Sachverhalt
1.
1.1 1.1.1
X.___, geboren 1963 und mit einem Berufsabschluss als Bäcker-Konditor sowie als Postangestellter (Urk. 7/2, 7/76), meldete sich am
4. November 2009 (Urk. 7/3) unter Hinweis auf Beschwerden in den Leisten und Hüften bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen an. Diese gewährte vorerst Unterstützung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (vgl. hierzu Urk. 7/51), namentlich bei der Stellensuche währe nd eines Jahres durch die Y.___ AG (Verfügung vom 1 9. Mai 2011, Urk. 7/57). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse, unter anderem nach Beizug des Gutach tens de r Z.___ AG vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/45), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 7/65) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 % unter Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 1.1.2
M it Ver fügung vom 2 8. März 2012 (Urk. 7 /73) trat die IV-Stelle mangels Glaub haftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächliche n Verhältnisse auf die Neuanmel dung vom 21. Februar 20 1 2 (Urk. 7/ 69) nicht ein.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1.1 X.___, geboren 1963 und mit einem Berufsabschluss als Bäcker-Konditor sowie als Postangestellter (Urk. 7/2, 7/76), meldete sich am
4. November 2009 (Urk. 7/3) unter Hinweis auf Beschwerden in den Leisten und Hüften bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen an. Diese gewährte vorerst Unterstützung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (vgl. hierzu Urk. 7/51), namentlich bei der Stellensuche währe nd eines Jahres durch die Y.___ AG (Verfügung vom 1 9. Mai 2011, Urk. 7/57). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse, unter anderem nach Beizug des Gutach tens de r Z.___ AG vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/45), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 7/65) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 % unter Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
E. 1.1.2 M it Ver fügung vom 2 8. März 2012 (Urk. 7 /73) trat die IV-Stelle mangels Glaub haftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächliche n Verhältnisse auf die Neuanmel dung vom 21. Februar 20
E. 2 (Urk. 7/ 69) nicht ein.
Dispositiv
- 2 1.2.1 Nach der Entlassung durch die Post per 2
- Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen (U rk. 7/76-77 und Urk. 7 /95) und nach operativer Versorgung mit einer Hüfttotalarthroplastik rechts am 2
- Juni 2012 (Urk. 7/86/1-2) stellte der Versicherte am 1
- Juli 2012 (Urk. 7/79) und
- Oktober 2012 (Urk. 7 /87) erneut ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle. Diese holte Auskünfte in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und erteilte Kosten gutsprache für eine Potentialabklä rung vom
- bis 2
- März 2014 in der A.___ (Urk. 7/148) . Mit Verfügung vom 3
- März 20 14 (Urk. 7/154 ) bestätigte die IV-Stelle ihren rentenablehnenden Vorbescheid unter Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand. 1.2.2 Nach erfolgreich abgeschlossener Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/155/5) gewährte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der B.___ vom 1
- Juni bis 1
- Dezember 2014 mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeitsfähigkeit sowie des Findens einer ange passten Stelle im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 7/163, Urk. 7 /167). Dieses wurde – nach Abbruch durch den Versicherten (vgl. Urk. 7/182/6-7) – mit Mitteilung vom 2
- November 2014 per 3
- Oktober 2014 abgeschlossen (Urk. 7/181) . Am 2
- November 2014 ( Urk. 7/184) ersuchte der Versicherte um Einleitung eines Revisionsverfahrens und Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/196). 1.2.3 Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2014 wie auch gegen jene vom 13. Februar 2015 erhob der Versicherte jeweils beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/161/3- 10; Urk. 7/198/3-10). Beide Beschwerden wurden mit Urteil vom 28. Oktober 2015 gutgeheissen, die Verfügungen vom 31. März 2014 sowie jene vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess IV.2014.00460 und damit vereinigt IV.2015.00341, Urk. 7/203).
- 3 Zwischenzeitlich war bei der IV-Stelle am 2. Oktober 2015 ein weiteres Schreiben mit geltend gemachter gesundheitlicher Verschlechterung des Versicherten ein gegangen (vgl. Urk. 7/200). D ie IV-Stelle veranlasste in der Folge unter anderem bei der Medas C.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 23. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/231/1-60; neuropsycho logisches Teilgutachten vgl. Urk. 7/231/63-73). Am 17. Februar 2017 (Urk. 7/240) erfolgte eine Stellungnahme der Gutachter zur Rückfrage der IV-Stelle vom 6. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/232/1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % . Hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen wies sie darauf hin, diese seien durch geführt worden. Ihm sei bereits am 24. November 2014 mitgeteilt worden, er könne sich wieder melden, wenn er sich zur Teilnahme daran in der L age f ühl e und die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen wünsche (Urk. 7/253). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- 4 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte erneut um Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 7/259). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/261; Urk. 7/263 und 7/265), in welchem der Versicherte insbeson dere auf seine Arbeitsbemühungen bei der Institution D.___ hinwies (Urk. 7/266-267), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/269 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 7. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsintegration) zu gewähren, eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventuell sei die angefoch tene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Ur k. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- August 2021 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- August 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arb eitsvermittlung. « Auf eine Rentenprüfung» trat sie nicht ein (vgl. Urk. 2 S. 2). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Die Rentenfrage bildete nicht Gegenstand des Vorbescheides vom
- Februar 2021 ( Urk. 7/261), weshalb darüber auch nicht verfügungsweise entschieden werden konnte. Folgerichtig beurteilte auch d ie angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht lediglich den Anspruch auf berufliche Massnahmen, nicht jedoch einen Rentenanspruch. Trotz der missverständlichen Formulierung der angefochtenen Verfügung ist d aher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche in materieller Hinsicht auf die Zusprache einer Invalidenrente abzielen, nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei bereits aufgrund der letzten Gesuche des Beschwerdeführers Arbeits vermittlung durchgeführt worden, welche leider erfolglos gewesen sei. Er habe bei der letzten Durchführung von Eingliederungsmassnahmen keine Bereitschaft gezeigt, den Schritt vom geschützten Rahmen in den ersten Arbeitsmarkt zu gehen. Auch im neuen Gesuch zeige der Beschwerdeführer zwar Motivation für die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen, nicht jedoch im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Da es somit an der subjektiven Bereitschaft fehle, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2 S. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1) , er habe sich sowohl beim Verein D.___ , bei der E.___ AG sowie bei der F.___ um eine Arbeitsstelle bemüht und sei bisher erfolglos geblieben . Der Vorwurf, ihm fehle es an der subjektiven Mitwirkungsbereitschaft, sei daher nicht zutreffend (S. 13 f. Ziff. 5.25 f. ). Er sei klar gewillt, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen (S. 15 Ziff. 5.28). Gestützt auf die Akten und insbesondere die Verfügung vom 12. Juni 2017 sei klar erwiesen, dass der Invaliditätsgrad über 20 % liege, womit die Hürde zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sei (S. 16 Ziff. 6.3 f.). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen zu Recht verneint hat.
- 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin unter anderem ein Arbeitstraining bei der B.___ vom 16. Juni 2014 bis 15. Dezember 2014 gewährt mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeits fähigkeit sowie des Findens einer angepassten Stelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/167). Dieses Arbeitstraining wurde per 30. Oktober 2014 vorzeitig beendet (Schlussbericht B.___ vom 19. November 2014, Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin damals gemäss Mitteilung vom 24. November 2014 (Urk. 7/181) mit, dass er sich nicht dazu in der Lage fühlt e , eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzutreten beziehungsweise die Integrationsmassnahmen fortzusetzen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung vom 25. November 2014, Urk. 7/182/6-7) . In der Folge wurde eine erneute Rentenprüfung gewünscht (vgl. auch Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers schliesslich - und letztmals - rechtskräftig beurteilt, wobei ein Renten anspruch verneint und hinsichtlich berufliche r Massnahmen darauf hingewiesen wurde, solche seien durchgeführt worden und der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, wenn er sich für eine Teilnahme daran in der Lage fühle (Urk. 7/253). 3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erst mals wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und aus ge führt hatte , er sei an Wiedereingliederun g smassnahmen interessiert und stehe in Kontakt mit dem Verein D.___ (Urk. 7/259), schätzte man das Eingliederungspotential - ohne weitere Abklärungen - bei der Beschwerdegegnerin «bei gleich 0 » (vgl. Urk. 7/260/2). Der Beschwerdeführer bewarb sich jedoch im September 2020 bei der E.___ AG (Urk. 3/4a-4b) und im Mai 2021 bei der F.___ (Urk. 3/5). Von einem fehlenden subjektiven Eingliederungswillen, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen - was ihm die Beschwerdegegnerin anlastete - kann daher nicht ohne W eiteres ausgegangen werden . Dass die Beschwerdegegnerin dies bei Verfügungserlass nicht wissen konnte, weil sie vom Beschwerdeführer gar nicht informiert worden war (Bewerbung E.___ AG) respektive die zweite «Bewer bung» erst nach Verfügungserlass erging, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn es ist der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass zu prüfen, auch wenn die Verwaltung keine Kenntnis davon hatte. Anzumerken bleibt, dass bereits der Zeit ablauf seit der letzten rechtskräftigen ablehnenden Leistungsverfügung Anlass gab, den Beschwerdeführer zu begrüssen hinsichtlich seiner Motivation zur Auf nahme einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. zur Anwendung revisionsrechtlicher Grundsätze bei Eingliederungsmassnahmen: BGE 109 V 119 E. 3a) . Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Mai 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
- 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorli egend auf Fr. 1' 900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . Mai 20 21 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00382
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 3 0. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1 1.1.1
X.___, geboren 1963 und mit einem Berufsabschluss als Bäcker-Konditor sowie als Postangestellter (Urk. 7/2, 7/76), meldete sich am
4. November 2009 (Urk. 7/3) unter Hinweis auf Beschwerden in den Leisten und Hüften bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung beruflicher Massnahmen an. Diese gewährte vorerst Unterstützung im Rahmen von Arbeitsvermittlung (vgl. hierzu Urk. 7/51), namentlich bei der Stellensuche währe nd eines Jahres durch die Y.___ AG (Verfügung vom 1 9. Mai 2011, Urk. 7/57). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse, unter anderem nach Beizug des Gutach tens de r Z.___ AG vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/45), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 7/65) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 % unter Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 1.1.2
M it Ver fügung vom 2 8. März 2012 (Urk. 7 /73) trat die IV-Stelle mangels Glaub haftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächliche n Verhältnisse auf die Neuanmel dung vom 21. Februar 20 1 2 (Urk. 7/ 69) nicht ein. 1. 2 1.2.1
Nach der Entlassung durch die Post per 2 9. Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen (U rk. 7/76-77 und Urk. 7 /95) und nach operativer Versorgung mit einer Hüfttotalarthroplastik rechts am 2 5. Juni 2012 (Urk. 7/86/1-2) stellte der Versicherte am 1 7. Juli 2012 (Urk. 7/79) und 2. Oktober 2012 (Urk. 7 /87) erneut ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle. Diese holte Auskünfte in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und erteilte Kosten gutsprache für eine Potentialabklä rung vom 3. bis 2 8. März 2014 in der A.___ (Urk. 7/148) .
Mit Verfügung vom 3 1. März 20 14 (Urk. 7/154) bestätigte die IV-Stelle ihren rentenablehnenden Vorbescheid unter Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand. 1.2.2
Nach erfolgreich abgeschlossener Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/155/5) gewährte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der B.___ vom 1 6. Juni bis 1 5. Dezember 2014 mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeitsfähigkeit sowie des Findens einer ange passten Stelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/163, Urk. 7 /167). Dieses wurde
– nach Abbruch durch den Versicherten (vgl. Urk. 7/182/6-7)
– mit Mitteilung vom 2 4. November 2014 per 3 0. Oktober 2014 abgeschlossen (Urk. 7/181) .
Am 2 7. November 2014 (Urk. 7/184) ersuchte der Versicherte um Einleitung eines Revisionsverfahrens und Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/196). 1.2.3
Sowohl gegen die Verfügung vom 31. März 2014 wie auch gegen jene vom 13. Februar 2015 erhob der Versicherte jeweils beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/161/3- 10; Urk. 7/198/3-10). Beide Beschwerden wurden mit Urteil vom 28. Oktober 2015 gutgeheissen, die Verfügungen vom 31. März 2014 sowie jene vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess IV.2014.00460 und damit vereinigt IV.2015.00341, Urk. 7/203). 1. 3
Zwischenzeitlich war bei der IV-Stelle am 2. Oktober 2015 ein weiteres Schreiben mit geltend gemachter gesundheitlicher Verschlechterung des Versicherten ein gegangen (vgl. Urk. 7/200). D ie IV-Stelle
veranlasste in der Folge unter anderem bei der Medas C.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 23. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/231/1-60; neuropsycho logisches Teilgutachten vgl. Urk. 7/231/63-73). Am 17. Februar 2017 (Urk. 7/240) erfolgte eine Stellungnahme der Gutachter zur Rückfrage der IV-Stelle vom 6. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/232/1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % . Hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen wies sie darauf hin, diese seien durch geführt worden. Ihm sei bereits am 24. November 2014 mitgeteilt worden, er könne sich wieder melden, wenn er sich zur Teilnahme daran in der L age f ühl e und die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen wünsche (Urk. 7/253). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1. 4
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte erneut um Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 7/259). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/261; Urk. 7/263 und 7/265), in welchem der Versicherte insbeson dere auf seine Arbeitsbemühungen bei der Institution D.___ hinwies (Urk. 7/266-267), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/269 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsintegration) zu gewähren, eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventuell sei die angefoch tene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Ur
k. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. August 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. August 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arb eitsvermittlung. « Auf eine Rentenprüfung» trat sie nicht ein (vgl. Urk. 2 S. 2).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Rentenfrage bildete nicht Gegenstand des Vorbescheides vom 2. Februar 2021 (Urk. 7/261), weshalb darüber auch nicht verfügungsweise entschieden werden konnte. Folgerichtig beurteilte auch d ie angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht lediglich den Anspruch auf berufliche Massnahmen, nicht jedoch einen Rentenanspruch. Trotz der missverständlichen Formulierung der angefochtenen Verfügung ist d aher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche in materieller Hinsicht auf die Zusprache einer Invalidenrente abzielen, nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei bereits aufgrund der letzten Gesuche des Beschwerdeführers Arbeits vermittlung durchgeführt worden, welche leider erfolglos gewesen sei. Er habe bei der letzten Durchführung von Eingliederungsmassnahmen keine Bereitschaft gezeigt, den Schritt vom geschützten Rahmen in den ersten Arbeitsmarkt zu gehen. Auch im neuen Gesuch zeige der Beschwerdeführer zwar Motivation für die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen, nicht jedoch im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Da es somit an der subjektiven Bereitschaft fehle, bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe sich sowohl beim Verein D.___, bei der E.___ AG sowie bei der F.___ um eine Arbeitsstelle bemüht und sei bisher erfolglos geblieben . Der Vorwurf, ihm fehle es an der subjektiven Mitwirkungsbereitschaft, sei daher nicht zutreffend (S. 13 f. Ziff. 5.25 f.). Er sei klar gewillt, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen (S. 15 Ziff. 5.28). Gestützt auf die Akten und insbesondere die Verfügung vom 12. Juni 2017 sei klar erwiesen, dass der Invaliditätsgrad über 20 % liege, womit die Hürde zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sei (S. 16 Ziff. 6.3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Beschwerdegegnerin unter anderem ein Arbeitstraining bei der B.___ vom 16. Juni 2014 bis 15. Dezember 2014 gewährt mit dem Ziel des Aufbaus einer stabilen Arbeits fähigkeit sowie des Findens einer angepassten Stelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/167). Dieses Arbeitstraining wurde per 30. Oktober 2014 vorzeitig beendet (Schlussbericht B.___ vom 19. November 2014, Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin damals gemäss Mitteilung vom 24. November 2014 (Urk. 7/181) mit, dass er sich nicht dazu in der Lage fühlt e, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzutreten beziehungsweise die Integrationsmassnahmen fortzusetzen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliede rungsberatung vom 25. November 2014, Urk. 7/182/6-7) . In der Folge wurde eine erneute Rentenprüfung gewünscht (vgl. auch Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers schliesslich - und letztmals - rechtskräftig beurteilt, wobei ein Renten anspruch
verneint und hinsichtlich berufliche r Massnahmen darauf hingewiesen wurde, solche seien durchgeführt worden und der Beschwerdeführer könne sich wieder melden, wenn er sich für eine Teilnahme daran in der Lage fühle (Urk. 7/253). 3.2
Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erst mals wieder bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und aus ge führt hatte, er sei an Wiedereingliederun g smassnahmen interessiert und stehe in Kontakt mit dem Verein D.___ (Urk. 7/259), schätzte man das Eingliederungspotential
- ohne weitere Abklärungen - bei der Beschwerdegegnerin «bei gleich 0 » (vgl. Urk. 7/260/2). Der Beschwerdeführer bewarb sich jedoch im September 2020 bei der E.___ AG (Urk. 3/4a-4b) und im Mai 2021 bei der F.___ (Urk. 3/5). Von einem fehlenden subjektiven Eingliederungswillen, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen - was ihm die Beschwerdegegnerin anlastete - kann daher nicht ohne W eiteres ausgegangen werden . Dass die Beschwerdegegnerin dies bei Verfügungserlass nicht wissen konnte, weil sie vom Beschwerdeführer gar nicht informiert worden war (Bewerbung E.___ AG) respektive die zweite «Bewer bung» erst nach Verfügungserlass erging, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn es ist der Sachverhalt bis zum Verfügungserlass zu prüfen, auch wenn die Verwaltung keine Kenntnis davon hatte. Anzumerken bleibt, dass bereits der Zeit ablauf seit der letzten rechtskräftigen ablehnenden Leistungsverfügung Anlass gab, den Beschwerdeführer zu begrüssen hinsichtlich seiner Motivation zur Auf nahme einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. zur Anwendung revisionsrechtlicher Grundsätze bei Eingliederungsmassnahmen: BGE 109 V 119 E. 3a) .
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Mai 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorli egend auf Fr. 1' 900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . Mai 20 21 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti