Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1993, schloss eine Berufslehre als Recyclist ab ( Urk. 7/1 Ziff. 4, Urk. 7/10 S. 3 Ziff. 3). Am 1 0. Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 8 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche ( Urk. 7/11) und medizinische ( Urk. 7/13, Urk. 7/15) Abklärungen. Am 1 7. August 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe ( Urk. 7/12).
Mit Verfügung vom 1 2. September 2019 ( Urk. 7/25) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Der Versicherte erhob am 2 6. September 2019 ( Urk. 7/28/3-8) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 201 9. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Februar 202 0 (Ver fahren-Nr. IV.2019.00675) wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 2. September 2019 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/30 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ( Gutachten vom 2 9. September 2020, Urk. 7/45) ein. A m
1 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/49) antwor tete der Gutachter auf die
Rückfragen der IV-Stelle ( Urk. 7/48 S. 1 f.), die am 2 5. Februar 2021 ( Urk. 7/53 )
d en Vorbescheid erliess. Der Versicherte brachte dagegen E inwände ( Urk. 7/56) vor.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 ( Urk. 7/59 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2021 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. August 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, nach dem
eingeholten psychiatrischen Gutachten bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Bisher sei eine depressive Erkrankung bekannt gewesen,
die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 1). Im Rahmen der Begutachtung seien bei der Erhebung der Befunde eine Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten sowie eine möglich e Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der K rankenrolle festgestellt worden. Eine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor. Die im Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen hätten ein mittleres Ausmass. Dies sei aber unter einem gewissen Vorbehalt zu betrachten, da eine starke Verdeut lichung der Defizite bestanden habe (S. 2 oben).
Ein Leidensdruck sei angesichts der nicht wahrgenommenen therapeutischen Optionen nur sehr bedingt ausgewiesen (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei zu einer wirksamen Therapie nicht bereit. Er zeige keine Motivation zu einer Verän derung, obschon die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gut zu behandeln wäre. Die Therapiesitzungen fänden einmal pro Monat statt . Eine stationäre Behandlung habe bis dato nicht stattgefunden. Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sämtliche Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem psychiatrischen Gutachten liege für die bisherige Tätigkeit seit dem Jahr 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Für eine leidensangepasste Tätigkeit würden nur Tätigkeiten im Frage kommen, die er alleine zu Hause durchführen könne, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Messer schleifer . Sofern die Rahmenbedingungen erfüllt seien, wäre eine Arbeits fähigkeit von 100 % gegeben ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Es stehe weiterhin im Raum, ob mit dem vom Gutachter festgeleg t en Belastungsprofil eine Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Es sei klar, dass eine solche Tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Bereits aufgrund der Lärm emission könne die Tätigkeit als Messerschleifer nicht zu Hause durch geführt werden (S. 9 Ziff. 3-4). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 5. März 2018 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychi atrischer Behandlung , zwei bis dreiwöchentlich ( Urk. 7/13/2 Ziff. 1.1 und 1.2 ). Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 5. September 2018 ( Urk. 7/13/2-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3, S. 2 Ziff. 2.5).
Der Psychiater führte zur Krankengeschichte aus, die Krankheit habe im Herbst/Winter 2017 begonnen. Der Patient habe eine Phase der Instabilität und Unruhe erlebt, die schlussendlich zum Konkurs des Unternehmens geführt habe, das er selber betrieben habe (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei bei der Erst konsultation durch einen Rückzug, Agitiertheit, motorische Unruhe, ein Nichtstillsitzen-können und einen abreis s enden Gedankengang aufgefallen. Zudem habe er über Nachtschweiss, Ein- und Durchschlafstörungen, Appetit losigkeit, einen Rückzug und Suizidphantasien g eklagt (S. 2 Ziff. 2.4). Dr. Z.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit als Recyclist , Hausierer und Verkäufer seit dem 1 5. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Der Patient sei zurzeit arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 3.1). Die zuletzt ausge übte Tätigkeit sei kundenorientiert. Der Patient könne diese aufgrund der Erkran kung nicht mehr wahrnehmen. Er könne nicht auf Leute zugehen und sei zu einem affektiven Kontakt nicht fähig (S. 3 Ziff. 3.3 und 3.4). Es bestehe eine relativ magere schulische Ausbildung (S. 3 Ziff. 3.5). 3.2
Dr. Z.___
bestätigte im Verlaufsb ericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 7/15) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen seit dem 1 5. März 2018 ( ICD-10 F32.3, S. 1 Ziff. 1.2). Der Psychiater gab an, d ie bis herige Tätigkeit als Messerschleifer, Hausierer oder Recyclist sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar. Zurzeit sei keine Tätigkeit denkbar . Der Patient sei nicht belastbar. Es bestehe daher für sämtlich Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 0 % (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es werde eine Wiedereingliederung ohne Leistungs zwang während 2-3 Stunden an fünf Tagen die Woche empfohlen (S. 3 Ziff. 4.2). 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 7/16 S. 3) aus, eine schwere Depression sei aufgrund des vorliegenden Befundes, der niedrig dosierten und im Verlauf unveränderten antidepressiven Medikation bei nur 2-3 bezie hungsweise 2-4 wöchentlichen Konsultationen nicht mehr nachvollziehbar (S. 3 oben). Es bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastung. Beide Eltern teile des Beschwerdeführers seien psychisch erkrankt. Die Mutter sei IV-Rentnerin. Es liege eine ambivalente Arbeitsmotivation vor. Der Beschwerdeführer wolle arbeite n . Aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Berufstätigkeit könne er sich dies aber absolut nicht mehr vorstellen. Für eine depressive Episode fehle es am Charakter der Dauerhaftigkeit. Es seien noch nicht alle Therapieoptionen ausge schöpft. Medizinisch-theoretisch sei eine Vollremission möglich. Die psychoso zialen Belastungen stünden im Vordergrund. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (S. 3 Mitte). 3.4
3.4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. September 2020 ( Urk. 7/45) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psy chiatrisches Gutachten. Die psychiatrischen Untersuchungen fanden am 21., 2 6. und 2 7. August 2020 statt ( S. 4 Ziff. 1.1.4).
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm wegen seiner Lebensgeschichte und dem Leben überhaupt nicht gut gehe . Der Gutachtenstermin habe ihn sehr belastet (S. 10 Ziff. 3. 2 1.1 oben). Sein Vater arbeite als hausierender Messerschleifer (S. 11 Ziff. 3.2.1.1 oben). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in einer Wohnung gelebt und seien nicht fahrend unterwegs gewesen (S. 11 Ziff. 3.2.1.1 unten). In der Schule sei er immer gemobbt worden (S. 12 oben). Er habe trotz schwieriger Umstände die Lehre als Recyclist bestanden. Für den Militärdienst und den Zivilschutz sei er untauglich (S. 15 unten). Der Beschwerdeführer sei seit 2015 als Messerschleifer tätig gewesen . Er sei hausieren gegangen, habe die Messer der Kunden eingesammelt und der Vater habe sie geschliffen . Nur einfache Messer habe er selber schleifen können. Er habe sehr wenig Kunden gehabt (S. 16 oben). Im Januar 2018 sei er bei der Arbeit von jemandem mit einem Baseballschläger attackiert worden (S. 16 unten). Der Beschwerdeführer bekomme schon Panik, wenn er nur mit fremden Menschen reden müsse. Er sei du rch schlechte Erfahrungen krank geworden . (S. 17 Ziff. 3.2.1.3 Mitte).
Der Beschwerdeführer vergesse anstehende Erledigungen. Wichtige Termine ver gesse er aber nur selten
(S. 18 oben). Er beschreibe eine ständige innere Unruhe und ständige unkontrollierbare Sorgen (S. 18 Mitte). Weiter beschreibe er panik artige Angstzustände, aber nicht spontan, sondern mit typischen Trigger n (S. 19 oben). Agora phobische Ängste bestünden nicht. Der Aufenthalt in Menschen mengen, im öffentlichen Raum, im Zug oder Bus sowie weite Reisen sei en
mög lich (S. 19 Mitte ). Der Beschwerdeführer habe sodann passive Suizidgedanken. Er wünsche sich, tot zu sein (S. 21 oben). Er vermeide zwischenmenschliche Akti vitäten ausser Hau s einschliesslich gruppentherapeutischer Situationen und geschützte arbeitsähnliche Aktivitäten, um sich nicht dem Risiko der Wieder holung der erlebten Ablehnung, Abwertung und Ausgrenzung auszusetzen (S. 21 f. Ziff. 3.2.8). Die Behandlung bei Dr. Z.___ finde zirka einmal im Monat statt (S. 25 Ziff. 3.2.11 oben). 3.4.2
Der Beschwerdeführer reagiere abwehrend auch bezüglich kleinster Schritte in Richtung einer Arbeitstätigkeit. Er habe dies mit der Angst vor einer Wiederho lung von negativen Erfahrungen begründet (S. 28 Mitte). Es seien eine starke Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten und eine mögliche Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der Krankenrolle festgestellt worden (S. 28 unten ).
Der Gutachter gab zum Mini-ICF-APP an, es bestehe eine leicht bis mässig aus geprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Der Beschwerdeführer sei pünktlich zu allen drei Untersuchungsterminen erschie nen . Es sei für ihn aber sehr belastend, solche Termine wahrzunehmen. Er habe immer Angst zu spät zu kommen und den Termin zu verpassen (S. 29 Ziff. 4.3.5.1 Mitte) . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht bis erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, ein fache Aufgaben zu planen und zu organisieren. Ansonsten hätte er die Berufs lehre nicht bestanden und nicht ein Unternehmen gründen können. Er habe aber aktuell keine Alltagsaktivitäten angegeben, die ein erhebliches Mass an Planung und Strukturierung voraussetzen würden (S . 30 oben). Dem Beschwerdeführer fehle sodann viel praktisches Wissen, das ihm zu Hause nicht vermittelt worden sei. Die Mutter habe sich offenbar ständig depressiv zurückgezogen und sei nicht
ansprechbar gewesen. Weiter habe er viele frustrierende Erfahrungen in der Schule und während der Berufslehre gemacht (S. 30 Mitte). Um ein weiteres Insuf fizienzerleben zu vermeiden, ziehe er sich darauf zurück, dass er nicht s könne (S.
30 unten).
Weiter bestehe eine leicht bis erhebli ch au s geprägte Beeinträchtigung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke
bereits bei kleins ten Anforderungen überfordert , wie bei der Anmeldung seines Hundes und dem Organisieren entsprechender Unterlagen (S. 31 oben). Bezüglich der Kategorie Kompetenz- und Wissensanwendung bestehe wahrscheinlich eine voll ausge prägte Beeinträchtigung. Das Kriterium sei aber nicht sicher beurteilbar, da der Beschwerdeführer aufgrund des Insuffizienzerlebens An forderungen jeder Art vermeide (S. 32 oben). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mässig beein trächtigt (S. 32 unten). Weiter bestehe eine erheblich ausgeprägte Beeinträchti gung der Proaktivität und der Spontanaktivitäten. Soweit erkennbar lebe der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen und ziellos in den Tag hinein. Er verfolge keine spezifischen Interessen, vermeide Sport und pflege keine Hobbies . Bezüg lich der Aufgaben im Haushalt bestünden offenbar keine Konflikte mit der Ver mieterin , die vermutlich eher mütterlich-unterstützend agiere (S. 33 unten).
Bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit bestehe eine erheblich bis voll ausge prägte Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe kein Beispiel angegeben, dass auf ein Durchhaltevermögen hinweisen würde, abgesehen vom Durchhalten in der Schule und der Lehrzeit, wobei er auch in dieser Zeit immer wieder unter der A ngabe vo n vegetativen Stresssympt omen krank daheim geblieben sei. Es sei von einem erheblich eingeschränkten Durchhaltevermögen bei geringer Frustra tionstoleranz auszugehen (S. 34 oben).
Weiter bestehe eine leicht bis erheblich ausgeprägte Einschränkung der Selbstbe hauptungsfähigkeit. Die Fähigkeit sei insgesamt eingeschränkt (S. 35 oben). Bezüglich der Konversation und der K ontaktfähigkeit zu Dritten bestehe eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung (S. 36 oben). Hinsichtlich der Gruppenfähigkeit bestehe ebenfalls eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beein trächtigung (S. 36 f.). Die Fähigkeit zu engen, dyadischen Beziehungen sei leicht bis erheblich beeinträchtigt. Der Explorand habe eine enge Beziehung zum Vater. Offenbar könne er diesen jederzeit anrufen und Anforderungen an ihn abgeben . Die Beziehung sei aber einseitig (S. 37 Mitte). Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei gar nicht bis leichtgradig beeinträchtigt. Der Explorand könne Autofahren . Bus- und Zugfahren vermeide er (S. 38 f.). 3.4.3
Aus der Vorgeschichte des Exploranden würden sich zahlreiche biographische Belastungsfaktoren ergeben, die die Persönlichkeit erheblich geprägt haben dürften. Ausserfamiliär sei es zu massiven, repetitiven Erfahrungen von sozialer Ausgrenzung, Abwertung und Erniedrigung gekommen, insbesondere während der obligatorischen Schul- und der Lehrzeit. Zudem habe eine innerfamiliäre Verwahrlosu ng bestanden . Die kranke Mutter sei passiv zu Hause und für den Exploranden als Kind und Jugen dlichen nicht beanspruchbar gewesen (S. 40 Ziff. 6.1 a) oben). Es bestünden wenige Ressourcen. Es sei kein erfolgreicher Lebensbereich auszumachen, der die frustrierenden Insuffizienzerlebnisse in der Schule , im Beruf und der Gesellschaft hätten kompensieren können. Die Tätigkeit als selbständiger Messerschleifer und Schrotthändler sei im Januar 2018 mit dem Konkurs des Unternehmens gescheitet.
Weiter sei es zu einem Krankheitsgewinn gekommen . Der Beschwerdeführer lebe arm und isoliert. Dies sei ihm vertraut und besser, als sich in die Welt zu wagen und das Risiko erneuter Abwertungen und Beeinträchtigungen einzugehen (S. 40 Ziff. 6.1 lit .
a) unten). Die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstörung seien erfüllt. Der Beschwerde führer stehe von der Entwicklungsperspektive her trotz seiner 27 Jahre noch im Ablösungsprozess von zu Hause und vor dem Sc hritt zur beruflichen Identität und zu einer Paarbeziehung und der Gründung einer Familie (S. 42 unten).
Eine festgestellte Ängstlichkeit lasse sich über die ängstlich-vermeidende Persön lichkeitsstörung mit posttraumatischer Symp tomatik vollumfänglich erklären. Eine zusätzliche Angststörung liege nicht vor (S. 43 Ziff. 6.1 lit . c). Die durch den behandelnden Psychiater diagnostizierte Depression mit einem psychotischen Anteil sei nicht nachvollziehbar. In der Vorgeschichte des Exploranden bestünden keine Hinweise auf abgrenzbare depressive Episoden, die auch für den Kranken in einem starken Gegensatz zum üblichen Befinden stünden , mit anschliessender
Besserung und Rückkehr zum gesunden Befinden (S. 43 Ziff. 6.1 lit . d). Keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Störung sei erfüllt (S. 44 oben). Objektiv seien auch keine typischen Symptome für ADHS-Auffälligkeiten fest gestellt worden , wie eine beobachtbare Zappeligkeit, eine Unruhe, eine starke Ablenkbarkeit oder eine flüchtige Aufmerksamkeit. Das Hauptproblem sei, dass der Beschwerdeführer von Kindheit an in belastenden psychosozialen Umständen habe leben müssen. Dabei sei er sowohl daheim wie in der Schule und während der Lehre durchgängig gestresst gewesen, was mit ADHS-Symptomen interferiere. Hinzu komme, dass er seine Beschwerden verdeutliche, was deren Relativierung und Objektivierung erschwere (S . 44 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnose eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6) mit unreifen und haltlosen Zügen (ICD-10 Z3/F608) bei komplexer Traumatisierung (ICD-10 F43.8 ; S. 45 Ziff. 6.4 ). Bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege (ohne Abgrenzung von Krankheitsgewinn und seiner Auswirkungen) insgesamt eine schwere psychische Gesundheitsstörung vor (S. 44 Ziff. 6.3). 3.4.4
Der Beschwe rdeführer sei in einer jenischen Familie aufgewachsen . Während der Kindheitsphase seien die Eltern weitgehend sesshaft gewesen. Offenbar aufgrund von Schulden und Betreibungen sei es in der Kindheit des Beschwerdeführers zu einem fluchtartigen Umzug der Familie nach C.___ gekommen. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz hätten enge finanzielle Verhältnisse mit häufigen Betreibungen und Pfändungsversuchen bestanden (S. 46 Ziff. 7.1 oben).
Der Beschwerdeführer habe erst im März 2018 eine Psychot herapie begonnen, die
sich noch in den Anfängen im Sinne eines langsamen Beziehungsaufbaus bewegen dürfte. Wenn man ihn stärker mit dem Thema Eigenverantwortung konfron tiere und damit seine aktuelle Nische gefährde, werde er die Therapie abbre chen. Anfang 2018 sei es zum finalen Scheitern gekommen im Sinne einer erschöpften Resilienz und dem Rückzug in die Krankenrolle . Der Beschwerde führer stabilisiere s einen Selbstwert über ein Opferkonstrukt. Er sehe sich als Teil einer verfolgten Minderheit (S. 47 Ziff. 7.2 oben). Theoretisch sei es möglich, die negativen Erfah rungen zu korrigieren über eine intensivierte störungsspezifische Therapie der Persönlichkeitsstörung und dem Beschwerdeführer so zu helfen, aus eigener Kraft zur Erfüllung seiner zentralen Bedürfnisse zu kommen . Er könnte konkret an ambulanten therapeutischen Einzel- und Gruppenangeboten teilneh men . In diesen Gefässen könnte er soziale Fertigkeiten verbessern und Freund schaften, Hobbies und eventuell eine Paarbeziehung entwickeln. Auf dieser Basis liesse sich schrittweise über eine Arbeitstätigk eit im geschützten Rahmen, ein
Supported
Employmenet und ein Jobcoaching im freien Arbeitsmarkt eine voll schichte Arbeitsfähigkeit erreichen. Der Beschwerdeführer selber sehe dies anders. Für ihn sei jeder der Schritte eine Bedrohung mit dem Risiko einer Wiederholung früherer Abwertungs- und Ausgrenzungserfahrungen, die er auf jeden Fall ver meiden wolle (S. 47 Ziff. 7.2 unten). Falls er sich auf die skizzierte Therapie einlassen könne, sei mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Andernfalls verbleibe er im ungünstigsten Fall lebenslang in der Krankenrolle (S.
48 Ziff. 7.2). Das Aktivitätsniveau sei seit Anfang 2018 in den unterschied lichen Lebensbe reichen vergleichbar eingeschränkt (S. 48 Ziff. 7.3.1). Innerhalb der derzeitigen Nische des Beschwerdeführers sei der Leidensdruck erheblich redu ziert. Er sei nur insofern an Therapien interessiert, als sie seine Krankenrolle legitimierten und in seinem Lebensstil stützten. Dazu genüge eine Sitzung pro Monat und ein Thera peut, der im Wesentlichen bestätigte und unterstütze. Der Beschwerdeführer scheine diese Art Therapie auch wahrzunehmen. Für einen schritt weisen expo nierenden Therapieansatz dürfte er schwerlich zu gewinnen sein. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plau sibel. Die Unter suchungsergebnisse seien valide und nachvollziehbar (S. 48 Ziff. 7.3.2 und 7.3.3).
Der Beschwerdeführer habe trotz geringer Ausgangsressourcen, vieler schulischer Rückschläge und Widrigkeiten und zahlreicher negativer zwischenmenschlicher Erfahrungen eine Berufsl ehre abschliessen und die Fahrprüfung absolvieren können. Weiter habe er sich auch beruflich einige Jahre durchgekämpft. Mit der Dekompensation Anfang 2018 sei seine Resilienz aber offenbar erschöpft gewe sen und er habe sich in eine Krankenrolle zurückgezogen. Seit April 2020 lebe er in einer relativ stabilen Nische unter minimalen externen Anforderungen (S. 48 f. Ziff. 7.4.1). Es liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Bei Krisen aufgrund per sönlichkeitsbezogener ungünstiger Strategien und Verhaltensweisen könnten sich vorübergehend komorbide depressive Episoden entwickeln. Dies sei aktuell nicht der Fall (S. 49 Ziff. 7.4.2). Der Beschwerdeführer sei zu einer wirksamen Therapie nicht bereit. Dies sei teilweise krankheitsbedingt, teils dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet. Eine exakte Abgrenzung sei methodisch nicht möglich (S. 49 Ziff. 7.4.3). Das ängstliche Vermeidungsverhalten betreffe aktuell noch alle Lebensbereiche. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich leis t ungsfähig. Er könne Autofahren und m ache Spaziergänge mit dem Hund. Weiter seien die Performance im Gutachte n, Einkäufe mit der Vermieterin etc. zu erwäh nen (S. 50).
Die in der Exploration zu beobachtende Performance sei relativ normal und lasse keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu. Im Alltag grenze sich der Beschwerdeführer von Anforderungen ab beziehungsweise delegiere er diese an den Vater oder wenn möglich an seine Vermieterin (S. 51 Ziff. 8.1 oben). Er habe eine Beruf slehre als Recyc list absolviert und danach als Pizza-Ausfahrer, hausierender Messerschleifer und selbständiger Schrottver käufer und -händler gearbeitet. Angestammt sei die Tätigkeit als Recyclist . Der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr in diesen Arbeitsbereich nicht vor stellen. Er fürchte sich vor erneuten Erfahrungen von Überforderung und Insuf fizienzerleben und vor Ausgrenzung und Bloss stellung. Seine Ängste seien hier krankhaft übersteigert und zeigten ein Ausmass, bei welchem eine ad hoc Über windung wahrsc heinlich nicht möglich sei (S. 5 1 Ziff. 8.2). Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 52 Ziff. 8.2). Für eine optimal angepasste Tätigkeit kämen nur solche Tätigkeiten in Frage, die der Beschwerde führer alleine zu Hause durchführen könne. Denkbar sei eine Tätigkeit als Messer schleifer. Vermutlich würde er jemanden brauchen, der ihm Aufträge akquiriere und die Messer abhole und bringe. Allenfalls würde er einen Ausbildungskurs zum Messerschleifen benötigen. Mit der Idee als Messerschleifer sei ein Arbeits pensum von acht Stunden täglich medizinisch möglich (S. 52 Ziff. 8.3 oben). Der Gutachter wisse nicht, ob die beschriebene häusliche Tätigkeit im freien Arbeits markt verwirklichbar sei und ob der Beschwerdeführer tatsächlich handwerklich in der Lage sei, Messer zu schleifen. Insofern b estehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52 Ziff. 8.3 unten). Es werde ein therapeutisches Vorgehen über drei Jahre empfohlen. Zunächst solle eine Intensivierung der Therapie mit wöchent lichen Therapiegesprächen erfolgen ergänzt durch emotionale Therapieansätze . Im zweiten Jahr sollte eine Verlagerung der Therapie in Gruppensettings erfolgen. Im dritten Jahr werde von einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen ausge gangen mit anschliessend Supportet
Employment . Gegen Ende des dritten Jahres sei eine Arbeitsstelle im freien Arbeitsmarkt möglich mit Begleitung und Unter stützung durch ein Jobcoaching während eines halben Jahres. Am Ende eines dreijährigen Reha-Prozesses sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erre icht werden (S. 52 f.
Ziff. 8.4). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Dieses sei theoretisch behan delbar. Einer wirksamen Behandlung stünden jedoch psychosoziale Fak toren entgegen (S. 53 Ziff. 8.5). 3.5
Dr. A.___ nahm am 3 0. September 2020 ( Urk. 7/51 S. 2 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 2 9. September 202 0. Sie führte aus, als Diagnose bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung bei unreifen und halt losen Zügen und komplexer Traumatisierung (S. 2 unten). Gemäss dem Gutachten
kämen Tätigkeiten in Frage , die der Beschwerdeführer alleine zu Hause durch führen könne. Denkbar sei eine Tätigkeit als Messerschleifer ohne Akquise und Kundenkontakt . In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Anfang 2018 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 3 Mitte).
Gemäss der Einschätzung des Gutachters sei es theoretisch möglich, den Gesund heitszustand über eine intensivierte störungsspezifische Therapie der Persönlich keitsstörung und durch eine parallele soziale Exposition zu verbessern. Der Beschwerdeführer zeige bisher aber keine Motivation für eine Veränderung, die man therapeutisch für exponierende Schritte nutzen könnte. Dies sei teilweise krankheitsbedingt, teilweise dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet. Wenn der Beschwerdeführer sich auf eine Therapie einlassen könne, sei medizinisch-theoretisch mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten möglich (S. 3 unten). Es bestehe ein Krankheitsgewinn, der sich in einer Tendenz zur Aggravation, starker Verdeutlichung von Beschwerden und gleichzeitiger Abwertung seiner Ressourcen zeige. Dies stelle ein starkes Hinder nis für eine Reintegration dar (S. 4 unten). Auf das Gutachten vom 2 9. September 2020 könne abgestellt werden (S. 4 unten). 3.6
Gutachter Dr. B.___ antwortete am 1 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/49) auf die Rück fragen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. November 2020 ( Urk. 7/48). Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer reizarmen Umgebung und
mit möglichst wenig sozialen Kontakten zu 100 % möglich sei , antwortete
Dr. B.___ , kleine Schritte der Annäherung könnten unter guten Voraussetzun gen gelingen. Das Hauptproblem sei, wie im Gutachten beschrieben, dass der Beschwerdeführer erneute Erfahrungen von Überforderung und einem Insuffi zienzerleben befürchte. Wenn man ihm mitteile, dass er in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, werde er das krankheitsbedingt nicht umsetzen können. Er hätte zu v iel Angst, wieder zu scheitern und ausgegrenzt und blossgestellt zu werden . Deshalb benötige er einen unterstützenden Prozess der Auseinandersetzung und Annäherung (S. 1 f. Ziff. 1).
Das Mini-ICF-APP sei hilfreich für die konkrete Beschreibung von Fähigkeiten und Defiziten . Zudem bilde sie die Performance ab . Der Gutachter habe anhand direkter Beobachtung, aufgrund von Informationen in den Akten und direkten und indirekten Hinweise n aus den Schilderungen des Exploranden beschrieben, was diesem aktuell möglich sei und was nicht. Auf dieser Ebene sei die Darstel lung mittels Mini-ICF-APP valide. Hingegen s e i nicht erkennbar, wie die Perfor mance aussehen würde, wenn der Beschwerdeführerin im Alltag mutiger wäre und Ängste überwinden würde , und ob ihm dies zumutbar sei (S. 2 Ziff. 2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die Annahme, dass der krank heitswertige Anteil der Ängste nicht ad hoc überwindbar und die Arbeitsfähigkeit deshalb eingeschränkt sei (S. 2 Ziff. 3). Der Leidensdruck sei deshalb niedrig, weil sich der Beschwerdeführer durch den Rückzug in die Krankenrolle den Anforde rungen des Lebens weitgehend entziehen könne. Er schränke sich aber auch in
potentiell angenehmen Lebensbereichen ein. Grundsätzlich könne schon ein Leiden mit einem Leidensdruck angenommen werden (S. 3 Ziff. 3).
Der Guta chter antwortete auf die Frage zur Möglichkeit einer stationären Thera pie, der potentielle Nutzen einer stationären Massnahme liege in einer durch greifenden Verb esserung des Befindens durch die erfolgreiche Bearbeitung und Veränderung dysfunktionaler intrapsychischer und interpersoneller Strategien. Damit würde sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessern. Der Vorteil läge im Zeit gewinn. Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung sei auch in der Variante einer stationären Therapie die Motivation des Exploranden. Diese sei durch krank heitswertige Faktoren wie der Angst vor erneuter Abwertung eingeschränkt. Der potentielle Schaden liege in einem erneuten Scheitern mit der Bestätigung des nega tiven Konzepts des Exploranden im Sinne einer Chronifizierung . Das Risiko eines Scheiterns sei bei der Variante einer stationären Therapie höher als bei der ambulanten Variante, da bei letzterer die Anforderungen in sehr kleinen Schritten erhöht werden könnten . Eine stationäre Massnahme sei medizinisch sinnvoll, wenn sie so vermittelt werden könne , dass der Beschwerdeführer vom potentiellen Nutzen der Massnahme überzeugt sei. Eine Therapie gegen den Willen des Patienten sei selten erfolgreich (S. 3 Ziff. 4). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a).
5. 5.1
Dr. Z.___ nannte in den Berichten vom 5. September 2018 und vom 2 6. März 2019 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen . Er attestierte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (E. 3.1 und 3.2).
Gutachter Dr. B.___
nannte dagegen als Diagnose eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit unreifen und haltlosen Zügen bei komplexer Trauma tisierung. Eine depressive Störung oder ein ADHS konnte der Gutachter nicht bestätigen (E. 3.4.3 hiervor). Dr. B.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Recyclist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit sei
erforderlich , dass der Beschwerdeführer diese alleine zu Hause durchführen könne. Als Beispiel gab
er die Tätigkeit als Messerschleifer an , wobei der Beschwerdeführer jemanden benötige , der Aufträge akquiriere und die Messer abhole und zurückbringe. Für eine solche Tätigkeit attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von
100 % (E. 3.4. 4 ) . 5.2
Das Gutachten vom 2 9. September 2020 beruht auf den erforderlichen Untersu chungen und e rweist sich für die streitigen Belange als umfassend . Es wurde zudem in Kenntnis und Auseinanderse tzung mit den Vorakten erstellt. Der Gut achter trug den geklagten Beschwerden sodann
ausreichend Rechnung. Mit gewissen Einschränkungen kann dem Gutachten auch bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden .
Das Gutachten ermöglicht auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Es erweist sich daher grundsätzlich als beweistauglich (vgl. E.
4.1). 5.3
Nachfolgend hat daher eine Prüfung der Standardindikatoren zu erfolgen. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführer aufgrund einer ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung im Alltag, seiner Lebensführung und der Arbeits fähigkeit (ohne Abgrenzung von Krankheitsgewinn und seiner Auswirkungen) erheblich einges chränkt ( vorstehend E. 3.4.3). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt . Damit stimmt überein, dass für die angestammte Tätigkeit im Bereich Recycling eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ausgewiesen ist (E. 3.4.4).
Zum Kriterium « Behandlungs- und Eingliederungserfolg » ist zu sagen, dass der Gutachter von einer guten Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung ausging (E. 3.4.4 hiervor) . Dabei kann vom Beschwerdeführer eine Intensivierung der gegenwärtigen ambulanten Therapie
mit den vom Gutachter aufgezeigten Zwi schen s chritten erwartet werden , zumal der Gutachter keine objektiven dies be züglichen krankheitsbedingten Einschränkungen nannte, welche die Behand lung und Behandelbarkeit gänzlich verunmöglichten . Zwar führte Dr. B.___ aus, die Nichtbereitschaft des Beschwerdeführers, eine wirksame Therapie anzugehen, sei teilweise krankheitsbedingt, teils dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet ( Urk. 7/45 S. 49 Ziff. 7.4.3). An anderer Stelle präzisierte Dr. B.___ jedoch, das psychische Leiden sei theoretisch behandelbar, einer wirk samen Behandlung stünden jedoch psychosoziale Faktoren (Krankheitsgewinn, motivationale Faktoren) entgegen. Ob es dem Versicherten zumutbar sei, sich trotz Krankheitsgewinn und Ängsten auf einen therapeutischen und beruflich reintegrativen Prozess einzulassen, müsse administrativ beurteilt werden ( Urk. 7/45
S. 53 Ziff. 8.5).
Dr. B.___ nannte somit schlussendlich einerseits aus drücklich psychosoziale und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht beacht liche
Umstände als Faktoren , welche
der Behandlung im Wege stehen und über liess andererseits die Beurteilung derselben dem Rechtsanwender. Dies lässt den Schluss zu, dass medizinisch-theoretisch keine relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen der vorgeschlagenen Therapie intensivierung entgegenstehen , wobei der Gutachter insbesondere auch eine stationäre Therapie als erfolgsver sprechend bezeichnete (E 3.6) .
In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht gemäss Dr. B.___
zudem bereits heute e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.4.4 hiervor). Die Schwere der diag noserelevanten Befunde ist daher durch die Feststellung zu relativieren, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Nach der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2020 benötigt der Beschwerdeführer für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit eine ent sprechende therapeutische Unterstützung (E. 3.6). Davon abgesehen lässt sich auch für weitere Tätigkeiten in absehbarer Zeit unter der Voraussetzung einer entsprechenden psychiatrischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen. Die notwendigen therapeutischen Schritte zum Erreichen dieses Zieles
können dem B eschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass seit der Anmeldung im Juli 2018 ( Urk. 7/8) keine Eingliederungsbemühungen unternommen wurden (vgl. das Standortgespräch vom 1 7. August 2018, Urk. 7/10, und die Mitteilung vom 1 7. August 2018, wonach keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, Urk. 7/12). Anträge auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen wurde n her nach weder im Verfahren IV .2019.00675 (vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/28 S. 3-8 ) noch im vorliegenden Verfahren gestellt (vgl. Urk. 7/56, Urk. 1) , womit seitens des Beschwerdeführers
nicht einmal versucht wurde – auch in einem allfälligen redu zierten Ausmass -, Eingliederung sbemühungen zu tätigen . Die ablehnende Haltung der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/12) ändert nichts daran, dass entsprechende Bemühungen hätten getätigt werden können.
Komorbiditäten sind keine bekannt und hinsichtlich des Komplexes «Persönlich keit» führte Dr. B.___
einerseits aus, dass der Beschwerdeführer nur über wenige Ressourcen verfügt (E. 3.4.3) . Andererseits stellte er eine starke Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten und eine mögliche Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der Krankenrolle dar (S. 28 unten) . Damit liegen zwar eingeschränkte Ressourcen vor, jedoch nicht in einem ausgeprägten Ausmass. Weiter bestehe n
wenige soziale Kontakte ,
wie zum Vater und seiner Vermieterin .
Bei der Prüfung der Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A uto
fahren kann. Weiter geht er mit dem Hund spazieren und er konnte in der Ver gangenheit eine Berufslehre trotz widriger Umstände abschliessen. Dies lässt Rückschlüsse darauf zu, dass von einer höheren Leistungsfähigkeit
auszugehen ist , als wie sich der Beschwerdeführer zu r Zeit selber einschätzt . Der Gutachter wies in diesem Zusammenhang auf eine starke Verdeutlichung von Defiziten und eine mögliche Aggravation hin (E. 3.4.2 hiervor). Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, d ie in der Exploration zu beobachtende Performance sei relativ normal gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit zu ( vgl. E. 3.4.4, S. 51 Ziff. 8.1 oben). 5.4
Bei den erwähnten
Tätigkeit en als Messerschleifer oder Schrotthändler handelt es sich
um Arbeiten , die der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ausge übt hat und die ihm daher grundsätzlich bekannt und zur Zeit gemäss Gutachten mit Einschränkungen (keine Akquise und kein Kundenkontakt) zumutbar sind . Daneben sind weitere Tätigkeiten denkbar, die er
selbständig zu Hause oder in einer ausser Haus eingerichteten Werkstatt verrichten könnte , zumal Dr. B.___ bezogen auf Arbeiten mit Altmaterialien (Sortieren, Aufbereiten, Verkleinern, Ver wertbarmachen , Weiterverwenden) keine konkret unzumutbaren Aspekte nannte .
Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, eine Intensivierung der Therapien zumutbar, womit grundsätzlich eine weitere Palette an Arbeitsstellen zur Verfü gung steht.
Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht somit zumindest
für eine behin derungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 10 0 % . 5. 5
Der Beschwerdeführer kann
gemäss dem Gutachten bereits heute zusammen mit einem Geschäftspartner
uneingeschränkt als Schrotthändler oder als Messer schleifer arbeiten . Es ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits markt Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Beschwerdeführer weitgehend alleine verrichten kann.
Mit einer solchen Tätigkeit kann er ein Einkommen wie
vor Beginn der Erkrankung im Herbst/Winter 2017 (vgl. E. 3.1)
und damit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Invalidität ist daher zu vernei nen. 5. 6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu erwähnen ist indes, dass es dem noch sehr jungen Beschwerdeführer frei
steht , sich bei der IV-Stelle für Eingliederungsmassnahmen anzumelden , zumal gemäss Gutachten zur Zeit Einschränkungen hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehen . Dabei zeigt das Gutachten auf, dass der Beschwerdeführer trotz widriger Umstände die Lehre als Recyclist abschloss, was ihm hoch anzurechnen ist. Auch empfiehlt der Gutachter eine Auseinandersetzung mit den negativen Erfahrun gen , welche zu einer Korrektur derselben und schliesslich zur Erfüllung der zent ralen Bedürfnisse des Beschwerdeführers führen können. Allenfalls können die der Invalidenversicherung zur Verfügung stehenden Massnahmen hierbei unter stützend wirken. 6.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind vorliegend erfüllt.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/49) antwor tete der Gutachter auf die
Rückfragen der IV-Stelle ( Urk. 7/48 S. 1 f.), die am
E. 1.1 oben). Sein Vater arbeite als hausierender Messerschleifer (S. 11 Ziff. 3.2.1.1 oben). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in einer Wohnung gelebt und seien nicht fahrend unterwegs gewesen (S. 11 Ziff. 3.2.1.1 unten). In der Schule sei er immer gemobbt worden (S. 12 oben). Er habe trotz schwieriger Umstände die Lehre als Recyclist bestanden. Für den Militärdienst und den Zivilschutz sei er untauglich (S. 15 unten). Der Beschwerdeführer sei seit 2015 als Messerschleifer tätig gewesen . Er sei hausieren gegangen, habe die Messer der Kunden eingesammelt und der Vater habe sie geschliffen . Nur einfache Messer habe er selber schleifen können. Er habe sehr wenig Kunden gehabt (S. 16 oben). Im Januar 2018 sei er bei der Arbeit von jemandem mit einem Baseballschläger attackiert worden (S. 16 unten). Der Beschwerdeführer bekomme schon Panik, wenn er nur mit fremden Menschen reden müsse. Er sei du rch schlechte Erfahrungen krank geworden . (S. 17 Ziff. 3.2.1.3 Mitte).
Der Beschwerdeführer vergesse anstehende Erledigungen. Wichtige Termine ver gesse er aber nur selten
(S. 18 oben). Er beschreibe eine ständige innere Unruhe und ständige unkontrollierbare Sorgen (S. 18 Mitte). Weiter beschreibe er panik artige Angstzustände, aber nicht spontan, sondern mit typischen Trigger n (S. 19 oben). Agora phobische Ängste bestünden nicht. Der Aufenthalt in Menschen mengen, im öffentlichen Raum, im Zug oder Bus sowie weite Reisen sei en
mög lich (S. 19 Mitte ). Der Beschwerdeführer habe sodann passive Suizidgedanken. Er wünsche sich, tot zu sein (S. 21 oben). Er vermeide zwischenmenschliche Akti vitäten ausser Hau s einschliesslich gruppentherapeutischer Situationen und geschützte arbeitsähnliche Aktivitäten, um sich nicht dem Risiko der Wieder holung der erlebten Ablehnung, Abwertung und Ausgrenzung auszusetzen (S. 21 f. Ziff. 3.2.8). Die Behandlung bei Dr. Z.___ finde zirka einmal im Monat statt (S. 25 Ziff.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, nach dem
eingeholten psychiatrischen Gutachten bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Bisher sei eine depressive Erkrankung bekannt gewesen,
die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 1). Im Rahmen der Begutachtung seien bei der Erhebung der Befunde eine Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten sowie eine möglich e Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der K rankenrolle festgestellt worden. Eine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor. Die im Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen hätten ein mittleres Ausmass. Dies sei aber unter einem gewissen Vorbehalt zu betrachten, da eine starke Verdeut lichung der Defizite bestanden habe (S. 2 oben).
Ein Leidensdruck sei angesichts der nicht wahrgenommenen therapeutischen Optionen nur sehr bedingt ausgewiesen (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei zu einer wirksamen Therapie nicht bereit. Er zeige keine Motivation zu einer Verän derung, obschon die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gut zu behandeln wäre. Die Therapiesitzungen fänden einmal pro Monat statt . Eine stationäre Behandlung habe bis dato nicht stattgefunden. Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sämtliche Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem psychiatrischen Gutachten liege für die bisherige Tätigkeit seit dem Jahr 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Für eine leidensangepasste Tätigkeit würden nur Tätigkeiten im Frage kommen, die er alleine zu Hause durchführen könne, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Messer schleifer . Sofern die Rahmenbedingungen erfüllt seien, wäre eine Arbeits fähigkeit von 100 % gegeben ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Es stehe weiterhin im Raum, ob mit dem vom Gutachter festgeleg t en Belastungsprofil eine Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Es sei klar, dass eine solche Tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Bereits aufgrund der Lärm emission könne die Tätigkeit als Messerschleifer nicht zu Hause durch geführt werden (S. 9 Ziff. 3-4).
E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. 3.
E. 3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2021 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. August 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a).
5. 5.1
Dr. Z.___ nannte in den Berichten vom 5. September 2018 und vom 2 6. März 2019 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen . Er attestierte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (E. 3.1 und 3.2).
Gutachter Dr. B.___
nannte dagegen als Diagnose eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit unreifen und haltlosen Zügen bei komplexer Trauma tisierung. Eine depressive Störung oder ein ADHS konnte der Gutachter nicht bestätigen (E. 3.4.3 hiervor). Dr. B.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Recyclist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit sei
erforderlich , dass der Beschwerdeführer diese alleine zu Hause durchführen könne. Als Beispiel gab
er die Tätigkeit als Messerschleifer an , wobei der Beschwerdeführer jemanden benötige , der Aufträge akquiriere und die Messer abhole und zurückbringe. Für eine solche Tätigkeit attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von
100 % (E. 3.4. 4 ) . 5.2
Das Gutachten vom 2 9. September 2020 beruht auf den erforderlichen Untersu chungen und e rweist sich für die streitigen Belange als umfassend . Es wurde zudem in Kenntnis und Auseinanderse tzung mit den Vorakten erstellt. Der Gut achter trug den geklagten Beschwerden sodann
ausreichend Rechnung. Mit gewissen Einschränkungen kann dem Gutachten auch bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden .
Das Gutachten ermöglicht auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Es erweist sich daher grundsätzlich als beweistauglich (vgl. E.
4.1). 5.3
Nachfolgend hat daher eine Prüfung der Standardindikatoren zu erfolgen. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführer aufgrund einer ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung im Alltag, seiner Lebensführung und der Arbeits fähigkeit (ohne Abgrenzung von Krankheitsgewinn und seiner Auswirkungen) erheblich einges chränkt ( vorstehend E. 3.4.3). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt . Damit stimmt überein, dass für die angestammte Tätigkeit im Bereich Recycling eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ausgewiesen ist (E. 3.4.4).
Zum Kriterium « Behandlungs- und Eingliederungserfolg » ist zu sagen, dass der Gutachter von einer guten Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung ausging (E. 3.4.4 hiervor) . Dabei kann vom Beschwerdeführer eine Intensivierung der gegenwärtigen ambulanten Therapie
mit den vom Gutachter aufgezeigten Zwi schen s chritten erwartet werden , zumal der Gutachter keine objektiven dies be züglichen krankheitsbedingten Einschränkungen nannte, welche die Behand lung und Behandelbarkeit gänzlich verunmöglichten . Zwar führte Dr. B.___ aus, die Nichtbereitschaft des Beschwerdeführers, eine wirksame Therapie anzugehen, sei teilweise krankheitsbedingt, teils dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet ( Urk. 7/45 S. 49 Ziff. 7.4.3). An anderer Stelle präzisierte Dr. B.___ jedoch, das psychische Leiden sei theoretisch behandelbar, einer wirk samen Behandlung stünden jedoch psychosoziale Faktoren (Krankheitsgewinn, motivationale Faktoren) entgegen. Ob es dem Versicherten zumutbar sei, sich trotz Krankheitsgewinn und Ängsten auf einen therapeutischen und beruflich reintegrativen Prozess einzulassen, müsse administrativ beurteilt werden ( Urk. 7/45
S. 53 Ziff. 8.5).
Dr. B.___ nannte somit schlussendlich einerseits aus drücklich psychosoziale und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht beacht liche
Umstände als Faktoren , welche
der Behandlung im Wege stehen und über liess andererseits die Beurteilung derselben dem Rechtsanwender. Dies lässt den Schluss zu, dass medizinisch-theoretisch keine relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen der vorgeschlagenen Therapie intensivierung entgegenstehen , wobei der Gutachter insbesondere auch eine stationäre Therapie als erfolgsver sprechend bezeichnete (E 3.6) .
In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht gemäss Dr. B.___
zudem bereits heute e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.4.4 hiervor). Die Schwere der diag noserelevanten Befunde ist daher durch die Feststellung zu relativieren, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Nach der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2020 benötigt der Beschwerdeführer für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit eine ent sprechende therapeutische Unterstützung (E. 3.6). Davon abgesehen lässt sich auch für weitere Tätigkeiten in absehbarer Zeit unter der Voraussetzung einer entsprechenden psychiatrischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen. Die notwendigen therapeutischen Schritte zum Erreichen dieses Zieles
können dem B eschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass seit der Anmeldung im Juli 2018 ( Urk. 7/8) keine Eingliederungsbemühungen unternommen wurden (vgl. das Standortgespräch vom 1 7. August 2018, Urk. 7/10, und die Mitteilung vom 1 7. August 2018, wonach keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, Urk. 7/12). Anträge auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen wurde n her nach weder im Verfahren IV .2019.00675 (vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/28 S. 3-8 ) noch im vorliegenden Verfahren gestellt (vgl. Urk. 7/56, Urk. 1) , womit seitens des Beschwerdeführers
nicht einmal versucht wurde – auch in einem allfälligen redu zierten Ausmass -, Eingliederung sbemühungen zu tätigen . Die ablehnende Haltung der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/12) ändert nichts daran, dass entsprechende Bemühungen hätten getätigt werden können.
Komorbiditäten sind keine bekannt und hinsichtlich des Komplexes «Persönlich keit» führte Dr. B.___
einerseits aus, dass der Beschwerdeführer nur über wenige Ressourcen verfügt (E. 3.4.3) . Andererseits stellte er eine starke Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten und eine mögliche Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der Krankenrolle dar (S. 28 unten) . Damit liegen zwar eingeschränkte Ressourcen vor, jedoch nicht in einem ausgeprägten Ausmass. Weiter bestehe n
wenige soziale Kontakte ,
wie zum Vater und seiner Vermieterin .
Bei der Prüfung der Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A uto
fahren kann. Weiter geht er mit dem Hund spazieren und er konnte in der Ver gangenheit eine Berufslehre trotz widriger Umstände abschliessen. Dies lässt Rückschlüsse darauf zu, dass von einer höheren Leistungsfähigkeit
auszugehen ist , als wie sich der Beschwerdeführer zu r Zeit selber einschätzt . Der Gutachter wies in diesem Zusammenhang auf eine starke Verdeutlichung von Defiziten und eine mögliche Aggravation hin (E. 3.4.2 hiervor). Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, d ie in der Exploration zu beobachtende Performance sei relativ normal gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit zu ( vgl. E. 3.4.4, S. 51 Ziff.
E. 3.2 Dr. Z.___
bestätigte im Verlaufsb ericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 7/15) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen seit dem 1 5. März 2018 ( ICD-10 F32.3, S. 1 Ziff. 1.2). Der Psychiater gab an, d ie bis herige Tätigkeit als Messerschleifer, Hausierer oder Recyclist sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar. Zurzeit sei keine Tätigkeit denkbar . Der Patient sei nicht belastbar. Es bestehe daher für sämtlich Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 0 % (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es werde eine Wiedereingliederung ohne Leistungs zwang während 2-3 Stunden an fünf Tagen die Woche empfohlen (S. 3 Ziff. 4.2).
E. 3.2.11 oben).
E. 3.3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 7/16 S. 3) aus, eine schwere Depression sei aufgrund des vorliegenden Befundes, der niedrig dosierten und im Verlauf unveränderten antidepressiven Medikation bei nur 2-3 bezie hungsweise 2-4 wöchentlichen Konsultationen nicht mehr nachvollziehbar (S. 3 oben). Es bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastung. Beide Eltern teile des Beschwerdeführers seien psychisch erkrankt. Die Mutter sei IV-Rentnerin. Es liege eine ambivalente Arbeitsmotivation vor. Der Beschwerdeführer wolle arbeite n . Aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Berufstätigkeit könne er sich dies aber absolut nicht mehr vorstellen. Für eine depressive Episode fehle es am Charakter der Dauerhaftigkeit. Es seien noch nicht alle Therapieoptionen ausge schöpft. Medizinisch-theoretisch sei eine Vollremission möglich. Die psychoso zialen Belastungen stünden im Vordergrund. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (S. 3 Mitte).
E. 3.4.1 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. September 2020 ( Urk. 7/45) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psy chiatrisches Gutachten. Die psychiatrischen Untersuchungen fanden am 21., 2 6. und 2 7. August 2020 statt ( S. 4 Ziff. 1.1.4).
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm wegen seiner Lebensgeschichte und dem Leben überhaupt nicht gut gehe . Der Gutachtenstermin habe ihn sehr belastet (S. 10 Ziff. 3. 2
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer reagiere abwehrend auch bezüglich kleinster Schritte in Richtung einer Arbeitstätigkeit. Er habe dies mit der Angst vor einer Wiederho lung von negativen Erfahrungen begründet (S. 28 Mitte). Es seien eine starke Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten und eine mögliche Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der Krankenrolle festgestellt worden (S. 28 unten ).
Der Gutachter gab zum Mini-ICF-APP an, es bestehe eine leicht bis mässig aus geprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Der Beschwerdeführer sei pünktlich zu allen drei Untersuchungsterminen erschie nen . Es sei für ihn aber sehr belastend, solche Termine wahrzunehmen. Er habe immer Angst zu spät zu kommen und den Termin zu verpassen (S. 29 Ziff. 4.3.5.1 Mitte) . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht bis erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, ein fache Aufgaben zu planen und zu organisieren. Ansonsten hätte er die Berufs lehre nicht bestanden und nicht ein Unternehmen gründen können. Er habe aber aktuell keine Alltagsaktivitäten angegeben, die ein erhebliches Mass an Planung und Strukturierung voraussetzen würden (S . 30 oben). Dem Beschwerdeführer fehle sodann viel praktisches Wissen, das ihm zu Hause nicht vermittelt worden sei. Die Mutter habe sich offenbar ständig depressiv zurückgezogen und sei nicht
ansprechbar gewesen. Weiter habe er viele frustrierende Erfahrungen in der Schule und während der Berufslehre gemacht (S. 30 Mitte). Um ein weiteres Insuf fizienzerleben zu vermeiden, ziehe er sich darauf zurück, dass er nicht s könne (S.
30 unten).
Weiter bestehe eine leicht bis erhebli ch au s geprägte Beeinträchtigung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke
bereits bei kleins ten Anforderungen überfordert , wie bei der Anmeldung seines Hundes und dem Organisieren entsprechender Unterlagen (S. 31 oben). Bezüglich der Kategorie Kompetenz- und Wissensanwendung bestehe wahrscheinlich eine voll ausge prägte Beeinträchtigung. Das Kriterium sei aber nicht sicher beurteilbar, da der Beschwerdeführer aufgrund des Insuffizienzerlebens An forderungen jeder Art vermeide (S. 32 oben). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mässig beein trächtigt (S. 32 unten). Weiter bestehe eine erheblich ausgeprägte Beeinträchti gung der Proaktivität und der Spontanaktivitäten. Soweit erkennbar lebe der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen und ziellos in den Tag hinein. Er verfolge keine spezifischen Interessen, vermeide Sport und pflege keine Hobbies . Bezüg lich der Aufgaben im Haushalt bestünden offenbar keine Konflikte mit der Ver mieterin , die vermutlich eher mütterlich-unterstützend agiere (S. 33 unten).
Bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit bestehe eine erheblich bis voll ausge prägte Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe kein Beispiel angegeben, dass auf ein Durchhaltevermögen hinweisen würde, abgesehen vom Durchhalten in der Schule und der Lehrzeit, wobei er auch in dieser Zeit immer wieder unter der A ngabe vo n vegetativen Stresssympt omen krank daheim geblieben sei. Es sei von einem erheblich eingeschränkten Durchhaltevermögen bei geringer Frustra tionstoleranz auszugehen (S. 34 oben).
Weiter bestehe eine leicht bis erheblich ausgeprägte Einschränkung der Selbstbe hauptungsfähigkeit. Die Fähigkeit sei insgesamt eingeschränkt (S. 35 oben). Bezüglich der Konversation und der K ontaktfähigkeit zu Dritten bestehe eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung (S. 36 oben). Hinsichtlich der Gruppenfähigkeit bestehe ebenfalls eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beein trächtigung (S. 36 f.). Die Fähigkeit zu engen, dyadischen Beziehungen sei leicht bis erheblich beeinträchtigt. Der Explorand habe eine enge Beziehung zum Vater. Offenbar könne er diesen jederzeit anrufen und Anforderungen an ihn abgeben . Die Beziehung sei aber einseitig (S. 37 Mitte). Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei gar nicht bis leichtgradig beeinträchtigt. Der Explorand könne Autofahren . Bus- und Zugfahren vermeide er (S. 38 f.).
E. 3.4.3 Aus der Vorgeschichte des Exploranden würden sich zahlreiche biographische Belastungsfaktoren ergeben, die die Persönlichkeit erheblich geprägt haben dürften. Ausserfamiliär sei es zu massiven, repetitiven Erfahrungen von sozialer Ausgrenzung, Abwertung und Erniedrigung gekommen, insbesondere während der obligatorischen Schul- und der Lehrzeit. Zudem habe eine innerfamiliäre Verwahrlosu ng bestanden . Die kranke Mutter sei passiv zu Hause und für den Exploranden als Kind und Jugen dlichen nicht beanspruchbar gewesen (S. 40 Ziff.
E. 3.4.4 Der Beschwe rdeführer sei in einer jenischen Familie aufgewachsen . Während der Kindheitsphase seien die Eltern weitgehend sesshaft gewesen. Offenbar aufgrund von Schulden und Betreibungen sei es in der Kindheit des Beschwerdeführers zu einem fluchtartigen Umzug der Familie nach C.___ gekommen. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz hätten enge finanzielle Verhältnisse mit häufigen Betreibungen und Pfändungsversuchen bestanden (S. 46 Ziff. 7.1 oben).
Der Beschwerdeführer habe erst im März 2018 eine Psychot herapie begonnen, die
sich noch in den Anfängen im Sinne eines langsamen Beziehungsaufbaus bewegen dürfte. Wenn man ihn stärker mit dem Thema Eigenverantwortung konfron tiere und damit seine aktuelle Nische gefährde, werde er die Therapie abbre chen. Anfang 2018 sei es zum finalen Scheitern gekommen im Sinne einer erschöpften Resilienz und dem Rückzug in die Krankenrolle . Der Beschwerde führer stabilisiere s einen Selbstwert über ein Opferkonstrukt. Er sehe sich als Teil einer verfolgten Minderheit (S. 47 Ziff. 7.2 oben). Theoretisch sei es möglich, die negativen Erfah rungen zu korrigieren über eine intensivierte störungsspezifische Therapie der Persönlichkeitsstörung und dem Beschwerdeführer so zu helfen, aus eigener Kraft zur Erfüllung seiner zentralen Bedürfnisse zu kommen . Er könnte konkret an ambulanten therapeutischen Einzel- und Gruppenangeboten teilneh men . In diesen Gefässen könnte er soziale Fertigkeiten verbessern und Freund schaften, Hobbies und eventuell eine Paarbeziehung entwickeln. Auf dieser Basis liesse sich schrittweise über eine Arbeitstätigk eit im geschützten Rahmen, ein
Supported
Employmenet und ein Jobcoaching im freien Arbeitsmarkt eine voll schichte Arbeitsfähigkeit erreichen. Der Beschwerdeführer selber sehe dies anders. Für ihn sei jeder der Schritte eine Bedrohung mit dem Risiko einer Wiederholung früherer Abwertungs- und Ausgrenzungserfahrungen, die er auf jeden Fall ver meiden wolle (S. 47 Ziff. 7.2 unten). Falls er sich auf die skizzierte Therapie einlassen könne, sei mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Andernfalls verbleibe er im ungünstigsten Fall lebenslang in der Krankenrolle (S.
48 Ziff. 7.2). Das Aktivitätsniveau sei seit Anfang 2018 in den unterschied lichen Lebensbe reichen vergleichbar eingeschränkt (S. 48 Ziff. 7.3.1). Innerhalb der derzeitigen Nische des Beschwerdeführers sei der Leidensdruck erheblich redu ziert. Er sei nur insofern an Therapien interessiert, als sie seine Krankenrolle legitimierten und in seinem Lebensstil stützten. Dazu genüge eine Sitzung pro Monat und ein Thera peut, der im Wesentlichen bestätigte und unterstütze. Der Beschwerdeführer scheine diese Art Therapie auch wahrzunehmen. Für einen schritt weisen expo nierenden Therapieansatz dürfte er schwerlich zu gewinnen sein. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plau sibel. Die Unter suchungsergebnisse seien valide und nachvollziehbar (S. 48 Ziff. 7.3.2 und 7.3.3).
Der Beschwerdeführer habe trotz geringer Ausgangsressourcen, vieler schulischer Rückschläge und Widrigkeiten und zahlreicher negativer zwischenmenschlicher Erfahrungen eine Berufsl ehre abschliessen und die Fahrprüfung absolvieren können. Weiter habe er sich auch beruflich einige Jahre durchgekämpft. Mit der Dekompensation Anfang 2018 sei seine Resilienz aber offenbar erschöpft gewe sen und er habe sich in eine Krankenrolle zurückgezogen. Seit April 2020 lebe er in einer relativ stabilen Nische unter minimalen externen Anforderungen (S. 48 f. Ziff. 7.4.1). Es liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Bei Krisen aufgrund per sönlichkeitsbezogener ungünstiger Strategien und Verhaltensweisen könnten sich vorübergehend komorbide depressive Episoden entwickeln. Dies sei aktuell nicht der Fall (S. 49 Ziff. 7.4.2). Der Beschwerdeführer sei zu einer wirksamen Therapie nicht bereit. Dies sei teilweise krankheitsbedingt, teils dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet. Eine exakte Abgrenzung sei methodisch nicht möglich (S. 49 Ziff. 7.4.3). Das ängstliche Vermeidungsverhalten betreffe aktuell noch alle Lebensbereiche. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich leis t ungsfähig. Er könne Autofahren und m ache Spaziergänge mit dem Hund. Weiter seien die Performance im Gutachte n, Einkäufe mit der Vermieterin etc. zu erwäh nen (S. 50).
Die in der Exploration zu beobachtende Performance sei relativ normal und lasse keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu. Im Alltag grenze sich der Beschwerdeführer von Anforderungen ab beziehungsweise delegiere er diese an den Vater oder wenn möglich an seine Vermieterin (S. 51 Ziff.
E. 3.5 Dr. A.___ nahm am 3 0. September 2020 ( Urk. 7/51 S. 2 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 2 9. September 202 0. Sie führte aus, als Diagnose bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung bei unreifen und halt losen Zügen und komplexer Traumatisierung (S. 2 unten). Gemäss dem Gutachten
kämen Tätigkeiten in Frage , die der Beschwerdeführer alleine zu Hause durch führen könne. Denkbar sei eine Tätigkeit als Messerschleifer ohne Akquise und Kundenkontakt . In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Anfang 2018 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 3 Mitte).
Gemäss der Einschätzung des Gutachters sei es theoretisch möglich, den Gesund heitszustand über eine intensivierte störungsspezifische Therapie der Persönlich keitsstörung und durch eine parallele soziale Exposition zu verbessern. Der Beschwerdeführer zeige bisher aber keine Motivation für eine Veränderung, die man therapeutisch für exponierende Schritte nutzen könnte. Dies sei teilweise krankheitsbedingt, teilweise dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet. Wenn der Beschwerdeführer sich auf eine Therapie einlassen könne, sei medizinisch-theoretisch mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten möglich (S. 3 unten). Es bestehe ein Krankheitsgewinn, der sich in einer Tendenz zur Aggravation, starker Verdeutlichung von Beschwerden und gleichzeitiger Abwertung seiner Ressourcen zeige. Dies stelle ein starkes Hinder nis für eine Reintegration dar (S. 4 unten). Auf das Gutachten vom 2 9. September 2020 könne abgestellt werden (S. 4 unten).
E. 3.6 Gutachter Dr. B.___ antwortete am 1 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/49) auf die Rück fragen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. November 2020 ( Urk. 7/48). Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer reizarmen Umgebung und
mit möglichst wenig sozialen Kontakten zu 100 % möglich sei , antwortete
Dr. B.___ , kleine Schritte der Annäherung könnten unter guten Voraussetzun gen gelingen. Das Hauptproblem sei, wie im Gutachten beschrieben, dass der Beschwerdeführer erneute Erfahrungen von Überforderung und einem Insuffi zienzerleben befürchte. Wenn man ihm mitteile, dass er in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, werde er das krankheitsbedingt nicht umsetzen können. Er hätte zu v iel Angst, wieder zu scheitern und ausgegrenzt und blossgestellt zu werden . Deshalb benötige er einen unterstützenden Prozess der Auseinandersetzung und Annäherung (S. 1 f. Ziff. 1).
Das Mini-ICF-APP sei hilfreich für die konkrete Beschreibung von Fähigkeiten und Defiziten . Zudem bilde sie die Performance ab . Der Gutachter habe anhand direkter Beobachtung, aufgrund von Informationen in den Akten und direkten und indirekten Hinweise n aus den Schilderungen des Exploranden beschrieben, was diesem aktuell möglich sei und was nicht. Auf dieser Ebene sei die Darstel lung mittels Mini-ICF-APP valide. Hingegen s e i nicht erkennbar, wie die Perfor mance aussehen würde, wenn der Beschwerdeführerin im Alltag mutiger wäre und Ängste überwinden würde , und ob ihm dies zumutbar sei (S. 2 Ziff. 2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die Annahme, dass der krank heitswertige Anteil der Ängste nicht ad hoc überwindbar und die Arbeitsfähigkeit deshalb eingeschränkt sei (S. 2 Ziff. 3). Der Leidensdruck sei deshalb niedrig, weil sich der Beschwerdeführer durch den Rückzug in die Krankenrolle den Anforde rungen des Lebens weitgehend entziehen könne. Er schränke sich aber auch in
potentiell angenehmen Lebensbereichen ein. Grundsätzlich könne schon ein Leiden mit einem Leidensdruck angenommen werden (S. 3 Ziff. 3).
Der Guta chter antwortete auf die Frage zur Möglichkeit einer stationären Thera pie, der potentielle Nutzen einer stationären Massnahme liege in einer durch greifenden Verb esserung des Befindens durch die erfolgreiche Bearbeitung und Veränderung dysfunktionaler intrapsychischer und interpersoneller Strategien. Damit würde sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessern. Der Vorteil läge im Zeit gewinn. Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung sei auch in der Variante einer stationären Therapie die Motivation des Exploranden. Diese sei durch krank heitswertige Faktoren wie der Angst vor erneuter Abwertung eingeschränkt. Der potentielle Schaden liege in einem erneuten Scheitern mit der Bestätigung des nega tiven Konzepts des Exploranden im Sinne einer Chronifizierung . Das Risiko eines Scheiterns sei bei der Variante einer stationären Therapie höher als bei der ambulanten Variante, da bei letzterer die Anforderungen in sehr kleinen Schritten erhöht werden könnten . Eine stationäre Massnahme sei medizinisch sinnvoll, wenn sie so vermittelt werden könne , dass der Beschwerdeführer vom potentiellen Nutzen der Massnahme überzeugt sei. Eine Therapie gegen den Willen des Patienten sei selten erfolgreich (S. 3 Ziff. 4). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 lit . d). Keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Störung sei erfüllt (S. 44 oben). Objektiv seien auch keine typischen Symptome für ADHS-Auffälligkeiten fest gestellt worden , wie eine beobachtbare Zappeligkeit, eine Unruhe, eine starke Ablenkbarkeit oder eine flüchtige Aufmerksamkeit. Das Hauptproblem sei, dass der Beschwerdeführer von Kindheit an in belastenden psychosozialen Umständen habe leben müssen. Dabei sei er sowohl daheim wie in der Schule und während der Lehre durchgängig gestresst gewesen, was mit ADHS-Symptomen interferiere. Hinzu komme, dass er seine Beschwerden verdeutliche, was deren Relativierung und Objektivierung erschwere (S . 44 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnose eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6) mit unreifen und haltlosen Zügen (ICD-10 Z3/F608) bei komplexer Traumatisierung (ICD-10 F43.8 ; S. 45 Ziff.
E. 6.4 ). Bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege (ohne Abgrenzung von Krankheitsgewinn und seiner Auswirkungen) insgesamt eine schwere psychische Gesundheitsstörung vor (S. 44 Ziff. 6.3).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 8.1 oben). 5.4
Bei den erwähnten
Tätigkeit en als Messerschleifer oder Schrotthändler handelt es sich
um Arbeiten , die der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ausge übt hat und die ihm daher grundsätzlich bekannt und zur Zeit gemäss Gutachten mit Einschränkungen (keine Akquise und kein Kundenkontakt) zumutbar sind . Daneben sind weitere Tätigkeiten denkbar, die er
selbständig zu Hause oder in einer ausser Haus eingerichteten Werkstatt verrichten könnte , zumal Dr. B.___ bezogen auf Arbeiten mit Altmaterialien (Sortieren, Aufbereiten, Verkleinern, Ver wertbarmachen , Weiterverwenden) keine konkret unzumutbaren Aspekte nannte .
Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, eine Intensivierung der Therapien zumutbar, womit grundsätzlich eine weitere Palette an Arbeitsstellen zur Verfü gung steht.
Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht somit zumindest
für eine behin derungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 10 0 % . 5. 5
Der Beschwerdeführer kann
gemäss dem Gutachten bereits heute zusammen mit einem Geschäftspartner
uneingeschränkt als Schrotthändler oder als Messer schleifer arbeiten . Es ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits markt Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Beschwerdeführer weitgehend alleine verrichten kann.
Mit einer solchen Tätigkeit kann er ein Einkommen wie
vor Beginn der Erkrankung im Herbst/Winter 2017 (vgl. E. 3.1)
und damit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Invalidität ist daher zu vernei nen. 5. 6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu erwähnen ist indes, dass es dem noch sehr jungen Beschwerdeführer frei
steht , sich bei der IV-Stelle für Eingliederungsmassnahmen anzumelden , zumal gemäss Gutachten zur Zeit Einschränkungen hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehen . Dabei zeigt das Gutachten auf, dass der Beschwerdeführer trotz widriger Umstände die Lehre als Recyclist abschloss, was ihm hoch anzurechnen ist. Auch empfiehlt der Gutachter eine Auseinandersetzung mit den negativen Erfahrun gen , welche zu einer Korrektur derselben und schliesslich zur Erfüllung der zent ralen Bedürfnisse des Beschwerdeführers führen können. Allenfalls können die der Invalidenversicherung zur Verfügung stehenden Massnahmen hierbei unter stützend wirken. 6.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind vorliegend erfüllt.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 8.3 unten). Es werde ein therapeutisches Vorgehen über drei Jahre empfohlen. Zunächst solle eine Intensivierung der Therapie mit wöchent lichen Therapiegesprächen erfolgen ergänzt durch emotionale Therapieansätze . Im zweiten Jahr sollte eine Verlagerung der Therapie in Gruppensettings erfolgen. Im dritten Jahr werde von einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen ausge gangen mit anschliessend Supportet
Employment . Gegen Ende des dritten Jahres sei eine Arbeitsstelle im freien Arbeitsmarkt möglich mit Begleitung und Unter stützung durch ein Jobcoaching während eines halben Jahres. Am Ende eines dreijährigen Reha-Prozesses sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erre icht werden (S. 52 f.
Ziff. 8.4). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Dieses sei theoretisch behan delbar. Einer wirksamen Behandlung stünden jedoch psychosoziale Fak toren entgegen (S. 53 Ziff. 8.5).
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00383
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 1. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1993, schloss eine Berufslehre als Recyclist ab ( Urk. 7/1 Ziff. 4, Urk. 7/10 S. 3 Ziff. 3). Am 1 0. Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 8 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche ( Urk. 7/11) und medizinische ( Urk. 7/13, Urk. 7/15) Abklärungen. Am 1 7. August 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe ( Urk. 7/12).
Mit Verfügung vom 1 2. September 2019 ( Urk. 7/25) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Der Versicherte erhob am 2 6. September 2019 ( Urk. 7/28/3-8) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 201 9. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Februar 202 0 (Ver fahren-Nr. IV.2019.00675) wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 2. September 2019 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/30 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ( Gutachten vom 2 9. September 2020, Urk. 7/45) ein. A m
1 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/49) antwor tete der Gutachter auf die
Rückfragen der IV-Stelle ( Urk. 7/48 S. 1 f.), die am 2 5. Februar 2021 ( Urk. 7/53 )
d en Vorbescheid erliess. Der Versicherte brachte dagegen E inwände ( Urk. 7/56) vor.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 ( Urk. 7/59 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich bean tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2021 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. August 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, nach dem
eingeholten psychiatrischen Gutachten bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Bisher sei eine depressive Erkrankung bekannt gewesen,
die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr festgestellt worden sei (S. 1). Im Rahmen der Begutachtung seien bei der Erhebung der Befunde eine Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten sowie eine möglich e Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der K rankenrolle festgestellt worden. Eine gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor. Die im Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen hätten ein mittleres Ausmass. Dies sei aber unter einem gewissen Vorbehalt zu betrachten, da eine starke Verdeut lichung der Defizite bestanden habe (S. 2 oben).
Ein Leidensdruck sei angesichts der nicht wahrgenommenen therapeutischen Optionen nur sehr bedingt ausgewiesen (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei zu einer wirksamen Therapie nicht bereit. Er zeige keine Motivation zu einer Verän derung, obschon die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gut zu behandeln wäre. Die Therapiesitzungen fänden einmal pro Monat statt . Eine stationäre Behandlung habe bis dato nicht stattgefunden. Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sämtliche Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem psychiatrischen Gutachten liege für die bisherige Tätigkeit seit dem Jahr 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Für eine leidensangepasste Tätigkeit würden nur Tätigkeiten im Frage kommen, die er alleine zu Hause durchführen könne, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Messer schleifer . Sofern die Rahmenbedingungen erfüllt seien, wäre eine Arbeits fähigkeit von 100 % gegeben ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Es stehe weiterhin im Raum, ob mit dem vom Gutachter festgeleg t en Belastungsprofil eine Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Es sei klar, dass eine solche Tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Bereits aufgrund der Lärm emission könne die Tätigkeit als Messerschleifer nicht zu Hause durch geführt werden (S. 9 Ziff. 3-4). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 5. März 2018 bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychi atrischer Behandlung , zwei bis dreiwöchentlich ( Urk. 7/13/2 Ziff. 1.1 und 1.2 ). Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 5. September 2018 ( Urk. 7/13/2-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3, S. 2 Ziff. 2.5).
Der Psychiater führte zur Krankengeschichte aus, die Krankheit habe im Herbst/Winter 2017 begonnen. Der Patient habe eine Phase der Instabilität und Unruhe erlebt, die schlussendlich zum Konkurs des Unternehmens geführt habe, das er selber betrieben habe (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei bei der Erst konsultation durch einen Rückzug, Agitiertheit, motorische Unruhe, ein Nichtstillsitzen-können und einen abreis s enden Gedankengang aufgefallen. Zudem habe er über Nachtschweiss, Ein- und Durchschlafstörungen, Appetit losigkeit, einen Rückzug und Suizidphantasien g eklagt (S. 2 Ziff. 2.4). Dr. Z.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit als Recyclist , Hausierer und Verkäufer seit dem 1 5. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Der Patient sei zurzeit arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 3.1). Die zuletzt ausge übte Tätigkeit sei kundenorientiert. Der Patient könne diese aufgrund der Erkran kung nicht mehr wahrnehmen. Er könne nicht auf Leute zugehen und sei zu einem affektiven Kontakt nicht fähig (S. 3 Ziff. 3.3 und 3.4). Es bestehe eine relativ magere schulische Ausbildung (S. 3 Ziff. 3.5). 3.2
Dr. Z.___
bestätigte im Verlaufsb ericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 7/15) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen seit dem 1 5. März 2018 ( ICD-10 F32.3, S. 1 Ziff. 1.2). Der Psychiater gab an, d ie bis herige Tätigkeit als Messerschleifer, Hausierer oder Recyclist sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar. Zurzeit sei keine Tätigkeit denkbar . Der Patient sei nicht belastbar. Es bestehe daher für sämtlich Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 0 % (S. 1 f. Ziff. 2.1-2.2). Es werde eine Wiedereingliederung ohne Leistungs zwang während 2-3 Stunden an fünf Tagen die Woche empfohlen (S. 3 Ziff. 4.2). 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3 1. Mai 2019 ( Urk. 7/16 S. 3) aus, eine schwere Depression sei aufgrund des vorliegenden Befundes, der niedrig dosierten und im Verlauf unveränderten antidepressiven Medikation bei nur 2-3 bezie hungsweise 2-4 wöchentlichen Konsultationen nicht mehr nachvollziehbar (S. 3 oben). Es bestehe eine erhebliche psychosoziale Belastung. Beide Eltern teile des Beschwerdeführers seien psychisch erkrankt. Die Mutter sei IV-Rentnerin. Es liege eine ambivalente Arbeitsmotivation vor. Der Beschwerdeführer wolle arbeite n . Aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Berufstätigkeit könne er sich dies aber absolut nicht mehr vorstellen. Für eine depressive Episode fehle es am Charakter der Dauerhaftigkeit. Es seien noch nicht alle Therapieoptionen ausge schöpft. Medizinisch-theoretisch sei eine Vollremission möglich. Die psychoso zialen Belastungen stünden im Vordergrund. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (S. 3 Mitte). 3.4
3.4.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. September 2020 ( Urk. 7/45) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psy chiatrisches Gutachten. Die psychiatrischen Untersuchungen fanden am 21., 2 6. und 2 7. August 2020 statt ( S. 4 Ziff. 1.1.4).
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm wegen seiner Lebensgeschichte und dem Leben überhaupt nicht gut gehe . Der Gutachtenstermin habe ihn sehr belastet (S. 10 Ziff. 3. 2 1.1 oben). Sein Vater arbeite als hausierender Messerschleifer (S. 11 Ziff. 3.2.1.1 oben). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in einer Wohnung gelebt und seien nicht fahrend unterwegs gewesen (S. 11 Ziff. 3.2.1.1 unten). In der Schule sei er immer gemobbt worden (S. 12 oben). Er habe trotz schwieriger Umstände die Lehre als Recyclist bestanden. Für den Militärdienst und den Zivilschutz sei er untauglich (S. 15 unten). Der Beschwerdeführer sei seit 2015 als Messerschleifer tätig gewesen . Er sei hausieren gegangen, habe die Messer der Kunden eingesammelt und der Vater habe sie geschliffen . Nur einfache Messer habe er selber schleifen können. Er habe sehr wenig Kunden gehabt (S. 16 oben). Im Januar 2018 sei er bei der Arbeit von jemandem mit einem Baseballschläger attackiert worden (S. 16 unten). Der Beschwerdeführer bekomme schon Panik, wenn er nur mit fremden Menschen reden müsse. Er sei du rch schlechte Erfahrungen krank geworden . (S. 17 Ziff. 3.2.1.3 Mitte).
Der Beschwerdeführer vergesse anstehende Erledigungen. Wichtige Termine ver gesse er aber nur selten
(S. 18 oben). Er beschreibe eine ständige innere Unruhe und ständige unkontrollierbare Sorgen (S. 18 Mitte). Weiter beschreibe er panik artige Angstzustände, aber nicht spontan, sondern mit typischen Trigger n (S. 19 oben). Agora phobische Ängste bestünden nicht. Der Aufenthalt in Menschen mengen, im öffentlichen Raum, im Zug oder Bus sowie weite Reisen sei en
mög lich (S. 19 Mitte ). Der Beschwerdeführer habe sodann passive Suizidgedanken. Er wünsche sich, tot zu sein (S. 21 oben). Er vermeide zwischenmenschliche Akti vitäten ausser Hau s einschliesslich gruppentherapeutischer Situationen und geschützte arbeitsähnliche Aktivitäten, um sich nicht dem Risiko der Wieder holung der erlebten Ablehnung, Abwertung und Ausgrenzung auszusetzen (S. 21 f. Ziff. 3.2.8). Die Behandlung bei Dr. Z.___ finde zirka einmal im Monat statt (S. 25 Ziff. 3.2.11 oben). 3.4.2
Der Beschwerdeführer reagiere abwehrend auch bezüglich kleinster Schritte in Richtung einer Arbeitstätigkeit. Er habe dies mit der Angst vor einer Wiederho lung von negativen Erfahrungen begründet (S. 28 Mitte). Es seien eine starke Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten und eine mögliche Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der Krankenrolle festgestellt worden (S. 28 unten ).
Der Gutachter gab zum Mini-ICF-APP an, es bestehe eine leicht bis mässig aus geprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen. Der Beschwerdeführer sei pünktlich zu allen drei Untersuchungsterminen erschie nen . Es sei für ihn aber sehr belastend, solche Termine wahrzunehmen. Er habe immer Angst zu spät zu kommen und den Termin zu verpassen (S. 29 Ziff. 4.3.5.1 Mitte) . Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht bis erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, ein fache Aufgaben zu planen und zu organisieren. Ansonsten hätte er die Berufs lehre nicht bestanden und nicht ein Unternehmen gründen können. Er habe aber aktuell keine Alltagsaktivitäten angegeben, die ein erhebliches Mass an Planung und Strukturierung voraussetzen würden (S . 30 oben). Dem Beschwerdeführer fehle sodann viel praktisches Wissen, das ihm zu Hause nicht vermittelt worden sei. Die Mutter habe sich offenbar ständig depressiv zurückgezogen und sei nicht
ansprechbar gewesen. Weiter habe er viele frustrierende Erfahrungen in der Schule und während der Berufslehre gemacht (S. 30 Mitte). Um ein weiteres Insuf fizienzerleben zu vermeiden, ziehe er sich darauf zurück, dass er nicht s könne (S.
30 unten).
Weiter bestehe eine leicht bis erhebli ch au s geprägte Beeinträchtigung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke
bereits bei kleins ten Anforderungen überfordert , wie bei der Anmeldung seines Hundes und dem Organisieren entsprechender Unterlagen (S. 31 oben). Bezüglich der Kategorie Kompetenz- und Wissensanwendung bestehe wahrscheinlich eine voll ausge prägte Beeinträchtigung. Das Kriterium sei aber nicht sicher beurteilbar, da der Beschwerdeführer aufgrund des Insuffizienzerlebens An forderungen jeder Art vermeide (S. 32 oben). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mässig beein trächtigt (S. 32 unten). Weiter bestehe eine erheblich ausgeprägte Beeinträchti gung der Proaktivität und der Spontanaktivitäten. Soweit erkennbar lebe der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen und ziellos in den Tag hinein. Er verfolge keine spezifischen Interessen, vermeide Sport und pflege keine Hobbies . Bezüg lich der Aufgaben im Haushalt bestünden offenbar keine Konflikte mit der Ver mieterin , die vermutlich eher mütterlich-unterstützend agiere (S. 33 unten).
Bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit bestehe eine erheblich bis voll ausge prägte Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe kein Beispiel angegeben, dass auf ein Durchhaltevermögen hinweisen würde, abgesehen vom Durchhalten in der Schule und der Lehrzeit, wobei er auch in dieser Zeit immer wieder unter der A ngabe vo n vegetativen Stresssympt omen krank daheim geblieben sei. Es sei von einem erheblich eingeschränkten Durchhaltevermögen bei geringer Frustra tionstoleranz auszugehen (S. 34 oben).
Weiter bestehe eine leicht bis erheblich ausgeprägte Einschränkung der Selbstbe hauptungsfähigkeit. Die Fähigkeit sei insgesamt eingeschränkt (S. 35 oben). Bezüglich der Konversation und der K ontaktfähigkeit zu Dritten bestehe eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung (S. 36 oben). Hinsichtlich der Gruppenfähigkeit bestehe ebenfalls eine mässig bis erheblich ausgeprägte Beein trächtigung (S. 36 f.). Die Fähigkeit zu engen, dyadischen Beziehungen sei leicht bis erheblich beeinträchtigt. Der Explorand habe eine enge Beziehung zum Vater. Offenbar könne er diesen jederzeit anrufen und Anforderungen an ihn abgeben . Die Beziehung sei aber einseitig (S. 37 Mitte). Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei gar nicht bis leichtgradig beeinträchtigt. Der Explorand könne Autofahren . Bus- und Zugfahren vermeide er (S. 38 f.). 3.4.3
Aus der Vorgeschichte des Exploranden würden sich zahlreiche biographische Belastungsfaktoren ergeben, die die Persönlichkeit erheblich geprägt haben dürften. Ausserfamiliär sei es zu massiven, repetitiven Erfahrungen von sozialer Ausgrenzung, Abwertung und Erniedrigung gekommen, insbesondere während der obligatorischen Schul- und der Lehrzeit. Zudem habe eine innerfamiliäre Verwahrlosu ng bestanden . Die kranke Mutter sei passiv zu Hause und für den Exploranden als Kind und Jugen dlichen nicht beanspruchbar gewesen (S. 40 Ziff. 6.1 a) oben). Es bestünden wenige Ressourcen. Es sei kein erfolgreicher Lebensbereich auszumachen, der die frustrierenden Insuffizienzerlebnisse in der Schule , im Beruf und der Gesellschaft hätten kompensieren können. Die Tätigkeit als selbständiger Messerschleifer und Schrotthändler sei im Januar 2018 mit dem Konkurs des Unternehmens gescheitet.
Weiter sei es zu einem Krankheitsgewinn gekommen . Der Beschwerdeführer lebe arm und isoliert. Dies sei ihm vertraut und besser, als sich in die Welt zu wagen und das Risiko erneuter Abwertungen und Beeinträchtigungen einzugehen (S. 40 Ziff. 6.1 lit .
a) unten). Die Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstörung seien erfüllt. Der Beschwerde führer stehe von der Entwicklungsperspektive her trotz seiner 27 Jahre noch im Ablösungsprozess von zu Hause und vor dem Sc hritt zur beruflichen Identität und zu einer Paarbeziehung und der Gründung einer Familie (S. 42 unten).
Eine festgestellte Ängstlichkeit lasse sich über die ängstlich-vermeidende Persön lichkeitsstörung mit posttraumatischer Symp tomatik vollumfänglich erklären. Eine zusätzliche Angststörung liege nicht vor (S. 43 Ziff. 6.1 lit . c). Die durch den behandelnden Psychiater diagnostizierte Depression mit einem psychotischen Anteil sei nicht nachvollziehbar. In der Vorgeschichte des Exploranden bestünden keine Hinweise auf abgrenzbare depressive Episoden, die auch für den Kranken in einem starken Gegensatz zum üblichen Befinden stünden , mit anschliessender
Besserung und Rückkehr zum gesunden Befinden (S. 43 Ziff. 6.1 lit . d). Keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Störung sei erfüllt (S. 44 oben). Objektiv seien auch keine typischen Symptome für ADHS-Auffälligkeiten fest gestellt worden , wie eine beobachtbare Zappeligkeit, eine Unruhe, eine starke Ablenkbarkeit oder eine flüchtige Aufmerksamkeit. Das Hauptproblem sei, dass der Beschwerdeführer von Kindheit an in belastenden psychosozialen Umständen habe leben müssen. Dabei sei er sowohl daheim wie in der Schule und während der Lehre durchgängig gestresst gewesen, was mit ADHS-Symptomen interferiere. Hinzu komme, dass er seine Beschwerden verdeutliche, was deren Relativierung und Objektivierung erschwere (S . 44 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnose eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6) mit unreifen und haltlosen Zügen (ICD-10 Z3/F608) bei komplexer Traumatisierung (ICD-10 F43.8 ; S. 45 Ziff. 6.4 ). Bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und in Beziehungen liege (ohne Abgrenzung von Krankheitsgewinn und seiner Auswirkungen) insgesamt eine schwere psychische Gesundheitsstörung vor (S. 44 Ziff. 6.3). 3.4.4
Der Beschwe rdeführer sei in einer jenischen Familie aufgewachsen . Während der Kindheitsphase seien die Eltern weitgehend sesshaft gewesen. Offenbar aufgrund von Schulden und Betreibungen sei es in der Kindheit des Beschwerdeführers zu einem fluchtartigen Umzug der Familie nach C.___ gekommen. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz hätten enge finanzielle Verhältnisse mit häufigen Betreibungen und Pfändungsversuchen bestanden (S. 46 Ziff. 7.1 oben).
Der Beschwerdeführer habe erst im März 2018 eine Psychot herapie begonnen, die
sich noch in den Anfängen im Sinne eines langsamen Beziehungsaufbaus bewegen dürfte. Wenn man ihn stärker mit dem Thema Eigenverantwortung konfron tiere und damit seine aktuelle Nische gefährde, werde er die Therapie abbre chen. Anfang 2018 sei es zum finalen Scheitern gekommen im Sinne einer erschöpften Resilienz und dem Rückzug in die Krankenrolle . Der Beschwerde führer stabilisiere s einen Selbstwert über ein Opferkonstrukt. Er sehe sich als Teil einer verfolgten Minderheit (S. 47 Ziff. 7.2 oben). Theoretisch sei es möglich, die negativen Erfah rungen zu korrigieren über eine intensivierte störungsspezifische Therapie der Persönlichkeitsstörung und dem Beschwerdeführer so zu helfen, aus eigener Kraft zur Erfüllung seiner zentralen Bedürfnisse zu kommen . Er könnte konkret an ambulanten therapeutischen Einzel- und Gruppenangeboten teilneh men . In diesen Gefässen könnte er soziale Fertigkeiten verbessern und Freund schaften, Hobbies und eventuell eine Paarbeziehung entwickeln. Auf dieser Basis liesse sich schrittweise über eine Arbeitstätigk eit im geschützten Rahmen, ein
Supported
Employmenet und ein Jobcoaching im freien Arbeitsmarkt eine voll schichte Arbeitsfähigkeit erreichen. Der Beschwerdeführer selber sehe dies anders. Für ihn sei jeder der Schritte eine Bedrohung mit dem Risiko einer Wiederholung früherer Abwertungs- und Ausgrenzungserfahrungen, die er auf jeden Fall ver meiden wolle (S. 47 Ziff. 7.2 unten). Falls er sich auf die skizzierte Therapie einlassen könne, sei mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Andernfalls verbleibe er im ungünstigsten Fall lebenslang in der Krankenrolle (S.
48 Ziff. 7.2). Das Aktivitätsniveau sei seit Anfang 2018 in den unterschied lichen Lebensbe reichen vergleichbar eingeschränkt (S. 48 Ziff. 7.3.1). Innerhalb der derzeitigen Nische des Beschwerdeführers sei der Leidensdruck erheblich redu ziert. Er sei nur insofern an Therapien interessiert, als sie seine Krankenrolle legitimierten und in seinem Lebensstil stützten. Dazu genüge eine Sitzung pro Monat und ein Thera peut, der im Wesentlichen bestätigte und unterstütze. Der Beschwerdeführer scheine diese Art Therapie auch wahrzunehmen. Für einen schritt weisen expo nierenden Therapieansatz dürfte er schwerlich zu gewinnen sein. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plau sibel. Die Unter suchungsergebnisse seien valide und nachvollziehbar (S. 48 Ziff. 7.3.2 und 7.3.3).
Der Beschwerdeführer habe trotz geringer Ausgangsressourcen, vieler schulischer Rückschläge und Widrigkeiten und zahlreicher negativer zwischenmenschlicher Erfahrungen eine Berufsl ehre abschliessen und die Fahrprüfung absolvieren können. Weiter habe er sich auch beruflich einige Jahre durchgekämpft. Mit der Dekompensation Anfang 2018 sei seine Resilienz aber offenbar erschöpft gewe sen und er habe sich in eine Krankenrolle zurückgezogen. Seit April 2020 lebe er in einer relativ stabilen Nische unter minimalen externen Anforderungen (S. 48 f. Ziff. 7.4.1). Es liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Bei Krisen aufgrund per sönlichkeitsbezogener ungünstiger Strategien und Verhaltensweisen könnten sich vorübergehend komorbide depressive Episoden entwickeln. Dies sei aktuell nicht der Fall (S. 49 Ziff. 7.4.2). Der Beschwerdeführer sei zu einer wirksamen Therapie nicht bereit. Dies sei teilweise krankheitsbedingt, teils dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet. Eine exakte Abgrenzung sei methodisch nicht möglich (S. 49 Ziff. 7.4.3). Das ängstliche Vermeidungsverhalten betreffe aktuell noch alle Lebensbereiche. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich leis t ungsfähig. Er könne Autofahren und m ache Spaziergänge mit dem Hund. Weiter seien die Performance im Gutachte n, Einkäufe mit der Vermieterin etc. zu erwäh nen (S. 50).
Die in der Exploration zu beobachtende Performance sei relativ normal und lasse keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu. Im Alltag grenze sich der Beschwerdeführer von Anforderungen ab beziehungsweise delegiere er diese an den Vater oder wenn möglich an seine Vermieterin (S. 51 Ziff. 8.1 oben). Er habe eine Beruf slehre als Recyc list absolviert und danach als Pizza-Ausfahrer, hausierender Messerschleifer und selbständiger Schrottver käufer und -händler gearbeitet. Angestammt sei die Tätigkeit als Recyclist . Der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr in diesen Arbeitsbereich nicht vor stellen. Er fürchte sich vor erneuten Erfahrungen von Überforderung und Insuf fizienzerleben und vor Ausgrenzung und Bloss stellung. Seine Ängste seien hier krankhaft übersteigert und zeigten ein Ausmass, bei welchem eine ad hoc Über windung wahrsc heinlich nicht möglich sei (S. 5 1 Ziff. 8.2). Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 52 Ziff. 8.2). Für eine optimal angepasste Tätigkeit kämen nur solche Tätigkeiten in Frage, die der Beschwerde führer alleine zu Hause durchführen könne. Denkbar sei eine Tätigkeit als Messer schleifer. Vermutlich würde er jemanden brauchen, der ihm Aufträge akquiriere und die Messer abhole und bringe. Allenfalls würde er einen Ausbildungskurs zum Messerschleifen benötigen. Mit der Idee als Messerschleifer sei ein Arbeits pensum von acht Stunden täglich medizinisch möglich (S. 52 Ziff. 8.3 oben). Der Gutachter wisse nicht, ob die beschriebene häusliche Tätigkeit im freien Arbeits markt verwirklichbar sei und ob der Beschwerdeführer tatsächlich handwerklich in der Lage sei, Messer zu schleifen. Insofern b estehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 52 Ziff. 8.3 unten). Es werde ein therapeutisches Vorgehen über drei Jahre empfohlen. Zunächst solle eine Intensivierung der Therapie mit wöchent lichen Therapiegesprächen erfolgen ergänzt durch emotionale Therapieansätze . Im zweiten Jahr sollte eine Verlagerung der Therapie in Gruppensettings erfolgen. Im dritten Jahr werde von einer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen ausge gangen mit anschliessend Supportet
Employment . Gegen Ende des dritten Jahres sei eine Arbeitsstelle im freien Arbeitsmarkt möglich mit Begleitung und Unter stützung durch ein Jobcoaching während eines halben Jahres. Am Ende eines dreijährigen Reha-Prozesses sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erre icht werden (S. 52 f.
Ziff. 8.4). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Dieses sei theoretisch behan delbar. Einer wirksamen Behandlung stünden jedoch psychosoziale Fak toren entgegen (S. 53 Ziff. 8.5). 3.5
Dr. A.___ nahm am 3 0. September 2020 ( Urk. 7/51 S. 2 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 2 9. September 202 0. Sie führte aus, als Diagnose bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung bei unreifen und halt losen Zügen und komplexer Traumatisierung (S. 2 unten). Gemäss dem Gutachten
kämen Tätigkeiten in Frage , die der Beschwerdeführer alleine zu Hause durch führen könne. Denkbar sei eine Tätigkeit als Messerschleifer ohne Akquise und Kundenkontakt . In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Anfang 2018 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 3 Mitte).
Gemäss der Einschätzung des Gutachters sei es theoretisch möglich, den Gesund heitszustand über eine intensivierte störungsspezifische Therapie der Persönlich keitsstörung und durch eine parallele soziale Exposition zu verbessern. Der Beschwerdeführer zeige bisher aber keine Motivation für eine Veränderung, die man therapeutisch für exponierende Schritte nutzen könnte. Dies sei teilweise krankheitsbedingt, teilweise dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet. Wenn der Beschwerdeführer sich auf eine Therapie einlassen könne, sei medizinisch-theoretisch mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten möglich (S. 3 unten). Es bestehe ein Krankheitsgewinn, der sich in einer Tendenz zur Aggravation, starker Verdeutlichung von Beschwerden und gleichzeitiger Abwertung seiner Ressourcen zeige. Dies stelle ein starkes Hinder nis für eine Reintegration dar (S. 4 unten). Auf das Gutachten vom 2 9. September 2020 könne abgestellt werden (S. 4 unten). 3.6
Gutachter Dr. B.___ antwortete am 1 2. Dezember 2020 ( Urk. 7/49) auf die Rück fragen der Beschwerdegegnerin vom 2 4. November 2020 ( Urk. 7/48). Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einer reizarmen Umgebung und
mit möglichst wenig sozialen Kontakten zu 100 % möglich sei , antwortete
Dr. B.___ , kleine Schritte der Annäherung könnten unter guten Voraussetzun gen gelingen. Das Hauptproblem sei, wie im Gutachten beschrieben, dass der Beschwerdeführer erneute Erfahrungen von Überforderung und einem Insuffi zienzerleben befürchte. Wenn man ihm mitteile, dass er in einer angepassten Tätigkeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, werde er das krankheitsbedingt nicht umsetzen können. Er hätte zu v iel Angst, wieder zu scheitern und ausgegrenzt und blossgestellt zu werden . Deshalb benötige er einen unterstützenden Prozess der Auseinandersetzung und Annäherung (S. 1 f. Ziff. 1).
Das Mini-ICF-APP sei hilfreich für die konkrete Beschreibung von Fähigkeiten und Defiziten . Zudem bilde sie die Performance ab . Der Gutachter habe anhand direkter Beobachtung, aufgrund von Informationen in den Akten und direkten und indirekten Hinweise n aus den Schilderungen des Exploranden beschrieben, was diesem aktuell möglich sei und was nicht. Auf dieser Ebene sei die Darstel lung mittels Mini-ICF-APP valide. Hingegen s e i nicht erkennbar, wie die Perfor mance aussehen würde, wenn der Beschwerdeführerin im Alltag mutiger wäre und Ängste überwinden würde , und ob ihm dies zumutbar sei (S. 2 Ziff. 2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die Annahme, dass der krank heitswertige Anteil der Ängste nicht ad hoc überwindbar und die Arbeitsfähigkeit deshalb eingeschränkt sei (S. 2 Ziff. 3). Der Leidensdruck sei deshalb niedrig, weil sich der Beschwerdeführer durch den Rückzug in die Krankenrolle den Anforde rungen des Lebens weitgehend entziehen könne. Er schränke sich aber auch in
potentiell angenehmen Lebensbereichen ein. Grundsätzlich könne schon ein Leiden mit einem Leidensdruck angenommen werden (S. 3 Ziff. 3).
Der Guta chter antwortete auf die Frage zur Möglichkeit einer stationären Thera pie, der potentielle Nutzen einer stationären Massnahme liege in einer durch greifenden Verb esserung des Befindens durch die erfolgreiche Bearbeitung und Veränderung dysfunktionaler intrapsychischer und interpersoneller Strategien. Damit würde sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessern. Der Vorteil läge im Zeit gewinn. Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung sei auch in der Variante einer stationären Therapie die Motivation des Exploranden. Diese sei durch krank heitswertige Faktoren wie der Angst vor erneuter Abwertung eingeschränkt. Der potentielle Schaden liege in einem erneuten Scheitern mit der Bestätigung des nega tiven Konzepts des Exploranden im Sinne einer Chronifizierung . Das Risiko eines Scheiterns sei bei der Variante einer stationären Therapie höher als bei der ambulanten Variante, da bei letzterer die Anforderungen in sehr kleinen Schritten erhöht werden könnten . Eine stationäre Massnahme sei medizinisch sinnvoll, wenn sie so vermittelt werden könne , dass der Beschwerdeführer vom potentiellen Nutzen der Massnahme überzeugt sei. Eine Therapie gegen den Willen des Patienten sei selten erfolgreich (S. 3 Ziff. 4). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a).
5. 5.1
Dr. Z.___ nannte in den Berichten vom 5. September 2018 und vom 2 6. März 2019 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen . Er attestierte eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (E. 3.1 und 3.2).
Gutachter Dr. B.___
nannte dagegen als Diagnose eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit unreifen und haltlosen Zügen bei komplexer Trauma tisierung. Eine depressive Störung oder ein ADHS konnte der Gutachter nicht bestätigen (E. 3.4.3 hiervor). Dr. B.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Recyclist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste Tätigkeit sei
erforderlich , dass der Beschwerdeführer diese alleine zu Hause durchführen könne. Als Beispiel gab
er die Tätigkeit als Messerschleifer an , wobei der Beschwerdeführer jemanden benötige , der Aufträge akquiriere und die Messer abhole und zurückbringe. Für eine solche Tätigkeit attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von
100 % (E. 3.4. 4 ) . 5.2
Das Gutachten vom 2 9. September 2020 beruht auf den erforderlichen Untersu chungen und e rweist sich für die streitigen Belange als umfassend . Es wurde zudem in Kenntnis und Auseinanderse tzung mit den Vorakten erstellt. Der Gut achter trug den geklagten Beschwerden sodann
ausreichend Rechnung. Mit gewissen Einschränkungen kann dem Gutachten auch bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden .
Das Gutachten ermöglicht auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Es erweist sich daher grundsätzlich als beweistauglich (vgl. E.
4.1). 5.3
Nachfolgend hat daher eine Prüfung der Standardindikatoren zu erfolgen. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführer aufgrund einer ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung im Alltag, seiner Lebensführung und der Arbeits fähigkeit (ohne Abgrenzung von Krankheitsgewinn und seiner Auswirkungen) erheblich einges chränkt ( vorstehend E. 3.4.3). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt . Damit stimmt überein, dass für die angestammte Tätigkeit im Bereich Recycling eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ausgewiesen ist (E. 3.4.4).
Zum Kriterium « Behandlungs- und Eingliederungserfolg » ist zu sagen, dass der Gutachter von einer guten Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung ausging (E. 3.4.4 hiervor) . Dabei kann vom Beschwerdeführer eine Intensivierung der gegenwärtigen ambulanten Therapie
mit den vom Gutachter aufgezeigten Zwi schen s chritten erwartet werden , zumal der Gutachter keine objektiven dies be züglichen krankheitsbedingten Einschränkungen nannte, welche die Behand lung und Behandelbarkeit gänzlich verunmöglichten . Zwar führte Dr. B.___ aus, die Nichtbereitschaft des Beschwerdeführers, eine wirksame Therapie anzugehen, sei teilweise krankheitsbedingt, teils dem Krankheitsgewinn und motivationalen Faktoren geschuldet ( Urk. 7/45 S. 49 Ziff. 7.4.3). An anderer Stelle präzisierte Dr. B.___ jedoch, das psychische Leiden sei theoretisch behandelbar, einer wirk samen Behandlung stünden jedoch psychosoziale Faktoren (Krankheitsgewinn, motivationale Faktoren) entgegen. Ob es dem Versicherten zumutbar sei, sich trotz Krankheitsgewinn und Ängsten auf einen therapeutischen und beruflich reintegrativen Prozess einzulassen, müsse administrativ beurteilt werden ( Urk. 7/45
S. 53 Ziff. 8.5).
Dr. B.___ nannte somit schlussendlich einerseits aus drücklich psychosoziale und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht beacht liche
Umstände als Faktoren , welche
der Behandlung im Wege stehen und über liess andererseits die Beurteilung derselben dem Rechtsanwender. Dies lässt den Schluss zu, dass medizinisch-theoretisch keine relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen der vorgeschlagenen Therapie intensivierung entgegenstehen , wobei der Gutachter insbesondere auch eine stationäre Therapie als erfolgsver sprechend bezeichnete (E 3.6) .
In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht gemäss Dr. B.___
zudem bereits heute e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.4.4 hiervor). Die Schwere der diag noserelevanten Befunde ist daher durch die Feststellung zu relativieren, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Nach der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2020 benötigt der Beschwerdeführer für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit eine ent sprechende therapeutische Unterstützung (E. 3.6). Davon abgesehen lässt sich auch für weitere Tätigkeiten in absehbarer Zeit unter der Voraussetzung einer entsprechenden psychiatrischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit errei chen. Die notwendigen therapeutischen Schritte zum Erreichen dieses Zieles
können dem B eschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass seit der Anmeldung im Juli 2018 ( Urk. 7/8) keine Eingliederungsbemühungen unternommen wurden (vgl. das Standortgespräch vom 1 7. August 2018, Urk. 7/10, und die Mitteilung vom 1 7. August 2018, wonach keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, Urk. 7/12). Anträge auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen wurde n her nach weder im Verfahren IV .2019.00675 (vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/28 S. 3-8 ) noch im vorliegenden Verfahren gestellt (vgl. Urk. 7/56, Urk. 1) , womit seitens des Beschwerdeführers
nicht einmal versucht wurde – auch in einem allfälligen redu zierten Ausmass -, Eingliederung sbemühungen zu tätigen . Die ablehnende Haltung der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 7. August 2018 ( Urk. 7/12) ändert nichts daran, dass entsprechende Bemühungen hätten getätigt werden können.
Komorbiditäten sind keine bekannt und hinsichtlich des Komplexes «Persönlich keit» führte Dr. B.___
einerseits aus, dass der Beschwerdeführer nur über wenige Ressourcen verfügt (E. 3.4.3) . Andererseits stellte er eine starke Verdeutlichung der Defizite bei abschwächender Darstellung der Ressourcen und Fähigkeiten und eine mögliche Aggravation der Beschwerden zur Absicherung der Krankenrolle dar (S. 28 unten) . Damit liegen zwar eingeschränkte Ressourcen vor, jedoch nicht in einem ausgeprägten Ausmass. Weiter bestehe n
wenige soziale Kontakte ,
wie zum Vater und seiner Vermieterin .
Bei der Prüfung der Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A uto
fahren kann. Weiter geht er mit dem Hund spazieren und er konnte in der Ver gangenheit eine Berufslehre trotz widriger Umstände abschliessen. Dies lässt Rückschlüsse darauf zu, dass von einer höheren Leistungsfähigkeit
auszugehen ist , als wie sich der Beschwerdeführer zu r Zeit selber einschätzt . Der Gutachter wies in diesem Zusammenhang auf eine starke Verdeutlichung von Defiziten und eine mögliche Aggravation hin (E. 3.4.2 hiervor). Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, d ie in der Exploration zu beobachtende Performance sei relativ normal gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit zu ( vgl. E. 3.4.4, S. 51 Ziff. 8.1 oben). 5.4
Bei den erwähnten
Tätigkeit en als Messerschleifer oder Schrotthändler handelt es sich
um Arbeiten , die der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ausge übt hat und die ihm daher grundsätzlich bekannt und zur Zeit gemäss Gutachten mit Einschränkungen (keine Akquise und kein Kundenkontakt) zumutbar sind . Daneben sind weitere Tätigkeiten denkbar, die er
selbständig zu Hause oder in einer ausser Haus eingerichteten Werkstatt verrichten könnte , zumal Dr. B.___ bezogen auf Arbeiten mit Altmaterialien (Sortieren, Aufbereiten, Verkleinern, Ver wertbarmachen , Weiterverwenden) keine konkret unzumutbaren Aspekte nannte .
Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, eine Intensivierung der Therapien zumutbar, womit grundsätzlich eine weitere Palette an Arbeitsstellen zur Verfü gung steht.
Nach Prüfung der Standardindikatoren besteht somit zumindest
für eine behin derungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 10 0 % . 5. 5
Der Beschwerdeführer kann
gemäss dem Gutachten bereits heute zusammen mit einem Geschäftspartner
uneingeschränkt als Schrotthändler oder als Messer schleifer arbeiten . Es ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits markt Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Beschwerdeführer weitgehend alleine verrichten kann.
Mit einer solchen Tätigkeit kann er ein Einkommen wie
vor Beginn der Erkrankung im Herbst/Winter 2017 (vgl. E. 3.1)
und damit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Eine Invalidität ist daher zu vernei nen. 5. 6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu erwähnen ist indes, dass es dem noch sehr jungen Beschwerdeführer frei
steht , sich bei der IV-Stelle für Eingliederungsmassnahmen anzumelden , zumal gemäss Gutachten zur Zeit Einschränkungen hinsichtlich der angestammten Tätigkeit bestehen . Dabei zeigt das Gutachten auf, dass der Beschwerdeführer trotz widriger Umstände die Lehre als Recyclist abschloss, was ihm hoch anzurechnen ist. Auch empfiehlt der Gutachter eine Auseinandersetzung mit den negativen Erfahrun gen , welche zu einer Korrektur derselben und schliesslich zur Erfüllung der zent ralen Bedürfnisse des Beschwerdeführers führen können. Allenfalls können die der Invalidenversicherung zur Verfügung stehenden Massnahmen hierbei unter stützend wirken. 6.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind vorliegend erfüllt.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger