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IV.2021.00356

Rückweisung zur Prüfung von geeigneten beruflichen Massnahmen.

Zürich SozVersG · 2021-09-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2005, besuchte

nach dem Kindergarten eine Einschulungsklasse und ab der 2. bis zur 6. Klasse eine K leinklasse in A.___ .

Im Schuljahr 2018/ 2019 trat sie in die Oberstufe (Regelklasse Sek undarschule C) ein . Nach einem A ufenthalt in der Kr isenintervention B.___ wurde ab März 2019 eine Fremdplatzierung im Jugendheim C.___

organisiert (vgl. Urk. 7/2/2 f. und

Urk. 7/3/1). Im November 2019 fand der Übertritt in die Mädchen wohngruppe der Stiftung Z.___

statt, wo die Versicherte

die Ober stufe besuchte (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/14/ 9). Über die Stiftung Z.___ meldete sich die Versicherte a m 2 6. Oktober 2020 für berufliche Massn ahmen (IV-Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung)

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/4 und Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zog

medizinische

Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/12, Urk. 7/15) und der P sychiatrischen Universitätsklinik E.___

bei (Urk. 7/17 / 12 -17). Nach einer Besprechung zwischen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der IV-Berufsberatung und der IV-Kundenberatung (vgl. Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle m it Vor bescheid vom 1. Februar 2021 (Urk. 7/19) die Vernei nung eines Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Februar 2021 (Urk. 7/22) Einwand unter Beilage eines weiteren Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ (Urk. 7/20) und eines Schulberichts der Stiftung Z.___ (Urk. 7/21). M it Verfügung vom 3. Mai 2021 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn e

und verneinte den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Stiftung Z.___ (vgl. 3/4), am 2 0. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, d ie Verfü gung vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf Unterstützung bei der erstmalige n beruflichen Ausbil dung hat . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1. 4

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den

Anspruch auf erstmalige berufliche Aus bildung mit der Begründung (Urk. 2), dass g emäss Stellungnahme des RAD kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vor liege, die beschriebenen Ein schränkungen de r psychischen Fähigkeiten nur leichtgradig

seien und sich diese nach S istieren des Cannabiskonsums noch verbessern lassen könnten . G emäss Einschätzung ihrer Berufsberatung seien damit keine funktionalen Ein schränkungen vor handen, welche die berufliche Ausbildung wesentlich ein schränkt en und einen Anspruch auf Massnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung begründen könnten . Somit bestehe kein A nspruch auf diese Leistungen . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe aufgrund einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und ihrer niedrigen Intelligenz IQ 70-84, welche als Lernbehinderung g elte, Anspruch auf Unterstützung

bei der erstmaligen beru flichen Ausbildung durch die Beschwer degegnerin . Auch eine offizielle Multicheck - Eign ungsanalyse im EBA - Bereich zeige, dass sie in

den schulischen Bereichen nicht über aus reichendes Lernpoten tial verfüge, um einer EBA - Lehre im ersten Berufsmarkt stand halten zu können . Die schulischen Werte seien klar im nicht ausreichenden Bereich, dies bei durch sch nittlichen praktischen Werten. D ie Diagnosen und Ergebnisse der Beric hte der Universitätsklinik F.___, der SAV-Beri cht des Schulpsychologen und der Multi check beschrieben klar, dass sie aufg rund des niederen kognitiven Potentials u nd der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, welche im Jahr 2013 und nochmals im Jahr 2019 festgestellt w orden sei, den Anforderungen einer

Ausbil dung

ohne Unterstützung nicht g ewachsen sei . 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/17/12-17) führte Oberärztin Dr. med. G.___ aus (S. 1), die Zuweisung sei durch die Mutter und auf Initiative der Therapeutin Frau H.___ und im Auftrag des SPD A.___ erfolgt. Die Therapeutin sehe die Beschwerdeführerin sei August 2015 und zuvor habe bereits eine Therapie am SPD A.___ von Januar 2013 bis

Ende 2014 bestanden, wobei der Anmeldungsgrund ein auffälliges Sozial verhalten mit schwankender Stimmung gewesen sei. In der Therapie wirke die Beschwerdeführerin oft ambivalent, traurig, überfordert mit den täglichen Kon flikten und der eigenen Gefühlslage, was durch die Therapie nicht wesentlich habe verändert werden können. Daher sei der Wunsch nach psychiatrischer Abklärung an der I.___ mit Schwerpunkt Verhalte n, Emotionen und Persönlich keit erfolgt.

Im Ersteindruck zeige sich eine 12-jährige, körperlich sehr viel älter wirkende, grossgewachsene Jugendliche, welche problemlos mit der Untersucherin in Kon takt komme, sich im Gespräch der Erwachsenen jedoch sehr zurücknehme . Der geplanten Abklärung sehe sie eher gleichgültig und ohne viel Emotionen ent gegen. Lebh after wirke sie, als das Gespräch auf eine vorgeschlagene sportl iche Freizeitbeschäftigung komme. Die Beschwerdeführerin gebe auf konkrete einfa che Fragen klare und kurze Antworten;

Auskunft über ihre eigenen Gefühle zu geben, falle ihr eher schwer. Psychomotorisch sei sie unauffällig, i m Verh alten freundlich und angepasst. Die Auffassung und Konzentration sei im Gespräch nur schwer beurteilbar. S ie habe teilweise aber Mühe,

die Fragen nach ihrer Befind lichke it genau zu beantworten. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Hin weise für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Beschwerdeführerin wirke aber in de r Stimmung etwas niedergedrückt und im Affekt eher etwas flach. Sie sei p sychomoto risch ruhig und im Antrieb normal .

Sie berichte über normalen Appetit und darüber, dass sie keine Ein

- oder Durchschlafstörungen habe (S. 2) .

Klinisch beurteilt zeigten sich kursorisch keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung oder tiefgreifende Entwicklungsstörung. Es könne eine a kzentuierte Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von ängstlich-vermeidende n und teils noch kindlichen Persönlichkeitszügen vermutet werden und es bestün den einig e Hinweise auf eine zusätzliche Bindungsstörung, jedoch keine klare Diagnose . Als Diagnosen nannte die Ärztin ein e

Dysthymia, ICD - 10

F34.1, und eine akzentuierte Persönlichkeit in Richtung ICD- 10 F60.6 mit vermehrter Unsi cherheit, Gefühlen von Minderwertigkeit und Versagensängsten (S. 4). 3.2

I n

einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___

vom 13. August 2019 (Urk. 3/1) diagnostizierten die Ä rzte eine h y perkinetische Stö rung des Sozia lverhaltens (ICD- 10 F 90.1), niedrige Intelligenz IQ 70-84, Schlaf störung, Adipositas, anamnestisch regelmässiges Auftreten von Schlafpa ralyse n und deutliche soziale Beeinträchtigungen (S . 6 f.) .

Zum Befund führten die Ärzte aus (S. 3), bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 14-jährige, gross gewachsene und dadurch auch älter wirkende, über gewichtige, zurückhaltende, altersentsprechend gekleidete Jugendliche mit gutem Augenkontakt. Sie sei im Kontakt eher verschlossen und leicht gereizt und während der Sitzung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Interview zeigten sich keine Hinweise auf Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedächtniss chwierigkeiten, jedoch berichte sie über starke Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, die auch die Mutter bestätige. Das formale Denken beschreibe die Beschwerdeführerin als grübelnd und ideenflüchtig, was auch innerhalb der Abklä rung immer wieder auffalle . Wenn sie fokussiert sei, seien die Angaben und das Denken kohärent. Sie verneine Zwangsgedanken und – h andlun gen

sowie Ich Störungen, berichte aber über Misstrauen und ein starkes Gefühl, beobachtet zu werden, vor allem, wenn sie alleine im Zimmer sei. Weiter gebe sie ungewöhn liche Denkinhalte an, so den Glauben an Dämone

und

auch optische und visuelle Halluzinationen

in Form einer schwarzen Gestalt, welche mit ihr reden würde. Die Wahrnehmungsstörungen würden dabei ausschliesslich im Zusammenhang mit Schlafparalyse n stattfinden . Eine Realitätsüberprüfung sei aber vorhanden. Weiter gebe die Beschwerdeführerin als taktile Halluzination an, dass sie das Gefühl habe,

berührt zu werden. Affektiv sei sie spürbar aber

reduziert sc hwin gungsfähig. D ie Stimmung

sei leicht deprimiert, gereizt und affektlabil. Zudem

berichte sie von Hoffnungslosigkeit und Gefühllosigkeit. Der Antrieb sei normal, m otorisch sei sie unruhig . Zudem berichte

sie von starken Eins chlaf- und Durch schlafstörungen und über Alpträume und Schlafparalyse. Ein sozialer Rückzug sei phasenweise vorhanden, jedoch nicht überdauernd. Der Appetit sei normal bis übermässig. Es sei n ichtsuizidales selbstverletzendes Verhalten (Ritzen) am linken Unterarm vor gekommen, komme aber seit mehreren Monat en nicht mehr vor . Auf Nachfrage berichte sie über lebensmüde Gedanken, habe aber keine konkre ten Suizidpläne und könne sich klar von suizidalen Handlungen distanzieren.

Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, der Mutter, der eingeholten Anamnese der Wohngruppe sowie unter Einbezug der früheren und aktuellen Abklärungsbefunde müsse von einer komplexen Entwicklungs- und Beziehungsstörung bei schwierigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen ausgegangen werden. Daneben bestehe ein erwiesenermassen niedriges kogni tives Potential, das Boden für wiederholte Überforderungssituationen biete bei Anforderungen des täglichen Lebens sowie schulisch-beruflichen Leistungen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin Symptome einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, die gemäss der Anamnese mit der Mutter sich auch schon in der frühen Kindheit hätten finden lassen, so dass die D iagnose gerechtfertigt erscheine . Daneben habe die Beschwerdeführerin ein somatisierendes Verhalten ent wickelt, um darüber Beziehung und Aufm erksamkeit herzustellen. D abei könne der Bezu g zum Verhalten der Mutter, die ebenfalls wiederholt somatische Abklärungen bei sich durchführe n lasse, hergestellt werden .

Zur Therapie- und Massnahmenplanung führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin benötige im schulischen sowie erzieher isch-sozialpädagogischen Umfeld kleine Gruppen, die eine enge Begleitung, Struktur und Unterstützung ermög lich ten, sowie stabile Beziehungsangebote. A ufgrund der hyperkinetischen Symp tomatik sei ein e

Medikation mit langwirksamen Stimulantien zu versuchen, die betreffend Konzentration und Impulsivität zu einer Verbesserung verhelfen könnten. Daneben seien Massnahmen zur

Abschirmung

von Reizen im Lernum feld zu bedenken und die Untert eilung von Aufgaben in kleinere Arbeitsschritte h ilfreich. Im Gedanken an die anstehende Berufswahl und das eng begleitete Setting, das die Beschwerdeführerin benötige, sei di e frühzeitige Anmeldung bei der IV für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu empfehlen, um allenfalls eine IV-gestützte Lehrstelle in Anspruch nehmen zu können . Zudem wäre e ine ambu lante Psychotherapie wünschenswert. Dafür sei die Beschwerdeführerin jedoch momentan nicht motiviert (S. 8) . 3.3

Im Bericht des Schulpsychologische n Dienst es SOD A.___ vom 7. November 2019 (Urk. 7/2) führte der zuständige Schulpsychologe aus (S. 7 f.), die Beschwer deführerin sei von der 2. bis zur 6. Klasse in einer sehr gut geführten Kleinklasse geschult worden. Parallel dazu habe sie psychotherapeutische Begleitung erhal ten. Trotz missglücktem Reintegrationsvers uch im Verlaufe der 6. Klasse sei sie in der Oberstufe i n eine normale Sek

C eingeteilt worden. Darauf seien starke Krisen sowohl im sozialemo tional en Bereich wie emotionale Kri sen mit wahn haften Aspekten, selbstverletzendem Verhalten und suizidalen Äusserungen, als auch im schulischen Lernen gefolgt . Nach einer Eskalation in der Familie sei die Beschwerdeführerin im Herbst 2018 für einen drei monatigen Aufenthalt in der Kri seninterventi on B.___ platziert worden und p arallel dazu sei eine KOFA -Abklärung erfolgt, welche eine längerfristige Fremdplatz ierung im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin und den Eltern empfohlen habe. Im März 2019 sei die Beschwerdeführerin ins Jugendheim C.___ über getreten und habe dort die öffentliche Sekundarschule i m Schulhaus J.___

besucht. Während das C.___ anfänglich mit der Beschwerdeführerin habe pädagogisch arbeiten können, sei die Situation in der Schule v on Beginn an überaus schwierig gewesen. Sie sei nicht nur stoffl ich weit im Rückstand gewesen und habe sich auch kaum auf das Lernen einlassen können .

Auch ihr emotionales und soziales Verhalten sei derart gewesen, dass sie nur in einem kleinen Teil der Zeit dem Unterricht habe folgen können. In der übrigen Zeit, wenn sie überhaupt zur Schule gekom men sei, habe sie individuell betreut werden müssen .

Die Schulpflege A.___

habe als Notfallmassnahme 15 Assistenzstunden bewilligt . Trotz di eser Unterstüt zung habe die Schule J.___

mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Schul system überfordere und sie

eine viel

individuellere und engere Betreuung benötige, als die Schule dies leisten könne. Mit fortschreiten dem

Aufenthalt habe auch das Jugendheim C.___ von grösseren Schwierigkeiten berichtet und sich Sorgen gemacht, dass sich der emotionale Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtere . A uch im Wohnbereich sei deshalb häufig eine Eins-zu-eins-Betreuung benötigt worden . D as C.___

könne dies aber nicht oder nur ungenügend leisten und es werde

ein Schulheim benötigt, das Erfahr ung mit schulisch/intellektuell schwächeren und emotional labilen und bedürftigen Jugend lichen habe . 3.4

Die Stiftung Z.___ führte im Bericht vom 2 1. September 2020 (Urk. 7/3/1 4) zu Händen der Invalidenversicherung aus, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2019 vom Familienzentrum C.___ in K.___ in die Mädchenwohngruppe L.___ der Stiftung Z.___ übergetreten. Aufgrund einer Lernbehinderung habe die schulische Förderung in einer öffentlichen Regelschule nicht mehr gewährleistet werden können. Ferner sei en in der Her kunfts institution umfassende Freiheiten gewährt worden, mit denen sie nicht habe umgehen können und die sie massiv verunsichert und sie in ihrer alters- und sozialadäquaten Entwicklung behindert hätten. Ebenfalls sei sie durch eine schwierige und konfliktbehaftete Scheidung der Eltern traumatisiert worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 15-jährige junge Frau, kameruni scher Herkunft, von grosser Statur, deren körperliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen sei. Zu Beginn in der Stiftung habe sie ihre Gefühle, insbesondere das Aufkommen von Wut und Aggressionen, nur schwer unter Kontrolle gehabt und auf

vermeintliche Kritik sehr schnell

heftig reagiert, dabei sei

sie unvermittelt in eine Abwehrhal tung gegangen. Zwischenzeitlich gelinge es ihr, ihre Gefühle zu kanalisieren, bzw. das Gefühl Wut zu verbalisieren und darüber zu sprechen. Um sich selber zu regulieren und in Folge eines chronischen Konsums, habe sie täglich mehrmals (illegal) Cannabis konsumiert. Die Vorabklärung en 2020 in einer psychiatrischen Drogenrehabilitati onsklinik in M.___ hätten erge ben, dass die Diagnose einer Drogenabhängigkeit gestellt werden könne, aber die Cannabis-Abhängigkeit als alleinige Problemstellung für einen vollstationären Aufenthalt nicht ausreiche nd sei.

Es sei eine ambulante Drogentherapie empfoh len worden, an der die Beschwerdeführerin aktuell teilnehme. Im Sozialverhalten zeige sie sich im Kontext der Gruppe sehr extrovertiert, stehe gerne im Mittel punkt und führe das Wort hinsichtlich der vermeintlichen Gruppeninteressen. Dabei werde ihr Verhalten gegenü ber ihr fremden Personen teilweise als provo zierend bis beleidigend erleb

t. Sie habe kreative Ideen bezüglich ihrer Freizeit gestaltung, diese seien aber teilweise nicht bis zum Schluss durchgedacht; thema tisiert werden müsse

in diesem Zusammenhangetwa

der Umgang mit Geld oder auch, dass ein Hobby nicht schnell wieder aufgegeben werde n könne . Sie pflege kaum eigene Freundschaften und während der Woche beschäftige sie sich auf der Gruppe zumeist mit You Tube und/oder Musik. Sie sei 174 cm gross und wiege 98.4 kg und klage häufig über Schmerzen, die sich nach entsprechenden ärztli chen Untersuchungen aber als medizinisch unbegründet er w i e sen hätten . Auf grund des bekannten Cannabisk onsums, insbesondere während den Wochen enden, nehme sie derzeit an eine r externen Suchttherapie teil .

A ufgrund von Ein schlafproblemen sei von der behandelnden Psychiaterin das Medika ment Sequase verordnet worden, das bei Bedarf eingenommen werde.

Vor dem Hintergrund einer angestrebten Berufsausbildung sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin sozialadäquate Verhaltensmuster erlerne, die es ihr ermög lichten, sich sicher und selbstbewusst in der Berufs- und Erwachsen enwel t zu bewegen. Dazu gehört en

sowohl das Ein- und Unterordnen wie auch das Annehmen von konstruktive m Feedback von Erwachsenen . Das

Einhalten von persönlichen Strukturen w ie Ordnung, Sauberkeit, Hygiene sowie das Einhalten von Regeln und Pün ktlichkeit stell t e n einen weiteren wichtigen Bereich dar, in welchem die Beschwerdeführerin noch nicht sattel f est sei. Sie sei in ihrer Berufs wahl n och unsicher und möchte deshalb das zehnte Schulj ahr bei ihnen (Stiftung Z.___)

im kommend en Jahr absolvieren, was aus Sicht der Stiftung sehr zu empfehlen sei . Die Beschwerdeführerin brauche für ihre berufliche Integration zwingend Begleitung beim Lernen und hinsichtlich soziale r Themen .

D aneben sollte sie auch ihren THC-Konsum weiter deutlich reduzieren, um psychische und körperliche Spätfolgen zu vermeiden. 3.5

Dr. med. univ. N.___, Oberarzt am O.___ Zentrum für Suchtmedizin, wies im undatierten Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin auf die seit 2 5. Sep tember 2020 durchgeführte wöchentliche Behandlung hin mit letzter Kontrolle vom 18. Dezember 2020 (Urk. 7/15). Als Diagnose n nannte der Arzt: -

Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F12.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (F60.31)

Der Arzt führte au s, d ie 15-jährige Beschwerdeführerin komme zur ambulanten Behandlung aufgrund einer dreijährigen Cannabisabhängigkeit und einer aktu ellen schweren psychosozialen Situation. Mehrere Versuche abstinent zu bleiben, seien ohne Erfolg geblieben. Vor einigen Tagen habe sie den Konsum r edu ziert;

aktuell leide sie unter leichte n Entzugserscheinungen, Konzentrations störungen, innere r Unruhe, leichte n Schlafs törungen, Interessenverlust und aggressive n ver bale n Ausbrüche n . Auslöser für die aktuelle Krise s eien Unzufrie denheit mit dem Leben im Internat, viele Einschränkungen und finanzielle « Beschwerden » . Erfah rung mit anderen psychotropen Substanze n habe die Beschwerdeführerin keine;

das Z iel sei,

einen k ontrollierten Konsum nur am Wochenende bis max imal drei Joints

zu erreichen (Ziff. 1.2) . Bei vollständigem Verzicht auf Cannabis oder bei einer deutlichen Reduktion des Konsums sei eine günstige Prognose mit langen symptomfreien Intervallen und guten Chancen auf eine erfolgreiche langfristige Arbeitseingliederung zu erwarten. Die weitere Prog nose bei der Diagnose einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vo m

Borde r line Typ sei bei gleich zeitig vorliegendem Abhängigkeitssyndrom stark vom Substanzkonsumverhalten der Beschwerdeführerin und regelmässige n ambulante n psychiatrisch-psychothe ra peu tischen Terminen abhängig (Ziff. 3.3) . Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100% arbeitsfähig und wünsche sich eine Tätigkeit als Logistikerin (Ziff. 4.1). 3.6

RAD-Arzt Dr. P.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, verneinte in seiner A ktenbeurteilung vom 8. April 2021 (Urk. 7/26/2) die Frage

eines für die berufliche Ausbildung erschwerend en Gesundheitszustandes. Dazu führte er aus, aktuell liege kein somatisch bedingter invalidisierender G esund heits schaden vor . Die früher beschriebene Lernstörung/-einschränkung und die Symptomatik des ADS sei en am ehesten psychosozial bedingt. Die aktuell beschrie benen Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten seien nur leicht gradig und sollten sich nach Sistieren des Cannabiskonsums noch verbessern. Somit ergebe sich aktuell in der Zusammenschau aller vorliegenden Berichte kein Anspruch auf Massnahmen nach Art.16 IVG. 4. 4.1

Es ist aktenkundig, dass d ie am 1 0. Mai 2005 geborene und im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2021 knapp 16-jährige B eschwer deführerin

bereits nach dem Kindergarten in eine r Einschulungsklasse und von der 2. bis zur 6. Klasse im Rahmen einer Kleinklasse unterrichtet wurde . D er Über tritt in eine Regelklasse der Oberstufe Sek C gelang nicht und war mit einer Krise verbunden, die zu einem dreimonatigen Aufenthalt in einer Kriseninterventions einrichtung

führte. Auch b ei der anschliessend en Fremdplatzierung im Jugend heim

C.___ konnte

die Förderung der Beschwerdeführer in im Rahmen einer öffentlichen Regelschule nicht gewäh rleistet werden .

Deshalb fand i m November 2019 der Übertritt in die Stiftung Z.___

(Sonderschulinternat) statt, wo die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das dritte Jahr (9. Schuljahr) der Oberstufe besucht e (E. 1,

E. 3.3 und E. 3.4 hiervor, vgl. auch Urk. 7/3/5-10) . 4.2

In medizinischer Hinsicht ist aktenkundig, dass ein auffälliges Sozialverhalten bereits anfangs 2013 –

die Beschwerdeführerin war knapp 8- j ährig – therapeu tis che Interventionen e rforderte . Spätere Erstabklärungen

in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ führten zur Diagnose einer Dysthymia, ICD- 10 F34.1 und eine r akzentuierte n Persönlichkeit in Richtung ICD- 10 F60.6 (ängstlich ver meidende Persönlichkeitsstörung) . W eitere Abklärungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik

ergaben die Diagnose einer h y perkinetischen Störung des Sozi a l verhaltens (ICD- 10 F90.1) und eine niedrige Intelligenz IQ 70-84 (E. 3.1 und E.

3.2); zuletzt wurde die Diagnose einer e motional instabile n Persönlich keits störung vom Borderline Typ (ICD- 10 F60.31) gestellt . Daneben ist eine Such t problematik (dreijährige Cannabisabhängigkeit) aktenkundig, welche im Jahr 2020 zu einer Vorabklärung in einer Drogenrehabilitationseinri chtung geführt hat. D ie Suchtproblematik wurde dabei nicht als ausreichend für einen stationären A ufenthalt erachtet (vgl. E. 3.4 hiervor); diesbezüglich befindet sich die

Beschwerdeführerin s eit 25. September 2020 einmal wöchentlich bei Dr. N.___ in Behandlung (E. 3.5). 4.3

Die Stellungnahme des RAD, wonach die Symptomatik des ADS am ehesten psy chosozial bedingt sei,

greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die Beschwerde führerin zei gt e bereits seit der Einschulung medizinische Auffälligkeiten, die es ihr nicht ermöglichten, die Regelschule zu besuchen. Auffällig ist auch der frühe Konsum von S uchtmitteln, welcher offenbar bereits im Primarschulalter einsetzte und zur Abhängigkeit führte. Mit den Untersuchungsbefunden und der Diagnose einer hyperkinetischen St örung des Sozialverhaltens (ICD- 10 F90.1; zur Verwen dung der dazugehörenden Begriffe ADS, ADHS, vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 362), die zuletzt gar im Rahmen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt a.a.O. S. 276 f.) gesehen wurde n,

ist eine psychische Gesundhei ts beeinträchtigung vorhanden, welche

die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungs - und Ausbildungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträch tigt. D ie Eignungs analyse Multicheck (Logistiker/in EBA) vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/14 / 5-8), welche für Jugendliche mit tiefem schulischen Leistungsniveau entwickelt und für die Beschwerdeführerin von der Stiftung Z.___

einge reicht wurde, zeigt sodann auf, dass diese den Anforderungen eine r solche n Aus bildung auf dem ersten Arbeitsmarkt (noch) nicht gewachsen ist . Somit

ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___

ein zehnte s Schuljahr empfohlen hat (vgl. E. 3.4) .

Im Weiteren ist zu beachten, dass berufliche Massnahmen auch zum Zweck haben, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, die leistungsein schränkend, jedoch nicht krankheitsbedingt sind (vgl. Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 16). Hierfür erscheint der geschützte Ausbildungs- und Wohnrahmen in der Stiftung Z.___

geeignet. Im Hinblick

auf eine teilweise ungute Arbeitshaltung, allfällige nicht krankheits bedingte Überzeugungen, eine

gewisse Unzuverlässigkeit beispielsweise im Lern verhalten oder ein Hinwegsetzen über bestimmte Regeln (Cannabiskonsum) gehört es vorliegend

zur Aufgabe des unterstützenden Lern- und Wohnumfeldes, persönlichkeitsbildend zu wirken, um die Beschwerdeführerin so zu einer Verbes serung im Verhalten zu führen, was die Grundlage für eine spätere berufliche Integration legt .

Insofern bildet die

teilweise fehlende Ar beits- und Leistungs haltung keinen Ausschlussgrund für ein invaliditätsbedingt schützendes beruf liches Ausbildung sumfeld, so ndern zeigt vielmehr die Notwendigkeit eines solchen

auf .

Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nachweislich von einer Invalidität bedroht, weshalb ihr grundsätzlich

der Zugang

zu berufliche n Massnahmen der Invalidenversicherung zu gewähren ist .

Indem d ie Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung pauschal verneint

hat, hat sie sich zu Unrecht nicht

damit auseinander gesetzt, in welcher Form die Beschwerde führerin allenfalls Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt und welche Leistungen sie hierfür b eanspruchen könnte . In Betracht fallen vorliegend insbesondere die Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG (E. 1.2) und die Erstattung der allenfalls anfallenden gesundheitsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG (E. 1.3 und E. 1.4) .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung von geeigneten beruflichen Massnahmen und zur neuen Verfügung an die B eschwerdegegnerin zurück gewiesen wird .

5.

D a die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleist ungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 2005, besuchte

nach dem Kindergarten eine Einschulungsklasse und ab der 2. bis zur 6. Klasse eine K leinklasse in A.___ .

Im Schuljahr 2018/ 2019 trat sie in die Oberstufe (Regelklasse Sek undarschule C) ein . Nach einem A ufenthalt in der Kr isenintervention B.___ wurde ab März 2019 eine Fremdplatzierung im Jugendheim C.___

organisiert (vgl. Urk. 7/2/2 f. und

Urk. 7/3/1). Im November 2019 fand der Übertritt in die Mädchen wohngruppe der Stiftung Z.___

statt, wo die Versicherte

die Ober stufe besuchte (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/14/ 9). Über die Stiftung Z.___ meldete sich die Versicherte a m

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1. 4

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. 2.

E. 2 .

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Stiftung Z.___ (vgl. 3/4), am 2 0. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, d ie Verfü gung vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf Unterstützung bei der erstmalige n beruflichen Ausbil dung hat . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den

Anspruch auf erstmalige berufliche Aus bildung mit der Begründung (Urk. 2), dass g emäss Stellungnahme des RAD kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vor liege, die beschriebenen Ein schränkungen de r psychischen Fähigkeiten nur leichtgradig

seien und sich diese nach S istieren des Cannabiskonsums noch verbessern lassen könnten . G emäss Einschätzung ihrer Berufsberatung seien damit keine funktionalen Ein schränkungen vor handen, welche die berufliche Ausbildung wesentlich ein schränkt en und einen Anspruch auf Massnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung begründen könnten . Somit bestehe kein A nspruch auf diese Leistungen .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe aufgrund einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und ihrer niedrigen Intelligenz IQ 70-84, welche als Lernbehinderung g elte, Anspruch auf Unterstützung

bei der erstmaligen beru flichen Ausbildung durch die Beschwer degegnerin . Auch eine offizielle Multicheck - Eign ungsanalyse im EBA - Bereich zeige, dass sie in

den schulischen Bereichen nicht über aus reichendes Lernpoten tial verfüge, um einer EBA - Lehre im ersten Berufsmarkt stand halten zu können . Die schulischen Werte seien klar im nicht ausreichenden Bereich, dies bei durch sch nittlichen praktischen Werten. D ie Diagnosen und Ergebnisse der Beric hte der Universitätsklinik F.___, der SAV-Beri cht des Schulpsychologen und der Multi check beschrieben klar, dass sie aufg rund des niederen kognitiven Potentials u nd der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, welche im Jahr 2013 und nochmals im Jahr 2019 festgestellt w orden sei, den Anforderungen einer

Ausbil dung

ohne Unterstützung nicht g ewachsen sei . 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/17/12-17) führte Oberärztin Dr. med. G.___ aus (S. 1), die Zuweisung sei durch die Mutter und auf Initiative der Therapeutin Frau H.___ und im Auftrag des SPD A.___ erfolgt. Die Therapeutin sehe die Beschwerdeführerin sei August 2015 und zuvor habe bereits eine Therapie am SPD A.___ von Januar 2013 bis

Ende 2014 bestanden, wobei der Anmeldungsgrund ein auffälliges Sozial verhalten mit schwankender Stimmung gewesen sei. In der Therapie wirke die Beschwerdeführerin oft ambivalent, traurig, überfordert mit den täglichen Kon flikten und der eigenen Gefühlslage, was durch die Therapie nicht wesentlich habe verändert werden können. Daher sei der Wunsch nach psychiatrischer Abklärung an der I.___ mit Schwerpunkt Verhalte n, Emotionen und Persönlich keit erfolgt.

Im Ersteindruck zeige sich eine 12-jährige, körperlich sehr viel älter wirkende, grossgewachsene Jugendliche, welche problemlos mit der Untersucherin in Kon takt komme, sich im Gespräch der Erwachsenen jedoch sehr zurücknehme . Der geplanten Abklärung sehe sie eher gleichgültig und ohne viel Emotionen ent gegen. Lebh after wirke sie, als das Gespräch auf eine vorgeschlagene sportl iche Freizeitbeschäftigung komme. Die Beschwerdeführerin gebe auf konkrete einfa che Fragen klare und kurze Antworten;

Auskunft über ihre eigenen Gefühle zu geben, falle ihr eher schwer. Psychomotorisch sei sie unauffällig, i m Verh alten freundlich und angepasst. Die Auffassung und Konzentration sei im Gespräch nur schwer beurteilbar. S ie habe teilweise aber Mühe,

die Fragen nach ihrer Befind lichke it genau zu beantworten. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Hin weise für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Beschwerdeführerin wirke aber in de r Stimmung etwas niedergedrückt und im Affekt eher etwas flach. Sie sei p sychomoto risch ruhig und im Antrieb normal .

Sie berichte über normalen Appetit und darüber, dass sie keine Ein

- oder Durchschlafstörungen habe (S. 2) .

Klinisch beurteilt zeigten sich kursorisch keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung oder tiefgreifende Entwicklungsstörung. Es könne eine a kzentuierte Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von ängstlich-vermeidende n und teils noch kindlichen Persönlichkeitszügen vermutet werden und es bestün den einig e Hinweise auf eine zusätzliche Bindungsstörung, jedoch keine klare Diagnose . Als Diagnosen nannte die Ärztin ein e

Dysthymia, ICD -

E. 6 ). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 F90.1; zur Verwen dung der dazugehörenden Begriffe ADS, ADHS, vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 362), die zuletzt gar im Rahmen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt a.a.O. S. 276 f.) gesehen wurde n,

ist eine psychische Gesundhei ts beeinträchtigung vorhanden, welche

die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungs - und Ausbildungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträch tigt. D ie Eignungs analyse Multicheck (Logistiker/in EBA) vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/14 / 5-8), welche für Jugendliche mit tiefem schulischen Leistungsniveau entwickelt und für die Beschwerdeführerin von der Stiftung Z.___

einge reicht wurde, zeigt sodann auf, dass diese den Anforderungen eine r solche n Aus bildung auf dem ersten Arbeitsmarkt (noch) nicht gewachsen ist . Somit

ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___

ein zehnte s Schuljahr empfohlen hat (vgl. E. 3.4) .

Im Weiteren ist zu beachten, dass berufliche Massnahmen auch zum Zweck haben, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, die leistungsein schränkend, jedoch nicht krankheitsbedingt sind (vgl. Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 16). Hierfür erscheint der geschützte Ausbildungs- und Wohnrahmen in der Stiftung Z.___

geeignet. Im Hinblick

auf eine teilweise ungute Arbeitshaltung, allfällige nicht krankheits bedingte Überzeugungen, eine

gewisse Unzuverlässigkeit beispielsweise im Lern verhalten oder ein Hinwegsetzen über bestimmte Regeln (Cannabiskonsum) gehört es vorliegend

zur Aufgabe des unterstützenden Lern- und Wohnumfeldes, persönlichkeitsbildend zu wirken, um die Beschwerdeführerin so zu einer Verbes serung im Verhalten zu führen, was die Grundlage für eine spätere berufliche Integration legt .

Insofern bildet die

teilweise fehlende Ar beits- und Leistungs haltung keinen Ausschlussgrund für ein invaliditätsbedingt schützendes beruf liches Ausbildung sumfeld, so ndern zeigt vielmehr die Notwendigkeit eines solchen

auf .

Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nachweislich von einer Invalidität bedroht, weshalb ihr grundsätzlich

der Zugang

zu berufliche n Massnahmen der Invalidenversicherung zu gewähren ist .

Indem d ie Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung pauschal verneint

hat, hat sie sich zu Unrecht nicht

damit auseinander gesetzt, in welcher Form die Beschwerde führerin allenfalls Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt und welche Leistungen sie hierfür b eanspruchen könnte . In Betracht fallen vorliegend insbesondere die Berufsberatung gemäss Art.

E. 15 IVG (E. 1.2) und die Erstattung der allenfalls anfallenden gesundheitsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen Ausbildung gemäss Art.

E. 16 IVG (E. 1.3 und E. 1.4) .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung von geeigneten beruflichen Massnahmen und zur neuen Verfügung an die B eschwerdegegnerin zurück gewiesen wird .

5.

D a die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleist ungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00356

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Stiftung Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2005, besuchte

nach dem Kindergarten eine Einschulungsklasse und ab der 2. bis zur 6. Klasse eine K leinklasse in A.___ .

Im Schuljahr 2018/ 2019 trat sie in die Oberstufe (Regelklasse Sek undarschule C) ein . Nach einem A ufenthalt in der Kr isenintervention B.___ wurde ab März 2019 eine Fremdplatzierung im Jugendheim C.___

organisiert (vgl. Urk. 7/2/2 f. und

Urk. 7/3/1). Im November 2019 fand der Übertritt in die Mädchen wohngruppe der Stiftung Z.___

statt, wo die Versicherte

die Ober stufe besuchte (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/14/ 9). Über die Stiftung Z.___ meldete sich die Versicherte a m 2 6. Oktober 2020 für berufliche Massn ahmen (IV-Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung)

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/4 und Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zog

medizinische

Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/12, Urk. 7/15) und der P sychiatrischen Universitätsklinik E.___

bei (Urk. 7/17 / 12 -17). Nach einer Besprechung zwischen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der IV-Berufsberatung und der IV-Kundenberatung (vgl. Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle m it Vor bescheid vom 1. Februar 2021 (Urk. 7/19) die Vernei nung eines Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Februar 2021 (Urk. 7/22) Einwand unter Beilage eines weiteren Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ (Urk. 7/20) und eines Schulberichts der Stiftung Z.___ (Urk. 7/21). M it Verfügung vom 3. Mai 2021 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn e

und verneinte den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Stiftung Z.___ (vgl. 3/4), am 2 0. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, d ie Verfü gung vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf Unterstützung bei der erstmalige n beruflichen Ausbil dung hat . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1. 4

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den

Anspruch auf erstmalige berufliche Aus bildung mit der Begründung (Urk. 2), dass g emäss Stellungnahme des RAD kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden vor liege, die beschriebenen Ein schränkungen de r psychischen Fähigkeiten nur leichtgradig

seien und sich diese nach S istieren des Cannabiskonsums noch verbessern lassen könnten . G emäss Einschätzung ihrer Berufsberatung seien damit keine funktionalen Ein schränkungen vor handen, welche die berufliche Ausbildung wesentlich ein schränkt en und einen Anspruch auf Massnahmen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung begründen könnten . Somit bestehe kein A nspruch auf diese Leistungen . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe aufgrund einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und ihrer niedrigen Intelligenz IQ 70-84, welche als Lernbehinderung g elte, Anspruch auf Unterstützung

bei der erstmaligen beru flichen Ausbildung durch die Beschwer degegnerin . Auch eine offizielle Multicheck - Eign ungsanalyse im EBA - Bereich zeige, dass sie in

den schulischen Bereichen nicht über aus reichendes Lernpoten tial verfüge, um einer EBA - Lehre im ersten Berufsmarkt stand halten zu können . Die schulischen Werte seien klar im nicht ausreichenden Bereich, dies bei durch sch nittlichen praktischen Werten. D ie Diagnosen und Ergebnisse der Beric hte der Universitätsklinik F.___, der SAV-Beri cht des Schulpsychologen und der Multi check beschrieben klar, dass sie aufg rund des niederen kognitiven Potentials u nd der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, welche im Jahr 2013 und nochmals im Jahr 2019 festgestellt w orden sei, den Anforderungen einer

Ausbil dung

ohne Unterstützung nicht g ewachsen sei . 3. 3.1

Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/17/12-17) führte Oberärztin Dr. med. G.___ aus (S. 1), die Zuweisung sei durch die Mutter und auf Initiative der Therapeutin Frau H.___ und im Auftrag des SPD A.___ erfolgt. Die Therapeutin sehe die Beschwerdeführerin sei August 2015 und zuvor habe bereits eine Therapie am SPD A.___ von Januar 2013 bis

Ende 2014 bestanden, wobei der Anmeldungsgrund ein auffälliges Sozial verhalten mit schwankender Stimmung gewesen sei. In der Therapie wirke die Beschwerdeführerin oft ambivalent, traurig, überfordert mit den täglichen Kon flikten und der eigenen Gefühlslage, was durch die Therapie nicht wesentlich habe verändert werden können. Daher sei der Wunsch nach psychiatrischer Abklärung an der I.___ mit Schwerpunkt Verhalte n, Emotionen und Persönlich keit erfolgt.

Im Ersteindruck zeige sich eine 12-jährige, körperlich sehr viel älter wirkende, grossgewachsene Jugendliche, welche problemlos mit der Untersucherin in Kon takt komme, sich im Gespräch der Erwachsenen jedoch sehr zurücknehme . Der geplanten Abklärung sehe sie eher gleichgültig und ohne viel Emotionen ent gegen. Lebh after wirke sie, als das Gespräch auf eine vorgeschlagene sportl iche Freizeitbeschäftigung komme. Die Beschwerdeführerin gebe auf konkrete einfa che Fragen klare und kurze Antworten;

Auskunft über ihre eigenen Gefühle zu geben, falle ihr eher schwer. Psychomotorisch sei sie unauffällig, i m Verh alten freundlich und angepasst. Die Auffassung und Konzentration sei im Gespräch nur schwer beurteilbar. S ie habe teilweise aber Mühe,

die Fragen nach ihrer Befind lichke it genau zu beantworten. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Hin weise für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Beschwerdeführerin wirke aber in de r Stimmung etwas niedergedrückt und im Affekt eher etwas flach. Sie sei p sychomoto risch ruhig und im Antrieb normal .

Sie berichte über normalen Appetit und darüber, dass sie keine Ein

- oder Durchschlafstörungen habe (S. 2) .

Klinisch beurteilt zeigten sich kursorisch keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung oder tiefgreifende Entwicklungsstörung. Es könne eine a kzentuierte Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von ängstlich-vermeidende n und teils noch kindlichen Persönlichkeitszügen vermutet werden und es bestün den einig e Hinweise auf eine zusätzliche Bindungsstörung, jedoch keine klare Diagnose . Als Diagnosen nannte die Ärztin ein e

Dysthymia, ICD - 10

F34.1, und eine akzentuierte Persönlichkeit in Richtung ICD- 10 F60.6 mit vermehrter Unsi cherheit, Gefühlen von Minderwertigkeit und Versagensängsten (S. 4). 3.2

I n

einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___

vom 13. August 2019 (Urk. 3/1) diagnostizierten die Ä rzte eine h y perkinetische Stö rung des Sozia lverhaltens (ICD- 10 F 90.1), niedrige Intelligenz IQ 70-84, Schlaf störung, Adipositas, anamnestisch regelmässiges Auftreten von Schlafpa ralyse n und deutliche soziale Beeinträchtigungen (S . 6 f.) .

Zum Befund führten die Ärzte aus (S. 3), bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 14-jährige, gross gewachsene und dadurch auch älter wirkende, über gewichtige, zurückhaltende, altersentsprechend gekleidete Jugendliche mit gutem Augenkontakt. Sie sei im Kontakt eher verschlossen und leicht gereizt und während der Sitzung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Im Interview zeigten sich keine Hinweise auf Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedächtniss chwierigkeiten, jedoch berichte sie über starke Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, die auch die Mutter bestätige. Das formale Denken beschreibe die Beschwerdeführerin als grübelnd und ideenflüchtig, was auch innerhalb der Abklä rung immer wieder auffalle . Wenn sie fokussiert sei, seien die Angaben und das Denken kohärent. Sie verneine Zwangsgedanken und – h andlun gen

sowie Ich Störungen, berichte aber über Misstrauen und ein starkes Gefühl, beobachtet zu werden, vor allem, wenn sie alleine im Zimmer sei. Weiter gebe sie ungewöhn liche Denkinhalte an, so den Glauben an Dämone

und

auch optische und visuelle Halluzinationen

in Form einer schwarzen Gestalt, welche mit ihr reden würde. Die Wahrnehmungsstörungen würden dabei ausschliesslich im Zusammenhang mit Schlafparalyse n stattfinden . Eine Realitätsüberprüfung sei aber vorhanden. Weiter gebe die Beschwerdeführerin als taktile Halluzination an, dass sie das Gefühl habe,

berührt zu werden. Affektiv sei sie spürbar aber

reduziert sc hwin gungsfähig. D ie Stimmung

sei leicht deprimiert, gereizt und affektlabil. Zudem

berichte sie von Hoffnungslosigkeit und Gefühllosigkeit. Der Antrieb sei normal, m otorisch sei sie unruhig . Zudem berichte

sie von starken Eins chlaf- und Durch schlafstörungen und über Alpträume und Schlafparalyse. Ein sozialer Rückzug sei phasenweise vorhanden, jedoch nicht überdauernd. Der Appetit sei normal bis übermässig. Es sei n ichtsuizidales selbstverletzendes Verhalten (Ritzen) am linken Unterarm vor gekommen, komme aber seit mehreren Monat en nicht mehr vor . Auf Nachfrage berichte sie über lebensmüde Gedanken, habe aber keine konkre ten Suizidpläne und könne sich klar von suizidalen Handlungen distanzieren.

Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, der Mutter, der eingeholten Anamnese der Wohngruppe sowie unter Einbezug der früheren und aktuellen Abklärungsbefunde müsse von einer komplexen Entwicklungs- und Beziehungsstörung bei schwierigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen ausgegangen werden. Daneben bestehe ein erwiesenermassen niedriges kogni tives Potential, das Boden für wiederholte Überforderungssituationen biete bei Anforderungen des täglichen Lebens sowie schulisch-beruflichen Leistungen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin Symptome einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, die gemäss der Anamnese mit der Mutter sich auch schon in der frühen Kindheit hätten finden lassen, so dass die D iagnose gerechtfertigt erscheine . Daneben habe die Beschwerdeführerin ein somatisierendes Verhalten ent wickelt, um darüber Beziehung und Aufm erksamkeit herzustellen. D abei könne der Bezu g zum Verhalten der Mutter, die ebenfalls wiederholt somatische Abklärungen bei sich durchführe n lasse, hergestellt werden .

Zur Therapie- und Massnahmenplanung führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin benötige im schulischen sowie erzieher isch-sozialpädagogischen Umfeld kleine Gruppen, die eine enge Begleitung, Struktur und Unterstützung ermög lich ten, sowie stabile Beziehungsangebote. A ufgrund der hyperkinetischen Symp tomatik sei ein e

Medikation mit langwirksamen Stimulantien zu versuchen, die betreffend Konzentration und Impulsivität zu einer Verbesserung verhelfen könnten. Daneben seien Massnahmen zur

Abschirmung

von Reizen im Lernum feld zu bedenken und die Untert eilung von Aufgaben in kleinere Arbeitsschritte h ilfreich. Im Gedanken an die anstehende Berufswahl und das eng begleitete Setting, das die Beschwerdeführerin benötige, sei di e frühzeitige Anmeldung bei der IV für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu empfehlen, um allenfalls eine IV-gestützte Lehrstelle in Anspruch nehmen zu können . Zudem wäre e ine ambu lante Psychotherapie wünschenswert. Dafür sei die Beschwerdeführerin jedoch momentan nicht motiviert (S. 8) . 3.3

Im Bericht des Schulpsychologische n Dienst es SOD A.___ vom 7. November 2019 (Urk. 7/2) führte der zuständige Schulpsychologe aus (S. 7 f.), die Beschwer deführerin sei von der 2. bis zur 6. Klasse in einer sehr gut geführten Kleinklasse geschult worden. Parallel dazu habe sie psychotherapeutische Begleitung erhal ten. Trotz missglücktem Reintegrationsvers uch im Verlaufe der 6. Klasse sei sie in der Oberstufe i n eine normale Sek

C eingeteilt worden. Darauf seien starke Krisen sowohl im sozialemo tional en Bereich wie emotionale Kri sen mit wahn haften Aspekten, selbstverletzendem Verhalten und suizidalen Äusserungen, als auch im schulischen Lernen gefolgt . Nach einer Eskalation in der Familie sei die Beschwerdeführerin im Herbst 2018 für einen drei monatigen Aufenthalt in der Kri seninterventi on B.___ platziert worden und p arallel dazu sei eine KOFA -Abklärung erfolgt, welche eine längerfristige Fremdplatz ierung im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin und den Eltern empfohlen habe. Im März 2019 sei die Beschwerdeführerin ins Jugendheim C.___ über getreten und habe dort die öffentliche Sekundarschule i m Schulhaus J.___

besucht. Während das C.___ anfänglich mit der Beschwerdeführerin habe pädagogisch arbeiten können, sei die Situation in der Schule v on Beginn an überaus schwierig gewesen. Sie sei nicht nur stoffl ich weit im Rückstand gewesen und habe sich auch kaum auf das Lernen einlassen können .

Auch ihr emotionales und soziales Verhalten sei derart gewesen, dass sie nur in einem kleinen Teil der Zeit dem Unterricht habe folgen können. In der übrigen Zeit, wenn sie überhaupt zur Schule gekom men sei, habe sie individuell betreut werden müssen .

Die Schulpflege A.___

habe als Notfallmassnahme 15 Assistenzstunden bewilligt . Trotz di eser Unterstüt zung habe die Schule J.___

mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Schul system überfordere und sie

eine viel

individuellere und engere Betreuung benötige, als die Schule dies leisten könne. Mit fortschreiten dem

Aufenthalt habe auch das Jugendheim C.___ von grösseren Schwierigkeiten berichtet und sich Sorgen gemacht, dass sich der emotionale Zustand der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtere . A uch im Wohnbereich sei deshalb häufig eine Eins-zu-eins-Betreuung benötigt worden . D as C.___

könne dies aber nicht oder nur ungenügend leisten und es werde

ein Schulheim benötigt, das Erfahr ung mit schulisch/intellektuell schwächeren und emotional labilen und bedürftigen Jugend lichen habe . 3.4

Die Stiftung Z.___ führte im Bericht vom 2 1. September 2020 (Urk. 7/3/1 4) zu Händen der Invalidenversicherung aus, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2019 vom Familienzentrum C.___ in K.___ in die Mädchenwohngruppe L.___ der Stiftung Z.___ übergetreten. Aufgrund einer Lernbehinderung habe die schulische Förderung in einer öffentlichen Regelschule nicht mehr gewährleistet werden können. Ferner sei en in der Her kunfts institution umfassende Freiheiten gewährt worden, mit denen sie nicht habe umgehen können und die sie massiv verunsichert und sie in ihrer alters- und sozialadäquaten Entwicklung behindert hätten. Ebenfalls sei sie durch eine schwierige und konfliktbehaftete Scheidung der Eltern traumatisiert worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 15-jährige junge Frau, kameruni scher Herkunft, von grosser Statur, deren körperliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen sei. Zu Beginn in der Stiftung habe sie ihre Gefühle, insbesondere das Aufkommen von Wut und Aggressionen, nur schwer unter Kontrolle gehabt und auf

vermeintliche Kritik sehr schnell

heftig reagiert, dabei sei

sie unvermittelt in eine Abwehrhal tung gegangen. Zwischenzeitlich gelinge es ihr, ihre Gefühle zu kanalisieren, bzw. das Gefühl Wut zu verbalisieren und darüber zu sprechen. Um sich selber zu regulieren und in Folge eines chronischen Konsums, habe sie täglich mehrmals (illegal) Cannabis konsumiert. Die Vorabklärung en 2020 in einer psychiatrischen Drogenrehabilitati onsklinik in M.___ hätten erge ben, dass die Diagnose einer Drogenabhängigkeit gestellt werden könne, aber die Cannabis-Abhängigkeit als alleinige Problemstellung für einen vollstationären Aufenthalt nicht ausreiche nd sei.

Es sei eine ambulante Drogentherapie empfoh len worden, an der die Beschwerdeführerin aktuell teilnehme. Im Sozialverhalten zeige sie sich im Kontext der Gruppe sehr extrovertiert, stehe gerne im Mittel punkt und führe das Wort hinsichtlich der vermeintlichen Gruppeninteressen. Dabei werde ihr Verhalten gegenü ber ihr fremden Personen teilweise als provo zierend bis beleidigend erleb

t. Sie habe kreative Ideen bezüglich ihrer Freizeit gestaltung, diese seien aber teilweise nicht bis zum Schluss durchgedacht; thema tisiert werden müsse

in diesem Zusammenhangetwa

der Umgang mit Geld oder auch, dass ein Hobby nicht schnell wieder aufgegeben werde n könne . Sie pflege kaum eigene Freundschaften und während der Woche beschäftige sie sich auf der Gruppe zumeist mit You Tube und/oder Musik. Sie sei 174 cm gross und wiege 98.4 kg und klage häufig über Schmerzen, die sich nach entsprechenden ärztli chen Untersuchungen aber als medizinisch unbegründet er w i e sen hätten . Auf grund des bekannten Cannabisk onsums, insbesondere während den Wochen enden, nehme sie derzeit an eine r externen Suchttherapie teil .

A ufgrund von Ein schlafproblemen sei von der behandelnden Psychiaterin das Medika ment Sequase verordnet worden, das bei Bedarf eingenommen werde.

Vor dem Hintergrund einer angestrebten Berufsausbildung sei es wichtig, dass die Beschwerdeführerin sozialadäquate Verhaltensmuster erlerne, die es ihr ermög lichten, sich sicher und selbstbewusst in der Berufs- und Erwachsen enwel t zu bewegen. Dazu gehört en

sowohl das Ein- und Unterordnen wie auch das Annehmen von konstruktive m Feedback von Erwachsenen . Das

Einhalten von persönlichen Strukturen w ie Ordnung, Sauberkeit, Hygiene sowie das Einhalten von Regeln und Pün ktlichkeit stell t e n einen weiteren wichtigen Bereich dar, in welchem die Beschwerdeführerin noch nicht sattel f est sei. Sie sei in ihrer Berufs wahl n och unsicher und möchte deshalb das zehnte Schulj ahr bei ihnen (Stiftung Z.___)

im kommend en Jahr absolvieren, was aus Sicht der Stiftung sehr zu empfehlen sei . Die Beschwerdeführerin brauche für ihre berufliche Integration zwingend Begleitung beim Lernen und hinsichtlich soziale r Themen .

D aneben sollte sie auch ihren THC-Konsum weiter deutlich reduzieren, um psychische und körperliche Spätfolgen zu vermeiden. 3.5

Dr. med. univ. N.___, Oberarzt am O.___ Zentrum für Suchtmedizin, wies im undatierten Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin auf die seit 2 5. Sep tember 2020 durchgeführte wöchentliche Behandlung hin mit letzter Kontrolle vom 18. Dezember 2020 (Urk. 7/15). Als Diagnose n nannte der Arzt: -

Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F12.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline Typ (F60.31)

Der Arzt führte au s, d ie 15-jährige Beschwerdeführerin komme zur ambulanten Behandlung aufgrund einer dreijährigen Cannabisabhängigkeit und einer aktu ellen schweren psychosozialen Situation. Mehrere Versuche abstinent zu bleiben, seien ohne Erfolg geblieben. Vor einigen Tagen habe sie den Konsum r edu ziert;

aktuell leide sie unter leichte n Entzugserscheinungen, Konzentrations störungen, innere r Unruhe, leichte n Schlafs törungen, Interessenverlust und aggressive n ver bale n Ausbrüche n . Auslöser für die aktuelle Krise s eien Unzufrie denheit mit dem Leben im Internat, viele Einschränkungen und finanzielle « Beschwerden » . Erfah rung mit anderen psychotropen Substanze n habe die Beschwerdeführerin keine;

das Z iel sei,

einen k ontrollierten Konsum nur am Wochenende bis max imal drei Joints

zu erreichen (Ziff. 1.2) . Bei vollständigem Verzicht auf Cannabis oder bei einer deutlichen Reduktion des Konsums sei eine günstige Prognose mit langen symptomfreien Intervallen und guten Chancen auf eine erfolgreiche langfristige Arbeitseingliederung zu erwarten. Die weitere Prog nose bei der Diagnose einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vo m

Borde r line Typ sei bei gleich zeitig vorliegendem Abhängigkeitssyndrom stark vom Substanzkonsumverhalten der Beschwerdeführerin und regelmässige n ambulante n psychiatrisch-psychothe ra peu tischen Terminen abhängig (Ziff. 3.3) . Die Beschwerdeführerin sei aktuell 100% arbeitsfähig und wünsche sich eine Tätigkeit als Logistikerin (Ziff. 4.1). 3.6

RAD-Arzt Dr. P.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, verneinte in seiner A ktenbeurteilung vom 8. April 2021 (Urk. 7/26/2) die Frage

eines für die berufliche Ausbildung erschwerend en Gesundheitszustandes. Dazu führte er aus, aktuell liege kein somatisch bedingter invalidisierender G esund heits schaden vor . Die früher beschriebene Lernstörung/-einschränkung und die Symptomatik des ADS sei en am ehesten psychosozial bedingt. Die aktuell beschrie benen Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten seien nur leicht gradig und sollten sich nach Sistieren des Cannabiskonsums noch verbessern. Somit ergebe sich aktuell in der Zusammenschau aller vorliegenden Berichte kein Anspruch auf Massnahmen nach Art.16 IVG. 4. 4.1

Es ist aktenkundig, dass d ie am 1 0. Mai 2005 geborene und im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2021 knapp 16-jährige B eschwer deführerin

bereits nach dem Kindergarten in eine r Einschulungsklasse und von der 2. bis zur 6. Klasse im Rahmen einer Kleinklasse unterrichtet wurde . D er Über tritt in eine Regelklasse der Oberstufe Sek C gelang nicht und war mit einer Krise verbunden, die zu einem dreimonatigen Aufenthalt in einer Kriseninterventions einrichtung

führte. Auch b ei der anschliessend en Fremdplatzierung im Jugend heim

C.___ konnte

die Förderung der Beschwerdeführer in im Rahmen einer öffentlichen Regelschule nicht gewäh rleistet werden .

Deshalb fand i m November 2019 der Übertritt in die Stiftung Z.___

(Sonderschulinternat) statt, wo die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das dritte Jahr (9. Schuljahr) der Oberstufe besucht e (E. 1,

E. 3.3 und E. 3.4 hiervor, vgl. auch Urk. 7/3/5-10) . 4.2

In medizinischer Hinsicht ist aktenkundig, dass ein auffälliges Sozialverhalten bereits anfangs 2013 –

die Beschwerdeführerin war knapp 8- j ährig – therapeu tis che Interventionen e rforderte . Spätere Erstabklärungen

in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ führten zur Diagnose einer Dysthymia, ICD- 10 F34.1 und eine r akzentuierte n Persönlichkeit in Richtung ICD- 10 F60.6 (ängstlich ver meidende Persönlichkeitsstörung) . W eitere Abklärungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik

ergaben die Diagnose einer h y perkinetischen Störung des Sozi a l verhaltens (ICD- 10 F90.1) und eine niedrige Intelligenz IQ 70-84 (E. 3.1 und E.

3.2); zuletzt wurde die Diagnose einer e motional instabile n Persönlich keits störung vom Borderline Typ (ICD- 10 F60.31) gestellt . Daneben ist eine Such t problematik (dreijährige Cannabisabhängigkeit) aktenkundig, welche im Jahr 2020 zu einer Vorabklärung in einer Drogenrehabilitationseinri chtung geführt hat. D ie Suchtproblematik wurde dabei nicht als ausreichend für einen stationären A ufenthalt erachtet (vgl. E. 3.4 hiervor); diesbezüglich befindet sich die

Beschwerdeführerin s eit 25. September 2020 einmal wöchentlich bei Dr. N.___ in Behandlung (E. 3.5). 4.3

Die Stellungnahme des RAD, wonach die Symptomatik des ADS am ehesten psy chosozial bedingt sei,

greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die Beschwerde führerin zei gt e bereits seit der Einschulung medizinische Auffälligkeiten, die es ihr nicht ermöglichten, die Regelschule zu besuchen. Auffällig ist auch der frühe Konsum von S uchtmitteln, welcher offenbar bereits im Primarschulalter einsetzte und zur Abhängigkeit führte. Mit den Untersuchungsbefunden und der Diagnose einer hyperkinetischen St örung des Sozialverhaltens (ICD- 10 F90.1; zur Verwen dung der dazugehörenden Begriffe ADS, ADHS, vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 362), die zuletzt gar im Rahmen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt a.a.O. S. 276 f.) gesehen wurde n,

ist eine psychische Gesundhei ts beeinträchtigung vorhanden, welche

die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungs - und Ausbildungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträch tigt. D ie Eignungs analyse Multicheck (Logistiker/in EBA) vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7/14 / 5-8), welche für Jugendliche mit tiefem schulischen Leistungsniveau entwickelt und für die Beschwerdeführerin von der Stiftung Z.___

einge reicht wurde, zeigt sodann auf, dass diese den Anforderungen eine r solche n Aus bildung auf dem ersten Arbeitsmarkt (noch) nicht gewachsen ist . Somit

ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___

ein zehnte s Schuljahr empfohlen hat (vgl. E. 3.4) .

Im Weiteren ist zu beachten, dass berufliche Massnahmen auch zum Zweck haben, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, die leistungsein schränkend, jedoch nicht krankheitsbedingt sind (vgl. Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 16). Hierfür erscheint der geschützte Ausbildungs- und Wohnrahmen in der Stiftung Z.___

geeignet. Im Hinblick

auf eine teilweise ungute Arbeitshaltung, allfällige nicht krankheits bedingte Überzeugungen, eine

gewisse Unzuverlässigkeit beispielsweise im Lern verhalten oder ein Hinwegsetzen über bestimmte Regeln (Cannabiskonsum) gehört es vorliegend

zur Aufgabe des unterstützenden Lern- und Wohnumfeldes, persönlichkeitsbildend zu wirken, um die Beschwerdeführerin so zu einer Verbes serung im Verhalten zu führen, was die Grundlage für eine spätere berufliche Integration legt .

Insofern bildet die

teilweise fehlende Ar beits- und Leistungs haltung keinen Ausschlussgrund für ein invaliditätsbedingt schützendes beruf liches Ausbildung sumfeld, so ndern zeigt vielmehr die Notwendigkeit eines solchen

auf .

Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nachweislich von einer Invalidität bedroht, weshalb ihr grundsätzlich

der Zugang

zu berufliche n Massnahmen der Invalidenversicherung zu gewähren ist .

Indem d ie Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung pauschal verneint

hat, hat sie sich zu Unrecht nicht

damit auseinander gesetzt, in welcher Form die Beschwerde führerin allenfalls Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt und welche Leistungen sie hierfür b eanspruchen könnte . In Betracht fallen vorliegend insbesondere die Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG (E. 1.2) und die Erstattung der allenfalls anfallenden gesundheitsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG (E. 1.3 und E. 1.4) .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung von geeigneten beruflichen Massnahmen und zur neuen Verfügung an die B eschwerdegegnerin zurück gewiesen wird .

5.

D a die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleist ungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef