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IV.2021.00380

Gestützt auf die RAD-Stellungnahme ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich; Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2022-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1998, 2002 und 2008), war zuletzt vom 1. Juli 2012 bis 31. August 2018 in einem Teilzeit pensum als Reinigungs kraft bei der Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 4. Januar 2018 war (Urk. 18/67/2 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Angststörung meldete sich die Versicherte erstmals am 17. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches im März 2010 erstattet wurde (Urk. 18/17, Urk. 18/19), und veranlasste eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsberich t vom 1. Dezember 2010; Urk. 18/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/32-33, Urk. 18/36, Urk. 18/39, Urk. 18/41-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 18/44). 1.2

Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 22. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/48 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 18/62-63, Urk. 18/84) und hielt mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 18/71). Überdies veranlasste sie im September 2020 eine Ab klärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungs bericht vom

12. Oktober 2020; Urk. 18/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/146, Urk. 18/152) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2021 eine ganze Inva lidenrente ab November 2018 sowie eine Viertelsrente ab August 2020 zu (Urk. 18/167, Urk. 18/160 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei i n Bezug auf die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. August 2020

aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unent geltliche Proz essführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Z iff. 1-4). Die IV- Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom

16. November 2021 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszu schliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzen den Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der ange fochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen . Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (Urk. 25) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;

sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Septem ber 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü heren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1 .6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Am 28. September 2020 habe eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt stattgefunden. Die Be schwer deführerin sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufga ben bereich (Haushalt/Kinderbetreuung) tätig qualifiziert worden, wobei im Aufga ben bereich eine 5%ige Einschränkung festgestellt worden sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei ihr aus medizinischer Sicht keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb die Einschränkung im Erwerbsbereich bei 100 % liege (Begründung, S. 1). Ab 1. November 2018 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf gebessert. Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr weiterhin nicht möglich. Spätestens ab 22. April 2020 sei ihr jedoch eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte sowie leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über zwei Kilo gramm, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und des rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tät s grad von 45 %, und somit habe die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 An spruch auf eine Viertelsrente (S. 2). Die volle Arbeitsunfähigkeit als Reini gungs m itarbeitende sei unbestritten, h ingegen werde weiterhin daran festge hal ten, dass spätestens seit 22. April 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei (S. 3). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus den Akten ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes per April

2020. Sie leide nach wie vor an einer Kapsulitis beziehungsweise Frozen Shoulder, wobei ihr Arm weiterhin mindestens im gleichen Masse in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei und jede Bewegung enorme Schmerzen verursache (S. 5 Ziff. 2 lit . a). Die einzige Ver änderung, welche im April 2020 aus den Akten ersichtlich sei, sei die neu gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren durch die Integri erte Psychiatrie Z.___, welcher indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne. Die Ärzte der Z.___ hätten explizit darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage seien, auf der Grundlage von zwei Konsultationsterminen einen Bericht zu erste llen. Ihre Ein schätzung sei ent sprechend kurz und summarisch gewesen. Aus de n übrigen Arztberichten sei fer ner nicht ersichtlich, dass die Schmerzproblematik eine psy chische Komponente habe (S. 5 Ziff. 2 lit. b). Es ergebe sich gestützt auf die aktuellen Akten keine genügende Grundlage für die Annahme der im Bericht der Ärzte der Z.___ genannten Diagnose, folglich könne auch nicht die Rede da von sein, dass sie ihre Schaden minderungspflicht verletze. Einerseits stelle die Be schwerdegegnerin nicht in Ab rede, dass nach wie vor eine massive Ein schrän kung in der Funktion des Armes und der Hand bestehe, andererseits bestreite sie jedoch die Möglichkeit, dass mit dieser Erkrankung weiterhin Schmerzen ein her gingen. Diese Beurteilung sei widersprüchlich. Zudem sei darauf hinzuwei sen, dass sich der fragliche Ab klärungsbericht der Z.___ gar nicht zur Frage der Arbeits unfähigkeit äussere. Es sei folglich unklar, ob diese Diagnose an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit überhaupt etwas verändere. Es fänden sich folglich keine genügenden Hinweise für eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, und es sei ihr seit 1. August 2020 weiterhin eine ganze Inva lidenrente auszurichten (S. 6-7 Ziff. 2 lit. c). Soweit das Gericht zum Schluss gelange, dass sich der Gesund heits zustand beziehungsweise der Invaliditätsgrad gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse, sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine polydisziplinäre Begutachtung erscheine ange zeigt, um das Zusammenspiel der neu gestellten Diagnose mit dem bisherigen Krankheitsbild zu eruieren (S. 7 Ziff. 2 lit. d). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 4.

März

2011 (Urk.

18/44) eine Änderung des Invaliditätsgr ades beziehungsweise des Renten an spruchs der Bes chwerdeführerin eingetreten ist, und ob ihr zu Recht eine von November 2018 bis Juli 2020 befristete ganze Rente sowie eine Viertelsrente ab August 2020 zu gesprochen wurde . Die gerichtliche Prüfung erfasst dabei den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweisen geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprache als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente, selbst wenn nur die Abstufung oder Befristung der Leistungen angefo chten wird (vgl. vorstehend E. 1.5). 3.

3.1

Die Verfügung vom

4. März 2011 (Urk. 18/44), mit welcher die Beschwer de geg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, beruhte im Wes ent lichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psy chia trisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

19. März 2010 (Urk. 18/19) . Dr. A.___ führte im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 16. März 2010 (Urk. 18/17) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der k linischen Untersuchung sowie der Resultate der bi l dgebenden Abklärungen und Laborabklärungen sämtliche Tätigkeiten au süben könne, welche Frauen ihres Alters üblicherweise möglich seien. Die CT-Untersuchung der Len denwirbelsäule (LWS) zeige fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit mässiger Einengung des Spinalkanals, jedoch keine wesentliche Kompression neu raler Strukturen, weshalb diese Befunde keine Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit hätten. Der Diabetes mellitus sei sehr gut eingestellt und beeinflusse ihre Arbeitsfähigkeit nicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft, d aher sei am ehesten von einer Selbst limi tation in der Untersuchungssituation auszugehen. Ferner könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht als derart schmerzgeplagt ein schätze, dass sie die ohne Weiteres zumutbare medikamentöse Schmerztherapie korrekt durchführen würde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6 und S. 29 Ziff. 7.1-7.4). In psychiatrischer Hinsicht (Urk. 18/19) diagnostizierte Dr. B.___ eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (ICD-10 F32.01; S. 6 Ziff. 5.1). N ach der Erkrankung des jüngeren Soh nes beziehungsweise der Mitteilung der schweren Diagnose sei es bei der Be schwerde führerin zu einer massiven Akzentuierung der histrionisc hen Persön lich keitszüge gekommen, welche die psychische Belastbarkeit der Beschwerde füh rerin reduziert habe. I m Rahmen der Anpassungsproblematik sei es zur Ent wicklung der depres siven Anpassungsstörung gekomm en, weshalb die Beschwer deführerin seit dem

8. September 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behand lung stehe. Die Akze n tuierung der Persönlichkeitszüge sei keine psychiatrische Diagnose und schränke ihre Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend ein. Andererseits sei eine leichte depressive Episode zu bestätigen, welche die Arbeitsfähigkeit wegen der reduzierten geis ti gen Flexibilität beziehungsweise reduzierten Stresstoleranz um höchstens 20-30 % einschränke. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei aber allgemein mit grosser Flexibilität bezüglich der Arbeitseinteilung beziehungsweise Pausenmöglichkeit verbunden, weshalb man der Beschwerdeführerin im Haushalt eine volle Arbeits fähigkeit attestieren könne (S. 6 f. Ziff. 6). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei aufgrund des psychischen Leidens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus rheumato logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 9.2). 3. 2

Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 19. November 2010 (Abklärungsbericht vom 1.

Dezember

2010; Urk.

18/28) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig quali fiziert und im Haushaltsbereich als nicht eingeschränkt erachtet. Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 4. 4.1

Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

3. Mai 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde : 4.2

Mit Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 18/59/12-13 = Urk. 18/59/26-27 = Urk.

18/63/9-10) nannten die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie de s Kantonsspitals C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschette n -Rekonstruktion der rechten Schulter vom 7. Februar 2018 - aktuell: Schmerzexazerbation, Differentialdiagnose (DD): bei Irritation durch die Abduktionsorthese, beginnende reaktive Kapsulitis Nebendiagnosen: - begleitend zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerz exazerbation im Bereich der rechten Schulter nach dem Eingriff vom 7. Februar 2018 (vgl. Operat ionsbericht vom 8. Februar 2018, Urk. 18/59/22-23;

Austritts bericht vom 13. Februar 2018, Urk. 18/59/14-15 = Urk. 18/59/24-25) am 13 . und 14. Februar 2018 vorzeitig in der Sprechstunde vorgestellt habe (S. 1). Am heutige Tage zeige sich unter der erweiterten Medikation sowie nach dem Wechsel des orthopädischen Hilfsmittels eine deutliche Beschwerdeverbesserung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Schmerzen gut kompensiert (S. 2). 4.3

In ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/70/8-9; vgl. auch Urk. 18/70/18-19) hielt Dr. med. D.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s, C.___, fest, dass die Be schwerdeführerin seit dem 15. Dezember 201 7

im C.___ in Behandlung stehe. Aktuell bestehe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie lange diese noch andauern werde, könne bei kompli ziertem Verlauf mit Entwicklung einer aus geprägten, reaktiven adhäsiven K apsu litis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konklusiv beurteilt werden (S. 1). 4.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, beratende Ärztin des Krankentaggeldversicherers, führte in ihrer Stellung nahme vom 11. September 2018 (Urk. 18/84/7-8) aus, dass aufgrund der noch starken, postoperativen Kapsulitis rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Für eine leichte Tätigkeit mit Schulter-/Armbewegungen bis auf die Brusthöhe sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (halbtags) auszugehen. Eine Begutachtung erachte sie derzeit nicht als notwendig (S. 1). 4.5

Mit Bericht vom 11. Dezember 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/85) hielt Dr.

D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin in der Folge der Operation nach wie vor ein e ausgeprägte reaktiv adhäsive K apsulitis bestehe, welche auf bisherige Therapiemassnahmen noch nicht ausreichend anspreche. Sie sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ge schri eben (vgl. auc h Bericht vom 10. Dezember 2018; Urk. 18/87 = Urk. 18/88/6-7). Dr. D.___

berichtete am

25. Februar 2019 über die Sprechstunde vom 22. Februar 2019 (Urk. 18/91/6-7) und nannte die folgenden Diagnosen (S.

1): - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (SSP) rechts vom 7. Februar 2018 - protrahierter Verlauf mit reaktiver Kapsulitis Nebendiagnosen: - Diabetes mellitus Typ 2 - zervikovertebrales Schmerzsyndrom - intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage Nach wie vor sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt und die Schmerzsituation im Grunde genommen nahezu unverändert. Sollte eine Kortisoninfiltration nicht möglich sein, müsse überlegt werden, wie der Teufelskreis zwischen der diabe togenen Stoffwechsellage und der sicherlich dadurch mit unterhaltenen Kapsulitis auf andere Weise durchbrochen werden könne (S. 2). Mit Verweis auf den Bericht vom 25. Februar 2019 hielt Dr. D.___ am 27. Februar 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/91 /5) fest, dass sich die Situation bedauerlicherweise wenig geändert habe und die Beschwerdeführerin zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig für die bisherige, aktuell auch angepasste Tätig keit bleibe . 4.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 11. März 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 6-7), und nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekon struktion rechts vom 7. Februar 2018 mit/bei protrahiertem Verlauf mit reaktiver Kapsulitis (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erachtete er die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 als zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in eine r angepassten Tätigkeit habe vom

13. November 2017 bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 11. September 2018 (vgl. vorstehend E . 4.4) sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Last en, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sei noch nicht zu erwarten (S. 7). 4.7

Mit Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 18/95/4-5) führte Dr. D.___ bei gleichgebliebenen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.5) aus, dass die Be schwer deführerin verständlicherweise weiterhin über den protrahierten Verlauf sehr frustriert sei, die begleitende Depression spiele hier sicherlich auch eine relevante Rolle (S. 1). Gemäss MRI-Bildgebun g sei die Sehne nach Rekonstruktion in Konti nuität, sicherlich mit einer gewissen Ausdünnung beziehungsweise einem dis kreten Kalibersprung. Es bestehe keine Indikation für eine erneute Rekon struk tion. Insgesamt zeige sich sogar ein recht zufriedenstellendes Ergebnis, mit vor allem auch vollständig erhaltender muskulärer Qualität. Ebenso bestätige sich im MRI jedoch die Diagnose einer weiterhin ausgeprägten adhäsiven Kapsulitis mit praktisch vollständig verlegtem Recessus. Es gelte weiterhin die Stoffwechsel-, aber sicherlich au ch die Gemütslage der Patientin optimal einzustellen, um als nächstens dann im besten Fall nochmals eine Kortisoninfiltration durchführen zu können (S. 2). 4.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte mit Bericht vom 27. Mai 2019 (Urk. 18/116) die folgenden Dia gnosen (S. 1): - PHS (Periarthritis humeroscapularis) ankylosans rechts, mit - ausgeprägtem Kapselmuster, bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion SSP rechts vom 7. Februar 2018 - im MRI vom 27. März 2019 unauffälligem

postoperativem Befund - Diabetes mellitus Typ II - chronisch rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom, bei - Streckhaltung - myofascialen Beschwerden - Status nach PHS tendopathica links 2002 Bei der Beschwerdeführerin zeige sich über die Monate ein unbefriedigender Ver lauf bei Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit inzwischen ausgeprägtem Kapselmuster. Allenfalls werde das Kapselmuster noch durch den Diabetes mellitus Typ II mitbegünstigt. In der MRI-Untersuchung vom 27. März 2019 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund (S. 1). Aktuell bestehe sicher keine Operationsindikation, und es gelte, das Kapselmuster noch mals mittels Infiltration zu behandeln, dies sei bereits geplant. Nur bei völligem Versagen dieser Massnahmen komme eine Mobilisation in Narkose oder auch eine Adhäsiolyse in Fr age. Trotz des mühsamen Verlauf s bleibe äusserst fraglich, ob

sich die aktuellen Beschwerden mit der psychischen Situation der Beschwer de füh rerin erklären liessen. Dies sei eher unwahrscheinlich (S. 2). Am 2. Juli 2019 (Urk. 18/117) führte Dr. G.___ aus, dass auch die zuletzt im C.___ durchgeführte Infiltration das Beschwerdeausmass nicht habe lindern respektive das Bewegungsausmass nicht habe verbessern können (S. 1). Aufgrund der Ge samtsituation sei er als Rheumatologe etwas ratlos und frage sich einzig, ob die Beschwerdeführerin nicht doch von einer Mobilisation in Narkose profitieren k önn e (S. 2). 4.9

Im Bericht vom 8. August 2019 zuhan den der IV-Stelle (Urk. 18/99/4; vgl. auch Bericht vom 15. Juli 2019, Urk. 18/99/5-6) äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass weiterhin eine sehr schwierige Situation mit Persistenz der Beschwerdesymptomatik und vor allem auch einer deutlichen Bewegungsein schränkung von Seiten der rechten Schulter bestehe. Daher liege nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und im Grunde auch generell für körperlich belastende Tätigkeiten mit Gebrauch der rechten oberen Extremität vor. Allenfalls sei eine rein administrative Tätigkeit unter intermittierender Beanspruchung der rechten Hand beziehungsweise der Schulter und mit entsprechender Möglichkeit zu regelmässigen Pausen als zumutbar zu erachten und auch hier sicherlich zumindest anfangs sehr niedriggradig . 4.10

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 13. November 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 8-9) und führte aus, dass unverändert gegenüber dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.6)

der bereits bekannte, somatische Gesundheitsschaden ein schliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungs fähigkeit vor liege . Der wirklich aktuelle Gesundheitszustand sei nicht be kannt, was einerseits die im Vordergrund stehen de Schulterproblematik betreffe, aber auch das als «Nebendiagnose» aufgeführte « zervikovertebrale Schmerzsyn drom» sowie die «intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage», über deren momentane Ausprägung und gegebenenfalls deren Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit leider gar nichts bekannt sei. Während die aktenkundige, fort dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungs kraft aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ohne Weiteres nachvollzieh bar sei, gebe es für die Arbeitsfähigkeit in einer behinderung s angepassten Tätigkeit nur die äusserst vage Angabe im Bericht von Dr. D.___

vom August 2019 (vorstehend E. 4.9). Eine abschliessende versicherungs medizi ni sche Beurteilung sei nicht möglich, dazu bedürfe es weiterer Abklärungen, zu nächst in Form einer Anfrage bei der Versicherten selbst, danach wahrscheinlich in Form

einer bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen RAD-Untersuchung oder gegebenenfalls auch einer Begutachtung (S. 9). 4.11

Dr. med. I.___, Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, führte im Bericht vom 7.

April

2020 (Urk.

18/120) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 19.

November 20 19 ambulant behandle (Ziff. 1.1), und nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

2.5): - schmerzhafte reaktiv adhäsive Kapsulitis rechte Schulter bei Status nach Supraspinatussehnen -Rekonstruktion rechts am

7. Februar 2018 - aktenanamnestisch rechtsseitiges cervicocephales Syndrom - Schwindel Die Beschwerdeführerin sei für jedwede Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig (Ziff.

1.3). Theoretisch habe eine Kapsulitis eine gute Spontanheilungstendenz, allerdings bestünden in 3-6 % auch noch nach vier Jahren Schmerzen und Funk tionseinschränkungen. Würde die frozen shoulder ausheilen, blieben noch Ein schränkungen durch die partielle Supraspinatussehnenruptur (Z iff. 2.7). Es be stehe theoretisch die Indikation für Co-Analgetika, möglicherweise könne im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine Motivation und ein Ver ständ nis dafür erarbeitet werden, was aktuell aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit (Status nach depressiver Episode) nicht der Fall sei (Ziff.

2.8). Die Prognose h ä nge wesentlich vom weiteren Verlauf der Kapsulitis ab (Ziff. 4.3). 4.12

Die Ärzte der Inte grierten Psychiatrie

Z.___

berichteten am

18. Mai 2020 (Urk. 18/127/2-3) über zwei im Zeitraum vom 16. bis 22. April 2020 durch geführte Konsultationstermine (vgl. Urk. 18/127/1) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei durch die Spezialisten der Schmerz sprechstunde des C.___ mit dem Auftrag einer integrativen psychiatrisch-psycho therapeutischen Abklärung, gegebenenfalls Behandlung, bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erfolgt (S. 1), wobei die zur Zuweisung führenden Symptome im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewertet würden . Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die Natur der chronischen Schmerzen und die Behandlungsansätze aufge klärt worden, habe sich jedoch kategorisch geweigert, irgendwelche psychotropen Medikamente einzunehmen . Sie habe angegeben, dass

sie

- wenn sie sich zwi schen der Einnahme der psychopharmakologischen Medikamente und dem Leiden an Schmerzen entscheiden müsste -

immer noch lieber die Schmerzen tolerieren würde. Sie bezweifle die Sinnhaftigkeit der Psychotherapie und habe schlussend lich mitgeteilt, dass sie die Behandlung nicht beginnen wolle (S. 2). 4.13

RAD-Arzt Dr. H.___ und RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrer Stellungnahme vom 6. beziehungsweise vom 8. Juni 2020 (Urk. 18/144 S. 11-13) die folgenden aktuellen Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 -12): - chronifizierte Schmerzproblematik der rechten Schulter, mit/bei - therapieresistenter reaktiver adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter, bei - Zustand nach Schulterarthroskopie

am 7. Februar 2018 mit Supra spinatus -Rekonstruktion rechts am

7. Februar 2018 - chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom, bei - Streckhaltung und myofaszialen Beschwerden - rechtsseitiges zervikozephales Syndrom mit rezidivierendem Kopfschmerz (seit 2001) - rezidivierender Schwindel - DD: peripher-vestibulärer Schwindel, DD: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - aktuell: kategorische Ablehnung einer psychotropen Medikation oder Psychotherapie Die aktuellen Arztberichte würden in somatisch-orthopädischer Hinsicht eigent lich nichts Neues enthalten, jedoch in psychiatrischer Hinsicht schon. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass derzeit keine Depression oder Anpassungsstörung mehr vorliege, vielmehr sei eindeutig die Diagnose einer «chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren» gestellt worden. Die Ver sicherte lehne allerdings die ihr diesbezüglich von fachärztlich-psychiatrischer Seite vorgeschlagene und offensichtlich im Gespräch ausführlich begründete, adäquate (leitliniengerechte) Therapie dieser Gesundheitsstörung kategorisch ab, obwohl diese keine invasiven und damit unzumutbaren Massnahmen beinhalte. Damit verletze sie aus versicherungsmedizinischer Sicht ihre gesetzlich vorge schriebene Schadenminderungspflicht . Aufgrund einer «chronifizierten Schmerz prob lematik der rechten Schulter», die aus rein medizinisch-orthopädischer Sicht bei seit mehr als zwei Jahren anhaltender, vollkommener Therapieresistenz der bestehenden «reaktiven adhäsiven Kapsulitis» der rechten Schulter völlig unty pisch sei, werde auch weiterhin und unbefristet von schmerztherapeutischer Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bescheinigt. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht länger nachvollziehbar. Schmerz alleine begründe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, zumal dann, wenn vorge schlagene, nicht-invasive und damit zumutbare Therapiemassnahmen abgelehnt würden mit der Begründung, dann doch lieber die Schmerzen aushalten zu wollen (S. 12). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei zwar die bisherige bezie hungsweise frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst bis auf Weiteres nicht mehr möglich, eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätesten s ab 22. April 2020 (zweiter Tag der psychiatrischen Abklärung im Z.___) zumindest zu 50 % möglich und zu mutbar, wobei bereits eine erhebliche Leistungsminderung des (dominanten) rechten Armes berücksichtigt sei. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über 2 kg, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und d es rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei (S. 12-13). 4.14

Im Bericht vom 12. Oktober 2020 über die am

28. September 2020 erfolgte Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 18/130) wurde insbesondere festgehalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde heute ein höheres Arbeitspensum ausführen, aufgrund ihrer plausibel ge schilderten Angaben zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden über nommen werden könne. Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin vo n der Ab klärungsperson ab November 2017 als zu 80 % erwerbstätig u nd zu 2 0 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 5 Ziff. 2.6). Die Abkläru ngsperson erkannte in dem mit 35 % gewichteten Bereich

« Woh nungs

- und Hauspflege, Haustierhaltung»

sowie dem mit 8 % gewichteten Bereich « Einkauf sowie weite re Besorgungen» Einschränkungen von 1 0 % und in dem mit 12 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» eine Einschränkung von 5

% (S. 7-8 Ziff. 6.2 -6. 4). Hingegen erachtete sie die Beschwerdeführerin in den Bereichen « Ernährung » sowie «Betreuung von Kindern und/oder Angehörige n» als nicht eingeschränkt (S. 7 Ziff. 6.1, S. 8 Ziff. 6.5). Insgesamt ermittel te sie eine Einschränkung von 4.9 %, was einen (Teil-)Invaliditätsgrad von 0.98 % ergab (S.

9 Ziff . 7). 5.

5.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinisch e Berichte (Urk. 3/4- 5, Urk. 3/8, Urk. 16/2) zu den Akten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb diese im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. 5.2

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

C.___, berichtete am 20. August 2020 über die am Vor tag erfolgte Sprechstunde (Urk. 3/4) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierende Schultersteife rechts, bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (Supraspina t us) rechts vom 7. Februar 2018 mit protrahiertem Verlauf - Diabetes mellitus Typ 2 - Asthma bronchiale - chronische Anämie im Rahmen eines Glucose-6 Phosphat-Dehydro gena se mangels seit 2005 Die Beschwerdeführerin zeige zweifellos weiterhin eine erhebliche funktionelle Einschränkung ihres rechten Schultergelenks bei der Verdacht sdiagnose einer postoperativen K apsulitis . Die Kapselvernarbung lasse sich bereits auf dem MRI vo n 2019 klar dokumentieren. Als nächster Schritt werde nochmals eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt, dies insbesondere zur Dokumentation de r K ap su litis respektive der Kapselschrumpfung, aber auch zur nochmaligen Beurteilung der Rotatorenmanschette. Aus rein schulterorthopädi scher Sicht könn e sicherlich eine Schulterarthroskopie und Kapsulotomie diskutiert werden. In der Regel wür den die Patienten dadurch an Beweglichkeit gewinnen . Ob si ch die Schmerzen dadurch zu 100 % beeinflussen liessen, könne nicht vorausgesagt werden (S. 2). Mit Bericht vom 4. September 2020 (Urk. 3/5) hielt Dr. K.___ fest, dass die Arthro -MRI-Untersuchung eine strukturalterierte Supraspinatussehne zeige, welche je doch in Kontinuität stehe. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Der Hauptbefund sei jedoch weiterhin die praktisch vollständige Oblitera tion des inferioren Gelenkrecessus, was im Sinne der adhäsiv en K apsulitis beur teilt werden könne. Die Kapselobliteration erkläre sicherlich zum grössten Teil die persistierende funktionelle Einschränkung . Da keinerlei Garantie für eine sichere Beschwerdefreiheit nach einer ar t hroskopischen

Kapsulotomie

gegeben werden könne, habe sich die Beschwerdeführer klar geg en ein solches Vorgehen entschie den (S. 1). 5.3

Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seine r

E- Mail vom 14. Mai 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin (Urk. 3/8) dahingehend, dass die Schulterbeweglichkeit im Ver lauf sogar eher noch eingeschränkter sei. Der Schürzen- und Nackengriff seien nicht möglich, bereits die Abduktion des rechten Arms sei stark eingeschränkt und verursache gleich Schmerzen. Die Prognose sei leider als ungünstig einzu schätzen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand, welcher schwierig zu beein flusse n sei. Gemäss Bericht von Dr. K.___ vom Sept ember 2020 (vgl. vorstehend E. 5.2) bleibe chirurgisch als einzige Behandlungsoption nur noch die arthrosko pische

Kapsulotomie . Weitere Therapieoptionen, wie zum Beispiel Physiotherapie und Analgetika, seien eher supportiver Art und müssten eventuell durch einen spezialisierten Rheumatologen evaluiert werden, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. 5.4

Im Bericht vom 24. Juni 2021 (Urk. 16/2) führte Dr. med. M.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___,

aus, dass die Beschwerdeführerin die aktive und passive Beweglichkeits prüfung schmerzbedingt kaum zu gelassen habe . Ein klares Kapselmuster habe in der passiven Untersuchung nicht erfasst werden können, da die Beschwerde füh rerin den Arm in N eutralstellung aktiv gegengespannt habe . In Rückenlage habe sie den Arm unter Ablenkung allerdings auf den Bauch legen können, sodass eine passive Innenrotation von mindestens 50 Grad möglich erscheine. Ebenfalls sei beim Schuhe ausziehen im Sitzen eine (passive) Flexion von mindestens 70 Grad beobachtet worden . Die Prüfung der Rotatorenmanschette sei nicht konklusiv, da eine aktive Belastung kaum möglich gewesen sei. Die aktive und passive Be weglichkeit der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sei allerdings nicht einge s chränkt (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor einen protrahierten Rehabilita tions verlauf drei Jahre nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts. Klinisch bestehe in erster Linie ein c hronifiziertes Schmerzsyndrom. I nwiefern die adhäsive Kapsulitis für den Funktionsverlust verantwortlich sei, könne in der heutigen klinischen Untersuchung kaum eruiert werden. Auch bei aufgehobener glenohumeraler Beweglichkeit müsste zumindest skapulothorakal noch eine Restbeweglichkeit möglich sein. Auch seien die Diskrepanzen zwischen der klinischen Untersuchung und der unabhängigen Beobachtung unklar . Für eine objektive Beurteilung des IV-Anspruchs werde ein unabhängiges fachärzt liches Gutachten vorgeschlagen. Vorgängig werde auf jeden Fall die neurolo gische Abklärung empfohlen, da die neurologischen Beschwerden (Sensibili täts störungen, Kraftverlust) durch die Vorgeschichte nicht erklärt seien (S. 2). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 (Urk. 18/48), welche infolge der im J ahr 2017 aufge tre tenen Schulterbeschwerden erfolgte

(vgl. Urk. 18/63/21, Urk. 18/63/26),

materiell eingetreten und qualifizierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärun gen

neu als zu 80 % erwerbstäti g und zu 20 % im Haushalt tätig

(vgl. vorstehend E. 4.14) . Somit hat sich der massgebliche Sachverhalt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

4. März 2011 (Urk. 18/44; vgl. vorstehend E . 3), mit welcher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde,

a ufgrund der neu ausgewiesenen Schulterbe schwerden sowie der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ausgewiese ner massen geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4). Dies ist, wie auch die neu festge legte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 6.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 6.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwer de führerin eine Supraspinatussehnen -Läsion der rechten Schulter erlitt (vgl. Urk.

18/59/16-17), welche am 7. Februar 2018

im Rahmen einer

arthr oskopischen

Rota torenmanschetten-Rekonstruktion operativ versorgt wurde . Im postopera ti ve n Verlauf entwickelte sich eine reaktive adhäsive Kapsulitis, welche trotz di vers er Therapiemassnahmen bisher nicht zur Abheilung gebracht werden konnte (vgl. vorstehend E. 4-5). In Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen sowie im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erweist sich die - sowohl von den behan delnden Ärzten als auch von den RAD-Ärzten - attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit somit grundsätzlich als nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätig keit, insbesondere deren Umfang und Verlauf, lässt sich gestützt auf die vor han denen medizinischen Akten indes nicht rechtsgenüglich beurteilen. 6.4

Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde füh rerin stützen sich die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ in ihrer S tellungnahme vom Juni 2020 (vorstehenden E. 4.13) im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der Z.___ vom Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 4.12). Diese wiesen indes in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 (Urk. 18/127/1) explizit darauf hin, dass sie gestützt auf lediglich zwei Konsultationstermine nicht in der Lage seien, den von der IV-Stelle eingeforderten Bericht zu erstellen, und verwiesen stattdessen a uf ihren Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020 (vgl. Urk. 18/127/ 2-3). Inwiefern sich die von ihnen diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann ihrem Bericht d emgemäss nicht entnommen werden. Der psychische Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich zwei Konsultationen beurteilenden Bericht somit nicht hinreiche nd klar erstellt, weshalb dieser keine verlässliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht darstellt und sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen . Des Weiteren vermögen sowohl der Bericht der Ärzte der Z.___ als auch die RAD-Aktenbeurteilung der geltenden Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeit s fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter zie hen sind, nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6) . Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von den Ärzten der Z.___

im Rahmen der Konsultation erörterten Behandlungsansätze seitens der Be schwer degegnerin bisher keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden ist, dem zu folge

kann ihr - entgegen den Ausführungen der RAD-Ärzte - auch keine Verlet zung der Schadenminderungspflicht

vorgeworfen werden. Die Würdigung der Gesichtspunkte ihres Verhalten s sowie Behandlungserfolg beziehungsweise – resi stenz

sind indes,

sofern sich ein psychischer Gesundheitsschaden

anlässlich der fachärztlichen Begutachtung als ausgewiesen erweist,

im Rahmen eines struktu rierten Beweisverfahrens angemessen zu beurteilen . 6.5

Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ fehlt es sodann an einer Diskussion der somatischen Befunde sowie an einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen, um die ab dem 22. April 2020

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit nachvollziehen zu können. Dabei erweist sich insbesondere ihre - im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach Schmerzen alleine keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden, angesichts der ausgewiesenen objektiven Befunde im Zusammenhang mit der Kapsulitis als nicht schlüssig .

Sodann fehlt es der RAD-Stellungnahme an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung durch die RAD- Ä rzt in Dr. E.___ vom September 2018 (vorstehend E. 4.4),

welche die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit bereits seit 11. September 2018 als zu 50

% arbeitsfähig erachtete . Nach dem Gesagten vermag die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ä rzt e Dr. H.___

und Dr. J.___, auf welcher der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin mas s geblich beruhte,

die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grund lage gestellten Anforderungen (vorstehend E . 1.7) nicht zu erfüllen . Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in somatischer und psychia tri scher Hinsicht als notwendig erweisen (vgl. vorstehend E. 6.2). 6.6

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Wä hrend Dr. I.___ im Bericht vom April 2020 (vorstehend E. 4.11) ohne nähere Begründung von einer 100%ige n Arbeits unfähigkeit für jedwede Tätigkeit ausging, erachtete Dr. D.___ in ihre m Bericht vom August 2019 (vorstehend E. 4.9) eine zumindest anfangs sehr niedriggradige, angepasste Tätigkeit allenfalls als zumutbar. Auch Dr. E.___ era chtete die Beschwerdeführerin, ohne dies näher auszuführen, in einer ange passten Tätigkeit als zu 50 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.4). Dr. L.___ (vorstehend E. 5.3) verw ies sodann insbesonder e auf eine Evaluierung durch einen spezialisierten Rheumatologen, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. Auch Dr. M.___

schlug für die objektive Beurteilung des IV-Anspruchs angesichts der im Rahmen der klinischen Untersu chung beobachteten Diskrepanzen

eine unabhängige fachärztliche Begut achtung vor . Des Weiteren empfahl er eine neurologische Abklärung (vgl. vors te hend E. 5.4). 6.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwe r deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiser hebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 6.8

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vor handenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen An for derungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten insbesondere in den Dis zi plinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie / Rheumatologie, Neu rologie und Psychiatrie einhole und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat. Mit Honorarnote vom

1. Dezember 2021 machte Rechtsanwältin Laura Aeberli, Advokatur

Aeberli, Aufwendungen von insgesamt 13.1 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 87.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk.

27), was gerade noch angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'197.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege u nd Rechtsver tre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, S. 7-8)

erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 3'197.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 29-32 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;

sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Septem ber 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü heren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1 .6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Die Versicherte erhob am 4. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei i n Bezug auf die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. August 2020

aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unent geltliche Proz essführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Z iff. 1-4). Die IV- Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom

16. November 2021 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszu schliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzen den Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der ange fochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen . Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (Urk. 25) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Am 28. September 2020 habe eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt stattgefunden. Die Be schwer deführerin sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufga ben bereich (Haushalt/Kinderbetreuung) tätig qualifiziert worden, wobei im Aufga ben bereich eine 5%ige Einschränkung festgestellt worden sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei ihr aus medizinischer Sicht keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb die Einschränkung im Erwerbsbereich bei 100 % liege (Begründung, S. 1). Ab 1. November 2018 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf gebessert. Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr weiterhin nicht möglich. Spätestens ab 22. April 2020 sei ihr jedoch eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte sowie leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über zwei Kilo gramm, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und des rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tät s grad von 45 %, und somit habe die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 An spruch auf eine Viertelsrente (S. 2). Die volle Arbeitsunfähigkeit als Reini gungs m itarbeitende sei unbestritten, h ingegen werde weiterhin daran festge hal ten, dass spätestens seit 22. April 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus den Akten ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes per April

2020. Sie leide nach wie vor an einer Kapsulitis beziehungsweise Frozen Shoulder, wobei ihr Arm weiterhin mindestens im gleichen Masse in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei und jede Bewegung enorme Schmerzen verursache (S. 5 Ziff. 2 lit . a). Die einzige Ver änderung, welche im April 2020 aus den Akten ersichtlich sei, sei die neu gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren durch die Integri erte Psychiatrie Z.___, welcher indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne. Die Ärzte der Z.___ hätten explizit darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage seien, auf der Grundlage von zwei Konsultationsterminen einen Bericht zu erste llen. Ihre Ein schätzung sei ent sprechend kurz und summarisch gewesen. Aus de n übrigen Arztberichten sei fer ner nicht ersichtlich, dass die Schmerzproblematik eine psy chische Komponente habe (S. 5 Ziff. 2 lit. b). Es ergebe sich gestützt auf die aktuellen Akten keine genügende Grundlage für die Annahme der im Bericht der Ärzte der Z.___ genannten Diagnose, folglich könne auch nicht die Rede da von sein, dass sie ihre Schaden minderungspflicht verletze. Einerseits stelle die Be schwerdegegnerin nicht in Ab rede, dass nach wie vor eine massive Ein schrän kung in der Funktion des Armes und der Hand bestehe, andererseits bestreite sie jedoch die Möglichkeit, dass mit dieser Erkrankung weiterhin Schmerzen ein her gingen. Diese Beurteilung sei widersprüchlich. Zudem sei darauf hinzuwei sen, dass sich der fragliche Ab klärungsbericht der Z.___ gar nicht zur Frage der Arbeits unfähigkeit äussere. Es sei folglich unklar, ob diese Diagnose an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit überhaupt etwas verändere. Es fänden sich folglich keine genügenden Hinweise für eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, und es sei ihr seit 1. August 2020 weiterhin eine ganze Inva lidenrente auszurichten (S. 6-7 Ziff. 2 lit. c). Soweit das Gericht zum Schluss gelange, dass sich der Gesund heits zustand beziehungsweise der Invaliditätsgrad gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse, sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine polydisziplinäre Begutachtung erscheine ange zeigt, um das Zusammenspiel der neu gestellten Diagnose mit dem bisherigen Krankheitsbild zu eruieren (S. 7 Ziff. 2 lit. d).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom

E. 4 März 2011 (Urk. 18/44), mit welcher die Beschwer de geg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, beruhte im Wes ent lichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psy chia trisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

19. März 2010 (Urk. 18/19) . Dr. A.___ führte im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 16. März 2010 (Urk. 18/17) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der k linischen Untersuchung sowie der Resultate der bi l dgebenden Abklärungen und Laborabklärungen sämtliche Tätigkeiten au süben könne, welche Frauen ihres Alters üblicherweise möglich seien. Die CT-Untersuchung der Len denwirbelsäule (LWS) zeige fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit mässiger Einengung des Spinalkanals, jedoch keine wesentliche Kompression neu raler Strukturen, weshalb diese Befunde keine Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit hätten. Der Diabetes mellitus sei sehr gut eingestellt und beeinflusse ihre Arbeitsfähigkeit nicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft, d aher sei am ehesten von einer Selbst limi tation in der Untersuchungssituation auszugehen. Ferner könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht als derart schmerzgeplagt ein schätze, dass sie die ohne Weiteres zumutbare medikamentöse Schmerztherapie korrekt durchführen würde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6 und S. 29 Ziff. 7.1-7.4). In psychiatrischer Hinsicht (Urk. 18/19) diagnostizierte Dr. B.___ eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (ICD-10 F32.01; S. 6 Ziff. 5.1). N ach der Erkrankung des jüngeren Soh nes beziehungsweise der Mitteilung der schweren Diagnose sei es bei der Be schwerde führerin zu einer massiven Akzentuierung der histrionisc hen Persön lich keitszüge gekommen, welche die psychische Belastbarkeit der Beschwerde füh rerin reduziert habe. I m Rahmen der Anpassungsproblematik sei es zur Ent wicklung der depres siven Anpassungsstörung gekomm en, weshalb die Beschwer deführerin seit dem

E. 4.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

3. Mai 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde :

E. 4.2 Mit Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 18/59/12-13 = Urk. 18/59/26-27 = Urk.

18/63/9-10) nannten die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie de s Kantonsspitals C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschette n -Rekonstruktion der rechten Schulter vom 7. Februar 2018 - aktuell: Schmerzexazerbation, Differentialdiagnose (DD): bei Irritation durch die Abduktionsorthese, beginnende reaktive Kapsulitis Nebendiagnosen: - begleitend zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerz exazerbation im Bereich der rechten Schulter nach dem Eingriff vom 7. Februar 2018 (vgl. Operat ionsbericht vom 8. Februar 2018, Urk. 18/59/22-23;

Austritts bericht vom 13. Februar 2018, Urk. 18/59/14-15 = Urk. 18/59/24-25) am 13 . und 14. Februar 2018 vorzeitig in der Sprechstunde vorgestellt habe (S. 1). Am heutige Tage zeige sich unter der erweiterten Medikation sowie nach dem Wechsel des orthopädischen Hilfsmittels eine deutliche Beschwerdeverbesserung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Schmerzen gut kompensiert (S. 2).

E. 4.3 In ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/70/8-9; vgl. auch Urk. 18/70/18-19) hielt Dr. med. D.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s, C.___, fest, dass die Be schwerdeführerin seit dem 15. Dezember 201 7

im C.___ in Behandlung stehe. Aktuell bestehe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie lange diese noch andauern werde, könne bei kompli ziertem Verlauf mit Entwicklung einer aus geprägten, reaktiven adhäsiven K apsu litis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konklusiv beurteilt werden (S. 1).

E. 4.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, beratende Ärztin des Krankentaggeldversicherers, führte in ihrer Stellung nahme vom 11. September 2018 (Urk. 18/84/7-8) aus, dass aufgrund der noch starken, postoperativen Kapsulitis rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Für eine leichte Tätigkeit mit Schulter-/Armbewegungen bis auf die Brusthöhe sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (halbtags) auszugehen. Eine Begutachtung erachte sie derzeit nicht als notwendig (S. 1).

E. 4.5 Mit Bericht vom 11. Dezember 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/85) hielt Dr.

D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin in der Folge der Operation nach wie vor ein e ausgeprägte reaktiv adhäsive K apsulitis bestehe, welche auf bisherige Therapiemassnahmen noch nicht ausreichend anspreche. Sie sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ge schri eben (vgl. auc h Bericht vom 10. Dezember 2018; Urk. 18/87 = Urk. 18/88/6-7). Dr. D.___

berichtete am

25. Februar 2019 über die Sprechstunde vom 22. Februar 2019 (Urk. 18/91/6-7) und nannte die folgenden Diagnosen (S.

1): - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (SSP) rechts vom 7. Februar 2018 - protrahierter Verlauf mit reaktiver Kapsulitis Nebendiagnosen: - Diabetes mellitus Typ 2 - zervikovertebrales Schmerzsyndrom - intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage Nach wie vor sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt und die Schmerzsituation im Grunde genommen nahezu unverändert. Sollte eine Kortisoninfiltration nicht möglich sein, müsse überlegt werden, wie der Teufelskreis zwischen der diabe togenen Stoffwechsellage und der sicherlich dadurch mit unterhaltenen Kapsulitis auf andere Weise durchbrochen werden könne (S. 2). Mit Verweis auf den Bericht vom 25. Februar 2019 hielt Dr. D.___ am 27. Februar 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/91 /5) fest, dass sich die Situation bedauerlicherweise wenig geändert habe und die Beschwerdeführerin zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig für die bisherige, aktuell auch angepasste Tätig keit bleibe .

E. 4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 11. März 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 6-7), und nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekon struktion rechts vom 7. Februar 2018 mit/bei protrahiertem Verlauf mit reaktiver Kapsulitis (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erachtete er die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 als zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in eine r angepassten Tätigkeit habe vom

E. 4.7 Mit Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 18/95/4-5) führte Dr. D.___ bei gleichgebliebenen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.5) aus, dass die Be schwer deführerin verständlicherweise weiterhin über den protrahierten Verlauf sehr frustriert sei, die begleitende Depression spiele hier sicherlich auch eine relevante Rolle (S. 1). Gemäss MRI-Bildgebun g sei die Sehne nach Rekonstruktion in Konti nuität, sicherlich mit einer gewissen Ausdünnung beziehungsweise einem dis kreten Kalibersprung. Es bestehe keine Indikation für eine erneute Rekon struk tion. Insgesamt zeige sich sogar ein recht zufriedenstellendes Ergebnis, mit vor allem auch vollständig erhaltender muskulärer Qualität. Ebenso bestätige sich im MRI jedoch die Diagnose einer weiterhin ausgeprägten adhäsiven Kapsulitis mit praktisch vollständig verlegtem Recessus. Es gelte weiterhin die Stoffwechsel-, aber sicherlich au ch die Gemütslage der Patientin optimal einzustellen, um als nächstens dann im besten Fall nochmals eine Kortisoninfiltration durchführen zu können (S. 2).

E. 4.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte mit Bericht vom 27. Mai 2019 (Urk. 18/116) die folgenden Dia gnosen (S. 1): - PHS (Periarthritis humeroscapularis) ankylosans rechts, mit - ausgeprägtem Kapselmuster, bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion SSP rechts vom 7. Februar 2018 - im MRI vom 27. März 2019 unauffälligem

postoperativem Befund - Diabetes mellitus Typ II - chronisch rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom, bei - Streckhaltung - myofascialen Beschwerden - Status nach PHS tendopathica links 2002 Bei der Beschwerdeführerin zeige sich über die Monate ein unbefriedigender Ver lauf bei Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit inzwischen ausgeprägtem Kapselmuster. Allenfalls werde das Kapselmuster noch durch den Diabetes mellitus Typ II mitbegünstigt. In der MRI-Untersuchung vom 27. März 2019 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund (S. 1). Aktuell bestehe sicher keine Operationsindikation, und es gelte, das Kapselmuster noch mals mittels Infiltration zu behandeln, dies sei bereits geplant. Nur bei völligem Versagen dieser Massnahmen komme eine Mobilisation in Narkose oder auch eine Adhäsiolyse in Fr age. Trotz des mühsamen Verlauf s bleibe äusserst fraglich, ob

sich die aktuellen Beschwerden mit der psychischen Situation der Beschwer de füh rerin erklären liessen. Dies sei eher unwahrscheinlich (S. 2). Am 2. Juli 2019 (Urk. 18/117) führte Dr. G.___ aus, dass auch die zuletzt im C.___ durchgeführte Infiltration das Beschwerdeausmass nicht habe lindern respektive das Bewegungsausmass nicht habe verbessern können (S. 1). Aufgrund der Ge samtsituation sei er als Rheumatologe etwas ratlos und frage sich einzig, ob die Beschwerdeführerin nicht doch von einer Mobilisation in Narkose profitieren k önn e (S. 2).

E. 4.9 Im Bericht vom 8. August 2019 zuhan den der IV-Stelle (Urk. 18/99/4; vgl. auch Bericht vom 15. Juli 2019, Urk. 18/99/5-6) äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass weiterhin eine sehr schwierige Situation mit Persistenz der Beschwerdesymptomatik und vor allem auch einer deutlichen Bewegungsein schränkung von Seiten der rechten Schulter bestehe. Daher liege nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und im Grunde auch generell für körperlich belastende Tätigkeiten mit Gebrauch der rechten oberen Extremität vor. Allenfalls sei eine rein administrative Tätigkeit unter intermittierender Beanspruchung der rechten Hand beziehungsweise der Schulter und mit entsprechender Möglichkeit zu regelmässigen Pausen als zumutbar zu erachten und auch hier sicherlich zumindest anfangs sehr niedriggradig .

E. 4.10 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 13. November 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 8-9) und führte aus, dass unverändert gegenüber dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.6)

der bereits bekannte, somatische Gesundheitsschaden ein schliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungs fähigkeit vor liege . Der wirklich aktuelle Gesundheitszustand sei nicht be kannt, was einerseits die im Vordergrund stehen de Schulterproblematik betreffe, aber auch das als «Nebendiagnose» aufgeführte « zervikovertebrale Schmerzsyn drom» sowie die «intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage», über deren momentane Ausprägung und gegebenenfalls deren Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit leider gar nichts bekannt sei. Während die aktenkundige, fort dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungs kraft aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ohne Weiteres nachvollzieh bar sei, gebe es für die Arbeitsfähigkeit in einer behinderung s angepassten Tätigkeit nur die äusserst vage Angabe im Bericht von Dr. D.___

vom August 2019 (vorstehend E. 4.9). Eine abschliessende versicherungs medizi ni sche Beurteilung sei nicht möglich, dazu bedürfe es weiterer Abklärungen, zu nächst in Form einer Anfrage bei der Versicherten selbst, danach wahrscheinlich in Form

einer bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen RAD-Untersuchung oder gegebenenfalls auch einer Begutachtung (S. 9).

E. 4.11 Dr. med. I.___, Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, führte im Bericht vom 7.

April

2020 (Urk.

18/120) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 19.

November 20 19 ambulant behandle (Ziff. 1.1), und nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

2.5): - schmerzhafte reaktiv adhäsive Kapsulitis rechte Schulter bei Status nach Supraspinatussehnen -Rekonstruktion rechts am

7. Februar 2018 - aktenanamnestisch rechtsseitiges cervicocephales Syndrom - Schwindel Die Beschwerdeführerin sei für jedwede Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig (Ziff.

1.3). Theoretisch habe eine Kapsulitis eine gute Spontanheilungstendenz, allerdings bestünden in 3-6 % auch noch nach vier Jahren Schmerzen und Funk tionseinschränkungen. Würde die frozen shoulder ausheilen, blieben noch Ein schränkungen durch die partielle Supraspinatussehnenruptur (Z iff. 2.7). Es be stehe theoretisch die Indikation für Co-Analgetika, möglicherweise könne im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine Motivation und ein Ver ständ nis dafür erarbeitet werden, was aktuell aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit (Status nach depressiver Episode) nicht der Fall sei (Ziff.

2.8). Die Prognose h ä nge wesentlich vom weiteren Verlauf der Kapsulitis ab (Ziff. 4.3).

E. 4.12 Die Ärzte der Inte grierten Psychiatrie

Z.___

berichteten am

E. 4.13 RAD-Arzt Dr. H.___ und RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrer Stellungnahme vom 6. beziehungsweise vom 8. Juni 2020 (Urk. 18/144 S. 11-13) die folgenden aktuellen Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 -12): - chronifizierte Schmerzproblematik der rechten Schulter, mit/bei - therapieresistenter reaktiver adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter, bei - Zustand nach Schulterarthroskopie

am 7. Februar 2018 mit Supra spinatus -Rekonstruktion rechts am

7. Februar 2018 - chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom, bei - Streckhaltung und myofaszialen Beschwerden - rechtsseitiges zervikozephales Syndrom mit rezidivierendem Kopfschmerz (seit 2001) - rezidivierender Schwindel - DD: peripher-vestibulärer Schwindel, DD: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - aktuell: kategorische Ablehnung einer psychotropen Medikation oder Psychotherapie Die aktuellen Arztberichte würden in somatisch-orthopädischer Hinsicht eigent lich nichts Neues enthalten, jedoch in psychiatrischer Hinsicht schon. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass derzeit keine Depression oder Anpassungsstörung mehr vorliege, vielmehr sei eindeutig die Diagnose einer «chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren» gestellt worden. Die Ver sicherte lehne allerdings die ihr diesbezüglich von fachärztlich-psychiatrischer Seite vorgeschlagene und offensichtlich im Gespräch ausführlich begründete, adäquate (leitliniengerechte) Therapie dieser Gesundheitsstörung kategorisch ab, obwohl diese keine invasiven und damit unzumutbaren Massnahmen beinhalte. Damit verletze sie aus versicherungsmedizinischer Sicht ihre gesetzlich vorge schriebene Schadenminderungspflicht . Aufgrund einer «chronifizierten Schmerz prob lematik der rechten Schulter», die aus rein medizinisch-orthopädischer Sicht bei seit mehr als zwei Jahren anhaltender, vollkommener Therapieresistenz der bestehenden «reaktiven adhäsiven Kapsulitis» der rechten Schulter völlig unty pisch sei, werde auch weiterhin und unbefristet von schmerztherapeutischer Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bescheinigt. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht länger nachvollziehbar. Schmerz alleine begründe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, zumal dann, wenn vorge schlagene, nicht-invasive und damit zumutbare Therapiemassnahmen abgelehnt würden mit der Begründung, dann doch lieber die Schmerzen aushalten zu wollen (S. 12). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei zwar die bisherige bezie hungsweise frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst bis auf Weiteres nicht mehr möglich, eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätesten s ab 22. April 2020 (zweiter Tag der psychiatrischen Abklärung im Z.___) zumindest zu 50 % möglich und zu mutbar, wobei bereits eine erhebliche Leistungsminderung des (dominanten) rechten Armes berücksichtigt sei. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über 2 kg, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und d es rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei (S. 12-13).

E. 4.14 Im Bericht vom 12. Oktober 2020 über die am

28. September 2020 erfolgte Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 18/130) wurde insbesondere festgehalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde heute ein höheres Arbeitspensum ausführen, aufgrund ihrer plausibel ge schilderten Angaben zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden über nommen werden könne. Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin vo n der Ab klärungsperson ab November 2017 als zu 80 % erwerbstätig u nd zu 2 0 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 5 Ziff. 2.6). Die Abkläru ngsperson erkannte in dem mit 35 % gewichteten Bereich

« Woh nungs

- und Hauspflege, Haustierhaltung»

sowie dem mit 8 % gewichteten Bereich « Einkauf sowie weite re Besorgungen» Einschränkungen von 1 0 % und in dem mit 12 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» eine Einschränkung von 5

% (S. 7-8 Ziff. 6.2 -6. 4). Hingegen erachtete sie die Beschwerdeführerin in den Bereichen « Ernährung » sowie «Betreuung von Kindern und/oder Angehörige n» als nicht eingeschränkt (S. 7 Ziff. 6.1, S. 8 Ziff. 6.5). Insgesamt ermittel te sie eine Einschränkung von 4.9 %, was einen (Teil-)Invaliditätsgrad von 0.98 % ergab (S.

9 Ziff . 7). 5.

5.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinisch e Berichte (Urk. 3/4- 5, Urk. 3/8, Urk. 16/2) zu den Akten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb diese im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. 5.2

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

C.___, berichtete am 20. August 2020 über die am Vor tag erfolgte Sprechstunde (Urk. 3/4) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierende Schultersteife rechts, bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (Supraspina t us) rechts vom 7. Februar 2018 mit protrahiertem Verlauf - Diabetes mellitus Typ 2 - Asthma bronchiale - chronische Anämie im Rahmen eines Glucose-6 Phosphat-Dehydro gena se mangels seit 2005 Die Beschwerdeführerin zeige zweifellos weiterhin eine erhebliche funktionelle Einschränkung ihres rechten Schultergelenks bei der Verdacht sdiagnose einer postoperativen K apsulitis . Die Kapselvernarbung lasse sich bereits auf dem MRI vo n 2019 klar dokumentieren. Als nächster Schritt werde nochmals eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt, dies insbesondere zur Dokumentation de r K ap su litis respektive der Kapselschrumpfung, aber auch zur nochmaligen Beurteilung der Rotatorenmanschette. Aus rein schulterorthopädi scher Sicht könn e sicherlich eine Schulterarthroskopie und Kapsulotomie diskutiert werden. In der Regel wür den die Patienten dadurch an Beweglichkeit gewinnen . Ob si ch die Schmerzen dadurch zu 100 % beeinflussen liessen, könne nicht vorausgesagt werden (S. 2). Mit Bericht vom 4. September 2020 (Urk. 3/5) hielt Dr. K.___ fest, dass die Arthro -MRI-Untersuchung eine strukturalterierte Supraspinatussehne zeige, welche je doch in Kontinuität stehe. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Der Hauptbefund sei jedoch weiterhin die praktisch vollständige Oblitera tion des inferioren Gelenkrecessus, was im Sinne der adhäsiv en K apsulitis beur teilt werden könne. Die Kapselobliteration erkläre sicherlich zum grössten Teil die persistierende funktionelle Einschränkung . Da keinerlei Garantie für eine sichere Beschwerdefreiheit nach einer ar t hroskopischen

Kapsulotomie

gegeben werden könne, habe sich die Beschwerdeführer klar geg en ein solches Vorgehen entschie den (S. 1). 5.3

Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seine r

E- Mail vom 14. Mai 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin (Urk. 3/8) dahingehend, dass die Schulterbeweglichkeit im Ver lauf sogar eher noch eingeschränkter sei. Der Schürzen- und Nackengriff seien nicht möglich, bereits die Abduktion des rechten Arms sei stark eingeschränkt und verursache gleich Schmerzen. Die Prognose sei leider als ungünstig einzu schätzen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand, welcher schwierig zu beein flusse n sei. Gemäss Bericht von Dr. K.___ vom Sept ember 2020 (vgl. vorstehend E. 5.2) bleibe chirurgisch als einzige Behandlungsoption nur noch die arthrosko pische

Kapsulotomie . Weitere Therapieoptionen, wie zum Beispiel Physiotherapie und Analgetika, seien eher supportiver Art und müssten eventuell durch einen spezialisierten Rheumatologen evaluiert werden, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. 5.4

Im Bericht vom 24. Juni 2021 (Urk. 16/2) führte Dr. med. M.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___,

aus, dass die Beschwerdeführerin die aktive und passive Beweglichkeits prüfung schmerzbedingt kaum zu gelassen habe . Ein klares Kapselmuster habe in der passiven Untersuchung nicht erfasst werden können, da die Beschwerde füh rerin den Arm in N eutralstellung aktiv gegengespannt habe . In Rückenlage habe sie den Arm unter Ablenkung allerdings auf den Bauch legen können, sodass eine passive Innenrotation von mindestens 50 Grad möglich erscheine. Ebenfalls sei beim Schuhe ausziehen im Sitzen eine (passive) Flexion von mindestens 70 Grad beobachtet worden . Die Prüfung der Rotatorenmanschette sei nicht konklusiv, da eine aktive Belastung kaum möglich gewesen sei. Die aktive und passive Be weglichkeit der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sei allerdings nicht einge s chränkt (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor einen protrahierten Rehabilita tions verlauf drei Jahre nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts. Klinisch bestehe in erster Linie ein c hronifiziertes Schmerzsyndrom. I nwiefern die adhäsive Kapsulitis für den Funktionsverlust verantwortlich sei, könne in der heutigen klinischen Untersuchung kaum eruiert werden. Auch bei aufgehobener glenohumeraler Beweglichkeit müsste zumindest skapulothorakal noch eine Restbeweglichkeit möglich sein. Auch seien die Diskrepanzen zwischen der klinischen Untersuchung und der unabhängigen Beobachtung unklar . Für eine objektive Beurteilung des IV-Anspruchs werde ein unabhängiges fachärzt liches Gutachten vorgeschlagen. Vorgängig werde auf jeden Fall die neurolo gische Abklärung empfohlen, da die neurologischen Beschwerden (Sensibili täts störungen, Kraftverlust) durch die Vorgeschichte nicht erklärt seien (S. 2). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 (Urk. 18/48), welche infolge der im J ahr 2017 aufge tre tenen Schulterbeschwerden erfolgte

(vgl. Urk. 18/63/21, Urk. 18/63/26),

materiell eingetreten und qualifizierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärun gen

neu als zu 80 % erwerbstäti g und zu 20 % im Haushalt tätig

(vgl. vorstehend E. 4.14) . Somit hat sich der massgebliche Sachverhalt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

4. März 2011 (Urk. 18/44; vgl. vorstehend E . 3), mit welcher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde,

a ufgrund der neu ausgewiesenen Schulterbe schwerden sowie der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ausgewiese ner massen geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4). Dies ist, wie auch die neu festge legte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 6.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 6.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwer de führerin eine Supraspinatussehnen -Läsion der rechten Schulter erlitt (vgl. Urk.

18/59/16-17), welche am 7. Februar 2018

im Rahmen einer

arthr oskopischen

Rota torenmanschetten-Rekonstruktion operativ versorgt wurde . Im postopera ti ve n Verlauf entwickelte sich eine reaktive adhäsive Kapsulitis, welche trotz di vers er Therapiemassnahmen bisher nicht zur Abheilung gebracht werden konnte (vgl. vorstehend E. 4-5). In Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen sowie im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erweist sich die - sowohl von den behan delnden Ärzten als auch von den RAD-Ärzten - attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit somit grundsätzlich als nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätig keit, insbesondere deren Umfang und Verlauf, lässt sich gestützt auf die vor han denen medizinischen Akten indes nicht rechtsgenüglich beurteilen. 6.4

Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde füh rerin stützen sich die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ in ihrer S tellungnahme vom Juni 2020 (vorstehenden E. 4.13) im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der Z.___ vom Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 4.12). Diese wiesen indes in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 (Urk. 18/127/1) explizit darauf hin, dass sie gestützt auf lediglich zwei Konsultationstermine nicht in der Lage seien, den von der IV-Stelle eingeforderten Bericht zu erstellen, und verwiesen stattdessen a uf ihren Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020 (vgl. Urk. 18/127/ 2-3). Inwiefern sich die von ihnen diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann ihrem Bericht d emgemäss nicht entnommen werden. Der psychische Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich zwei Konsultationen beurteilenden Bericht somit nicht hinreiche nd klar erstellt, weshalb dieser keine verlässliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht darstellt und sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen . Des Weiteren vermögen sowohl der Bericht der Ärzte der Z.___ als auch die RAD-Aktenbeurteilung der geltenden Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeit s fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter zie hen sind, nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6) . Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von den Ärzten der Z.___

im Rahmen der Konsultation erörterten Behandlungsansätze seitens der Be schwer degegnerin bisher keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden ist, dem zu folge

kann ihr - entgegen den Ausführungen der RAD-Ärzte - auch keine Verlet zung der Schadenminderungspflicht

vorgeworfen werden. Die Würdigung der Gesichtspunkte ihres Verhalten s sowie Behandlungserfolg beziehungsweise – resi stenz

sind indes,

sofern sich ein psychischer Gesundheitsschaden

anlässlich der fachärztlichen Begutachtung als ausgewiesen erweist,

im Rahmen eines struktu rierten Beweisverfahrens angemessen zu beurteilen . 6.5

Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ fehlt es sodann an einer Diskussion der somatischen Befunde sowie an einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen, um die ab dem 22. April 2020

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit nachvollziehen zu können. Dabei erweist sich insbesondere ihre - im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach Schmerzen alleine keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden, angesichts der ausgewiesenen objektiven Befunde im Zusammenhang mit der Kapsulitis als nicht schlüssig .

Sodann fehlt es der RAD-Stellungnahme an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung durch die RAD- Ä rzt in Dr. E.___ vom September 2018 (vorstehend E. 4.4),

welche die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit bereits seit 11. September 2018 als zu 50

% arbeitsfähig erachtete . Nach dem Gesagten vermag die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ä rzt e Dr. H.___

und Dr. J.___, auf welcher der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin mas s geblich beruhte,

die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grund lage gestellten Anforderungen (vorstehend E . 1.7) nicht zu erfüllen . Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in somatischer und psychia tri scher Hinsicht als notwendig erweisen (vgl. vorstehend E. 6.2). 6.6

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Wä hrend Dr. I.___ im Bericht vom April 2020 (vorstehend E. 4.11) ohne nähere Begründung von einer 100%ige n Arbeits unfähigkeit für jedwede Tätigkeit ausging, erachtete Dr. D.___ in ihre m Bericht vom August 2019 (vorstehend E. 4.9) eine zumindest anfangs sehr niedriggradige, angepasste Tätigkeit allenfalls als zumutbar. Auch Dr. E.___ era chtete die Beschwerdeführerin, ohne dies näher auszuführen, in einer ange passten Tätigkeit als zu 50 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.4). Dr. L.___ (vorstehend E. 5.3) verw ies sodann insbesonder e auf eine Evaluierung durch einen spezialisierten Rheumatologen, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. Auch Dr. M.___

schlug für die objektive Beurteilung des IV-Anspruchs angesichts der im Rahmen der klinischen Untersu chung beobachteten Diskrepanzen

eine unabhängige fachärztliche Begut achtung vor . Des Weiteren empfahl er eine neurologische Abklärung (vgl. vors te hend E. 5.4). 6.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwe r deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiser hebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 6.8

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vor handenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen An for derungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten insbesondere in den Dis zi plinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie / Rheumatologie, Neu rologie und Psychiatrie einhole und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat. Mit Honorarnote vom

1. Dezember 2021 machte Rechtsanwältin Laura Aeberli, Advokatur

Aeberli, Aufwendungen von insgesamt 13.1 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 87.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk.

27), was gerade noch angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'197.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege u nd Rechtsver tre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, S. 7-8)

erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 3'197.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 29-32 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

E. 8 September 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behand lung stehe. Die Akze n tuierung der Persönlichkeitszüge sei keine psychiatrische Diagnose und schränke ihre Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend ein. Andererseits sei eine leichte depressive Episode zu bestätigen, welche die Arbeitsfähigkeit wegen der reduzierten geis ti gen Flexibilität beziehungsweise reduzierten Stresstoleranz um höchstens 20-30 % einschränke. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei aber allgemein mit grosser Flexibilität bezüglich der Arbeitseinteilung beziehungsweise Pausenmöglichkeit verbunden, weshalb man der Beschwerdeführerin im Haushalt eine volle Arbeits fähigkeit attestieren könne (S. 6 f. Ziff. 6). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei aufgrund des psychischen Leidens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus rheumato logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 9.2). 3. 2

Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 19. November 2010 (Abklärungsbericht vom 1.

Dezember

2010; Urk.

18/28) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig quali fiziert und im Haushaltsbereich als nicht eingeschränkt erachtet. Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 4.

E. 13 November 2017 bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 11. September 2018 (vgl. vorstehend E . 4.4) sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Last en, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sei noch nicht zu erwarten (S. 7).

E. 18 Mai 2020 (Urk. 18/127/2-3) über zwei im Zeitraum vom 16. bis 22. April 2020 durch geführte Konsultationstermine (vgl. Urk. 18/127/1) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei durch die Spezialisten der Schmerz sprechstunde des C.___ mit dem Auftrag einer integrativen psychiatrisch-psycho therapeutischen Abklärung, gegebenenfalls Behandlung, bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erfolgt (S. 1), wobei die zur Zuweisung führenden Symptome im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewertet würden . Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die Natur der chronischen Schmerzen und die Behandlungsansätze aufge klärt worden, habe sich jedoch kategorisch geweigert, irgendwelche psychotropen Medikamente einzunehmen . Sie habe angegeben, dass

sie

- wenn sie sich zwi schen der Einnahme der psychopharmakologischen Medikamente und dem Leiden an Schmerzen entscheiden müsste -

immer noch lieber die Schmerzen tolerieren würde. Sie bezweifle die Sinnhaftigkeit der Psychotherapie und habe schlussend lich mitgeteilt, dass sie die Behandlung nicht beginnen wolle (S. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00380

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom

18. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli Advokatur

Aeberli Kalkbreitestrasse 122, 8003 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1998, 2002 und 2008), war zuletzt vom 1. Juli 2012 bis 31. August 2018 in einem Teilzeit pensum als Reinigungs kraft bei der Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 4. Januar 2018 war (Urk. 18/67/2 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Angststörung meldete sich die Versicherte erstmals am 17. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches im März 2010 erstattet wurde (Urk. 18/17, Urk. 18/19), und veranlasste eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsberich t vom 1. Dezember 2010; Urk. 18/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/32-33, Urk. 18/36, Urk. 18/39, Urk. 18/41-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 18/44). 1.2

Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 22. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/48 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 18/62-63, Urk. 18/84) und hielt mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 18/71). Überdies veranlasste sie im September 2020 eine Ab klärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungs bericht vom

12. Oktober 2020; Urk. 18/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/146, Urk. 18/152) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2021 eine ganze Inva lidenrente ab November 2018 sowie eine Viertelsrente ab August 2020 zu (Urk. 18/167, Urk. 18/160 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juni 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei i n Bezug auf die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. August 2020

aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unent geltliche Proz essführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Z iff. 1-4). Die IV- Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Beschluss vom

16. November 2021 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszu schliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzen den Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der ange fochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen . Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (Urk. 25) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;

sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Septem ber 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü heren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1 .6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Am 28. September 2020 habe eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt stattgefunden. Die Be schwer deführerin sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufga ben bereich (Haushalt/Kinderbetreuung) tätig qualifiziert worden, wobei im Aufga ben bereich eine 5%ige Einschränkung festgestellt worden sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei ihr aus medizinischer Sicht keine Erwerbs tätigkeit mehr zumutbar gewesen, weshalb die Einschränkung im Erwerbsbereich bei 100 % liege (Begründung, S. 1). Ab 1. November 2018 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf gebessert. Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr weiterhin nicht möglich. Spätestens ab 22. April 2020 sei ihr jedoch eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte sowie leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über zwei Kilo gramm, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und des rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tät s grad von 45 %, und somit habe die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 An spruch auf eine Viertelsrente (S. 2). Die volle Arbeitsunfähigkeit als Reini gungs m itarbeitende sei unbestritten, h ingegen werde weiterhin daran festge hal ten, dass spätestens seit 22. April 2020 eine Verbesserung des Gesundheitszu standes ausgewiesen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei (S. 3). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus den Akten ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes per April

2020. Sie leide nach wie vor an einer Kapsulitis beziehungsweise Frozen Shoulder, wobei ihr Arm weiterhin mindestens im gleichen Masse in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei und jede Bewegung enorme Schmerzen verursache (S. 5 Ziff. 2 lit . a). Die einzige Ver änderung, welche im April 2020 aus den Akten ersichtlich sei, sei die neu gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren durch die Integri erte Psychiatrie Z.___, welcher indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne. Die Ärzte der Z.___ hätten explizit darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage seien, auf der Grundlage von zwei Konsultationsterminen einen Bericht zu erste llen. Ihre Ein schätzung sei ent sprechend kurz und summarisch gewesen. Aus de n übrigen Arztberichten sei fer ner nicht ersichtlich, dass die Schmerzproblematik eine psy chische Komponente habe (S. 5 Ziff. 2 lit. b). Es ergebe sich gestützt auf die aktuellen Akten keine genügende Grundlage für die Annahme der im Bericht der Ärzte der Z.___ genannten Diagnose, folglich könne auch nicht die Rede da von sein, dass sie ihre Schaden minderungspflicht verletze. Einerseits stelle die Be schwerdegegnerin nicht in Ab rede, dass nach wie vor eine massive Ein schrän kung in der Funktion des Armes und der Hand bestehe, andererseits bestreite sie jedoch die Möglichkeit, dass mit dieser Erkrankung weiterhin Schmerzen ein her gingen. Diese Beurteilung sei widersprüchlich. Zudem sei darauf hinzuwei sen, dass sich der fragliche Ab klärungsbericht der Z.___ gar nicht zur Frage der Arbeits unfähigkeit äussere. Es sei folglich unklar, ob diese Diagnose an der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit überhaupt etwas verändere. Es fänden sich folglich keine genügenden Hinweise für eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, und es sei ihr seit 1. August 2020 weiterhin eine ganze Inva lidenrente auszurichten (S. 6-7 Ziff. 2 lit. c). Soweit das Gericht zum Schluss gelange, dass sich der Gesund heits zustand beziehungsweise der Invaliditätsgrad gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse, sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine polydisziplinäre Begutachtung erscheine ange zeigt, um das Zusammenspiel der neu gestellten Diagnose mit dem bisherigen Krankheitsbild zu eruieren (S. 7 Ziff. 2 lit. d). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 4.

März

2011 (Urk.

18/44) eine Änderung des Invaliditätsgr ades beziehungsweise des Renten an spruchs der Bes chwerdeführerin eingetreten ist, und ob ihr zu Recht eine von November 2018 bis Juli 2020 befristete ganze Rente sowie eine Viertelsrente ab August 2020 zu gesprochen wurde . Die gerichtliche Prüfung erfasst dabei den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweisen geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprache als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente, selbst wenn nur die Abstufung oder Befristung der Leistungen angefo chten wird (vgl. vorstehend E. 1.5). 3.

3.1

Die Verfügung vom

4. März 2011 (Urk. 18/44), mit welcher die Beschwer de geg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, beruhte im Wes ent lichen auf dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psy chia trisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

19. März 2010 (Urk. 18/19) . Dr. A.___ führte im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 16. März 2010 (Urk. 18/17) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der k linischen Untersuchung sowie der Resultate der bi l dgebenden Abklärungen und Laborabklärungen sämtliche Tätigkeiten au süben könne, welche Frauen ihres Alters üblicherweise möglich seien. Die CT-Untersuchung der Len denwirbelsäule (LWS) zeige fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit mässiger Einengung des Spinalkanals, jedoch keine wesentliche Kompression neu raler Strukturen, weshalb diese Befunde keine Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit hätten. Der Diabetes mellitus sei sehr gut eingestellt und beeinflusse ihre Arbeitsfähigkeit nicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft, d aher sei am ehesten von einer Selbst limi tation in der Untersuchungssituation auszugehen. Ferner könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht als derart schmerzgeplagt ein schätze, dass sie die ohne Weiteres zumutbare medikamentöse Schmerztherapie korrekt durchführen würde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6 und S. 29 Ziff. 7.1-7.4). In psychiatrischer Hinsicht (Urk. 18/19) diagnostizierte Dr. B.___ eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (ICD-10 F32.01; S. 6 Ziff. 5.1). N ach der Erkrankung des jüngeren Soh nes beziehungsweise der Mitteilung der schweren Diagnose sei es bei der Be schwerde führerin zu einer massiven Akzentuierung der histrionisc hen Persön lich keitszüge gekommen, welche die psychische Belastbarkeit der Beschwerde füh rerin reduziert habe. I m Rahmen der Anpassungsproblematik sei es zur Ent wicklung der depres siven Anpassungsstörung gekomm en, weshalb die Beschwer deführerin seit dem

8. September 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behand lung stehe. Die Akze n tuierung der Persönlichkeitszüge sei keine psychiatrische Diagnose und schränke ihre Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend ein. Andererseits sei eine leichte depressive Episode zu bestätigen, welche die Arbeitsfähigkeit wegen der reduzierten geis ti gen Flexibilität beziehungsweise reduzierten Stresstoleranz um höchstens 20-30 % einschränke. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei aber allgemein mit grosser Flexibilität bezüglich der Arbeitseinteilung beziehungsweise Pausenmöglichkeit verbunden, weshalb man der Beschwerdeführerin im Haushalt eine volle Arbeits fähigkeit attestieren könne (S. 6 f. Ziff. 6). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei aufgrund des psychischen Leidens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ideal angepassten Tätigkeit auszugehen. Aus rheumato logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 9.2). 3. 2

Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 19. November 2010 (Abklärungsbericht vom 1.

Dezember

2010; Urk.

18/28) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig quali fiziert und im Haushaltsbereich als nicht eingeschränkt erachtet. Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 18/44) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 4. 4.1

Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

3. Mai 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde : 4.2

Mit Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 18/59/12-13 = Urk. 18/59/26-27 = Urk.

18/63/9-10) nannten die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie de s Kantonsspitals C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschette n -Rekonstruktion der rechten Schulter vom 7. Februar 2018 - aktuell: Schmerzexazerbation, Differentialdiagnose (DD): bei Irritation durch die Abduktionsorthese, beginnende reaktive Kapsulitis Nebendiagnosen: - begleitend zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schmerz exazerbation im Bereich der rechten Schulter nach dem Eingriff vom 7. Februar 2018 (vgl. Operat ionsbericht vom 8. Februar 2018, Urk. 18/59/22-23;

Austritts bericht vom 13. Februar 2018, Urk. 18/59/14-15 = Urk. 18/59/24-25) am 13 . und 14. Februar 2018 vorzeitig in der Sprechstunde vorgestellt habe (S. 1). Am heutige Tage zeige sich unter der erweiterten Medikation sowie nach dem Wechsel des orthopädischen Hilfsmittels eine deutliche Beschwerdeverbesserung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Schmerzen gut kompensiert (S. 2). 4.3

In ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/70/8-9; vgl. auch Urk. 18/70/18-19) hielt Dr. med. D.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparate s, C.___, fest, dass die Be schwerdeführerin seit dem 15. Dezember 201 7

im C.___ in Behandlung stehe. Aktuell bestehe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie lange diese noch andauern werde, könne bei kompli ziertem Verlauf mit Entwicklung einer aus geprägten, reaktiven adhäsiven K apsu litis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konklusiv beurteilt werden (S. 1). 4.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation, beratende Ärztin des Krankentaggeldversicherers, führte in ihrer Stellung nahme vom 11. September 2018 (Urk. 18/84/7-8) aus, dass aufgrund der noch starken, postoperativen Kapsulitis rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Für eine leichte Tätigkeit mit Schulter-/Armbewegungen bis auf die Brusthöhe sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (halbtags) auszugehen. Eine Begutachtung erachte sie derzeit nicht als notwendig (S. 1). 4.5

Mit Bericht vom 11. Dezember 2018 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/85) hielt Dr.

D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin in der Folge der Operation nach wie vor ein e ausgeprägte reaktiv adhäsive K apsulitis bestehe, welche auf bisherige Therapiemassnahmen noch nicht ausreichend anspreche. Sie sei daher zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig ge schri eben (vgl. auc h Bericht vom 10. Dezember 2018; Urk. 18/87 = Urk. 18/88/6-7). Dr. D.___

berichtete am

25. Februar 2019 über die Sprechstunde vom 22. Februar 2019 (Urk. 18/91/6-7) und nannte die folgenden Diagnosen (S.

1): - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (SSP) rechts vom 7. Februar 2018 - protrahierter Verlauf mit reaktiver Kapsulitis Nebendiagnosen: - Diabetes mellitus Typ 2 - zervikovertebrales Schmerzsyndrom - intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage Nach wie vor sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt und die Schmerzsituation im Grunde genommen nahezu unverändert. Sollte eine Kortisoninfiltration nicht möglich sein, müsse überlegt werden, wie der Teufelskreis zwischen der diabe togenen Stoffwechsellage und der sicherlich dadurch mit unterhaltenen Kapsulitis auf andere Weise durchbrochen werden könne (S. 2). Mit Verweis auf den Bericht vom 25. Februar 2019 hielt Dr. D.___ am 27. Februar 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 18/91 /5) fest, dass sich die Situation bedauerlicherweise wenig geändert habe und die Beschwerdeführerin zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig für die bisherige, aktuell auch angepasste Tätig keit bleibe . 4.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 11. März 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 6-7), und nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekon struktion rechts vom 7. Februar 2018 mit/bei protrahiertem Verlauf mit reaktiver Kapsulitis (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erachtete er die Beschwerdeführerin seit 13. November 2017 als zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in eine r angepassten Tätigkeit habe vom

13. November 2017 bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit 11. September 2018 (vgl. vorstehend E . 4.4) sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % möglich. Das Belastungsprofil beinhalte leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Last en, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sei noch nicht zu erwarten (S. 7). 4.7

Mit Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 18/95/4-5) führte Dr. D.___ bei gleichgebliebenen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.5) aus, dass die Be schwer deführerin verständlicherweise weiterhin über den protrahierten Verlauf sehr frustriert sei, die begleitende Depression spiele hier sicherlich auch eine relevante Rolle (S. 1). Gemäss MRI-Bildgebun g sei die Sehne nach Rekonstruktion in Konti nuität, sicherlich mit einer gewissen Ausdünnung beziehungsweise einem dis kreten Kalibersprung. Es bestehe keine Indikation für eine erneute Rekon struk tion. Insgesamt zeige sich sogar ein recht zufriedenstellendes Ergebnis, mit vor allem auch vollständig erhaltender muskulärer Qualität. Ebenso bestätige sich im MRI jedoch die Diagnose einer weiterhin ausgeprägten adhäsiven Kapsulitis mit praktisch vollständig verlegtem Recessus. Es gelte weiterhin die Stoffwechsel-, aber sicherlich au ch die Gemütslage der Patientin optimal einzustellen, um als nächstens dann im besten Fall nochmals eine Kortisoninfiltration durchführen zu können (S. 2). 4.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte mit Bericht vom 27. Mai 2019 (Urk. 18/116) die folgenden Dia gnosen (S. 1): - PHS (Periarthritis humeroscapularis) ankylosans rechts, mit - ausgeprägtem Kapselmuster, bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion SSP rechts vom 7. Februar 2018 - im MRI vom 27. März 2019 unauffälligem

postoperativem Befund - Diabetes mellitus Typ II - chronisch rezidivierendes cervico-vertebrales Syndrom, bei - Streckhaltung - myofascialen Beschwerden - Status nach PHS tendopathica links 2002 Bei der Beschwerdeführerin zeige sich über die Monate ein unbefriedigender Ver lauf bei Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion mit inzwischen ausgeprägtem Kapselmuster. Allenfalls werde das Kapselmuster noch durch den Diabetes mellitus Typ II mitbegünstigt. In der MRI-Untersuchung vom 27. März 2019 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund (S. 1). Aktuell bestehe sicher keine Operationsindikation, und es gelte, das Kapselmuster noch mals mittels Infiltration zu behandeln, dies sei bereits geplant. Nur bei völligem Versagen dieser Massnahmen komme eine Mobilisation in Narkose oder auch eine Adhäsiolyse in Fr age. Trotz des mühsamen Verlauf s bleibe äusserst fraglich, ob

sich die aktuellen Beschwerden mit der psychischen Situation der Beschwer de füh rerin erklären liessen. Dies sei eher unwahrscheinlich (S. 2). Am 2. Juli 2019 (Urk. 18/117) führte Dr. G.___ aus, dass auch die zuletzt im C.___ durchgeführte Infiltration das Beschwerdeausmass nicht habe lindern respektive das Bewegungsausmass nicht habe verbessern können (S. 1). Aufgrund der Ge samtsituation sei er als Rheumatologe etwas ratlos und frage sich einzig, ob die Beschwerdeführerin nicht doch von einer Mobilisation in Narkose profitieren k önn e (S. 2). 4.9

Im Bericht vom 8. August 2019 zuhan den der IV-Stelle (Urk. 18/99/4; vgl. auch Bericht vom 15. Juli 2019, Urk. 18/99/5-6) äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass weiterhin eine sehr schwierige Situation mit Persistenz der Beschwerdesymptomatik und vor allem auch einer deutlichen Bewegungsein schränkung von Seiten der rechten Schulter bestehe. Daher liege nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und im Grunde auch generell für körperlich belastende Tätigkeiten mit Gebrauch der rechten oberen Extremität vor. Allenfalls sei eine rein administrative Tätigkeit unter intermittierender Beanspruchung der rechten Hand beziehungsweise der Schulter und mit entsprechender Möglichkeit zu regelmässigen Pausen als zumutbar zu erachten und auch hier sicherlich zumindest anfangs sehr niedriggradig . 4.10

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 13. November 2019 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 18/144 S. 8-9) und führte aus, dass unverändert gegenüber dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom März 2019 (vgl. vorstehend E. 4.6)

der bereits bekannte, somatische Gesundheitsschaden ein schliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leis tungs fähigkeit vor liege . Der wirklich aktuelle Gesundheitszustand sei nicht be kannt, was einerseits die im Vordergrund stehen de Schulterproblematik betreffe, aber auch das als «Nebendiagnose» aufgeführte « zervikovertebrale Schmerzsyn drom» sowie die «intermittierend reaktiv depressive Stimmungslage», über deren momentane Ausprägung und gegebenenfalls deren Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit leider gar nichts bekannt sei. Während die aktenkundige, fort dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Reinigungs kraft aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht ohne Weiteres nachvollzieh bar sei, gebe es für die Arbeitsfähigkeit in einer behinderung s angepassten Tätigkeit nur die äusserst vage Angabe im Bericht von Dr. D.___

vom August 2019 (vorstehend E. 4.9). Eine abschliessende versicherungs medizi ni sche Beurteilung sei nicht möglich, dazu bedürfe es weiterer Abklärungen, zu nächst in Form einer Anfrage bei der Versicherten selbst, danach wahrscheinlich in Form

einer bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen RAD-Untersuchung oder gegebenenfalls auch einer Begutachtung (S. 9). 4.11

Dr. med. I.___, Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, führte im Bericht vom 7.

April

2020 (Urk.

18/120) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 19.

November 20 19 ambulant behandle (Ziff. 1.1), und nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

2.5): - schmerzhafte reaktiv adhäsive Kapsulitis rechte Schulter bei Status nach Supraspinatussehnen -Rekonstruktion rechts am

7. Februar 2018 - aktenanamnestisch rechtsseitiges cervicocephales Syndrom - Schwindel Die Beschwerdeführerin sei für jedwede Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig (Ziff.

1.3). Theoretisch habe eine Kapsulitis eine gute Spontanheilungstendenz, allerdings bestünden in 3-6 % auch noch nach vier Jahren Schmerzen und Funk tionseinschränkungen. Würde die frozen shoulder ausheilen, blieben noch Ein schränkungen durch die partielle Supraspinatussehnenruptur (Z iff. 2.7). Es be stehe theoretisch die Indikation für Co-Analgetika, möglicherweise könne im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine Motivation und ein Ver ständ nis dafür erarbeitet werden, was aktuell aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit (Status nach depressiver Episode) nicht der Fall sei (Ziff.

2.8). Die Prognose h ä nge wesentlich vom weiteren Verlauf der Kapsulitis ab (Ziff. 4.3). 4.12

Die Ärzte der Inte grierten Psychiatrie

Z.___

berichteten am

18. Mai 2020 (Urk. 18/127/2-3) über zwei im Zeitraum vom 16. bis 22. April 2020 durch geführte Konsultationstermine (vgl. Urk. 18/127/1) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei durch die Spezialisten der Schmerz sprechstunde des C.___ mit dem Auftrag einer integrativen psychiatrisch-psycho therapeutischen Abklärung, gegebenenfalls Behandlung, bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung erfolgt (S. 1), wobei die zur Zuweisung führenden Symptome im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gewertet würden . Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die Natur der chronischen Schmerzen und die Behandlungsansätze aufge klärt worden, habe sich jedoch kategorisch geweigert, irgendwelche psychotropen Medikamente einzunehmen . Sie habe angegeben, dass

sie

- wenn sie sich zwi schen der Einnahme der psychopharmakologischen Medikamente und dem Leiden an Schmerzen entscheiden müsste -

immer noch lieber die Schmerzen tolerieren würde. Sie bezweifle die Sinnhaftigkeit der Psychotherapie und habe schlussend lich mitgeteilt, dass sie die Behandlung nicht beginnen wolle (S. 2). 4.13

RAD-Arzt Dr. H.___ und RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrer Stellungnahme vom 6. beziehungsweise vom 8. Juni 2020 (Urk. 18/144 S. 11-13) die folgenden aktuellen Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 -12): - chronifizierte Schmerzproblematik der rechten Schulter, mit/bei - therapieresistenter reaktiver adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter, bei - Zustand nach Schulterarthroskopie

am 7. Februar 2018 mit Supra spinatus -Rekonstruktion rechts am

7. Februar 2018 - chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom, bei - Streckhaltung und myofaszialen Beschwerden - rechtsseitiges zervikozephales Syndrom mit rezidivierendem Kopfschmerz (seit 2001) - rezidivierender Schwindel - DD: peripher-vestibulärer Schwindel, DD: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - aktuell: kategorische Ablehnung einer psychotropen Medikation oder Psychotherapie Die aktuellen Arztberichte würden in somatisch-orthopädischer Hinsicht eigent lich nichts Neues enthalten, jedoch in psychiatrischer Hinsicht schon. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass derzeit keine Depression oder Anpassungsstörung mehr vorliege, vielmehr sei eindeutig die Diagnose einer «chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren» gestellt worden. Die Ver sicherte lehne allerdings die ihr diesbezüglich von fachärztlich-psychiatrischer Seite vorgeschlagene und offensichtlich im Gespräch ausführlich begründete, adäquate (leitliniengerechte) Therapie dieser Gesundheitsstörung kategorisch ab, obwohl diese keine invasiven und damit unzumutbaren Massnahmen beinhalte. Damit verletze sie aus versicherungsmedizinischer Sicht ihre gesetzlich vorge schriebene Schadenminderungspflicht . Aufgrund einer «chronifizierten Schmerz prob lematik der rechten Schulter», die aus rein medizinisch-orthopädischer Sicht bei seit mehr als zwei Jahren anhaltender, vollkommener Therapieresistenz der bestehenden «reaktiven adhäsiven Kapsulitis» der rechten Schulter völlig unty pisch sei, werde auch weiterhin und unbefristet von schmerztherapeutischer Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bescheinigt. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht länger nachvollziehbar. Schmerz alleine begründe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, zumal dann, wenn vorge schlagene, nicht-invasive und damit zumutbare Therapiemassnahmen abgelehnt würden mit der Begründung, dann doch lieber die Schmerzen aushalten zu wollen (S. 12). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei zwar die bisherige bezie hungsweise frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst bis auf Weiteres nicht mehr möglich, eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätesten s ab 22. April 2020 (zweiter Tag der psychiatrischen Abklärung im Z.___) zumindest zu 50 % möglich und zu mutbar, wobei bereits eine erhebliche Leistungsminderung des (dominanten) rechten Armes berücksichtigt sei. Das Belastungsprofil beinhalte körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten, ohne Hantieren mit Lasten über 2 kg, ohne besondere Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand und d es rechten Armes, welcher nur unterhalb der Brusthöhe und nur als Hilfsarm einsetzbar sei (S. 12-13). 4.14

Im Bericht vom 12. Oktober 2020 über die am

28. September 2020 erfolgte Ab klärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 18/130) wurde insbesondere festgehalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde heute ein höheres Arbeitspensum ausführen, aufgrund ihrer plausibel ge schilderten Angaben zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden über nommen werden könne. Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin vo n der Ab klärungsperson ab November 2017 als zu 80 % erwerbstätig u nd zu 2 0 % im Haushalt tätig qualifiziert (S. 5 Ziff. 2.6). Die Abkläru ngsperson erkannte in dem mit 35 % gewichteten Bereich

« Woh nungs

- und Hauspflege, Haustierhaltung»

sowie dem mit 8 % gewichteten Bereich « Einkauf sowie weite re Besorgungen» Einschränkungen von 1 0 % und in dem mit 12 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» eine Einschränkung von 5

% (S. 7-8 Ziff. 6.2 -6. 4). Hingegen erachtete sie die Beschwerdeführerin in den Bereichen « Ernährung » sowie «Betreuung von Kindern und/oder Angehörige n» als nicht eingeschränkt (S. 7 Ziff. 6.1, S. 8 Ziff. 6.5). Insgesamt ermittel te sie eine Einschränkung von 4.9 %, was einen (Teil-)Invaliditätsgrad von 0.98 % ergab (S.

9 Ziff . 7). 5.

5.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinisch e Berichte (Urk. 3/4- 5, Urk. 3/8, Urk. 16/2) zu den Akten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheent scheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb diese im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. 5.2

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

C.___, berichtete am 20. August 2020 über die am Vor tag erfolgte Sprechstunde (Urk. 3/4) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierende Schultersteife rechts, bei - Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion (Supraspina t us) rechts vom 7. Februar 2018 mit protrahiertem Verlauf - Diabetes mellitus Typ 2 - Asthma bronchiale - chronische Anämie im Rahmen eines Glucose-6 Phosphat-Dehydro gena se mangels seit 2005 Die Beschwerdeführerin zeige zweifellos weiterhin eine erhebliche funktionelle Einschränkung ihres rechten Schultergelenks bei der Verdacht sdiagnose einer postoperativen K apsulitis . Die Kapselvernarbung lasse sich bereits auf dem MRI vo n 2019 klar dokumentieren. Als nächster Schritt werde nochmals eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt, dies insbesondere zur Dokumentation de r K ap su litis respektive der Kapselschrumpfung, aber auch zur nochmaligen Beurteilung der Rotatorenmanschette. Aus rein schulterorthopädi scher Sicht könn e sicherlich eine Schulterarthroskopie und Kapsulotomie diskutiert werden. In der Regel wür den die Patienten dadurch an Beweglichkeit gewinnen . Ob si ch die Schmerzen dadurch zu 100 % beeinflussen liessen, könne nicht vorausgesagt werden (S. 2). Mit Bericht vom 4. September 2020 (Urk. 3/5) hielt Dr. K.___ fest, dass die Arthro -MRI-Untersuchung eine strukturalterierte Supraspinatussehne zeige, welche je doch in Kontinuität stehe. Die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Der Hauptbefund sei jedoch weiterhin die praktisch vollständige Oblitera tion des inferioren Gelenkrecessus, was im Sinne der adhäsiv en K apsulitis beur teilt werden könne. Die Kapselobliteration erkläre sicherlich zum grössten Teil die persistierende funktionelle Einschränkung . Da keinerlei Garantie für eine sichere Beschwerdefreiheit nach einer ar t hroskopischen

Kapsulotomie

gegeben werden könne, habe sich die Beschwerdeführer klar geg en ein solches Vorgehen entschie den (S. 1). 5.3

Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in seine r

E- Mail vom 14. Mai 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin (Urk. 3/8) dahingehend, dass die Schulterbeweglichkeit im Ver lauf sogar eher noch eingeschränkter sei. Der Schürzen- und Nackengriff seien nicht möglich, bereits die Abduktion des rechten Arms sei stark eingeschränkt und verursache gleich Schmerzen. Die Prognose sei leider als ungünstig einzu schätzen. Es bestehe ein chronifizierter Zustand, welcher schwierig zu beein flusse n sei. Gemäss Bericht von Dr. K.___ vom Sept ember 2020 (vgl. vorstehend E. 5.2) bleibe chirurgisch als einzige Behandlungsoption nur noch die arthrosko pische

Kapsulotomie . Weitere Therapieoptionen, wie zum Beispiel Physiotherapie und Analgetika, seien eher supportiver Art und müssten eventuell durch einen spezialisierten Rheumatologen evaluiert werden, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. 5.4

Im Bericht vom 24. Juni 2021 (Urk. 16/2) führte Dr. med. M.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___,

aus, dass die Beschwerdeführerin die aktive und passive Beweglichkeits prüfung schmerzbedingt kaum zu gelassen habe . Ein klares Kapselmuster habe in der passiven Untersuchung nicht erfasst werden können, da die Beschwerde füh rerin den Arm in N eutralstellung aktiv gegengespannt habe . In Rückenlage habe sie den Arm unter Ablenkung allerdings auf den Bauch legen können, sodass eine passive Innenrotation von mindestens 50 Grad möglich erscheine. Ebenfalls sei beim Schuhe ausziehen im Sitzen eine (passive) Flexion von mindestens 70 Grad beobachtet worden . Die Prüfung der Rotatorenmanschette sei nicht konklusiv, da eine aktive Belastung kaum möglich gewesen sei. Die aktive und passive Be weglichkeit der Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sei allerdings nicht einge s chränkt (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor einen protrahierten Rehabilita tions verlauf drei Jahre nach arthroskopischer

Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion rechts. Klinisch bestehe in erster Linie ein c hronifiziertes Schmerzsyndrom. I nwiefern die adhäsive Kapsulitis für den Funktionsverlust verantwortlich sei, könne in der heutigen klinischen Untersuchung kaum eruiert werden. Auch bei aufgehobener glenohumeraler Beweglichkeit müsste zumindest skapulothorakal noch eine Restbeweglichkeit möglich sein. Auch seien die Diskrepanzen zwischen der klinischen Untersuchung und der unabhängigen Beobachtung unklar . Für eine objektive Beurteilung des IV-Anspruchs werde ein unabhängiges fachärzt liches Gutachten vorgeschlagen. Vorgängig werde auf jeden Fall die neurolo gische Abklärung empfohlen, da die neurologischen Beschwerden (Sensibili täts störungen, Kraftverlust) durch die Vorgeschichte nicht erklärt seien (S. 2). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 (Urk. 18/48), welche infolge der im J ahr 2017 aufge tre tenen Schulterbeschwerden erfolgte

(vgl. Urk. 18/63/21, Urk. 18/63/26),

materiell eingetreten und qualifizierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärun gen

neu als zu 80 % erwerbstäti g und zu 20 % im Haushalt tätig

(vgl. vorstehend E. 4.14) . Somit hat sich der massgebliche Sachverhalt seit der letztmaligen mate riellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

4. März 2011 (Urk. 18/44; vgl. vorstehend E . 3), mit welcher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde,

a ufgrund der neu ausgewiesenen Schulterbe schwerden sowie der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ausgewiese ner massen geändert (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4). Dies ist, wie auch die neu festge legte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, unbestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsrelevante Invalidität zu beja hen, und ob hierfür der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 6.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 6.3

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwer de führerin eine Supraspinatussehnen -Läsion der rechten Schulter erlitt (vgl. Urk.

18/59/16-17), welche am 7. Februar 2018

im Rahmen einer

arthr oskopischen

Rota torenmanschetten-Rekonstruktion operativ versorgt wurde . Im postopera ti ve n Verlauf entwickelte sich eine reaktive adhäsive Kapsulitis, welche trotz di vers er Therapiemassnahmen bisher nicht zur Abheilung gebracht werden konnte (vgl. vorstehend E. 4-5). In Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen sowie im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin erweist sich die - sowohl von den behan delnden Ärzten als auch von den RAD-Ärzten - attestierte 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit somit grundsätzlich als nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätig keit, insbesondere deren Umfang und Verlauf, lässt sich gestützt auf die vor han denen medizinischen Akten indes nicht rechtsgenüglich beurteilen. 6.4

Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerde füh rerin stützen sich die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ in ihrer S tellungnahme vom Juni 2020 (vorstehenden E. 4.13) im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der Z.___ vom Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 4.12). Diese wiesen indes in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 (Urk. 18/127/1) explizit darauf hin, dass sie gestützt auf lediglich zwei Konsultationstermine nicht in der Lage seien, den von der IV-Stelle eingeforderten Bericht zu erstellen, und verwiesen stattdessen a uf ihren Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020 (vgl. Urk. 18/127/ 2-3). Inwiefern sich die von ihnen diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann ihrem Bericht d emgemäss nicht entnommen werden. Der psychische Ge sund heits zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich zwei Konsultationen beurteilenden Bericht somit nicht hinreiche nd klar erstellt, weshalb dieser keine verlässliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht darstellt und sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen . Des Weiteren vermögen sowohl der Bericht der Ärzte der Z.___ als auch die RAD-Aktenbeurteilung der geltenden Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeit s fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter zie hen sind, nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6) . Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von den Ärzten der Z.___

im Rahmen der Konsultation erörterten Behandlungsansätze seitens der Be schwer degegnerin bisher keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden ist, dem zu folge

kann ihr - entgegen den Ausführungen der RAD-Ärzte - auch keine Verlet zung der Schadenminderungspflicht

vorgeworfen werden. Die Würdigung der Gesichtspunkte ihres Verhalten s sowie Behandlungserfolg beziehungsweise – resi stenz

sind indes,

sofern sich ein psychischer Gesundheitsschaden

anlässlich der fachärztlichen Begutachtung als ausgewiesen erweist,

im Rahmen eines struktu rierten Beweisverfahrens angemessen zu beurteilen . 6.5

Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. J.___ fehlt es sodann an einer Diskussion der somatischen Befunde sowie an einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen, um die ab dem 22. April 2020

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tätigkeit nachvollziehen zu können. Dabei erweist sich insbesondere ihre - im Übrigen zur Frage der Rechtsanwendung zählende - Argumentation, wonach Schmerzen alleine keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden, angesichts der ausgewiesenen objektiven Befunde im Zusammenhang mit der Kapsulitis als nicht schlüssig .

Sodann fehlt es der RAD-Stellungnahme an einer Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung durch die RAD- Ä rzt in Dr. E.___ vom September 2018 (vorstehend E. 4.4),

welche die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit bereits seit 11. September 2018 als zu 50

% arbeitsfähig erachtete . Nach dem Gesagten vermag die Aktenbeurteilung durch die RAD-Ä rzt e Dr. H.___

und Dr. J.___, auf welcher der Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin mas s geblich beruhte,

die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grund lage gestellten Anforderungen (vorstehend E . 1.7) nicht zu erfüllen . Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin, weshalb sich ergänzende Abklärungen in somatischer und psychia tri scher Hinsicht als notwendig erweisen (vgl. vorstehend E. 6.2). 6.6

Auch gestützt auf die weiteren aktenkundigen Berichte lassen sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Wä hrend Dr. I.___ im Bericht vom April 2020 (vorstehend E. 4.11) ohne nähere Begründung von einer 100%ige n Arbeits unfähigkeit für jedwede Tätigkeit ausging, erachtete Dr. D.___ in ihre m Bericht vom August 2019 (vorstehend E. 4.9) eine zumindest anfangs sehr niedriggradige, angepasste Tätigkeit allenfalls als zumutbar. Auch Dr. E.___ era chtete die Beschwerdeführerin, ohne dies näher auszuführen, in einer ange passten Tätigkeit als zu 50 % ar beitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.4). Dr. L.___ (vorstehend E. 5.3) verw ies sodann insbesonder e auf eine Evaluierung durch einen spezialisierten Rheumatologen, welcher auch gegenüber der IV-Stelle zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnte. Auch Dr. M.___

schlug für die objektive Beurteilung des IV-Anspruchs angesichts der im Rahmen der klinischen Untersu chung beobachteten Diskrepanzen

eine unabhängige fachärztliche Begut achtung vor . Des Weiteren empfahl er eine neurologische Abklärung (vgl. vors te hend E. 5.4). 6.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwe r deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwal tungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiser hebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausfüh rungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 6.8

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vor handenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des somatischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen An for derungen entsprechendes polydisziplinäres Gutachten insbesondere in den Dis zi plinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie / Rheumatologie, Neu rologie und Psychiatrie einhole und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung hat. Mit Honorarnote vom

1. Dezember 2021 machte Rechtsanwältin Laura Aeberli, Advokatur

Aeberli, Aufwendungen von insgesamt 13.1 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 87.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk.

27), was gerade noch angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'197.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege u nd Rechtsver tre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, S. 7-8)

erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Mai 2021 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 3'197.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Laura Aeberli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 29-32 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi