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IV.2021.00372

Übereinstimmende Zumutbarkeitsprofile. Aktenbeurteilung RAD daher beweiskräftig. Befristeter, abgestufter Rentenanspruch rechtens.

Zürich SozVersG · 2022-04-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, war zuletzt ab 4. Juli 2017 über die Vermittlungsfirma

Z.___ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Bauarbeiter im Stundenlohn tätig (Urk. 6/15).

Am 17. September 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Herzkrankheit zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/2, Urk. 6/5, Urk. 6/37), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 20 , Urk. 6/ 21 , Urk. 6/ 2 6 , Urk. 6/28 , Urk. 6/48 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versich er te n (IK-Auszug; Urk. 6/11 ) ein und ersuchte die Z.___ AG um Aus künfte (Arbeit ge ber frageboge n vom 16. April 2018; Urk. 6/ 1 5 ) . Zur Klä rung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am 4 . Oktober 2018 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/ 10 ). Mit Mitteilung vom 2 5. Februar 201 9

informierte die IV-Stelle den Ver sicherten, dass zurzeit keine beruflichen Einglie de rungs massnahmen ange zeigt seien (Urk. 6/19 ). Im Rahmen der Renten prüfung veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___ , Fach ärztin Innere Medizin , nahm am 2 2. Mai 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/ 53 S. 5 f.). Ausgehend von einem anfängli chen In va li ditätsgrad von 100 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. Mai 2020 ab

1. April bis 3

0. November 2019 eine ganze und ab

1. Dezember 2019 bis 3

1. Juli

2020 eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/56) .

Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 3 . Mai 2020

(Urk. 6/62) sowie ergänzend am 30. Sep tember 2020 ( Urk. 6/74) Ein wand. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/68, Urk. 6/69, Urk. 6/91) sowie eine Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/102) ein. Mit Ver fügung en vom 2 9. April 2021

sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vor beschieden ab April bis No vem ber 2019 eine befristete ganze und ab Dezember 2019 bis Juli 2020 eine befristete halbe Rente der Invaliden ver si che rung zu (Urk. 2 /1-2 ). 2.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 9. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Ver fügungen seien insoweit aufzuheben, als die ganze Invalidenrente per 1. De zember 2019 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt und bis 3 1. Juli 2020 befristet w e rde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriften wech sels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4 . September

2021 (Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 6 . September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleich zeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 7), wobei trotz mehrmaliger Fristerstreckung ( Urk. 8, Urk. 9, Urk.

11) keine Replik einging. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 in Kenntnis ge setzt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2021 (Urk. 2/1-2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2018 nicht mehr zumutbar sei. Ab September 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesundheitlichen Ein schränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu 50 % möglich gewesen sei. Nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2020 sei er wieder voll umfänglich arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Den gesetzlichen Bestimmungen entspre chend habe der Beschwerdeführer ab 1. April 2019 An spruch auf eine ganze und von

1. Dezember 2019 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2021 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die für die Ermittlung seines Rentenan spruches wesentlichen medizinischen Aspekte seien nicht rechtsgenüglich abge klärt worden und wesentliche Fragen zu seiner Leistungs fähigkeit und Belast barkeit seien unbeantwortet geblie ben. Nebst einer umfassenden medizinischen Abklärung hätte es auch einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bedurft. Eine solche Leistungsprüfung sei bei Herzpatienten unabdingbar. Betref fend Einkommensvergleich führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nach voll ziehbar, auf welchen statistischen Lohn sich die Beschwerdegegnerin beziehe. Entsprechend könne der Einkommensvergleich nicht überprüft werden. Dass er ohne gelernten Beruf, nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit, die ihm nicht mehr zuzumuten sei, ohne Deutschkenntnisse und in einem desolaten gesund heitlichen Zustand eine Anstellung finden solle, die mit einem Jahres ein kommen von Fr. 68'000.-- entlöhnt werde, sei grotesk, habe er doch Zeit seines Lebens auch als Gesunder nicht annähernd ein solches Gehalt zu erzielen vermögen. Ferner beanstandete er, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % vorge nommen habe. Ein solcher sei in Anbetracht des eingeschränkten Belastungs profils, seines Alters sowie der fehlenden Deutschkenntnisse und beruflichen Aus bildung gerechtfertigt. 3. 3.1

Zur kardiologischen Standortbestimmung bei Belastungsdyspnoe wurde der Be schwerdeführer auf hausärztliche Zuweisung im Spital

B.___ vorstellig, wo eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese erstdiagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2018, Urk. 6/ 37/108). Zur weiteren diagnostischen Ab klärung und Einleitung einer Herzinsuffizienztherapie, kardialen Rekompen sa tion sowie einer therapeutischen Antikoagulation aufgrund des LV-Thrombus begab sich der Beschwerdeführer vom 1 8. bis 2 5. April 2018 in stationäre Be hand lung (vgl. Bericht vom 2 5. April 2018, Urk. 6/37/101ff.). Im Rahmen der Verlaufs kon trolle n berichtete der Beschwerdeführer über einen erfreulichen Ver lauf mit ge bes serter Leistungsfähigkeit und abneh men der Belastungsdyspnoe bei jedoch immer noch tiefem allgemeinem Leis tungs niveau und leichtem ortho statischem Schwindel . Laborchemisch imponiere neu eine abnehmende Nieren funktion ( vgl. Arztberichte vom 7. Juni 2018 [ Urk. 6/37/86 ] und 2 9. Juni 2018 [ Urk. 6/37/83] ) , wobei sich die Nierenfunktion nach einer Dosisreduktion von Tora semid normali siert habe (vgl. Arztbericht vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/37/81).

Die behandelnden Ärzte konstatierten, beim Beschwerdeführer mit idiopathischer dilatativer Kardio myo pathie zeige sich trotz etablierter Herzinsuffizienztherapie nach drei Monaten eine weiterhin schwer eing eschränkte linksventrikuläre Aus wurffraktion. Bei elektro kardiographisch bestehendem Linkssche nkelblock mit einem QRS von 190 ms bestehe die Indikation für eine CRT-D-Implant ation (vgl. Arztbericht vom 25. Juli 2018, Urk. 6/37/78). Die CRT-D-Einlage wurde am 28.

September 2018 im Spital

B.___ durchgeführt (vgl. Urk. 6/37/72ff.). Im Zuge einer ICD-Nachkontrolle berichteten die behandelnden Ärzte, angesichts der Befunde sei von einem guten kardialen Verlauf mit Besserung der Auswurffraktion (LVEF 40-45 %) auf eine noch mittelschwere Einschränkung unter CRT-Therapie auszu gehen. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer diskret hypoton und kardio pulmonal kompensiert. Beim Belastungs-EKG am 1 0. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer eine Leistung von 138 Watt (Solleistung: 155 Watt) erreicht, wobei der Abbruch aufgrund allgemeiner Erschöpfung und Dyspnoe erfolgt sei. Bei ana mnestisch persistierender Leistungs minde rung und allge meiner Müdigkeit melde ten die Ärzte den Beschwerdeführer in di e ambulante kardiale Rehabilitation im Spital C.___ an (vgl. Arztbericht e vom 3. D e zem ber 2018 [ Urk. 6/37/95 ], 2 6. Juni 2019 [ Urk. 6/37/66] und 11. Juli 2019 [ Urk. 6/37/64] ). 3.2

Vom 1 4. Januar 2019 bis 2 7. April 2020 besuchte der Beschwerdeführer das Auf bau programm der D.___ . Laut behandelndem Arzt habe er beschwerdefrei am Aufbauprogramm teilnehmen können. Im Alltag sei der Beschwerdeführer ohne schwere körperliche Belastungen kardial beschwerdefrei. Er fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher. Die Arbeitsfähigkeit müsse anlässlich einer kardiologischen Standortbestimmung beurteilt werden (vgl. Bericht vom 2 8. April 2020, Urk. 6/48). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt , erachtete ein e Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfeh lens wert . In der bisherigen Tätigkeit sei der Be schwer deführer jedoch nicht mehr arbeitsfähig, weshalb eine Umschulung nötig sei . Eine dem Leiden angepasste Tätig keit (keine körperlich schwere Arbeit) sei ihm grundsätzlich 8 Stunden pro Tag zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1 1. Oktober 2019, Urk. 6/26) . 3.4

Bei nach wie vor deutlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungs fähig keit, pulmonal fokussiert, wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung einer mög lichen c hronisch obstruktive n Lungenerkrankung

( COPD ) bei Anstrengungs dys pnoe und radiologischem Nachweis eines zentrilobulären und paraseptalen Lun gen emphysems in der Abteilung für Pneu mologie des Spital s

B.___ vor stellig. Im Arztbericht vom 1 7. Oktober 2019 (U rk. 6/69/6) wurde festgehalten, lungen funktionell seien die statischen und dy namischen Lungenfunktions para meter normal. Es bestehe jedoch eine vermin der te CO-Diffusionskapazität leich ten Grades, welche durch das radio logisch beschriebene zentrilobuläre und para septale Lungenemphysem erklärbar sei. Die wichtigste Therapie sei der Nikotin stopp, welcher der Beschwerdeführer seit 2018 erfolgreich einhalte , jedoch seither bereits 14 kg an Gewicht zugenommen habe . Aufgrund der fehlenden Obstruktion sei eine inhalative Therapie nicht notwendig. 3.5

Die behandelnden Ärzte im Spital

B.___ beurteilten den Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers in ihrem Arztbericht vom 11. November 2019 (Ein gangs datum) als stationär und hielten eine weiterhin mittelschwer ein geschränkte Leistungs fähig keit kardial bei Herzinsuffizienz und eine pul mo na le Ein schrän kung infolge Lun gen emphysem fest. Hinsichtlich der Arbeits fähig keit äusserten sie , gemäss den Resultaten der Spiroergometrie seien nur wenig an strengende Tätigkeiten, wie Schreib tisch arbeit, PKW-Fahren, lockeres Stehen, Kranführen, einfache Monta gen, langsames Gehen, leichtes Be

- und Entladen, in einem 50%-Pensum zumut bar. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten (Maurer-/Malerarbeit, Servieren, Rad wechsel, Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg und allgemeine Bau arbeiten) seien nicht zumut bar . Die medizinischen Massnahmen seien weitest gehend ausge schöpft, jedoch könne von einer intensivierten ambulanten kardia len Reha bi li ta tion nach wie vor eine Verbes se rung der Leistungsfähigkeit erhofft werden (vgl. Urk. 6/28). 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH Kardiologie und Innere Medizin, führte in ihrem Arztbericht vom 2 4. März 2020 ( Urk. 6/69) aus, die kardiologische Nach kontrolle habe gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2018 eine Besserung der LVEF mit nun leicht eingeschränkter linksventrikulärer systolischer Funktion (EF 48 %) , diastolischer Dysfunktion Grad I und leichter Dilatation des linken Atriums er geben. Eine Klappenpathologie bestehe nicht. Echokardiografisch zeige sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel. Die ICD-Kontrolle sei unauf fällig ge wesen. Einen Eigenrhythmus habe der Beschwerdeführer nicht. Dr. F.___ passte die Frequenz entsprechend auf die Leistung an. Da der Beschwerdeführer seit Diagnosestellung der Kardiomyopathie im Jahr 2018 gut 15 kg zugenommen habe, sei eine Ernährungsberatung angezeigt. Dr. F.___ empfahl dem Beschwerde führer sich mehr zu bewegen und erachtete eine ambulante Rehabilitation zwecks Reintegration in den Arbeitsprozess als sinnvoll. Im Rahmen einer kardio logischen Nachkontrolle im September 2020 stellte Dr. F.___ gegenüber den Be funden im März 2020 eine leicht verbesserte Leistung auf dem Ergometer fest ( 163 Watt gegenüber 149 Watt), wobei der Abbruch jeweils wegen Erschöpfung bei Adi po si tas und Dekonditionierung erfolgt sei ( vgl. Arztbericht vom 8. Sep tember 2020, Urk.

6/91/7). 3.7

RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2020, der Beschwerdeführer sei wegen einer dilatativen Kardiomyopathie mit initial schwer eingeschränkter Herzfunktion in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Durch eine adäquate medikamentöse Therapie und Implantation eines Resynchronisa tions system habe eine Besserung der Pumpfunktion und damit der Leistungs fähigkeit erreicht werden können. Aus medizinischer Sicht sei eine stufenweise Steigerung sinnvoll, weswegen ab Oktober 2019 zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und nach Abschluss der Rehabilitation, wodurch eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit habe erreicht werden können, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Körperlich an ge passte Tätigkeiten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 10 kg. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in elektromagnetischen Feldern sei bei Status nach CRT-D-Systems nicht mehr möglich ( Urk. 6/53). 3.8

Dr. E.___

erwähnte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2020 ( Urk. 6/68) einen insgesamt protrahierten Verlauf der kardiopulmonalen Rehabilitation, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass in letzter Zeit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei und es zu einer Verbesserung gegenüber de m letztmaligen Bericht

( 1 1. Oktober 2019) gekommen sei. Die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere Ar beiten sei der Beschwerde führer allerdings zu 100 % (8 Stunden pro Tag) ar beits fähig, wobei Arbeiten über Schulterhöhe und das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu vermeiden seien (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2021, Urk. 6/91). 4.

In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende November 2019 bringt der Be schwer de führer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer gan zen Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2019 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Ärztin Dr. A.___ auf die in den ver schie de nen Arztberichten seit April 2018 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 6/53 S. 5ff.). Der von der Beschwerdegegnerin für die mass gebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerde führer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzustellen. Aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2018 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerde führer nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Wartejahres

ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3 ). 5 . 5 .1

Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8 ), dass dem Beschwerdeführer

seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Bauarbeiter seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 2 2. Mai 202 0. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 1 1. Oktober 2019, basierend auf Kontrollu ntersuchungen a m 2 4. September 2019

(vgl. Urk. 6/26/2) für aus gewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einge tre ten , sodass ab September 2019 - unter Berücksichtigung des Belastungs profils - eine 50%ige und nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2020 eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % gegeben sei (E. 3.7) . 5.3

Die Schlussfolgerung der RAD-Ä rzt in Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung um fassender vorangegangener Arzt- und Untersuchungsberichte. Hierbei ist fest zu halten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medi zi nisch ausge wiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht ab weicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung der Fachärzte des Spital s B.___ (E. 3.5) sowie von Dr. E.___ (E. 3. 8 ). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medi zi nischen Ver hältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ auf eine per sön liche Unter suchung des Beschwerdeführers verzichtete. Von weiteren medi zi nischen Abklä run gen sind mangels widersprechender Beurtei lun gen auch keine neuen Erkennt nisse zu erwarten (zur antizipierten Beweis wür di gung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Die Kardiologen des Spital s B.___

er achteten den Beschwerdeführer seit September 2019 für wenig anstrengende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig , wobei sie an fügten, dass die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers durch eine kardiale Reha bi litation noch verbes sert werden könne ( Urk. 6/28, E. 3.5). Dr. E.___ attestierte gar eine 100%ige Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ( Urk. 6/26, E. 3.3).

Im Rahmen der Reha bilitation konnte der Beschwerdeführer eine Verbesserung erzielen, so dass er seit Abschluss des Aufbauprogramms (April 2020) im Alltag ohne schwere körper liche Belas tun gen kardial beschwerdefrei und leistungsfähiger ist

(E. 3.2). Dr. E.___ legte in seinen Arztberichten vom 8. Juli 2020 ( Urk. 6/68) und 2. Fe bruar 2021 ( Urk. 6/91) keine neuen medizinischen Aspekte dar. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserte er sich insoweit, dass die ser die Leistungsfähigkeit steigern konnte und es gegenüber seinem Bericht vom Oktober 2019 (vgl. E. 3.3) zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 6/68). Be tref fend Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fügte er an, Tätigkeiten, die keine Arbeiten über Schulterhöhe sowie kein Lastentragen über 15 kg er for dern, seien für den Beschwerdeführer ohne Einschränkungen möglich (Urk. 6/91). Auch Dr. F.___ v erwies nochmals

im September 2020 auf eine Besserung der linksventrikuläre n Ejektions fraktion (LVEF ) und stellte gegenüber den Befunden im März 2020 eine verbesserte Leis tung auf dem Ergometer fest , wobei der Ab bruch wegen Erschöpfung bei Adipo si tas und De kon ditionierung erfolgt sei .

Echokardiografisch zeige sich nun eine normal grosse linke Herzkammer mit einer nur noch leicht eingeschränkten Funktion (EF 48 % im März 2020, EF 50 % im September 2020 ; E. 3.6 ). Di e Ärzte der D.___ em pfahlen im April 2020 zur Ein schätzung der Arbeits fähig keit zwar noch eine kar diologische Standort bestim mung durchzuführen. An gesichts de ssen, dass sich aber bereits im Juli 2020 eine weiter verbesserte Befundlage und gesteigerte Leistungsfähigkeit präsentierte und die Herzfunktion nur noch leichtgradig ein geschränkt war , erübrigt sich eine solche. Die Bedenken des Be schwerde führers (vgl. E. 2.2) vermögen keine Zweifel an den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. A.___ zu begründen. Im Rahmen des von Dr. A.___ um schriebenen Belastungs profils werden sämtliche körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers be rück sichtigt. Entsprechend kann auf deren Schluss folge rungen, wonach der Be schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit

- unter Berück sich ti gung des Belastungs profils - vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden.

5.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2019 und einer vollständigen Arbeits fähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation ab Mai 2020 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6.2.2

Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG bis am 5. Mai 2018 befristet war (vgl. Urk. 6/15), bemass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen zu Recht ge stützt auf die LSE 2018 unter Zugrundelegung des Lohnes im Baugewerbe, Kom petenzniveau 1. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5’622 .-- ist unter Berück sich ti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019

von 41,3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 23 )

sowie der Nominallohn entwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019 : 0. 9 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 70’ 283.50 hochzurechnen (Fr. 5’622 .-- x 12 : 40 x 41, 3 x 1.00 9 ; vgl. Urk. 6/51). 6.3 6.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Be stim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Ver wendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3 .2

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ab Okto ber 2019 eine ange passte Tätigkeit zu 50 % und ab Mai 2020 vollzeitlich zumutbar war, ist ab diesem Zeit punkt für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzu stellen. Da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienst leistungen) beschränkt sind, kann das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen von Fr. 5' 417 .-- (LSE 2018 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 wie 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 4 resp. U 4 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020 , Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019: 0. 9 % ) und einer anfänglichen Leistungsbeschränk ung von 5 0 % auf ein Jahres ein kommen von Fr.

34' 188.30

im Jahr 2019 ( Fr. 5' 417.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.00 9 x 0.5 ) bzw. Fr. 68' 376 .50

im Jahr 2020 ( Fr. 5' 417.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.00 9 ) hochzurechnen . Das anzu rechnende Invalideneinkommen beträgt ab De zember 2019 somit Fr. 34' 188.30

und ab August 2020 Fr. 68' 376 .50 . 6.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.3.4

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis tungs fähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeb lich keit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar un möglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu fin den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hin weisen). Der Beschwerdeführer, welcher im massgebenden Zeitpunkt (Dezem ber 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) erst gut 49 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab September 2019 leichte körperliche Tätigkeiten in einem

50%- Pensum zumutbar. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen In validenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (LSE 2018

Kompetenzniveau 1 ) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann bestehen gemäss bundesgericht li cher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die An nahme einer Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 9C_693/2019 vom 17. De zem ber 2019 E. 5 mit Hin weisen). Die mangelnde Schul- und Berufsausbildung haben entgegen der An sicht des Beschwerdeführers als invaliditätsfremde Fak toren unberücksichtigt zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug, da sich die Niederlassungsbewilligung im Kompetenzniveau

1 nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 v om 10 De zember 2015 E. 4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Invalideneinkommen wurde dem nach korrekt mit Fr. 34' 188.30 ab Okto ber 2019 und Fr. 68' 376 .50

ab Mai 2020 beziffert. 6.4

Wi rd das Valideneinkommen von Fr. 70’ 283.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 34' 188.30 resp. Fr. 68' 376 .50 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 36'095.20 resp. Fr. 1' 907 .-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % bzw. 3 % .

Der Beschwerdeführer hat deshalb jeweils drei Monate nach Eintritt der Ver bes se rung der Erwerbsfähigkeit im September 2019 resp. Mai 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), das heisst ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. August 2020 keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung mehr (vgl. E. 1.2).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, war zuletzt ab 4. Juli 2017 über die Vermittlungsfirma

Z.___ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Bauarbeiter im Stundenlohn tätig (Urk. 6/15).

Am 17. September 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Herzkrankheit zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/2, Urk. 6/5, Urk. 6/37), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 20 , Urk. 6/ 21 , Urk. 6/

E. 1.00 9 ) hochzurechnen . Das anzu rechnende Invalideneinkommen beträgt ab De zember 2019 somit Fr. 34' 188.30

und ab August 2020 Fr. 68' 376 .50 .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 ). 5 . 5 .1

Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8 ), dass dem Beschwerdeführer

seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Bauarbeiter seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 2 2. Mai 202 0. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 1 1. Oktober 2019, basierend auf Kontrollu ntersuchungen a m 2 4. September 2019

(vgl. Urk. 6/26/2) für aus gewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einge tre ten , sodass ab September 2019 - unter Berücksichtigung des Belastungs profils - eine 50%ige und nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2020 eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % gegeben sei (E. 3.7) . 5.3

Die Schlussfolgerung der RAD-Ä rzt in Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung um fassender vorangegangener Arzt- und Untersuchungsberichte. Hierbei ist fest zu halten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medi zi nisch ausge wiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht ab weicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung der Fachärzte des Spital s B.___ (E. 3.5) sowie von Dr. E.___ (E. 3. 8 ). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medi zi nischen Ver hältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ auf eine per sön liche Unter suchung des Beschwerdeführers verzichtete. Von weiteren medi zi nischen Abklä run gen sind mangels widersprechender Beurtei lun gen auch keine neuen Erkennt nisse zu erwarten (zur antizipierten Beweis wür di gung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Die Kardiologen des Spital s B.___

er achteten den Beschwerdeführer seit September 2019 für wenig anstrengende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig , wobei sie an fügten, dass die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers durch eine kardiale Reha bi litation noch verbes sert werden könne ( Urk. 6/28, E. 3.5). Dr. E.___ attestierte gar eine 100%ige Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ( Urk. 6/26, E. 3.3).

Im Rahmen der Reha bilitation konnte der Beschwerdeführer eine Verbesserung erzielen, so dass er seit Abschluss des Aufbauprogramms (April 2020) im Alltag ohne schwere körper liche Belas tun gen kardial beschwerdefrei und leistungsfähiger ist

(E. 3.2). Dr. E.___ legte in seinen Arztberichten vom 8. Juli 2020 ( Urk. 6/68) und 2. Fe bruar 2021 ( Urk. 6/91) keine neuen medizinischen Aspekte dar. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserte er sich insoweit, dass die ser die Leistungsfähigkeit steigern konnte und es gegenüber seinem Bericht vom Oktober 2019 (vgl. E. 3.3) zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 6/68). Be tref fend Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fügte er an, Tätigkeiten, die keine Arbeiten über Schulterhöhe sowie kein Lastentragen über 15 kg er for dern, seien für den Beschwerdeführer ohne Einschränkungen möglich (Urk. 6/91). Auch Dr. F.___ v erwies nochmals

im September 2020 auf eine Besserung der linksventrikuläre n Ejektions fraktion (LVEF ) und stellte gegenüber den Befunden im März 2020 eine verbesserte Leis tung auf dem Ergometer fest , wobei der Ab bruch wegen Erschöpfung bei Adipo si tas und De kon ditionierung erfolgt sei .

Echokardiografisch zeige sich nun eine normal grosse linke Herzkammer mit einer nur noch leicht eingeschränkten Funktion (EF 48 % im März 2020, EF 50 % im September 2020 ; E. 3.6 ). Di e Ärzte der D.___ em pfahlen im April 2020 zur Ein schätzung der Arbeits fähig keit zwar noch eine kar diologische Standort bestim mung durchzuführen. An gesichts de ssen, dass sich aber bereits im Juli 2020 eine weiter verbesserte Befundlage und gesteigerte Leistungsfähigkeit präsentierte und die Herzfunktion nur noch leichtgradig ein geschränkt war , erübrigt sich eine solche. Die Bedenken des Be schwerde führers (vgl. E. 2.2) vermögen keine Zweifel an den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. A.___ zu begründen. Im Rahmen des von Dr. A.___ um schriebenen Belastungs profils werden sämtliche körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers be rück sichtigt. Entsprechend kann auf deren Schluss folge rungen, wonach der Be schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit

- unter Berück sich ti gung des Belastungs profils - vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden.

5.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2019 und einer vollständigen Arbeits fähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation ab Mai 2020 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 6.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2021 (Urk. 2/1-2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2018 nicht mehr zumutbar sei. Ab September 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesundheitlichen Ein schränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu 50 % möglich gewesen sei. Nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2020 sei er wieder voll umfänglich arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Den gesetzlichen Bestimmungen entspre chend habe der Beschwerdeführer ab 1. April 2019 An spruch auf eine ganze und von

1. Dezember 2019 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2021 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die für die Ermittlung seines Rentenan spruches wesentlichen medizinischen Aspekte seien nicht rechtsgenüglich abge klärt worden und wesentliche Fragen zu seiner Leistungs fähigkeit und Belast barkeit seien unbeantwortet geblie ben. Nebst einer umfassenden medizinischen Abklärung hätte es auch einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bedurft. Eine solche Leistungsprüfung sei bei Herzpatienten unabdingbar. Betref fend Einkommensvergleich führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nach voll ziehbar, auf welchen statistischen Lohn sich die Beschwerdegegnerin beziehe. Entsprechend könne der Einkommensvergleich nicht überprüft werden. Dass er ohne gelernten Beruf, nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit, die ihm nicht mehr zuzumuten sei, ohne Deutschkenntnisse und in einem desolaten gesund heitlichen Zustand eine Anstellung finden solle, die mit einem Jahres ein kommen von Fr. 68'000.-- entlöhnt werde, sei grotesk, habe er doch Zeit seines Lebens auch als Gesunder nicht annähernd ein solches Gehalt zu erzielen vermögen. Ferner beanstandete er, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % vorge nommen habe. Ein solcher sei in Anbetracht des eingeschränkten Belastungs profils, seines Alters sowie der fehlenden Deutschkenntnisse und beruflichen Aus bildung gerechtfertigt. 3. 3.1

Zur kardiologischen Standortbestimmung bei Belastungsdyspnoe wurde der Be schwerdeführer auf hausärztliche Zuweisung im Spital

B.___ vorstellig, wo eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese erstdiagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2018, Urk. 6/ 37/108). Zur weiteren diagnostischen Ab klärung und Einleitung einer Herzinsuffizienztherapie, kardialen Rekompen sa tion sowie einer therapeutischen Antikoagulation aufgrund des LV-Thrombus begab sich der Beschwerdeführer vom 1 8. bis 2 5. April 2018 in stationäre Be hand lung (vgl. Bericht vom 2 5. April 2018, Urk. 6/37/101ff.). Im Rahmen der Verlaufs kon trolle n berichtete der Beschwerdeführer über einen erfreulichen Ver lauf mit ge bes serter Leistungsfähigkeit und abneh men der Belastungsdyspnoe bei jedoch immer noch tiefem allgemeinem Leis tungs niveau und leichtem ortho statischem Schwindel . Laborchemisch imponiere neu eine abnehmende Nieren funktion ( vgl. Arztberichte vom 7. Juni 2018 [ Urk. 6/37/86 ] und 2 9. Juni 2018 [ Urk. 6/37/83] ) , wobei sich die Nierenfunktion nach einer Dosisreduktion von Tora semid normali siert habe (vgl. Arztbericht vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/37/81).

Die behandelnden Ärzte konstatierten, beim Beschwerdeführer mit idiopathischer dilatativer Kardio myo pathie zeige sich trotz etablierter Herzinsuffizienztherapie nach drei Monaten eine weiterhin schwer eing eschränkte linksventrikuläre Aus wurffraktion. Bei elektro kardiographisch bestehendem Linkssche nkelblock mit einem QRS von 190 ms bestehe die Indikation für eine CRT-D-Implant ation (vgl. Arztbericht vom 25. Juli 2018, Urk. 6/37/78). Die CRT-D-Einlage wurde am 28.

September 2018 im Spital

B.___ durchgeführt (vgl. Urk. 6/37/72ff.). Im Zuge einer ICD-Nachkontrolle berichteten die behandelnden Ärzte, angesichts der Befunde sei von einem guten kardialen Verlauf mit Besserung der Auswurffraktion (LVEF 40-45 %) auf eine noch mittelschwere Einschränkung unter CRT-Therapie auszu gehen. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer diskret hypoton und kardio pulmonal kompensiert. Beim Belastungs-EKG am 1 0. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer eine Leistung von 138 Watt (Solleistung: 155 Watt) erreicht, wobei der Abbruch aufgrund allgemeiner Erschöpfung und Dyspnoe erfolgt sei. Bei ana mnestisch persistierender Leistungs minde rung und allge meiner Müdigkeit melde ten die Ärzte den Beschwerdeführer in di e ambulante kardiale Rehabilitation im Spital C.___ an (vgl. Arztbericht e vom 3. D e zem ber 2018 [ Urk. 6/37/95 ], 2 6. Juni 2019 [ Urk. 6/37/66] und 11. Juli 2019 [ Urk. 6/37/64] ). 3.2

Vom 1 4. Januar 2019 bis 2 7. April 2020 besuchte der Beschwerdeführer das Auf bau programm der D.___ . Laut behandelndem Arzt habe er beschwerdefrei am Aufbauprogramm teilnehmen können. Im Alltag sei der Beschwerdeführer ohne schwere körperliche Belastungen kardial beschwerdefrei. Er fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher. Die Arbeitsfähigkeit müsse anlässlich einer kardiologischen Standortbestimmung beurteilt werden (vgl. Bericht vom 2 8. April 2020, Urk. 6/48). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt , erachtete ein e Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfeh lens wert . In der bisherigen Tätigkeit sei der Be schwer deführer jedoch nicht mehr arbeitsfähig, weshalb eine Umschulung nötig sei . Eine dem Leiden angepasste Tätig keit (keine körperlich schwere Arbeit) sei ihm grundsätzlich 8 Stunden pro Tag zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1 1. Oktober 2019, Urk. 6/26) . 3.4

Bei nach wie vor deutlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungs fähig keit, pulmonal fokussiert, wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung einer mög lichen c hronisch obstruktive n Lungenerkrankung

( COPD ) bei Anstrengungs dys pnoe und radiologischem Nachweis eines zentrilobulären und paraseptalen Lun gen emphysems in der Abteilung für Pneu mologie des Spital s

B.___ vor stellig. Im Arztbericht vom 1 7. Oktober 2019 (U rk. 6/69/6) wurde festgehalten, lungen funktionell seien die statischen und dy namischen Lungenfunktions para meter normal. Es bestehe jedoch eine vermin der te CO-Diffusionskapazität leich ten Grades, welche durch das radio logisch beschriebene zentrilobuläre und para septale Lungenemphysem erklärbar sei. Die wichtigste Therapie sei der Nikotin stopp, welcher der Beschwerdeführer seit 2018 erfolgreich einhalte , jedoch seither bereits 14 kg an Gewicht zugenommen habe . Aufgrund der fehlenden Obstruktion sei eine inhalative Therapie nicht notwendig. 3.5

Die behandelnden Ärzte im Spital

B.___ beurteilten den Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers in ihrem Arztbericht vom 11. November 2019 (Ein gangs datum) als stationär und hielten eine weiterhin mittelschwer ein geschränkte Leistungs fähig keit kardial bei Herzinsuffizienz und eine pul mo na le Ein schrän kung infolge Lun gen emphysem fest. Hinsichtlich der Arbeits fähig keit äusserten sie , gemäss den Resultaten der Spiroergometrie seien nur wenig an strengende Tätigkeiten, wie Schreib tisch arbeit, PKW-Fahren, lockeres Stehen, Kranführen, einfache Monta gen, langsames Gehen, leichtes Be

- und Entladen, in einem 50%-Pensum zumut bar. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten (Maurer-/Malerarbeit, Servieren, Rad wechsel, Heben und Tragen von Lasten schwerer als

E. 6 , Urk. 6/28 , Urk. 6/48 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versich er te n (IK-Auszug; Urk. 6/11 ) ein und ersuchte die Z.___ AG um Aus künfte (Arbeit ge ber frageboge n vom 16. April 2018; Urk. 6/ 1 5 ) . Zur Klä rung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am 4 . Oktober 2018 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/

E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

E. 6.2.2 Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG bis am 5. Mai 2018 befristet war (vgl. Urk. 6/15), bemass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen zu Recht ge stützt auf die LSE 2018 unter Zugrundelegung des Lohnes im Baugewerbe, Kom petenzniveau 1. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5’622 .-- ist unter Berück sich ti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019

von 41,3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 23 )

sowie der Nominallohn entwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019 : 0. 9 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 70’ 283.50 hochzurechnen (Fr. 5’622 .-- x 12 : 40 x 41, 3 x

E. 6.3 .2

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ab Okto ber 2019 eine ange passte Tätigkeit zu 50 % und ab Mai 2020 vollzeitlich zumutbar war, ist ab diesem Zeit punkt für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzu stellen. Da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienst leistungen) beschränkt sind, kann das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen von Fr. 5' 417 .-- (LSE 2018 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 wie 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 4 resp. U 4 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020 , Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019: 0. 9 % ) und einer anfänglichen Leistungsbeschränk ung von 5 0 % auf ein Jahres ein kommen von Fr.

34' 188.30

im Jahr 2019 ( Fr. 5' 417.-- x 12 : 40 x 41,7 x

E. 6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Be stim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Ver wendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

E. 6.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 6.3.4 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis tungs fähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeb lich keit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar un möglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu fin den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hin weisen). Der Beschwerdeführer, welcher im massgebenden Zeitpunkt (Dezem ber 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) erst gut 49 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab September 2019 leichte körperliche Tätigkeiten in einem

50%- Pensum zumutbar. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen In validenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (LSE 2018

Kompetenzniveau 1 ) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann bestehen gemäss bundesgericht li cher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die An nahme einer Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 9C_693/2019 vom 17. De zem ber 2019 E. 5 mit Hin weisen). Die mangelnde Schul- und Berufsausbildung haben entgegen der An sicht des Beschwerdeführers als invaliditätsfremde Fak toren unberücksichtigt zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug, da sich die Niederlassungsbewilligung im Kompetenzniveau

1 nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 v om 10 De zember 2015 E. 4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Invalideneinkommen wurde dem nach korrekt mit Fr. 34' 188.30 ab Okto ber 2019 und Fr. 68' 376 .50

ab Mai 2020 beziffert.

E. 6.4 Wi rd das Valideneinkommen von Fr. 70’ 283.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 34' 188.30 resp. Fr. 68' 376 .50 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 36'095.20 resp. Fr. 1' 907 .-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % bzw. 3 % .

Der Beschwerdeführer hat deshalb jeweils drei Monate nach Eintritt der Ver bes se rung der Erwerbsfähigkeit im September 2019 resp. Mai 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), das heisst ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. August 2020 keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung mehr (vgl. E. 1.2).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 10 kg und allgemeine Bau arbeiten) seien nicht zumut bar . Die medizinischen Massnahmen seien weitest gehend ausge schöpft, jedoch könne von einer intensivierten ambulanten kardia len Reha bi li ta tion nach wie vor eine Verbes se rung der Leistungsfähigkeit erhofft werden (vgl. Urk. 6/28). 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH Kardiologie und Innere Medizin, führte in ihrem Arztbericht vom 2 4. März 2020 ( Urk. 6/69) aus, die kardiologische Nach kontrolle habe gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2018 eine Besserung der LVEF mit nun leicht eingeschränkter linksventrikulärer systolischer Funktion (EF 48 %) , diastolischer Dysfunktion Grad I und leichter Dilatation des linken Atriums er geben. Eine Klappenpathologie bestehe nicht. Echokardiografisch zeige sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel. Die ICD-Kontrolle sei unauf fällig ge wesen. Einen Eigenrhythmus habe der Beschwerdeführer nicht. Dr. F.___ passte die Frequenz entsprechend auf die Leistung an. Da der Beschwerdeführer seit Diagnosestellung der Kardiomyopathie im Jahr 2018 gut 15 kg zugenommen habe, sei eine Ernährungsberatung angezeigt. Dr. F.___ empfahl dem Beschwerde führer sich mehr zu bewegen und erachtete eine ambulante Rehabilitation zwecks Reintegration in den Arbeitsprozess als sinnvoll. Im Rahmen einer kardio logischen Nachkontrolle im September 2020 stellte Dr. F.___ gegenüber den Be funden im März 2020 eine leicht verbesserte Leistung auf dem Ergometer fest ( 163 Watt gegenüber 149 Watt), wobei der Abbruch jeweils wegen Erschöpfung bei Adi po si tas und Dekonditionierung erfolgt sei ( vgl. Arztbericht vom 8. Sep tember 2020, Urk.

6/91/7). 3.7

RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2020, der Beschwerdeführer sei wegen einer dilatativen Kardiomyopathie mit initial schwer eingeschränkter Herzfunktion in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Durch eine adäquate medikamentöse Therapie und Implantation eines Resynchronisa tions system habe eine Besserung der Pumpfunktion und damit der Leistungs fähigkeit erreicht werden können. Aus medizinischer Sicht sei eine stufenweise Steigerung sinnvoll, weswegen ab Oktober 2019 zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und nach Abschluss der Rehabilitation, wodurch eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit habe erreicht werden können, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Körperlich an ge passte Tätigkeiten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 10 kg. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in elektromagnetischen Feldern sei bei Status nach CRT-D-Systems nicht mehr möglich ( Urk. 6/53). 3.8

Dr. E.___

erwähnte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2020 ( Urk. 6/68) einen insgesamt protrahierten Verlauf der kardiopulmonalen Rehabilitation, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass in letzter Zeit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei und es zu einer Verbesserung gegenüber de m letztmaligen Bericht

( 1 1. Oktober 2019) gekommen sei. Die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere Ar beiten sei der Beschwerde führer allerdings zu 100 % (8 Stunden pro Tag) ar beits fähig, wobei Arbeiten über Schulterhöhe und das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu vermeiden seien (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2021, Urk. 6/91). 4.

In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende November 2019 bringt der Be schwer de führer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer gan zen Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2019 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Ärztin Dr. A.___ auf die in den ver schie de nen Arztberichten seit April 2018 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 6/53 S. 5ff.). Der von der Beschwerdegegnerin für die mass gebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerde führer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzustellen. Aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2018 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerde führer nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Wartejahres

ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00372

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 9. April 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten du rch lic . iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, war zuletzt ab 4. Juli 2017 über die Vermittlungsfirma

Z.___ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Bauarbeiter im Stundenlohn tätig (Urk. 6/15).

Am 17. September 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Herzkrankheit zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/2, Urk. 6/5, Urk. 6/37), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/ 20 , Urk. 6/ 21 , Urk. 6/ 2 6 , Urk. 6/28 , Urk. 6/48 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versich er te n (IK-Auszug; Urk. 6/11 ) ein und ersuchte die Z.___ AG um Aus künfte (Arbeit ge ber frageboge n vom 16. April 2018; Urk. 6/ 1 5 ) . Zur Klä rung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am 4 . Oktober 2018 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/ 10 ). Mit Mitteilung vom 2 5. Februar 201 9

informierte die IV-Stelle den Ver sicherten, dass zurzeit keine beruflichen Einglie de rungs massnahmen ange zeigt seien (Urk. 6/19 ). Im Rahmen der Renten prüfung veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___ , Fach ärztin Innere Medizin , nahm am 2 2. Mai 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/ 53 S. 5 f.). Ausgehend von einem anfängli chen In va li ditätsgrad von 100 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. Mai 2020 ab

1. April bis 3

0. November 2019 eine ganze und ab

1. Dezember 2019 bis 3

1. Juli

2020 eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/56) .

Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 3 . Mai 2020

(Urk. 6/62) sowie ergänzend am 30. Sep tember 2020 ( Urk. 6/74) Ein wand. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/68, Urk. 6/69, Urk. 6/91) sowie eine Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/102) ein. Mit Ver fügung en vom 2 9. April 2021

sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vor beschieden ab April bis No vem ber 2019 eine befristete ganze und ab Dezember 2019 bis Juli 2020 eine befristete halbe Rente der Invaliden ver si che rung zu (Urk. 2 /1-2 ). 2.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 2 9. April 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Ver fügungen seien insoweit aufzuheben, als die ganze Invalidenrente per 1. De zember 2019 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt und bis 3 1. Juli 2020 befristet w e rde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriften wech sels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4 . September

2021 (Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 6 . September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleich zeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 7), wobei trotz mehrmaliger Fristerstreckung ( Urk. 8, Urk. 9, Urk.

11) keine Replik einging. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 in Kenntnis ge setzt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2021 (Urk. 2/1-2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2018 nicht mehr zumutbar sei. Ab September 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesundheitlichen Ein schränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu 50 % möglich gewesen sei. Nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2020 sei er wieder voll umfänglich arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Den gesetzlichen Bestimmungen entspre chend habe der Beschwerdeführer ab 1. April 2019 An spruch auf eine ganze und von

1. Dezember 2019 bis 3 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2021 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die für die Ermittlung seines Rentenan spruches wesentlichen medizinischen Aspekte seien nicht rechtsgenüglich abge klärt worden und wesentliche Fragen zu seiner Leistungs fähigkeit und Belast barkeit seien unbeantwortet geblie ben. Nebst einer umfassenden medizinischen Abklärung hätte es auch einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bedurft. Eine solche Leistungsprüfung sei bei Herzpatienten unabdingbar. Betref fend Einkommensvergleich führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nach voll ziehbar, auf welchen statistischen Lohn sich die Beschwerdegegnerin beziehe. Entsprechend könne der Einkommensvergleich nicht überprüft werden. Dass er ohne gelernten Beruf, nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit, die ihm nicht mehr zuzumuten sei, ohne Deutschkenntnisse und in einem desolaten gesund heitlichen Zustand eine Anstellung finden solle, die mit einem Jahres ein kommen von Fr. 68'000.-- entlöhnt werde, sei grotesk, habe er doch Zeit seines Lebens auch als Gesunder nicht annähernd ein solches Gehalt zu erzielen vermögen. Ferner beanstandete er, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens keinen Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % vorge nommen habe. Ein solcher sei in Anbetracht des eingeschränkten Belastungs profils, seines Alters sowie der fehlenden Deutschkenntnisse und beruflichen Aus bildung gerechtfertigt. 3. 3.1

Zur kardiologischen Standortbestimmung bei Belastungsdyspnoe wurde der Be schwerdeführer auf hausärztliche Zuweisung im Spital

B.___ vorstellig, wo eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese erstdiagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2018, Urk. 6/ 37/108). Zur weiteren diagnostischen Ab klärung und Einleitung einer Herzinsuffizienztherapie, kardialen Rekompen sa tion sowie einer therapeutischen Antikoagulation aufgrund des LV-Thrombus begab sich der Beschwerdeführer vom 1 8. bis 2 5. April 2018 in stationäre Be hand lung (vgl. Bericht vom 2 5. April 2018, Urk. 6/37/101ff.). Im Rahmen der Verlaufs kon trolle n berichtete der Beschwerdeführer über einen erfreulichen Ver lauf mit ge bes serter Leistungsfähigkeit und abneh men der Belastungsdyspnoe bei jedoch immer noch tiefem allgemeinem Leis tungs niveau und leichtem ortho statischem Schwindel . Laborchemisch imponiere neu eine abnehmende Nieren funktion ( vgl. Arztberichte vom 7. Juni 2018 [ Urk. 6/37/86 ] und 2 9. Juni 2018 [ Urk. 6/37/83] ) , wobei sich die Nierenfunktion nach einer Dosisreduktion von Tora semid normali siert habe (vgl. Arztbericht vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/37/81).

Die behandelnden Ärzte konstatierten, beim Beschwerdeführer mit idiopathischer dilatativer Kardio myo pathie zeige sich trotz etablierter Herzinsuffizienztherapie nach drei Monaten eine weiterhin schwer eing eschränkte linksventrikuläre Aus wurffraktion. Bei elektro kardiographisch bestehendem Linkssche nkelblock mit einem QRS von 190 ms bestehe die Indikation für eine CRT-D-Implant ation (vgl. Arztbericht vom 25. Juli 2018, Urk. 6/37/78). Die CRT-D-Einlage wurde am 28.

September 2018 im Spital

B.___ durchgeführt (vgl. Urk. 6/37/72ff.). Im Zuge einer ICD-Nachkontrolle berichteten die behandelnden Ärzte, angesichts der Befunde sei von einem guten kardialen Verlauf mit Besserung der Auswurffraktion (LVEF 40-45 %) auf eine noch mittelschwere Einschränkung unter CRT-Therapie auszu gehen. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer diskret hypoton und kardio pulmonal kompensiert. Beim Belastungs-EKG am 1 0. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer eine Leistung von 138 Watt (Solleistung: 155 Watt) erreicht, wobei der Abbruch aufgrund allgemeiner Erschöpfung und Dyspnoe erfolgt sei. Bei ana mnestisch persistierender Leistungs minde rung und allge meiner Müdigkeit melde ten die Ärzte den Beschwerdeführer in di e ambulante kardiale Rehabilitation im Spital C.___ an (vgl. Arztbericht e vom 3. D e zem ber 2018 [ Urk. 6/37/95 ], 2 6. Juni 2019 [ Urk. 6/37/66] und 11. Juli 2019 [ Urk. 6/37/64] ). 3.2

Vom 1 4. Januar 2019 bis 2 7. April 2020 besuchte der Beschwerdeführer das Auf bau programm der D.___ . Laut behandelndem Arzt habe er beschwerdefrei am Aufbauprogramm teilnehmen können. Im Alltag sei der Beschwerdeführer ohne schwere körperliche Belastungen kardial beschwerdefrei. Er fühle sich leistungsfähiger, beweglicher und wieder sicher. Die Arbeitsfähigkeit müsse anlässlich einer kardiologischen Standortbestimmung beurteilt werden (vgl. Bericht vom 2 8. April 2020, Urk. 6/48). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt , erachtete ein e Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfeh lens wert . In der bisherigen Tätigkeit sei der Be schwer deführer jedoch nicht mehr arbeitsfähig, weshalb eine Umschulung nötig sei . Eine dem Leiden angepasste Tätig keit (keine körperlich schwere Arbeit) sei ihm grundsätzlich 8 Stunden pro Tag zumutbar (vgl. Arztbericht vom 1 1. Oktober 2019, Urk. 6/26) . 3.4

Bei nach wie vor deutlichen Einschränkungen der körperlichen Leistungs fähig keit, pulmonal fokussiert, wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung einer mög lichen c hronisch obstruktive n Lungenerkrankung

( COPD ) bei Anstrengungs dys pnoe und radiologischem Nachweis eines zentrilobulären und paraseptalen Lun gen emphysems in der Abteilung für Pneu mologie des Spital s

B.___ vor stellig. Im Arztbericht vom 1 7. Oktober 2019 (U rk. 6/69/6) wurde festgehalten, lungen funktionell seien die statischen und dy namischen Lungenfunktions para meter normal. Es bestehe jedoch eine vermin der te CO-Diffusionskapazität leich ten Grades, welche durch das radio logisch beschriebene zentrilobuläre und para septale Lungenemphysem erklärbar sei. Die wichtigste Therapie sei der Nikotin stopp, welcher der Beschwerdeführer seit 2018 erfolgreich einhalte , jedoch seither bereits 14 kg an Gewicht zugenommen habe . Aufgrund der fehlenden Obstruktion sei eine inhalative Therapie nicht notwendig. 3.5

Die behandelnden Ärzte im Spital

B.___ beurteilten den Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers in ihrem Arztbericht vom 11. November 2019 (Ein gangs datum) als stationär und hielten eine weiterhin mittelschwer ein geschränkte Leistungs fähig keit kardial bei Herzinsuffizienz und eine pul mo na le Ein schrän kung infolge Lun gen emphysem fest. Hinsichtlich der Arbeits fähig keit äusserten sie , gemäss den Resultaten der Spiroergometrie seien nur wenig an strengende Tätigkeiten, wie Schreib tisch arbeit, PKW-Fahren, lockeres Stehen, Kranführen, einfache Monta gen, langsames Gehen, leichtes Be

- und Entladen, in einem 50%-Pensum zumut bar. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten (Maurer-/Malerarbeit, Servieren, Rad wechsel, Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg und allgemeine Bau arbeiten) seien nicht zumut bar . Die medizinischen Massnahmen seien weitest gehend ausge schöpft, jedoch könne von einer intensivierten ambulanten kardia len Reha bi li ta tion nach wie vor eine Verbes se rung der Leistungsfähigkeit erhofft werden (vgl. Urk. 6/28). 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH Kardiologie und Innere Medizin, führte in ihrem Arztbericht vom 2 4. März 2020 ( Urk. 6/69) aus, die kardiologische Nach kontrolle habe gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2018 eine Besserung der LVEF mit nun leicht eingeschränkter linksventrikulärer systolischer Funktion (EF 48 %) , diastolischer Dysfunktion Grad I und leichter Dilatation des linken Atriums er geben. Eine Klappenpathologie bestehe nicht. Echokardiografisch zeige sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel. Die ICD-Kontrolle sei unauf fällig ge wesen. Einen Eigenrhythmus habe der Beschwerdeführer nicht. Dr. F.___ passte die Frequenz entsprechend auf die Leistung an. Da der Beschwerdeführer seit Diagnosestellung der Kardiomyopathie im Jahr 2018 gut 15 kg zugenommen habe, sei eine Ernährungsberatung angezeigt. Dr. F.___ empfahl dem Beschwerde führer sich mehr zu bewegen und erachtete eine ambulante Rehabilitation zwecks Reintegration in den Arbeitsprozess als sinnvoll. Im Rahmen einer kardio logischen Nachkontrolle im September 2020 stellte Dr. F.___ gegenüber den Be funden im März 2020 eine leicht verbesserte Leistung auf dem Ergometer fest ( 163 Watt gegenüber 149 Watt), wobei der Abbruch jeweils wegen Erschöpfung bei Adi po si tas und Dekonditionierung erfolgt sei ( vgl. Arztbericht vom 8. Sep tember 2020, Urk.

6/91/7). 3.7

RAD-Ärztin Dr. A.___ konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2020, der Beschwerdeführer sei wegen einer dilatativen Kardiomyopathie mit initial schwer eingeschränkter Herzfunktion in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Durch eine adäquate medikamentöse Therapie und Implantation eines Resynchronisa tions system habe eine Besserung der Pumpfunktion und damit der Leistungs fähigkeit erreicht werden können. Aus medizinischer Sicht sei eine stufenweise Steigerung sinnvoll, weswegen ab Oktober 2019 zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und nach Abschluss der Rehabilitation, wodurch eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit habe erreicht werden können, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Körperlich an ge passte Tätigkeiten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 10 kg. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in elektromagnetischen Feldern sei bei Status nach CRT-D-Systems nicht mehr möglich ( Urk. 6/53). 3.8

Dr. E.___

erwähnte in seinem Arztbericht vom 8. Juli 2020 ( Urk. 6/68) einen insgesamt protrahierten Verlauf der kardiopulmonalen Rehabilitation, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass in letzter Zeit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei und es zu einer Verbesserung gegenüber de m letztmaligen Bericht

( 1 1. Oktober 2019) gekommen sei. Die angestammte Tätigkeit als Bau arbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere Ar beiten sei der Beschwerde führer allerdings zu 100 % (8 Stunden pro Tag) ar beits fähig, wobei Arbeiten über Schulterhöhe und das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu vermeiden seien (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2021, Urk. 6/91). 4.

In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende November 2019 bringt der Be schwer de führer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer gan zen Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2019 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Ärztin Dr. A.___ auf die in den ver schie de nen Arztberichten seit April 2018 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 6/53 S. 5ff.). Der von der Beschwerdegegnerin für die mass gebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerde führer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzustellen. Aus gehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit April 2018 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerde führer nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Wartejahres

ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3 ). 5 . 5 .1

Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8 ), dass dem Beschwerdeführer

seine bisherige, körperlich belastende Tätig keit als Bauarbeiter seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 2 2. Mai 202 0. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 1 1. Oktober 2019, basierend auf Kontrollu ntersuchungen a m 2 4. September 2019

(vgl. Urk. 6/26/2) für aus gewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einge tre ten , sodass ab September 2019 - unter Berücksichtigung des Belastungs profils - eine 50%ige und nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2020 eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % gegeben sei (E. 3.7) . 5.3

Die Schlussfolgerung der RAD-Ä rzt in Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung um fassender vorangegangener Arzt- und Untersuchungsberichte. Hierbei ist fest zu halten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medi zi nisch ausge wiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht ab weicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung der Fachärzte des Spital s B.___ (E. 3.5) sowie von Dr. E.___ (E. 3. 8 ). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medi zi nischen Ver hältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ auf eine per sön liche Unter suchung des Beschwerdeführers verzichtete. Von weiteren medi zi nischen Abklä run gen sind mangels widersprechender Beurtei lun gen auch keine neuen Erkennt nisse zu erwarten (zur antizipierten Beweis wür di gung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

Die Kardiologen des Spital s B.___

er achteten den Beschwerdeführer seit September 2019 für wenig anstrengende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig , wobei sie an fügten, dass die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers durch eine kardiale Reha bi litation noch verbes sert werden könne ( Urk. 6/28, E. 3.5). Dr. E.___ attestierte gar eine 100%ige Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ( Urk. 6/26, E. 3.3).

Im Rahmen der Reha bilitation konnte der Beschwerdeführer eine Verbesserung erzielen, so dass er seit Abschluss des Aufbauprogramms (April 2020) im Alltag ohne schwere körper liche Belas tun gen kardial beschwerdefrei und leistungsfähiger ist

(E. 3.2). Dr. E.___ legte in seinen Arztberichten vom 8. Juli 2020 ( Urk. 6/68) und 2. Fe bruar 2021 ( Urk. 6/91) keine neuen medizinischen Aspekte dar. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers äusserte er sich insoweit, dass die ser die Leistungsfähigkeit steigern konnte und es gegenüber seinem Bericht vom Oktober 2019 (vgl. E. 3.3) zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 6/68). Be tref fend Ar beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fügte er an, Tätigkeiten, die keine Arbeiten über Schulterhöhe sowie kein Lastentragen über 15 kg er for dern, seien für den Beschwerdeführer ohne Einschränkungen möglich (Urk. 6/91). Auch Dr. F.___ v erwies nochmals

im September 2020 auf eine Besserung der linksventrikuläre n Ejektions fraktion (LVEF ) und stellte gegenüber den Befunden im März 2020 eine verbesserte Leis tung auf dem Ergometer fest , wobei der Ab bruch wegen Erschöpfung bei Adipo si tas und De kon ditionierung erfolgt sei .

Echokardiografisch zeige sich nun eine normal grosse linke Herzkammer mit einer nur noch leicht eingeschränkten Funktion (EF 48 % im März 2020, EF 50 % im September 2020 ; E. 3.6 ). Di e Ärzte der D.___ em pfahlen im April 2020 zur Ein schätzung der Arbeits fähig keit zwar noch eine kar diologische Standort bestim mung durchzuführen. An gesichts de ssen, dass sich aber bereits im Juli 2020 eine weiter verbesserte Befundlage und gesteigerte Leistungsfähigkeit präsentierte und die Herzfunktion nur noch leichtgradig ein geschränkt war , erübrigt sich eine solche. Die Bedenken des Be schwerde führers (vgl. E. 2.2) vermögen keine Zweifel an den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. A.___ zu begründen. Im Rahmen des von Dr. A.___ um schriebenen Belastungs profils werden sämtliche körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers be rück sichtigt. Entsprechend kann auf deren Schluss folge rungen, wonach der Be schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit

- unter Berück sich ti gung des Belastungs profils - vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden.

5.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweis kräftige Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2019 und einer vollständigen Arbeits fähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation ab Mai 2020 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 6.2.2

Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG bis am 5. Mai 2018 befristet war (vgl. Urk. 6/15), bemass die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen zu Recht ge stützt auf die LSE 2018 unter Zugrundelegung des Lohnes im Baugewerbe, Kom petenzniveau 1. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5’622 .-- ist unter Berück sich ti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019

von 41,3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 23 )

sowie der Nominallohn entwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019 : 0. 9 % ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 70’ 283.50 hochzurechnen (Fr. 5’622 .-- x 12 : 40 x 41, 3 x 1.00 9 ; vgl. Urk. 6/51). 6.3 6.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Be stim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk tur erhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Ver wendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3 .2

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ab Okto ber 2019 eine ange passte Tätigkeit zu 50 % und ab Mai 2020 vollzeitlich zumutbar war, ist ab diesem Zeit punkt für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzu stellen. Da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienst leistungen) beschränkt sind, kann das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen von Fr. 5' 417 .-- (LSE 2018 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 wie 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 4 resp. U 4 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020 , Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019: 0. 9 % ) und einer anfänglichen Leistungsbeschränk ung von 5 0 % auf ein Jahres ein kommen von Fr.

34' 188.30

im Jahr 2019 ( Fr. 5' 417.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.00 9 x 0.5 ) bzw. Fr. 68' 376 .50

im Jahr 2020 ( Fr. 5' 417.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.00 9 ) hochzurechnen . Das anzu rechnende Invalideneinkommen beträgt ab De zember 2019 somit Fr. 34' 188.30

und ab August 2020 Fr. 68' 376 .50 . 6.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.3.4

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis tungs fähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeb lich keit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar un möglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu fin den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hin weisen). Der Beschwerdeführer, welcher im massgebenden Zeitpunkt (Dezem ber 2019; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) erst gut 49 Jahre alt war, sind nach dem Dargelegten spätestens ab September 2019 leichte körperliche Tätigkeiten in einem

50%- Pensum zumutbar. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen In validenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (LSE 2018

Kompetenzniveau 1 ) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann bestehen gemäss bundesgericht li cher Rechtsprechung relativ hohen Hürden für die An nahme einer Unverwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 9C_693/2019 vom 17. De zem ber 2019 E. 5 mit Hin weisen). Die mangelnde Schul- und Berufsausbildung haben entgegen der An sicht des Beschwerdeführers als invaliditätsfremde Fak toren unberücksichtigt zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug, da sich die Niederlassungsbewilligung im Kompetenzniveau

1 nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 v om 10 De zember 2015 E. 4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Invalideneinkommen wurde dem nach korrekt mit Fr. 34' 188.30 ab Okto ber 2019 und Fr. 68' 376 .50

ab Mai 2020 beziffert. 6.4

Wi rd das Valideneinkommen von Fr. 70’ 283.50 dem Invalideneinkommen von Fr. 34' 188.30 resp. Fr. 68' 376 .50 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 36'095.20 resp. Fr. 1' 907 .-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % bzw. 3 % .

Der Beschwerdeführer hat deshalb jeweils drei Monate nach Eintritt der Ver bes se rung der Erwerbsfähigkeit im September 2019 resp. Mai 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), das heisst ab dem 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. August 2020 keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung mehr (vgl. E. 1.2).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler