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IV.2021.00350

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, hat jedoch den somatischen und psychischen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-09-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, von Beruf Lastwagenchauffeur, meldete sich am 1 4. Dezember 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Gelenkentzündungen zum Leistungsbezug an. I n der Folge erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschul ung zu m Carchauffeur (Urk. 7/1/7, Urk. 7/20, Urk. 7/28, Urk. 7/29/1-2, Urk. 8/29/35) und hielt m it Ver fügung vom 2 8. April 2000 fest, der Versicherte sei rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 7/17). 1.2

Der Versicherte meldete sich am

9. September 2014 sowie am 5. November 2015 jeweils

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8, Urk. 7/51). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung en vom 3 0. Januar 2015 und 3 1. Januar 2017 eine n Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/42, Urk. 7/81). 1.3

Nachdem sich der Versicherte am 2 8. November 2017 unter Hinweis auf Gelenks entzündungen, den Ersatz des rechten Kniegelenks, eine chronische Augenent zündung sowie eine psychische Beeinträchtigung wiederum zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/88), holte die IV-Stelle nebst Berichten der behandeln den Ärzte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, d arunter insbesondere das

von jenem

veranlasste psychiatr isch-rheumatologische Gutachte n der Y.___ vom 2. Au gust 2018 (Urk. 7/113 f.) und wies das Leistungsbegehren

- ausgehend von einer uneinge schränkte n Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit -

mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 ab

(Urk. 7/130). Das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 5. September 2019 (Urk. 7/143) verfolgte die IV-Stelle nicht weiter. 1.4

Am 9. April 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rapide Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/135). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage

mittels Formularberichten der behandelnden Fachleute, namentlich Berichte n der Klinik Z.___, vom 2 2. August 2019 (Urk. 7/150) und 1 9. November 2019 (Urk. 7/ 1

59) über dort durchgeführte Hospitalisationen . Am 1 8. Oktober 2019 teilte sie ihm mit, es seien keine Einglie derungsmassnahmen möglich (Urk. 7/154). Nachdem sie die Sache dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 7/163/7), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. März 2020 die Abweisung seines Begehrens in Aussicht (Urk. 7/164). Am 1 6. Juli 2020 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk.

7/167) und reichte den Bericht der Klinik Z.___ vom 2 2. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom

5. bis zum 2

2. Oktober 2020 zu den Akten (Urk. 7/176) . Die IV-Stelle zog weitere Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophtalmologie, vom 1 1. Januar 2021 (Ur k. 7/189), Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Januar 2021 (Urk. 7/191) und med. pract . C.___, Oberärztin Psychiatrie im Zentrum D.___, vom 2 6. März 2021 (Urk. 7/202) bei, worauf s ie am 2 2. April 2021 wie angekündigt verfügte (Urk. 7/204 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 2 5. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm rück wirkend ab spätestens 1. Oktober 201 9 eine Rente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechts anwältin

Christina Ammann als unentge ltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. August 2021 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde d as Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Christina Amman als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

1.5.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgra des eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 mangels Diagnosen und Befunde n, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden, verneint worden sei. Ihre Abklärungen hä tten ergeben, dass seit diesem Zeitpunkt keine wesentliche gesundheitliche Ver änderung eingetreten sei. Ein Revisionsgrund sei daher zu verneinen . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen handle es sich bei den neu gestellten Diagnosen, gerade auch bei derjenigen einer Persönlichkeitsstörung, welche per Definitionem nicht erst in höherem Alter auf getreten sein könne, um andere Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Y.___ im August 2018 nicht erheblic h verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4) . Gemäss den behandelnden Ärzten lägen neue Diagnosen vor, insbesondere handle es sich bei der neu gestellten Diagnose einer kombinierten und sonstigen Persönlichkeit sstörung um eine n neuen medizinischen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund der gestellten

Diagnosen sei er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Er habe sich am 1 8. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Seither sei er arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei somit spätes tens am 1. Oktober 2020 entstanden (Urk. 1 S. 8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. April 2019 (Urk. 7/135) eingetreten. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die Verfügung vom 1 1. Januar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 7/130), die massgebende Vergleichsbasis. Denn dieser Verfügung lag eine umfassende Abklärung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers zugrunde. 3. 3.1

Die V erfügung vom 1 1. Januar 2019 basierte ha uptsächlich auf dem vom Kran ken tag g eldversicherer eingeholten psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 2. August 2018 (vgl. Urk. 7/115/6) . Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte darin aus psychiatrischer Sicht d ie Diagnosen einer Panikstörung auch bei Agoraphobie (ICD-10 F41.0), einer rezidi vierenden depressiven Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.0), einer Per sönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie einer Alkohol- und Kokain abhän g igkeit, derzeit abstinent (I CD-10 F10.2, ICD-10 F14.2; Urk. 7/113/14), die allesamt keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Allenfalls seien Arbeiten, die häufig in Menschenansammlungen, überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter hoher Stressbelastung zu leisten seien, wenig geeig net, dies entspreche jedoch auch nicht dem angestammten Tätigkeitsmuster (Urk. 7/113/17). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Spondyl arthropathie, am ehesten auf dem B oden einer reaktiven Arthritis n ach Chlamy dien-Infektion, einen Status n ach Iridozyklitis, eine Knie- Totalendoprothese (TEP) rechts bei posttraumatischer Gonarthrose rechts sowie rezidivierende geringgra dige Dorsalgien bei radiologisch geringen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsä ule und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/114/16). Aufgrund d er wahr scheinlichen Spondylarth r opathie bestehe aus rheumatologischer Sicht bei gutem Behandlungsergebnis Arbeitsfähigkeit zumindest für leichte Tätigkeiten in wech selnden Körperpositionen ohne erhöhte Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik und ohne Arbeiten in Nässe und Zugluft. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Call-Center sei somit als uneingeschränkt leistbar anzusehen (Urk. 7/114/17 f.). In der Konsensbeurteilung kamen die beteiligten Experten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten / letzten Tätigkeit sei nicht namhaft limitiert (Urk. 7/113/1).

Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab Juli 2018 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitar beiter in einem Call-Center vorliege, und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenr ente sowie berufliche Mass nahmen (Urk. 7/ 130 / 1). 3.2 3.2.1

Nach der Neuanmeldung vom 9. April 2019

nahm die Beschwerdegegnerin die folgende n ärztliche n Berichte zu den Akten :

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der sich der Beschwerdeführer seit März 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, stellte in ihrem Bericht vom 2. September 2019 in psychi atrischer Hinsicht

die Diagnosen eines ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0, Impulsivität auch im Rahmen des ADHS), einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.10), ein e s Status nach suizidalen Krisen ab der Pubertät, kognitiver Ein schränkungen gemäss neuropsychologischer Testung 2017 sowie eines episodisch schädliche n Gebrauch s von Alkohol (ICD-10 F10.26; Urk. 7/142/1) . Sie hielt fest, auf der psychischen Ebene sei gemäss ihren eigenen Beobachtungen der letzten 18 Monate eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die Stimmungsschwan kungen, Angstatta c ken und die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen. Sie verminderten die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Ausmass, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere. Am besten wäre es für den Beschwerdeführer, wenn er sich ohne finanziellen Druck in einem geschützten, ihm wohlgesinnten Umfeld stabilisieren könne. Er leide an einem ausgeprägten ADHS, das ihn im Alltag sehr einschränke. Diese Störung sei wesentlich für die Konzentrationsprobleme, Impulsivität, verminderte Aufmerk samkeitsspanne und Stimmungsschwankungen verantwortlich und habe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seit der frühen Kindheit geprägt (Urk. 7/142/2 f.). 3.2.2

Der Beschwerdeführer war vom 7. bis am 2 2. August 2019 in der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

hospitalisiert . Die behan delnden Ärzte stellten die Diagnosen psyc hischer und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie akute Intoxikation (ICD-10 F10.2, ICD-10 F10.0), durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.20) sowie durch Tabak: Abhän g igkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Ferner hielten sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsakzentuie rung (unter anderem narzisstisch, hyperthym, histrionisch; ICD-10 Z73), Differentialdiagnose kombinierte Pers önlichkeits störung (ICD-10 F61.0), fest (Urk. 7/150/1). Sie führten aus, während des Aufenthaltes sei es zu einer psychi schen Stabilisierung gekommen. Nach abgeschlossener Entzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur weiteren ambulanten Therapie entlassen worden. Bei Austrit t habe es keine Hinweise auf akutes eigen- oder fremdge fährdendes Verhalten gegeben (Urk. 7/150/5). 3.2.3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 eine Uveitis

anterior HLA

B27 positiv. Die Arbeitsfähigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht gegeben (Urk. 7/152/ 8). 3.2.4

Dr. med. G.___, Oberärztin in der Augenklinik des Stadtspitals H.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 eine rezidivierende Uveitis

anterior mit Makulaödem HLA B27 positiv und

hielt fest, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/153/1). Eine klare Kontraindikation bezüglich beruflicher Tätigkeiten liege aus rein ophthalmologi scher Sicht nicht vor. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, unter der Therapie unter psychiatrischen Nebenwirkungen zu leiden (Urk. 7/153/2). 3.2.5

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 9. Oktober 2019 stellte Dr. B.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich im Verlauf der letzten Jahre stetig verschlechtert. Insbesondere die Rheumaerkrankun g mit schubweisem Verlauf (unter anderem Augen affektion) schränke den Radius des Beschwerdeführers zunehmend ein. Die Behandlung der Rheumaerkrankung habe ihrerseits Nebenwirkungen, insbeson dere habe sie Angstattacken und depressive P hasen ausgelöst. Durch die psychi schen Krankheiten sei der Beschwerdeführer oft verzweifelt und resigniert. Sie würden ihn im Alltag ebenfalls erheblich beeinträchtigen, insbesondere die Kon zentrationsprobleme und die Vergesslichkeit (Urk. 7/156/3). W egen der komple xen psychischen und somatischen Krankheiten, die sich gegenseitig verstärken könnten, sei davon auszugehen, dass trotz unterstützender Massnahmen und einem dem Beschwerdeführer wohlges innten Umfeld eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne in einem beschützenden Umfeld unter Anleitung maximal zwei Stunden arbeiten, was zu seiner Stabilisierung beitrage (Urk. 7/156/4). 3.2.6

Vom 2 5. Oktober bis am 1 9. November 2019 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 9. November 2019 die bereits bekannten Diagnosen und hielten fest, der Beschwerdeführer sei zum Alkoholentzug und zur Kriseninterven ti on aufgenommen worden. Der Alkoholentzug sei komplikations los verlaufen und es sei zu keinem ihnen bekannten Rückfallereignis gekommen (Urk. 7/159/2). 3.2.7

Dr. B.___ beantwortete am 1 9. Dezember 2019 die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, nach Austritt aus der Klinik habe der Beschwerdeführer die Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Kokain auf rechterhalten können. Sie gehe jedoch nicht davon aus, dass er nie mehr einen Rückfall haben werde. Da für sei sein somato -psychisches Leiden zu komplex und die existentielle Situation zu belastend. Die Arbeitsfähigkeit sei mehrheitlich durch andere Faktoren als durch den episodischen Alkoholüberkonsum einge schränkt. Die Leistungsfähigkeit sei vor allem eingeschränkt durch die körperli chen Krankheiten, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, nar zisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0), die rezidivierenden Depressionen (ICD-10 F33.10) u nd das ADHS (ICD-10 F90.0; Urk. 7/161/1 f.). 3.2.8

Pract . med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom

1 7. März 2020 fest, mit überwiegender Wahrschein lichkeit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2018 nicht wesentlich geändert. Auch wenn die behandelnde Psychia terin neue Diagnosen nenne, welch e

im Rahmen der Begutachtung vom August 2018 nicht genannt worden seien, ergäben sich letztlich keine Hinweise auf eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Im Gegenteil scheine sich die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ positiv auf das Suchtverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben. So m it könne weiterhin abgestü tzt auf das Gutachten der Y.___ aus versiche rungsmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wesentlich eingeschränkt sei (Urk. 7/163/7). 3.2.9

Eine weitere Hospitalisation des Beschwerdeführer s

in der Klinik Z.___ erfolgte vom 5. bis am 2 2. Oktober 202 0. Die be handelnden Ärzte stellten im Au strittsbericht vom 2 2. Oktober 2020 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/176/1): - Hypomanie (ICD-10 F30.0), Erstdiagnose Oktober 2020, am ehesten im Rah men der Steroidtherapie, Differen tialdiagnose hypomane Nachschwan kung bei bipolar-affektiver Störung - Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen (ICD-10 Y57.9) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - k ombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, hyper thymen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), seit 1 6. August 2020 abstinent - p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), gegenwärtig abstinent - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), aktenanam nestisch - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

Die behandelnden Ärzte führten aus, sie gingen diagnostisch von einem hypo manen Zustandsbild mit gesteigertem Antrieb, erhöhter Libido, reduziertem Nachtschlaf, Grössenideen und Distanzminderung aus, welches am ehesten durch die Behandlu ng mit hochdosiertem Prednisol ausgelöst worden sei. Differential diagnostisch könn t e auch eine erste hypomane Phase im Rahmen einer bipolar-affektiven Störung vorgelegen haben. Letzteres würden sie jedoch al s

unwahr scheinlich erachten, da sich bei den Voraufenthalten lediglich depressive Phasen gezeigt hätten und der Beschwerdeführer im Normalzustand angegeben habe, sich manisch zu fühlen. Unter Medik ation hätten sich der Nachtschlaf, der gesteigerte Antrieb und die innere Unruhe deutlich verbessert (Urk. 7/176/3). 3.2.10

Dr. A.___ erläuterte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Januar 2021, von Seiten der Uveitis zeige sich aktuell ein deutliches Rezidiv. Auch im Rahmen der immunmodulierenden Therapie sowie teilweise vorbestehend zeigten sich zusätz lich Panikattacken, Konzentrationsstörungen, fehlender Schlaf und Depressionen. Aus ophthalmologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit prinzipiell gegeben, aus psychiatrischer Sicht sei dies von ihr nicht beurteilbar (Urk. 7/189/8). 3.2.11

Dr. B.___ ergänzte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2021 die Diagnose eines Verdachtes auf Hypomanie bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10 F31.0) .

Auf grund der verschiedenen, komplexen psychischen und somatischen Erkrankun gen und den daraus resultierenden Einschränkungen gehe sie nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Arbeit nachgehen könne

(Urk. 7/19 1/4). 3.2.12

Med. pract . C.___, Oberarzt Psychiatrie am

Zentrum D.___, stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2021 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Z.___

im Bericht vom 2 2. Oktober 2020, hielt jedoch die depressive Episode im Berichtszeitpunkt für mittelgradig ausge prägt und ging nicht von einer Alkoholabstinenz, sondern von einem episodi schen Substanzgebrauch aus (Urk. 7/202/4) . Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose für eine Wiedereingliederung sehr schlecht. Eine kleinprozentige Arbeit in einer geschützten Umgebung (zweiter Arbeitsmarkt) könne dem Beschwerde führer nach einer weiteren Stabilisierung guttun (Urk. 7/202/4). Die vorrangigen Beschwerden seien somatischer Natur . Darüber hinaus lägen eine starke situ ative Neigung zum Grübeln, Pani kattacken und dep ressive Verstimmungen mit Erschö pfungsgefühlen vor. Wichtiger sei jedoch die (bisher nur anamnestisch bestätigte) Neigung zum Perfektionismus beziehungsweise die Neigung, sich übermässig anzustrengen in einem Versuch, die (subjektiven) Einschränkungen zu k ompensieren. Ausserdem sei der B eschwerdeführer in seiner Aufmerksamkeit eingeschränkt (Urk. 7/202/5). 3.2.13

Vom 1 5. April bis am 7. Mai 2021 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte bestätigten im Aus trittsbericht vom 1 0. Mai 2021 im Wesentlichen

die bereits gestellten Diagnosen, wobei sie im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung im Berichtszeit punkt von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) und zudem von einem Alkoholentzugs- und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.3, ICD-10 F10.26) ausgingen (Urk. 3 /3 S. 1) . Sie führten aus, bei Eintritt habe sich eine depressive Symptomatik präsentiert, mit gedrückter Grundstimmung, Antriebs verminderung, Gedankenkreisen, sozialem Rückzug sowie Konzentrations- und Durchschlafstörungen. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes habe der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Wochen zunehmend seinen Alkohol konsum gesteigert. Den Entzug habe er am 1 0. April 2021 im Spital J.___ begonnen und gewünscht, diesen fortzusetzen. Insgesamt sei es während des Auf enthaltes zu einer ausreichenden Stabilisierung des psychiatrischen Zustandsbil des gekommen, so dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Krisenintervention am 7. Mai 2021 bei fehlendem Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung in die gewohnten Verhältnisse habe en tlassen werden können (Urk. 3/3 S. 4). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht gest ützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begut achtung nicht w esentlich verändert . 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.3

4.3.1

RAD-Arzt pract . med. I.___ beschränkte sich in seiner Stellungnahme vom 1 7. März 2020 im Wesentlichen auf die Aussage, dass sich letztlich keine Hin weise auf eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustan des ergäben, auch wenn die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 neue Diagnosen nenne, die im Gutachten vom Au gust 2018 nicht gestellt würden (Urk. 7/163/7).

Weshalb dies der Fall sei n soll, begründete er nicht näher, so dass es seine r Aktenbeurteilung bereits

an einer ausreichenden Nachvollziehbarkeit fehlt . Mit der Bewertung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verliess er zudem sein Fachgebiet der Arbeitsmedizin, was den Beweiswert seiner Ausführungen weiter schmälert . A m 1 9. April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin lediglich kurz Rücksprache mit pract . med . I.___, worauf sie festhielt, gesamthaft bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Y.___ -Gutachten (Urk. 7/203/5) . Der genaue Inhalt dieser Rücksprache wurde indessen nicht dokumentiert, so dass unklar bleibt, inwiefern pract . med . I.___

in diesem Zeitpunkt Kenntnis der zwi schenzeitlich eingegangenen Akten hatte .

Insbesondere die Annahme von pract . med . I.___, die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ scheine sich positiv auf das Suchtverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben (Urk. 7/163/7), muss als überholt betrachtet werden, folgten doch

anschliessend - während des hier zu prüfenden Beurteilungszeitraums - mindestens vier weitere stationäre Aufenthalte (vgl. Urk. 7/150/1 zur 1 0. und Urk. 7/176/1 zur 1 4. Hospitalisation in der Klinik Z.___) . Da bei bleibt mangels Vorliegen der entsprechenden Berichte unklar, ob es sich jeweils um weitere Aufenthalte z wecks Alkoholentzug s handelte oder ob andere Behandlungen durchgeführt wurden (wie zum Beispiel die anlässlich der 1 4. Hospitalisation

durchgeführte Behandlung der wohl als Nebenwirkung der Medikation aufgetretenen Hypomanie; Urk. 7/176/2) . Schliesslich

befand sich der Beschwerdeführer auch im Verfügungszeitpunkt wiederum in stationärer Therapie (Urk. 3/3 S. 1).

Dies erscheint insbesondere insofern als relevant, als der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt im August 2018 seit mehr als einem Jahr abstinent gelebt hatte und der Alkoholabhängigkeit dementsprechend kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden war (Urk. 7/113 /14), wäh rend zwischenzeitlich doch mehrfache behandlungsbedürftige Rückfälle doku mentiert wurden . Die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___

äusserten zudem bereits in ihrem Bericht vom 2 4. November 2017 anlässlich der fünften Hospitalisation des Beschwerdeführers die Ansicht, bei erneuten Rückfällen mit Kokain- oder Alkoholkonsum sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen, was die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit betreffe (Urk. 7/101/6). Die Frage, ob sich die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Weise verschlechtert hat - wofür angesichts der erhöhten Therapieaktivität mit insgesamt mindestens sieben stationären Aufenthalten in dieser Zeit gewisse Hinweise bestehen - bleibt somit ungeklärt. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen und die Aktenbeurteilung von pract . med . I.___ vom 1 7. März 2020 erweist sich nicht als beweiskräftig. 4.3.2

Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum zu. So ist zu den psychiatrischen Diagnosen zwar auszuführen,

dass Dr. B.___ abweichend vom Gutachten eine Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostizierte, die - wie die Beschwerdegegnerin dies in der Beschwerdeantwort im Hinblick auf die Persönlichkeits s törung richtig ausführte (Urk. 6)

- bereits im Kindes- oder Jugendalter entstehen und auch gemäss Dr. B.___ im Falle des Beschwerdeführers bereits seit der Jugend bestehen (Urk. 7/156/3) . Darüber hinaus hatte Dr. E.___ die Diagnose des ADHS im Gutachten bereits diskutiert und sie mangels Anzeichen für Impulsivität und Hyperaktivität für unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/113/16) . Die Persönlichkeitsstörung hatte er demgegenüber als akzentuierte Persö n lichkeitszüge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kodiert (Urk. 7/113/14) . Alleine gestützt auf die vom Gutachten abweichende n Diagnose n

kann somit nicht bereits auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

Mit Blick auf die im vorliegenden Revisionsverfahren erforderlichen gesundheit lichen Veränderungen für die Annahme eines verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustands

ist indessen festzuhalten, dass dazu allein eine im Vergleich zu früher unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ohnehin von vornherein nicht genügt. Notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch nachfol gend E. 5). Diesbezüglich legte Dr. B.___

in ihrem Bericht vom 2. September 2019 dar, dass in den 18 Monaten seit Behandlungsbeginn eine deutliche Ver schlechterung eingetreten sei. Die Stimmungsschwankungen, Angstattacken sowie die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen . Diese würden die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Masse verringern, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere

(Urk. 7/142/2). Im Vergleichszeit punkt hielt Dr. B.___ zwar in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, erachtete jedoch die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber für zumutbar, wobei sie die Belastbarkeit nicht beurteilen konnte, und berichtete, der Beschwerdeführer sei wieder auf Arbeits suche (Urk. 7/106/3). Auch der vorbehandelnde Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete bereits am 2 3. April 2018 eine Arbeits aufnahme wieder für zumutbar (Urk. 7/103/3) und der Gutachter Dr. E.___ hielt die Arbeitsfähigkeit durch die psychi atri schen Diagnosen nicht für einge schränkt (Urk. 7/113/14) . Im Gegensatz dazu ging neben Dr. B.___ auch Dr. L.___

in seinem Bericht vom 2 6. März 2021 aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 7/202/2) . Weitere Ein schätzungen zu einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers liegen keine vor, insbesondere wurde keine diesbezügliche Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ eing eholt, obw ohl diese den Beschwerdeführer ebenfalls s owohl vor als auch nach dem Ver g l eichszeitpunkt im Januar 2019 mehrfach stationär behandelt hatten (Urk. 7/101/6). Insgesamt bestehen somit Hinweise dafür, dass sich der Gesund heitszustand und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum verschlechtert haben könnten.

Wann diese Verschlechterun gen eingetreten sind und ob diese ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Ausmass angenommen haben, ist indessen aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilbar.

Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, als ergänzungsbedürftig. 4.4

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, holte die Beschwerdegegnerin Berichte der Augenklinik O.___ ein, denen - trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Uveitis

- zu entnehmen ist, dass dem Augenleiden kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 7/152/2, Urk. 7/189/8) . Des Weiteren erachtete RAD-Ärztin Dr. med. M.___, welche die Eintretensfrage beurteilte,

jedoch das Einholen eines Berichts bei allfälligen weiteren bekannten somatischen Behandlern des Beschwerdefüh rers für erforderlich (Urk. 7/163/5). Obwohl der Beschwerdeführer insbesondere den Rheumatologen Dr. med. N.___ als Behandler angege ben hatte (Urk. 7/135/3)

und auch die - fachlich für die Beurteilung des somati schen Gesundheitszustandes nicht qualifizierten - behandelnden Psychiater Dr. L.___ und Dr. B.___ jeweils auf einen gewichtigen körperlichen Anteil der Einschränkungen des Beschwerdeführers hinwiesen,

erfolgten keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes (Urk. 7/156/3, Urk. 7/202/5), wobei sich zumindest aus dem Bericht von Dr. B.___ eher eine Verschlechterungstendenz entnehmen lässt. Die Beschwerdegegnerin wird somit die Aktenlage auch im Hinblick auf die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu aktualisieren haben. 4.5

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine ab schliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungs anspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers eingetreten (vgl. Urk. 7/163/4). Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der des Verlaufs Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine zumindest bidisziplinäre Begutachtung, die insbesondere eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2021 (Urk.

2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Rechtsanwältin Christina Ammann machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honor arnote einzureichen (vgl. Urk. 8), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientsc hädigung in der Höhe von Fr. 2’1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsver treter in des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 59) über dort durchgeführte Hospitalisationen . Am 1 8. Oktober 2019 teilte sie ihm mit, es seien keine Einglie derungsmassnahmen möglich (Urk. 7/154). Nachdem sie die Sache dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 7/163/7), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. März 2020 die Abweisung seines Begehrens in Aussicht (Urk. 7/164). Am 1 6. Juli 2020 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk.

7/167) und reichte den Bericht der Klinik Z.___ vom 2 2. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom

5. bis zum

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgra des eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

E. 1.5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 2 5. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm rück wirkend ab spätestens 1. Oktober 201 9 eine Rente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechts anwältin

Christina Ammann als unentge ltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. August 2021 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde d as Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Christina Amman als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 mangels Diagnosen und Befunde n, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden, verneint worden sei. Ihre Abklärungen hä tten ergeben, dass seit diesem Zeitpunkt keine wesentliche gesundheitliche Ver änderung eingetreten sei. Ein Revisionsgrund sei daher zu verneinen . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen handle es sich bei den neu gestellten Diagnosen, gerade auch bei derjenigen einer Persönlichkeitsstörung, welche per Definitionem nicht erst in höherem Alter auf getreten sein könne, um andere Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes (Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Y.___ im August 2018 nicht erheblic h verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4) . Gemäss den behandelnden Ärzten lägen neue Diagnosen vor, insbesondere handle es sich bei der neu gestellten Diagnose einer kombinierten und sonstigen Persönlichkeit sstörung um eine n neuen medizinischen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund der gestellten

Diagnosen sei er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Er habe sich am 1 8. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Seither sei er arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei somit spätes tens am 1. Oktober 2020 entstanden (Urk. 1 S. 8).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. April 2019 (Urk. 7/135) eingetreten. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die Verfügung vom 1 1. Januar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 7/130), die massgebende Vergleichsbasis. Denn dieser Verfügung lag eine umfassende Abklärung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers zugrunde. 3. 3.1

Die V erfügung vom 1 1. Januar 2019 basierte ha uptsächlich auf dem vom Kran ken tag g eldversicherer eingeholten psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 2. August 2018 (vgl. Urk. 7/115/6) . Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte darin aus psychiatrischer Sicht d ie Diagnosen einer Panikstörung auch bei Agoraphobie (ICD-10 F41.0), einer rezidi vierenden depressiven Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.0), einer Per sönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie einer Alkohol- und Kokain abhän g igkeit, derzeit abstinent (I CD-10 F10.2, ICD-10 F14.2; Urk. 7/113/14), die allesamt keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Allenfalls seien Arbeiten, die häufig in Menschenansammlungen, überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter hoher Stressbelastung zu leisten seien, wenig geeig net, dies entspreche jedoch auch nicht dem angestammten Tätigkeitsmuster (Urk. 7/113/17). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Spondyl arthropathie, am ehesten auf dem B oden einer reaktiven Arthritis n ach Chlamy dien-Infektion, einen Status n ach Iridozyklitis, eine Knie- Totalendoprothese (TEP) rechts bei posttraumatischer Gonarthrose rechts sowie rezidivierende geringgra dige Dorsalgien bei radiologisch geringen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsä ule und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/114/16). Aufgrund d er wahr scheinlichen Spondylarth r opathie bestehe aus rheumatologischer Sicht bei gutem Behandlungsergebnis Arbeitsfähigkeit zumindest für leichte Tätigkeiten in wech selnden Körperpositionen ohne erhöhte Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik und ohne Arbeiten in Nässe und Zugluft. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Call-Center sei somit als uneingeschränkt leistbar anzusehen (Urk. 7/114/17 f.). In der Konsensbeurteilung kamen die beteiligten Experten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten / letzten Tätigkeit sei nicht namhaft limitiert (Urk. 7/113/1).

Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab Juli 2018 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitar beiter in einem Call-Center vorliege, und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenr ente sowie berufliche Mass nahmen (Urk. 7/ 130 / 1). 3.2 3.2.1

Nach der Neuanmeldung vom 9. April 2019

nahm die Beschwerdegegnerin die folgende n ärztliche n Berichte zu den Akten :

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der sich der Beschwerdeführer seit März 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, stellte in ihrem Bericht vom 2. September 2019 in psychi atrischer Hinsicht

die Diagnosen eines ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0, Impulsivität auch im Rahmen des ADHS), einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.10), ein e s Status nach suizidalen Krisen ab der Pubertät, kognitiver Ein schränkungen gemäss neuropsychologischer Testung 2017 sowie eines episodisch schädliche n Gebrauch s von Alkohol (ICD-10 F10.26; Urk. 7/142/1) . Sie hielt fest, auf der psychischen Ebene sei gemäss ihren eigenen Beobachtungen der letzten 18 Monate eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die Stimmungsschwan kungen, Angstatta c ken und die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen. Sie verminderten die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Ausmass, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere. Am besten wäre es für den Beschwerdeführer, wenn er sich ohne finanziellen Druck in einem geschützten, ihm wohlgesinnten Umfeld stabilisieren könne. Er leide an einem ausgeprägten ADHS, das ihn im Alltag sehr einschränke. Diese Störung sei wesentlich für die Konzentrationsprobleme, Impulsivität, verminderte Aufmerk samkeitsspanne und Stimmungsschwankungen verantwortlich und habe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seit der frühen Kindheit geprägt (Urk. 7/142/2 f.). 3.2.2

Der Beschwerdeführer war vom 7. bis am 2 2. August 2019 in der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

hospitalisiert . Die behan delnden Ärzte stellten die Diagnosen psyc hischer und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie akute Intoxikation (ICD-10 F10.2, ICD-10 F10.0), durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.20) sowie durch Tabak: Abhän g igkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Ferner hielten sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsakzentuie rung (unter anderem narzisstisch, hyperthym, histrionisch; ICD-10 Z73), Differentialdiagnose kombinierte Pers önlichkeits störung (ICD-10 F61.0), fest (Urk. 7/150/1). Sie führten aus, während des Aufenthaltes sei es zu einer psychi schen Stabilisierung gekommen. Nach abgeschlossener Entzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur weiteren ambulanten Therapie entlassen worden. Bei Austrit t habe es keine Hinweise auf akutes eigen- oder fremdge fährdendes Verhalten gegeben (Urk. 7/150/5). 3.2.3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 eine Uveitis

anterior HLA

B27 positiv. Die Arbeitsfähigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht gegeben (Urk. 7/152/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientsc hädigung in der Höhe von Fr. 2’1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsver treter in des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00350

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 6. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, von Beruf Lastwagenchauffeur, meldete sich am 1 4. Dezember 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Gelenkentzündungen zum Leistungsbezug an. I n der Folge erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschul ung zu m Carchauffeur (Urk. 7/1/7, Urk. 7/20, Urk. 7/28, Urk. 7/29/1-2, Urk. 8/29/35) und hielt m it Ver fügung vom 2 8. April 2000 fest, der Versicherte sei rentenausschliessend einge gliedert (Urk. 7/17). 1.2

Der Versicherte meldete sich am

9. September 2014 sowie am 5. November 2015 jeweils

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8, Urk. 7/51). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung en vom 3 0. Januar 2015 und 3 1. Januar 2017 eine n Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/42, Urk. 7/81). 1.3

Nachdem sich der Versicherte am 2 8. November 2017 unter Hinweis auf Gelenks entzündungen, den Ersatz des rechten Kniegelenks, eine chronische Augenent zündung sowie eine psychische Beeinträchtigung wiederum zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/88), holte die IV-Stelle nebst Berichten der behandeln den Ärzte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, d arunter insbesondere das

von jenem

veranlasste psychiatr isch-rheumatologische Gutachte n der Y.___ vom 2. Au gust 2018 (Urk. 7/113 f.) und wies das Leistungsbegehren

- ausgehend von einer uneinge schränkte n Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit -

mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 ab

(Urk. 7/130). Das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 5. September 2019 (Urk. 7/143) verfolgte die IV-Stelle nicht weiter. 1.4

Am 9. April 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rapide Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/135). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage

mittels Formularberichten der behandelnden Fachleute, namentlich Berichte n der Klinik Z.___, vom 2 2. August 2019 (Urk. 7/150) und 1 9. November 2019 (Urk. 7/ 1

59) über dort durchgeführte Hospitalisationen . Am 1 8. Oktober 2019 teilte sie ihm mit, es seien keine Einglie derungsmassnahmen möglich (Urk. 7/154). Nachdem sie die Sache dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 7/163/7), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. März 2020 die Abweisung seines Begehrens in Aussicht (Urk. 7/164). Am 1 6. Juli 2020 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk.

7/167) und reichte den Bericht der Klinik Z.___ vom 2 2. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom

5. bis zum 2

2. Oktober 2020 zu den Akten (Urk. 7/176) . Die IV-Stelle zog weitere Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophtalmologie, vom 1 1. Januar 2021 (Ur k. 7/189), Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Januar 2021 (Urk. 7/191) und med. pract . C.___, Oberärztin Psychiatrie im Zentrum D.___, vom 2 6. März 2021 (Urk. 7/202) bei, worauf s ie am 2 2. April 2021 wie angekündigt verfügte (Urk. 7/204 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 2 5. Mai 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm rück wirkend ab spätestens 1. Oktober 201 9 eine Rente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 % zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechts anwältin

Christina Ammann als unentge ltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. August 2021 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde d as Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Christina Amman als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

1.5.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgra des eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 mangels Diagnosen und Befunde n, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden, verneint worden sei. Ihre Abklärungen hä tten ergeben, dass seit diesem Zeitpunkt keine wesentliche gesundheitliche Ver änderung eingetreten sei. Ein Revisionsgrund sei daher zu verneinen . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Wesentlichen handle es sich bei den neu gestellten Diagnosen, gerade auch bei derjenigen einer Persönlichkeitsstörung, welche per Definitionem nicht erst in höherem Alter auf getreten sein könne, um andere Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Y.___ im August 2018 nicht erheblic h verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4) . Gemäss den behandelnden Ärzten lägen neue Diagnosen vor, insbesondere handle es sich bei der neu gestellten Diagnose einer kombinierten und sonstigen Persönlichkeit sstörung um eine n neuen medizinischen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4 ff.). Aufgrund der gestellten

Diagnosen sei er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Er habe sich am 1 8. Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Seither sei er arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei somit spätes tens am 1. Oktober 2020 entstanden (Urk. 1 S. 8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. April 2019 (Urk. 7/135) eingetreten. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die Verfügung vom 1 1. Januar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 7/130), die massgebende Vergleichsbasis. Denn dieser Verfügung lag eine umfassende Abklärung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers zugrunde. 3. 3.1

Die V erfügung vom 1 1. Januar 2019 basierte ha uptsächlich auf dem vom Kran ken tag g eldversicherer eingeholten psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 2. August 2018 (vgl. Urk. 7/115/6) . Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte darin aus psychiatrischer Sicht d ie Diagnosen einer Panikstörung auch bei Agoraphobie (ICD-10 F41.0), einer rezidi vierenden depressiven Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.0), einer Per sönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie einer Alkohol- und Kokain abhän g igkeit, derzeit abstinent (I CD-10 F10.2, ICD-10 F14.2; Urk. 7/113/14), die allesamt keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Allenfalls seien Arbeiten, die häufig in Menschenansammlungen, überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter hoher Stressbelastung zu leisten seien, wenig geeig net, dies entspreche jedoch auch nicht dem angestammten Tätigkeitsmuster (Urk. 7/113/17). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Spondyl arthropathie, am ehesten auf dem B oden einer reaktiven Arthritis n ach Chlamy dien-Infektion, einen Status n ach Iridozyklitis, eine Knie- Totalendoprothese (TEP) rechts bei posttraumatischer Gonarthrose rechts sowie rezidivierende geringgra dige Dorsalgien bei radiologisch geringen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsä ule und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/114/16). Aufgrund d er wahr scheinlichen Spondylarth r opathie bestehe aus rheumatologischer Sicht bei gutem Behandlungsergebnis Arbeitsfähigkeit zumindest für leichte Tätigkeiten in wech selnden Körperpositionen ohne erhöhte Ansprüche an die grobe Kraft und die Feinmotorik und ohne Arbeiten in Nässe und Zugluft. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Call-Center sei somit als uneingeschränkt leistbar anzusehen (Urk. 7/114/17 f.). In der Konsensbeurteilung kamen die beteiligten Experten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten / letzten Tätigkeit sei nicht namhaft limitiert (Urk. 7/113/1).

Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab Juli 2018 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitar beiter in einem Call-Center vorliege, und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenr ente sowie berufliche Mass nahmen (Urk. 7/ 130 / 1). 3.2 3.2.1

Nach der Neuanmeldung vom 9. April 2019

nahm die Beschwerdegegnerin die folgende n ärztliche n Berichte zu den Akten :

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der sich der Beschwerdeführer seit März 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, stellte in ihrem Bericht vom 2. September 2019 in psychi atrischer Hinsicht

die Diagnosen eines ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, selbstunsicheren und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0, Impulsivität auch im Rahmen des ADHS), einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.10), ein e s Status nach suizidalen Krisen ab der Pubertät, kognitiver Ein schränkungen gemäss neuropsychologischer Testung 2017 sowie eines episodisch schädliche n Gebrauch s von Alkohol (ICD-10 F10.26; Urk. 7/142/1) . Sie hielt fest, auf der psychischen Ebene sei gemäss ihren eigenen Beobachtungen der letzten 18 Monate eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die Stimmungsschwan kungen, Angstatta c ken und die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen. Sie verminderten die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Ausmass, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere. Am besten wäre es für den Beschwerdeführer, wenn er sich ohne finanziellen Druck in einem geschützten, ihm wohlgesinnten Umfeld stabilisieren könne. Er leide an einem ausgeprägten ADHS, das ihn im Alltag sehr einschränke. Diese Störung sei wesentlich für die Konzentrationsprobleme, Impulsivität, verminderte Aufmerk samkeitsspanne und Stimmungsschwankungen verantwortlich und habe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers seit der frühen Kindheit geprägt (Urk. 7/142/2 f.). 3.2.2

Der Beschwerdeführer war vom 7. bis am 2 2. August 2019 in der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

hospitalisiert . Die behan delnden Ärzte stellten die Diagnosen psyc hischer und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie akute Intoxikation (ICD-10 F10.2, ICD-10 F10.0), durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.20) sowie durch Tabak: Abhän g igkeitssyndrom (ICD-10 F17.2). Ferner hielten sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsakzentuie rung (unter anderem narzisstisch, hyperthym, histrionisch; ICD-10 Z73), Differentialdiagnose kombinierte Pers önlichkeits störung (ICD-10 F61.0), fest (Urk. 7/150/1). Sie führten aus, während des Aufenthaltes sei es zu einer psychi schen Stabilisierung gekommen. Nach abgeschlossener Entzugsbehandlung sei der Beschwerdeführer am 22. August 2018 zur weiteren ambulanten Therapie entlassen worden. Bei Austrit t habe es keine Hinweise auf akutes eigen- oder fremdge fährdendes Verhalten gegeben (Urk. 7/150/5). 3.2.3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophthalmologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 eine Uveitis

anterior HLA

B27 positiv. Die Arbeitsfähigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht gegeben (Urk. 7/152/ 8). 3.2.4

Dr. med. G.___, Oberärztin in der Augenklinik des Stadtspitals H.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 7. September 2019 eine rezidivierende Uveitis

anterior mit Makulaödem HLA B27 positiv und

hielt fest, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/153/1). Eine klare Kontraindikation bezüglich beruflicher Tätigkeiten liege aus rein ophthalmologi scher Sicht nicht vor. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, unter der Therapie unter psychiatrischen Nebenwirkungen zu leiden (Urk. 7/153/2). 3.2.5

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 9. Oktober 2019 stellte Dr. B.___ die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich im Verlauf der letzten Jahre stetig verschlechtert. Insbesondere die Rheumaerkrankun g mit schubweisem Verlauf (unter anderem Augen affektion) schränke den Radius des Beschwerdeführers zunehmend ein. Die Behandlung der Rheumaerkrankung habe ihrerseits Nebenwirkungen, insbeson dere habe sie Angstattacken und depressive P hasen ausgelöst. Durch die psychi schen Krankheiten sei der Beschwerdeführer oft verzweifelt und resigniert. Sie würden ihn im Alltag ebenfalls erheblich beeinträchtigen, insbesondere die Kon zentrationsprobleme und die Vergesslichkeit (Urk. 7/156/3). W egen der komple xen psychischen und somatischen Krankheiten, die sich gegenseitig verstärken könnten, sei davon auszugehen, dass trotz unterstützender Massnahmen und einem dem Beschwerdeführer wohlges innten Umfeld eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne in einem beschützenden Umfeld unter Anleitung maximal zwei Stunden arbeiten, was zu seiner Stabilisierung beitrage (Urk. 7/156/4). 3.2.6

Vom 2 5. Oktober bis am 1 9. November 2019 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 9. November 2019 die bereits bekannten Diagnosen und hielten fest, der Beschwerdeführer sei zum Alkoholentzug und zur Kriseninterven ti on aufgenommen worden. Der Alkoholentzug sei komplikations los verlaufen und es sei zu keinem ihnen bekannten Rückfallereignis gekommen (Urk. 7/159/2). 3.2.7

Dr. B.___ beantwortete am 1 9. Dezember 2019 die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, nach Austritt aus der Klinik habe der Beschwerdeführer die Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Kokain auf rechterhalten können. Sie gehe jedoch nicht davon aus, dass er nie mehr einen Rückfall haben werde. Da für sei sein somato -psychisches Leiden zu komplex und die existentielle Situation zu belastend. Die Arbeitsfähigkeit sei mehrheitlich durch andere Faktoren als durch den episodischen Alkoholüberkonsum einge schränkt. Die Leistungsfähigkeit sei vor allem eingeschränkt durch die körperli chen Krankheiten, die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, nar zisstischen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0), die rezidivierenden Depressionen (ICD-10 F33.10) u nd das ADHS (ICD-10 F90.0; Urk. 7/161/1 f.). 3.2.8

Pract . med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom

1 7. März 2020 fest, mit überwiegender Wahrschein lichkeit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2018 nicht wesentlich geändert. Auch wenn die behandelnde Psychia terin neue Diagnosen nenne, welch e

im Rahmen der Begutachtung vom August 2018 nicht genannt worden seien, ergäben sich letztlich keine Hinweise auf eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Im Gegenteil scheine sich die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ positiv auf das Suchtverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben. So m it könne weiterhin abgestü tzt auf das Gutachten der Y.___ aus versiche rungsmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wesentlich eingeschränkt sei (Urk. 7/163/7). 3.2.9

Eine weitere Hospitalisation des Beschwerdeführer s

in der Klinik Z.___ erfolgte vom 5. bis am 2 2. Oktober 202 0. Die be handelnden Ärzte stellten im Au strittsbericht vom 2 2. Oktober 2020 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/176/1): - Hypomanie (ICD-10 F30.0), Erstdiagnose Oktober 2020, am ehesten im Rah men der Steroidtherapie, Differen tialdiagnose hypomane Nachschwan kung bei bipolar-affektiver Störung - Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen (ICD-10 Y57.9) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - k ombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, hyper thymen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), seit 1 6. August 2020 abstinent - p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), gegenwärtig abstinent - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), aktenanam nestisch - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

Die behandelnden Ärzte führten aus, sie gingen diagnostisch von einem hypo manen Zustandsbild mit gesteigertem Antrieb, erhöhter Libido, reduziertem Nachtschlaf, Grössenideen und Distanzminderung aus, welches am ehesten durch die Behandlu ng mit hochdosiertem Prednisol ausgelöst worden sei. Differential diagnostisch könn t e auch eine erste hypomane Phase im Rahmen einer bipolar-affektiven Störung vorgelegen haben. Letzteres würden sie jedoch al s

unwahr scheinlich erachten, da sich bei den Voraufenthalten lediglich depressive Phasen gezeigt hätten und der Beschwerdeführer im Normalzustand angegeben habe, sich manisch zu fühlen. Unter Medik ation hätten sich der Nachtschlaf, der gesteigerte Antrieb und die innere Unruhe deutlich verbessert (Urk. 7/176/3). 3.2.10

Dr. A.___ erläuterte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Januar 2021, von Seiten der Uveitis zeige sich aktuell ein deutliches Rezidiv. Auch im Rahmen der immunmodulierenden Therapie sowie teilweise vorbestehend zeigten sich zusätz lich Panikattacken, Konzentrationsstörungen, fehlender Schlaf und Depressionen. Aus ophthalmologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit prinzipiell gegeben, aus psychiatrischer Sicht sei dies von ihr nicht beurteilbar (Urk. 7/189/8). 3.2.11

Dr. B.___ ergänzte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2021 die Diagnose eines Verdachtes auf Hypomanie bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10 F31.0) .

Auf grund der verschiedenen, komplexen psychischen und somatischen Erkrankun gen und den daraus resultierenden Einschränkungen gehe sie nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Arbeit nachgehen könne

(Urk. 7/19 1/4). 3.2.12

Med. pract . C.___, Oberarzt Psychiatrie am

Zentrum D.___, stellte in seinem Bericht vom 2 6. März 2021 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik Z.___

im Bericht vom 2 2. Oktober 2020, hielt jedoch die depressive Episode im Berichtszeitpunkt für mittelgradig ausge prägt und ging nicht von einer Alkoholabstinenz, sondern von einem episodi schen Substanzgebrauch aus (Urk. 7/202/4) . Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose für eine Wiedereingliederung sehr schlecht. Eine kleinprozentige Arbeit in einer geschützten Umgebung (zweiter Arbeitsmarkt) könne dem Beschwerde führer nach einer weiteren Stabilisierung guttun (Urk. 7/202/4). Die vorrangigen Beschwerden seien somatischer Natur . Darüber hinaus lägen eine starke situ ative Neigung zum Grübeln, Pani kattacken und dep ressive Verstimmungen mit Erschö pfungsgefühlen vor. Wichtiger sei jedoch die (bisher nur anamnestisch bestätigte) Neigung zum Perfektionismus beziehungsweise die Neigung, sich übermässig anzustrengen in einem Versuch, die (subjektiven) Einschränkungen zu k ompensieren. Ausserdem sei der B eschwerdeführer in seiner Aufmerksamkeit eingeschränkt (Urk. 7/202/5). 3.2.13

Vom 1 5. April bis am 7. Mai 2021 war der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte bestätigten im Aus trittsbericht vom 1 0. Mai 2021 im Wesentlichen

die bereits gestellten Diagnosen, wobei sie im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung im Berichtszeit punkt von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1) und zudem von einem Alkoholentzugs- und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.3, ICD-10 F10.26) ausgingen (Urk. 3 /3 S. 1) . Sie führten aus, bei Eintritt habe sich eine depressive Symptomatik präsentiert, mit gedrückter Grundstimmung, Antriebs verminderung, Gedankenkreisen, sozialem Rückzug sowie Konzentrations- und Durchschlafstörungen. Aufgrund des depressiven Zustandsbildes habe der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Wochen zunehmend seinen Alkohol konsum gesteigert. Den Entzug habe er am 1 0. April 2021 im Spital J.___ begonnen und gewünscht, diesen fortzusetzen. Insgesamt sei es während des Auf enthaltes zu einer ausreichenden Stabilisierung des psychiatrischen Zustandsbil des gekommen, so dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Krisenintervention am 7. Mai 2021 bei fehlendem Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung in die gewohnten Verhältnisse habe en tlassen werden können (Urk. 3/3 S. 4). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht gest ützt auf die von ihr eingeholte RAD-Stellungnahme mit der Begründung verneint hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begut achtung nicht w esentlich verändert . 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 4.3

4.3.1

RAD-Arzt pract . med. I.___ beschränkte sich in seiner Stellungnahme vom 1 7. März 2020 im Wesentlichen auf die Aussage, dass sich letztlich keine Hin weise auf eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustan des ergäben, auch wenn die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 neue Diagnosen nenne, die im Gutachten vom Au gust 2018 nicht gestellt würden (Urk. 7/163/7).

Weshalb dies der Fall sei n soll, begründete er nicht näher, so dass es seine r Aktenbeurteilung bereits

an einer ausreichenden Nachvollziehbarkeit fehlt . Mit der Bewertung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verliess er zudem sein Fachgebiet der Arbeitsmedizin, was den Beweiswert seiner Ausführungen weiter schmälert . A m 1 9. April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin lediglich kurz Rücksprache mit pract . med . I.___, worauf sie festhielt, gesamthaft bestehe keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Y.___ -Gutachten (Urk. 7/203/5) . Der genaue Inhalt dieser Rücksprache wurde indessen nicht dokumentiert, so dass unklar bleibt, inwiefern pract . med . I.___

in diesem Zeitpunkt Kenntnis der zwi schenzeitlich eingegangenen Akten hatte .

Insbesondere die Annahme von pract . med . I.___, die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Z.___ scheine sich positiv auf das Suchtverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben (Urk. 7/163/7), muss als überholt betrachtet werden, folgten doch

anschliessend - während des hier zu prüfenden Beurteilungszeitraums - mindestens vier weitere stationäre Aufenthalte (vgl. Urk. 7/150/1 zur 1 0. und Urk. 7/176/1 zur 1 4. Hospitalisation in der Klinik Z.___) . Da bei bleibt mangels Vorliegen der entsprechenden Berichte unklar, ob es sich jeweils um weitere Aufenthalte z wecks Alkoholentzug s handelte oder ob andere Behandlungen durchgeführt wurden (wie zum Beispiel die anlässlich der 1 4. Hospitalisation

durchgeführte Behandlung der wohl als Nebenwirkung der Medikation aufgetretenen Hypomanie; Urk. 7/176/2) . Schliesslich

befand sich der Beschwerdeführer auch im Verfügungszeitpunkt wiederum in stationärer Therapie (Urk. 3/3 S. 1).

Dies erscheint insbesondere insofern als relevant, als der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt im August 2018 seit mehr als einem Jahr abstinent gelebt hatte und der Alkoholabhängigkeit dementsprechend kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden war (Urk. 7/113 /14), wäh rend zwischenzeitlich doch mehrfache behandlungsbedürftige Rückfälle doku mentiert wurden . Die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___

äusserten zudem bereits in ihrem Bericht vom 2 4. November 2017 anlässlich der fünften Hospitalisation des Beschwerdeführers die Ansicht, bei erneuten Rückfällen mit Kokain- oder Alkoholkonsum sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen, was die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit betreffe (Urk. 7/101/6). Die Frage, ob sich die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Weise verschlechtert hat - wofür angesichts der erhöhten Therapieaktivität mit insgesamt mindestens sieben stationären Aufenthalten in dieser Zeit gewisse Hinweise bestehen - bleibt somit ungeklärt. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen und die Aktenbeurteilung von pract . med . I.___ vom 1 7. März 2020 erweist sich nicht als beweiskräftig. 4.3.2

Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum zu. So ist zu den psychiatrischen Diagnosen zwar auszuführen,

dass Dr. B.___ abweichend vom Gutachten eine Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostizierte, die - wie die Beschwerdegegnerin dies in der Beschwerdeantwort im Hinblick auf die Persönlichkeits s törung richtig ausführte (Urk. 6)

- bereits im Kindes- oder Jugendalter entstehen und auch gemäss Dr. B.___ im Falle des Beschwerdeführers bereits seit der Jugend bestehen (Urk. 7/156/3) . Darüber hinaus hatte Dr. E.___ die Diagnose des ADHS im Gutachten bereits diskutiert und sie mangels Anzeichen für Impulsivität und Hyperaktivität für unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/113/16) . Die Persönlichkeitsstörung hatte er demgegenüber als akzentuierte Persö n lichkeitszüge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kodiert (Urk. 7/113/14) . Alleine gestützt auf die vom Gutachten abweichende n Diagnose n

kann somit nicht bereits auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

Mit Blick auf die im vorliegenden Revisionsverfahren erforderlichen gesundheit lichen Veränderungen für die Annahme eines verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustands

ist indessen festzuhalten, dass dazu allein eine im Vergleich zu früher unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ohnehin von vornherein nicht genügt. Notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch nachfol gend E. 5). Diesbezüglich legte Dr. B.___

in ihrem Bericht vom 2. September 2019 dar, dass in den 18 Monaten seit Behandlungsbeginn eine deutliche Ver schlechterung eingetreten sei. Die Stimmungsschwankungen, Angstattacken sowie die ausgeprägten Konzentrationsstörungen hätten zugenommen . Diese würden die Arbeitsfähigkeit in einem hohen Masse verringern, so dass sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % attestiere

(Urk. 7/142/2). Im Vergleichszeit punkt hielt Dr. B.___ zwar in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, erachtete jedoch die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber für zumutbar, wobei sie die Belastbarkeit nicht beurteilen konnte, und berichtete, der Beschwerdeführer sei wieder auf Arbeits suche (Urk. 7/106/3). Auch der vorbehandelnde Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete bereits am 2 3. April 2018 eine Arbeits aufnahme wieder für zumutbar (Urk. 7/103/3) und der Gutachter Dr. E.___ hielt die Arbeitsfähigkeit durch die psychi atri schen Diagnosen nicht für einge schränkt (Urk. 7/113/14) . Im Gegensatz dazu ging neben Dr. B.___ auch Dr. L.___

in seinem Bericht vom 2 6. März 2021 aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 7/202/2) . Weitere Ein schätzungen zu einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers liegen keine vor, insbesondere wurde keine diesbezügliche Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ eing eholt, obw ohl diese den Beschwerdeführer ebenfalls s owohl vor als auch nach dem Ver g l eichszeitpunkt im Januar 2019 mehrfach stationär behandelt hatten (Urk. 7/101/6). Insgesamt bestehen somit Hinweise dafür, dass sich der Gesund heitszustand und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum verschlechtert haben könnten.

Wann diese Verschlechterun gen eingetreten sind und ob diese ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Ausmass angenommen haben, ist indessen aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilbar.

Die medizinische Aktenlage erweist sich daher, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, als ergänzungsbedürftig. 4.4

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, holte die Beschwerdegegnerin Berichte der Augenklinik O.___ ein, denen - trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Uveitis

- zu entnehmen ist, dass dem Augenleiden kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 7/152/2, Urk. 7/189/8) . Des Weiteren erachtete RAD-Ärztin Dr. med. M.___, welche die Eintretensfrage beurteilte,

jedoch das Einholen eines Berichts bei allfälligen weiteren bekannten somatischen Behandlern des Beschwerdefüh rers für erforderlich (Urk. 7/163/5). Obwohl der Beschwerdeführer insbesondere den Rheumatologen Dr. med. N.___ als Behandler angege ben hatte (Urk. 7/135/3)

und auch die - fachlich für die Beurteilung des somati schen Gesundheitszustandes nicht qualifizierten - behandelnden Psychiater Dr. L.___ und Dr. B.___ jeweils auf einen gewichtigen körperlichen Anteil der Einschränkungen des Beschwerdeführers hinwiesen,

erfolgten keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes (Urk. 7/156/3, Urk. 7/202/5), wobei sich zumindest aus dem Bericht von Dr. B.___ eher eine Verschlechterungstendenz entnehmen lässt. Die Beschwerdegegnerin wird somit die Aktenlage auch im Hinblick auf die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu aktualisieren haben. 4.5

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine ab schliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungs anspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers eingetreten (vgl. Urk. 7/163/4). Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der des Verlaufs Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine zumindest bidisziplinäre Begutachtung, die insbesondere eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung ermöglicht. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2021 (Urk.

2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Rechtsanwältin Christina Ammann machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honor arnote einzureichen (vgl. Urk. 8), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientsc hädigung in der Höhe von Fr. 2’1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsver treter in des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser