Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kindern (geboren 1995, 1996, 1999 und 2008), arbeitete seit dem 1. August 2005 in einem 60%-Pensum als Mitarbei terin Hausdienst beim Spital in Y.___ (Urk. 7/14/6-7). Am 7. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
unter Hinwei s auf Lenden wirbelsäulen- Beschwerden und eine Depression bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Per 3 0. April 2017 löste das Spital das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (vgl. Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26), wogegen diese am 2 2. Juni 2017 Einwand erhob (Urk. 7/29). Daraufhin tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Abklärungen. Vom 1 3. März bis zum 1 0. April 2019 wu rde die Versicherte in der Rehaklinik Z.___ behandelt (Urk. 7/89/8). In der Folge
gab die IV-Stelle beim A.___ ein polydiszi pli näres Gutachten in Auftrag, das am 4. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/105; vgl. auch ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 3 1. März 2020, Urk. 7/112). Vom 2 8. Juni bis zum 1 8. Juli 2020 wurde die Versicherte in der K linik B.___ der C.___
behandelt (Urk. 7/126/14). Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2021, der den Vorbescheid vom 9. Juni 2017 ersetzte, stellte die IV-Stelle
erneut die Ab weisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/130). Da gegen erhob die Versich erte am 22. März 2021 Einwand (Urk. 7/134). Wie ange kündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2021 einen An spruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine medizinische Begutachtung durchzuführen und ihr die ge setz lichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, so lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung beim A.___ umfassend abgeklärt worden sei. Die Beschwerde füh rerin sei in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst seit Juni 2017 zu 20 % arbeitsunfähig. Die nochmalige Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass auch vor Juni 2017 keine höher gra dige Arbeitsunfähig keit vorgelegen habe. Eine über ein Jahr andauernde, durch schnittliche Arbeitsunfähigkei t von mindestens 40 % sei damit nicht ausge wiesen . Ein Anspruch auf ein e Invalidenrente sei daher nicht entstanden. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine relevante n neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die geplan te neuropsychologische Untersuchung sei deshalb nicht abzuwarten (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin m achte demgegenüber geltend, dass die Diagnose einer progredienten entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems gemäss Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2018 nachvollziehbar sei. Der RAD habe die berichteten Beschwe rden (Erschöpfung, Missempfindungen in de n Extremi täten und Kopfschmerzen) und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
als plausibel erachtet. Das in der Folge beim A.___
in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht schlüssig. Die Gutachter des A.___ seien insbesondere nicht auf die geklagten Beschwerden ein gegangen und hätten sich mit den zahlreichen medizinischen Vorakten nicht auseinander gesetzt . Im Weiteren fehle auch eine Gesamtschau der Beschwerden. Schliesslich stehe die Arbeitsu nfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des A.___ in offensichtlichem Widerspruch zu den Ergebnissen der am 1 1. Mai 2021
in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals D.___ durch ge führten neuropsychologischen Untersuchung
(Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1
Med. p ract . E.___, FMH P raktischer Arzt, stellte im Bericht vom 2 3. Juni 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/89/1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Schmerzstörung mit primär somatischen und sekundär psychischen Faktoren - Fibromyalgie - systemische Sarko idose (EM 2016, Erstdiagnose Januar 2018) - depressive Stimmung
Med. pract . E.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin noch keine Arbeit zumut bar sei. Es sei fraglich, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein glied erung im Umfang von mindestens zwei Stunden/Tag bestehe. Hierzu sei die behandelnde Psychiaterin zu befragen (Urk. 7/89/ 1 -3). 3.2
Die Ärzte des A.___ stellten im Gutachten vom 4. Februar 2020 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/8): (1) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches unspezifisches multilokulär es Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - funktionelle Gefühlsstörung (ICD-10 R20.8) (2) Sarkoidose mit wahrscheinlicher Neurosarkoidose (ICD-10 G05.8)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ (Urk. 7/105/9): (1) chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre
Beteiligung (ICD-10 M53.1/M54.4) - anamnestisch lumbales Wurzelreizsyndrom L4 links ohne aktuelle Symptomatik (2) Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) (3) Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des A.___ erklärten, dass in der bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf bestehe. Die Beschwerdeführer in sei zu 80 % arbeits- und leistungsfähig . Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter 15 %
(Ur k. 7/105/10 -11). 3.3
In der Stellungnahme vom 3 1. März 2020 legten die Ärzte des A.___ dar, dass sich der erhöhte Pausenbedarf aus neurologischer Sicht aus dem organischen Anteil des Fatigue -Syndroms ergebe. Dies sei bei der wahrscheinlichen Neur osarkoi dose, der Einnahme von I murek und der früheren Kortisoneinnahme plausibel. Auch wenn die Neurosarkoidose nur als wahrscheinlich aufgeführt werde, sei dies unter der früheren Differenzialdiagnose der Encephalomyelitis
disseminata zu sehen. Aufgrund des entzündlichen Liquorsyndroms bes tehe an einer ent zündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems kein Zweifel . Eine Symp tomausweitung schliesse eine gleichzeitige chronische Schmerzstörung nicht aus . Die Symptomausweitung sei zusätzlich zum Verdacht auf eine Schmerzfehlver arbeitung festgestellt worden, weil manche der Inkonsistenzen über das übliche Mass bei «einfachen Schmer zstörungen» hinausgehen würden (Urk. 7/ 112). 3.4
Dr. med. F.___, Oberärztin i.V. der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___, diagnostizierte im an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin gerichteten Bericht vom 1 8. Juni 2020 (1) eine chro ni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwer gradige
depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Dr. F.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin langfristig zu 100 % arbeits unfähig sei, auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/126/1-3).
3.5
Die medizinischen Fachpersonen d er Klinik für Neurologie des D.___ gaben im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Mai 2021 an, dass
die gleichentags durchgeführte neuropsychologische Standortbestimmung aufgrund einer massi ven Erschöpfung der Beschwerdeführerin habe abgekürzt werden müssen. Die Defizite, soweit bei frühzeitiger Beendigung der Untersuchung feststellbar, wür de n formal einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung entsprechen. Es zeig e sich ein diffuses Befundmuster mit vordergründig attentionalen Minder leistungen. Ein genaueres neuropsychologisches Ausfallmuster sei nicht eruier bar . Bei unauffälliger Symptomvalidierung sei von grundsätzlich validen Unter suchungsergebnissen auszugehen, welche jedoch durch die schwere Fatigue, An triebsminderung und Schmerzsymptomatik sekundär negativ beeinflusst und durc h die konsekutive psychische Überlastung übe rlagert seien. Bei bildgebend festgestellten demyelisierenden
cerebralen Läsionen (zuletzt im MRI vom 1 1. Juni 2020 bestätigt) sei die Fatigue -Symptomatik, welche als Leitsymptom der Neuro sarkoidose gelte, ätiologisch am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung zu interpretieren (Urk. 3 S. 4 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der an gefochtenen Verfügung in medi zi nischer Hinsic ht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/105) und
auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 7/129/7-8). 4.2
Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige ärztliche Ent s cheidungsgrun dlage (vgl. E. 1.5). 4.3
Die Gutachter des A.___ legten dar, dass der Befund bei der neurologischen Unter suchung unauffällig gewesen sei . Es hätten Hinweise für eine funkti onelle Kom ponente der Beschwerden bzw. eine Symptomausweitung bestanden . Aus neuro logischer Sicht bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die bish erige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe die Be schwerdeführerin eine erheblich bis vollständig eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte
demonstriert. Es hätten jedoch Inkonsistenzen mit besserer Beweglichkeit in abgelenkter Situation vorgelegen. An den oberen und unteren Extremitäten
habe eine weitgehend freie Beweglichkeit bestanden, mit Ausnahme der Schulter im Ü berko pfbereich. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Dies als Hinweis auf eine nicht-organische Besc hwerdekomponente. Radiologisch seien an der Wirbelsäule zervikale Disk opathien ohne klaren Hin weis
auf eine Neurokompression sowie eine Osteochondrose
des Lendenwirbel kör per s
4/5 samt linksseitiger Diskusprotrusion und möglicher radikulärer Affek tion
festgestellt worden .
Die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus beklag ten Beschwerden würden sich durch die klinischen, radiologischen und infiltra tiven Befunde keinesfalls klar begründen lassen . Es seien Hinweise für ein im Vorder grund stehendes nicht-organisches Geschehen
gegeben . Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der allgemeinint ernistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der p sychiatrischen Untersuchung sei auf gefallen, dass das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive K rank heitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe objektiviert w erden könn en. Es müsse eine psy chische Ü berlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychia trischer Sicht bestehe für die bisherig e und andere berufliche Tätigkeit en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Die Einschränkungen aus psychia trischer und neurologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Für vermehrte Pausen könnten die gleichen Z eitabschnitte verwendet werden . Zudem sei die Symptomatik der Beschwerden nicht sicher trennbar . Die Ein schränkung bestehe seit Juni 2017 (Urk. 7/105/9 -10).
RAD-Arzt Dr. G.___ ergänzte in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020, dass auf grund der im Gutachten des A.___ gelieferten Datenfülle kein H inweis darauf be stehe, dass die Beschwerdeführer in vor Juni 2017 mehr als 20 % in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei . Die Aussagen des A.___ könnten als ab schliessend, frühere Stellungnahmen ersetzend und weiterhin geltend beurteilt werden (Urk. 7/129/8). 4.4
Diese ärztlichen Beurteilung en
sind einleuchtend und plausibel .
Bei der fest ge stellten Sarkoidose mit wahrscheinlicher Neurosarkoidose handelt es sich um eine neurologische Diagnose. Zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nahm zu Recht zunächst
der neurologische Gutachter des A.___
Stellung (Urk. 7/105/42-44) - und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dann alle Gutachter . Dass der neurologische Gutachter des A.___
auch noch
darauf hinwies, dass die Auswirkungen der systemischen Sarkoidose im internistischen G ebiet zu beurteilen seien (Urk. 7/105/43; vgl. auch Urk. 7/112), ist zwar etwas missver ständlich. Dies ändert aber nichts daran, dass die interdisziplinäre
Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des
Fatigue -Syndrom s und der chroni schen Schmerzstörung
zu 20 % arbeitsunfähig sei, nachvollziehbar erscheint.
Bei der Einschätzung von RAD-Arzt med. pract . H.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 7/129/2), wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
ausreichend nachvollziehbar sei, handelte es sich lediglich um vor übergehende (Akten-) Beurteilung der medizinischen Situation. RAD-Arzt
H.___ wies in derselben S tellungnahme darauf hin, dass die Grunderkrankung noch nicht habe festge stellt werden können und deshalb keine Aussagen zur Behand lungs
- und Besserungsfähigkeit sowie zur Prognose möglich seien. In diesem Sinne sei das Abwarten der weitere n Diagnostik zu empfehlen. In der Folge wurde das
A.___ - Gutachten in Auftrag gegeben, welchem – wie dargelegt - volle Be weiskraft zuzuerkennen ist. Wie RAD-Arzt Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 zutreffend feststellte, wurden frühere Stellungnahmen wie jene von RAD-Arzt H.___ dadurch ersetzt.
Zum Bericht von Dr. F.___ vom
1 8. Juni 2020 bemerkte RAD- Arzt
Dr. G.___ in der Stellungnahme vom
3. Februar 2021, dass Dr. F.___ vom psychia trischen G utachter des A.___ am 1 0. Dezember 2019 telefonisch kontaktiert worden sei. Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin schon damals als depressiv erlebt. Als Diagnose habe sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt. Diese Diagnose sei vom Psychiater des A.___ bestätigt worden. Das Ausmass der vorg ebrachten Einschränkungen habe von den Gutachtern des A.___ nic ht nachvollzogen werden können, was der psychia trische G ut achter detailliert erläutert habe . Im Weiteren hätten sich auch bei der somatischen Begutachtung deutl iche Inkonsistenzen gezeigt. RAD-Arzt Dr. G.___ kam zum Schluss, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. F.___ um eine anderslautende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit eines im Wes ent lichen unveränderten Gesundheitszustands handle (Urk. 7/129/10). Diese Ein schätzung von Dr. G.___ ist ebenfalls nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hinter grund, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___
led iglich einmal pro Monat bei Dr. F.___ in Therapie war, etwa nach wie vor Auto fährt, regelmässig in den Kosovo in die Ferien reist (letztmals im S ommer 2019), soziale Kontakte pflegt und eine sehr gute Beziehung zu ihren Familien mitgliedern hat (Urk. 7/ 105/ 30 und Urk. 7/105/ 35). Dieses Aktivitätenniveau ist mit der von Dr. F.___ im Bericht vom 1 8. Juni 2020
festgestellten mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik kaum in Einklang zu bringen. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respe ktieren sind, sofern der Experte
– wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E. 5.5 mit Hin weis).
Hinsichtlich der damals
geplante n n europsychologische n Abklärung in der Klinik für Neurologie des D.___ wies RAD-Arzt Dr. G.___
am 1 6. April 2021 schliesslich darauf hin, dass eine umfassende Abklärung stattgefunden habe. Auf die Ein wände der Beschwerdeführerin sei eingegangen worden und dem A.___
seien Rück fragen
gestellt worden . Demnach könne nun eine Verfügung erlassen werden (Urk. 7/137/2). Auch dies e Einschätzung ist überzeugend, zumal aufgrund der psy chiatrischen Befunderhebung im
A.___ kein Anlass für eine zusätzliche neu ro psychologische Abklärung bestand.
So hielt d er
psychiatrische Gutachter des A.___
fest, dass sich während der Untersuchung keine Zeichen von Konzentra tions schwäche gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf die gestellten Fragen gut eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Ihre Ausführungen seien anschaulich gewesen und das Denken nicht eingeengt. Sie habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt (Urk. 7/105/32-33). Wie dem Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ vom 1 1. Mai 2021 zu entnehmen ist, waren die Ergebnisse der gleichentags durchgeführten, vorzeitig abgebrochenen neuropsychologischen Untersuchung dur ch die Fatigue, Antriebsminderung, Schmerzsymptomatik und psychische Überlastun g negativ beeinflusst. Die Untersuchungsergebnisse sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit haben sich die medizinischen Fachpersonen d er Klinik für Neurologie des D.___ sodann
nicht geäussert. Der Bericht d er Klinik für Neurologie des D.___ vom 1 1. Mai 2021
vermag di e Beurteilung der Gutachter des A.___
nicht in Zweifel zu ziehen.
Auf die Beurteilung en der Gutachter des
A.___ und von RAD-Arzt Dr. G.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . 4. 5
Mangels einer
durchschnittlich mindes tens 40 % igen A rbeitsunfähig keit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 1.4). 5.
Di e angefochtene Verfügung vom 2 6. April 2021 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kindern (geboren 1995, 1996, 1999 und 2008), arbeitete seit dem 1. August 2005 in einem 60%-Pensum als Mitarbei terin Hausdienst beim Spital in Y.___ (Urk. 7/14/6-7). Am 7. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
unter Hinwei s auf Lenden wirbelsäulen- Beschwerden und eine Depression bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Per 3 0. April 2017 löste das Spital das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (vgl. Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26), wogegen diese am 2 2. Juni 2017 Einwand erhob (Urk. 7/29). Daraufhin tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Abklärungen. Vom 1 3. März bis zum 1 0. April 2019 wu rde die Versicherte in der Rehaklinik Z.___ behandelt (Urk. 7/89/8). In der Folge
gab die IV-Stelle beim A.___ ein polydiszi pli näres Gutachten in Auftrag, das am 4. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/105; vgl. auch ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 3 1. März 2020, Urk. 7/112). Vom 2 8. Juni bis zum 1 8. Juli 2020 wurde die Versicherte in der K linik B.___ der C.___
behandelt (Urk. 7/126/14). Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2021, der den Vorbescheid vom 9. Juni 2017 ersetzte, stellte die IV-Stelle
erneut die Ab weisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/130). Da gegen erhob die Versich erte am 22. März 2021 Einwand (Urk. 7/134). Wie ange kündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2021 einen An spruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, so lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine medizinische Begutachtung durchzuführen und ihr die ge setz lichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung beim A.___ umfassend abgeklärt worden sei. Die Beschwerde füh rerin sei in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst seit Juni 2017 zu 20 % arbeitsunfähig. Die nochmalige Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass auch vor Juni 2017 keine höher gra dige Arbeitsunfähig keit vorgelegen habe. Eine über ein Jahr andauernde, durch schnittliche Arbeitsunfähigkei t von mindestens 40 % sei damit nicht ausge wiesen . Ein Anspruch auf ein e Invalidenrente sei daher nicht entstanden. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine relevante n neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die geplan te neuropsychologische Untersuchung sei deshalb nicht abzuwarten (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin m achte demgegenüber geltend, dass die Diagnose einer progredienten entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems gemäss Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2018 nachvollziehbar sei. Der RAD habe die berichteten Beschwe rden (Erschöpfung, Missempfindungen in de n Extremi täten und Kopfschmerzen) und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
als plausibel erachtet. Das in der Folge beim A.___
in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht schlüssig. Die Gutachter des A.___ seien insbesondere nicht auf die geklagten Beschwerden ein gegangen und hätten sich mit den zahlreichen medizinischen Vorakten nicht auseinander gesetzt . Im Weiteren fehle auch eine Gesamtschau der Beschwerden. Schliesslich stehe die Arbeitsu nfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des A.___ in offensichtlichem Widerspruch zu den Ergebnissen der am 1 1. Mai 2021
in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals D.___ durch ge führten neuropsychologischen Untersuchung
(Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Med. p ract . E.___, FMH P raktischer Arzt, stellte im Bericht vom 2 3. Juni 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/89/1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Schmerzstörung mit primär somatischen und sekundär psychischen Faktoren - Fibromyalgie - systemische Sarko idose (EM 2016, Erstdiagnose Januar 2018) - depressive Stimmung
Med. pract . E.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin noch keine Arbeit zumut bar sei. Es sei fraglich, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein glied erung im Umfang von mindestens zwei Stunden/Tag bestehe. Hierzu sei die behandelnde Psychiaterin zu befragen (Urk. 7/89/ 1 -3).
E. 3.2 Die Ärzte des A.___ stellten im Gutachten vom 4. Februar 2020 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/8): (1) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches unspezifisches multilokulär es Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - funktionelle Gefühlsstörung (ICD-10 R20.8) (2) Sarkoidose mit wahrscheinlicher Neurosarkoidose (ICD-10 G05.8)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ (Urk. 7/105/9): (1) chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre
Beteiligung (ICD-10 M53.1/M54.4) - anamnestisch lumbales Wurzelreizsyndrom L4 links ohne aktuelle Symptomatik (2) Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) (3) Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des A.___ erklärten, dass in der bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf bestehe. Die Beschwerdeführer in sei zu 80 % arbeits- und leistungsfähig . Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter 15 %
(Ur k. 7/105/10 -11).
E. 3.3 In der Stellungnahme vom 3 1. März 2020 legten die Ärzte des A.___ dar, dass sich der erhöhte Pausenbedarf aus neurologischer Sicht aus dem organischen Anteil des Fatigue -Syndroms ergebe. Dies sei bei der wahrscheinlichen Neur osarkoi dose, der Einnahme von I murek und der früheren Kortisoneinnahme plausibel. Auch wenn die Neurosarkoidose nur als wahrscheinlich aufgeführt werde, sei dies unter der früheren Differenzialdiagnose der Encephalomyelitis
disseminata zu sehen. Aufgrund des entzündlichen Liquorsyndroms bes tehe an einer ent zündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems kein Zweifel . Eine Symp tomausweitung schliesse eine gleichzeitige chronische Schmerzstörung nicht aus . Die Symptomausweitung sei zusätzlich zum Verdacht auf eine Schmerzfehlver arbeitung festgestellt worden, weil manche der Inkonsistenzen über das übliche Mass bei «einfachen Schmer zstörungen» hinausgehen würden (Urk. 7/ 112).
E. 3.4 Dr. med. F.___, Oberärztin i.V. der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___, diagnostizierte im an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin gerichteten Bericht vom 1 8. Juni 2020 (1) eine chro ni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwer gradige
depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Dr. F.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin langfristig zu 100 % arbeits unfähig sei, auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/126/1-3).
E. 3.5 Die medizinischen Fachpersonen d er Klinik für Neurologie des D.___ gaben im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Mai 2021 an, dass
die gleichentags durchgeführte neuropsychologische Standortbestimmung aufgrund einer massi ven Erschöpfung der Beschwerdeführerin habe abgekürzt werden müssen. Die Defizite, soweit bei frühzeitiger Beendigung der Untersuchung feststellbar, wür de n formal einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung entsprechen. Es zeig e sich ein diffuses Befundmuster mit vordergründig attentionalen Minder leistungen. Ein genaueres neuropsychologisches Ausfallmuster sei nicht eruier bar . Bei unauffälliger Symptomvalidierung sei von grundsätzlich validen Unter suchungsergebnissen auszugehen, welche jedoch durch die schwere Fatigue, An triebsminderung und Schmerzsymptomatik sekundär negativ beeinflusst und durc h die konsekutive psychische Überlastung übe rlagert seien. Bei bildgebend festgestellten demyelisierenden
cerebralen Läsionen (zuletzt im MRI vom 1 1. Juni 2020 bestätigt) sei die Fatigue -Symptomatik, welche als Leitsymptom der Neuro sarkoidose gelte, ätiologisch am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung zu interpretieren (Urk. 3 S. 4 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der an gefochtenen Verfügung in medi zi nischer Hinsic ht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/105) und
auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 7/129/7-8). 4.2
Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige ärztliche Ent s cheidungsgrun dlage (vgl. E. 1.5). 4.3
Die Gutachter des A.___ legten dar, dass der Befund bei der neurologischen Unter suchung unauffällig gewesen sei . Es hätten Hinweise für eine funkti onelle Kom ponente der Beschwerden bzw. eine Symptomausweitung bestanden . Aus neuro logischer Sicht bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die bish erige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe die Be schwerdeführerin eine erheblich bis vollständig eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte
demonstriert. Es hätten jedoch Inkonsistenzen mit besserer Beweglichkeit in abgelenkter Situation vorgelegen. An den oberen und unteren Extremitäten
habe eine weitgehend freie Beweglichkeit bestanden, mit Ausnahme der Schulter im Ü berko pfbereich. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Dies als Hinweis auf eine nicht-organische Besc hwerdekomponente. Radiologisch seien an der Wirbelsäule zervikale Disk opathien ohne klaren Hin weis
auf eine Neurokompression sowie eine Osteochondrose
des Lendenwirbel kör per s
4/5 samt linksseitiger Diskusprotrusion und möglicher radikulärer Affek tion
festgestellt worden .
Die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus beklag ten Beschwerden würden sich durch die klinischen, radiologischen und infiltra tiven Befunde keinesfalls klar begründen lassen . Es seien Hinweise für ein im Vorder grund stehendes nicht-organisches Geschehen
gegeben . Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der allgemeinint ernistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der p sychiatrischen Untersuchung sei auf gefallen, dass das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive K rank heitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe objektiviert w erden könn en. Es müsse eine psy chische Ü berlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychia trischer Sicht bestehe für die bisherig e und andere berufliche Tätigkeit en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Die Einschränkungen aus psychia trischer und neurologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Für vermehrte Pausen könnten die gleichen Z eitabschnitte verwendet werden . Zudem sei die Symptomatik der Beschwerden nicht sicher trennbar . Die Ein schränkung bestehe seit Juni 2017 (Urk. 7/105/9 -10).
RAD-Arzt Dr. G.___ ergänzte in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020, dass auf grund der im Gutachten des A.___ gelieferten Datenfülle kein H inweis darauf be stehe, dass die Beschwerdeführer in vor Juni 2017 mehr als 20 % in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei . Die Aussagen des A.___ könnten als ab schliessend, frühere Stellungnahmen ersetzend und weiterhin geltend beurteilt werden (Urk. 7/129/8). 4.4
Diese ärztlichen Beurteilung en
sind einleuchtend und plausibel .
Bei der fest ge stellten Sarkoidose mit wahrscheinlicher Neurosarkoidose handelt es sich um eine neurologische Diagnose. Zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nahm zu Recht zunächst
der neurologische Gutachter des A.___
Stellung (Urk. 7/105/42-44) - und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dann alle Gutachter . Dass der neurologische Gutachter des A.___
auch noch
darauf hinwies, dass die Auswirkungen der systemischen Sarkoidose im internistischen G ebiet zu beurteilen seien (Urk. 7/105/43; vgl. auch Urk. 7/112), ist zwar etwas missver ständlich. Dies ändert aber nichts daran, dass die interdisziplinäre
Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des
Fatigue -Syndrom s und der chroni schen Schmerzstörung
zu 20 % arbeitsunfähig sei, nachvollziehbar erscheint.
Bei der Einschätzung von RAD-Arzt med. pract . H.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 7/129/2), wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
ausreichend nachvollziehbar sei, handelte es sich lediglich um vor übergehende (Akten-) Beurteilung der medizinischen Situation. RAD-Arzt
H.___ wies in derselben S tellungnahme darauf hin, dass die Grunderkrankung noch nicht habe festge stellt werden können und deshalb keine Aussagen zur Behand lungs
- und Besserungsfähigkeit sowie zur Prognose möglich seien. In diesem Sinne sei das Abwarten der weitere n Diagnostik zu empfehlen. In der Folge wurde das
A.___ - Gutachten in Auftrag gegeben, welchem – wie dargelegt - volle Be weiskraft zuzuerkennen ist. Wie RAD-Arzt Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 zutreffend feststellte, wurden frühere Stellungnahmen wie jene von RAD-Arzt H.___ dadurch ersetzt.
Zum Bericht von Dr. F.___ vom
1 8. Juni 2020 bemerkte RAD- Arzt
Dr. G.___ in der Stellungnahme vom
3. Februar 2021, dass Dr. F.___ vom psychia trischen G utachter des A.___ am 1 0. Dezember 2019 telefonisch kontaktiert worden sei. Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin schon damals als depressiv erlebt. Als Diagnose habe sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt. Diese Diagnose sei vom Psychiater des A.___ bestätigt worden. Das Ausmass der vorg ebrachten Einschränkungen habe von den Gutachtern des A.___ nic ht nachvollzogen werden können, was der psychia trische G ut achter detailliert erläutert habe . Im Weiteren hätten sich auch bei der somatischen Begutachtung deutl iche Inkonsistenzen gezeigt. RAD-Arzt Dr. G.___ kam zum Schluss, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. F.___ um eine anderslautende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit eines im Wes ent lichen unveränderten Gesundheitszustands handle (Urk. 7/129/10). Diese Ein schätzung von Dr. G.___ ist ebenfalls nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hinter grund, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___
led iglich einmal pro Monat bei Dr. F.___ in Therapie war, etwa nach wie vor Auto fährt, regelmässig in den Kosovo in die Ferien reist (letztmals im S ommer 2019), soziale Kontakte pflegt und eine sehr gute Beziehung zu ihren Familien mitgliedern hat (Urk. 7/ 105/ 30 und Urk. 7/105/ 35). Dieses Aktivitätenniveau ist mit der von Dr. F.___ im Bericht vom 1 8. Juni 2020
festgestellten mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik kaum in Einklang zu bringen. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respe ktieren sind, sofern der Experte
– wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E. 5.5 mit Hin weis).
Hinsichtlich der damals
geplante n n europsychologische n Abklärung in der Klinik für Neurologie des D.___ wies RAD-Arzt Dr. G.___
am 1 6. April 2021 schliesslich darauf hin, dass eine umfassende Abklärung stattgefunden habe. Auf die Ein wände der Beschwerdeführerin sei eingegangen worden und dem A.___
seien Rück fragen
gestellt worden . Demnach könne nun eine Verfügung erlassen werden (Urk. 7/137/2). Auch dies e Einschätzung ist überzeugend, zumal aufgrund der psy chiatrischen Befunderhebung im
A.___ kein Anlass für eine zusätzliche neu ro psychologische Abklärung bestand.
So hielt d er
psychiatrische Gutachter des A.___
fest, dass sich während der Untersuchung keine Zeichen von Konzentra tions schwäche gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf die gestellten Fragen gut eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Ihre Ausführungen seien anschaulich gewesen und das Denken nicht eingeengt. Sie habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt (Urk. 7/105/32-33). Wie dem Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ vom 1 1. Mai 2021 zu entnehmen ist, waren die Ergebnisse der gleichentags durchgeführten, vorzeitig abgebrochenen neuropsychologischen Untersuchung dur ch die Fatigue, Antriebsminderung, Schmerzsymptomatik und psychische Überlastun g negativ beeinflusst. Die Untersuchungsergebnisse sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit haben sich die medizinischen Fachpersonen d er Klinik für Neurologie des D.___ sodann
nicht geäussert. Der Bericht d er Klinik für Neurologie des D.___ vom 1 1. Mai 2021
vermag di e Beurteilung der Gutachter des A.___
nicht in Zweifel zu ziehen.
Auf die Beurteilung en der Gutachter des
A.___ und von RAD-Arzt Dr. G.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . 4. 5
Mangels einer
durchschnittlich mindes tens 40 % igen A rbeitsunfähig keit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 1.4). 5.
Di e angefochtene Verfügung vom 2 6. April 2021 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00352
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
4. Februar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kindern (geboren 1995, 1996, 1999 und 2008), arbeitete seit dem 1. August 2005 in einem 60%-Pensum als Mitarbei terin Hausdienst beim Spital in Y.___ (Urk. 7/14/6-7). Am 7. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
unter Hinwei s auf Lenden wirbelsäulen- Beschwerden und eine Depression bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Per 3 0. April 2017 löste das Spital das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (vgl. Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26), wogegen diese am 2 2. Juni 2017 Einwand erhob (Urk. 7/29). Daraufhin tätigte die IV-Stelle w eitere medizinische Abklärungen. Vom 1 3. März bis zum 1 0. April 2019 wu rde die Versicherte in der Rehaklinik Z.___ behandelt (Urk. 7/89/8). In der Folge
gab die IV-Stelle beim A.___ ein polydiszi pli näres Gutachten in Auftrag, das am 4. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/105; vgl. auch ergänzende Stellungnahme des A.___ vom 3 1. März 2020, Urk. 7/112). Vom 2 8. Juni bis zum 1 8. Juli 2020 wurde die Versicherte in der K linik B.___ der C.___
behandelt (Urk. 7/126/14). Mit Vorbescheid vom 1 6. Februar 2021, der den Vorbescheid vom 9. Juni 2017 ersetzte, stellte die IV-Stelle
erneut die Ab weisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/130). Da gegen erhob die Versich erte am 22. März 2021 Einwand (Urk. 7/134). Wie ange kündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2021 einen An spruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine medizinische Begutachtung durchzuführen und ihr die ge setz lichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, so lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung beim A.___ umfassend abgeklärt worden sei. Die Beschwerde füh rerin sei in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst seit Juni 2017 zu 20 % arbeitsunfähig. Die nochmalige Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass auch vor Juni 2017 keine höher gra dige Arbeitsunfähig keit vorgelegen habe. Eine über ein Jahr andauernde, durch schnittliche Arbeitsunfähigkei t von mindestens 40 % sei damit nicht ausge wiesen . Ein Anspruch auf ein e Invalidenrente sei daher nicht entstanden. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine relevante n neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die geplan te neuropsychologische Untersuchung sei deshalb nicht abzuwarten (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin m achte demgegenüber geltend, dass die Diagnose einer progredienten entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems gemäss Stellungnahme des RAD vom 2 3. Januar 2018 nachvollziehbar sei. Der RAD habe die berichteten Beschwe rden (Erschöpfung, Missempfindungen in de n Extremi täten und Kopfschmerzen) und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
als plausibel erachtet. Das in der Folge beim A.___
in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht schlüssig. Die Gutachter des A.___ seien insbesondere nicht auf die geklagten Beschwerden ein gegangen und hätten sich mit den zahlreichen medizinischen Vorakten nicht auseinander gesetzt . Im Weiteren fehle auch eine Gesamtschau der Beschwerden. Schliesslich stehe die Arbeitsu nfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des A.___ in offensichtlichem Widerspruch zu den Ergebnissen der am 1 1. Mai 2021
in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals D.___ durch ge führten neuropsychologischen Untersuchung
(Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1
Med. p ract . E.___, FMH P raktischer Arzt, stellte im Bericht vom 2 3. Juni 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/89/1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Schmerzstörung mit primär somatischen und sekundär psychischen Faktoren - Fibromyalgie - systemische Sarko idose (EM 2016, Erstdiagnose Januar 2018) - depressive Stimmung
Med. pract . E.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin noch keine Arbeit zumut bar sei. Es sei fraglich, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein glied erung im Umfang von mindestens zwei Stunden/Tag bestehe. Hierzu sei die behandelnde Psychiaterin zu befragen (Urk. 7/89/ 1 -3). 3.2
Die Ärzte des A.___ stellten im Gutachten vom 4. Februar 2020 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/8): (1) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches unspezifisches multilokulär es Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - funktionelle Gefühlsstörung (ICD-10 R20.8) (2) Sarkoidose mit wahrscheinlicher Neurosarkoidose (ICD-10 G05.8)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ (Urk. 7/105/9): (1) chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für radikuläre
Beteiligung (ICD-10 M53.1/M54.4) - anamnestisch lumbales Wurzelreizsyndrom L4 links ohne aktuelle Symptomatik (2) Adipositas mit BMI von 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) (3) Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des A.___ erklärten, dass in der bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf bestehe. Die Beschwerdeführer in sei zu 80 % arbeits- und leistungsfähig . Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter 15 %
(Ur k. 7/105/10 -11). 3.3
In der Stellungnahme vom 3 1. März 2020 legten die Ärzte des A.___ dar, dass sich der erhöhte Pausenbedarf aus neurologischer Sicht aus dem organischen Anteil des Fatigue -Syndroms ergebe. Dies sei bei der wahrscheinlichen Neur osarkoi dose, der Einnahme von I murek und der früheren Kortisoneinnahme plausibel. Auch wenn die Neurosarkoidose nur als wahrscheinlich aufgeführt werde, sei dies unter der früheren Differenzialdiagnose der Encephalomyelitis
disseminata zu sehen. Aufgrund des entzündlichen Liquorsyndroms bes tehe an einer ent zündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems kein Zweifel . Eine Symp tomausweitung schliesse eine gleichzeitige chronische Schmerzstörung nicht aus . Die Symptomausweitung sei zusätzlich zum Verdacht auf eine Schmerzfehlver arbeitung festgestellt worden, weil manche der Inkonsistenzen über das übliche Mass bei «einfachen Schmer zstörungen» hinausgehen würden (Urk. 7/ 112). 3.4
Dr. med. F.___, Oberärztin i.V. der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___, diagnostizierte im an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin gerichteten Bericht vom 1 8. Juni 2020 (1) eine chro ni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwer gradige
depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Dr. F.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin langfristig zu 100 % arbeits unfähig sei, auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/126/1-3).
3.5
Die medizinischen Fachpersonen d er Klinik für Neurologie des D.___ gaben im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1 1. Mai 2021 an, dass
die gleichentags durchgeführte neuropsychologische Standortbestimmung aufgrund einer massi ven Erschöpfung der Beschwerdeführerin habe abgekürzt werden müssen. Die Defizite, soweit bei frühzeitiger Beendigung der Untersuchung feststellbar, wür de n formal einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung entsprechen. Es zeig e sich ein diffuses Befundmuster mit vordergründig attentionalen Minder leistungen. Ein genaueres neuropsychologisches Ausfallmuster sei nicht eruier bar . Bei unauffälliger Symptomvalidierung sei von grundsätzlich validen Unter suchungsergebnissen auszugehen, welche jedoch durch die schwere Fatigue, An triebsminderung und Schmerzsymptomatik sekundär negativ beeinflusst und durc h die konsekutive psychische Überlastung übe rlagert seien. Bei bildgebend festgestellten demyelisierenden
cerebralen Läsionen (zuletzt im MRI vom 1 1. Juni 2020 bestätigt) sei die Fatigue -Symptomatik, welche als Leitsymptom der Neuro sarkoidose gelte, ätiologisch am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung zu interpretieren (Urk. 3 S. 4 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der an gefochtenen Verfügung in medi zi nischer Hinsic ht im Wesentlichen auf das poly disziplinäre Gutachten des A.___ vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/105) und
auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 7/129/7-8). 4.2
Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gut achter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige ärztliche Ent s cheidungsgrun dlage (vgl. E. 1.5). 4.3
Die Gutachter des A.___ legten dar, dass der Befund bei der neurologischen Unter suchung unauffällig gewesen sei . Es hätten Hinweise für eine funkti onelle Kom ponente der Beschwerden bzw. eine Symptomausweitung bestanden . Aus neuro logischer Sicht bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die bish erige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe die Be schwerdeführerin eine erheblich bis vollständig eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte
demonstriert. Es hätten jedoch Inkonsistenzen mit besserer Beweglichkeit in abgelenkter Situation vorgelegen. An den oberen und unteren Extremitäten
habe eine weitgehend freie Beweglichkeit bestanden, mit Ausnahme der Schulter im Ü berko pfbereich. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Dies als Hinweis auf eine nicht-organische Besc hwerdekomponente. Radiologisch seien an der Wirbelsäule zervikale Disk opathien ohne klaren Hin weis
auf eine Neurokompression sowie eine Osteochondrose
des Lendenwirbel kör per s
4/5 samt linksseitiger Diskusprotrusion und möglicher radikulärer Affek tion
festgestellt worden .
Die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus beklag ten Beschwerden würden sich durch die klinischen, radiologischen und infiltra tiven Befunde keinesfalls klar begründen lassen . Es seien Hinweise für ein im Vorder grund stehendes nicht-organisches Geschehen
gegeben . Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit und andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der allgemeinint ernistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der p sychiatrischen Untersuchung sei auf gefallen, dass das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive K rank heitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe objektiviert w erden könn en. Es müsse eine psy chische Ü berlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychia trischer Sicht bestehe für die bisherig e und andere berufliche Tätigkeit en eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Die Einschränkungen aus psychia trischer und neurologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Für vermehrte Pausen könnten die gleichen Z eitabschnitte verwendet werden . Zudem sei die Symptomatik der Beschwerden nicht sicher trennbar . Die Ein schränkung bestehe seit Juni 2017 (Urk. 7/105/9 -10).
RAD-Arzt Dr. G.___ ergänzte in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020, dass auf grund der im Gutachten des A.___ gelieferten Datenfülle kein H inweis darauf be stehe, dass die Beschwerdeführer in vor Juni 2017 mehr als 20 % in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei . Die Aussagen des A.___ könnten als ab schliessend, frühere Stellungnahmen ersetzend und weiterhin geltend beurteilt werden (Urk. 7/129/8). 4.4
Diese ärztlichen Beurteilung en
sind einleuchtend und plausibel .
Bei der fest ge stellten Sarkoidose mit wahrscheinlicher Neurosarkoidose handelt es sich um eine neurologische Diagnose. Zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit nahm zu Recht zunächst
der neurologische Gutachter des A.___
Stellung (Urk. 7/105/42-44) - und im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung dann alle Gutachter . Dass der neurologische Gutachter des A.___
auch noch
darauf hinwies, dass die Auswirkungen der systemischen Sarkoidose im internistischen G ebiet zu beurteilen seien (Urk. 7/105/43; vgl. auch Urk. 7/112), ist zwar etwas missver ständlich. Dies ändert aber nichts daran, dass die interdisziplinäre
Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des
Fatigue -Syndrom s und der chroni schen Schmerzstörung
zu 20 % arbeitsunfähig sei, nachvollziehbar erscheint.
Bei der Einschätzung von RAD-Arzt med. pract . H.___, Facharzt für Neurologie, vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 7/129/2), wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %
ausreichend nachvollziehbar sei, handelte es sich lediglich um vor übergehende (Akten-) Beurteilung der medizinischen Situation. RAD-Arzt
H.___ wies in derselben S tellungnahme darauf hin, dass die Grunderkrankung noch nicht habe festge stellt werden können und deshalb keine Aussagen zur Behand lungs
- und Besserungsfähigkeit sowie zur Prognose möglich seien. In diesem Sinne sei das Abwarten der weitere n Diagnostik zu empfehlen. In der Folge wurde das
A.___ - Gutachten in Auftrag gegeben, welchem – wie dargelegt - volle Be weiskraft zuzuerkennen ist. Wie RAD-Arzt Dr. G.___ in der Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 zutreffend feststellte, wurden frühere Stellungnahmen wie jene von RAD-Arzt H.___ dadurch ersetzt.
Zum Bericht von Dr. F.___ vom
1 8. Juni 2020 bemerkte RAD- Arzt
Dr. G.___ in der Stellungnahme vom
3. Februar 2021, dass Dr. F.___ vom psychia trischen G utachter des A.___ am 1 0. Dezember 2019 telefonisch kontaktiert worden sei. Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin schon damals als depressiv erlebt. Als Diagnose habe sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt. Diese Diagnose sei vom Psychiater des A.___ bestätigt worden. Das Ausmass der vorg ebrachten Einschränkungen habe von den Gutachtern des A.___ nic ht nachvollzogen werden können, was der psychia trische G ut achter detailliert erläutert habe . Im Weiteren hätten sich auch bei der somatischen Begutachtung deutl iche Inkonsistenzen gezeigt. RAD-Arzt Dr. G.___ kam zum Schluss, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. F.___ um eine anderslautende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit eines im Wes ent lichen unveränderten Gesundheitszustands handle (Urk. 7/129/10). Diese Ein schätzung von Dr. G.___ ist ebenfalls nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hinter grund, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___
led iglich einmal pro Monat bei Dr. F.___ in Therapie war, etwa nach wie vor Auto fährt, regelmässig in den Kosovo in die Ferien reist (letztmals im S ommer 2019), soziale Kontakte pflegt und eine sehr gute Beziehung zu ihren Familien mitgliedern hat (Urk. 7/ 105/ 30 und Urk. 7/105/ 35). Dieses Aktivitätenniveau ist mit der von Dr. F.___ im Bericht vom 1 8. Juni 2020
festgestellten mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik kaum in Einklang zu bringen. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respe ktieren sind, sofern der Experte
– wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 2 1. Februar 2017 E. 5.5 mit Hin weis).
Hinsichtlich der damals
geplante n n europsychologische n Abklärung in der Klinik für Neurologie des D.___ wies RAD-Arzt Dr. G.___
am 1 6. April 2021 schliesslich darauf hin, dass eine umfassende Abklärung stattgefunden habe. Auf die Ein wände der Beschwerdeführerin sei eingegangen worden und dem A.___
seien Rück fragen
gestellt worden . Demnach könne nun eine Verfügung erlassen werden (Urk. 7/137/2). Auch dies e Einschätzung ist überzeugend, zumal aufgrund der psy chiatrischen Befunderhebung im
A.___ kein Anlass für eine zusätzliche neu ro psychologische Abklärung bestand.
So hielt d er
psychiatrische Gutachter des A.___
fest, dass sich während der Untersuchung keine Zeichen von Konzentra tions schwäche gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf die gestellten Fragen gut eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Ihre Ausführungen seien anschaulich gewesen und das Denken nicht eingeengt. Sie habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt (Urk. 7/105/32-33). Wie dem Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ vom 1 1. Mai 2021 zu entnehmen ist, waren die Ergebnisse der gleichentags durchgeführten, vorzeitig abgebrochenen neuropsychologischen Untersuchung dur ch die Fatigue, Antriebsminderung, Schmerzsymptomatik und psychische Überlastun g negativ beeinflusst. Die Untersuchungsergebnisse sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit haben sich die medizinischen Fachpersonen d er Klinik für Neurologie des D.___ sodann
nicht geäussert. Der Bericht d er Klinik für Neurologie des D.___ vom 1 1. Mai 2021
vermag di e Beurteilung der Gutachter des A.___
nicht in Zweifel zu ziehen.
Auf die Beurteilung en der Gutachter des
A.___ und von RAD-Arzt Dr. G.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) . 4. 5
Mangels einer
durchschnittlich mindes tens 40 % igen A rbeitsunfähig keit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint (vgl. E. 1.4). 5.
Di e angefochtene Verfügung vom 2 6. April 2021 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl