Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971 , arbeitete seit 1998 bei der Y.___ AG als Maschinen- und Anlageführerin ( Urk. 8/13/2), zuletzt im Umfang von 100 % ( Urk. 8/13/3, vgl. auch die Lohnentwicklung im Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/12), als sie sich am 3. Dezember 2009 unter Hinweis auf degenerativ bedingte Lenden- und Nackenbeschwerden bei Arthrose und Bandscheiben vor fällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte
nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Einholung eines orthop ä disch-psychiatrischen Gutachtens beim Z.___
( Gutachten vom 2 1. Februar 2011, Urk. 8/29) mit ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2011 ( Urk. 8/31) mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2011
einen Rentenanspruch ( Urk. 8/60).
Mit Mitteilung vom 1 5. Februar 20 12 wurde die Arbeitsvermittlung nach der Durchführung eines Beratungsgesprächs auf Wunsch der Versicherten abge schlossen ( Urk. 8/72 -73 ). 1.2
Am 2 2. August 2017 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und verwies bei den Angaben zur gesundheitlichen Beein trächtigung auf seit 2008 bestehende Hautprobleme und die Gelenke ( Urk. 8/77) . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/88-91, Urk. 8/94 -95, Urk. 8/97 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 3. April 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/105 -106 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/108 ,
Urk. 8/113 ) , legte die IV-Stelle die neu en B erichte über den am 5. Juli 2019 erlittenen
Auffahru nfall , bei dem sich die Ver sicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hatte ( Urk. 8 /119-120), sowie weitere eingegangene Arztbericht e ( Urk. 8/123/5-6, Urk. 8/125, Urk. 8/129/2-3, Urk. 8/133, Urk. 8/137, Urk. 8/141, Urk. 8/143)
med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
Stellungnahme vom 2 3. Februar 2021, Urk. 8/146/5-6) , vor und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2 3. April 2021 erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 8/147 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2021 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei die medizi nische Situation zu prüfen und ihr seien die IV-Leistungen zu gewähren . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1 S. 1 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ).
Am 1 4. September 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt ( Urk. 10 , Proto koll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge tre ten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen , insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3. April 2019 ( Urk. 8/105 -106 ), davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine optimal angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (S. 1). Der gestützt auf stati sti sche Werte vorge nommene Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 16 % , so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 oben). Auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Aspekte (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass sich ihre gesundheitliche Situation seit einiger Zeit deutlich verschlechtert habe. Sie habe sich auch in psychiatrische B ehandlung begeben müssen und leide an Depressionen . Ihre Diagnoseliste sei lang und sie habe der Beschwerdegegnerin
diverse Arztberichte geschickt (S. 1). Im August 2017 habe sie sich schliesslich nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei nie über längere Zeit stabil gewesen. Es gehe hier um ihre vielen Krankheiten und Symptome , unter denen sie leide und die ihr Alltags leben beeinträchtigen würden. Dies trage dazu bei, dass sie eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegeg nerin nicht umfassen d abgeklärt und beurteilt worden (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der renten ablehnenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 8/60) eine anspruchs be grün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat . 3. 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 8/60) lag zur
Hauptsache das orthop ä disch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 8/29) zugrunde. 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Status nach Dekompression C5-7 mit ventraler intercorporeller
Spondy lodese mit autologem Beckenspan und ventraler Plattenosteosynthese im Januar 2010 und leichter medianer Diskusprotrusion C4/5 und C7/Th1 ohne neutrale Kompression - Spondylarthropathie und Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Diskus hernie L5/S1 ohne neurale Kompression - Adipositas - Anpassungsstöru ng en mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit etwa Dezember 2009 - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 oben): - leichte Acromioclaviculargelenksarthrose und subacromiale Bursitis links - Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts und links bei Senkfüssen - Nikotinabusus
In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten sie aus, s eit fünf Jahren bestünden therapieresistente Nackenschmerzen, die nach einer Dekom pression C5/6 und C6/7 mit ventraler intercorporeller
Spondylodese mit
autologem Beckenspan C5 bis 7 und ventraler Plattenosteosynthese am 2 8. Januar 2010 an der Klinik F.___ in G.___ zwar nachgelassen hätten , aber bei der Rechtshänderin weiterhin bestünden und in das linke Handgelenk ausstrahlen würden . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei primär durch die lumbalen Schmerzen subjektiv eingeschränkt. Analgetika würden täglich gebraucht. Die immer noch durchgeführte Physiotherapie sei nutzlos. Die Nacken schmerzen und das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersu chungs befunde der HWS könn t en mit dem altersentsprechend normalen MRI-Befund der HWS bei durchgebauter Spondylodese C5 bis 7 nicht nachvollzogen werden. Auch die angegebene Kraftverminderung des linken Arms könne bei der klinischen Untersuchung nicht be stätigt werden. Trotzdem bestehe aufgrund der veränderten Wirbelsäulenstatik bei zweietagiger
Spondylodese für körperliche Arbeit eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die linke Schulter bei der Begutachtung « schmerzbedingt » kaum zu untersuchen gewesen sei , sei eine MRI-Abklärung derselben vorgenommen worden und es habe sich nur eine leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialer Bursitis gezeigt , die in deutlichem Kontrast zu der demonstrierten Einschr änkung der linken Schulter stehe und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Seit zwei Jahren würden sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifes tieren , die sich in beide Waden fortsetzen und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv deutlich limitieren würden . Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) könn t en teilweise auf die im MRI dokumentierte Spondylarthropathie respektive Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Discushernie L5/S1 zurückgeführt werden. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression nicht plausibilisiert werden. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen der
LWS kontrastiere auch deutlich mit dem nicht sehr ausgeprägten radiolo gischen Befund. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer ver mehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führ e . Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen in beiden OSG und eine Spritzenbehandlung sei wirkungslos gewesen . Bei der körperlichen Untersuchung falle lediglich eine diffuse Druckdolenz im Bereich beider OSG auf und das MRI des rechten OSG sei unauffällig gewesen , sodass die Beschwerden nicht objektiviert werden könn t en (S. 21 f.) .
Im psychischen Zustand liessen sich im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Verlust der Arbeit seit Dezember 2009 Anpas sungsstörungen
mit längerer depressiver Reaktion erheben. Dabei handle es sich definitionsgemäss
um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende
Belastungssituation. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine histrionische
Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung der Beschwerdesympto matik und
demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden. Auch liessen sich
Somatisierungstendenzen erheben und im B ericht der Rehaklinik H.___ vom
1 9. Juli 2010 sei der Verdacht auf Fibromyalgie geäussert worden . Für das Vorliegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fänden sich derzeit allerdings keine
eindeutigen Hinweise. Nachdem es sich bei Anpassungsstö rungen mit längerer depressiver
Reaktion um eine leichte psychische Störung handle , lieg e keine Beeinträchtigung
der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung vor. Daneben fänden sich
Hinweise für Somatisierungstendenzen mit diffusen Schmerzangaben, insbesondere
an Armen und Beinen, jedoch sei keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, womit die versicherte Person
ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen
verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend
überwindbar seien (S. 22 Mitte) .
Bei der Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, anlässlich der gemein samen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 1 1. Februar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft als Produktionsmitarbeiterin seit Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz wegen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und histrionischer Persönlichkeitsstörung mit reduzierter emotionaler Belastbarkeit, Dauerbelastbarkeit und geistiger Flexibilität auf 75% (Arbeitsun fähigkeit 25 % ) festgelegt worden . Vom 2 8. Januar 2010 bis Ende April 2010 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 % ) bestanden und seit Mai 2010 könne in bisheriger Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähigkeit 35 % ) ausgegangen werden, da vorwieg end stehende Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg und häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen nicht mehr vollumfänglich möglich seien (S. 23 Mitte) .
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2009 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % ) angenommen werden. Vom 2 8. Januar bis Ende April 2010 habe auch in adaptierten Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0%) bestanden . Ab Mai 2010 besteh e in adaptierten Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % , S. 23 unten f. ; vgl. auch Urk. 8/31 ). 3. 3
Gestützt auf das Gutachten des Z.___
und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinte die Beschwerdegeg nerin im Vergleichszeitpunkt
einen Anspruch auf eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 8/60) . 4. 4.1
Die medizinische Sachlage, die aufgrund der Neuanmeldung vom 2 2. August 2017 ( Urk. 8/77) erneut geprüft wurde , stellt sich wie folgt dar: 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, nannten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im
Gutachten vom 3. April 2019 ( Urk. 8/105) folgende
verkürzt wiedergegebene n
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
64): - Psoriasisarthropathie diagnostiziert seit November 2016 - chronisches Zervikovertebralsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.
64 f.): - Fibromyalgie - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Adipositas Grad II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - Restless - legs -Syndrom - Status nach OSG-Distorsion links am 1 9. Oktober 2018 - Status nach subcapitaler Fraktur Dig . V Fuss rechts (Grundphalanx) nach Anpralltrauma am 1 7. November 2017 - Periarthropat h i a
humeroscapularis links (= PHS) mit Impingement - anamnestisch Laktoseintoleranz - Status nach Cholezystektomie
Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht seien die heute bestehenden Befunde und Diag nosen berücksichtigt worden und die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend formuliert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im All tag durch psychische Beschwerden nicht beeinträchtigt. Sie sei aus psychiat rischer Sicht in der Lage, trotz der geklagten Beschwerden ganztags einer beruf lichen Tätigkeit nach zugehen (S. 65 Mitte).
Bezüglich relevanter Persönlichkeitsaspekte führten sie aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer Beschwerdeschilderung expressiv gewirkt habe, sie jedoch freundlich und die Kooperation gegeben gewesen sei. Sie habe früher während Jahren mit guter Leistung gearbeitet, von der Persönlichkeit her sei die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 65 unten).
Die Gutachter erwähnten deutliche Belastungsfaktoren wie fehlende Berufsaus bildung, p sychosoziale Belastungssituation mit offensichtlich gewissem Drogen konsum der Kinder. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch den herzkranken Mann und die angespannte finanzielle Situation. Sie könne noch einigermassen schlafen, kümmere sich um den Haushalt, wobei sie bei schwereren Arbeiten auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beziehung zu den Familienmitgliedern sei gut, sie pflege soziale Kontakte, lese viel, fahre Auto und sei in der Lage , ohne weiteres alleine in ihre Heimat zu reisen (S. 66 oben). E s bestünden Inkonsistenzen dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltagsaktivitäten nachgehe , sich aber selbst weitgehend als arbeitsunfähig einschätze. Klinisch würden jegliche Muskel atrophien als Hinweise auf eine relevante Schonung fehlen. Bei der psychiat rischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne die geltend gemachte Arbeits unfähigkeit nicht objektiviert werden (S. 66 Mitte).
Sowohl in der Arbeit als Serviertochter als auch als Produktionsmitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Reinigungstätigkeit in Privathaus halten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Dies unter der Voraussetzung, dass keine offenen Hautläsionen von Seiten der Haut psoriasis bestünden, wie dies derzeit der Fall sei. Das psychische Zustands bild habe sich seit 2011 gebessert und ab Datum der Untersuchung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 66 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr in Frage kommen würden. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht dauernd sitzen oder stehen müsse , keine Z wangsstellungen einnehmen
und sich nicht dauer nd repetitiv vornüber beugen oder bücken mü sse, nicht dauernd nur Überkopf arbeiten ausführen müsse, und für eine Tätigkeit ohne Nässe- oder Kälteexposition, mithin eine Arbeit welche zusammengefasst rücken- und gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Es sei auch in einer derart leichten Tätigkeit ein vermehrter Pausenbedarf von 20 % zu attestieren, dies gelegent lichen S chmerzs chüben der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie Rechnung zollend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeder beruflichen Tätigkeit ab Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 67 unten).
Zum Verlauf führte der begutachtende Rheumatologe aus, es bestehe seit Jahren eine ubiquitäre Ganzkörperschmerzsymptomatik. Dies entspreche der jahrelang vorbestehenden Fibromyalgie. Vo n der Operation an der HWS am 28. Januar 2010 habe die Beschwerdeführerin profitiert, sei allerdings nie beschwerdefrei geworden. Die Symptomatik werde durch die Fibromyalgie überlagert. Im November 2016 sei die Psoriasisarthropathie diagnostiziert und eine Basisthe rapie eingeleitet worden. Bezüglich der Haut habe die Beschwerdeführerin profitiert, bezüglich der Gelenke weniger. Relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach der HWS-Operation und die entzündliche Gelenkserkran k ung, die Fibromyalgie sei nicht relevant (S. 54 f.).
Zur Frage der IV-Stelle , ob sich der Gesundheitszustand resp. die funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu dem je nigen im Jahr 2011 verändert hat, führte der Gutachter aus, dass im Jahr 2016 die Diagnose einer Psoriasisarthropathie gestellt worden sei, was Einschrän kungen zur Folge habe (S. 50 Mitte). Bis zur entsprechenden Diagnosestellung habe
das Vorgutachten aus dem Jahr 2011 Gültigkeit . Unter Berücksichtigung dieser Diagnose mit gelegentlichen Beschwerdes chüben im Bereich der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie attestierte Dr. A.___ auch in einer leichten Tätigkeit einen vermehrten Pausenbedarf von 20 % (S. 48 unten). Schliesslich verwies der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden (S. 57 f.).
Aus der Sicht des Psychiaters habe sich der Gesundheitszustand seit 2011 verbes sert. Zur Zeit könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige ( Urk. 8/106 S. 30). 4.3
Die Ärzte des Spital s
I.___ berichteten am 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/116/1-2) von einem MRI des Neurokranium s und der HWS und führten aus, MR-morpholo gisch bestehe eine unauffä llige Darstellung des Neurokran iums und der basalen Hirnarterien. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2016 bestünden stationäre Verhältnisse entlang der HWS und keine neu aufgetretene Neurokom pression. Es
bestünden keine Myelopathien und keine aktivierte Knoch en mark spathologie (S.
2). 4.4
Am 5. Juli 2019 berichteten die Ärzte des Spitals I.___ ( Urk. 8/120/7-8) von einer notfallmässigen Zuweisung nach einem Autoauffahrunfall und diag nos tizierten eine HWS-Distorsion bei zervikokrani alem Beschleunigungs trauma am 5. Juli 201 9. Konventionell radiologisch seien ossäre Läsionen im Bereich der HWS ausgeschlossen worden. Sowohl der Neuro-Status als auch das EKG seien unauffällig. Die Beschwerden seien im Rahmen eines zervikokraniale n Beschleu ni gungs trauma s zu werten (S. 1) . 4.5
Die behandelnde Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/125) von einem verschlechterten Gesundheit s zustand und gab als veränderten Befund rezidivierende akute Schübe mit akuter Arthritis (letzter Schub am 1 6. September 2019) an ( Ziff. 1.1 und 1.3). Sie gehe – im Vergleich zum Bericht vom 1 6. März 2018 ( Urk. 8/95/2) – von einer unveränderten Verminderung der Leistungsfähigkeit von 14
% beziehungsweise einer Leistungsunfähigkeit von 86 %
aus ( Ziff. 2.2). 4.6
Die Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 6. Januar 2020 ( Urk. 8/129/2-3) über die Befundbesprechung des SPECT der HWS. Hinsichtlich der rechtsbetonten Zervikalgien sei am ehesten von einer spondylogenen Ursache bei im SPECT-CT nachgewiesener aktivierte r
Osteochondrose auf Höhe C7/ Th auszugehen. Hin weise auf eine Materiallockerung hätten sich nach dem Auffahrunfall nicht gefunden. Bei deutlichem Leidensdruck sei eine Facettengelenksinfiltration zu empfehlen, da eine direkte Infiltration der Osteochondrose nicht möglich sei. 4.7
Am
4. März 2020 berichteten die Ärzte des Spital s
I.___ von ei nem MRI der Brustwirbelsäule (B W S ) und von stationären Verhältnissen entlang der BWS ohne Nachweis von aktivierten ossären Pathologien oder Weichteilpathologien. Es best ün den eine vo rbekannte kleine Bandscheibenpa t h ologie in der mittleren BWS und eine links betonte dorsale Spondylose auf Höhe BW7/8 ohne Neurokompres sion und ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose. Es bestünden keine abgrenz bare Rippenpathologie auf Höhe der Schmerzlokalisation und keine typischen Ver änderungen eine r
Spondylarthropathie ( Urk. 8/133). 4.8
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 8/137) unter Verweis auf ihren früheren Bericht vom 1 6. März 2018 ( Urk. 8/88)
aus, wegen Schmerzen und krankheitsbedingten Ausfällen könne die Beschwerde führerin, seitdem sie sie seit 2016 kenne, nicht mehr regelmässig arbeiten. Die frühere Anstellung von 100 % sei seit Jahren nicht realisierbar ( Ziff. 2.7). Mit Pausen sei eine Tätigkeit im Umfang von sechs bis acht Stunden pro Woche möglich ( Ziff. 4.1-2) , dies wegen den krankheitsbedingten Ausfällen infolge von Schüben der Polyarthritis im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung ( Ziff. 4.3-4). 4.9
Die Ärzte des Spital s
I.___ berichteten am 7. Januar 2021 ( Urk. 8/141) von e inem MRI der LWS und führten aus, es bestehe ein progredientes rechts betontes Diskusbul ging auf Höhe LW 4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzeln. Zudem bestehe eine aktivier t e erosive
Osteochondrose auf dieser Etage. Stationär bestehe eine kleine mediane Diskushernie auf Etage LW5/SW 1. Weitere Neurokompressionen würden keine bestehen (S. 1). 4.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Februar 2021 ( Urk. 8/143) als psychiatrische Diagnosen eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11, Ziff. 2.5). Die Beschwerde füh re rin sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der komplexen somatischen Krank hei ten nicht mehr arbeitsfähig ( Ziff. 2.7). Es bestehe eine eingeschränkte Belast barkeit und Beweglichkeit wegen diverser Schmerzen und eine erhöhte Erschöpf barkeit ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von ein bis zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe eine komplexe somatische und daraus resul tierende depressive Störung, sodass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integriert werden könne ( Ziff. 4.3). 4.11
Med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 2 3. Februar 2021 ( Urk. 8/146/5-6) aus, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich bezüglich der medizinischen Beurteilung zum Zeitpunkt des Gutachtens keine neuen medizinischen Aspekte. Somit könne an
der RAD-Stellungnahme vom 1 7. April 2019 (Urk. 8/112/6-7) festgehalten werden. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor, welche einen anderen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Gutachtens ausweisen würden. Zum weiteren Ver lauf könne keine abschliessende Aussage gemacht werden (S. 5 f.). 5. 5.1
Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 3 ).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass
– unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Zur Beurteilung der Frage , ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit Oktober 2011 verändert haben, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ und Dr. B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Daraus geht hervor, dass die entzündliche Gelenkserkrankung, welche im Jahr 2016 als Psoriasisarthritis diag nostisch gefasst wurde und durch die seit 15 Jahren vorbestehende Fibro myalgie überlagert wird, zusammen mit den bereits im Jahr 2011 beschriebenen HWS-Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Anders als die Z.___ -Gutachter, welche eine Verweistätigkeit im Umfang von 90 % als zumutbar erachteten, bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkei t von nurmehr 80 % . 5.3
Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) erscheint es frag lich, ob es sich bei der im Gutachten vom 3. April 2019 neu genannte n Diagnose einer Psoriasisarthropa t h ie um eine wesentliche und
für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung handelt. So beschreiben die Gutachter ein seit Jahre n bestehendes Schmerzgeschehen , welches nun durch schubweise auftre tende Gelenk s entzündungen teilweise objektiviert wird. Im Zeitpunkt der Begut achtung zeigten sich indes keine Hinweise für eine floride Krankheitsaktivität , vielmehr war nach Beurteilung der Gutachter die Fibromyalgie weiterhin domi nant ( Urk. 8/105 S . 45) .
In diesem Sinne sind mit de r
Psoriariasisarthritis und dem in diesem Zusammen hang erhobenen entzündlichen Geschehen zwar
neue Tatsachen bekannt gewor den . Allerdings wird das Schmerzgeschehen unverändert durch die Fibromyalgie beherrscht. Die Beschwerden sind letztlich zur Hauptsache gleich geblieben , so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann . Zum gleichen Schluss führt die nur leicht zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___
von 80 % gegenüber der früheren 90%igen Arbeitsfähigkeit.
Im W eiteren hat auch die anlässlich des Autoauffahrunfalls vom 5. Juli 2019 erlittene HWS-Distorsion zu keiner anhaltenden Veränderung geführt. So konnten nach Auskunft der behandelnden Ärzte keine ossären Läsionen festge stellt werden und die Beschwerdeführerin wurde nur für wenige Tage krank geschrieben (vgl. vorstehend E. 4.4 sowie Urk. 8/120/2). Auch im SPECT-CT der HWS im Dezember 2019 konnten die Ärzte keine Hinweise auf eine Material lockerung nach dem Auffahrunfall feststellen , sondern sahen in den rechtsbeton ten vorbestehenden chronischen Zervikalgien am ehesten eine spondylogene Ursache bei nachgewiesener Osteochondrose auf Höhe C7/Th1 (vgl. vorstehend E.
4.6). Auch hinsichtlich der BWS stellten die behandelnden Ärzte im März 2020 stationäre Verhältnisse fest (vorstehend E. 4.7). Schliesslich sprach auch die behandelnde Dr. K.___ von seit Jahren gleichen Verhältnissen und auch Dr. J.___
bescheinigte eine unveränderte Leistungsfähigkeit von 14 % (vgl. vor stehend E. 4.5), was ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes zu belegen vermag .
Eine Verschlechterung gegenüber 2011 ergibt sich auch aus psychiatrischer Sicht nicht, wie der begutachtende Psychiater festhielt ( Urk. 8/106 S. 30) . Zwar diagnostizierte Dr. L.___ eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende Störung , obschon sie die Behandlung erst im September 2020 aufgenommen hat te ( Urk. 8/143/2). Sie erachtete die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt auf grund der komplexen somatischen Krankheite n für nicht mehr arbeitsfähig. Mit de r abweichenden Beurteilung i m Gutachten setzte sie sich indes nicht auseinan der (vorstehend E. 4.10) . Unter diesen Umständen ist ihr Bericht von vornherein nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften .
Dass eine wesentliche Veränderung allenfalls im MRI der LWS vom 7. Januar 2021 (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, vorstehend E. 4.9) erblickt werden kann, ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar berich teten die Ärzte des Spitals I.___ darin von einem progredienten Diskus bulging auf Höhe LW4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzel. Jedoch war b ereits im MRI der LWS vom 8. Februar 2017 von einer –
wenn auch damals noch fraglichen
– Reizung der Wurzel L5 die Rede (vgl. Urk. 8/83/22) , so dass dieser Umstand den Gutachtern bereits bekannt war und i n der Expertise berücksichtigt wurde. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, ihre gesundheit liche Situation sei nicht hinreichend abgeklärt worden, vermag dies vor dem Hin tergrund der ausführlichen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Darlegungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 f.) oder aus den übri gen medizi nischen Akten eine andere Beurteilung ergeben soll.
Dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . 5.5
Selbst wenn man
eine wesentliche gesundheitliche Veränderung annehmen und einen Revisionsgrund bejahen würde, so wäre auf die beweiskräftige gutachter liche Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen
von Fr. 51‘885.50 im Jahr 2021 ausgehend vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Teilzeitt ätigkeit in der Reinigung erzielt hat und die Beschwerde gegnerin auf 100 % hochrechnete ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/107 ). Wenn das bei der erstmaligen Rentenbemessung bei der Y.___ AG im Jahr 2009 erzielte Einkom men von Fr. 54‘275.-- herangezogen würde ( Urk. 8/13/3, Urk. 8/60 S. 3), resul tierte – unter Berücksicht ig ung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2552 (2009) auf 2719 (2017; vgl. Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik) – ein Valideneinkommen von Fr. 57‘827.-- ( Fr. 54‘275. -- : 2552 x 2719) .
Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin rechtspre chungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE ; BGE 139 V 592 E.
2.3 , Urk. 8/107 ) . Der Jahreslohn für Frauen betrug gemäss LSE 2016 im Kom pe tenzniveau 1 Fr. 4‘ 36 3.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( von 2709 im Jahr 2016 auf 2719 im Jahr 2017) sowie
an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T
03.02.03.01.04.01 ) sowie an die zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43‘826.-- ( Fr. 4‘363.-- x 12 : 2709 x 2719 : 40 x 41.7 x 0.8). Ein Grund für einen Leidensabzug ist weder ersicht lich noch geltend gemacht.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'001.-- (F r. 57‘827 . -- . /. Fr. 43‘826.--) , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergibt.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 3. April 2021 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für d as vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3 mit Hinweisen). 6.3
Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung.
Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5 S. 2 Ziff.
5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung ver füge.
Aus den Akten geht hervor, dass sie im Jahr 2011 bei der Assista Rechts schutz versichert war ( Urk. 8/43-44, Urk. 8/47), und aktuell zudem bei der Dextra Rechtsschutz AG versichert ist ( Urk. 8/109-110). Im Abklärungsformular beant wortete sie die Frage, aus welchem Grund die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme abgelehnt hat , mit «keine Ahnung» . Auch wurde dem Gericht – trotz entsprechender Aufforderung im besagten Formular – das Ablehnungs schreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten nicht decken würden.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff.
13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 1. Mai 2021 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 4. Oktober 2011
einen Rentenanspruch ( Urk. 8/60).
Mit Mitteilung vom 1 5. Februar 20 12 wurde die Arbeitsvermittlung nach der Durchführung eines Beratungsgesprächs auf Wunsch der Versicherten abge schlossen ( Urk. 8/72 -73 ).
E. 1.1 und 1.3). Sie gehe – im Vergleich zum Bericht vom 1 6. März 2018 ( Urk. 8/95/2) – von einer unveränderten Verminderung der Leistungsfähigkeit von 14
% beziehungsweise einer Leistungsunfähigkeit von 86 %
aus ( Ziff. 2.2). 4.6
Die Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 6. Januar 2020 ( Urk. 8/129/2-3) über die Befundbesprechung des SPECT der HWS. Hinsichtlich der rechtsbetonten Zervikalgien sei am ehesten von einer spondylogenen Ursache bei im SPECT-CT nachgewiesener aktivierte r
Osteochondrose auf Höhe C7/ Th auszugehen. Hin weise auf eine Materiallockerung hätten sich nach dem Auffahrunfall nicht gefunden. Bei deutlichem Leidensdruck sei eine Facettengelenksinfiltration zu empfehlen, da eine direkte Infiltration der Osteochondrose nicht möglich sei. 4.7
Am
4. März 2020 berichteten die Ärzte des Spital s
I.___ von ei nem MRI der Brustwirbelsäule (B W S ) und von stationären Verhältnissen entlang der BWS ohne Nachweis von aktivierten ossären Pathologien oder Weichteilpathologien. Es best ün den eine vo rbekannte kleine Bandscheibenpa t h ologie in der mittleren BWS und eine links betonte dorsale Spondylose auf Höhe BW7/8 ohne Neurokompres sion und ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose. Es bestünden keine abgrenz bare Rippenpathologie auf Höhe der Schmerzlokalisation und keine typischen Ver änderungen eine r
Spondylarthropathie ( Urk. 8/133). 4.8
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 8/137) unter Verweis auf ihren früheren Bericht vom 1 6. März 2018 ( Urk. 8/88)
aus, wegen Schmerzen und krankheitsbedingten Ausfällen könne die Beschwerde führerin, seitdem sie sie seit 2016 kenne, nicht mehr regelmässig arbeiten. Die frühere Anstellung von 100 % sei seit Jahren nicht realisierbar ( Ziff. 2.7). Mit Pausen sei eine Tätigkeit im Umfang von sechs bis acht Stunden pro Woche möglich ( Ziff. 4.1-2) , dies wegen den krankheitsbedingten Ausfällen infolge von Schüben der Polyarthritis im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung ( Ziff. 4.3-4). 4.9
Die Ärzte des Spital s
I.___ berichteten am 7. Januar 2021 ( Urk. 8/141) von e inem MRI der LWS und führten aus, es bestehe ein progredientes rechts betontes Diskusbul ging auf Höhe LW 4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzeln. Zudem bestehe eine aktivier t e erosive
Osteochondrose auf dieser Etage. Stationär bestehe eine kleine mediane Diskushernie auf Etage LW5/SW 1. Weitere Neurokompressionen würden keine bestehen (S. 1). 4.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Februar 2021 ( Urk. 8/143) als psychiatrische Diagnosen eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11, Ziff. 2.5). Die Beschwerde füh re rin sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der komplexen somatischen Krank hei ten nicht mehr arbeitsfähig ( Ziff. 2.7). Es bestehe eine eingeschränkte Belast barkeit und Beweglichkeit wegen diverser Schmerzen und eine erhöhte Erschöpf barkeit ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von ein bis zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe eine komplexe somatische und daraus resul tierende depressive Störung, sodass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integriert werden könne ( Ziff. 4.3). 4.11
Med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 2 3. Februar 2021 ( Urk. 8/146/5-6) aus, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich bezüglich der medizinischen Beurteilung zum Zeitpunkt des Gutachtens keine neuen medizinischen Aspekte. Somit könne an
der RAD-Stellungnahme vom 1 7. April 2019 (Urk. 8/112/6-7) festgehalten werden. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor, welche einen anderen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Gutachtens ausweisen würden. Zum weiteren Ver lauf könne keine abschliessende Aussage gemacht werden (S. 5 f.). 5. 5.1
Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 3 ).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass
– unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Zur Beurteilung der Frage , ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit Oktober 2011 verändert haben, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ und Dr. B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Daraus geht hervor, dass die entzündliche Gelenkserkrankung, welche im Jahr 2016 als Psoriasisarthritis diag nostisch gefasst wurde und durch die seit 15 Jahren vorbestehende Fibro myalgie überlagert wird, zusammen mit den bereits im Jahr 2011 beschriebenen HWS-Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Anders als die Z.___ -Gutachter, welche eine Verweistätigkeit im Umfang von 90 % als zumutbar erachteten, bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkei t von nurmehr 80 % . 5.3
Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) erscheint es frag lich, ob es sich bei der im Gutachten vom 3. April 2019 neu genannte n Diagnose einer Psoriasisarthropa t h ie um eine wesentliche und
für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung handelt. So beschreiben die Gutachter ein seit Jahre n bestehendes Schmerzgeschehen , welches nun durch schubweise auftre tende Gelenk s entzündungen teilweise objektiviert wird. Im Zeitpunkt der Begut achtung zeigten sich indes keine Hinweise für eine floride Krankheitsaktivität , vielmehr war nach Beurteilung der Gutachter die Fibromyalgie weiterhin domi nant ( Urk. 8/105 S . 45) .
In diesem Sinne sind mit de r
Psoriariasisarthritis und dem in diesem Zusammen hang erhobenen entzündlichen Geschehen zwar
neue Tatsachen bekannt gewor den . Allerdings wird das Schmerzgeschehen unverändert durch die Fibromyalgie beherrscht. Die Beschwerden sind letztlich zur Hauptsache gleich geblieben , so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann . Zum gleichen Schluss führt die nur leicht zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___
von 80 % gegenüber der früheren 90%igen Arbeitsfähigkeit.
Im W eiteren hat auch die anlässlich des Autoauffahrunfalls vom 5. Juli 2019 erlittene HWS-Distorsion zu keiner anhaltenden Veränderung geführt. So konnten nach Auskunft der behandelnden Ärzte keine ossären Läsionen festge stellt werden und die Beschwerdeführerin wurde nur für wenige Tage krank geschrieben (vgl. vorstehend E. 4.4 sowie Urk. 8/120/2). Auch im SPECT-CT der HWS im Dezember 2019 konnten die Ärzte keine Hinweise auf eine Material lockerung nach dem Auffahrunfall feststellen , sondern sahen in den rechtsbeton ten vorbestehenden chronischen Zervikalgien am ehesten eine spondylogene Ursache bei nachgewiesener Osteochondrose auf Höhe C7/Th1 (vgl. vorstehend E.
4.6). Auch hinsichtlich der BWS stellten die behandelnden Ärzte im März 2020 stationäre Verhältnisse fest (vorstehend E. 4.7). Schliesslich sprach auch die behandelnde Dr. K.___ von seit Jahren gleichen Verhältnissen und auch Dr. J.___
bescheinigte eine unveränderte Leistungsfähigkeit von 14 % (vgl. vor stehend E. 4.5), was ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes zu belegen vermag .
Eine Verschlechterung gegenüber 2011 ergibt sich auch aus psychiatrischer Sicht nicht, wie der begutachtende Psychiater festhielt ( Urk. 8/106 S. 30) . Zwar diagnostizierte Dr. L.___ eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende Störung , obschon sie die Behandlung erst im September 2020 aufgenommen hat te ( Urk. 8/143/2). Sie erachtete die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt auf grund der komplexen somatischen Krankheite n für nicht mehr arbeitsfähig. Mit de r abweichenden Beurteilung i m Gutachten setzte sie sich indes nicht auseinan der (vorstehend E. 4.10) . Unter diesen Umständen ist ihr Bericht von vornherein nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften .
Dass eine wesentliche Veränderung allenfalls im MRI der LWS vom 7. Januar 2021 (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, vorstehend E. 4.9) erblickt werden kann, ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar berich teten die Ärzte des Spitals I.___ darin von einem progredienten Diskus bulging auf Höhe LW4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzel. Jedoch war b ereits im MRI der LWS vom 8. Februar 2017 von einer –
wenn auch damals noch fraglichen
– Reizung der Wurzel L5 die Rede (vgl. Urk. 8/83/22) , so dass dieser Umstand den Gutachtern bereits bekannt war und i n der Expertise berücksichtigt wurde. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, ihre gesundheit liche Situation sei nicht hinreichend abgeklärt worden, vermag dies vor dem Hin tergrund der ausführlichen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Darlegungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 f.) oder aus den übri gen medizi nischen Akten eine andere Beurteilung ergeben soll.
Dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . 5.5
Selbst wenn man
eine wesentliche gesundheitliche Veränderung annehmen und einen Revisionsgrund bejahen würde, so wäre auf die beweiskräftige gutachter liche Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen
von Fr. 51‘885.50 im Jahr 2021 ausgehend vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Teilzeitt ätigkeit in der Reinigung erzielt hat und die Beschwerde gegnerin auf 100 % hochrechnete ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/107 ). Wenn das bei der erstmaligen Rentenbemessung bei der Y.___ AG im Jahr 2009 erzielte Einkom men von Fr. 54‘275.-- herangezogen würde ( Urk. 8/13/3, Urk. 8/60 S. 3), resul tierte – unter Berücksicht ig ung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2552 (2009) auf 2719 (2017; vgl. Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik) – ein Valideneinkommen von Fr. 57‘827.-- ( Fr. 54‘275. -- : 2552 x 2719) .
Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin rechtspre chungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE ; BGE 139 V 592 E.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge tre ten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 3. April 2021 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei die medizi nische Situation zu prüfen und ihr seien die IV-Leistungen zu gewähren . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1 S. 1 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen , insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3. April 2019 ( Urk. 8/105 -106 ), davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine optimal angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (S. 1). Der gestützt auf stati sti sche Werte vorge nommene Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 16 % , so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 oben). Auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Aspekte (S. 2 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass sich ihre gesundheitliche Situation seit einiger Zeit deutlich verschlechtert habe. Sie habe sich auch in psychiatrische B ehandlung begeben müssen und leide an Depressionen . Ihre Diagnoseliste sei lang und sie habe der Beschwerdegegnerin
diverse Arztberichte geschickt (S. 1). Im August 2017 habe sie sich schliesslich nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei nie über längere Zeit stabil gewesen. Es gehe hier um ihre vielen Krankheiten und Symptome , unter denen sie leide und die ihr Alltags leben beeinträchtigen würden. Dies trage dazu bei, dass sie eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegeg nerin nicht umfassen d abgeklärt und beurteilt worden (S. 2).
E. 2.3 , Urk. 8/107 ) . Der Jahreslohn für Frauen betrug gemäss LSE 2016 im Kom pe tenzniveau 1 Fr. 4‘ 36 3.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( von 2709 im Jahr 2016 auf 2719 im Jahr 2017) sowie
an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T
03.02.03.01.04.01 ) sowie an die zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43‘826.-- ( Fr. 4‘363.-- x
E. 3 0. Juni 2021 ( Urk.
E. 3.1 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 8/60) lag zur
Hauptsache das orthop ä disch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 8/29) zugrunde.
E. 3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Status nach Dekompression C5-7 mit ventraler intercorporeller
Spondy lodese mit autologem Beckenspan und ventraler Plattenosteosynthese im Januar 2010 und leichter medianer Diskusprotrusion C4/5 und C7/Th1 ohne neutrale Kompression - Spondylarthropathie und Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Diskus hernie L5/S1 ohne neurale Kompression - Adipositas - Anpassungsstöru ng en mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit etwa Dezember 2009 - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 oben): - leichte Acromioclaviculargelenksarthrose und subacromiale Bursitis links - Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts und links bei Senkfüssen - Nikotinabusus
In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten sie aus, s eit fünf Jahren bestünden therapieresistente Nackenschmerzen, die nach einer Dekom pression C5/6 und C6/7 mit ventraler intercorporeller
Spondylodese mit
autologem Beckenspan C5 bis 7 und ventraler Plattenosteosynthese am 2 8. Januar 2010 an der Klinik F.___ in G.___ zwar nachgelassen hätten , aber bei der Rechtshänderin weiterhin bestünden und in das linke Handgelenk ausstrahlen würden . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei primär durch die lumbalen Schmerzen subjektiv eingeschränkt. Analgetika würden täglich gebraucht. Die immer noch durchgeführte Physiotherapie sei nutzlos. Die Nacken schmerzen und das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersu chungs befunde der HWS könn t en mit dem altersentsprechend normalen MRI-Befund der HWS bei durchgebauter Spondylodese C5 bis 7 nicht nachvollzogen werden. Auch die angegebene Kraftverminderung des linken Arms könne bei der klinischen Untersuchung nicht be stätigt werden. Trotzdem bestehe aufgrund der veränderten Wirbelsäulenstatik bei zweietagiger
Spondylodese für körperliche Arbeit eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die linke Schulter bei der Begutachtung « schmerzbedingt » kaum zu untersuchen gewesen sei , sei eine MRI-Abklärung derselben vorgenommen worden und es habe sich nur eine leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialer Bursitis gezeigt , die in deutlichem Kontrast zu der demonstrierten Einschr änkung der linken Schulter stehe und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Seit zwei Jahren würden sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifes tieren , die sich in beide Waden fortsetzen und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv deutlich limitieren würden . Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) könn t en teilweise auf die im MRI dokumentierte Spondylarthropathie respektive Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Discushernie L5/S1 zurückgeführt werden. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression nicht plausibilisiert werden. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen der
LWS kontrastiere auch deutlich mit dem nicht sehr ausgeprägten radiolo gischen Befund. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer ver mehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führ e . Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen in beiden OSG und eine Spritzenbehandlung sei wirkungslos gewesen . Bei der körperlichen Untersuchung falle lediglich eine diffuse Druckdolenz im Bereich beider OSG auf und das MRI des rechten OSG sei unauffällig gewesen , sodass die Beschwerden nicht objektiviert werden könn t en (S. 21 f.) .
Im psychischen Zustand liessen sich im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Verlust der Arbeit seit Dezember 2009 Anpas sungsstörungen
mit längerer depressiver Reaktion erheben. Dabei handle es sich definitionsgemäss
um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende
Belastungssituation. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine histrionische
Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung der Beschwerdesympto matik und
demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden. Auch liessen sich
Somatisierungstendenzen erheben und im B ericht der Rehaklinik H.___ vom
1 9. Juli 2010 sei der Verdacht auf Fibromyalgie geäussert worden . Für das Vorliegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fänden sich derzeit allerdings keine
eindeutigen Hinweise. Nachdem es sich bei Anpassungsstö rungen mit längerer depressiver
Reaktion um eine leichte psychische Störung handle , lieg e keine Beeinträchtigung
der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung vor. Daneben fänden sich
Hinweise für Somatisierungstendenzen mit diffusen Schmerzangaben, insbesondere
an Armen und Beinen, jedoch sei keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, womit die versicherte Person
ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen
verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend
überwindbar seien (S. 22 Mitte) .
Bei der Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, anlässlich der gemein samen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 1 1. Februar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft als Produktionsmitarbeiterin seit Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz wegen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und histrionischer Persönlichkeitsstörung mit reduzierter emotionaler Belastbarkeit, Dauerbelastbarkeit und geistiger Flexibilität auf 75% (Arbeitsun fähigkeit 25 % ) festgelegt worden . Vom 2 8. Januar 2010 bis Ende April 2010 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 % ) bestanden und seit Mai 2010 könne in bisheriger Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähigkeit 35 % ) ausgegangen werden, da vorwieg end stehende Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg und häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen nicht mehr vollumfänglich möglich seien (S. 23 Mitte) .
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2009 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % ) angenommen werden. Vom 2 8. Januar bis Ende April 2010 habe auch in adaptierten Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0%) bestanden . Ab Mai 2010 besteh e in adaptierten Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % , S. 23 unten f. ; vgl. auch Urk. 8/31 ). 3. 3
Gestützt auf das Gutachten des Z.___
und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinte die Beschwerdegeg nerin im Vergleichszeitpunkt
einen Anspruch auf eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 8/60) . 4. 4.1
Die medizinische Sachlage, die aufgrund der Neuanmeldung vom 2 2. August 2017 ( Urk. 8/77) erneut geprüft wurde , stellt sich wie folgt dar: 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, nannten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im
Gutachten vom 3. April 2019 ( Urk. 8/105) folgende
verkürzt wiedergegebene n
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
64): - Psoriasisarthropathie diagnostiziert seit November 2016 - chronisches Zervikovertebralsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.
64 f.): - Fibromyalgie - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Adipositas Grad II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - Restless - legs -Syndrom - Status nach OSG-Distorsion links am 1 9. Oktober 2018 - Status nach subcapitaler Fraktur Dig . V Fuss rechts (Grundphalanx) nach Anpralltrauma am 1 7. November 2017 - Periarthropat h i a
humeroscapularis links (= PHS) mit Impingement - anamnestisch Laktoseintoleranz - Status nach Cholezystektomie
Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht seien die heute bestehenden Befunde und Diag nosen berücksichtigt worden und die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend formuliert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im All tag durch psychische Beschwerden nicht beeinträchtigt. Sie sei aus psychiat rischer Sicht in der Lage, trotz der geklagten Beschwerden ganztags einer beruf lichen Tätigkeit nach zugehen (S. 65 Mitte).
Bezüglich relevanter Persönlichkeitsaspekte führten sie aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer Beschwerdeschilderung expressiv gewirkt habe, sie jedoch freundlich und die Kooperation gegeben gewesen sei. Sie habe früher während Jahren mit guter Leistung gearbeitet, von der Persönlichkeit her sei die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 65 unten).
Die Gutachter erwähnten deutliche Belastungsfaktoren wie fehlende Berufsaus bildung, p sychosoziale Belastungssituation mit offensichtlich gewissem Drogen konsum der Kinder. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch den herzkranken Mann und die angespannte finanzielle Situation. Sie könne noch einigermassen schlafen, kümmere sich um den Haushalt, wobei sie bei schwereren Arbeiten auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beziehung zu den Familienmitgliedern sei gut, sie pflege soziale Kontakte, lese viel, fahre Auto und sei in der Lage , ohne weiteres alleine in ihre Heimat zu reisen (S. 66 oben). E s bestünden Inkonsistenzen dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltagsaktivitäten nachgehe , sich aber selbst weitgehend als arbeitsunfähig einschätze. Klinisch würden jegliche Muskel atrophien als Hinweise auf eine relevante Schonung fehlen. Bei der psychiat rischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne die geltend gemachte Arbeits unfähigkeit nicht objektiviert werden (S. 66 Mitte).
Sowohl in der Arbeit als Serviertochter als auch als Produktionsmitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Reinigungstätigkeit in Privathaus halten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Dies unter der Voraussetzung, dass keine offenen Hautläsionen von Seiten der Haut psoriasis bestünden, wie dies derzeit der Fall sei. Das psychische Zustands bild habe sich seit 2011 gebessert und ab Datum der Untersuchung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 66 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr in Frage kommen würden. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht dauernd sitzen oder stehen müsse , keine Z wangsstellungen einnehmen
und sich nicht dauer nd repetitiv vornüber beugen oder bücken mü sse, nicht dauernd nur Überkopf arbeiten ausführen müsse, und für eine Tätigkeit ohne Nässe- oder Kälteexposition, mithin eine Arbeit welche zusammengefasst rücken- und gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Es sei auch in einer derart leichten Tätigkeit ein vermehrter Pausenbedarf von 20 % zu attestieren, dies gelegent lichen S chmerzs chüben der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie Rechnung zollend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeder beruflichen Tätigkeit ab Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 67 unten).
Zum Verlauf führte der begutachtende Rheumatologe aus, es bestehe seit Jahren eine ubiquitäre Ganzkörperschmerzsymptomatik. Dies entspreche der jahrelang vorbestehenden Fibromyalgie. Vo n der Operation an der HWS am 28. Januar 2010 habe die Beschwerdeführerin profitiert, sei allerdings nie beschwerdefrei geworden. Die Symptomatik werde durch die Fibromyalgie überlagert. Im November 2016 sei die Psoriasisarthropathie diagnostiziert und eine Basisthe rapie eingeleitet worden. Bezüglich der Haut habe die Beschwerdeführerin profitiert, bezüglich der Gelenke weniger. Relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach der HWS-Operation und die entzündliche Gelenkserkran k ung, die Fibromyalgie sei nicht relevant (S. 54 f.).
Zur Frage der IV-Stelle , ob sich der Gesundheitszustand resp. die funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu dem je nigen im Jahr 2011 verändert hat, führte der Gutachter aus, dass im Jahr 2016 die Diagnose einer Psoriasisarthropathie gestellt worden sei, was Einschrän kungen zur Folge habe (S. 50 Mitte). Bis zur entsprechenden Diagnosestellung habe
das Vorgutachten aus dem Jahr 2011 Gültigkeit . Unter Berücksichtigung dieser Diagnose mit gelegentlichen Beschwerdes chüben im Bereich der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie attestierte Dr. A.___ auch in einer leichten Tätigkeit einen vermehrten Pausenbedarf von 20 % (S. 48 unten). Schliesslich verwies der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden (S. 57 f.).
Aus der Sicht des Psychiaters habe sich der Gesundheitszustand seit 2011 verbes sert. Zur Zeit könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige ( Urk. 8/106 S. 30). 4.3
Die Ärzte des Spital s
I.___ berichteten am 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/116/1-2) von einem MRI des Neurokranium s und der HWS und führten aus, MR-morpholo gisch bestehe eine unauffä llige Darstellung des Neurokran iums und der basalen Hirnarterien. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2016 bestünden stationäre Verhältnisse entlang der HWS und keine neu aufgetretene Neurokom pression. Es
bestünden keine Myelopathien und keine aktivierte Knoch en mark spathologie (S.
2). 4.4
Am 5. Juli 2019 berichteten die Ärzte des Spitals I.___ ( Urk. 8/120/7-8) von einer notfallmässigen Zuweisung nach einem Autoauffahrunfall und diag nos tizierten eine HWS-Distorsion bei zervikokrani alem Beschleunigungs trauma am 5. Juli 201 9. Konventionell radiologisch seien ossäre Läsionen im Bereich der HWS ausgeschlossen worden. Sowohl der Neuro-Status als auch das EKG seien unauffällig. Die Beschwerden seien im Rahmen eines zervikokraniale n Beschleu ni gungs trauma s zu werten (S. 1) . 4.5
Die behandelnde Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/125) von einem verschlechterten Gesundheit s zustand und gab als veränderten Befund rezidivierende akute Schübe mit akuter Arthritis (letzter Schub am 1 6. September 2019) an ( Ziff.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 9 ).
Am 1 4. September 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt ( Urk.
E. 10 , Proto koll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 : 2709 x 2719 : 40 x 41.7 x 0.8). Ein Grund für einen Leidensabzug ist weder ersicht lich noch geltend gemacht.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'001.-- (F r. 57‘827 . -- . /. Fr. 43‘826.--) , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergibt.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 3. April 2021 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für d as vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3 mit Hinweisen). 6.3
Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung.
Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5 S. 2 Ziff.
5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung ver füge.
Aus den Akten geht hervor, dass sie im Jahr 2011 bei der Assista Rechts schutz versichert war ( Urk. 8/43-44, Urk. 8/47), und aktuell zudem bei der Dextra Rechtsschutz AG versichert ist ( Urk. 8/109-110). Im Abklärungsformular beant wortete sie die Frage, aus welchem Grund die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme abgelehnt hat , mit «keine Ahnung» . Auch wurde dem Gericht – trotz entsprechender Aufforderung im besagten Formular – das Ablehnungs schreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten nicht decken würden.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff.
13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 1. Mai 2021 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1971 , arbeitete seit 1998 bei der Y.___ AG als Maschinen- und Anlageführerin ( Urk. 8/13/2), zuletzt im Umfang von 100 % ( Urk. 8/13/3, vgl. auch die Lohnentwicklung im Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/12), als sie sich am
- Dezember 2009 unter Hinweis auf degenerativ bedingte Lenden- und Nackenbeschwerden bei Arthrose und Bandscheiben vor fällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Einholung eines orthop ä disch-psychiatrischen Gutachtens beim Z.___ ( Gutachten vom 2
- Februar 2011, Urk. 8/29) mit ergänzender Stellungnahme vom
- März 2011 ( Urk. 8/31) mit Verfügung vom 1
- Oktober 2011 einen Rentenanspruch ( Urk. 8/60). Mit Mitteilung vom 1
- Februar 20 12 wurde die Arbeitsvermittlung nach der Durchführung eines Beratungsgesprächs auf Wunsch der Versicherten abge schlossen ( Urk. 8/72 -73 ). 1.2 Am 2
- August 2017 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und verwies bei den Angaben zur gesundheitlichen Beein trächtigung auf seit 2008 bestehende Hautprobleme und die Gelenke ( Urk. 8/77) . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/88-91, Urk. 8/94 -95, Urk. 8/97 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am
- April 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/105 -106 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/108 , Urk. 8/113 ) , legte die IV-Stelle die neu en B erichte über den am
- Juli 2019 erlittenen Auffahru nfall , bei dem sich die Ver sicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hatte ( Urk. 8 /119-120), sowie weitere eingegangene Arztbericht e ( Urk. 8/123/5-6, Urk. 8/125, Urk. 8/129/2-3, Urk. 8/133, Urk. 8/137, Urk. 8/141, Urk. 8/143) med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 2
- Februar 2021, Urk. 8/146/5-6) , vor und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2
- April 2021 erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 8/147 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 2
- Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- April 2021 ( Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei die medizi nische Situation zu prüfen und ihr seien die IV-Leistungen zu gewähren . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1 S. 1 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3
- Juni 2021 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
- Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Am 1
- September 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt ( Urk. 10 , Proto koll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge tre ten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen , insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
- April 2019 ( Urk. 8/105 -106 ), davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine optimal angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (S. 1). Der gestützt auf stati sti sche Werte vorge nommene Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 16 % , so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 oben). Auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Aspekte (S. 2 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass sich ihre gesundheitliche Situation seit einiger Zeit deutlich verschlechtert habe. Sie habe sich auch in psychiatrische B ehandlung begeben müssen und leide an Depressionen . Ihre Diagnoseliste sei lang und sie habe der Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte geschickt (S. 1). Im August 2017 habe sie sich schliesslich nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei nie über längere Zeit stabil gewesen. Es gehe hier um ihre vielen Krankheiten und Symptome , unter denen sie leide und die ihr Alltags leben beeinträchtigen würden. Dies trage dazu bei, dass sie eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegeg nerin nicht umfassen d abgeklärt und beurteilt worden (S. 2). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der renten ablehnenden Verfügung vom 1
- Oktober 2011 ( Urk. 8/60) eine anspruchs be grün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat .
- 3.1 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1
- Oktober 2011 ( Urk. 8/60) lag zur Hauptsache das orthop ä disch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2
- Februar 2011 ( Urk. 8/29) zugrunde. 3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Status nach Dekompression C5-7 mit ventraler intercorporeller Spondy lodese mit autologem Beckenspan und ventraler Plattenosteosynthese im Januar 2010 und leichter medianer Diskusprotrusion C4/5 und C7/Th1 ohne neutrale Kompression - Spondylarthropathie und Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Diskus hernie L5/S1 ohne neurale Kompression - Adipositas - Anpassungsstöru ng en mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit etwa Dezember 2009 - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 oben): - leichte Acromioclaviculargelenksarthrose und subacromiale Bursitis links - Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts und links bei Senkfüssen - Nikotinabusus In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten sie aus, s eit fünf Jahren bestünden therapieresistente Nackenschmerzen, die nach einer Dekom pression C5/6 und C6/7 mit ventraler intercorporeller Spondylodese mit autologem Beckenspan C5 bis 7 und ventraler Plattenosteosynthese am 2
- Januar 2010 an der Klinik F.___ in G.___ zwar nachgelassen hätten , aber bei der Rechtshänderin weiterhin bestünden und in das linke Handgelenk ausstrahlen würden . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei primär durch die lumbalen Schmerzen subjektiv eingeschränkt. Analgetika würden täglich gebraucht. Die immer noch durchgeführte Physiotherapie sei nutzlos. Die Nacken schmerzen und das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersu chungs befunde der HWS könn t en mit dem altersentsprechend normalen MRI-Befund der HWS bei durchgebauter Spondylodese C5 bis 7 nicht nachvollzogen werden. Auch die angegebene Kraftverminderung des linken Arms könne bei der klinischen Untersuchung nicht be stätigt werden. Trotzdem bestehe aufgrund der veränderten Wirbelsäulenstatik bei zweietagiger Spondylodese für körperliche Arbeit eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die linke Schulter bei der Begutachtung « schmerzbedingt » kaum zu untersuchen gewesen sei , sei eine MRI-Abklärung derselben vorgenommen worden und es habe sich nur eine leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialer Bursitis gezeigt , die in deutlichem Kontrast zu der demonstrierten Einschr änkung der linken Schulter stehe und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Seit zwei Jahren würden sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifes tieren , die sich in beide Waden fortsetzen und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv deutlich limitieren würden . Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) könn t en teilweise auf die im MRI dokumentierte Spondylarthropathie respektive Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Discushernie L5/S1 zurückgeführt werden. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression nicht plausibilisiert werden. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen der LWS kontrastiere auch deutlich mit dem nicht sehr ausgeprägten radiolo gischen Befund. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer ver mehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führ e . Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen in beiden OSG und eine Spritzenbehandlung sei wirkungslos gewesen . Bei der körperlichen Untersuchung falle lediglich eine diffuse Druckdolenz im Bereich beider OSG auf und das MRI des rechten OSG sei unauffällig gewesen , sodass die Beschwerden nicht objektiviert werden könn t en (S. 21 f.) . Im psychischen Zustand liessen sich im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Verlust der Arbeit seit Dezember 2009 Anpas sungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion erheben. Dabei handle es sich definitionsgemäss um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung der Beschwerdesympto matik und demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden. Auch liessen sich Somatisierungstendenzen erheben und im B ericht der Rehaklinik H.___ vom 1
- Juli 2010 sei der Verdacht auf Fibromyalgie geäussert worden . Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fänden sich derzeit allerdings keine eindeutigen Hinweise. Nachdem es sich bei Anpassungsstö rungen mit längerer depressiver Reaktion um eine leichte psychische Störung handle , lieg e keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung vor. Daneben fänden sich Hinweise für Somatisierungstendenzen mit diffusen Schmerzangaben, insbesondere an Armen und Beinen, jedoch sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, womit die versicherte Person ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (S. 22 Mitte) . Bei der Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, anlässlich der gemein samen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 1
- Februar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft als Produktionsmitarbeiterin seit Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz wegen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und histrionischer Persönlichkeitsstörung mit reduzierter emotionaler Belastbarkeit, Dauerbelastbarkeit und geistiger Flexibilität auf 75% (Arbeitsun fähigkeit 25 % ) festgelegt worden . Vom 2
- Januar 2010 bis Ende April 2010 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 % ) bestanden und seit Mai 2010 könne in bisheriger Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähigkeit 35 % ) ausgegangen werden, da vorwieg end stehende Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg und häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen nicht mehr vollumfänglich möglich seien (S. 23 Mitte) . Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2009 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % ) angenommen werden. Vom 2
- Januar bis Ende April 2010 habe auch in adaptierten Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0%) bestanden . Ab Mai 2010 besteh e in adaptierten Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % , S. 23 unten f. ; vgl. auch Urk. 8/31 ).
- 3 Gestützt auf das Gutachten des Z.___ und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinte die Beschwerdegeg nerin im Vergleichszeitpunkt einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 8/60) .
- 4.1 Die medizinische Sachlage, die aufgrund der Neuanmeldung vom 2
- August 2017 ( Urk. 8/77) erneut geprüft wurde , stellt sich wie folgt dar: 4.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, nannten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten vom
- April 2019 ( Urk. 8/105) folgende verkürzt wiedergegebene n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 64): - Psoriasisarthropathie diagnostiziert seit November 2016 - chronisches Zervikovertebralsyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 64 f.): - Fibromyalgie - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Adipositas Grad II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - Restless - legs -Syndrom - Status nach OSG-Distorsion links am 1
- Oktober 2018 - Status nach subcapitaler Fraktur Dig . V Fuss rechts (Grundphalanx) nach Anpralltrauma am 1
- November 2017 - Periarthropat h i a humeroscapularis links (= PHS) mit Impingement - anamnestisch Laktoseintoleranz - Status nach Cholezystektomie Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht seien die heute bestehenden Befunde und Diag nosen berücksichtigt worden und die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend formuliert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im All tag durch psychische Beschwerden nicht beeinträchtigt. Sie sei aus psychiat rischer Sicht in der Lage, trotz der geklagten Beschwerden ganztags einer beruf lichen Tätigkeit nach zugehen (S. 65 Mitte). Bezüglich relevanter Persönlichkeitsaspekte führten sie aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer Beschwerdeschilderung expressiv gewirkt habe, sie jedoch freundlich und die Kooperation gegeben gewesen sei. Sie habe früher während Jahren mit guter Leistung gearbeitet, von der Persönlichkeit her sei die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 65 unten). Die Gutachter erwähnten deutliche Belastungsfaktoren wie fehlende Berufsaus bildung, p sychosoziale Belastungssituation mit offensichtlich gewissem Drogen konsum der Kinder. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch den herzkranken Mann und die angespannte finanzielle Situation. Sie könne noch einigermassen schlafen, kümmere sich um den Haushalt, wobei sie bei schwereren Arbeiten auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beziehung zu den Familienmitgliedern sei gut, sie pflege soziale Kontakte, lese viel, fahre Auto und sei in der Lage , ohne weiteres alleine in ihre Heimat zu reisen (S. 66 oben). E s bestünden Inkonsistenzen dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltagsaktivitäten nachgehe , sich aber selbst weitgehend als arbeitsunfähig einschätze. Klinisch würden jegliche Muskel atrophien als Hinweise auf eine relevante Schonung fehlen. Bei der psychiat rischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne die geltend gemachte Arbeits unfähigkeit nicht objektiviert werden (S. 66 Mitte). Sowohl in der Arbeit als Serviertochter als auch als Produktionsmitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Reinigungstätigkeit in Privathaus halten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Dies unter der Voraussetzung, dass keine offenen Hautläsionen von Seiten der Haut psoriasis bestünden, wie dies derzeit der Fall sei. Das psychische Zustands bild habe sich seit 2011 gebessert und ab Datum der Untersuchung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 66 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr in Frage kommen würden. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht dauernd sitzen oder stehen müsse , keine Z wangsstellungen einnehmen und sich nicht dauer nd repetitiv vornüber beugen oder bücken mü sse, nicht dauernd nur Überkopf arbeiten ausführen müsse, und für eine Tätigkeit ohne Nässe- oder Kälteexposition, mithin eine Arbeit welche zusammengefasst rücken- und gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Es sei auch in einer derart leichten Tätigkeit ein vermehrter Pausenbedarf von 20 % zu attestieren, dies gelegent lichen S chmerzs chüben der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie Rechnung zollend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeder beruflichen Tätigkeit ab Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 67 unten). Zum Verlauf führte der begutachtende Rheumatologe aus, es bestehe seit Jahren eine ubiquitäre Ganzkörperschmerzsymptomatik. Dies entspreche der jahrelang vorbestehenden Fibromyalgie. Vo n der Operation an der HWS am 28. Januar 2010 habe die Beschwerdeführerin profitiert, sei allerdings nie beschwerdefrei geworden. Die Symptomatik werde durch die Fibromyalgie überlagert. Im November 2016 sei die Psoriasisarthropathie diagnostiziert und eine Basisthe rapie eingeleitet worden. Bezüglich der Haut habe die Beschwerdeführerin profitiert, bezüglich der Gelenke weniger. Relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach der HWS-Operation und die entzündliche Gelenkserkran k ung, die Fibromyalgie sei nicht relevant (S. 54 f.). Zur Frage der IV-Stelle , ob sich der Gesundheitszustand resp. die funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu dem je nigen im Jahr 2011 verändert hat, führte der Gutachter aus, dass im Jahr 2016 die Diagnose einer Psoriasisarthropathie gestellt worden sei, was Einschrän kungen zur Folge habe (S. 50 Mitte). Bis zur entsprechenden Diagnosestellung habe das Vorgutachten aus dem Jahr 2011 Gültigkeit . Unter Berücksichtigung dieser Diagnose mit gelegentlichen Beschwerdes chüben im Bereich der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie attestierte Dr. A.___ auch in einer leichten Tätigkeit einen vermehrten Pausenbedarf von 20 % (S. 48 unten). Schliesslich verwies der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden (S. 57 f.). Aus der Sicht des Psychiaters habe sich der Gesundheitszustand seit 2011 verbes sert. Zur Zeit könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige ( Urk. 8/106 S. 30). 4.3 Die Ärzte des Spital s I.___ berichteten am 2
- Juni 2019 ( Urk. 8/116/1-2) von einem MRI des Neurokranium s und der HWS und führten aus, MR-morpholo gisch bestehe eine unauffä llige Darstellung des Neurokran iums und der basalen Hirnarterien. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2016 bestünden stationäre Verhältnisse entlang der HWS und keine neu aufgetretene Neurokom pression. Es bestünden keine Myelopathien und keine aktivierte Knoch en mark spathologie (S. 2). 4.4 Am
- Juli 2019 berichteten die Ärzte des Spitals I.___ ( Urk. 8/120/7-8) von einer notfallmässigen Zuweisung nach einem Autoauffahrunfall und diag nos tizierten eine HWS-Distorsion bei zervikokrani alem Beschleunigungs trauma am
- Juli 201
- Konventionell radiologisch seien ossäre Läsionen im Bereich der HWS ausgeschlossen worden. Sowohl der Neuro-Status als auch das EKG seien unauffällig. Die Beschwerden seien im Rahmen eines zervikokraniale n Beschleu ni gungs trauma s zu werten (S. 1) . 4.5 Die behandelnde Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2
- Oktober 2019 ( Urk. 8/125) von einem verschlechterten Gesundheit s zustand und gab als veränderten Befund rezidivierende akute Schübe mit akuter Arthritis (letzter Schub am 1
- September 2019) an ( Ziff. 1.1 und 1.3). Sie gehe – im Vergleich zum Bericht vom 1
- März 2018 ( Urk. 8/95/2) – von einer unveränderten Verminderung der Leistungsfähigkeit von 14 % beziehungsweise einer Leistungsunfähigkeit von 86 % aus ( Ziff. 2.2). 4.6 Die Ärzte der Klinik F.___ berichteten am
- Januar 2020 ( Urk. 8/129/2-3) über die Befundbesprechung des SPECT der HWS. Hinsichtlich der rechtsbetonten Zervikalgien sei am ehesten von einer spondylogenen Ursache bei im SPECT-CT nachgewiesener aktivierte r Osteochondrose auf Höhe C7/ Th auszugehen. Hin weise auf eine Materiallockerung hätten sich nach dem Auffahrunfall nicht gefunden. Bei deutlichem Leidensdruck sei eine Facettengelenksinfiltration zu empfehlen, da eine direkte Infiltration der Osteochondrose nicht möglich sei. 4.7 Am
- März 2020 berichteten die Ärzte des Spital s I.___ von ei nem MRI der Brustwirbelsäule (B W S ) und von stationären Verhältnissen entlang der BWS ohne Nachweis von aktivierten ossären Pathologien oder Weichteilpathologien. Es best ün den eine vo rbekannte kleine Bandscheibenpa t h ologie in der mittleren BWS und eine links betonte dorsale Spondylose auf Höhe BW7/8 ohne Neurokompres sion und ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose. Es bestünden keine abgrenz bare Rippenpathologie auf Höhe der Schmerzlokalisation und keine typischen Ver änderungen eine r Spondylarthropathie ( Urk. 8/133). 4.8 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 1
- Dezember 2020 ( Urk. 8/137) unter Verweis auf ihren früheren Bericht vom 1
- März 2018 ( Urk. 8/88) aus, wegen Schmerzen und krankheitsbedingten Ausfällen könne die Beschwerde führerin, seitdem sie sie seit 2016 kenne, nicht mehr regelmässig arbeiten. Die frühere Anstellung von 100 % sei seit Jahren nicht realisierbar ( Ziff. 2.7). Mit Pausen sei eine Tätigkeit im Umfang von sechs bis acht Stunden pro Woche möglich ( Ziff. 4.1-2) , dies wegen den krankheitsbedingten Ausfällen infolge von Schüben der Polyarthritis im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung ( Ziff. 4.3-4). 4.9 Die Ärzte des Spital s I.___ berichteten am
- Januar 2021 ( Urk. 8/141) von e inem MRI der LWS und führten aus, es bestehe ein progredientes rechts betontes Diskusbul ging auf Höhe LW 4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzeln. Zudem bestehe eine aktivier t e erosive Osteochondrose auf dieser Etage. Stationär bestehe eine kleine mediane Diskushernie auf Etage LW5/SW
- Weitere Neurokompressionen würden keine bestehen (S. 1). 4.10 Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom
- Februar 2021 ( Urk. 8/143) als psychiatrische Diagnosen eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11, Ziff. 2.5). Die Beschwerde füh re rin sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der komplexen somatischen Krank hei ten nicht mehr arbeitsfähig ( Ziff. 2.7). Es bestehe eine eingeschränkte Belast barkeit und Beweglichkeit wegen diverser Schmerzen und eine erhöhte Erschöpf barkeit ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von ein bis zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe eine komplexe somatische und daraus resul tierende depressive Störung, sodass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integriert werden könne ( Ziff. 4.3). 4.11 Med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 2
- Februar 2021 ( Urk. 8/146/5-6) aus, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich bezüglich der medizinischen Beurteilung zum Zeitpunkt des Gutachtens keine neuen medizinischen Aspekte. Somit könne an der RAD-Stellungnahme vom 1
- April 2019 (Urk. 8/112/6-7) festgehalten werden. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor, welche einen anderen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Gutachtens ausweisen würden. Zum weiteren Ver lauf könne keine abschliessende Aussage gemacht werden (S. 5 f.).
- 5.1 Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom
- März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 3 ). Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1
- Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Zur Beurteilung der Frage , ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit Oktober 2011 verändert haben, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ und Dr. B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Daraus geht hervor, dass die entzündliche Gelenkserkrankung, welche im Jahr 2016 als Psoriasisarthritis diag nostisch gefasst wurde und durch die seit 15 Jahren vorbestehende Fibro myalgie überlagert wird, zusammen mit den bereits im Jahr 2011 beschriebenen HWS-Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Anders als die Z.___ -Gutachter, welche eine Verweistätigkeit im Umfang von 90 % als zumutbar erachteten, bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkei t von nurmehr 80 % . 5.3 Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) erscheint es frag lich, ob es sich bei der im Gutachten vom
- April 2019 neu genannte n Diagnose einer Psoriasisarthropa t h ie um eine wesentliche und für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung handelt. So beschreiben die Gutachter ein seit Jahre n bestehendes Schmerzgeschehen , welches nun durch schubweise auftre tende Gelenk s entzündungen teilweise objektiviert wird. Im Zeitpunkt der Begut achtung zeigten sich indes keine Hinweise für eine floride Krankheitsaktivität , vielmehr war nach Beurteilung der Gutachter die Fibromyalgie weiterhin domi nant ( Urk. 8/105 S . 45) . In diesem Sinne sind mit de r Psoriariasisarthritis und dem in diesem Zusammen hang erhobenen entzündlichen Geschehen zwar neue Tatsachen bekannt gewor den . Allerdings wird das Schmerzgeschehen unverändert durch die Fibromyalgie beherrscht. Die Beschwerden sind letztlich zur Hauptsache gleich geblieben , so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann . Zum gleichen Schluss führt die nur leicht zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___ von 80 % gegenüber der früheren 90%igen Arbeitsfähigkeit. Im W eiteren hat auch die anlässlich des Autoauffahrunfalls vom
- Juli 2019 erlittene HWS-Distorsion zu keiner anhaltenden Veränderung geführt. So konnten nach Auskunft der behandelnden Ärzte keine ossären Läsionen festge stellt werden und die Beschwerdeführerin wurde nur für wenige Tage krank geschrieben (vgl. vorstehend E. 4.4 sowie Urk. 8/120/2). Auch im SPECT-CT der HWS im Dezember 2019 konnten die Ärzte keine Hinweise auf eine Material lockerung nach dem Auffahrunfall feststellen , sondern sahen in den rechtsbeton ten vorbestehenden chronischen Zervikalgien am ehesten eine spondylogene Ursache bei nachgewiesener Osteochondrose auf Höhe C7/Th1 (vgl. vorstehend E. 4.6). Auch hinsichtlich der BWS stellten die behandelnden Ärzte im März 2020 stationäre Verhältnisse fest (vorstehend E. 4.7). Schliesslich sprach auch die behandelnde Dr. K.___ von seit Jahren gleichen Verhältnissen und auch Dr. J.___ bescheinigte eine unveränderte Leistungsfähigkeit von 14 % (vgl. vor stehend E. 4.5), was ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes zu belegen vermag . Eine Verschlechterung gegenüber 2011 ergibt sich auch aus psychiatrischer Sicht nicht, wie der begutachtende Psychiater festhielt ( Urk. 8/106 S. 30) . Zwar diagnostizierte Dr. L.___ eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende Störung , obschon sie die Behandlung erst im September 2020 aufgenommen hat te ( Urk. 8/143/2). Sie erachtete die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt auf grund der komplexen somatischen Krankheite n für nicht mehr arbeitsfähig. Mit de r abweichenden Beurteilung i m Gutachten setzte sie sich indes nicht auseinan der (vorstehend E. 4.10) . Unter diesen Umständen ist ihr Bericht von vornherein nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften . Dass eine wesentliche Veränderung allenfalls im MRI der LWS vom
- Januar 2021 (vgl. Bericht vom
- Januar 2021, vorstehend E. 4.9) erblickt werden kann, ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar berich teten die Ärzte des Spitals I.___ darin von einem progredienten Diskus bulging auf Höhe LW4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzel. Jedoch war b ereits im MRI der LWS vom
- Februar 2017 von einer – wenn auch damals noch fraglichen – Reizung der Wurzel L5 die Rede (vgl. Urk. 8/83/22) , so dass dieser Umstand den Gutachtern bereits bekannt war und i n der Expertise berücksichtigt wurde. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, ihre gesundheit liche Situation sei nicht hinreichend abgeklärt worden, vermag dies vor dem Hin tergrund der ausführlichen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Darlegungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 f.) oder aus den übri gen medizi nischen Akten eine andere Beurteilung ergeben soll. Dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . 5.5 Selbst wenn man eine wesentliche gesundheitliche Veränderung annehmen und einen Revisionsgrund bejahen würde, so wäre auf die beweiskräftige gutachter liche Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 51‘885.50 im Jahr 2021 ausgehend vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Teilzeitt ätigkeit in der Reinigung erzielt hat und die Beschwerde gegnerin auf 100 % hochrechnete ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/107 ). Wenn das bei der erstmaligen Rentenbemessung bei der Y.___ AG im Jahr 2009 erzielte Einkom men von Fr. 54‘275.-- herangezogen würde ( Urk. 8/13/3, Urk. 8/60 S. 3), resul tierte – unter Berücksicht ig ung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2552 (2009) auf 2719 (2017; vgl. Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik) – ein Valideneinkommen von Fr. 57‘827.-- ( Fr. 54‘275. -- : 2552 x 2719) . Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin rechtspre chungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE ; BGE 139 V 592 E. 2.3 , Urk. 8/107 ) . Der Jahreslohn für Frauen betrug gemäss LSE 2016 im Kom pe tenzniveau 1 Fr. 4‘ 36 3.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( von 2709 im Jahr 2016 auf 2719 im Jahr 2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) sowie an die zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43‘826.-- ( Fr. 4‘363.-- x 12 : 2709 x 2719 : 40 x 41.7 x 0.8). Ein Grund für einen Leidensabzug ist weder ersicht lich noch geltend gemacht. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'001.-- (F r. 57‘827 . -- . /. Fr. 43‘826.--) , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergibt. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2
- April 2021 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für d as vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 2 Mitte ). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom
- April 2016 E. 3 mit Hinweisen). 6.3 Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung. Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung ver füge. Aus den Akten geht hervor, dass sie im Jahr 2011 bei der Assista Rechts schutz versichert war ( Urk. 8/43-44, Urk. 8/47), und aktuell zudem bei der Dextra Rechtsschutz AG versichert ist ( Urk. 8/109-110). Im Abklärungsformular beant wortete sie die Frage, aus welchem Grund die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme abgelehnt hat , mit «keine Ahnung» . Auch wurde dem Gericht – trotz entsprechender Aufforderung im besagten Formular – das Ablehnungs schreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten nicht decken würden. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff. 13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2
- Mai 2021 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen ; und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00351
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971 , arbeitete seit 1998 bei der Y.___ AG als Maschinen- und Anlageführerin ( Urk. 8/13/2), zuletzt im Umfang von 100 % ( Urk. 8/13/3, vgl. auch die Lohnentwicklung im Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/12), als sie sich am 3. Dezember 2009 unter Hinweis auf degenerativ bedingte Lenden- und Nackenbeschwerden bei Arthrose und Bandscheiben vor fällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte
nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen und Einholung eines orthop ä disch-psychiatrischen Gutachtens beim Z.___
( Gutachten vom 2 1. Februar 2011, Urk. 8/29) mit ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2011 ( Urk. 8/31) mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2011
einen Rentenanspruch ( Urk. 8/60).
Mit Mitteilung vom 1 5. Februar 20 12 wurde die Arbeitsvermittlung nach der Durchführung eines Beratungsgesprächs auf Wunsch der Versicherten abge schlossen ( Urk. 8/72 -73 ). 1.2
Am 2 2. August 2017 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und verwies bei den Angaben zur gesundheitlichen Beein trächtigung auf seit 2008 bestehende Hautprobleme und die Gelenke ( Urk. 8/77) . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/88-91, Urk. 8/94 -95, Urk. 8/97 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 3. April 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/105 -106 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/108 ,
Urk. 8/113 ) , legte die IV-Stelle die neu en B erichte über den am 5. Juli 2019 erlittenen
Auffahru nfall , bei dem sich die Ver sicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen hatte ( Urk. 8 /119-120), sowie weitere eingegangene Arztbericht e ( Urk. 8/123/5-6, Urk. 8/125, Urk. 8/129/2-3, Urk. 8/133, Urk. 8/137, Urk. 8/141, Urk. 8/143)
med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
Stellungnahme vom 2 3. Februar 2021, Urk. 8/146/5-6) , vor und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 2 3. April 2021 erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 8/147 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2021 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, es sei die medizi nische Situation zu prüfen und ihr seien die IV-Leistungen zu gewähren . In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ( Urk. 1 S. 1 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ).
Am 1 4. September 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt ( Urk. 10 , Proto koll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge tre ten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen , insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3. April 2019 ( Urk. 8/105 -106 ), davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine optimal angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (S. 1). Der gestützt auf stati sti sche Werte vorge nommene Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 16 % , so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 oben). Auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Aspekte (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass sich ihre gesundheitliche Situation seit einiger Zeit deutlich verschlechtert habe. Sie habe sich auch in psychiatrische B ehandlung begeben müssen und leide an Depressionen . Ihre Diagnoseliste sei lang und sie habe der Beschwerdegegnerin
diverse Arztberichte geschickt (S. 1). Im August 2017 habe sie sich schliesslich nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei nie über längere Zeit stabil gewesen. Es gehe hier um ihre vielen Krankheiten und Symptome , unter denen sie leide und die ihr Alltags leben beeinträchtigen würden. Dies trage dazu bei, dass sie eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit aufweise. Ihr Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegeg nerin nicht umfassen d abgeklärt und beurteilt worden (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der renten ablehnenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 8/60) eine anspruchs be grün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat . 3. 3.1
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 4. Oktober 2011 ( Urk. 8/60) lag zur
Hauptsache das orthop ä disch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 8/29) zugrunde. 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Status nach Dekompression C5-7 mit ventraler intercorporeller
Spondy lodese mit autologem Beckenspan und ventraler Plattenosteosynthese im Januar 2010 und leichter medianer Diskusprotrusion C4/5 und C7/Th1 ohne neutrale Kompression - Spondylarthropathie und Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Diskus hernie L5/S1 ohne neurale Kompression - Adipositas - Anpassungsstöru ng en mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit etwa Dezember 2009 - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 oben): - leichte Acromioclaviculargelenksarthrose und subacromiale Bursitis links - Schmerzen im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts und links bei Senkfüssen - Nikotinabusus
In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten sie aus, s eit fünf Jahren bestünden therapieresistente Nackenschmerzen, die nach einer Dekom pression C5/6 und C6/7 mit ventraler intercorporeller
Spondylodese mit
autologem Beckenspan C5 bis 7 und ventraler Plattenosteosynthese am 2 8. Januar 2010 an der Klinik F.___ in G.___ zwar nachgelassen hätten , aber bei der Rechtshänderin weiterhin bestünden und in das linke Handgelenk ausstrahlen würden . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei primär durch die lumbalen Schmerzen subjektiv eingeschränkt. Analgetika würden täglich gebraucht. Die immer noch durchgeführte Physiotherapie sei nutzlos. Die Nacken schmerzen und das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersu chungs befunde der HWS könn t en mit dem altersentsprechend normalen MRI-Befund der HWS bei durchgebauter Spondylodese C5 bis 7 nicht nachvollzogen werden. Auch die angegebene Kraftverminderung des linken Arms könne bei der klinischen Untersuchung nicht be stätigt werden. Trotzdem bestehe aufgrund der veränderten Wirbelsäulenstatik bei zweietagiger
Spondylodese für körperliche Arbeit eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nachdem die linke Schulter bei der Begutachtung « schmerzbedingt » kaum zu untersuchen gewesen sei , sei eine MRI-Abklärung derselben vorgenommen worden und es habe sich nur eine leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialer Bursitis gezeigt , die in deutlichem Kontrast zu der demonstrierten Einschr änkung der linken Schulter stehe und keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Seit zwei Jahren würden sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifes tieren , die sich in beide Waden fortsetzen und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv deutlich limitieren würden . Die lumbalen Schmerzen und die patholo gischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) könn t en teilweise auf die im MRI dokumentierte Spondylarthropathie respektive Spondylodiscitis L4/5 und L5/S1 mit medianer Discushernie L5/S1 zurückgeführt werden. Die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität des gesamten rechten Beins könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression nicht plausibilisiert werden. Das Ausmass der angegebenen Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen der
LWS kontrastiere auch deutlich mit dem nicht sehr ausgeprägten radiolo gischen Befund. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer ver mehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führ e . Die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an Schmerzen in beiden OSG und eine Spritzenbehandlung sei wirkungslos gewesen . Bei der körperlichen Untersuchung falle lediglich eine diffuse Druckdolenz im Bereich beider OSG auf und das MRI des rechten OSG sei unauffällig gewesen , sodass die Beschwerden nicht objektiviert werden könn t en (S. 21 f.) .
Im psychischen Zustand liessen sich im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und dem Verlust der Arbeit seit Dezember 2009 Anpas sungsstörungen
mit längerer depressiver Reaktion erheben. Dabei handle es sich definitionsgemäss
um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende
Belastungssituation. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine histrionische
Persönlichkeitsstörung mit Dramatisierung der Beschwerdesympto matik und
demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden. Auch liessen sich
Somatisierungstendenzen erheben und im B ericht der Rehaklinik H.___ vom
1 9. Juli 2010 sei der Verdacht auf Fibromyalgie geäussert worden . Für das Vorliegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fänden sich derzeit allerdings keine
eindeutigen Hinweise. Nachdem es sich bei Anpassungsstö rungen mit längerer depressiver
Reaktion um eine leichte psychische Störung handle , lieg e keine Beeinträchtigung
der Schmerzverarbeitung und Schmerz bewältigung vor. Daneben fänden sich
Hinweise für Somatisierungstendenzen mit diffusen Schmerzangaben, insbesondere
an Armen und Beinen, jedoch sei keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen, womit die versicherte Person
ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen
verfüg e und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend
überwindbar seien (S. 22 Mitte) .
Bei der Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, anlässlich der gemein samen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 1 1. Februar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft als Produktionsmitarbeiterin seit Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz wegen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und histrionischer Persönlichkeitsstörung mit reduzierter emotionaler Belastbarkeit, Dauerbelastbarkeit und geistiger Flexibilität auf 75% (Arbeitsun fähigkeit 25 % ) festgelegt worden . Vom 2 8. Januar 2010 bis Ende April 2010 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 % ) bestanden und seit Mai 2010 könne in bisheriger Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähigkeit 35 % ) ausgegangen werden, da vorwieg end stehende Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg und häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen nicht mehr vollumfänglich möglich seien (S. 23 Mitte) .
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2009 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % ) angenommen werden. Vom 2 8. Januar bis Ende April 2010 habe auch in adaptierten Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0%) bestanden . Ab Mai 2010 besteh e in adaptierten Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz gesamthaft wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 % , S. 23 unten f. ; vgl. auch Urk. 8/31 ). 3. 3
Gestützt auf das Gutachten des Z.___
und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verneinte die Beschwerdegeg nerin im Vergleichszeitpunkt
einen Anspruch auf eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 8/60) . 4. 4.1
Die medizinische Sachlage, die aufgrund der Neuanmeldung vom 2 2. August 2017 ( Urk. 8/77) erneut geprüft wurde , stellt sich wie folgt dar: 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, nannten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im
Gutachten vom 3. April 2019 ( Urk. 8/105) folgende
verkürzt wiedergegebene n
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
64): - Psoriasisarthropathie diagnostiziert seit November 2016 - chronisches Zervikovertebralsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.
64 f.): - Fibromyalgie - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Adipositas Grad II - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - Restless - legs -Syndrom - Status nach OSG-Distorsion links am 1 9. Oktober 2018 - Status nach subcapitaler Fraktur Dig . V Fuss rechts (Grundphalanx) nach Anpralltrauma am 1 7. November 2017 - Periarthropat h i a
humeroscapularis links (= PHS) mit Impingement - anamnestisch Laktoseintoleranz - Status nach Cholezystektomie
Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht seien die heute bestehenden Befunde und Diag nosen berücksichtigt worden und die Arbeitsfähigkeit sei entsprechend formuliert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im All tag durch psychische Beschwerden nicht beeinträchtigt. Sie sei aus psychiat rischer Sicht in der Lage, trotz der geklagten Beschwerden ganztags einer beruf lichen Tätigkeit nach zugehen (S. 65 Mitte).
Bezüglich relevanter Persönlichkeitsaspekte führten sie aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer Beschwerdeschilderung expressiv gewirkt habe, sie jedoch freundlich und die Kooperation gegeben gewesen sei. Sie habe früher während Jahren mit guter Leistung gearbeitet, von der Persönlichkeit her sei die Arbeits fähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 65 unten).
Die Gutachter erwähnten deutliche Belastungsfaktoren wie fehlende Berufsaus bildung, p sychosoziale Belastungssituation mit offensichtlich gewissem Drogen konsum der Kinder. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch den herzkranken Mann und die angespannte finanzielle Situation. Sie könne noch einigermassen schlafen, kümmere sich um den Haushalt, wobei sie bei schwereren Arbeiten auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beziehung zu den Familienmitgliedern sei gut, sie pflege soziale Kontakte, lese viel, fahre Auto und sei in der Lage , ohne weiteres alleine in ihre Heimat zu reisen (S. 66 oben). E s bestünden Inkonsistenzen dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltagsaktivitäten nachgehe , sich aber selbst weitgehend als arbeitsunfähig einschätze. Klinisch würden jegliche Muskel atrophien als Hinweise auf eine relevante Schonung fehlen. Bei der psychiat rischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne die geltend gemachte Arbeits unfähigkeit nicht objektiviert werden (S. 66 Mitte).
Sowohl in der Arbeit als Serviertochter als auch als Produktionsmitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Reinigungstätigkeit in Privathaus halten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Dies unter der Voraussetzung, dass keine offenen Hautläsionen von Seiten der Haut psoriasis bestünden, wie dies derzeit der Fall sei. Das psychische Zustands bild habe sich seit 2011 gebessert und ab Datum der Untersuchung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 66 f.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr in Frage kommen würden. Für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht dauernd sitzen oder stehen müsse , keine Z wangsstellungen einnehmen
und sich nicht dauer nd repetitiv vornüber beugen oder bücken mü sse, nicht dauernd nur Überkopf arbeiten ausführen müsse, und für eine Tätigkeit ohne Nässe- oder Kälteexposition, mithin eine Arbeit welche zusammengefasst rücken- und gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Es sei auch in einer derart leichten Tätigkeit ein vermehrter Pausenbedarf von 20 % zu attestieren, dies gelegent lichen S chmerzs chüben der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie Rechnung zollend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeder beruflichen Tätigkeit ab Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 67 unten).
Zum Verlauf führte der begutachtende Rheumatologe aus, es bestehe seit Jahren eine ubiquitäre Ganzkörperschmerzsymptomatik. Dies entspreche der jahrelang vorbestehenden Fibromyalgie. Vo n der Operation an der HWS am 28. Januar 2010 habe die Beschwerdeführerin profitiert, sei allerdings nie beschwerdefrei geworden. Die Symptomatik werde durch die Fibromyalgie überlagert. Im November 2016 sei die Psoriasisarthropathie diagnostiziert und eine Basisthe rapie eingeleitet worden. Bezüglich der Haut habe die Beschwerdeführerin profitiert, bezüglich der Gelenke weniger. Relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach der HWS-Operation und die entzündliche Gelenkserkran k ung, die Fibromyalgie sei nicht relevant (S. 54 f.).
Zur Frage der IV-Stelle , ob sich der Gesundheitszustand resp. die funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu dem je nigen im Jahr 2011 verändert hat, führte der Gutachter aus, dass im Jahr 2016 die Diagnose einer Psoriasisarthropathie gestellt worden sei, was Einschrän kungen zur Folge habe (S. 50 Mitte). Bis zur entsprechenden Diagnosestellung habe
das Vorgutachten aus dem Jahr 2011 Gültigkeit . Unter Berücksichtigung dieser Diagnose mit gelegentlichen Beschwerdes chüben im Bereich der Gelenke trotz aufgebauter Basistherapie attestierte Dr. A.___ auch in einer leichten Tätigkeit einen vermehrten Pausenbedarf von 20 % (S. 48 unten). Schliesslich verwies der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ auf die erheblichen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhebbaren Befunden (S. 57 f.).
Aus der Sicht des Psychiaters habe sich der Gesundheitszustand seit 2011 verbes sert. Zur Zeit könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige ( Urk. 8/106 S. 30). 4.3
Die Ärzte des Spital s
I.___ berichteten am 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/116/1-2) von einem MRI des Neurokranium s und der HWS und führten aus, MR-morpholo gisch bestehe eine unauffä llige Darstellung des Neurokran iums und der basalen Hirnarterien. Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2016 bestünden stationäre Verhältnisse entlang der HWS und keine neu aufgetretene Neurokom pression. Es
bestünden keine Myelopathien und keine aktivierte Knoch en mark spathologie (S.
2). 4.4
Am 5. Juli 2019 berichteten die Ärzte des Spitals I.___ ( Urk. 8/120/7-8) von einer notfallmässigen Zuweisung nach einem Autoauffahrunfall und diag nos tizierten eine HWS-Distorsion bei zervikokrani alem Beschleunigungs trauma am 5. Juli 201 9. Konventionell radiologisch seien ossäre Läsionen im Bereich der HWS ausgeschlossen worden. Sowohl der Neuro-Status als auch das EKG seien unauffällig. Die Beschwerden seien im Rahmen eines zervikokraniale n Beschleu ni gungs trauma s zu werten (S. 1) . 4.5
Die behandelnde Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, berichtete am 2 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/125) von einem verschlechterten Gesundheit s zustand und gab als veränderten Befund rezidivierende akute Schübe mit akuter Arthritis (letzter Schub am 1 6. September 2019) an ( Ziff. 1.1 und 1.3). Sie gehe – im Vergleich zum Bericht vom 1 6. März 2018 ( Urk. 8/95/2) – von einer unveränderten Verminderung der Leistungsfähigkeit von 14
% beziehungsweise einer Leistungsunfähigkeit von 86 %
aus ( Ziff. 2.2). 4.6
Die Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 6. Januar 2020 ( Urk. 8/129/2-3) über die Befundbesprechung des SPECT der HWS. Hinsichtlich der rechtsbetonten Zervikalgien sei am ehesten von einer spondylogenen Ursache bei im SPECT-CT nachgewiesener aktivierte r
Osteochondrose auf Höhe C7/ Th auszugehen. Hin weise auf eine Materiallockerung hätten sich nach dem Auffahrunfall nicht gefunden. Bei deutlichem Leidensdruck sei eine Facettengelenksinfiltration zu empfehlen, da eine direkte Infiltration der Osteochondrose nicht möglich sei. 4.7
Am
4. März 2020 berichteten die Ärzte des Spital s
I.___ von ei nem MRI der Brustwirbelsäule (B W S ) und von stationären Verhältnissen entlang der BWS ohne Nachweis von aktivierten ossären Pathologien oder Weichteilpathologien. Es best ün den eine vo rbekannte kleine Bandscheibenpa t h ologie in der mittleren BWS und eine links betonte dorsale Spondylose auf Höhe BW7/8 ohne Neurokompres sion und ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose. Es bestünden keine abgrenz bare Rippenpathologie auf Höhe der Schmerzlokalisation und keine typischen Ver änderungen eine r
Spondylarthropathie ( Urk. 8/133). 4.8
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte im Bericht vom 1 0. Dezember 2020 ( Urk. 8/137) unter Verweis auf ihren früheren Bericht vom 1 6. März 2018 ( Urk. 8/88)
aus, wegen Schmerzen und krankheitsbedingten Ausfällen könne die Beschwerde führerin, seitdem sie sie seit 2016 kenne, nicht mehr regelmässig arbeiten. Die frühere Anstellung von 100 % sei seit Jahren nicht realisierbar ( Ziff. 2.7). Mit Pausen sei eine Tätigkeit im Umfang von sechs bis acht Stunden pro Woche möglich ( Ziff. 4.1-2) , dies wegen den krankheitsbedingten Ausfällen infolge von Schüben der Polyarthritis im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung ( Ziff. 4.3-4). 4.9
Die Ärzte des Spital s
I.___ berichteten am 7. Januar 2021 ( Urk. 8/141) von e inem MRI der LWS und führten aus, es bestehe ein progredientes rechts betontes Diskusbul ging auf Höhe LW 4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzeln. Zudem bestehe eine aktivier t e erosive
Osteochondrose auf dieser Etage. Stationär bestehe eine kleine mediane Diskushernie auf Etage LW5/SW 1. Weitere Neurokompressionen würden keine bestehen (S. 1). 4.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Februar 2021 ( Urk. 8/143) als psychiatrische Diagnosen eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11, Ziff. 2.5). Die Beschwerde füh re rin sei im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der komplexen somatischen Krank hei ten nicht mehr arbeitsfähig ( Ziff. 2.7). Es bestehe eine eingeschränkte Belast barkeit und Beweglichkeit wegen diverser Schmerzen und eine erhöhte Erschöpf barkeit ( Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar ( Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von ein bis zwei Stunden zumutbar ( Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe eine komplexe somatische und daraus resul tierende depressive Störung, sodass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integriert werden könne ( Ziff. 4.3). 4.11
Med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 2 3. Februar 2021 ( Urk. 8/146/5-6) aus, aus versicherungs medizinischer Sicht ergäben sich bezüglich der medizinischen Beurteilung zum Zeitpunkt des Gutachtens keine neuen medizinischen Aspekte. Somit könne an
der RAD-Stellungnahme vom 1 7. April 2019 (Urk. 8/112/6-7) festgehalten werden. Es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor, welche einen anderen Sachverhalt zum Zeitpunkt des Gutachtens ausweisen würden. Zum weiteren Ver lauf könne keine abschliessende Aussage gemacht werden (S. 5 f.). 5. 5.1
Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in analoger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 3 ).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesundheits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass
– unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Zur Beurteilung der Frage , ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit Oktober 2011 verändert haben, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ und Dr. B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Daraus geht hervor, dass die entzündliche Gelenkserkrankung, welche im Jahr 2016 als Psoriasisarthritis diag nostisch gefasst wurde und durch die seit 15 Jahren vorbestehende Fibro myalgie überlagert wird, zusammen mit den bereits im Jahr 2011 beschriebenen HWS-Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Anders als die Z.___ -Gutachter, welche eine Verweistätigkeit im Umfang von 90 % als zumutbar erachteten, bescheinigten Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkei t von nurmehr 80 % . 5.3
Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) erscheint es frag lich, ob es sich bei der im Gutachten vom 3. April 2019 neu genannte n Diagnose einer Psoriasisarthropa t h ie um eine wesentliche und
für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung handelt. So beschreiben die Gutachter ein seit Jahre n bestehendes Schmerzgeschehen , welches nun durch schubweise auftre tende Gelenk s entzündungen teilweise objektiviert wird. Im Zeitpunkt der Begut achtung zeigten sich indes keine Hinweise für eine floride Krankheitsaktivität , vielmehr war nach Beurteilung der Gutachter die Fibromyalgie weiterhin domi nant ( Urk. 8/105 S . 45) .
In diesem Sinne sind mit de r
Psoriariasisarthritis und dem in diesem Zusammen hang erhobenen entzündlichen Geschehen zwar
neue Tatsachen bekannt gewor den . Allerdings wird das Schmerzgeschehen unverändert durch die Fibromyalgie beherrscht. Die Beschwerden sind letztlich zur Hauptsache gleich geblieben , so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann . Zum gleichen Schluss führt die nur leicht zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___
von 80 % gegenüber der früheren 90%igen Arbeitsfähigkeit.
Im W eiteren hat auch die anlässlich des Autoauffahrunfalls vom 5. Juli 2019 erlittene HWS-Distorsion zu keiner anhaltenden Veränderung geführt. So konnten nach Auskunft der behandelnden Ärzte keine ossären Läsionen festge stellt werden und die Beschwerdeführerin wurde nur für wenige Tage krank geschrieben (vgl. vorstehend E. 4.4 sowie Urk. 8/120/2). Auch im SPECT-CT der HWS im Dezember 2019 konnten die Ärzte keine Hinweise auf eine Material lockerung nach dem Auffahrunfall feststellen , sondern sahen in den rechtsbeton ten vorbestehenden chronischen Zervikalgien am ehesten eine spondylogene Ursache bei nachgewiesener Osteochondrose auf Höhe C7/Th1 (vgl. vorstehend E.
4.6). Auch hinsichtlich der BWS stellten die behandelnden Ärzte im März 2020 stationäre Verhältnisse fest (vorstehend E. 4.7). Schliesslich sprach auch die behandelnde Dr. K.___ von seit Jahren gleichen Verhältnissen und auch Dr. J.___
bescheinigte eine unveränderte Leistungsfähigkeit von 14 % (vgl. vor stehend E. 4.5), was ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes zu belegen vermag .
Eine Verschlechterung gegenüber 2011 ergibt sich auch aus psychiatrischer Sicht nicht, wie der begutachtende Psychiater festhielt ( Urk. 8/106 S. 30) . Zwar diagnostizierte Dr. L.___ eine seit zehn Jahren bestehende rezidivierende Störung , obschon sie die Behandlung erst im September 2020 aufgenommen hat te ( Urk. 8/143/2). Sie erachtete die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt auf grund der komplexen somatischen Krankheite n für nicht mehr arbeitsfähig. Mit de r abweichenden Beurteilung i m Gutachten setzte sie sich indes nicht auseinan der (vorstehend E. 4.10) . Unter diesen Umständen ist ihr Bericht von vornherein nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften .
Dass eine wesentliche Veränderung allenfalls im MRI der LWS vom 7. Januar 2021 (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, vorstehend E. 4.9) erblickt werden kann, ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar berich teten die Ärzte des Spitals I.___ darin von einem progredienten Diskus bulging auf Höhe LW4/5 mit rechts betonter Tangierung der rezessalen L5-Wurzel. Jedoch war b ereits im MRI der LWS vom 8. Februar 2017 von einer –
wenn auch damals noch fraglichen
– Reizung der Wurzel L5 die Rede (vgl. Urk. 8/83/22) , so dass dieser Umstand den Gutachtern bereits bekannt war und i n der Expertise berücksichtigt wurde. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, ihre gesundheit liche Situation sei nicht hinreichend abgeklärt worden, vermag dies vor dem Hin tergrund der ausführlichen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Darlegungen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 f.) oder aus den übri gen medizi nischen Akten eine andere Beurteilung ergeben soll.
Dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat , ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . 5.5
Selbst wenn man
eine wesentliche gesundheitliche Veränderung annehmen und einen Revisionsgrund bejahen würde, so wäre auf die beweiskräftige gutachter liche Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen
von Fr. 51‘885.50 im Jahr 2021 ausgehend vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Teilzeitt ätigkeit in der Reinigung erzielt hat und die Beschwerde gegnerin auf 100 % hochrechnete ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 8/107 ). Wenn das bei der erstmaligen Rentenbemessung bei der Y.___ AG im Jahr 2009 erzielte Einkom men von Fr. 54‘275.-- herangezogen würde ( Urk. 8/13/3, Urk. 8/60 S. 3), resul tierte – unter Berücksicht ig ung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2552 (2009) auf 2719 (2017; vgl. Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik) – ein Valideneinkommen von Fr. 57‘827.-- ( Fr. 54‘275. -- : 2552 x 2719) .
Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin rechtspre chungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE ; BGE 139 V 592 E.
2.3 , Urk. 8/107 ) . Der Jahreslohn für Frauen betrug gemäss LSE 2016 im Kom pe tenzniveau 1 Fr. 4‘ 36 3.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( von 2709 im Jahr 2016 auf 2719 im Jahr 2017) sowie
an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Tabelle T
03.02.03.01.04.01 ) sowie an die zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43‘826.-- ( Fr. 4‘363.-- x 12 : 2709 x 2719 : 40 x 41.7 x 0.8). Ein Grund für einen Leidensabzug ist weder ersicht lich noch geltend gemacht.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'001.-- (F r. 57‘827 . -- . /. Fr. 43‘826.--) , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergibt.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 3. April 2021 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für d as vorliegende Verfahren ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3 mit Hinweisen). 6.3
Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung.
Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5 S. 2 Ziff.
5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung ver füge.
Aus den Akten geht hervor, dass sie im Jahr 2011 bei der Assista Rechts schutz versichert war ( Urk. 8/43-44, Urk. 8/47), und aktuell zudem bei der Dextra Rechtsschutz AG versichert ist ( Urk. 8/109-110). Im Abklärungsformular beant wortete sie die Frage, aus welchem Grund die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme abgelehnt hat , mit «keine Ahnung» . Auch wurde dem Gericht – trotz entsprechender Aufforderung im besagten Formular – das Ablehnungs schreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung allfällige Gerichtskosten nicht decken würden.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff.
13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 1. Mai 2021 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen ; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von S. 3 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt