Sachverhalt
1. 1.1
Der 1976 geborene X.___ ist gelernter Industriemechaniker (Urk. 10/2/2). Ab August 2008 war er als Schleifer/ Polierer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 10/14). Am 2 0. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Angabe von Beschwerden im Nacken, im Schulterbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und im Rücken bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Vom 2 9. Februar bis 2 4. März 2016 unterzog er sich auf Veranlassung der IV-Stelle einer beruflichen Abklärung in der A.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/59) und vom 9. Juni 2016 bis 1 8. Juni 201 7 absolvierte er
ein Arbeitstraining beim B.___ (Urk. 10/64, Urk. 10/68, Urk. 10/91, Urk. 10/95, Urk. 10/111, Urk. 10/114). Die IV-Stelle richtete für die Dauer der Massnahmen Taggelder aus (Urk. 10/45, Urk. 10/55; Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/92, Urk. 10/94) . Am 21. Juli 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherte Anspruch au f Arbeitsvermittlung habe, namentlich auf Unterstützung bei der Stellensuche durch die C.___ AG (Urk. 10/128). Am 2 3. April 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, wobei sie festhielt, dass es ihnen nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 10/138). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 4. Juni 2018 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 10/142). 1.2
Am 1 1. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/145). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 10/151) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 10/153) ein und gab bei der F.___ AG ein Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Neurologie inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsf ähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 10/157), welches am 2 1. August 2020 erstattet wurde (Urk. 10/159). Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen (Urk. 10/163). Dagegen erhob dieser unter Beilage eines Berichts von Dr. D.___
sowie einer von dieser unter zeichneten Telefonnotiz Einwand (Urk. 10/166, Urk. 10/173; Urk. 10/172, Urk. 10/177). Mit Verfügung vom 2 8. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Mai 2021 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Ausrichtung einer Viertelsrente beantragen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahre s ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahre s zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo theti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 1.5.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen ver besserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bun desgerichts 9C_135 /2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5.3
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schleifer/Schlosser/Indu strie mechaniker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 70 % arbeitsfähig. Das I nvalideneinkommen sei gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei . Berufliche Massnahmen hätten sie geprüft und diverse Massnahmen inklusive Taggelder zugesprochen. Per 2 3. April 2018 seien diese abgeschlossen worden, da keine angepasste Arbeitsstelle habe gefunden werden könne n . Erneute Ein gliederungsmassen seien nicht angezeigt, ihre Möglichkeiten seien bereits im Jahr 2018 ausgeschöpft worden. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, s trittig sei sein Invaliditätsgrad. Bestritten werde das von der Beschwerdegegnerin festgesetzt e Invalideneinkommen. Es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommen s ein Leidensabzug von mindestens 10 %
zu berücksichtigen . Bei einem Abzug vo n
10 % ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. 3.1
Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf den Schlussbericht der C.___ AG vom 28, März 2018, worin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten worden war (Urk. 10/135, Urk. 10/140/3, vgl. auch Urk. 10/129). Grundlage für diese Festle gung war der Schlussbericht des B.___ vom 9. Juni 201 7. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings fähig gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in repetitiven, leichten Tätigkeiten umzusetzen (Urk. 10/114/1+5). Dabei wurde berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten der G.___ Klinik eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt worden war (Urk. 10/97). 3.2 3.2.1
Im aktuellen Neu anmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2.2
Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2020 (Urk. 7/151) als Diagnosen: - Cervico
- und lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der HWS und LWS - muskulärer Dysbalance - Haltungsinsuffizienz - m ögliche Kompression C6 /7 links - Status nach Spondylodese
L4 /5 2015 - Acromioplastik linke Schulter April 2016, Arthroskopie linke Schulter April 2018 - Bizepssehnenriss links
Der Beschwerdeführer klage seit 2014 über
zunehmende Schmerz en im Bereich des Nackens mit z eitweiser Auss trahlung in den linken Oberarm und Miss empfindungen im linken Daumen. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden im linken Schulter-Nacken-Bereich seien durch die HWS-Veränderungen links nachvollziehbar. Im neurologischen Befund zeige sich eine chronische Schädi gung im EMG vom M. triceps
brachii links. Durch die Operationen der Schulter links habe keine ausreichende Steigerung der Belastung sfähigkeit erreicht werden können. Hier zeige sich eine deutliche Verschlechteru n g im Vergleich zum Vor befund zum Zeitpunkt der IV Begutachtung. Aufgrund der verschiedenen Probleme im Bewegungssystem sei eine körperlich anstrengende Tätigkeit nicht mehr möglich. Leichte, abwechselnde Tätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten bzw. schwere m Tragen/Heben seien zu 50 % durchführbar. Eine Tätigkeit als Schlosser/Schleifer/ Polierer sei damit aus geschlossen. 3.2.3
Dr. E.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2020 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/153/1-5): - Cervico
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen der HWS und L WS - m ögliche Kompression C6 / C7 links - Status nach Spondylodese
L4 / L5 201 5 - Bizepssehnenriss links
Zur Arbeitsfähigkeit könne sie keine genauen Angaben machen. Der Beschwer deführer könne nicht heben, nicht über Kopf arbeiten und nicht lange Zeit sitzen. Im Übrigen verwies Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin an die behandelnden Spezialärzte. 3.2.4
Die F.___ -Gutachter nannten in ihrem Guta chten vom 2 1. August 2020 (Urk. 10/159) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/159/7-8): - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - b ei Status nach Diskushernien-Operation L4 /5 2007 und dorsaler Spondy lodese
L4 /5 am 2 3. Juni 2015 mit partiell verbliebener sensibler Affektion L5 links im Sinne von intermittierenden Kribbelparästhesien und ausgeprägter Osteochondrose - chronif i ziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Mehretagendegeneration vor allem C3 /4 und C5 /6, möglicher Wurzel irritation C6 links, kurzbogiger Kyphosierung
C3 -5 (Scheitel C3 /4) - p ersistierende subacromiale
Impingement -Symptomatik ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschetten -Läsion - Status nach Abriss der Biceps
longus -Sehne - Status nach Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement einer Labrumläsion mit subakromialer
Bursektomie und Akromio plastik 2 2. April 2016 - Reoperation (Schulterarthroskopie mit LBS-Tenodese, Bursektomie, Denervierung des Schulterdaches und sanfter knöcherner SAD) 12. April 2018
Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter nicht an.
Aus neurologischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Angabe wechselnd starker Schmerzen im Bereich der oberen linken Schulter und des Nackenbereichs und dem Fehlen jedweder nervaler Kompressions- bzw. Affektions zeichen. Aus neurologischer Sicht liessen sich die angegebenen Schmerzen nicht erklären. Gleiches gelte für die Angabe von nach 30 Minuten auftretenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auch hier erg ä be n weder die Anamnese noch der klinisch neurologische Untersuchungsbefund Hinweise auf das Vorliegen einer nervalen Affektion, die die angegebenen Beschwerden erklärte. Die residuelle sehr geringgradige sensible Reizsymptomatik der Nerven wurzel L5 links, die sich durch intermittierende Kribbelparästhesien äussere, sei seit der Lendenwirbelsäulen-Operation im Jahr 2007 bestehend und führe weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung und dem hiesigen Befund zu einer namhaften funktionellen Beeinträchtigung. Seitens der rheumatologischen Beur teilung ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsensekeletts und eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des linken Schultergelenkes bzw. der linken oberen Extremität auf oder über der Horizontalen. Die frühere Tätigkeit als Schlei fer/Schlosser/Industriemechaniker sei dem Beschwerdefüh r er sicherlich nicht mehr zumutbar, dies seit mindestens 201 6. Diese Aussage gelte auch für andere, von der mechanischen Belastung her ähnliche Tätigkeiten.
Die beobachtete Belastbarkeit in der EFL entspreche einer leichten bis mittelschweren Tä tigkeit (Urk. 10/159/8) .
Als Belastungsprofil führten die Gutachter an: Z u vermeiden seien das repetitive Bücken und Aufrichten, das repetitive Anheben und Tragen von Gewichten (unterhalb der Horizontalen) über 7 – maximal 10 kg, Arbeitstätigkeiten in rein stehender Position ohne die Mö glichkeit zu Wechselpositionen sowie
alle Arbeits tätigkeiten mit der linken oberen Extr e mität auf oder über Schulterhöhe, dies mit und auch ohne Gewichtsbelastung. Es lägen genügend persönliche Ressourcen vor, um eine berufliche Reintegration in die Wege leiten zu können.
Zur Konsistenz erklären die Gutachter, die sich nicht neurologisch erklärbaren subjektiven Einschränkungen fänden allesamt eine Erklärung auf rheumatologi schem Gebiet. Die Beschwerden seien glaubhaft, nachvollziehbar und mit den vorliegenden Befunden zumindest pathologisch anatomisch gut zu erklären respektive zu vereinbaren. Auf der rechten Körperseite bestünden auffälligerweise keine Beschwerden, der Beschwerdeführer sei rechtshändig (Urk. 10/159/9).
In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr,
d ies seit min destens Januar 201 6. Gemäss der zur Verfügung gestellten Dokumentati o n habe der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit bis zur Kündigung der Arbeits stelle auf den 3 1. Januar 2016 nachgehen können, wenn auch in einem nicht genau ersichtlichen reduzierten Arbeitspensum.
In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (sechs Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung). Dies gelte seit mindestens Januar 2016, mit Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine erste Schulteroperation am 2 2. April 2016 und einer zweiten Schulteroper a tion im April 201 8. Es sei davon auszugehen, dass jeweils nach den beiden Schulte r operationen eine Phase von 100 % iger Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Monaten bestanden habe (Urk. 10/159/10) . 3.2. 5
Dr. D.___
beantwortete am
5. Januar 2021 Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/172). Sie erklärte dabei, dass sie den von den F.___ -Gut achtern gestellten Diagnosen zustimme. Ebenfalls einverstanden sei sie mit den Merkmalen einer angepassten Tätigkeit. Nicht einverstanden sei sie hingegen mit dem von den Gutachtern festgehaltenen Pensum von 6 Stunden pro Tag. Zumutbar sei maximal ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag, da der Beschwerdeführer einen hohen Pausenbedarf und Bedarf an Positionswechsel habe und eine verminderte Konzentration bestehe. Innerhalb des als zumutbar festgesetzten zeitlichen Pensum bestehe eine Leistungsfähigkeit von rund 80 % . 3.2. 6
Am 1 8. Februar 2021 hielt Dr. D.___ i m Rahmen eines Telefongesprächs mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest (Urk. 10/177; Urk. 10/176), es sei nicht üblich, aus medizinischer Sicht die prozentuale Arb ei tsfä h igkeitsbeur teilung weiter zu dif f erenzieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass das zeitlich zumutbare Pensum vier bis fünf Stunden betrage. Innerhalb dieses Pensum s seien zusätzliche Pausen erforderlich, in der Grössenordnung von 15 Minuten alle zwei Stunden. Um die Arbeitsfähig k eit im freien Markt exakt beurteilen zu können, emp f ehle sie einen Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft. 4. 4.1
Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegne r in mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver n eint. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers setzt daher voraus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 wesentlich verändert hat (vgl. E. 1.5) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das F.___ - Gutachten vom 2 1. August 2020 (E. 3.2.4; Urk. 2, Urk. 10/162, Urk. 10/178) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des F.___ Gutachtens vom 2 1. August 2020 sprächen. Vielmehr beruht das Gutach ten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerde führer s auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Der Beschwerdeführer stellt denn die Beweistauglichkeit des F.___ - Gutachtens auch nicht konkret infrage (Urk. 1). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021
gestützt auf das F.___ -Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 abgeschlossenen Verfahren s war sie demgegen über davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/142). Das heisst, der Verfügung von 4. Juni 2018 lag eine weniger weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugrunde als der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Verfügung vom 2 8. April 2021 .
Aus dem F.___ -Gutachten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 4. Juni 201 8. Vielmehr führten die F.___ -Gutachter explizit an, dass die von ihnen attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Ausnahme jeweils dreimonatige n postoperative n
100%igen Arbeitsunfähigkeiten seit minde stens Januar 2016 bestand en
habe (vgl. E. 3.2.4). Es ergebe n sich zudem auch aus den von den Gutachtern gestellten Diagnosen und den von ihnen erho benen Befunde n keine Hinweise auf eine nach Juni 2018 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die von den F.___ -Gutachtern angeführten Diagnosen und Befunde waren denn auch im Wesentlichen bereits bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 aktenkundig
(v gl. beispielsweise Urk. 10/7, U rk. 10/8, Urk. 10 /33-35, Urk. 10/78, 10/119, Urk. 10/122).
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Januar 2020 demgegenüber an, dass sich eine deutliche Verschlechterung betreffend Schulter links ergebe . Sie erklärte, dass sich im neurologischen Befund eine chronische Schädigung im EMG des Musculus
triceps
brachii links zeige
(Urk. 10/151/5). Dr. D.___ stütz t e sich dabei auf einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, vom 6. August 2019 (Urk. 10/153/11-13), welche einen chronisch neurogenen Schaden im Rahmen des EMG aus dem Musculus
triceps
brachii links erhoben hatte. Dem Bericht von Dr. H.___ ist aber gleichzeitig zu entnehmen, dass sich betreffend Musculus
triceps
brachii links akute Schädigungszeichen im Sinne pathologischer Spont an aktivität oder aber auch Regenerationszeichen im Sinne einer erhöhten Polyph a sierate nicht mehr fänden, was für einen länger zurück liegenden Schaden spreche. In diesem Zusammenhang sei die Radialparese im Rahmen ein e s Lagerungsschadens bei der lumbalen Rückenopera tio n erwähnt, die möglicherweise die chronisch neurogenen Veränderungen erklären könnte. Es finde sich derzeit somit kein akuter Prozess. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der von Dr. D.___ angeführte Befund kein en Anhalt für eine relevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Ver fügung vom 4. Juni 2018 gibt . Im Übrigen erklärte Dr. D.___ denn auch ausdrücklich, dass sie den von den F.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen zustimme (vgl. E. 3.2.5).
Aus dem Bericht von Dr. E.___ (E. 3.2.3) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers. 4.4
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus zugehen. Bei der von den F.___ -Gutachtern im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung erhobenen weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich daher lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes . Nachdem sich auch die erwerbliche Situation und der Status des Beschwerdeführers nicht verändert haben, ist von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.5 .1) . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Da v orliegend
jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7,
Urk. 8/1-3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahre s ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo theti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen ver besserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bun desgerichts 9C_135 /2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.5.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Mai 2021 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Ausrichtung einer Viertelsrente beantragen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schleifer/Schlosser/Indu strie mechaniker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 70 % arbeitsfähig. Das I nvalideneinkommen sei gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei . Berufliche Massnahmen hätten sie geprüft und diverse Massnahmen inklusive Taggelder zugesprochen. Per 2 3. April 2018 seien diese abgeschlossen worden, da keine angepasste Arbeitsstelle habe gefunden werden könne n . Erneute Ein gliederungsmassen seien nicht angezeigt, ihre Möglichkeiten seien bereits im Jahr 2018 ausgeschöpft worden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, s trittig sei sein Invaliditätsgrad. Bestritten werde das von der Beschwerdegegnerin festgesetzt e Invalideneinkommen. Es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommen s ein Leidensabzug von mindestens 10 %
zu berücksichtigen . Bei einem Abzug vo n
10 % ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf den Schlussbericht der C.___ AG vom 28, März 2018, worin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten worden war (Urk. 10/135, Urk. 10/140/3, vgl. auch Urk. 10/129). Grundlage für diese Festle gung war der Schlussbericht des B.___ vom 9. Juni 201 7. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings fähig gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in repetitiven, leichten Tätigkeiten umzusetzen (Urk. 10/114/1+5). Dabei wurde berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten der G.___ Klinik eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt worden war (Urk. 10/97).
E. 3.2 6
Am 1 8. Februar 2021 hielt Dr. D.___ i m Rahmen eines Telefongesprächs mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest (Urk. 10/177; Urk. 10/176), es sei nicht üblich, aus medizinischer Sicht die prozentuale Arb ei tsfä h igkeitsbeur teilung weiter zu dif f erenzieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass das zeitlich zumutbare Pensum vier bis fünf Stunden betrage. Innerhalb dieses Pensum s seien zusätzliche Pausen erforderlich, in der Grössenordnung von 15 Minuten alle zwei Stunden. Um die Arbeitsfähig k eit im freien Markt exakt beurteilen zu können, emp f ehle sie einen Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft. 4. 4.1
Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegne r in mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver n eint. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers setzt daher voraus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 wesentlich verändert hat (vgl. E. 1.5) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das F.___ - Gutachten vom 2 1. August 2020 (E. 3.2.4; Urk. 2, Urk. 10/162, Urk. 10/178) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des F.___ Gutachtens vom 2 1. August 2020 sprächen. Vielmehr beruht das Gutach ten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerde führer s auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Der Beschwerdeführer stellt denn die Beweistauglichkeit des F.___ - Gutachtens auch nicht konkret infrage (Urk. 1). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021
gestützt auf das F.___ -Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 abgeschlossenen Verfahren s war sie demgegen über davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/142). Das heisst, der Verfügung von 4. Juni 2018 lag eine weniger weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugrunde als der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Verfügung vom 2 8. April 2021 .
Aus dem F.___ -Gutachten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 4. Juni 201 8. Vielmehr führten die F.___ -Gutachter explizit an, dass die von ihnen attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Ausnahme jeweils dreimonatige n postoperative n
100%igen Arbeitsunfähigkeiten seit minde stens Januar 2016 bestand en
habe (vgl. E. 3.2.4). Es ergebe n sich zudem auch aus den von den Gutachtern gestellten Diagnosen und den von ihnen erho benen Befunde n keine Hinweise auf eine nach Juni 2018 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die von den F.___ -Gutachtern angeführten Diagnosen und Befunde waren denn auch im Wesentlichen bereits bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 aktenkundig
(v gl. beispielsweise Urk. 10/7, U rk. 10/8, Urk.
E. 3.2.1 Im aktuellen Neu anmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
E. 3.2.2 Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2020 (Urk. 7/151) als Diagnosen: - Cervico
- und lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der HWS und LWS - muskulärer Dysbalance - Haltungsinsuffizienz - m ögliche Kompression C6 /7 links - Status nach Spondylodese
L4 /5 2015 - Acromioplastik linke Schulter April 2016, Arthroskopie linke Schulter April 2018 - Bizepssehnenriss links
Der Beschwerdeführer klage seit 2014 über
zunehmende Schmerz en im Bereich des Nackens mit z eitweiser Auss trahlung in den linken Oberarm und Miss empfindungen im linken Daumen. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden im linken Schulter-Nacken-Bereich seien durch die HWS-Veränderungen links nachvollziehbar. Im neurologischen Befund zeige sich eine chronische Schädi gung im EMG vom M. triceps
brachii links. Durch die Operationen der Schulter links habe keine ausreichende Steigerung der Belastung sfähigkeit erreicht werden können. Hier zeige sich eine deutliche Verschlechteru n g im Vergleich zum Vor befund zum Zeitpunkt der IV Begutachtung. Aufgrund der verschiedenen Probleme im Bewegungssystem sei eine körperlich anstrengende Tätigkeit nicht mehr möglich. Leichte, abwechselnde Tätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten bzw. schwere m Tragen/Heben seien zu 50 % durchführbar. Eine Tätigkeit als Schlosser/Schleifer/ Polierer sei damit aus geschlossen.
E. 3.2.3 Dr. E.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2020 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/153/1-5): - Cervico
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen der HWS und L WS - m ögliche Kompression C6 / C7 links - Status nach Spondylodese
L4 / L5 201 5 - Bizepssehnenriss links
Zur Arbeitsfähigkeit könne sie keine genauen Angaben machen. Der Beschwer deführer könne nicht heben, nicht über Kopf arbeiten und nicht lange Zeit sitzen. Im Übrigen verwies Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin an die behandelnden Spezialärzte.
E. 3.2.4 Die F.___ -Gutachter nannten in ihrem Guta chten vom 2 1. August 2020 (Urk. 10/159) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/159/7-8): - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - b ei Status nach Diskushernien-Operation L4 /5 2007 und dorsaler Spondy lodese
L4 /5 am 2 3. Juni 2015 mit partiell verbliebener sensibler Affektion L5 links im Sinne von intermittierenden Kribbelparästhesien und ausgeprägter Osteochondrose - chronif i ziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Mehretagendegeneration vor allem C3 /4 und C5 /6, möglicher Wurzel irritation C6 links, kurzbogiger Kyphosierung
C3 -5 (Scheitel C3 /4) - p ersistierende subacromiale
Impingement -Symptomatik ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschetten -Läsion - Status nach Abriss der Biceps
longus -Sehne - Status nach Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement einer Labrumläsion mit subakromialer
Bursektomie und Akromio plastik 2 2. April 2016 - Reoperation (Schulterarthroskopie mit LBS-Tenodese, Bursektomie, Denervierung des Schulterdaches und sanfter knöcherner SAD) 12. April 2018
Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter nicht an.
Aus neurologischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Angabe wechselnd starker Schmerzen im Bereich der oberen linken Schulter und des Nackenbereichs und dem Fehlen jedweder nervaler Kompressions- bzw. Affektions zeichen. Aus neurologischer Sicht liessen sich die angegebenen Schmerzen nicht erklären. Gleiches gelte für die Angabe von nach 30 Minuten auftretenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auch hier erg ä be n weder die Anamnese noch der klinisch neurologische Untersuchungsbefund Hinweise auf das Vorliegen einer nervalen Affektion, die die angegebenen Beschwerden erklärte. Die residuelle sehr geringgradige sensible Reizsymptomatik der Nerven wurzel L5 links, die sich durch intermittierende Kribbelparästhesien äussere, sei seit der Lendenwirbelsäulen-Operation im Jahr 2007 bestehend und führe weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung und dem hiesigen Befund zu einer namhaften funktionellen Beeinträchtigung. Seitens der rheumatologischen Beur teilung ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsensekeletts und eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des linken Schultergelenkes bzw. der linken oberen Extremität auf oder über der Horizontalen. Die frühere Tätigkeit als Schlei fer/Schlosser/Industriemechaniker sei dem Beschwerdefüh r er sicherlich nicht mehr zumutbar, dies seit mindestens 201 6. Diese Aussage gelte auch für andere, von der mechanischen Belastung her ähnliche Tätigkeiten.
Die beobachtete Belastbarkeit in der EFL entspreche einer leichten bis mittelschweren Tä tigkeit (Urk. 10/159/8) .
Als Belastungsprofil führten die Gutachter an: Z u vermeiden seien das repetitive Bücken und Aufrichten, das repetitive Anheben und Tragen von Gewichten (unterhalb der Horizontalen) über 7 – maximal 10 kg, Arbeitstätigkeiten in rein stehender Position ohne die Mö glichkeit zu Wechselpositionen sowie
alle Arbeits tätigkeiten mit der linken oberen Extr e mität auf oder über Schulterhöhe, dies mit und auch ohne Gewichtsbelastung. Es lägen genügend persönliche Ressourcen vor, um eine berufliche Reintegration in die Wege leiten zu können.
Zur Konsistenz erklären die Gutachter, die sich nicht neurologisch erklärbaren subjektiven Einschränkungen fänden allesamt eine Erklärung auf rheumatologi schem Gebiet. Die Beschwerden seien glaubhaft, nachvollziehbar und mit den vorliegenden Befunden zumindest pathologisch anatomisch gut zu erklären respektive zu vereinbaren. Auf der rechten Körperseite bestünden auffälligerweise keine Beschwerden, der Beschwerdeführer sei rechtshändig (Urk. 10/159/9).
In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr,
d ies seit min destens Januar 201 6. Gemäss der zur Verfügung gestellten Dokumentati o n habe der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit bis zur Kündigung der Arbeits stelle auf den 3 1. Januar 2016 nachgehen können, wenn auch in einem nicht genau ersichtlichen reduzierten Arbeitspensum.
In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (sechs Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung). Dies gelte seit mindestens Januar 2016, mit Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine erste Schulteroperation am 2 2. April 2016 und einer zweiten Schulteroper a tion im April 201 8. Es sei davon auszugehen, dass jeweils nach den beiden Schulte r operationen eine Phase von 100 % iger Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Monaten bestanden habe (Urk. 10/159/10) .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahre s zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 /33-35, Urk. 10/78, 10/119, Urk. 10/122).
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Januar 2020 demgegenüber an, dass sich eine deutliche Verschlechterung betreffend Schulter links ergebe . Sie erklärte, dass sich im neurologischen Befund eine chronische Schädigung im EMG des Musculus
triceps
brachii links zeige
(Urk. 10/151/5). Dr. D.___ stütz t e sich dabei auf einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, vom 6. August 2019 (Urk. 10/153/11-13), welche einen chronisch neurogenen Schaden im Rahmen des EMG aus dem Musculus
triceps
brachii links erhoben hatte. Dem Bericht von Dr. H.___ ist aber gleichzeitig zu entnehmen, dass sich betreffend Musculus
triceps
brachii links akute Schädigungszeichen im Sinne pathologischer Spont an aktivität oder aber auch Regenerationszeichen im Sinne einer erhöhten Polyph a sierate nicht mehr fänden, was für einen länger zurück liegenden Schaden spreche. In diesem Zusammenhang sei die Radialparese im Rahmen ein e s Lagerungsschadens bei der lumbalen Rückenopera tio n erwähnt, die möglicherweise die chronisch neurogenen Veränderungen erklären könnte. Es finde sich derzeit somit kein akuter Prozess. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der von Dr. D.___ angeführte Befund kein en Anhalt für eine relevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Ver fügung vom 4. Juni 2018 gibt . Im Übrigen erklärte Dr. D.___ denn auch ausdrücklich, dass sie den von den F.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen zustimme (vgl. E. 3.2.5).
Aus dem Bericht von Dr. E.___ (E. 3.2.3) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers. 4.4
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus zugehen. Bei der von den F.___ -Gutachtern im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung erhobenen weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich daher lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes . Nachdem sich auch die erwerbliche Situation und der Status des Beschwerdeführers nicht verändert haben, ist von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.5 .1) . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Da v orliegend
jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7,
Urk. 8/1-3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00367
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1976 geborene X.___ ist gelernter Industriemechaniker (Urk. 10/2/2). Ab August 2008 war er als Schleifer/ Polierer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 10/14). Am 2 0. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Angabe von Beschwerden im Nacken, im Schulterbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und im Rücken bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Vom 2 9. Februar bis 2 4. März 2016 unterzog er sich auf Veranlassung der IV-Stelle einer beruflichen Abklärung in der A.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/59) und vom 9. Juni 2016 bis 1 8. Juni 201 7 absolvierte er
ein Arbeitstraining beim B.___ (Urk. 10/64, Urk. 10/68, Urk. 10/91, Urk. 10/95, Urk. 10/111, Urk. 10/114). Die IV-Stelle richtete für die Dauer der Massnahmen Taggelder aus (Urk. 10/45, Urk. 10/55; Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/92, Urk. 10/94) . Am 21. Juli 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherte Anspruch au f Arbeitsvermittlung habe, namentlich auf Unterstützung bei der Stellensuche durch die C.___ AG (Urk. 10/128). Am 2 3. April 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, wobei sie festhielt, dass es ihnen nicht gelungen sei, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 10/138). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/141) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 4. Juni 2018 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 10/142). 1.2
Am 1 1. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/145). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 10/151) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 10/153) ein und gab bei der F.___ AG ein Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Neurologie inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsf ähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 10/157), welches am 2 1. August 2020 erstattet wurde (Urk. 10/159). Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen (Urk. 10/163). Dagegen erhob dieser unter Beilage eines Berichts von Dr. D.___
sowie einer von dieser unter zeichneten Telefonnotiz Einwand (Urk. 10/166, Urk. 10/173; Urk. 10/172, Urk. 10/177). Mit Verfügung vom 2 8. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Mai 2021 Beschwerde erheben (Urk.
1) und die Ausrichtung einer Viertelsrente beantragen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahre s ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahre s zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo theti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 1.5.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351 /2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen ver besserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bun desgerichts 9C_135 /2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144 /2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5.3
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu verglei chen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schleifer/Schlosser/Indu strie mechaniker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 70 % arbeitsfähig. Das I nvalideneinkommen sei gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei . Berufliche Massnahmen hätten sie geprüft und diverse Massnahmen inklusive Taggelder zugesprochen. Per 2 3. April 2018 seien diese abgeschlossen worden, da keine angepasste Arbeitsstelle habe gefunden werden könne n . Erneute Ein gliederungsmassen seien nicht angezeigt, ihre Möglichkeiten seien bereits im Jahr 2018 ausgeschöpft worden. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, s trittig sei sein Invaliditätsgrad. Bestritten werde das von der Beschwerdegegnerin festgesetzt e Invalideneinkommen. Es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommen s ein Leidensabzug von mindestens 10 %
zu berücksichtigen . Bei einem Abzug vo n
10 % ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. 3.1
Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf den Schlussbericht der C.___ AG vom 28, März 2018, worin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgehalten worden war (Urk. 10/135, Urk. 10/140/3, vgl. auch Urk. 10/129). Grundlage für diese Festle gung war der Schlussbericht des B.___ vom 9. Juni 201 7. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings fähig gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in repetitiven, leichten Tätigkeiten umzusetzen (Urk. 10/114/1+5). Dabei wurde berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten der G.___ Klinik eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt worden war (Urk. 10/97). 3.2 3.2.1
Im aktuellen Neu anmeldeverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2.2
Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2020 (Urk. 7/151) als Diagnosen: - Cervico
- und lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der HWS und LWS - muskulärer Dysbalance - Haltungsinsuffizienz - m ögliche Kompression C6 /7 links - Status nach Spondylodese
L4 /5 2015 - Acromioplastik linke Schulter April 2016, Arthroskopie linke Schulter April 2018 - Bizepssehnenriss links
Der Beschwerdeführer klage seit 2014 über
zunehmende Schmerz en im Bereich des Nackens mit z eitweiser Auss trahlung in den linken Oberarm und Miss empfindungen im linken Daumen. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden im linken Schulter-Nacken-Bereich seien durch die HWS-Veränderungen links nachvollziehbar. Im neurologischen Befund zeige sich eine chronische Schädi gung im EMG vom M. triceps
brachii links. Durch die Operationen der Schulter links habe keine ausreichende Steigerung der Belastung sfähigkeit erreicht werden können. Hier zeige sich eine deutliche Verschlechteru n g im Vergleich zum Vor befund zum Zeitpunkt der IV Begutachtung. Aufgrund der verschiedenen Probleme im Bewegungssystem sei eine körperlich anstrengende Tätigkeit nicht mehr möglich. Leichte, abwechselnde Tätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten bzw. schwere m Tragen/Heben seien zu 50 % durchführbar. Eine Tätigkeit als Schlosser/Schleifer/ Polierer sei damit aus geschlossen. 3.2.3
Dr. E.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2020 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/153/1-5): - Cervico
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen der HWS und L WS - m ögliche Kompression C6 / C7 links - Status nach Spondylodese
L4 / L5 201 5 - Bizepssehnenriss links
Zur Arbeitsfähigkeit könne sie keine genauen Angaben machen. Der Beschwer deführer könne nicht heben, nicht über Kopf arbeiten und nicht lange Zeit sitzen. Im Übrigen verwies Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin an die behandelnden Spezialärzte. 3.2.4
Die F.___ -Gutachter nannten in ihrem Guta chten vom 2 1. August 2020 (Urk. 10/159) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/159/7-8): - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - b ei Status nach Diskushernien-Operation L4 /5 2007 und dorsaler Spondy lodese
L4 /5 am 2 3. Juni 2015 mit partiell verbliebener sensibler Affektion L5 links im Sinne von intermittierenden Kribbelparästhesien und ausgeprägter Osteochondrose - chronif i ziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Mehretagendegeneration vor allem C3 /4 und C5 /6, möglicher Wurzel irritation C6 links, kurzbogiger Kyphosierung
C3 -5 (Scheitel C3 /4) - p ersistierende subacromiale
Impingement -Symptomatik ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschetten -Läsion - Status nach Abriss der Biceps
longus -Sehne - Status nach Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement einer Labrumläsion mit subakromialer
Bursektomie und Akromio plastik 2 2. April 2016 - Reoperation (Schulterarthroskopie mit LBS-Tenodese, Bursektomie, Denervierung des Schulterdaches und sanfter knöcherner SAD) 12. April 2018
Eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter nicht an.
Aus neurologischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Angabe wechselnd starker Schmerzen im Bereich der oberen linken Schulter und des Nackenbereichs und dem Fehlen jedweder nervaler Kompressions- bzw. Affektions zeichen. Aus neurologischer Sicht liessen sich die angegebenen Schmerzen nicht erklären. Gleiches gelte für die Angabe von nach 30 Minuten auftretenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Auch hier erg ä be n weder die Anamnese noch der klinisch neurologische Untersuchungsbefund Hinweise auf das Vorliegen einer nervalen Affektion, die die angegebenen Beschwerden erklärte. Die residuelle sehr geringgradige sensible Reizsymptomatik der Nerven wurzel L5 links, die sich durch intermittierende Kribbelparästhesien äussere, sei seit der Lendenwirbelsäulen-Operation im Jahr 2007 bestehend und führe weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung und dem hiesigen Befund zu einer namhaften funktionellen Beeinträchtigung. Seitens der rheumatologischen Beur teilung ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsensekeletts und eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des linken Schultergelenkes bzw. der linken oberen Extremität auf oder über der Horizontalen. Die frühere Tätigkeit als Schlei fer/Schlosser/Industriemechaniker sei dem Beschwerdefüh r er sicherlich nicht mehr zumutbar, dies seit mindestens 201 6. Diese Aussage gelte auch für andere, von der mechanischen Belastung her ähnliche Tätigkeiten.
Die beobachtete Belastbarkeit in der EFL entspreche einer leichten bis mittelschweren Tä tigkeit (Urk. 10/159/8) .
Als Belastungsprofil führten die Gutachter an: Z u vermeiden seien das repetitive Bücken und Aufrichten, das repetitive Anheben und Tragen von Gewichten (unterhalb der Horizontalen) über 7 – maximal 10 kg, Arbeitstätigkeiten in rein stehender Position ohne die Mö glichkeit zu Wechselpositionen sowie
alle Arbeits tätigkeiten mit der linken oberen Extr e mität auf oder über Schulterhöhe, dies mit und auch ohne Gewichtsbelastung. Es lägen genügend persönliche Ressourcen vor, um eine berufliche Reintegration in die Wege leiten zu können.
Zur Konsistenz erklären die Gutachter, die sich nicht neurologisch erklärbaren subjektiven Einschränkungen fänden allesamt eine Erklärung auf rheumatologi schem Gebiet. Die Beschwerden seien glaubhaft, nachvollziehbar und mit den vorliegenden Befunden zumindest pathologisch anatomisch gut zu erklären respektive zu vereinbaren. Auf der rechten Körperseite bestünden auffälligerweise keine Beschwerden, der Beschwerdeführer sei rechtshändig (Urk. 10/159/9).
In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr,
d ies seit min destens Januar 201 6. Gemäss der zur Verfügung gestellten Dokumentati o n habe der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit bis zur Kündigung der Arbeits stelle auf den 3 1. Januar 2016 nachgehen können, wenn auch in einem nicht genau ersichtlichen reduzierten Arbeitspensum.
In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (sechs Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung). Dies gelte seit mindestens Januar 2016, mit Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine erste Schulteroperation am 2 2. April 2016 und einer zweiten Schulteroper a tion im April 201 8. Es sei davon auszugehen, dass jeweils nach den beiden Schulte r operationen eine Phase von 100 % iger Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Monaten bestanden habe (Urk. 10/159/10) . 3.2. 5
Dr. D.___
beantwortete am
5. Januar 2021 Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/172). Sie erklärte dabei, dass sie den von den F.___ -Gut achtern gestellten Diagnosen zustimme. Ebenfalls einverstanden sei sie mit den Merkmalen einer angepassten Tätigkeit. Nicht einverstanden sei sie hingegen mit dem von den Gutachtern festgehaltenen Pensum von 6 Stunden pro Tag. Zumutbar sei maximal ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag, da der Beschwerdeführer einen hohen Pausenbedarf und Bedarf an Positionswechsel habe und eine verminderte Konzentration bestehe. Innerhalb des als zumutbar festgesetzten zeitlichen Pensum bestehe eine Leistungsfähigkeit von rund 80 % . 3.2. 6
Am 1 8. Februar 2021 hielt Dr. D.___ i m Rahmen eines Telefongesprächs mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest (Urk. 10/177; Urk. 10/176), es sei nicht üblich, aus medizinischer Sicht die prozentuale Arb ei tsfä h igkeitsbeur teilung weiter zu dif f erenzieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass das zeitlich zumutbare Pensum vier bis fünf Stunden betrage. Innerhalb dieses Pensum s seien zusätzliche Pausen erforderlich, in der Grössenordnung von 15 Minuten alle zwei Stunden. Um die Arbeitsfähig k eit im freien Markt exakt beurteilen zu können, emp f ehle sie einen Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft. 4. 4.1
Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegne r in mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 10/142) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver n eint. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers setzt daher voraus, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 wesentlich verändert hat (vgl. E. 1.5) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das F.___ - Gutachten vom 2 1. August 2020 (E. 3.2.4; Urk. 2, Urk. 10/162, Urk. 10/178) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des F.___ Gutachtens vom 2 1. August 2020 sprächen. Vielmehr beruht das Gutach ten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerde führer s auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Der Beschwerdeführer stellt denn die Beweistauglichkeit des F.___ - Gutachtens auch nicht konkret infrage (Urk. 1). 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021
gestützt auf das F.___ -Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Im Rahmen des mit Verfügung vom 4. Juni 2018 abgeschlossenen Verfahren s war sie demgegen über davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/142). Das heisst, der Verfügung von 4. Juni 2018 lag eine weniger weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugrunde als der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Verfügung vom 2 8. April 2021 .
Aus dem F.___ -Gutachten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 4. Juni 201 8. Vielmehr führten die F.___ -Gutachter explizit an, dass die von ihnen attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Ausnahme jeweils dreimonatige n postoperative n
100%igen Arbeitsunfähigkeiten seit minde stens Januar 2016 bestand en
habe (vgl. E. 3.2.4). Es ergebe n sich zudem auch aus den von den Gutachtern gestellten Diagnosen und den von ihnen erho benen Befunde n keine Hinweise auf eine nach Juni 2018 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die von den F.___ -Gutachtern angeführten Diagnosen und Befunde waren denn auch im Wesentlichen bereits bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2018 aktenkundig
(v gl. beispielsweise Urk. 10/7, U rk. 10/8, Urk. 10 /33-35, Urk. 10/78, 10/119, Urk. 10/122).
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. Januar 2020 demgegenüber an, dass sich eine deutliche Verschlechterung betreffend Schulter links ergebe . Sie erklärte, dass sich im neurologischen Befund eine chronische Schädigung im EMG des Musculus
triceps
brachii links zeige
(Urk. 10/151/5). Dr. D.___ stütz t e sich dabei auf einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, vom 6. August 2019 (Urk. 10/153/11-13), welche einen chronisch neurogenen Schaden im Rahmen des EMG aus dem Musculus
triceps
brachii links erhoben hatte. Dem Bericht von Dr. H.___ ist aber gleichzeitig zu entnehmen, dass sich betreffend Musculus
triceps
brachii links akute Schädigungszeichen im Sinne pathologischer Spont an aktivität oder aber auch Regenerationszeichen im Sinne einer erhöhten Polyph a sierate nicht mehr fänden, was für einen länger zurück liegenden Schaden spreche. In diesem Zusammenhang sei die Radialparese im Rahmen ein e s Lagerungsschadens bei der lumbalen Rückenopera tio n erwähnt, die möglicherweise die chronisch neurogenen Veränderungen erklären könnte. Es finde sich derzeit somit kein akuter Prozess. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der von Dr. D.___ angeführte Befund kein en Anhalt für eine relevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Ver fügung vom 4. Juni 2018 gibt . Im Übrigen erklärte Dr. D.___ denn auch ausdrücklich, dass sie den von den F.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen zustimme (vgl. E. 3.2.5).
Aus dem Bericht von Dr. E.___ (E. 3.2.3) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers. 4.4
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus zugehen. Bei der von den F.___ -Gutachtern im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung erhobenen weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich daher lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes . Nachdem sich auch die erwerbliche Situation und der Status des Beschwerdeführers nicht verändert haben, ist von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.5 .1) . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Da v orliegend
jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7,
Urk. 8/1-3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler