Sachverhalt
1.
1.1
Der 198 0 geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war von Dezember 2010 bis Ende Januar 2012 bei der Y.___ als Gipser in e inem 100%-Pensum tätig ( Urk. 7/ 18/175 ). Am 10. Januar 2011 wurde der Versicherte von einem Auto angefahren und zog sich dabei eine Fraktur des Processus
transversus LWK4 rechts und eine Zerrung des Plexus brachialis links zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3 1. März 2011 [Urk. 7/ 18/159 ], Arztberic ht des Universitätsspital Z.___ vom 1 4. Januar 2011 [ Urk. 7/18/77] ). In der Folge war er 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 5. Dezember 2011 attestierten ihm die Ärzte eine 75%ige, ab dem 2 6. Dezember 2011 eine 50%ige und ab dem 1 6. Januar 2012 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Au stritt sbericht der Rehaklinik A.___ vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/18/16
ff.). Ge stützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen per 16. Januar 2012 ein (vgl. Schreiben vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 7/18/29). Weitere Leistun gen wies sie mit Entscheid vom 12. Juni 2013 ab (Urk. 7/31).
Am 2 7. Dezember 2011 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte unter Hin weis auf die Rückenfraktur und die Nackenverletzung sowie auf eine « post trau ma tische ( Belastungs ) Störung » und psychische Folgen bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an gemeldet (Urk. 7/ 7 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog die Akten der zustän di gen Unfallver sicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/21-23, Urk. 7/25, Urk. 7/31) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14, Urk. 7/16-17, Urk. 7/19) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/15) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Unter suchung bei der Abklärungsstelle B.___ , welches am 1 0. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/41). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 1. März 201 4 (Urk. 7/52).
Seit März 2015 ist der Versicherte bei der C.___ in einem 50%-Pensum (4h/d) angestellt (Urk. 7/59 , Urk. 7/76 ). 1.2
A m 3 1. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/62). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/65, Urk. 7/70, Urk. 7/71, Urk. 7/74) sowie einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten ( Urk. 7/67) ein und er suchte die Ar beit geberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfrage bogen vom
9. Februar 2021, Urk. 7/76). Ferner veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/77 ), gestützt worauf sie mit Vorbescheid vom 9. März 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/78 ). Nach hiergegen erhobene m Einwand vom
21. April 2021 (Urk . 7/82) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2021 einen Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. März 2021 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache sei zu r Vornahme einer inter disziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juli 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 9. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung ). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Es seien keine neuen Diagnosen gestellt worden, die einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner jetzigen Tätigkeit voll arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, seit der letzten Verfügung vom 1 1. März 2014 sei es aufgrund von Exazerbationen des chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie neuen Diagnosen zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, welche seine Arbeits fähigkeit erheblich einschränken würden. Er habe aufgrund der vorliegenden Tatsachen mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 1. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/62 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 7/52 ) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Ge sund heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Der rentenverneinenden Verfügung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 7/52) lag in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen das
B.___ Gutachten vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/ 41 ) zugrunde. 3.2
Im B.___ -Gutachten vom 1 0. Dezember 2013 wurden keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien die ( Urk. 7/41 S. 22 ): - Leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) - Anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Aus strahlung ins rechte Bein (ICD-10: M54.2) - a us orthopädischer Sicht aktuell unauffälliger klinischer Befund - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - m it Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente - Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10: E66.9) - Nikotinabusus (ICD-10: F17.1) - Übergewicht mit BMI von 26 (ICD-10: E66.9) 3.2.1
Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung hielten d ie B.___ -Gutachter fest , bei der ortho pädischen Untersuchung habe sich im Bereich des Rumpfes keine wesent liche Einschränkung der Beweglichkeit ge zeigt. Zwar hätten b ei der fokussierten Untersu chung der unteren Extremitäten Ein schränkungen bestanden, in ab ge lenkter Situation seien diese jedoch nicht mehr reprodu zier bar gewesen. Auch an den übrigen Gelenken hätten sich keine objekti vier baren Einschränkungen erge ben. An den oberen Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ge lenke gezeigt, wobei die Kraft auf der rechten Seite deutlich geringer entfaltet gewesen sei als links. Dies sei im Kontrast zu den Umfängen an Ober- und Unter armen gestanden, die an der dominanten rechten Seite etwas grösser gewesen seien als links. Es würden Hinweise für eine Schmerzausweitung und Verdeut lichungs tendenz bestehen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der L enden wirbel säule (L WS ) habe ein unauffälliges Zustandsbild mit nur noch knapp ab grenz baren Residuen nach stattgehabter Fraktur des Pro cessus
transversus LWK4 rechts gezeigt. Zusammenfassend würden sich die vom Beschwerdeführer beklag ten Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht ein deutig objektivieren lassen. Ins gesamt könne aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit formuliert werden und es würden für sämtliche Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausbildungs mässi gen Voraussetz ung qua li fiziert sei, eine zeitlich und leistungsmässig unein ge schränkte Arbeits fähig keit bestehen ( Urk. 8/41 S. 23 ) . 3.2.2
Bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über persistie ren de Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbale Rückenschmerzen sowie über sensomotorische Störungen am rechten Bein und Arm geklagt. Klinisch hätten keine Befunde objektiviert werden können, welche eine neurologische Ur sache dieser Störungen nahelegen würden. Die Kraftentwicklung sei am rech ten Bein praktisch normal und es würden sich keine muskulären Atrophien fest stellen lassen und die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar ge wesen. Aus somatischer-neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeits fähigkeit ohne Einschränkungen ( Urk. 8/41 S. 23 ) . 3.2.3
Auch bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können ( Urk. 8/41 S. 23 ) . 3.2.4
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse . Es handle sich dabei um eine Schmerzver arbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung seien nicht erfüllt. Als weitere Diagnose könne eine leichte depressive Epi sode mit leichten depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbar keit, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und posttraumatischen Symptomen mit Al p träumen und wiederholten traumatischen Erinnerungen an ein Unfall ereignis festgestellt werden. Die psychiatrische Diagnose bedinge jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es bestehe auch aus psychi a tri scher Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/41 S. 23 f. ) . 3.2.5
Insgesamt kamen die B.___ -Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe ( Urk. 7/41 S. 24 ). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
31. Au gust 2020
liegen im Wesentlichen die B erichte de r Spitäler
D.___ und E.___ ( Urk. 7/ 70- 7 1 ) sowie die Aktenbeurteilun g von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, (Urk. 7/77)
vor . 4.2
Aufgrund von Schmerzexazerbation bei vorbestehenden starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie neurologischen Ausfällen im Sinne von Sensi bi li täts störungen im rechten Bein und Arm wurde der Beschwer de führer mehrmals notfallmässig im Spital D.___ vorstellig (vgl. Urk. 7/70/ 3-13 ) und begab sich schliesslich zu Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Oberarzt Palliativmedizin, in die Schmerzsprechstunde. Dieser konstatierte in seinem Bericht vom 3 0. November 2017 ( Urk. 7/70/1), die Schmerzanamnese sei bestens bekannt und seit dem Autounfall im Jahre 2011 nahezu unverändert. I m Vordergrund stünden die Schmerzen im rechten Arm und im gesamten Rücken, wobei sich die Schmer zen im Arm bei der Arbeit intensivieren würden, sodass er jeweils nach 30-45 Minuten (VAS 10/10) eine Pause einlegen müsse. Der Beschwerdeführer habe auch über rezidivierende holocephale Kopfschmerzepiso den heftiger Intensität (VAS 7-10/10) ohne beglei ten de Photo
- oder Phonophobie oder begleitende vege ta tive Symptomatik berich tet. Die Schmerzen würden meistens innert Stunden, manch mal auch Tagen, verschwinden. Medikamente habe er schon diverse aus probiert. Er habe alle Medikamente nach Monaten und zum Teil Jahren wieder abgesetzt, da sie seine Lebensqualität nicht wesentlich zum Positiven verändert hätten. Er ziehe es vor, ohne Medikamente die Schmer zen zu ertragen, als die neben wir kungs reichen Medikamente einzunehmen. Dr. G.___ führte aus, es handle sich zweifelsohne um eine schwergradige
chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er empfehle eine vermehrte körper liche Aktivierung (insbesondere im Sinne von Ausdauer- und/oder Kraft-Trai ning) sowie gezieltes Entspannungstraining (vgl. auch Urk. 7/70/25) . Der Be schwer deführer habe angegeben, mit regelmässiger Physiotherapie zur Span nungs lösung im Nacken beginnen zu wollen ( Urk. 7/70/13). Ein regelmässiges Ausdauer- und/oder K rafttraining ging er nicht an ( Urk. 7/70/25). 4.3
Bei ausbleibendem anhaltendem Erfolg durch Analgetika erfolgte im Juli 2018 ein Therapie-Versuch mit Cannabis-Tinktur (vgl. Urk. 7/70/25) . Im Rahmen der Schmerzsprechstunde am 7. November 2018 habe der Beschwerdeführer über eine deutlich spürbare Besserung berichtet. Er fühle sich wesentlich besser und merke, dass durch die Entspannung der Schmerz deutlich nachlasse. Helfen würden auch die täglichen Entspannungsübungen. Unangenehme Nebenwirkun gen habe er keine. Da die Krankenkasse die Kosten für die Cannabis-Tinktur jedoch nicht übernehme, könne er sich die Weiterführung der Therapie nicht leisten. In der Folge schlug Dr. G.___ dem Beschwerdeführer zur Etablierung einer Schmerz therapie andere Möglichkeiten von intra venöser Medikamenten-Testungen vor (Urk. 7/70/23) . Es erfolgte eine Ultiva -Infusion, durch die der Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation habe verzeichnen können (vgl. Sprechstundenbericht vom 4. Dezember 2018, Urk. 7/70/27). 4.4
Bei anhaltender massiver Exazerbation der chronischen Schmerzproblematik so wie nicht nachvollziehbarer Ausfallsymptomatik und unauffälligem bildge ben dem Befund meldete Dr. G.___ den Beschwerdeführer für eine Elektroneuro myo graphie des rechten Arm s und Beins an . Ferner erachtete er eine ambulante oder stationäre multimodale Schmerztherapie als indiziert (vgl. Sprech stun den bericht e vom 21. Mai 2019 [ Urk. 7/70/31] und 28. No vember 2019 [ Urk. 7/70/33 ] ). Der Beschwerdeführer wünsche jedoch ke ine Hospitalisation , sondern eine intra ve nöse Analgetika-Gabe (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2019, Urk. 7/70/36) . Da durch sei es jeweils zur kompletten S chmerzlinderung gekom men (vgl. Arzt be richt vom 4. August 2020, Urk. 7/70/40). Die Situation sei gleich bleibend stabil. Es gebe bessere und schlechtere Tage, die Schmerzen seien jedoch anhal tend sehr stark und beeinträchtigend, sowohl aufgrund der Schmerzin ten si tät als auch aufgrund des mit den Schmerzen einhergehenden wechselnden Funktions verlust s vor allem der rechten Hand. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Dann würde ihm der rechte Arm einschlafen und er habe Ver spannungs gefühle im Nacken mit heftigen Schmer zen. Er müsse sich ausruhen und könne nach einer Stunde wieder weiterarbeiten. Dr. G.___ empfahl erneut eine stationäre Schmerzrehabilitation (vgl. Urk. 7/70/39). Der Be schwerde führer wolle es jedoch ambulant versuchen, da er seine Arbeit auf keinen Fall verlieren wolle. Dr. G.___ befürwortete ausserdem eine Körpertherapie im Sinne einer Physio therapie und/oder medizinischen Trainingstherapie und/oder Schwimmen, min des tens zweimal wöchentlich. Ausserdem solle der Beschwerde führer regel mäs si ge Entspannungsübungen durchführen und täglich 7 Minuten meditieren, um den die Schmerzen unterhal tenden Sympathikotonus zu redu zie ren. Schliesslich emp fahl er einen Therapie versuch mit Catapresan (vgl. Sprech stunden bericht vom 30. Sep tember 2020, Urk. 7/70/43). Dr. G.___ attestierte zwar keine Arbeitsunfähigkeit, führte jedoch aus, falls ein Arbeitsplatz mit Wech sel belastung, Pausen und reduziertem Pensum gefunden werde, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Ansonsten sei aufgrund der langjährigen Invalidität die Prognose für den normalen Arbeits markt schlecht. Er beurteilte die medizinische Symptomatik und Situation seit dem Unfall im Jahr 2011 unverändert (vgl. Arzt bericht vom 2 3. Oktober 2020, Urk. 7/65). 4.5
In der aktenbasierten Einschätzung vom 3. März 2021 ( Urk. 7/77) konstatierte RAD-Arzt Dr. F.___, seit der Begutachtung des B.___ vom 1 0. Dezember 2013 seien keine neuen Diagnosen gestellt worden, die einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In den neuen Arztberichten werde die bekannte Schmerzverarbeitungsstörung in den Vordergrund gerückt und die Arbeitsun fähig keit deswegen mit 50 % beurteilt. Mithin werde der gleiche medizinische Sach verhalt nun anders bewertet. Es sei weiterhin kein Gesundheitsschaden vorhanden. Bei der aktuell ausgeführten Tätigkeit handle es sich um eine gesund heit lich optimale Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausschöpfe. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
31. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/62 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 7/52 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-A rzt Dr. F.___ vom 3. März 2021 ( E. 4.5 ). 5.2
RAD-Arzt Dr. F.___ wies darauf hin, dass die von den Ärzten des Spitals D.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte n Diagnose n
- namentlich diejenige der chronifizierten
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch das B.___ im Dezember 2013 bekannt seien.
I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Diesbezüg lich brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Begutachtung habe sich die Schmerz sympto matik massiv verschlechtert und er habe aufgrund von Schmerz exazerbationen mehrfach notfallmässig im Spital behandelt werden müs sen. A ktuell liege eine schwergradige
chronifizierte Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Dies unter Hinweis auf die Beur teilung der behan delnden Ärzte des Spitals D.___ ( Urk. 7/70 ). Dr. G.___
führte in seiner vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Stel lung nahme vom 2 6. Mai 2021 ( Urk. 3/11) zwar aus, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers sei t März 2014 wesentlich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, trotz massiver Einschränkungen seiner Funktionsfähigkeit infolge massiver Schmerzen auf der rechten Seite, ein 50%ige s Arbeitspensum auszuführen. In seinem zu Händen der Beschwerde geg ne rin aus ge füllten Arztbericht vom 2 3. Oktober 2020 ( Urk. 7/65) hielt er jedoch eine seit Jahren , seit dem Unfall, unveränderte medizinische Symptomatik fest , wovon er auch anlässlich seiner ersten Sprechstunde am 2 2. November 2017 berichtete ( Urk. 7/70/1) . Dies ergibt sich denn auch aus den A kten.
Bereits im Rahmen der orthopädischen und neuro log ischen Exploration durch das B.___ hat der Beschwerdeführer angegeben, die aktive Beweglichkeit seines rechten Arms sei im Vergleich zur Gegenseite redu ziert (Urk. 7/41 S. 14 ). Wenn er versuche, etwas mit dem rechten Arm zu machen, komme es rasch zu Müdigkeit und Erschöpfungsgefühl. Die Kraft sei massiv ein ge schränkt. Zusätzlich seien am rechten Arm und am rechten Bein sensible Stö run gen vorhanden. Es bestehe andauernd ein Taubheitsgefühl und Kribbeln im Bereich der Fingerspitzen, welches sich weniger stark in den ganzen Arm aus brei te. Beim Bücken oder Heben von Lasten komme es rasch zum Auftreten von starken Schmerzen im lumbalen Bereich, welche sich dann auch diffus in das gan ze rechte Bein ausbreiten würden. Er habe dann das Gefühl, als ob er einen inneren Krampf im Bein habe (Urk. 7/41 S. 19 ). Soweit der Beschwerdeführer also Schmerzen und eine schnelle Ermüdung des rechten Armes nach Belastung (vgl. Urk. 7/70/1), (belastungsinduzierte) Hypäst h esien im rechten Bein und rechten Arm sowie in den Fingern rechts (vgl. Urk. 7/70/8, Urk. 7/70/15, Urk. 7/70/29, Urk. 7/70/34, Urk. 7/70/37), krampfartige Schmer zen im rechten Bein (vgl. Urk. 7/70/30) sowie eine insgesamt abgeschwächte Kraft in der ge samten rech t en Körperhälfte (vgl. U rk. 7 /70/8)
beklagt, handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unver än dertes Beschwerdebild.
Dasselbe gilt für die beklagten Rücken-, Kopf- und Nacken schmerzen. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Dezember 2013 über Kopfschmerzen im Bereich des ganzen Kopfes, Nackenschmerzen, welche dauernd vorhanden seien und verstärkt bei kalten Temperaturen oder bei zu viel Bewegung , wie zum Beispiel Arbeiten im Haushalt , auftreten würden, sowie über lumbal e Rückenschmerzen geklagt (vgl. Urk. 7/41/8). Im Zuge einer notfallmässigen Vorstellung im Spital D.___ im September 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm sämtliche Symptome bekannt seien (vgl. Arztbericht vom 1 8. September 2015, Urk. 7/70/8). Diesbe züglich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststell bare Bewegungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Ver span nun gen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt .
Vorliegend konnte trotz eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden . Dr. G.___ äusserte, das aufgrund peripher-anatomisch nicht nachvollziehbarer neurologischer Ausfallsymptomatik in Auftrag gegebene MRI der LWS sei normal ausgefallen (vgl. Urk. 7/70/32 , Urk. 7/70/34 ) . Bereits der psychiatrische B.___ -Gut achter berichtete von einer Schmerzver arbei tungs störung mit diffus ausgewei te ten Schmerzen im Bewegungs apparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hin rei chend objektivieren lasse ( Urk. 7/41 S. 11 ). Anhaltspunkte für eine invalidenver sicherungsrelevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer die Arbeits fähigkeit einschränkenden anhalten den somatoformen Schmerz störung finden sich in der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch keine. Da eine psychi atrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weite ren Abklärungen abgesehen werden.
Vor diesem Hinter grund sowie an ge sichts dessen, dass die analgetische Therapie in der Regel zu einer Besserung der Beschwerden geführt hat (vgl. Urk. 7/70/7, Urk. 7/70/13, U rk. 7/70/16, U rk. 7/70/27, Urk.
7/70/34, Urk. 7/70/37, Urk. 7/70/41), ist mit über wiegender Wahrscheinlich keit weiterhin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Schmerzsympto ma tik ausge wie sen. Die von Dr. G.___ be scheinigte Arbeitsun fähigkeit von 50 % aufgrund eines chronischen Schmerz syndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) beruht auf einer unter schied lichen Beur teilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 4 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird im Arztbericht denn auch
nicht dargelegt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag . Neue, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende Dia gno sen sind entge gen der Vorbringen des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6
f.) nicht aus gewiesen. Dr. G.___ hielt zwar eine Hashimoto-Thyreoiditis, eine chronische Gastritis so wie eine rezidivierende Epistaxis fest, mass jedoch keiner dieser Dia gnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 7/65). Insofern ist s eit der renten ver neinenden Verfügung im Jahr 2014 keine invaliden versicherungs recht lich rele van te Verschlechterung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers einge treten. Daran vermag auch die Stellungnahme des Arbeitgebers des Be schwer de führer s vom 9. Februar 2021 ( Urk. 7/76/9) nichts zu ändern. Der Stel lung nahme lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund heitlich sehr angeschlagen sei, die Arbeiten nur mit Mühe ausführe und dabei immer starke Medikamente nehmen müsse. Es komme oft zu Absenzen, die er dann nachhole, wenn es sein Gesundheitszustand zulasse , oder er führe sie nicht mehr aus. Neue Aspekte im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik wurden jedoch keine genannt. Ein neu aufgetretenes Leiden respektive eine wesent liche Verschlechte rung sei t der Begutachtung durch das B.___ wird durch die Stel lung nahme des Arbeitgebers nicht dargetan. 5.3
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rente nprüfung davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit als Hilfs arbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist, woran die seither eingetretenen gesund heit lichen Veränderungen nichts ändern würden. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 1 1. Mai 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Es seien keine neuen Diagnosen gestellt worden, die einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner jetzigen Tätigkeit voll arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, seit der letzten Verfügung vom 1 1. März 2014 sei es aufgrund von Exazerbationen des chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie neuen Diagnosen zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, welche seine Arbeits fähigkeit erheblich einschränken würden. Er habe aufgrund der vorliegenden Tatsachen mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 1. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/62 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 7/52 ) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Ge sund heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.
E. 3 1. März 2011 [Urk. 7/ 18/159 ], Arztberic ht des Universitätsspital Z.___ vom 1 4. Januar 2011 [ Urk. 7/18/77] ). In der Folge war er 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 5. Dezember 2011 attestierten ihm die Ärzte eine 75%ige, ab dem 2 6. Dezember 2011 eine 50%ige und ab dem 1 6. Januar 2012 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Au stritt sbericht der Rehaklinik A.___ vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/18/16
ff.). Ge stützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen per 16. Januar 2012 ein (vgl. Schreiben vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 7/18/29). Weitere Leistun gen wies sie mit Entscheid vom 12. Juni 2013 ab (Urk. 7/31).
Am 2 7. Dezember 2011 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte unter Hin weis auf die Rückenfraktur und die Nackenverletzung sowie auf eine « post trau ma tische ( Belastungs ) Störung » und psychische Folgen bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an gemeldet (Urk. 7/
E. 3.1 Der rentenverneinenden Verfügung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 7/52) lag in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen das
B.___ Gutachten vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/ 41 ) zugrunde.
E. 3.2 Im B.___ -Gutachten vom 1 0. Dezember 2013 wurden keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien die ( Urk. 7/41 S. 22 ): - Leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) - Anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Aus strahlung ins rechte Bein (ICD-10: M54.2) - a us orthopädischer Sicht aktuell unauffälliger klinischer Befund - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - m it Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente - Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10: E66.9) - Nikotinabusus (ICD-10: F17.1) - Übergewicht mit BMI von 26 (ICD-10: E66.9)
E. 3.2.1 Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung hielten d ie B.___ -Gutachter fest , bei der ortho pädischen Untersuchung habe sich im Bereich des Rumpfes keine wesent liche Einschränkung der Beweglichkeit ge zeigt. Zwar hätten b ei der fokussierten Untersu chung der unteren Extremitäten Ein schränkungen bestanden, in ab ge lenkter Situation seien diese jedoch nicht mehr reprodu zier bar gewesen. Auch an den übrigen Gelenken hätten sich keine objekti vier baren Einschränkungen erge ben. An den oberen Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ge lenke gezeigt, wobei die Kraft auf der rechten Seite deutlich geringer entfaltet gewesen sei als links. Dies sei im Kontrast zu den Umfängen an Ober- und Unter armen gestanden, die an der dominanten rechten Seite etwas grösser gewesen seien als links. Es würden Hinweise für eine Schmerzausweitung und Verdeut lichungs tendenz bestehen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der L enden wirbel säule (L WS ) habe ein unauffälliges Zustandsbild mit nur noch knapp ab grenz baren Residuen nach stattgehabter Fraktur des Pro cessus
transversus LWK4 rechts gezeigt. Zusammenfassend würden sich die vom Beschwerdeführer beklag ten Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht ein deutig objektivieren lassen. Ins gesamt könne aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit formuliert werden und es würden für sämtliche Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausbildungs mässi gen Voraussetz ung qua li fiziert sei, eine zeitlich und leistungsmässig unein ge schränkte Arbeits fähig keit bestehen ( Urk. 8/41 S. 23 ) .
E. 3.2.2 Bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über persistie ren de Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbale Rückenschmerzen sowie über sensomotorische Störungen am rechten Bein und Arm geklagt. Klinisch hätten keine Befunde objektiviert werden können, welche eine neurologische Ur sache dieser Störungen nahelegen würden. Die Kraftentwicklung sei am rech ten Bein praktisch normal und es würden sich keine muskulären Atrophien fest stellen lassen und die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar ge wesen. Aus somatischer-neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeits fähigkeit ohne Einschränkungen ( Urk. 8/41 S. 23 ) .
E. 3.2.3 Auch bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können ( Urk. 8/41 S. 23 ) .
E. 3.2.4 Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse . Es handle sich dabei um eine Schmerzver arbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung seien nicht erfüllt. Als weitere Diagnose könne eine leichte depressive Epi sode mit leichten depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbar keit, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und posttraumatischen Symptomen mit Al p träumen und wiederholten traumatischen Erinnerungen an ein Unfall ereignis festgestellt werden. Die psychiatrische Diagnose bedinge jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es bestehe auch aus psychi a tri scher Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/41 S. 23 f. ) .
E. 3.2.5 Insgesamt kamen die B.___ -Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe ( Urk. 7/41 S. 24 ). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
31. Au gust 2020
liegen im Wesentlichen die B erichte de r Spitäler
D.___ und E.___ ( Urk. 7/ 70- 7 1 ) sowie die Aktenbeurteilun g von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, (Urk. 7/77)
vor . 4.2
Aufgrund von Schmerzexazerbation bei vorbestehenden starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie neurologischen Ausfällen im Sinne von Sensi bi li täts störungen im rechten Bein und Arm wurde der Beschwer de führer mehrmals notfallmässig im Spital D.___ vorstellig (vgl. Urk. 7/70/ 3-13 ) und begab sich schliesslich zu Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Oberarzt Palliativmedizin, in die Schmerzsprechstunde. Dieser konstatierte in seinem Bericht vom 3 0. November 2017 ( Urk. 7/70/1), die Schmerzanamnese sei bestens bekannt und seit dem Autounfall im Jahre 2011 nahezu unverändert. I m Vordergrund stünden die Schmerzen im rechten Arm und im gesamten Rücken, wobei sich die Schmer zen im Arm bei der Arbeit intensivieren würden, sodass er jeweils nach 30-45 Minuten (VAS 10/10) eine Pause einlegen müsse. Der Beschwerdeführer habe auch über rezidivierende holocephale Kopfschmerzepiso den heftiger Intensität (VAS 7-10/10) ohne beglei ten de Photo
- oder Phonophobie oder begleitende vege ta tive Symptomatik berich tet. Die Schmerzen würden meistens innert Stunden, manch mal auch Tagen, verschwinden. Medikamente habe er schon diverse aus probiert. Er habe alle Medikamente nach Monaten und zum Teil Jahren wieder abgesetzt, da sie seine Lebensqualität nicht wesentlich zum Positiven verändert hätten. Er ziehe es vor, ohne Medikamente die Schmer zen zu ertragen, als die neben wir kungs reichen Medikamente einzunehmen. Dr. G.___ führte aus, es handle sich zweifelsohne um eine schwergradige
chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er empfehle eine vermehrte körper liche Aktivierung (insbesondere im Sinne von Ausdauer- und/oder Kraft-Trai ning) sowie gezieltes Entspannungstraining (vgl. auch Urk. 7/70/25) . Der Be schwer deführer habe angegeben, mit regelmässiger Physiotherapie zur Span nungs lösung im Nacken beginnen zu wollen ( Urk. 7/70/13). Ein regelmässiges Ausdauer- und/oder K rafttraining ging er nicht an ( Urk. 7/70/25). 4.3
Bei ausbleibendem anhaltendem Erfolg durch Analgetika erfolgte im Juli 2018 ein Therapie-Versuch mit Cannabis-Tinktur (vgl. Urk. 7/70/25) . Im Rahmen der Schmerzsprechstunde am 7. November 2018 habe der Beschwerdeführer über eine deutlich spürbare Besserung berichtet. Er fühle sich wesentlich besser und merke, dass durch die Entspannung der Schmerz deutlich nachlasse. Helfen würden auch die täglichen Entspannungsübungen. Unangenehme Nebenwirkun gen habe er keine. Da die Krankenkasse die Kosten für die Cannabis-Tinktur jedoch nicht übernehme, könne er sich die Weiterführung der Therapie nicht leisten. In der Folge schlug Dr. G.___ dem Beschwerdeführer zur Etablierung einer Schmerz therapie andere Möglichkeiten von intra venöser Medikamenten-Testungen vor (Urk. 7/70/23) . Es erfolgte eine Ultiva -Infusion, durch die der Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation habe verzeichnen können (vgl. Sprechstundenbericht vom 4. Dezember 2018, Urk. 7/70/27). 4.4
Bei anhaltender massiver Exazerbation der chronischen Schmerzproblematik so wie nicht nachvollziehbarer Ausfallsymptomatik und unauffälligem bildge ben dem Befund meldete Dr. G.___ den Beschwerdeführer für eine Elektroneuro myo graphie des rechten Arm s und Beins an . Ferner erachtete er eine ambulante oder stationäre multimodale Schmerztherapie als indiziert (vgl. Sprech stun den bericht e vom 21. Mai 2019 [ Urk. 7/70/31] und 28. No vember 2019 [ Urk. 7/70/33 ] ). Der Beschwerdeführer wünsche jedoch ke ine Hospitalisation , sondern eine intra ve nöse Analgetika-Gabe (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2019, Urk. 7/70/36) . Da durch sei es jeweils zur kompletten S chmerzlinderung gekom men (vgl. Arzt be richt vom 4. August 2020, Urk. 7/70/40). Die Situation sei gleich bleibend stabil. Es gebe bessere und schlechtere Tage, die Schmerzen seien jedoch anhal tend sehr stark und beeinträchtigend, sowohl aufgrund der Schmerzin ten si tät als auch aufgrund des mit den Schmerzen einhergehenden wechselnden Funktions verlust s vor allem der rechten Hand. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Dann würde ihm der rechte Arm einschlafen und er habe Ver spannungs gefühle im Nacken mit heftigen Schmer zen. Er müsse sich ausruhen und könne nach einer Stunde wieder weiterarbeiten. Dr. G.___ empfahl erneut eine stationäre Schmerzrehabilitation (vgl. Urk. 7/70/39). Der Be schwerde führer wolle es jedoch ambulant versuchen, da er seine Arbeit auf keinen Fall verlieren wolle. Dr. G.___ befürwortete ausserdem eine Körpertherapie im Sinne einer Physio therapie und/oder medizinischen Trainingstherapie und/oder Schwimmen, min des tens zweimal wöchentlich. Ausserdem solle der Beschwerde führer regel mäs si ge Entspannungsübungen durchführen und täglich 7 Minuten meditieren, um den die Schmerzen unterhal tenden Sympathikotonus zu redu zie ren. Schliesslich emp fahl er einen Therapie versuch mit Catapresan (vgl. Sprech stunden bericht vom 30. Sep tember 2020, Urk. 7/70/43). Dr. G.___ attestierte zwar keine Arbeitsunfähigkeit, führte jedoch aus, falls ein Arbeitsplatz mit Wech sel belastung, Pausen und reduziertem Pensum gefunden werde, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Ansonsten sei aufgrund der langjährigen Invalidität die Prognose für den normalen Arbeits markt schlecht. Er beurteilte die medizinische Symptomatik und Situation seit dem Unfall im Jahr 2011 unverändert (vgl. Arzt bericht vom 2 3. Oktober 2020, Urk. 7/65). 4.5
In der aktenbasierten Einschätzung vom 3. März 2021 ( Urk. 7/77) konstatierte RAD-Arzt Dr. F.___, seit der Begutachtung des B.___ vom 1 0. Dezember 2013 seien keine neuen Diagnosen gestellt worden, die einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In den neuen Arztberichten werde die bekannte Schmerzverarbeitungsstörung in den Vordergrund gerückt und die Arbeitsun fähig keit deswegen mit 50 % beurteilt. Mithin werde der gleiche medizinische Sach verhalt nun anders bewertet. Es sei weiterhin kein Gesundheitsschaden vorhanden. Bei der aktuell ausgeführten Tätigkeit handle es sich um eine gesund heit lich optimale Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausschöpfe. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
31. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/62 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 7/52 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-A rzt Dr. F.___ vom 3. März 2021 ( E. 4.5 ). 5.2
RAD-Arzt Dr. F.___ wies darauf hin, dass die von den Ärzten des Spitals D.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte n Diagnose n
- namentlich diejenige der chronifizierten
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch das B.___ im Dezember 2013 bekannt seien.
I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Diesbezüg lich brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Begutachtung habe sich die Schmerz sympto matik massiv verschlechtert und er habe aufgrund von Schmerz exazerbationen mehrfach notfallmässig im Spital behandelt werden müs sen. A ktuell liege eine schwergradige
chronifizierte Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Dies unter Hinweis auf die Beur teilung der behan delnden Ärzte des Spitals D.___ ( Urk. 7/70 ). Dr. G.___
führte in seiner vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Stel lung nahme vom 2 6. Mai 2021 ( Urk. 3/11) zwar aus, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers sei t März 2014 wesentlich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, trotz massiver Einschränkungen seiner Funktionsfähigkeit infolge massiver Schmerzen auf der rechten Seite, ein 50%ige s Arbeitspensum auszuführen. In seinem zu Händen der Beschwerde geg ne rin aus ge füllten Arztbericht vom 2 3. Oktober 2020 ( Urk. 7/65) hielt er jedoch eine seit Jahren , seit dem Unfall, unveränderte medizinische Symptomatik fest , wovon er auch anlässlich seiner ersten Sprechstunde am 2 2. November 2017 berichtete ( Urk. 7/70/1) . Dies ergibt sich denn auch aus den A kten.
Bereits im Rahmen der orthopädischen und neuro log ischen Exploration durch das B.___ hat der Beschwerdeführer angegeben, die aktive Beweglichkeit seines rechten Arms sei im Vergleich zur Gegenseite redu ziert (Urk. 7/41 S. 14 ). Wenn er versuche, etwas mit dem rechten Arm zu machen, komme es rasch zu Müdigkeit und Erschöpfungsgefühl. Die Kraft sei massiv ein ge schränkt. Zusätzlich seien am rechten Arm und am rechten Bein sensible Stö run gen vorhanden. Es bestehe andauernd ein Taubheitsgefühl und Kribbeln im Bereich der Fingerspitzen, welches sich weniger stark in den ganzen Arm aus brei te. Beim Bücken oder Heben von Lasten komme es rasch zum Auftreten von starken Schmerzen im lumbalen Bereich, welche sich dann auch diffus in das gan ze rechte Bein ausbreiten würden. Er habe dann das Gefühl, als ob er einen inneren Krampf im Bein habe (Urk. 7/41 S. 19 ). Soweit der Beschwerdeführer also Schmerzen und eine schnelle Ermüdung des rechten Armes nach Belastung (vgl. Urk. 7/70/1), (belastungsinduzierte) Hypäst h esien im rechten Bein und rechten Arm sowie in den Fingern rechts (vgl. Urk. 7/70/8, Urk. 7/70/15, Urk. 7/70/29, Urk. 7/70/34, Urk. 7/70/37), krampfartige Schmer zen im rechten Bein (vgl. Urk. 7/70/30) sowie eine insgesamt abgeschwächte Kraft in der ge samten rech t en Körperhälfte (vgl. U rk. 7 /70/8)
beklagt, handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unver än dertes Beschwerdebild.
Dasselbe gilt für die beklagten Rücken-, Kopf- und Nacken schmerzen. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Dezember 2013 über Kopfschmerzen im Bereich des ganzen Kopfes, Nackenschmerzen, welche dauernd vorhanden seien und verstärkt bei kalten Temperaturen oder bei zu viel Bewegung , wie zum Beispiel Arbeiten im Haushalt , auftreten würden, sowie über lumbal e Rückenschmerzen geklagt (vgl. Urk. 7/41/8). Im Zuge einer notfallmässigen Vorstellung im Spital D.___ im September 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm sämtliche Symptome bekannt seien (vgl. Arztbericht vom 1 8. September 2015, Urk. 7/70/8). Diesbe züglich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststell bare Bewegungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Ver span nun gen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt .
Vorliegend konnte trotz eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden . Dr. G.___ äusserte, das aufgrund peripher-anatomisch nicht nachvollziehbarer neurologischer Ausfallsymptomatik in Auftrag gegebene MRI der LWS sei normal ausgefallen (vgl. Urk. 7/70/32 , Urk. 7/70/34 ) . Bereits der psychiatrische B.___ -Gut achter berichtete von einer Schmerzver arbei tungs störung mit diffus ausgewei te ten Schmerzen im Bewegungs apparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hin rei chend objektivieren lasse ( Urk. 7/41 S. 11 ). Anhaltspunkte für eine invalidenver sicherungsrelevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer die Arbeits fähigkeit einschränkenden anhalten den somatoformen Schmerz störung finden sich in der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch keine. Da eine psychi atrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weite ren Abklärungen abgesehen werden.
Vor diesem Hinter grund sowie an ge sichts dessen, dass die analgetische Therapie in der Regel zu einer Besserung der Beschwerden geführt hat (vgl. Urk. 7/70/7, Urk. 7/70/13, U rk. 7/70/16, U rk. 7/70/27, Urk.
7/70/34, Urk. 7/70/37, Urk. 7/70/41), ist mit über wiegender Wahrscheinlich keit weiterhin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Schmerzsympto ma tik ausge wie sen. Die von Dr. G.___ be scheinigte Arbeitsun fähigkeit von 50 % aufgrund eines chronischen Schmerz syndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) beruht auf einer unter schied lichen Beur teilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 4 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird im Arztbericht denn auch
nicht dargelegt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag . Neue, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende Dia gno sen sind entge gen der Vorbringen des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6
f.) nicht aus gewiesen. Dr. G.___ hielt zwar eine Hashimoto-Thyreoiditis, eine chronische Gastritis so wie eine rezidivierende Epistaxis fest, mass jedoch keiner dieser Dia gnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 7/65). Insofern ist s eit der renten ver neinenden Verfügung im Jahr 2014 keine invaliden versicherungs recht lich rele van te Verschlechterung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers einge treten. Daran vermag auch die Stellungnahme des Arbeitgebers des Be schwer de führer s vom 9. Februar 2021 ( Urk. 7/76/9) nichts zu ändern. Der Stel lung nahme lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund heitlich sehr angeschlagen sei, die Arbeiten nur mit Mühe ausführe und dabei immer starke Medikamente nehmen müsse. Es komme oft zu Absenzen, die er dann nachhole, wenn es sein Gesundheitszustand zulasse , oder er führe sie nicht mehr aus. Neue Aspekte im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik wurden jedoch keine genannt. Ein neu aufgetretenes Leiden respektive eine wesent liche Verschlechte rung sei t der Begutachtung durch das B.___ wird durch die Stel lung nahme des Arbeitgebers nicht dargetan. 5.3
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rente nprüfung davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit als Hilfs arbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist, woran die seither eingetretenen gesund heit lichen Veränderungen nichts ändern würden. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 1 1. Mai 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog die Akten der zustän di gen Unfallver sicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/21-23, Urk. 7/25, Urk. 7/31) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14, Urk. 7/16-17, Urk. 7/19) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/15) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Unter suchung bei der Abklärungsstelle B.___ , welches am 1 0. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/41). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 1. März 201 4 (Urk. 7/52).
Seit März 2015 ist der Versicherte bei der C.___ in einem 50%-Pensum (4h/d) angestellt (Urk. 7/59 , Urk. 7/76 ).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00400
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 2. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg goldbach
law Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 198 0 geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf und war von Dezember 2010 bis Ende Januar 2012 bei der Y.___ als Gipser in e inem 100%-Pensum tätig ( Urk. 7/ 18/175 ). Am 10. Januar 2011 wurde der Versicherte von einem Auto angefahren und zog sich dabei eine Fraktur des Processus
transversus LWK4 rechts und eine Zerrung des Plexus brachialis links zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3 1. März 2011 [Urk. 7/ 18/159 ], Arztberic ht des Universitätsspital Z.___ vom 1 4. Januar 2011 [ Urk. 7/18/77] ). In der Folge war er 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 5. Dezember 2011 attestierten ihm die Ärzte eine 75%ige, ab dem 2 6. Dezember 2011 eine 50%ige und ab dem 1 6. Januar 2012 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Au stritt sbericht der Rehaklinik A.___ vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/18/16
ff.). Ge stützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen per 16. Januar 2012 ein (vgl. Schreiben vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 7/18/29). Weitere Leistun gen wies sie mit Entscheid vom 12. Juni 2013 ab (Urk. 7/31).
Am 2 7. Dezember 2011 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte unter Hin weis auf die Rückenfraktur und die Nackenverletzung sowie auf eine « post trau ma tische ( Belastungs ) Störung » und psychische Folgen bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an gemeldet (Urk. 7/ 7 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog die Akten der zustän di gen Unfallver sicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/21-23, Urk. 7/25, Urk. 7/31) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14, Urk. 7/16-17, Urk. 7/19) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto des Versicherten (IK Auszug, Urk. 7/15) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Unter suchung bei der Abklärungsstelle B.___ , welches am 1 0. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/41). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 1. März 201 4 (Urk. 7/52).
Seit März 2015 ist der Versicherte bei der C.___ in einem 50%-Pensum (4h/d) angestellt (Urk. 7/59 , Urk. 7/76 ). 1.2
A m 3 1. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/62). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/65, Urk. 7/70, Urk. 7/71, Urk. 7/74) sowie einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten ( Urk. 7/67) ein und er suchte die Ar beit geberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfrage bogen vom
9. Februar 2021, Urk. 7/76). Ferner veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/77 ), gestützt worauf sie mit Vorbescheid vom 9. März 2021 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/78 ). Nach hiergegen erhobene m Einwand vom
21. April 2021 (Urk . 7/82) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2021 einen Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. März 2021 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache sei zu r Vornahme einer inter disziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juli 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 9. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung ). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine ge sund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Es seien keine neuen Diagnosen gestellt worden, die einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner jetzigen Tätigkeit voll arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, seit der letzten Verfügung vom 1 1. März 2014 sei es aufgrund von Exazerbationen des chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie neuen Diagnosen zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, welche seine Arbeits fähigkeit erheblich einschränken würden. Er habe aufgrund der vorliegenden Tatsachen mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 1. August 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/62 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 7/52 ) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Mai 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Ge sund heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Der rentenverneinenden Verfügung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 7/52) lag in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen das
B.___ Gutachten vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/ 41 ) zugrunde. 3.2
Im B.___ -Gutachten vom 1 0. Dezember 2013 wurden keine Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt . Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien die ( Urk. 7/41 S. 22 ): - Leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) - Anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Aus strahlung ins rechte Bein (ICD-10: M54.2) - a us orthopädischer Sicht aktuell unauffälliger klinischer Befund - Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) - m it Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente - Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10: E66.9) - Nikotinabusus (ICD-10: F17.1) - Übergewicht mit BMI von 26 (ICD-10: E66.9) 3.2.1
Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung hielten d ie B.___ -Gutachter fest , bei der ortho pädischen Untersuchung habe sich im Bereich des Rumpfes keine wesent liche Einschränkung der Beweglichkeit ge zeigt. Zwar hätten b ei der fokussierten Untersu chung der unteren Extremitäten Ein schränkungen bestanden, in ab ge lenkter Situation seien diese jedoch nicht mehr reprodu zier bar gewesen. Auch an den übrigen Gelenken hätten sich keine objekti vier baren Einschränkungen erge ben. An den oberen Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Ge lenke gezeigt, wobei die Kraft auf der rechten Seite deutlich geringer entfaltet gewesen sei als links. Dies sei im Kontrast zu den Umfängen an Ober- und Unter armen gestanden, die an der dominanten rechten Seite etwas grösser gewesen seien als links. Es würden Hinweise für eine Schmerzausweitung und Verdeut lichungs tendenz bestehen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der L enden wirbel säule (L WS ) habe ein unauffälliges Zustandsbild mit nur noch knapp ab grenz baren Residuen nach stattgehabter Fraktur des Pro cessus
transversus LWK4 rechts gezeigt. Zusammenfassend würden sich die vom Beschwerdeführer beklag ten Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht ein deutig objektivieren lassen. Ins gesamt könne aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit formuliert werden und es würden für sämtliche Tätigkeiten, für die der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausbildungs mässi gen Voraussetz ung qua li fiziert sei, eine zeitlich und leistungsmässig unein ge schränkte Arbeits fähig keit bestehen ( Urk. 8/41 S. 23 ) . 3.2.2
Bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über persistie ren de Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbale Rückenschmerzen sowie über sensomotorische Störungen am rechten Bein und Arm geklagt. Klinisch hätten keine Befunde objektiviert werden können, welche eine neurologische Ur sache dieser Störungen nahelegen würden. Die Kraftentwicklung sei am rech ten Bein praktisch normal und es würden sich keine muskulären Atrophien fest stellen lassen und die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch auslösbar ge wesen. Aus somatischer-neurologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeits fähigkeit ohne Einschränkungen ( Urk. 8/41 S. 23 ) . 3.2.3
Auch bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können ( Urk. 8/41 S. 23 ) . 3.2.4
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse . Es handle sich dabei um eine Schmerzver arbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung seien nicht erfüllt. Als weitere Diagnose könne eine leichte depressive Epi sode mit leichten depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbar keit, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und posttraumatischen Symptomen mit Al p träumen und wiederholten traumatischen Erinnerungen an ein Unfall ereignis festgestellt werden. Die psychiatrische Diagnose bedinge jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es bestehe auch aus psychi a tri scher Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/41 S. 23 f. ) . 3.2.5
Insgesamt kamen die B.___ -Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe ( Urk. 7/41 S. 24 ). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
31. Au gust 2020
liegen im Wesentlichen die B erichte de r Spitäler
D.___ und E.___ ( Urk. 7/ 70- 7 1 ) sowie die Aktenbeurteilun g von RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, (Urk. 7/77)
vor . 4.2
Aufgrund von Schmerzexazerbation bei vorbestehenden starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie neurologischen Ausfällen im Sinne von Sensi bi li täts störungen im rechten Bein und Arm wurde der Beschwer de führer mehrmals notfallmässig im Spital D.___ vorstellig (vgl. Urk. 7/70/ 3-13 ) und begab sich schliesslich zu Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Oberarzt Palliativmedizin, in die Schmerzsprechstunde. Dieser konstatierte in seinem Bericht vom 3 0. November 2017 ( Urk. 7/70/1), die Schmerzanamnese sei bestens bekannt und seit dem Autounfall im Jahre 2011 nahezu unverändert. I m Vordergrund stünden die Schmerzen im rechten Arm und im gesamten Rücken, wobei sich die Schmer zen im Arm bei der Arbeit intensivieren würden, sodass er jeweils nach 30-45 Minuten (VAS 10/10) eine Pause einlegen müsse. Der Beschwerdeführer habe auch über rezidivierende holocephale Kopfschmerzepiso den heftiger Intensität (VAS 7-10/10) ohne beglei ten de Photo
- oder Phonophobie oder begleitende vege ta tive Symptomatik berich tet. Die Schmerzen würden meistens innert Stunden, manch mal auch Tagen, verschwinden. Medikamente habe er schon diverse aus probiert. Er habe alle Medikamente nach Monaten und zum Teil Jahren wieder abgesetzt, da sie seine Lebensqualität nicht wesentlich zum Positiven verändert hätten. Er ziehe es vor, ohne Medikamente die Schmer zen zu ertragen, als die neben wir kungs reichen Medikamente einzunehmen. Dr. G.___ führte aus, es handle sich zweifelsohne um eine schwergradige
chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er empfehle eine vermehrte körper liche Aktivierung (insbesondere im Sinne von Ausdauer- und/oder Kraft-Trai ning) sowie gezieltes Entspannungstraining (vgl. auch Urk. 7/70/25) . Der Be schwer deführer habe angegeben, mit regelmässiger Physiotherapie zur Span nungs lösung im Nacken beginnen zu wollen ( Urk. 7/70/13). Ein regelmässiges Ausdauer- und/oder K rafttraining ging er nicht an ( Urk. 7/70/25). 4.3
Bei ausbleibendem anhaltendem Erfolg durch Analgetika erfolgte im Juli 2018 ein Therapie-Versuch mit Cannabis-Tinktur (vgl. Urk. 7/70/25) . Im Rahmen der Schmerzsprechstunde am 7. November 2018 habe der Beschwerdeführer über eine deutlich spürbare Besserung berichtet. Er fühle sich wesentlich besser und merke, dass durch die Entspannung der Schmerz deutlich nachlasse. Helfen würden auch die täglichen Entspannungsübungen. Unangenehme Nebenwirkun gen habe er keine. Da die Krankenkasse die Kosten für die Cannabis-Tinktur jedoch nicht übernehme, könne er sich die Weiterführung der Therapie nicht leisten. In der Folge schlug Dr. G.___ dem Beschwerdeführer zur Etablierung einer Schmerz therapie andere Möglichkeiten von intra venöser Medikamenten-Testungen vor (Urk. 7/70/23) . Es erfolgte eine Ultiva -Infusion, durch die der Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation habe verzeichnen können (vgl. Sprechstundenbericht vom 4. Dezember 2018, Urk. 7/70/27). 4.4
Bei anhaltender massiver Exazerbation der chronischen Schmerzproblematik so wie nicht nachvollziehbarer Ausfallsymptomatik und unauffälligem bildge ben dem Befund meldete Dr. G.___ den Beschwerdeführer für eine Elektroneuro myo graphie des rechten Arm s und Beins an . Ferner erachtete er eine ambulante oder stationäre multimodale Schmerztherapie als indiziert (vgl. Sprech stun den bericht e vom 21. Mai 2019 [ Urk. 7/70/31] und 28. No vember 2019 [ Urk. 7/70/33 ] ). Der Beschwerdeführer wünsche jedoch ke ine Hospitalisation , sondern eine intra ve nöse Analgetika-Gabe (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2019, Urk. 7/70/36) . Da durch sei es jeweils zur kompletten S chmerzlinderung gekom men (vgl. Arzt be richt vom 4. August 2020, Urk. 7/70/40). Die Situation sei gleich bleibend stabil. Es gebe bessere und schlechtere Tage, die Schmerzen seien jedoch anhal tend sehr stark und beeinträchtigend, sowohl aufgrund der Schmerzin ten si tät als auch aufgrund des mit den Schmerzen einhergehenden wechselnden Funktions verlust s vor allem der rechten Hand. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Dann würde ihm der rechte Arm einschlafen und er habe Ver spannungs gefühle im Nacken mit heftigen Schmer zen. Er müsse sich ausruhen und könne nach einer Stunde wieder weiterarbeiten. Dr. G.___ empfahl erneut eine stationäre Schmerzrehabilitation (vgl. Urk. 7/70/39). Der Be schwerde führer wolle es jedoch ambulant versuchen, da er seine Arbeit auf keinen Fall verlieren wolle. Dr. G.___ befürwortete ausserdem eine Körpertherapie im Sinne einer Physio therapie und/oder medizinischen Trainingstherapie und/oder Schwimmen, min des tens zweimal wöchentlich. Ausserdem solle der Beschwerde führer regel mäs si ge Entspannungsübungen durchführen und täglich 7 Minuten meditieren, um den die Schmerzen unterhal tenden Sympathikotonus zu redu zie ren. Schliesslich emp fahl er einen Therapie versuch mit Catapresan (vgl. Sprech stunden bericht vom 30. Sep tember 2020, Urk. 7/70/43). Dr. G.___ attestierte zwar keine Arbeitsunfähigkeit, führte jedoch aus, falls ein Arbeitsplatz mit Wech sel belastung, Pausen und reduziertem Pensum gefunden werde, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Ansonsten sei aufgrund der langjährigen Invalidität die Prognose für den normalen Arbeits markt schlecht. Er beurteilte die medizinische Symptomatik und Situation seit dem Unfall im Jahr 2011 unverändert (vgl. Arzt bericht vom 2 3. Oktober 2020, Urk. 7/65). 4.5
In der aktenbasierten Einschätzung vom 3. März 2021 ( Urk. 7/77) konstatierte RAD-Arzt Dr. F.___, seit der Begutachtung des B.___ vom 1 0. Dezember 2013 seien keine neuen Diagnosen gestellt worden, die einen länger dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In den neuen Arztberichten werde die bekannte Schmerzverarbeitungsstörung in den Vordergrund gerückt und die Arbeitsun fähig keit deswegen mit 50 % beurteilt. Mithin werde der gleiche medizinische Sach verhalt nun anders bewertet. Es sei weiterhin kein Gesundheitsschaden vorhanden. Bei der aktuell ausgeführten Tätigkeit handle es sich um eine gesund heit lich optimale Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausschöpfe. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
31. August 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/62 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom 1 1. März 2014 ( Urk. 7/52 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass kein Revisionsgrund einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-A rzt Dr. F.___ vom 3. März 2021 ( E. 4.5 ). 5.2
RAD-Arzt Dr. F.___ wies darauf hin, dass die von den Ärzten des Spitals D.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens gestellte n Diagnose n
- namentlich diejenige der chronifizierten
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch das B.___ im Dezember 2013 bekannt seien.
I n diesem Zu sam menhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Ände rung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Lei den bei glei cher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Diesbezüg lich brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Begutachtung habe sich die Schmerz sympto matik massiv verschlechtert und er habe aufgrund von Schmerz exazerbationen mehrfach notfallmässig im Spital behandelt werden müs sen. A ktuell liege eine schwergradige
chronifizierte Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Dies unter Hinweis auf die Beur teilung der behan delnden Ärzte des Spitals D.___ ( Urk. 7/70 ). Dr. G.___
führte in seiner vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Stel lung nahme vom 2 6. Mai 2021 ( Urk. 3/11) zwar aus, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers sei t März 2014 wesentlich verschlechtert habe und der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, trotz massiver Einschränkungen seiner Funktionsfähigkeit infolge massiver Schmerzen auf der rechten Seite, ein 50%ige s Arbeitspensum auszuführen. In seinem zu Händen der Beschwerde geg ne rin aus ge füllten Arztbericht vom 2 3. Oktober 2020 ( Urk. 7/65) hielt er jedoch eine seit Jahren , seit dem Unfall, unveränderte medizinische Symptomatik fest , wovon er auch anlässlich seiner ersten Sprechstunde am 2 2. November 2017 berichtete ( Urk. 7/70/1) . Dies ergibt sich denn auch aus den A kten.
Bereits im Rahmen der orthopädischen und neuro log ischen Exploration durch das B.___ hat der Beschwerdeführer angegeben, die aktive Beweglichkeit seines rechten Arms sei im Vergleich zur Gegenseite redu ziert (Urk. 7/41 S. 14 ). Wenn er versuche, etwas mit dem rechten Arm zu machen, komme es rasch zu Müdigkeit und Erschöpfungsgefühl. Die Kraft sei massiv ein ge schränkt. Zusätzlich seien am rechten Arm und am rechten Bein sensible Stö run gen vorhanden. Es bestehe andauernd ein Taubheitsgefühl und Kribbeln im Bereich der Fingerspitzen, welches sich weniger stark in den ganzen Arm aus brei te. Beim Bücken oder Heben von Lasten komme es rasch zum Auftreten von starken Schmerzen im lumbalen Bereich, welche sich dann auch diffus in das gan ze rechte Bein ausbreiten würden. Er habe dann das Gefühl, als ob er einen inneren Krampf im Bein habe (Urk. 7/41 S. 19 ). Soweit der Beschwerdeführer also Schmerzen und eine schnelle Ermüdung des rechten Armes nach Belastung (vgl. Urk. 7/70/1), (belastungsinduzierte) Hypäst h esien im rechten Bein und rechten Arm sowie in den Fingern rechts (vgl. Urk. 7/70/8, Urk. 7/70/15, Urk. 7/70/29, Urk. 7/70/34, Urk. 7/70/37), krampfartige Schmer zen im rechten Bein (vgl. Urk. 7/70/30) sowie eine insgesamt abgeschwächte Kraft in der ge samten rech t en Körperhälfte (vgl. U rk. 7 /70/8)
beklagt, handelt es sich hierbei um ein im Wesentlichen unver än dertes Beschwerdebild.
Dasselbe gilt für die beklagten Rücken-, Kopf- und Nacken schmerzen. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Dezember 2013 über Kopfschmerzen im Bereich des ganzen Kopfes, Nackenschmerzen, welche dauernd vorhanden seien und verstärkt bei kalten Temperaturen oder bei zu viel Bewegung , wie zum Beispiel Arbeiten im Haushalt , auftreten würden, sowie über lumbal e Rückenschmerzen geklagt (vgl. Urk. 7/41/8). Im Zuge einer notfallmässigen Vorstellung im Spital D.___ im September 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm sämtliche Symptome bekannt seien (vgl. Arztbericht vom 1 8. September 2015, Urk. 7/70/8). Diesbe züglich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststell bare Bewegungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Ver span nun gen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt .
Vorliegend konnte trotz eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden . Dr. G.___ äusserte, das aufgrund peripher-anatomisch nicht nachvollziehbarer neurologischer Ausfallsymptomatik in Auftrag gegebene MRI der LWS sei normal ausgefallen (vgl. Urk. 7/70/32 , Urk. 7/70/34 ) . Bereits der psychiatrische B.___ -Gut achter berichtete von einer Schmerzver arbei tungs störung mit diffus ausgewei te ten Schmerzen im Bewegungs apparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hin rei chend objektivieren lasse ( Urk. 7/41 S. 11 ). Anhaltspunkte für eine invalidenver sicherungsrelevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer die Arbeits fähigkeit einschränkenden anhalten den somatoformen Schmerz störung finden sich in der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch keine. Da eine psychi atrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weite ren Abklärungen abgesehen werden.
Vor diesem Hinter grund sowie an ge sichts dessen, dass die analgetische Therapie in der Regel zu einer Besserung der Beschwerden geführt hat (vgl. Urk. 7/70/7, Urk. 7/70/13, U rk. 7/70/16, U rk. 7/70/27, Urk.
7/70/34, Urk. 7/70/37, Urk. 7/70/41), ist mit über wiegender Wahrscheinlich keit weiterhin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Schmerzsympto ma tik ausge wie sen. Die von Dr. G.___ be scheinigte Arbeitsun fähigkeit von 50 % aufgrund eines chronischen Schmerz syndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) beruht auf einer unter schied lichen Beur teilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 4 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird im Arztbericht denn auch
nicht dargelegt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag . Neue, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende Dia gno sen sind entge gen der Vorbringen des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6
f.) nicht aus gewiesen. Dr. G.___ hielt zwar eine Hashimoto-Thyreoiditis, eine chronische Gastritis so wie eine rezidivierende Epistaxis fest, mass jedoch keiner dieser Dia gnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ( Urk. 7/65). Insofern ist s eit der renten ver neinenden Verfügung im Jahr 2014 keine invaliden versicherungs recht lich rele van te Verschlechterung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers einge treten. Daran vermag auch die Stellungnahme des Arbeitgebers des Be schwer de führer s vom 9. Februar 2021 ( Urk. 7/76/9) nichts zu ändern. Der Stel lung nahme lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund heitlich sehr angeschlagen sei, die Arbeiten nur mit Mühe ausführe und dabei immer starke Medikamente nehmen müsse. Es komme oft zu Absenzen, die er dann nachhole, wenn es sein Gesundheitszustand zulasse , oder er führe sie nicht mehr aus. Neue Aspekte im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik wurden jedoch keine genannt. Ein neu aufgetretenes Leiden respektive eine wesent liche Verschlechte rung sei t der Begutachtung durch das B.___ wird durch die Stel lung nahme des Arbeitgebers nicht dargetan. 5.3
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rente nprüfung davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der angestammte n Tätigkeit als Hilfs arbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist, woran die seither eingetretenen gesund heit lichen Veränderungen nichts ändern würden. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 1 1. Mai 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler