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IV.2021.00364

Übereinstimmende Parteianträge, Kurzurteil; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976, M utter zweier Kinder (Jahrgänge 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau, meldete sich am 2 6. April 2015

insbesondere unte r Hinweis auf ein inkomplettes K auda

Equina Syndrom linksbetont bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5 . 3, Ziff. 6.2). Am 6. S eptember 2015 erfolgte die Anmeldung

zum Bezug einer

Hilflosenent schä di gung (Urk. 8/25) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine ortho pädisch-rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (Untersuchungsbericht vom 2 2. Dezember

2015; Urk. 8/35), sowie eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

(Ab klärungsbericht vom 1 1. Februar

2016; Urk. 8/43, Abklärungsbericht betreffend

Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 0. Februar 2016; Urk. 8/39).

Nach durchgeführte n

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42, Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/59) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. April 2016 bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/62 in Verbindung mit Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 verneinte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 8/81). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechts kraft. 1.2

In der Folge leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 8/97-99, Urk. 8/101, Urk. 8/118). Ein weiteres Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus (Urk. 8/122) lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/128, Urk. 8/130, Urk. 8/143) mit Verf ügung vom 1 4. Juni 2019 ab (Urk. 8/144).

Die dagegen erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV. 2019.00570 mi t Urteil vom 1 9. Februar 2020 ab (Urk. 8/166). 1.3

Nach Eingang des von der Versicherten am 9. Juni 2020 ausgefüllten R evi sions fragebogens, in welchem diese ang a b, neu einem zirka 5-10%- Erwerbsp ensum nachzugehen (Urk. 8/171 Ziff. 4.2), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtig t en Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklär ungsbericht vom 3. November 2020; Urk. 8/179) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/183, Urk. 8/186, Urk. 8/191)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2021 die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/194 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen zu de n Einschränkungen im Haushalt zu tätigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle bea n tragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter su chungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig geändert habe (S. 1). Für die Berechnung des Ein kommens ohne g esundheitliche Einschränkung habe sie auf den Tabellenlohn der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbereichsleiterin (Pfle ge) und für das Einkommen mit ge sundheitlicher Einschränkung auf den Tabel lenlohn ihrer jetzigen Tätigkei t als Buchhalterin abgestellt . Unter Berück sichti gung der Einschränkung im Haushalt liege ein Invaliditätsgrad von 33 % vor. Es bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenver sicherung. An der medizinischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst halte die Beschwerdegegnerin fest. Eine gesundheitlich angepasste Tätig keit sei der Be schwerdeführerin seit 1 8. November 2015 zu 60 % zumutbar (S. 2). Die Qualifi kationsfrage habe sich beim Abklärungsgespräch indes schwierig ge staltet. De r Bezug zu einem Zustand ohne Einschränkungen sei heute nur schwer herzu stellen. Im Einwand habe die Beschwerdeführerin eine Qualifikation von 100 % Haushalt geltend gemacht (vgl. Urk. 8/186, Urk. 8/191) . Dies mit einer zu sätz lichen Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 2.5 Stunden pro Woche im Be trieb des Ehemannes, welche sie im Sinne einer angepassten Erwerbstätigkeit aktu ell leiste. Der gefällte Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die volle Ver antwor tung für die Haushaltsaufgaben übernehme, werde anhand der klaren Dar stellung im Einwand übernommen. Ab 1. Februar 2020 sei somit eine Qualifi ka tion von 94 % Haushalt und 6 % Erwerb bestätigt (S. 3). Anhand der neu fest ge legten Qualifikation ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe (S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (Urk.

7) beantragte die Beschwe r degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur weiteren Abklärung. Zwar datiere der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/3) knapp nach Verfügungserlass, da sich die wiedergegebenen gesundheitlichen Beschwerden aber auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen würden, sei dieser für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund verhalte sich die Sachlage aus recht licher Sicht jedoch nicht derart klar, als dass von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden könne. Folglich würden sich somit insbe son dere betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdrängen, weshalb die Beschwerde teil weise gutzuheissen sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus dem Abklärungsber icht ergehe nicht, inwiefern den zunehmenden gesundheit lichen Einschränkungen infolge der psychischen Beschwerden bei der Verrich tung der Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung Rechnung getragen werde. Nebst ihrer sich verschlechternden psychischen Situation leide nun auch ihre ältere Tochter an psychischen Beschwerden. Fachpsychiatrisch bestätigt werde, dass sie durch den aufwändigen Betreuungsbedarf ihrer Tochter neben ihrer eige nen psychischen und körperlichen Belastung in der Haushaltsführung und Kin der betreuung eingeschränkt sei (S. 3 f.) . Sie sei durch die zahlreichen Belastungs situationen regelmässig überfordert und erschöpft und habe im Februar 2021 einen psychischen Zusammenbruch erlitten . Bei der Wiederaufnahme der Thera pie am 1 6. Februar 2021 sei eine eindeutige Verschlechterung des psychischen Zustands festgestellt worden. Es habe sich eine gravierende depressive Entwick lung gezeigt und es sei eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden. Nebst der Verschlechterung der psychischen Gesundheit sei sie infolge ihrer chronischen lumbalen Rückenbeschwerden in regelmässiger medizinischer Behandlung. Dr. A.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/10) festgehalten, dass für den Haushalt eine Haushalts hilf e organisiert worden sei, da sie kraft- und ressourcenmässig erheblich redu ziert sei (S. 4). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass erste Anzeichen einer sich anbahnenden erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation bereits anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Oktober 2020 vorgelegen hätten. Die sich seither erheblich verschlechterte psychische Situation sowie die parallel dazu erfolgte psychische Erkrankung und Therapiebedürftigkeit ihrer Tochter seien bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt worden (S. 5) . 2.3

I hren Eventualantrag auf Rückweisung zu weitere n A bklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) begründete die Beschwerde führerin insbesondere mit ihrem erheblich verschlechterten psychischen Gesund heitszustand sowie der psychischen Erkrankung und Therapiebedürftigkeit der Tochter, welche bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinder betreuung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be richt des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Mai 2021 (Urk. 3/3) gelangte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sich insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden der Be schwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdräng t en, wes halb die Beschwerde teilweise gut zuheissen sei (Urk. 7) . Da sowohl die Beschwer degegnerin als auch die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S . 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange foch tene Verfügung vom 3 0. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforder lichen

Abklärungen über de n Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese

wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

und ist beim vorliegend anwend baren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (ohne MWSt) ermessens weise auf Fr. 1’7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter su chungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig geändert habe (S. 1). Für die Berechnung des Ein kommens ohne g esundheitliche Einschränkung habe sie auf den Tabellenlohn der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbereichsleiterin (Pfle ge) und für das Einkommen mit ge sundheitlicher Einschränkung auf den Tabel lenlohn ihrer jetzigen Tätigkei t als Buchhalterin abgestellt . Unter Berück sichti gung der Einschränkung im Haushalt liege ein Invaliditätsgrad von 33 % vor. Es bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenver sicherung. An der medizinischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst halte die Beschwerdegegnerin fest. Eine gesundheitlich angepasste Tätig keit sei der Be schwerdeführerin seit 1 8. November 2015 zu 60 % zumutbar (S. 2). Die Qualifi kationsfrage habe sich beim Abklärungsgespräch indes schwierig ge staltet. De r Bezug zu einem Zustand ohne Einschränkungen sei heute nur schwer herzu stellen. Im Einwand habe die Beschwerdeführerin eine Qualifikation von 100 % Haushalt geltend gemacht (vgl. Urk. 8/186, Urk. 8/191) . Dies mit einer zu sätz lichen Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 2.5 Stunden pro Woche im Be trieb des Ehemannes, welche sie im Sinne einer angepassten Erwerbstätigkeit aktu ell leiste. Der gefällte Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die volle Ver antwor tung für die Haushaltsaufgaben übernehme, werde anhand der klaren Dar stellung im Einwand übernommen. Ab 1. Februar 2020 sei somit eine Qualifi ka tion von 94 % Haushalt und 6 % Erwerb bestätigt (S. 3). Anhand der neu fest ge legten Qualifikation ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe (S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (Urk.

7) beantragte die Beschwe r degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur weiteren Abklärung. Zwar datiere der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/3) knapp nach Verfügungserlass, da sich die wiedergegebenen gesundheitlichen Beschwerden aber auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen würden, sei dieser für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund verhalte sich die Sachlage aus recht licher Sicht jedoch nicht derart klar, als dass von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden könne. Folglich würden sich somit insbe son dere betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdrängen, weshalb die Beschwerde teil weise gutzuheissen sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus dem Abklärungsber icht ergehe nicht, inwiefern den zunehmenden gesundheit lichen Einschränkungen infolge der psychischen Beschwerden bei der Verrich tung der Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung Rechnung getragen werde. Nebst ihrer sich verschlechternden psychischen Situation leide nun auch ihre ältere Tochter an psychischen Beschwerden. Fachpsychiatrisch bestätigt werde, dass sie durch den aufwändigen Betreuungsbedarf ihrer Tochter neben ihrer eige nen psychischen und körperlichen Belastung in der Haushaltsführung und Kin der betreuung eingeschränkt sei (S. 3 f.) . Sie sei durch die zahlreichen Belastungs situationen regelmässig überfordert und erschöpft und habe im Februar 2021 einen psychischen Zusammenbruch erlitten . Bei der Wiederaufnahme der Thera pie am 1 6. Februar 2021 sei eine eindeutige Verschlechterung des psychischen Zustands festgestellt worden. Es habe sich eine gravierende depressive Entwick lung gezeigt und es sei eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden. Nebst der Verschlechterung der psychischen Gesundheit sei sie infolge ihrer chronischen lumbalen Rückenbeschwerden in regelmässiger medizinischer Behandlung. Dr. A.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/10) festgehalten, dass für den Haushalt eine Haushalts hilf e organisiert worden sei, da sie kraft- und ressourcenmässig erheblich redu ziert sei (S. 4). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass erste Anzeichen einer sich anbahnenden erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation bereits anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Oktober 2020 vorgelegen hätten. Die sich seither erheblich verschlechterte psychische Situation sowie die parallel dazu erfolgte psychische Erkrankung und Therapiebedürftigkeit ihrer Tochter seien bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt worden (S. 5) . 2.3

I hren Eventualantrag auf Rückweisung zu weitere n A bklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) begründete die Beschwerde führerin insbesondere mit ihrem erheblich verschlechterten psychischen Gesund heitszustand sowie der psychischen Erkrankung und Therapiebedürftigkeit der Tochter, welche bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinder betreuung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be richt des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Mai 2021 (Urk. 3/3) gelangte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sich insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden der Be schwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdräng t en, wes halb die Beschwerde teilweise gut zuheissen sei (Urk. 7) . Da sowohl die Beschwer degegnerin als auch die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S . 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange foch tene Verfügung vom 3 0. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforder lichen

Abklärungen über de n Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese

wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

und ist beim vorliegend anwend baren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (ohne MWSt) ermessens weise auf Fr. 1’7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 9. Juni 2020 ausgefüllten R evi sions fragebogens, in welchem diese ang a b, neu einem zirka 5-10%- Erwerbsp ensum nachzugehen (Urk. 8/171 Ziff. 4.2), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtig t en Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklär ungsbericht vom 3. November 2020; Urk. 8/179) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/183, Urk. 8/186, Urk. 8/191)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2021 die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/194 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen zu de n Einschränkungen im Haushalt zu tätigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle bea n tragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00364

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976, M utter zweier Kinder (Jahrgänge 2011 und 2013) und diplomierte Pflegefachfrau, meldete sich am 2 6. April 2015

insbesondere unte r Hinweis auf ein inkomplettes K auda

Equina Syndrom linksbetont bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 5 . 3, Ziff. 6.2). Am 6. S eptember 2015 erfolgte die Anmeldung

zum Bezug einer

Hilflosenent schä di gung (Urk. 8/25) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine ortho pädisch-rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (Untersuchungsbericht vom 2 2. Dezember

2015; Urk. 8/35), sowie eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt

(Ab klärungsbericht vom 1 1. Februar

2016; Urk. 8/43, Abklärungsbericht betreffend

Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1 0. Februar 2016; Urk. 8/39).

Nach durchgeführte n

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42, Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/59) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 5. April 2016 bei einer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/62 in Verbindung mit Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 verneinte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung (Urk. 8/81). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechts kraft. 1.2

In der Folge leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (Urk. 8/97-99, Urk. 8/101, Urk. 8/118). Ein weiteres Gesuch der Versicherten um Kostengutsprache für einen Schachtlift im Haus (Urk. 8/122) lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/128, Urk. 8/130, Urk. 8/143) mit Verf ügung vom 1 4. Juni 2019 ab (Urk. 8/144).

Die dagegen erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV. 2019.00570 mi t Urteil vom 1 9. Februar 2020 ab (Urk. 8/166). 1.3

Nach Eingang des von der Versicherten am 9. Juni 2020 ausgefüllten R evi sions fragebogens, in welchem diese ang a b, neu einem zirka 5-10%- Erwerbsp ensum nachzugehen (Urk. 8/171 Ziff. 4.2), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtig t en Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklär ungsbericht vom 3. November 2020; Urk. 8/179) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/183, Urk. 8/186, Urk. 8/191)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2021 die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/194 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 3 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen zu de n Einschränkungen im Haushalt zu tätigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle bea n tragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter su chungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versi cherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig geändert habe (S. 1). Für die Berechnung des Ein kommens ohne g esundheitliche Einschränkung habe sie auf den Tabellenlohn der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachbereichsleiterin (Pfle ge) und für das Einkommen mit ge sundheitlicher Einschränkung auf den Tabel lenlohn ihrer jetzigen Tätigkei t als Buchhalterin abgestellt . Unter Berück sichti gung der Einschränkung im Haushalt liege ein Invaliditätsgrad von 33 % vor. Es bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenver sicherung. An der medizinischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst halte die Beschwerdegegnerin fest. Eine gesundheitlich angepasste Tätig keit sei der Be schwerdeführerin seit 1 8. November 2015 zu 60 % zumutbar (S. 2). Die Qualifi kationsfrage habe sich beim Abklärungsgespräch indes schwierig ge staltet. De r Bezug zu einem Zustand ohne Einschränkungen sei heute nur schwer herzu stellen. Im Einwand habe die Beschwerdeführerin eine Qualifikation von 100 % Haushalt geltend gemacht (vgl. Urk. 8/186, Urk. 8/191) . Dies mit einer zu sätz lichen Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 2.5 Stunden pro Woche im Be trieb des Ehemannes, welche sie im Sinne einer angepassten Erwerbstätigkeit aktu ell leiste. Der gefällte Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die volle Ver antwor tung für die Haushaltsaufgaben übernehme, werde anhand der klaren Dar stellung im Einwand übernommen. Ab 1. Februar 2020 sei somit eine Qualifi ka tion von 94 % Haushalt und 6 % Erwerb bestätigt (S. 3). Anhand der neu fest ge legten Qualifikation ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb kein Renten anspruch mehr bestehe (S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (Urk.

7) beantragte die Beschwe r degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur weiteren Abklärung. Zwar datiere der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/3) knapp nach Verfügungserlass, da sich die wiedergegebenen gesundheitlichen Beschwerden aber auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen würden, sei dieser für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund verhalte sich die Sachlage aus recht licher Sicht jedoch nicht derart klar, als dass von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden könne. Folglich würden sich somit insbe son dere betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdrängen, weshalb die Beschwerde teil weise gutzuheissen sei (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus dem Abklärungsber icht ergehe nicht, inwiefern den zunehmenden gesundheit lichen Einschränkungen infolge der psychischen Beschwerden bei der Verrich tung der Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung Rechnung getragen werde. Nebst ihrer sich verschlechternden psychischen Situation leide nun auch ihre ältere Tochter an psychischen Beschwerden. Fachpsychiatrisch bestätigt werde, dass sie durch den aufwändigen Betreuungsbedarf ihrer Tochter neben ihrer eige nen psychischen und körperlichen Belastung in der Haushaltsführung und Kin der betreuung eingeschränkt sei (S. 3 f.) . Sie sei durch die zahlreichen Belastungs situationen regelmässig überfordert und erschöpft und habe im Februar 2021 einen psychischen Zusammenbruch erlitten . Bei der Wiederaufnahme der Thera pie am 1 6. Februar 2021 sei eine eindeutige Verschlechterung des psychischen Zustands festgestellt worden. Es habe sich eine gravierende depressive Entwick lung gezeigt und es sei eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert worden. Nebst der Verschlechterung der psychischen Gesundheit sei sie infolge ihrer chronischen lumbalen Rückenbeschwerden in regelmässiger medizinischer Behandlung. Dr. A.___ habe in seinem Verlaufsbericht vom 2 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 3/10) festgehalten, dass für den Haushalt eine Haushalts hilf e organisiert worden sei, da sie kraft- und ressourcenmässig erheblich redu ziert sei (S. 4). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass erste Anzeichen einer sich anbahnenden erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation bereits anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Oktober 2020 vorgelegen hätten. Die sich seither erheblich verschlechterte psychische Situation sowie die parallel dazu erfolgte psychische Erkrankung und Therapiebedürftigkeit ihrer Tochter seien bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt worden (S. 5) . 2.3

I hren Eventualantrag auf Rückweisung zu weitere n A bklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) begründete die Beschwerde führerin insbesondere mit ihrem erheblich verschlechterten psychischen Gesund heitszustand sowie der psychischen Erkrankung und Therapiebedürftigkeit der Tochter, welche bei der festgestellten Einschränkung im Haushalt und der Kinder betreuung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be richt des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Mai 2021 (Urk. 3/3) gelangte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sich insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden der Be schwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen zwingend aufdräng t en, wes halb die Beschwerde teilweise gut zuheissen sei (Urk. 7) . Da sowohl die Beschwer degegnerin als auch die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 S . 2 Ziff. 3, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange foch tene Verfügung vom 3 0. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforder lichen

Abklärungen über de n Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese

wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

und ist beim vorliegend anwend baren praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (ohne MWSt) ermessens weise auf Fr. 1’7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi