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IV.2021.00339

Abgestufte Rentenzusprache; nach Rückweisung vom Bundesgericht einzig noch Abzug vom Tabellenlohn strittig; angeführte Umstände vermögen keinen Abzug zu rechtfertigen; teilweise Gutheissung. (BGE 8C_627/2021)

Zürich SozVersG · 2021-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war seit Oktober 2010 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und meldete sich am 5. November 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Kranken tag geldversicherung bei (Urk. 2/8/2, Urk. 2/8/9, Urk. 2/8/27, Urk. 2/8/37, Urk. 2/8/51 , Urk. 2/8/82, Urk. 2/8/115).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/8/148) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine befristete halbe Rente vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zu (Urk. 2/8/167-168 = Urk. 2/2). 1.2

Der Versicherte erhob am 26. August 2019 Beschwerde (Urk. 2/

1) gegen die Verfü gung vom 27. Juni 2019 (Urk. 2/

2) und beantragte, diese sei betreffend Leistungen ab dem 1. Oktober 2017 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September

2019 (Urk . 2/

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/ 9).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2/

10) wurde die BVG-Personal vor sor gestiftung der Y.___ AG zum Prozess bei geladen. Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 26. August 20 19 im Verfahren IV.2019.00583 teilweise gut (Urk. 2/12), indem die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 An spruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente habe.

2.

Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 14 . Dezember 2020 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 15 ) mit Urteil 8C_ 761/2020 vom 29 . April 2021 (Urk. 1) teil weise gut und hob Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 insoweit auf, als sie den Anspruch auf eine Vier tels rente ab dem 1. Januar 2019 betrifft. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Eintritt des Versiche rungsfalls bei einer Rente (Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG),

die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), den Umfang des Renten anspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Be mess ung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG) sowie

den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Be richte und Gutachten w urden im Urteil des hiesigen Gerichts vom

8. Oktober 2020 in Sachen der Parteien (Urk. 2/12 ) sowie im Urteil des Bundes ge richts 8 C_ 761/2020 vom 29. April 2021 (Urk. 1 E. 2 .2 ) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.

2.1

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde aufgrund von Rügen betreffend den gel tend gemachten leidensbedingten Abzug gut und hielt in diesem Zusam men hang fest, das hiesige Gericht habe in diesem Punkt seine Prüfungs- und Begrün dungs pflicht verletzt. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus , der Beschwerde führer habe in materieller Hinsicht bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Nichtgewährung eines Tabellenlohnabzuges beanstandet , wobei er einen sol chen von 20 % verlange. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen sei das hiesige Gericht nicht näher eingegangen. Es habe sich mit dem Vermerk begnügt, Abzugs gründe seien nicht substantiiert geltend gemacht worden. Dies treffe nicht zu, wie der Beschwerdeführer unter Wiedergabe seiner vorinstanzlichen Vorbringen im Einzelnen aufzuzeigen vermöge (Urk. 1 E. 7.3).

Ob die damit geschilderten Umstände zur Folge hätten, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlich bedingt eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, sei nicht erstmals vom Bundesgericht zu beurteilen. Zur Prüfung dieser Frage sei die Sache vielmehr an das hiesige Gericht zurückzu weisen (E. 7.4).

2.2

Zu prüfen ist damit, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Zu beurteilen ist dabei der Zeitraum ab 1. Januar 2019 mit letztinstanzlich

bestätigter Arbeitsfähigkeit von 70 % in leichter leidensangepasster Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz ( um 30 % reduzierte Leis tung wegen vermehrten Pausenbedarfs; vgl. Urteil des Bundesgerichts, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1 , S. 6 Ziff. 5.2.2, S. 7 Ziff. 5.3, S. 8 Ziff. 5.4 ) 3.

3.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 3.2

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut ba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbe dingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsent sc heid kann vorab bezüglich des ver langten leidensbedingten Abzugs auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 , welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 7 0 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2.2) . Würde dies zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 143 V 431

, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt

gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2

im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend vom RAD definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/12 E. 3.4) ist ähnlich und rechtfertigt somit

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung k einen leidens bedingten Abzug. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). 3.3

Ein Leidensabzug ist nach der ständigen Rechtsprechung , wie bereits erwähnt, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rende ment vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3).

Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eingeschränkte Einsetzbarkeit in zeitlicher und funktioneller Hinsicht

(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) ist

– in Nachachtung der erwähnten bundes gerichtlichen Rechtsprechung - in der um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt und kann nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens be dingten Abzugs einfliessen, da dies sonst zu einer doppelten An rechnung dersel ben Beeinträchtigung führen würde.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen nicht in einem Ausmass offen sichtlich zu Tage treten, dass er in einer Bewerbungssituation gegenüber anderen Mitbewerbern und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offensichtlich beein trächtigt wäre, wie beispielsweise bei einer Ertaubung , einer schweren chroni schen

Lungener krankung oder beim Fehlen von Gliedmassen. Ebenso wenig kann in der Regel etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Über stunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , nach der P raxis des Bundesgerichts als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai

2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4

Nicht abzugsrelevant sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mangelnde n Sprach

- und Schreib kenn tnisse oder ungenügende Ausbildung (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) , da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 und 8C_151/2020 vom 15.

Juli 2020 E.

6.3.4 mit Hinweis ).

Es liegen keine Gründe vor, welche im konkreten Fall ein Abweichen von besagter bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde n , zumal der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 2/8/20, Urk. 2/8/102/1 ) in der Vergangenheit trotz der geltend gemachten invaliditätsfremden Einschränkungen fähig war, verschiedene und auch langjährige berufliche Tätigkeiten wahrzunehmen und damit dadurch nicht in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt war . Inwiefern die geltend gemachten mangelnden Sprach- und Schreibkenntnisse oder ungenügende Aus bildung ihn zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber anderen Mitbewerbern in ähn licher Situation besonders benachteiligen sollten, ist zudem nicht ausgewiesen.

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers

Auswir kungen auf die Lohnhöhe ha t beziehungsweise der Be schwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann , zumal er lediglich in allgemeiner Weise ausführte, es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass Personen über 50 grösste Schwierigkeiten hätten, eine neue Arbeitsstelle zu finden und teurer seien (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4, Urk. 2/1 S. 9 unten) . Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 2019 55 Jahre alt und war bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung langjährig als Bau ar beiter tätig , er bringt aber auch Erfahrung in weiteren Branchen (Service, Küche, Landwirtschaft) mit (Urk. 2/8/20 , Urk. 2/ 8/ 102/1 ). Von seinen langjährigen aber auch breiten Erfahrungen kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profi tieren. Ausserdem verfügt er über ein sehr gutes Arbeitszeugnis (Urk. 2/8/102/3), welches ihn als sehr geschätzten Arbeitnehmer ausweist und ihm auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu Gute kommt . Dass die Arbeitsvermittlung im Novem ber 2017 beendet wurde (Urk. 2/8/104/1) , kann angesichts der gesamten Um stände und ohne zusätzliche spezifische und konkrete Hinweise auf Einschrän kungen und Erschwernisse, welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur zu einer unterdurchschnittlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit führen, nicht zu einem leidensbedingten Abzug führen.

Es fehlen zudem Hinweise, wonach d er Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Lern fähigkeit beeinträchtigt wäre , zumal keine psychischen oder neuro psy chologische n Beeinträchtigungen bestehen (vgl. Urk. 2/12 S. 7 ff. Ziff. 3) , und er in seiner Arbeitsbiographie bereits erfolgreiche Tätigkeitswechsel vollziehen kon nte . Damit kann auch nicht von damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) ausgegangen werden. Auch ergeben sich angesichts der erfolgreichen Erwerbsbiographie und fehlender diesbezüg licher medizinischer Einschränkungen keine Hinweise darauf, dass das Verhand lungsgeschick des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre und er daher bei der Stellensuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vergleich mit Mitbewerbern konkret beeinträchtigt wäre.

Zu berücksichtigen ist auch, dass rechtsprechungsgemäss nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer auszugehen ist, was positiv zu werten ist . Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Ein Ab weichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt demnach ausser Be tracht. 3.5

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf auch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung fällt sodann d er Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, ver mag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu recht fertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche ein Abweichen von der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen würden .

Dabei ist auch davon auszugehen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend einen im Regelfall nicht zu gewährenden leidensbedingten Abzug zufolge fortgeschrittenen Alters in Kenntnis der Tatsache höherer anfallender Ab züge für die berufliche Vorsorge tätigte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf höhere Abzüge für die berufliche Vorsorge (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) spricht somit nicht für eine im konkreten Fall speziell zu berücksichtigende Erschwernis des Beschwerdeführers bei der Stellensuche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Abzug gewährt werden kann. 3. 6

Im Lic hte dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände jedenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Somit kann von der Invaliditätsbemessung gemäss E. 5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ausgegangen werden.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (E. 5.3 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) dem Invali deneinkommen von Fr. 33'402.-- bei der ab 28. Juni 2017 verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 5.5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 51’057.-- und somit ein eine Dreiviertelsrente be gründender Inva liditätsgrad von rund 60 %.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (E. 5.3 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) sodann dem Invalideneinkommen von Fr. 46'762.-- bei der ab 17. September 2018 verbliebe nen 70%igen Arbeitsfähig keit (E. 5.5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) gegen übergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 37’697.-- und somit ein eine Viertelsrente begrün dender Invaliditätsgrad von rund 45 %.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Juni 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli

2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat. 4 . 4 .1

Nachdem das Bundesgericht Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 insoweit auf ge hob en hat , als es den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 betrifft und dem Beschwerdeführer nunmehr nach Prüfung der Gewährung eines Tabel lenlohnabzugs wiederum eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 zugesprochen wird, sind d ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verfahren IV.2019.00583 entschädigt wurde und ihm für das vorliegende Verfahren kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist , wird ihm keine weitere Parteientschädigung zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine be fristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren IV.2021.00339 keine Parteie nt schä di gung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war seit Oktober 2010 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und meldete sich am 5. November 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Kranken tag geldversicherung bei (Urk. 2/8/2, Urk. 2/8/9, Urk. 2/8/27, Urk. 2/8/37, Urk. 2/8/51 , Urk. 2/8/82, Urk. 2/8/115).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/8/148) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine befristete halbe Rente vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zu (Urk. 2/8/167-168 = Urk. 2/2).

E. 1.2 Der Versicherte erhob am 26. August 2019 Beschwerde (Urk. 2/

1) gegen die Verfü gung vom 27. Juni 2019 (Urk. 2/

2) und beantragte, diese sei betreffend Leistungen ab dem 1. Oktober 2017 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September

2019 (Urk . 2/

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/ 9).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2/

10) wurde die BVG-Personal vor sor gestiftung der Y.___ AG zum Prozess bei geladen. Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 26. August 20 19 im Verfahren IV.2019.00583 teilweise gut (Urk. 2/12), indem die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 An spruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente habe.

E. 2 .2 ) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann.

E. 2.1 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde aufgrund von Rügen betreffend den gel tend gemachten leidensbedingten Abzug gut und hielt in diesem Zusam men hang fest, das hiesige Gericht habe in diesem Punkt seine Prüfungs- und Begrün dungs pflicht verletzt. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus , der Beschwerde führer habe in materieller Hinsicht bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Nichtgewährung eines Tabellenlohnabzuges beanstandet , wobei er einen sol chen von 20 % verlange. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen sei das hiesige Gericht nicht näher eingegangen. Es habe sich mit dem Vermerk begnügt, Abzugs gründe seien nicht substantiiert geltend gemacht worden. Dies treffe nicht zu, wie der Beschwerdeführer unter Wiedergabe seiner vorinstanzlichen Vorbringen im Einzelnen aufzuzeigen vermöge (Urk. 1 E. 7.3).

Ob die damit geschilderten Umstände zur Folge hätten, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlich bedingt eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, sei nicht erstmals vom Bundesgericht zu beurteilen. Zur Prüfung dieser Frage sei die Sache vielmehr an das hiesige Gericht zurückzu weisen (E. 7.4).

E. 2.2 Zu prüfen ist damit, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Zu beurteilen ist dabei der Zeitraum ab 1. Januar 2019 mit letztinstanzlich

bestätigter Arbeitsfähigkeit von 70 % in leichter leidensangepasster Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz ( um 30 % reduzierte Leis tung wegen vermehrten Pausenbedarfs; vgl. Urteil des Bundesgerichts, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1 , S. 6 Ziff. 5.2.2, S. 7 Ziff. 5.3, S. 8 Ziff. 5.4 )

E. 3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 3.2 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut ba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbe dingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsent sc heid kann vorab bezüglich des ver langten leidensbedingten Abzugs auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 , welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf

E. 3.3 Ein Leidensabzug ist nach der ständigen Rechtsprechung , wie bereits erwähnt, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rende ment vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3).

Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eingeschränkte Einsetzbarkeit in zeitlicher und funktioneller Hinsicht

(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) ist

– in Nachachtung der erwähnten bundes gerichtlichen Rechtsprechung - in der um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt und kann nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens be dingten Abzugs einfliessen, da dies sonst zu einer doppelten An rechnung dersel ben Beeinträchtigung führen würde.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen nicht in einem Ausmass offen sichtlich zu Tage treten, dass er in einer Bewerbungssituation gegenüber anderen Mitbewerbern und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offensichtlich beein trächtigt wäre, wie beispielsweise bei einer Ertaubung , einer schweren chroni schen

Lungener krankung oder beim Fehlen von Gliedmassen. Ebenso wenig kann in der Regel etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Über stunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , nach der P raxis des Bundesgerichts als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai

2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.4 Nicht abzugsrelevant sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mangelnde n Sprach

- und Schreib kenn tnisse oder ungenügende Ausbildung (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) , da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 und 8C_151/2020 vom 15.

Juli 2020 E.

6.3.4 mit Hinweis ).

Es liegen keine Gründe vor, welche im konkreten Fall ein Abweichen von besagter bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde n , zumal der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 2/8/20, Urk. 2/8/102/1 ) in der Vergangenheit trotz der geltend gemachten invaliditätsfremden Einschränkungen fähig war, verschiedene und auch langjährige berufliche Tätigkeiten wahrzunehmen und damit dadurch nicht in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt war . Inwiefern die geltend gemachten mangelnden Sprach- und Schreibkenntnisse oder ungenügende Aus bildung ihn zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber anderen Mitbewerbern in ähn licher Situation besonders benachteiligen sollten, ist zudem nicht ausgewiesen.

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers

Auswir kungen auf die Lohnhöhe ha t beziehungsweise der Be schwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann , zumal er lediglich in allgemeiner Weise ausführte, es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass Personen über 50 grösste Schwierigkeiten hätten, eine neue Arbeitsstelle zu finden und teurer seien (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4, Urk. 2/1 S. 9 unten) . Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 2019 55 Jahre alt und war bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung langjährig als Bau ar beiter tätig , er bringt aber auch Erfahrung in weiteren Branchen (Service, Küche, Landwirtschaft) mit (Urk. 2/8/20 , Urk. 2/ 8/ 102/1 ). Von seinen langjährigen aber auch breiten Erfahrungen kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profi tieren. Ausserdem verfügt er über ein sehr gutes Arbeitszeugnis (Urk. 2/8/102/3), welches ihn als sehr geschätzten Arbeitnehmer ausweist und ihm auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu Gute kommt . Dass die Arbeitsvermittlung im Novem ber 2017 beendet wurde (Urk. 2/8/104/1) , kann angesichts der gesamten Um stände und ohne zusätzliche spezifische und konkrete Hinweise auf Einschrän kungen und Erschwernisse, welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur zu einer unterdurchschnittlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit führen, nicht zu einem leidensbedingten Abzug führen.

Es fehlen zudem Hinweise, wonach d er Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Lern fähigkeit beeinträchtigt wäre , zumal keine psychischen oder neuro psy chologische n Beeinträchtigungen bestehen (vgl. Urk. 2/12 S. 7 ff. Ziff. 3) , und er in seiner Arbeitsbiographie bereits erfolgreiche Tätigkeitswechsel vollziehen kon nte . Damit kann auch nicht von damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) ausgegangen werden. Auch ergeben sich angesichts der erfolgreichen Erwerbsbiographie und fehlender diesbezüg licher medizinischer Einschränkungen keine Hinweise darauf, dass das Verhand lungsgeschick des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre und er daher bei der Stellensuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vergleich mit Mitbewerbern konkret beeinträchtigt wäre.

Zu berücksichtigen ist auch, dass rechtsprechungsgemäss nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer auszugehen ist, was positiv zu werten ist . Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Ein Ab weichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt demnach ausser Be tracht.

E. 3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf auch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung fällt sodann d er Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, ver mag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu recht fertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche ein Abweichen von der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen würden .

Dabei ist auch davon auszugehen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend einen im Regelfall nicht zu gewährenden leidensbedingten Abzug zufolge fortgeschrittenen Alters in Kenntnis der Tatsache höherer anfallender Ab züge für die berufliche Vorsorge tätigte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf höhere Abzüge für die berufliche Vorsorge (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) spricht somit nicht für eine im konkreten Fall speziell zu berücksichtigende Erschwernis des Beschwerdeführers bei der Stellensuche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Abzug gewährt werden kann. 3. 6

Im Lic hte dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände jedenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Somit kann von der Invaliditätsbemessung gemäss E. 5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ausgegangen werden.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (E. 5.3 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) dem Invali deneinkommen von Fr. 33'402.-- bei der ab 28. Juni 2017 verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 5.5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 51’057.-- und somit ein eine Dreiviertelsrente be gründender Inva liditätsgrad von rund 60 %.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (E. 5.3 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) sodann dem Invalideneinkommen von Fr. 46'762.-- bei der ab 17. September 2018 verbliebe nen 70%igen Arbeitsfähig keit (E. 5.5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) gegen übergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 37’697.-- und somit ein eine Viertelsrente begrün dender Invaliditätsgrad von rund 45 %.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Juni 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli

2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat. 4 . 4 .1

Nachdem das Bundesgericht Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 insoweit auf ge hob en hat , als es den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 betrifft und dem Beschwerdeführer nunmehr nach Prüfung der Gewährung eines Tabel lenlohnabzugs wiederum eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 zugesprochen wird, sind d ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verfahren IV.2019.00583 entschädigt wurde und ihm für das vorliegende Verfahren kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist , wird ihm keine weitere Parteientschädigung zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine be fristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren IV.2021.00339 keine Parteie nt schä di gung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 0 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2.2) . Würde dies zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 143 V 431

, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt

gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2

im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend vom RAD definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/12 E. 3.4) ist ähnlich und rechtfertigt somit

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung k einen leidens bedingten Abzug. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00339

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

29. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war seit Oktober 2010 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und meldete sich am 5. November 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Kranken tag geldversicherung bei (Urk. 2/8/2, Urk. 2/8/9, Urk. 2/8/27, Urk. 2/8/37, Urk. 2/8/51 , Urk. 2/8/82, Urk. 2/8/115).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/8/148) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine befristete halbe Rente vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zu (Urk. 2/8/167-168 = Urk. 2/2). 1.2

Der Versicherte erhob am 26. August 2019 Beschwerde (Urk. 2/

1) gegen die Verfü gung vom 27. Juni 2019 (Urk. 2/

2) und beantragte, diese sei betreffend Leistungen ab dem 1. Oktober 2017 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September

2019 (Urk . 2/

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/ 9).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2/

10) wurde die BVG-Personal vor sor gestiftung der Y.___ AG zum Prozess bei geladen. Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde vom 26. August 20 19 im Verfahren IV.2019.00583 teilweise gut (Urk. 2/12), indem die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 An spruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente habe.

2.

Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 14 . Dezember 2020 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 15 ) mit Urteil 8C_ 761/2020 vom 29 . April 2021 (Urk. 1) teil weise gut und hob Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 insoweit auf, als sie den Anspruch auf eine Vier tels rente ab dem 1. Januar 2019 betrifft. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Eintritt des Versiche rungsfalls bei einer Rente (Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG),

die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), den Umfang des Renten anspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Be mess ung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG) sowie

den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Be richte und Gutachten w urden im Urteil des hiesigen Gerichts vom

8. Oktober 2020 in Sachen der Parteien (Urk. 2/12 ) sowie im Urteil des Bundes ge richts 8 C_ 761/2020 vom 29. April 2021 (Urk. 1 E. 2 .2 ) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.

2.1

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde aufgrund von Rügen betreffend den gel tend gemachten leidensbedingten Abzug gut und hielt in diesem Zusam men hang fest, das hiesige Gericht habe in diesem Punkt seine Prüfungs- und Begrün dungs pflicht verletzt. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus , der Beschwerde führer habe in materieller Hinsicht bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Nichtgewährung eines Tabellenlohnabzuges beanstandet , wobei er einen sol chen von 20 % verlange. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen sei das hiesige Gericht nicht näher eingegangen. Es habe sich mit dem Vermerk begnügt, Abzugs gründe seien nicht substantiiert geltend gemacht worden. Dies treffe nicht zu, wie der Beschwerdeführer unter Wiedergabe seiner vorinstanzlichen Vorbringen im Einzelnen aufzuzeigen vermöge (Urk. 1 E. 7.3).

Ob die damit geschilderten Umstände zur Folge hätten, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlich bedingt eingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, sei nicht erstmals vom Bundesgericht zu beurteilen. Zur Prüfung dieser Frage sei die Sache vielmehr an das hiesige Gericht zurückzu weisen (E. 7.4).

2.2

Zu prüfen ist damit, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Zu beurteilen ist dabei der Zeitraum ab 1. Januar 2019 mit letztinstanzlich

bestätigter Arbeitsfähigkeit von 70 % in leichter leidensangepasster Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz ( um 30 % reduzierte Leis tung wegen vermehrten Pausenbedarfs; vgl. Urteil des Bundesgerichts, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1 , S. 6 Ziff. 5.2.2, S. 7 Ziff. 5.3, S. 8 Ziff. 5.4 ) 3.

3.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sch nitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 3.2

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumut ba ren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbe dingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsent sc heid kann vorab bezüglich des ver langten leidensbedingten Abzugs auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 , welches seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, verwiesen werden. Gemäss dieser bundes ge richtlichen Rechtsprechung wurde i m Zumutbarkeitsprofil dem Bedarf nach Pausen bereits durch die auf 7 0 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganz tägigen Präsenzzeit Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2.2) . Würde dies zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt, käme dies einer doppel ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht veröffentlicht in BGE 143 V 431

, dafür aber in SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Weiter bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt

gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2

im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein Absolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern. Das vorliegend vom RAD definierte Belastungsprofil des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/12 E. 3.4) ist ähnlich und rechtfertigt somit

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung k einen leidens bedingten Abzug. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). 3.3

Ein Leidensabzug ist nach der ständigen Rechtsprechung , wie bereits erwähnt, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rende ment vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3).

Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eingeschränkte Einsetzbarkeit in zeitlicher und funktioneller Hinsicht

(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) ist

– in Nachachtung der erwähnten bundes gerichtlichen Rechtsprechung - in der um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt und kann nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens be dingten Abzugs einfliessen, da dies sonst zu einer doppelten An rechnung dersel ben Beeinträchtigung führen würde.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen nicht in einem Ausmass offen sichtlich zu Tage treten, dass er in einer Bewerbungssituation gegenüber anderen Mitbewerbern und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offensichtlich beein trächtigt wäre, wie beispielsweise bei einer Ertaubung , einer schweren chroni schen

Lungener krankung oder beim Fehlen von Gliedmassen. Ebenso wenig kann in der Regel etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Über stunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft , nach der P raxis des Bundesgerichts als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai

2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4

Nicht abzugsrelevant sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mangelnde n Sprach

- und Schreib kenn tnisse oder ungenügende Ausbildung (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) , da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 und 8C_151/2020 vom 15.

Juli 2020 E.

6.3.4 mit Hinweis ).

Es liegen keine Gründe vor, welche im konkreten Fall ein Abweichen von besagter bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde n , zumal der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 2/8/20, Urk. 2/8/102/1 ) in der Vergangenheit trotz der geltend gemachten invaliditätsfremden Einschränkungen fähig war, verschiedene und auch langjährige berufliche Tätigkeiten wahrzunehmen und damit dadurch nicht in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt war . Inwiefern die geltend gemachten mangelnden Sprach- und Schreibkenntnisse oder ungenügende Aus bildung ihn zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber anderen Mitbewerbern in ähn licher Situation besonders benachteiligen sollten, ist zudem nicht ausgewiesen.

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gli chenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, wonach im konkret zu beurteilenden Fall das Alter des Beschwerdeführers

Auswir kungen auf die Lohnhöhe ha t beziehungsweise der Be schwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann , zumal er lediglich in allgemeiner Weise ausführte, es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass Personen über 50 grösste Schwierigkeiten hätten, eine neue Arbeitsstelle zu finden und teurer seien (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4, Urk. 2/1 S. 9 unten) . Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung im Jahr 2019 55 Jahre alt und war bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung langjährig als Bau ar beiter tätig , er bringt aber auch Erfahrung in weiteren Branchen (Service, Küche, Landwirtschaft) mit (Urk. 2/8/20 , Urk. 2/ 8/ 102/1 ). Von seinen langjährigen aber auch breiten Erfahrungen kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profi tieren. Ausserdem verfügt er über ein sehr gutes Arbeitszeugnis (Urk. 2/8/102/3), welches ihn als sehr geschätzten Arbeitnehmer ausweist und ihm auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu Gute kommt . Dass die Arbeitsvermittlung im Novem ber 2017 beendet wurde (Urk. 2/8/104/1) , kann angesichts der gesamten Um stände und ohne zusätzliche spezifische und konkrete Hinweise auf Einschrän kungen und Erschwernisse, welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur zu einer unterdurchschnittlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit führen, nicht zu einem leidensbedingten Abzug führen.

Es fehlen zudem Hinweise, wonach d er Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Lern fähigkeit beeinträchtigt wäre , zumal keine psychischen oder neuro psy chologische n Beeinträchtigungen bestehen (vgl. Urk. 2/12 S. 7 ff. Ziff. 3) , und er in seiner Arbeitsbiographie bereits erfolgreiche Tätigkeitswechsel vollziehen kon nte . Damit kann auch nicht von damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) ausgegangen werden. Auch ergeben sich angesichts der erfolgreichen Erwerbsbiographie und fehlender diesbezüg licher medizinischer Einschränkungen keine Hinweise darauf, dass das Verhand lungsgeschick des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre und er daher bei der Stellensuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vergleich mit Mitbewerbern konkret beeinträchtigt wäre.

Zu berücksichtigen ist auch, dass rechtsprechungsgemäss nicht von einer nur noch kurzen Aktivitätsdauer auszugehen ist, was positiv zu werten ist . Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Ein Ab weichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt demnach ausser Be tracht. 3.5

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf auch ein Arbeitsplatz mit zu sätzlichen Pausen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als vorhanden ange nommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Febru ar 2015 E. 3.4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein be stimmtes Gleich gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen sowie be zeichnet andererseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditäts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits markt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügba ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000 ). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst schliesslich auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit ein em sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung fällt sodann d er Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Weil ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, ver mag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu recht fertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, welche ein Abweichen von der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen würden .

Dabei ist auch davon auszugehen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend einen im Regelfall nicht zu gewährenden leidensbedingten Abzug zufolge fortgeschrittenen Alters in Kenntnis der Tatsache höherer anfallender Ab züge für die berufliche Vorsorge tätigte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf höhere Abzüge für die berufliche Vorsorge (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7.4) spricht somit nicht für eine im konkreten Fall speziell zu berücksichtigende Erschwernis des Beschwerdeführers bei der Stellensuche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Abzug gewährt werden kann. 3. 6

Im Lic hte dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände jedenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Somit kann von der Invaliditätsbemessung gemäss E. 5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ausgegangen werden.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (E. 5.3 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) dem Invali deneinkommen von Fr. 33'402.-- bei der ab 28. Juni 2017 verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 5.5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 51’057.-- und somit ein eine Dreiviertelsrente be gründender Inva liditätsgrad von rund 60 %.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘459.-- (E. 5.3 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) sodann dem Invalideneinkommen von Fr. 46'762.-- bei der ab 17. September 2018 verbliebe nen 70%igen Arbeitsfähig keit (E. 5.5 des Urteils vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 ) gegen übergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 37’697.-- und somit ein eine Viertelsrente begrün dender Invaliditätsgrad von rund 45 %.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Juni 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli

2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat. 4 . 4 .1

Nachdem das Bundesgericht Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 im Verfahren IV.2019.00583 insoweit auf ge hob en hat , als es den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 betrifft und dem Beschwerdeführer nunmehr nach Prüfung der Gewährung eines Tabel lenlohnabzugs wiederum eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 zugesprochen wird, sind d ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verfahren IV.2019.00583 entschädigt wurde und ihm für das vorliegende Verfahren kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist , wird ihm keine weitere Parteientschädigung zugesprochen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Anspruch auf eine be fristete ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2019 An spruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren IV.2021.00339 keine Parteie nt schä di gung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach