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IV.2021.00335

Medizinischer Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-09-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 91, gelernte kaufmännische Angestellte (Urk. 8/10 Ziff. 5.3), war seit dem

1. April 201 4

bei der Y.___ AG, in

Z.___, als Junior Process Engineer angestellt (Urk. 8/19/1-8 Ziff. 2.1-2), als sie sich am 2 8. November 2017 unter Hinweis auf seit dem 2 1. Januar 2016 bestehende täg liche Kopfschmerzen, Migräne, Übelkeitsgefühl, Schwindel und Müdigkeit

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/10

Ziff. 6.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erw erbliche Situation ab und holte die Akten der Kr ankentag geld ver sicherung ein. Vom 2 3. Mai bis 2 2. August 2019 gewährte sie Eingliederungs mass nahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (Urk. 8/39) und erteilte Kosten gut sprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment (Urk. 8/45, vgl. Urk. 8/52-53) sowie für eine Grundschulung Sehbehinderung bei der A.___ vom 1 2. August 2019 bis 1 7. April 20 20 (Urk. 8/54,

Urk. 8/ 84, Urk. 8/93) . Am 3 0.

April 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbe reitung (Urk. 8/97). Sodann übernahm die IV-Stelle

die Kosten für die technische Abklärung gemäss Offerte von der A.___ und die Installation der Hilfsmittel (Urk. 8/102). Am 1 9. August 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen abge schlossen (Urk. 8/116).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/132, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 1 2. April 2021 einen Ansp ruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. April 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei au f zuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen oder es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. In for meller Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s und die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1) . Mit Be schwerdeantwort vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 0. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte bereits bekannte Unterlagen sowie verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die gewährten Eingliederungsmassnahmen am 1 9. August 2020 abgeschlossen worden seien. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objektivierbarerer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. D en im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Arztbe richten liessen sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behandlung noch in fachärztlicher Behandlung wegen der M igräne (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie unter einer schweren chronischen Migräne, welche im Jahr 2016 dia gnostiziert worden sei, und an einem konsekutivem Strabismus divergens links leide. Sie habe in der Vergangenheit di verse Behandlungen wegen der Migrän e gehabt, und sei wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre vorgebrachten Einwände nur ungenügend eingegangen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Berichte des betreuenden Hausarztes seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3. 1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk. 8/22/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1): - chronische Migräne - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts - Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, vermutlich 1997 - akkommodativer Konvergenzexzess - kongenitaler, konsekutiver Mikr ostrabismus links für die Nähe - kongenitaler, konsekutiver Strabismus divergens links für die Ferne

Dr. B.___ führte zur Anamnese und zum medizinischen Befund aus, dass die Zuweisung der Patientin bei chronischer Migräne erfolgt sei. Di e Berichte der Voruntersuchungen im Reha Center D.___ und im Neurozentrum E.___ zeigten bis auf den Strabismus einen unauffälligen Neurostatus . Das cMRT aus dem Jahr 2016 sei unauffällig und im Juli 2017 habe sich ein normaler Blink reflex/ENG gezeigt. Verschiedene Versuche einer Prophylaxe bei chronischer Migräne hätten nicht geholfen.

Aktuell habe die Beschwerdeführerin an zwei Tagen pro Monat kein Kopfweh. Es bestehe eine typische Migränecharakteristik. Seit neun Monaten habe die Beschwerdeführerin alle zwei Monate Nervenzu sammenbrüche. Es sei ihr alles zu

viel. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug. Seit mehr als zwei Jahren sei es immer wieder zu Teilkrankschreibungen gekom men. Seit Mitte Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2) . Der Affekt sei depressiv und die Beschwerdeführerin sei vermindert schwin gungs fähig. Die Psychomotorik sei reduziert (S. 2 oben).

Dr. B.___ führte aus, dass die zur Zuweisung führende Symptomatik einer mittelgradigen Depression entspreche . Die medikamentösen Therapieoptionen seien besprochen worden. Bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne habe er Duloxetin empfohlen, da eine gewisse Distanzierung zur Schmerzproblematik erwartet werden dürfe. Es sei auch das Angebot einer begleitenden Psycho the ra pie thematisiert worden, jedoch habe die Patientin einige Tage nach der Erst kon sultation berichtet, dass sie die weitere Behandlung beim Hausarzt durch führen wolle (S. 2 Ziff. 3). Er könne sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit äussern, da bei ihm nur eine einzige Konsultation durchgeführt worden sei, und die Beschwerdeführerin an sons ten vom Hausarzt behandelt werde (S. 2 f. Ziff. 3.2, Ziff. 6.1, Ziff. 7.2). 3. 2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, stellte in ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/24 /1-3), eingegangen am 1 7. Oktober 2018, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Cephalgie - Anisohyperopie und Astigmatismus, links mehr als rechts - Strabismus divergens links für die Ferne - Mikrostrabismus links für die Nähe - Status nach Strabismus-Operation vermutlich 1997

Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 1 6. Oktober 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Die bisherige Tätigkeit als Prozessingenieurin könne noch im Pen sum von 50 % entsprechend vier Stunden am Tag ausgeübt werden. Eine ange passte Tätigkeit mit deutlich reduzierter PC-Arbeit sei im Umfang von 100 % und damit während 8 Stunden am Tag möglich. Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit nur maximal 50 % Bildschirmarbeit beinhalten. Allenfalls sollte eine Umschulung in Erwägung gezogen werden (Ziff. 2.1). 3. 3

Dr. phil. G.___, psychologische Psychotherapeutin, stellte in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 8/29) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Rea ktion gemischt (ICD-10 F43.22; Ziff. 2.6).

Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 6. Dezember 2018 stattgefunden h abe (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt erfolgt (Ziff. 1.3). Die Patientin sei ihr im Oktober 2018 zur psychologischen Unterstützung aufgrund der somatischen Beschwerden (starke Kopfschmerzen mit einem Augenleiden) sowie zur psychologischen Be gleitung während d er IV-Abklärung zugewiesen worden (Ziff. 2.1). Gemäss Aus sagen der Patientin habe sie die Kündigung von ihrem Arbeitgeber per Ende März 2019 bekommen (Ziff. 3.1). Die Patientin habe berichtet, dass sie aufgrund der Kopfschmerzen bereits bei der Alltagsbewältigung stark reduziert sei. Bei der beruflichen Tätigkeit sei es ihr kaum möglich, sich zu konzentrieren, weder auf den Bildschirm noch in Gesprächen und Sitzungen mit Mitarbeitenden. Sie leide an starken Schmerzen und könne häufig nur liegen oder leichten Alltagsaufgaben nachkommen (Ziff. 3.3-4). Ob ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit (Umschu lung) die Arbeitsfähigkeit der Patientin erhöhen könnte, sei aus psychologischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 3.5).

3. 4

Dr. med. H.___, Oberärztin Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/38) folgende Diagnosen (Ziff. 2.6): - konsekutiver Strabismus divergens für die Ferne - konsekutiver Mikrostrabismus links für die Nähe bei - hyperkinetischem Konvergenzexzess - ohne kongenitale Zeichen - Restamblyopie, Status nach Okklusionstherapie - Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, 1998 (Innenschielen) - Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts

Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2 9. März 2019 zwei Mal bei ih r in Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.1-2). Durch die Augen klinik des Universitätsspitals I.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Die Pati entin leide seit langer Zeit an Kopfschmerzen und Schwindel (Ziff. 2.1-2). Zu den bestehenden Funktionseinschränkungen führte Dr. H.___ aus, dass die Patientin über eine normale Sehschärfe am rechten Auge und eine leicht reduzierte Seh schärfe am linken Auge (A m blyopie) verfüge. Da das Schi elen schon sehr lange bestehe, supprimiere das linke Auge, und es seien keine Binokularfunktionen nachweisbar. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin das Lesen und die Arbeit am Bildschirm als sehr anstrengend (Ziff. 3.4). Die objektiven Befunde würden per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funktion zulassen. Die Patie ntin berichte unter anderem subjektiv über asthenop ische Beschwerden, welche das Lesen etc. erschweren würden. Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden multifunktioneller Natur, da gleichzeitig auch unabhängig von den visuellen Anforderungen Kopfschmerzen und Schwindel angegeben würden (S. 7 Zusatzfragen). Dr. H.___ führte aus, sie könne nicht beantworten, wieviel Lesezeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen (Zusatzfragen S. 7). 3. 5

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/111) folgende Dia gnosen (Ziff. 1.2): - kongenitaler Strabismus divergens für die Ferne - kongenitaler Strabismus links für die Nähe

Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 bei ihm in Behandlung sei. Die letzte Kontrolle habe am 3 0. Juni 2020 stattgefunden (Ziff. 3.1).

In der zuletzt ausgeübten Tät igkeit im Büro bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2). 3. 6

Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. August 2020 (Urk. 8/120/1-3) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem Vorbericht vom 7. Juli 2020 (Ziff. 1.2, vorstehend E. 3. 5). Dr. J.___ führte aus, d ass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2020 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Es bestehe insgesamt eine verschlechterte Adaptionsfähigkeit der Augenmus ku latur, die zusehends schneller manifest werde (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % (Ziff. 2.1-2). Die Prognose sei unveränder t bis sich verschlechternd. Eine Aussicht auf Verbesse rung bestehe nicht (Ziff. 3. 3). 3. 7

Dr. H.___, Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 8/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit nannte sie einen kon sekutiven Strabismus divergens links, einen Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998, sowie eine Restamblyopie links bei Status nach Okklu sions therapie (Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Februar 2019 bei ihr in Behandlung sei, und dass die letzte Kontrolle am 2 2. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Aus ophthalmologischer Sicht best ehe keine objektivierbare Funktionseinschränkung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es be stehe ein Visus von 1.0 rechts und von 0.8 links. Dr. H.___ hielt fest, dass keine Kausalität zwischen den ophthalmologischen orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen werd e (Ziff. 3.4). Seitens der Ophthal mo logie bestünden aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerden (Kopfschmerzen; Ziff. 2.8). 3. 8

Pract . med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/131/8-9) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Arztbe richte folgender Gesundheitsschaden vorliege: - konsekutiver Strabismus divergens links - Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998 - Restamblyopie links bei Status nach Okklusionstherapie - Visus rechts 1.0

/ links 0.8

Pract . med. K.___ führte aus, dass laut Arztbericht der Augenklinik, U niversitätsspital I.___, vom 8. Januar 2021 keine objektivierbaren Funkt i onseinschränkungen bestünden, wel che sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es werde kein Zusammenhang zwischen den Befunden und den von der Beschwerdeführerin subjektiv ange g ebenen Kopfschmerzen gesehen. Eine fachpsychiatrische Behandlung finde nicht statt und sei nach Angabe des Hausarztes auch nicht notwendig. Eine fach ärzt liche Behandlung der Kopfschmerzen/Migräne erfolge ebenfalls nicht. Zusammen fassend liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der Berichter stat tung kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Unabhängig vom beschriebenen Gesund heits zustand sei die Beschwerdeführerin aktuell schwanger mit Entbindungs termin im Juli 2021. 3. 9

Pract . med. K.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 8/139/3) aus, dass sich dem im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Bericht des Reha Center D.___ vom 2 2. Juni 2016 entnehmen lasse, dass sich die Beschwerdeführerin wegen chronischer Migräne in Behandlung befunden habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe ihre Arbeitsfähigkeit auf fast 80 % ge stei gert werden können. Somit ergebe sich kein Hinweis auf eine länger an dau ernde oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei die Be schwer defüh rerin lediglich einmalig in der Kopfwehsprechstunde am Universitätsspital I.___ gewe sen. Es sei so mit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einem wesentlichen Leidens druck auszugehen. Was den Bericht der Neuropsychiatrie vom 2 0. August 2018 anbelange, werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt bei gleichzeitig c hronischer Migräne. Ob die zum d amaligen Zeit punkt empfohlene medikamentöse Therapie jemals umgesetzt worden sei, könne nicht beurteilt werden. Zudem habe der Hausarzt Dr. J.___ in Kenntnis dieses Berichtes darauf hingewiesen, dass die Augenmuskelproblematik essentiell sei und eine Umschulung empfohlen. Damit ergäben sich aus den im Rahmen des Einwandes vorgelegten Arztberichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behand lung noch in einer fachärztlichen Behandlung wegen der Migräne. Auch in der Vergangenheit sei diesbezüglich keine reguläre Behandlung ausgewiesen. Es könnten daher aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell keine ergänzenden medizinischen Abklärungen empfohlen werden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt pract . med. K.___ vom 1. Februar 2021 (vorstehend E. 3. 8) sowie vom 6. April 2021 (vorstehend E.

3. 9) davon aus, dass aus versicherungsmedizin ischer Sicht bei der Beschwerdefüh r erin keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objekti vier barer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vorstehend E. 2.1). 4.2

Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann auf die Einschätzung des RAD-Arztes pract . med. K.___ nicht abgestellt werden. 4.2.1

Aus ophthalmologischer Sicht ging Dr. F.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2018 (vorstehend E. 3.2) ohne weitere Begründung davon aus, dass bei einer Reduktion der Bildschirmarbeit unter 50 % wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wobei eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte. Dr. H.___ hielt bereits in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4) fest, dass die objektiven Befunde per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funk tion zul iessen .

Eine angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von 100 % möglich und beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen. In ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 7) stellte Dr. H.___ dann keine ophthalmolo gische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt klar fest, dass keine objektivierbare Funktionseinschränkung bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es werde keine Kausalität zwischen den ophthalmo logischen/ orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen (vgl. auch Urk. 8/127 S. 3 Mitte) .

Diese Aussagen fanden sodann ihre Bestätigung in den durchgeführten, auf eine Entlastung der Augen gerichteten Eingliederungsmassnahmen. Einerseits bestä tig ten die Fachpersonen der A.___ bereits nach d em sehbehindertentechnische n

Assessement vom 1 1. Juni 2019, dass es sich bei der visuellen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht um eine Sehbehinderung im eigentlichen Sinne handle, weshalb diese auch nicht einem Schwe regrad zugeordnet werden könne (Urk.

8/52 S. 2 Mitte, S. 3 unten), andererseits persistierten i n der Folge die Migränebe schwerden sowohl während der vom 1 2. August 2019 b is 1 7. April 2020 durch geführten sehbehindertentechnischen Grundschulung (Urk. 8/96 S. 2)

als auch während der vom 1 8. Mai bis 1 7. August 2020 erfolgten berufspraktischen Vor bereitung an d er

L.___ -Stiftung trotz augenentlastender Massnahmen . Die durch die Kopfschmerzattacken eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde von den Fachpersonen der A.___

auf etwa 50 %

geschätzt (Urk. 8/96 S. 3 unten), und die Fachpersonen der L.___ -Stiftung hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1 4. August 2020 fest, dass aufgrund der starken und anhaltenden Kopf schmer zen eine Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Eine kon stante Präsenz von 30 % habe nicht erreicht werden können. Eine medizin isch-therapeutische Abklärung we rde empfohlen (Urk. 8/115 Ziff. 5-6, Ziff. 8-9).

Hinweise, dass die nicht erfolgte Steigerung des Arbeitspensums in der mangeln den Motivation der Beschwerdeführerin begründet wäre, erg aben sich keine, viel mehr wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin spürbar sehr bemühe, jedoch sei auch der grosse Leidensdruck, unter dem sie stehe, klar erkennbar (Urk. 8/117/17 unten). 4. 2.2

Die Migräneproblematik scheint das Beschwerdebild zu dominieren. Diesbezüg lich erweist sich die vorhandene Akt enlage aber als wenig aussagekräftig. So erschöpfen sich die Berichte des Reha Centers D.___ vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 8/135/3-4) und v om 1 2. Mai 2017 (Urk. 8/11/6-7) sowie der Klinik für Neu rologie, U niversitätsspital I.___, vom 2 1. September 2016 (Urk. 8/ 32) im Wesentlichen in der Ab hand lung der verschiedenen Therapiemöglichkeiten der chronischen Migräne und geben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder, ohne dass eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit getätigt wurde. Gleiches gilt es zum Bericht von Dr. med.

M.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/11/8-9) zu sagen, wobei dieser darauf hinwies, dass der detailliert geprüfte

Neurostatus wie auch ein MRI des Kopfes vom Februar 201 6 normal gewesen seien. 4.2.3

Der Neurologe und Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2 2. August

2018 (vorstehend E.

3.1) nach einmaliger Untersuchung der Be schwer deführerin aus, dass das Beschwerdebild einer mittelgradigen Depression ent spre che bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne. Zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht und verwies auf den behandelnden Haus arzt.

In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin lediglich vorüberge hend bei Dr. phil.

G.___ (vorstehend E. 3.3) in eine psychologische Be handlung, o hne dass diese die von Dr. B.___ gestellte Diagnose bestätigte. 4. 3

Damit zeigt sich bei der Beschwer d eführerin eine mehrschichtige gesundheitliche Problematik, welche, wie anlässlich der Eingliederungsmassnahmen ersichtlich wurde, durchaus Auswirkung auf ihr Leistungsvermögen zeitigt .

Die von der Be schwerdegegnerin übernommene Feststellung von pract . med. K.___, wonach kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wird der Situation der Beschwer deführerin folglich nicht gerecht. Abgesehen von den konkreten Auswirkungen der Migräne erweist sich der Sachverhalt auch hinsichtlich des psychischen Ge sundheitszustandes als unklar. So liegt einzig eine fachärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2018 (vorstehend E. 3.1) vor, welcher ein de pres sives L eiden für gegeben erachtete. Dass in der Folge keine zureichende Be hand lung erfolgte, respektive der Hausarzt Dr. J.___ gemäss Aussagen der Be schwer deführerin (Urk. 8/122) eine solche für nicht nötig erachtete, schliesst das Vor liegen eines psychischen Gesundheitsschadens, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, nicht aus.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) kann jedoch auch nicht auf die sehr rudimentär gehaltenen Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. J.___

(vorstehend E. 3.5-6) abgestellt werden. So führte er lediglich die Augenproblematik als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit auf, während dies bezüglich aber von fachärztlicher Seite durch Dr. H.___ keine derartige Ein schrän kung attestiert und ein Zusammenhang mit den Kopfschmerzen verneint

worden ist. Damit erweist sich die durch Dr. J.___ durchgehend seit dem Jahr 2016 atte stierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/3, Urk. 11/2) als nicht nachvollziehbar, zumal es auch an einer hinreichenden Begründung hierfür mangelt. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich die medizinische Aktenlage in Anbetracht der vorliegenden mehrschichtigen gesundheitlichen Problematik der Beschwerde führerin als unzureichend, um daraus verlässlich das Ausmass des Gesundheits schadens und die noch mögliche Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es bedarf daher zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche einer polydiszi pli nären Begutachtung unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurolo gie sowie Ophthalmologie und gegebenenfalls weitere r Fachrichtungen,

welche s sich zu den offenen Fragen äusser t und den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen genüg t .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 91, gelernte kaufmännische Angestellte (Urk. 8/10 Ziff. 5.3), war seit dem

1. April 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die gewährten Eingliederungsmassnahmen am 1 9. August 2020 abgeschlossen worden seien. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objektivierbarerer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. D en im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Arztbe richten liessen sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behandlung noch in fachärztlicher Behandlung wegen der M igräne (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie unter einer schweren chronischen Migräne, welche im Jahr 2016 dia gnostiziert worden sei, und an einem konsekutivem Strabismus divergens links leide. Sie habe in der Vergangenheit di verse Behandlungen wegen der Migrän e gehabt, und sei wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre vorgebrachten Einwände nur ungenügend eingegangen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Berichte des betreuenden Hausarztes seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3. 1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk. 8/22/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1): - chronische Migräne - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts - Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, vermutlich 1997 - akkommodativer Konvergenzexzess - kongenitaler, konsekutiver Mikr ostrabismus links für die Nähe - kongenitaler, konsekutiver Strabismus divergens links für die Ferne

Dr. B.___ führte zur Anamnese und zum medizinischen Befund aus, dass die Zuweisung der Patientin bei chronischer Migräne erfolgt sei. Di e Berichte der Voruntersuchungen im Reha Center D.___ und im Neurozentrum E.___ zeigten bis auf den Strabismus einen unauffälligen Neurostatus . Das cMRT aus dem Jahr 2016 sei unauffällig und im Juli 2017 habe sich ein normaler Blink reflex/ENG gezeigt. Verschiedene Versuche einer Prophylaxe bei chronischer Migräne hätten nicht geholfen.

Aktuell habe die Beschwerdeführerin an zwei Tagen pro Monat kein Kopfweh. Es bestehe eine typische Migränecharakteristik. Seit neun Monaten habe die Beschwerdeführerin alle zwei Monate Nervenzu sammenbrüche. Es sei ihr alles zu

viel. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug. Seit mehr als zwei Jahren sei es immer wieder zu Teilkrankschreibungen gekom men. Seit Mitte Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2) . Der Affekt sei depressiv und die Beschwerdeführerin sei vermindert schwin gungs fähig. Die Psychomotorik sei reduziert (S. 2 oben).

Dr. B.___ führte aus, dass die zur Zuweisung führende Symptomatik einer mittelgradigen Depression entspreche . Die medikamentösen Therapieoptionen seien besprochen worden. Bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne habe er Duloxetin empfohlen, da eine gewisse Distanzierung zur Schmerzproblematik erwartet werden dürfe. Es sei auch das Angebot einer begleitenden Psycho the ra pie thematisiert worden, jedoch habe die Patientin einige Tage nach der Erst kon sultation berichtet, dass sie die weitere Behandlung beim Hausarzt durch führen wolle (S. 2 Ziff. 3). Er könne sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit äussern, da bei ihm nur eine einzige Konsultation durchgeführt worden sei, und die Beschwerdeführerin an sons ten vom Hausarzt behandelt werde (S. 2 f. Ziff. 3.2, Ziff. 6.1, Ziff. 7.2). 3. 2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, stellte in ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/24 /1-3), eingegangen am 1 7. Oktober 2018, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Cephalgie - Anisohyperopie und Astigmatismus, links mehr als rechts - Strabismus divergens links für die Ferne - Mikrostrabismus links für die Nähe - Status nach Strabismus-Operation vermutlich 1997

Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 1 6. Oktober 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Die bisherige Tätigkeit als Prozessingenieurin könne noch im Pen sum von 50 % entsprechend vier Stunden am Tag ausgeübt werden. Eine ange passte Tätigkeit mit deutlich reduzierter PC-Arbeit sei im Umfang von 100 % und damit während 8 Stunden am Tag möglich. Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit nur maximal 50 % Bildschirmarbeit beinhalten. Allenfalls sollte eine Umschulung in Erwägung gezogen werden (Ziff. 2.1). 3. 3

Dr. phil. G.___, psychologische Psychotherapeutin, stellte in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 8/29) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Rea ktion gemischt (ICD-10 F43.22; Ziff. 2.6).

Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 6. Dezember 2018 stattgefunden h abe (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt erfolgt (Ziff. 1.3). Die Patientin sei ihr im Oktober 2018 zur psychologischen Unterstützung aufgrund der somatischen Beschwerden (starke Kopfschmerzen mit einem Augenleiden) sowie zur psychologischen Be gleitung während d er IV-Abklärung zugewiesen worden (Ziff. 2.1). Gemäss Aus sagen der Patientin habe sie die Kündigung von ihrem Arbeitgeber per Ende März 2019 bekommen (Ziff. 3.1). Die Patientin habe berichtet, dass sie aufgrund der Kopfschmerzen bereits bei der Alltagsbewältigung stark reduziert sei. Bei der beruflichen Tätigkeit sei es ihr kaum möglich, sich zu konzentrieren, weder auf den Bildschirm noch in Gesprächen und Sitzungen mit Mitarbeitenden. Sie leide an starken Schmerzen und könne häufig nur liegen oder leichten Alltagsaufgaben nachkommen (Ziff. 3.3-4). Ob ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit (Umschu lung) die Arbeitsfähigkeit der Patientin erhöhen könnte, sei aus psychologischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 3.5).

3. 4

Dr. med. H.___, Oberärztin Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/38) folgende Diagnosen (Ziff. 2.6): - konsekutiver Strabismus divergens für die Ferne - konsekutiver Mikrostrabismus links für die Nähe bei - hyperkinetischem Konvergenzexzess - ohne kongenitale Zeichen - Restamblyopie, Status nach Okklusionstherapie - Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, 1998 (Innenschielen) - Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts

Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2 9. März 2019 zwei Mal bei ih r in Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.1-2). Durch die Augen klinik des Universitätsspitals I.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Die Pati entin leide seit langer Zeit an Kopfschmerzen und Schwindel (Ziff. 2.1-2). Zu den bestehenden Funktionseinschränkungen führte Dr. H.___ aus, dass die Patientin über eine normale Sehschärfe am rechten Auge und eine leicht reduzierte Seh schärfe am linken Auge (A m blyopie) verfüge. Da das Schi elen schon sehr lange bestehe, supprimiere das linke Auge, und es seien keine Binokularfunktionen nachweisbar. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin das Lesen und die Arbeit am Bildschirm als sehr anstrengend (Ziff. 3.4). Die objektiven Befunde würden per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funktion zulassen. Die Patie ntin berichte unter anderem subjektiv über asthenop ische Beschwerden, welche das Lesen etc. erschweren würden. Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden multifunktioneller Natur, da gleichzeitig auch unabhängig von den visuellen Anforderungen Kopfschmerzen und Schwindel angegeben würden (S. 7 Zusatzfragen). Dr. H.___ führte aus, sie könne nicht beantworten, wieviel Lesezeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen (Zusatzfragen S. 7). 3. 5

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/111) folgende Dia gnosen (Ziff. 1.2): - kongenitaler Strabismus divergens für die Ferne - kongenitaler Strabismus links für die Nähe

Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 bei ihm in Behandlung sei. Die letzte Kontrolle habe am 3 0. Juni 2020 stattgefunden (Ziff. 3.1).

In der zuletzt ausgeübten Tät igkeit im Büro bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2). 3. 6

Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. August 2020 (Urk. 8/120/1-3) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem Vorbericht vom 7. Juli 2020 (Ziff. 1.2, vorstehend E. 3. 5). Dr. J.___ führte aus, d ass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2020 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Es bestehe insgesamt eine verschlechterte Adaptionsfähigkeit der Augenmus ku latur, die zusehends schneller manifest werde (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % (Ziff. 2.1-2). Die Prognose sei unveränder t bis sich verschlechternd. Eine Aussicht auf Verbesse rung bestehe nicht (Ziff. 3. 3). 3. 7

Dr. H.___, Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 8/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit nannte sie einen kon sekutiven Strabismus divergens links, einen Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998, sowie eine Restamblyopie links bei Status nach Okklu sions therapie (Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Februar 2019 bei ihr in Behandlung sei, und dass die letzte Kontrolle am 2 2. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Aus ophthalmologischer Sicht best ehe keine objektivierbare Funktionseinschränkung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es be stehe ein Visus von 1.0 rechts und von 0.8 links. Dr. H.___ hielt fest, dass keine Kausalität zwischen den ophthalmologischen orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen werd e (Ziff. 3.4). Seitens der Ophthal mo logie bestünden aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerden (Kopfschmerzen; Ziff. 2.8). 3. 8

Pract . med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/131/8-9) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Arztbe richte folgender Gesundheitsschaden vorliege: - konsekutiver Strabismus divergens links - Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998 - Restamblyopie links bei Status nach Okklusionstherapie - Visus rechts 1.0

/ links 0.8

Pract . med. K.___ führte aus, dass laut Arztbericht der Augenklinik, U niversitätsspital I.___, vom 8. Januar 2021 keine objektivierbaren Funkt i onseinschränkungen bestünden, wel che sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es werde kein Zusammenhang zwischen den Befunden und den von der Beschwerdeführerin subjektiv ange g ebenen Kopfschmerzen gesehen. Eine fachpsychiatrische Behandlung finde nicht statt und sei nach Angabe des Hausarztes auch nicht notwendig. Eine fach ärzt liche Behandlung der Kopfschmerzen/Migräne erfolge ebenfalls nicht. Zusammen fassend liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der Berichter stat tung kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Unabhängig vom beschriebenen Gesund heits zustand sei die Beschwerdeführerin aktuell schwanger mit Entbindungs termin im Juli 2021. 3.

E. 4 bei der Y.___ AG, in

Z.___, als Junior Process Engineer angestellt (Urk. 8/19/1-8 Ziff. 2.1-2), als sie sich am 2 8. November 2017 unter Hinweis auf seit dem 2 1. Januar 2016 bestehende täg liche Kopfschmerzen, Migräne, Übelkeitsgefühl, Schwindel und Müdigkeit

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/10

Ziff. 6.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erw erbliche Situation ab und holte die Akten der Kr ankentag geld ver sicherung ein. Vom 2 3. Mai bis 2 2. August 2019 gewährte sie Eingliederungs mass nahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (Urk. 8/39) und erteilte Kosten gut sprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment (Urk. 8/45, vgl. Urk. 8/52-53) sowie für eine Grundschulung Sehbehinderung bei der A.___ vom 1 2. August 2019 bis 1 7. April 20 20 (Urk. 8/54,

Urk. 8/ 84, Urk. 8/93) . Am 3 0.

April 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbe reitung (Urk. 8/97). Sodann übernahm die IV-Stelle

die Kosten für die technische Abklärung gemäss Offerte von der A.___ und die Installation der Hilfsmittel (Urk. 8/102). Am 1 9. August 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen abge schlossen (Urk. 8/116).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/132, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 1 2. April 2021 einen Ansp ruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. April 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei au f zuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen oder es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. In for meller Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s und die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1) . Mit Be schwerdeantwort vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt pract . med. K.___ vom 1. Februar 2021 (vorstehend E. 3. 8) sowie vom 6. April 2021 (vorstehend E.

3.

E. 4.2 Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann auf die Einschätzung des RAD-Arztes pract . med. K.___ nicht abgestellt werden.

E. 4.2.1 Aus ophthalmologischer Sicht ging Dr. F.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2018 (vorstehend E. 3.2) ohne weitere Begründung davon aus, dass bei einer Reduktion der Bildschirmarbeit unter 50 % wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wobei eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte. Dr. H.___ hielt bereits in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4) fest, dass die objektiven Befunde per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funk tion zul iessen .

Eine angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von 100 % möglich und beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen. In ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 7) stellte Dr. H.___ dann keine ophthalmolo gische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt klar fest, dass keine objektivierbare Funktionseinschränkung bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es werde keine Kausalität zwischen den ophthalmo logischen/ orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen (vgl. auch Urk. 8/127 S. 3 Mitte) .

Diese Aussagen fanden sodann ihre Bestätigung in den durchgeführten, auf eine Entlastung der Augen gerichteten Eingliederungsmassnahmen. Einerseits bestä tig ten die Fachpersonen der A.___ bereits nach d em sehbehindertentechnische n

Assessement vom 1 1. Juni 2019, dass es sich bei der visuellen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht um eine Sehbehinderung im eigentlichen Sinne handle, weshalb diese auch nicht einem Schwe regrad zugeordnet werden könne (Urk.

8/52 S. 2 Mitte, S. 3 unten), andererseits persistierten i n der Folge die Migränebe schwerden sowohl während der vom 1 2. August 2019 b is 1 7. April 2020 durch geführten sehbehindertentechnischen Grundschulung (Urk. 8/96 S. 2)

als auch während der vom 1 8. Mai bis 1 7. August 2020 erfolgten berufspraktischen Vor bereitung an d er

L.___ -Stiftung trotz augenentlastender Massnahmen . Die durch die Kopfschmerzattacken eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde von den Fachpersonen der A.___

auf etwa 50 %

geschätzt (Urk. 8/96 S. 3 unten), und die Fachpersonen der L.___ -Stiftung hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1 4. August 2020 fest, dass aufgrund der starken und anhaltenden Kopf schmer zen eine Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Eine kon stante Präsenz von 30 % habe nicht erreicht werden können. Eine medizin isch-therapeutische Abklärung we rde empfohlen (Urk. 8/115 Ziff. 5-6, Ziff. 8-9).

Hinweise, dass die nicht erfolgte Steigerung des Arbeitspensums in der mangeln den Motivation der Beschwerdeführerin begründet wäre, erg aben sich keine, viel mehr wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin spürbar sehr bemühe, jedoch sei auch der grosse Leidensdruck, unter dem sie stehe, klar erkennbar (Urk. 8/117/17 unten). 4. 2.2

Die Migräneproblematik scheint das Beschwerdebild zu dominieren. Diesbezüg lich erweist sich die vorhandene Akt enlage aber als wenig aussagekräftig. So erschöpfen sich die Berichte des Reha Centers D.___ vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 8/135/3-4) und v om 1 2. Mai 2017 (Urk. 8/11/6-7) sowie der Klinik für Neu rologie, U niversitätsspital I.___, vom 2 1. September 2016 (Urk. 8/ 32) im Wesentlichen in der Ab hand lung der verschiedenen Therapiemöglichkeiten der chronischen Migräne und geben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder, ohne dass eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit getätigt wurde. Gleiches gilt es zum Bericht von Dr. med.

M.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/11/8-9) zu sagen, wobei dieser darauf hinwies, dass der detailliert geprüfte

Neurostatus wie auch ein MRI des Kopfes vom Februar 201 6 normal gewesen seien.

E. 4.2.3 Der Neurologe und Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2 2. August

2018 (vorstehend E.

3.1) nach einmaliger Untersuchung der Be schwer deführerin aus, dass das Beschwerdebild einer mittelgradigen Depression ent spre che bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne. Zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht und verwies auf den behandelnden Haus arzt.

In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin lediglich vorüberge hend bei Dr. phil.

G.___ (vorstehend E. 3.3) in eine psychologische Be handlung, o hne dass diese die von Dr. B.___ gestellte Diagnose bestätigte. 4. 3

Damit zeigt sich bei der Beschwer d eführerin eine mehrschichtige gesundheitliche Problematik, welche, wie anlässlich der Eingliederungsmassnahmen ersichtlich wurde, durchaus Auswirkung auf ihr Leistungsvermögen zeitigt .

Die von der Be schwerdegegnerin übernommene Feststellung von pract . med. K.___, wonach kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wird der Situation der Beschwer deführerin folglich nicht gerecht. Abgesehen von den konkreten Auswirkungen der Migräne erweist sich der Sachverhalt auch hinsichtlich des psychischen Ge sundheitszustandes als unklar. So liegt einzig eine fachärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2018 (vorstehend E. 3.1) vor, welcher ein de pres sives L eiden für gegeben erachtete. Dass in der Folge keine zureichende Be hand lung erfolgte, respektive der Hausarzt Dr. J.___ gemäss Aussagen der Be schwer deführerin (Urk. 8/122) eine solche für nicht nötig erachtete, schliesst das Vor liegen eines psychischen Gesundheitsschadens, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, nicht aus.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) kann jedoch auch nicht auf die sehr rudimentär gehaltenen Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. J.___

(vorstehend E. 3.5-6) abgestellt werden. So führte er lediglich die Augenproblematik als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit auf, während dies bezüglich aber von fachärztlicher Seite durch Dr. H.___ keine derartige Ein schrän kung attestiert und ein Zusammenhang mit den Kopfschmerzen verneint

worden ist. Damit erweist sich die durch Dr. J.___ durchgehend seit dem Jahr 2016 atte stierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/3, Urk. 11/2) als nicht nachvollziehbar, zumal es auch an einer hinreichenden Begründung hierfür mangelt. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich die medizinische Aktenlage in Anbetracht der vorliegenden mehrschichtigen gesundheitlichen Problematik der Beschwerde führerin als unzureichend, um daraus verlässlich das Ausmass des Gesundheits schadens und die noch mögliche Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es bedarf daher zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche einer polydiszi pli nären Begutachtung unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurolo gie sowie Ophthalmologie und gegebenenfalls weitere r Fachrichtungen,

welche s sich zu den offenen Fragen äusser t und den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen genüg t .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 9 ) davon aus, dass aus versicherungsmedizin ischer Sicht bei der Beschwerdefüh r erin keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objekti vier barer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vorstehend E. 2.1).

E. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00335

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 91, gelernte kaufmännische Angestellte (Urk. 8/10 Ziff. 5.3), war seit dem

1. April 201 4

bei der Y.___ AG, in

Z.___, als Junior Process Engineer angestellt (Urk. 8/19/1-8 Ziff. 2.1-2), als sie sich am 2 8. November 2017 unter Hinweis auf seit dem 2 1. Januar 2016 bestehende täg liche Kopfschmerzen, Migräne, Übelkeitsgefühl, Schwindel und Müdigkeit

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/10

Ziff. 6.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erw erbliche Situation ab und holte die Akten der Kr ankentag geld ver sicherung ein. Vom 2 3. Mai bis 2 2. August 2019 gewährte sie Eingliederungs mass nahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (Urk. 8/39) und erteilte Kosten gut sprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment (Urk. 8/45, vgl. Urk. 8/52-53) sowie für eine Grundschulung Sehbehinderung bei der A.___ vom 1 2. August 2019 bis 1 7. April 20 20 (Urk. 8/54,

Urk. 8/ 84, Urk. 8/93) . Am 3 0.

April 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbe reitung (Urk. 8/97). Sodann übernahm die IV-Stelle

die Kosten für die technische Abklärung gemäss Offerte von der A.___ und die Installation der Hilfsmittel (Urk. 8/102). Am 1 9. August 2020 wurden die Eingliederungsmassnahmen abge schlossen (Urk. 8/116).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/132, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 1 2. April 2021 einen Ansp ruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. April 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei au f zuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen oder es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. In for meller Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s und die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1) . Mit Be schwerdeantwort vom 1 7. Juni 2021 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 0. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte bereits bekannte Unterlagen sowie verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die gewährten Eingliederungsmassnahmen am 1 9. August 2020 abgeschlossen worden seien. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objektivierbarerer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. D en im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Arztbe richten liessen sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behandlung noch in fachärztlicher Behandlung wegen der M igräne (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie unter einer schweren chronischen Migräne, welche im Jahr 2016 dia gnostiziert worden sei, und an einem konsekutivem Strabismus divergens links leide. Sie habe in der Vergangenheit di verse Behandlungen wegen der Migrän e gehabt, und sei wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin sei auf ihre vorgebrachten Einwände nur ungenügend eingegangen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Berichte des betreuenden Hausarztes seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3. 1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, stellte in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk. 8/22/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

Ziff. 1): - chronische Migräne - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts - Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, vermutlich 1997 - akkommodativer Konvergenzexzess - kongenitaler, konsekutiver Mikr ostrabismus links für die Nähe - kongenitaler, konsekutiver Strabismus divergens links für die Ferne

Dr. B.___ führte zur Anamnese und zum medizinischen Befund aus, dass die Zuweisung der Patientin bei chronischer Migräne erfolgt sei. Di e Berichte der Voruntersuchungen im Reha Center D.___ und im Neurozentrum E.___ zeigten bis auf den Strabismus einen unauffälligen Neurostatus . Das cMRT aus dem Jahr 2016 sei unauffällig und im Juli 2017 habe sich ein normaler Blink reflex/ENG gezeigt. Verschiedene Versuche einer Prophylaxe bei chronischer Migräne hätten nicht geholfen.

Aktuell habe die Beschwerdeführerin an zwei Tagen pro Monat kein Kopfweh. Es bestehe eine typische Migränecharakteristik. Seit neun Monaten habe die Beschwerdeführerin alle zwei Monate Nervenzu sammenbrüche. Es sei ihr alles zu

viel. Es bestehe ein deutlicher sozialer Rückzug. Seit mehr als zwei Jahren sei es immer wieder zu Teilkrankschreibungen gekom men. Seit Mitte Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2) . Der Affekt sei depressiv und die Beschwerdeführerin sei vermindert schwin gungs fähig. Die Psychomotorik sei reduziert (S. 2 oben).

Dr. B.___ führte aus, dass die zur Zuweisung führende Symptomatik einer mittelgradigen Depression entspreche . Die medikamentösen Therapieoptionen seien besprochen worden. Bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne habe er Duloxetin empfohlen, da eine gewisse Distanzierung zur Schmerzproblematik erwartet werden dürfe. Es sei auch das Angebot einer begleitenden Psycho the ra pie thematisiert worden, jedoch habe die Patientin einige Tage nach der Erst kon sultation berichtet, dass sie die weitere Behandlung beim Hausarzt durch führen wolle (S. 2 Ziff. 3). Er könne sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit äussern, da bei ihm nur eine einzige Konsultation durchgeführt worden sei, und die Beschwerdeführerin an sons ten vom Hausarzt behandelt werde (S. 2 f. Ziff. 3.2, Ziff. 6.1, Ziff. 7.2). 3. 2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, stellte in ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/24 /1-3), eingegangen am 1 7. Oktober 2018, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Cephalgie - Anisohyperopie und Astigmatismus, links mehr als rechts - Strabismus divergens links für die Ferne - Mikrostrabismus links für die Nähe - Status nach Strabismus-Operation vermutlich 1997

Dr. F.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 1 6. Oktober 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Die bisherige Tätigkeit als Prozessingenieurin könne noch im Pen sum von 50 % entsprechend vier Stunden am Tag ausgeübt werden. Eine ange passte Tätigkeit mit deutlich reduzierter PC-Arbeit sei im Umfang von 100 % und damit während 8 Stunden am Tag möglich. Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit nur maximal 50 % Bildschirmarbeit beinhalten. Allenfalls sollte eine Umschulung in Erwägung gezogen werden (Ziff. 2.1). 3. 3

Dr. phil. G.___, psychologische Psychotherapeutin, stellte in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 8/29) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Rea ktion gemischt (ICD-10 F43.22; Ziff. 2.6).

Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 6. Dezember 2018 stattgefunden h abe (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt erfolgt (Ziff. 1.3). Die Patientin sei ihr im Oktober 2018 zur psychologischen Unterstützung aufgrund der somatischen Beschwerden (starke Kopfschmerzen mit einem Augenleiden) sowie zur psychologischen Be gleitung während d er IV-Abklärung zugewiesen worden (Ziff. 2.1). Gemäss Aus sagen der Patientin habe sie die Kündigung von ihrem Arbeitgeber per Ende März 2019 bekommen (Ziff. 3.1). Die Patientin habe berichtet, dass sie aufgrund der Kopfschmerzen bereits bei der Alltagsbewältigung stark reduziert sei. Bei der beruflichen Tätigkeit sei es ihr kaum möglich, sich zu konzentrieren, weder auf den Bildschirm noch in Gesprächen und Sitzungen mit Mitarbeitenden. Sie leide an starken Schmerzen und könne häufig nur liegen oder leichten Alltagsaufgaben nachkommen (Ziff. 3.3-4). Ob ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit (Umschu lung) die Arbeitsfähigkeit der Patientin erhöhen könnte, sei aus psychologischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 3.5).

3. 4

Dr. med. H.___, Oberärztin Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/38) folgende Diagnosen (Ziff. 2.6): - konsekutiver Strabismus divergens für die Ferne - konsekutiver Mikrostrabismus links für die Nähe bei - hyperkinetischem Konvergenzexzess - ohne kongenitale Zeichen - Restamblyopie, Status nach Okklusionstherapie - Status nach erster Augenmuskeloperation am Kantonsspital C.___, 1998 (Innenschielen) - Anisohyperopie und Astigmatismus links mehr als rechts

Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2 9. März 2019 zwei Mal bei ih r in Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.1-2). Durch die Augen klinik des Universitätsspitals I.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Die Pati entin leide seit langer Zeit an Kopfschmerzen und Schwindel (Ziff. 2.1-2). Zu den bestehenden Funktionseinschränkungen führte Dr. H.___ aus, dass die Patientin über eine normale Sehschärfe am rechten Auge und eine leicht reduzierte Seh schärfe am linken Auge (A m blyopie) verfüge. Da das Schi elen schon sehr lange bestehe, supprimiere das linke Auge, und es seien keine Binokularfunktionen nachweisbar. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin das Lesen und die Arbeit am Bildschirm als sehr anstrengend (Ziff. 3.4). Die objektiven Befunde würden per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funktion zulassen. Die Patie ntin berichte unter anderem subjektiv über asthenop ische Beschwerden, welche das Lesen etc. erschweren würden. Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden multifunktioneller Natur, da gleichzeitig auch unabhängig von den visuellen Anforderungen Kopfschmerzen und Schwindel angegeben würden (S. 7 Zusatzfragen). Dr. H.___ führte aus, sie könne nicht beantworten, wieviel Lesezeit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen (Zusatzfragen S. 7). 3. 5

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/111) folgende Dia gnosen (Ziff. 1.2): - kongenitaler Strabismus divergens für die Ferne - kongenitaler Strabismus links für die Nähe

Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 bei ihm in Behandlung sei. Die letzte Kontrolle habe am 3 0. Juni 2020 stattgefunden (Ziff. 3.1).

In der zuletzt ausgeübten Tät igkeit im Büro bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2). 3. 6

Dr. J.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. August 2020 (Urk. 8/120/1-3) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem Vorbericht vom 7. Juli 2020 (Ziff. 1.2, vorstehend E. 3. 5). Dr. J.___ führte aus, d ass die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2020 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Es bestehe insgesamt eine verschlechterte Adaptionsfähigkeit der Augenmus ku latur, die zusehends schneller manifest werde (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % (Ziff. 2.1-2). Die Prognose sei unveränder t bis sich verschlechternd. Eine Aussicht auf Verbesse rung bestehe nicht (Ziff. 3. 3). 3. 7

Dr. H.___, Augenklinik, Universitätsspital I.___, stellte in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (Urk. 8/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigk eit nannte sie einen kon sekutiven Strabismus divergens links, einen Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998, sowie eine Restamblyopie links bei Status nach Okklu sions therapie (Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Februar 2019 bei ihr in Behandlung sei, und dass die letzte Kontrolle am 2 2. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Aus ophthalmologischer Sicht best ehe keine objektivierbare Funktionseinschränkung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es be stehe ein Visus von 1.0 rechts und von 0.8 links. Dr. H.___ hielt fest, dass keine Kausalität zwischen den ophthalmologischen orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen werd e (Ziff. 3.4). Seitens der Ophthal mo logie bestünden aktuell keine therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerden (Kopfschmerzen; Ziff. 2.8). 3. 8

Pract . med. K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/131/8-9) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der vorliegenden Arztbe richte folgender Gesundheitsschaden vorliege: - konsekutiver Strabismus divergens links - Status nach Augenmuskeloperation links, Kantonsspital C.___ 1998 - Restamblyopie links bei Status nach Okklusionstherapie - Visus rechts 1.0

/ links 0.8

Pract . med. K.___ führte aus, dass laut Arztbericht der Augenklinik, U niversitätsspital I.___, vom 8. Januar 2021 keine objektivierbaren Funkt i onseinschränkungen bestünden, wel che sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es werde kein Zusammenhang zwischen den Befunden und den von der Beschwerdeführerin subjektiv ange g ebenen Kopfschmerzen gesehen. Eine fachpsychiatrische Behandlung finde nicht statt und sei nach Angabe des Hausarztes auch nicht notwendig. Eine fach ärzt liche Behandlung der Kopfschmerzen/Migräne erfolge ebenfalls nicht. Zusammen fassend liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund der Berichter stat tung kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit seien aktuell keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Unabhängig vom beschriebenen Gesund heits zustand sei die Beschwerdeführerin aktuell schwanger mit Entbindungs termin im Juli 2021. 3. 9

Pract . med. K.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 8/139/3) aus, dass sich dem im Rahmen des Einwandverfahrens vorgelegten Bericht des Reha Center D.___ vom 2 2. Juni 2016 entnehmen lasse, dass sich die Beschwerdeführerin wegen chronischer Migräne in Behandlung befunden habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe ihre Arbeitsfähigkeit auf fast 80 % ge stei gert werden können. Somit ergebe sich kein Hinweis auf eine länger an dau ernde oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei die Be schwer defüh rerin lediglich einmalig in der Kopfwehsprechstunde am Universitätsspital I.___ gewe sen. Es sei so mit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einem wesentlichen Leidens druck auszugehen. Was den Bericht der Neuropsychiatrie vom 2 0. August 2018 anbelange, werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt bei gleichzeitig c hronischer Migräne. Ob die zum d amaligen Zeit punkt empfohlene medikamentöse Therapie jemals umgesetzt worden sei, könne nicht beurteilt werden. Zudem habe der Hausarzt Dr. J.___ in Kenntnis dieses Berichtes darauf hingewiesen, dass die Augenmuskelproblematik essentiell sei und eine Umschulung empfohlen. Damit ergäben sich aus den im Rahmen des Einwandes vorgelegten Arztberichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin befinde sich weder in einer fachpsychiatrischen Behand lung noch in einer fachärztlichen Behandlung wegen der Migräne. Auch in der Vergangenheit sei diesbezüglich keine reguläre Behandlung ausgewiesen. Es könnten daher aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell keine ergänzenden medizinischen Abklärungen empfohlen werden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme n von RAD-Arzt pract . med. K.___ vom 1. Februar 2021 (vorstehend E. 3. 8) sowie vom 6. April 2021 (vorstehend E.

3. 9) davon aus, dass aus versicherungsmedizin ischer Sicht bei der Beschwerdefüh r erin keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit objekti vier barer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vorstehend E. 2.1). 4.2

Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann auf die Einschätzung des RAD-Arztes pract . med. K.___ nicht abgestellt werden. 4.2.1

Aus ophthalmologischer Sicht ging Dr. F.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2018 (vorstehend E. 3.2) ohne weitere Begründung davon aus, dass bei einer Reduktion der Bildschirmarbeit unter 50 % wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wobei eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte. Dr. H.___ hielt bereits in ihrem Bericht vom 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4) fest, dass die objektiven Befunde per se eine normale alltagsrelevante visuelle Funk tion zul iessen .

Eine angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von 100 % möglich und beinhalte eine Reduktion der visuellen Anforderungen. In ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 7) stellte Dr. H.___ dann keine ophthalmolo gische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielt klar fest, dass keine objektivierbare Funktionseinschränkung bestehe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es werde keine Kausalität zwischen den ophthalmo logischen/ orthoptischen Befunden und den angegebenen Kopfschmerzen gesehen (vgl. auch Urk. 8/127 S. 3 Mitte) .

Diese Aussagen fanden sodann ihre Bestätigung in den durchgeführten, auf eine Entlastung der Augen gerichteten Eingliederungsmassnahmen. Einerseits bestä tig ten die Fachpersonen der A.___ bereits nach d em sehbehindertentechnische n

Assessement vom 1 1. Juni 2019, dass es sich bei der visuellen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht um eine Sehbehinderung im eigentlichen Sinne handle, weshalb diese auch nicht einem Schwe regrad zugeordnet werden könne (Urk.

8/52 S. 2 Mitte, S. 3 unten), andererseits persistierten i n der Folge die Migränebe schwerden sowohl während der vom 1 2. August 2019 b is 1 7. April 2020 durch geführten sehbehindertentechnischen Grundschulung (Urk. 8/96 S. 2)

als auch während der vom 1 8. Mai bis 1 7. August 2020 erfolgten berufspraktischen Vor bereitung an d er

L.___ -Stiftung trotz augenentlastender Massnahmen . Die durch die Kopfschmerzattacken eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde von den Fachpersonen der A.___

auf etwa 50 %

geschätzt (Urk. 8/96 S. 3 unten), und die Fachpersonen der L.___ -Stiftung hielten in ihrem Abschlussbericht vom 1 4. August 2020 fest, dass aufgrund der starken und anhaltenden Kopf schmer zen eine Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Eine kon stante Präsenz von 30 % habe nicht erreicht werden können. Eine medizin isch-therapeutische Abklärung we rde empfohlen (Urk. 8/115 Ziff. 5-6, Ziff. 8-9).

Hinweise, dass die nicht erfolgte Steigerung des Arbeitspensums in der mangeln den Motivation der Beschwerdeführerin begründet wäre, erg aben sich keine, viel mehr wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin spürbar sehr bemühe, jedoch sei auch der grosse Leidensdruck, unter dem sie stehe, klar erkennbar (Urk. 8/117/17 unten). 4. 2.2

Die Migräneproblematik scheint das Beschwerdebild zu dominieren. Diesbezüg lich erweist sich die vorhandene Akt enlage aber als wenig aussagekräftig. So erschöpfen sich die Berichte des Reha Centers D.___ vom 2 2. Juni 2016 (Urk. 8/135/3-4) und v om 1 2. Mai 2017 (Urk. 8/11/6-7) sowie der Klinik für Neu rologie, U niversitätsspital I.___, vom 2 1. September 2016 (Urk. 8/ 32) im Wesentlichen in der Ab hand lung der verschiedenen Therapiemöglichkeiten der chronischen Migräne und geben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder, ohne dass eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit getätigt wurde. Gleiches gilt es zum Bericht von Dr. med.

M.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum E.___, vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/11/8-9) zu sagen, wobei dieser darauf hinwies, dass der detailliert geprüfte

Neurostatus wie auch ein MRI des Kopfes vom Februar 201 6 normal gewesen seien. 4.2.3

Der Neurologe und Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 2 2. August

2018 (vorstehend E.

3.1) nach einmaliger Untersuchung der Be schwer deführerin aus, dass das Beschwerdebild einer mittelgradigen Depression ent spre che bei gleichzeitig vorliegender chronischer Migräne. Zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht und verwies auf den behandelnden Haus arzt.

In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin lediglich vorüberge hend bei Dr. phil.

G.___ (vorstehend E. 3.3) in eine psychologische Be handlung, o hne dass diese die von Dr. B.___ gestellte Diagnose bestätigte. 4. 3

Damit zeigt sich bei der Beschwer d eführerin eine mehrschichtige gesundheitliche Problematik, welche, wie anlässlich der Eingliederungsmassnahmen ersichtlich wurde, durchaus Auswirkung auf ihr Leistungsvermögen zeitigt .

Die von der Be schwerdegegnerin übernommene Feststellung von pract . med. K.___, wonach kein Gesundheitsschaden mit objektivierbarer Funktionseinschränkung vorliege, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wird der Situation der Beschwer deführerin folglich nicht gerecht. Abgesehen von den konkreten Auswirkungen der Migräne erweist sich der Sachverhalt auch hinsichtlich des psychischen Ge sundheitszustandes als unklar. So liegt einzig eine fachärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2018 (vorstehend E. 3.1) vor, welcher ein de pres sives L eiden für gegeben erachtete. Dass in der Folge keine zureichende Be hand lung erfolgte, respektive der Hausarzt Dr. J.___ gemäss Aussagen der Be schwer deführerin (Urk. 8/122) eine solche für nicht nötig erachtete, schliesst das Vor liegen eines psychischen Gesundheitsschadens, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, nicht aus.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) kann jedoch auch nicht auf die sehr rudimentär gehaltenen Ausführungen des behandelnden Hausarztes Dr. J.___

(vorstehend E. 3.5-6) abgestellt werden. So führte er lediglich die Augenproblematik als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit auf, während dies bezüglich aber von fachärztlicher Seite durch Dr. H.___ keine derartige Ein schrän kung attestiert und ein Zusammenhang mit den Kopfschmerzen verneint

worden ist. Damit erweist sich die durch Dr. J.___ durchgehend seit dem Jahr 2016 atte stierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/3, Urk. 11/2) als nicht nachvollziehbar, zumal es auch an einer hinreichenden Begründung hierfür mangelt. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfah rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich die medizinische Aktenlage in Anbetracht der vorliegenden mehrschichtigen gesundheitlichen Problematik der Beschwerde führerin als unzureichend, um daraus verlässlich das Ausmass des Gesundheits schadens und die noch mögliche Arbeitsfähigkeit festzulegen. Es bedarf daher zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche einer polydiszi pli nären Begutachtung unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurolo gie sowie Ophthalmologie und gegebenenfalls weitere r Fachrichtungen,

welche s sich zu den offenen Fragen äusser t und den rechtsprechungsgemässen Anforde rungen genüg t .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

12. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan