbesserung des psychischen Zustands führen könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell eine stationäre Behandlung zu empfehlen (S. 2 Mitte).
3.6
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ nannten im Aus trittsbericht vom 7. Oktober
2019 (Urk. 15/67/2-6) zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September
2019 folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; Vordiagnose) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30; Erst diagnose August 2019) - Kopfschmerzen (R51)
Basierend auf der SKID-II-Diagnostik und der klinischen Beobachtung auf der Station seien die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als erfüllt zu betrachten . Aktuell imponiere ein dysfunktio nales, konfliktträchtiges und instabiles Beziehungsmuster mit defizitärer Affekt steuerung und mangelhafter Impulskontrolle (S. 4 oben). 3.7
Im Bericht vom 19. Dezember
2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/62) führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ aus, das Datum der letzten Kontrolle sei der 3. September 2019 (Ziff. 1.1). Zum psychischen Befund hielten sie folgendes fest (Ziff. 2.2): «A ltersentsprechend gekleidete, gut gepflegte Patientin; wach, bewusstseinsklar, zu sämtlichen Qualitäten orientiert. Im Kontaktverhalten miss mutig und verzweifelt. Sozial adäquater Blickkontakt,
Guter affektiver Rapport. Keine Störungen von Auffassung und Aufmerksamkeit, reduzierte Konzentrati onsfähigkeit. Merkfähigkeit nicht eingeschränkt. Im formalen Gedankengang logorrhoisch, weitschweifig, jedoch geordnet und kohärent, eingeengt auf die Arbeitslosigkeit. Kein Wahn. Keine Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen. Affektiv ängstlich-dysphorisch, gut schwingungsfähig. Niedriger Selbstwert. Exi stenzielle Ängste. Keine Zwänge. Regelrechte Psychomotorik, Gestik und Mimik; der gerichtete Antrieb wird als leicht gesteigert berichtet. Die Impulskon trolle erscheint reduziert. Morgentief. Appetit gesteigert, Schlaf mit Medikamen ten gut. Selbstschädigungen werden verneint. Keine Hinweise auf Fremdaggres sion. Suizidgedanken in der Vergangenheit. Von akuter Suizidalität glaubhaft und nach drücklich distanziert. Diesbezüglich klar absprache- und bündnisfähig. Eben so kein Anhalt für Fremdgefährdung. »
Die Beschwerdeführerin habe jeweils viermal wöchentlich am Angebot J.___ der arbeitsorientierten Ergotherapie teilgenommen. Das Ziel der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht erreicht worden. Aufgrund der psychiatrischen Grunderkrankungen seien eine geringe Belastbarkeit der The rapieteilnahme und Funktionseinschränkungen auf psychischer Ebene zu beob ach ten gewesen, unter anderem eine niedrige Frustrationstoleranz, redu zierte Fähigkeiten zur kritischen Kontrolle, Schwierigkeiten im Umgang mit Kritik und eine eingeschränkte Ausdauerfähigkeit. Zum aktuellen Zeitpunkt entsprä chen die beobachteten Arbeitsfähigkeiten nicht einer Tätigkeit auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt. Eine weitere Stabilisierungsphase vor einer Reintegration werde empfohlen (Ziff. 3.4). 3.8.
3.8.1
Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. September 2020 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/82). Er nannte keine überwiegend wahrscheinliche versicherungsmedi zinisch-psychiatrische Diagnose nach der ICD-10 und dem DSM-5 (S. 12 Ziff. 5). 3.8.2
Jedweder Konsum psychotroper Substanzen sei im Allgemeinen geeignet, Symp tome auszulösen, die phänomenologisch mit den bisher gestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin überlappten. Trotz Aufforderung im Einladungsschreiben sei von der Beschwerdeführerin zum Beispiel kein CDT-Wert (Marker für etwaigen Alkoholabusus) bestimmt worden. Insofern sei die von der Beschwerdeführerin behauptete Alkoholabstinenz nicht zu objektivieren gewesen (S. 13 oben Ziff. 6.a). 3.8.3
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu beurteilen, dass die Befund e und die bisherigen diagnostischen Beurteilungen nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen gewesen seien, indem die Beschwerdeführerin unter anderem Arbeitsplatzkonflikte, berufliche Überlastung sowie sozioökono mische Probleme mit Abhängigkeit von Krankentaggeldzahlungen angegeben habe und eine längere Zeit eine Arbeitslosigkeit bestehe. Konsistent dazu habe sie sich auch im Rahmen der Begutachtung vom 2. September 2020 geäussert (S. 13 Mitte Ziff. 6.a). 3.8.4
Aufgrund dessen, dass die Katamnese bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmel dung weitgehend unauffällig verlaufen sei, seien die ICD-10-Eingangskriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen. Gegen eine Persön lichkeitsstörung spreche, dass die Beschwerdeführerin in mehr jährigen Anstellun gen immer wieder beruflich erfolgreich tätig gewesen sei. Sie zeige eine Arbeitsplatzkonstanz, die bei unter Persönlichkeitsstörungen bezie hungsweise IV-relevanten psychischen Störungen leidenden Versicherten im All gemeinen nur sehr unwahrscheinlich zu erwarten sei. Die Fähigkeit zudem, enge dyadische Beziehungen zur Familie aufrechtzuerhalten, sei intakt. Auch die Angaben in den Arbeitszeugnissen seien beredter Beleg, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungs fähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Zudem seien keine gravierenden biographi schen Auffällig keiten im Kindes- und Jugendalter festzustellen, welche zwingend auf eine schwere Persönlichkeitsstörung seit dieser Zeit hinwiesen. Mangels Trauma sei bereits das notwendige ICD-10 Eingangskriterium einer Traumafolge störung nicht erfüllt, das eine Konversion in eine von der Behandlungsstelle genannte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erklären könnte. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass bei der Beschwerde führerin Persönlichkeitsmerkmale, affektive Störungen oder Trauma folgestörun gen vorgelegen hätten, die eine überdauernde krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen im Bewusstsein und authentische Verän derun gen der Selbstwahrnehmung beinhaltet hätten, die eine sozialversi che rungsmedizinische Relevanz begründen könnten (S. 13-15 Ziff. 6.a). 3.8.5
Die Behandelnden hätten ihre diagnostischen Beurteilungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, was lediglich im therapeutischen Kontext nachzu vollziehen sei. Über 70 % der Items des psychopathologischen Befunds der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) beruhten auf subjektiven Angaben. Subjektive Angaben seien im versicherungs medizinischen Sinn aber keine objektiven Befunde, weshalb eine Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung der Diagnosen auf Grundlage aller Fakten durchzuführen sei. Zur Einordnung einer etwaigen depressiven Erkrankung seien bei der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 bereits die Kombination von mindes tens zwei ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenverlust) nicht festzustellen beziehungsweise zu plausibilisieren gewesen. Bei einem depressiven Syndrom wären eine überdauernde Verlangsamung, Aufmerksamkeitsstörung und Ein schränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegend. Die Beschwerdeführe rin habe keine Auffälligkeiten in diesen Bereichen präsentiert. Mit der französisch sprechenden Dolmetscherin habe sie weitgehend unauffällig in ihrer Mutterspra che kommuniziert. Bei der Begrüssung und Verabschiedung habe sie aufgestellt und fröhlich gewirkt, was ihr Verhalten während der eigentlichen Untersuchung konterkar iert habe, wo sie passager d y s phorisch ihre Sicht der Dinge kundgetan habe.
Obgleich sie kaum Einblicke in ihre Tagesstruktur und ihr Funktionsniveau gege ben und auf generalisierte Defizite fokussiert habe, weise der regelmässige Besuch von Deutschkursen, die Anmeldung bei der RAV mit Stellensuche und die Frei zeitgestaltung mit Freunden darauf hin, dass nur unwahrscheinlich eine höher gradig e leistungseinschränkende IV-relevante psychische Gesundheitsstörung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege, die ihr genau das verunmöglichen würde. In der Vergangenheit habe sie zudem an Vorstellungsgesprächen teilgenommen, sie habe Yoga-Kurse besucht und Fitness übungen ausgeführt. Die Beschwerdeführerin schildere dazu kontrastierend psy chische Einschränkungen, die ihr im Allgemeinen auch diese Aktivitäten weitge hend verunmöglichen würden, was eine wesentliche Inkonsistenz sei. Insofern bestehe ein Ausschlussgrund, da keine IV-relevante psychische Gesundheits störung plausibilisiert werden könne, die vergleichbare Lebensbereich gleicher mas sen relevant einschränke (S. 15 f. Ziff. 6.a). 3.8.6
Zusammenfassend könne aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung plausibilisiert wer den, die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd einschränke. Mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei zum Begutachtungszeit punkt vom 2. September
2020 keine IV-relevante Diagnose aus dem psychiatri schen Fachgebiet festzustellen. Aus rein versicherungsmedizinisch-psychia tri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin als vollschichtig arbeitsfähig in den angestammten Tätigkeitsprofilen als auch in jeder bildungsangepassten Verweis tätig keit zu beurteilen (S. 16 Ziff. 6.b). 3.8.7
Indem Dr. F.___ im Bericht vom 8. Januar 2019 festgehalten habe, dass Arbeits platzprobleme und eine sehr hohe Arbeitsbelastung als Krankheitsursachen qua lifizierten, sei abgebildet worden, dass die psychischen Mitreaktionen und Dia gnosen nicht von diesen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöst gewesen seien. Im Bericht von Dr. E.___ vom 23. Januar 2019 seien subjektive Anga ben der Beschwerdeführerin nicht von objektiven Befunden getrennt worden, was im versicherungsmedizinischen Kontext nicht überzeuge. Indem Dr. E.___ darstelle, dass ein Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzproblemen und psychi schen Befunden bestehe, sei damit ebenso ein psychosozialer Belastungsfaktor abgebildet gewesen. Die Beurteilung einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar. So habe Dr. E.___ leichtgradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungsgabe festgehalten. Eine unter einer schwergradigen Depression leidende Versicherte wäre im Allgemeinen gerade nicht lediglich leicht, sondern sehr schwer in diesen Fähigkeiten beeinträchtigt. Die Beurteilung, dass es sich aus den Angaben der Versicherten heraus um eine wiederkehrende Depression handle, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Bis zum Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung sei sie mehrere Jahre beruflich erfolg reich tätig gewesen. Eine psychiatrische Mitbehandlung sei vor der Einreise in die Schweiz nicht notwendig geworden (S. 16 f. Ziff. 6.c).
Indem im Verlaufsgutachten von Dr. E.___ vom 18. Juni 2019 festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin beim RAV angemeldet sei und sich auf 100 %-Arbeitsstellen bewerbe, erhelle, dass sie sich selbst als voll eingliederbar beurteilt habe, obgleich die Behandlungsstelle eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Indem sie an Vorstellungsgesprächen teilgenommen habe sowie regelmässig Deutschkurse und das « Bodypump » besucht habe, werde abgebildet, dass nur unwahrscheinlich eine IV-relevante psychische Gesundheitsstörung vor gelegen habe, die ihr genau dies verunmöglicht hätte (S. 17 Mitte Ziff. 6.c). Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni 2019 attestierten Arbeitsunfähig keiten seien nicht durch eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbständigt hätte (S. 17 f. Ziff. 6.c).
Indem Dr. H.___ am 11. Juli 2019 festgestellt habe, dass sich eine Stabilisierung durch entsprechende Abänderung von Arbeitsunfähigkeitszeugnis sen mit «Reduzie rung der Arbeitsfähigkeit» bei d er Beschwerdeführerin eingestellt habe, werde ein sehr enger Bezug medizinalfremder Aspekte (Krankentaggeld zahlungen) abgebildet. Sehr ungewöhnlich bei IV-relevanten psychischen Störungen sei, dass von der Beschwerdeführerin erst auf Empfehlung der Tag geld versicherung eine stationäre Behandlung wahrgenommen worden sei . Der weit gehend unauffällige Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ korrespondiere nicht mit dem Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen Depression, die sich von psycho sozi alen Belastungsfaktoren verselbständigt habe. Der im betreffenden Bericht erwähnte SKID II-Fragebogen sei nicht mehr aktuell. Ohnehin seien bereits die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (S. 18 Mitte Ziff. 6.c). 3.9
Dr. med.
K.___, Oberarzt, und MSc
L.___, Psychologin, Psychiatrie M.___, berichteten am 30. Oktober 2020 (Urk. 15/88) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. Oktober 202 0. Sie nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1 oben): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (F60.30) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es am 30. September 2020 zu einem Konflikt mit ihrer Psychiaterin Dr. H.___ gekommen sei, worauf hin diese di e Therapie abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Stich gelassen und sei einfach nur schockiert. Die Psychiaterin habe ihr Medika mente verschrieben, obwohl sie eigentlich keine habe nehmen wollen. Vor einer Woche habe sie diese selbständig abgesetzt, da sie nicht länger «unter Drogen» leben wolle. Ein Thema des Streits sei ein Ablehnungsbescheid der IV gewesen, welchen sie vor 8 Tagen erhalten habe. Den Ursprung ihrer Schwierigkeiten sehe sie in ihrer Ursprungsfamilie. Sie sei mit 7 Geschwistern in einer tunesischen Familie aufgewachsen. Der Vater sei verbal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mutter und Schwester gegenüber ausgeübt (S. 1 f.). Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin psychopathologisch mit depri miert-traurigem Affekt imponiert. Formalgedanklich habe sie leicht beschleunigt imponiert, dabei weitschweifig, leicht assoziativ gelockert mit gelegentlichem Vorbeireden. Ebenfalls vorhanden seien Ein-
und Durchschlafstörungen mit Hypersomnie, Antriebsarmut, Appetitlosigkeit, innerer Unruhe, S t immungs schwankungen, Insuffizienz und Kränkungserleben, sozialer Rückzug und Erschöp fung gewesen. Medikamentös habe die Beschwerdeführerin die Etablie rung einer antidepressiven Medikation abgelehnt (S. 2 Mitte). 3.10
Lic. phil.
N.___, Psychologe FSP, und Dr. med.
O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2020 (richtig: 2021; Urk. 15/91) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)
Es sei ein Rätsel, wie es dazu kommen könne, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin die mindestens zwei ICD-Hauptsymptome-Cluster nicht feststelle. Sehr auffällig sei, dass dieser sich über die Bemühungen anderer behan delnder Fachpersonen abwertend äussere (S. 2 oben Ziff. 2). Die Beschwerdefüh rerin sei rapportfähig. Die Fähigkeit einer Person, ihre Beschwerden beziehungs weise ihren allgemeinen Zustand zu beschreiben, führe nicht unbedingt zur Schlussfolgerung, dass sie gesund sei (S. 2 Mitte Ziff. 2). Es seien bei ihr alle Hauptsymptome der depressiven Störungen vorhanden (S. 2 f. Ziff. 2). Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit gefilzten Haaren gekommen, die sie seit zwei Mona ten nicht mehr gekämmt habe. Nur durch Motivation des Psychotherapeuten und Intervention der Spitex-Kraft habe sie befähigt werden können, sich von ihrem gefilzten Haar zu befreien. Laut eigenen Angaben dusche sie pro Woche einmal, weil sie keine Kraft und Energie habe, sich zu duschen (S. 3 Mitte Ziff. 2). Die aktuelle Medikation umfasse Wellbutrin 300 mg und Quetiapin 25 mg (S. 3 unten Ziff. 2). Die Zusatzsymptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig, seien aus näher dargelegten Gründen erfüllt (S. 3-5 Ziff. 2). Aufgrund ihrer aktuellen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 3). In einer körperange passten leichten Tätigkeit könne sie zu Beginn bis zu 20 % beschäftigt werden. Falls die Tätigkeit in einem geschützten Programm angeboten werden könne, erhöhten sich die Integrationschancen (S. 6 Ziff. 4). Seit der Begutachtung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, weswegen sie im Oktober 8 Tage in stationärer Behandlung gewesen sei (S. 7 Ziff. 8). 3.11
Dr. med. P.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Q.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 (Urk. 15/96/4-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 oben): - dekompensierte Geräuschüberempfindlichkeit beidseits, Erstmanifestation (EM) 2012 - anamnestisch Depression bei Status nach Burnout 2012 und 2017
Bei der Beschwerdeführerin liege eine chronische dekompensierte Situation auf grund einer Geräu schüberempfindlichkeit und eines Ohrgeräusch s vor. Sie zeige grosses Interesse an einer Tinnitus-Gruppentherapie bei den Kollegen der Psychi atrie, weshalb Dr. P.___ sie hierfür gerne anmelden wolle (S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 24. Februar 2021 (Urk. 15/94/1-3) erklärte Dr. P.___, aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 oben). 3.12
Dr. med. univ.
R.___, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Universitätsspital Q.___, nannte in ihrem Bericht zum Erstgespräch vom 17. März 2021 anlässlich der Sprechstunde für Tinnitus (Urk. 15/100/2-4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ - Tinnitus aurium
Dr. R.___ beschrieb einen unauffälligen psychischen Status (S. 1 unten). 3.13
Dr. med.
S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 (Urk. 15/103 S. 7) aus, in den Berichten zum Einwand gegen den Vorbescheid würden psychiatrische Diagnosen genannt, welche bereits gutachterlich ausge schlossen worden seien. Es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vorgelegt worden. Der Behandler des Universitätsspital s Q.___ / ORL bestätige im Bericht vom 24. Februar 2021 ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit aus ORL-Sicht . 3.14 3.14.1
Mit ihrer Replik vom 8. März 2022 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin die nachfolgenden Arztberichte ein. 3.14.2
Die Ärzte von « Centre T.___ » in U.___, im Land V.___, dokumentierten in der Krankengeschichte («Medical History ») zwischen dem 1. Februar und dem 16. August 2013 (Urk. 23/4) insgesamt 10 Kon sultationen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen beziehungsweise Mobbing (« bullying ») am Arbeitsplatz («stress at work ») beim damaligen Arbeit geber AA.__ . Darin wird unter andrem festgehalten, dass zwischen dem 18. Januar und dem 16. August
2013 jeweils Sertralin 50
mg verschrieben wurde. 3.14.3
Gemäss Auszug aus der Krankengeschichte des Ärztezentrums W.___ wurde seitens deren Ärzte im Zeitraum vom 2. September 2017 bis 10. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. bis 24. November 2017 eine sol che von 70 % bestätigt (Urk. 23/3). Unter dem Titel « Borderline -Persönlichkeits störung Curtis e » fanden im Zeitraum vom 1. September bis 21. Dezember 2017 insgesamt 12 Konsultationen statt.
Im Eintrag vom 1. September 2017 (S. 6) wurde unter anderem festgehalten: «Erneut viel Stress und in ihren Augen Ungerechtigkeit und Mobbing durch Chefs (…). Jeder auf der Abschussliste, jeder Kollege hält wohl Informationen zurück » .
Es folgte eine Überweisung in psychologisch-psychiatrische Behandlung, wo Trittico 50 mg verschrieben wurde (S. 5 unten).
Im Eintrag vom 10. November 2017 (S. 4) wurde unter anderem festgehalten: «Subjektiv: Geht b esser. Hat selber gekündigt. Hat bereits neuen Job, wird dort direkt angestellt ab 1. Januar 2018 (…) Objektiv: (…) Deutlich gelockert, schwin gungsfähig. Mehr Lachen als Weinen, erstmalig. »
Dem Eintrag vom 21. Dezember
2017 (S. 3) ist zu entnehmen: «Subjektiv: Hatte Medikamente ausgeschlichen, fühlt sich darunter aber deutlich instabiler und weniger Antrieb. Zunehmend Bedenken vor neuer Arbeitsstelle, da dort wohl doch Projektmanagerin. Sie wollte aber eher klein anfangen».
Am 8. Mai
2018 sandte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an Dr. F.___ (S. 3
oben), wonach sie glaube, die Dinge seien jetzt unter Kontrolle (« things
are in control
now »). Sie laufe oder spaziere, so oft sie könne. 3.14.4
Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ verfassten eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___, welche am 4. März 2022 bei der Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin einging (Urk. 23/5). Sie führten aus, entgegen dem Schluss von Dr. D.___ handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wiederkehrende Depression. Sie sei schon bei der ersten Episode in Grossb ritannien mit dem Antidepressivum Sertralin 50 mg sechs Monate lang behandelt worden. Sie habe in der ersten (2013) und zweiten Episode (2017) sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch keine effektive psychiatrische Behandlung erhalten. Da sich ihr gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtert habe, habe sie sich seit dem immer noch nicht erholen können (S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell miss braucht worden (S. 3 Ziff. 3). In der Schule sei sie als Kind Opfer von Diskrimi nierung und Rassismus geworden. Traumatisierungen in der Kindheit könnten eine Fülle von Symptomen hervorrufen: Nicht nur quälende, oft wiederkehrende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auch depressive Zustandsbilder sowie Angstsymptome. Es handle sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (S. 3 oben). 4. 4.1
Die Gutachten von Dr. E.___ vom Januar (E. 3.2) und Juni (E. 3.3) 2019 erfüllen grundsätzlich die rechtsprechungsmässigen Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.5). Da sie von der Krankentaggeldversicherung nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden, kommt ihnen der Beweiswert versicherungsinterner ä rztlicher Feststellungen zu. Entsprechend ist nach einem strengen Massstab zu prüfen, ob geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (E. 1.6). 4.2
Dr. E.___ diagnostizierte im Januar 2019 eine schwere Episode einer rezidi vierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, vgl. E. 3.2).
Für diese Diagnose müssen die Kriterien für eine rezidivierende depressive Stö rung (F33) erfüllt sein, wobei die gegenwärtige Episode den Kriterien für ein e schwere depressive Epiosde ohne psychotische Symptome (F32.2) entsprechen muss. Wenigstens zwei Episoden sollen mindestens 2 Wochen gedauert haben und von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sein .
Bei einer depressiven Episode leidet die betreffende Person gewöhnlich unter den typischen Symptomen von gedrückter Stimmung/Interessenslust, Freudlosig keit/Verminderung des Antriebs, erhöhter Ermüdbarkeit. Andere häufige Symp tome sind: Verminderte K onzentration und Aufmerksamkeit; vermindertes Selbs twertgefühl und Selbstvertrauen; Schuldgefühl e und Gefühle von Wert losigkeit; negative und pess imistische Zukunftsperspektiven; Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen; Schlafst örungen; verminderter Appetit. Für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) müssen alle drei typischen Symptome vorhanden sein und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten (Dilling / Mombour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-179). 4.3
Zu Recht erachtete Dr. D.___ die Beurteilung einer schweren depressiven Episode durch Dr. E.___
als nicht nachvollziehbar, nachdem dieser lediglich leicht gradige Konzentrationsstörungen bei intakter Merkfähigkeit und Auffassungs gabe festgehalten habe (E. 3.8.7). Dem damaligen psychopathologischen Befund (E. 3.2) lassen sich damit übereinstimmend folgende drei, nicht jedoch fünf (E. 4.2) Zusatzmerkmale entnehmen: Leichtgradige Konzentrationsfähigkeits störungen, reduziertes Selbstwertgefühl, Ein-
und Durchschlafstörungen mit Ver kür zung der nächtlichen Schlafdauer.
Immerhin hielt Dr. E.___ betreffend die Eingangskriterien einer depressiven Episode (vgl. E. 4.2) fest, die subjektive Grundstimmung werde als anhaltend her abgesetzt, die Antriebslage als anhaltend beeinträchtigt und die Hedonie als stark reduziert angegeben (E. 3.2). Auch wenn die Diagnose einer schweren depressiven Episode somit nicht nachvollziehbar ist, bestehen doch relevante Anhaltspunkte für eine immerhin mittelgradige depressive Episode sowie für eine deutliche Reduktion der damaligen beruflichen Funktionsfähigkeit. Dazu äusserte sich Dr. D.___ nicht näher, was zu bemängeln ist. Dies umso mehr, als die zwei grund sätzlich sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. E.___, der die Beschwerde führerin beide Male auch persönlich untersucht hatte, im Übrigen durchaus über zeugend sind. 4.4
Dr. D.___ beurteilte weiter, dass die psychischen Mitreaktionen und von Dr. E.___ (E. 3.2) sowie der Hausärztin Dr. F.___ (E. 3.1) im Januar 2019 gestellten Diagnosen nicht von den damaligen psychosozialen Belastungs faktoren losgelöst gewesen seien. Die von Dr. E.___ am 23. Januar und 18. Juni
2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht durch eine IV relevante psy chische Störung mit überdauernder Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren verselb ständigt habe (E. 3.8.7).
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Es ist demnach noch nichts Ungewöhnliches, dass psychische Störungen bei Vor liegen von psychosozialen Belastungsfaktoren entstehen, sich verstärken oder wiederaufflammen. Dies schliesst jedoch einen relevanten psychischen Gesund heitsschaden keineswegs zum Vornherein aus. Indem Dr. D.___ lediglich einen Zusammenhang zwischen den psychosozialen Faktoren und der Ausprägung der Befunde feststellte, hat er nicht genügend begründet, weshalb es seiner Meinung nach bei der Beschwerdeführerin an einer verselbständigten psychischen Störung fehlen sollte (E. 4.4). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, die Frage nach einem verselbständigten Gesundheitsschaden könne noch nicht ein halbes Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
beantwortet werden. Genau dies mache Dr. D.___ jedoch, wenn er die Behandlerberichte vom Januar
2019 würdige (E. 2. 4; vgl. Urk. 1 S. 5 unten Ziff. II.1) . 4.5
Dr. D.___ erachtete die Angaben in den Arbeitszeugnissen als einen beredten Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei. Tatsäch lich wurde die Gesamtleistung der Beschwerdeführerin etwa gemäss dem Arbeits zeugnis der Y.___ AG nach ihrem dortigen Einsatz vom 7. August
2014 bis 31. Dezember
2017 als ausgezeichnet beurteilt (Urk. 15/82 S. 14 Mitte, vgl. Urk. 8/18/4-5). Wenn der Gutachter deshalb das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht, ist dies noch nicht abwegig.
Definitiv z u allgemein wird er allerdings, wenn er schliesst, solche Angaben in den Arbeitszeugnissen beziehungsweise eine derartige Arbeitsplatzkonstanz seien Beleg dafür, dass eine IV-relevante psychische Störung mit überdauernder Aus wirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich sei (E. 3.8.4).
Denn einerseits sind Arbeitszeugnisse mit Vorsicht zu würdigen, da sich hinter den dortigen Formulierungen diverse – allenfalls auch arbeitsrechtliche – Über legungen im Hintergrund und Diskussionen im Vorfeld verbergen können. So ist belegt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten vier Monaten ihrer Anstellung bei der Y.___ AG von September bis Dezember 2017 infolge Krankschreibung kaum mehr gearbeitet hat (E. 3.14.3), was im Arbeits zeugnis aber wie allgemein üblich nicht erwähnt wurde.
Andererseits war es die Aufgabe des Gutachters, den aktuellen Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin abzuklären. Ob vor der IV-Anmeldung vom 22. Januar
2019 (Urk. 15/3) im Jahr 2013 beziehungsweise im Jahr 2017 eine psychische Störung mit «überdauernder Auswirkung» auf die berufliche Leis tungsfähigkeit bestand, ist daher vorliegend nur von sehr untergeordneter Bedeu tung.
Von Bedeutung ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2017 wegen psychischer Schwierigkeiten belegter M assen mehrere Monate in ärztlicher
– zuletzt auch psychiatrisch-psychotherapeutischer - Behandlung befand und dabei auch Psychopharmaka einnahm (E. 3.14.2-3). Entsprechend erscheint die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche durch Dr. E.___ (E. 3.2, E. 3.3) sowie die verschiedenen Behandler (E. 3.4, E. 3.6, E. 3. 9. E. 3.10) einhellig gestellt wurde, als nicht abwegig. Die Begründung, mit welcher Dr. D.___ diese Diagnose verwarf, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4.6
Dr. D.___
erhob
im September 2020 einen weitgehend unauffälligen objektiven psychopathologischen Befund (Urk. 15/82 S. 11 Ziff. 4.b), ebenso wie Dr. R.___ am 17. März 2021 (E. 3.12). Allerdings scheinen gewisse Wertungen durch den Gutachter bereits hier eingeflossen zu sein. So hielt er fest, die Kombination von mindestens zwei einschlägigen ICD-10-Hauptsymptom-Clustern seien « nicht zu plausibilisieren » gewesen (E. 3.8.5). Weiter handelt es sich dabei um eine Quer schnittbeurteilung am Untersuchungstag, die von den diesbezüglichen Fest stellungen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ nach einmonatigem stationärem Aufent h alt im Sommer
2019 (E. 3. 6- 7; vgl. Urk. 15/62 Ziff. 2.2), der Ärzte der Psychiatrie M.___ nach zehntägigem stationären Aufenthalt im Herbst 2020 (E. 3.9, vgl. Urk. 15/88 S. 2) und der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandler (E. 3.10; vgl. Urk. 15/91 S. 2-5)
markant abweicht, was vom Gutachter entweder nicht erklärt werden konnte oder dann nur in wenig einleuchtender Weise: So ist ihm nicht darin zuzustimmen, dass der Befund bei Eintritt in die Psychiatrischen Klinik I.___ weitgehend unauffällig gewesen sei (E. 3.8.7; vgl. E. 3.7).
Den aktuellen Behandlern ist auch insofern zuzustimmen, dass die Rapportfähig keit einer Person noch nicht unbedingt zur Schlussfolgerung führe, dass sie gesund sei. E in I ndiz für eine psychische Störung und gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich von der Spitex besucht werden muss, welche sie bei der Körperpflege und im Haushalt beziehungsweise bei administrativen Angelegenheiten unter stützt (E. 3.10; vgl. Urk. 15/82 S. 9 Ziff. 3.b; Urk. 15/91 S. 3 Mitte). Es scheint vor diesem Hintergrund zumindest fragwürdig, dass Dr. D.___ die administrativ offenbar überforderte Beschwerdeführerin persönlich aufforderte, vor der Begut achtung Laborbefunde hinsichtlich einer eingenommenen Medikation und eines Screenings des Urins in Bezug auf die Bewusstseinstätigkeit beeinträchtigenden Substanzen zu organisieren (Urk. 15/72). Was er daraus genau ableiten möchte, dass die se Tests von der Beschwerdeführerin nicht selbständig gemacht wurden, bleibt unklar. Dr. D.___ beliess es bei der Feststellung, die behauptete Alkohol abstinenz sei nicht zu objektivieren gewesen (E. 3.8.2). In dieser Hinsicht erscheint der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt. 4.7
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
Zu erwarten wäre entsprechend gewesen, dass Dr. D.___ als psychiatrischer Fach arzt sorgfäl tig eine Diagnose hergeleitet, sich anschliessend eingehend mit den Standardindikatoren (E. 1.7-8) auseinander gesetzt und schliesslich die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet hätte .
Eine Auseinandersetzung mit gewissen Standardindikatoren ist im Gutachten von Dr. D.___ zwar erkennbar (vgl. etwa E. 3.8.5) . Indem er aber daraus den Rück schluss zog, es seine keine «IV-relevante Diagnose» festzustellen (E. 3.8.6) kehrte er die vorgesehene Pr üfreihenfolge gewissermassen um und verzichtete auf das Stellen einer fachärztlichen Diagnose. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als sie in ihrem Einwand im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
vorbrachte, Dr. D.___ mache in seinem Gutachten wiederholt den Fehler, dass er bereits vor der Diagnosestellung festhalte, dass die Diagnose keine sozialver sicherungsmedizinische Relevanz begründe (Urk. 15/89 S. 2 Mitte Ziff. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Mitte Ziff. 1). 4.8
Was den von ihm beleuchteten, beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der «Konsistenz» beziehungsweise der «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitä ten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» (vgl. E. 1.8) angeht, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Besuch von Deutschkursen oder die Anmeldung beim RAV gegen eine relevante psychische Gesundheitsstörung sprechen sollten (vgl. E. 3.8.5 sowie E. 3.8.7). Eine solche liegt nicht erst dann vor, wenn die Ver sicherte zu keinerlei Aktivitäten mehr fähig ist, stellt sich doch stets auch die Frage nach einer Teilarbeitsfähigkeit.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren bei Dr. E.___ deponierten Angaben erhebliche Schwierigkeiten habe, aus dem Bett zu kommen, und daher erst gegen 12 Uhr zum Deutschk urs erscheine, obwohl dieser eigentlich schon um 9 Uhr beginne (E. 3.3). Im Übrigen handelt es sich beim Deutschkurs um eine Massnahme der Selbsteingliederung, was ganz im Sinne des Prinzips «Eingliederung vor Rente» ist und als solche keinesfalls einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Vornherein zu verhindern vermag. Stimmiger Weise hatte die Beschwerdegegnerin denn auch am 4. Juni 2019 im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen Deutschkurs über nommen (vgl. Urk. 15/32). Es ist sodann notorisch, dass Anmeldungen beim RAV unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit getätigt werden. Auch hier ver mögen die Ausführungen des Gutachters somit nicht zu überzeugen. Weder ist eine Inkonsistenz augenfällig noch wurde eine Prüfung aller massgeblichen Indikatoren vorgenommen. 4.9
Bereits im Januar 2019 wurde von der Hausärztin festgehalten, es bestehe teil weise eine Belastung durch Geschehnisse in der Familie (E. 3.1) . Im Juni 2019 führte Dr. E.___
aus, es habe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer früheren Entwicklung diverse negative Besonderheiten und Schwierigkeiten gegeben, über welche sie aktuell nicht reden wolle (E. 3.3). Dies wurde bei Dr. D.___ im September 2020 offenbar kaum thematisiert, jedenfalls hielt dieser keine gravierenden biographischen Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter fest (E. 3.8.4). Konkreter wurde die Beschwerdeführerin dann im Oktober 2020 offenbar gegenüber den Behandlern der Psychiatrie M.___, wo sie schilderte, der Vater sei ver bal und physisch gewalttägig gewesen und habe auch sexuelle Gewalt ihrer Mut ter und Schwester gegenüber ausgeübt (E. 3.9). Nochmals später berichtete sie ihren ambulanten Behandlern, sie sei in der Kindheit auf schwerste Weise sexuell missbraucht worden (E. 3.14.4).
Wie es sich damit verhält, erscheint vorliegend als relevant. So hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, es sei hinlänglich bekannt, dass Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von affektiven und neurotischen Störungen im späteren Leben erhöhten (E. 3.3). Die Behandler erachten dieses Risiko im konkreten Fall der Beschwerdeführerin als eingetreten (E. 3.14.4). 4.10
Nach dem Gesagten kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ man gels Schlüssigkeit und mangels überzeugender Auseinandersetzung mit den Vorakten kein Beweiswert zu (E. 1.5), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Ebenfalls nicht voll beweiskräftig und zudem nicht mehr genügend aktuell sind die Einschätzungen durch Dr. E.___ aus dem Jahr 2019 (vgl. E. 4.1-3). Nachdem behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), kann auch auf die Einschätzungen durch Lic. phil. N.___ und Dr. O.___ nicht unbesehen abgestellt werden. Ohne hin wäre zur rechtsgenügenden Evaluierung der Arbeitsfähigkeit noch das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren (E. 1.7-8) durchzu führen, was die Aktenlage derzeit nicht zulässt. 4.11
Der medizinische Sachverhalt kann somit nicht erstellt werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin von einer Invalidität bedroht ist und entsprechend Anspruch auf die beantragten Einglie derungsmassnahmen hat (E. 1.4). Das zuverlässig festgestellte Ausmass ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit ist sodann von Relevanz für die geordnete Durchfüh rung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen.
Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie auf das nicht beweiswertige Gutachten von Dr. D.___ abgestellt hat (E. 4.3-10). Die Frage nach dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms (E. 4.6)
und von relevanten Adversitäten in den früheren Entwicklungsphasen (E. 4.9) sowie nach der allfälligen Einordnung der festgestellten Geräuschüberempfind lichkeit (E. 3.11-12) sind sodann vollständig ungeklärt (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1). 4.12
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens eine neue Beurteilung vor nehme und über den Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführerin Anspruch auf eine Prozess ent schädigung hat.
Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermesse nsweise auf Fr. 2’2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher