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IV.2021.00403

Neuanmeldung; Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2016-01-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1981

geborene X.___

ist gelernte Lebensmittelverkäuferin (Urk. 10/1/5)

und arbeitete zuletzt in einem Teilzeit pensum als hauswirtschaftli che Betreuungs assistentin in einem Hort (Urk. 10/5/2). Am 2. April 2015 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Angabe einer Erschöpfungsdepression bei der Eidgenös si schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.10/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

tätigte medizinische (Urk. 10/11) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/13) , führte ein persönliches Gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/5) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) ein (Urk. 10/6) . Ab Mai 2015 ging die Versi cherte wieder einem Arbeitspensum von 35 % nach (Urk. 10/12), weshalb die IV Stelle mit Verfügung vom 18. Januar

2016 das Leistungsbegehren mit der Begründung

abwies , es bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden (Urk. 10/18). 1.2

Am 3. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte nach einem Un fall mit Verletzung der linken Hand erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22). Die IV-Stelle zog die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 10/29 , 10/45 , 10/62 , 10/79 ) und führte mit der Versicherten ein Standort gespräch durch (Urk. 10/32). Mit Mitteilung vom 13. Februar 2019 (Urk. 10/51) beschied die IV-Stelle, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde. Sie holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/48, 10/55) , tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/66) und führte am 15. Oktober 2019 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 10/76) .

Am 1 1. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Abweisung des Leistungsbegeh rens (Urk. 10/86). 1.3

Am 12. Januar 2021 meldete sich die Versicherte wiederum zum Bezug von Leis tungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/96); mit ihrer Anmeldung legte sie Arbeitsunfähigk eitszeugnisse auf (Urk. 10/94). Mit Schrei ben vom 22. Januar 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 10/99). Nach E inreichen weiterer Unterlagen (Urk. 10/101 -104) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2021 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 10/106). Am

24. März

2021 wurde ein Bericht der Klinik Y.___

AG eingereicht (Urk. 10/112). Die Versicherte liess a m 2 3. April

2021

Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 10/121). Am 3. Mai

2021 (Eingangsdatum) wurde ein weiterer Arztbericht aufgelegt (Urk. 10/125). Mit Ver fügung vom 11. Mai 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie vorbeschieden nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/129]).

2.

Dagegen liess die Versicherte am 14. Juni 2021 Beschwerde ( Urk.

1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegne rin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. August 2021 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin ein von ihrer Pensionskasse veranlasstes Gutachten (Urk. 13/11) zu den Akten reichen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 14) wurde n die Eingabe der Beschwer deführerin sowie deren Beilage (Urk. 12 und 13/11) der Beschwerdegegnerin zu gestellt. Die Beschwerdegegnerin liess sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September

2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE

117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesge richts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE

130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Durch die eingereichten Unterlagen könne keine gesundheitliche Ver änderung festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine mittelgradige depressive Episode mit guter Prognose und bereits leicht gebessertem Zustand vor. Auch aus somatischer Sicht würden keine Hinweise für eine langandauernde Beeinträchtigung vorliegen. Des Weiteren sei die eingereichte Berichtskopie nicht aktuell (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sowohl ihre persönliche als auch ihre gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich entgegen der Einschätzung der Be schwerdegegnerin seit der letzten ablehnenden Verfügung massgeblich verändert. Vor Erlass der Verfügung vom Dezember 2019 sei sie gesundheitlich angeschla gen gewesen und es sei ihr wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Bei der Haushaltsabklärung habe sie ausgeführt, dass sie bei guter Gesundheit mit dem Arbeitspensum von 35% beginnen und dann auf 100% steigern würde. Im November/Dezember 2019 sei eine gesundheitliche Ver besserung bei ihrem Sohn aufgetreten, was bei ihr zu einer Verminderung der Betreuungsleistung geführt habe (Urk. 1 S. 5-6). Die Voraussetzungen für eine Revision seien infolge Änderung der Verhältnisse erfüllt und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, der von der Pensionskasse beauftragte Gutachter habe eine vollständige dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Nach einer Zeit von sechs Monaten bis einem Jahr habe dieser eine Rückkehr in ein 35% Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 12 S. 8).

2.3

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten An fechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange fochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch , wenn die Verwaltungs verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei eine ganze Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten (Urk. 1 S. 2), ist vorab fest zuhalten, dass auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen f ehlendem An fechtungs gegenstand nicht eingetreten werden kann . Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 12. Januar 2021 (Urk. 10/96) nicht eingetreten ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte , dass sich ihr

Gesundheits zustand seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember

2019 (Urk. 10/86) erheblich verschlechtert hat. 3.

3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 1. Dezember 2019 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

3.1.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie, berichtete am 8. Dezember 2017, die Beschwerdeführerin habe sich bei nicht ganz klarem Unfallmechanismus am 16. August 2017 den linken Daumen am Velolenker angeschlagen. Am selben Abend habe sie die Not fallpraxis des Spital s

A.___ aufgesucht, woraufhin eine Daumengrundge lenksdistorsion ohne Instabilität diagnostiziert worden sei. Radiologisch hätten keine ossären Läsionen festgestellt werden können. Seither klage die Beschwer deführerin über erhebliche Schmerzen unter Last, sodass sie als Mitarbeiterin in einer Küche seit diesem Ereignis arbeitsunfähig sei (Urk. 10/29/12-13). 3.1.2

Am 1 9. Dezember

2017 wurde die Beschwerdeführer in

am Universitätsspital B . ___ durch Ob erärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin Handchirurgie, behan delt. Es habe sich i nspektorisch ein unauffälliges Integument gezeigt. Über dem radialen Ses ambein über dem MCP-Gelenk bestehe eine ausgeprägte Druckdo l enz . Der Beschwerdeführerin sei eine Steroidinfiltration empfohlen wor den, wel che gleichentags mit Depomendrol / Lidocain durchgeführt worden sei (Urk. 10/29/15). Im Sprechstundenbericht vom 5. Februar

2018 wurde notiert, dass die Beschwerdeführerin die Infiltration nicht vertragen und mit Schwindel und Kopfschmerzen reagiert habe . Durch die Handtherapie habe eine leichte Ver besserung erzielt werden können. Neu seien bei der Beschwerdeführerin Schmer zen über dem radiocarpalen Gelenk aufgetreten (Urk. 10/29/23). In der Verlaufs kontrolle vom 2 9. Mai 2018 sei klinisch eine Tendovaginitis stenosan s Grad I am Daumen der linken Hand festgestellt worden, weshalb bei persistierenden Be schwerde n die Indikation zur Spaltung gestellt worden sei .

Am 4. Juli 2018 sei die Beschwerdeführerin im Universitätsspital B .___

operativ behandelt worden. K linisch habe ein stark druckdolentes radiales Sesambein des Daumens der linken Hand bestanden,

nachdem sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 (richtig: 2017) eine Ko ntusion des Daumens zugezogen hä tte (Urk. 10/45/5-6). 3.1.3

Am 3. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversiche rers durch Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, untersucht. Im Bericht vom 4. April 2018 kam Dr. D.___ zum Schluss, die Beschwerden seien mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auf das Unfalle reignis vom 1 6. August 2017 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit dem linken Arm zu greifen oder zu hantieren. In ihrem angestammten Beruf sei sie 100 % arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Sinne einer vollständigen Einarmigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/62/119-120) . 3.1. 4

Im Bericht der Klinik Y.___ AG vom 29. November 2018

wurde aufgrund de s psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober

2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Gemäss psychopathologischem Befund vom 2 5. September 2018 habe sich die Beschwerdeführerin wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert gezeigt . Im Kontaktverhalten sei sie zugewandt und freundlich gewesen. Subjektiv habe sie über eine verminderte Konzentration geklagt. Es seien jedoch keine mnestischen Störungen auffällig gewesen. Als Diagnose wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) aufgeführt. Die Behandler erachteten aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als denkbar (Urk. 10/48/2 3) . 3.1. 5

Im Sprechstundenbericht des Spital s

E.___ vom 18. März 2019 wurden chronische Beschwerden auf Höhe des Daumengrundgelenks links palmarseitig ( adominant ) nach Kontusion des linken Daumens am 16. August 2017 sowie eine Schmerz verstärkung nach A1-Ringbandspaltung des Daumens links im Juli 2018 als Diagnosen aufgeführt. Dr. med. F.___ , Facharzt Han dchirurgie, berich tete, aktuell klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Beschwer den beim Greifen von Gegenständen, beim Auswringen oder auch nur schon bei leichter Druckbelastung palmarseits auf Höhe des Daumengrundgelenks links. Die Beschwerden würden sowohl unter Belastung als auch in Ruhe bestehen. Gemäss Befund sei der Weichteilman t el unauffällig, im Seitenvergleich seien keine Schwel lungszustände erkennbar. Die Trophik der linken Hand sei weitestgehend normal. Die Narbe nach der A1-Ringbandspaltung am linken Daumen sei kaum noch sichtbar und völlig reizlos abgeheilt. Der Röntgenbefund vom 14. März 2019 des linken Daumens sei osteoartikulär unauffällig gewesen, ohne Hinweise auf stattgehabte Frakturen oder ossäre

Avulsionen . Die Daumenregion links von palmar sei gleichentags sonographisch untersucht worden. Hie r bei habe sich höchstens noch ein minimer hypoechogener Saum um die FPL-Sehne im Bereich des gespaltenen A1-Ringbandes gezeigt. Die angrenzenden Sesambeine hätten sich jedoch reg elrecht konturiert gezeigt. Dr. F.___ kam zum Schluss, es habe sich morphologisch kein fassbares Korrelat für die bekl agten Beschwerden finden las sen (Urk. 10/62/157-158). Im Bericht vom 8. April 2019 führte Dr. F.___ aus, am 25. März 2019 habe eine MRI-Untersuchung stattgefunden. Die Beschwerdefüh rerin habe über unv eränderte Beschwerden berichtet . Mittels MRI habe eine rele vante morphologische Störung ausgeschlossen werden können. Eine gewisse Druckempfindlichkeit im Narbenbereich sei aus seiner Sicht durchaus nachvoll ziehbar, er glaube aber, dass die Beschwerden auf einer anderen Ebene angegan gen werden müssten. Der Zeitpunkt der A1-Ringbandspaltung sowie die psychi schen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohn es seien ziemlich genau ins gleiche Zeitfenster gefallen. Er habe der Beschwerdeführerin daher empfohlen,

Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin/Psychologin aufzunehmen. Eine an dere Therapieoption könne er nicht anbieten (Urk. 10/62/161-162 ). 3.1. 6

In der Aktenbeurteilung vom 14. April 2019 zu H ä nden des Unfallversicherers kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die auf dem Unfallschein bescheinigte Arbeits unfähigkeit bis am 22. Oktober 2018 rund drei Monate nach dem handchirurgi schen Eingriff akzeptiert werden könne. Eine darüber hinaus andauernde Arbeits unfähigkeit könne nicht mehr in Verbindung mit dem Unfall gesehen werden (Urk. 10/62/163-164). 3.1.7

Am 26. August 2019 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt Chirurgie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Inva lidenversicherung, in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, e s liege seit dem Unfall vom 19. August 2017 ein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. In den handchirurgischen B erichten vom März/April 2019 seien erneut subjektive Beschwerden beschrieben worden, die weder klinisch noch bildgebend plausibel seien. Aus versicherungsmedizini scher Sicht seien Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastung der linken Hand in vollem Pensum zumutbar. Nach dem Suizidversuch des Sohnes habe eine Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion bestanden, die psychotherapeutische Be handlung sei jedoch im Januar

2019 beendet worden. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden liege diesbezüglich nicht vor (Urk. 10/81/9). 3.2

Im Zeitpunkt des E rlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen folgende medizinische n Berichte vor: 3.2.1

Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liess die Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugni s s e vom 1 4. und 3 0. Juli 2020 sowie vom

4. Januar 2021 (Urk. 10/94) einreichen. 3.2.2

Im Bericht des Spital s

A.___

vom 4. Januar 2021 wurden als Diagnosen ein Asthma bronchiale (ED 06/2020), unklare A r thral g ien der Hände und Knie sowie eine Depression aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, vor Weihnachten einen psychischen Zusammenbruch erlitten zu haben und in am bulanter psychiatrischer Betreuung zu sein. Das Asthma habe sie im Alltag gut im Griff. In Ruhe habe sie keine Beschwerden, sie bekomme jedoch starke Atem not und Husten bei der kleinsten Anstrengung. Teilweise komme es aufgrund von Husten und Atemnot zu m Erwachen in der Nacht. Aktuell sei es ihr aufgrund der Depression nicht möglich zu arbeiten. In der Untersuchung habe vor der Spiroer gometrie eine normale Lungenfunktion festgestellt werden können. Nach der Spiroergometrie habe sich erneut eine formal normale Lungenfunktion gezeigt, je doch sei es zu einer deutlichen Reduktion jeglicher Parameter gekommen. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass dies möglicherweise mitarbeitsbedingt sein könn t

e. Eine Obstruktion habe auch nach der Spiroergometrie formal nicht na ch gewiesen werden können. Sowohl kardial als auch respiratorisch seien noch deut liche Reserven vorhanden. Die Leistungseinschränkung sei sicherlich teilweise durch Dekonditionierung bedingt. Während der Spiroergometrie habe die Be schwerdeführerin einen starken Hustenre i z bekommen und es habe ein Giemen auskultiert werden können. Das nur partiell kontrollierte Asthma sei ein Grund für die Leistungseinschränkung (Urk. 10/101/7-8). Aus dem Bericht des Spital s

A.___ vom 27. Januar 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Juli bis 7. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeits unfähigkeit sei für körperliche Arbeiten (Umzugshilfe, Reinigung) attestiert wor den. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Asthma, welche s aktuell unter anderem durch psychi sche Belastung aggraviert sei. Es sei ein erneuter Steroid stossversuch mit anschliessender Spiroergometrie zur Beurteilung der Leis tungsfähigkeit geplant. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurde so dann eine Depression aufgeführt

(Urk. 10/101 / 1-5). 3.2.3

Mit Bericht vom 15. März 2021 (Urk. 10/112) hielten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ AG fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September

2020 in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit durchschnittlich zweiwöchentlichen Konsultationen. Es sei seit September

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/112/2). Die Beschwer deführerin habe von einer seit mehreren Monaten bestehenden depressiven Symptomatik mit depressiver Stimmung, verminderter Energie und vermindertem Antrieb, rascher Erschöpfbarkeit, I nteresse- und Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen berich tet. Sie habe auch eine deutliche Belastung durch das Verhalten des 17-jährigen Sohnes geschildert. Es sei wiederholt zu verbal und körperlich aggressivem Ver halten des S ohnes gekommen. Nachdem

die medikamentöse Behandlung auf grund von Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müssen , sei schliesslich eine antidepressive Therapie mit Bupropion , eine schlafanstossende Therapie mit Mirtazapin sowie eine Therapie mit Lavendelöl bezüglich der inneren Unruhe etabliert worden . Unter diesen Massnahmen sei es zu einer leichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Die Stimmung und der Antrieb seien gebessert, Freude/Interesse und Libido seien wieder normal gewesen. Residuell bestehe jedoch weiterhin eine deutlich verminderte Energie und rasche Erschöpf barkeit, eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine Konzentrations- und Denkstörung (Urk. 10/112/3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seronegative Arthralgien der Hände und Knie beidseits sowie eine per sistierende S chmerzsymptomatik MCP I links ( adominant ) nach Kontusion des linken Daumens 08/2017 notiert. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die behandelnden Ärzte das Asthma b ronchiale sowie die Migräne. Sie würden insgesamt von einer guten Prognose bezüglich der Arbeits fähigkeit aus gehen . Es würden Funktionseinschränkungen aufgrund der depres siven Symptomatik wie auch wegen der Gelenkschmerzen der Hände und Knie beidseits bestehen (Urk. 10/112/5). 3.2.4

Im Bericht der Klinik H.___ vom 27. Februar 2020 wurden als Diagnosen unklare Arthralgien der Hände und Knie sowie eine persistierende Schmerzsymptomatik MCP I links ( adominant )

nach Kontusion des linken Daumens vom 1 6. August 2017 genannt. Aus dem Bericht geht hervor, dass d ie Beschwerdeführerin berich tet

habe , seit Dezember 2019 zusätzlich zu den Beschwerden am Daumen links auch an den Handgelenken beidseits mit schleichender Progredienz schmerzhafte Bewegungseinschränkun gen zu haben . Es sei zu Knacksen in den Knie n wie auch an den Handgelenken gekommen. Sie habe beschrieben, morgendliche Anlauf schwierigkeiten in den Händen und an den Knien von mehr als einer Stunde zu haben. I n der klinischen Untersuchung habe eine Lipomatose der Unterschenkel festgestellt werden können, allerdings bestehe kein Lipödem im eigentlichen Sinne. Internistisch seien die Befunde ansonsten unauffällig gewesen. Auffällig sei hingegen das Gangbild mit ausgesprochenem Schonhinken beidseits und einer vornübergeneigten Haltung sowie offensichtlicher Flexionshaltung der Kniege lenke gewesen . Der Fersen

- und Spitzengang seien allerdings beidseits gut durch führbar gewesen. In der Laboruntersuchung sei eine Senkung von 6mm/h und ein C RP < 5 mg/l festgestellt worden; im Übrigen sei der Befund hinsichtlich einer rheumatischen oder entzündlichen Erkrankung jedoch vollkommen unauffällig gewesen. Die Ärzte kamen zum Schluss, es bestehe eine ausgesprochene Diskre panz der Beschwerden der Beschwerdeführe rin und der klinischen wie auch laborchemischen Untersuchung. Es könne letztlich keine eindeutige Ätiologie der offensichtlichen Arthralgien festgestellt werden. Es sei eine 2-Phasengelenkszin tigraphie durchgeführt worden. Diese habe am 2 7. Februar 2020 Normalbefunde ohne Hinweise auf aktivierte Knochenprozesse oder Arthritiden im Bereich der peripheren oder stammnahen Gelenke gezeigt. Ebenso wenig seien arthrotische Veränderungen festgestellt worden (Urk. 10/125). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung vom April 2018 wurde unter anderem am 26. August

2019 ein e versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD

eingeholt, welche Grundlage für die Verfügung vom 11. Dezember

2019 bildete (vgl. Urk. 10/81) . Dr. G.___ hielt darin fest, es liege seit dem Unfallereignis vom 19. August

2017 ein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien jedoch Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastungen der linken Hand im vollem Pensum zumutbar. Zudem berücksichtigte Dr. G.___ , dass d ie psychotherapeutische Be handlung der Beschwerdeführerin im Januar 2019 beendet wurde , weshalb er fest stellte , es liege kein längerdauernder Gesundheitsschaden vor (E. 3.1.7). Im vor liegenden Neuanmeldeverfahren reichte die Beschwerdeführerin neben diver sen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

(Urk. 10/94) auch einen Bericht der Klinik Y.___ AG (E. 3.2.3) sowie den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde (KESB) Bezirk Hinwil vom 24. November 2020 zu den Akten ( Dispositiv-Auszug, Urk. 10/98). Aus dem Bericht der Klinik Y.___ AG vom 15. März 2021 geht zwar hervor, dass aufgrund der depressiven Symptomatik bei der Be schwerdeführerin eine Funktionseinschränkung vorliegt, die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit jedoch gut sei (E. 3.2.3). Gemäss dem Entscheid der KESB

hat die Beschwerdeführerin im September 2020 jedoch für sich selber die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen beantragt. Im Entscheid der KESB wurde erwogen, die

in der Folge getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leide. Die Situation der Be schwerdeführerin sei über Monate hinweg unverändert gewesen und aufgrund der gesundheitlichen sowie familiären Situation sei die Beschwerdeführer in mit der Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfor dert. Die KESB bejahte daher die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in folge Schwächezustand in den Bereichen des Wohnens, der Administration sowie der Vermögensverwaltung und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver waltung des gesamten Einkommens und Vermögens für die Beschwerdeführerin (vollständiger Entscheid der KESB vom 24. November 2020 , Urk. 10/104). RAD Arzt Dr. G.___ verneinte im Jahr 2019 einen längerdauernden Gesundheits scha den mit der Begründung, die psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin sei im Januar 2019 abgeschlossen worden. Aufgrund des Entscheides der KESB vom November 2020 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin wieder

verschlechtert hat. D ie Be schwer de führerin hat somit

glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheits zustand seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahr 2019 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben könnte . Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuan meldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurück zuweisen

ist . 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr . 6 00 . -- anzusetzen. Aus gangs gemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

11. Mai 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese ma teriell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September

2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE

117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 1.3 Am 12. Januar 2021 meldete sich die Versicherte wiederum zum Bezug von Leis tungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/96); mit ihrer Anmeldung legte sie Arbeitsunfähigk eitszeugnisse auf (Urk. 10/94). Mit Schrei ben vom 22. Januar 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 10/99). Nach E inreichen weiterer Unterlagen (Urk. 10/101 -104) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2021 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 10/106). Am

24. März

2021 wurde ein Bericht der Klinik Y.___

AG eingereicht (Urk. 10/112). Die Versicherte liess a m 2 3. April

2021

Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 10/121). Am 3. Mai

2021 (Eingangsdatum) wurde ein weiterer Arztbericht aufgelegt (Urk. 10/125). Mit Ver fügung vom 11. Mai 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie vorbeschieden nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/129]).

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 14. Juni 2021 Beschwerde ( Urk.

1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegne rin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. August 2021 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin ein von ihrer Pensionskasse veranlasstes Gutachten (Urk. 13/11) zu den Akten reichen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 14) wurde n die Eingabe der Beschwer deführerin sowie deren Beilage (Urk. 12 und 13/11) der Beschwerdegegnerin zu gestellt. Die Beschwerdegegnerin liess sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Durch die eingereichten Unterlagen könne keine gesundheitliche Ver änderung festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine mittelgradige depressive Episode mit guter Prognose und bereits leicht gebessertem Zustand vor. Auch aus somatischer Sicht würden keine Hinweise für eine langandauernde Beeinträchtigung vorliegen. Des Weiteren sei die eingereichte Berichtskopie nicht aktuell (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sowohl ihre persönliche als auch ihre gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich entgegen der Einschätzung der Be schwerdegegnerin seit der letzten ablehnenden Verfügung massgeblich verändert. Vor Erlass der Verfügung vom Dezember 2019 sei sie gesundheitlich angeschla gen gewesen und es sei ihr wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Bei der Haushaltsabklärung habe sie ausgeführt, dass sie bei guter Gesundheit mit dem Arbeitspensum von 35% beginnen und dann auf 100% steigern würde. Im November/Dezember 2019 sei eine gesundheitliche Ver besserung bei ihrem Sohn aufgetreten, was bei ihr zu einer Verminderung der Betreuungsleistung geführt habe (Urk. 1 S. 5-6). Die Voraussetzungen für eine Revision seien infolge Änderung der Verhältnisse erfüllt und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, der von der Pensionskasse beauftragte Gutachter habe eine vollständige dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Nach einer Zeit von sechs Monaten bis einem Jahr habe dieser eine Rückkehr in ein 35% Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 12 S. 8).

E. 2.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten An fechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange fochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch , wenn die Verwaltungs verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei eine ganze Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten (Urk. 1 S. 2), ist vorab fest zuhalten, dass auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen f ehlendem An fechtungs gegenstand nicht eingetreten werden kann . Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 12. Januar 2021 (Urk. 10/96) nicht eingetreten ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte , dass sich ihr

Gesundheits zustand seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember

2019 (Urk. 10/86) erheblich verschlechtert hat.

E. 3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesge richts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE

130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

E. 3.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 1. Dezember 2019 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

E. 3.1.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie, berichtete am 8. Dezember 2017, die Beschwerdeführerin habe sich bei nicht ganz klarem Unfallmechanismus am 16. August 2017 den linken Daumen am Velolenker angeschlagen. Am selben Abend habe sie die Not fallpraxis des Spital s

A.___ aufgesucht, woraufhin eine Daumengrundge lenksdistorsion ohne Instabilität diagnostiziert worden sei. Radiologisch hätten keine ossären Läsionen festgestellt werden können. Seither klage die Beschwer deführerin über erhebliche Schmerzen unter Last, sodass sie als Mitarbeiterin in einer Küche seit diesem Ereignis arbeitsunfähig sei (Urk. 10/29/12-13).

E. 3.1.2 Am 1 9. Dezember

2017 wurde die Beschwerdeführer in

am Universitätsspital B . ___ durch Ob erärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin Handchirurgie, behan delt. Es habe sich i nspektorisch ein unauffälliges Integument gezeigt. Über dem radialen Ses ambein über dem MCP-Gelenk bestehe eine ausgeprägte Druckdo l enz . Der Beschwerdeführerin sei eine Steroidinfiltration empfohlen wor den, wel che gleichentags mit Depomendrol / Lidocain durchgeführt worden sei (Urk. 10/29/15). Im Sprechstundenbericht vom 5. Februar

2018 wurde notiert, dass die Beschwerdeführerin die Infiltration nicht vertragen und mit Schwindel und Kopfschmerzen reagiert habe . Durch die Handtherapie habe eine leichte Ver besserung erzielt werden können. Neu seien bei der Beschwerdeführerin Schmer zen über dem radiocarpalen Gelenk aufgetreten (Urk. 10/29/23). In der Verlaufs kontrolle vom 2 9. Mai 2018 sei klinisch eine Tendovaginitis stenosan s Grad I am Daumen der linken Hand festgestellt worden, weshalb bei persistierenden Be schwerde n die Indikation zur Spaltung gestellt worden sei .

Am 4. Juli 2018 sei die Beschwerdeführerin im Universitätsspital B .___

operativ behandelt worden. K linisch habe ein stark druckdolentes radiales Sesambein des Daumens der linken Hand bestanden,

nachdem sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 (richtig: 2017) eine Ko ntusion des Daumens zugezogen hä tte (Urk. 10/45/5-6).

E. 3.1.3 Am 3. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversiche rers durch Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, untersucht. Im Bericht vom 4. April 2018 kam Dr. D.___ zum Schluss, die Beschwerden seien mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auf das Unfalle reignis vom 1 6. August 2017 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit dem linken Arm zu greifen oder zu hantieren. In ihrem angestammten Beruf sei sie 100 % arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Sinne einer vollständigen Einarmigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/62/119-120) .

E. 3.1.7 Am 26. August 2019 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt Chirurgie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Inva lidenversicherung, in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, e s liege seit dem Unfall vom 19. August 2017 ein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. In den handchirurgischen B erichten vom März/April 2019 seien erneut subjektive Beschwerden beschrieben worden, die weder klinisch noch bildgebend plausibel seien. Aus versicherungsmedizini scher Sicht seien Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastung der linken Hand in vollem Pensum zumutbar. Nach dem Suizidversuch des Sohnes habe eine Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion bestanden, die psychotherapeutische Be handlung sei jedoch im Januar

2019 beendet worden. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden liege diesbezüglich nicht vor (Urk. 10/81/9).

E. 3.2 Im Zeitpunkt des E rlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen folgende medizinische n Berichte vor:

E. 3.2.1 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liess die Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugni s s e vom 1 4. und 3 0. Juli 2020 sowie vom

4. Januar 2021 (Urk. 10/94) einreichen.

E. 3.2.2 Im Bericht des Spital s

A.___

vom 4. Januar 2021 wurden als Diagnosen ein Asthma bronchiale (ED 06/2020), unklare A r thral g ien der Hände und Knie sowie eine Depression aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, vor Weihnachten einen psychischen Zusammenbruch erlitten zu haben und in am bulanter psychiatrischer Betreuung zu sein. Das Asthma habe sie im Alltag gut im Griff. In Ruhe habe sie keine Beschwerden, sie bekomme jedoch starke Atem not und Husten bei der kleinsten Anstrengung. Teilweise komme es aufgrund von Husten und Atemnot zu m Erwachen in der Nacht. Aktuell sei es ihr aufgrund der Depression nicht möglich zu arbeiten. In der Untersuchung habe vor der Spiroer gometrie eine normale Lungenfunktion festgestellt werden können. Nach der Spiroergometrie habe sich erneut eine formal normale Lungenfunktion gezeigt, je doch sei es zu einer deutlichen Reduktion jeglicher Parameter gekommen. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass dies möglicherweise mitarbeitsbedingt sein könn t

e. Eine Obstruktion habe auch nach der Spiroergometrie formal nicht na ch gewiesen werden können. Sowohl kardial als auch respiratorisch seien noch deut liche Reserven vorhanden. Die Leistungseinschränkung sei sicherlich teilweise durch Dekonditionierung bedingt. Während der Spiroergometrie habe die Be schwerdeführerin einen starken Hustenre i z bekommen und es habe ein Giemen auskultiert werden können. Das nur partiell kontrollierte Asthma sei ein Grund für die Leistungseinschränkung (Urk. 10/101/7-8). Aus dem Bericht des Spital s

A.___ vom 27. Januar 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Juli bis 7. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeits unfähigkeit sei für körperliche Arbeiten (Umzugshilfe, Reinigung) attestiert wor den. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Asthma, welche s aktuell unter anderem durch psychi sche Belastung aggraviert sei. Es sei ein erneuter Steroid stossversuch mit anschliessender Spiroergometrie zur Beurteilung der Leis tungsfähigkeit geplant. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurde so dann eine Depression aufgeführt

(Urk. 10/101 / 1-5).

E. 3.2.3 Mit Bericht vom 15. März 2021 (Urk. 10/112) hielten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ AG fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September

2020 in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit durchschnittlich zweiwöchentlichen Konsultationen. Es sei seit September

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/112/2). Die Beschwer deführerin habe von einer seit mehreren Monaten bestehenden depressiven Symptomatik mit depressiver Stimmung, verminderter Energie und vermindertem Antrieb, rascher Erschöpfbarkeit, I nteresse- und Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen berich tet. Sie habe auch eine deutliche Belastung durch das Verhalten des 17-jährigen Sohnes geschildert. Es sei wiederholt zu verbal und körperlich aggressivem Ver halten des S ohnes gekommen. Nachdem

die medikamentöse Behandlung auf grund von Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müssen , sei schliesslich eine antidepressive Therapie mit Bupropion , eine schlafanstossende Therapie mit Mirtazapin sowie eine Therapie mit Lavendelöl bezüglich der inneren Unruhe etabliert worden . Unter diesen Massnahmen sei es zu einer leichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Die Stimmung und der Antrieb seien gebessert, Freude/Interesse und Libido seien wieder normal gewesen. Residuell bestehe jedoch weiterhin eine deutlich verminderte Energie und rasche Erschöpf barkeit, eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine Konzentrations- und Denkstörung (Urk. 10/112/3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seronegative Arthralgien der Hände und Knie beidseits sowie eine per sistierende S chmerzsymptomatik MCP I links ( adominant ) nach Kontusion des linken Daumens 08/2017 notiert. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die behandelnden Ärzte das Asthma b ronchiale sowie die Migräne. Sie würden insgesamt von einer guten Prognose bezüglich der Arbeits fähigkeit aus gehen . Es würden Funktionseinschränkungen aufgrund der depres siven Symptomatik wie auch wegen der Gelenkschmerzen der Hände und Knie beidseits bestehen (Urk. 10/112/5).

E. 3.2.4 Im Bericht der Klinik H.___ vom 27. Februar 2020 wurden als Diagnosen unklare Arthralgien der Hände und Knie sowie eine persistierende Schmerzsymptomatik MCP I links ( adominant )

nach Kontusion des linken Daumens vom 1 6. August 2017 genannt. Aus dem Bericht geht hervor, dass d ie Beschwerdeführerin berich tet

habe , seit Dezember 2019 zusätzlich zu den Beschwerden am Daumen links auch an den Handgelenken beidseits mit schleichender Progredienz schmerzhafte Bewegungseinschränkun gen zu haben . Es sei zu Knacksen in den Knie n wie auch an den Handgelenken gekommen. Sie habe beschrieben, morgendliche Anlauf schwierigkeiten in den Händen und an den Knien von mehr als einer Stunde zu haben. I n der klinischen Untersuchung habe eine Lipomatose der Unterschenkel festgestellt werden können, allerdings bestehe kein Lipödem im eigentlichen Sinne. Internistisch seien die Befunde ansonsten unauffällig gewesen. Auffällig sei hingegen das Gangbild mit ausgesprochenem Schonhinken beidseits und einer vornübergeneigten Haltung sowie offensichtlicher Flexionshaltung der Kniege lenke gewesen . Der Fersen

- und Spitzengang seien allerdings beidseits gut durch führbar gewesen. In der Laboruntersuchung sei eine Senkung von 6mm/h und ein C RP < 5 mg/l festgestellt worden; im Übrigen sei der Befund hinsichtlich einer rheumatischen oder entzündlichen Erkrankung jedoch vollkommen unauffällig gewesen. Die Ärzte kamen zum Schluss, es bestehe eine ausgesprochene Diskre panz der Beschwerden der Beschwerdeführe rin und der klinischen wie auch laborchemischen Untersuchung. Es könne letztlich keine eindeutige Ätiologie der offensichtlichen Arthralgien festgestellt werden. Es sei eine 2-Phasengelenkszin tigraphie durchgeführt worden. Diese habe am 2 7. Februar 2020 Normalbefunde ohne Hinweise auf aktivierte Knochenprozesse oder Arthritiden im Bereich der peripheren oder stammnahen Gelenke gezeigt. Ebenso wenig seien arthrotische Veränderungen festgestellt worden (Urk. 10/125). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung vom April 2018 wurde unter anderem am 26. August

2019 ein e versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD

eingeholt, welche Grundlage für die Verfügung vom 11. Dezember

2019 bildete (vgl. Urk. 10/81) . Dr. G.___ hielt darin fest, es liege seit dem Unfallereignis vom 19. August

2017 ein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien jedoch Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastungen der linken Hand im vollem Pensum zumutbar. Zudem berücksichtigte Dr. G.___ , dass d ie psychotherapeutische Be handlung der Beschwerdeführerin im Januar 2019 beendet wurde , weshalb er fest stellte , es liege kein längerdauernder Gesundheitsschaden vor (E. 3.1.7). Im vor liegenden Neuanmeldeverfahren reichte die Beschwerdeführerin neben diver sen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

(Urk. 10/94) auch einen Bericht der Klinik Y.___ AG (E. 3.2.3) sowie den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde (KESB) Bezirk Hinwil vom 24. November 2020 zu den Akten ( Dispositiv-Auszug, Urk. 10/98). Aus dem Bericht der Klinik Y.___ AG vom 15. März 2021 geht zwar hervor, dass aufgrund der depressiven Symptomatik bei der Be schwerdeführerin eine Funktionseinschränkung vorliegt, die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit jedoch gut sei (E. 3.2.3). Gemäss dem Entscheid der KESB

hat die Beschwerdeführerin im September 2020 jedoch für sich selber die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen beantragt. Im Entscheid der KESB wurde erwogen, die

in der Folge getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leide. Die Situation der Be schwerdeführerin sei über Monate hinweg unverändert gewesen und aufgrund der gesundheitlichen sowie familiären Situation sei die Beschwerdeführer in mit der Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfor dert. Die KESB bejahte daher die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in folge Schwächezustand in den Bereichen des Wohnens, der Administration sowie der Vermögensverwaltung und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver waltung des gesamten Einkommens und Vermögens für die Beschwerdeführerin (vollständiger Entscheid der KESB vom 24. November 2020 , Urk. 10/104). RAD Arzt Dr. G.___ verneinte im Jahr 2019 einen längerdauernden Gesundheits scha den mit der Begründung, die psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin sei im Januar 2019 abgeschlossen worden. Aufgrund des Entscheides der KESB vom November 2020 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin wieder

verschlechtert hat. D ie Be schwer de führerin hat somit

glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheits zustand seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahr 2019 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben könnte . Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuan meldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurück zuweisen

ist . 5.

E. 4 Im Bericht der Klinik Y.___ AG vom 29. November 2018

wurde aufgrund de s psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober

2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Gemäss psychopathologischem Befund vom 2 5. September 2018 habe sich die Beschwerdeführerin wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert gezeigt . Im Kontaktverhalten sei sie zugewandt und freundlich gewesen. Subjektiv habe sie über eine verminderte Konzentration geklagt. Es seien jedoch keine mnestischen Störungen auffällig gewesen. Als Diagnose wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) aufgeführt. Die Behandler erachteten aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als denkbar (Urk. 10/48/2 3) .

E. 5 Im Sprechstundenbericht des Spital s

E.___ vom 18. März 2019 wurden chronische Beschwerden auf Höhe des Daumengrundgelenks links palmarseitig ( adominant ) nach Kontusion des linken Daumens am 16. August 2017 sowie eine Schmerz verstärkung nach A1-Ringbandspaltung des Daumens links im Juli 2018 als Diagnosen aufgeführt. Dr. med. F.___ , Facharzt Han dchirurgie, berich tete, aktuell klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Beschwer den beim Greifen von Gegenständen, beim Auswringen oder auch nur schon bei leichter Druckbelastung palmarseits auf Höhe des Daumengrundgelenks links. Die Beschwerden würden sowohl unter Belastung als auch in Ruhe bestehen. Gemäss Befund sei der Weichteilman t el unauffällig, im Seitenvergleich seien keine Schwel lungszustände erkennbar. Die Trophik der linken Hand sei weitestgehend normal. Die Narbe nach der A1-Ringbandspaltung am linken Daumen sei kaum noch sichtbar und völlig reizlos abgeheilt. Der Röntgenbefund vom 14. März 2019 des linken Daumens sei osteoartikulär unauffällig gewesen, ohne Hinweise auf stattgehabte Frakturen oder ossäre

Avulsionen . Die Daumenregion links von palmar sei gleichentags sonographisch untersucht worden. Hie r bei habe sich höchstens noch ein minimer hypoechogener Saum um die FPL-Sehne im Bereich des gespaltenen A1-Ringbandes gezeigt. Die angrenzenden Sesambeine hätten sich jedoch reg elrecht konturiert gezeigt. Dr. F.___ kam zum Schluss, es habe sich morphologisch kein fassbares Korrelat für die bekl agten Beschwerden finden las sen (Urk. 10/62/157-158). Im Bericht vom 8. April 2019 führte Dr. F.___ aus, am 25. März 2019 habe eine MRI-Untersuchung stattgefunden. Die Beschwerdefüh rerin habe über unv eränderte Beschwerden berichtet . Mittels MRI habe eine rele vante morphologische Störung ausgeschlossen werden können. Eine gewisse Druckempfindlichkeit im Narbenbereich sei aus seiner Sicht durchaus nachvoll ziehbar, er glaube aber, dass die Beschwerden auf einer anderen Ebene angegan gen werden müssten. Der Zeitpunkt der A1-Ringbandspaltung sowie die psychi schen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohn es seien ziemlich genau ins gleiche Zeitfenster gefallen. Er habe der Beschwerdeführerin daher empfohlen,

Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin/Psychologin aufzunehmen. Eine an dere Therapieoption könne er nicht anbieten (Urk. 10/62/161-162 ).

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr .

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

11. Mai 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese ma teriell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

E. 6 00 . -- anzusetzen. Aus gangs gemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00403

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 6. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1981

geborene X.___

ist gelernte Lebensmittelverkäuferin (Urk. 10/1/5)

und arbeitete zuletzt in einem Teilzeit pensum als hauswirtschaftli che Betreuungs assistentin in einem Hort (Urk. 10/5/2). Am 2. April 2015 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Angabe einer Erschöpfungsdepression bei der Eidgenös si schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.10/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

tätigte medizinische (Urk. 10/11) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/13) , führte ein persönliches Gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 10/5) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) ein (Urk. 10/6) . Ab Mai 2015 ging die Versi cherte wieder einem Arbeitspensum von 35 % nach (Urk. 10/12), weshalb die IV Stelle mit Verfügung vom 18. Januar

2016 das Leistungsbegehren mit der Begründung

abwies , es bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden (Urk. 10/18). 1.2

Am 3. April 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte nach einem Un fall mit Verletzung der linken Hand erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22). Die IV-Stelle zog die Unterlagen des Unfallversicherers bei (Urk. 10/29 , 10/45 , 10/62 , 10/79 ) und führte mit der Versicherten ein Standort gespräch durch (Urk. 10/32). Mit Mitteilung vom 13. Februar 2019 (Urk. 10/51) beschied die IV-Stelle, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde. Sie holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/48, 10/55) , tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/66) und führte am 15. Oktober 2019 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 10/76) .

Am 1 1. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Abweisung des Leistungsbegeh rens (Urk. 10/86). 1.3

Am 12. Januar 2021 meldete sich die Versicherte wiederum zum Bezug von Leis tungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/96); mit ihrer Anmeldung legte sie Arbeitsunfähigk eitszeugnisse auf (Urk. 10/94). Mit Schrei ben vom 22. Januar 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, aktuelle Beweismittel zur Glaub haftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 10/99). Nach E inreichen weiterer Unterlagen (Urk. 10/101 -104) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2021 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 10/106). Am

24. März

2021 wurde ein Bericht der Klinik Y.___

AG eingereicht (Urk. 10/112). Die Versicherte liess a m 2 3. April

2021

Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 10/121). Am 3. Mai

2021 (Eingangsdatum) wurde ein weiterer Arztbericht aufgelegt (Urk. 10/125). Mit Ver fügung vom 11. Mai 2021 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie vorbeschieden nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/129]).

2.

Dagegen liess die Versicherte am 14. Juni 2021 Beschwerde ( Urk.

1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegne rin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. August 2021 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin ein von ihrer Pensionskasse veranlasstes Gutachten (Urk. 13/11) zu den Akten reichen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 14) wurde n die Eingabe der Beschwer deführerin sowie deren Beilage (Urk. 12 und 13/11) der Beschwerdegegnerin zu gestellt. Die Beschwerdegegnerin liess sich diesbezüglich nicht mehr vernehmen. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach verhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September

2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE

117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesge richts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1 .4

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE

130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Durch die eingereichten Unterlagen könne keine gesundheitliche Ver änderung festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine mittelgradige depressive Episode mit guter Prognose und bereits leicht gebessertem Zustand vor. Auch aus somatischer Sicht würden keine Hinweise für eine langandauernde Beeinträchtigung vorliegen. Des Weiteren sei die eingereichte Berichtskopie nicht aktuell (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sowohl ihre persönliche als auch ihre gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich entgegen der Einschätzung der Be schwerdegegnerin seit der letzten ablehnenden Verfügung massgeblich verändert. Vor Erlass der Verfügung vom Dezember 2019 sei sie gesundheitlich angeschla gen gewesen und es sei ihr wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht möglich gewesen, zu arbeiten. Bei der Haushaltsabklärung habe sie ausgeführt, dass sie bei guter Gesundheit mit dem Arbeitspensum von 35% beginnen und dann auf 100% steigern würde. Im November/Dezember 2019 sei eine gesundheitliche Ver besserung bei ihrem Sohn aufgetreten, was bei ihr zu einer Verminderung der Betreuungsleistung geführt habe (Urk. 1 S. 5-6). Die Voraussetzungen für eine Revision seien infolge Änderung der Verhältnisse erfüllt und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, der von der Pensionskasse beauftragte Gutachter habe eine vollständige dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Nach einer Zeit von sechs Monaten bis einem Jahr habe dieser eine Rückkehr in ein 35% Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet (Urk. 12 S. 8).

2.3

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten An fechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange fochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch , wenn die Verwaltungs verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu be fassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei eine ganze Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten (Urk. 1 S. 2), ist vorab fest zuhalten, dass auf diesen materiell-rechtlichen Antrag wegen f ehlendem An fechtungs gegenstand nicht eingetreten werden kann . Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 12. Januar 2021 (Urk. 10/96) nicht eingetreten ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte , dass sich ihr

Gesundheits zustand seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember

2019 (Urk. 10/86) erheblich verschlechtert hat. 3.

3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 1. Dezember 2019 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

3.1.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie, berichtete am 8. Dezember 2017, die Beschwerdeführerin habe sich bei nicht ganz klarem Unfallmechanismus am 16. August 2017 den linken Daumen am Velolenker angeschlagen. Am selben Abend habe sie die Not fallpraxis des Spital s

A.___ aufgesucht, woraufhin eine Daumengrundge lenksdistorsion ohne Instabilität diagnostiziert worden sei. Radiologisch hätten keine ossären Läsionen festgestellt werden können. Seither klage die Beschwer deführerin über erhebliche Schmerzen unter Last, sodass sie als Mitarbeiterin in einer Küche seit diesem Ereignis arbeitsunfähig sei (Urk. 10/29/12-13). 3.1.2

Am 1 9. Dezember

2017 wurde die Beschwerdeführer in

am Universitätsspital B . ___ durch Ob erärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin Handchirurgie, behan delt. Es habe sich i nspektorisch ein unauffälliges Integument gezeigt. Über dem radialen Ses ambein über dem MCP-Gelenk bestehe eine ausgeprägte Druckdo l enz . Der Beschwerdeführerin sei eine Steroidinfiltration empfohlen wor den, wel che gleichentags mit Depomendrol / Lidocain durchgeführt worden sei (Urk. 10/29/15). Im Sprechstundenbericht vom 5. Februar

2018 wurde notiert, dass die Beschwerdeführerin die Infiltration nicht vertragen und mit Schwindel und Kopfschmerzen reagiert habe . Durch die Handtherapie habe eine leichte Ver besserung erzielt werden können. Neu seien bei der Beschwerdeführerin Schmer zen über dem radiocarpalen Gelenk aufgetreten (Urk. 10/29/23). In der Verlaufs kontrolle vom 2 9. Mai 2018 sei klinisch eine Tendovaginitis stenosan s Grad I am Daumen der linken Hand festgestellt worden, weshalb bei persistierenden Be schwerde n die Indikation zur Spaltung gestellt worden sei .

Am 4. Juli 2018 sei die Beschwerdeführerin im Universitätsspital B .___

operativ behandelt worden. K linisch habe ein stark druckdolentes radiales Sesambein des Daumens der linken Hand bestanden,

nachdem sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 (richtig: 2017) eine Ko ntusion des Daumens zugezogen hä tte (Urk. 10/45/5-6). 3.1.3

Am 3. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversiche rers durch Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, untersucht. Im Bericht vom 4. April 2018 kam Dr. D.___ zum Schluss, die Beschwerden seien mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auf das Unfalle reignis vom 1 6. August 2017 zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mit dem linken Arm zu greifen oder zu hantieren. In ihrem angestammten Beruf sei sie 100 % arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Sinne einer vollständigen Einarmigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/62/119-120) . 3.1. 4

Im Bericht der Klinik Y.___ AG vom 29. November 2018

wurde aufgrund de s psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober

2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Gemäss psychopathologischem Befund vom 2 5. September 2018 habe sich die Beschwerdeführerin wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert gezeigt . Im Kontaktverhalten sei sie zugewandt und freundlich gewesen. Subjektiv habe sie über eine verminderte Konzentration geklagt. Es seien jedoch keine mnestischen Störungen auffällig gewesen. Als Diagnose wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) aufgeführt. Die Behandler erachteten aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mittelfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als denkbar (Urk. 10/48/2 3) . 3.1. 5

Im Sprechstundenbericht des Spital s

E.___ vom 18. März 2019 wurden chronische Beschwerden auf Höhe des Daumengrundgelenks links palmarseitig ( adominant ) nach Kontusion des linken Daumens am 16. August 2017 sowie eine Schmerz verstärkung nach A1-Ringbandspaltung des Daumens links im Juli 2018 als Diagnosen aufgeführt. Dr. med. F.___ , Facharzt Han dchirurgie, berich tete, aktuell klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Beschwer den beim Greifen von Gegenständen, beim Auswringen oder auch nur schon bei leichter Druckbelastung palmarseits auf Höhe des Daumengrundgelenks links. Die Beschwerden würden sowohl unter Belastung als auch in Ruhe bestehen. Gemäss Befund sei der Weichteilman t el unauffällig, im Seitenvergleich seien keine Schwel lungszustände erkennbar. Die Trophik der linken Hand sei weitestgehend normal. Die Narbe nach der A1-Ringbandspaltung am linken Daumen sei kaum noch sichtbar und völlig reizlos abgeheilt. Der Röntgenbefund vom 14. März 2019 des linken Daumens sei osteoartikulär unauffällig gewesen, ohne Hinweise auf stattgehabte Frakturen oder ossäre

Avulsionen . Die Daumenregion links von palmar sei gleichentags sonographisch untersucht worden. Hie r bei habe sich höchstens noch ein minimer hypoechogener Saum um die FPL-Sehne im Bereich des gespaltenen A1-Ringbandes gezeigt. Die angrenzenden Sesambeine hätten sich jedoch reg elrecht konturiert gezeigt. Dr. F.___ kam zum Schluss, es habe sich morphologisch kein fassbares Korrelat für die bekl agten Beschwerden finden las sen (Urk. 10/62/157-158). Im Bericht vom 8. April 2019 führte Dr. F.___ aus, am 25. März 2019 habe eine MRI-Untersuchung stattgefunden. Die Beschwerdefüh rerin habe über unv eränderte Beschwerden berichtet . Mittels MRI habe eine rele vante morphologische Störung ausgeschlossen werden können. Eine gewisse Druckempfindlichkeit im Narbenbereich sei aus seiner Sicht durchaus nachvoll ziehbar, er glaube aber, dass die Beschwerden auf einer anderen Ebene angegan gen werden müssten. Der Zeitpunkt der A1-Ringbandspaltung sowie die psychi schen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohn es seien ziemlich genau ins gleiche Zeitfenster gefallen. Er habe der Beschwerdeführerin daher empfohlen,

Kontakt mit der behandelnden Psychiaterin/Psychologin aufzunehmen. Eine an dere Therapieoption könne er nicht anbieten (Urk. 10/62/161-162 ). 3.1. 6

In der Aktenbeurteilung vom 14. April 2019 zu H ä nden des Unfallversicherers kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die auf dem Unfallschein bescheinigte Arbeits unfähigkeit bis am 22. Oktober 2018 rund drei Monate nach dem handchirurgi schen Eingriff akzeptiert werden könne. Eine darüber hinaus andauernde Arbeits unfähigkeit könne nicht mehr in Verbindung mit dem Unfall gesehen werden (Urk. 10/62/163-164). 3.1.7

Am 26. August 2019 hielt Dr. med. G.___ , Facharzt Chirurgie, Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Inva lidenversicherung, in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, e s liege seit dem Unfall vom 19. August 2017 ein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. In den handchirurgischen B erichten vom März/April 2019 seien erneut subjektive Beschwerden beschrieben worden, die weder klinisch noch bildgebend plausibel seien. Aus versicherungsmedizini scher Sicht seien Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastung der linken Hand in vollem Pensum zumutbar. Nach dem Suizidversuch des Sohnes habe eine Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion bestanden, die psychotherapeutische Be handlung sei jedoch im Januar

2019 beendet worden. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden liege diesbezüglich nicht vor (Urk. 10/81/9). 3.2

Im Zeitpunkt des E rlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen folgende medizinische n Berichte vor: 3.2.1

Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liess die Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugni s s e vom 1 4. und 3 0. Juli 2020 sowie vom

4. Januar 2021 (Urk. 10/94) einreichen. 3.2.2

Im Bericht des Spital s

A.___

vom 4. Januar 2021 wurden als Diagnosen ein Asthma bronchiale (ED 06/2020), unklare A r thral g ien der Hände und Knie sowie eine Depression aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, vor Weihnachten einen psychischen Zusammenbruch erlitten zu haben und in am bulanter psychiatrischer Betreuung zu sein. Das Asthma habe sie im Alltag gut im Griff. In Ruhe habe sie keine Beschwerden, sie bekomme jedoch starke Atem not und Husten bei der kleinsten Anstrengung. Teilweise komme es aufgrund von Husten und Atemnot zu m Erwachen in der Nacht. Aktuell sei es ihr aufgrund der Depression nicht möglich zu arbeiten. In der Untersuchung habe vor der Spiroer gometrie eine normale Lungenfunktion festgestellt werden können. Nach der Spiroergometrie habe sich erneut eine formal normale Lungenfunktion gezeigt, je doch sei es zu einer deutlichen Reduktion jeglicher Parameter gekommen. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass dies möglicherweise mitarbeitsbedingt sein könn t

e. Eine Obstruktion habe auch nach der Spiroergometrie formal nicht na ch gewiesen werden können. Sowohl kardial als auch respiratorisch seien noch deut liche Reserven vorhanden. Die Leistungseinschränkung sei sicherlich teilweise durch Dekonditionierung bedingt. Während der Spiroergometrie habe die Be schwerdeführerin einen starken Hustenre i z bekommen und es habe ein Giemen auskultiert werden können. Das nur partiell kontrollierte Asthma sei ein Grund für die Leistungseinschränkung (Urk. 10/101/7-8). Aus dem Bericht des Spital s

A.___ vom 27. Januar 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Juli bis 7. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeits unfähigkeit sei für körperliche Arbeiten (Umzugshilfe, Reinigung) attestiert wor den. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an Asthma, welche s aktuell unter anderem durch psychi sche Belastung aggraviert sei. Es sei ein erneuter Steroid stossversuch mit anschliessender Spiroergometrie zur Beurteilung der Leis tungsfähigkeit geplant. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurde so dann eine Depression aufgeführt

(Urk. 10/101 / 1-5). 3.2.3

Mit Bericht vom 15. März 2021 (Urk. 10/112) hielten die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ AG fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September

2020 in ambulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit durchschnittlich zweiwöchentlichen Konsultationen. Es sei seit September

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/112/2). Die Beschwer deführerin habe von einer seit mehreren Monaten bestehenden depressiven Symptomatik mit depressiver Stimmung, verminderter Energie und vermindertem Antrieb, rascher Erschöpfbarkeit, I nteresse- und Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, innerer Unruhe sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen berich tet. Sie habe auch eine deutliche Belastung durch das Verhalten des 17-jährigen Sohnes geschildert. Es sei wiederholt zu verbal und körperlich aggressivem Ver halten des S ohnes gekommen. Nachdem

die medikamentöse Behandlung auf grund von Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müssen , sei schliesslich eine antidepressive Therapie mit Bupropion , eine schlafanstossende Therapie mit Mirtazapin sowie eine Therapie mit Lavendelöl bezüglich der inneren Unruhe etabliert worden . Unter diesen Massnahmen sei es zu einer leichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Die Stimmung und der Antrieb seien gebessert, Freude/Interesse und Libido seien wieder normal gewesen. Residuell bestehe jedoch weiterhin eine deutlich verminderte Energie und rasche Erschöpf barkeit, eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine Konzentrations- und Denkstörung (Urk. 10/112/3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seronegative Arthralgien der Hände und Knie beidseits sowie eine per sistierende S chmerzsymptomatik MCP I links ( adominant ) nach Kontusion des linken Daumens 08/2017 notiert. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die behandelnden Ärzte das Asthma b ronchiale sowie die Migräne. Sie würden insgesamt von einer guten Prognose bezüglich der Arbeits fähigkeit aus gehen . Es würden Funktionseinschränkungen aufgrund der depres siven Symptomatik wie auch wegen der Gelenkschmerzen der Hände und Knie beidseits bestehen (Urk. 10/112/5). 3.2.4

Im Bericht der Klinik H.___ vom 27. Februar 2020 wurden als Diagnosen unklare Arthralgien der Hände und Knie sowie eine persistierende Schmerzsymptomatik MCP I links ( adominant )

nach Kontusion des linken Daumens vom 1 6. August 2017 genannt. Aus dem Bericht geht hervor, dass d ie Beschwerdeführerin berich tet

habe , seit Dezember 2019 zusätzlich zu den Beschwerden am Daumen links auch an den Handgelenken beidseits mit schleichender Progredienz schmerzhafte Bewegungseinschränkun gen zu haben . Es sei zu Knacksen in den Knie n wie auch an den Handgelenken gekommen. Sie habe beschrieben, morgendliche Anlauf schwierigkeiten in den Händen und an den Knien von mehr als einer Stunde zu haben. I n der klinischen Untersuchung habe eine Lipomatose der Unterschenkel festgestellt werden können, allerdings bestehe kein Lipödem im eigentlichen Sinne. Internistisch seien die Befunde ansonsten unauffällig gewesen. Auffällig sei hingegen das Gangbild mit ausgesprochenem Schonhinken beidseits und einer vornübergeneigten Haltung sowie offensichtlicher Flexionshaltung der Kniege lenke gewesen . Der Fersen

- und Spitzengang seien allerdings beidseits gut durch führbar gewesen. In der Laboruntersuchung sei eine Senkung von 6mm/h und ein C RP < 5 mg/l festgestellt worden; im Übrigen sei der Befund hinsichtlich einer rheumatischen oder entzündlichen Erkrankung jedoch vollkommen unauffällig gewesen. Die Ärzte kamen zum Schluss, es bestehe eine ausgesprochene Diskre panz der Beschwerden der Beschwerdeführe rin und der klinischen wie auch laborchemischen Untersuchung. Es könne letztlich keine eindeutige Ätiologie der offensichtlichen Arthralgien festgestellt werden. Es sei eine 2-Phasengelenkszin tigraphie durchgeführt worden. Diese habe am 2 7. Februar 2020 Normalbefunde ohne Hinweise auf aktivierte Knochenprozesse oder Arthritiden im Bereich der peripheren oder stammnahen Gelenke gezeigt. Ebenso wenig seien arthrotische Veränderungen festgestellt worden (Urk. 10/125). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung vom April 2018 wurde unter anderem am 26. August

2019 ein e versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD

eingeholt, welche Grundlage für die Verfügung vom 11. Dezember

2019 bildete (vgl. Urk. 10/81) . Dr. G.___ hielt darin fest, es liege seit dem Unfallereignis vom 19. August

2017 ein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien jedoch Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastungen der linken Hand im vollem Pensum zumutbar. Zudem berücksichtigte Dr. G.___ , dass d ie psychotherapeutische Be handlung der Beschwerdeführerin im Januar 2019 beendet wurde , weshalb er fest stellte , es liege kein längerdauernder Gesundheitsschaden vor (E. 3.1.7). Im vor liegenden Neuanmeldeverfahren reichte die Beschwerdeführerin neben diver sen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

(Urk. 10/94) auch einen Bericht der Klinik Y.___ AG (E. 3.2.3) sowie den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde (KESB) Bezirk Hinwil vom 24. November 2020 zu den Akten ( Dispositiv-Auszug, Urk. 10/98). Aus dem Bericht der Klinik Y.___ AG vom 15. März 2021 geht zwar hervor, dass aufgrund der depressiven Symptomatik bei der Be schwerdeführerin eine Funktionseinschränkung vorliegt, die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit jedoch gut sei (E. 3.2.3). Gemäss dem Entscheid der KESB

hat die Beschwerdeführerin im September 2020 jedoch für sich selber die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen beantragt. Im Entscheid der KESB wurde erwogen, die

in der Folge getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leide. Die Situation der Be schwerdeführerin sei über Monate hinweg unverändert gewesen und aufgrund der gesundheitlichen sowie familiären Situation sei die Beschwerdeführer in mit der Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfor dert. Die KESB bejahte daher die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in folge Schwächezustand in den Bereichen des Wohnens, der Administration sowie der Vermögensverwaltung und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver waltung des gesamten Einkommens und Vermögens für die Beschwerdeführerin (vollständiger Entscheid der KESB vom 24. November 2020 , Urk. 10/104). RAD Arzt Dr. G.___ verneinte im Jahr 2019 einen längerdauernden Gesundheits scha den mit der Begründung, die psychiatrische Behandlung der Beschwerde führerin sei im Januar 2019 abgeschlossen worden. Aufgrund des Entscheides der KESB vom November 2020 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin wieder

verschlechtert hat. D ie Be schwer de führerin hat somit

glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheits zustand seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahr 2019 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben könnte . Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuan meldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzu heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurück zuweisen

ist . 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr . 6 00 . -- anzusetzen. Aus gangs gemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist bei einem praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

11. Mai 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerd egegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese ma teriell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif