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IV.2021.00392

Ausnahmsweises Abstellen auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte bezüglich Arbeitsfähigkeit; dem Beschwerdeführer wurde zu Unrecht statt einer ordentlichen eine ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen; Gutheissung der Beschwerde und Überweisung an die IV-Stelle zur Berechnung des Rentenbetreffnisses nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Zürich SozVersG · 2022-06-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, ist italienischer Staatsangehöriger und lebt

mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts in Italien zwecks Besuch s der dortigen Primarschule seit seiner Geburt in der Schweiz ( Urk. 7/3/2, 7/5/1 und 7/9) . Er hat eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest ( E BA; Fachrichtung Schleiftechnik) ab geschlossen und absolviert s eit 2003 Eins ätze im geschützten Bereich

(zuletzt seit September 2018 in der Stiftung A.___ ) , welche ihm vom Sozialamt vermittelt werden ( Urk. 7/5/ 5 f. , 7/12/2 f. und 7/14/2 ). Unter Hinweis auf eine instabile Psyche sowie körperliche Symptome meldete er sich am 6. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (U rk. 7/12) und holte sowohl Auszüge au s dem I ndividuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/2, 7/13) als auch Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/14, 7/16). Am 1 4. März 2020 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich und es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft ( Urk. 7/15/1 f.). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2020 stellte sie ihm sodann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditäts grad von 100 % ) ab 1. Juni 2020 in Aussicht ( Urk. 7/22). Die Kindes- und Erwachsenenschu tzbehörde der Bezirke B.___ und C.___ ordnete mit Entscheid vom 2 6. Januar 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Versicherten an ( Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2 = Urk. 7/27 [Begründung] und Urk. 7/41). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch seinen Beistand und die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, am 9. Juni 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt ent schieden werde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren (beziehungsweise bis 3 1. Dezember 2007 [Inkrafttreten der 5. IV-Revision] während mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG).

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sieht vor, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (Ein gliederungsmassnahmen), nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 A bs. 2 IVG); vorliegend somit bei Entstehung des Rentenanspruchs, also wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ( Art. 7 und 8 ATSG) ist. Die Voraussetzung der minimalen Beitragsdauer muss mithin bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2 und 8C_111/2019 vom 1 4. Juni 2019 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4.2

Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf eine a usserordentliche Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG ; Art. 39 Abs. 1 IVG ).

Ausserordentliche Ren ten erhalten in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, das heisst Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor dem 1. Dezember des der Voll endung des 2 2. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben ( BGE 131 V 390 E. 2.4 und 7.3.1); Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, Stand 1. Januar 2021, Rz 7006).

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben ( Art. 39 Abs. 3 IVG). Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine ausserordentliche Invalidenrente für eine ausländische geburts- oder kindheitsinvalide Person setzen nicht voraus, dass sich die invalide Person seit Geburt in der Schweiz auf gehalten hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres erfolgte. Die ausserordentliche Invalidenrente kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der erforderlichen Karenzfrist ausgerichtet werden (RWL, Rz 7007). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 2021 zusammengefasst, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer bereits vor Erreichen seiner Volljährigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und dauerhaft eingeschränkt gewesen sei. Eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar. Der Invaliditätsgrad belaufe sich daher auf 100 % , weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 dem Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anspruch auf eine ganze (ausser ordentliche) Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 1 und S. 4). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer zu nächst im Wesentlichen fest, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente werde nicht in Frage gestellt. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine ausserordentliche Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass er retrospektiv die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente erfüllt hätte, falls er rechtzeitig bei der Invalidenversicherung an gemeldet worden wäre. Dem könne nicht gefolgt werden, zumal er gemäss IK-Auszug in den Jahren 1988 bis 1996 einen Jahreslohn habe erwirtschaften können, welcher mindestens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Dement sprechend sei die Invalidenrente aufgrund der erwirtschafteten Einkommen zu berechnen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es sich dabei um Nischenarbeitsplätze gehandelt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die im IK-Auszug aufgeführten Arbeitsstätten hätten keine geschützten beziehungsweise keine Nischenarbeitsplätze angeboten ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden vor liegend die Berichte der behandelnden Fachpersonen

der Integrier ten Psychiatrie D.___ . Demjenigen vom 3. Dezember 2019 sind folgen de Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/3/1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf Intelligenzminderung, Differentialdiagnose Entwicklungs-störung (ICD-10 F79.9) - Artikulationsstörung (ICD-10 F80.0) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung gleichen Datums wurden mit telschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Mehr heit der geprüften Domänen festgestellt und bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von 59 ( Urk. 7/3/3)

eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) diag nostiziert ( Urk. 7/3/1). Der Beschwerdeführer sei bei sichtlich gutem Arbeits einsatz sowie guter Anstrengungsbereitschaft und Motivation mit regulären Auf gabenstellungen überfordert gewesen. Testpsychologische Hinweise für Aggra vation hätten sich nicht ergeben. Bei mehrfacher und vereinfachter Erklärung sowie teilweiser Mehrfachdurchführung seien basale Aufgaben quantitativ und qualitativ klar reduziert gelungen. Anforderungen, sich mit mehr als einem As pekt einer Aufgabe zu befassen, habe der Beschwerdeführer stark fehlerhaft aus geführt, ohne dies selbst im Ausmass der Minderleistungen umfänglich fest zu stellen. Die kognitiven Auffälligkeiten seien deutlich geworden , sobald äussere, leicht höhere als basale Anforderungen an ihn gestellt w orden seien . Es habe dabei in Bezug auf die Lern- und Gedächtnisleistung eine ansteigende Lernkurve bestanden , indem grundsätzlich eine Steigerung des L erninhaltes erfolgt sei . Erschwerend für die Kons olidierung sei das Lernen indessen unter einem stark gehäuften Mass an Konfabulationen sowie gehäuften Repetitionen erfolgt . Der Abruf und das Wiedererkennen seien entsprechend in beiden Modalitäten er schwert gewesen . Die Aufmerksamkeitsleistung sei in der basalen Alertness in Bezug auf das Tempo mittelgradig vermindert gewesen ; es habe jedoch eine (reguläre) leichte Steigerung der Reaktionszeiten bei einem Hinweisreiz vor gelegen . Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit hätten den Beschwerdeführer überfordert ; er habe sich auf eine Modalität zu fokussieren vermocht und es sei ihm dort gelungen , unauffällige Leistungen in Bezug auf das Tempo zu erzielen, allerdings unter praktisch vollständiger Vernachlässigung der zweiten Modalität. In der selektiven Aufmerksamkeit habe sich ein mittelgradig erhöhtes Mass an Auslassungen bei grenzwertigem Tempo gezeigt . Das Arbeitstempo sei visuo verbal vermindert gewesen ; in den sprachlichen Funktionen hätten sich Auf fälligkeiten im Sprachfluss (Stottern) sowie dem differenzierten Sprach verständnis gezeigt. Die konstruktive Praxis sei unter erhöhten Anstrengungen und hohem Zeitbedarf wenig strukturiert und fehlerhaft gelungen . Entsprechend sei bereits der unmittelbare Abruf praktisch aufgehoben gewesen . In den exekutiven Funktionen habe sich eine deutlich reduzierte Produktion in beiden Modalitäten gezeigt, visuell mit Regelbrüchen ( Urk. 7/3/3).

Die Ätiologie der erheblichen Dysfunktionen sei unklar (genetisch/ anlagebe dingt / in der frühen Kindheit erworben), wobei im Rahmen weiterer somatischer Ab klärungen (beispielsweise Bildgebung) bei Bedarf eine etwaige strukturelle Ur sache der vorliegenden erheblichen Funktionseinbussen respektive Behinderung beurteilt werden könne. Aufgrund der erheblichen Funktionseinbussen benötige der Beschwerdeführer die Unterstützung von Fach spezialisten/

Fachspezialistinnen, um eine geschützte, sinnstiftende und tages strukturierende Tätigkeit zu erlangen und aufrechtzuerhalten und um das leist bare Pensum hinsichtlich der affektiven Stabilität zu eruieren. Aufgrund der Intelligenzminderung mit damit einhergehenden mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störungen benötige der Beschwerdeführer bei einer sehr einfachen Tätigkeit ein verständnisvolles Team, da es im Rahmen der reduzierten Abstraktionsfähigkeit und des reduzierten Wortschatzes gehäuft zu interaktionellen Missverständnissen kommen dürfte. In der Verarbeitung von Kritik sei die Kapazität des Beschwerdeführers zudem aus intellektuellen Gründen reduziert, was einer dysfunktionalen Verarbeitung von Stressoren häufig Vor schub leiste und die Entwicklung affektiver Störungen beziehungsweise Störungen des Emotionscopings begünstige ( Urk. 7/3/3). 3.2

Im Bericht der D.___ vom 2 6. Februar 2020 wurde ausserdem der Verdacht auf eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) geäussert ( Urk. 7/14/4) . Der Beschwerdeführer habe in der Therapie häufig über sehr fantastisch anmutende, teils skurril erscheinende Beziehungsepisoden berichtet (Beziehungswahn). Grösstenteils könne er die Beziehungs- und Liebensfantasien kohärent schildern; teilweise widerspreche er sich jedoch frappant. Insgesamt erschienen die geschilderten Episoden jedoch kaum mit der Realität vereinbar. Eine definitive Verifikation oder Widerlegung sei bisher jedoch nicht möglich gewesen ( Urk. 7/14/3). Zur Arbeits fähigkeit hielten die behandelnden Ärzte fest, anamnestisch sei die geschützte Tätigkeit in der Stiftung A.___ im Juli 2019 krankheitsbedingt beendet worden. D er Beschwerdeführer habe diese T ätigkeit ab Januar 2020 wieder aufnehmen können, zunächst in einem 30%-Pensum. Ab März sei eine Steigerung auf ein 50%-Pensum geplant; im Verlauf sei eine weitere schrittweise Steigerung zu erwarten ( Urk. 7/14/1, 7/14/4) . 3. 3

Mit Bericht vom 1 8. Mai 2020 beurteilten die behandelnden Ärzte der D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen als stationär. Die seit Sommer 2019 bestehende depressive Episode habe unter der hochfrequenten psychodynamisch-orientierten und supportiven Psychotherapie einen erfreulichen Verlauf mit mittlerweile weitestgehender Remission der depressiven Symptomatik gezeigt. Im Rahmen der komorbiden neurokognitiven Defizite mit niedrigem Intelligenzniveau bestünden jedoch unverändert Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen mit rascher Überforderung und fehlenden emotionalen Copingstrategien . Zudem hätten sich die Hinweise für das Vorliegen einer (anhaltenden) wahnhaften Störung mehr und mehr verdichtet (Beziehungs- und Liebenswahn). Die Frequenz und Intensität der geschilderten Ereignisse nehme zu. Es bestünden ausgeprägte Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität, sodass der Beschwerdeführer leicht von anderen Personen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht werden könne. Er könne sich nur schwer abgrenzen und für eigene Bedürfnisse einstehen. Entsprechend komme es oft zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen, unter anderem auch hinsichtlich Beziehungsthemen respektive -fantasien, woraus ein hoher Leidensdruck resul tiere ( Urk. 7/16/1 f.).

Seit März 2020 arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum (fünf Hal b tage pro Woche à vier Stunden) in der Stiftung A.___ im geschützten Rahmen mit wechselnden Tätigkeiten. Eine weitere Steigerung des Pensums sei vorerst nicht geplant, um nicht erneut eine Überforderungssituation zu forcieren. Die derzeitige Belastungsgrenze liege bei vier Stunden pro Tag. Aufgrund der schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, der Intelligenzminderung und der biographischen Anamnese in Bezug auf die berufliche Entwicklung sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen ( Urk. 7/16/3). 4. 4.1

Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invaliden rente zusteht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Der Fall ist insofern besonders gelagert, als die direkte Rentenzusprechung allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___

erfolgt ist, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 2 6. Mai 2020 E. 4.3.1).

Ausnahmsweise erweisen sich weitergehende medizinische Abklärungen in An betracht der konkret diagnostizierten psychischen Störungen und der kognitiven Einschränkungen sowie deren funktionellen Auswirkungen jedoch als entbehr lich. So ist rechtsprechungsgemäss nur schon aufgrund des festgestellten Intelligenzquotienten

(59) in der Regel von einem invalidenversicherungs rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden und damit von einer relevant ver minderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen) . Dies wird vorliegend durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. Dezember 2019 verdeutlicht, als trotz guter A nstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Mehr heit der geprüften Domänen mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen eruiert werden konnten (Urk. 7/3/3). Erschwerend hinzu kommen die psychischen Komorbiditäten, zunächst in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), welche unter hochfrequenter psycho therapeutischer Behandlung weitestgehend remittierte ( Urk. 7/16/1) . Im weiteren Verlauf verdichteten sich allerdings die Hinweise für eine wahnhafte Störung (Beziehungs- und Liebeswahn) aufgrund ausgeprägter Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität ( Urk. 7/16/2).

Des Weiteren ist aktenkundig, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde ( Urk. 7/31) , und dass er seit September 2018 in der Stiftung A.___ tätig ist. Bereits ab 2003 absol vierte er nur noch Arbeitse insätze im geschützten Bereich, welche ihm vom S ozialamt vermittelt wu rden ( Urk. 7/12/2, 7/14/2).

Die Auswirkungen der psychischen Störungen namentlich der Intelligenzminderung

zeigen sich so mit auch im beruflichen und privaten Lebensbereich. Es besteht insgesamt kein begründeter Anlass, die Schlussfolgerungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 4.2

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente zur Folge hat. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts der konkreten Umstände aus Verhältnismässigkeitsgründen auf ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281, welches grundsätzlich für sämt liche psychischen Leiden Anwendung finden soll, verzichtet werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).

Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Be ginn des Rentenanspruchs per 1. Juni 202 0. Dieses Datum bildet angesichts der im Dezember 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7/5) den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damals war auch das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unbestrittenermassen erfüllt . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ordentlichen eine ausserordentliche I nvalidenrente zugesprochen hat, was v er fügungsweise und auf die Beschwerde hin auch im Verfahren nicht weiter erläutert

wurde (vgl. Urk. 2 S. 4 , Urk. 6 ). Dem Feststellungsblatt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Frühinvalider qualifiziert wurde mit der Begründung, er habe über die Invalidenversicherung eine EBA-Au sbildung ab solviert und sei seit Jahrzehnten nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Zuvor habe es sich um wohlwollende Arbeitgeber oder Nischenarbeitsplätze gehandelt. Den Eintritt des Versicherungsfalls legte die Beschwerdegegnerin auf den 6. Oktober 1985 fest, als der Beschwerdeführer das 1 8. A ltersjahr vollendet hatte ( Urk. 7/19/4).

Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine An haltspunkte, dass die Frage des Anspruchs auf

eine ordentliche oder auf eine aus serordentliche Rente thematisiert werde könnte. Der Vorbescheid vom 12. November 2020 ( Urk. 7/22) enthielt keinen entsprechenden Hinweis. Auch die Verfügung entbehrt diesbezüglich jeglicher Begründung und sogar auf die Beschwerde hin begründete die Beschwerdegegnerin im Verfahren ihren Stand punkt nicht weiter ( Urk. 6). Selbst wenn insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf der Hand liegt, ist angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzusehen. 5.2 5.2.1

Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ver sicherungsfalls die Min d estb eitragsdauer erfüllt hat (vgl. vorstehende E. 1.4.1). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte sind, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleich er Weise «um münzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern beispielsweise

solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 2 4. März 2022 E. 2.2 mit Hin weisen).

Des Weiteren ist als «Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen» die ab geschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg un gefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordent liche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst prak tisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Der Beschwerdeführer hat von 1985 bis 1987 trotz seiner in die Kindheit zurück reichenden gesundheitlichen Schwierigkeiten eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Fachrichtung Schleiftechnik) absolviert. Es mag zutreffen, dass er seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt , sondern nur noch im geschützten Rahmen tätig ist. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ausser Acht gelassen, dass der Beschwerde führer zuvor

mit Blick auf den IK-Auszug ( Urk. 7/34) namentlich in den Jahren 1988 bis 1995 seine in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse mit nicht unbedeutenden

E inkommen

von über Fr. 30'000.--

erwerb lich verwerten konnte . Diese Einnahmen liegen jedenfalls weit über den an

geschützten Arbeitsplätzen erziel baren Löhnen . Ob der Beschwerdeführer

dabei von Nischenarbeitsplätze n beziehungsweise wohlwollende n Arbeitgeber n profitiert

hat, ist nicht erstellt, aber auch nicht von entscheidender Bedeutung . Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der aus geglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 1 4. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

Konkret hat der Beschwerdeführer 1988, dem ersten Jahr nach Abschluss seiner Ausbildung, einen Jahresverdienst von Fr. 27'207.-- erzielt ( Urk. 7/34/1). Der durchschnittliche Jahres lohn für An- und Ungelernte belief sich in diesem Jahr auf der Grundlage der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit , Tabelle 13 (durchschnittliche Verdienste der im Monatslohn entlöhnten Arbeiter und Arbeiterinnen, nach Kategorien und Wirtschaftszweigen , 1990-1991 )

sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'416.-- ( Fr. 4'010.-- / 40 * 42.4 / 1'511 [Jahr 1990] * 1'375 [Jahr 1988] * 12).

Die Differenz zwischen den beiden Ein kommen beträgt folglich rund 41.4 % .

Für die Folgejahre ergeben sich bei analogem Vorgehen

bei Hochrechnung der IK-Einträge auf zwölf Monate unter Berücksicht ig ung der Einkommen von F r. 36'978.-- (1989), von Fr. 37'643.-- (1990) und von Fr. 32'784.-- (1991) jeweils rentenausschliessende

Werte von unter 40 % (1989: 23.2 % ; 1990: 26.2 % ; 1991: 38.3 % ).

Echtzeitliche medizinische Berichte liegen für die soeben genannten Jahre nicht vor und werden infolge Zeitablauf s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr beizubringen sein. Rückschlüsse auf die damalige Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen somit behelfsweise einzig die obigen Berechnungsergebnisse zu. Die erhebliche Abweichung des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 1988 vom durchschnittlichen Jahresverdienst ge mäss Lohn- und Gehaltserhebung könnte zwar ein Indiz dafür sein , dass er

bereits damals während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war . Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diesem Einkommen eine volle Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu Grunde lag . Zudem genügt das bloss während eines Jahres ausgewiesene tiefe Erwerbseinkommen jed enfalls

nicht, um den Versicherungsfall «Rente» zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig war. Dies war mit Blick auf die im Zeitraum

von 1989 bis 1991

effektiv erzielten Erwerbs einkommen offensichtlich

nicht der Fall, wie der vorstehende Vergleich mit den damaligen tabellarischen Durchschnittseinkommen an- und ungelernter Arbeit nehmer gezeigt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ver sicherungsfalls die vorausgesetzte ( ein- oder dreijährige )

Mindestb eitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staats angehöriger keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben könnte, sind weder ersichtlich noch gelten d gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich An spruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente , was denjenigen auf eine ausserordentliche Rente per se ausschliesst (vgl. zum Ganzen vorstehende E . 1.4.1-1.4.2) . 6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 zu Unrecht statt einer ganzen ordentlichen Invalidenrente eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2021 ( Urk.

2) dementsprechend ab zuändern . Zur Berechnung des konkreten Rentenbetreffnisses wird die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 7 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich so mit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Mai 2021 dahingehend ab geändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente hat. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berechnung des Renten betreffnisses überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, ist italienischer Staatsangehöriger und lebt

mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts in Italien zwecks Besuch s der dortigen Primarschule seit seiner Geburt in der Schweiz ( Urk. 7/3/2, 7/5/1 und 7/9) . Er hat eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest ( E BA; Fachrichtung Schleiftechnik) ab geschlossen und absolviert s eit 2003 Eins ätze im geschützten Bereich

(zuletzt seit September 2018 in der Stiftung A.___ ) , welche ihm vom Sozialamt vermittelt werden ( Urk. 7/5/

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren (beziehungsweise bis 3 1. Dezember 2007 [Inkrafttreten der 5. IV-Revision] während mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG).

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sieht vor, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art.

E. 1.4.2 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf eine a usserordentliche Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG ; Art. 39 Abs. 1 IVG ).

Ausserordentliche Ren ten erhalten in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, das heisst Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor dem 1. Dezember des der Voll endung des 2 2. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben ( BGE 131 V 390 E. 2.4 und 7.3.1); Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, Stand 1. Januar 2021, Rz 7006).

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer, die als Kinder die Voraussetzungen von Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 2021 zusammengefasst, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer bereits vor Erreichen seiner Volljährigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und dauerhaft eingeschränkt gewesen sei. Eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar. Der Invaliditätsgrad belaufe sich daher auf 100 % , weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 dem Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anspruch auf eine ganze (ausser ordentliche) Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 1 und S. 4). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer zu nächst im Wesentlichen fest, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente werde nicht in Frage gestellt. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine ausserordentliche Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass er retrospektiv die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente erfüllt hätte, falls er rechtzeitig bei der Invalidenversicherung an gemeldet worden wäre. Dem könne nicht gefolgt werden, zumal er gemäss IK-Auszug in den Jahren 1988 bis 1996 einen Jahreslohn habe erwirtschaften können, welcher mindestens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Dement sprechend sei die Invalidenrente aufgrund der erwirtschafteten Einkommen zu berechnen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es sich dabei um Nischenarbeitsplätze gehandelt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die im IK-Auszug aufgeführten Arbeitsstätten hätten keine geschützten beziehungsweise keine Nischenarbeitsplätze angeboten ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden vor liegend die Berichte der behandelnden Fachpersonen

der Integrier ten Psychiatrie D.___ . Demjenigen vom 3. Dezember 2019 sind folgen de Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/3/1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf Intelligenzminderung, Differentialdiagnose Entwicklungs-störung (ICD-10 F79.9) - Artikulationsstörung (ICD-10 F80.0) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung gleichen Datums wurden mit telschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Mehr heit der geprüften Domänen festgestellt und bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von 59 ( Urk. 7/3/3)

eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) diag nostiziert ( Urk. 7/3/1). Der Beschwerdeführer sei bei sichtlich gutem Arbeits einsatz sowie guter Anstrengungsbereitschaft und Motivation mit regulären Auf gabenstellungen überfordert gewesen. Testpsychologische Hinweise für Aggra vation hätten sich nicht ergeben. Bei mehrfacher und vereinfachter Erklärung sowie teilweiser Mehrfachdurchführung seien basale Aufgaben quantitativ und qualitativ klar reduziert gelungen. Anforderungen, sich mit mehr als einem As pekt einer Aufgabe zu befassen, habe der Beschwerdeführer stark fehlerhaft aus geführt, ohne dies selbst im Ausmass der Minderleistungen umfänglich fest zu stellen. Die kognitiven Auffälligkeiten seien deutlich geworden , sobald äussere, leicht höhere als basale Anforderungen an ihn gestellt w orden seien . Es habe dabei in Bezug auf die Lern- und Gedächtnisleistung eine ansteigende Lernkurve bestanden , indem grundsätzlich eine Steigerung des L erninhaltes erfolgt sei . Erschwerend für die Kons olidierung sei das Lernen indessen unter einem stark gehäuften Mass an Konfabulationen sowie gehäuften Repetitionen erfolgt . Der Abruf und das Wiedererkennen seien entsprechend in beiden Modalitäten er schwert gewesen . Die Aufmerksamkeitsleistung sei in der basalen Alertness in Bezug auf das Tempo mittelgradig vermindert gewesen ; es habe jedoch eine (reguläre) leichte Steigerung der Reaktionszeiten bei einem Hinweisreiz vor gelegen . Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit hätten den Beschwerdeführer überfordert ; er habe sich auf eine Modalität zu fokussieren vermocht und es sei ihm dort gelungen , unauffällige Leistungen in Bezug auf das Tempo zu erzielen, allerdings unter praktisch vollständiger Vernachlässigung der zweiten Modalität. In der selektiven Aufmerksamkeit habe sich ein mittelgradig erhöhtes Mass an Auslassungen bei grenzwertigem Tempo gezeigt . Das Arbeitstempo sei visuo verbal vermindert gewesen ; in den sprachlichen Funktionen hätten sich Auf fälligkeiten im Sprachfluss (Stottern) sowie dem differenzierten Sprach verständnis gezeigt. Die konstruktive Praxis sei unter erhöhten Anstrengungen und hohem Zeitbedarf wenig strukturiert und fehlerhaft gelungen . Entsprechend sei bereits der unmittelbare Abruf praktisch aufgehoben gewesen . In den exekutiven Funktionen habe sich eine deutlich reduzierte Produktion in beiden Modalitäten gezeigt, visuell mit Regelbrüchen ( Urk. 7/3/3).

Die Ätiologie der erheblichen Dysfunktionen sei unklar (genetisch/ anlagebe dingt / in der frühen Kindheit erworben), wobei im Rahmen weiterer somatischer Ab klärungen (beispielsweise Bildgebung) bei Bedarf eine etwaige strukturelle Ur sache der vorliegenden erheblichen Funktionseinbussen respektive Behinderung beurteilt werden könne. Aufgrund der erheblichen Funktionseinbussen benötige der Beschwerdeführer die Unterstützung von Fach spezialisten/

Fachspezialistinnen, um eine geschützte, sinnstiftende und tages strukturierende Tätigkeit zu erlangen und aufrechtzuerhalten und um das leist bare Pensum hinsichtlich der affektiven Stabilität zu eruieren. Aufgrund der Intelligenzminderung mit damit einhergehenden mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störungen benötige der Beschwerdeführer bei einer sehr einfachen Tätigkeit ein verständnisvolles Team, da es im Rahmen der reduzierten Abstraktionsfähigkeit und des reduzierten Wortschatzes gehäuft zu interaktionellen Missverständnissen kommen dürfte. In der Verarbeitung von Kritik sei die Kapazität des Beschwerdeführers zudem aus intellektuellen Gründen reduziert, was einer dysfunktionalen Verarbeitung von Stressoren häufig Vor schub leiste und die Entwicklung affektiver Störungen beziehungsweise Störungen des Emotionscopings begünstige ( Urk. 7/3/3). 3.2

Im Bericht der D.___ vom 2 6. Februar 2020 wurde ausserdem der Verdacht auf eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) geäussert ( Urk. 7/14/4) . Der Beschwerdeführer habe in der Therapie häufig über sehr fantastisch anmutende, teils skurril erscheinende Beziehungsepisoden berichtet (Beziehungswahn). Grösstenteils könne er die Beziehungs- und Liebensfantasien kohärent schildern; teilweise widerspreche er sich jedoch frappant. Insgesamt erschienen die geschilderten Episoden jedoch kaum mit der Realität vereinbar. Eine definitive Verifikation oder Widerlegung sei bisher jedoch nicht möglich gewesen ( Urk. 7/14/3). Zur Arbeits fähigkeit hielten die behandelnden Ärzte fest, anamnestisch sei die geschützte Tätigkeit in der Stiftung A.___ im Juli 2019 krankheitsbedingt beendet worden. D er Beschwerdeführer habe diese T ätigkeit ab Januar 2020 wieder aufnehmen können, zunächst in einem 30%-Pensum. Ab März sei eine Steigerung auf ein 50%-Pensum geplant; im Verlauf sei eine weitere schrittweise Steigerung zu erwarten ( Urk. 7/14/1, 7/14/4) . 3. 3

Mit Bericht vom 1 8. Mai 2020 beurteilten die behandelnden Ärzte der D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen als stationär. Die seit Sommer 2019 bestehende depressive Episode habe unter der hochfrequenten psychodynamisch-orientierten und supportiven Psychotherapie einen erfreulichen Verlauf mit mittlerweile weitestgehender Remission der depressiven Symptomatik gezeigt. Im Rahmen der komorbiden neurokognitiven Defizite mit niedrigem Intelligenzniveau bestünden jedoch unverändert Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen mit rascher Überforderung und fehlenden emotionalen Copingstrategien . Zudem hätten sich die Hinweise für das Vorliegen einer (anhaltenden) wahnhaften Störung mehr und mehr verdichtet (Beziehungs- und Liebenswahn). Die Frequenz und Intensität der geschilderten Ereignisse nehme zu. Es bestünden ausgeprägte Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität, sodass der Beschwerdeführer leicht von anderen Personen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht werden könne. Er könne sich nur schwer abgrenzen und für eigene Bedürfnisse einstehen. Entsprechend komme es oft zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen, unter anderem auch hinsichtlich Beziehungsthemen respektive -fantasien, woraus ein hoher Leidensdruck resul tiere ( Urk. 7/16/1 f.).

Seit März 2020 arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum (fünf Hal b tage pro Woche à vier Stunden) in der Stiftung A.___ im geschützten Rahmen mit wechselnden Tätigkeiten. Eine weitere Steigerung des Pensums sei vorerst nicht geplant, um nicht erneut eine Überforderungssituation zu forcieren. Die derzeitige Belastungsgrenze liege bei vier Stunden pro Tag. Aufgrund der schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, der Intelligenzminderung und der biographischen Anamnese in Bezug auf die berufliche Entwicklung sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen ( Urk. 7/16/3). 4. 4.1

Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invaliden rente zusteht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Der Fall ist insofern besonders gelagert, als die direkte Rentenzusprechung allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___

erfolgt ist, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 2 6. Mai 2020 E. 4.3.1).

Ausnahmsweise erweisen sich weitergehende medizinische Abklärungen in An betracht der konkret diagnostizierten psychischen Störungen und der kognitiven Einschränkungen sowie deren funktionellen Auswirkungen jedoch als entbehr lich. So ist rechtsprechungsgemäss nur schon aufgrund des festgestellten Intelligenzquotienten

(59) in der Regel von einem invalidenversicherungs rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden und damit von einer relevant ver minderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen) . Dies wird vorliegend durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. Dezember 2019 verdeutlicht, als trotz guter A nstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Mehr heit der geprüften Domänen mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen eruiert werden konnten (Urk. 7/3/3). Erschwerend hinzu kommen die psychischen Komorbiditäten, zunächst in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), welche unter hochfrequenter psycho therapeutischer Behandlung weitestgehend remittierte ( Urk. 7/16/1) . Im weiteren Verlauf verdichteten sich allerdings die Hinweise für eine wahnhafte Störung (Beziehungs- und Liebeswahn) aufgrund ausgeprägter Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität ( Urk. 7/16/2).

Des Weiteren ist aktenkundig, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde ( Urk. 7/31) , und dass er seit September 2018 in der Stiftung A.___ tätig ist. Bereits ab 2003 absol vierte er nur noch Arbeitse insätze im geschützten Bereich, welche ihm vom S ozialamt vermittelt wu rden ( Urk. 7/12/2, 7/14/2).

Die Auswirkungen der psychischen Störungen namentlich der Intelligenzminderung

zeigen sich so mit auch im beruflichen und privaten Lebensbereich. Es besteht insgesamt kein begründeter Anlass, die Schlussfolgerungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 4.2

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente zur Folge hat. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts der konkreten Umstände aus Verhältnismässigkeitsgründen auf ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281, welches grundsätzlich für sämt liche psychischen Leiden Anwendung finden soll, verzichtet werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).

Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Be ginn des Rentenanspruchs per 1. Juni 202 0. Dieses Datum bildet angesichts der im Dezember 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7/5) den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damals war auch das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unbestrittenermassen erfüllt . 5.

E. 5 f. , 7/12/2 f. und 7/14/2 ). Unter Hinweis auf eine instabile Psyche sowie körperliche Symptome meldete er sich am 6. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (U rk. 7/12) und holte sowohl Auszüge au s dem I ndividuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/2, 7/13) als auch Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/14, 7/16). Am 1 4. März 2020 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich und es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft ( Urk. 7/15/1 f.). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2020 stellte sie ihm sodann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditäts grad von 100 % ) ab 1. Juni 2020 in Aussicht ( Urk. 7/22). Die Kindes- und Erwachsenenschu tzbehörde der Bezirke B.___ und C.___ ordnete mit Entscheid vom 2 6. Januar 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Versicherten an ( Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2 = Urk. 7/27 [Begründung] und Urk. 7/41). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch seinen Beistand und die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, am 9. Juni 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt ent schieden werde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ordentlichen eine ausserordentliche I nvalidenrente zugesprochen hat, was v er fügungsweise und auf die Beschwerde hin auch im Verfahren nicht weiter erläutert

wurde (vgl. Urk. 2 S. 4 , Urk. 6 ). Dem Feststellungsblatt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Frühinvalider qualifiziert wurde mit der Begründung, er habe über die Invalidenversicherung eine EBA-Au sbildung ab solviert und sei seit Jahrzehnten nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Zuvor habe es sich um wohlwollende Arbeitgeber oder Nischenarbeitsplätze gehandelt. Den Eintritt des Versicherungsfalls legte die Beschwerdegegnerin auf den 6. Oktober 1985 fest, als der Beschwerdeführer das 1 8. A ltersjahr vollendet hatte ( Urk. 7/19/4).

Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine An haltspunkte, dass die Frage des Anspruchs auf

eine ordentliche oder auf eine aus serordentliche Rente thematisiert werde könnte. Der Vorbescheid vom 12. November 2020 ( Urk. 7/22) enthielt keinen entsprechenden Hinweis. Auch die Verfügung entbehrt diesbezüglich jeglicher Begründung und sogar auf die Beschwerde hin begründete die Beschwerdegegnerin im Verfahren ihren Stand punkt nicht weiter ( Urk. 6). Selbst wenn insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf der Hand liegt, ist angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzusehen.

E. 5.2.1 Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ver sicherungsfalls die Min d estb eitragsdauer erfüllt hat (vgl. vorstehende E. 1.4.1). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte sind, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleich er Weise «um münzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern beispielsweise

solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 2 4. März 2022 E. 2.2 mit Hin weisen).

Des Weiteren ist als «Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen» die ab geschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg un gefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordent liche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst prak tisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat von 1985 bis 1987 trotz seiner in die Kindheit zurück reichenden gesundheitlichen Schwierigkeiten eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Fachrichtung Schleiftechnik) absolviert. Es mag zutreffen, dass er seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt , sondern nur noch im geschützten Rahmen tätig ist. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ausser Acht gelassen, dass der Beschwerde führer zuvor

mit Blick auf den IK-Auszug ( Urk. 7/34) namentlich in den Jahren 1988 bis 1995 seine in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse mit nicht unbedeutenden

E inkommen

von über Fr. 30'000.--

erwerb lich verwerten konnte . Diese Einnahmen liegen jedenfalls weit über den an

geschützten Arbeitsplätzen erziel baren Löhnen . Ob der Beschwerdeführer

dabei von Nischenarbeitsplätze n beziehungsweise wohlwollende n Arbeitgeber n profitiert

hat, ist nicht erstellt, aber auch nicht von entscheidender Bedeutung . Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der aus geglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 1 4. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

Konkret hat der Beschwerdeführer 1988, dem ersten Jahr nach Abschluss seiner Ausbildung, einen Jahresverdienst von Fr. 27'207.-- erzielt ( Urk. 7/34/1). Der durchschnittliche Jahres lohn für An- und Ungelernte belief sich in diesem Jahr auf der Grundlage der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit , Tabelle 13 (durchschnittliche Verdienste der im Monatslohn entlöhnten Arbeiter und Arbeiterinnen, nach Kategorien und Wirtschaftszweigen , 1990-1991 )

sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'416.-- ( Fr. 4'010.-- / 40 * 42.4 / 1'511 [Jahr 1990] * 1'375 [Jahr 1988] * 12).

Die Differenz zwischen den beiden Ein kommen beträgt folglich rund 41.4 % .

Für die Folgejahre ergeben sich bei analogem Vorgehen

bei Hochrechnung der IK-Einträge auf zwölf Monate unter Berücksicht ig ung der Einkommen von F r. 36'978.-- (1989), von Fr. 37'643.-- (1990) und von Fr. 32'784.-- (1991) jeweils rentenausschliessende

Werte von unter 40 % (1989: 23.2 % ; 1990: 26.2 % ; 1991: 38.3 % ).

Echtzeitliche medizinische Berichte liegen für die soeben genannten Jahre nicht vor und werden infolge Zeitablauf s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr beizubringen sein. Rückschlüsse auf die damalige Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen somit behelfsweise einzig die obigen Berechnungsergebnisse zu. Die erhebliche Abweichung des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 1988 vom durchschnittlichen Jahresverdienst ge mäss Lohn- und Gehaltserhebung könnte zwar ein Indiz dafür sein , dass er

bereits damals während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war . Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diesem Einkommen eine volle Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu Grunde lag . Zudem genügt das bloss während eines Jahres ausgewiesene tiefe Erwerbseinkommen jed enfalls

nicht, um den Versicherungsfall «Rente» zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig war. Dies war mit Blick auf die im Zeitraum

von 1989 bis 1991

effektiv erzielten Erwerbs einkommen offensichtlich

nicht der Fall, wie der vorstehende Vergleich mit den damaligen tabellarischen Durchschnittseinkommen an- und ungelernter Arbeit nehmer gezeigt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ver sicherungsfalls die vorausgesetzte ( ein- oder dreijährige )

Mindestb eitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staats angehöriger keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben könnte, sind weder ersichtlich noch gelten d gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich An spruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente , was denjenigen auf eine ausserordentliche Rente per se ausschliesst (vgl. zum Ganzen vorstehende E . 1.4.1-1.4.2) . 6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 zu Unrecht statt einer ganzen ordentlichen Invalidenrente eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2021 ( Urk.

2) dementsprechend ab zuändern . Zur Berechnung des konkreten Rentenbetreffnisses wird die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 7 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich so mit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Mai 2021 dahingehend ab geändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente hat. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berechnung des Renten betreffnisses überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben ( Art. 39 Abs. 3 IVG). Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine ausserordentliche Invalidenrente für eine ausländische geburts- oder kindheitsinvalide Person setzen nicht voraus, dass sich die invalide Person seit Geburt in der Schweiz auf gehalten hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres erfolgte. Die ausserordentliche Invalidenrente kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der erforderlichen Karenzfrist ausgerichtet werden (RWL, Rz 7007).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00392

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 2. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten dur ch den Beistand Y.___ Departement Soziales Stadt Winterthur Berufsbeistandschafts

- und Betreuungsdienst, Abt. 3 Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur zusätzlich vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Z.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, ist italienischer Staatsangehöriger und lebt

mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts in Italien zwecks Besuch s der dortigen Primarschule seit seiner Geburt in der Schweiz ( Urk. 7/3/2, 7/5/1 und 7/9) . Er hat eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest ( E BA; Fachrichtung Schleiftechnik) ab geschlossen und absolviert s eit 2003 Eins ätze im geschützten Bereich

(zuletzt seit September 2018 in der Stiftung A.___ ) , welche ihm vom Sozialamt vermittelt werden ( Urk. 7/5/ 5 f. , 7/12/2 f. und 7/14/2 ). Unter Hinweis auf eine instabile Psyche sowie körperliche Symptome meldete er sich am 6. Dezember 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (U rk. 7/12) und holte sowohl Auszüge au s dem I ndividuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/2, 7/13) als auch Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/14, 7/16). Am 1 4. März 2020 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich und es werde der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft ( Urk. 7/15/1 f.). Mit Vorbescheid vom 1 2. November 2020 stellte sie ihm sodann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditäts grad von 100 % ) ab 1. Juni 2020 in Aussicht ( Urk. 7/22). Die Kindes- und Erwachsenenschu tzbehörde der Bezirke B.___ und C.___ ordnete mit Entscheid vom 2 6. Januar 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Versicherten an ( Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 3 1. Mai 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2 = Urk. 7/27 [Begründung] und Urk. 7/41). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch seinen Beistand und die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, am 9. Juni 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ordentliche Invalidenrente zuzusprechen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 5. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt ent schieden werde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren (beziehungsweise bis 3 1. Dezember 2007 [Inkrafttreten der 5. IV-Revision] während mindestens eines vollen Jahres) Beiträge geleistet haben ( Art. 36 Abs. 1 IVG).

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sieht vor, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (Ein gliederungsmassnahmen), nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 A bs. 2 IVG); vorliegend somit bei Entstehung des Rentenanspruchs, also wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ( Art. 7 und 8 ATSG) ist. Die Voraussetzung der minimalen Beitragsdauer muss mithin bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_510/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2 und 8C_111/2019 vom 1 4. Juni 2019 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.4.2

Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf eine a usserordentliche Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG ; Art. 39 Abs. 1 IVG ).

Ausserordentliche Ren ten erhalten in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, das heisst Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor dem 1. Dezember des der Voll endung des 2 2. Altersjahres folgenden Jahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben ( BGE 131 V 390 E. 2.4 und 7.3.1); Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, Stand 1. Januar 2021, Rz 7006).

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben ( Art. 39 Abs. 3 IVG). Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine ausserordentliche Invalidenrente für eine ausländische geburts- oder kindheitsinvalide Person setzen nicht voraus, dass sich die invalide Person seit Geburt in der Schweiz auf gehalten hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres erfolgte. Die ausserordentliche Invalidenrente kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der erforderlichen Karenzfrist ausgerichtet werden (RWL, Rz 7007). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 2021 zusammengefasst, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer bereits vor Erreichen seiner Volljährigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und dauerhaft eingeschränkt gewesen sei. Eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar. Der Invaliditätsgrad belaufe sich daher auf 100 % , weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 dem Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anspruch auf eine ganze (ausser ordentliche) Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 1 und S. 4). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer zu nächst im Wesentlichen fest, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente werde nicht in Frage gestellt. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine ausserordentliche Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Beschwerdegegnerin behaupte, dass er retrospektiv die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente erfüllt hätte, falls er rechtzeitig bei der Invalidenversicherung an gemeldet worden wäre. Dem könne nicht gefolgt werden, zumal er gemäss IK-Auszug in den Jahren 1988 bis 1996 einen Jahreslohn habe erwirtschaften können, welcher mindestens einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Dement sprechend sei die Invalidenrente aufgrund der erwirtschafteten Einkommen zu berechnen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es sich dabei um Nischenarbeitsplätze gehandelt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Die im IK-Auszug aufgeführten Arbeitsstätten hätten keine geschützten beziehungsweise keine Nischenarbeitsplätze angeboten ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden vor liegend die Berichte der behandelnden Fachpersonen

der Integrier ten Psychiatrie D.___ . Demjenigen vom 3. Dezember 2019 sind folgen de Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/3/1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf Intelligenzminderung, Differentialdiagnose Entwicklungs-störung (ICD-10 F79.9) - Artikulationsstörung (ICD-10 F80.0) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung gleichen Datums wurden mit telschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen in der Mehr heit der geprüften Domänen festgestellt und bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von 59 ( Urk. 7/3/3)

eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) diag nostiziert ( Urk. 7/3/1). Der Beschwerdeführer sei bei sichtlich gutem Arbeits einsatz sowie guter Anstrengungsbereitschaft und Motivation mit regulären Auf gabenstellungen überfordert gewesen. Testpsychologische Hinweise für Aggra vation hätten sich nicht ergeben. Bei mehrfacher und vereinfachter Erklärung sowie teilweiser Mehrfachdurchführung seien basale Aufgaben quantitativ und qualitativ klar reduziert gelungen. Anforderungen, sich mit mehr als einem As pekt einer Aufgabe zu befassen, habe der Beschwerdeführer stark fehlerhaft aus geführt, ohne dies selbst im Ausmass der Minderleistungen umfänglich fest zu stellen. Die kognitiven Auffälligkeiten seien deutlich geworden , sobald äussere, leicht höhere als basale Anforderungen an ihn gestellt w orden seien . Es habe dabei in Bezug auf die Lern- und Gedächtnisleistung eine ansteigende Lernkurve bestanden , indem grundsätzlich eine Steigerung des L erninhaltes erfolgt sei . Erschwerend für die Kons olidierung sei das Lernen indessen unter einem stark gehäuften Mass an Konfabulationen sowie gehäuften Repetitionen erfolgt . Der Abruf und das Wiedererkennen seien entsprechend in beiden Modalitäten er schwert gewesen . Die Aufmerksamkeitsleistung sei in der basalen Alertness in Bezug auf das Tempo mittelgradig vermindert gewesen ; es habe jedoch eine (reguläre) leichte Steigerung der Reaktionszeiten bei einem Hinweisreiz vor gelegen . Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit hätten den Beschwerdeführer überfordert ; er habe sich auf eine Modalität zu fokussieren vermocht und es sei ihm dort gelungen , unauffällige Leistungen in Bezug auf das Tempo zu erzielen, allerdings unter praktisch vollständiger Vernachlässigung der zweiten Modalität. In der selektiven Aufmerksamkeit habe sich ein mittelgradig erhöhtes Mass an Auslassungen bei grenzwertigem Tempo gezeigt . Das Arbeitstempo sei visuo verbal vermindert gewesen ; in den sprachlichen Funktionen hätten sich Auf fälligkeiten im Sprachfluss (Stottern) sowie dem differenzierten Sprach verständnis gezeigt. Die konstruktive Praxis sei unter erhöhten Anstrengungen und hohem Zeitbedarf wenig strukturiert und fehlerhaft gelungen . Entsprechend sei bereits der unmittelbare Abruf praktisch aufgehoben gewesen . In den exekutiven Funktionen habe sich eine deutlich reduzierte Produktion in beiden Modalitäten gezeigt, visuell mit Regelbrüchen ( Urk. 7/3/3).

Die Ätiologie der erheblichen Dysfunktionen sei unklar (genetisch/ anlagebe dingt / in der frühen Kindheit erworben), wobei im Rahmen weiterer somatischer Ab klärungen (beispielsweise Bildgebung) bei Bedarf eine etwaige strukturelle Ur sache der vorliegenden erheblichen Funktionseinbussen respektive Behinderung beurteilt werden könne. Aufgrund der erheblichen Funktionseinbussen benötige der Beschwerdeführer die Unterstützung von Fach spezialisten/

Fachspezialistinnen, um eine geschützte, sinnstiftende und tages strukturierende Tätigkeit zu erlangen und aufrechtzuerhalten und um das leist bare Pensum hinsichtlich der affektiven Stabilität zu eruieren. Aufgrund der Intelligenzminderung mit damit einhergehenden mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störungen benötige der Beschwerdeführer bei einer sehr einfachen Tätigkeit ein verständnisvolles Team, da es im Rahmen der reduzierten Abstraktionsfähigkeit und des reduzierten Wortschatzes gehäuft zu interaktionellen Missverständnissen kommen dürfte. In der Verarbeitung von Kritik sei die Kapazität des Beschwerdeführers zudem aus intellektuellen Gründen reduziert, was einer dysfunktionalen Verarbeitung von Stressoren häufig Vor schub leiste und die Entwicklung affektiver Störungen beziehungsweise Störungen des Emotionscopings begünstige ( Urk. 7/3/3). 3.2

Im Bericht der D.___ vom 2 6. Februar 2020 wurde ausserdem der Verdacht auf eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) geäussert ( Urk. 7/14/4) . Der Beschwerdeführer habe in der Therapie häufig über sehr fantastisch anmutende, teils skurril erscheinende Beziehungsepisoden berichtet (Beziehungswahn). Grösstenteils könne er die Beziehungs- und Liebensfantasien kohärent schildern; teilweise widerspreche er sich jedoch frappant. Insgesamt erschienen die geschilderten Episoden jedoch kaum mit der Realität vereinbar. Eine definitive Verifikation oder Widerlegung sei bisher jedoch nicht möglich gewesen ( Urk. 7/14/3). Zur Arbeits fähigkeit hielten die behandelnden Ärzte fest, anamnestisch sei die geschützte Tätigkeit in der Stiftung A.___ im Juli 2019 krankheitsbedingt beendet worden. D er Beschwerdeführer habe diese T ätigkeit ab Januar 2020 wieder aufnehmen können, zunächst in einem 30%-Pensum. Ab März sei eine Steigerung auf ein 50%-Pensum geplant; im Verlauf sei eine weitere schrittweise Steigerung zu erwarten ( Urk. 7/14/1, 7/14/4) . 3. 3

Mit Bericht vom 1 8. Mai 2020 beurteilten die behandelnden Ärzte der D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen als stationär. Die seit Sommer 2019 bestehende depressive Episode habe unter der hochfrequenten psychodynamisch-orientierten und supportiven Psychotherapie einen erfreulichen Verlauf mit mittlerweile weitestgehender Remission der depressiven Symptomatik gezeigt. Im Rahmen der komorbiden neurokognitiven Defizite mit niedrigem Intelligenzniveau bestünden jedoch unverändert Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen mit rascher Überforderung und fehlenden emotionalen Copingstrategien . Zudem hätten sich die Hinweise für das Vorliegen einer (anhaltenden) wahnhaften Störung mehr und mehr verdichtet (Beziehungs- und Liebenswahn). Die Frequenz und Intensität der geschilderten Ereignisse nehme zu. Es bestünden ausgeprägte Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität, sodass der Beschwerdeführer leicht von anderen Personen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht werden könne. Er könne sich nur schwer abgrenzen und für eigene Bedürfnisse einstehen. Entsprechend komme es oft zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen, unter anderem auch hinsichtlich Beziehungsthemen respektive -fantasien, woraus ein hoher Leidensdruck resul tiere ( Urk. 7/16/1 f.).

Seit März 2020 arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum (fünf Hal b tage pro Woche à vier Stunden) in der Stiftung A.___ im geschützten Rahmen mit wechselnden Tätigkeiten. Eine weitere Steigerung des Pensums sei vorerst nicht geplant, um nicht erneut eine Überforderungssituation zu forcieren. Die derzeitige Belastungsgrenze liege bei vier Stunden pro Tag. Aufgrund der schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, der Intelligenzminderung und der biographischen Anamnese in Bezug auf die berufliche Entwicklung sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen ( Urk. 7/16/3). 4. 4.1

Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invaliden rente zusteht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4). Der Fall ist insofern besonders gelagert, als die direkte Rentenzusprechung allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___

erfolgt ist, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 2 6. Mai 2020 E. 4.3.1).

Ausnahmsweise erweisen sich weitergehende medizinische Abklärungen in An betracht der konkret diagnostizierten psychischen Störungen und der kognitiven Einschränkungen sowie deren funktionellen Auswirkungen jedoch als entbehr lich. So ist rechtsprechungsgemäss nur schon aufgrund des festgestellten Intelligenzquotienten

(59) in der Regel von einem invalidenversicherungs rechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden und damit von einer relevant ver minderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweisen) . Dies wird vorliegend durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 3. Dezember 2019 verdeutlicht, als trotz guter A nstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Mehr heit der geprüften Domänen mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen eruiert werden konnten (Urk. 7/3/3). Erschwerend hinzu kommen die psychischen Komorbiditäten, zunächst in Form einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), welche unter hochfrequenter psycho therapeutischer Behandlung weitestgehend remittierte ( Urk. 7/16/1) . Im weiteren Verlauf verdichteten sich allerdings die Hinweise für eine wahnhafte Störung (Beziehungs- und Liebeswahn) aufgrund ausgeprägter Defizite in der eigenen und fremden Affektdifferenzierung sowie Interaktionsdefizite beziehungsweise Beziehungsstörungen mit erhöhter Suggestibilität ( Urk. 7/16/2).

Des Weiteren ist aktenkundig, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde ( Urk. 7/31) , und dass er seit September 2018 in der Stiftung A.___ tätig ist. Bereits ab 2003 absol vierte er nur noch Arbeitse insätze im geschützten Bereich, welche ihm vom S ozialamt vermittelt wu rden ( Urk. 7/12/2, 7/14/2).

Die Auswirkungen der psychischen Störungen namentlich der Intelligenzminderung

zeigen sich so mit auch im beruflichen und privaten Lebensbereich. Es besteht insgesamt kein begründeter Anlass, die Schlussfolgerungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 4.2

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente zur Folge hat. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass angesichts der konkreten Umstände aus Verhältnismässigkeitsgründen auf ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281, welches grundsätzlich für sämt liche psychischen Leiden Anwendung finden soll, verzichtet werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).

Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Be ginn des Rentenanspruchs per 1. Juni 202 0. Dieses Datum bildet angesichts der im Dezember 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ( Urk. 7/5) den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damals war auch das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unbestrittenermassen erfüllt . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht statt einer ordentlichen eine ausserordentliche I nvalidenrente zugesprochen hat, was v er fügungsweise und auf die Beschwerde hin auch im Verfahren nicht weiter erläutert

wurde (vgl. Urk. 2 S. 4 , Urk. 6 ). Dem Feststellungsblatt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Frühinvalider qualifiziert wurde mit der Begründung, er habe über die Invalidenversicherung eine EBA-Au sbildung ab solviert und sei seit Jahrzehnten nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Zuvor habe es sich um wohlwollende Arbeitgeber oder Nischenarbeitsplätze gehandelt. Den Eintritt des Versicherungsfalls legte die Beschwerdegegnerin auf den 6. Oktober 1985 fest, als der Beschwerdeführer das 1 8. A ltersjahr vollendet hatte ( Urk. 7/19/4).

Der Beschwerdeführer hatte vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine An haltspunkte, dass die Frage des Anspruchs auf

eine ordentliche oder auf eine aus serordentliche Rente thematisiert werde könnte. Der Vorbescheid vom 12. November 2020 ( Urk. 7/22) enthielt keinen entsprechenden Hinweis. Auch die Verfügung entbehrt diesbezüglich jeglicher Begründung und sogar auf die Beschwerde hin begründete die Beschwerdegegnerin im Verfahren ihren Stand punkt nicht weiter ( Urk. 6). Selbst wenn insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf der Hand liegt, ist angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzusehen. 5.2 5.2.1

Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ver sicherungsfalls die Min d estb eitragsdauer erfüllt hat (vgl. vorstehende E. 1.4.1). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte sind, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleich er Weise «um münzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Aus bildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern beispielsweise

solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 2 4. März 2022 E. 2.2 mit Hin weisen).

Des Weiteren ist als «Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen» die ab geschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren , wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg un gefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordent liche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst prak tisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Der Beschwerdeführer hat von 1985 bis 1987 trotz seiner in die Kindheit zurück reichenden gesundheitlichen Schwierigkeiten eine Anlehre als Maschinenpresser mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; Fachrichtung Schleiftechnik) absolviert. Es mag zutreffen, dass er seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt , sondern nur noch im geschützten Rahmen tätig ist. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings ausser Acht gelassen, dass der Beschwerde führer zuvor

mit Blick auf den IK-Auszug ( Urk. 7/34) namentlich in den Jahren 1988 bis 1995 seine in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse mit nicht unbedeutenden

E inkommen

von über Fr. 30'000.--

erwerb lich verwerten konnte . Diese Einnahmen liegen jedenfalls weit über den an

geschützten Arbeitsplätzen erziel baren Löhnen . Ob der Beschwerdeführer

dabei von Nischenarbeitsplätze n beziehungsweise wohlwollende n Arbeitgeber n profitiert

hat, ist nicht erstellt, aber auch nicht von entscheidender Bedeutung . Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der aus geglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 1 4. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

Konkret hat der Beschwerdeführer 1988, dem ersten Jahr nach Abschluss seiner Ausbildung, einen Jahresverdienst von Fr. 27'207.-- erzielt ( Urk. 7/34/1). Der durchschnittliche Jahres lohn für An- und Ungelernte belief sich in diesem Jahr auf der Grundlage der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit , Tabelle 13 (durchschnittliche Verdienste der im Monatslohn entlöhnten Arbeiter und Arbeiterinnen, nach Kategorien und Wirtschaftszweigen , 1990-1991 )

sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 46'416.-- ( Fr. 4'010.-- / 40 * 42.4 / 1'511 [Jahr 1990] * 1'375 [Jahr 1988] * 12).

Die Differenz zwischen den beiden Ein kommen beträgt folglich rund 41.4 % .

Für die Folgejahre ergeben sich bei analogem Vorgehen

bei Hochrechnung der IK-Einträge auf zwölf Monate unter Berücksicht ig ung der Einkommen von F r. 36'978.-- (1989), von Fr. 37'643.-- (1990) und von Fr. 32'784.-- (1991) jeweils rentenausschliessende

Werte von unter 40 % (1989: 23.2 % ; 1990: 26.2 % ; 1991: 38.3 % ).

Echtzeitliche medizinische Berichte liegen für die soeben genannten Jahre nicht vor und werden infolge Zeitablauf s mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr beizubringen sein. Rückschlüsse auf die damalige Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen somit behelfsweise einzig die obigen Berechnungsergebnisse zu. Die erhebliche Abweichung des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 1988 vom durchschnittlichen Jahresverdienst ge mäss Lohn- und Gehaltserhebung könnte zwar ein Indiz dafür sein , dass er

bereits damals während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war . Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diesem Einkommen eine volle Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu Grunde lag . Zudem genügt das bloss während eines Jahres ausgewiesene tiefe Erwerbseinkommen jed enfalls

nicht, um den Versicherungsfall «Rente» zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig war. Dies war mit Blick auf die im Zeitraum

von 1989 bis 1991

effektiv erzielten Erwerbs einkommen offensichtlich

nicht der Fall, wie der vorstehende Vergleich mit den damaligen tabellarischen Durchschnittseinkommen an- und ungelernter Arbeit nehmer gezeigt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ver sicherungsfalls die vorausgesetzte ( ein- oder dreijährige )

Mindestb eitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als italienischer Staats angehöriger keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben könnte, sind weder ersichtlich noch gelten d gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich An spruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente , was denjenigen auf eine ausserordentliche Rente per se ausschliesst (vgl. zum Ganzen vorstehende E . 1.4.1-1.4.2) . 6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 zu Unrecht statt einer ganzen ordentlichen Invalidenrente eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2021 ( Urk.

2) dementsprechend ab zuändern . Zur Berechnung des konkreten Rentenbetreffnisses wird die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 7 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich so mit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Mai 2021 dahingehend ab geändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente hat. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berechnung des Renten betreffnisses überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch