Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1956, war von 1993 bis August 2004 als Elektromon teur/
Geschäftsführer für die Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 9/10). Im Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine morbide Adipositas (BMI über 50
k g/m 2 ) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/1). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. März
2007 ab (Urk. 9 /14). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Prozess IV.2007.00542) in dem Sinn gut, dass es die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklärung und zu anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/22). Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte - insbesondere eines interdisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 9 /44) - wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 25. März 2011 erneut ab (Urk. 9/54). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2011 (Urk. 9/55/3-15) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Februar 2012 (Urk. 9/60) abgewiesen (Prozess IV.2011.00474). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 % ab (Urk. 9/65). 1.2
Am 1. Juni 2014 (Urk. 9/76) meldete sich der Versicherte unter Hinweis insbe sondere auf Unkonzentriertheit, Angststörung und Depression bestehend seit 2004
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /138-139 , Urk. 9 /143) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 9/145 ) das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Prozess IV.2017.00574) in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchführung einer Begutachtung und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/ 153 ).
Die IV-Stelle holte in der Folge bei der A.___ , ein internis tisch -rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 12. Dezember 2019 er stattet wurde (Urk. 9/173 /1; Gutachten vom 10. Dezember 2019 [Urk. 9/173/3 2 -168] ) . Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/175) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein wand (Urk. 9/178, Urk. 9/180) stellte die IV-Stelle den A.___ -Gutachtern ergän zende Rückfragen, welche diese am 14. September 2020 (Urk. 9/182) und am 6 . Oktober 2020 (Urk. 9/ 185 ) beantworteten. Am 10. Mai 2021 (Urk. 9/191) äusserte sich der Versicherte zu den ergänzenden Stellungnahmen der A.___ -Gutachter und hielt an seinem Einwand fest. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 17 . Juni
2021 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19 . Mai
2021 aufzuheben und ihm eine an gemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen (neues Gutachten in den Fachrichtungen Rheuma to logie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte am 5 . August 2021 (Urk. 8 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9 . August 20 21 (Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der A.___
damit, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich mittel- oder langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit in einem Pensum von
100 % zumutbar. Auch rückwirkend sei keine dauerhafte beziehungsweise invalidisierende Einschränkung ausgewiesen (S. 1 f .).
In der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 8) ergänzte die Beschwer degegnerin, es liege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, welche revisionsweise einen Rentenanspruch begründen würde (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2021 (Urk. 1)
- aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, dass die Teil gut achten der A.___ (psychiatrisch, rheumatologisch, internistisch) die Beweiskri terien nicht erfüllten und daher auf diese nicht abgestellt werden könne. Es werde daher die Zusprache einer angemessenen Rente gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beantragt. Dabei sei auch sein aktuelles Alter und die damit einhergehend fehlende n Umstellungs- und Flexibilitätsfähigkeiten für eine neue, dem Leiden angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen (S. 5-14). Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen nötig. 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdef ührer s
seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung seines Leistungsanspruchs verschlech tert hat, sodass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 9 /54) ge zeigt haben.
Bei am
1. Juni 2014 (Urk. 9/76) erfolgter Anmeldung kann ein allfälliger Ren ten anspruch frühestens am 1. Dezember 2014 entstanden sein (Art. 29 IVG). Zudem ist ein Rentenanspruch des am
9. März 19 56 (Urk. 9/1) geborenen Beschwerde führers nach dem 31. März 2021 aufgrund der V ollendung des 65. Altersjahres ausgeschlossen (Art. 30 IVG).
Massgebend ist daher für die Beurteilung eines allfällig en Rentenanspruches unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit raum vom
1. Dezember 2013 bis 31. März 2021 (vgl. E. 1. 2 ) . 3.
Das Bundesgericht stützte sich in seinem Urteil 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 (Urk. 9 /65) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. März 2011 (Urk. 9 /54) zu beurteilenden Leistungsanspruch nach erfolgter Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 9/44 und Urk. 9 /65 E. 3 ).
Die Gutachter des Z.___ ste llten in ihrem Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht stellten sie überhaupt keine Diagnose, weder mit noch ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/44 S. 24). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ihrer Auf fassung nach insbe sondere die von ihnen diagnostizierte morbide Adipositas. Die Gut achter hielten fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Si cht in seiner Arbeits- und Leis tungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. In d er zuletzt ausgeübten Erwerbstä tig keit als Elektriker respektive Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Seinem al lgemeinen Leistungsspektrum ent spre chend sei er auch für alle Verweistätigkei ten ohne repetitives Gewichthe ben über 20
kg respektive monotone Arbeitsste llungen in flektierter LWS-Stellung zu 100 % arbeitsfähig. Das aktuell ermittelte Belastungspro fil gelte ab sofort. Auch retro spektiv habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen können ( S. 28
f.).
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 13. Juni 2013, dass bezüglich des somatischen Leidens die Sachverhaltsfeststellung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 21. Februar 2012 im Prozess IV.2011.00474 (Urk. 9 / 60 ), wonach es sich auf das Z.___ -Gutachten stütze und dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 20
kg respektive monotone Arbeitshaltungen in flektierter LWS -Stellung vollzeitig zumutbar s eien , nicht offensichtlich unrich tig oder bundesrechtsverletzend und mithin für das Bundesgericht bindend sei (Urk. 9/65 E. 3.1 f.). Ebenso wenig beanstandete das Bundesgericht bezüglich des psychischen Leidens das Abstellen des hiesigen Gerichts auf das Z.___ -Gutachten und schloss, dass in psychischer Hinsicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht erstellt sei (E. 3.3) . Es stellte zu sammen fassend fest, dass die Adipositas weder körperliche noch geistige Schäden verur sacht habe, noch Folge eines bereits bestehend en Gesundheitsschadens dar stelle und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gege ben sei (E. 3.4) . Das Bundesgericht bestätigte den vom hiesigen Gericht durchgeführte n Einkommensvergleich und den dabei errechneten Invaliditätsgrad von 31 % (E. 4).
4. 4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der A.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen inter nis tisch-rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezem ber 2019 (Urk. 9/173/32-168) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7) : - Flachbogig rechtskonvexe Rotations skoliose mit mehrsegmentaler Len den wirbelsäulen (LWS)- Degeneration, Lendenwirbelkörper (LWK) 5/ Sakral wir belkörper (SWK) 1 mit breitbasiger Diskusextrusion, schwerer
Facet ten ge lenksarthrose rechts und konsekutiv schwerer Foramenstenose mit
Kom pression der austretenden Nervenwurzel L5 rechts. Mögliche Spon dylolyse
LWK5 links. Fortgeschrittene Osteochondrose LWK 3/4 mit kleiner, subkortikaler
Bandscheibenherniation in kranio dorsale Wirbel kör perkante LWK 4 Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 7 ): - Arterielle Grenzwerthypertonie - Schlafapnoesyndrom - Adipositas Grad I (BMI 33 , 2 kg/m 2 ) nach Magen-Bypass - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Die Gutachter hielten fest, die anamnestisch erhobenen Indikatoren und die ob jek tiven Befunde deuteten auf eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversor gungs fähigkeit und soziale Integration hin. Die aktenkundigen psychiatrischen Ein schät zungen seien uneinheitlich. Im Jahr 2010 sei im Rahmen eines Gutachtens keine namhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen atte stiert worden, seitens der Behandler sei jedoch eine schwerwiegende depres sive Erkrankung sowie eine Pers ö nlichkeitsauffälligkeit mit einer resultierenden
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit angegeben worden, was sich mit den aktuellen Befunden nicht nachzeichnen lasse (S. 6 oben). Z u den funktionellen Auswir kungen der Befunde/Diagnosen berichteten die Gutachter , die spinale Fehlbildung mit konsekutiven degenerativen Veränderungen bedinge eine reduzierte spinale Belastbarkeit . Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 7 f.).
Dr. B.___ berichtete in seinem internistischen Teilgutachten, auch rückblickend sei nach 2012 anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesund heits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erkennen respektive betreffend eine angepasste Tätigkeit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (S. 45 f.)
Im rheumatologischen Teilgutachten erklärte Dr. C.___ , dass aus rheumato lo gischer Sicht dem Gutachten aus dem Jahr 2010 zugestimmt werden könne. Eine wesentliche klinische Befundänderung, ausser der Gewichtsreduktion, sei nicht zu erkennen (S. 88). In angepasster Tätigkeit sollten hebende Belastungen über zehn Kilogramm vermieden werden, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an eine statodynamische Belastung der Wirbelsäule, insbesondere eine inklinato ri sche Zwangshaltung und repetitiv dauernde Rotationsbewegungen des Rumpfes. Darüber hinaus bestünden keine Einschränkungen und Limitationen der Arbeits fähigkeit (S. 90).
Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die rekla mierten und in der Exploration präsentierten ausgeprägten mnestischen und kog nitiven Störungen seien durch die psychiatrische Erkrankung nicht erklärbar, sodass hier eine tendenzielle interessengeleitete Präsentation von Limitationen und Beschwerden zu diskutieren sei (S. 128 Mitte). A ktenkundig fänden sich keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung, die dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die aktenkundigen Berichte einer höher gradigen Depressivität liessen sich anhand des aktuellen Befundes nicht mehr nachzeichnen. Dies e seien allenfalls als passager anzusehen (S. 134). 4.2
A m 14. September 2020 (Urk. 9/182) gaben
die A.___ -Gutachter
auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin an , dass sie ihrer Beurteilung eine Tätigkeit als ge sch äfts führender Elektriker zu Grunde gelegt hätten . Soweit die weit e re Prüfung der seinerzeitigen Tätigkeit ergeben würde, dass ein namhafter körperlich schwe rer Anteil tatsächlich bestanden habe, würde zumindest die gutachterliche Bewer tung hinsichtlich angepasster Arbeiten unverändert greifen (S. 1 f.). 4.3
In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/185) auf Rückfrage der Be schwerdegegnerin führten die A.___ -Gutachter aus, die Darstellung der Vorbe richte sei integraler Bestandteil des Gutachtens. Es sei also eine umfassende Berücksichtigung der Vorgeschichte erfolgt.
Dies betre ffe auch deren Bewertung. So werde schlüssig ausgeführt, dass anhand des gutachterlichen Befunds nach AMDP keine erhebliche Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet attestierbar sei (S. 16). Da keine behinderungsrelevante psychiatrische Störung mehr zu erhe ben gewesen sei, lasse sich - konkludent - auch rückblickend keine dauer hafte/
invalidisierende psychiatrische Erkrankung attestieren (S. 18).
Eine vorangehende höhergradige Depressivität werde mithin nicht in Abrede gestellt, sondern, basie rend auf dem gutachterlichen Befund und der Analyse des Behandlungsstatus, eine anhaltende und dauerhafte erhebliche psychiatrische Störung schlüssig als nicht attestierbar eingeschätzt (S. 20). 4. 4
Stadtarzt Dr. med. E.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 (Urk. 3/5) nach einem Hausbesuch
im Auftrag der Stadt Zürich zur Abklärung der Urteils fähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Einflussnahme und Blockade bezüglich der Abwicklung einer Erbschaft am 29. Juni 2020 als D iagnose einen dringenden Verdacht auf kognitive Defizite, anterograde Amnesie und Exekutiv funk tionsstörungen; differenzialdiagnostisch im Rahmen einer Demenz vom Alz heimer-Typ (S. 1 unten). 5.
5.1
Das Gutachten der A.___
vom
10. Dezember 2019 (E. 4.1 ) beinhaltet inter nistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen labortechnischen so wie bildgebenden Erhebungen . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere auch hinsichtlich der von den Behandlern zeitweise attestierten Auswirkungen der psychischen Leiden (vgl. E. 5. 3 nachstehend)
- erstattet
und auf Rückfr age
- besonders
zu den
dem Gut achten zugrunde gelegten Arbeitsprofilen und zur Verlaufsbeurteilung der psy chischen Leiden - ergänzt respektive erläuter t ( E. 4.2-3 ). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 9/173/3 2 -168 S. 5 f., S. 30 f., S. 33, S. 38 f., S. 42-44, S. 68, S. 71, S. 76-78 ).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus inter nistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründete n
ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar.
So zeigten sie insbesondere auch auf, dass eine schwerwiegende depressive Erkrankung sowie eine Persön lichkeitsauffälligkeit mit den von ihnen erhobenen Befunden nicht vorliegt und einzig die spinale Fehlbildung mit konsekutiven degenerativen Veränderungen wegen der reduzierte n spinale n Belastbarkeit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit hat, sodass diesbezüglich das vom rheumatologischen Gutachter formulierte Belastungsprofil zu beachten ist, jedoch im Rendement eine 100% ige Arbeits fähigkeit geben ist (E. 4.1-3 ). 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 7-12 Ziff. 3-6) . 5.2.2
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung (Urk. 9/ 173/32- 168 S. 93-173; vgl. insbesondere S. 113, S. 121-136)
und entspricht somit den bundesgerichtliche n Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. D.___
erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund nach AMDP ( Urk. 9/ 173/32- 168 S. 125 f.) . So zeigte er gestützt auf seine Erhebung auf , dass die Stimmung des Beschwerdeführers situationsadäquat unauffällig, strecken weise zum dysthymen Pol hin verschoben war, die affektive Modulationsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt war und die Auslenkung zum positiven Pol gelang. Ebenso hielt er fest , dass zwar eine leichte Grübelneigung sowie nachfühlbare Existenz- und Zukunftsängste bestanden, klinische Zeichen einer schwerer gra digen Depressivität, wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessenreduktion , jedoch nicht nachzuweisen waren und sich keine Hinweise für eine eigenständige Angst oder Zwangserkrankung, eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis oder eine Persönlichkeitsstörung feststellen liessen. Dr. D.___ diagnos ti zier t e daher plausibel eine leichtgradige depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 127 f.). 5.2.3
Der Beurteilung von Dr. D.___ entgegenstehende medizinische Berichte liegen keine vor. Der Beschwerdeführer nahm denn auch seit dem Jahr 2016 keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch (vgl. Urk. 9/ 173/32- 168 S. 127 Mitte ). Auch der von Dr. E.___ anlässlich eines Hausbesuches am 29. Juni 2020
- über 11 Monate nach der psychiatrischen Begutachtung ( vgl. Urk. 9/166 S. 1) - zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4.4) erhobene psychische Befund weist auf keine depressive Störung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin .
Dieser zeigte sich
im Wesentlichen unauf fällig (Urk. 3/5 S. 3 Mitte) und bestätigt damit die Beurteilung von Dr. D.___ .
Die von Dr. E.___
festgestellten kognitive n Defizite sah dieser denn auch am wahrscheinlichsten im Rahmen einer Demenz (S. 2 oben). 5.2. 4
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 4) begrün dete Dr. D.___ die fehlende Auswirkung der von ihm diagnostizierten leichten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit nicht alleine mit der man gelnden in Anspruch genommenen Therapie und den offenen Behandlungsop tio nen, sondern vielmehr mit dem von ihm anhand des AMDP festgestellten weitest gehend unauffälligen Befund (vgl. E. 5.2.2 vorstehend) . Er untermauerte lediglich seine Schlussfolgerung mit dem Hinweis auf die Nichtinanspruchnahme einer Therapie bei vorhandenen Behandlungsoptionen (Urk. 9/173/32-168 S. 128 unten ).
Auch kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, der Gutachter ha be einen allfälligen sozialen Rückzug und die vorgebrachte fehlende Tages struktur nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5) oder es versäumt, d ie spezi fischen Persönlichkeitsmerkmale zu erheben ( S. 11 f. Ziff. 6). So waren Dr. D.___ sowohl Lebensumstände wie auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Tages ablauf
und seine Persönlichkeitsmerkmale durch seine Erhebung (Urk. 9/173/32-168 S. 113, S. 121-124) und aus den Akten (S. 97-113) bekannt
und flossen dementsprechend in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein . Allein aus dem Umstand eines verringerten Aktivitätenlevels des Beschwerde führers (Aufgabe eigenes Geschäft, Gemeinderat, Zunft und Kochclub [vgl. Vor bringen in der Beschwerde Urk. 1
S. 11]) auf einen ressourcenhemmenden krank heitsbedingten sozialen Rückzug zu schliessen, greift zu kurz. So verringerte sich der Bewegungsradius des Beschwerdeführers insbesondere , weil er nicht mehr auf das Auto als Fortbewegungsmittel zurückgreifen konnte , da er seinen Führer ausweis abgeben musste ( S. 43 unten, S. 121 unten). Er pflegt nach eigenen Angaben zwar wenige aber gute Sozialkontakte (S. 39). Seine Ex-Partnerin be sucht ihn regelmässig und unterstützt ihn beim Reinigen und beim Einkaufen. Zudem steht er in Kontakt mit seinem Beistand (S. 39, S. 123 f.). Auch deutet die vom Beschwerdeführer angegebene Tages struktur auf keine psychisch bedingten,
ressourcenmindernden Einschränkungen hin. Er steht zwischen 6:00 und 9:00 Uhr morgens auf und verbringt die meiste Zeit zuhause. Die Zeit vertreibt er sich mit Kochen kleiner Gerichte, gelegentlichem
F ernsehen, L esen ; oder er betreibt Internetrecherche. Abends geht er zwischen 23:00 und 24:00 Uhr zu Bett (S. 123 f.). Seine Wäsche besorgt er selbst. Besorgungen erledigt er zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr (S. 43 unten). Auch kümmert er sich um seinen Garten und gab er an, beim Rasenmähen nicht eingeschränkt zu sein (S. 77). Was die Persönlichkeitsaspekte angeht, schlossen die Gutachter eine eigentliche Per sönlichkeitsstörung aus (S. 7 unten) . A uch konnte Dr. D.___
in seinem be weiskräftigen Gutachten (E. 52.2) in seinem nach AMDP erhoben Befund keine Hinweise auf ressourcenrelevante einschränkende Persönlichkeitsaspekte
fest stellen (S. 125 f.).
Gerade i m Zusammenhang mit der diagnostizieren leichten depressiven Episode ist daran zu erinnern, dass regelmässig
nur schwere psychische Störung en
renten relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen . Eine leicht- bis mittel gradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychia tri sche Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren (Urteil des Bundesgerichtes
8C_280/2021 vom 17. Novem ber 2021 E. 6.2.2).
Da beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Komorbiditäten vorliegen, bestehen entsprechend der gutachterlichen Einschätzung keine Anhalt s punkte dafür, dass sich die im Zeitpunkt der Begutachtung leichtgradige depres sive Störung im August 2019 in rentenrelevantem Ausmass auf seine A rbeits fähig keit
im Hinblick auf Tätigkeiten ausgewirkt hat, die seinen Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechen . Somit ist unter Berücksichtigung der gesamten medi zinischen Aktenlage spätestens ab August 2019 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer wie im Vergleichszeitpunkt im März 2011
keine psychiatri schen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. 5. 3 5.3.1
Es stellt sich damit die Frage, wie sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht im relevanten Beurteilungszeitraum gestaltet. Der Beschwerde führer bemängelte
diesbezüglich , dass sich die Gutachte r
mit dieser Frage nicht genügend auseinander ge setzt hätten.
Die gutachterliche S chlussfolgerung , dass retrospektiv lediglich von einer vorübergehenden höhergradigen Arbeitsunfähig keit auszugehen sei, erachtete der Beschwerdeführer angesichts
der stationäre n
und medikamentöse n
Behandlungen, Suizidandrohungen und der Verbeistän dung
als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7-9 Ziff. 3).
Di e Gutachter
stellten hinsichtlich des Verlauf s zwar nicht in Abrede, dass in der Vergangenheit zwischenzeitlich eine höhergradige Depressivität vorgelegen haben könnte als im Begutachtungszeitpunkt. Eine anhaltende und dauerhafte erheb liche psychiatrische Störung konnten die Gutachter aber explizit nicht attestieren (E. 4.1, E. 4.3) . Tatsächlich schlossen sie aufgrund der
Tatsache , dass zum Begut achtungszeit punkt keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung vorlag, eine solche ohne weitere Begründung auch für die Vergangenheit aus. Auch wenn dieser Schluss nicht ohne Weiteres plausibel ist , führt dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht zur Unverwertbarkeit des psychiatrischen Teilgut achtens ;
der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich gestützt darauf aber nicht direkt beurteilen . 5.3.2
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 9/153) festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung vom 25. März 2011 in einer sich auf die A rbeitsfähigkeit auswirkende n Weise verändert hat
(E. 5). Es wies die Sache aber zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück , da unklar war , ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungseinschränkungen auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen waren oder ob diese in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gründeten (E. 6).
[Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy chosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). 5.3.3
Das psychiatrische Teilgutachten der A.___ äusserte sich in seiner Beurteilung über den Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 9/ 173/32- 168 S. 93-173) nicht zu den psychosozialen Faktoren. Feststeht , dass i m Zeitpunkt der Begutachtung sowie bei der Untersuchung von Dr. E.___
ein im Wesentlichen unauffälliger Psychostatus ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag
(E. 5.2.2- 4 ). 5.3.4
Den für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch relevanten A kten lässt sich
zum Verlauf und insbesondere bezüglich der Rolle der psychosozialer Faktoren Folgendes
entnehmen :
Dr. med. F.___ und Dr . med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Zentrum H.___ ,
welche in ihrem Bericht vom 25 . Juli 201 4 (Urk. 9 / 82) eine gegenwärtig schwere Episode der depressiven Störung diagnostizierten, sahen den Auslöser dafür in Problemen in Bezug auf die Arbeit und in der Familie ( Ziff. 1.1 ). Sie wiesen darauf hin, dass die Lebenssituation des Beschwerdeführers diesen weiter ins Grübeln bringen und Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken, Verzweiflung sowie Scham- und Schuldgefühle auslösen würde, wodurch sich sein psychischer Zustand weiter verschlechtere (Ziff. 1.11). Zuletzt behandelt wurde der Beschwerdeführer von den Fachpersonen des Zentrums H.___ im Juni 2014 (Urk. 9/123) .
Der Beschwerdeführer wurde danach in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ in der Periode
zwischen dem
20. Juni 2014 bis 1 0. August
2016 fünfmal
stationär , einmal teilstationär und ambulant im Hometreatment
behan delt (vgl. Urk. 9/123, Urk. 9/136 S. 3) . Seit Mitte August 2016 fand keine psy chiatrische Behandlung mehr st att.
Im Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9/107)
über die Behandlungsphase vom 20. Juni bis 19. September 2014 , in welchem unter anderem eine mittelgradige Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1),
gaben die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ an , der Eintritt sei wegen einer schweren psychosozialen Belastungs situation erfolgt (S. 1 unten). Es sei deutlich geworden, dass sich der Beschwer deführer durch finanzielle und berufliche Schwierigkeiten in einer komplexen psychosozialen Situation befunden habe, welche zu einer Aggravation der de pressiven Grundgedanken geführt habe (S. 2 oben). Durch den Eintritt in die Klinik habe sich der Beschwerdeführer erleichtert und geschützt gefühlt, denn nach seinen Aussagen sei die Polizei auf der Suche nach ihm gewesen wegen unbe zahlter Rechnungen. Während des teilstationären Aufenthaltes sei der Konkurs seiner Firma vollzogen worden. Im Rahmen der durchgeführten Pfändung sei es zu einer Verschlechterung des affektiven Zustandes gekommen, sodass am 26. August 2014 im Rahmen einer Krisenintervention eine erneute stationäre Aufnahme erfolgt sei (S. 4 f.). Am 19. September 2014 sei der Beschwerdeführer
in gebesserter Verfassung aus der Klinik aus getreten (S. 5 unten).
Hinsichtlich der Behandlungsphase vom 8. April bis 1. Mai 2015 find e t sich im Psychiatrie I.___ -Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 9/125) , worin wiederum eine mittelgradige Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1), als Zuweisungsgrund die Ex a zerbation der depressiven Störung vor dem Hintergrund der seit längerer Zeit bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 1 unten). Die Fachärzte hielten fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Firma vor einem halben Jahr schlussendlich geschlossen worden sei, er ab er trotzdem täglich ins Büro gehe, dort etwas mache, sich dies jedoch deutlich sinnlos anfühle. Er fühle sich zudem von den Ämtern geplagt. Sein ganzer Besitz , den er in 20 Jahren aufgebaut habe, sei nun verloren. Finanziell gehe es ihm schlecht (S. 2 oben). Im Verlauf sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finan ziellen und organisatorischen Problematiken zu Vermeidungsverhalten neige, woraufhin sozialdienstlich die Organisation einer Beistands chaft geplant wurde (S. 4 oben). Diese wurde am 5. Mai 2015 (Urk. 9/115) dann auch errichtet (Vertre tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung). Die Fachärzte zogen daher in ihrer Beurteilung das Fazit, dass insgesamt eine rezidivierende depressive Störung bestehe mit aktuell mittelgradige r depressive r Episode vor dem Hintergrund einer finanziellen Belastungssituation
( Urk. 9/125 S. 4 Mitte) .
Was die Behandlung s phase im Sommer 2016 ( Hometreatment vom 15. Juni bis 22. Juli 2016 mit anschliessendem stationären Aufenthalt bis zum 10. August 2016) angeht, lässt sich dem Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ -Bericht vom 18. August 2016 (Urk. 9/134) , worin eine schwere Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1),
entnehmen, dass auch der Thai-I mbiss der Ehefrau des Beschwerdeführers bank rottgegangen sei , er sich mit seiner Ehefrau in Scheidung befunden habe (S. 2 unten) und aufgrund seiner Schulden die Pfändung des Hauses im Raum gestan den sei (S. 3 oben). So werteten die Fachärzte neben der erhöhten Kränkbarkeit, geringen Frustrationstoleranz, Selbstüberschätzung und Impulsivität auch die psychosoziale Situation als den schlechten psychischen Gesundheitszustand auf rechterhaltend (S. 4 oben) .
Der Beschwerdeführer selbst gab in der gutachterlichen Exploration von Dr. D.___
im August 2019 an, dass er in der Zeit der Trennung von seiner Ehefrau lebensmüd e Gedanken gehabt habe und dies nun nicht mehr der Fall sei (Urk. 9/173/32-168 S. 121 Mitte) , wobei die Trennung von ihr aus finanziellen Gründen erfolgt sei
(S. 123) . 5.3.5
Die vormals zugespitzte Situation hat sich nach dem letzten stationären Aufent halt in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ vom
22. Juli bis 10 . August 2016
insgesamt beruhigt, sodass keine rlei psychische Behandlungen mehr
in Anspruch genommen wurden - weder in der Form eines erneuten stationären Aufenthaltes
noch einer regelmässigen Therapie . Es ist davon auszugehen, dass auch die vorangehenden akuten Phasen mit verschiedentlichen stationären Aufenthalten in erster Linie durch psycho so ziale Momente ( 2014: familiäre Probleme, Konkurs der Firma und anschliessende Pfändung ; 2015: allgemeine finanzielle Belastung mit Ernennung eines Beistan des; 2016: Bankrott des Imbisstandes der Ehefrau, Trennungssituation und im Raum stehende Pfändung des Hauses ) belastet waren. So stabilisierte sich d er psychische Gesundheitszustand nach diesen angespannten Lebensphasen auch wieder. Dementsprechend nahm der Beschwerdeführer, welcher sich vorher ge häuft in stationäre Aufenthalte begab , keine solchen und überhaupt keine psy chotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch. Es kann daher im Nachhinein aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden, dass auch in den Akutphasen die psychosoziale n Belastungssituation en das Beschwerdebild dominierte n und eine eigenständige, invalidisierende psychische Erkrankung nicht vorlag, da die Befundlage seit der Stabilisierung keine Hinweise mehr auf eine depressive Störung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthält. D amit ist eine wesentliche invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung des Gesund heits zustandes aufgrund einer von der psychosozialen Belastungssituation unter scheidbaren eigenständigen psychischen Erkrankung
in der massgeblichen Zeit ab Dezember 2014 (vgl. E. 2.3)
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht not wendigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2)
ausgewiesen . 5.3. 6
Anzumerken bleibt, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten selbst unter Annahme einer zwischenzeitlichen Verschlechterung aufgrund einer eigen stän digen psychischen Erkrankung im Zeitpunkt der Beurteilung retrospektiv nicht mehr rechtsgenüglich
nachweisen liesse , wann genau von welcher Verschlech terung in welchem Ausmass auszugehen wäre.
Ein befristeter Rentenanspruch fällt deshalb auch aus diesem Grund ausser Betracht, denn d ie Folgen der ge nannten Beweislosigkeit hätte der Beschwerdeführer zu tragen , der aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten w ill (Urteil des Bundes gerichts 8C_602/2019 E. 5.2. 3
mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte ( Urteil des Bundesge richts C 281/02 vom 24. Sept ember 2003 E. 1.3.2 mit Hinweis ). 5. 4 5.4.1
Was die somatischen Beschwerden betrifft , entspricht d as rheumatologische Teil gutachten von Dr. C.___ ( Urk. 9/173/32-168 S. 48-92)
den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten und enthält insbesondere eine Funk tionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktio nseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (S. 78-84 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_33 5/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) .
Dr. C.___ hat die dem Beschwerdeführer zu mutbaren Tätigkeiten in seinem beweiskräftigen Gutachten exakt umschrieb en. Wie der Gutachter aufzeigte, entspricht das Anforderungsprofil an eine zumut bare Tätigkeit der Einschätzung zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Beur teilung im März 2011. Dr. C.___
hielt insbesondere fest, dass abgesehen von der Gewichtsreduktion - was einer Verbesserung gleichkommt - keine wesentliche Befundveränderung zu erkennen war . Da aus rheumatologischer Sicht damit im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verneinung einer Invalidenrente keine revi sionsrelevante Veränderung vorliegt, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerde führers
(Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 7) unerheblich, ob sich das Anforderungsprofil nur auf eine angepasste bezieht oder auch auf die angestammte Tätigkeit beinhaltet .
Gerade was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit an geht, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Urteil des hiesigen Gerichts
21. Febru ar 2012 die Frage über eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit offen ge lassen wurde und ein Leistungsanspruch mit der Restverwertbarkeit in ange pass ter
Tätigkeit unter Berücksichtigung des im Z.___ -Gutachten formulierten Be las tungs profils und der darin für eine angepasste Tätigkeit festgestellten Arbeits fähigkeit verneint worden war ( vgl. E. 3 ).
Von einer wesentlichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 5.4.2
In Bezug auf das allgemein-internistische Teilgutachten kritisierte der Beschwer deführer ferner die mangelnden Abklärungen bei Hinweisen auf kognitive Defi zite, eine anterograde Amnesie und Exekutivfunktionsstörungen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 8).
D ie se Kritik erweist sich als berechtigt .
Bereits in den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ aus den Jahren 2014 bis 2016 finden sich Hinweise auf Einschränkungen der Merk fähigkeit und der Konzentration (vgl. Bericht vom 6. November 2014 [ Urk. 9/107 S. 3 oben], Bericht vom 12. Mai
2015 [Urk. 7/125 S. 3 oben]; Bericht vom 20. September 2016 [Urk. 9/136 S. 4 unten und S. 6 Mitte] ) . Am 5. Mai 2015 (Urk. 9/115) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errich tet, was zumindest eine Berufstätigkeit mit Geschäftsführungsaufgaben oder ähnlichen Tätigkeiten, welche eine vergleichbare kognitive Leistungs fähig keit erfordern, fraglich erscheinen lässt . Auch im A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2019 fanden sich Hinweise auf Störungen der Mnestik , für welche eine psy chische Ursache ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 9/32-168 S. 125 Mitte, S. 130 Mitte ). Schliesslich äusserte auch Dr. E.___ nach seiner Untersuchung im Sommer 2020 - fast ein Jahr nach der A.___ -Begutachtung - einen drin genden Verdacht auf kognitive Defizite, eine anterograde Amnesie und Exeku tivfunktionsstörungen, welche er diffe re ntialdiagnostisch im Rahmen einer Demenz vom Alzheimertyp einordnete (E. 4.4). Abklärungen dazu hat die Be schwerdegegnerin keine vorgenommen , wären aber für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erforderlich gewesen .
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt.
5. 5
Zusammengefasst
ist gestützt auf das
A.___ -Gutachten und die weiteren medizinischen Berichte zwar davon auszugehen , dass weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. März 2011 ausgewiesen ist (vgl. E. 5.1 -4 ) . Es liegen jedoch für den hier massgebenden Beur teilungszeitraum Hinweise auf
somatisch bedingte, kognitive
Beeinträchtigungen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, welche ergänzende Ab klä rungen erforderlich machen
(E. 5.4 .2 vorstehend) .
Nachdem der Sachverhalt aus neurologischer allenfalls neuropsychologischer Sicht nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die angefochtene Verfügung vom 19 . Mai
2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese
wird die notwendigen neurologischen allenfalls neuropsychologischen Abklä rung veranlassen müssen, um anschliessend neu über den Rentenanspruch zu befin den. Das einzuholende neurologische und allenfalls auch neuropsychologische Gutachten wird sich
- ausgehend vom Status quo - unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten insbesondere zum Verlauf einer allfälligen kognitiven Beein trächtigung im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2021 (Erreichen des Rentenalters) zu äussern haben. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. -- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 -168] ) . Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/175) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein wand (Urk. 9/178, Urk. 9/180) stellte die IV-Stelle den A.___ -Gutachtern ergän zende Rückfragen, welche diese am 14. September 2020 (Urk. 9/182) und am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der A.___
damit, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich mittel- oder langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit in einem Pensum von
100 % zumutbar. Auch rückwirkend sei keine dauerhafte beziehungsweise invalidisierende Einschränkung ausgewiesen (S. 1 f .).
In der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 8) ergänzte die Beschwer degegnerin, es liege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, welche revisionsweise einen Rentenanspruch begründen würde (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2021 (Urk. 1)
- aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, dass die Teil gut achten der A.___ (psychiatrisch, rheumatologisch, internistisch) die Beweiskri terien nicht erfüllten und daher auf diese nicht abgestellt werden könne. Es werde daher die Zusprache einer angemessenen Rente gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beantragt. Dabei sei auch sein aktuelles Alter und die damit einhergehend fehlende n Umstellungs- und Flexibilitätsfähigkeiten für eine neue, dem Leiden angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen (S. 5-14). Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen nötig.
E. 2.3 Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdef ührer s
seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung seines Leistungsanspruchs verschlech tert hat, sodass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 9 /54) ge zeigt haben.
Bei am
1. Juni 2014 (Urk. 9/76) erfolgter Anmeldung kann ein allfälliger Ren ten anspruch frühestens am 1. Dezember 2014 entstanden sein (Art. 29 IVG). Zudem ist ein Rentenanspruch des am
9. März 19 56 (Urk. 9/1) geborenen Beschwerde führers nach dem 31. März 2021 aufgrund der V ollendung des 65. Altersjahres ausgeschlossen (Art. 30 IVG).
Massgebend ist daher für die Beurteilung eines allfällig en Rentenanspruches unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit raum vom
1. Dezember 2013 bis 31. März 2021 (vgl. E. 1. 2 ) . 3.
Das Bundesgericht stützte sich in seinem Urteil 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 (Urk. 9 /65) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. März 2011 (Urk. 9 /54) zu beurteilenden Leistungsanspruch nach erfolgter Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 9/44 und Urk. 9 /65 E. 3 ).
Die Gutachter des Z.___ ste llten in ihrem Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht stellten sie überhaupt keine Diagnose, weder mit noch ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/44 S. 24). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ihrer Auf fassung nach insbe sondere die von ihnen diagnostizierte morbide Adipositas. Die Gut achter hielten fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Si cht in seiner Arbeits- und Leis tungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. In d er zuletzt ausgeübten Erwerbstä tig keit als Elektriker respektive Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Seinem al lgemeinen Leistungsspektrum ent spre chend sei er auch für alle Verweistätigkei ten ohne repetitives Gewichthe ben über 20
kg respektive monotone Arbeitsste llungen in flektierter LWS-Stellung zu 100 % arbeitsfähig. Das aktuell ermittelte Belastungspro fil gelte ab sofort. Auch retro spektiv habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen können ( S. 28
f.).
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 13. Juni 2013, dass bezüglich des somatischen Leidens die Sachverhaltsfeststellung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 21. Februar 2012 im Prozess IV.2011.00474 (Urk. 9 / 60 ), wonach es sich auf das Z.___ -Gutachten stütze und dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 20
kg respektive monotone Arbeitshaltungen in flektierter LWS -Stellung vollzeitig zumutbar s eien , nicht offensichtlich unrich tig oder bundesrechtsverletzend und mithin für das Bundesgericht bindend sei (Urk. 9/65 E. 3.1 f.). Ebenso wenig beanstandete das Bundesgericht bezüglich des psychischen Leidens das Abstellen des hiesigen Gerichts auf das Z.___ -Gutachten und schloss, dass in psychischer Hinsicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht erstellt sei (E. 3.3) . Es stellte zu sammen fassend fest, dass die Adipositas weder körperliche noch geistige Schäden verur sacht habe, noch Folge eines bereits bestehend en Gesundheitsschadens dar stelle und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gege ben sei (E. 3.4) . Das Bundesgericht bestätigte den vom hiesigen Gericht durchgeführte n Einkommensvergleich und den dabei errechneten Invaliditätsgrad von 31 % (E. 4).
4. 4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der A.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen inter nis tisch-rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezem ber 2019 (Urk. 9/173/32-168) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7) : - Flachbogig rechtskonvexe Rotations skoliose mit mehrsegmentaler Len den wirbelsäulen (LWS)- Degeneration, Lendenwirbelkörper (LWK) 5/ Sakral wir belkörper (SWK) 1 mit breitbasiger Diskusextrusion, schwerer
Facet ten ge lenksarthrose rechts und konsekutiv schwerer Foramenstenose mit
Kom pression der austretenden Nervenwurzel L5 rechts. Mögliche Spon dylolyse
LWK5 links. Fortgeschrittene Osteochondrose LWK 3/4 mit kleiner, subkortikaler
Bandscheibenherniation in kranio dorsale Wirbel kör perkante LWK 4 Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 7 ): - Arterielle Grenzwerthypertonie - Schlafapnoesyndrom - Adipositas Grad I (BMI 33 , 2 kg/m 2 ) nach Magen-Bypass - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Die Gutachter hielten fest, die anamnestisch erhobenen Indikatoren und die ob jek tiven Befunde deuteten auf eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversor gungs fähigkeit und soziale Integration hin. Die aktenkundigen psychiatrischen Ein schät zungen seien uneinheitlich. Im Jahr 2010 sei im Rahmen eines Gutachtens keine namhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen atte stiert worden, seitens der Behandler sei jedoch eine schwerwiegende depres sive Erkrankung sowie eine Pers ö nlichkeitsauffälligkeit mit einer resultierenden
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit angegeben worden, was sich mit den aktuellen Befunden nicht nachzeichnen lasse (S. 6 oben). Z u den funktionellen Auswir kungen der Befunde/Diagnosen berichteten die Gutachter , die spinale Fehlbildung mit konsekutiven degenerativen Veränderungen bedinge eine reduzierte spinale Belastbarkeit . Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 7 f.).
Dr. B.___ berichtete in seinem internistischen Teilgutachten, auch rückblickend sei nach 2012 anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesund heits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erkennen respektive betreffend eine angepasste Tätigkeit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (S. 45 f.)
Im rheumatologischen Teilgutachten erklärte Dr. C.___ , dass aus rheumato lo gischer Sicht dem Gutachten aus dem Jahr 2010 zugestimmt werden könne. Eine wesentliche klinische Befundänderung, ausser der Gewichtsreduktion, sei nicht zu erkennen (S. 88). In angepasster Tätigkeit sollten hebende Belastungen über zehn Kilogramm vermieden werden, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an eine statodynamische Belastung der Wirbelsäule, insbesondere eine inklinato ri sche Zwangshaltung und repetitiv dauernde Rotationsbewegungen des Rumpfes. Darüber hinaus bestünden keine Einschränkungen und Limitationen der Arbeits fähigkeit (S. 90).
Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die rekla mierten und in der Exploration präsentierten ausgeprägten mnestischen und kog nitiven Störungen seien durch die psychiatrische Erkrankung nicht erklärbar, sodass hier eine tendenzielle interessengeleitete Präsentation von Limitationen und Beschwerden zu diskutieren sei (S. 128 Mitte). A ktenkundig fänden sich keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung, die dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die aktenkundigen Berichte einer höher gradigen Depressivität liessen sich anhand des aktuellen Befundes nicht mehr nachzeichnen. Dies e seien allenfalls als passager anzusehen (S. 134). 4.2
A m 14. September 2020 (Urk. 9/182) gaben
die A.___ -Gutachter
auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin an , dass sie ihrer Beurteilung eine Tätigkeit als ge sch äfts führender Elektriker zu Grunde gelegt hätten . Soweit die weit e re Prüfung der seinerzeitigen Tätigkeit ergeben würde, dass ein namhafter körperlich schwe rer Anteil tatsächlich bestanden habe, würde zumindest die gutachterliche Bewer tung hinsichtlich angepasster Arbeiten unverändert greifen (S. 1 f.). 4.3
In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/185) auf Rückfrage der Be schwerdegegnerin führten die A.___ -Gutachter aus, die Darstellung der Vorbe richte sei integraler Bestandteil des Gutachtens. Es sei also eine umfassende Berücksichtigung der Vorgeschichte erfolgt.
Dies betre ffe auch deren Bewertung. So werde schlüssig ausgeführt, dass anhand des gutachterlichen Befunds nach AMDP keine erhebliche Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet attestierbar sei (S. 16). Da keine behinderungsrelevante psychiatrische Störung mehr zu erhe ben gewesen sei, lasse sich - konkludent - auch rückblickend keine dauer hafte/
invalidisierende psychiatrische Erkrankung attestieren (S. 18).
Eine vorangehende höhergradige Depressivität werde mithin nicht in Abrede gestellt, sondern, basie rend auf dem gutachterlichen Befund und der Analyse des Behandlungsstatus, eine anhaltende und dauerhafte erhebliche psychiatrische Störung schlüssig als nicht attestierbar eingeschätzt (S. 20). 4. 4
Stadtarzt Dr. med. E.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 (Urk. 3/5) nach einem Hausbesuch
im Auftrag der Stadt Zürich zur Abklärung der Urteils fähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Einflussnahme und Blockade bezüglich der Abwicklung einer Erbschaft am 29. Juni 2020 als D iagnose einen dringenden Verdacht auf kognitive Defizite, anterograde Amnesie und Exekutiv funk tionsstörungen; differenzialdiagnostisch im Rahmen einer Demenz vom Alz heimer-Typ (S. 1 unten). 5.
5.1
Das Gutachten der A.___
vom
10. Dezember 2019 (E. 4.1 ) beinhaltet inter nistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen labortechnischen so wie bildgebenden Erhebungen . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere auch hinsichtlich der von den Behandlern zeitweise attestierten Auswirkungen der psychischen Leiden (vgl. E. 5. 3 nachstehend)
- erstattet
und auf Rückfr age
- besonders
zu den
dem Gut achten zugrunde gelegten Arbeitsprofilen und zur Verlaufsbeurteilung der psy chischen Leiden - ergänzt respektive erläuter t ( E. 4.2-3 ). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 9/173/3 2 -168 S. 5 f., S. 30 f., S. 33, S. 38 f., S. 42-44, S. 68, S. 71, S. 76-78 ).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus inter nistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründete n
ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar.
So zeigten sie insbesondere auch auf, dass eine schwerwiegende depressive Erkrankung sowie eine Persön lichkeitsauffälligkeit mit den von ihnen erhobenen Befunden nicht vorliegt und einzig die spinale Fehlbildung mit konsekutiven degenerativen Veränderungen wegen der reduzierte n spinale n Belastbarkeit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit hat, sodass diesbezüglich das vom rheumatologischen Gutachter formulierte Belastungsprofil zu beachten ist, jedoch im Rendement eine 100% ige Arbeits fähigkeit geben ist (E. 4.1-3 ). 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 7-12 Ziff. 3-6) . 5.2.2
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung (Urk. 9/ 173/32- 168 S. 93-173; vgl. insbesondere S. 113, S. 121-136)
und entspricht somit den bundesgerichtliche n Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. D.___
erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund nach AMDP ( Urk. 9/ 173/32- 168 S. 125 f.) . So zeigte er gestützt auf seine Erhebung auf , dass die Stimmung des Beschwerdeführers situationsadäquat unauffällig, strecken weise zum dysthymen Pol hin verschoben war, die affektive Modulationsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt war und die Auslenkung zum positiven Pol gelang. Ebenso hielt er fest , dass zwar eine leichte Grübelneigung sowie nachfühlbare Existenz- und Zukunftsängste bestanden, klinische Zeichen einer schwerer gra digen Depressivität, wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessenreduktion , jedoch nicht nachzuweisen waren und sich keine Hinweise für eine eigenständige Angst oder Zwangserkrankung, eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis oder eine Persönlichkeitsstörung feststellen liessen. Dr. D.___ diagnos ti zier t e daher plausibel eine leichtgradige depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 127 f.). 5.2.3
Der Beurteilung von Dr. D.___ entgegenstehende medizinische Berichte liegen keine vor. Der Beschwerdeführer nahm denn auch seit dem Jahr 2016 keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch (vgl. Urk. 9/ 173/32- 168 S. 127 Mitte ). Auch der von Dr. E.___ anlässlich eines Hausbesuches am 29. Juni 2020
- über
E. 6 . Oktober 2020 (Urk. 9/ 185 ) beantworteten. Am 10. Mai 2021 (Urk. 9/191) äusserte sich der Versicherte zu den ergänzenden Stellungnahmen der A.___ -Gutachter und hielt an seinem Einwand fest. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 17 . Juni
2021 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19 . Mai
2021 aufzuheben und ihm eine an gemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen (neues Gutachten in den Fachrichtungen Rheuma to logie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte am 5 . August 2021 (Urk.
E. 8 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
E. 9 . August 20 21 (Urk.
E. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Monate nach der psychiatrischen Begutachtung ( vgl. Urk. 9/166 S. 1) - zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4.4) erhobene psychische Befund weist auf keine depressive Störung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin .
Dieser zeigte sich
im Wesentlichen unauf fällig (Urk. 3/5 S. 3 Mitte) und bestätigt damit die Beurteilung von Dr. D.___ .
Die von Dr. E.___
festgestellten kognitive n Defizite sah dieser denn auch am wahrscheinlichsten im Rahmen einer Demenz (S. 2 oben). 5.2. 4
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 4) begrün dete Dr. D.___ die fehlende Auswirkung der von ihm diagnostizierten leichten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit nicht alleine mit der man gelnden in Anspruch genommenen Therapie und den offenen Behandlungsop tio nen, sondern vielmehr mit dem von ihm anhand des AMDP festgestellten weitest gehend unauffälligen Befund (vgl. E. 5.2.2 vorstehend) . Er untermauerte lediglich seine Schlussfolgerung mit dem Hinweis auf die Nichtinanspruchnahme einer Therapie bei vorhandenen Behandlungsoptionen (Urk. 9/173/32-168 S. 128 unten ).
Auch kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, der Gutachter ha be einen allfälligen sozialen Rückzug und die vorgebrachte fehlende Tages struktur nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5) oder es versäumt, d ie spezi fischen Persönlichkeitsmerkmale zu erheben ( S. 11 f. Ziff. 6). So waren Dr. D.___ sowohl Lebensumstände wie auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Tages ablauf
und seine Persönlichkeitsmerkmale durch seine Erhebung (Urk. 9/173/32-168 S. 113, S. 121-124) und aus den Akten (S. 97-113) bekannt
und flossen dementsprechend in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein . Allein aus dem Umstand eines verringerten Aktivitätenlevels des Beschwerde führers (Aufgabe eigenes Geschäft, Gemeinderat, Zunft und Kochclub [vgl. Vor bringen in der Beschwerde Urk. 1
S. 11]) auf einen ressourcenhemmenden krank heitsbedingten sozialen Rückzug zu schliessen, greift zu kurz. So verringerte sich der Bewegungsradius des Beschwerdeführers insbesondere , weil er nicht mehr auf das Auto als Fortbewegungsmittel zurückgreifen konnte , da er seinen Führer ausweis abgeben musste ( S. 43 unten, S. 121 unten). Er pflegt nach eigenen Angaben zwar wenige aber gute Sozialkontakte (S. 39). Seine Ex-Partnerin be sucht ihn regelmässig und unterstützt ihn beim Reinigen und beim Einkaufen. Zudem steht er in Kontakt mit seinem Beistand (S. 39, S. 123 f.). Auch deutet die vom Beschwerdeführer angegebene Tages struktur auf keine psychisch bedingten,
ressourcenmindernden Einschränkungen hin. Er steht zwischen 6:00 und 9:00 Uhr morgens auf und verbringt die meiste Zeit zuhause. Die Zeit vertreibt er sich mit Kochen kleiner Gerichte, gelegentlichem
F ernsehen, L esen ; oder er betreibt Internetrecherche. Abends geht er zwischen 23:00 und 24:00 Uhr zu Bett (S. 123 f.). Seine Wäsche besorgt er selbst. Besorgungen erledigt er zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr (S. 43 unten). Auch kümmert er sich um seinen Garten und gab er an, beim Rasenmähen nicht eingeschränkt zu sein (S. 77). Was die Persönlichkeitsaspekte angeht, schlossen die Gutachter eine eigentliche Per sönlichkeitsstörung aus (S. 7 unten) . A uch konnte Dr. D.___
in seinem be weiskräftigen Gutachten (E. 52.2) in seinem nach AMDP erhoben Befund keine Hinweise auf ressourcenrelevante einschränkende Persönlichkeitsaspekte
fest stellen (S. 125 f.).
Gerade i m Zusammenhang mit der diagnostizieren leichten depressiven Episode ist daran zu erinnern, dass regelmässig
nur schwere psychische Störung en
renten relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen . Eine leicht- bis mittel gradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychia tri sche Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren (Urteil des Bundesgerichtes
8C_280/2021 vom 17. Novem ber 2021 E. 6.2.2).
Da beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Komorbiditäten vorliegen, bestehen entsprechend der gutachterlichen Einschätzung keine Anhalt s punkte dafür, dass sich die im Zeitpunkt der Begutachtung leichtgradige depres sive Störung im August 2019 in rentenrelevantem Ausmass auf seine A rbeits fähig keit
im Hinblick auf Tätigkeiten ausgewirkt hat, die seinen Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechen . Somit ist unter Berücksichtigung der gesamten medi zinischen Aktenlage spätestens ab August 2019 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer wie im Vergleichszeitpunkt im März 2011
keine psychiatri schen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. 5. 3 5.3.1
Es stellt sich damit die Frage, wie sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht im relevanten Beurteilungszeitraum gestaltet. Der Beschwerde führer bemängelte
diesbezüglich , dass sich die Gutachte r
mit dieser Frage nicht genügend auseinander ge setzt hätten.
Die gutachterliche S chlussfolgerung , dass retrospektiv lediglich von einer vorübergehenden höhergradigen Arbeitsunfähig keit auszugehen sei, erachtete der Beschwerdeführer angesichts
der stationäre n
und medikamentöse n
Behandlungen, Suizidandrohungen und der Verbeistän dung
als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7-9 Ziff. 3).
Di e Gutachter
stellten hinsichtlich des Verlauf s zwar nicht in Abrede, dass in der Vergangenheit zwischenzeitlich eine höhergradige Depressivität vorgelegen haben könnte als im Begutachtungszeitpunkt. Eine anhaltende und dauerhafte erheb liche psychiatrische Störung konnten die Gutachter aber explizit nicht attestieren (E. 4.1, E. 4.3) . Tatsächlich schlossen sie aufgrund der
Tatsache , dass zum Begut achtungszeit punkt keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung vorlag, eine solche ohne weitere Begründung auch für die Vergangenheit aus. Auch wenn dieser Schluss nicht ohne Weiteres plausibel ist , führt dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht zur Unverwertbarkeit des psychiatrischen Teilgut achtens ;
der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich gestützt darauf aber nicht direkt beurteilen . 5.3.2
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 9/153) festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung vom 25. März 2011 in einer sich auf die A rbeitsfähigkeit auswirkende n Weise verändert hat
(E. 5). Es wies die Sache aber zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück , da unklar war , ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungseinschränkungen auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen waren oder ob diese in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gründeten (E. 6).
[Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy chosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). 5.3.3
Das psychiatrische Teilgutachten der A.___ äusserte sich in seiner Beurteilung über den Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 9/ 173/32- 168 S. 93-173) nicht zu den psychosozialen Faktoren. Feststeht , dass i m Zeitpunkt der Begutachtung sowie bei der Untersuchung von Dr. E.___
ein im Wesentlichen unauffälliger Psychostatus ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag
(E. 5.2.2- 4 ). 5.3.4
Den für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch relevanten A kten lässt sich
zum Verlauf und insbesondere bezüglich der Rolle der psychosozialer Faktoren Folgendes
entnehmen :
Dr. med. F.___ und Dr . med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Zentrum H.___ ,
welche in ihrem Bericht vom 25 . Juli 201 4 (Urk. 9 / 82) eine gegenwärtig schwere Episode der depressiven Störung diagnostizierten, sahen den Auslöser dafür in Problemen in Bezug auf die Arbeit und in der Familie ( Ziff. 1.1 ). Sie wiesen darauf hin, dass die Lebenssituation des Beschwerdeführers diesen weiter ins Grübeln bringen und Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken, Verzweiflung sowie Scham- und Schuldgefühle auslösen würde, wodurch sich sein psychischer Zustand weiter verschlechtere (Ziff. 1.11). Zuletzt behandelt wurde der Beschwerdeführer von den Fachpersonen des Zentrums H.___ im Juni 2014 (Urk. 9/123) .
Der Beschwerdeführer wurde danach in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ in der Periode
zwischen dem
20. Juni 2014 bis 1 0. August
2016 fünfmal
stationär , einmal teilstationär und ambulant im Hometreatment
behan delt (vgl. Urk. 9/123, Urk. 9/136 S. 3) . Seit Mitte August 2016 fand keine psy chiatrische Behandlung mehr st att.
Im Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9/107)
über die Behandlungsphase vom 20. Juni bis 19. September 2014 , in welchem unter anderem eine mittelgradige Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1),
gaben die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ an , der Eintritt sei wegen einer schweren psychosozialen Belastungs situation erfolgt (S. 1 unten). Es sei deutlich geworden, dass sich der Beschwer deführer durch finanzielle und berufliche Schwierigkeiten in einer komplexen psychosozialen Situation befunden habe, welche zu einer Aggravation der de pressiven Grundgedanken geführt habe (S. 2 oben). Durch den Eintritt in die Klinik habe sich der Beschwerdeführer erleichtert und geschützt gefühlt, denn nach seinen Aussagen sei die Polizei auf der Suche nach ihm gewesen wegen unbe zahlter Rechnungen. Während des teilstationären Aufenthaltes sei der Konkurs seiner Firma vollzogen worden. Im Rahmen der durchgeführten Pfändung sei es zu einer Verschlechterung des affektiven Zustandes gekommen, sodass am 26. August 2014 im Rahmen einer Krisenintervention eine erneute stationäre Aufnahme erfolgt sei (S. 4 f.). Am 19. September 2014 sei der Beschwerdeführer
in gebesserter Verfassung aus der Klinik aus getreten (S. 5 unten).
Hinsichtlich der Behandlungsphase vom 8. April bis 1. Mai 2015 find e t sich im Psychiatrie I.___ -Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 9/125) , worin wiederum eine mittelgradige Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1), als Zuweisungsgrund die Ex a zerbation der depressiven Störung vor dem Hintergrund der seit längerer Zeit bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 1 unten). Die Fachärzte hielten fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Firma vor einem halben Jahr schlussendlich geschlossen worden sei, er ab er trotzdem täglich ins Büro gehe, dort etwas mache, sich dies jedoch deutlich sinnlos anfühle. Er fühle sich zudem von den Ämtern geplagt. Sein ganzer Besitz , den er in 20 Jahren aufgebaut habe, sei nun verloren. Finanziell gehe es ihm schlecht (S. 2 oben). Im Verlauf sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finan ziellen und organisatorischen Problematiken zu Vermeidungsverhalten neige, woraufhin sozialdienstlich die Organisation einer Beistands chaft geplant wurde (S. 4 oben). Diese wurde am 5. Mai 2015 (Urk. 9/115) dann auch errichtet (Vertre tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung). Die Fachärzte zogen daher in ihrer Beurteilung das Fazit, dass insgesamt eine rezidivierende depressive Störung bestehe mit aktuell mittelgradige r depressive r Episode vor dem Hintergrund einer finanziellen Belastungssituation
( Urk. 9/125 S. 4 Mitte) .
Was die Behandlung s phase im Sommer 2016 ( Hometreatment vom 15. Juni bis 22. Juli 2016 mit anschliessendem stationären Aufenthalt bis zum 10. August 2016) angeht, lässt sich dem Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ -Bericht vom 18. August 2016 (Urk. 9/134) , worin eine schwere Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1),
entnehmen, dass auch der Thai-I mbiss der Ehefrau des Beschwerdeführers bank rottgegangen sei , er sich mit seiner Ehefrau in Scheidung befunden habe (S. 2 unten) und aufgrund seiner Schulden die Pfändung des Hauses im Raum gestan den sei (S. 3 oben). So werteten die Fachärzte neben der erhöhten Kränkbarkeit, geringen Frustrationstoleranz, Selbstüberschätzung und Impulsivität auch die psychosoziale Situation als den schlechten psychischen Gesundheitszustand auf rechterhaltend (S. 4 oben) .
Der Beschwerdeführer selbst gab in der gutachterlichen Exploration von Dr. D.___
im August 2019 an, dass er in der Zeit der Trennung von seiner Ehefrau lebensmüd e Gedanken gehabt habe und dies nun nicht mehr der Fall sei (Urk. 9/173/32-168 S. 121 Mitte) , wobei die Trennung von ihr aus finanziellen Gründen erfolgt sei
(S. 123) . 5.3.5
Die vormals zugespitzte Situation hat sich nach dem letzten stationären Aufent halt in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ vom
22. Juli bis 10 . August 2016
insgesamt beruhigt, sodass keine rlei psychische Behandlungen mehr
in Anspruch genommen wurden - weder in der Form eines erneuten stationären Aufenthaltes
noch einer regelmässigen Therapie . Es ist davon auszugehen, dass auch die vorangehenden akuten Phasen mit verschiedentlichen stationären Aufenthalten in erster Linie durch psycho so ziale Momente ( 2014: familiäre Probleme, Konkurs der Firma und anschliessende Pfändung ; 2015: allgemeine finanzielle Belastung mit Ernennung eines Beistan des; 2016: Bankrott des Imbisstandes der Ehefrau, Trennungssituation und im Raum stehende Pfändung des Hauses ) belastet waren. So stabilisierte sich d er psychische Gesundheitszustand nach diesen angespannten Lebensphasen auch wieder. Dementsprechend nahm der Beschwerdeführer, welcher sich vorher ge häuft in stationäre Aufenthalte begab , keine solchen und überhaupt keine psy chotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch. Es kann daher im Nachhinein aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden, dass auch in den Akutphasen die psychosoziale n Belastungssituation en das Beschwerdebild dominierte n und eine eigenständige, invalidisierende psychische Erkrankung nicht vorlag, da die Befundlage seit der Stabilisierung keine Hinweise mehr auf eine depressive Störung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthält. D amit ist eine wesentliche invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung des Gesund heits zustandes aufgrund einer von der psychosozialen Belastungssituation unter scheidbaren eigenständigen psychischen Erkrankung
in der massgeblichen Zeit ab Dezember 2014 (vgl. E. 2.3)
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht not wendigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2)
ausgewiesen . 5.3. 6
Anzumerken bleibt, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten selbst unter Annahme einer zwischenzeitlichen Verschlechterung aufgrund einer eigen stän digen psychischen Erkrankung im Zeitpunkt der Beurteilung retrospektiv nicht mehr rechtsgenüglich
nachweisen liesse , wann genau von welcher Verschlech terung in welchem Ausmass auszugehen wäre.
Ein befristeter Rentenanspruch fällt deshalb auch aus diesem Grund ausser Betracht, denn d ie Folgen der ge nannten Beweislosigkeit hätte der Beschwerdeführer zu tragen , der aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten w ill (Urteil des Bundes gerichts 8C_602/2019 E. 5.2. 3
mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte ( Urteil des Bundesge richts C 281/02 vom 24. Sept ember 2003 E. 1.3.2 mit Hinweis ). 5. 4 5.4.1
Was die somatischen Beschwerden betrifft , entspricht d as rheumatologische Teil gutachten von Dr. C.___ ( Urk. 9/173/32-168 S. 48-92)
den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten und enthält insbesondere eine Funk tionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktio nseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (S. 78-84 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_33 5/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) .
Dr. C.___ hat die dem Beschwerdeführer zu mutbaren Tätigkeiten in seinem beweiskräftigen Gutachten exakt umschrieb en. Wie der Gutachter aufzeigte, entspricht das Anforderungsprofil an eine zumut bare Tätigkeit der Einschätzung zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Beur teilung im März 2011. Dr. C.___
hielt insbesondere fest, dass abgesehen von der Gewichtsreduktion - was einer Verbesserung gleichkommt - keine wesentliche Befundveränderung zu erkennen war . Da aus rheumatologischer Sicht damit im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verneinung einer Invalidenrente keine revi sionsrelevante Veränderung vorliegt, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerde führers
(Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 7) unerheblich, ob sich das Anforderungsprofil nur auf eine angepasste bezieht oder auch auf die angestammte Tätigkeit beinhaltet .
Gerade was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit an geht, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Urteil des hiesigen Gerichts
21. Febru ar 2012 die Frage über eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit offen ge lassen wurde und ein Leistungsanspruch mit der Restverwertbarkeit in ange pass ter
Tätigkeit unter Berücksichtigung des im Z.___ -Gutachten formulierten Be las tungs profils und der darin für eine angepasste Tätigkeit festgestellten Arbeits fähigkeit verneint worden war ( vgl. E. 3 ).
Von einer wesentlichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 5.4.2
In Bezug auf das allgemein-internistische Teilgutachten kritisierte der Beschwer deführer ferner die mangelnden Abklärungen bei Hinweisen auf kognitive Defi zite, eine anterograde Amnesie und Exekutivfunktionsstörungen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 8).
D ie se Kritik erweist sich als berechtigt .
Bereits in den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ aus den Jahren 2014 bis 2016 finden sich Hinweise auf Einschränkungen der Merk fähigkeit und der Konzentration (vgl. Bericht vom 6. November 2014 [ Urk. 9/107 S. 3 oben], Bericht vom 12. Mai
2015 [Urk. 7/125 S. 3 oben]; Bericht vom 20. September 2016 [Urk. 9/136 S. 4 unten und S. 6 Mitte] ) . Am 5. Mai 2015 (Urk. 9/115) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errich tet, was zumindest eine Berufstätigkeit mit Geschäftsführungsaufgaben oder ähnlichen Tätigkeiten, welche eine vergleichbare kognitive Leistungs fähig keit erfordern, fraglich erscheinen lässt . Auch im A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2019 fanden sich Hinweise auf Störungen der Mnestik , für welche eine psy chische Ursache ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 9/32-168 S. 125 Mitte, S. 130 Mitte ). Schliesslich äusserte auch Dr. E.___ nach seiner Untersuchung im Sommer 2020 - fast ein Jahr nach der A.___ -Begutachtung - einen drin genden Verdacht auf kognitive Defizite, eine anterograde Amnesie und Exeku tivfunktionsstörungen, welche er diffe re ntialdiagnostisch im Rahmen einer Demenz vom Alzheimertyp einordnete (E. 4.4). Abklärungen dazu hat die Be schwerdegegnerin keine vorgenommen , wären aber für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erforderlich gewesen .
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt.
5. 5
Zusammengefasst
ist gestützt auf das
A.___ -Gutachten und die weiteren medizinischen Berichte zwar davon auszugehen , dass weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. März 2011 ausgewiesen ist (vgl. E. 5.1 -4 ) . Es liegen jedoch für den hier massgebenden Beur teilungszeitraum Hinweise auf
somatisch bedingte, kognitive
Beeinträchtigungen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, welche ergänzende Ab klä rungen erforderlich machen
(E. 5.4 .2 vorstehend) .
Nachdem der Sachverhalt aus neurologischer allenfalls neuropsychologischer Sicht nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die angefochtene Verfügung vom 19 . Mai
2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese
wird die notwendigen neurologischen allenfalls neuropsychologischen Abklä rung veranlassen müssen, um anschliessend neu über den Rentenanspruch zu befin den. Das einzuholende neurologische und allenfalls auch neuropsychologische Gutachten wird sich
- ausgehend vom Status quo - unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten insbesondere zum Verlauf einer allfälligen kognitiven Beein trächtigung im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2021 (Erreichen des Rentenalters) zu äussern haben. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. -- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00408
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
30. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1956, war von 1993 bis August 2004 als Elektromon teur/
Geschäftsführer für die Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 9/10). Im Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine morbide Adipositas (BMI über 50
k g/m 2 ) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/1). Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahrens wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. März
2007 ab (Urk. 9 /14). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Prozess IV.2007.00542) in dem Sinn gut, dass es die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklärung und zu anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/22). Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte - insbesondere eines interdisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 9 /44) - wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 25. März 2011 erneut ab (Urk. 9/54). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2011 (Urk. 9/55/3-15) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Februar 2012 (Urk. 9/60) abgewiesen (Prozess IV.2011.00474). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 31 % ab (Urk. 9/65). 1.2
Am 1. Juni 2014 (Urk. 9/76) meldete sich der Versicherte unter Hinweis insbe sondere auf Unkonzentriertheit, Angststörung und Depression bestehend seit 2004
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /138-139 , Urk. 9 /143) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 9/145 ) das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Prozess IV.2017.00574) in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchführung einer Begutachtung und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/ 153 ).
Die IV-Stelle holte in der Folge bei der A.___ , ein internis tisch -rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 12. Dezember 2019 er stattet wurde (Urk. 9/173 /1; Gutachten vom 10. Dezember 2019 [Urk. 9/173/3 2 -168] ) . Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/175) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein wand (Urk. 9/178, Urk. 9/180) stellte die IV-Stelle den A.___ -Gutachtern ergän zende Rückfragen, welche diese am 14. September 2020 (Urk. 9/182) und am 6 . Oktober 2020 (Urk. 9/ 185 ) beantworteten. Am 10. Mai 2021 (Urk. 9/191) äusserte sich der Versicherte zu den ergänzenden Stellungnahmen der A.___ -Gutachter und hielt an seinem Einwand fest. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 17 . Juni
2021 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19 . Mai
2021 aufzuheben und ihm eine an gemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen (neues Gutachten in den Fachrichtungen Rheuma to logie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin) an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte am 5 . August 2021 (Urk. 8 ) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9 . August 20 21 (Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.4
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19. Mai 2021 (Urk. 2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der A.___
damit, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich mittel- oder langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit in einem Pensum von
100 % zumutbar. Auch rückwirkend sei keine dauerhafte beziehungsweise invalidisierende Einschränkung ausgewiesen (S. 1 f .).
In der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 8) ergänzte die Beschwer degegnerin, es liege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, welche revisionsweise einen Rentenanspruch begründen würde (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2021 (Urk. 1)
- aus näher dargelegten Gründen - auf den Standpunkt, dass die Teil gut achten der A.___ (psychiatrisch, rheumatologisch, internistisch) die Beweiskri terien nicht erfüllten und daher auf diese nicht abgestellt werden könne. Es werde daher die Zusprache einer angemessenen Rente gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten beantragt. Dabei sei auch sein aktuelles Alter und die damit einhergehend fehlende n Umstellungs- und Flexibilitätsfähigkeiten für eine neue, dem Leiden angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen (S. 5-14). Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen nötig. 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdef ührer s
seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung seines Leistungsanspruchs verschlech tert hat, sodass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 9 /54) ge zeigt haben.
Bei am
1. Juni 2014 (Urk. 9/76) erfolgter Anmeldung kann ein allfälliger Ren ten anspruch frühestens am 1. Dezember 2014 entstanden sein (Art. 29 IVG). Zudem ist ein Rentenanspruch des am
9. März 19 56 (Urk. 9/1) geborenen Beschwerde führers nach dem 31. März 2021 aufgrund der V ollendung des 65. Altersjahres ausgeschlossen (Art. 30 IVG).
Massgebend ist daher für die Beurteilung eines allfällig en Rentenanspruches unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit raum vom
1. Dezember 2013 bis 31. März 2021 (vgl. E. 1. 2 ) . 3.
Das Bundesgericht stützte sich in seinem Urteil 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 (Urk. 9 /65) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. März 2011 (Urk. 9 /54) zu beurteilenden Leistungsanspruch nach erfolgter Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 4. Dezember 2010 (Urk. 9/44 und Urk. 9 /65 E. 3 ).
Die Gutachter des Z.___ ste llten in ihrem Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht stellten sie überhaupt keine Diagnose, weder mit noch ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/44 S. 24). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat ihrer Auf fassung nach insbe sondere die von ihnen diagnostizierte morbide Adipositas. Die Gut achter hielten fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Si cht in seiner Arbeits- und Leis tungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. In d er zuletzt ausgeübten Erwerbstä tig keit als Elektriker respektive Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Seinem al lgemeinen Leistungsspektrum ent spre chend sei er auch für alle Verweistätigkei ten ohne repetitives Gewichthe ben über 20
kg respektive monotone Arbeitsste llungen in flektierter LWS-Stellung zu 100 % arbeitsfähig. Das aktuell ermittelte Belastungspro fil gelte ab sofort. Auch retro spektiv habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestanden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen können ( S. 28
f.).
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 13. Juni 2013, dass bezüglich des somatischen Leidens die Sachverhaltsfeststellung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 21. Februar 2012 im Prozess IV.2011.00474 (Urk. 9 / 60 ), wonach es sich auf das Z.___ -Gutachten stütze und dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 20
kg respektive monotone Arbeitshaltungen in flektierter LWS -Stellung vollzeitig zumutbar s eien , nicht offensichtlich unrich tig oder bundesrechtsverletzend und mithin für das Bundesgericht bindend sei (Urk. 9/65 E. 3.1 f.). Ebenso wenig beanstandete das Bundesgericht bezüglich des psychischen Leidens das Abstellen des hiesigen Gerichts auf das Z.___ -Gutachten und schloss, dass in psychischer Hinsicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht erstellt sei (E. 3.3) . Es stellte zu sammen fassend fest, dass die Adipositas weder körperliche noch geistige Schäden verur sacht habe, noch Folge eines bereits bestehend en Gesundheitsschadens dar stelle und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gege ben sei (E. 3.4) . Das Bundesgericht bestätigte den vom hiesigen Gericht durchgeführte n Einkommensvergleich und den dabei errechneten Invaliditätsgrad von 31 % (E. 4).
4. 4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der A.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen inter nis tisch-rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezem ber 2019 (Urk. 9/173/32-168) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7) : - Flachbogig rechtskonvexe Rotations skoliose mit mehrsegmentaler Len den wirbelsäulen (LWS)- Degeneration, Lendenwirbelkörper (LWK) 5/ Sakral wir belkörper (SWK) 1 mit breitbasiger Diskusextrusion, schwerer
Facet ten ge lenksarthrose rechts und konsekutiv schwerer Foramenstenose mit
Kom pression der austretenden Nervenwurzel L5 rechts. Mögliche Spon dylolyse
LWK5 links. Fortgeschrittene Osteochondrose LWK 3/4 mit kleiner, subkortikaler
Bandscheibenherniation in kranio dorsale Wirbel kör perkante LWK 4 Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 7 ): - Arterielle Grenzwerthypertonie - Schlafapnoesyndrom - Adipositas Grad I (BMI 33 , 2 kg/m 2 ) nach Magen-Bypass - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Die Gutachter hielten fest, die anamnestisch erhobenen Indikatoren und die ob jek tiven Befunde deuteten auf eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversor gungs fähigkeit und soziale Integration hin. Die aktenkundigen psychiatrischen Ein schät zungen seien uneinheitlich. Im Jahr 2010 sei im Rahmen eines Gutachtens keine namhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen atte stiert worden, seitens der Behandler sei jedoch eine schwerwiegende depres sive Erkrankung sowie eine Pers ö nlichkeitsauffälligkeit mit einer resultierenden
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit angegeben worden, was sich mit den aktuellen Befunden nicht nachzeichnen lasse (S. 6 oben). Z u den funktionellen Auswir kungen der Befunde/Diagnosen berichteten die Gutachter , die spinale Fehlbildung mit konsekutiven degenerativen Veränderungen bedinge eine reduzierte spinale Belastbarkeit . Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 7 f.).
Dr. B.___ berichtete in seinem internistischen Teilgutachten, auch rückblickend sei nach 2012 anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesund heits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu erkennen respektive betreffend eine angepasste Tätigkeit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (S. 45 f.)
Im rheumatologischen Teilgutachten erklärte Dr. C.___ , dass aus rheumato lo gischer Sicht dem Gutachten aus dem Jahr 2010 zugestimmt werden könne. Eine wesentliche klinische Befundänderung, ausser der Gewichtsreduktion, sei nicht zu erkennen (S. 88). In angepasster Tätigkeit sollten hebende Belastungen über zehn Kilogramm vermieden werden, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an eine statodynamische Belastung der Wirbelsäule, insbesondere eine inklinato ri sche Zwangshaltung und repetitiv dauernde Rotationsbewegungen des Rumpfes. Darüber hinaus bestünden keine Einschränkungen und Limitationen der Arbeits fähigkeit (S. 90).
Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die rekla mierten und in der Exploration präsentierten ausgeprägten mnestischen und kog nitiven Störungen seien durch die psychiatrische Erkrankung nicht erklärbar, sodass hier eine tendenzielle interessengeleitete Präsentation von Limitationen und Beschwerden zu diskutieren sei (S. 128 Mitte). A ktenkundig fänden sich keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung, die dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die aktenkundigen Berichte einer höher gradigen Depressivität liessen sich anhand des aktuellen Befundes nicht mehr nachzeichnen. Dies e seien allenfalls als passager anzusehen (S. 134). 4.2
A m 14. September 2020 (Urk. 9/182) gaben
die A.___ -Gutachter
auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin an , dass sie ihrer Beurteilung eine Tätigkeit als ge sch äfts führender Elektriker zu Grunde gelegt hätten . Soweit die weit e re Prüfung der seinerzeitigen Tätigkeit ergeben würde, dass ein namhafter körperlich schwe rer Anteil tatsächlich bestanden habe, würde zumindest die gutachterliche Bewer tung hinsichtlich angepasster Arbeiten unverändert greifen (S. 1 f.). 4.3
In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/185) auf Rückfrage der Be schwerdegegnerin führten die A.___ -Gutachter aus, die Darstellung der Vorbe richte sei integraler Bestandteil des Gutachtens. Es sei also eine umfassende Berücksichtigung der Vorgeschichte erfolgt.
Dies betre ffe auch deren Bewertung. So werde schlüssig ausgeführt, dass anhand des gutachterlichen Befunds nach AMDP keine erhebliche Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet attestierbar sei (S. 16). Da keine behinderungsrelevante psychiatrische Störung mehr zu erhe ben gewesen sei, lasse sich - konkludent - auch rückblickend keine dauer hafte/
invalidisierende psychiatrische Erkrankung attestieren (S. 18).
Eine vorangehende höhergradige Depressivität werde mithin nicht in Abrede gestellt, sondern, basie rend auf dem gutachterlichen Befund und der Analyse des Behandlungsstatus, eine anhaltende und dauerhafte erhebliche psychiatrische Störung schlüssig als nicht attestierbar eingeschätzt (S. 20). 4. 4
Stadtarzt Dr. med. E.___ nannte in seinem Bericht vom 1. Juli 2020 (Urk. 3/5) nach einem Hausbesuch
im Auftrag der Stadt Zürich zur Abklärung der Urteils fähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Einflussnahme und Blockade bezüglich der Abwicklung einer Erbschaft am 29. Juni 2020 als D iagnose einen dringenden Verdacht auf kognitive Defizite, anterograde Amnesie und Exekutiv funk tionsstörungen; differenzialdiagnostisch im Rahmen einer Demenz vom Alz heimer-Typ (S. 1 unten). 5.
5.1
Das Gutachten der A.___
vom
10. Dezember 2019 (E. 4.1 ) beinhaltet inter nistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen labortechnischen so wie bildgebenden Erhebungen . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere auch hinsichtlich der von den Behandlern zeitweise attestierten Auswirkungen der psychischen Leiden (vgl. E. 5. 3 nachstehend)
- erstattet
und auf Rückfr age
- besonders
zu den
dem Gut achten zugrunde gelegten Arbeitsprofilen und zur Verlaufsbeurteilung der psy chischen Leiden - ergänzt respektive erläuter t ( E. 4.2-3 ). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 9/173/3 2 -168 S. 5 f., S. 30 f., S. 33, S. 38 f., S. 42-44, S. 68, S. 71, S. 76-78 ).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus inter nistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründete n
ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar.
So zeigten sie insbesondere auch auf, dass eine schwerwiegende depressive Erkrankung sowie eine Persön lichkeitsauffälligkeit mit den von ihnen erhobenen Befunden nicht vorliegt und einzig die spinale Fehlbildung mit konsekutiven degenerativen Veränderungen wegen der reduzierte n spinale n Belastbarkeit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit hat, sodass diesbezüglich das vom rheumatologischen Gutachter formulierte Belastungsprofil zu beachten ist, jedoch im Rendement eine 100% ige Arbeits fähigkeit geben ist (E. 4.1-3 ). 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 7-12 Ziff. 3-6) . 5.2.2
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bachtung (Urk. 9/ 173/32- 168 S. 93-173; vgl. insbesondere S. 113, S. 121-136)
und entspricht somit den bundesgerichtliche n Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Dr. D.___
erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund nach AMDP ( Urk. 9/ 173/32- 168 S. 125 f.) . So zeigte er gestützt auf seine Erhebung auf , dass die Stimmung des Beschwerdeführers situationsadäquat unauffällig, strecken weise zum dysthymen Pol hin verschoben war, die affektive Modulationsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt war und die Auslenkung zum positiven Pol gelang. Ebenso hielt er fest , dass zwar eine leichte Grübelneigung sowie nachfühlbare Existenz- und Zukunftsängste bestanden, klinische Zeichen einer schwerer gra digen Depressivität, wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessenreduktion , jedoch nicht nachzuweisen waren und sich keine Hinweise für eine eigenständige Angst oder Zwangserkrankung, eine Störung aus dem psychotischen Formenkreis oder eine Persönlichkeitsstörung feststellen liessen. Dr. D.___ diagnos ti zier t e daher plausibel eine leichtgradige depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 127 f.). 5.2.3
Der Beurteilung von Dr. D.___ entgegenstehende medizinische Berichte liegen keine vor. Der Beschwerdeführer nahm denn auch seit dem Jahr 2016 keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch (vgl. Urk. 9/ 173/32- 168 S. 127 Mitte ). Auch der von Dr. E.___ anlässlich eines Hausbesuches am 29. Juni 2020
- über 11 Monate nach der psychiatrischen Begutachtung ( vgl. Urk. 9/166 S. 1) - zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4.4) erhobene psychische Befund weist auf keine depressive Störung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin .
Dieser zeigte sich
im Wesentlichen unauf fällig (Urk. 3/5 S. 3 Mitte) und bestätigt damit die Beurteilung von Dr. D.___ .
Die von Dr. E.___
festgestellten kognitive n Defizite sah dieser denn auch am wahrscheinlichsten im Rahmen einer Demenz (S. 2 oben). 5.2. 4
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 4) begrün dete Dr. D.___ die fehlende Auswirkung der von ihm diagnostizierten leichten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit nicht alleine mit der man gelnden in Anspruch genommenen Therapie und den offenen Behandlungsop tio nen, sondern vielmehr mit dem von ihm anhand des AMDP festgestellten weitest gehend unauffälligen Befund (vgl. E. 5.2.2 vorstehend) . Er untermauerte lediglich seine Schlussfolgerung mit dem Hinweis auf die Nichtinanspruchnahme einer Therapie bei vorhandenen Behandlungsoptionen (Urk. 9/173/32-168 S. 128 unten ).
Auch kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, der Gutachter ha be einen allfälligen sozialen Rückzug und die vorgebrachte fehlende Tages struktur nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5) oder es versäumt, d ie spezi fischen Persönlichkeitsmerkmale zu erheben ( S. 11 f. Ziff. 6). So waren Dr. D.___ sowohl Lebensumstände wie auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Tages ablauf
und seine Persönlichkeitsmerkmale durch seine Erhebung (Urk. 9/173/32-168 S. 113, S. 121-124) und aus den Akten (S. 97-113) bekannt
und flossen dementsprechend in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein . Allein aus dem Umstand eines verringerten Aktivitätenlevels des Beschwerde führers (Aufgabe eigenes Geschäft, Gemeinderat, Zunft und Kochclub [vgl. Vor bringen in der Beschwerde Urk. 1
S. 11]) auf einen ressourcenhemmenden krank heitsbedingten sozialen Rückzug zu schliessen, greift zu kurz. So verringerte sich der Bewegungsradius des Beschwerdeführers insbesondere , weil er nicht mehr auf das Auto als Fortbewegungsmittel zurückgreifen konnte , da er seinen Führer ausweis abgeben musste ( S. 43 unten, S. 121 unten). Er pflegt nach eigenen Angaben zwar wenige aber gute Sozialkontakte (S. 39). Seine Ex-Partnerin be sucht ihn regelmässig und unterstützt ihn beim Reinigen und beim Einkaufen. Zudem steht er in Kontakt mit seinem Beistand (S. 39, S. 123 f.). Auch deutet die vom Beschwerdeführer angegebene Tages struktur auf keine psychisch bedingten,
ressourcenmindernden Einschränkungen hin. Er steht zwischen 6:00 und 9:00 Uhr morgens auf und verbringt die meiste Zeit zuhause. Die Zeit vertreibt er sich mit Kochen kleiner Gerichte, gelegentlichem
F ernsehen, L esen ; oder er betreibt Internetrecherche. Abends geht er zwischen 23:00 und 24:00 Uhr zu Bett (S. 123 f.). Seine Wäsche besorgt er selbst. Besorgungen erledigt er zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr (S. 43 unten). Auch kümmert er sich um seinen Garten und gab er an, beim Rasenmähen nicht eingeschränkt zu sein (S. 77). Was die Persönlichkeitsaspekte angeht, schlossen die Gutachter eine eigentliche Per sönlichkeitsstörung aus (S. 7 unten) . A uch konnte Dr. D.___
in seinem be weiskräftigen Gutachten (E. 52.2) in seinem nach AMDP erhoben Befund keine Hinweise auf ressourcenrelevante einschränkende Persönlichkeitsaspekte
fest stellen (S. 125 f.).
Gerade i m Zusammenhang mit der diagnostizieren leichten depressiven Episode ist daran zu erinnern, dass regelmässig
nur schwere psychische Störung en
renten relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen . Eine leicht- bis mittel gradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychia tri sche Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren (Urteil des Bundesgerichtes
8C_280/2021 vom 17. Novem ber 2021 E. 6.2.2).
Da beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Komorbiditäten vorliegen, bestehen entsprechend der gutachterlichen Einschätzung keine Anhalt s punkte dafür, dass sich die im Zeitpunkt der Begutachtung leichtgradige depres sive Störung im August 2019 in rentenrelevantem Ausmass auf seine A rbeits fähig keit
im Hinblick auf Tätigkeiten ausgewirkt hat, die seinen Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechen . Somit ist unter Berücksichtigung der gesamten medi zinischen Aktenlage spätestens ab August 2019 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer wie im Vergleichszeitpunkt im März 2011
keine psychiatri schen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. 5. 3 5.3.1
Es stellt sich damit die Frage, wie sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht im relevanten Beurteilungszeitraum gestaltet. Der Beschwerde führer bemängelte
diesbezüglich , dass sich die Gutachte r
mit dieser Frage nicht genügend auseinander ge setzt hätten.
Die gutachterliche S chlussfolgerung , dass retrospektiv lediglich von einer vorübergehenden höhergradigen Arbeitsunfähig keit auszugehen sei, erachtete der Beschwerdeführer angesichts
der stationäre n
und medikamentöse n
Behandlungen, Suizidandrohungen und der Verbeistän dung
als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7-9 Ziff. 3).
Di e Gutachter
stellten hinsichtlich des Verlauf s zwar nicht in Abrede, dass in der Vergangenheit zwischenzeitlich eine höhergradige Depressivität vorgelegen haben könnte als im Begutachtungszeitpunkt. Eine anhaltende und dauerhafte erheb liche psychiatrische Störung konnten die Gutachter aber explizit nicht attestieren (E. 4.1, E. 4.3) . Tatsächlich schlossen sie aufgrund der
Tatsache , dass zum Begut achtungszeit punkt keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung vorlag, eine solche ohne weitere Begründung auch für die Vergangenheit aus. Auch wenn dieser Schluss nicht ohne Weiteres plausibel ist , führt dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht zur Unverwertbarkeit des psychiatrischen Teilgut achtens ;
der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich gestützt darauf aber nicht direkt beurteilen . 5.3.2
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 9/153) festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung vom 25. März 2011 in einer sich auf die A rbeitsfähigkeit auswirkende n Weise verändert hat
(E. 5). Es wies die Sache aber zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück , da unklar war , ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungseinschränkungen auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen waren oder ob diese in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gründeten (E. 6).
[Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy chosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). 5.3.3
Das psychiatrische Teilgutachten der A.___ äusserte sich in seiner Beurteilung über den Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 9/ 173/32- 168 S. 93-173) nicht zu den psychosozialen Faktoren. Feststeht , dass i m Zeitpunkt der Begutachtung sowie bei der Untersuchung von Dr. E.___
ein im Wesentlichen unauffälliger Psychostatus ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag
(E. 5.2.2- 4 ). 5.3.4
Den für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch relevanten A kten lässt sich
zum Verlauf und insbesondere bezüglich der Rolle der psychosozialer Faktoren Folgendes
entnehmen :
Dr. med. F.___ und Dr . med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Zentrum H.___ ,
welche in ihrem Bericht vom 25 . Juli 201 4 (Urk. 9 / 82) eine gegenwärtig schwere Episode der depressiven Störung diagnostizierten, sahen den Auslöser dafür in Problemen in Bezug auf die Arbeit und in der Familie ( Ziff. 1.1 ). Sie wiesen darauf hin, dass die Lebenssituation des Beschwerdeführers diesen weiter ins Grübeln bringen und Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken, Verzweiflung sowie Scham- und Schuldgefühle auslösen würde, wodurch sich sein psychischer Zustand weiter verschlechtere (Ziff. 1.11). Zuletzt behandelt wurde der Beschwerdeführer von den Fachpersonen des Zentrums H.___ im Juni 2014 (Urk. 9/123) .
Der Beschwerdeführer wurde danach in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ in der Periode
zwischen dem
20. Juni 2014 bis 1 0. August
2016 fünfmal
stationär , einmal teilstationär und ambulant im Hometreatment
behan delt (vgl. Urk. 9/123, Urk. 9/136 S. 3) . Seit Mitte August 2016 fand keine psy chiatrische Behandlung mehr st att.
Im Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9/107)
über die Behandlungsphase vom 20. Juni bis 19. September 2014 , in welchem unter anderem eine mittelgradige Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1),
gaben die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ an , der Eintritt sei wegen einer schweren psychosozialen Belastungs situation erfolgt (S. 1 unten). Es sei deutlich geworden, dass sich der Beschwer deführer durch finanzielle und berufliche Schwierigkeiten in einer komplexen psychosozialen Situation befunden habe, welche zu einer Aggravation der de pressiven Grundgedanken geführt habe (S. 2 oben). Durch den Eintritt in die Klinik habe sich der Beschwerdeführer erleichtert und geschützt gefühlt, denn nach seinen Aussagen sei die Polizei auf der Suche nach ihm gewesen wegen unbe zahlter Rechnungen. Während des teilstationären Aufenthaltes sei der Konkurs seiner Firma vollzogen worden. Im Rahmen der durchgeführten Pfändung sei es zu einer Verschlechterung des affektiven Zustandes gekommen, sodass am 26. August 2014 im Rahmen einer Krisenintervention eine erneute stationäre Aufnahme erfolgt sei (S. 4 f.). Am 19. September 2014 sei der Beschwerdeführer
in gebesserter Verfassung aus der Klinik aus getreten (S. 5 unten).
Hinsichtlich der Behandlungsphase vom 8. April bis 1. Mai 2015 find e t sich im Psychiatrie I.___ -Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 9/125) , worin wiederum eine mittelgradige Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1), als Zuweisungsgrund die Ex a zerbation der depressiven Störung vor dem Hintergrund der seit längerer Zeit bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 1 unten). Die Fachärzte hielten fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Firma vor einem halben Jahr schlussendlich geschlossen worden sei, er ab er trotzdem täglich ins Büro gehe, dort etwas mache, sich dies jedoch deutlich sinnlos anfühle. Er fühle sich zudem von den Ämtern geplagt. Sein ganzer Besitz , den er in 20 Jahren aufgebaut habe, sei nun verloren. Finanziell gehe es ihm schlecht (S. 2 oben). Im Verlauf sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finan ziellen und organisatorischen Problematiken zu Vermeidungsverhalten neige, woraufhin sozialdienstlich die Organisation einer Beistands chaft geplant wurde (S. 4 oben). Diese wurde am 5. Mai 2015 (Urk. 9/115) dann auch errichtet (Vertre tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung). Die Fachärzte zogen daher in ihrer Beurteilung das Fazit, dass insgesamt eine rezidivierende depressive Störung bestehe mit aktuell mittelgradige r depressive r Episode vor dem Hintergrund einer finanziellen Belastungssituation
( Urk. 9/125 S. 4 Mitte) .
Was die Behandlung s phase im Sommer 2016 ( Hometreatment vom 15. Juni bis 22. Juli 2016 mit anschliessendem stationären Aufenthalt bis zum 10. August 2016) angeht, lässt sich dem Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ -Bericht vom 18. August 2016 (Urk. 9/134) , worin eine schwere Episode der depressiven Störung diagnostiziert wurde (S. 1),
entnehmen, dass auch der Thai-I mbiss der Ehefrau des Beschwerdeführers bank rottgegangen sei , er sich mit seiner Ehefrau in Scheidung befunden habe (S. 2 unten) und aufgrund seiner Schulden die Pfändung des Hauses im Raum gestan den sei (S. 3 oben). So werteten die Fachärzte neben der erhöhten Kränkbarkeit, geringen Frustrationstoleranz, Selbstüberschätzung und Impulsivität auch die psychosoziale Situation als den schlechten psychischen Gesundheitszustand auf rechterhaltend (S. 4 oben) .
Der Beschwerdeführer selbst gab in der gutachterlichen Exploration von Dr. D.___
im August 2019 an, dass er in der Zeit der Trennung von seiner Ehefrau lebensmüd e Gedanken gehabt habe und dies nun nicht mehr der Fall sei (Urk. 9/173/32-168 S. 121 Mitte) , wobei die Trennung von ihr aus finanziellen Gründen erfolgt sei
(S. 123) . 5.3.5
Die vormals zugespitzte Situation hat sich nach dem letzten stationären Aufent halt in der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ vom
22. Juli bis 10 . August 2016
insgesamt beruhigt, sodass keine rlei psychische Behandlungen mehr
in Anspruch genommen wurden - weder in der Form eines erneuten stationären Aufenthaltes
noch einer regelmässigen Therapie . Es ist davon auszugehen, dass auch die vorangehenden akuten Phasen mit verschiedentlichen stationären Aufenthalten in erster Linie durch psycho so ziale Momente ( 2014: familiäre Probleme, Konkurs der Firma und anschliessende Pfändung ; 2015: allgemeine finanzielle Belastung mit Ernennung eines Beistan des; 2016: Bankrott des Imbisstandes der Ehefrau, Trennungssituation und im Raum stehende Pfändung des Hauses ) belastet waren. So stabilisierte sich d er psychische Gesundheitszustand nach diesen angespannten Lebensphasen auch wieder. Dementsprechend nahm der Beschwerdeführer, welcher sich vorher ge häuft in stationäre Aufenthalte begab , keine solchen und überhaupt keine psy chotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch. Es kann daher im Nachhinein aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden, dass auch in den Akutphasen die psychosoziale n Belastungssituation en das Beschwerdebild dominierte n und eine eigenständige, invalidisierende psychische Erkrankung nicht vorlag, da die Befundlage seit der Stabilisierung keine Hinweise mehr auf eine depressive Störung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthält. D amit ist eine wesentliche invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung des Gesund heits zustandes aufgrund einer von der psychosozialen Belastungssituation unter scheidbaren eigenständigen psychischen Erkrankung
in der massgeblichen Zeit ab Dezember 2014 (vgl. E. 2.3)
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht not wendigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2)
ausgewiesen . 5.3. 6
Anzumerken bleibt, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten selbst unter Annahme einer zwischenzeitlichen Verschlechterung aufgrund einer eigen stän digen psychischen Erkrankung im Zeitpunkt der Beurteilung retrospektiv nicht mehr rechtsgenüglich
nachweisen liesse , wann genau von welcher Verschlech terung in welchem Ausmass auszugehen wäre.
Ein befristeter Rentenanspruch fällt deshalb auch aus diesem Grund ausser Betracht, denn d ie Folgen der ge nannten Beweislosigkeit hätte der Beschwerdeführer zu tragen , der aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten w ill (Urteil des Bundes gerichts 8C_602/2019 E. 5.2. 3
mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte ( Urteil des Bundesge richts C 281/02 vom 24. Sept ember 2003 E. 1.3.2 mit Hinweis ). 5. 4 5.4.1
Was die somatischen Beschwerden betrifft , entspricht d as rheumatologische Teil gutachten von Dr. C.___ ( Urk. 9/173/32-168 S. 48-92)
den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten und enthält insbesondere eine Funk tionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktio nseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (S. 78-84 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_33 5/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) .
Dr. C.___ hat die dem Beschwerdeführer zu mutbaren Tätigkeiten in seinem beweiskräftigen Gutachten exakt umschrieb en. Wie der Gutachter aufzeigte, entspricht das Anforderungsprofil an eine zumut bare Tätigkeit der Einschätzung zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Beur teilung im März 2011. Dr. C.___
hielt insbesondere fest, dass abgesehen von der Gewichtsreduktion - was einer Verbesserung gleichkommt - keine wesentliche Befundveränderung zu erkennen war . Da aus rheumatologischer Sicht damit im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verneinung einer Invalidenrente keine revi sionsrelevante Veränderung vorliegt, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerde führers
(Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 7) unerheblich, ob sich das Anforderungsprofil nur auf eine angepasste bezieht oder auch auf die angestammte Tätigkeit beinhaltet .
Gerade was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit an geht, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Urteil des hiesigen Gerichts
21. Febru ar 2012 die Frage über eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit offen ge lassen wurde und ein Leistungsanspruch mit der Restverwertbarkeit in ange pass ter
Tätigkeit unter Berücksichtigung des im Z.___ -Gutachten formulierten Be las tungs profils und der darin für eine angepasste Tätigkeit festgestellten Arbeits fähigkeit verneint worden war ( vgl. E. 3 ).
Von einer wesentlichen Verschlechterung aus rheumatologischer Sicht ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 5.4.2
In Bezug auf das allgemein-internistische Teilgutachten kritisierte der Beschwer deführer ferner die mangelnden Abklärungen bei Hinweisen auf kognitive Defi zite, eine anterograde Amnesie und Exekutivfunktionsstörungen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 8).
D ie se Kritik erweist sich als berechtigt .
Bereits in den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik I.___ aus den Jahren 2014 bis 2016 finden sich Hinweise auf Einschränkungen der Merk fähigkeit und der Konzentration (vgl. Bericht vom 6. November 2014 [ Urk. 9/107 S. 3 oben], Bericht vom 12. Mai
2015 [Urk. 7/125 S. 3 oben]; Bericht vom 20. September 2016 [Urk. 9/136 S. 4 unten und S. 6 Mitte] ) . Am 5. Mai 2015 (Urk. 9/115) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errich tet, was zumindest eine Berufstätigkeit mit Geschäftsführungsaufgaben oder ähnlichen Tätigkeiten, welche eine vergleichbare kognitive Leistungs fähig keit erfordern, fraglich erscheinen lässt . Auch im A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2019 fanden sich Hinweise auf Störungen der Mnestik , für welche eine psy chische Ursache ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 9/32-168 S. 125 Mitte, S. 130 Mitte ). Schliesslich äusserte auch Dr. E.___ nach seiner Untersuchung im Sommer 2020 - fast ein Jahr nach der A.___ -Begutachtung - einen drin genden Verdacht auf kognitive Defizite, eine anterograde Amnesie und Exeku tivfunktionsstörungen, welche er diffe re ntialdiagnostisch im Rahmen einer Demenz vom Alzheimertyp einordnete (E. 4.4). Abklärungen dazu hat die Be schwerdegegnerin keine vorgenommen , wären aber für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erforderlich gewesen .
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig abgeklärt.
5. 5
Zusammengefasst
ist gestützt auf das
A.___ -Gutachten und die weiteren medizinischen Berichte zwar davon auszugehen , dass weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. März 2011 ausgewiesen ist (vgl. E. 5.1 -4 ) . Es liegen jedoch für den hier massgebenden Beur teilungszeitraum Hinweise auf
somatisch bedingte, kognitive
Beeinträchtigungen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, welche ergänzende Ab klä rungen erforderlich machen
(E. 5.4 .2 vorstehend) .
Nachdem der Sachverhalt aus neurologischer allenfalls neuropsychologischer Sicht nicht ausreichend abgeklärt ist, ist die angefochtene Verfügung vom 19 . Mai
2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese
wird die notwendigen neurologischen allenfalls neuropsychologischen Abklä rung veranlassen müssen, um anschliessend neu über den Rentenanspruch zu befin den. Das einzuholende neurologische und allenfalls auch neuropsychologische Gutachten wird sich
- ausgehend vom Status quo - unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten insbesondere zum Verlauf einer allfälligen kognitiven Beein trächtigung im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2021 (Erreichen des Rentenalters) zu äussern haben. 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. -- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller