opencaselaw.ch

IV.2021.00384

Rente; Rückweisung zur Verlaufsbegutachtung bei im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 2.5 Jahre altem Gutachten und zwischenzeitlicher Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands.

Zürich SozVersG · 2021-09-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1968 geborene X.___ war ab dem Jahr 1984 als Glaser-Monteur im Familienbetrieb erwerbstätig, bis er im Jahre 1989 aus dem Y.___ in die Schweiz einreiste (Urk. 6/10). In der Folge übte er diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung (U rk. 6/13). Im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden meldete er sich am 5. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6 /13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6 /14 und Urk. 6 /16). Zusätzlich liess sie den Ver sicherten von den Ärzten des

Z.___ begutachten (Gutachten

vom 9. September 2013; Urk. 6 /28). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2013

stellte die Verwaltung die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /32). Daran hielt sie mit

Verfügung vom 27. März 2014 fest (Urk. 6/48). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. August 2015 ab (Urk. 6/62). 1.2

Aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation meldete sich der Versicherte am 6. Oktober 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/69). Nachdem diese mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 zunächst das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/78), entschied sie sich dennoch für eine umfassende Prüfung des medizinischen Sach verhalts (A.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2018, Urk. 6/104). Mit Vorbe scheid vom 2 1. September 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/154) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Mai 2021 fest (Urk. 6/170 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherte n am 5. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei

die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer neuen polydisziplinären Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,

134

V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass verglichen mit dem Entscheid vom 2 7. März 2014 von keiner Veränderung des gesundheitlichen Zustandes und damit in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens nicht abgestellt werden könne. So würde dieses den Ergebnissen des Z.___ -Gut achtens wiedersprechen; weiter habe der am A.___ -Gutachten beteiligte Dr. B.___ als behandelnder Arzt bereits im Jahr 2006 eine Schmerzausweitung behauptet, sodass es nicht erstaune, dass dieser wiederum von einer fehlende n Kon sistenz ausgehe. Auch werde nicht begründet, weshalb sich das chronische Schmerzsyndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll (Urk. 1 S. 4). Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nach der Begutacht ung noch weiter verschlechtert; so sei eine Meniskusläsion diagno sti ziert und eine Infiltration an der HWS vorgenommen worden (S. 5, S. 7). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2014 (Urk. 6/48), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ - G utachten vom 9. September 2013 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/28/30): - Chronisches sensibles lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4) - Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thorakoradiku lä res Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8) - Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus III und IV rechts (ICD-10 G57.6)

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteil igten Spezialärzte zusammenfas send aus, dass aus interdisziplinärer Sicht fü r körperlich schwere bis mittel schwe r e Tätigkeiten, worunte r auch die früher ausgeübten Arbeiten im Gast ge werbe fallen würden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . In einer körper lich leich ten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hi ngegen eine 80%ige Arbeits fähig keit, die vo llschichtig umsetzbar sei (Urk. 6/28/33). 3. 3.1

Die für den Bericht des Spitals C.___ vom 2 8. Dezember 2016 verantwort lichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - DD intermittierende radikuläre Reizung L5 rechts und Th12 rechts - MRI LWS 12/2015: ausgeprägte Osteochondrose und Höhenminderung Bandscheibenfach Th12/L1 mit breitbasigem dorsalem Diskusbulging und dortiger Duralsackkompression ohne Myelopathiesignal, Disko pathie L5/S1 mit dorsaler Diskusprotrusion und Kontakt zur Nerven wurzel S1 rechts - Rezidivierende depressive Episoden mit/bei - Rezidivierenden Paniksymptomen und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung durch Kriegserlebnisse - Lower

Urinary

Tract Symptoms - Unklare nächtliche Synkopen - Periarthropathia

humeroscapularis

Im Vergleich zu 2014 sei es anamnestisch zu einer Verschlech t erung des Gesund heitszustandes gekommen, insbesondere zu einer Zunahme des Schmerzempfin de n s, welche die Einführung einer Opiattherapie notwendig gemacht habe. Es sei eine stationäre Reh abi litationstherapie angezeigt mit anschliessender Fortfüh rung der physiotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting, nebst einer anti depressiven Therapie sowie einer Psychotherapie (Urk. 6/66). 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2018 verantwortlichen Fach ärzte gingen von den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 6/104 S. 7): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F43.22) - Schwindel und Kopfschmerzen mit Verdacht auf Migräne mit Aura und vestibuläre Migräne - Z ur Zeit ohne Basistherapie - Hemikranie alle 14 Tage mit Ansprechen auf Triptan -Medikation (Zomig) - Rezidivierende synkopale Zustände, a m ehesten neurokardiolo gische/ vaso va gale Synkopen - Auslöser vor allem bei Schmerzen (z.B. urologische Untersuchung) bezie hungsweise als Miktionssynkopen - Empfohlene weiterführende Abklärungen bislang nicht durchgeführt - Seltene Synkopen im langjährigen Verlauf - Beruflicher Einsatz in gefährdenden Bereichen nicht empfohlen - Adipositas (BMI 35.6 kg/m2)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben: - Chronisches Schmerzsyndrom - Vorwiegend lumbal - Teilweise spondylogene Ausstrahlung ins rechte Bein - Keine neurologischen A usfälle, bis auf resi duelles sensibles S-Syndrom - Teilweise Ausstrahlung gürtelförmig in den U nterbauch rechts bis zum Rippenbogen - Divergierende Untersuchungsbefunde abgesehen von lumbal auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule, d e r Schultern und der Hüft gelenke - MR-Untersuchungen repetitiv mit konstanten leicht pathologischen Befunden auf den beiden untersten Etagen (L4/5 sowie L5/S1) sowie bei Th12/L1, im Verlauf konstant, ohne objektivierbare neurologische Ausfallzeichen (z.B. MRI der BWS und LWS nativ und kontrastverstärkt vom 1 2. Mai 2006 sowie der LWS vom 2 8. August 2009 und von 12/2015, zusätzlich Status nach Morbus Scheuermann) - Status nach Operation rechter Fuss (Morton Neurom-Resektion interdi gital IV/V rechts am 1 9. März 2014)

Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch einer anderen angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus zugehen. Es werde eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behand lung vorgeschlagen, auch sei eine Entwöhnung von den Opiaten angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sollte dann für eine angestammte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Bezüglich der Migräne sei eine Basistherapie anzustreben (S. 8) . 3.3

Am 2 6. Februar 2019 wurde ein natives MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Oberärztin Radiologie am Spital C.___, beurteilte die Bildgebung bei Status nach Knietrauma rechts wie folgt: - Basisnaher longitudinaler Riss am Aussenmeniskushinterhorn rechts - Innenmeniskus intakt - Beide Kreuz- und Kollateralbänder sind intakt - Mässiger Gelenkerguss

Weiter sei von einer geringen knöchernen Apposition an der lateralen Femurkon dyle und am lateralen Tibiaplateau sowie einer oberflächlichen Signalalteration im Knorpel retropatellär auszugehen (Chondropathie Grad I; Urk. 6/122/11). 3.4

Am 1 8. August 2020 wurde ein natives MRI der HWS erstellt. Die untersuchenden Fachärzte des Spitals

C.___ stellten dabei auf Höhe C3/4 ein rechtsbetontes Diskusbulging und eine Unkovertebralarthrose mit geringer Ein engung des rechten Neuroforamens und des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion fest. Auf Höhe C5/6 würden Unkovertebralarthrosen bestehen sowie ein breitbasiges

Diskusbulging mit geringer Einengung des rechten und linken Neuroforamens sowie des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion (Urk. 6/172/3-4). 3.5

In seinem Bericht vom 2. Oktober 2020 hielt Dr. med. Huber, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass gestützt auf die MRI-Befunde am 1 6. Sep tember 2020 eine Infiltration C3/4 und C4/5 rechts durchgeführt worden sei. Dabei sei jedoch keine eindeutige nachhaltige Besserung erzielt worden. Es seien nun die konservativen Möglichkeiten auszuschöpfen, bei ungenügendem Anspre chen sei auch eine Wiederholung der Infiltration möglich, allenfalls müsse auch ein chirurgisches Vorgehen in Betracht gezogen werden (Urk. 6/172/1). 4. 4.1

Das vorliegende polydisziplinäre A.___ -Gutachten datiert vom 9. Dezember 2018 wobei die entsprechenden Untersuchungen in der Zeit zwischen dem 2 3. August und dem 6. November 2018 stattgefunden haben (Urk. 6/104 S. 3). Die angefochtene Verfügung datiert demgegenüber vom 5. Mai 2021, sodass Voraussetzung für ein Abstellen auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter ein in der Zwischenzeit weitgehend unveränderter Gesundheitszustand wäre. Davon ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten aber nicht auszu gehen. So leidet der Beschwerdeführer mittlerweile auch an objektivierten Knie- und HWS-Beschwerden, wobei letztere ein Ausmass erreicht haben, welches eine Infiltration auf zwei Etagen nötig gemacht hat . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr umfassend zu sein, zumal die entsprechenden Untersuchungen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mehr als 2.5 Jahre zurücklagen. 4.2

Weiter vermag auch die Begründung des psychiatrischen Teilgutachtens nicht restlos zu überzeugen. So stellten bereits die Fachärzte des Spital s C.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Dezember 2016 die Verdachtsdiagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung durch Kriegsereignisse (Urk. 6/66). Auch die Fachärzte des Rehazentrums

F.___ stellten eine entsprechende Verdachtsdiagnose bei Behandlung in der Zeit vom 5. bis 2 4. Januar 2017 (Urk. 6/86 S. 1). Im psy chiatrischen Teilgutachten wird die ängstlich depressive Symptomatik dagegen allein mit den psychosozialen Belastungen (wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sozialamt, Langzeitarbeitslosigkeit) erklärt (Urk. 6/104 S. 32), ohne ausreichend auf die medizinischen V orakten einzugehen. Die Fachärzte des Medizinischen Zentrums G.___ stellten in ihre m Bericht zur interdisziplinären Schmerz behandlung vom 2. Dezember 2020 neben der Verdachtsdiagnose der posttrau matischen Belastungsstörung auch die Diagnose einer andauernden Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei Kriegshandlungen im Y.___ seit 1970 mit involvierter Familie, Kindersoldat ab 12 Jahren bis zur Migration in die Schweiz im Jahr 1989 sowie Tötung des älteren Bruders im Krieg vor seinen Augen (Urk. 6/166 S. 1). Ausführungen zur zeitlichen Latenz respek tive zur Entwicklung finden sich allerdings nicht.

In somatischer Hinsicht fällt auf, dass die bereits im Dezember 2016 gestellte Diagnose einer Periarthropathia

humeroscapularis im A.___ -Gutachten diag nostisch nicht erwähnt wird, obschon bei der Prüfung der Schulterfunktion –

zumindest für den medizinischen Laien – wohl von einer eingeschränkten Funk tionsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/104/44) . Das Weglassen der in den Vorakten gestellten Diagnose wäre vor diesem Hintergrund ausführlich zu begründen, was nicht geschehen ist. 4.3

Insgesamt erscheint aufgrund der neu hinzugekommen Knie- und HWS-Beschwerden eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, insbeson dere aufgrund des nunmehr bald drei Jahre zurückliegenden A.___ -Gutach tens. Eine umfassende Abklärung erscheint auch deshalb angezeigt, da der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Vielzahl von Beschwerden leidet und darüber hinaus von einer objektivierten Mehretagenproblematik auszugehen ist. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten sowie der Lebensgeschichte des Beschwerde führers angezeigt. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob das A.___ -Gutachten auch in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre, wie dies der Vertreter des Beschwerde führers beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 2). 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,

134

V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass verglichen mit dem Entscheid vom 2 7. März 2014 von keiner Veränderung des gesundheitlichen Zustandes und damit in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens nicht abgestellt werden könne. So würde dieses den Ergebnissen des Z.___ -Gut achtens wiedersprechen; weiter habe der am A.___ -Gutachten beteiligte Dr. B.___ als behandelnder Arzt bereits im Jahr 2006 eine Schmerzausweitung behauptet, sodass es nicht erstaune, dass dieser wiederum von einer fehlende n Kon sistenz ausgehe. Auch werde nicht begründet, weshalb sich das chronische Schmerzsyndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll (Urk. 1 S. 4). Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nach der Begutacht ung noch weiter verschlechtert; so sei eine Meniskusläsion diagno sti ziert und eine Infiltration an der HWS vorgenommen worden (S. 5, S. 7). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2014 (Urk. 6/48), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ - G utachten vom 9. September 2013 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/28/30): - Chronisches sensibles lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4) - Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thorakoradiku lä res Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8) - Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus III und IV rechts (ICD-10 G57.6)

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteil igten Spezialärzte zusammenfas send aus, dass aus interdisziplinärer Sicht fü r körperlich schwere bis mittel schwe r e Tätigkeiten, worunte r auch die früher ausgeübten Arbeiten im Gast ge werbe fallen würden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . In einer körper lich leich ten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hi ngegen eine 80%ige Arbeits fähig keit, die vo llschichtig umsetzbar sei (Urk. 6/28/33). 3. 3.1

Die für den Bericht des Spitals C.___ vom 2 8. Dezember 2016 verantwort lichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - DD intermittierende radikuläre Reizung L5 rechts und Th12 rechts - MRI LWS 12/2015: ausgeprägte Osteochondrose und Höhenminderung Bandscheibenfach Th12/L1 mit breitbasigem dorsalem Diskusbulging und dortiger Duralsackkompression ohne Myelopathiesignal, Disko pathie L5/S1 mit dorsaler Diskusprotrusion und Kontakt zur Nerven wurzel S1 rechts - Rezidivierende depressive Episoden mit/bei - Rezidivierenden Paniksymptomen und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung durch Kriegserlebnisse - Lower

Urinary

Tract Symptoms - Unklare nächtliche Synkopen - Periarthropathia

humeroscapularis

Im Vergleich zu 2014 sei es anamnestisch zu einer Verschlech t erung des Gesund heitszustandes gekommen, insbesondere zu einer Zunahme des Schmerzempfin de n s, welche die Einführung einer Opiattherapie notwendig gemacht habe. Es sei eine stationäre Reh abi litationstherapie angezeigt mit anschliessender Fortfüh rung der physiotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting, nebst einer anti depressiven Therapie sowie einer Psychotherapie (Urk. 6/66). 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2018 verantwortlichen Fach ärzte gingen von den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 6/104 S. 7): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F43.22) - Schwindel und Kopfschmerzen mit Verdacht auf Migräne mit Aura und vestibuläre Migräne - Z ur Zeit ohne Basistherapie - Hemikranie alle 14 Tage mit Ansprechen auf Triptan -Medikation (Zomig) - Rezidivierende synkopale Zustände, a m ehesten neurokardiolo gische/ vaso va gale Synkopen - Auslöser vor allem bei Schmerzen (z.B. urologische Untersuchung) bezie hungsweise als Miktionssynkopen - Empfohlene weiterführende Abklärungen bislang nicht durchgeführt - Seltene Synkopen im langjährigen Verlauf - Beruflicher Einsatz in gefährdenden Bereichen nicht empfohlen - Adipositas (BMI 35.6 kg/m2)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben: - Chronisches Schmerzsyndrom - Vorwiegend lumbal - Teilweise spondylogene Ausstrahlung ins rechte Bein - Keine neurologischen A usfälle, bis auf resi duelles sensibles S-Syndrom - Teilweise Ausstrahlung gürtelförmig in den U nterbauch rechts bis zum Rippenbogen - Divergierende Untersuchungsbefunde abgesehen von lumbal auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule, d e r Schultern und der Hüft gelenke - MR-Untersuchungen repetitiv mit konstanten leicht pathologischen Befunden auf den beiden untersten Etagen (L4/5 sowie L5/S1) sowie bei Th12/L1, im Verlauf konstant, ohne objektivierbare neurologische Ausfallzeichen (z.B. MRI der BWS und LWS nativ und kontrastverstärkt vom 1 2. Mai 2006 sowie der LWS vom 2 8. August 2009 und von 12/2015, zusätzlich Status nach Morbus Scheuermann) - Status nach Operation rechter Fuss (Morton Neurom-Resektion interdi gital IV/V rechts am 1 9. März 2014)

Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch einer anderen angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus zugehen. Es werde eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behand lung vorgeschlagen, auch sei eine Entwöhnung von den Opiaten angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sollte dann für eine angestammte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Bezüglich der Migräne sei eine Basistherapie anzustreben (S. 8) . 3.3

Am 2 6. Februar 2019 wurde ein natives MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Oberärztin Radiologie am Spital C.___, beurteilte die Bildgebung bei Status nach Knietrauma rechts wie folgt: - Basisnaher longitudinaler Riss am Aussenmeniskushinterhorn rechts - Innenmeniskus intakt - Beide Kreuz- und Kollateralbänder sind intakt - Mässiger Gelenkerguss

Weiter sei von einer geringen knöchernen Apposition an der lateralen Femurkon dyle und am lateralen Tibiaplateau sowie einer oberflächlichen Signalalteration im Knorpel retropatellär auszugehen (Chondropathie Grad I; Urk. 6/122/11). 3.4

Am 1 8. August 2020 wurde ein natives MRI der HWS erstellt. Die untersuchenden Fachärzte des Spitals

C.___ stellten dabei auf Höhe C3/4 ein rechtsbetontes Diskusbulging und eine Unkovertebralarthrose mit geringer Ein engung des rechten Neuroforamens und des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion fest. Auf Höhe C5/6 würden Unkovertebralarthrosen bestehen sowie ein breitbasiges

Diskusbulging mit geringer Einengung des rechten und linken Neuroforamens sowie des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion (Urk. 6/172/3-4). 3.5

In seinem Bericht vom 2. Oktober 2020 hielt Dr. med. Huber, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass gestützt auf die MRI-Befunde am 1 6. Sep tember 2020 eine Infiltration C3/4 und C4/5 rechts durchgeführt worden sei. Dabei sei jedoch keine eindeutige nachhaltige Besserung erzielt worden. Es seien nun die konservativen Möglichkeiten auszuschöpfen, bei ungenügendem Anspre chen sei auch eine Wiederholung der Infiltration möglich, allenfalls müsse auch ein chirurgisches Vorgehen in Betracht gezogen werden (Urk. 6/172/1). 4. 4.1

Das vorliegende polydisziplinäre A.___ -Gutachten datiert vom 9. Dezember 2018 wobei die entsprechenden Untersuchungen in der Zeit zwischen dem 2 3. August und dem 6. November 2018 stattgefunden haben (Urk. 6/104 S. 3). Die angefochtene Verfügung datiert demgegenüber vom 5. Mai 2021, sodass Voraussetzung für ein Abstellen auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter ein in der Zwischenzeit weitgehend unveränderter Gesundheitszustand wäre. Davon ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten aber nicht auszu gehen. So leidet der Beschwerdeführer mittlerweile auch an objektivierten Knie- und HWS-Beschwerden, wobei letztere ein Ausmass erreicht haben, welches eine Infiltration auf zwei Etagen nötig gemacht hat . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr umfassend zu sein, zumal die entsprechenden Untersuchungen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mehr als 2.5 Jahre zurücklagen. 4.2

Weiter vermag auch die Begründung des psychiatrischen Teilgutachtens nicht restlos zu überzeugen. So stellten bereits die Fachärzte des Spital s C.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Dezember 2016 die Verdachtsdiagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung durch Kriegsereignisse (Urk. 6/66). Auch die Fachärzte des Rehazentrums

F.___ stellten eine entsprechende Verdachtsdiagnose bei Behandlung in der Zeit vom 5. bis 2 4. Januar 2017 (Urk. 6/86 S. 1). Im psy chiatrischen Teilgutachten wird die ängstlich depressive Symptomatik dagegen allein mit den psychosozialen Belastungen (wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sozialamt, Langzeitarbeitslosigkeit) erklärt (Urk. 6/104 S. 32), ohne ausreichend auf die medizinischen V orakten einzugehen. Die Fachärzte des Medizinischen Zentrums G.___ stellten in ihre m Bericht zur interdisziplinären Schmerz behandlung vom 2. Dezember 2020 neben der Verdachtsdiagnose der posttrau matischen Belastungsstörung auch die Diagnose einer andauernden Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei Kriegshandlungen im Y.___ seit 1970 mit involvierter Familie, Kindersoldat ab 12 Jahren bis zur Migration in die Schweiz im Jahr 1989 sowie Tötung des älteren Bruders im Krieg vor seinen Augen (Urk. 6/166 S. 1). Ausführungen zur zeitlichen Latenz respek tive zur Entwicklung finden sich allerdings nicht.

In somatischer Hinsicht fällt auf, dass die bereits im Dezember 2016 gestellte Diagnose einer Periarthropathia

humeroscapularis im A.___ -Gutachten diag nostisch nicht erwähnt wird, obschon bei der Prüfung der Schulterfunktion –

zumindest für den medizinischen Laien – wohl von einer eingeschränkten Funk tionsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/104/44) . Das Weglassen der in den Vorakten gestellten Diagnose wäre vor diesem Hintergrund ausführlich zu begründen, was nicht geschehen ist. 4.3

Insgesamt erscheint aufgrund der neu hinzugekommen Knie- und HWS-Beschwerden eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, insbeson dere aufgrund des nunmehr bald drei Jahre zurückliegenden A.___ -Gutach tens. Eine umfassende Abklärung erscheint auch deshalb angezeigt, da der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Vielzahl von Beschwerden leidet und darüber hinaus von einer objektivierten Mehretagenproblematik auszugehen ist. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten sowie der Lebensgeschichte des Beschwerde führers angezeigt. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob das A.___ -Gutachten auch in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre, wie dies der Vertreter des Beschwerde führers beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 2). 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00384

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1968 geborene X.___ war ab dem Jahr 1984 als Glaser-Monteur im Familienbetrieb erwerbstätig, bis er im Jahre 1989 aus dem Y.___ in die Schweiz einreiste (Urk. 6/10). In der Folge übte er diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, unterbrochen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung (U rk. 6/13). Im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden meldete er sich am 5. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6 /13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6 /14 und Urk. 6 /16). Zusätzlich liess sie den Ver sicherten von den Ärzten des

Z.___ begutachten (Gutachten

vom 9. September 2013; Urk. 6 /28). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2013

stellte die Verwaltung die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /32). Daran hielt sie mit

Verfügung vom 27. März 2014 fest (Urk. 6/48). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. August 2015 ab (Urk. 6/62). 1.2

Aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation meldete sich der Versicherte am 6. Oktober 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/69). Nachdem diese mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 zunächst das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/78), entschied sie sich dennoch für eine umfassende Prüfung des medizinischen Sach verhalts (A.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2018, Urk. 6/104). Mit Vorbe scheid vom 2 1. September 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/154) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Mai 2021 fest (Urk. 6/170 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherte n am 5. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei

die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer neuen polydisziplinären Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. August 2021 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3,

134

V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass verglichen mit dem Entscheid vom 2 7. März 2014 von keiner Veränderung des gesundheitlichen Zustandes und damit in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass auf die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens nicht abgestellt werden könne. So würde dieses den Ergebnissen des Z.___ -Gut achtens wiedersprechen; weiter habe der am A.___ -Gutachten beteiligte Dr. B.___ als behandelnder Arzt bereits im Jahr 2006 eine Schmerzausweitung behauptet, sodass es nicht erstaune, dass dieser wiederum von einer fehlende n Kon sistenz ausgehe. Auch werde nicht begründet, weshalb sich das chronische Schmerzsyndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll (Urk. 1 S. 4). Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nach der Begutacht ung noch weiter verschlechtert; so sei eine Meniskusläsion diagno sti ziert und eine Infiltration an der HWS vorgenommen worden (S. 5, S. 7). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2014 (Urk. 6/48), welche sich in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ - G utachten vom 9. September 2013 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/28/30): - Chronisches sensibles lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4) - Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thorakoradiku lä res Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8) - Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus III und IV rechts (ICD-10 G57.6)

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteil igten Spezialärzte zusammenfas send aus, dass aus interdisziplinärer Sicht fü r körperlich schwere bis mittel schwe r e Tätigkeiten, worunte r auch die früher ausgeübten Arbeiten im Gast ge werbe fallen würden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . In einer körper lich leich ten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hi ngegen eine 80%ige Arbeits fähig keit, die vo llschichtig umsetzbar sei (Urk. 6/28/33). 3. 3.1

Die für den Bericht des Spitals C.___ vom 2 8. Dezember 2016 verantwort lichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen: - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - DD intermittierende radikuläre Reizung L5 rechts und Th12 rechts - MRI LWS 12/2015: ausgeprägte Osteochondrose und Höhenminderung Bandscheibenfach Th12/L1 mit breitbasigem dorsalem Diskusbulging und dortiger Duralsackkompression ohne Myelopathiesignal, Disko pathie L5/S1 mit dorsaler Diskusprotrusion und Kontakt zur Nerven wurzel S1 rechts - Rezidivierende depressive Episoden mit/bei - Rezidivierenden Paniksymptomen und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung durch Kriegserlebnisse - Lower

Urinary

Tract Symptoms - Unklare nächtliche Synkopen - Periarthropathia

humeroscapularis

Im Vergleich zu 2014 sei es anamnestisch zu einer Verschlech t erung des Gesund heitszustandes gekommen, insbesondere zu einer Zunahme des Schmerzempfin de n s, welche die Einführung einer Opiattherapie notwendig gemacht habe. Es sei eine stationäre Reh abi litationstherapie angezeigt mit anschliessender Fortfüh rung der physiotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting, nebst einer anti depressiven Therapie sowie einer Psychotherapie (Urk. 6/66). 3.2

Die für das A.___ -Gutachten vom 9. Dezember 2018 verantwortlichen Fach ärzte gingen von den folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit aus (Urk. 6/104 S. 7): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F43.22) - Schwindel und Kopfschmerzen mit Verdacht auf Migräne mit Aura und vestibuläre Migräne - Z ur Zeit ohne Basistherapie - Hemikranie alle 14 Tage mit Ansprechen auf Triptan -Medikation (Zomig) - Rezidivierende synkopale Zustände, a m ehesten neurokardiolo gische/ vaso va gale Synkopen - Auslöser vor allem bei Schmerzen (z.B. urologische Untersuchung) bezie hungsweise als Miktionssynkopen - Empfohlene weiterführende Abklärungen bislang nicht durchgeführt - Seltene Synkopen im langjährigen Verlauf - Beruflicher Einsatz in gefährdenden Bereichen nicht empfohlen - Adipositas (BMI 35.6 kg/m2)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben: - Chronisches Schmerzsyndrom - Vorwiegend lumbal - Teilweise spondylogene Ausstrahlung ins rechte Bein - Keine neurologischen A usfälle, bis auf resi duelles sensibles S-Syndrom - Teilweise Ausstrahlung gürtelförmig in den U nterbauch rechts bis zum Rippenbogen - Divergierende Untersuchungsbefunde abgesehen von lumbal auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule, d e r Schultern und der Hüft gelenke - MR-Untersuchungen repetitiv mit konstanten leicht pathologischen Befunden auf den beiden untersten Etagen (L4/5 sowie L5/S1) sowie bei Th12/L1, im Verlauf konstant, ohne objektivierbare neurologische Ausfallzeichen (z.B. MRI der BWS und LWS nativ und kontrastverstärkt vom 1 2. Mai 2006 sowie der LWS vom 2 8. August 2009 und von 12/2015, zusätzlich Status nach Morbus Scheuermann) - Status nach Operation rechter Fuss (Morton Neurom-Resektion interdi gital IV/V rechts am 1 9. März 2014)

Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch einer anderen angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus zugehen. Es werde eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behand lung vorgeschlagen, auch sei eine Entwöhnung von den Opiaten angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sollte dann für eine angestammte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren. Bezüglich der Migräne sei eine Basistherapie anzustreben (S. 8) . 3.3

Am 2 6. Februar 2019 wurde ein natives MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Oberärztin Radiologie am Spital C.___, beurteilte die Bildgebung bei Status nach Knietrauma rechts wie folgt: - Basisnaher longitudinaler Riss am Aussenmeniskushinterhorn rechts - Innenmeniskus intakt - Beide Kreuz- und Kollateralbänder sind intakt - Mässiger Gelenkerguss

Weiter sei von einer geringen knöchernen Apposition an der lateralen Femurkon dyle und am lateralen Tibiaplateau sowie einer oberflächlichen Signalalteration im Knorpel retropatellär auszugehen (Chondropathie Grad I; Urk. 6/122/11). 3.4

Am 1 8. August 2020 wurde ein natives MRI der HWS erstellt. Die untersuchenden Fachärzte des Spitals

C.___ stellten dabei auf Höhe C3/4 ein rechtsbetontes Diskusbulging und eine Unkovertebralarthrose mit geringer Ein engung des rechten Neuroforamens und des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion fest. Auf Höhe C5/6 würden Unkovertebralarthrosen bestehen sowie ein breitbasiges

Diskusbulging mit geringer Einengung des rechten und linken Neuroforamens sowie des Spinalkanals, ohne Nervenwurzelaffektion (Urk. 6/172/3-4). 3.5

In seinem Bericht vom 2. Oktober 2020 hielt Dr. med. Huber, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass gestützt auf die MRI-Befunde am 1 6. Sep tember 2020 eine Infiltration C3/4 und C4/5 rechts durchgeführt worden sei. Dabei sei jedoch keine eindeutige nachhaltige Besserung erzielt worden. Es seien nun die konservativen Möglichkeiten auszuschöpfen, bei ungenügendem Anspre chen sei auch eine Wiederholung der Infiltration möglich, allenfalls müsse auch ein chirurgisches Vorgehen in Betracht gezogen werden (Urk. 6/172/1). 4. 4.1

Das vorliegende polydisziplinäre A.___ -Gutachten datiert vom 9. Dezember 2018 wobei die entsprechenden Untersuchungen in der Zeit zwischen dem 2 3. August und dem 6. November 2018 stattgefunden haben (Urk. 6/104 S. 3). Die angefochtene Verfügung datiert demgegenüber vom 5. Mai 2021, sodass Voraussetzung für ein Abstellen auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter ein in der Zwischenzeit weitgehend unveränderter Gesundheitszustand wäre. Davon ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten aber nicht auszu gehen. So leidet der Beschwerdeführer mittlerweile auch an objektivierten Knie- und HWS-Beschwerden, wobei letztere ein Ausmass erreicht haben, welches eine Infiltration auf zwei Etagen nötig gemacht hat . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr umfassend zu sein, zumal die entsprechenden Untersuchungen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mehr als 2.5 Jahre zurücklagen. 4.2

Weiter vermag auch die Begründung des psychiatrischen Teilgutachtens nicht restlos zu überzeugen. So stellten bereits die Fachärzte des Spital s C.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Dezember 2016 die Verdachtsdiagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung durch Kriegsereignisse (Urk. 6/66). Auch die Fachärzte des Rehazentrums

F.___ stellten eine entsprechende Verdachtsdiagnose bei Behandlung in der Zeit vom 5. bis 2 4. Januar 2017 (Urk. 6/86 S. 1). Im psy chiatrischen Teilgutachten wird die ängstlich depressive Symptomatik dagegen allein mit den psychosozialen Belastungen (wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sozialamt, Langzeitarbeitslosigkeit) erklärt (Urk. 6/104 S. 32), ohne ausreichend auf die medizinischen V orakten einzugehen. Die Fachärzte des Medizinischen Zentrums G.___ stellten in ihre m Bericht zur interdisziplinären Schmerz behandlung vom 2. Dezember 2020 neben der Verdachtsdiagnose der posttrau matischen Belastungsstörung auch die Diagnose einer andauernden Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei Kriegshandlungen im Y.___ seit 1970 mit involvierter Familie, Kindersoldat ab 12 Jahren bis zur Migration in die Schweiz im Jahr 1989 sowie Tötung des älteren Bruders im Krieg vor seinen Augen (Urk. 6/166 S. 1). Ausführungen zur zeitlichen Latenz respek tive zur Entwicklung finden sich allerdings nicht.

In somatischer Hinsicht fällt auf, dass die bereits im Dezember 2016 gestellte Diagnose einer Periarthropathia

humeroscapularis im A.___ -Gutachten diag nostisch nicht erwähnt wird, obschon bei der Prüfung der Schulterfunktion –

zumindest für den medizinischen Laien – wohl von einer eingeschränkten Funk tionsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 6/104/44) . Das Weglassen der in den Vorakten gestellten Diagnose wäre vor diesem Hintergrund ausführlich zu begründen, was nicht geschehen ist. 4.3

Insgesamt erscheint aufgrund der neu hinzugekommen Knie- und HWS-Beschwerden eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung unumgänglich, insbeson dere aufgrund des nunmehr bald drei Jahre zurückliegenden A.___ -Gutach tens. Eine umfassende Abklärung erscheint auch deshalb angezeigt, da der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Vielzahl von Beschwerden leidet und darüber hinaus von einer objektivierten Mehretagenproblematik auszugehen ist. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten sowie der Lebensgeschichte des Beschwerde führers angezeigt. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob das A.___ -Gutachten auch in formeller Hinsicht zu beanstanden wäre, wie dies der Vertreter des Beschwerde führers beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 2). 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty