Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1982 und angelernter Metallveredler, meldete sich am 1 5. Februar 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Instabilität im rechten Bein infolge eines Unfalls zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die IV Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das poly disziplinäre Gutachten vom 2 0. März 2014 der Medas
A.___ ein (Urk. 13/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni 2014, Urk.
13/47; Einwand vom 8. September 2014, Urk. 13/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 ab (Urk. 13/58). 1.2
Der Versicherte meldete sich am
24. Juli 2018 (Urk. 13/6 8
i.V.m . Urk. 13/70) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des B.___ v om 2 2. Mai 2019 ein (Urk. 13/101). Nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 13/103) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. September 2019 ab, da der Versicherte weiterhin voll arbeitsfähig sei in einer angepassten Tätigkeit,
und konstatierte, dass die Therapieoptionen betreffend psychische n Gesundheitszustand noch nicht ausgeschöpft seien und mit einer Optimierung der Behandlung eine wesentliche Besserung erwartet werden könne - sollte eine erneute Anmeldung in Zukunft vorgenommen werden, sei eine Intensivierung der Drogenlangzeittherapie nach zuweisen (Urk. 13/105).
Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erheben liess (Einwand vom 1 3. September 2019, Urk. 13/107; ergänzende Einwandbegründung vom 2 5. Oktober 2019, Urk. 13/109) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 3. Septem ber 2019 am 8. November 2019 wiedererwägungsweise a uf, da diese zu früh erlassen wo rde n und der Einwand rechtzeitig eingegangen sei (Urk. 13/111). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 1. April 2020 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Ein schätzung könne der Gesundheitszustand mit einer Behandlung bei einem Fach arzt für Psychiatrie mit intensiven suchttherapeutischen Mass nahmen/Drogen langzeittherapie über 6 Monate wesentlich verbesser t werden . Der Versicherte wurde angehalten, bis zum 3 1. Mai 2020 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die erwähnte Massnahme durchgeführt werde (Urk. 13/122). Mit Vorbescheid vom
4. März 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/130), woran sie mit Ver fügung vom 2 8. April 2021 festhielt (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden medizinischen A bklärungen und neuem Entscheid in der Sache betreffend berufliche Massnahme n und Rente . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-132), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass trotz wiederholter Mahnungen aufgrund fehlender Informationen bis heute kein Bericht habe eingeholt werden können, welcher über die Durchführung der Mass nahmen Auskunft gebe.
F olglich stütze sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf die Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation bei Durchführung der Behandlung verbessert hätte. Damit sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung im ersten Arbeits markt gefunden habe und somit fähig sei, sich selbständig zu bewerben und eine Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Zusammengefasst bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung der Massnahme gewusst habe, da die behandelnde Ärztin sich bei ihr nach den ausschlaggebenden Kriterien erkundet habe. Er habe fünf Urinproben abgegeben, von denen alle negativ gewesen seien. Er habe damit die Massnahme erfüllt. Diese sei ohnehin nicht geeignet, seine Arbeitsfähigkeit wesentlich zu verbessern, da ein Teil der Einschränkungen körperlich bedingt sei. Im September und Oktober 2020 habe er einige Einsätze als Hilfsarbeiter absol viert, die ab November 2020 aber nicht mehr fortgeführt worden seien, und zu denen er vom Arbeitgeber überredet worden sei. Er habe die Arbeitsfähigkeit aus testen wollen, die Tätigkeit aber nur unter Einsatz von Schmerzmitteln ausführen können. Dies beweise keine gesundheitliche Besserung (Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 .2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2 .4 2.4 .1
Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versi cherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungs pflich ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 2.4 .2
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden ver sicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE
145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnis mässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -ver weigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umstän den zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E.
2.2.2 mit Hinweisen). 2.5
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1 3.1.1
Die Gutachter des B.___ notierten im Gutachten vom 2 2. Mai 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/101/35): - Chronische Lumbalgien, deutlich exazerbiert im Rahmen eines Sturzes mit glutealem Anpralltrauma 2008 - Klinisch: Intermittierende, rein sensibel radikuläre / pseudoradikuläre Ausstrahlungsschmerzen L4 bis L5/S1 rechts - MRI Wirbelsäule (Brustwirbelkörper [BWK]12-Sakralwirbelkörper [SWK]3) nativ 1 4. Mai 2019: Schmale Diskusvorwölbung Lenden wirbelkörper [LWK]4/5 mit kurstreckigem
diskogenem Kontakt zu L4 rechts foraminal ohne Kompression, bilaterale Stenosierung der Neu roforamina LWK5/SWK1 ohne Neurokompression
in Assoziation - Leichtgradige po l yneuropathische Beschwerden - sockenförmige Oberflächen und Tiefensensibilitätsstörungen - Restless - legs -Syndrom - abendlich respektive in Ruhe betont - Sensibles Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Gutachterliches ENG: Signifikante, partielle sensible Leitungsblockierung im Sulcusbereich - Lumboischialgie rechts bei Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L 4 rechts foraminal sowie Spondylarthrose und Diskus protrusion L5/S1
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/101/23 f.; Urk. 13/101/46; Urk. 13/101/78;
Urk. 13/101/105) : - Gonalgie bei reduziertem femorotibialem Align ement rechts und links - Schmerzpersistenz nach konsolidierter Metatarsale III Fraktur rechts - Nikotinabusus (25 pack years) - Aethylabusus - Penicillinallergie - Stammvarikosis der Vena
saphena magna links - Hydrocele
testis rechts - Kleine axiale Hiatusgleithernie - Langjährige, seit der Kindheit bestehende Migräne mit visuellen Auraphänomenen
- aktuell nur sporadisch Exacerbationen - deutlich rückläufig während Pubertät/Adoleszenz im Rahmen der lang jährigen Polytoxikomanie, insbesondere bis dato anhaltendem Cannabiskonsum - Allenfalls intermittierendes Nervus
medianus -Reizsyndrom in Folge bimanueller Belastungen - Gutachterliches ENG: Kein Anhalt für eine motorische und/oder sensorische Neuropathie des Nervus
medianus auf Höhe des Carpal tunnels und/oder weiter proximal beidseits - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional insta bilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0) - Psychische Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) - Psychische Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) - Psychische Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gelegentlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1)
Die Gutachter führten aus (Urk. 13/101/34 f.), dass d ie Schmerzen in der Lenden wirbelsä ule mit gelegentlicher Ausstrahlung lateral in das rechte Kniegelenk und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS mit der im MRI festgestellten Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts foraminal und gleichzeitiger Spondylarthrose und Disku shernie L5/S1 vereinbart werden könn t e n .
Die Ursache der Schmerz en in beiden Kniegelenken bleibe bei fast unauffälligem Untersuchungs- und radiologischem Befund derselben unklar. Im M RI des rechten Kniegel enks sei zwar ein Knochenmarksödem im Bereich des Epicondylus
femoris
medials sichtbar, aber ein eindeutig pathologischer Befund liege nicht vor.
Die Schmerzen im rechten Fuss könn t en bei normalem radiologischem und Untersuchungsbefund desselben nicht plausib ilisiert werden. Radiologisch sehe man zwar eine Verdickung des Metatarsale III Schafts als Zeichen einer Kallus bildung nach Fraktur, was ab er die Beschwerden nicht erkläre . Aufgrund von LWS-Beschwerden etwa ab 2008, mit Ausstrahlungen, vorrangig in die recht e untere Extremität, exazerbiert in Folge eines Freizeitunfalls (angetrunken mit Rückwärts-Sturz auf Schwellensteine), mit glutealem und HWS Anprall trauma, 2013
mr -radiologisch bildge bend (LWS) ausgeschlossener Nerv enwurzel kompro mittierung L5/S1 links, jedoch Klagen über sensibel radikuläre L(4),
L5/S1 anmutende Ausstrahlungsschmerzen in die rechte untere Extremität, vorrangig unter Belastung, einer beschriebenen Hyp -/Dysästhesie, welche im Rahmen der aktuell klinisch-neurologischen Untersuchung, unter sehr lebhaftem, symmetri schem Reflexniveau im Bereich der unteren Extremität, insbesondere nicht radikulär anmutenden, jedoch, bei beidseits sockenförmiger, plantar betonter Oberflächen- und leichtgradiger Tiefensensibilitätsstörung, klinisch den Aspekten einer allenfalls leichtgradigen pol yneuropathischen Störung ent sprä chen, einem im Rahmen der aktuellen Diagnostik bestätigten sensiblen Sulcus
ulnaris
- Syn drom links (dort mit partieller sensibler Leitungsblockierung), offenbar sei t Jahren vorbestehend, exazerbierend bei subluxierend palpablem Nervenabschnitt unter Ellenbogenflektion links, darüber hinausgehend in der aktuellen elektron eurogra phischen Diagnostik ausgeschl ossenem Nervus
medianus -Kompressions-Syndrom auf Höhe des Carpaltunnels beidseits, bei Klagen über wiederkehrende, dysästhetische Missempfindungen im Bereich der Hände, vorrangig unter Belastung (zum Beispiel Gartenarbeiten) sowie einer bis d ato nur noch sporadisch, etwa zwei mal monatlich auftretenden, jedoch bereits in der Kindheit (Kindergar tenalter) exazerbierten und kinderärztlich diagnosti zier ten Migräneerkrankung mit visuellen A uraphänomenen (Skotome), hätten sich die in den Diagnoselisten aufgeführten, arbeitsrelevanten und nicht arbeitsrelevanten Diagnosen ergeben .
Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsgalvaniker, primär stehend und gehend, mittel schwer, mit häufig inklinierter Körperhaltung und häufigem Heben von Lasten bis 20 kg, betrage auf Grund der Lumboischialgie rechts bei Diskus protrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts foraminal sowie Spondylarthrose und Diskusprotr u sion L5/S1 seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräs enz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Vorange hend kö nn e ab März 2014 auf Grund der Befunde im Gutachten der MEDAS A.___ auch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gesamthaft bei voller Stundenpräsenz ausgegangen werden.
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinie rte, reklinierte und rotierte Kö rperhaltungen, könn ten seit März 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeits unfähigkeit 0%) zugemutet wer den (Urk. 13/101/35 f.). 3.1.2
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (Urk. 13/101/107 ff.), dass sich beim Beschwerdeführer eine ungünstige Kindheitsentwicklung erheben lasse . Sein Vater sei an
Amyotrophe Lateralsklerose
(ALS) erkrankt, 1997 nach langjähriger Erkrankung verstorben und der Beschwerdeführer habe wenig Anerkennung und Struktur erfahren. Er habe infolge einer Legasthenie schulische Schwierigkeiten gehabt und als er 14-jährig gewesen sei, bei seinen Kollegen Anerkennung gefunden, die sich mit Satanismus befasst hätten. Er habe mehrere Kirchen und Gräber zerstört, sei 16-jährig verhaftet und nach der Untersuchungshaft auf ein Schulschiff geschickt worden. B ezüglich seines Verhaltens zeige er bis heute keine Reue und fühl e sich bis heute benachteiligt mit Schuldzuweisungen.
Aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite sei er ab dem 13./1 4. Lebensjahr in einen zunehmenden Drogen- und Alkoholkonsum geraten, vor allem mit Cannabis, und habe zusätzlich über Jahre einen multiplen Substanzgebrauch mit Kokain, Amphetaminen und anderen Drogen betrieben, wobei er trotz stationä rer Alkohol entzugsbehandlung im Januar 20 18, die vorzeitig abgebrochen wo rde n sei, weiter Alkohol konsumiert habe. Zusätzlich bestehe ein regelmässiger Cannabiskonsum vo n etwa 5 bis 6 Joints täglich.
I m psychischen Zustand liessen sich beim Beschwerdeführer seit der Jugendzeit Verhaltensstörungen auf der Grundlage einer kombinierte n Persönlichkeits störu ng erheben, einhergehend mit Stim mungsschwankungen, Aggressionen und impulsivem Verhalten . E r habe versucht, diese Persönlichkeitsdefizite mit Alkohol und Drogen zu kontrollieren, sei jedoch in eine zunehmende Suchtproblematik geraten .
Neben e iner emotionalen Instabilität hätten sich nach den anamnestischen Angaben keine depressiven Erkrankungen oder eindeutige psychotische Symp tome erheben lassen, wobei unter Drogeneinfluss möglicherweise wahn hafte Symptome aufgetreten sei n dürften. Zum Untersuchungszeitpunkt zeige der Beschwerdeführer keine Symptome einer depressiven oder psych otischen Erkrankung und er wirke in der Stimmungslage weitgehend ausgeglichen bis leicht bedrückt, affektiv überwiegend gut mitschwingend, psychomotorisch relativ ausgeglichen, nicht reizbar oder erregt und im Antrieb unauffällig. Im Rahmen de r psychiatrischen Exploration lie ssen sich keine wesentlichen kogniti ven Störungen erheben. Jedoch wirke er beim Gespräch weitschweifig, mü ss e wiederholt unterbroche n und strukturiert werden. Es fä nden sich keine Hinweise für inhaltl ic he Denkstörungen. Auch bestünde n keine Ängste, insbesondere keine Zukunftsängste oder E xistenzängste. Suizidgedanken würden verneint und es fä nden sich keine Hinweise für suizidale Einengung. Die M otivation und Interessen erschienen vermindert und er erwecke unter Cannabiseinfluss einen ehe r gleichgültigen Eindruck. Es wü rden gelegentliche Sch lafstörungen angege ben und es fä nden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für ver mehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Das Selbstwertgefüh l und Selbstvertrauen erschienen vermindert.
Beim Beschwerdeführer lasse sich nach ungünstiger Kindheits- und Persönlich keitsentwicklung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen erheben. Damit sei es bereits in der Jugendzeit zu Verhaltensauffälligkeiten mit Missachten von Regeln und Normen gekommen, sowie delinquentem Verhalten mit mangelndem Schuldbewusstsein, mangelnder Reue und Schuldzuweisungen. Hinzu k ämen ein narzisstisch -kränkbares Verhalten und emotionale Instabilität, gekennzeichnet durch Stimmungsschwankungen und Tendenz impulsiv zu handeln, mit Neigung zu Agg ressionsausbrüchen. Dabei handle es sich um tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einherg inge
n. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, erfolgreich eine zweijährige Anlehre als Gal vaniker abzuschliessen, und er habe bis Oktober 2012 in diesem Beruf gearbeitet. Seither habe er vor allem aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr gearbeitet. Aufgrund de r Persönlichkeitsstörung erschienen die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Real itätsprüfung und Urteils bildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle, Intentionalität und Antrieb be ein trächtigt. Trotzdem erscheine der Beschwerdeführer imstande, seine Persönlich keitsdefizite mit einer zumutbaren Willensanstrengung einigermassen zu korrigieren und sich je nach Umgebungseinflüssen, bei vermehrter Rücksicht der Umgebung, einigermasse n anzupassen. Möglicherweise wü rden die Verhaltens auffälligkeiten aber durch den Drogeneinfluss etwas kaschiert.
Dr. C.___ notierte in Bezug auf die Behandlung und Eingliederung (Urk. 13/101/110 f.), dass der Beschwerdeführer nach stationärer Alkoholentzugs behandlung vom 1 8. bis 2 5. Januar 2018 an der Psychiatrischen Un iversitäts klinik D.___ seit Februar 2018 eine unregelmässige ambulante psychologische Behandlung etwa alle 2 Monate im E.___ Zentrum für Suchtmedizin erhalte und sich daneben in keiner psychiatrischen Behandlung befinde . Dem Beschwerde führer
sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik eine Intensivierung der suchttherapeutischen Massnahmen zu empfehlen, um eine vermehrte Krankheitseinsicht mit dem Ziel einer Drogenabstinenz zu erreichen. Allerdings dürfte aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der langjährigen Suchtproblematik bei fehlendem Leidensdruck am ehesten nur eine stationäre Drogenlangzeittherapie zielführend sein. Unter Fortsetzung d es Alkohol-und Drogenkonsums sei keine Besserung der Persönlichkeitsdefizite und Verhaltens auffälligkeiten sowie keine Leistungssteigerung zu erwarten, andererseits könnte ein rasches Absetzen der Suchtmittel zu einer Verschärfung der Persönlichkeits defizite führen. Deshalb erscheine eine Drogenlangzeittherapie mit verhaltens therapeutischen Massnahmen erforderlich. Inwieweit im Rahmen dieser therapeu tischen Massnahmen eine ausreichende Kooperati on und Compliance bestünden, sei nach den Erfahrungen bei der stationären Alkoholentzugsbehandlung fraglich. J edo c h liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor. 3.2
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von F.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und med. pract . G.___ des E.___, vom 5. Februar 2020 hielten diese folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/114): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), differentialdiagnostisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), September 2018 - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Diagnose Juli 2018 - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) - Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer aufgrund der Per sönlichkeitsstörung grosse Diskrepanzen zwischen dem Verhalten und den gel tenden sozialen Normen. Des W eiteren habe sich bereits in der Jugend eine Miss achtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen gezeigt. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen. Allerdings bestehe eine langjährige Beziehung sowie ein soziales Netzwerk. Deshalb bestünden differentialdiagnostische Überlegungen, die in Richtung emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, gingen. Hierfür würden eine ausgeprägte Impulskontrollstörung, Ausbrüche von gewalt tätigem und bedrohlichem Verhalten bei Kritik sowie Emotionsregulationsdefizite sprechen. Des Weiteren habe er eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für verbal aggressives Verhalten, was die Teamfähigkeit sowie eine Unterordnung unter eine autoritäre Führung s person beeinflussen könne. Hinsichtlich der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestünden kurze Konzentrationsspannen, Impulsivität sowie motorische Unruhe. Ausserdem könne es bei Konflikten oder psychosozialen Problemen zu einer Verschlechte rung der Schmerzsymptomatik kommen. Er sei seit Februar 2018 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Im Jahr 2018 sei es zu vier Sitzungen gekommen im Rahmen einer IV-Abklärung. Im März 2019 habe eine Sitzung stattgefunden. Er habe mit seiner Hausärztin eine stationäre Entzugsbehandlung eingeleitet und plane bei ihnen monatliche Sitzungen im Jahr 202 0. Die letzte Kontrolle habe am 1 5. Januar 2020 stattgefunden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungs fähigkeit. Ihr Umfang müsste durch einen Arbeitsversuch ermittelt werden. 3.3
Vom 2 7. Februar bis 1 6. März 2020 befand sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik H.___ AG in Behandlung (Austrittsbericht vom 2 0. März 2020, Urk. 13/118). Die Behandler notierten als psychiatrische Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Tabak: Abhängig keits syndrom (ICD-10 F10.2; ICD-10 F12.2; ICD-10 F17.2). Der Beschwerdeführer sei freiwillig und geplant auf Zuweisung der Hausärztin a uf die Station mit Behandlungsschwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen eing e treten. Da er bereits einige Wochen vor Eintritt einen Alkoholentzug im Spital durchgeführt (vgl.
hierzu Urk. 13/121) und in der Zwischenzeit nur gelegentlich konsumiert habe, hätten sie eine symptomorientierte Entzugsbehandlung mit Oxazepam in Reserve bis maximal 30mg pro Tag initiiert. Der Entzug sei komplikationslos ver laufen.
Im Rahmen einer Belastungserprobung in der gewohnten Umgebung sei es zu einem Konsumereignis gekommen. Dies sei im Rahmen einer Verhaltensanalyse mit dem Patienten bearbeitet worden um alternative Handlungsstrategien zu eruieren. Es wäre ein runder Tisch mit dem Sozialarbeiter geplant gewesen, um die weiteren Schritte zu planen. Dies habe aber aufgrund des Besuchsverbots des BAG abgesagt werden müssen. Am 1 6. März 2020 sei der Austritt in die beste henden Wohnverhältnisse nach abgeschlossener Entzugsbehandlung erfolgt. Bei Austritt habe es keinen Hinweis auf akutes eigen- oder fremdgefährdendes Ver halten gegeben.
Der Beschwerdeführer möchte unbedingt wieder Fuss in der Arbeitswelt fassen, aufgrund der somatischen Beschwerden seien vorerst nur Einsätze und Anstellungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich. Er habe sich in den Gesprächen mit seiner klinischen Sozialarbeiterin als sehr motiviert und inte ressiert für einen Arbeitseinstieg gezeigt.
Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage in der Schweiz sei der Austausch mit dem Sozialarbeiter telefonisch gehalten worden. Die Gemeinde Z.___ habe einige externe Institutionen, welche ein Arbeitsbeschäftigungs- und Bewerbungs coaching-Programm anböten. Wegen der aktuellen Lage fänden diese Programme bis ca. Mai nicht statt. Jedoch werde das Sozialamt jetzt schon ein passendes Programm im handwerklichen Bereich suchen und anmelden. Der Start erfolge, sobald sich die Lage wieder verbessert habe. Geplant sei ein Arbeitseinsatz zu 50 % mit stetiger Steigerung des Pensums. Die Programme seien laut dem Sozial amt nicht speziell befristet, die Kostengutsprachen würden im Halbjahres-Rhythmus verlängert. Zwisc henzeitlich werde er vermehr t und intensiver in ambulante Behandlung gehen. Somit könne eine gute gesundheitliche Stabilität erreicht werden, um einerseits die Auflage für die Intensivierung der Langzeit drogentherapie einzuhalten und andererseits sich optimal für den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt vorbereiten zu können. Des Weiteren erhalte er auch eine geregelte Tagesstruktur, welche den Genesungsprozess weiter fördere. Ziel sei es, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsintegrationsprogramm des Sozial amtes und der intensiven ambulanten Behandlung eine gute Stabilität erreiche, um mit den beruflichen Massnahmen der IV den Weg zurück ins Berufsleben schaffen zu können. 3.4
Fr. F.___ vom E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2020 mit, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers die weitere Abklärung bezüglich beruf licher Reintegrationsmassnahmen/Rente abzubrechen sei. Er habe selbstständig eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgegleist. Er sehe keinen weite ren Bedarf für eine Abklärung . Der Beschwerdeführer sei seit März 2018 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Im Ja hr 2018 sei es im Rahmen einer IV-Abklärung zu vier Sitzungen gekommen. Im März 2019 sei es zu einer Sitzung gekommen . Die letzte Kontrolle sei am 1 5. Januar 2020 erfolgt (Urk. 13/126). 4 . 4 .1
Dr. C.___ konstatierte, dass u nter Fortsetzung des Alkohol-und Drogen konsums keine Besserung der Persönlichkeitsdefizite und Verhaltensauf fällig keiten sowie keine Leistungssteigerung zu erwarten sei, andererseits könn e ein rasches Absetzen der Suchtmittel zu einer Verschärfung der Persönlichkeits defi zite führen. Deshalb erscheine eine Drogenlangzeittherapie mit verhaltens thera peutischen Massnahmen erforderlich. Inwieweit im Rahmen dieser therapeuti schen Massnahmen eine ausreichende Koo peration und Compliance bestehe, sei nach den Erfahrungen bei der stationären Alkoholentzugsbehandlung fraglich. J edo c h liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur T herapieadhärenz vor (vgl.
E. 3.1.2).
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___
unterstellte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass mit einer intensiven sucht therapeutischen Massnahme über einen Zeitraum von sechs Monaten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre .
E nt sprechend gingen sie von einer hypothetischen Verbesserung der gesundheitli chen Situation aus (Urk. 2). Demnach ist zu prüfen, ob de m Beschwerdeführer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. 4 .2
Mit Schreiben vom 2 1. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer folgende Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 13/122) :
«Unsere Abklärungen haben ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend ist oder zumindest längere Zeit andauert. Gemäss der medizinischen Einschätzung kann Ihr Gesundheitszustand mit Facharztbehandlung beim Facharzt für Psychiatrie in dessen Ermessen mit intensiven Suchttherapeutischen Mass nahmen/Drogen langzeittherapie über 6 Monate wesentlich verbessert werden. (…)
Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. (…)»
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die ihm auferlegten Massnahmen n icht zumutbar wären, was auch seitens der Behandler nicht in Frage gestellt wurde:
Die Behandler der Klinik H.___ notierten, dass der Beschwerdeführer vermehrt und intensiver in ambulante Behandlung gehen wird. Somit könne eine gute gesundheitliche Stabilität erreicht werden, um einerseits die Auflage für die Intensivierung der Lang zeitdrogentherapie einzu halten und um andererseits sich optimal auf den Wiedereinstieg vorbereiten zu können (Urk. 13/118/4). 4 .3
Mittels Formular teilte der Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2020 mit, dass er die auferlegte Massnahme/ Behandlung bei F.___ im E.___ durchführen lasse. Der letzte Besuch habe dort am 2 6. Mai 2020 stattgefunden.
Mit Schreiben vom 3 0. November 2020 wurde das E.___ gebeten, d en Arztbericht zurückzusenden, w elcher die IV-Stelle bereit s vor mehr als einem Monat zuge stellt habe (Urk. 13/125). Daraufhin teilte Fr. F.___ mit, dass auf Wunsch des Beschwerdefü h rer s die weitere Abklärung bezüglich beruflicher Reintegrations massnahmen/Rente abzubrechen sei. Er habe selbstständig eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgegleist und sehe keinen weiteren Bedarf für eine Abklärung (E. 3.4)
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 darüber in Kenntnis, dass Frau F.___ angegeben habe, dass er seit März 2019 nicht mehr dort in Behandlung gewesen sei und forderte ihn auf, bis zum 1 2. Januar 2021 den Behandler anzugeben, wo er die Massnahmen umsetze (Urk. 13/127-128). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vernehmen .
D ie Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin die Abweisung des Rentenbegehrens mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021 (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde hiergegen vor, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung im E.___ bei Fr. F.___ gewusst habe. Darüber hinaus habe er in dem Zeitraum 5 Urinproben abgegeben, von denen 5 negativ gewesen seien (Urk. 1). Einen Bericht oder eine Bestätigung des E.___, dass Urinproben abgegeben worden seien und eine intensive s uchtthera peutische M assnahme /Drogenlangzeittherapie über 6 Monate stattgefunden hat, reichte der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht ein. 4.4
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dies jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.
Im übrigen ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Hand ha bung der Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungs- und der Mit wir kungs pflicht mangelhaft ist. Es wird nicht unterschieden zwischen der Schaden minderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu anzuhalten, den Schaden zu mindern, und der Mitwirkungs pflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu zu verpflichten, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Beide Pflichten haben zwar ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, jedoch unterschiedliche Sanktionen, nämlich die Verweigerung oder Kürzung der Leistungen bei Verletzung der Schadenmin derungspflicht und die Nichteintreten oder Akten entscheid bei Verletzung der Mitwirkungspflicht. Daran ändert nichts, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, wo die gleichzeitige Auferlegung beider Pflichten sinnvoll sein kann. Im vorliegenden Fall zielt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. April 2020 auf beide Pflichten, diese werden allerdings nicht näher ausgeführt, sondern lediglich auf das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungs pflicht» verwiesen, dass im Dossier nicht zu finden ist (Urk. 13/122/1-2). Das bei gelegte Rücksendeformular wiederum ist mit «Schadenminderungspflicht: Anga ben der Behandler und Einverständniserklärung» umschrieben (Urk. 13/122/3-4). Mehr begriffliche Klarheit, Transparenz und Stringenz wären zumindest sehr wünschenswert.
5.
5 .1
Das bidisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 2. Mai 2019 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 13/101/9 ff.; Urk. 13/101/45 ff.; Urk. 13/101/72 ff.; Urk. 13/101/95 ff.) samt einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/101/49 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 13/101/5 ff.; Urk. 13/101/42 f.; Urk. 13/101/63 f.; Urk. 13/101/89 ff.) abge geben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander.
Die somatischen Einschränkungen wurden seitens der Gutachter ausführlich dargelegt und sind schlüssig und nachvollziehbar. Arztberichte, welche aus somatischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrschein lich erscheinen lassen würden, liegen nicht in den Akten . 5 .2
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. C.___ nebst der Persönlichkeits störung auch Psychische Störungen durch Alkohol, Cannabinoide und multiplen Substanzgebrauch und qualifizierte diese als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.1.2).
Aus den Berichten des E.___ als auch der Behandler der Klinik H.___ (E. 3.2-E.3.4) gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, mit denen sich der psychiatri sche Gutachter nicht befasst hat oder die ihm entgangen wären – ent sprechend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äussern, kein Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.
2.2).
Da Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvoll ziehbar und schlüssig verneinte (vgl. hierzu E. 3.1.2) und keine Arztberichte vor liegen, welche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken würden, kann auf weitere Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 28 1 verzichtet werden (vgl. E. 2.3 .2).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bezweifelt, das s eine intensivierte Drogenlang zeittherapie eine Verbesserung erbringen würde, da ein wesentlicher Teil seiner Einschränkungen somatisch bedingt sei (vgl. hierzu Urk. 1). 5.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des B.___
- im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 13/58) - überwiegend wahrscheinlich, dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, vollumfänglich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.1).
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten mate riellen Beurteilung mit Verfügung vom 1 5. De zember 2014, in welcher eine leichte, zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter Meidung starker linker Arm-Ellenbogen-Belastungen sowie monoton-repetitiver Rumpf fehlhaltungen vollschichtig als zumutbar erachtet wurde, wodurch sich ein Inva liditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 13/58), keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat und es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Der Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Prüfung einer Rente/beruf li cher Massnahmen. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegen stand der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
7 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 11/1-2). Antrags gemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent g elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1982 und angelernter Metallveredler, meldete sich am 1 5. Februar 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Instabilität im rechten Bein infolge eines Unfalls zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die IV Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das poly disziplinäre Gutachten vom 2 0. März 2014 der Medas
A.___ ein (Urk. 13/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni 2014, Urk.
13/47; Einwand vom 8. September 2014, Urk. 13/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 ab (Urk. 13/58).
E. 1.2 Der Versicherte meldete sich am
24. Juli 2018 (Urk. 13/6 8
i.V.m . Urk. 13/70) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des B.___ v om 2 2. Mai 2019 ein (Urk. 13/101). Nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 13/103) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. September 2019 ab, da der Versicherte weiterhin voll arbeitsfähig sei in einer angepassten Tätigkeit,
und konstatierte, dass die Therapieoptionen betreffend psychische n Gesundheitszustand noch nicht ausgeschöpft seien und mit einer Optimierung der Behandlung eine wesentliche Besserung erwartet werden könne - sollte eine erneute Anmeldung in Zukunft vorgenommen werden, sei eine Intensivierung der Drogenlangzeittherapie nach zuweisen (Urk. 13/105).
Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erheben liess (Einwand vom 1 3. September 2019, Urk. 13/107; ergänzende Einwandbegründung vom 2 5. Oktober 2019, Urk. 13/109) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 3. Septem ber 2019 am 8. November 2019 wiedererwägungsweise a uf, da diese zu früh erlassen wo rde n und der Einwand rechtzeitig eingegangen sei (Urk. 13/111). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 1. April 2020 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Ein schätzung könne der Gesundheitszustand mit einer Behandlung bei einem Fach arzt für Psychiatrie mit intensiven suchttherapeutischen Mass nahmen/Drogen langzeittherapie über 6 Monate wesentlich verbesser t werden . Der Versicherte wurde angehalten, bis zum 3 1. Mai 2020 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die erwähnte Massnahme durchgeführt werde (Urk. 13/122). Mit Vorbescheid vom
4. März 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/130), woran sie mit Ver fügung vom 2 8. April 2021 festhielt (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden medizinischen A bklärungen und neuem Entscheid in der Sache betreffend berufliche Massnahme n und Rente . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-132), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 14).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 .2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2 .4
E. 2.4 .2
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden ver sicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE
145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnis mässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -ver weigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umstän den zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E.
E. 2.5 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass trotz wiederholter Mahnungen aufgrund fehlender Informationen bis heute kein Bericht habe eingeholt werden können, welcher über die Durchführung der Mass nahmen Auskunft gebe.
F olglich stütze sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf die Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation bei Durchführung der Behandlung verbessert hätte. Damit sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung im ersten Arbeits markt gefunden habe und somit fähig sei, sich selbständig zu bewerben und eine Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Zusammengefasst bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung der Massnahme gewusst habe, da die behandelnde Ärztin sich bei ihr nach den ausschlaggebenden Kriterien erkundet habe. Er habe fünf Urinproben abgegeben, von denen alle negativ gewesen seien. Er habe damit die Massnahme erfüllt. Diese sei ohnehin nicht geeignet, seine Arbeitsfähigkeit wesentlich zu verbessern, da ein Teil der Einschränkungen körperlich bedingt sei. Im September und Oktober 2020 habe er einige Einsätze als Hilfsarbeiter absol viert, die ab November 2020 aber nicht mehr fortgeführt worden seien, und zu denen er vom Arbeitgeber überredet worden sei. Er habe die Arbeitsfähigkeit aus testen wollen, die Tätigkeit aber nur unter Einsatz von Schmerzmitteln ausführen können. Dies beweise keine gesundheitliche Besserung (Urk. 1). 2.
E. 3.1.1 Die Gutachter des B.___ notierten im Gutachten vom 2 2. Mai 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/101/35): - Chronische Lumbalgien, deutlich exazerbiert im Rahmen eines Sturzes mit glutealem Anpralltrauma 2008 - Klinisch: Intermittierende, rein sensibel radikuläre / pseudoradikuläre Ausstrahlungsschmerzen L4 bis L5/S1 rechts - MRI Wirbelsäule (Brustwirbelkörper [BWK]12-Sakralwirbelkörper [SWK]3) nativ 1 4. Mai 2019: Schmale Diskusvorwölbung Lenden wirbelkörper [LWK]4/5 mit kurstreckigem
diskogenem Kontakt zu L4 rechts foraminal ohne Kompression, bilaterale Stenosierung der Neu roforamina LWK5/SWK1 ohne Neurokompression
in Assoziation - Leichtgradige po l yneuropathische Beschwerden - sockenförmige Oberflächen und Tiefensensibilitätsstörungen - Restless - legs -Syndrom - abendlich respektive in Ruhe betont - Sensibles Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Gutachterliches ENG: Signifikante, partielle sensible Leitungsblockierung im Sulcusbereich - Lumboischialgie rechts bei Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L 4 rechts foraminal sowie Spondylarthrose und Diskus protrusion L5/S1
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/101/23 f.; Urk. 13/101/46; Urk. 13/101/78;
Urk. 13/101/105) : - Gonalgie bei reduziertem femorotibialem Align ement rechts und links - Schmerzpersistenz nach konsolidierter Metatarsale III Fraktur rechts - Nikotinabusus (25 pack years) - Aethylabusus - Penicillinallergie - Stammvarikosis der Vena
saphena magna links - Hydrocele
testis rechts - Kleine axiale Hiatusgleithernie - Langjährige, seit der Kindheit bestehende Migräne mit visuellen Auraphänomenen
- aktuell nur sporadisch Exacerbationen - deutlich rückläufig während Pubertät/Adoleszenz im Rahmen der lang jährigen Polytoxikomanie, insbesondere bis dato anhaltendem Cannabiskonsum - Allenfalls intermittierendes Nervus
medianus -Reizsyndrom in Folge bimanueller Belastungen - Gutachterliches ENG: Kein Anhalt für eine motorische und/oder sensorische Neuropathie des Nervus
medianus auf Höhe des Carpal tunnels und/oder weiter proximal beidseits - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional insta bilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0) - Psychische Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) - Psychische Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) - Psychische Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gelegentlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1)
Die Gutachter führten aus (Urk. 13/101/34 f.), dass d ie Schmerzen in der Lenden wirbelsä ule mit gelegentlicher Ausstrahlung lateral in das rechte Kniegelenk und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS mit der im MRI festgestellten Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts foraminal und gleichzeitiger Spondylarthrose und Disku shernie L5/S1 vereinbart werden könn t e n .
Die Ursache der Schmerz en in beiden Kniegelenken bleibe bei fast unauffälligem Untersuchungs- und radiologischem Befund derselben unklar. Im M RI des rechten Kniegel enks sei zwar ein Knochenmarksödem im Bereich des Epicondylus
femoris
medials sichtbar, aber ein eindeutig pathologischer Befund liege nicht vor.
Die Schmerzen im rechten Fuss könn t en bei normalem radiologischem und Untersuchungsbefund desselben nicht plausib ilisiert werden. Radiologisch sehe man zwar eine Verdickung des Metatarsale III Schafts als Zeichen einer Kallus bildung nach Fraktur, was ab er die Beschwerden nicht erkläre . Aufgrund von LWS-Beschwerden etwa ab 2008, mit Ausstrahlungen, vorrangig in die recht e untere Extremität, exazerbiert in Folge eines Freizeitunfalls (angetrunken mit Rückwärts-Sturz auf Schwellensteine), mit glutealem und HWS Anprall trauma, 2013
mr -radiologisch bildge bend (LWS) ausgeschlossener Nerv enwurzel kompro mittierung L5/S1 links, jedoch Klagen über sensibel radikuläre L(4),
L5/S1 anmutende Ausstrahlungsschmerzen in die rechte untere Extremität, vorrangig unter Belastung, einer beschriebenen Hyp -/Dysästhesie, welche im Rahmen der aktuell klinisch-neurologischen Untersuchung, unter sehr lebhaftem, symmetri schem Reflexniveau im Bereich der unteren Extremität, insbesondere nicht radikulär anmutenden, jedoch, bei beidseits sockenförmiger, plantar betonter Oberflächen- und leichtgradiger Tiefensensibilitätsstörung, klinisch den Aspekten einer allenfalls leichtgradigen pol yneuropathischen Störung ent sprä chen, einem im Rahmen der aktuellen Diagnostik bestätigten sensiblen Sulcus
ulnaris
- Syn drom links (dort mit partieller sensibler Leitungsblockierung), offenbar sei t Jahren vorbestehend, exazerbierend bei subluxierend palpablem Nervenabschnitt unter Ellenbogenflektion links, darüber hinausgehend in der aktuellen elektron eurogra phischen Diagnostik ausgeschl ossenem Nervus
medianus -Kompressions-Syndrom auf Höhe des Carpaltunnels beidseits, bei Klagen über wiederkehrende, dysästhetische Missempfindungen im Bereich der Hände, vorrangig unter Belastung (zum Beispiel Gartenarbeiten) sowie einer bis d ato nur noch sporadisch, etwa zwei mal monatlich auftretenden, jedoch bereits in der Kindheit (Kindergar tenalter) exazerbierten und kinderärztlich diagnosti zier ten Migräneerkrankung mit visuellen A uraphänomenen (Skotome), hätten sich die in den Diagnoselisten aufgeführten, arbeitsrelevanten und nicht arbeitsrelevanten Diagnosen ergeben .
Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsgalvaniker, primär stehend und gehend, mittel schwer, mit häufig inklinierter Körperhaltung und häufigem Heben von Lasten bis 20 kg, betrage auf Grund der Lumboischialgie rechts bei Diskus protrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts foraminal sowie Spondylarthrose und Diskusprotr u sion L5/S1 seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräs enz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Vorange hend kö nn e ab März 2014 auf Grund der Befunde im Gutachten der MEDAS A.___ auch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gesamthaft bei voller Stundenpräsenz ausgegangen werden.
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinie rte, reklinierte und rotierte Kö rperhaltungen, könn ten seit März 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeits unfähigkeit 0%) zugemutet wer den (Urk. 13/101/35 f.).
E. 3.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (Urk. 13/101/107 ff.), dass sich beim Beschwerdeführer eine ungünstige Kindheitsentwicklung erheben lasse . Sein Vater sei an
Amyotrophe Lateralsklerose
(ALS) erkrankt, 1997 nach langjähriger Erkrankung verstorben und der Beschwerdeführer habe wenig Anerkennung und Struktur erfahren. Er habe infolge einer Legasthenie schulische Schwierigkeiten gehabt und als er 14-jährig gewesen sei, bei seinen Kollegen Anerkennung gefunden, die sich mit Satanismus befasst hätten. Er habe mehrere Kirchen und Gräber zerstört, sei 16-jährig verhaftet und nach der Untersuchungshaft auf ein Schulschiff geschickt worden. B ezüglich seines Verhaltens zeige er bis heute keine Reue und fühl e sich bis heute benachteiligt mit Schuldzuweisungen.
Aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite sei er ab dem 13./1 4. Lebensjahr in einen zunehmenden Drogen- und Alkoholkonsum geraten, vor allem mit Cannabis, und habe zusätzlich über Jahre einen multiplen Substanzgebrauch mit Kokain, Amphetaminen und anderen Drogen betrieben, wobei er trotz stationä rer Alkohol entzugsbehandlung im Januar 20 18, die vorzeitig abgebrochen wo rde n sei, weiter Alkohol konsumiert habe. Zusätzlich bestehe ein regelmässiger Cannabiskonsum vo n etwa 5 bis 6 Joints täglich.
I m psychischen Zustand liessen sich beim Beschwerdeführer seit der Jugendzeit Verhaltensstörungen auf der Grundlage einer kombinierte n Persönlichkeits störu ng erheben, einhergehend mit Stim mungsschwankungen, Aggressionen und impulsivem Verhalten . E r habe versucht, diese Persönlichkeitsdefizite mit Alkohol und Drogen zu kontrollieren, sei jedoch in eine zunehmende Suchtproblematik geraten .
Neben e iner emotionalen Instabilität hätten sich nach den anamnestischen Angaben keine depressiven Erkrankungen oder eindeutige psychotische Symp tome erheben lassen, wobei unter Drogeneinfluss möglicherweise wahn hafte Symptome aufgetreten sei n dürften. Zum Untersuchungszeitpunkt zeige der Beschwerdeführer keine Symptome einer depressiven oder psych otischen Erkrankung und er wirke in der Stimmungslage weitgehend ausgeglichen bis leicht bedrückt, affektiv überwiegend gut mitschwingend, psychomotorisch relativ ausgeglichen, nicht reizbar oder erregt und im Antrieb unauffällig. Im Rahmen de r psychiatrischen Exploration lie ssen sich keine wesentlichen kogniti ven Störungen erheben. Jedoch wirke er beim Gespräch weitschweifig, mü ss e wiederholt unterbroche n und strukturiert werden. Es fä nden sich keine Hinweise für inhaltl ic he Denkstörungen. Auch bestünde n keine Ängste, insbesondere keine Zukunftsängste oder E xistenzängste. Suizidgedanken würden verneint und es fä nden sich keine Hinweise für suizidale Einengung. Die M otivation und Interessen erschienen vermindert und er erwecke unter Cannabiseinfluss einen ehe r gleichgültigen Eindruck. Es wü rden gelegentliche Sch lafstörungen angege ben und es fä nden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für ver mehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Das Selbstwertgefüh l und Selbstvertrauen erschienen vermindert.
Beim Beschwerdeführer lasse sich nach ungünstiger Kindheits- und Persönlich keitsentwicklung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen erheben. Damit sei es bereits in der Jugendzeit zu Verhaltensauffälligkeiten mit Missachten von Regeln und Normen gekommen, sowie delinquentem Verhalten mit mangelndem Schuldbewusstsein, mangelnder Reue und Schuldzuweisungen. Hinzu k ämen ein narzisstisch -kränkbares Verhalten und emotionale Instabilität, gekennzeichnet durch Stimmungsschwankungen und Tendenz impulsiv zu handeln, mit Neigung zu Agg ressionsausbrüchen. Dabei handle es sich um tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einherg inge
n. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, erfolgreich eine zweijährige Anlehre als Gal vaniker abzuschliessen, und er habe bis Oktober 2012 in diesem Beruf gearbeitet. Seither habe er vor allem aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr gearbeitet. Aufgrund de r Persönlichkeitsstörung erschienen die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Real itätsprüfung und Urteils bildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle, Intentionalität und Antrieb be ein trächtigt. Trotzdem erscheine der Beschwerdeführer imstande, seine Persönlich keitsdefizite mit einer zumutbaren Willensanstrengung einigermassen zu korrigieren und sich je nach Umgebungseinflüssen, bei vermehrter Rücksicht der Umgebung, einigermasse n anzupassen. Möglicherweise wü rden die Verhaltens auffälligkeiten aber durch den Drogeneinfluss etwas kaschiert.
Dr. C.___ notierte in Bezug auf die Behandlung und Eingliederung (Urk. 13/101/110 f.), dass der Beschwerdeführer nach stationärer Alkoholentzugs behandlung vom 1 8. bis 2 5. Januar 2018 an der Psychiatrischen Un iversitäts klinik D.___ seit Februar 2018 eine unregelmässige ambulante psychologische Behandlung etwa alle 2 Monate im E.___ Zentrum für Suchtmedizin erhalte und sich daneben in keiner psychiatrischen Behandlung befinde . Dem Beschwerde führer
sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik eine Intensivierung der suchttherapeutischen Massnahmen zu empfehlen, um eine vermehrte Krankheitseinsicht mit dem Ziel einer Drogenabstinenz zu erreichen. Allerdings dürfte aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der langjährigen Suchtproblematik bei fehlendem Leidensdruck am ehesten nur eine stationäre Drogenlangzeittherapie zielführend sein. Unter Fortsetzung d es Alkohol-und Drogenkonsums sei keine Besserung der Persönlichkeitsdefizite und Verhaltens auffälligkeiten sowie keine Leistungssteigerung zu erwarten, andererseits könnte ein rasches Absetzen der Suchtmittel zu einer Verschärfung der Persönlichkeits defizite führen. Deshalb erscheine eine Drogenlangzeittherapie mit verhaltens therapeutischen Massnahmen erforderlich. Inwieweit im Rahmen dieser therapeu tischen Massnahmen eine ausreichende Kooperati on und Compliance bestünden, sei nach den Erfahrungen bei der stationären Alkoholentzugsbehandlung fraglich. J edo c h liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor.
E. 3.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von F.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und med. pract . G.___ des E.___, vom 5. Februar 2020 hielten diese folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/114): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), differentialdiagnostisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), September 2018 - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Diagnose Juli 2018 - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) - Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer aufgrund der Per sönlichkeitsstörung grosse Diskrepanzen zwischen dem Verhalten und den gel tenden sozialen Normen. Des W eiteren habe sich bereits in der Jugend eine Miss achtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen gezeigt. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen. Allerdings bestehe eine langjährige Beziehung sowie ein soziales Netzwerk. Deshalb bestünden differentialdiagnostische Überlegungen, die in Richtung emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, gingen. Hierfür würden eine ausgeprägte Impulskontrollstörung, Ausbrüche von gewalt tätigem und bedrohlichem Verhalten bei Kritik sowie Emotionsregulationsdefizite sprechen. Des Weiteren habe er eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für verbal aggressives Verhalten, was die Teamfähigkeit sowie eine Unterordnung unter eine autoritäre Führung s person beeinflussen könne. Hinsichtlich der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestünden kurze Konzentrationsspannen, Impulsivität sowie motorische Unruhe. Ausserdem könne es bei Konflikten oder psychosozialen Problemen zu einer Verschlechte rung der Schmerzsymptomatik kommen. Er sei seit Februar 2018 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Im Jahr 2018 sei es zu vier Sitzungen gekommen im Rahmen einer IV-Abklärung. Im März 2019 habe eine Sitzung stattgefunden. Er habe mit seiner Hausärztin eine stationäre Entzugsbehandlung eingeleitet und plane bei ihnen monatliche Sitzungen im Jahr 202 0. Die letzte Kontrolle habe am 1 5. Januar 2020 stattgefunden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungs fähigkeit. Ihr Umfang müsste durch einen Arbeitsversuch ermittelt werden.
E. 3.3 Vom 2 7. Februar bis 1 6. März 2020 befand sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik H.___ AG in Behandlung (Austrittsbericht vom 2 0. März 2020, Urk. 13/118). Die Behandler notierten als psychiatrische Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Tabak: Abhängig keits syndrom (ICD-10 F10.2; ICD-10 F12.2; ICD-10 F17.2). Der Beschwerdeführer sei freiwillig und geplant auf Zuweisung der Hausärztin a uf die Station mit Behandlungsschwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen eing e treten. Da er bereits einige Wochen vor Eintritt einen Alkoholentzug im Spital durchgeführt (vgl.
hierzu Urk. 13/121) und in der Zwischenzeit nur gelegentlich konsumiert habe, hätten sie eine symptomorientierte Entzugsbehandlung mit Oxazepam in Reserve bis maximal 30mg pro Tag initiiert. Der Entzug sei komplikationslos ver laufen.
Im Rahmen einer Belastungserprobung in der gewohnten Umgebung sei es zu einem Konsumereignis gekommen. Dies sei im Rahmen einer Verhaltensanalyse mit dem Patienten bearbeitet worden um alternative Handlungsstrategien zu eruieren. Es wäre ein runder Tisch mit dem Sozialarbeiter geplant gewesen, um die weiteren Schritte zu planen. Dies habe aber aufgrund des Besuchsverbots des BAG abgesagt werden müssen. Am 1 6. März 2020 sei der Austritt in die beste henden Wohnverhältnisse nach abgeschlossener Entzugsbehandlung erfolgt. Bei Austritt habe es keinen Hinweis auf akutes eigen- oder fremdgefährdendes Ver halten gegeben.
Der Beschwerdeführer möchte unbedingt wieder Fuss in der Arbeitswelt fassen, aufgrund der somatischen Beschwerden seien vorerst nur Einsätze und Anstellungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich. Er habe sich in den Gesprächen mit seiner klinischen Sozialarbeiterin als sehr motiviert und inte ressiert für einen Arbeitseinstieg gezeigt.
Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage in der Schweiz sei der Austausch mit dem Sozialarbeiter telefonisch gehalten worden. Die Gemeinde Z.___ habe einige externe Institutionen, welche ein Arbeitsbeschäftigungs- und Bewerbungs coaching-Programm anböten. Wegen der aktuellen Lage fänden diese Programme bis ca. Mai nicht statt. Jedoch werde das Sozialamt jetzt schon ein passendes Programm im handwerklichen Bereich suchen und anmelden. Der Start erfolge, sobald sich die Lage wieder verbessert habe. Geplant sei ein Arbeitseinsatz zu 50 % mit stetiger Steigerung des Pensums. Die Programme seien laut dem Sozial amt nicht speziell befristet, die Kostengutsprachen würden im Halbjahres-Rhythmus verlängert. Zwisc henzeitlich werde er vermehr t und intensiver in ambulante Behandlung gehen. Somit könne eine gute gesundheitliche Stabilität erreicht werden, um einerseits die Auflage für die Intensivierung der Langzeit drogentherapie einzuhalten und andererseits sich optimal für den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt vorbereiten zu können. Des Weiteren erhalte er auch eine geregelte Tagesstruktur, welche den Genesungsprozess weiter fördere. Ziel sei es, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsintegrationsprogramm des Sozial amtes und der intensiven ambulanten Behandlung eine gute Stabilität erreiche, um mit den beruflichen Massnahmen der IV den Weg zurück ins Berufsleben schaffen zu können.
E. 3.4 Fr. F.___ vom E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2020 mit, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers die weitere Abklärung bezüglich beruf licher Reintegrationsmassnahmen/Rente abzubrechen sei. Er habe selbstständig eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgegleist. Er sehe keinen weite ren Bedarf für eine Abklärung . Der Beschwerdeführer sei seit März 2018 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Im Ja hr 2018 sei es im Rahmen einer IV-Abklärung zu vier Sitzungen gekommen. Im März 2019 sei es zu einer Sitzung gekommen . Die letzte Kontrolle sei am 1 5. Januar 2020 erfolgt (Urk. 13/126). 4 . 4 .1
Dr. C.___ konstatierte, dass u nter Fortsetzung des Alkohol-und Drogen konsums keine Besserung der Persönlichkeitsdefizite und Verhaltensauf fällig keiten sowie keine Leistungssteigerung zu erwarten sei, andererseits könn e ein rasches Absetzen der Suchtmittel zu einer Verschärfung der Persönlichkeits defi zite führen. Deshalb erscheine eine Drogenlangzeittherapie mit verhaltens thera peutischen Massnahmen erforderlich. Inwieweit im Rahmen dieser therapeuti schen Massnahmen eine ausreichende Koo peration und Compliance bestehe, sei nach den Erfahrungen bei der stationären Alkoholentzugsbehandlung fraglich. J edo c h liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur T herapieadhärenz vor (vgl.
E. 3.1.2).
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___
unterstellte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass mit einer intensiven sucht therapeutischen Massnahme über einen Zeitraum von sechs Monaten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre .
E nt sprechend gingen sie von einer hypothetischen Verbesserung der gesundheitli chen Situation aus (Urk. 2). Demnach ist zu prüfen, ob de m Beschwerdeführer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. 4 .2
Mit Schreiben vom 2 1. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer folgende Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 13/122) :
«Unsere Abklärungen haben ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend ist oder zumindest längere Zeit andauert. Gemäss der medizinischen Einschätzung kann Ihr Gesundheitszustand mit Facharztbehandlung beim Facharzt für Psychiatrie in dessen Ermessen mit intensiven Suchttherapeutischen Mass nahmen/Drogen langzeittherapie über 6 Monate wesentlich verbessert werden. (…)
Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. (…)»
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die ihm auferlegten Massnahmen n icht zumutbar wären, was auch seitens der Behandler nicht in Frage gestellt wurde:
Die Behandler der Klinik H.___ notierten, dass der Beschwerdeführer vermehrt und intensiver in ambulante Behandlung gehen wird. Somit könne eine gute gesundheitliche Stabilität erreicht werden, um einerseits die Auflage für die Intensivierung der Lang zeitdrogentherapie einzu halten und um andererseits sich optimal auf den Wiedereinstieg vorbereiten zu können (Urk. 13/118/4). 4 .3
Mittels Formular teilte der Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2020 mit, dass er die auferlegte Massnahme/ Behandlung bei F.___ im E.___ durchführen lasse. Der letzte Besuch habe dort am 2 6. Mai 2020 stattgefunden.
Mit Schreiben vom 3 0. November 2020 wurde das E.___ gebeten, d en Arztbericht zurückzusenden, w elcher die IV-Stelle bereit s vor mehr als einem Monat zuge stellt habe (Urk. 13/125). Daraufhin teilte Fr. F.___ mit, dass auf Wunsch des Beschwerdefü h rer s die weitere Abklärung bezüglich beruflicher Reintegrations massnahmen/Rente abzubrechen sei. Er habe selbstständig eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgegleist und sehe keinen weiteren Bedarf für eine Abklärung (E. 3.4)
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 darüber in Kenntnis, dass Frau F.___ angegeben habe, dass er seit März 2019 nicht mehr dort in Behandlung gewesen sei und forderte ihn auf, bis zum 1 2. Januar 2021 den Behandler anzugeben, wo er die Massnahmen umsetze (Urk. 13/127-128). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vernehmen .
D ie Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin die Abweisung des Rentenbegehrens mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021 (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde hiergegen vor, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung im E.___ bei Fr. F.___ gewusst habe. Darüber hinaus habe er in dem Zeitraum 5 Urinproben abgegeben, von denen 5 negativ gewesen seien (Urk. 1). Einen Bericht oder eine Bestätigung des E.___, dass Urinproben abgegeben worden seien und eine intensive s uchtthera peutische M assnahme /Drogenlangzeittherapie über 6 Monate stattgefunden hat, reichte der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht ein. 4.4
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dies jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.
Im übrigen ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Hand ha bung der Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungs- und der Mit wir kungs pflicht mangelhaft ist. Es wird nicht unterschieden zwischen der Schaden minderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu anzuhalten, den Schaden zu mindern, und der Mitwirkungs pflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu zu verpflichten, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Beide Pflichten haben zwar ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, jedoch unterschiedliche Sanktionen, nämlich die Verweigerung oder Kürzung der Leistungen bei Verletzung der Schadenmin derungspflicht und die Nichteintreten oder Akten entscheid bei Verletzung der Mitwirkungspflicht. Daran ändert nichts, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, wo die gleichzeitige Auferlegung beider Pflichten sinnvoll sein kann. Im vorliegenden Fall zielt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. April 2020 auf beide Pflichten, diese werden allerdings nicht näher ausgeführt, sondern lediglich auf das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungs pflicht» verwiesen, dass im Dossier nicht zu finden ist (Urk. 13/122/1-2). Das bei gelegte Rücksendeformular wiederum ist mit «Schadenminderungspflicht: Anga ben der Behandler und Einverständniserklärung» umschrieben (Urk. 13/122/3-4). Mehr begriffliche Klarheit, Transparenz und Stringenz wären zumindest sehr wünschenswert.
5.
5 .1
Das bidisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 2. Mai 2019 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 13/101/9 ff.; Urk. 13/101/45 ff.; Urk. 13/101/72 ff.; Urk. 13/101/95 ff.) samt einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/101/49 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 13/101/5 ff.; Urk. 13/101/42 f.; Urk. 13/101/63 f.; Urk. 13/101/89 ff.) abge geben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander.
Die somatischen Einschränkungen wurden seitens der Gutachter ausführlich dargelegt und sind schlüssig und nachvollziehbar. Arztberichte, welche aus somatischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrschein lich erscheinen lassen würden, liegen nicht in den Akten . 5 .2
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. C.___ nebst der Persönlichkeits störung auch Psychische Störungen durch Alkohol, Cannabinoide und multiplen Substanzgebrauch und qualifizierte diese als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.1.2).
Aus den Berichten des E.___ als auch der Behandler der Klinik H.___ (E. 3.2-E.3.4) gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, mit denen sich der psychiatri sche Gutachter nicht befasst hat oder die ihm entgangen wären – ent sprechend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äussern, kein Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.
2.2).
Da Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvoll ziehbar und schlüssig verneinte (vgl. hierzu E. 3.1.2) und keine Arztberichte vor liegen, welche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken würden, kann auf weitere Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 28 1 verzichtet werden (vgl. E. 2.3 .2).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bezweifelt, das s eine intensivierte Drogenlang zeittherapie eine Verbesserung erbringen würde, da ein wesentlicher Teil seiner Einschränkungen somatisch bedingt sei (vgl. hierzu Urk. 1). 5.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des B.___
- im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 13/58) - überwiegend wahrscheinlich, dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, vollumfänglich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.1).
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten mate riellen Beurteilung mit Verfügung vom 1 5. De zember 2014, in welcher eine leichte, zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter Meidung starker linker Arm-Ellenbogen-Belastungen sowie monoton-repetitiver Rumpf fehlhaltungen vollschichtig als zumutbar erachtet wurde, wodurch sich ein Inva liditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 13/58), keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat und es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Der Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Prüfung einer Rente/beruf li cher Massnahmen. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegen stand der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
7 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 11/1-2). Antrags gemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent g elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art.
E. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versi cherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungs pflich ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00363
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 4. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Sozialdienst Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1982 und angelernter Metallveredler, meldete sich am 1 5. Februar 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Instabilität im rechten Bein infolge eines Unfalls zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die IV Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das poly disziplinäre Gutachten vom 2 0. März 2014 der Medas
A.___ ein (Urk. 13/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 9. Juni 2014, Urk.
13/47; Einwand vom 8. September 2014, Urk. 13/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 ab (Urk. 13/58). 1.2
Der Versicherte meldete sich am
24. Juli 2018 (Urk. 13/6 8
i.V.m . Urk. 13/70) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuan meldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten des B.___ v om 2 2. Mai 2019 ein (Urk. 13/101). Nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 13/103) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. September 2019 ab, da der Versicherte weiterhin voll arbeitsfähig sei in einer angepassten Tätigkeit,
und konstatierte, dass die Therapieoptionen betreffend psychische n Gesundheitszustand noch nicht ausgeschöpft seien und mit einer Optimierung der Behandlung eine wesentliche Besserung erwartet werden könne - sollte eine erneute Anmeldung in Zukunft vorgenommen werden, sei eine Intensivierung der Drogenlangzeittherapie nach zuweisen (Urk. 13/105).
Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erheben liess (Einwand vom 1 3. September 2019, Urk. 13/107; ergänzende Einwandbegründung vom 2 5. Oktober 2019, Urk. 13/109) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 3. Septem ber 2019 am 8. November 2019 wiedererwägungsweise a uf, da diese zu früh erlassen wo rde n und der Einwand rechtzeitig eingegangen sei (Urk. 13/111). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und teilte dem Versicherten am 2 1. April 2020 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Ein schätzung könne der Gesundheitszustand mit einer Behandlung bei einem Fach arzt für Psychiatrie mit intensiven suchttherapeutischen Mass nahmen/Drogen langzeittherapie über 6 Monate wesentlich verbesser t werden . Der Versicherte wurde angehalten, bis zum 3 1. Mai 2020 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin die erwähnte Massnahme durchgeführt werde (Urk. 13/122). Mit Vorbescheid vom
4. März 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/130), woran sie mit Ver fügung vom 2 8. April 2021 festhielt (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden medizinischen A bklärungen und neuem Entscheid in der Sache betreffend berufliche Massnahme n und Rente . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-132), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachte (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass trotz wiederholter Mahnungen aufgrund fehlender Informationen bis heute kein Bericht habe eingeholt werden können, welcher über die Durchführung der Mass nahmen Auskunft gebe.
F olglich stütze sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf die Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation bei Durchführung der Behandlung verbessert hätte. Damit sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung im ersten Arbeits markt gefunden habe und somit fähig sei, sich selbständig zu bewerben und eine Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Zusammengefasst bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung der Massnahme gewusst habe, da die behandelnde Ärztin sich bei ihr nach den ausschlaggebenden Kriterien erkundet habe. Er habe fünf Urinproben abgegeben, von denen alle negativ gewesen seien. Er habe damit die Massnahme erfüllt. Diese sei ohnehin nicht geeignet, seine Arbeitsfähigkeit wesentlich zu verbessern, da ein Teil der Einschränkungen körperlich bedingt sei. Im September und Oktober 2020 habe er einige Einsätze als Hilfsarbeiter absol viert, die ab November 2020 aber nicht mehr fortgeführt worden seien, und zu denen er vom Arbeitgeber überredet worden sei. Er habe die Arbeitsfähigkeit aus testen wollen, die Tätigkeit aber nur unter Einsatz von Schmerzmitteln ausführen können. Dies beweise keine gesundheitliche Besserung (Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 .2
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2 .4 2.4 .1
Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versi cherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungs pflich ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein stellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 2.4 .2
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden ver sicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE
145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnis mässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -ver weigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umstän den zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E.
2.2.2 mit Hinweisen). 2.5
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1 3.1.1
Die Gutachter des B.___ notierten im Gutachten vom 2 2. Mai 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/101/35): - Chronische Lumbalgien, deutlich exazerbiert im Rahmen eines Sturzes mit glutealem Anpralltrauma 2008 - Klinisch: Intermittierende, rein sensibel radikuläre / pseudoradikuläre Ausstrahlungsschmerzen L4 bis L5/S1 rechts - MRI Wirbelsäule (Brustwirbelkörper [BWK]12-Sakralwirbelkörper [SWK]3) nativ 1 4. Mai 2019: Schmale Diskusvorwölbung Lenden wirbelkörper [LWK]4/5 mit kurstreckigem
diskogenem Kontakt zu L4 rechts foraminal ohne Kompression, bilaterale Stenosierung der Neu roforamina LWK5/SWK1 ohne Neurokompression
in Assoziation - Leichtgradige po l yneuropathische Beschwerden - sockenförmige Oberflächen und Tiefensensibilitätsstörungen - Restless - legs -Syndrom - abendlich respektive in Ruhe betont - Sensibles Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Gutachterliches ENG: Signifikante, partielle sensible Leitungsblockierung im Sulcusbereich - Lumboischialgie rechts bei Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L 4 rechts foraminal sowie Spondylarthrose und Diskus protrusion L5/S1
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/101/23 f.; Urk. 13/101/46; Urk. 13/101/78;
Urk. 13/101/105) : - Gonalgie bei reduziertem femorotibialem Align ement rechts und links - Schmerzpersistenz nach konsolidierter Metatarsale III Fraktur rechts - Nikotinabusus (25 pack years) - Aethylabusus - Penicillinallergie - Stammvarikosis der Vena
saphena magna links - Hydrocele
testis rechts - Kleine axiale Hiatusgleithernie - Langjährige, seit der Kindheit bestehende Migräne mit visuellen Auraphänomenen
- aktuell nur sporadisch Exacerbationen - deutlich rückläufig während Pubertät/Adoleszenz im Rahmen der lang jährigen Polytoxikomanie, insbesondere bis dato anhaltendem Cannabiskonsum - Allenfalls intermittierendes Nervus
medianus -Reizsyndrom in Folge bimanueller Belastungen - Gutachterliches ENG: Kein Anhalt für eine motorische und/oder sensorische Neuropathie des Nervus
medianus auf Höhe des Carpal tunnels und/oder weiter proximal beidseits - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional insta bilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0) - Psychische Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) - Psychische Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) - Psychische Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gelegentlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1)
Die Gutachter führten aus (Urk. 13/101/34 f.), dass d ie Schmerzen in der Lenden wirbelsä ule mit gelegentlicher Ausstrahlung lateral in das rechte Kniegelenk und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS mit der im MRI festgestellten Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts foraminal und gleichzeitiger Spondylarthrose und Disku shernie L5/S1 vereinbart werden könn t e n .
Die Ursache der Schmerz en in beiden Kniegelenken bleibe bei fast unauffälligem Untersuchungs- und radiologischem Befund derselben unklar. Im M RI des rechten Kniegel enks sei zwar ein Knochenmarksödem im Bereich des Epicondylus
femoris
medials sichtbar, aber ein eindeutig pathologischer Befund liege nicht vor.
Die Schmerzen im rechten Fuss könn t en bei normalem radiologischem und Untersuchungsbefund desselben nicht plausib ilisiert werden. Radiologisch sehe man zwar eine Verdickung des Metatarsale III Schafts als Zeichen einer Kallus bildung nach Fraktur, was ab er die Beschwerden nicht erkläre . Aufgrund von LWS-Beschwerden etwa ab 2008, mit Ausstrahlungen, vorrangig in die recht e untere Extremität, exazerbiert in Folge eines Freizeitunfalls (angetrunken mit Rückwärts-Sturz auf Schwellensteine), mit glutealem und HWS Anprall trauma, 2013
mr -radiologisch bildge bend (LWS) ausgeschlossener Nerv enwurzel kompro mittierung L5/S1 links, jedoch Klagen über sensibel radikuläre L(4),
L5/S1 anmutende Ausstrahlungsschmerzen in die rechte untere Extremität, vorrangig unter Belastung, einer beschriebenen Hyp -/Dysästhesie, welche im Rahmen der aktuell klinisch-neurologischen Untersuchung, unter sehr lebhaftem, symmetri schem Reflexniveau im Bereich der unteren Extremität, insbesondere nicht radikulär anmutenden, jedoch, bei beidseits sockenförmiger, plantar betonter Oberflächen- und leichtgradiger Tiefensensibilitätsstörung, klinisch den Aspekten einer allenfalls leichtgradigen pol yneuropathischen Störung ent sprä chen, einem im Rahmen der aktuellen Diagnostik bestätigten sensiblen Sulcus
ulnaris
- Syn drom links (dort mit partieller sensibler Leitungsblockierung), offenbar sei t Jahren vorbestehend, exazerbierend bei subluxierend palpablem Nervenabschnitt unter Ellenbogenflektion links, darüber hinausgehend in der aktuellen elektron eurogra phischen Diagnostik ausgeschl ossenem Nervus
medianus -Kompressions-Syndrom auf Höhe des Carpaltunnels beidseits, bei Klagen über wiederkehrende, dysästhetische Missempfindungen im Bereich der Hände, vorrangig unter Belastung (zum Beispiel Gartenarbeiten) sowie einer bis d ato nur noch sporadisch, etwa zwei mal monatlich auftretenden, jedoch bereits in der Kindheit (Kindergar tenalter) exazerbierten und kinderärztlich diagnosti zier ten Migräneerkrankung mit visuellen A uraphänomenen (Skotome), hätten sich die in den Diagnoselisten aufgeführten, arbeitsrelevanten und nicht arbeitsrelevanten Diagnosen ergeben .
Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsgalvaniker, primär stehend und gehend, mittel schwer, mit häufig inklinierter Körperhaltung und häufigem Heben von Lasten bis 20 kg, betrage auf Grund der Lumboischialgie rechts bei Diskus protrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts foraminal sowie Spondylarthrose und Diskusprotr u sion L5/S1 seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräs enz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Vorange hend kö nn e ab März 2014 auf Grund der Befunde im Gutachten der MEDAS A.___ auch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gesamthaft bei voller Stundenpräsenz ausgegangen werden.
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinie rte, reklinierte und rotierte Kö rperhaltungen, könn ten seit März 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeits unfähigkeit 0%) zugemutet wer den (Urk. 13/101/35 f.). 3.1.2
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (Urk. 13/101/107 ff.), dass sich beim Beschwerdeführer eine ungünstige Kindheitsentwicklung erheben lasse . Sein Vater sei an
Amyotrophe Lateralsklerose
(ALS) erkrankt, 1997 nach langjähriger Erkrankung verstorben und der Beschwerdeführer habe wenig Anerkennung und Struktur erfahren. Er habe infolge einer Legasthenie schulische Schwierigkeiten gehabt und als er 14-jährig gewesen sei, bei seinen Kollegen Anerkennung gefunden, die sich mit Satanismus befasst hätten. Er habe mehrere Kirchen und Gräber zerstört, sei 16-jährig verhaftet und nach der Untersuchungshaft auf ein Schulschiff geschickt worden. B ezüglich seines Verhaltens zeige er bis heute keine Reue und fühl e sich bis heute benachteiligt mit Schuldzuweisungen.
Aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite sei er ab dem 13./1 4. Lebensjahr in einen zunehmenden Drogen- und Alkoholkonsum geraten, vor allem mit Cannabis, und habe zusätzlich über Jahre einen multiplen Substanzgebrauch mit Kokain, Amphetaminen und anderen Drogen betrieben, wobei er trotz stationä rer Alkohol entzugsbehandlung im Januar 20 18, die vorzeitig abgebrochen wo rde n sei, weiter Alkohol konsumiert habe. Zusätzlich bestehe ein regelmässiger Cannabiskonsum vo n etwa 5 bis 6 Joints täglich.
I m psychischen Zustand liessen sich beim Beschwerdeführer seit der Jugendzeit Verhaltensstörungen auf der Grundlage einer kombinierte n Persönlichkeits störu ng erheben, einhergehend mit Stim mungsschwankungen, Aggressionen und impulsivem Verhalten . E r habe versucht, diese Persönlichkeitsdefizite mit Alkohol und Drogen zu kontrollieren, sei jedoch in eine zunehmende Suchtproblematik geraten .
Neben e iner emotionalen Instabilität hätten sich nach den anamnestischen Angaben keine depressiven Erkrankungen oder eindeutige psychotische Symp tome erheben lassen, wobei unter Drogeneinfluss möglicherweise wahn hafte Symptome aufgetreten sei n dürften. Zum Untersuchungszeitpunkt zeige der Beschwerdeführer keine Symptome einer depressiven oder psych otischen Erkrankung und er wirke in der Stimmungslage weitgehend ausgeglichen bis leicht bedrückt, affektiv überwiegend gut mitschwingend, psychomotorisch relativ ausgeglichen, nicht reizbar oder erregt und im Antrieb unauffällig. Im Rahmen de r psychiatrischen Exploration lie ssen sich keine wesentlichen kogniti ven Störungen erheben. Jedoch wirke er beim Gespräch weitschweifig, mü ss e wiederholt unterbroche n und strukturiert werden. Es fä nden sich keine Hinweise für inhaltl ic he Denkstörungen. Auch bestünde n keine Ängste, insbesondere keine Zukunftsängste oder E xistenzängste. Suizidgedanken würden verneint und es fä nden sich keine Hinweise für suizidale Einengung. Die M otivation und Interessen erschienen vermindert und er erwecke unter Cannabiseinfluss einen ehe r gleichgültigen Eindruck. Es wü rden gelegentliche Sch lafstörungen angege ben und es fä nden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für ver mehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Das Selbstwertgefüh l und Selbstvertrauen erschienen vermindert.
Beim Beschwerdeführer lasse sich nach ungünstiger Kindheits- und Persönlich keitsentwicklung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen erheben. Damit sei es bereits in der Jugendzeit zu Verhaltensauffälligkeiten mit Missachten von Regeln und Normen gekommen, sowie delinquentem Verhalten mit mangelndem Schuldbewusstsein, mangelnder Reue und Schuldzuweisungen. Hinzu k ämen ein narzisstisch -kränkbares Verhalten und emotionale Instabilität, gekennzeichnet durch Stimmungsschwankungen und Tendenz impulsiv zu handeln, mit Neigung zu Agg ressionsausbrüchen. Dabei handle es sich um tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster, die mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einherg inge
n. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, erfolgreich eine zweijährige Anlehre als Gal vaniker abzuschliessen, und er habe bis Oktober 2012 in diesem Beruf gearbeitet. Seither habe er vor allem aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht mehr gearbeitet. Aufgrund de r Persönlichkeitsstörung erschienen die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Real itätsprüfung und Urteils bildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle, Intentionalität und Antrieb be ein trächtigt. Trotzdem erscheine der Beschwerdeführer imstande, seine Persönlich keitsdefizite mit einer zumutbaren Willensanstrengung einigermassen zu korrigieren und sich je nach Umgebungseinflüssen, bei vermehrter Rücksicht der Umgebung, einigermasse n anzupassen. Möglicherweise wü rden die Verhaltens auffälligkeiten aber durch den Drogeneinfluss etwas kaschiert.
Dr. C.___ notierte in Bezug auf die Behandlung und Eingliederung (Urk. 13/101/110 f.), dass der Beschwerdeführer nach stationärer Alkoholentzugs behandlung vom 1 8. bis 2 5. Januar 2018 an der Psychiatrischen Un iversitäts klinik D.___ seit Februar 2018 eine unregelmässige ambulante psychologische Behandlung etwa alle 2 Monate im E.___ Zentrum für Suchtmedizin erhalte und sich daneben in keiner psychiatrischen Behandlung befinde . Dem Beschwerde führer
sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik eine Intensivierung der suchttherapeutischen Massnahmen zu empfehlen, um eine vermehrte Krankheitseinsicht mit dem Ziel einer Drogenabstinenz zu erreichen. Allerdings dürfte aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der langjährigen Suchtproblematik bei fehlendem Leidensdruck am ehesten nur eine stationäre Drogenlangzeittherapie zielführend sein. Unter Fortsetzung d es Alkohol-und Drogenkonsums sei keine Besserung der Persönlichkeitsdefizite und Verhaltens auffälligkeiten sowie keine Leistungssteigerung zu erwarten, andererseits könnte ein rasches Absetzen der Suchtmittel zu einer Verschärfung der Persönlichkeits defizite führen. Deshalb erscheine eine Drogenlangzeittherapie mit verhaltens therapeutischen Massnahmen erforderlich. Inwieweit im Rahmen dieser therapeu tischen Massnahmen eine ausreichende Kooperati on und Compliance bestünden, sei nach den Erfahrungen bei der stationären Alkoholentzugsbehandlung fraglich. J edo c h liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor. 3.2
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von F.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und med. pract . G.___ des E.___, vom 5. Februar 2020 hielten diese folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/114): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), differentialdiagnostisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), September 2018 - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Diagnose Juli 2018 - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) - Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer aufgrund der Per sönlichkeitsstörung grosse Diskrepanzen zwischen dem Verhalten und den gel tenden sozialen Normen. Des W eiteren habe sich bereits in der Jugend eine Miss achtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen gezeigt. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen. Allerdings bestehe eine langjährige Beziehung sowie ein soziales Netzwerk. Deshalb bestünden differentialdiagnostische Überlegungen, die in Richtung emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, gingen. Hierfür würden eine ausgeprägte Impulskontrollstörung, Ausbrüche von gewalt tätigem und bedrohlichem Verhalten bei Kritik sowie Emotionsregulationsdefizite sprechen. Des Weiteren habe er eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für verbal aggressives Verhalten, was die Teamfähigkeit sowie eine Unterordnung unter eine autoritäre Führung s person beeinflussen könne. Hinsichtlich der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestünden kurze Konzentrationsspannen, Impulsivität sowie motorische Unruhe. Ausserdem könne es bei Konflikten oder psychosozialen Problemen zu einer Verschlechte rung der Schmerzsymptomatik kommen. Er sei seit Februar 2018 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Im Jahr 2018 sei es zu vier Sitzungen gekommen im Rahmen einer IV-Abklärung. Im März 2019 habe eine Sitzung stattgefunden. Er habe mit seiner Hausärztin eine stationäre Entzugsbehandlung eingeleitet und plane bei ihnen monatliche Sitzungen im Jahr 202 0. Die letzte Kontrolle habe am 1 5. Januar 2020 stattgefunden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungs fähigkeit. Ihr Umfang müsste durch einen Arbeitsversuch ermittelt werden. 3.3
Vom 2 7. Februar bis 1 6. März 2020 befand sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik H.___ AG in Behandlung (Austrittsbericht vom 2 0. März 2020, Urk. 13/118). Die Behandler notierten als psychiatrische Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Tabak: Abhängig keits syndrom (ICD-10 F10.2; ICD-10 F12.2; ICD-10 F17.2). Der Beschwerdeführer sei freiwillig und geplant auf Zuweisung der Hausärztin a uf die Station mit Behandlungsschwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen eing e treten. Da er bereits einige Wochen vor Eintritt einen Alkoholentzug im Spital durchgeführt (vgl.
hierzu Urk. 13/121) und in der Zwischenzeit nur gelegentlich konsumiert habe, hätten sie eine symptomorientierte Entzugsbehandlung mit Oxazepam in Reserve bis maximal 30mg pro Tag initiiert. Der Entzug sei komplikationslos ver laufen.
Im Rahmen einer Belastungserprobung in der gewohnten Umgebung sei es zu einem Konsumereignis gekommen. Dies sei im Rahmen einer Verhaltensanalyse mit dem Patienten bearbeitet worden um alternative Handlungsstrategien zu eruieren. Es wäre ein runder Tisch mit dem Sozialarbeiter geplant gewesen, um die weiteren Schritte zu planen. Dies habe aber aufgrund des Besuchsverbots des BAG abgesagt werden müssen. Am 1 6. März 2020 sei der Austritt in die beste henden Wohnverhältnisse nach abgeschlossener Entzugsbehandlung erfolgt. Bei Austritt habe es keinen Hinweis auf akutes eigen- oder fremdgefährdendes Ver halten gegeben.
Der Beschwerdeführer möchte unbedingt wieder Fuss in der Arbeitswelt fassen, aufgrund der somatischen Beschwerden seien vorerst nur Einsätze und Anstellungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich. Er habe sich in den Gesprächen mit seiner klinischen Sozialarbeiterin als sehr motiviert und inte ressiert für einen Arbeitseinstieg gezeigt.
Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage in der Schweiz sei der Austausch mit dem Sozialarbeiter telefonisch gehalten worden. Die Gemeinde Z.___ habe einige externe Institutionen, welche ein Arbeitsbeschäftigungs- und Bewerbungs coaching-Programm anböten. Wegen der aktuellen Lage fänden diese Programme bis ca. Mai nicht statt. Jedoch werde das Sozialamt jetzt schon ein passendes Programm im handwerklichen Bereich suchen und anmelden. Der Start erfolge, sobald sich die Lage wieder verbessert habe. Geplant sei ein Arbeitseinsatz zu 50 % mit stetiger Steigerung des Pensums. Die Programme seien laut dem Sozial amt nicht speziell befristet, die Kostengutsprachen würden im Halbjahres-Rhythmus verlängert. Zwisc henzeitlich werde er vermehr t und intensiver in ambulante Behandlung gehen. Somit könne eine gute gesundheitliche Stabilität erreicht werden, um einerseits die Auflage für die Intensivierung der Langzeit drogentherapie einzuhalten und andererseits sich optimal für den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt vorbereiten zu können. Des Weiteren erhalte er auch eine geregelte Tagesstruktur, welche den Genesungsprozess weiter fördere. Ziel sei es, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsintegrationsprogramm des Sozial amtes und der intensiven ambulanten Behandlung eine gute Stabilität erreiche, um mit den beruflichen Massnahmen der IV den Weg zurück ins Berufsleben schaffen zu können. 3.4
Fr. F.___ vom E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2020 mit, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers die weitere Abklärung bezüglich beruf licher Reintegrationsmassnahmen/Rente abzubrechen sei. Er habe selbstständig eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgegleist. Er sehe keinen weite ren Bedarf für eine Abklärung . Der Beschwerdeführer sei seit März 2018 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Im Ja hr 2018 sei es im Rahmen einer IV-Abklärung zu vier Sitzungen gekommen. Im März 2019 sei es zu einer Sitzung gekommen . Die letzte Kontrolle sei am 1 5. Januar 2020 erfolgt (Urk. 13/126). 4 . 4 .1
Dr. C.___ konstatierte, dass u nter Fortsetzung des Alkohol-und Drogen konsums keine Besserung der Persönlichkeitsdefizite und Verhaltensauf fällig keiten sowie keine Leistungssteigerung zu erwarten sei, andererseits könn e ein rasches Absetzen der Suchtmittel zu einer Verschärfung der Persönlichkeits defi zite führen. Deshalb erscheine eine Drogenlangzeittherapie mit verhaltens thera peutischen Massnahmen erforderlich. Inwieweit im Rahmen dieser therapeuti schen Massnahmen eine ausreichende Koo peration und Compliance bestehe, sei nach den Erfahrungen bei der stationären Alkoholentzugsbehandlung fraglich. J edo c h liege keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur T herapieadhärenz vor (vgl.
E. 3.1.2).
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___
unterstellte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass mit einer intensiven sucht therapeutischen Massnahme über einen Zeitraum von sechs Monaten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre .
E nt sprechend gingen sie von einer hypothetischen Verbesserung der gesundheitli chen Situation aus (Urk. 2). Demnach ist zu prüfen, ob de m Beschwerdeführer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist. 4 .2
Mit Schreiben vom 2 1. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer folgende Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 13/122) :
«Unsere Abklärungen haben ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend ist oder zumindest längere Zeit andauert. Gemäss der medizinischen Einschätzung kann Ihr Gesundheitszustand mit Facharztbehandlung beim Facharzt für Psychiatrie in dessen Ermessen mit intensiven Suchttherapeutischen Mass nahmen/Drogen langzeittherapie über 6 Monate wesentlich verbessert werden. (…)
Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. (…)»
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die ihm auferlegten Massnahmen n icht zumutbar wären, was auch seitens der Behandler nicht in Frage gestellt wurde:
Die Behandler der Klinik H.___ notierten, dass der Beschwerdeführer vermehrt und intensiver in ambulante Behandlung gehen wird. Somit könne eine gute gesundheitliche Stabilität erreicht werden, um einerseits die Auflage für die Intensivierung der Lang zeitdrogentherapie einzu halten und um andererseits sich optimal auf den Wiedereinstieg vorbereiten zu können (Urk. 13/118/4). 4 .3
Mittels Formular teilte der Beschwerdeführer am 1 2. Juni 2020 mit, dass er die auferlegte Massnahme/ Behandlung bei F.___ im E.___ durchführen lasse. Der letzte Besuch habe dort am 2 6. Mai 2020 stattgefunden.
Mit Schreiben vom 3 0. November 2020 wurde das E.___ gebeten, d en Arztbericht zurückzusenden, w elcher die IV-Stelle bereit s vor mehr als einem Monat zuge stellt habe (Urk. 13/125). Daraufhin teilte Fr. F.___ mit, dass auf Wunsch des Beschwerdefü h rer s die weitere Abklärung bezüglich beruflicher Reintegrations massnahmen/Rente abzubrechen sei. Er habe selbstständig eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgegleist und sehe keinen weiteren Bedarf für eine Abklärung (E. 3.4)
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 darüber in Kenntnis, dass Frau F.___ angegeben habe, dass er seit März 2019 nicht mehr dort in Behandlung gewesen sei und forderte ihn auf, bis zum 1 2. Januar 2021 den Behandler anzugeben, wo er die Massnahmen umsetze (Urk. 13/127-128). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vernehmen .
D ie Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin die Abweisung des Rentenbegehrens mit der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021 (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde hiergegen vor, dass die Beschwerdegegnerin von der Durchführung im E.___ bei Fr. F.___ gewusst habe. Darüber hinaus habe er in dem Zeitraum 5 Urinproben abgegeben, von denen 5 negativ gewesen seien (Urk. 1). Einen Bericht oder eine Bestätigung des E.___, dass Urinproben abgegeben worden seien und eine intensive s uchtthera peutische M assnahme /Drogenlangzeittherapie über 6 Monate stattgefunden hat, reichte der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht ein. 4.4
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist . Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dies jedoch nicht entscheidend, da die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.
Im übrigen ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Hand ha bung der Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungs- und der Mit wir kungs pflicht mangelhaft ist. Es wird nicht unterschieden zwischen der Schaden minderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu anzuhalten, den Schaden zu mindern, und der Mitwirkungs pflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die den Zweck hat, die Versicherten dazu zu verpflichten, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Beide Pflichten haben zwar ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, jedoch unterschiedliche Sanktionen, nämlich die Verweigerung oder Kürzung der Leistungen bei Verletzung der Schadenmin derungspflicht und die Nichteintreten oder Akten entscheid bei Verletzung der Mitwirkungspflicht. Daran ändert nichts, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, wo die gleichzeitige Auferlegung beider Pflichten sinnvoll sein kann. Im vorliegenden Fall zielt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. April 2020 auf beide Pflichten, diese werden allerdings nicht näher ausgeführt, sondern lediglich auf das Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungs pflicht» verwiesen, dass im Dossier nicht zu finden ist (Urk. 13/122/1-2). Das bei gelegte Rücksendeformular wiederum ist mit «Schadenminderungspflicht: Anga ben der Behandler und Einverständniserklärung» umschrieben (Urk. 13/122/3-4). Mehr begriffliche Klarheit, Transparenz und Stringenz wären zumindest sehr wünschenswert.
5.
5 .1
Das bidisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 2. Mai 2019 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 13/101/9 ff.; Urk. 13/101/45 ff.; Urk. 13/101/72 ff.; Urk. 13/101/95 ff.) samt einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/101/49 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 13/101/5 ff.; Urk. 13/101/42 f.; Urk. 13/101/63 f.; Urk. 13/101/89 ff.) abge geben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander.
Die somatischen Einschränkungen wurden seitens der Gutachter ausführlich dargelegt und sind schlüssig und nachvollziehbar. Arztberichte, welche aus somatischen Gründen eine höhere Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrschein lich erscheinen lassen würden, liegen nicht in den Akten . 5 .2
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. C.___ nebst der Persönlichkeits störung auch Psychische Störungen durch Alkohol, Cannabinoide und multiplen Substanzgebrauch und qualifizierte diese als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.1.2).
Aus den Berichten des E.___ als auch der Behandler der Klinik H.___ (E. 3.2-E.3.4) gehen keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte hervor, mit denen sich der psychiatri sche Gutachter nicht befasst hat oder die ihm entgangen wären – ent sprechend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äussern, kein Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.
2.2).
Da Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvoll ziehbar und schlüssig verneinte (vgl. hierzu E. 3.1.2) und keine Arztberichte vor liegen, welche Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken würden, kann auf weitere Ausführungen zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 28 1 verzichtet werden (vgl. E. 2.3 .2).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bezweifelt, das s eine intensivierte Drogenlang zeittherapie eine Verbesserung erbringen würde, da ein wesentlicher Teil seiner Einschränkungen somatisch bedingt sei (vgl. hierzu Urk. 1). 5.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des B.___
- im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 13/58) - überwiegend wahrscheinlich, dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, vollumfänglich zumutbar sind (vgl. E. 3.1.1).
Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten mate riellen Beurteilung mit Verfügung vom 1 5. De zember 2014, in welcher eine leichte, zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter Meidung starker linker Arm-Ellenbogen-Belastungen sowie monoton-repetitiver Rumpf fehlhaltungen vollschichtig als zumutbar erachtet wurde, wodurch sich ein Inva liditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 13/58), keine anspruchsbeeinflussende Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat und es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Der Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Prüfung einer Rente/beruf li cher Massnahmen. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegen stand der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2021 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
7 .
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 11/1-2). Antrags gemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unent g elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova