Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965,
war von Januar 1990 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arb e i tstag: 2 3. Dezember 2003 ) als
Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt ( vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/59). Am
6. Juni 2 003
meldete er sich
– damals al s 1960 geborener Z.___ (vgl. zur Änderung der Personalien und des Gebu rtsdatums U rk. 6/154-158, Urk. 6/176 ) –
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm m it Verfügung vom 1 0. Dezember 2004 ( Urk. 6/35) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2005
( Urk. 6/45) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 zu .
M it Verfügung vom
3. März 2008
( Urk. 6/69) wies die IV-Stelle ein vom Ver sicherten am 1 3. Juli 2007 gestelltes Rentenrevisionsgesuch ( Urk. 6/53) ab . Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das hiesige Gericht
mit unbegründetem Ur teil vom 1 1. Juli 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00397
die se
Verfügung auf und wies die Sache zur polydisziplinären MEDAS-Abklärung an die IV-Stelle zurück
( Urk. 6/76) . Am 2 4. Mai 2009 erstattete das Zentrum A.___
ein polydisziplinär es
Gutachten im Auftrag der IV-Stelle ( Urk. 6/93/1-46) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 6/144) wies die IV-Stelle
das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ,
was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00788 bestätigt e ( Urk. 6/153 ).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/160/1-3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. Juli 2013 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 6/171) .
Nach Eingang einer am 1 8. Dezember 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug sowie neuen Arztberichten ( vgl. Urk. 6/180) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische sowie orthopädische Untersuchung des Versicherten durch ihr en Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD ( Untersuchungsberichte vom 7. Juli und 2 2. August 2014, Urk. 6/202 und Urk. 6/206) , und lehnte mit Ver fügung vom 7. September 2015 die (sinngemäss) beantragte Erhöhung der bis herigen Invalidenrente ab ( Urk. 6/232). 1.2
Am 3. Februar 2021 ersuchte der Versicherte erneut um Prüfung einer R enten erhöhung ( Urk. 6/238). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/243 , Urk. 6/247 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ( Urk. 6/251 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 9. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast z u (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Zeit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisions gesuch nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt, wie e r sich der Verwaltung bot, respektiv e die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ( Urteil des Bundesgerichts 8C_481/220 vom 1 5. Dezember 2020 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaub haftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 nicht verändert hätten. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). D ie in den medizinischen Akten geschilderten Einschränkungen seien allesamt schon länger bekannt. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands sei nicht erkennbar, weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1 ) , 2015 habe die Beschwerdegegnerin zwar eine materielle Prüfung durchgeführt, sei aber der Auf fassung gewesen, der gesundheitliche Zustand habe sich seit dem Urteil aus dem Jahr 2011 nicht geändert. Da sich jenes Urteil auf das A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2009 gestützt habe, sei massgebend zum Vergleich der gesundheitliche Zu stand , wie er im J ahr 2009
beschrieben worden sei (S. 4 Ziff. 2). Bereits aufgrund der vom behandelnden Arzt (neu) beschriebenen, die Funktionalität stark ein schränkenden Schulterbeschwerden sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht (S. 4 Ziff. 3). Sodann sei auch eine Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbe itsf ähigkeit glaubhaft dargetan (S. 4 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs (vgl. vorstehend E. 1.2 ) zumindest glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Der Verfügung vom 7. September 2015 ( Urk. 6/232), mit welcher die Beschwerdegegnerin das letzte Gesuch des Beschwerdeführers um Renten erhöhung abgewiesen hatte, lagen folgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 6/180/5) , der Beschwerdeführer stehe seit 1989 in seiner haus ärztlichen Behandlung. Seit 1. Januar 2013 sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund folgender Diagnosen: - Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei SLAP Typ II und Partial ruptur der Supraspinatussehne , aktivierte Acromioclavikular -(AC-)
Gelenksarthrose - chronische Lumboischialgien rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 ( Dr. D.___ ) - Status nach wie derholten periradikulären
Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung .
Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang 2013 zu nehmend Schulterschmerzen rechts, die als operationsbedürftige Seh nen- und Muskelschäden beurteilt worden seien und demnächst in der Uniklinik C.___ operiert würden. Des Weiteren bestünden seit Jahren Rückenschmerzen und Aus fälle aufgrund der zunehmenden Spinalkanalstenose, die nach Abheilen der Schulter wahrscheinlich erneut operiert werden müsse. Die Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten sei abhängig vom Verlauf der postoperativen Heilung, betreffe aber mindestens die nächsten sechs Monate. 3.3
Am 2 9. November 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Uniklinik C.___ einem operativen Eingriff an der rechten Schulter. Im Austrittsbericht vom 2 9. November 2013 ( Urk. 6/180 /3-4 ) nannten die Orthopäden als Diagnosen eine Bizepstendinopathie , eine Labrumläsion anteroinferior (degenera tiver Aspekt) und eine AC-Gelenksarthrose der Schulter rechts . Durchgeführt worden seien eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie , ein intraartikuläres D ebridement , ein
subakromiales
Debridement und eine AC-Resektion rechts. D er postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und es sei eine zügige Mobilisierung des Armes mit Hilfe der Physiotherapie erfolgt (S. 1). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/180/1) eine persistierende Ischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 rechts. Als Nebendiagnose nannte er einen Status nach Schulterarthroskopie rechts. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut in seiner Sprechstunde gemeldet wegen per sistierender und jetzt etwas verstärkten Ischialgie-Schmerzen rechts. Die Schmerzen seien wie vorbekannt, wellenförmig, und würden vom Beschwerde führer am ehesten im Ausbreitungsgebiet der L5-Wurzel rechts lokalisiert. Im Februar sei auf seine Verordnung hin eine neurologische Abklärung erfolgt, wo bei in der Myelographie keine eigentliche Wurzelkompression habe nachgewiesen werden können. Aufgrund der erneuten Schmerzen rechts habe er eine peri radikuläre Infiltration veranlasst, um etwas Linderung zu erzielen. Vonseiten des Rückens sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vonseiten der Schulter könne er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen.
Am 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/192 /2 ) berichtete Dr. D.___ , gemäss Angaben des Beschwerdeführers
hätten die Schmerzen nach periradikulärer Infiltration L5 rechts für ein bis zwei Wochen deutlich gebessert, im weiteren Verlauf aber wieder zugenommen. Auch in Bezug auf die Schulter sei keine Verbesserung ein getreten, d er Beschwerdeführer habe nach wie vor bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen rechts. Er könne ihm
vorerst keine weiter en Therapie optionen anbieten. 3. 5
Im Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/197) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) aus, aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Ziff. 1) . Trotz Schulteroperation persistierten Schmerzen und eine Bewegungsein schränkung der Schulter rechts . Die chronischen Kreuzschmerzen hätten sich in den letzten drei Ja hren nicht verändert ( Ziff. 3). 3.6
Im Bericht vom 7. Juli 2014 über die psychiatrische Untersuchung vom 2. Juli 2014 ( Urk. 6/202) verneinte R AD-Arzt med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer psychiatrische n Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alleinleben (S. 4 Ziff. 9). E r führte aus, d er psychische Befund entspreche im Wesentlichen dem Zustand 2009 (S. 5 oben). Es bestünden keine psychischen Einschränkungen (S. 4 Ziff. 11). 3.7
Im Bericht vom 2 2. August 2014 über die or thopädische Untersuchung vom 2. Juli 2014 ( Urk. 6/206) nannte RAD-Ärztin med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der Lenden wirbelsäule ( LWS ) - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 - Funktionsminderung der rechten Schulter bei - Status nach arthroskopischer Operation im November 2013.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD-Ärztin leichte S enkspreizfüsse (S. 10 Ziff. 8). Sie führte aus, die Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen. Die demonstrierten Einschränkungen und die Schmerzausbreitung seien durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu erklären. Schon im ( A.___ -)Gutachten vom 2 4. Mai 2009 habe die Gutachterin darauf hingewiesen, dass die S chmerzen schon bei leichter B erüh rung und mit Ausstrahlungen über die anatomisch nach vollziehbaren L okalisationen hinaus geklagt worden seien. Der im Rahmen des Gutachtens erhobene Untersuchungsbefund entsprec h e im W esentlichen auch dem he ute erhobenen Befund. Insbesondere bestünden weiterhin keine Hinwiese auf Muskelatrophien. Die im A.___ - Gutachten von der R heumatologin be s chriebene symmetrische Beschwielung von Händen und Füssen bestehe weiterhin. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei keine wesentliche Ver änderung seit dem Gutac hten von 2009 zu objektivieren (S. 10 Ziff. 9 ). Aufgrund des aus somatischer Sicht ausgewi e senen Gesundheitsschadens bestehe in der bis herigen Tätigkeit als Rangierer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster Tätigkeit
- körperlich leicht und wechselbelastend , ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- sowie hüftgelenks- und kniebelastende Zwang s haltungen und Tätigke i ten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeiten in Ar m vorhalte , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände , ohne andau er nde Vibrationsbelastungen und Nässe-/K älte exposi tio n
– sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 oben).
3. 8
Im Bericht vom 7. November 2014 über die Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde vom 3. November 2014 ( Urk. 6/220) nannte Prof. Dr. med. G.___ , Teamleiter Schulterchirurgie, Uniklinik C.___ , folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen, Differentialdiagnose: Supraspinatus sehnentendinopathie bei : - Stat us nach Schulterarthroskopie, Bi ze pstenotomie , intraartikulärem Debridement , subakromialem
De bridement , AC-Gelenk-Resektion rechts am 2 9. November 2013 bei/mit: - Bizep stendinopathie , Labrumläsion anteroferior (degenerativer Aspekt ), AC-Gelenks-Arthrose Schulter rechts - chronische Lumboischialgie rechts bei/mit: - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 ( Dr. D.___ ) - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung .
Prof. G.___ führte aus, die durchgeführte Operation habe retrospektiv durchaus die Situation l eicht verbessert, dennoch leide der Beschwerdeführer an persistierenden Schmerzen bei Überkopfarbeiten
(S. 1 unten) . Es bestehe keine Schultersteifigkeit, aber eine zumindest moderate subakromiale Reizung, was sehr gut vereinbar sei mit der bereits vor eineinhalb Jahren sichtbaren Degeneration der Supraspinatussehne . Der Beschwerdeführer habe positiv auf die Operation und Medikamente angesprochen, denno ch bestünden zumindest für körperlich belastende Tätigkeiten stark störende Restbeschwerden. Für eine körperlich schwere Tätigkeit schienen die angegebenen Schmerzen derzeit zu stark. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wäre theoretisch eine fast vollständige Arbeitsfähig keit gegeben (S. 2) . 3.9
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2015 ( Urk. 6/217) aus, die Argumentation der RAD-Ärzte hinsichtlich Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf der körperlichen und bildgebenden Untersuchung, die nur leichte Ausfälle der Beweglichkeit in Ruhe und nur wenig bildgebend nachzu weisende degenerative Veränderungen zeige. Auch der Schulterspezialist der Uni klinik C.___ habe sich in seinem Bericht vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8 ) leider eher für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus gesprochen. In der psychiatrischen Beurteilung werde ausserdem zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen leide, die sehr wohl zu einer dauerhaften Depression geführt hätten und ihn deshalb auch im Alltag einschränkten. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, dass er schon nach leichter körperlicher Belastung mehr Schmerzen im Rücken und in der Schulter empfinde und deshalb nur kurzzeitig und in minimer Form belastet wer den könne.
Insgesamt s e i die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken-, Schulter- und der psychischen Beschwerden bei höchstens 40 % zu sehen für leichte körperliche, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe. 3.10
In ihrer Stellungnahme vom 1 6. Februar 2015 ( Urk. 6/222 S. 5 unten) führte RAD-Ärztin med. pract . F.___ aus, die Berichte von Prof. G.___ ( vorstehend E. 3.8) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) wiesen keine neuen medizinischen Sach verhalte aus. 3.11
In der Verfügung vom 7. September 2015 ( Urk. 6/232) erwog die Beschwerde gegnerin , der medizinische Sachverhalt sei geprüft und der Beschwerdeführer durch den RAD untersucht worden. Die bisherige Tätigkeit als Rangierer sei ihm weiterhin nicht mehr zumutbar. Für leichte, angepasst e Tätigkeiten in Wechsel belastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlich e m Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine signifikante rentenbeeinflussende Verschlechterung ausgewiesen sei. Es bestehe weiterhin Anspruch a uf die bisherige Viertelsrente
(S. 2). 3.12
Die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 7. September 2015 basierte nach der dargelegten Aktenlage (vorstehend E. 3.2 ff.) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis würdigung. Dass b ei Fehlen einer medizinisch und wirtsc haftlich veränderten Situation (im Vergleich zur Situation im Jahr 2013 beziehungsweise 201 0 ) im Ergebnis ein Revisionsgrund verneint wurde (vgl. auch Urk. 6/228 S. 3 lit . c) , ändert nichts daran, dass die der Verfügung vom 7. September 2015 zugrunde liegende medizinische Aktenlage die Vergleichsgrundlage darstellt zur Beurteilung der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Ver füg ung eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht ist. 4. 4 .1
In s einem vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Bericht vom 3. Februar 2021 ( Urk. 6/238) ersuchte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) darum, eine Erhöhung der Invalidenrente zu prüfen.
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - c hronische Lumboischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 2006 - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoid -Infiltrationen Wurzel S1 rechts ohne Besserung im Verlauf - PHS rechts bei SLAP Typ II und Partialruptur der Supraspinatussehne , aktivierte AC-Gelenksarthrose - leichtgradige COPD bei Nikotinkonsum - Status nach Hämatosero m
supraumbilik al bei Status nach Hernienplastik in Sublay -Technik im Oktober 2019 und Oktober 2020 - Status nach Trokarnarbenhernie bei Status nach laparoskopisc her
Cholezystektomie 2018 - Status nach Mariske k tomie 2015 und 2021 .
Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit mehreren Jahren eine abnehmende körperliche Belastbarkeit sowie zunehmende Schmerzen. Ins besondere die Schulter - und Lendenwirbelbeschwerden machten ihm Probleme im Sinne von stark verminderter B elastbarkeit, w i e derholt notwendigen Körper p ositi onswechseln aufgrund von nach zwei bis drei Stunden auftretenden Schmerzen. Auch seien die abdominalen Beschwerden trotz der erwähnten chirurgischen Interventionen nie ganz verschwunden, das Heben von Lasten sei praktisch nicht möglich. Trotz wiederholter Physiotherapie-Serien sowie Dauer medikation mit Analgetika habe die Situation in den letzten zwei Jahren nicht verbessert werden können. Deshalb bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2 2. Oktober 2019 (S. 1 unten) . 4.2
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 6/241 S. 2 unten) aus, die von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) genannten Diagnose n einer chronischen Lumboischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 2006 sowie einer PHS rechts bei SLAP-Läsion Typ II und Partialruptur der Supraspinatus sehne /aktivierte AC-Gelenksarthrose seien seit Jahren bekannt. Die weiteren v on Dr. B.___ genannten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung sei somit nicht ausgewiesen. 4.3
Im Bericht vom 1 3. April 2021 ( Urk. 6/249 /1-2 ) bestätigte Dr. B.___ die von ihm bereits im Bericht vom 3. Februar 2021 (vorstehend E. 4.1) genannten Diagnosen, wobei er zusätzlich eine abnehmende Belastbarkeit und Beweglichkeit der LWS sowie eine deu tli c h eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter anführte (S. 1 Mitte) . Die LWS-F lex ion sei um 30° eingeschränkt, eine Retroversion kaum mög lich, die Abduktion der Schulter rechts betrage maximal 75°, die Adduktion 10°, die Anteversion 80°, die Retroversion 20°, die Aussenrotation 40°, d ie Innen rotation 50°. Damit sei e n die Bewegungswinkel der LWS und Schulter rechts deutlich eingeschränkt. In der aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS (vgl. MRI vom 3 1. März 2021, Urk. 6/249/3) zeigten sich vor allem in den unteren Segmenten signifikante Degenerationen und ein enger Spinalkanal mit osteodiskoligamentären Nervenwurzelaffektionen L4 und L5 beidseits. Aufgrund der stark eingeschränkten Funktionalität der Schulter rechts und der LWS ersuche er erneut darum, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu erhöhen, da ihm eine nur sehr geringe Belastbarkeit zugemutet werden könne und sich die Situation in den letzten zwei Jahren verschlechtert habe (S. 1 unten, S. 2 oben). 4.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. April 2021 ( Urk. 6/250 S. 2 f.) führte RAD-Är z t i n Dr. H.___ (vorstehend E. 4.2 ) aus, Dr. B.___ greife in seinem Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3 ) erneut die seit mehr als acht Jahren bekannte Proble matik von persistierenden Schulterschmerzen rechts auf, die im November 2013 zur Operation geführt habe. Die von ihm dafür verantwortlich gemachte Labrum läsion und eine AC-Gelenksarthrose entsprächen dem präoperativen Befund vom Janua r 2013 und seien nach erfolgter AC-Gelenksresek tion medizinisch nicht mehr korrekt. Auch die geltend gemachte Supraspinatus -Sehnenproblematik sei bereits im Arztbericht der Uniklinik C.___ vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8) erwähnt worden und stelle somit kein medizinisches Novum dar. Im Falle einer schulterschonenden Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten ergebe sich aus diesen Diagnosen keine rentenbegründende Einschränkung (S. 2 unten, S. 3 oben). Die chronischen Schmerzen im LWS-Bereich seien gleichsam seit mindestens 2003 bekannt. Bereits im MRI vom 2 5. Februar 2003 und damit noch lange vor der Versteifungsoperation im November 2006 seien W urzel irritationen von L5 rechts und S1 beschrieben, ähnlich zum aktuellen MRI der LWS vom 3 1. März 202 1. Die derzeitige klinische Symptomatik mit rechts betonten Schmerzen decke sich mit den Angaben des Hausarztes im Bericht vom 2. November 200 9. Neurologische Defizite würden weiterhin nicht beschrieben, auch keine Miktions- oder Stuhlgangsproblematik . Die eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sei selbstredend durch die Versteifungsoperation zu erklären. Auch sei der radiologische Befund einer Spinalkanalenge nur dann von klinischer Bedeutung, wenn sich daraus funktionelle Einschränkungen im Alltag ergäben, wie zum Beispiel eine Einschränkung der Gehstrecke, was beim Beschwerdeführer explizit nicht vorliege. Selbst die im MRI angeführte An schluss-Degeneration oberhalb der Versteifungsebene sei eine häufige Langzeit folge nach Wirbelsäuleneingriff und nicht zwingend von klinischer Bedeutung. 70 % der O perierten zeigten sie in der Bildgebung zehn Jahre nach dem Eingriff, aber nur 25 % der Be t roffenen seien diesbezüglich auch tatsächlich sympto matisch. In einer streng rückenschonenden Tätigkeit sei von einem renten ausschliessenden Arbeitspensum auszugehen. Auch mit dem neuen Bericht des Hausarztes vom 1 3. April 2021 werde eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht glaubhaft gemacht (S. 3 oben). 5. 5.1
Der Vergleich der medizinischen Aktenlage, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 präsentierte (vorstehend E. 3), mit den der angefochtenen Nichteintretensverfügung
zugrunde liegenden Berichten (vorstehend E. 4) zeigt, da ss damals wie heute ein Rückenleiden sowie eine rechtsseitige Schulter problematik im Vordergrund standen beziehungsweise stehen. Soweit beschwerdeweise auch das Bestehen psychischer Beschwerden geltend gemacht wurde ( vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ist festzuhalten, dass jedenfalls bei Erlass der an gefochtenen Verfügung keine medizinischen Berichte vorlagen, aus welchen sich Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben. 5.2
In der Verfügung vom 7. September 2015 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der RAD-Ärztin med. pract . F.___ vom 2 2. August 2014 (vorstehend E. 3.7) ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil – zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Med. pract . F.___ hatte in ihrem Bericht vom 2 2. August 2014 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungs einschränkung der LWS, einen Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 sowie eine Funktionsminderung der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer Operation im November 2013 erhoben. 5.3
Im Februar 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Als Beweis brachte er die Berichte von
Dr. B.___ vom 3. Februar und vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.1, E. 4.3) bei. Wie RAD-Ärztin Dr. H.___ zutreffend feststellte (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4) , lassen diese in diagnostischer Hinsicht keine relevante Ve ränderung erkennen. Die von Dr. B.___
angeführte n Diagnosen die LWS sowie die rechte Schulter betreffend, mit wel chen er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache begründet e , waren bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2015 bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2 , E. 3.8 ) und sind damit nicht neu. Zu beachten ist indes, dass sich auch bei gleichbleibenden Diagnosen A nhaltspunkte auf einen veränderten Gesundheitszustand ergeben können, etwa dann, wenn sich die funktionellen Auswirkungen eines Leidens verändert haben.
Dr. B.___ beschrieb in seinem Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3) eine in den letzten zwei Jahren eingetretene Verschlechterung mit abnehmende r
Belastbarkeit und Beweglichkeit der LWS sowie eine r deutlich eingeschränkte n Beweglichkeit der rechten Schulter. Angesichts der stark eingeschränkten Funktionalität erachtete er eine Überprüfung des Invaliditätsgrades als angezeigt.
Vergleicht man die von Dr. B.___
im Bericht vom 1 3. April 2021 für die rechte Schulter angeführten Beweglichkeitswerte mit den von RAD-Ärztin med. pract . F.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.7) erhobenen
Werten ( Urk. 6/206 S. 7 oben), ergibt sich ein e deutliche V eränderung, indem die von Dr. B.___ angegebenen Werte für eine deutliche Abnahme der Beweglichkeit sprechen (zur Interpretation der Beweglichkeitswerte vgl. Urteil des Bundesgerichts U 24/06 vom 4. Mai 2006 E. 2. 3 , mit Hinwei s auf die medizinische Literatur) .
Im Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3) bezeichnete Dr. B.___
insbesondere die Anteversion (lediglich noch) zu 80° und eine Abduktion (lediglich noch) zu 75° als möglich, während Prof. G.___ im Bericht vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8) noch von persistierenden Schmerzen (lediglich) bei Überkopfarbeiten und Dr. B.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2015 (vorstehend E. 3.9) von in der körper lichen Untersuchung nur leichten Ausfällen der Beweglichkeit in Ruhe berichtet hatte . A uch die s
deutet auf eine mögliche Verschlechterung
hin .
Angesichtes der veränderten Befundlage bestehen damit zumindest Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung in Bezug auf das rechtsseitige Schulterleiden.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die letzte materielle Anspruchsprüfung im Jahr 2015 erfolgte und wegen des Zeitablaufs weniger strenge Anforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.3) , ist eine anspr uchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht .
Ob sich die von Dr. B.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen der rechten Schulter durch fach spezifisch erhobene medizinische Befunde untermauern lassen und sich die Änderung tatsächlich erstellen lässt, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu klären .
Da
Dr. B.___ unter Hi nweis auf die aktuelle Bildgebung vom 3 1. März 2021 ( Urk. 6/249/3) auch in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung mit abnehmender Beweglichkeit pos tulierte und aufgrund der Stellungnahme von RAD-Ä rzti n
Dr. H.___
zumindest unklar b l e ibt, ob die im MRI neu (vgl. letztes MRI vom 2 3. Januar 2013, Urk. 6/160/5 ) objektivierte Anschluss-Degeneration im Falle des Beschwerdeführers von klinischer Bed e utung ist, sind auch dies bezüglich materielle Abklärungen angez e igt . Abgesehen davon wurde im MRI vom 3 1. März 2021 nicht zuletzt auch ein rezessaler Kontakt zu L3 beidseits mit leichter Kompression objektiviert, während im MRI vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/160/5) für das Niveau L2/3 eine Nervenwurzelirritation verneint worden war. 5.4
Nach dem Gesagte n ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzten und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Pr ozessentschädigung auf Fr. 1’300 . - ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie auf das Revisionsbegehren eintrete u nd dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1965,
war von Januar 1990 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arb e i tstag: 2 3. Dezember 2003 ) als
Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt ( vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/59). Am
6. Juni 2
E. 1.2 ) zumindest glaubhaft gemacht hat. 3.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaub haftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 nicht verändert hätten. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). D ie in den medizinischen Akten geschilderten Einschränkungen seien allesamt schon länger bekannt. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands sei nicht erkennbar, weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1 ) , 2015 habe die Beschwerdegegnerin zwar eine materielle Prüfung durchgeführt, sei aber der Auf fassung gewesen, der gesundheitliche Zustand habe sich seit dem Urteil aus dem Jahr 2011 nicht geändert. Da sich jenes Urteil auf das A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2009 gestützt habe, sei massgebend zum Vergleich der gesundheitliche Zu stand , wie er im J ahr 2009
beschrieben worden sei (S. 4 Ziff. 2). Bereits aufgrund der vom behandelnden Arzt (neu) beschriebenen, die Funktionalität stark ein schränkenden Schulterbeschwerden sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht (S. 4 Ziff. 3). Sodann sei auch eine Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbe itsf ähigkeit glaubhaft dargetan (S.
E. 003 meldete er sich
– damals al s 1960 geborener Z.___ (vgl. zur Änderung der Personalien und des Gebu rtsdatums U rk. 6/154-158, Urk. 6/176 ) –
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm m it Verfügung vom 1 0. Dezember 2004 ( Urk. 6/35) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2005
( Urk. 6/45) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 zu .
M it Verfügung vom
3. März 2008
( Urk. 6/69) wies die IV-Stelle ein vom Ver sicherten am 1 3. Juli 2007 gestelltes Rentenrevisionsgesuch ( Urk. 6/53) ab . Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das hiesige Gericht
mit unbegründetem Ur teil vom 1 1. Juli 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00397
die se
Verfügung auf und wies die Sache zur polydisziplinären MEDAS-Abklärung an die IV-Stelle zurück
( Urk. 6/76) . Am 2 4. Mai 2009 erstattete das Zentrum A.___
ein polydisziplinär es
Gutachten im Auftrag der IV-Stelle ( Urk. 6/93/1-46) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 6/144) wies die IV-Stelle
das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ,
was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00788 bestätigt e ( Urk. 6/153 ).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/160/1-3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. Juli 2013 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 6/171) .
Nach Eingang einer am 1 8. Dezember 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug sowie neuen Arztberichten ( vgl. Urk. 6/180) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische sowie orthopädische Untersuchung des Versicherten durch ihr en Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD ( Untersuchungsberichte vom 7. Juli und 2 2. August 2014, Urk. 6/202 und Urk. 6/206) , und lehnte mit Ver fügung vom 7. September 2015 die (sinngemäss) beantragte Erhöhung der bis herigen Invalidenrente ab ( Urk. 6/232).
E. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt, wie e r sich der Verwaltung bot, respektiv e die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ( Urteil des Bundesgerichts 8C_481/220 vom 1 5. Dezember 2020 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
E. 3.1 Der Verfügung vom 7. September 2015 ( Urk. 6/232), mit welcher die Beschwerdegegnerin das letzte Gesuch des Beschwerdeführers um Renten erhöhung abgewiesen hatte, lagen folgende Berichte zugrunde:
E. 3.2 ff.) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis würdigung. Dass b ei Fehlen einer medizinisch und wirtsc haftlich veränderten Situation (im Vergleich zur Situation im Jahr 2013 beziehungsweise 201 0 ) im Ergebnis ein Revisionsgrund verneint wurde (vgl. auch Urk. 6/228 S. 3 lit . c) , ändert nichts daran, dass die der Verfügung vom 7. September 2015 zugrunde liegende medizinische Aktenlage die Vergleichsgrundlage darstellt zur Beurteilung der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Ver füg ung eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht ist. 4. 4 .1
In s einem vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Bericht vom 3. Februar 2021 ( Urk. 6/238) ersuchte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) darum, eine Erhöhung der Invalidenrente zu prüfen.
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - c hronische Lumboischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 2006 - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoid -Infiltrationen Wurzel S1 rechts ohne Besserung im Verlauf - PHS rechts bei SLAP Typ II und Partialruptur der Supraspinatussehne , aktivierte AC-Gelenksarthrose - leichtgradige COPD bei Nikotinkonsum - Status nach Hämatosero m
supraumbilik al bei Status nach Hernienplastik in Sublay -Technik im Oktober 2019 und Oktober 2020 - Status nach Trokarnarbenhernie bei Status nach laparoskopisc her
Cholezystektomie 2018 - Status nach Mariske k tomie 2015 und 2021 .
Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit mehreren Jahren eine abnehmende körperliche Belastbarkeit sowie zunehmende Schmerzen. Ins besondere die Schulter - und Lendenwirbelbeschwerden machten ihm Probleme im Sinne von stark verminderter B elastbarkeit, w i e derholt notwendigen Körper p ositi onswechseln aufgrund von nach zwei bis drei Stunden auftretenden Schmerzen. Auch seien die abdominalen Beschwerden trotz der erwähnten chirurgischen Interventionen nie ganz verschwunden, das Heben von Lasten sei praktisch nicht möglich. Trotz wiederholter Physiotherapie-Serien sowie Dauer medikation mit Analgetika habe die Situation in den letzten zwei Jahren nicht verbessert werden können. Deshalb bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2 2. Oktober 2019 (S. 1 unten) .
E. 3.3 Am 2 9. November 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Uniklinik C.___ einem operativen Eingriff an der rechten Schulter. Im Austrittsbericht vom 2 9. November 2013 ( Urk. 6/180 /3-4 ) nannten die Orthopäden als Diagnosen eine Bizepstendinopathie , eine Labrumläsion anteroinferior (degenera tiver Aspekt) und eine AC-Gelenksarthrose der Schulter rechts . Durchgeführt worden seien eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie , ein intraartikuläres D ebridement , ein
subakromiales
Debridement und eine AC-Resektion rechts. D er postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und es sei eine zügige Mobilisierung des Armes mit Hilfe der Physiotherapie erfolgt (S. 1).
E. 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/180/1) eine persistierende Ischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 rechts. Als Nebendiagnose nannte er einen Status nach Schulterarthroskopie rechts. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut in seiner Sprechstunde gemeldet wegen per sistierender und jetzt etwas verstärkten Ischialgie-Schmerzen rechts. Die Schmerzen seien wie vorbekannt, wellenförmig, und würden vom Beschwerde führer am ehesten im Ausbreitungsgebiet der L5-Wurzel rechts lokalisiert. Im Februar sei auf seine Verordnung hin eine neurologische Abklärung erfolgt, wo bei in der Myelographie keine eigentliche Wurzelkompression habe nachgewiesen werden können. Aufgrund der erneuten Schmerzen rechts habe er eine peri radikuläre Infiltration veranlasst, um etwas Linderung zu erzielen. Vonseiten des Rückens sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vonseiten der Schulter könne er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen.
Am 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/192 /2 ) berichtete Dr. D.___ , gemäss Angaben des Beschwerdeführers
hätten die Schmerzen nach periradikulärer Infiltration L5 rechts für ein bis zwei Wochen deutlich gebessert, im weiteren Verlauf aber wieder zugenommen. Auch in Bezug auf die Schulter sei keine Verbesserung ein getreten, d er Beschwerdeführer habe nach wie vor bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen rechts. Er könne ihm
vorerst keine weiter en Therapie optionen anbieten. 3.
E. 3.6 Im Bericht vom 7. Juli 2014 über die psychiatrische Untersuchung vom 2. Juli 2014 ( Urk. 6/202) verneinte R AD-Arzt med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer psychiatrische n Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alleinleben (S. 4 Ziff. 9). E r führte aus, d er psychische Befund entspreche im Wesentlichen dem Zustand 2009 (S. 5 oben). Es bestünden keine psychischen Einschränkungen (S. 4 Ziff. 11).
E. 3.7 Im Bericht vom 2 2. August 2014 über die or thopädische Untersuchung vom 2. Juli 2014 ( Urk. 6/206) nannte RAD-Ärztin med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der Lenden wirbelsäule ( LWS ) - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 - Funktionsminderung der rechten Schulter bei - Status nach arthroskopischer Operation im November 2013.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD-Ärztin leichte S enkspreizfüsse (S. 10 Ziff. 8). Sie führte aus, die Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen. Die demonstrierten Einschränkungen und die Schmerzausbreitung seien durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu erklären. Schon im ( A.___ -)Gutachten vom 2 4. Mai 2009 habe die Gutachterin darauf hingewiesen, dass die S chmerzen schon bei leichter B erüh rung und mit Ausstrahlungen über die anatomisch nach vollziehbaren L okalisationen hinaus geklagt worden seien. Der im Rahmen des Gutachtens erhobene Untersuchungsbefund entsprec h e im W esentlichen auch dem he ute erhobenen Befund. Insbesondere bestünden weiterhin keine Hinwiese auf Muskelatrophien. Die im A.___ - Gutachten von der R heumatologin be s chriebene symmetrische Beschwielung von Händen und Füssen bestehe weiterhin. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei keine wesentliche Ver änderung seit dem Gutac hten von 2009 zu objektivieren (S. 10 Ziff.
E. 3.8 ) leider eher für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus gesprochen. In der psychiatrischen Beurteilung werde ausserdem zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen leide, die sehr wohl zu einer dauerhaften Depression geführt hätten und ihn deshalb auch im Alltag einschränkten. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, dass er schon nach leichter körperlicher Belastung mehr Schmerzen im Rücken und in der Schulter empfinde und deshalb nur kurzzeitig und in minimer Form belastet wer den könne.
Insgesamt s e i die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken-, Schulter- und der psychischen Beschwerden bei höchstens 40 % zu sehen für leichte körperliche, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe.
E. 3.9 Dr. B.___
(vorstehend E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2015 ( Urk. 6/217) aus, die Argumentation der RAD-Ärzte hinsichtlich Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf der körperlichen und bildgebenden Untersuchung, die nur leichte Ausfälle der Beweglichkeit in Ruhe und nur wenig bildgebend nachzu weisende degenerative Veränderungen zeige. Auch der Schulterspezialist der Uni klinik C.___ habe sich in seinem Bericht vom 7. November 2014 (vorstehend E.
E. 3.10 In ihrer Stellungnahme vom 1 6. Februar 2015 ( Urk. 6/222 S. 5 unten) führte RAD-Ärztin med. pract . F.___ aus, die Berichte von Prof. G.___ ( vorstehend E. 3.8) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) wiesen keine neuen medizinischen Sach verhalte aus.
E. 3.11 In der Verfügung vom 7. September 2015 ( Urk. 6/232) erwog die Beschwerde gegnerin , der medizinische Sachverhalt sei geprüft und der Beschwerdeführer durch den RAD untersucht worden. Die bisherige Tätigkeit als Rangierer sei ihm weiterhin nicht mehr zumutbar. Für leichte, angepasst e Tätigkeiten in Wechsel belastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlich e m Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine signifikante rentenbeeinflussende Verschlechterung ausgewiesen sei. Es bestehe weiterhin Anspruch a uf die bisherige Viertelsrente
(S. 2).
E. 3.12 Die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 7. September 2015 basierte nach der dargelegten Aktenlage (vorstehend E.
E. 4 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs (vgl. vorstehend E.
E. 4.2 ) aus, Dr. B.___ greife in seinem Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E.
E. 4.3 ) erneut die seit mehr als acht Jahren bekannte Proble matik von persistierenden Schulterschmerzen rechts auf, die im November 2013 zur Operation geführt habe. Die von ihm dafür verantwortlich gemachte Labrum läsion und eine AC-Gelenksarthrose entsprächen dem präoperativen Befund vom Janua r 2013 und seien nach erfolgter AC-Gelenksresek tion medizinisch nicht mehr korrekt. Auch die geltend gemachte Supraspinatus -Sehnenproblematik sei bereits im Arztbericht der Uniklinik C.___ vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8) erwähnt worden und stelle somit kein medizinisches Novum dar. Im Falle einer schulterschonenden Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten ergebe sich aus diesen Diagnosen keine rentenbegründende Einschränkung (S. 2 unten, S. 3 oben). Die chronischen Schmerzen im LWS-Bereich seien gleichsam seit mindestens 2003 bekannt. Bereits im MRI vom 2 5. Februar 2003 und damit noch lange vor der Versteifungsoperation im November 2006 seien W urzel irritationen von L5 rechts und S1 beschrieben, ähnlich zum aktuellen MRI der LWS vom 3 1. März 202 1. Die derzeitige klinische Symptomatik mit rechts betonten Schmerzen decke sich mit den Angaben des Hausarztes im Bericht vom 2. November 200 9. Neurologische Defizite würden weiterhin nicht beschrieben, auch keine Miktions- oder Stuhlgangsproblematik . Die eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sei selbstredend durch die Versteifungsoperation zu erklären. Auch sei der radiologische Befund einer Spinalkanalenge nur dann von klinischer Bedeutung, wenn sich daraus funktionelle Einschränkungen im Alltag ergäben, wie zum Beispiel eine Einschränkung der Gehstrecke, was beim Beschwerdeführer explizit nicht vorliege. Selbst die im MRI angeführte An schluss-Degeneration oberhalb der Versteifungsebene sei eine häufige Langzeit folge nach Wirbelsäuleneingriff und nicht zwingend von klinischer Bedeutung. 70 % der O perierten zeigten sie in der Bildgebung zehn Jahre nach dem Eingriff, aber nur 25 % der Be t roffenen seien diesbezüglich auch tatsächlich sympto matisch. In einer streng rückenschonenden Tätigkeit sei von einem renten ausschliessenden Arbeitspensum auszugehen. Auch mit dem neuen Bericht des Hausarztes vom 1 3. April 2021 werde eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht glaubhaft gemacht (S. 3 oben). 5.
E. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 2 1. April 2021 ( Urk. 6/250 S. 2 f.) führte RAD-Är z t i n Dr. H.___ (vorstehend E.
E. 5 Im Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/197) führte Dr. B.___ (vorstehend E.
E. 5.1 Der Vergleich der medizinischen Aktenlage, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 präsentierte (vorstehend E. 3), mit den der angefochtenen Nichteintretensverfügung
zugrunde liegenden Berichten (vorstehend E. 4) zeigt, da ss damals wie heute ein Rückenleiden sowie eine rechtsseitige Schulter problematik im Vordergrund standen beziehungsweise stehen. Soweit beschwerdeweise auch das Bestehen psychischer Beschwerden geltend gemacht wurde ( vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ist festzuhalten, dass jedenfalls bei Erlass der an gefochtenen Verfügung keine medizinischen Berichte vorlagen, aus welchen sich Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben.
E. 5.2 In der Verfügung vom 7. September 2015 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der RAD-Ärztin med. pract . F.___ vom 2 2. August 2014 (vorstehend E. 3.7) ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil – zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Med. pract . F.___ hatte in ihrem Bericht vom 2 2. August 2014 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungs einschränkung der LWS, einen Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 sowie eine Funktionsminderung der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer Operation im November 2013 erhoben.
E. 5.3 Im Februar 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Als Beweis brachte er die Berichte von
Dr. B.___ vom 3. Februar und vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.1, E. 4.3) bei. Wie RAD-Ärztin Dr. H.___ zutreffend feststellte (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4) , lassen diese in diagnostischer Hinsicht keine relevante Ve ränderung erkennen. Die von Dr. B.___
angeführte n Diagnosen die LWS sowie die rechte Schulter betreffend, mit wel chen er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache begründet e , waren bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2015 bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2 , E. 3.8 ) und sind damit nicht neu. Zu beachten ist indes, dass sich auch bei gleichbleibenden Diagnosen A nhaltspunkte auf einen veränderten Gesundheitszustand ergeben können, etwa dann, wenn sich die funktionellen Auswirkungen eines Leidens verändert haben.
Dr. B.___ beschrieb in seinem Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3) eine in den letzten zwei Jahren eingetretene Verschlechterung mit abnehmende r
Belastbarkeit und Beweglichkeit der LWS sowie eine r deutlich eingeschränkte n Beweglichkeit der rechten Schulter. Angesichts der stark eingeschränkten Funktionalität erachtete er eine Überprüfung des Invaliditätsgrades als angezeigt.
Vergleicht man die von Dr. B.___
im Bericht vom 1 3. April 2021 für die rechte Schulter angeführten Beweglichkeitswerte mit den von RAD-Ärztin med. pract . F.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.7) erhobenen
Werten ( Urk. 6/206 S. 7 oben), ergibt sich ein e deutliche V eränderung, indem die von Dr. B.___ angegebenen Werte für eine deutliche Abnahme der Beweglichkeit sprechen (zur Interpretation der Beweglichkeitswerte vgl. Urteil des Bundesgerichts U 24/06 vom 4. Mai 2006 E. 2. 3 , mit Hinwei s auf die medizinische Literatur) .
Im Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3) bezeichnete Dr. B.___
insbesondere die Anteversion (lediglich noch) zu 80° und eine Abduktion (lediglich noch) zu 75° als möglich, während Prof. G.___ im Bericht vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8) noch von persistierenden Schmerzen (lediglich) bei Überkopfarbeiten und Dr. B.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2015 (vorstehend E. 3.9) von in der körper lichen Untersuchung nur leichten Ausfällen der Beweglichkeit in Ruhe berichtet hatte . A uch die s
deutet auf eine mögliche Verschlechterung
hin .
Angesichtes der veränderten Befundlage bestehen damit zumindest Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung in Bezug auf das rechtsseitige Schulterleiden.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die letzte materielle Anspruchsprüfung im Jahr 2015 erfolgte und wegen des Zeitablaufs weniger strenge Anforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.3) , ist eine anspr uchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht .
Ob sich die von Dr. B.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen der rechten Schulter durch fach spezifisch erhobene medizinische Befunde untermauern lassen und sich die Änderung tatsächlich erstellen lässt, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu klären .
Da
Dr. B.___ unter Hi nweis auf die aktuelle Bildgebung vom 3 1. März 2021 ( Urk. 6/249/3) auch in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung mit abnehmender Beweglichkeit pos tulierte und aufgrund der Stellungnahme von RAD-Ä rzti n
Dr. H.___
zumindest unklar b l e ibt, ob die im MRI neu (vgl. letztes MRI vom 2 3. Januar 2013, Urk. 6/160/5 ) objektivierte Anschluss-Degeneration im Falle des Beschwerdeführers von klinischer Bed e utung ist, sind auch dies bezüglich materielle Abklärungen angez e igt . Abgesehen davon wurde im MRI vom 3 1. März 2021 nicht zuletzt auch ein rezessaler Kontakt zu L3 beidseits mit leichter Kompression objektiviert, während im MRI vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/160/5) für das Niveau L2/3 eine Nervenwurzelirritation verneint worden war.
E. 5.4 Nach dem Gesagte n ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzten und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Pr ozessentschädigung auf Fr. 1’300 . - ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie auf das Revisionsbegehren eintrete u nd dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
E. 9 ). Aufgrund des aus somatischer Sicht ausgewi e senen Gesundheitsschadens bestehe in der bis herigen Tätigkeit als Rangierer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster Tätigkeit
- körperlich leicht und wechselbelastend , ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- sowie hüftgelenks- und kniebelastende Zwang s haltungen und Tätigke i ten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeiten in Ar m vorhalte , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände , ohne andau er nde Vibrationsbelastungen und Nässe-/K älte exposi tio n
– sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 oben).
3. 8
Im Bericht vom 7. November 2014 über die Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde vom 3. November 2014 ( Urk. 6/220) nannte Prof. Dr. med. G.___ , Teamleiter Schulterchirurgie, Uniklinik C.___ , folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen, Differentialdiagnose: Supraspinatus sehnentendinopathie bei : - Stat us nach Schulterarthroskopie, Bi ze pstenotomie , intraartikulärem Debridement , subakromialem
De bridement , AC-Gelenk-Resektion rechts am 2 9. November 2013 bei/mit: - Bizep stendinopathie , Labrumläsion anteroferior (degenerativer Aspekt ), AC-Gelenks-Arthrose Schulter rechts - chronische Lumboischialgie rechts bei/mit: - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 ( Dr. D.___ ) - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung .
Prof. G.___ führte aus, die durchgeführte Operation habe retrospektiv durchaus die Situation l eicht verbessert, dennoch leide der Beschwerdeführer an persistierenden Schmerzen bei Überkopfarbeiten
(S. 1 unten) . Es bestehe keine Schultersteifigkeit, aber eine zumindest moderate subakromiale Reizung, was sehr gut vereinbar sei mit der bereits vor eineinhalb Jahren sichtbaren Degeneration der Supraspinatussehne . Der Beschwerdeführer habe positiv auf die Operation und Medikamente angesprochen, denno ch bestünden zumindest für körperlich belastende Tätigkeiten stark störende Restbeschwerden. Für eine körperlich schwere Tätigkeit schienen die angegebenen Schmerzen derzeit zu stark. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wäre theoretisch eine fast vollständige Arbeitsfähig keit gegeben (S. 2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00390
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 5. November 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965,
war von Januar 1990 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arb e i tstag: 2 3. Dezember 2003 ) als
Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt ( vgl. Urk. 6/7, Urk. 6/59). Am
6. Juni 2 003
meldete er sich
– damals al s 1960 geborener Z.___ (vgl. zur Änderung der Personalien und des Gebu rtsdatums U rk. 6/154-158, Urk. 6/176 ) –
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm m it Verfügung vom 1 0. Dezember 2004 ( Urk. 6/35) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2005
( Urk. 6/45) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 zu .
M it Verfügung vom
3. März 2008
( Urk. 6/69) wies die IV-Stelle ein vom Ver sicherten am 1 3. Juli 2007 gestelltes Rentenrevisionsgesuch ( Urk. 6/53) ab . Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das hiesige Gericht
mit unbegründetem Ur teil vom 1 1. Juli 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00397
die se
Verfügung auf und wies die Sache zur polydisziplinären MEDAS-Abklärung an die IV-Stelle zurück
( Urk. 6/76) . Am 2 4. Mai 2009 erstattete das Zentrum A.___
ein polydisziplinär es
Gutachten im Auftrag der IV-Stelle ( Urk. 6/93/1-46) . Mit Verfügung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 6/144) wies die IV-Stelle
das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ,
was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00788 bestätigt e ( Urk. 6/153 ).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/160/1-3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. Juli 2013 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 6/171) .
Nach Eingang einer am 1 8. Dezember 2013 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug sowie neuen Arztberichten ( vgl. Urk. 6/180) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische sowie orthopädische Untersuchung des Versicherten durch ihr en Regionalen Ärztlichen Dienst, RAD ( Untersuchungsberichte vom 7. Juli und 2 2. August 2014, Urk. 6/202 und Urk. 6/206) , und lehnte mit Ver fügung vom 7. September 2015 die (sinngemäss) beantragte Erhöhung der bis herigen Invalidenrente ab ( Urk. 6/232). 1.2
Am 3. Februar 2021 ersuchte der Versicherte erneut um Prüfung einer R enten erhöhung ( Urk. 6/238). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/243 , Urk. 6/247 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ( Urk. 6/251 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 9. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast z u (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Zeit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisions gesuch nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt, wie e r sich der Verwaltung bot, respektiv e die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ( Urteil des Bundesgerichts 8C_481/220 vom 1 5. Dezember 2020 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaub haftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechts erheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 nicht verändert hätten. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Besch werdeführer nach wie vor zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). D ie in den medizinischen Akten geschilderten Einschränkungen seien allesamt schon länger bekannt. Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands sei nicht erkennbar, weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1 ) , 2015 habe die Beschwerdegegnerin zwar eine materielle Prüfung durchgeführt, sei aber der Auf fassung gewesen, der gesundheitliche Zustand habe sich seit dem Urteil aus dem Jahr 2011 nicht geändert. Da sich jenes Urteil auf das A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2009 gestützt habe, sei massgebend zum Vergleich der gesundheitliche Zu stand , wie er im J ahr 2009
beschrieben worden sei (S. 4 Ziff. 2). Bereits aufgrund der vom behandelnden Arzt (neu) beschriebenen, die Funktionalität stark ein schränkenden Schulterbeschwerden sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht (S. 4 Ziff. 3). Sodann sei auch eine Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbe itsf ähigkeit glaubhaft dargetan (S. 4 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs (vgl. vorstehend E. 1.2 ) zumindest glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Der Verfügung vom 7. September 2015 ( Urk. 6/232), mit welcher die Beschwerdegegnerin das letzte Gesuch des Beschwerdeführers um Renten erhöhung abgewiesen hatte, lagen folgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 6/180/5) , der Beschwerdeführer stehe seit 1989 in seiner haus ärztlichen Behandlung. Seit 1. Januar 2013 sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund folgender Diagnosen: - Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei SLAP Typ II und Partial ruptur der Supraspinatussehne , aktivierte Acromioclavikular -(AC-)
Gelenksarthrose - chronische Lumboischialgien rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 ( Dr. D.___ ) - Status nach wie derholten periradikulären
Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung .
Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang 2013 zu nehmend Schulterschmerzen rechts, die als operationsbedürftige Seh nen- und Muskelschäden beurteilt worden seien und demnächst in der Uniklinik C.___ operiert würden. Des Weiteren bestünden seit Jahren Rückenschmerzen und Aus fälle aufgrund der zunehmenden Spinalkanalstenose, die nach Abheilen der Schulter wahrscheinlich erneut operiert werden müsse. Die Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten sei abhängig vom Verlauf der postoperativen Heilung, betreffe aber mindestens die nächsten sechs Monate. 3.3
Am 2 9. November 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Uniklinik C.___ einem operativen Eingriff an der rechten Schulter. Im Austrittsbericht vom 2 9. November 2013 ( Urk. 6/180 /3-4 ) nannten die Orthopäden als Diagnosen eine Bizepstendinopathie , eine Labrumläsion anteroinferior (degenera tiver Aspekt) und eine AC-Gelenksarthrose der Schulter rechts . Durchgeführt worden seien eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie , ein intraartikuläres D ebridement , ein
subakromiales
Debridement und eine AC-Resektion rechts. D er postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und es sei eine zügige Mobilisierung des Armes mit Hilfe der Physiotherapie erfolgt (S. 1). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/180/1) eine persistierende Ischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 rechts. Als Nebendiagnose nannte er einen Status nach Schulterarthroskopie rechts. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut in seiner Sprechstunde gemeldet wegen per sistierender und jetzt etwas verstärkten Ischialgie-Schmerzen rechts. Die Schmerzen seien wie vorbekannt, wellenförmig, und würden vom Beschwerde führer am ehesten im Ausbreitungsgebiet der L5-Wurzel rechts lokalisiert. Im Februar sei auf seine Verordnung hin eine neurologische Abklärung erfolgt, wo bei in der Myelographie keine eigentliche Wurzelkompression habe nachgewiesen werden können. Aufgrund der erneuten Schmerzen rechts habe er eine peri radikuläre Infiltration veranlasst, um etwas Linderung zu erzielen. Vonseiten des Rückens sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vonseiten der Schulter könne er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen.
Am 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/192 /2 ) berichtete Dr. D.___ , gemäss Angaben des Beschwerdeführers
hätten die Schmerzen nach periradikulärer Infiltration L5 rechts für ein bis zwei Wochen deutlich gebessert, im weiteren Verlauf aber wieder zugenommen. Auch in Bezug auf die Schulter sei keine Verbesserung ein getreten, d er Beschwerdeführer habe nach wie vor bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen rechts. Er könne ihm
vorerst keine weiter en Therapie optionen anbieten. 3. 5
Im Bericht vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/197) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) aus, aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Ziff. 1) . Trotz Schulteroperation persistierten Schmerzen und eine Bewegungsein schränkung der Schulter rechts . Die chronischen Kreuzschmerzen hätten sich in den letzten drei Ja hren nicht verändert ( Ziff. 3). 3.6
Im Bericht vom 7. Juli 2014 über die psychiatrische Untersuchung vom 2. Juli 2014 ( Urk. 6/202) verneinte R AD-Arzt med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer psychiatrische n Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alleinleben (S. 4 Ziff. 9). E r führte aus, d er psychische Befund entspreche im Wesentlichen dem Zustand 2009 (S. 5 oben). Es bestünden keine psychischen Einschränkungen (S. 4 Ziff. 11). 3.7
Im Bericht vom 2 2. August 2014 über die or thopädische Untersuchung vom 2. Juli 2014 ( Urk. 6/206) nannte RAD-Ärztin med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8): - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der Lenden wirbelsäule ( LWS ) - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 - Funktionsminderung der rechten Schulter bei - Status nach arthroskopischer Operation im November 2013.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD-Ärztin leichte S enkspreizfüsse (S. 10 Ziff. 8). Sie führte aus, die Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen. Die demonstrierten Einschränkungen und die Schmerzausbreitung seien durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu erklären. Schon im ( A.___ -)Gutachten vom 2 4. Mai 2009 habe die Gutachterin darauf hingewiesen, dass die S chmerzen schon bei leichter B erüh rung und mit Ausstrahlungen über die anatomisch nach vollziehbaren L okalisationen hinaus geklagt worden seien. Der im Rahmen des Gutachtens erhobene Untersuchungsbefund entsprec h e im W esentlichen auch dem he ute erhobenen Befund. Insbesondere bestünden weiterhin keine Hinwiese auf Muskelatrophien. Die im A.___ - Gutachten von der R heumatologin be s chriebene symmetrische Beschwielung von Händen und Füssen bestehe weiterhin. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei keine wesentliche Ver änderung seit dem Gutac hten von 2009 zu objektivieren (S. 10 Ziff. 9 ). Aufgrund des aus somatischer Sicht ausgewi e senen Gesundheitsschadens bestehe in der bis herigen Tätigkeit als Rangierer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In an gepasster Tätigkeit
- körperlich leicht und wechselbelastend , ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- sowie hüftgelenks- und kniebelastende Zwang s haltungen und Tätigke i ten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeiten in Ar m vorhalte , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände , ohne andau er nde Vibrationsbelastungen und Nässe-/K älte exposi tio n
– sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 11 oben).
3. 8
Im Bericht vom 7. November 2014 über die Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde vom 3. November 2014 ( Urk. 6/220) nannte Prof. Dr. med. G.___ , Teamleiter Schulterchirurgie, Uniklinik C.___ , folgende Diagnosen: - persistierende Schulterschmerzen, Differentialdiagnose: Supraspinatus sehnentendinopathie bei : - Stat us nach Schulterarthroskopie, Bi ze pstenotomie , intraartikulärem Debridement , subakromialem
De bridement , AC-Gelenk-Resektion rechts am 2 9. November 2013 bei/mit: - Bizep stendinopathie , Labrumläsion anteroferior (degenerativer Aspekt ), AC-Gelenks-Arthrose Schulter rechts - chronische Lumboischialgie rechts bei/mit: - Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 ( Dr. D.___ ) - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung .
Prof. G.___ führte aus, die durchgeführte Operation habe retrospektiv durchaus die Situation l eicht verbessert, dennoch leide der Beschwerdeführer an persistierenden Schmerzen bei Überkopfarbeiten
(S. 1 unten) . Es bestehe keine Schultersteifigkeit, aber eine zumindest moderate subakromiale Reizung, was sehr gut vereinbar sei mit der bereits vor eineinhalb Jahren sichtbaren Degeneration der Supraspinatussehne . Der Beschwerdeführer habe positiv auf die Operation und Medikamente angesprochen, denno ch bestünden zumindest für körperlich belastende Tätigkeiten stark störende Restbeschwerden. Für eine körperlich schwere Tätigkeit schienen die angegebenen Schmerzen derzeit zu stark. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wäre theoretisch eine fast vollständige Arbeitsfähig keit gegeben (S. 2) . 3.9
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.2 ) führte in seiner Stellungnahme vom 1 5. Januar 2015 ( Urk. 6/217) aus, die Argumentation der RAD-Ärzte hinsichtlich Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf der körperlichen und bildgebenden Untersuchung, die nur leichte Ausfälle der Beweglichkeit in Ruhe und nur wenig bildgebend nachzu weisende degenerative Veränderungen zeige. Auch der Schulterspezialist der Uni klinik C.___ habe sich in seinem Bericht vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8 ) leider eher für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus gesprochen. In der psychiatrischen Beurteilung werde ausserdem zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen leide, die sehr wohl zu einer dauerhaften Depression geführt hätten und ihn deshalb auch im Alltag einschränkten. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, dass er schon nach leichter körperlicher Belastung mehr Schmerzen im Rücken und in der Schulter empfinde und deshalb nur kurzzeitig und in minimer Form belastet wer den könne.
Insgesamt s e i die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken-, Schulter- und der psychischen Beschwerden bei höchstens 40 % zu sehen für leichte körperliche, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe. 3.10
In ihrer Stellungnahme vom 1 6. Februar 2015 ( Urk. 6/222 S. 5 unten) führte RAD-Ärztin med. pract . F.___ aus, die Berichte von Prof. G.___ ( vorstehend E. 3.8) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) wiesen keine neuen medizinischen Sach verhalte aus. 3.11
In der Verfügung vom 7. September 2015 ( Urk. 6/232) erwog die Beschwerde gegnerin , der medizinische Sachverhalt sei geprüft und der Beschwerdeführer durch den RAD untersucht worden. Die bisherige Tätigkeit als Rangierer sei ihm weiterhin nicht mehr zumutbar. Für leichte, angepasst e Tätigkeiten in Wechsel belastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlich e m Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine signifikante rentenbeeinflussende Verschlechterung ausgewiesen sei. Es bestehe weiterhin Anspruch a uf die bisherige Viertelsrente
(S. 2). 3.12
Die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 7. September 2015 basierte nach der dargelegten Aktenlage (vorstehend E. 3.2 ff.) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis würdigung. Dass b ei Fehlen einer medizinisch und wirtsc haftlich veränderten Situation (im Vergleich zur Situation im Jahr 2013 beziehungsweise 201 0 ) im Ergebnis ein Revisionsgrund verneint wurde (vgl. auch Urk. 6/228 S. 3 lit . c) , ändert nichts daran, dass die der Verfügung vom 7. September 2015 zugrunde liegende medizinische Aktenlage die Vergleichsgrundlage darstellt zur Beurteilung der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Ver füg ung eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht ist. 4. 4 .1
In s einem vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Bericht vom 3. Februar 2021 ( Urk. 6/238) ersuchte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) darum, eine Erhöhung der Invalidenrente zu prüfen.
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - c hronische Lumboischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 2006 - Status nach wiederholten periradikulären
Kortikoid -Infiltrationen Wurzel S1 rechts ohne Besserung im Verlauf - PHS rechts bei SLAP Typ II und Partialruptur der Supraspinatussehne , aktivierte AC-Gelenksarthrose - leichtgradige COPD bei Nikotinkonsum - Status nach Hämatosero m
supraumbilik al bei Status nach Hernienplastik in Sublay -Technik im Oktober 2019 und Oktober 2020 - Status nach Trokarnarbenhernie bei Status nach laparoskopisc her
Cholezystektomie 2018 - Status nach Mariske k tomie 2015 und 2021 .
Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit mehreren Jahren eine abnehmende körperliche Belastbarkeit sowie zunehmende Schmerzen. Ins besondere die Schulter - und Lendenwirbelbeschwerden machten ihm Probleme im Sinne von stark verminderter B elastbarkeit, w i e derholt notwendigen Körper p ositi onswechseln aufgrund von nach zwei bis drei Stunden auftretenden Schmerzen. Auch seien die abdominalen Beschwerden trotz der erwähnten chirurgischen Interventionen nie ganz verschwunden, das Heben von Lasten sei praktisch nicht möglich. Trotz wiederholter Physiotherapie-Serien sowie Dauer medikation mit Analgetika habe die Situation in den letzten zwei Jahren nicht verbessert werden können. Deshalb bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2 2. Oktober 2019 (S. 1 unten) . 4.2
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 6/241 S. 2 unten) aus, die von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) genannten Diagnose n einer chronischen Lumboischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 2006 sowie einer PHS rechts bei SLAP-Läsion Typ II und Partialruptur der Supraspinatus sehne /aktivierte AC-Gelenksarthrose seien seit Jahren bekannt. Die weiteren v on Dr. B.___ genannten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung sei somit nicht ausgewiesen. 4.3
Im Bericht vom 1 3. April 2021 ( Urk. 6/249 /1-2 ) bestätigte Dr. B.___ die von ihm bereits im Bericht vom 3. Februar 2021 (vorstehend E. 4.1) genannten Diagnosen, wobei er zusätzlich eine abnehmende Belastbarkeit und Beweglichkeit der LWS sowie eine deu tli c h eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter anführte (S. 1 Mitte) . Die LWS-F lex ion sei um 30° eingeschränkt, eine Retroversion kaum mög lich, die Abduktion der Schulter rechts betrage maximal 75°, die Adduktion 10°, die Anteversion 80°, die Retroversion 20°, die Aussenrotation 40°, d ie Innen rotation 50°. Damit sei e n die Bewegungswinkel der LWS und Schulter rechts deutlich eingeschränkt. In der aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS (vgl. MRI vom 3 1. März 2021, Urk. 6/249/3) zeigten sich vor allem in den unteren Segmenten signifikante Degenerationen und ein enger Spinalkanal mit osteodiskoligamentären Nervenwurzelaffektionen L4 und L5 beidseits. Aufgrund der stark eingeschränkten Funktionalität der Schulter rechts und der LWS ersuche er erneut darum, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu erhöhen, da ihm eine nur sehr geringe Belastbarkeit zugemutet werden könne und sich die Situation in den letzten zwei Jahren verschlechtert habe (S. 1 unten, S. 2 oben). 4.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. April 2021 ( Urk. 6/250 S. 2 f.) führte RAD-Är z t i n Dr. H.___ (vorstehend E. 4.2 ) aus, Dr. B.___ greife in seinem Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3 ) erneut die seit mehr als acht Jahren bekannte Proble matik von persistierenden Schulterschmerzen rechts auf, die im November 2013 zur Operation geführt habe. Die von ihm dafür verantwortlich gemachte Labrum läsion und eine AC-Gelenksarthrose entsprächen dem präoperativen Befund vom Janua r 2013 und seien nach erfolgter AC-Gelenksresek tion medizinisch nicht mehr korrekt. Auch die geltend gemachte Supraspinatus -Sehnenproblematik sei bereits im Arztbericht der Uniklinik C.___ vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8) erwähnt worden und stelle somit kein medizinisches Novum dar. Im Falle einer schulterschonenden Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten ergebe sich aus diesen Diagnosen keine rentenbegründende Einschränkung (S. 2 unten, S. 3 oben). Die chronischen Schmerzen im LWS-Bereich seien gleichsam seit mindestens 2003 bekannt. Bereits im MRI vom 2 5. Februar 2003 und damit noch lange vor der Versteifungsoperation im November 2006 seien W urzel irritationen von L5 rechts und S1 beschrieben, ähnlich zum aktuellen MRI der LWS vom 3 1. März 202 1. Die derzeitige klinische Symptomatik mit rechts betonten Schmerzen decke sich mit den Angaben des Hausarztes im Bericht vom 2. November 200 9. Neurologische Defizite würden weiterhin nicht beschrieben, auch keine Miktions- oder Stuhlgangsproblematik . Die eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sei selbstredend durch die Versteifungsoperation zu erklären. Auch sei der radiologische Befund einer Spinalkanalenge nur dann von klinischer Bedeutung, wenn sich daraus funktionelle Einschränkungen im Alltag ergäben, wie zum Beispiel eine Einschränkung der Gehstrecke, was beim Beschwerdeführer explizit nicht vorliege. Selbst die im MRI angeführte An schluss-Degeneration oberhalb der Versteifungsebene sei eine häufige Langzeit folge nach Wirbelsäuleneingriff und nicht zwingend von klinischer Bedeutung. 70 % der O perierten zeigten sie in der Bildgebung zehn Jahre nach dem Eingriff, aber nur 25 % der Be t roffenen seien diesbezüglich auch tatsächlich sympto matisch. In einer streng rückenschonenden Tätigkeit sei von einem renten ausschliessenden Arbeitspensum auszugehen. Auch mit dem neuen Bericht des Hausarztes vom 1 3. April 2021 werde eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht glaubhaft gemacht (S. 3 oben). 5. 5.1
Der Vergleich der medizinischen Aktenlage, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 präsentierte (vorstehend E. 3), mit den der angefochtenen Nichteintretensverfügung
zugrunde liegenden Berichten (vorstehend E. 4) zeigt, da ss damals wie heute ein Rückenleiden sowie eine rechtsseitige Schulter problematik im Vordergrund standen beziehungsweise stehen. Soweit beschwerdeweise auch das Bestehen psychischer Beschwerden geltend gemacht wurde ( vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ist festzuhalten, dass jedenfalls bei Erlass der an gefochtenen Verfügung keine medizinischen Berichte vorlagen, aus welchen sich Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben. 5.2
In der Verfügung vom 7. September 2015 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der RAD-Ärztin med. pract . F.___ vom 2 2. August 2014 (vorstehend E. 3.7) ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidens angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil – zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.11). Med. pract . F.___ hatte in ihrem Bericht vom 2 2. August 2014 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungs einschränkung der LWS, einen Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 sowie eine Funktionsminderung der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer Operation im November 2013 erhoben. 5.3
Im Februar 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Als Beweis brachte er die Berichte von
Dr. B.___ vom 3. Februar und vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.1, E. 4.3) bei. Wie RAD-Ärztin Dr. H.___ zutreffend feststellte (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4) , lassen diese in diagnostischer Hinsicht keine relevante Ve ränderung erkennen. Die von Dr. B.___
angeführte n Diagnosen die LWS sowie die rechte Schulter betreffend, mit wel chen er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache begründet e , waren bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2015 bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2 , E. 3.8 ) und sind damit nicht neu. Zu beachten ist indes, dass sich auch bei gleichbleibenden Diagnosen A nhaltspunkte auf einen veränderten Gesundheitszustand ergeben können, etwa dann, wenn sich die funktionellen Auswirkungen eines Leidens verändert haben.
Dr. B.___ beschrieb in seinem Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3) eine in den letzten zwei Jahren eingetretene Verschlechterung mit abnehmende r
Belastbarkeit und Beweglichkeit der LWS sowie eine r deutlich eingeschränkte n Beweglichkeit der rechten Schulter. Angesichts der stark eingeschränkten Funktionalität erachtete er eine Überprüfung des Invaliditätsgrades als angezeigt.
Vergleicht man die von Dr. B.___
im Bericht vom 1 3. April 2021 für die rechte Schulter angeführten Beweglichkeitswerte mit den von RAD-Ärztin med. pract . F.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.7) erhobenen
Werten ( Urk. 6/206 S. 7 oben), ergibt sich ein e deutliche V eränderung, indem die von Dr. B.___ angegebenen Werte für eine deutliche Abnahme der Beweglichkeit sprechen (zur Interpretation der Beweglichkeitswerte vgl. Urteil des Bundesgerichts U 24/06 vom 4. Mai 2006 E. 2. 3 , mit Hinwei s auf die medizinische Literatur) .
Im Bericht vom 1 3. April 2021 (vorstehend E. 4.3) bezeichnete Dr. B.___
insbesondere die Anteversion (lediglich noch) zu 80° und eine Abduktion (lediglich noch) zu 75° als möglich, während Prof. G.___ im Bericht vom 7. November 2014 (vorstehend E. 3.8) noch von persistierenden Schmerzen (lediglich) bei Überkopfarbeiten und Dr. B.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2015 (vorstehend E. 3.9) von in der körper lichen Untersuchung nur leichten Ausfällen der Beweglichkeit in Ruhe berichtet hatte . A uch die s
deutet auf eine mögliche Verschlechterung
hin .
Angesichtes der veränderten Befundlage bestehen damit zumindest Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung in Bezug auf das rechtsseitige Schulterleiden.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die letzte materielle Anspruchsprüfung im Jahr 2015 erfolgte und wegen des Zeitablaufs weniger strenge Anforderungen an den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.3) , ist eine anspr uchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht .
Ob sich die von Dr. B.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen der rechten Schulter durch fach spezifisch erhobene medizinische Befunde untermauern lassen und sich die Änderung tatsächlich erstellen lässt, ist im Rahmen einer materiellen Prüfung zu klären .
Da
Dr. B.___ unter Hi nweis auf die aktuelle Bildgebung vom 3 1. März 2021 ( Urk. 6/249/3) auch in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung mit abnehmender Beweglichkeit pos tulierte und aufgrund der Stellungnahme von RAD-Ä rzti n
Dr. H.___
zumindest unklar b l e ibt, ob die im MRI neu (vgl. letztes MRI vom 2 3. Januar 2013, Urk. 6/160/5 ) objektivierte Anschluss-Degeneration im Falle des Beschwerdeführers von klinischer Bed e utung ist, sind auch dies bezüglich materielle Abklärungen angez e igt . Abgesehen davon wurde im MRI vom 3 1. März 2021 nicht zuletzt auch ein rezessaler Kontakt zu L3 beidseits mit leichter Kompression objektiviert, während im MRI vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/160/5) für das Niveau L2/3 eine Nervenwurzelirritation verneint worden war. 5.4
Nach dem Gesagte n ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzten und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Pr ozessentschädigung auf Fr. 1’300 . - ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie auf das Revisionsbegehren eintrete u nd dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan