Sachverhalt
1.
Die 1961 geborene X.___ verfügt über keinen erlernten Beruf und
war von 2 1. April
1997 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaft lichen Gründen per 31 . März 2017 bei der Y.___ AG, Z.___ ,
in einem 80 %-Pensum als Spinnerei - Mitarbeiter i n angestellt (Urk. 8/3
S. 5 f. ; Urk. 8/9 S. 3 oben ). Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Am 29. März 2019 erlitt sie einen Unfall (Dorn en stich mit Infektion am Mittelfinger der rechten Hand; vgl. Urk. 8/ 7/89 ) , wofür die Suva Taggelder und die Heilungskosten erbrachte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. A).
Unter Hinweis auf die auf den Unfall vom 29. März 2019 zurückgehenden Beschwerden am Mittelfinger der rechten Hand meldete sich die Versicherte am 15. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab. Unter anderem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 8/7, Urk. 8/14, Urk. 8/21-2 5 und Urk. 8/4 3 ). Am 2. Oktober 2019 (Urk. 8/12) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesund heitszustandes keine Einglied erungsmassnahmen möglich seien.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/23 /2-8 ) sprach die Suva der Versicherten wegen des Unfall s vom 29. März 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom
11. November 2020 (Urk. 3) ab.
Mit Vorbescheid vom 7 . August 2020 (Urk. 8 / 30 ) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass die berechnete Erwerbseinbusse einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % entspreche . Nachdem die Versicherte dagegen
Einwand erhoben hatte (Urk. 8 / 33) , tätigte die IV-Stelle ergänzend e medizinische Abklärungen (Urk. 8/38; Urk. 8/43; Urk. 8/48 S. 3-5)
und wies das Rentenbegehren
der Versicherten m it Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die
Versicherte am 8 . Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die Verfügung vom 7 . Mai 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neue m Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was d er Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer in ihre bisherige Tätigkeit seit ihrem Unfall im März 2019 nicht mehr zumutbar sei (S. 1 unten). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine geeignete Tätigkeit beinhalte keine fein motorischen Arbeiten sowie keine Gewichtsbelastungen für die rechte Hand von über 5
kg. Bei der Gegenüberstellung der Einkommen ohne (an die Nominal lohnentwicklung angepasster Jahreslohn 2015) und mit (gestützt auf statistische Werte) gesundheitlicher Einschränkung resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2 oben). Die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes
( RAD ) und die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien schlüssig, sodass kein Gutachten veranlasst werde (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2021 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. So habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage in erster Linie auf die Abklärungen
der Suva gestützt. Sie habe ausser Acht gelassen, dass im Bereich der Invalidenversicherung - anders als im Bereich der Unfall versicherung - auch psychische Beschwerdebilder mitversichert seien. Bezüglich der
diagnostizierten somatoforme n Schmerzstörung habe es die Beschwerdegeg nerin versäumt, eigene Abklärungen zu veranlassen (S. 3 - 5 ).
Zudem kritisierte die Beschwerdeführer in
den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (S. 5-7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7 . M ai 2021 zu Recht einen Anspruch
der Beschwerdeführer in
auf eine Invalidenrente verneint hat . 3 . 3. 1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, nannte in
ihrem kreisärztlichen Bericht vom
9. Dezember 2019 (Urk. 8/14/ 14 - 24 )
zuhanden der Suva folgende Diagnose (S. 7): - Persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers und der rechten Hand sowie Bewegungseinschränkungen des Mittelfingers rechts mit/bei: - Status nach nekrotisierendem Weichte i linfekt des rechten Mittelfingers mit Epidermolyse radialseitig über dem DIP-Gelenk rechts - Débridement Mittelfinger rechts am 4. April 2019 - mehrwöchige antibiotische Behandlung mit Co-Amoxicillin - aktuell: Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts
Dr. A.___ erklärte , die Budapest-Kriterien für ein komplex es regionales Schmerzsyndrom (CRPS) an der rechten Hand seien aktuell nicht erfüllt (S. 8 oben). Zu weiteren Behandlungsmassnahmen und zur Arbeitsfähigkeit werde bei Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom nach der diesbezüglichen neurologischen Abklärung Stellung genommen. 3. 2
Dr. med. B.___ vom Kantonsspital C.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/18/16-17) fest, bei der Einzelkraftprüfung in der ambulanten neurologischen Sprechstunde hätten sich abgesehen von den Auffälligkeiten am rechten Mittelfinger keine isolierten Paresen finden lassen (S. 1 unten). B ei der elektroneurographischen Untersuchung habe sich ein leichtes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom recht s Grad 2 nach Bland nachweisen lassen (S. 2). 3. 3
Dr. A.___
berichtete
in ihrer kreisärztlichen Beurteilung zuhanden der Suva vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/21/48-50) unter anderem nach Vorlage des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 (E. 3.2) , die Beschwerdeführerin könne ganztags wieder eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise lediglich Gewichtsbelastung en bis 5 kg mit der rechten Hand erforderlich seien . Einschränkungen für die linke Hand bestünden keine (S. 3 oben). 3. 4
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 in Behandlung befand, nannte in seinem Bericht vom
6. April 2020 (Urk. 8/20 ; letzte Kontrolle: 2. Dezember 2019 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5 ): - Gonarthrose beidseits - Status nach Phlegmone Mittelfinger
rechts mit Bewegungseinschränkung
Daneben nannte er unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6): - Rhizarthrose links mit RSI - Cervikovertebrales Syndrom mit myofaszialem S ch m er z s yndrom ( « MSS » ) , Schulter-Nacken
Zudem hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei selten bei ihm in Behand lung, einmal alle drei Monate (Ziff. 1.2).
E r habe eine 100%ige Arbeit sfähigkeit vom 19. März bis 30. Juni 2019 attestiert (Ziff. 1.3) .
Zur bestehenden Funktions einschränkung füh rte Dr. D.___ aus, der Faustsch l u ss sei wegen des Mittelfingers rechts eingeschränkt (Ziff. 3.4). Die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stehe die rechte Hand im Wege (Ziff. 4.3) , wobei er die aktuelle Situation nicht kenne . Die Beschwerdeführerin werde wegen des rechten Mittelfingers im Kantonsspital C.___ behandelt (Ziff. 2.8). 3. 5
Dr. med. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Departement Chirurgie des Kantonsspitals C.___ nannten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/22/19-20) als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung nach ausgedehntem Weichteilinfekt Dig. III der rechten Hand vom April 201 9. Sie führten aus, es bestünden nun über ein Jahr postoperativ in der Ergotherapie keine Fortschritte mehr und
es l ie ge kein deutlich anatomisches Substrat vor , weswegen von einer somatoformen Schmerz verarbeitungsstörung auszugehen sei . Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass sich nun ein Jahr nach der Verletzung und Operation die Situation erwartu ngsgemäss nicht mehr ändern werde . Au ch sei die Möglichkeit einer psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Betreuung erwähnt worden, was die Beschwerdeführerin ablehne. Weitere Termine in der hand chirurgischen Sprechstunde seien nicht vereinbart worden.
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin zuhanden des Unfallversicherers vom 30. März 2019 bis 30. Mai 2020 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Urk. 8/22/24). 3. 6
Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 9. Dezember 2019 (E. 3. 1 ), von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 (E. 3. 2 ) sowie von Dr. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom 26. Mai 2020 (E. 3. 5 ) nannte Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Juni 2020 (Urk. 8/29 S. 6 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei: - Zustand nach Phlegmone Mittelfinger rechts mit Bewegungseinschrän kungen bei: - Zustand nach nekrotisierendem Weichteilinfekt des rechten Mittel fingers mit Epidermolyse radialseitig über dem DIP-Gelenk - Zustand nach Débridement (4. April 2019) - Zustand nach mehrwöchiger antibiotischer Behandlung mit Co-Amoxicillin - Karpal tunnelsyndrom rechts Grad II (nach Bland) - Gonarthrose beidseits - Symptomatische Rhizarthrose links mit myofaszialem Schmerzsyndrom im Thenar links - Cervicovertebrales und lumbales Syndrom
Dr. G.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 29. März 2019 bis auf W eiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Spinnerei .
I n angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. März 2019 bis 25.
Mai 2020 und ab 26. Mai 2020 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin könne wieder ganztags eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig beziehun gsweise Gewichtsbelastung en bis 5 kg mit der rechten Hand erforderlich seien. Einschränkungen für die linke Hand bestünden keine. Feinmotorische Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise mit rechts seien nur sehr eingeschränkt beziehungsweise mit erhöhtem zeitliche m Aufwand durchführbar wegen der Bewegungseinschränkung im rechten Mittel finger und sollten maximal selten erforderlich sein (S. 7). 3. 7
In seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 8/3 8 ) attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau vom 19. März bis 30. Juni 2019, eine 50%ige vom 8. Juni bis 15. Juli 2020, eine 70%ige vom 16. Juli bis 1.
Oktober 2020, eine 100%ige vom 2. Oktober bis 30. November 2020 und eine 70%ige vom
1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 (Ziff.
1.3). Dr. D.___ erklärte, die Entwick lung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei aktuell gegenüber dem Bericht vom 6. April 2020 (E. 3. 4 ) unverändert (Ziff. 2.1). Zum Befund hielt er fest, es bestehe eine fortgeschrittene Gonarthrose mit Konturvergröberung mit leichte n Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, vorwiegend als myofasziales Schmerzsyndrom.
Er führte eine Ultraschalluntersuchung der Hände beidseits vom
24. November 2020 an , welche eine diskrete Arthrose ergeben habe ,
jedoch
weder Arthritis
noch eine Fingerpolyarthrose (FPA; Ziff. 2.4). Er verwies für die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht von April 2020 (Ziff. 2.5). Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___ , die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien davon überzeugt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Schmerzen stünden im Vordergrund (Ziff. 2.6). Dr. D.___ hielt zum weiteren Vorgehen fest, falls dies für die Beschwerdegegnerin unklar sei, werde ein Gutachten empfohlen (Ziff. 2.8). Zu den Funktionseinschränkungen führte er aus, es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit der Lendenwir belsäule (LWS) , ferner sei
der rechte Mittelfinger in der Beweglichkeit einge schränkt (Ziff. 3.4). Hinsichtlich Ressourcen gab er an, dass die Beschwerdefüh rerin von ihren Kindern sehr umsorgt werde. Die Frage , wie viele Stunden eine an gepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Als Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen, nannte Dr. D.___ die negative Überzeugung der Beschwerdeführerin und ihre lange Absenz von der Arbeit sowie, dass ihre Kinder auch keine Arbeitsfähigkeit sähen (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei sie für schwere Tätigkeiten und Greifen sowie Anpacken einge schränkt (Ziff. 4.5). 3. 8
Nach Vorlage des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2020 (E. 3. 7 ) führte RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/48 S. 3-5) aus, beim Vergleich der Arztberichte von Dr. D.___ vom 6. April 2020 sowie vom 8. Dezember 2020 sei festzustellen, dass von Seiten des Rheuma tologen nicht plausibilisiert werde, aus welchen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
Im Hinblick auf die letzte Stellungnahme des RAD ( E. 3. 6 ) sei der Einwand der Beschwerdefüh r erin berechtigt, dass zwar die nicht unfallbedingten und von Dr.
D.___ aufgeführten Diagnosen erwähnt worden , jedoch bei fehlender Beschreibung des
Ausmasses nicht in der Beschreibung der « funktionellen Einschränkungen » oder im « Belastung sprofil» berücksichtigt
worden
seien . Insofern müss t e n aus versicherungsmedizinischer Sicht die genannten Bereiche angepasst werden. Als Belastungsprofil gelte: Die Beschwerdeführerin könne ganztags wieder eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig auszuführen seien beziehungsweise eine Gewichtsbelastung bis 5 kg mit der rechten Hand erforder ten . Einschränkungen für die linke Hand bestünden aufgrund der Rhizarthrose in gleichem Ausmass. Feinmotorische Tätigkeiten beidhändig seien nur sehr eingeschränkt beziehungsweise mit erhöhtem zeit liche m Aufwand durchführbar wegen der Bewegungseinschränkung im rechten Mittelfinger und sollten maximal selten erforderlich sein. Bei angepasster Arbeit wäre eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumut bar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % aus machen solle. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (5 kg) ohne (beidseitiges) Arbeiten in ständiger Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten sei ebenfalls zumutbar. Unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils bestehe aus versicherungsmedizinsicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 26. Mai 2020 (S. 4 f.). 4. 4.1
Als Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versic herungsinternen Feststellungsblä tt ern vom
7. August 2020 und 7. Mai 2021 (Urk. 8/29, Urk. 8/48) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondre die aktengestütz ten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G.___ (E. 3. 6 und E. 3.8 ). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese , dass die Beschwerdeführer in seit dem Unfall im März 2019 in einer Tätigkeit wie der zuletzt in der Spinnerei ausgeübten
auf Dauer arbeitsunfähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. G.___ formulierten Belastungsprofils seit dem 2 6. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei
(E. 2.1).
Wie die nachfolgenden Ausführungen
z eigen, erweist sich diese Einschätzung - ergänzt um zwei Präzi sierungen - als zutreffend. 4.2 4.2.1
RAD-Arzt Dr. G.___
beschrieb in seinen Stellungnahmen vom
23. Juni 2020 und vom 3 . März 2021 (E. 3.6 , E. 3. 8 ) gestützt auf die ihm vorliegenden medizi ni schen Unterlagen ein äusserst detailliertes Belastungsprofil . Er berücksichtigte dabei alle in den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte erwähnten Befunde bezüglich der Knie, der Hände und des Rückens. Die (teilweise auch nur potentiellen) Defizite aufgrund dieser Leiden fanden explizit Niederschlag in den von Dr. G.___ umschriebenen Funktionseinschränkungen im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofils. 4.2.2
Im Vordergrund steh en
die unfallbedingten Folgen an der rechten Hand und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen.
Diese wurden von Dr. A.___ diagnostisch als p ersistierende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers und der rechten Hand sowie als Bewegungseinschrän kungen des Mittelfingers rechts beurteilt. Ein CRPS schloss sie aufgrund der Budapest-Kriterien explizit aus (E. 3.1). Dr. D.___ nannte als Diagnose einen Status nach Phlegmone Mittelfinger
rechts mit Bewegungseinschränkung (E. 3.4). Dr.
E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Kantonsspital C.___ konnten hinsichtlich der rechten Hand kein anatomisches Substrat für die demonstrierten Einschränkun gen feststellen und schlossen deshalb auf
das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung , ohne dafür jedoch eine diagnostische Herleitung nach anerkannten Kriterien vorzunehmen (E. 3.5).
Dr. G.___
fasste die
Problematik bezüglich der rechte n Hand diagnostisch als somatoforme Schmerzverarbeitungs störung bei Zustand nach Phlegmone des rechten Mittelfingers mit Bewegungs einschränkung zusammen (E. 3.6).
Wenngleich die
genannten Beschwerden von den involvierten Fachpersonen diagnostisch unterschiedlich eingeordnet werden , herrscht bezüglich der invali denversicherungsrechtlichen entscheidenden Frage nach den funktionellen Auswirkungen , auf die es mit Blick auf die zu beurteilende Streitfrage einzig ankommt (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2) ,
Einigkeit .
Dr. A.___ , welche die Einschränkungen anhand einer eingehenden Funktionsdiagnose ermittelte (vgl. Urk. 8/ 14/14-24 S. 5 f. ), sah aufgrund der Beschwerden der rechten Hand unter Einbezug des leichten Karpaltun n elsyndroms eine ganzt ägige
Arbeitsfähigkeit
als gegeben an, wobei lediglich Tätigkeiten beidhändig beziehun gsweise Gewichts belastung en bis 5 kg zumutbar seien (E. 3.3) . Zu den funktionellen Einschrän kungen hielt Dr. D.___ nur fest, dass der Faustschluss wegen des rechten Mittelfingers eingeschränkt sei (E. 3.4) respektive, dass die Beweglichkeit des rechten Mittelfingers eingeschränkt sei und deswegen wohl schwere Tätigkeiten, das Greifen und Anpacken eingeschränkt seien (E. 3.7). Ausdrücklich wies er darauf
hin, dass er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten könne (E. 3.4 und E. 3.7). Dr. G.___ erfasste in der Folge die auf die Beschwerden der rechten Hand zurückgehenden Einschränkun gen in Übereinstimmung mit den von Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. D.___ genannten Defizite n nachvollziehbar in einem detaillierten Belastungsprofil, indem er ganztägig unter anderem nur noch leichte Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise eine Gewichtsbelastung bis zu 5 kg mit der rechten Hand als zumutbar erachtete, feinmotorische Tätigkeiten praktisch gänzlich ausschloss sowie das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (5 kg)
ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten als zumutbar beschrieb (E. 3.8).
4.2.3
In seinem Bericht vom 6. April 2020 (E. 3.4) bezeichnete Dr. D.___ zwar die Gonarthrose als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dem Bericht lassen sich aber nur Einschränkungen hinsichtlich der rechten Hand entnehmen. So beant wortete er darin die Frage nach Funktionseinschränkungen lediglich mit dem
eingeschränkten Faust schluss
wegen des Mittelfingers und erachtete die Beschwerden an der rechten Hand als Grund gegen eine Eingliederung. Im Bericht vom 8. Dezember 2020 (E. 3.7) hielt Dr. D.___ fest, dass die gesundheitliche Entwicklung seit seinem letzten Bericht im April unverändert sei . A ls Funktions einschränkungen hielt er neu die Belastbarkeit der LWS und die Beweglichkeit des Mittelfingers der rechten Hand fest , ohne die diesbezüglichen Defizite näher zu umschreiben . Zudem erachtete er schwere Tätigkeiten sowie das Greifen und Anpacken als eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich ausdrücklich nicht (E. 3.4 und E. 3.7).
In Übereinstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.4 und E. 3.7) qualifizierte auch Dr. G.___ die Gonarthrose als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.6). Er
berücksichtigte
im Rahmen des Belastungsprofils aber nicht nur die von Dr. D.___ erfassten Einschränkungen , sondern führte
in seine m
Belastungs profil differenziertere Einschränkungen auf. So hielt er im Rahmen einer beruf lichen Aktivität nur vollschichtige Tätigkeit en zumutbar, welche wechselbelas tend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne n , wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen soll e (E. 3.8). Diese Einschätzung erscheint im Hinblick auf etwaige Einschränkungen wegen der diagnostizierten leichten Gonarthrose beidseits nachvollziehbar und trägt diesen zweifelsfrei genügend Rechnung . 4.2.4
Was das cervicovertebrale und lumbale S yndrom angeht, erachtete Dr. D.___ dieses zunächst als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie er dies explizit in seinem Bericht vom 6. April 2020 festhielt (E. 3.4) . Im seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 führte er dann zwar die Belastbarkeit der LWS als bestehende Funktionseinschränkung auf. Auf die Frage, welche Faktoren einer Eingliederung im Wege stünden , nannte er aber keinerlei körperliche Einschrän kungen, sondern erwähnte lediglich
die Überzeugung der Beschwerdeführerin und dere r
Kinder, dass keine A rbeitsfähigkeit besteh e .
Trotz dieser Diskrepanz erfasste Dr. G.___
auch das cervicovertebrale und lumbale Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und formulierte ein LWS-schonendes Belastungsprofil, indem er Aktivität en als zumutbar
bezeichnete , welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden können (E.
3.8). Damit beschrieb er ein deutlich eingeschränkteres Belastungsprofil , als es sich aus den vorliegenden Berichten der Behandler
- insbesondere von Dr. D.___ - ergibt , weshalb der Vorwurf, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt zu haben, unberechtigt ist. 4.2.5
Dr. G.___
würdigte
auch die Rhizarthrose an der linken Hand als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.6) und hielt im Belastungsprofil fest, dass die linke Hand gleich wie die rechte Hand funktionell eingeschränkt sei (E. 3.8).
Diesbezüglich kann Dr. G.___
mit Blick auf die Aktenlage nicht gefolgt werden. So finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise darauf , dass derartige Defizite hinsichtlich der linken Hand bestehen. Dr. A.___ , welche auch die linke Hand eingehend untersucht hatte , konnte keinerlei Einschränkungen feststellen (E. 3.3). Auch der behandelnde Dr. D.___
mass der Diagnose der Rhizarthrose explizit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei; in seinen Berichten finden sich keinerlei Hinweise auf funktionelle Einschrän kungen der linken Hand (E. 3.4 und E. 3.7). Vielmehr beschrieb Dr. D.___ die Arthrose unter Berücksichtigung der bildgebenden Untersuchung
lediglich als diskret .
Das von Dr. G.___ erstellte Belastungsprofil ist deshalb insofern anzu passen , als sich die Einschränkungen bezüglich Arbeiten mit den Händen lediglich aus den Funktionseinbussen an der rechten Hand ergeben. Ansonsten kann nach dem Gesa g ten darauf abgestellt werden. 4.2.6
Ebenso nachvollziehbar wie das detaillierte, sämtliche Einschränkungen berück sichtigende Belastungsprofil ist auch die Einschätzung von
Dr. G.___ , dass die Beschwerdeführerin in einer A rbeitstätigkeit unter den genannten Bedingungen zu 100 % arbeitsfähig wäre . Einschränkungen im Rendement, welche eine Arbeitsfähigkeit von unter 100 % nahelegen würden, sind unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen und Berichte keine ersichtlich. Es finden sich in den Akten auch keine abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche Zweifel an derjenigen von Dr. G.___ begründen würden. So wies Dr. D.___ in seinen Berichten explizit darauf hin, dass er sich nicht zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern könne (E. 3.4 und E. 3.7). Auch die von Dr. E.___
vom 30. März 2019 bis 30. Mai 2020 durchgehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezog sich einzig auf die Einschränkungen der rechten Hand (E. 3.5).
Nicht plausibel sind in der Einschätzung von Dr. G.___ einzig
der postulierte Zeitraum der volle n Arbeitsunfähigkeit vom 29. März 2019 bis 25. Mai 2020 in angepasster Tätigkeit und der Beginn der vollen Arbeits fähigkeit am 2 6. Mai 202 0. Vielmehr ist aufgrund des bereits von Dr. A.___
formulierten Belastungsprofils, welches
auf ihre Untersuchung im Dezember 2019 zurückgeht (E. 3.1 und E. 3.3) und in der Mitberücksichtigung der unfallfremden Leiden durch Dr. G.___ seine Ergänzung fand, spätestens ab Februar 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn bei im August 201 9 erfolgter Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen. 4. 3
A us den medizinischen Unterlagen
ergeben sich keine
Hinweise, dass weitere
funk tionelle Einschränkungen bestehen könnten, welche von RAD-Arzt Dr. G.___ unberücksichtigt geblieben wären . Vielmehr fanden damit - entgegen den Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-5)
- in der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sämtliche Beschwerden Niederschlag, sowohl die unfall bedingten wie auch die unfallfremden.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammen hang insbesondere darauf, dass sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen bezüglich allfälliger psychischer Beschwerden aufdrängen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sind keine psychiat rischen Erkrankungen diagnostiziert oder Befunde erhoben worden, die auf eine psychische Störung hinweisen würden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. H.___ (Urk. 8/18 Ziff. 2.5), Dr. D.___ und die behandelnden Kantonsspital C.___ -Ärzte führten in ihren Diagnoselisten zwar
«Depression», «somatoforme Schmerzstörung» und einen « Verdacht auf eine Anpassungsstörung » an. Im Kontext ihrer Berichte erweisen sich diese Diagnosen aber als Umschreibung der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, einen adäquaten Umgang mit den Defiziten an ihrer rechten Hand zu finden. Mit der in den ärztlichen Berichten beschriebenen mangelnden Eigenaktivität, dem chronifizierten Leiden, der Gesamtsituation mit Verlust der Arbeitsstelle und de n
geringen Arbeitsmarktkompetenzen bestehen zweifelsohne belastende psychosoziale Faktoren, welche das B eschwerdebild mitbestimmen. Eine Überweisung zur psychiatrischen B ehandlung, eine Diagnoseerhebung nach ICD-10 oder eine psychopharmazeutische Medikation hat jedoch nie stattgefunden, so dass keine Anhaltspunkte für eine von dieser Belastungssituation unterscheidbare, eigenständige und damit
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegen, weshalb die diesbezüglich beantragte psychiatrische Abklärung in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben kann ( BGE 122 V 157 E. 1d) .
Zusammengefasst erweist sich somit d er medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - auch keine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist. 4.4
D emnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkei ten gemäss dem von RAD-Arzt Dr. G.___
formulierten und vorstehend präzisier ten (E. 4.2.5) Belastungsprofil spätestens seit der für einen Rentenanspruch relevanten Zeit ab Februar 2020 zu 100 % zumutbar sind. Eine gänzliche Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt bei dem festgestellten Belastungsprofil nicht vor. Im Folgenden sind daher im Hinblick auf einen möglichen Renten anspruch die wirtschaftliche n Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschrän kungen zu prüfen. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit arbeitslos (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt) , weshalb das Validenein kommen praxisgemäss mittels statistischer Werte
(Urteil des Bu ndesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5)
und zwar gestützt auf die Tabelle TA1 ( Lohnstrukturerhebung 2018 [TA1_tirage_skill_level Total, Frauen, Kompetenz niveau 1 ) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
zu bestimmen ist
und nicht wie in der angefochtenen Verfügung auf der Basis des Lohnes der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitgeberin
(vgl. Ur k. 2 S.
2 oben und Urk. 8/28 S. 1) . 5. 2
Was das Invalideneinkommen angeht, ist dieses rechtsprechungsgemäss
anhand der Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » , zu ermitteln . Demnach ist - wie bereits für das Valid en einkommen (vgl. E. 5.1 vorstehend) - auch dem Invalideneinkommen die LSE-Tabelle TA1 ( Lohnstruk turerhebung 2018 [TA1_tirage_skill_level Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ) zu Grunde zu legen . 5. 3
Nachdem das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (E. 5.1-5.2 vorstehend) , erübrigt sich deren genaue Ermittlung .
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ). Bei einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des zumutbaren Belastungs profils resultiert , selbst wenn der
maximale leidensbedingte Abzug von 25 % (BGE
126 V 75) gewährt würde,
ein rentenausschliessender I nvaliditätsgrad von unter 40 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6 .
Ausgangsgemäss geh en die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der
u nter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1961 geborene X.___ verfügt über keinen erlernten Beruf und
war von
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2). 2.
E. 2 1. April
1997 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaft lichen Gründen per 31 . März 2017 bei der Y.___ AG, Z.___ ,
in einem 80 %-Pensum als Spinnerei - Mitarbeiter i n angestellt (Urk. 8/3
S. 5 f. ; Urk. 8/9 S. 3 oben ). Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Am 29. März 2019 erlitt sie einen Unfall (Dorn en stich mit Infektion am Mittelfinger der rechten Hand; vgl. Urk. 8/ 7/89 ) , wofür die Suva Taggelder und die Heilungskosten erbrachte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. A).
Unter Hinweis auf die auf den Unfall vom 29. März 2019 zurückgehenden Beschwerden am Mittelfinger der rechten Hand meldete sich die Versicherte am 15. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab. Unter anderem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 8/7, Urk. 8/14, Urk. 8/21-2
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer in ihre bisherige Tätigkeit seit ihrem Unfall im März 2019 nicht mehr zumutbar sei (S. 1 unten). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine geeignete Tätigkeit beinhalte keine fein motorischen Arbeiten sowie keine Gewichtsbelastungen für die rechte Hand von über 5
kg. Bei der Gegenüberstellung der Einkommen ohne (an die Nominal lohnentwicklung angepasster Jahreslohn 2015) und mit (gestützt auf statistische Werte) gesundheitlicher Einschränkung resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2 oben). Die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes
( RAD ) und die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien schlüssig, sodass kein Gutachten veranlasst werde (S. 2 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2021 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. So habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage in erster Linie auf die Abklärungen
der Suva gestützt. Sie habe ausser Acht gelassen, dass im Bereich der Invalidenversicherung - anders als im Bereich der Unfall versicherung - auch psychische Beschwerdebilder mitversichert seien. Bezüglich der
diagnostizierten somatoforme n Schmerzstörung habe es die Beschwerdegeg nerin versäumt, eigene Abklärungen zu veranlassen (S. 3 - 5 ).
Zudem kritisierte die Beschwerdeführer in
den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (S. 5-7).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7 . M ai 2021 zu Recht einen Anspruch
der Beschwerdeführer in
auf eine Invalidenrente verneint hat . 3 . 3. 1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, nannte in
ihrem kreisärztlichen Bericht vom
9. Dezember 2019 (Urk. 8/14/
E. 5 und Urk. 8/4 3 ). Am 2. Oktober 2019 (Urk. 8/12) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesund heitszustandes keine Einglied erungsmassnahmen möglich seien.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/23 /2-8 ) sprach die Suva der Versicherten wegen des Unfall s vom 29. März 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom
11. November 2020 (Urk. 3) ab.
Mit Vorbescheid vom
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit arbeitslos (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt) , weshalb das Validenein kommen praxisgemäss mittels statistischer Werte
(Urteil des Bu ndesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5)
und zwar gestützt auf die Tabelle TA1 ( Lohnstrukturerhebung 2018 [TA1_tirage_skill_level Total, Frauen, Kompetenz niveau 1 ) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
zu bestimmen ist
und nicht wie in der angefochtenen Verfügung auf der Basis des Lohnes der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitgeberin
(vgl. Ur k. 2 S.
2 oben und Urk. 8/28 S. 1) . 5. 2
Was das Invalideneinkommen angeht, ist dieses rechtsprechungsgemäss
anhand der Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » , zu ermitteln . Demnach ist - wie bereits für das Valid en einkommen (vgl. E. 5.1 vorstehend) - auch dem Invalideneinkommen die LSE-Tabelle TA1 ( Lohnstruk turerhebung 2018 [TA1_tirage_skill_level Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ) zu Grunde zu legen . 5. 3
Nachdem das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (E. 5.1-5.2 vorstehend) , erübrigt sich deren genaue Ermittlung .
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ). Bei einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des zumutbaren Belastungs profils resultiert , selbst wenn der
maximale leidensbedingte Abzug von 25 % (BGE
126 V 75) gewährt würde,
ein rentenausschliessender I nvaliditätsgrad von unter 40 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6 .
Ausgangsgemäss geh en die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der
u nter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 7 . August 2020 (Urk.
E. 8 . Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die Verfügung vom 7 . Mai 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neue m Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was d er Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 - 24 )
zuhanden der Suva folgende Diagnose (S. 7): - Persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers und der rechten Hand sowie Bewegungseinschränkungen des Mittelfingers rechts mit/bei: - Status nach nekrotisierendem Weichte i linfekt des rechten Mittelfingers mit Epidermolyse radialseitig über dem DIP-Gelenk rechts - Débridement Mittelfinger rechts am 4. April 2019 - mehrwöchige antibiotische Behandlung mit Co-Amoxicillin - aktuell: Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts
Dr. A.___ erklärte , die Budapest-Kriterien für ein komplex es regionales Schmerzsyndrom (CRPS) an der rechten Hand seien aktuell nicht erfüllt (S. 8 oben). Zu weiteren Behandlungsmassnahmen und zur Arbeitsfähigkeit werde bei Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom nach der diesbezüglichen neurologischen Abklärung Stellung genommen. 3. 2
Dr. med. B.___ vom Kantonsspital C.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/18/16-17) fest, bei der Einzelkraftprüfung in der ambulanten neurologischen Sprechstunde hätten sich abgesehen von den Auffälligkeiten am rechten Mittelfinger keine isolierten Paresen finden lassen (S. 1 unten). B ei der elektroneurographischen Untersuchung habe sich ein leichtes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom recht s Grad 2 nach Bland nachweisen lassen (S. 2). 3. 3
Dr. A.___
berichtete
in ihrer kreisärztlichen Beurteilung zuhanden der Suva vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/21/48-50) unter anderem nach Vorlage des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 (E. 3.2) , die Beschwerdeführerin könne ganztags wieder eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise lediglich Gewichtsbelastung en bis 5 kg mit der rechten Hand erforderlich seien . Einschränkungen für die linke Hand bestünden keine (S. 3 oben). 3. 4
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 in Behandlung befand, nannte in seinem Bericht vom
6. April 2020 (Urk. 8/20 ; letzte Kontrolle: 2. Dezember 2019 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5 ): - Gonarthrose beidseits - Status nach Phlegmone Mittelfinger
rechts mit Bewegungseinschränkung
Daneben nannte er unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6): - Rhizarthrose links mit RSI - Cervikovertebrales Syndrom mit myofaszialem S ch m er z s yndrom ( « MSS » ) , Schulter-Nacken
Zudem hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei selten bei ihm in Behand lung, einmal alle drei Monate (Ziff. 1.2).
E r habe eine 100%ige Arbeit sfähigkeit vom 19. März bis 30. Juni 2019 attestiert (Ziff. 1.3) .
Zur bestehenden Funktions einschränkung füh rte Dr. D.___ aus, der Faustsch l u ss sei wegen des Mittelfingers rechts eingeschränkt (Ziff. 3.4). Die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stehe die rechte Hand im Wege (Ziff. 4.3) , wobei er die aktuelle Situation nicht kenne . Die Beschwerdeführerin werde wegen des rechten Mittelfingers im Kantonsspital C.___ behandelt (Ziff. 2.8). 3. 5
Dr. med. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Departement Chirurgie des Kantonsspitals C.___ nannten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/22/19-20) als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung nach ausgedehntem Weichteilinfekt Dig. III der rechten Hand vom April 201 9. Sie führten aus, es bestünden nun über ein Jahr postoperativ in der Ergotherapie keine Fortschritte mehr und
es l ie ge kein deutlich anatomisches Substrat vor , weswegen von einer somatoformen Schmerz verarbeitungsstörung auszugehen sei . Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass sich nun ein Jahr nach der Verletzung und Operation die Situation erwartu ngsgemäss nicht mehr ändern werde . Au ch sei die Möglichkeit einer psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Betreuung erwähnt worden, was die Beschwerdeführerin ablehne. Weitere Termine in der hand chirurgischen Sprechstunde seien nicht vereinbart worden.
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin zuhanden des Unfallversicherers vom 30. März 2019 bis 30. Mai 2020 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Urk. 8/22/24). 3. 6
Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 9. Dezember 2019 (E. 3. 1 ), von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 (E. 3. 2 ) sowie von Dr. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom 26. Mai 2020 (E. 3. 5 ) nannte Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Juni 2020 (Urk. 8/29 S. 6 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei: - Zustand nach Phlegmone Mittelfinger rechts mit Bewegungseinschrän kungen bei: - Zustand nach nekrotisierendem Weichteilinfekt des rechten Mittel fingers mit Epidermolyse radialseitig über dem DIP-Gelenk - Zustand nach Débridement (4. April 2019) - Zustand nach mehrwöchiger antibiotischer Behandlung mit Co-Amoxicillin - Karpal tunnelsyndrom rechts Grad II (nach Bland) - Gonarthrose beidseits - Symptomatische Rhizarthrose links mit myofaszialem Schmerzsyndrom im Thenar links - Cervicovertebrales und lumbales Syndrom
Dr. G.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 29. März 2019 bis auf W eiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Spinnerei .
I n angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. März 2019 bis 25.
Mai 2020 und ab 26. Mai 2020 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin könne wieder ganztags eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig beziehun gsweise Gewichtsbelastung en bis 5 kg mit der rechten Hand erforderlich seien. Einschränkungen für die linke Hand bestünden keine. Feinmotorische Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise mit rechts seien nur sehr eingeschränkt beziehungsweise mit erhöhtem zeitliche m Aufwand durchführbar wegen der Bewegungseinschränkung im rechten Mittel finger und sollten maximal selten erforderlich sein (S. 7). 3. 7
In seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 8/3 8 ) attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau vom 19. März bis 30. Juni 2019, eine 50%ige vom 8. Juni bis 15. Juli 2020, eine 70%ige vom 16. Juli bis 1.
Oktober 2020, eine 100%ige vom 2. Oktober bis 30. November 2020 und eine 70%ige vom
1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 (Ziff.
1.3). Dr. D.___ erklärte, die Entwick lung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei aktuell gegenüber dem Bericht vom 6. April 2020 (E. 3. 4 ) unverändert (Ziff. 2.1). Zum Befund hielt er fest, es bestehe eine fortgeschrittene Gonarthrose mit Konturvergröberung mit leichte n Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, vorwiegend als myofasziales Schmerzsyndrom.
Er führte eine Ultraschalluntersuchung der Hände beidseits vom
24. November 2020 an , welche eine diskrete Arthrose ergeben habe ,
jedoch
weder Arthritis
noch eine Fingerpolyarthrose (FPA; Ziff. 2.4). Er verwies für die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht von April 2020 (Ziff. 2.5). Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___ , die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien davon überzeugt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Schmerzen stünden im Vordergrund (Ziff. 2.6). Dr. D.___ hielt zum weiteren Vorgehen fest, falls dies für die Beschwerdegegnerin unklar sei, werde ein Gutachten empfohlen (Ziff. 2.8). Zu den Funktionseinschränkungen führte er aus, es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit der Lendenwir belsäule (LWS) , ferner sei
der rechte Mittelfinger in der Beweglichkeit einge schränkt (Ziff. 3.4). Hinsichtlich Ressourcen gab er an, dass die Beschwerdefüh rerin von ihren Kindern sehr umsorgt werde. Die Frage , wie viele Stunden eine an gepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Als Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen, nannte Dr. D.___ die negative Überzeugung der Beschwerdeführerin und ihre lange Absenz von der Arbeit sowie, dass ihre Kinder auch keine Arbeitsfähigkeit sähen (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei sie für schwere Tätigkeiten und Greifen sowie Anpacken einge schränkt (Ziff. 4.5). 3. 8
Nach Vorlage des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2020 (E. 3. 7 ) führte RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/48 S. 3-5) aus, beim Vergleich der Arztberichte von Dr. D.___ vom 6. April 2020 sowie vom 8. Dezember 2020 sei festzustellen, dass von Seiten des Rheuma tologen nicht plausibilisiert werde, aus welchen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
Im Hinblick auf die letzte Stellungnahme des RAD ( E. 3. 6 ) sei der Einwand der Beschwerdefüh r erin berechtigt, dass zwar die nicht unfallbedingten und von Dr.
D.___ aufgeführten Diagnosen erwähnt worden , jedoch bei fehlender Beschreibung des
Ausmasses nicht in der Beschreibung der « funktionellen Einschränkungen » oder im « Belastung sprofil» berücksichtigt
worden
seien . Insofern müss t e n aus versicherungsmedizinischer Sicht die genannten Bereiche angepasst werden. Als Belastungsprofil gelte: Die Beschwerdeführerin könne ganztags wieder eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig auszuführen seien beziehungsweise eine Gewichtsbelastung bis 5 kg mit der rechten Hand erforder ten . Einschränkungen für die linke Hand bestünden aufgrund der Rhizarthrose in gleichem Ausmass. Feinmotorische Tätigkeiten beidhändig seien nur sehr eingeschränkt beziehungsweise mit erhöhtem zeit liche m Aufwand durchführbar wegen der Bewegungseinschränkung im rechten Mittelfinger und sollten maximal selten erforderlich sein. Bei angepasster Arbeit wäre eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumut bar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % aus machen solle. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (5 kg) ohne (beidseitiges) Arbeiten in ständiger Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten sei ebenfalls zumutbar. Unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils bestehe aus versicherungsmedizinsicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 26. Mai 2020 (S. 4 f.). 4. 4.1
Als Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versic herungsinternen Feststellungsblä tt ern vom
7. August 2020 und 7. Mai 2021 (Urk. 8/29, Urk. 8/48) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondre die aktengestütz ten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G.___ (E. 3. 6 und E. 3.8 ). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese , dass die Beschwerdeführer in seit dem Unfall im März 2019 in einer Tätigkeit wie der zuletzt in der Spinnerei ausgeübten
auf Dauer arbeitsunfähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. G.___ formulierten Belastungsprofils seit dem 2 6. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei
(E. 2.1).
Wie die nachfolgenden Ausführungen
z eigen, erweist sich diese Einschätzung - ergänzt um zwei Präzi sierungen - als zutreffend. 4.2 4.2.1
RAD-Arzt Dr. G.___
beschrieb in seinen Stellungnahmen vom
23. Juni 2020 und vom 3 . März 2021 (E. 3.6 , E. 3. 8 ) gestützt auf die ihm vorliegenden medizi ni schen Unterlagen ein äusserst detailliertes Belastungsprofil . Er berücksichtigte dabei alle in den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte erwähnten Befunde bezüglich der Knie, der Hände und des Rückens. Die (teilweise auch nur potentiellen) Defizite aufgrund dieser Leiden fanden explizit Niederschlag in den von Dr. G.___ umschriebenen Funktionseinschränkungen im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofils. 4.2.2
Im Vordergrund steh en
die unfallbedingten Folgen an der rechten Hand und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen.
Diese wurden von Dr. A.___ diagnostisch als p ersistierende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers und der rechten Hand sowie als Bewegungseinschrän kungen des Mittelfingers rechts beurteilt. Ein CRPS schloss sie aufgrund der Budapest-Kriterien explizit aus (E. 3.1). Dr. D.___ nannte als Diagnose einen Status nach Phlegmone Mittelfinger
rechts mit Bewegungseinschränkung (E. 3.4). Dr.
E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Kantonsspital C.___ konnten hinsichtlich der rechten Hand kein anatomisches Substrat für die demonstrierten Einschränkun gen feststellen und schlossen deshalb auf
das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung , ohne dafür jedoch eine diagnostische Herleitung nach anerkannten Kriterien vorzunehmen (E. 3.5).
Dr. G.___
fasste die
Problematik bezüglich der rechte n Hand diagnostisch als somatoforme Schmerzverarbeitungs störung bei Zustand nach Phlegmone des rechten Mittelfingers mit Bewegungs einschränkung zusammen (E. 3.6).
Wenngleich die
genannten Beschwerden von den involvierten Fachpersonen diagnostisch unterschiedlich eingeordnet werden , herrscht bezüglich der invali denversicherungsrechtlichen entscheidenden Frage nach den funktionellen Auswirkungen , auf die es mit Blick auf die zu beurteilende Streitfrage einzig ankommt (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2) ,
Einigkeit .
Dr. A.___ , welche die Einschränkungen anhand einer eingehenden Funktionsdiagnose ermittelte (vgl. Urk. 8/ 14/14-24 S. 5 f. ), sah aufgrund der Beschwerden der rechten Hand unter Einbezug des leichten Karpaltun n elsyndroms eine ganzt ägige
Arbeitsfähigkeit
als gegeben an, wobei lediglich Tätigkeiten beidhändig beziehun gsweise Gewichts belastung en bis 5 kg zumutbar seien (E. 3.3) . Zu den funktionellen Einschrän kungen hielt Dr. D.___ nur fest, dass der Faustschluss wegen des rechten Mittelfingers eingeschränkt sei (E. 3.4) respektive, dass die Beweglichkeit des rechten Mittelfingers eingeschränkt sei und deswegen wohl schwere Tätigkeiten, das Greifen und Anpacken eingeschränkt seien (E. 3.7). Ausdrücklich wies er darauf
hin, dass er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten könne (E. 3.4 und E. 3.7). Dr. G.___ erfasste in der Folge die auf die Beschwerden der rechten Hand zurückgehenden Einschränkun gen in Übereinstimmung mit den von Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. D.___ genannten Defizite n nachvollziehbar in einem detaillierten Belastungsprofil, indem er ganztägig unter anderem nur noch leichte Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise eine Gewichtsbelastung bis zu 5 kg mit der rechten Hand als zumutbar erachtete, feinmotorische Tätigkeiten praktisch gänzlich ausschloss sowie das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (5 kg)
ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten als zumutbar beschrieb (E. 3.8).
4.2.3
In seinem Bericht vom 6. April 2020 (E. 3.4) bezeichnete Dr. D.___ zwar die Gonarthrose als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dem Bericht lassen sich aber nur Einschränkungen hinsichtlich der rechten Hand entnehmen. So beant wortete er darin die Frage nach Funktionseinschränkungen lediglich mit dem
eingeschränkten Faust schluss
wegen des Mittelfingers und erachtete die Beschwerden an der rechten Hand als Grund gegen eine Eingliederung. Im Bericht vom 8. Dezember 2020 (E. 3.7) hielt Dr. D.___ fest, dass die gesundheitliche Entwicklung seit seinem letzten Bericht im April unverändert sei . A ls Funktions einschränkungen hielt er neu die Belastbarkeit der LWS und die Beweglichkeit des Mittelfingers der rechten Hand fest , ohne die diesbezüglichen Defizite näher zu umschreiben . Zudem erachtete er schwere Tätigkeiten sowie das Greifen und Anpacken als eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich ausdrücklich nicht (E. 3.4 und E. 3.7).
In Übereinstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.4 und E. 3.7) qualifizierte auch Dr. G.___ die Gonarthrose als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.6). Er
berücksichtigte
im Rahmen des Belastungsprofils aber nicht nur die von Dr. D.___ erfassten Einschränkungen , sondern führte
in seine m
Belastungs profil differenziertere Einschränkungen auf. So hielt er im Rahmen einer beruf lichen Aktivität nur vollschichtige Tätigkeit en zumutbar, welche wechselbelas tend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne n , wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen soll e (E. 3.8). Diese Einschätzung erscheint im Hinblick auf etwaige Einschränkungen wegen der diagnostizierten leichten Gonarthrose beidseits nachvollziehbar und trägt diesen zweifelsfrei genügend Rechnung . 4.2.4
Was das cervicovertebrale und lumbale S yndrom angeht, erachtete Dr. D.___ dieses zunächst als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie er dies explizit in seinem Bericht vom 6. April 2020 festhielt (E. 3.4) . Im seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 führte er dann zwar die Belastbarkeit der LWS als bestehende Funktionseinschränkung auf. Auf die Frage, welche Faktoren einer Eingliederung im Wege stünden , nannte er aber keinerlei körperliche Einschrän kungen, sondern erwähnte lediglich
die Überzeugung der Beschwerdeführerin und dere r
Kinder, dass keine A rbeitsfähigkeit besteh e .
Trotz dieser Diskrepanz erfasste Dr. G.___
auch das cervicovertebrale und lumbale Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und formulierte ein LWS-schonendes Belastungsprofil, indem er Aktivität en als zumutbar
bezeichnete , welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden können (E.
3.8). Damit beschrieb er ein deutlich eingeschränkteres Belastungsprofil , als es sich aus den vorliegenden Berichten der Behandler
- insbesondere von Dr. D.___ - ergibt , weshalb der Vorwurf, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt zu haben, unberechtigt ist. 4.2.5
Dr. G.___
würdigte
auch die Rhizarthrose an der linken Hand als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.6) und hielt im Belastungsprofil fest, dass die linke Hand gleich wie die rechte Hand funktionell eingeschränkt sei (E. 3.8).
Diesbezüglich kann Dr. G.___
mit Blick auf die Aktenlage nicht gefolgt werden. So finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise darauf , dass derartige Defizite hinsichtlich der linken Hand bestehen. Dr. A.___ , welche auch die linke Hand eingehend untersucht hatte , konnte keinerlei Einschränkungen feststellen (E. 3.3). Auch der behandelnde Dr. D.___
mass der Diagnose der Rhizarthrose explizit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei; in seinen Berichten finden sich keinerlei Hinweise auf funktionelle Einschrän kungen der linken Hand (E. 3.4 und E. 3.7). Vielmehr beschrieb Dr. D.___ die Arthrose unter Berücksichtigung der bildgebenden Untersuchung
lediglich als diskret .
Das von Dr. G.___ erstellte Belastungsprofil ist deshalb insofern anzu passen , als sich die Einschränkungen bezüglich Arbeiten mit den Händen lediglich aus den Funktionseinbussen an der rechten Hand ergeben. Ansonsten kann nach dem Gesa g ten darauf abgestellt werden. 4.2.6
Ebenso nachvollziehbar wie das detaillierte, sämtliche Einschränkungen berück sichtigende Belastungsprofil ist auch die Einschätzung von
Dr. G.___ , dass die Beschwerdeführerin in einer A rbeitstätigkeit unter den genannten Bedingungen zu 100 % arbeitsfähig wäre . Einschränkungen im Rendement, welche eine Arbeitsfähigkeit von unter 100 % nahelegen würden, sind unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen und Berichte keine ersichtlich. Es finden sich in den Akten auch keine abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche Zweifel an derjenigen von Dr. G.___ begründen würden. So wies Dr. D.___ in seinen Berichten explizit darauf hin, dass er sich nicht zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern könne (E. 3.4 und E. 3.7). Auch die von Dr. E.___
vom 30. März 2019 bis 30. Mai 2020 durchgehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezog sich einzig auf die Einschränkungen der rechten Hand (E. 3.5).
Nicht plausibel sind in der Einschätzung von Dr. G.___ einzig
der postulierte Zeitraum der volle n Arbeitsunfähigkeit vom 29. März 2019 bis 25. Mai 2020 in angepasster Tätigkeit und der Beginn der vollen Arbeits fähigkeit am 2 6. Mai 202 0. Vielmehr ist aufgrund des bereits von Dr. A.___
formulierten Belastungsprofils, welches
auf ihre Untersuchung im Dezember 2019 zurückgeht (E. 3.1 und E. 3.3) und in der Mitberücksichtigung der unfallfremden Leiden durch Dr. G.___ seine Ergänzung fand, spätestens ab Februar 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn bei im August 201 9 erfolgter Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen. 4. 3
A us den medizinischen Unterlagen
ergeben sich keine
Hinweise, dass weitere
funk tionelle Einschränkungen bestehen könnten, welche von RAD-Arzt Dr. G.___ unberücksichtigt geblieben wären . Vielmehr fanden damit - entgegen den Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-5)
- in der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sämtliche Beschwerden Niederschlag, sowohl die unfall bedingten wie auch die unfallfremden.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammen hang insbesondere darauf, dass sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen bezüglich allfälliger psychischer Beschwerden aufdrängen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sind keine psychiat rischen Erkrankungen diagnostiziert oder Befunde erhoben worden, die auf eine psychische Störung hinweisen würden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. H.___ (Urk. 8/18 Ziff. 2.5), Dr. D.___ und die behandelnden Kantonsspital C.___ -Ärzte führten in ihren Diagnoselisten zwar
«Depression», «somatoforme Schmerzstörung» und einen « Verdacht auf eine Anpassungsstörung » an. Im Kontext ihrer Berichte erweisen sich diese Diagnosen aber als Umschreibung der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, einen adäquaten Umgang mit den Defiziten an ihrer rechten Hand zu finden. Mit der in den ärztlichen Berichten beschriebenen mangelnden Eigenaktivität, dem chronifizierten Leiden, der Gesamtsituation mit Verlust der Arbeitsstelle und de n
geringen Arbeitsmarktkompetenzen bestehen zweifelsohne belastende psychosoziale Faktoren, welche das B eschwerdebild mitbestimmen. Eine Überweisung zur psychiatrischen B ehandlung, eine Diagnoseerhebung nach ICD-10 oder eine psychopharmazeutische Medikation hat jedoch nie stattgefunden, so dass keine Anhaltspunkte für eine von dieser Belastungssituation unterscheidbare, eigenständige und damit
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegen, weshalb die diesbezüglich beantragte psychiatrische Abklärung in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben kann ( BGE 122 V 157 E. 1d) .
Zusammengefasst erweist sich somit d er medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - auch keine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist. 4.4
D emnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkei ten gemäss dem von RAD-Arzt Dr. G.___
formulierten und vorstehend präzisier ten (E. 4.2.5) Belastungsprofil spätestens seit der für einen Rentenanspruch relevanten Zeit ab Februar 2020 zu 100 % zumutbar sind. Eine gänzliche Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt bei dem festgestellten Belastungsprofil nicht vor. Im Folgenden sind daher im Hinblick auf einen möglichen Renten anspruch die wirtschaftliche n Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschrän kungen zu prüfen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00387
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
16. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 geborene X.___ verfügt über keinen erlernten Beruf und
war von 2 1. April
1997 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaft lichen Gründen per 31 . März 2017 bei der Y.___ AG, Z.___ ,
in einem 80 %-Pensum als Spinnerei - Mitarbeiter i n angestellt (Urk. 8/3
S. 5 f. ; Urk. 8/9 S. 3 oben ). Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Am 29. März 2019 erlitt sie einen Unfall (Dorn en stich mit Infektion am Mittelfinger der rechten Hand; vgl. Urk. 8/ 7/89 ) , wofür die Suva Taggelder und die Heilungskosten erbrachte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. A).
Unter Hinweis auf die auf den Unfall vom 29. März 2019 zurückgehenden Beschwerden am Mittelfinger der rechten Hand meldete sich die Versicherte am 15. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisc he und erwerbliche Situation ab. Unter anderem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 8/7, Urk. 8/14, Urk. 8/21-2 5 und Urk. 8/4 3 ). Am 2. Oktober 2019 (Urk. 8/12) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesund heitszustandes keine Einglied erungsmassnahmen möglich seien.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/23 /2-8 ) sprach die Suva der Versicherten wegen des Unfall s vom 29. März 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom
11. November 2020 (Urk. 3) ab.
Mit Vorbescheid vom 7 . August 2020 (Urk. 8 / 30 ) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass die berechnete Erwerbseinbusse einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % entspreche . Nachdem die Versicherte dagegen
Einwand erhoben hatte (Urk. 8 / 33) , tätigte die IV-Stelle ergänzend e medizinische Abklärungen (Urk. 8/38; Urk. 8/43; Urk. 8/48 S. 3-5)
und wies das Rentenbegehren
der Versicherten m it Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die
Versicherte am 8 . Juni 2021 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die Verfügung vom 7 . Mai 2021 sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neue m Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was d er Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer in ihre bisherige Tätigkeit seit ihrem Unfall im März 2019 nicht mehr zumutbar sei (S. 1 unten). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine geeignete Tätigkeit beinhalte keine fein motorischen Arbeiten sowie keine Gewichtsbelastungen für die rechte Hand von über 5
kg. Bei der Gegenüberstellung der Einkommen ohne (an die Nominal lohnentwicklung angepasster Jahreslohn 2015) und mit (gestützt auf statistische Werte) gesundheitlicher Einschränkung resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2 oben). Die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes
( RAD ) und die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien schlüssig, sodass kein Gutachten veranlasst werde (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2021 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. So habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage in erster Linie auf die Abklärungen
der Suva gestützt. Sie habe ausser Acht gelassen, dass im Bereich der Invalidenversicherung - anders als im Bereich der Unfall versicherung - auch psychische Beschwerdebilder mitversichert seien. Bezüglich der
diagnostizierten somatoforme n Schmerzstörung habe es die Beschwerdegeg nerin versäumt, eigene Abklärungen zu veranlassen (S. 3 - 5 ).
Zudem kritisierte die Beschwerdeführer in
den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (S. 5-7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7 . M ai 2021 zu Recht einen Anspruch
der Beschwerdeführer in
auf eine Invalidenrente verneint hat . 3 . 3. 1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, nannte in
ihrem kreisärztlichen Bericht vom
9. Dezember 2019 (Urk. 8/14/ 14 - 24 )
zuhanden der Suva folgende Diagnose (S. 7): - Persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers und der rechten Hand sowie Bewegungseinschränkungen des Mittelfingers rechts mit/bei: - Status nach nekrotisierendem Weichte i linfekt des rechten Mittelfingers mit Epidermolyse radialseitig über dem DIP-Gelenk rechts - Débridement Mittelfinger rechts am 4. April 2019 - mehrwöchige antibiotische Behandlung mit Co-Amoxicillin - aktuell: Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts
Dr. A.___ erklärte , die Budapest-Kriterien für ein komplex es regionales Schmerzsyndrom (CRPS) an der rechten Hand seien aktuell nicht erfüllt (S. 8 oben). Zu weiteren Behandlungsmassnahmen und zur Arbeitsfähigkeit werde bei Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom nach der diesbezüglichen neurologischen Abklärung Stellung genommen. 3. 2
Dr. med. B.___ vom Kantonsspital C.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/18/16-17) fest, bei der Einzelkraftprüfung in der ambulanten neurologischen Sprechstunde hätten sich abgesehen von den Auffälligkeiten am rechten Mittelfinger keine isolierten Paresen finden lassen (S. 1 unten). B ei der elektroneurographischen Untersuchung habe sich ein leichtes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom recht s Grad 2 nach Bland nachweisen lassen (S. 2). 3. 3
Dr. A.___
berichtete
in ihrer kreisärztlichen Beurteilung zuhanden der Suva vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/21/48-50) unter anderem nach Vorlage des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 (E. 3.2) , die Beschwerdeführerin könne ganztags wieder eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise lediglich Gewichtsbelastung en bis 5 kg mit der rechten Hand erforderlich seien . Einschränkungen für die linke Hand bestünden keine (S. 3 oben). 3. 4
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 in Behandlung befand, nannte in seinem Bericht vom
6. April 2020 (Urk. 8/20 ; letzte Kontrolle: 2. Dezember 2019 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5 ): - Gonarthrose beidseits - Status nach Phlegmone Mittelfinger
rechts mit Bewegungseinschränkung
Daneben nannte er unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6): - Rhizarthrose links mit RSI - Cervikovertebrales Syndrom mit myofaszialem S ch m er z s yndrom ( « MSS » ) , Schulter-Nacken
Zudem hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei selten bei ihm in Behand lung, einmal alle drei Monate (Ziff. 1.2).
E r habe eine 100%ige Arbeit sfähigkeit vom 19. März bis 30. Juni 2019 attestiert (Ziff. 1.3) .
Zur bestehenden Funktions einschränkung füh rte Dr. D.___ aus, der Faustsch l u ss sei wegen des Mittelfingers rechts eingeschränkt (Ziff. 3.4). Die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Einer Eingliederung stehe die rechte Hand im Wege (Ziff. 4.3) , wobei er die aktuelle Situation nicht kenne . Die Beschwerdeführerin werde wegen des rechten Mittelfingers im Kantonsspital C.___ behandelt (Ziff. 2.8). 3. 5
Dr. med. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Departement Chirurgie des Kantonsspitals C.___ nannten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2020 (Urk. 8/22/19-20) als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung nach ausgedehntem Weichteilinfekt Dig. III der rechten Hand vom April 201 9. Sie führten aus, es bestünden nun über ein Jahr postoperativ in der Ergotherapie keine Fortschritte mehr und
es l ie ge kein deutlich anatomisches Substrat vor , weswegen von einer somatoformen Schmerz verarbeitungsstörung auszugehen sei . Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass sich nun ein Jahr nach der Verletzung und Operation die Situation erwartu ngsgemäss nicht mehr ändern werde . Au ch sei die Möglichkeit einer psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Betreuung erwähnt worden, was die Beschwerdeführerin ablehne. Weitere Termine in der hand chirurgischen Sprechstunde seien nicht vereinbart worden.
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin zuhanden des Unfallversicherers vom 30. März 2019 bis 30. Mai 2020 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Urk. 8/22/24). 3. 6
Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ vom 9. Dezember 2019 (E. 3. 1 ), von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 (E. 3. 2 ) sowie von Dr. E.___ und Assistenzärztin F.___ vom 26. Mai 2020 (E. 3. 5 ) nannte Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Juni 2020 (Urk. 8/29 S. 6 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei: - Zustand nach Phlegmone Mittelfinger rechts mit Bewegungseinschrän kungen bei: - Zustand nach nekrotisierendem Weichteilinfekt des rechten Mittel fingers mit Epidermolyse radialseitig über dem DIP-Gelenk - Zustand nach Débridement (4. April 2019) - Zustand nach mehrwöchiger antibiotischer Behandlung mit Co-Amoxicillin - Karpal tunnelsyndrom rechts Grad II (nach Bland) - Gonarthrose beidseits - Symptomatische Rhizarthrose links mit myofaszialem Schmerzsyndrom im Thenar links - Cervicovertebrales und lumbales Syndrom
Dr. G.___
attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 29. März 2019 bis auf W eiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Spinnerei .
I n angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. März 2019 bis 25.
Mai 2020 und ab 26. Mai 2020 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin könne wieder ganztags eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig beziehun gsweise Gewichtsbelastung en bis 5 kg mit der rechten Hand erforderlich seien. Einschränkungen für die linke Hand bestünden keine. Feinmotorische Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise mit rechts seien nur sehr eingeschränkt beziehungsweise mit erhöhtem zeitliche m Aufwand durchführbar wegen der Bewegungseinschränkung im rechten Mittel finger und sollten maximal selten erforderlich sein (S. 7). 3. 7
In seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 8/3 8 ) attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau vom 19. März bis 30. Juni 2019, eine 50%ige vom 8. Juni bis 15. Juli 2020, eine 70%ige vom 16. Juli bis 1.
Oktober 2020, eine 100%ige vom 2. Oktober bis 30. November 2020 und eine 70%ige vom
1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 (Ziff.
1.3). Dr. D.___ erklärte, die Entwick lung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei aktuell gegenüber dem Bericht vom 6. April 2020 (E. 3. 4 ) unverändert (Ziff. 2.1). Zum Befund hielt er fest, es bestehe eine fortgeschrittene Gonarthrose mit Konturvergröberung mit leichte n Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, vorwiegend als myofasziales Schmerzsyndrom.
Er führte eine Ultraschalluntersuchung der Hände beidseits vom
24. November 2020 an , welche eine diskrete Arthrose ergeben habe ,
jedoch
weder Arthritis
noch eine Fingerpolyarthrose (FPA; Ziff. 2.4). Er verwies für die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf seinen Bericht von April 2020 (Ziff. 2.5). Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___ , die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien davon überzeugt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Schmerzen stünden im Vordergrund (Ziff. 2.6). Dr. D.___ hielt zum weiteren Vorgehen fest, falls dies für die Beschwerdegegnerin unklar sei, werde ein Gutachten empfohlen (Ziff. 2.8). Zu den Funktionseinschränkungen führte er aus, es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit der Lendenwir belsäule (LWS) , ferner sei
der rechte Mittelfinger in der Beweglichkeit einge schränkt (Ziff. 3.4). Hinsichtlich Ressourcen gab er an, dass die Beschwerdefüh rerin von ihren Kindern sehr umsorgt werde. Die Frage , wie viele Stunden eine an gepasste Tätigkeit zumutbar sei , könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Als Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen, nannte Dr. D.___ die negative Überzeugung der Beschwerdeführerin und ihre lange Absenz von der Arbeit sowie, dass ihre Kinder auch keine Arbeitsfähigkeit sähen (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei sie für schwere Tätigkeiten und Greifen sowie Anpacken einge schränkt (Ziff. 4.5). 3. 8
Nach Vorlage des Berichts von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2020 (E. 3. 7 ) führte RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 8/48 S. 3-5) aus, beim Vergleich der Arztberichte von Dr. D.___ vom 6. April 2020 sowie vom 8. Dezember 2020 sei festzustellen, dass von Seiten des Rheuma tologen nicht plausibilisiert werde, aus welchen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
Im Hinblick auf die letzte Stellungnahme des RAD ( E. 3. 6 ) sei der Einwand der Beschwerdefüh r erin berechtigt, dass zwar die nicht unfallbedingten und von Dr.
D.___ aufgeführten Diagnosen erwähnt worden , jedoch bei fehlender Beschreibung des
Ausmasses nicht in der Beschreibung der « funktionellen Einschränkungen » oder im « Belastung sprofil» berücksichtigt
worden
seien . Insofern müss t e n aus versicherungsmedizinischer Sicht die genannten Bereiche angepasst werden. Als Belastungsprofil gelte: Die Beschwerdeführerin könne ganztags wieder eine Tätigkeit ausführen, bei der leichte Tätigkeiten beidhändig auszuführen seien beziehungsweise eine Gewichtsbelastung bis 5 kg mit der rechten Hand erforder ten . Einschränkungen für die linke Hand bestünden aufgrund der Rhizarthrose in gleichem Ausmass. Feinmotorische Tätigkeiten beidhändig seien nur sehr eingeschränkt beziehungsweise mit erhöhtem zeit liche m Aufwand durchführbar wegen der Bewegungseinschränkung im rechten Mittelfinger und sollten maximal selten erforderlich sein. Bei angepasster Arbeit wäre eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aktivität zumut bar, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne, wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % aus machen solle. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (5 kg) ohne (beidseitiges) Arbeiten in ständiger Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten sei ebenfalls zumutbar. Unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils bestehe aus versicherungsmedizinsicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 26. Mai 2020 (S. 4 f.). 4. 4.1
Als Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versic herungsinternen Feststellungsblä tt ern vom
7. August 2020 und 7. Mai 2021 (Urk. 8/29, Urk. 8/48) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondre die aktengestütz ten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G.___ (E. 3. 6 und E. 3.8 ). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese , dass die Beschwerdeführer in seit dem Unfall im März 2019 in einer Tätigkeit wie der zuletzt in der Spinnerei ausgeübten
auf Dauer arbeitsunfähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. G.___ formulierten Belastungsprofils seit dem 2 6. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei
(E. 2.1).
Wie die nachfolgenden Ausführungen
z eigen, erweist sich diese Einschätzung - ergänzt um zwei Präzi sierungen - als zutreffend. 4.2 4.2.1
RAD-Arzt Dr. G.___
beschrieb in seinen Stellungnahmen vom
23. Juni 2020 und vom 3 . März 2021 (E. 3.6 , E. 3. 8 ) gestützt auf die ihm vorliegenden medizi ni schen Unterlagen ein äusserst detailliertes Belastungsprofil . Er berücksichtigte dabei alle in den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte erwähnten Befunde bezüglich der Knie, der Hände und des Rückens. Die (teilweise auch nur potentiellen) Defizite aufgrund dieser Leiden fanden explizit Niederschlag in den von Dr. G.___ umschriebenen Funktionseinschränkungen im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofils. 4.2.2
Im Vordergrund steh en
die unfallbedingten Folgen an der rechten Hand und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen.
Diese wurden von Dr. A.___ diagnostisch als p ersistierende Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers und der rechten Hand sowie als Bewegungseinschrän kungen des Mittelfingers rechts beurteilt. Ein CRPS schloss sie aufgrund der Budapest-Kriterien explizit aus (E. 3.1). Dr. D.___ nannte als Diagnose einen Status nach Phlegmone Mittelfinger
rechts mit Bewegungseinschränkung (E. 3.4). Dr.
E.___ und Assistenzärztin F.___ vom Kantonsspital C.___ konnten hinsichtlich der rechten Hand kein anatomisches Substrat für die demonstrierten Einschränkun gen feststellen und schlossen deshalb auf
das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung , ohne dafür jedoch eine diagnostische Herleitung nach anerkannten Kriterien vorzunehmen (E. 3.5).
Dr. G.___
fasste die
Problematik bezüglich der rechte n Hand diagnostisch als somatoforme Schmerzverarbeitungs störung bei Zustand nach Phlegmone des rechten Mittelfingers mit Bewegungs einschränkung zusammen (E. 3.6).
Wenngleich die
genannten Beschwerden von den involvierten Fachpersonen diagnostisch unterschiedlich eingeordnet werden , herrscht bezüglich der invali denversicherungsrechtlichen entscheidenden Frage nach den funktionellen Auswirkungen , auf die es mit Blick auf die zu beurteilende Streitfrage einzig ankommt (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2) ,
Einigkeit .
Dr. A.___ , welche die Einschränkungen anhand einer eingehenden Funktionsdiagnose ermittelte (vgl. Urk. 8/ 14/14-24 S. 5 f. ), sah aufgrund der Beschwerden der rechten Hand unter Einbezug des leichten Karpaltun n elsyndroms eine ganzt ägige
Arbeitsfähigkeit
als gegeben an, wobei lediglich Tätigkeiten beidhändig beziehun gsweise Gewichts belastung en bis 5 kg zumutbar seien (E. 3.3) . Zu den funktionellen Einschrän kungen hielt Dr. D.___ nur fest, dass der Faustschluss wegen des rechten Mittelfingers eingeschränkt sei (E. 3.4) respektive, dass die Beweglichkeit des rechten Mittelfingers eingeschränkt sei und deswegen wohl schwere Tätigkeiten, das Greifen und Anpacken eingeschränkt seien (E. 3.7). Ausdrücklich wies er darauf
hin, dass er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beantworten könne (E. 3.4 und E. 3.7). Dr. G.___ erfasste in der Folge die auf die Beschwerden der rechten Hand zurückgehenden Einschränkun gen in Übereinstimmung mit den von Dr. A.___ , Dr. B.___ und Dr. D.___ genannten Defizite n nachvollziehbar in einem detaillierten Belastungsprofil, indem er ganztägig unter anderem nur noch leichte Tätigkeiten beidhändig beziehungsweise eine Gewichtsbelastung bis zu 5 kg mit der rechten Hand als zumutbar erachtete, feinmotorische Tätigkeiten praktisch gänzlich ausschloss sowie das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (5 kg)
ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten als zumutbar beschrieb (E. 3.8).
4.2.3
In seinem Bericht vom 6. April 2020 (E. 3.4) bezeichnete Dr. D.___ zwar die Gonarthrose als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, dem Bericht lassen sich aber nur Einschränkungen hinsichtlich der rechten Hand entnehmen. So beant wortete er darin die Frage nach Funktionseinschränkungen lediglich mit dem
eingeschränkten Faust schluss
wegen des Mittelfingers und erachtete die Beschwerden an der rechten Hand als Grund gegen eine Eingliederung. Im Bericht vom 8. Dezember 2020 (E. 3.7) hielt Dr. D.___ fest, dass die gesundheitliche Entwicklung seit seinem letzten Bericht im April unverändert sei . A ls Funktions einschränkungen hielt er neu die Belastbarkeit der LWS und die Beweglichkeit des Mittelfingers der rechten Hand fest , ohne die diesbezüglichen Defizite näher zu umschreiben . Zudem erachtete er schwere Tätigkeiten sowie das Greifen und Anpacken als eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich ausdrücklich nicht (E. 3.4 und E. 3.7).
In Übereinstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.4 und E. 3.7) qualifizierte auch Dr. G.___ die Gonarthrose als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.6). Er
berücksichtigte
im Rahmen des Belastungsprofils aber nicht nur die von Dr. D.___ erfassten Einschränkungen , sondern führte
in seine m
Belastungs profil differenziertere Einschränkungen auf. So hielt er im Rahmen einer beruf lichen Aktivität nur vollschichtige Tätigkeit en zumutbar, welche wechselbelas tend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könne n , wobei die Sitzphase wenn möglich ca. 50 % ausmachen soll e (E. 3.8). Diese Einschätzung erscheint im Hinblick auf etwaige Einschränkungen wegen der diagnostizierten leichten Gonarthrose beidseits nachvollziehbar und trägt diesen zweifelsfrei genügend Rechnung . 4.2.4
Was das cervicovertebrale und lumbale S yndrom angeht, erachtete Dr. D.___ dieses zunächst als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie er dies explizit in seinem Bericht vom 6. April 2020 festhielt (E. 3.4) . Im seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 führte er dann zwar die Belastbarkeit der LWS als bestehende Funktionseinschränkung auf. Auf die Frage, welche Faktoren einer Eingliederung im Wege stünden , nannte er aber keinerlei körperliche Einschrän kungen, sondern erwähnte lediglich
die Überzeugung der Beschwerdeführerin und dere r
Kinder, dass keine A rbeitsfähigkeit besteh e .
Trotz dieser Diskrepanz erfasste Dr. G.___
auch das cervicovertebrale und lumbale Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und formulierte ein LWS-schonendes Belastungsprofil, indem er Aktivität en als zumutbar
bezeichnete , welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden können (E.
3.8). Damit beschrieb er ein deutlich eingeschränkteres Belastungsprofil , als es sich aus den vorliegenden Berichten der Behandler
- insbesondere von Dr. D.___ - ergibt , weshalb der Vorwurf, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt zu haben, unberechtigt ist. 4.2.5
Dr. G.___
würdigte
auch die Rhizarthrose an der linken Hand als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.6) und hielt im Belastungsprofil fest, dass die linke Hand gleich wie die rechte Hand funktionell eingeschränkt sei (E. 3.8).
Diesbezüglich kann Dr. G.___
mit Blick auf die Aktenlage nicht gefolgt werden. So finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise darauf , dass derartige Defizite hinsichtlich der linken Hand bestehen. Dr. A.___ , welche auch die linke Hand eingehend untersucht hatte , konnte keinerlei Einschränkungen feststellen (E. 3.3). Auch der behandelnde Dr. D.___
mass der Diagnose der Rhizarthrose explizit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei; in seinen Berichten finden sich keinerlei Hinweise auf funktionelle Einschrän kungen der linken Hand (E. 3.4 und E. 3.7). Vielmehr beschrieb Dr. D.___ die Arthrose unter Berücksichtigung der bildgebenden Untersuchung
lediglich als diskret .
Das von Dr. G.___ erstellte Belastungsprofil ist deshalb insofern anzu passen , als sich die Einschränkungen bezüglich Arbeiten mit den Händen lediglich aus den Funktionseinbussen an der rechten Hand ergeben. Ansonsten kann nach dem Gesa g ten darauf abgestellt werden. 4.2.6
Ebenso nachvollziehbar wie das detaillierte, sämtliche Einschränkungen berück sichtigende Belastungsprofil ist auch die Einschätzung von
Dr. G.___ , dass die Beschwerdeführerin in einer A rbeitstätigkeit unter den genannten Bedingungen zu 100 % arbeitsfähig wäre . Einschränkungen im Rendement, welche eine Arbeitsfähigkeit von unter 100 % nahelegen würden, sind unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen und Berichte keine ersichtlich. Es finden sich in den Akten auch keine abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche Zweifel an derjenigen von Dr. G.___ begründen würden. So wies Dr. D.___ in seinen Berichten explizit darauf hin, dass er sich nicht zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern könne (E. 3.4 und E. 3.7). Auch die von Dr. E.___
vom 30. März 2019 bis 30. Mai 2020 durchgehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezog sich einzig auf die Einschränkungen der rechten Hand (E. 3.5).
Nicht plausibel sind in der Einschätzung von Dr. G.___ einzig
der postulierte Zeitraum der volle n Arbeitsunfähigkeit vom 29. März 2019 bis 25. Mai 2020 in angepasster Tätigkeit und der Beginn der vollen Arbeits fähigkeit am 2 6. Mai 202 0. Vielmehr ist aufgrund des bereits von Dr. A.___
formulierten Belastungsprofils, welches
auf ihre Untersuchung im Dezember 2019 zurückgeht (E. 3.1 und E. 3.3) und in der Mitberücksichtigung der unfallfremden Leiden durch Dr. G.___ seine Ergänzung fand, spätestens ab Februar 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn bei im August 201 9 erfolgter Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auszugehen. 4. 3
A us den medizinischen Unterlagen
ergeben sich keine
Hinweise, dass weitere
funk tionelle Einschränkungen bestehen könnten, welche von RAD-Arzt Dr. G.___ unberücksichtigt geblieben wären . Vielmehr fanden damit - entgegen den Vorbrin gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-5)
- in der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sämtliche Beschwerden Niederschlag, sowohl die unfall bedingten wie auch die unfallfremden.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammen hang insbesondere darauf, dass sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen bezüglich allfälliger psychischer Beschwerden aufdrängen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sind keine psychiat rischen Erkrankungen diagnostiziert oder Befunde erhoben worden, die auf eine psychische Störung hinweisen würden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. H.___ (Urk. 8/18 Ziff. 2.5), Dr. D.___ und die behandelnden Kantonsspital C.___ -Ärzte führten in ihren Diagnoselisten zwar
«Depression», «somatoforme Schmerzstörung» und einen « Verdacht auf eine Anpassungsstörung » an. Im Kontext ihrer Berichte erweisen sich diese Diagnosen aber als Umschreibung der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, einen adäquaten Umgang mit den Defiziten an ihrer rechten Hand zu finden. Mit der in den ärztlichen Berichten beschriebenen mangelnden Eigenaktivität, dem chronifizierten Leiden, der Gesamtsituation mit Verlust der Arbeitsstelle und de n
geringen Arbeitsmarktkompetenzen bestehen zweifelsohne belastende psychosoziale Faktoren, welche das B eschwerdebild mitbestimmen. Eine Überweisung zur psychiatrischen B ehandlung, eine Diagnoseerhebung nach ICD-10 oder eine psychopharmazeutische Medikation hat jedoch nie stattgefunden, so dass keine Anhaltspunkte für eine von dieser Belastungssituation unterscheidbare, eigenständige und damit
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegen, weshalb die diesbezüglich beantragte psychiatrische Abklärung in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben kann ( BGE 122 V 157 E. 1d) .
Zusammengefasst erweist sich somit d er medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - auch keine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist. 4.4
D emnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkei ten gemäss dem von RAD-Arzt Dr. G.___
formulierten und vorstehend präzisier ten (E. 4.2.5) Belastungsprofil spätestens seit der für einen Rentenanspruch relevanten Zeit ab Februar 2020 zu 100 % zumutbar sind. Eine gänzliche Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt bei dem festgestellten Belastungsprofil nicht vor. Im Folgenden sind daher im Hinblick auf einen möglichen Renten anspruch die wirtschaftliche n Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschrän kungen zu prüfen. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit arbeitslos (vgl. Ziff. 1 Sachverhalt) , weshalb das Validenein kommen praxisgemäss mittels statistischer Werte
(Urteil des Bu ndesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5)
und zwar gestützt auf die Tabelle TA1 ( Lohnstrukturerhebung 2018 [TA1_tirage_skill_level Total, Frauen, Kompetenz niveau 1 ) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
zu bestimmen ist
und nicht wie in der angefochtenen Verfügung auf der Basis des Lohnes der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitgeberin
(vgl. Ur k. 2 S.
2 oben und Urk. 8/28 S. 1) . 5. 2
Was das Invalideneinkommen angeht, ist dieses rechtsprechungsgemäss
anhand der Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total Privater Sektor » , zu ermitteln . Demnach ist - wie bereits für das Valid en einkommen (vgl. E. 5.1 vorstehend) - auch dem Invalideneinkommen die LSE-Tabelle TA1 ( Lohnstruk turerhebung 2018 [TA1_tirage_skill_level Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ) zu Grunde zu legen . 5. 3
Nachdem das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (E. 5.1-5.2 vorstehend) , erübrigt sich deren genaue Ermittlung .
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähig keit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ). Bei einer 100%igen Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des zumutbaren Belastungs profils resultiert , selbst wenn der
maximale leidensbedingte Abzug von 25 % (BGE
126 V 75) gewährt würde,
ein rentenausschliessender I nvaliditätsgrad von unter 40 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6 .
Ausgangsgemäss geh en die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der
u nter liegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller