Sachverhalt
1.
1.1
Der 1964 geborene X.___
arbeitete zuletzt von 1999 bis 2007 als
Labelmanager
bei der
Y.___
AG bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/7 und Urk. 7 /10). Am 23. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungs bezug an (Urk. 7 /7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abkläru ngen und liess X.___
durch die Z.___ am Universitätsspital A.___ rheumatologisch und psy chiatrisch begutachten ( bidisziplinäres
Z.___ -Gutach ten vom
28. Dezember 2009, Urk. 7 /40). Gemäss deren Gutach t en war aus bidisziplinärer Sicht in der ange stammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, in einer Verweistätig keit wurde die Einschränkung auf 50 % veranschlagt . Nachdem der Versicherte ab August 2008 verschiedene Lehrgänge im Informatikbereich in Angriff genom men hatte, erteilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2010 Kosten gutsprache für eine Umschulung (Quereinstieg Informatik) und ri chtete ihm Tag gelder aus (Urk. 7 /52-53). Im Juni 2010 schloss der Versicherte die verschiedenen Lehrgänge ab. Die IV-Stelle erteilte sodann am 4. Oktober 2010 Kostengutsprache für ein halbjähriges Praktikum, um dem Versicherten Gelegenheit zu geben, Berufserfahrungen zu sammeln; ebenso richtete sie
wiederum ein Taggeld aus (Urk. 7 /84-85). Die berufliche
Massnahme
wurde mit Verfügung vom 4. April 2011 aufgehoben, nachdem X.___
das Praktikum am 17. Januar 2011 aus gesundheitlichen G ründen abgebrochen hatte (Urk. 7 /103). Vom 3. Januar bis 28. April 2011 befand sich der Versicherte - in Befolgung einer auferlegten
Schadenminderungspflicht (Urk. 7 /82) - in der Integrierten Psychiatrie B.___ in te ilstationärer Behandlung (Urk. 7 /109). Die dort behandelnden Ärzte berichteten am 9. September 2011, dass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, dass hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähig keit auszugehen sei. Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 118 u nd Urk. 7 /130 ) wurde X.___
mit Verfü gung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7 /136 in Verbindung
mit Urk. 7 /141 ) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen am 15. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /144 ) wurde mit Verfügung IV.2012.00319 vom 4. Dezember 2013 als erledigt abgeschrieben, nachdem der Versicherte die Beschwerde im Nachgang zur angedrohten
reformatio
in
p eius
zurückgezogen hatte (Urk. 7 /150-151 ), womit die Verfügung vom 8. Februar 2012 rechtskräftig wurde. 1.2
Im Rahmen der im Februar 2014 eingelei teten amtlichen Revision (Urk. 7 /142) klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab und
liess
X.___
durch das C.___ polydisziplinär begutachten ( C.___ -Gutacht en vom 29. Dezember 2014, Urk. 7 /161). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
8. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 7 /169), wogegen er am 7. Sept ember 2015 Einwand erhob (Urk. 7 /177, unter Beilage eines Berichte s von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychoth erapie, vom 2. Juli 2015, Urk. 7 /178). Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige
halbe Invalidenrente auf (Urk. 7 /184).
Eine dagegen am
30. Dezember 2015
erhobene Beschwerde (Urk. 7 /187) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00 002
vom
16. März 2017
ab und stellte dabei auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 29. Dezember 2014 ab, wonach seit Dezember 2014 von einem revisionsrelevant verbesserten psychi schen Gesundheitszustand und damit einhergehend von einer 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei
(Urk. 7 /207 ). Die hernach gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_432/2017
v om
19. September 2017
ab (Urk. 7 /212 ). 1.3
Am 12. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Urk. 7 /218-2019 ).
Auf entsprechende Auffor derung der IV-Stelle hin (Urk. 7 /222 ) reichte
er
die verlangten Beweismittel nach (Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2018, Urk. 7 /228 ).
Mit Mitteilung vom
15. Januar 2019
übernahm die IV-Stelle die Kosten für
ein Belastbarkeitstraining vom 28. Januar bis 27. April 2019 bei der
E.___
AG
(Kostengutspr ache vom
15. Januar 2019, Urk. 7 /2 35 ). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 24. Januar 2019 die Verweigerung des Taggeldanspruchs während des Belastbar ke itstraining gerügt hatte (Urk. 7 /237 , unter Beilage getä tigter Arbeitsbemühun gen, Urk. 7 /238-244 ), verfügte die IV-Stelle
nach
durchgeführte m
Vorbescheid verfahren (Urk. 7 /247 und Urk. 7 /250 ), dass kein Anspruch auf ein IV-Taggeld während der Integrationsmassnahme bei der
E.___
AG bestehe (V erfü gung vom 6. Mai 2019, Urk. 7/252 ).
Am 2 . Mai 2019 erfolgte der Abschluss der Eingliede rung, da aktuell weitere Integrationsmassnahme n aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nich t empfohlen werden könn t e n (Urk. 7 /251 ). Die dagegen am 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /259 ) wies das Sozialversicherungs gericht mi t Urteil IV.2019 .00 409
vom
14. August 2020 ab (Urk. 7 /285 ).
X.___ wurde am
12. Mai 2021 durch Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Psychiatrisches Gutachten vom 22. Mai 2021, Urk. 7/276) . Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 7/277) beantwortete Dr. F.___ mit fachärztlicher Stellungnahme vom 24. Juni 2021 (Urk. 7/280). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten nochmals psychiatrisch begutachten. Am 14. Januar 2021
erstattete PD Dr. med.
G.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatri sches Gutachten (Urk. 7/292). 2.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei das Urteil IV.2016.00002 vom 16. März 2017 in Revision zu ziehen und es sei ihm spätestens ab dem 1. Dezem ber 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; ausserdem seien die Kosten- und Ent schädigungsfolgen im Verfahren IV.2016.00002 neu zu verlegen . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Überweisung des Revisionsgesuch s an das Bundes gericht beziehungsweise an die zuständige Instanz, sollte das angerufene Gericht sich als unzuständig erachten (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchs gegnerin mangels Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021
wurde ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin die
Replik
vom 2 1. Januar 2022 einging (Urk. 9 ). Die Gesuchs gegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 11), was dem Gesuchsteller am 15. März
2021 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Revisionsgesuch s vom 26. Mai 2021 (Urk. 1) vor, dass mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 ein Revisionsgrund vorliege . Dabei handle es sich zweifelsfrei um ein echtes Novum, weshalb die Revision des ( letztinstanzlichen ) Bundes gerichts-Urteils nach Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgerichtsgesetzes ( BGG ) aus geschlossen sei. Da aber Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Revision von Entscheiden in jedem Fall gewährleiste und vorliegend eine Revision vor Bundesgericht nicht erfolgreich sei, müsse - um dem generellen Anspruch auf ein Revisionsverfahren zu entsprechen - eine Revision des Urteils IV.2016.0002 des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2021 möglich sein (sachliche Zustän digkeit) . I hm sei es nicht möglich gewesen , das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ im zu revidierenden Verfahren beizubringen. Das angerufene Gericht habe di e fehlerhaften Ausführungen des C.___ -Gutachtens als überzeugend bezeichnet, weshalb es davon ausgegangen sei, beim Gesuchsteller liege keine P ersönlichke itsstörung vor. Deshalb sei diese Tatsache zu seinem Nachteil unbe wiesen geblieben, das heisse , ihm sei es damals mit Berichten der behandelnden Ärzte nicht möglich gewesen, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Dies sei erst mit dem nunmehr vorliegenden Gutacht en vom 14. Januar 2021 möglich, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. 1.2
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchs gegnerin , auf das Revisionsgesuch sei mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten (Urk. 6). So sei für eine Revision in der vorliegenden Sache vielmehr das Bundesgericht hin sichtlich des Urteils vom 19. September 2017 zuständig, indessen dort echte Noven
- wie dem Gutachten von PD Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 - als Revi sionsgrund ausgeschlossen sind. Auch im Revisionsverfahren betreffend einen kantonalen Entscheid seien nur unechte Noven als Revisionsgrund zugelassen. Komme ein neues Gutachten zu einer anderen Diagnose als dasjenige , auf das sich der zu revidierende Entscheid gestützt habe und das als vollwertig erachtet worden sei - was auch vom Bundesgericht gestützt worden sei -, handle es sich weder um eine neue erhebliche Tatsache noch um ein revisionsrelevantes neues Beweismittel, sondern es stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar. 1.3
Der Gesuchsteller
wiederholte
replikweise (Urk. 9), dass trotz echtem Novum ein Revisionsgrund gegeben sei, da sich sowohl das kantonale Gericht als auch das Bundesgericht auf ein objektiv mangelhaftes Gutachten gestützt hätten. Entweder solle das letzte kantonale Gericht mit voller Kognition Revisionsinstanz sein oder das Revisionsgesuch sei zuständigkeitshalber von Amtes wegen an das Bundes gericht zur Behandlung zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Gesuchs gegnerin handle es sich bei der Beurteilung von PD Dr. G.___ nicht nur um eine (retrospektive) andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhaltes, sondern diese zeige vielmehr auf, dass es sich beim C.___ -Gutachten offenkundig nicht um ein lege artis erstelltes Gutachten handle. Da ein unbedingter Anspruch auf Revision durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sei, sei das angerufene Gericht funktionell zuständig. 2. 2.1
Zu entscheiden ist vorab, ob das Revisionsgesuch beim Sozialversicherungs gericht oder beim Bundesgericht zu stellen ist. 2.2
Nach der Rechtsprechung kann nach Erlass des Bundesgerichtsurteils lediglich dann, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren, bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheids verlangt werden. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (Urteil 8C_602/2011 vom 3 0. September 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 125 BGG). Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2). 2.3
Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil IV.2016.00002 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. März 2017 eingetreten und stützte sich, wie der Gesuchsteller in der Duplik selber schreibt (Urk. 9), wie die Vorinstanz auf ein Gutachten, das im Revisionsgesuch als eklatant mangel haft gerügt wird. Damit entfaltete des Bundesgerichtsurteil insbesondere auch mit Blick auf den geltend gemachten Revisionsgrund reformatorische Wirkung, so dass es im vorliegenden Verfahren an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch fehlt.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und selbiges, wie vom Gesuchsteller eventualiter beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent scheids an das Bundesgericht zu überweisen. 3 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung [IVG]). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Revisionsgesuch wird
nicht eingetreten.
Das Revisionsgesuch
wird nach Eintritt de r Rechtskraft dieses Entscheids an das
Bun desgericht ,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern ,
überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Revisionsgesuch s vom 26. Mai 2021 (Urk. 1) vor, dass mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 ein Revisionsgrund vorliege . Dabei handle es sich zweifelsfrei um ein echtes Novum, weshalb die Revision des ( letztinstanzlichen ) Bundes gerichts-Urteils nach Art. 123 Abs.
E. 1.2 Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchs gegnerin , auf das Revisionsgesuch sei mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten (Urk. 6). So sei für eine Revision in der vorliegenden Sache vielmehr das Bundesgericht hin sichtlich des Urteils vom 19. September 2017 zuständig, indessen dort echte Noven
- wie dem Gutachten von PD Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 - als Revi sionsgrund ausgeschlossen sind. Auch im Revisionsverfahren betreffend einen kantonalen Entscheid seien nur unechte Noven als Revisionsgrund zugelassen. Komme ein neues Gutachten zu einer anderen Diagnose als dasjenige , auf das sich der zu revidierende Entscheid gestützt habe und das als vollwertig erachtet worden sei - was auch vom Bundesgericht gestützt worden sei -, handle es sich weder um eine neue erhebliche Tatsache noch um ein revisionsrelevantes neues Beweismittel, sondern es stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar.
E. 1.3 Der Gesuchsteller
wiederholte
replikweise (Urk. 9), dass trotz echtem Novum ein Revisionsgrund gegeben sei, da sich sowohl das kantonale Gericht als auch das Bundesgericht auf ein objektiv mangelhaftes Gutachten gestützt hätten. Entweder solle das letzte kantonale Gericht mit voller Kognition Revisionsinstanz sein oder das Revisionsgesuch sei zuständigkeitshalber von Amtes wegen an das Bundes gericht zur Behandlung zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Gesuchs gegnerin handle es sich bei der Beurteilung von PD Dr. G.___ nicht nur um eine (retrospektive) andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhaltes, sondern diese zeige vielmehr auf, dass es sich beim C.___ -Gutachten offenkundig nicht um ein lege artis erstelltes Gutachten handle. Da ein unbedingter Anspruch auf Revision durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sei, sei das angerufene Gericht funktionell zuständig.
E. 002 vom
16. März 2017
ab und stellte dabei auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 29. Dezember 2014 ab, wonach seit Dezember 2014 von einem revisionsrelevant verbesserten psychi schen Gesundheitszustand und damit einhergehend von einer 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei
(Urk. 7 /207 ). Die hernach gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_432/2017
v om
19. September 2017
ab (Urk. 7 /212 ).
E. 2 lit . a des Bundesgerichtsgesetzes ( BGG ) aus geschlossen sei. Da aber Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Revision von Entscheiden in jedem Fall gewährleiste und vorliegend eine Revision vor Bundesgericht nicht erfolgreich sei, müsse - um dem generellen Anspruch auf ein Revisionsverfahren zu entsprechen - eine Revision des Urteils IV.2016.0002 des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2021 möglich sein (sachliche Zustän digkeit) . I hm sei es nicht möglich gewesen , das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ im zu revidierenden Verfahren beizubringen. Das angerufene Gericht habe di e fehlerhaften Ausführungen des C.___ -Gutachtens als überzeugend bezeichnet, weshalb es davon ausgegangen sei, beim Gesuchsteller liege keine P ersönlichke itsstörung vor. Deshalb sei diese Tatsache zu seinem Nachteil unbe wiesen geblieben, das heisse , ihm sei es damals mit Berichten der behandelnden Ärzte nicht möglich gewesen, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Dies sei erst mit dem nunmehr vorliegenden Gutacht en vom 14. Januar 2021 möglich, weshalb ein Revisionsgrund vorliege.
E. 2.1 Zu entscheiden ist vorab, ob das Revisionsgesuch beim Sozialversicherungs gericht oder beim Bundesgericht zu stellen ist.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung kann nach Erlass des Bundesgerichtsurteils lediglich dann, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren, bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheids verlangt werden. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (Urteil 8C_602/2011 vom 3 0. September 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N.
E. 2.3 Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil IV.2016.00002 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. März 2017 eingetreten und stützte sich, wie der Gesuchsteller in der Duplik selber schreibt (Urk. 9), wie die Vorinstanz auf ein Gutachten, das im Revisionsgesuch als eklatant mangel haft gerügt wird. Damit entfaltete des Bundesgerichtsurteil insbesondere auch mit Blick auf den geltend gemachten Revisionsgrund reformatorische Wirkung, so dass es im vorliegenden Verfahren an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch fehlt.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und selbiges, wie vom Gesuchsteller eventualiter beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent scheids an das Bundesgericht zu überweisen.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00355
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 5. März 2022 in Sac hen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1964 geborene X.___
arbeitete zuletzt von 1999 bis 2007 als
Labelmanager
bei der
Y.___
AG bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/7 und Urk. 7 /10). Am 23. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungs bezug an (Urk. 7 /7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abkläru ngen und liess X.___
durch die Z.___ am Universitätsspital A.___ rheumatologisch und psy chiatrisch begutachten ( bidisziplinäres
Z.___ -Gutach ten vom
28. Dezember 2009, Urk. 7 /40). Gemäss deren Gutach t en war aus bidisziplinärer Sicht in der ange stammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, in einer Verweistätig keit wurde die Einschränkung auf 50 % veranschlagt . Nachdem der Versicherte ab August 2008 verschiedene Lehrgänge im Informatikbereich in Angriff genom men hatte, erteilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2010 Kosten gutsprache für eine Umschulung (Quereinstieg Informatik) und ri chtete ihm Tag gelder aus (Urk. 7 /52-53). Im Juni 2010 schloss der Versicherte die verschiedenen Lehrgänge ab. Die IV-Stelle erteilte sodann am 4. Oktober 2010 Kostengutsprache für ein halbjähriges Praktikum, um dem Versicherten Gelegenheit zu geben, Berufserfahrungen zu sammeln; ebenso richtete sie
wiederum ein Taggeld aus (Urk. 7 /84-85). Die berufliche
Massnahme
wurde mit Verfügung vom 4. April 2011 aufgehoben, nachdem X.___
das Praktikum am 17. Januar 2011 aus gesundheitlichen G ründen abgebrochen hatte (Urk. 7 /103). Vom 3. Januar bis 28. April 2011 befand sich der Versicherte - in Befolgung einer auferlegten
Schadenminderungspflicht (Urk. 7 /82) - in der Integrierten Psychiatrie B.___ in te ilstationärer Behandlung (Urk. 7 /109). Die dort behandelnden Ärzte berichteten am 9. September 2011, dass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, dass hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähig keit auszugehen sei. Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 118 u nd Urk. 7 /130 ) wurde X.___
mit Verfü gung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7 /136 in Verbindung
mit Urk. 7 /141 ) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen am 15. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /144 ) wurde mit Verfügung IV.2012.00319 vom 4. Dezember 2013 als erledigt abgeschrieben, nachdem der Versicherte die Beschwerde im Nachgang zur angedrohten
reformatio
in
p eius
zurückgezogen hatte (Urk. 7 /150-151 ), womit die Verfügung vom 8. Februar 2012 rechtskräftig wurde. 1.2
Im Rahmen der im Februar 2014 eingelei teten amtlichen Revision (Urk. 7 /142) klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab und
liess
X.___
durch das C.___ polydisziplinär begutachten ( C.___ -Gutacht en vom 29. Dezember 2014, Urk. 7 /161). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
8. Februar 2012 in Aussicht (Urk. 7 /169), wogegen er am 7. Sept ember 2015 Einwand erhob (Urk. 7 /177, unter Beilage eines Berichte s von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychoth erapie, vom 2. Juli 2015, Urk. 7 /178). Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die bisherige
halbe Invalidenrente auf (Urk. 7 /184).
Eine dagegen am
30. Dezember 2015
erhobene Beschwerde (Urk. 7 /187) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.00 002
vom
16. März 2017
ab und stellte dabei auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 29. Dezember 2014 ab, wonach seit Dezember 2014 von einem revisionsrelevant verbesserten psychi schen Gesundheitszustand und damit einhergehend von einer 80%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei
(Urk. 7 /207 ). Die hernach gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_432/2017
v om
19. September 2017
ab (Urk. 7 /212 ). 1.3
Am 12. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Urk. 7 /218-2019 ).
Auf entsprechende Auffor derung der IV-Stelle hin (Urk. 7 /222 ) reichte
er
die verlangten Beweismittel nach (Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2018, Urk. 7 /228 ).
Mit Mitteilung vom
15. Januar 2019
übernahm die IV-Stelle die Kosten für
ein Belastbarkeitstraining vom 28. Januar bis 27. April 2019 bei der
E.___
AG
(Kostengutspr ache vom
15. Januar 2019, Urk. 7 /2 35 ). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 24. Januar 2019 die Verweigerung des Taggeldanspruchs während des Belastbar ke itstraining gerügt hatte (Urk. 7 /237 , unter Beilage getä tigter Arbeitsbemühun gen, Urk. 7 /238-244 ), verfügte die IV-Stelle
nach
durchgeführte m
Vorbescheid verfahren (Urk. 7 /247 und Urk. 7 /250 ), dass kein Anspruch auf ein IV-Taggeld während der Integrationsmassnahme bei der
E.___
AG bestehe (V erfü gung vom 6. Mai 2019, Urk. 7/252 ).
Am 2 . Mai 2019 erfolgte der Abschluss der Eingliede rung, da aktuell weitere Integrationsmassnahme n aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nich t empfohlen werden könn t e n (Urk. 7 /251 ). Die dagegen am 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /259 ) wies das Sozialversicherungs gericht mi t Urteil IV.2019 .00 409
vom
14. August 2020 ab (Urk. 7 /285 ).
X.___ wurde am
12. Mai 2021 durch Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Psychiatrisches Gutachten vom 22. Mai 2021, Urk. 7/276) . Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 7/277) beantwortete Dr. F.___ mit fachärztlicher Stellungnahme vom 24. Juni 2021 (Urk. 7/280). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten nochmals psychiatrisch begutachten. Am 14. Januar 2021
erstattete PD Dr. med.
G.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatri sches Gutachten (Urk. 7/292). 2.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei das Urteil IV.2016.00002 vom 16. März 2017 in Revision zu ziehen und es sei ihm spätestens ab dem 1. Dezem ber 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; ausserdem seien die Kosten- und Ent schädigungsfolgen im Verfahren IV.2016.00002 neu zu verlegen . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Überweisung des Revisionsgesuch s an das Bundes gericht beziehungsweise an die zuständige Instanz, sollte das angerufene Gericht sich als unzuständig erachten (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchs gegnerin mangels Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021
wurde ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin die
Replik
vom 2 1. Januar 2022 einging (Urk. 9 ). Die Gesuchs gegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 11), was dem Gesuchsteller am 15. März
2021 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Revisionsgesuch s vom 26. Mai 2021 (Urk. 1) vor, dass mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 ein Revisionsgrund vorliege . Dabei handle es sich zweifelsfrei um ein echtes Novum, weshalb die Revision des ( letztinstanzlichen ) Bundes gerichts-Urteils nach Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgerichtsgesetzes ( BGG ) aus geschlossen sei. Da aber Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Revision von Entscheiden in jedem Fall gewährleiste und vorliegend eine Revision vor Bundesgericht nicht erfolgreich sei, müsse - um dem generellen Anspruch auf ein Revisionsverfahren zu entsprechen - eine Revision des Urteils IV.2016.0002 des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2021 möglich sein (sachliche Zustän digkeit) . I hm sei es nicht möglich gewesen , das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ im zu revidierenden Verfahren beizubringen. Das angerufene Gericht habe di e fehlerhaften Ausführungen des C.___ -Gutachtens als überzeugend bezeichnet, weshalb es davon ausgegangen sei, beim Gesuchsteller liege keine P ersönlichke itsstörung vor. Deshalb sei diese Tatsache zu seinem Nachteil unbe wiesen geblieben, das heisse , ihm sei es damals mit Berichten der behandelnden Ärzte nicht möglich gewesen, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Dies sei erst mit dem nunmehr vorliegenden Gutacht en vom 14. Januar 2021 möglich, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. 1.2
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Gesuchs gegnerin , auf das Revisionsgesuch sei mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht einzutreten (Urk. 6). So sei für eine Revision in der vorliegenden Sache vielmehr das Bundesgericht hin sichtlich des Urteils vom 19. September 2017 zuständig, indessen dort echte Noven
- wie dem Gutachten von PD Dr. G.___ vom 14. Januar 2021 - als Revi sionsgrund ausgeschlossen sind. Auch im Revisionsverfahren betreffend einen kantonalen Entscheid seien nur unechte Noven als Revisionsgrund zugelassen. Komme ein neues Gutachten zu einer anderen Diagnose als dasjenige , auf das sich der zu revidierende Entscheid gestützt habe und das als vollwertig erachtet worden sei - was auch vom Bundesgericht gestützt worden sei -, handle es sich weder um eine neue erhebliche Tatsache noch um ein revisionsrelevantes neues Beweismittel, sondern es stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar. 1.3
Der Gesuchsteller
wiederholte
replikweise (Urk. 9), dass trotz echtem Novum ein Revisionsgrund gegeben sei, da sich sowohl das kantonale Gericht als auch das Bundesgericht auf ein objektiv mangelhaftes Gutachten gestützt hätten. Entweder solle das letzte kantonale Gericht mit voller Kognition Revisionsinstanz sein oder das Revisionsgesuch sei zuständigkeitshalber von Amtes wegen an das Bundes gericht zur Behandlung zu überweisen. Entgegen der Auffassung der Gesuchs gegnerin handle es sich bei der Beurteilung von PD Dr. G.___ nicht nur um eine (retrospektive) andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhaltes, sondern diese zeige vielmehr auf, dass es sich beim C.___ -Gutachten offenkundig nicht um ein lege artis erstelltes Gutachten handle. Da ein unbedingter Anspruch auf Revision durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sei, sei das angerufene Gericht funktionell zuständig. 2. 2.1
Zu entscheiden ist vorab, ob das Revisionsgesuch beim Sozialversicherungs gericht oder beim Bundesgericht zu stellen ist. 2.2
Nach der Rechtsprechung kann nach Erlass des Bundesgerichtsurteils lediglich dann, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren, bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheids verlangt werden. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (Urteil 8C_602/2011 vom 3 0. September 2011 E. 1.3 mit Hinweisen; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 125 BGG). Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2). 2.3
Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil IV.2016.00002 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. März 2017 eingetreten und stützte sich, wie der Gesuchsteller in der Duplik selber schreibt (Urk. 9), wie die Vorinstanz auf ein Gutachten, das im Revisionsgesuch als eklatant mangel haft gerügt wird. Damit entfaltete des Bundesgerichtsurteil insbesondere auch mit Blick auf den geltend gemachten Revisionsgrund reformatorische Wirkung, so dass es im vorliegenden Verfahren an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch fehlt.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und selbiges, wie vom Gesuchsteller eventualiter beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent scheids an das Bundesgericht zu überweisen. 3 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung [IVG]). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Revisionsgesuch wird
nicht eingetreten.
Das Revisionsgesuch
wird nach Eintritt de r Rechtskraft dieses Entscheids an das
Bun desgericht ,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern ,
überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger