Sachverhalt
1.
D er 1963 geborene X.___, welcher gelernter Car r osseriespengler ist (Urk. 8/6) und seit dem 1. März 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war, war seit dem 2 8. September 2017 krankgeschrieben . Am 2 8. Dezember 2017 meldete ihn die Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zur Früher fassung (Urk. 8/1-2). Nach Durchfüh rung eines Gesprächs mit der IV-Stelle (Urk. 8/4) meldete sich der Versicherte am 2 4. Januar 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
(Urk. 8/11)
und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16)
ein und führte mit dem Versicherten ein weiteres Gespräch durch (Urk. 8/10, U rk. 8/19) . Mit Mittei lung vom 6. März 2018 teil te die IV-Stelle mit, dass Eing li e derungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/18).
In der Folge zog sie Akten der Kranken taggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/23, Urk. 8/24, Urk. 8/33). Mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten, dessen Arbeitsverhältnis von der Arbeitge berin mittlerweile per Ende Juni 2018 gekündigt worden war (Urk. 8/28, Urk. 8/62/2-3), zu verneinen (U r k. 8/36) . Dagegen erhob en
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___, Klinischer Psycholog e und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum C.___ im Namen des Versicherten Einwand (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte da raufhin Be richte des Medizinischen Zentrum s C.___ (Urk. 8/53) und der D.___ (Urk. 8/58) ein. Am 1 4. April 2020 errichtete die Kinder- und Erwachse nenschutz behörde eine Beistandschaft für den Versicherten (Urk. 8/67). Die IV-Stelle erteilte am 2 2. Juli 2020 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung für die Zeit vom 2 7. Juli bis 2 1. August 2020, durchgeführt durch die E.___ GmbH
(Urk. 8/72), und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu (Urk. 8/73, Urk. 8/76-78). Die Poten z ialabklärung wurde per 1 4. August 2020 ab gebrochen (Urk. 8/ 8 2; Urk. 8/84).
In der Folge holte die IV-Stelle einen weite ren Bericht von Dr. F.___ ein (Urk. 8/87) und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2021 in Aussicht, einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung zu verneinen (Urk. 8/98). Dagegen liess der Versicherte er neut Ein wand erheben (Urk. 8/101). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesond e re einer Rente, beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung und die Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 6. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheid s im Wesentli chen (Urk. 2 und Urk. 7), beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit grund sätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
vor. Rechtsprechungsgemäss sei bei psychischen Lei den ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing, Verlust der Arbeitsstelle, familiäre Probleme) auszuklammern. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe, was darauf schliessen lasse, dass der Leidensdruck aus psychi scher Sicht nicht besonders ausgeprägt sei . Eine Vertretungsbeistandschaft begrün d e an sich nicht direkt einen Anspruch auf IV-Leistungen. N ach Prüfung der Indikatoren käme sie zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. 2.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dagegen im Wesentlichen ein wenden (Urk. 1), eine Vertretungsbeistandschaft, wie sie die Erwachsenenschutz behörde über den Beschwerdeführer errichtet habe, werde errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen könne. Der alleinige Umstand, dass eine Ver tretungsbeistandschaft bestehe, lasse zwar nicht auch auf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen. D ie Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft impliziere jedoch ab zuklären, welche Gründe zur Verbeiständung geführt hätten . Dies sei seitens der Beschwerdegegner in unterlassen worden, weshalb sie ihrer Pflicht zur Sachver haltsfeststellung nicht nachgekommen sei. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2
Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2018 als Diagnose ein Fatigue Syndrom bestehend seit 201 7. Er habe dem Beschwer deführer ab dem 1 9. Dezember 2016 für zwei Woche n, vom 1 0. b is 1 3. Juli 2017 und ab dem 2 8. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit at testiert worden (Urk. 8/11). 3.3
Mit Bericht an die Krankentaggeldversicheru ng des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 (Urk. 8/33/39-40) nannte n
G.___, Assistenzärztin, u nd Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Abteilung Pneumologie des Kantonsspitals I.___, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit: - COPD Risikoklasse B, Schweregrad 2 nach G OLD 2017, Erstdiagnose 2015 - Verdacht auf Upper
Airway Resistance Syndrom, aktuell in Abklärung bei erhöhter Tagesmüdigkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an: - m ehrere pulmonale Noduli bis maximal 6 mm Durchmesser - Vitamin D-Mangel - Reflux
Im Herbst 2017 sei die Diagnose einer COPD wegen Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gewichtsabnahme und Anstrengungsdyspnoe gestellt worden. Aktuell besteh e eine Dyspnoe mMRC
2, lungenfunktionell liege eine mittelschwere bis schwere obstruk t ive Ventilationsstörung sowie eine ebenfalls mittelschwer bis schwer eingeschränkte CO-Diffusion vor. In der Spiroergometrie sei die körperliche Leis tungsfähigkeit bei ventilatorischer Limitierung deutlich eingeschränkt, im 6-Minuten-Gehtest ergebe sich ein e mittelschwer e
Entsättigung
von 84 % . Beim Beschwerdeführer bestehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch - theoreti sche A r beitsunfähigkeit von 50 % . Möglich seien ganztägige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich möglich seien gelegentliches Gehen, Treppenst eigen in selbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich. 3.4
Am 2 5. Juli 2018 nahm Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medizin, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 8/33/21-35). Ursache der andau ernden Arbeitsunfähigkeit sei eine nikotinbedingte chronische Bronchitis (COPD Risikoklasse B mit Schweregrad 2). Dies äussere sich vorwiegend in Atemnot bei Anstrengungen und Leistungsschwäche, objektivierbar in der Lungenfunktion mit einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Ventilationsstörung, einer mittelschweren bis schweren CO-Diffusionsstörung, einer deutlichen Einschrän kung der Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie und einer m ittelschweren Ent sättigung im 6-Minuten -Gehtest. Aus diesen Werten ergebe sich unabhängig von der aktuell ausgeübten Tätigkeit gemäss dem Schema von Scherrer von 1975 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität (mtA) von 50 % . Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (ambulante Rehabilitation und Inhalation mit Ultibro, Nikotinstopp). Die Lungenfunktion werde sich damit nicht verbessern (nicht reversibel in der Lungenfunktionsprüfung). Trot z dem sollte der Bericht der Kontrolluntersuchung vom 2 6. Juli 2018 (Pneumologie Kantonsspital I.___) in die Beurteilung miteinbezogen werden. Erschwerend komme ein obstruktives Schlafapnoesyn drom hinzu. Dieses schein e nun abg e klärt und eine Behandlung soll eingeleitet werden, die Ergebnisse lägen aber noch nicht vor. Von einer Therapie sei eine weitgehende Besserung der diesbezüglichen Probleme (Schnarchen und Tages müdigkeit) zu erwarten; ob sich die Leistungsfähigkeit verbessere, müsse der Ver lauf zeigen. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer lockeren nichtärztlichen Psychotherapie gestanden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (körperlich mittelschwere bis schwer belastend) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dies werde sich nicht mehr ändern. Für körperlich nicht oder nur leicht belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm besteh e eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer eingeschränkten L eistu ng wegen der rascheren Erschöpfung und häufi geren Pausen. In einer solchen Tätigkeit ergebe sich eine Produktionsleistung von 70 %. 3.5
Mit Bericht an Dr. F.___ vom 1 6. August 2018 (Urk. 8/87/35-37) er klärte Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Kantonsspital I.___, vom 7. März bis 6. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer mit vorbildlicher Therapieadhärenz und Leistungsbe reitschaft an ihrem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm (APR) teil genommen. Am 2 6. Juli 2018 sei zudem eine Spirometrie durchgeführt worden. Bei Abschluss des APR habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Kraft und Ausdauer im Alltag sowie seiner Gesamtstimmungslage berich tet . Entsprechend habe sich in allen Assessments eine teils hochsignifikante Ver besserung objektivieren lassen . Einzig im Bereich Dyspnoe des CRQ (Chronic
Respiratory
Questionnaire) habe eine tendenzielle Abnahme verzeichnet werden müssen . Zusammen mit einer Akzentuierung des Hustens und einer lunge n funktionellen Verschlechterung seien sie von einer Exazerbation der COPD aus gegangen . Unter 5-tägiger Behandlung mit systemischen Steroiden habe die Symptomatik deutlich gebessert. Um die Nachhaltigkeit de s APR sicherzustellen, habe der Beschwerdeführer nahtlos das langfristige Training in ihrem Anschluss programm auf S e lbstzahlerbasis aufgenommen. Wegen ausgeprägter Müdigkeit und Nachweis einer durchgehend erniedrigten Grundsättigung in der respiratori schen Polygraphie sei mit der Frage nach einem Upper
Airway Resistance Syn drom eine Polys omnographie im Spital L.___ durchgeführt worden. Hier habe sich eine höchstens leichte REM-schlafassoziierte Schlafapnoe mit einem globa len AHI von 5 pro Stunde gezeigt. Eine CPAP-Therapie sei nicht indiziert. Klinisch und polysomnographisch liege als möglich e Ursache für die
Ta gesmü d igkeit ein Restless
Legs
Syndrom vor. Eine probatorische Therapie mit M adopar habe sich als effektiv erwiesen, sodass sie mit einer Dauertherapie mit Sifrol gestartet hät ten. D er Beschwerdeführer werde sich zur klinischen Verlaufsko ntrolle und gege benenfalls Dosi ssteigerung in ihrer Sprechstunde melden. Im Labor habe sich kein Anhalt für einen Eisenmangel oder eine Schilddrüsenfunktionsstörung als weitere mögliche Ursache für die Beschwerden ergeben. Bei nächtlicher und belastungs induzierter Hypoxämie bestehe eine grenzwertige Indikation für eine Heimsauer stofftherapie. Diese Möglichkeit sei aufgrund des Verdacht s auf persistierenden Nikotinkonsum (erhöhtes COHb in der ABGA) aktuell verworfen worden. 3.6
Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Kantonsspital I.___, erklärten mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 1 2. S eptember 2018 (Urk. 8 /33/4-5), es bestehe eine medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus pneumologischer Sicht. Möglich seien ganztä g ige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich mög lich seien gelegentliches Gehen, Treppensteigen in s elbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angest a mmte Tätigkeit sei nicht mehr möglich . 3.7
Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom Medizinischen Zentrum C.___ na nnten mit ihrem Einwand vom 15. Dezember 2018 (Urk. 8/42) als D iagnosen: - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Restless
legs - COPD (Gold II, Erstdiagnose 2010) - m ehrere pulmona l e Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017) - Schlafapnoe - cPAP in Abklärung
Die Verlaufsbeobachtungen über sechs Wochen Tagesklinik zeig t en aus psychi atrischer Sicht deutliche Einschränkungen. Aktuell bestehe eine grosse Tages mü digkeit, wohl
in Zusammenhang mit der Schlafapnoe und einer bisher unbe frie digenden Medikamenteneinstellung (Cipralex aktuell). Teilweise bestünden nach wie vor Schlafstörungen, Appetitmangel mit Gewichtsverlust (7 Kilogramm auf 82 Kilogramm bei 170 cm), Verlangsamung, zunehmende Reizbarkeit, Lust losig keit mit Rückzug, Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, starke Stim mun gs schwankungen, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Der Beschwerde führer räume zu Hause nur noch Geschirr ein und sauge etwas, mehr sei nicht möglich. Autofahren gehe nur für sehr kurze Strecken. Insgesamt sei daher aktu ell weiter von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine Neubeurteilung sei frühestens im Mai 2019 sinnvoll. 3.8
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. August 2019 (Urk. 8/53) nannten med. pract .
N.___, Assistenzärz t in für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. B.___, und MSc . O.___, Psychologin FSP, vom Medizinischen Zentrum C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.3) - Restless
legs - COPD (Gold II)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit führten sie mehrere pulmonale Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017), Schlafapnoe und schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) an. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrum s C.___ attestier t en dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. 3.9
Der Beschwerdeführer war vom 2 3. Juli bis 1 6. September 2019 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. November 2019 (Urk. 8/58) nannte n P.___, Oberarzt, Q.___, Oberpsycholog e, und R.___, Psychologin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - COPD, Gold II, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 J44.90)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führten sie an: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (I C D -10 F17.1) - Adipositas Grad I (WHO), BMI 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G47.39) - a ktuell kein CPAP empfohlen - R e stless
Legs
Syndrom (ICD-10 G25.81) - Sodbrennen (ICD-10 R12)
Der Beschwerdeführer sei am 2 3. Juli 2019 auf ihre Spezialstation Depression 50plus eingetreten. Vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychische Symptome hätten sozialer Rückzug, innere Leere, Gefühl von Sinnlosigkeit, Appetitsminderung, Konzentrationsstörung sowie eine innere An spannung b estanden. Bei Eintritt sei die vorb e stehende psychiatrische Medikation mit Duloxetin 120 mg vorerst übernommen worden, aufgrund eines zu hohen Spiegels jedoch bald auf 90 mg reduziert worden. Die Möglichkei t zur Raucherentwöhnu ng im Zusammenhang mit der COPD und der psychiatrischen Diagnose sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach besprochen worden. Er habe geäussert, bereits diverse unterstützende Möglichkeiten erfolglos versucht zu ha ben (Nikotinpflaster, Nikotin-Kaugummi, Nikotinspray). Er habe während der Hospitalisation trotz ihrer dringenden Emp fehlung keinen weiteren Versuch zu unternehmen gewünscht. Die Fachpersonen der Klinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die Zeit des stationären Au fenthaltes vom 2 3. Juli bis 16. September 2019 eine 100%i ge und vom 1 7. September bis 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit im ambulanten Rahmen vorzunehmen. Bei einer dem somatischen Lei den angepassten Tätigkeit gingen sie unter der Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Eingliederung von einer Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit aus. Längerfristig erschwer ten insbesondere die durch die COPD beding t en körperlichen Einschränkungen die Wiedereingliederung. 3.10
Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 (Urk. 8/87/1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die A r beitsfäh i gkeit: - Depression - COPD - Eheprobleme - Reflux
Der Beschwerdeführer sei keinem Arbeitgeber zumutbar. An erster Stelle stünden Eheprobleme. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging
– wie dargelegt (E. 2.1) – bei ihrem Entscheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer als einzige Diagnose mit grundsätzlich Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliege. Unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren ergebe die Indikatorenprüfung jedoch, dass die mittelgradig bis schwere depressive Epi sode nicht invalidisierend sei.
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit implizit eine somatisch begründete Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stützt sich auf die Stellung nahme von dipl.-med.
S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin,
vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021, welche sämtlichen somatischen Diagnosen (COPD Gold II, Schlafapnoesyndrom, Re stless
Le gs
Syndrom, Hyperurikämie, pulmonale Noduli, Status nach TBC in der Jugend, Vitamin D-Mangel, gastroösophagealer Reflux, Nikotinabusus) keine Auswirkungen auf die A r bei t sfähigkeit zumass (Urk. 8/96/5-6). Eine Begründung, weshalb sämtliche somatischen Diagnosen, insbesondere auch d ie COPD, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien, beinhaltet die Stellungnahme der RAD-Ä rztin nicht . Soweit sich die behandeln den Ärzte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret äusserten, attestierten sie dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur RAD-Ärztin keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behind erungsangepassten Tätigkeit (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9). Diese Einschätzung wurde sodann auch vom Vertrauensarzt der Krankentaggeld versicherung, Dr. J.___, geteilt, attestierte er dem Beschwerdeführer im Berichts zeitpunkt aus somatischer Sicht doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.4). Die RAD-Ärztin setzte sich in ihrer Stellungahme nicht mit den Berichten der behandelnden Är zte (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5-3.10) und des Vertrau ensarztes der Krankentaggeldversicherung (E. 3.4) auseinander. Es ist daher nicht klar, a us welchen Gründen sie die Einschätzung der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung nicht teilt und – für den gesamten Zeitraum – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erhob . Entsprechend erweist sich ihre Stellungahme als nicht nachvollzie h bar. 4. 2
Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht noch mit welcher Leistungsfähigkeit ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabding bar, um im Rahmen der Indikatorenprüfung die Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2). 4. 3
Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegnerin daher ein zumindest bidisziplinäres (Pneumologie, Psychiatrie) Gutach ten einzuholen. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) ermöglichen. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2021 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüg lich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu er lassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 1 ’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist s ich das vom Beschwerdeführer ge stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführu ng und um Bestellung von Rechts anwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 D er 1963 geborene X.___, welcher gelernter Car r osseriespengler ist (Urk. 8/6) und seit dem 1. März 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war, war seit dem 2 8. September 2017 krankgeschrieben . Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesond e re einer Rente, beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung und die Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 6. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheid s im Wesentli chen (Urk. 2 und Urk. 7), beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit grund sätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
vor. Rechtsprechungsgemäss sei bei psychischen Lei den ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing, Verlust der Arbeitsstelle, familiäre Probleme) auszuklammern. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe, was darauf schliessen lasse, dass der Leidensdruck aus psychi scher Sicht nicht besonders ausgeprägt sei . Eine Vertretungsbeistandschaft begrün d e an sich nicht direkt einen Anspruch auf IV-Leistungen. N ach Prüfung der Indikatoren käme sie zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
E. 2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dagegen im Wesentlichen ein wenden (Urk. 1), eine Vertretungsbeistandschaft, wie sie die Erwachsenenschutz behörde über den Beschwerdeführer errichtet habe, werde errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen könne. Der alleinige Umstand, dass eine Ver tretungsbeistandschaft bestehe, lasse zwar nicht auch auf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen. D ie Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft impliziere jedoch ab zuklären, welche Gründe zur Verbeiständung geführt hätten . Dies sei seitens der Beschwerdegegner in unterlassen worden, weshalb sie ihrer Pflicht zur Sachver haltsfeststellung nicht nachgekommen sei. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
E. 3.2 Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2018 als Diagnose ein Fatigue Syndrom bestehend seit 201 7. Er habe dem Beschwer deführer ab dem 1 9. Dezember 2016 für zwei Woche n, vom 1 0. b is 1 3. Juli 2017 und ab dem 2 8. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit at testiert worden (Urk. 8/11).
E. 3.3 Mit Bericht an die Krankentaggeldversicheru ng des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 (Urk. 8/33/39-40) nannte n
G.___, Assistenzärztin, u nd Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Abteilung Pneumologie des Kantonsspitals I.___, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit: - COPD Risikoklasse B, Schweregrad 2 nach G OLD 2017, Erstdiagnose 2015 - Verdacht auf Upper
Airway Resistance Syndrom, aktuell in Abklärung bei erhöhter Tagesmüdigkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an: - m ehrere pulmonale Noduli bis maximal 6 mm Durchmesser - Vitamin D-Mangel - Reflux
Im Herbst 2017 sei die Diagnose einer COPD wegen Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gewichtsabnahme und Anstrengungsdyspnoe gestellt worden. Aktuell besteh e eine Dyspnoe mMRC
2, lungenfunktionell liege eine mittelschwere bis schwere obstruk t ive Ventilationsstörung sowie eine ebenfalls mittelschwer bis schwer eingeschränkte CO-Diffusion vor. In der Spiroergometrie sei die körperliche Leis tungsfähigkeit bei ventilatorischer Limitierung deutlich eingeschränkt, im 6-Minuten-Gehtest ergebe sich ein e mittelschwer e
Entsättigung
von 84 % . Beim Beschwerdeführer bestehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch - theoreti sche A r beitsunfähigkeit von 50 % . Möglich seien ganztägige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich möglich seien gelegentliches Gehen, Treppenst eigen in selbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich.
E. 3.4 Am 2 5. Juli 2018 nahm Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medizin, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 8/33/21-35). Ursache der andau ernden Arbeitsunfähigkeit sei eine nikotinbedingte chronische Bronchitis (COPD Risikoklasse B mit Schweregrad 2). Dies äussere sich vorwiegend in Atemnot bei Anstrengungen und Leistungsschwäche, objektivierbar in der Lungenfunktion mit einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Ventilationsstörung, einer mittelschweren bis schweren CO-Diffusionsstörung, einer deutlichen Einschrän kung der Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie und einer m ittelschweren Ent sättigung im 6-Minuten -Gehtest. Aus diesen Werten ergebe sich unabhängig von der aktuell ausgeübten Tätigkeit gemäss dem Schema von Scherrer von 1975 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität (mtA) von 50 % . Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (ambulante Rehabilitation und Inhalation mit Ultibro, Nikotinstopp). Die Lungenfunktion werde sich damit nicht verbessern (nicht reversibel in der Lungenfunktionsprüfung). Trot z dem sollte der Bericht der Kontrolluntersuchung vom 2 6. Juli 2018 (Pneumologie Kantonsspital I.___) in die Beurteilung miteinbezogen werden. Erschwerend komme ein obstruktives Schlafapnoesyn drom hinzu. Dieses schein e nun abg e klärt und eine Behandlung soll eingeleitet werden, die Ergebnisse lägen aber noch nicht vor. Von einer Therapie sei eine weitgehende Besserung der diesbezüglichen Probleme (Schnarchen und Tages müdigkeit) zu erwarten; ob sich die Leistungsfähigkeit verbessere, müsse der Ver lauf zeigen. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer lockeren nichtärztlichen Psychotherapie gestanden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (körperlich mittelschwere bis schwer belastend) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dies werde sich nicht mehr ändern. Für körperlich nicht oder nur leicht belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm besteh e eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer eingeschränkten L eistu ng wegen der rascheren Erschöpfung und häufi geren Pausen. In einer solchen Tätigkeit ergebe sich eine Produktionsleistung von 70 %.
E. 3.5 Mit Bericht an Dr. F.___ vom 1 6. August 2018 (Urk. 8/87/35-37) er klärte Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Kantonsspital I.___, vom 7. März bis 6. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer mit vorbildlicher Therapieadhärenz und Leistungsbe reitschaft an ihrem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm (APR) teil genommen. Am 2 6. Juli 2018 sei zudem eine Spirometrie durchgeführt worden. Bei Abschluss des APR habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Kraft und Ausdauer im Alltag sowie seiner Gesamtstimmungslage berich tet . Entsprechend habe sich in allen Assessments eine teils hochsignifikante Ver besserung objektivieren lassen . Einzig im Bereich Dyspnoe des CRQ (Chronic
Respiratory
Questionnaire) habe eine tendenzielle Abnahme verzeichnet werden müssen . Zusammen mit einer Akzentuierung des Hustens und einer lunge n funktionellen Verschlechterung seien sie von einer Exazerbation der COPD aus gegangen . Unter 5-tägiger Behandlung mit systemischen Steroiden habe die Symptomatik deutlich gebessert. Um die Nachhaltigkeit de s APR sicherzustellen, habe der Beschwerdeführer nahtlos das langfristige Training in ihrem Anschluss programm auf S e lbstzahlerbasis aufgenommen. Wegen ausgeprägter Müdigkeit und Nachweis einer durchgehend erniedrigten Grundsättigung in der respiratori schen Polygraphie sei mit der Frage nach einem Upper
Airway Resistance Syn drom eine Polys omnographie im Spital L.___ durchgeführt worden. Hier habe sich eine höchstens leichte REM-schlafassoziierte Schlafapnoe mit einem globa len AHI von 5 pro Stunde gezeigt. Eine CPAP-Therapie sei nicht indiziert. Klinisch und polysomnographisch liege als möglich e Ursache für die
Ta gesmü d igkeit ein Restless
Legs
Syndrom vor. Eine probatorische Therapie mit M adopar habe sich als effektiv erwiesen, sodass sie mit einer Dauertherapie mit Sifrol gestartet hät ten. D er Beschwerdeführer werde sich zur klinischen Verlaufsko ntrolle und gege benenfalls Dosi ssteigerung in ihrer Sprechstunde melden. Im Labor habe sich kein Anhalt für einen Eisenmangel oder eine Schilddrüsenfunktionsstörung als weitere mögliche Ursache für die Beschwerden ergeben. Bei nächtlicher und belastungs induzierter Hypoxämie bestehe eine grenzwertige Indikation für eine Heimsauer stofftherapie. Diese Möglichkeit sei aufgrund des Verdacht s auf persistierenden Nikotinkonsum (erhöhtes COHb in der ABGA) aktuell verworfen worden.
E. 3.6 Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Kantonsspital I.___, erklärten mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 1 2. S eptember 2018 (Urk.
E. 3.7 Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom Medizinischen Zentrum C.___ na nnten mit ihrem Einwand vom 15. Dezember 2018 (Urk. 8/42) als D iagnosen: - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Restless
legs - COPD (Gold II, Erstdiagnose 2010) - m ehrere pulmona l e Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017) - Schlafapnoe - cPAP in Abklärung
Die Verlaufsbeobachtungen über sechs Wochen Tagesklinik zeig t en aus psychi atrischer Sicht deutliche Einschränkungen. Aktuell bestehe eine grosse Tages mü digkeit, wohl
in Zusammenhang mit der Schlafapnoe und einer bisher unbe frie digenden Medikamenteneinstellung (Cipralex aktuell). Teilweise bestünden nach wie vor Schlafstörungen, Appetitmangel mit Gewichtsverlust (7 Kilogramm auf 82 Kilogramm bei 170 cm), Verlangsamung, zunehmende Reizbarkeit, Lust losig keit mit Rückzug, Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, starke Stim mun gs schwankungen, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Der Beschwerde führer räume zu Hause nur noch Geschirr ein und sauge etwas, mehr sei nicht möglich. Autofahren gehe nur für sehr kurze Strecken. Insgesamt sei daher aktu ell weiter von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine Neubeurteilung sei frühestens im Mai 2019 sinnvoll.
E. 3.8 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. August 2019 (Urk. 8/53) nannten med. pract .
N.___, Assistenzärz t in für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. B.___, und MSc . O.___, Psychologin FSP, vom Medizinischen Zentrum C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.3) - Restless
legs - COPD (Gold II)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit führten sie mehrere pulmonale Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017), Schlafapnoe und schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) an. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrum s C.___ attestier t en dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
E. 3.9 Der Beschwerdeführer war vom 2 3. Juli bis 1 6. September 2019 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. November 2019 (Urk. 8/58) nannte n P.___, Oberarzt, Q.___, Oberpsycholog e, und R.___, Psychologin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - COPD, Gold II, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 J44.90)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führten sie an: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (I C D -10 F17.1) - Adipositas Grad I (WHO), BMI 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G47.39) - a ktuell kein CPAP empfohlen - R e stless
Legs
Syndrom (ICD-10 G25.81) - Sodbrennen (ICD-10 R12)
Der Beschwerdeführer sei am 2 3. Juli 2019 auf ihre Spezialstation Depression 50plus eingetreten. Vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychische Symptome hätten sozialer Rückzug, innere Leere, Gefühl von Sinnlosigkeit, Appetitsminderung, Konzentrationsstörung sowie eine innere An spannung b estanden. Bei Eintritt sei die vorb e stehende psychiatrische Medikation mit Duloxetin 120 mg vorerst übernommen worden, aufgrund eines zu hohen Spiegels jedoch bald auf 90 mg reduziert worden. Die Möglichkei t zur Raucherentwöhnu ng im Zusammenhang mit der COPD und der psychiatrischen Diagnose sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach besprochen worden. Er habe geäussert, bereits diverse unterstützende Möglichkeiten erfolglos versucht zu ha ben (Nikotinpflaster, Nikotin-Kaugummi, Nikotinspray). Er habe während der Hospitalisation trotz ihrer dringenden Emp fehlung keinen weiteren Versuch zu unternehmen gewünscht. Die Fachpersonen der Klinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die Zeit des stationären Au fenthaltes vom 2 3. Juli bis 16. September 2019 eine 100%i ge und vom 1 7. September bis 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit im ambulanten Rahmen vorzunehmen. Bei einer dem somatischen Lei den angepassten Tätigkeit gingen sie unter der Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Eingliederung von einer Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit aus. Längerfristig erschwer ten insbesondere die durch die COPD beding t en körperlichen Einschränkungen die Wiedereingliederung.
E. 3.10 Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 (Urk. 8/87/1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die A r beitsfäh i gkeit: - Depression - COPD - Eheprobleme - Reflux
Der Beschwerdeführer sei keinem Arbeitgeber zumutbar. An erster Stelle stünden Eheprobleme. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging
– wie dargelegt (E. 2.1) – bei ihrem Entscheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer als einzige Diagnose mit grundsätzlich Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliege. Unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren ergebe die Indikatorenprüfung jedoch, dass die mittelgradig bis schwere depressive Epi sode nicht invalidisierend sei.
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit implizit eine somatisch begründete Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stützt sich auf die Stellung nahme von dipl.-med.
S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin,
vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021, welche sämtlichen somatischen Diagnosen (COPD Gold II, Schlafapnoesyndrom, Re stless
Le gs
Syndrom, Hyperurikämie, pulmonale Noduli, Status nach TBC in der Jugend, Vitamin D-Mangel, gastroösophagealer Reflux, Nikotinabusus) keine Auswirkungen auf die A r bei t sfähigkeit zumass (Urk. 8/96/5-6). Eine Begründung, weshalb sämtliche somatischen Diagnosen, insbesondere auch d ie COPD, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien, beinhaltet die Stellungnahme der RAD-Ä rztin nicht . Soweit sich die behandeln den Ärzte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret äusserten, attestierten sie dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur RAD-Ärztin keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behind erungsangepassten Tätigkeit (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9). Diese Einschätzung wurde sodann auch vom Vertrauensarzt der Krankentaggeld versicherung, Dr. J.___, geteilt, attestierte er dem Beschwerdeführer im Berichts zeitpunkt aus somatischer Sicht doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.4). Die RAD-Ärztin setzte sich in ihrer Stellungahme nicht mit den Berichten der behandelnden Är zte (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5-3.10) und des Vertrau ensarztes der Krankentaggeldversicherung (E. 3.4) auseinander. Es ist daher nicht klar, a us welchen Gründen sie die Einschätzung der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung nicht teilt und – für den gesamten Zeitraum – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erhob . Entsprechend erweist sich ihre Stellungahme als nicht nachvollzie h bar. 4. 2
Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht noch mit welcher Leistungsfähigkeit ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabding bar, um im Rahmen der Indikatorenprüfung die Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2). 4. 3
Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegnerin daher ein zumindest bidisziplinäres (Pneumologie, Psychiatrie) Gutach ten einzuholen. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) ermöglichen. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2021 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüg lich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu er lassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 1 ’
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist s ich das vom Beschwerdeführer ge stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführu ng und um Bestellung von Rechts anwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 8 /33/4-5), es bestehe eine medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus pneumologischer Sicht. Möglich seien ganztä g ige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich mög lich seien gelegentliches Gehen, Treppensteigen in s elbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angest a mmte Tätigkeit sei nicht mehr möglich .
E. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00391
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 1963 geborene X.___, welcher gelernter Car r osseriespengler ist (Urk. 8/6) und seit dem 1. März 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war, war seit dem 2 8. September 2017 krankgeschrieben . Am 2 8. Dezember 2017 meldete ihn die Arbeitgeberin der Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zur Früher fassung (Urk. 8/1-2). Nach Durchfüh rung eines Gesprächs mit der IV-Stelle (Urk. 8/4) meldete sich der Versicherte am 2 4. Januar 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
(Urk. 8/11)
und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16)
ein und führte mit dem Versicherten ein weiteres Gespräch durch (Urk. 8/10, U rk. 8/19) . Mit Mittei lung vom 6. März 2018 teil te die IV-Stelle mit, dass Eing li e derungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/18).
In der Folge zog sie Akten der Kranken taggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/23, Urk. 8/24, Urk. 8/33). Mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch des Versicherten, dessen Arbeitsverhältnis von der Arbeitge berin mittlerweile per Ende Juni 2018 gekündigt worden war (Urk. 8/28, Urk. 8/62/2-3), zu verneinen (U r k. 8/36) . Dagegen erhob en
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___, Klinischer Psycholog e und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum C.___ im Namen des Versicherten Einwand (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte da raufhin Be richte des Medizinischen Zentrum s C.___ (Urk. 8/53) und der D.___ (Urk. 8/58) ein. Am 1 4. April 2020 errichtete die Kinder- und Erwachse nenschutz behörde eine Beistandschaft für den Versicherten (Urk. 8/67). Die IV-Stelle erteilte am 2 2. Juli 2020 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung für die Zeit vom 2 7. Juli bis 2 1. August 2020, durchgeführt durch die E.___ GmbH
(Urk. 8/72), und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu (Urk. 8/73, Urk. 8/76-78). Die Poten z ialabklärung wurde per 1 4. August 2020 ab gebrochen (Urk. 8/ 8 2; Urk. 8/84).
In der Folge holte die IV-Stelle einen weite ren Bericht von Dr. F.___ ein (Urk. 8/87) und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2021 in Aussicht, einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung zu verneinen (Urk. 8/98). Dagegen liess der Versicherte er neut Ein wand erheben (Urk. 8/101). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesond e re einer Rente, beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh rung und die Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 6. September 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechts lage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheid s im Wesentli chen (Urk. 2 und Urk. 7), beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit grund sätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
vor. Rechtsprechungsgemäss sei bei psychischen Lei den ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychosoziale Belastungsfaktoren (Mobbing, Verlust der Arbeitsstelle, familiäre Probleme) auszuklammern. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass d er Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe, was darauf schliessen lasse, dass der Leidensdruck aus psychi scher Sicht nicht besonders ausgeprägt sei . Eine Vertretungsbeistandschaft begrün d e an sich nicht direkt einen Anspruch auf IV-Leistungen. N ach Prüfung der Indikatoren käme sie zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. 2.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dagegen im Wesentlichen ein wenden (Urk. 1), eine Vertretungsbeistandschaft, wie sie die Erwachsenenschutz behörde über den Beschwerdeführer errichtet habe, werde errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Störung ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen könne. Der alleinige Umstand, dass eine Ver tretungsbeistandschaft bestehe, lasse zwar nicht auch auf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung schliessen. D ie Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft impliziere jedoch ab zuklären, welche Gründe zur Verbeiständung geführt hätten . Dies sei seitens der Beschwerdegegner in unterlassen worden, weshalb sie ihrer Pflicht zur Sachver haltsfeststellung nicht nachgekommen sei. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2
Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2018 als Diagnose ein Fatigue Syndrom bestehend seit 201 7. Er habe dem Beschwer deführer ab dem 1 9. Dezember 2016 für zwei Woche n, vom 1 0. b is 1 3. Juli 2017 und ab dem 2 8. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeit sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit at testiert worden (Urk. 8/11). 3.3
Mit Bericht an die Krankentaggeldversicheru ng des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 (Urk. 8/33/39-40) nannte n
G.___, Assistenzärztin, u nd Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Abteilung Pneumologie des Kantonsspitals I.___, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit: - COPD Risikoklasse B, Schweregrad 2 nach G OLD 2017, Erstdiagnose 2015 - Verdacht auf Upper
Airway Resistance Syndrom, aktuell in Abklärung bei erhöhter Tagesmüdigkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an: - m ehrere pulmonale Noduli bis maximal 6 mm Durchmesser - Vitamin D-Mangel - Reflux
Im Herbst 2017 sei die Diagnose einer COPD wegen Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gewichtsabnahme und Anstrengungsdyspnoe gestellt worden. Aktuell besteh e eine Dyspnoe mMRC
2, lungenfunktionell liege eine mittelschwere bis schwere obstruk t ive Ventilationsstörung sowie eine ebenfalls mittelschwer bis schwer eingeschränkte CO-Diffusion vor. In der Spiroergometrie sei die körperliche Leis tungsfähigkeit bei ventilatorischer Limitierung deutlich eingeschränkt, im 6-Minuten-Gehtest ergebe sich ein e mittelschwer e
Entsättigung
von 84 % . Beim Beschwerdeführer bestehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch - theoreti sche A r beitsunfähigkeit von 50 % . Möglich seien ganztägige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich möglich seien gelegentliches Gehen, Treppenst eigen in selbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich. 3.4
Am 2 5. Juli 2018 nahm Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medizin, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 8/33/21-35). Ursache der andau ernden Arbeitsunfähigkeit sei eine nikotinbedingte chronische Bronchitis (COPD Risikoklasse B mit Schweregrad 2). Dies äussere sich vorwiegend in Atemnot bei Anstrengungen und Leistungsschwäche, objektivierbar in der Lungenfunktion mit einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Ventilationsstörung, einer mittelschweren bis schweren CO-Diffusionsstörung, einer deutlichen Einschrän kung der Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie und einer m ittelschweren Ent sättigung im 6-Minuten -Gehtest. Aus diesen Werten ergebe sich unabhängig von der aktuell ausgeübten Tätigkeit gemäss dem Schema von Scherrer von 1975 eine medizinisch theoretische Ateminvalidität (mtA) von 50 % . Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (ambulante Rehabilitation und Inhalation mit Ultibro, Nikotinstopp). Die Lungenfunktion werde sich damit nicht verbessern (nicht reversibel in der Lungenfunktionsprüfung). Trot z dem sollte der Bericht der Kontrolluntersuchung vom 2 6. Juli 2018 (Pneumologie Kantonsspital I.___) in die Beurteilung miteinbezogen werden. Erschwerend komme ein obstruktives Schlafapnoesyn drom hinzu. Dieses schein e nun abg e klärt und eine Behandlung soll eingeleitet werden, die Ergebnisse lägen aber noch nicht vor. Von einer Therapie sei eine weitgehende Besserung der diesbezüglichen Probleme (Schnarchen und Tages müdigkeit) zu erwarten; ob sich die Leistungsfähigkeit verbessere, müsse der Ver lauf zeigen. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer lockeren nichtärztlichen Psychotherapie gestanden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (körperlich mittelschwere bis schwer belastend) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Dies werde sich nicht mehr ändern. Für körperlich nicht oder nur leicht belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm besteh e eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer eingeschränkten L eistu ng wegen der rascheren Erschöpfung und häufi geren Pausen. In einer solchen Tätigkeit ergebe sich eine Produktionsleistung von 70 %. 3.5
Mit Bericht an Dr. F.___ vom 1 6. August 2018 (Urk. 8/87/35-37) er klärte Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Kantonsspital I.___, vom 7. März bis 6. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer mit vorbildlicher Therapieadhärenz und Leistungsbe reitschaft an ihrem ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm (APR) teil genommen. Am 2 6. Juli 2018 sei zudem eine Spirometrie durchgeführt worden. Bei Abschluss des APR habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Besserung seiner Kraft und Ausdauer im Alltag sowie seiner Gesamtstimmungslage berich tet . Entsprechend habe sich in allen Assessments eine teils hochsignifikante Ver besserung objektivieren lassen . Einzig im Bereich Dyspnoe des CRQ (Chronic
Respiratory
Questionnaire) habe eine tendenzielle Abnahme verzeichnet werden müssen . Zusammen mit einer Akzentuierung des Hustens und einer lunge n funktionellen Verschlechterung seien sie von einer Exazerbation der COPD aus gegangen . Unter 5-tägiger Behandlung mit systemischen Steroiden habe die Symptomatik deutlich gebessert. Um die Nachhaltigkeit de s APR sicherzustellen, habe der Beschwerdeführer nahtlos das langfristige Training in ihrem Anschluss programm auf S e lbstzahlerbasis aufgenommen. Wegen ausgeprägter Müdigkeit und Nachweis einer durchgehend erniedrigten Grundsättigung in der respiratori schen Polygraphie sei mit der Frage nach einem Upper
Airway Resistance Syn drom eine Polys omnographie im Spital L.___ durchgeführt worden. Hier habe sich eine höchstens leichte REM-schlafassoziierte Schlafapnoe mit einem globa len AHI von 5 pro Stunde gezeigt. Eine CPAP-Therapie sei nicht indiziert. Klinisch und polysomnographisch liege als möglich e Ursache für die
Ta gesmü d igkeit ein Restless
Legs
Syndrom vor. Eine probatorische Therapie mit M adopar habe sich als effektiv erwiesen, sodass sie mit einer Dauertherapie mit Sifrol gestartet hät ten. D er Beschwerdeführer werde sich zur klinischen Verlaufsko ntrolle und gege benenfalls Dosi ssteigerung in ihrer Sprechstunde melden. Im Labor habe sich kein Anhalt für einen Eisenmangel oder eine Schilddrüsenfunktionsstörung als weitere mögliche Ursache für die Beschwerden ergeben. Bei nächtlicher und belastungs induzierter Hypoxämie bestehe eine grenzwertige Indikation für eine Heimsauer stofftherapie. Diese Möglichkeit sei aufgrund des Verdacht s auf persistierenden Nikotinkonsum (erhöhtes COHb in der ABGA) aktuell verworfen worden. 3.6
Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Kantonsspital I.___, erklärten mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 1 2. S eptember 2018 (Urk. 8 /33/4-5), es bestehe eine medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus pneumologischer Sicht. Möglich seien ganztä g ige leichte Arbeiten, das heisse beispielsweise Planungs-/Kontroll- und Büroarbeiten. Zusätzlich mög lich seien gelegentliches Gehen, Treppensteigen in s elbst gewähltem Tempo und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm. Die angest a mmte Tätigkeit sei nicht mehr möglich . 3.7
Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom Medizinischen Zentrum C.___ na nnten mit ihrem Einwand vom 15. Dezember 2018 (Urk. 8/42) als D iagnosen: - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Restless
legs - COPD (Gold II, Erstdiagnose 2010) - m ehrere pulmona l e Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017) - Schlafapnoe - cPAP in Abklärung
Die Verlaufsbeobachtungen über sechs Wochen Tagesklinik zeig t en aus psychi atrischer Sicht deutliche Einschränkungen. Aktuell bestehe eine grosse Tages mü digkeit, wohl
in Zusammenhang mit der Schlafapnoe und einer bisher unbe frie digenden Medikamenteneinstellung (Cipralex aktuell). Teilweise bestünden nach wie vor Schlafstörungen, Appetitmangel mit Gewichtsverlust (7 Kilogramm auf 82 Kilogramm bei 170 cm), Verlangsamung, zunehmende Reizbarkeit, Lust losig keit mit Rückzug, Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, starke Stim mun gs schwankungen, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Der Beschwerde führer räume zu Hause nur noch Geschirr ein und sauge etwas, mehr sei nicht möglich. Autofahren gehe nur für sehr kurze Strecken. Insgesamt sei daher aktu ell weiter von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine Neubeurteilung sei frühestens im Mai 2019 sinnvoll. 3.8
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. August 2019 (Urk. 8/53) nannten med. pract .
N.___, Assistenzärz t in für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. B.___, und MSc . O.___, Psychologin FSP, vom Medizinischen Zentrum C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.3) - Restless
legs - COPD (Gold II)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit führten sie mehrere pulmonale Noduli, maximal 6 mm Durchmesser (laterobasaler Unterlappen rechts, CT November 2017), Schlafapnoe und schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) an. Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrum s C.___ attestier t en dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. September 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. 3.9
Der Beschwerdeführer war vom 2 3. Juli bis 1 6. September 2019 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. November 2019 (Urk. 8/58) nannte n P.___, Oberarzt, Q.___, Oberpsycholog e, und R.___, Psychologin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - COPD, Gold II, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 J44.90)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führten sie an: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (I C D -10 F17.1) - Adipositas Grad I (WHO), BMI 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Schlafapnoe, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G47.39) - a ktuell kein CPAP empfohlen - R e stless
Legs
Syndrom (ICD-10 G25.81) - Sodbrennen (ICD-10 R12)
Der Beschwerdeführer sei am 2 3. Juli 2019 auf ihre Spezialstation Depression 50plus eingetreten. Vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Episode ohne psychische Symptome hätten sozialer Rückzug, innere Leere, Gefühl von Sinnlosigkeit, Appetitsminderung, Konzentrationsstörung sowie eine innere An spannung b estanden. Bei Eintritt sei die vorb e stehende psychiatrische Medikation mit Duloxetin 120 mg vorerst übernommen worden, aufgrund eines zu hohen Spiegels jedoch bald auf 90 mg reduziert worden. Die Möglichkei t zur Raucherentwöhnu ng im Zusammenhang mit der COPD und der psychiatrischen Diagnose sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach besprochen worden. Er habe geäussert, bereits diverse unterstützende Möglichkeiten erfolglos versucht zu ha ben (Nikotinpflaster, Nikotin-Kaugummi, Nikotinspray). Er habe während der Hospitalisation trotz ihrer dringenden Emp fehlung keinen weiteren Versuch zu unternehmen gewünscht. Die Fachpersonen der Klinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die Zeit des stationären Au fenthaltes vom 2 3. Juli bis 16. September 2019 eine 100%i ge und vom 1 7. September bis 1. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit im ambulanten Rahmen vorzunehmen. Bei einer dem somatischen Lei den angepassten Tätigkeit gingen sie unter der Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Eingliederung von einer Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit aus. Längerfristig erschwer ten insbesondere die durch die COPD beding t en körperlichen Einschränkungen die Wiedereingliederung. 3.10
Dr. F.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 (Urk. 8/87/1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die A r beitsfäh i gkeit: - Depression - COPD - Eheprobleme - Reflux
Der Beschwerdeführer sei keinem Arbeitgeber zumutbar. An erster Stelle stünden Eheprobleme. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging
– wie dargelegt (E. 2.1) – bei ihrem Entscheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer als einzige Diagnose mit grundsätzlich Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliege. Unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren ergebe die Indikatorenprüfung jedoch, dass die mittelgradig bis schwere depressive Epi sode nicht invalidisierend sei.
Die Beschwerdegegnerin verneinte somit implizit eine somatisch begründete Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stützt sich auf die Stellung nahme von dipl.-med.
S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin,
vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021, welche sämtlichen somatischen Diagnosen (COPD Gold II, Schlafapnoesyndrom, Re stless
Le gs
Syndrom, Hyperurikämie, pulmonale Noduli, Status nach TBC in der Jugend, Vitamin D-Mangel, gastroösophagealer Reflux, Nikotinabusus) keine Auswirkungen auf die A r bei t sfähigkeit zumass (Urk. 8/96/5-6). Eine Begründung, weshalb sämtliche somatischen Diagnosen, insbesondere auch d ie COPD, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien, beinhaltet die Stellungnahme der RAD-Ä rztin nicht . Soweit sich die behandeln den Ärzte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret äusserten, attestierten sie dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur RAD-Ärztin keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behind erungsangepassten Tätigkeit (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9). Diese Einschätzung wurde sodann auch vom Vertrauensarzt der Krankentaggeld versicherung, Dr. J.___, geteilt, attestierte er dem Beschwerdeführer im Berichts zeitpunkt aus somatischer Sicht doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.4). Die RAD-Ärztin setzte sich in ihrer Stellungahme nicht mit den Berichten der behandelnden Är zte (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5-3.10) und des Vertrau ensarztes der Krankentaggeldversicherung (E. 3.4) auseinander. Es ist daher nicht klar, a us welchen Gründen sie die Einschätzung der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung nicht teilt und – für den gesamten Zeitraum – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erhob . Entsprechend erweist sich ihre Stellungahme als nicht nachvollzie h bar. 4. 2
Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus soma tischer Sicht noch mit welcher Leistungsfähigkeit ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabding bar, um im Rahmen der Indikatorenprüfung die Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2). 4. 3
Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegnerin daher ein zumindest bidisziplinäres (Pneumologie, Psychiatrie) Gutach ten einzuholen. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) ermöglichen. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2021 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüg lich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu er lassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 7 00.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), we shalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 1 ’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist s ich das vom Beschwerdeführer ge stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführu ng und um Bestellung von Rechts anwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler