Sachverhalt
1.
Die Invalidenversicherung wies im Jahr 1991 ein Leistungsbegehren der 1976 geborenen Y.___- Staatsangehörigen X.___ aufgrund nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ab. Auf ein neuerliches Leistungsbe geh ren im Jahr 1994 trat die Invalidenversicherung aufgrund unveränderten Sach verhalts nicht ein ( Urk. 10/1).
X.___ , welche 2014 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hatte und zwi schenzeitlich verschiedene Tätig keiten im Bereich Verkauf/ Marketing ausgeübt hatte ( Urk. 10/17/2-3) , zuletzt aber nichterwerbstätig war ( Urk. 10/13), meldete sich am 5. Januar 2017 aufgrund von Migräne ( Urk. 10/8) erneut bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche A bklärungen vor und auferlegte X.___
a m 2 7. März 2018, sich einer mehrwöchigen stationären Schmerz medikamentenentzugsbehandlung mit anschliessender ambulanten neurologi schen Behandlung in einem Kopfschm erzzentrum zu unterziehen (Urk. 10/50, Urk. 10/52). X.___
teilte der IV-Stelle
daraufhin mit, dass sie sich der auferlegten Massnahme nicht unterziehe ( Urk. 10/53, Urk. 10/55, Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die IV-Stelle stellte in der Folge m it Vorbescheid vom 4. September 2018 in A ussicht, einen Anspruch auf eine In validenrente zu verneinen (Urk. 10/72) . Dagegen erhob X.___
Einwand ( Urk. 10/73, Urk. 10/77, Urk . 10/78, Urk. 10/86, Urk. 10/91 ; Urk. 10/88 ). Die IV-Stelle holte in der Folge je einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachä rztin FMH für Neuro logie, (Urk. 10/93)
und von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 10/95) ein
und auferlegte X.___ am 2. August 2019
erneut, sich einer mehrwöchigen stationären Schmerzm e d i ka men t en z ugsbehandlung mit anschliessend er neurologischer Behandlung in einem Kopfschmerzzentrum zu unterziehen ( Urk. 10/96). X.___
teilte der IV-Stelle daraufhin
mit, dass sie seit Frühling 2018 keine Medikamente mehr ein nehme ( Urk. 10/99). Die IV-Stelle gab in der Folge bei der B.___ GmbH
ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Orthopädie , Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 10/111), welches am 2. Juni 2020 erstat tet wurde ( Urk. 10/115). Am 27. August 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung ein e s Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk. 10/121). Dagegen erhob X.___
wiederum Einwand ( Urk. 10/137, Urk. 10/140) u nd reichte einen Bericht von Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie , (Urk. 10/136) ein. Mit Ve rfügung vom 1 3. April 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch von X.___
( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 4. Mai 2021 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Neuentsch eidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Be stellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ( Urk.
12) reichte Rechtsanwalt Markus Loher seine Honorarnote ein ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. April 2021 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 100
% erwerbstätig wäre .
I n der angestammten Tätigkeit
als PR-Fachfrau sei sie
zu 30 %
arbeitsunfähig . Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tät ig keit mit vermehrten Pausen und freier Zeiteinteilung sei hingegen in einem D urc h schnittspensum von 90 % (sechs bis acht Stunden) zumutbar. Die Kopf schmerz problematik stehe im Vordergrund. Eine psychiatrische Komorbidität habe nicht festgestellt werden können. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung, welche beide gestützt auf statistische Werte zu berechnen seien, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 % . Es seien keine weiteren Abklärungen oder Untersuchungen angezeigt. Solange die auferlegte Schadenminde rungs pflic ht vom 2. August 2019 nicht umgesetzt werde, könne auch kein leidensbedingter Abzug diskutiert werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesent lichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigk e it. Die Einschränkungen begründeten sie ausschliesslic h im neurologi schen
Fachbereich . Im relevanten neurologischen Gutachten sei jedoch eine Arbeits fähigkeit für die angestammte und eine angepasste Tätig ke it von 70 % auf Basis einer zeitlichen Präsenz von sechs Stunden festgehalten . Dem widersprechend werde ihr im interdisziplinären Teil unbegründet eine täglich e Präsenz in ange passter Tätigkeit von sechs bis acht Stunden zugemutet. Die G utachter wichen in der Konsensbeurteilung somit vo m neurologischen Attest ab, ohne dass s ie dafür eine Erklärung vortrügen .
D as interdisziplinäre Attest überzeuge aber auch inhaltlich nicht. So beant wor teten die Gutacht er die Frage, ob während der A n wesenheitszeit auch eine Ein schrän k ung der Leistung bestehe, mit j
a. Sie führten dazu aus, dass wegen der Migräneattacken vermehrte Pausen notwen dig seien, was durch eine Stunden re duktion aufgefa ng en werden könne, mit stunden- oder tageweisen Ausfällen sei zu rechnen. Die Gutachter machten mit diesen Ausführungen verständlich, dass zur zumutbaren Präsenz von sechs bis acht Stunden eine Leistungseinschränkung hinzutrete. Wenn aber zusätzliche P ausen erforderlich seien, die u n t er Umständen mehrere Stunden oder auch Tage dauern könn t en, sei eine tägliche Präsenz von sechs bis acht Stunden nicht möglich. Das interdisziplinäre Attest einer min destens 80%igen Arbeitsfähigkeit würde einer täglichen Präsenz von etwas mehr als sieben Stunden entsprechen. Diese setze jedoch während der Anwesenheit eine maximale Lei s tung voraus, was ihr seitens der Gutachter gerade abgesprochen werde. Der gleiche Widerspruch zeige sich auch im neurologischen Gutachten. Es gelte zudem zu beachten, dass der neurologische Gutachter explizit festhalte, dass das Attest einer 70%igen A rbeitsfähigkeit nur unter der Ann a hm e einer adä quaten Therapie gelte. In den Ausführungen zur zumutbaren Therapie sei dann aber festgehalten , dass am Ende einer adäquaten Therapie sog a r eine Arbeits fähigkeit von über 80 % erreicht werden könne. Damit sei nicht klar, ob die adä quate Therapie zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 oder von über 80 % führen soll.
Die Gutachter hätten zudem ihr Attest nur für den hypothetischen Fall formuliert, dass eine adäquate Therapie eine Verbesserung zur Folge habe. Der neurologische Gutachter halte dazu lapidar fest, dass seine Einschätzung auf der Annahme einer adäquaten Therapie basiere. Eine Begründung, weshalb es in jedem Fall zu einer Verbesserung kommen soll, habe er nicht vorgebracht.
Weiter sei zur kritisieren, dass der neurologische Gutachter sein Attest unter der Annahme formulie rt habe, dass si e ihre migräne bedingten Ausfallzeiten nachho len könne. Dies würde be deuten, dass sie an den migräne freien Tagen 100
% arbeiten müsste um auf den attestieren Durchschnitt von 80 % zu gelangen. Die bisherige Entwicklung mache jedoch deutlich, dass sie pro M onat wenig er Tage ohne als mit Migräne erlebe. 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte mit Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/49) als Diagnose n mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Migräne - w ahrscheinlich durch Medikamentenübergebrauch mitbedingt/unter halten - a typischer Gesichtsschmerz
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: - Status nach Umstell osteotomie von Ober- und Unterkiefer vor September 1994 mit in situ befindlichem Osteosynthesematerial
Bezüglich Migräne sei die aktuelle Situation sehr unbefriedigend. Die Beschwer deführerin habe immer noch lediglich sechs bis acht kopfschmerzfreie Tage im Monat. Die Kopfschmerzattacken würden von der Beschwerdeführerin ohne Relpax nicht ausgehalten. Gelegentlich brauche sie auch zwei Relpax pro Tag. Häufig sei jedoch die Schmerzkontrolle auch unter Relpax unbefriedigend. 2014 sei bei Dr. E.___
eine Prophylaxe mit Magnesium und Riboflavin (hochdosiert Vitamin B2) durchgeführt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht toleriert. E s s ei eine Zweitmeinung im Universitätsspital
F.___ vorgeschlagen und auf die Notwendigkeit eines Medikamentenentzugs hingewiesen worden. Dr. E.___ habe den Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gehabt. Unab hän gig von der Migräne beste he intermittierend ein Gesichts - oder Schädel schmerz, dieser sei stark wetterabhängig.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PR-Fachfrau bestehe seit 2013 und bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei während der Migräneattacken für keinerlei Arbeiten einsetzbar. Im freien Intervall sei sie voll leistungsfähig. Es brauche keine behinderungsangepasste Tätigkeit, sondern lediglich eine flexible Einteilung der Arbeitszeit, sodass die Beschwerdeführerin in Zeiten ohne Kopfschmerzattacken arbeiten könne. 3.2
Dr. Z.___
untersuchte die Beschwerdeführerin, welche von ihrer Haus ärztin, Dr. A.___ , überwiesen worden war, am 1 7. Janu a r 2019 neu rologisch. Mit Bericht an Dr. A.___ vom 1 8. Februar 2019 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen ( Urk. 10/93): - Migräne ohne Aura - chronisch rezidivierendes Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom - Missempfindungen an allen Fingern am ehesten zervikospondylogen , kein Hinweis für periphernervöse Erkrankung oder zerviko-medulläre Ursache - a namnestisch Thyreoidit i s Hashimoto, zurzeit spontan euthyreot - Status nach komplexer Kieferkorrekturoperation bei Gesichtsasymmetrie 1995 - Status nach Entfernung eines nicht malignen Tumors rechts axillär 2018
Die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe klinisch bis auf ein leichtes Zer vi kalsyndrom normale Befunde. Elektroneurografisch fänden sich keine Hinweise für eine periphere Nervenkompression, im MRI der HWS auch nicht für eine zervikomedulläre oder radikuläre Affektion als Ursache der wechselnden Miss emp findungen in beiden Händen. Differentialdiagnostisch stehe für sie eine zervi ko spondylogene Ursache im Vordergrund. Daneben best ü nden langjähre Kopf schmer zen . N ormale klinisch neurol o g i s che Untersuchungsbefunde und die berei ts früher durchgeführten und normal ausgefallenen CT-Untersuchungen gäben kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform. Aufgrund der Beschwerdeart sei am ehesten von einer Migräne ohne Aura, möglicherweise auch von ein em Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie bei Medikamentenüberkonsum auszu gehen. Sie empfehle das F ü hren eines Kopfschmerzkalenders, eine Grundtherapie mit Surmontil Tropfen bezüglich der allgemeinen Schmerzerkrankung und mög lichst physikalische Therapie/körperliche Aktivität. 3.3
Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2019 (Eingangsdatum ; Urk. 10/95 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne, Erstdiagnose 1990 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - chronisch lymphozyt äre T hyreoi dit i s, Erstdiagnose November 2018
Als Prognose hielt Dr. A.___ eine 40%ige Arbeitsfähigkeit fest. 3.4
Die B.___ - Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2020 ( Urk. 10/115) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 10/115/7): - c hronische Migräne (I C D-10 G44) - Status nach Kieferumstellungsosteotemie 1996
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 10/115/7): - c hronisches zerviko
- und thorakov ertebrales Schmerzsyndrom (ICD- 10 M54.2/M54.6) - r adiologisch regelrechter Befund der Hals- und oberen Brustwirbelsäule (MRI 3 0. Januar 2019) - k linisch kein relevantes funktionelles Defizit bei deutlicher Protrak t ionsfehlhaltung des Kopfes - k onstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7) - c hronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52 .9) - a namnestisch Thyreoiditis vom Typ Hashimoto (ICD-10 E06.3) - a ktuell Schilddrü s enwerte im Normbereich, keine Entzündungs reak tio nen
Bei ihrer neurologischen Untersuchung sei eine chronische Migräne diagnostiziert worden. Durch die von der Beschwerdeführerin angegebene Häufigkeit der Migrä ne an fälle sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin keinen Kopfschmerzkalender führe und auch keine Behandlung durchführe, sei die Häufigkeit der Migränefälle nicht objektivierbar. Eine gewisse Einschränkung sei sicher vorhanden. Medizinische Massnahmen könn t e n die Situation verbes sern . Bei ihrer orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches zerviko
- und th ora ko vertebrales Schmerzsyndrom kombiniert mit einem chronischen unspezifi schen multilokulären Schmerzsyndrom und einer Konstitution für vermehrte Bandlaxi zität diagnostiziert worden. Diese Befunde erklärten eine verminderte körperliche Belastbarkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Für eine körp erlich leichte bis mittel schwer e, wechselbelastende Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin bisher aus geübt habe, er g äben sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei ihrer allgemeininternistischen Untersuch ung sei eine anam nestisch bestehende Thyreoiditi s Hashimoto diagnostiziert worden. Die klinischen und labormässigen Befunde seien kompensiert. Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe nicht. Bei ihrer psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Diagnose habe nicht gestellt werden können. Eine Tendenz zu einer Schmerzverarbeitungsstörung sei aber aus der Anamnese ersichtlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sich t nicht (Urk. 10/115/8).
Bei der Beschwerdeführerin liessen sich Belastungsfaktoren erkenne n , welche bis in die Kindheit zurückreichten. Auch die aktuelle psychosoziale Situation mit finanziellen Problemen stelle einen Belastungsfaktor dar . Die Beschwerdeführerin habe aber auch Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Sie betätige sich mit Malen von Kinderbüchern. Sie helfe auch im Haushalt und habe soziale Kontakte. Bei ihren Untersuchungen sei die Konsistenz nicht durchgehend gegeben gewe sen . Verschiedene von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden hätten bei den Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert werden könne n . Die von ihr angegebene subjektiv praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit den von ihr beschriebenen Alltagsaktivitäten nicht plausibel erklärt werden ( Urk. 10/115/8).
Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sechs bis acht Stunden täglich anwesend sein. Wegen Migräneat tacken seien vermehrte Pausen notwendig, was durch eine Stundenreduktion aufgefangen werden könne. Mit wiederholten stunden- oder tageweisen Ausfällen sei zu rechnen ( Urk. 10/115/8). Bezogen auf ein 100%-Pensum sei in der bisherigen Tätigkeit von einer 70%igen A r beits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen könn t en seit der IV-Anmeldung im Januar 2017 angenommen werden ( Urk. 10/115/9). Die gleichen Einschränkungen führten die Gutachter für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten an ( Urk. 10/115/9).
Mit medizinischen Massnahmen zur Behandlung der Migräne sowie Kontroll e mit einem Kopfschmerztagebuch sei eine Verbesserung der A r beitsfäh i gkeit möglich. Aufgrund des allgemeinmedizinischen Verlaufs der Migräneerkrankung könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % sowohl für die angestammte als auch für angepass te Tätigkeiten erwartet werden ( Urk. 7/115/9).
Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2013 könnten aufgrund fehlender Informationen in den Akten nicht gemacht werden. Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit werde erstmals 2018 d urch Dr. D.___ neurologisch doku mentiert. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin habe möglicherweise bereits früher eine sol che Einschränkung bestanden . Seit 2018 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändert, da keine konsequente Behandlung und Kontrolle der Migräne stattgefunden habe. Abschliessend könne die aktuelle Situation seit der IV-Anmeldung im Januar 2017 angenommen werden, eine weitere Rückda tierung bzw. Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich ( Urk. 10/115/10). 3. 5
Dr. C.___ untersuchte die Beschwe rdeführerin am 1 6. Februar 2021 neurolo gisch konsiliarisch. Mit Bericht vom 2 4. Februar 2021 hielt er als Diagnosen fest (U r k. 10/136) : - l angjährige, h äufig -rezidivierende bis chronifizierte Migräne ohne und mit visueller Aura - c hronische Schmerzen/brennende Sensationen im bilateralen Gesichts bereich maxillär -betont, bei Status nach komplexer operativer Korrektur einer cranio-facialen Wachstumsstörung im Alter von 18 J ahren
Ungeachtet der rein medizinischen Aspekte befinde sich die Beschwerdeführerin momenta n in einer prekären sozialen persönlich-beruflichen Situation. Die vo r lie gende Stellung n ahme der MEDAS dürfte nur anhand eines Gegengutachtens durch eine Kopfschmerz-spezialisierte, bisher die Beschwerdeführerin nicht be handelnde, neutrale Instanz unter Supervision durch eine rechtliche Fachkraft, womöglich im Sinne einer Wiedererwägung des bereits gefällten Urteils, bean standet werden. E r sei allerdings der Meinung, dass für die engagierte Beschwer deführer in eine angepasste Teilzeit-Beschäftigung, beispielsweise in Form von Homeoffice bis maximal 50 % unter bestmöglicher Einstellu n g des Kopf schmer z ge sche he ns , wohl noch realistisch denkbar sei und eine deutlich bessere Option als ein lebenslanger Status als Sozialh ilfe-Empfängerin oder (im « besten Fall » ) als Empfängerin einer partiellen IV-Rente ohne Anstellung darstellen dürfte. 4. 4.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des G B._ __ -Gutachtens vom 2. Juni 2020 ( Urk. 10/115 ) sprächen . Vielmehr beruht das Gut achten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die ge klag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwer deführer in auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.4, E. 1.4 ). 4.2
Der von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachte Widerspruch zwischen der im neurologischen Teilgutachten und der im Gesamtgutachten atte stierten Arbeitsfähigkeit besteht nicht. Sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten wird eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert, wobei die angestammte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspricht ( Urk. 10/115/8-9, Urk. 10/115/46-48 ). Eine 90%ige Arbeitsfähigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin ausging, wurde von den Gutachtern nicht attestiert. Die Gutachter hielten zwar eine Präsenzzeit von maximal acht Stunden für möglich, aufgrund der Notwendigkeit vermehrter Pausen aber nur eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ( Urk. 10/115/9).
Die Tatsache, dass die Gutachter anführten, dass durch medizi nische Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 10/115/9) , stellt die attestierte Arbeitsfähigkeit in keiner Weise infrage . Vielmehr erweist es sich als schlüssig, dass sie im Gutachtenszeitpunkt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestier t en, aber durch eine Behandlung der Migräne eine 80%ige Arbeits fähigkeit als erreichbar
erachteten ( Urk. 10/115/9).
Dass der neurologische Teil gutachter ( Urk. 10/115/47) für die Aufrechterhaltung der im Gutachtenszeitpunkt attestieren 70%igen Arbeitsfähigkeit eine adäquate Therapie als erforderlich erachtete, steht einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei w eiterer Therapie eben falls nicht entgegen ( Urk. 10/115/47-48).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angebrachten Unmöglichkeit, in migränefreien Zeiten die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, gilt es zu be achten, dass die Migräneattacken für den betreffenden Tag nicht die vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeuten, dauern die Kopfschmerzperioden gemäss Angabe der Beschwerdeführerin doch jewe ils vier bis fünf Stunden (Urk. 10/115/42), wobei diese etwa dreimal pro Woche aufträten ( Urk. 10/115/42). Die Ausübung einer 70%igen Arbeitstätigkeit in der restlichen Zeit erscheint daher realistisch. 4.3 4.3.1
Aus de n übrigen ärztlichen Berichten ergibt sich nichts, was die Einschätzung de r
B.___ -G utachter infrage stellen würde. 4.3.2
Dr. D.___
ging in seinem Bericht vom 1 3. März 2018 (E. 3.1) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insoweit eingeschränkt sei, als sie ausser halb der Zeiten von Kopfschmerzattacken arbeiten müsse. Eine weitergehende Einschränkung hielt Dr. D.___ nicht fest. Er attestierte daher grund sätzlich keine über die von den Gutachtern erhobene Arbeitsunfähigkeit hin aus gehende qualitative Einschränkung. Die unterschiedliche Würdigung der quanti tativen Auswirkungen der Migräneattacken auf die Arbeitsfähigkeit , attestierte Dr. D.___ doch eine 50%ige und die Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, ist ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungs auftrag zu erklären ( vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Dr. D.___ führt e jedenfalls nichts an, was die von den Gutachtern attestierte 70%ige Arbeits- und Leistungs fähig keit infrage stellen würde. 4.3.3
Dr. Z.___ machte in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 (E. 3.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihrem Bericht ist auch ansonsten nichts zu entnehmen, was der Einschätzung der GA-Gutachter entge genstehen würde. 4.3.4
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.3). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. A.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin – auch – an einer relevanten psy chischen Erkrankung leidet, attestierte sie ihr doch eine rezidivierende depressive Störung. Wie sich aus dem B.___ -Gutachten ergibt (vgl. E. 3.4), konnte aus fach ärztlicher Sicht eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin jedoch ver neint werden. Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen , dass Dr. A.___ die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet e , vermag ihr Bericht die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht infrage zu stellen. 4.3.5
Dr. C.___
attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den Gutachtern lediglich eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.5). Er begründete seine ab weichende Einschätzung jedoch in keiner Weise und legte entsprechend auch nicht dar, inwieweit die gutachterliche Einschätzung einer 7 0%igen Arbeits fähig keit nicht zutreffen soll. Dr. C.___ führte auch keine Befunde an, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stell t en, verzichtete er doch auf Erhebung eines detaillierten klinisch-neurologischen Befundes und beschränkt sich sein Bericht im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben der Beschwerde füh rerin und mögliche r Behandlungsoptionen. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich das B.___ -Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden . Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht eine 90%ige, sondern lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit . 5. 5.1.
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2 5.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom m ens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu (vgl. E. 1.3) . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen An näherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zen tzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1
Die Beschwerdeführerin war vor der Anmeldung zum Leistungsbezug seit Ende 2014 nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 10/13). Ihre letzte Arbeitsstelle bei G.___ SA wurde unter anderem aufgrund Differenzen mit dem Vorge setzten aufgelöst ( Urk. 10/14/5, Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/9). Das Validenein kommen ist deshalb gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu be messen ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Dasselbe gilt für das Invalideneinkommen, geht die Be schwerdeführerin doch keiner Erwerbstätigkeit nach ( BGE 139 V 592 E. 2.3) . Nachdem die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch ausüben kann, ist für das Validen- und das Invalideneinkommen der gleiche Tabellenlohn heran zuziehen. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin kann – wie dargelegt – die angestammte Tätigkeit nur noch mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % ausüben . Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu neh men, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hier bei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie sich aus der Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht - p rivater un d öffentlicher Sektor zusammen (T18)
der LSE 2018 ergibt, erzielen Frauen , welche zwischen 50 % und 89 % arbeiten , aufgerechnet auf ein 100 % -Pensum mehr als die Gesamtheit aller erwerbstätigen Frauen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht begründet somit keinen Anlass für einen Abzug vom Tabel lenlohn. Es gilt jedoch zu beachten, dass n icht vorhersehbare und schwer kalku lierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabel lenlohnabzug rechtfertigen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird bei einer Arbeitstätigkeit aufgrund der regelmässig en , jedoch nicht planbar auftretenden Migräneattacken nicht vor her sehbare Absenzen haben. Es rechtfertigt sich , hierfür einen Abzug vom Tabellen lohn von 10 % vorzunehmen. Anlass für einen weiteren Abzug besteht nicht. 5.4
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kom mens, das heisst des um 10 % reduzierten Einkommens bei einer 70%igen Arbeits fähigkeit, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ([100 %
- 70 % x 0,9 ] : 100 % ). Bei einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht kein Rentenanspruch. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Be stel lung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 6, Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Markus Loher machte mit seiner Honorarnote ( Urk.
13) einen zeit lichen Aufwand von 11 Stunden 24 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache noch als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Markus Loher bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von F r . 220. -- mit Fr. 2'782.15 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich, wird mit Fr. 2'782.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Invalidenversicherung wies im Jahr 1991 ein Leistungsbegehren der 1976 geborenen Y.___- Staatsangehörigen X.___ aufgrund nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ab. Auf ein neuerliches Leistungsbe geh ren im Jahr 1994 trat die Invalidenversicherung aufgrund unveränderten Sach verhalts nicht ein ( Urk. 10/1).
X.___ , welche 2014 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hatte und zwi schenzeitlich verschiedene Tätig keiten im Bereich Verkauf/ Marketing ausgeübt hatte ( Urk. 10/17/2-3) , zuletzt aber nichterwerbstätig war ( Urk. 10/13), meldete sich am 5. Januar 2017 aufgrund von Migräne ( Urk. 10/8) erneut bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche A bklärungen vor und auferlegte X.___
a m 2 7. März 2018, sich einer mehrwöchigen stationären Schmerz medikamentenentzugsbehandlung mit anschliessender ambulanten neurologi schen Behandlung in einem Kopfschm erzzentrum zu unterziehen (Urk. 10/50, Urk. 10/52). X.___
teilte der IV-Stelle
daraufhin mit, dass sie sich der auferlegten Massnahme nicht unterziehe ( Urk. 10/53, Urk. 10/55, Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die IV-Stelle stellte in der Folge m it Vorbescheid vom 4. September 2018 in A ussicht, einen Anspruch auf eine In validenrente zu verneinen (Urk. 10/72) . Dagegen erhob X.___
Einwand ( Urk. 10/73, Urk. 10/77, Urk . 10/78, Urk. 10/86, Urk. 10/91 ; Urk. 10/88 ). Die IV-Stelle holte in der Folge je einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachä rztin FMH für Neuro logie, (Urk. 10/93)
und von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 10/95) ein
und auferlegte X.___ am 2. August 2019
erneut, sich einer mehrwöchigen stationären Schmerzm e d i ka men t en z ugsbehandlung mit anschliessend er neurologischer Behandlung in einem Kopfschmerzzentrum zu unterziehen ( Urk. 10/96). X.___
teilte der IV-Stelle daraufhin
mit, dass sie seit Frühling 2018 keine Medikamente mehr ein nehme ( Urk. 10/99). Die IV-Stelle gab in der Folge bei der B.___ GmbH
ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Orthopädie , Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 10/111), welches am 2. Juni 2020 erstat tet wurde ( Urk. 10/115). Am 27. August 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung ein e s Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk. 10/121). Dagegen erhob X.___
wiederum Einwand ( Urk. 10/137, Urk. 10/140) u nd reichte einen Bericht von Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie , (Urk. 10/136) ein. Mit Ve rfügung vom 1 3. April 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch von X.___
( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 4. Mai 2021 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Neuentsch eidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Be stellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ( Urk.
12) reichte Rechtsanwalt Markus Loher seine Honorarnote ein ( Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. April 2021 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 100
% erwerbstätig wäre .
I n der angestammten Tätigkeit
als PR-Fachfrau sei sie
zu 30 %
arbeitsunfähig . Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tät ig keit mit vermehrten Pausen und freier Zeiteinteilung sei hingegen in einem D urc h schnittspensum von 90 % (sechs bis acht Stunden) zumutbar. Die Kopf schmerz problematik stehe im Vordergrund. Eine psychiatrische Komorbidität habe nicht festgestellt werden können. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung, welche beide gestützt auf statistische Werte zu berechnen seien, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 % . Es seien keine weiteren Abklärungen oder Untersuchungen angezeigt. Solange die auferlegte Schadenminde rungs pflic ht vom 2. August 2019 nicht umgesetzt werde, könne auch kein leidensbedingter Abzug diskutiert werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesent lichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigk e it. Die Einschränkungen begründeten sie ausschliesslic h im neurologi schen
Fachbereich . Im relevanten neurologischen Gutachten sei jedoch eine Arbeits fähigkeit für die angestammte und eine angepasste Tätig ke it von 70 % auf Basis einer zeitlichen Präsenz von sechs Stunden festgehalten . Dem widersprechend werde ihr im interdisziplinären Teil unbegründet eine täglich e Präsenz in ange passter Tätigkeit von sechs bis acht Stunden zugemutet. Die G utachter wichen in der Konsensbeurteilung somit vo m neurologischen Attest ab, ohne dass s ie dafür eine Erklärung vortrügen .
D as interdisziplinäre Attest überzeuge aber auch inhaltlich nicht. So beant wor teten die Gutacht er die Frage, ob während der A n wesenheitszeit auch eine Ein schrän k ung der Leistung bestehe, mit j
a. Sie führten dazu aus, dass wegen der Migräneattacken vermehrte Pausen notwen dig seien, was durch eine Stunden re duktion aufgefa ng en werden könne, mit stunden- oder tageweisen Ausfällen sei zu rechnen. Die Gutachter machten mit diesen Ausführungen verständlich, dass zur zumutbaren Präsenz von sechs bis acht Stunden eine Leistungseinschränkung hinzutrete. Wenn aber zusätzliche P ausen erforderlich seien, die u n t er Umständen mehrere Stunden oder auch Tage dauern könn t en, sei eine tägliche Präsenz von sechs bis acht Stunden nicht möglich. Das interdisziplinäre Attest einer min destens 80%igen Arbeitsfähigkeit würde einer täglichen Präsenz von etwas mehr als sieben Stunden entsprechen. Diese setze jedoch während der Anwesenheit eine maximale Lei s tung voraus, was ihr seitens der Gutachter gerade abgesprochen werde. Der gleiche Widerspruch zeige sich auch im neurologischen Gutachten. Es gelte zudem zu beachten, dass der neurologische Gutachter explizit festhalte, dass das Attest einer 70%igen A rbeitsfähigkeit nur unter der Ann a hm e einer adä quaten Therapie gelte. In den Ausführungen zur zumutbaren Therapie sei dann aber festgehalten , dass am Ende einer adäquaten Therapie sog a r eine Arbeits fähigkeit von über 80 % erreicht werden könne. Damit sei nicht klar, ob die adä quate Therapie zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 oder von über 80 % führen soll.
Die Gutachter hätten zudem ihr Attest nur für den hypothetischen Fall formuliert, dass eine adäquate Therapie eine Verbesserung zur Folge habe. Der neurologische Gutachter halte dazu lapidar fest, dass seine Einschätzung auf der Annahme einer adäquaten Therapie basiere. Eine Begründung, weshalb es in jedem Fall zu einer Verbesserung kommen soll, habe er nicht vorgebracht.
Weiter sei zur kritisieren, dass der neurologische Gutachter sein Attest unter der Annahme formulie rt habe, dass si e ihre migräne bedingten Ausfallzeiten nachho len könne. Dies würde be deuten, dass sie an den migräne freien Tagen 100
% arbeiten müsste um auf den attestieren Durchschnitt von 80 % zu gelangen. Die bisherige Entwicklung mache jedoch deutlich, dass sie pro M onat wenig er Tage ohne als mit Migräne erlebe. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte mit Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/49) als Diagnose n mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Migräne - w ahrscheinlich durch Medikamentenübergebrauch mitbedingt/unter halten - a typischer Gesichtsschmerz
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: - Status nach Umstell osteotomie von Ober- und Unterkiefer vor September 1994 mit in situ befindlichem Osteosynthesematerial
Bezüglich Migräne sei die aktuelle Situation sehr unbefriedigend. Die Beschwer deführerin habe immer noch lediglich sechs bis acht kopfschmerzfreie Tage im Monat. Die Kopfschmerzattacken würden von der Beschwerdeführerin ohne Relpax nicht ausgehalten. Gelegentlich brauche sie auch zwei Relpax pro Tag. Häufig sei jedoch die Schmerzkontrolle auch unter Relpax unbefriedigend. 2014 sei bei Dr. E.___
eine Prophylaxe mit Magnesium und Riboflavin (hochdosiert Vitamin B2) durchgeführt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht toleriert. E s s ei eine Zweitmeinung im Universitätsspital
F.___ vorgeschlagen und auf die Notwendigkeit eines Medikamentenentzugs hingewiesen worden. Dr. E.___ habe den Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gehabt. Unab hän gig von der Migräne beste he intermittierend ein Gesichts - oder Schädel schmerz, dieser sei stark wetterabhängig.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PR-Fachfrau bestehe seit 2013 und bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei während der Migräneattacken für keinerlei Arbeiten einsetzbar. Im freien Intervall sei sie voll leistungsfähig. Es brauche keine behinderungsangepasste Tätigkeit, sondern lediglich eine flexible Einteilung der Arbeitszeit, sodass die Beschwerdeführerin in Zeiten ohne Kopfschmerzattacken arbeiten könne.
E. 3.2 Dr. Z.___
untersuchte die Beschwerdeführerin, welche von ihrer Haus ärztin, Dr. A.___ , überwiesen worden war, am 1 7. Janu a r 2019 neu rologisch. Mit Bericht an Dr. A.___ vom 1 8. Februar 2019 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen ( Urk. 10/93): - Migräne ohne Aura - chronisch rezidivierendes Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom - Missempfindungen an allen Fingern am ehesten zervikospondylogen , kein Hinweis für periphernervöse Erkrankung oder zerviko-medulläre Ursache - a namnestisch Thyreoidit i s Hashimoto, zurzeit spontan euthyreot - Status nach komplexer Kieferkorrekturoperation bei Gesichtsasymmetrie 1995 - Status nach Entfernung eines nicht malignen Tumors rechts axillär 2018
Die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe klinisch bis auf ein leichtes Zer vi kalsyndrom normale Befunde. Elektroneurografisch fänden sich keine Hinweise für eine periphere Nervenkompression, im MRI der HWS auch nicht für eine zervikomedulläre oder radikuläre Affektion als Ursache der wechselnden Miss emp findungen in beiden Händen. Differentialdiagnostisch stehe für sie eine zervi ko spondylogene Ursache im Vordergrund. Daneben best ü nden langjähre Kopf schmer zen . N ormale klinisch neurol o g i s che Untersuchungsbefunde und die berei ts früher durchgeführten und normal ausgefallenen CT-Untersuchungen gäben kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform. Aufgrund der Beschwerdeart sei am ehesten von einer Migräne ohne Aura, möglicherweise auch von ein em Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie bei Medikamentenüberkonsum auszu gehen. Sie empfehle das F ü hren eines Kopfschmerzkalenders, eine Grundtherapie mit Surmontil Tropfen bezüglich der allgemeinen Schmerzerkrankung und mög lichst physikalische Therapie/körperliche Aktivität.
E. 3.3 Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2019 (Eingangsdatum ; Urk. 10/95 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne, Erstdiagnose 1990 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - chronisch lymphozyt äre T hyreoi dit i s, Erstdiagnose November 2018
Als Prognose hielt Dr. A.___ eine 40%ige Arbeitsfähigkeit fest.
E. 3.4 Die B.___ - Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2020 ( Urk. 10/115) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 10/115/7): - c hronische Migräne (I C D-10 G44) - Status nach Kieferumstellungsosteotemie 1996
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 10/115/7): - c hronisches zerviko
- und thorakov ertebrales Schmerzsyndrom (ICD-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 M54.2/M54.6) - r adiologisch regelrechter Befund der Hals- und oberen Brustwirbelsäule (MRI 3 0. Januar 2019) - k linisch kein relevantes funktionelles Defizit bei deutlicher Protrak t ionsfehlhaltung des Kopfes - k onstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7) - c hronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52 .9) - a namnestisch Thyreoiditis vom Typ Hashimoto (ICD-10 E06.3) - a ktuell Schilddrü s enwerte im Normbereich, keine Entzündungs reak tio nen
Bei ihrer neurologischen Untersuchung sei eine chronische Migräne diagnostiziert worden. Durch die von der Beschwerdeführerin angegebene Häufigkeit der Migrä ne an fälle sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin keinen Kopfschmerzkalender führe und auch keine Behandlung durchführe, sei die Häufigkeit der Migränefälle nicht objektivierbar. Eine gewisse Einschränkung sei sicher vorhanden. Medizinische Massnahmen könn t e n die Situation verbes sern . Bei ihrer orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches zerviko
- und th ora ko vertebrales Schmerzsyndrom kombiniert mit einem chronischen unspezifi schen multilokulären Schmerzsyndrom und einer Konstitution für vermehrte Bandlaxi zität diagnostiziert worden. Diese Befunde erklärten eine verminderte körperliche Belastbarkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Für eine körp erlich leichte bis mittel schwer e, wechselbelastende Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin bisher aus geübt habe, er g äben sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei ihrer allgemeininternistischen Untersuch ung sei eine anam nestisch bestehende Thyreoiditi s Hashimoto diagnostiziert worden. Die klinischen und labormässigen Befunde seien kompensiert. Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe nicht. Bei ihrer psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Diagnose habe nicht gestellt werden können. Eine Tendenz zu einer Schmerzverarbeitungsstörung sei aber aus der Anamnese ersichtlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sich t nicht (Urk. 10/115/8).
Bei der Beschwerdeführerin liessen sich Belastungsfaktoren erkenne n , welche bis in die Kindheit zurückreichten. Auch die aktuelle psychosoziale Situation mit finanziellen Problemen stelle einen Belastungsfaktor dar . Die Beschwerdeführerin habe aber auch Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Sie betätige sich mit Malen von Kinderbüchern. Sie helfe auch im Haushalt und habe soziale Kontakte. Bei ihren Untersuchungen sei die Konsistenz nicht durchgehend gegeben gewe sen . Verschiedene von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden hätten bei den Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert werden könne n . Die von ihr angegebene subjektiv praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit den von ihr beschriebenen Alltagsaktivitäten nicht plausibel erklärt werden ( Urk. 10/115/8).
Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sechs bis acht Stunden täglich anwesend sein. Wegen Migräneat tacken seien vermehrte Pausen notwendig, was durch eine Stundenreduktion aufgefangen werden könne. Mit wiederholten stunden- oder tageweisen Ausfällen sei zu rechnen ( Urk. 10/115/8). Bezogen auf ein 100%-Pensum sei in der bisherigen Tätigkeit von einer 70%igen A r beits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen könn t en seit der IV-Anmeldung im Januar 2017 angenommen werden ( Urk. 10/115/9). Die gleichen Einschränkungen führten die Gutachter für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten an ( Urk. 10/115/9).
Mit medizinischen Massnahmen zur Behandlung der Migräne sowie Kontroll e mit einem Kopfschmerztagebuch sei eine Verbesserung der A r beitsfäh i gkeit möglich. Aufgrund des allgemeinmedizinischen Verlaufs der Migräneerkrankung könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % sowohl für die angestammte als auch für angepass te Tätigkeiten erwartet werden ( Urk. 7/115/9).
Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2013 könnten aufgrund fehlender Informationen in den Akten nicht gemacht werden. Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit werde erstmals 2018 d urch Dr. D.___ neurologisch doku mentiert. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin habe möglicherweise bereits früher eine sol che Einschränkung bestanden . Seit 2018 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändert, da keine konsequente Behandlung und Kontrolle der Migräne stattgefunden habe. Abschliessend könne die aktuelle Situation seit der IV-Anmeldung im Januar 2017 angenommen werden, eine weitere Rückda tierung bzw. Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich ( Urk. 10/115/10). 3. 5
Dr. C.___ untersuchte die Beschwe rdeführerin am 1 6. Februar 2021 neurolo gisch konsiliarisch. Mit Bericht vom 2 4. Februar 2021 hielt er als Diagnosen fest (U r k. 10/136) : - l angjährige, h äufig -rezidivierende bis chronifizierte Migräne ohne und mit visueller Aura - c hronische Schmerzen/brennende Sensationen im bilateralen Gesichts bereich maxillär -betont, bei Status nach komplexer operativer Korrektur einer cranio-facialen Wachstumsstörung im Alter von 18 J ahren
Ungeachtet der rein medizinischen Aspekte befinde sich die Beschwerdeführerin momenta n in einer prekären sozialen persönlich-beruflichen Situation. Die vo r lie gende Stellung n ahme der MEDAS dürfte nur anhand eines Gegengutachtens durch eine Kopfschmerz-spezialisierte, bisher die Beschwerdeführerin nicht be handelnde, neutrale Instanz unter Supervision durch eine rechtliche Fachkraft, womöglich im Sinne einer Wiedererwägung des bereits gefällten Urteils, bean standet werden. E r sei allerdings der Meinung, dass für die engagierte Beschwer deführer in eine angepasste Teilzeit-Beschäftigung, beispielsweise in Form von Homeoffice bis maximal 50 % unter bestmöglicher Einstellu n g des Kopf schmer z ge sche he ns , wohl noch realistisch denkbar sei und eine deutlich bessere Option als ein lebenslanger Status als Sozialh ilfe-Empfängerin oder (im « besten Fall » ) als Empfängerin einer partiellen IV-Rente ohne Anstellung darstellen dürfte. 4. 4.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des G B._ __ -Gutachtens vom 2. Juni 2020 ( Urk. 10/115 ) sprächen . Vielmehr beruht das Gut achten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die ge klag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwer deführer in auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.4, E. 1.4 ). 4.2
Der von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachte Widerspruch zwischen der im neurologischen Teilgutachten und der im Gesamtgutachten atte stierten Arbeitsfähigkeit besteht nicht. Sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten wird eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert, wobei die angestammte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspricht ( Urk. 10/115/8-9, Urk. 10/115/46-48 ). Eine 90%ige Arbeitsfähigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin ausging, wurde von den Gutachtern nicht attestiert. Die Gutachter hielten zwar eine Präsenzzeit von maximal acht Stunden für möglich, aufgrund der Notwendigkeit vermehrter Pausen aber nur eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ( Urk. 10/115/9).
Die Tatsache, dass die Gutachter anführten, dass durch medizi nische Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 10/115/9) , stellt die attestierte Arbeitsfähigkeit in keiner Weise infrage . Vielmehr erweist es sich als schlüssig, dass sie im Gutachtenszeitpunkt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestier t en, aber durch eine Behandlung der Migräne eine 80%ige Arbeits fähigkeit als erreichbar
erachteten ( Urk. 10/115/9).
Dass der neurologische Teil gutachter ( Urk. 10/115/47) für die Aufrechterhaltung der im Gutachtenszeitpunkt attestieren 70%igen Arbeitsfähigkeit eine adäquate Therapie als erforderlich erachtete, steht einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei w eiterer Therapie eben falls nicht entgegen ( Urk. 10/115/47-48).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angebrachten Unmöglichkeit, in migränefreien Zeiten die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, gilt es zu be achten, dass die Migräneattacken für den betreffenden Tag nicht die vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeuten, dauern die Kopfschmerzperioden gemäss Angabe der Beschwerdeführerin doch jewe ils vier bis fünf Stunden (Urk. 10/115/42), wobei diese etwa dreimal pro Woche aufträten ( Urk. 10/115/42). Die Ausübung einer 70%igen Arbeitstätigkeit in der restlichen Zeit erscheint daher realistisch. 4.3 4.3.1
Aus de n übrigen ärztlichen Berichten ergibt sich nichts, was die Einschätzung de r
B.___ -G utachter infrage stellen würde. 4.3.2
Dr. D.___
ging in seinem Bericht vom 1 3. März 2018 (E. 3.1) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insoweit eingeschränkt sei, als sie ausser halb der Zeiten von Kopfschmerzattacken arbeiten müsse. Eine weitergehende Einschränkung hielt Dr. D.___ nicht fest. Er attestierte daher grund sätzlich keine über die von den Gutachtern erhobene Arbeitsunfähigkeit hin aus gehende qualitative Einschränkung. Die unterschiedliche Würdigung der quanti tativen Auswirkungen der Migräneattacken auf die Arbeitsfähigkeit , attestierte Dr. D.___ doch eine 50%ige und die Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, ist ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungs auftrag zu erklären ( vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Dr. D.___ führt e jedenfalls nichts an, was die von den Gutachtern attestierte 70%ige Arbeits- und Leistungs fähig keit infrage stellen würde. 4.3.3
Dr. Z.___ machte in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 (E. 3.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihrem Bericht ist auch ansonsten nichts zu entnehmen, was der Einschätzung der GA-Gutachter entge genstehen würde. 4.3.4
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.3). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. A.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin – auch – an einer relevanten psy chischen Erkrankung leidet, attestierte sie ihr doch eine rezidivierende depressive Störung. Wie sich aus dem B.___ -Gutachten ergibt (vgl. E. 3.4), konnte aus fach ärztlicher Sicht eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin jedoch ver neint werden. Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen , dass Dr. A.___ die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet e , vermag ihr Bericht die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht infrage zu stellen. 4.3.5
Dr. C.___
attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den Gutachtern lediglich eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.5). Er begründete seine ab weichende Einschätzung jedoch in keiner Weise und legte entsprechend auch nicht dar, inwieweit die gutachterliche Einschätzung einer 7 0%igen Arbeits fähig keit nicht zutreffen soll. Dr. C.___ führte auch keine Befunde an, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stell t en, verzichtete er doch auf Erhebung eines detaillierten klinisch-neurologischen Befundes und beschränkt sich sein Bericht im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben der Beschwerde füh rerin und mögliche r Behandlungsoptionen. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich das B.___ -Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden . Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht eine 90%ige, sondern lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit . 5. 5.1.
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2 5.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom m ens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu (vgl. E. 1.3) . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen An näherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zen tzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1
Die Beschwerdeführerin war vor der Anmeldung zum Leistungsbezug seit Ende 2014 nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 10/13). Ihre letzte Arbeitsstelle bei G.___ SA wurde unter anderem aufgrund Differenzen mit dem Vorge setzten aufgelöst ( Urk. 10/14/5, Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/9). Das Validenein kommen ist deshalb gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu be messen ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Dasselbe gilt für das Invalideneinkommen, geht die Be schwerdeführerin doch keiner Erwerbstätigkeit nach ( BGE 139 V 592 E. 2.3) . Nachdem die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch ausüben kann, ist für das Validen- und das Invalideneinkommen der gleiche Tabellenlohn heran zuziehen. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin kann – wie dargelegt – die angestammte Tätigkeit nur noch mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % ausüben . Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu neh men, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hier bei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie sich aus der Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht - p rivater un d öffentlicher Sektor zusammen (T18)
der LSE 2018 ergibt, erzielen Frauen , welche zwischen 50 % und 89 % arbeiten , aufgerechnet auf ein 100 % -Pensum mehr als die Gesamtheit aller erwerbstätigen Frauen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht begründet somit keinen Anlass für einen Abzug vom Tabel lenlohn. Es gilt jedoch zu beachten, dass n icht vorhersehbare und schwer kalku lierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabel lenlohnabzug rechtfertigen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird bei einer Arbeitstätigkeit aufgrund der regelmässig en , jedoch nicht planbar auftretenden Migräneattacken nicht vor her sehbare Absenzen haben. Es rechtfertigt sich , hierfür einen Abzug vom Tabellen lohn von 10 % vorzunehmen. Anlass für einen weiteren Abzug besteht nicht. 5.4
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kom mens, das heisst des um 10 % reduzierten Einkommens bei einer 70%igen Arbeits fähigkeit, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ([100 %
- 70 % x 0,9 ] : 100 % ). Bei einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht kein Rentenanspruch. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Be stel lung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 6, Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Markus Loher machte mit seiner Honorarnote ( Urk.
13) einen zeit lichen Aufwand von
E. 11 Stunden 24 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache noch als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Markus Loher bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von F r . 220. -- mit Fr. 2'782.15 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich, wird mit Fr. 2'782.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00334
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
2. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Invalidenversicherung wies im Jahr 1991 ein Leistungsbegehren der 1976 geborenen Y.___- Staatsangehörigen X.___ aufgrund nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen ab. Auf ein neuerliches Leistungsbe geh ren im Jahr 1994 trat die Invalidenversicherung aufgrund unveränderten Sach verhalts nicht ein ( Urk. 10/1).
X.___ , welche 2014 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hatte und zwi schenzeitlich verschiedene Tätig keiten im Bereich Verkauf/ Marketing ausgeübt hatte ( Urk. 10/17/2-3) , zuletzt aber nichterwerbstätig war ( Urk. 10/13), meldete sich am 5. Januar 2017 aufgrund von Migräne ( Urk. 10/8) erneut bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche A bklärungen vor und auferlegte X.___
a m 2 7. März 2018, sich einer mehrwöchigen stationären Schmerz medikamentenentzugsbehandlung mit anschliessender ambulanten neurologi schen Behandlung in einem Kopfschm erzzentrum zu unterziehen (Urk. 10/50, Urk. 10/52). X.___
teilte der IV-Stelle
daraufhin mit, dass sie sich der auferlegten Massnahme nicht unterziehe ( Urk. 10/53, Urk. 10/55, Urk. 10/56, Urk. 10/58). Die IV-Stelle stellte in der Folge m it Vorbescheid vom 4. September 2018 in A ussicht, einen Anspruch auf eine In validenrente zu verneinen (Urk. 10/72) . Dagegen erhob X.___
Einwand ( Urk. 10/73, Urk. 10/77, Urk . 10/78, Urk. 10/86, Urk. 10/91 ; Urk. 10/88 ). Die IV-Stelle holte in der Folge je einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachä rztin FMH für Neuro logie, (Urk. 10/93)
und von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 10/95) ein
und auferlegte X.___ am 2. August 2019
erneut, sich einer mehrwöchigen stationären Schmerzm e d i ka men t en z ugsbehandlung mit anschliessend er neurologischer Behandlung in einem Kopfschmerzzentrum zu unterziehen ( Urk. 10/96). X.___
teilte der IV-Stelle daraufhin
mit, dass sie seit Frühling 2018 keine Medikamente mehr ein nehme ( Urk. 10/99). Die IV-Stelle gab in der Folge bei der B.___ GmbH
ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Orthopädie , Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 10/111), welches am 2. Juni 2020 erstat tet wurde ( Urk. 10/115). Am 27. August 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung ein e s Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk. 10/121). Dagegen erhob X.___
wiederum Einwand ( Urk. 10/137, Urk. 10/140) u nd reichte einen Bericht von Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie , (Urk. 10/136) ein. Mit Ve rfügung vom 1 3. April 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch von X.___
( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 4. Mai 2021 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Neuentsch eidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Be stellung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ( Urk.
12) reichte Rechtsanwalt Markus Loher seine Honorarnote ein ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. April 2021 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 100
% erwerbstätig wäre .
I n der angestammten Tätigkeit
als PR-Fachfrau sei sie
zu 30 %
arbeitsunfähig . Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tät ig keit mit vermehrten Pausen und freier Zeiteinteilung sei hingegen in einem D urc h schnittspensum von 90 % (sechs bis acht Stunden) zumutbar. Die Kopf schmerz problematik stehe im Vordergrund. Eine psychiatrische Komorbidität habe nicht festgestellt werden können. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung, welche beide gestützt auf statistische Werte zu berechnen seien, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 % . Es seien keine weiteren Abklärungen oder Untersuchungen angezeigt. Solange die auferlegte Schadenminde rungs pflic ht vom 2. August 2019 nicht umgesetzt werde, könne auch kein leidensbedingter Abzug diskutiert werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesent lichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigk e it. Die Einschränkungen begründeten sie ausschliesslic h im neurologi schen
Fachbereich . Im relevanten neurologischen Gutachten sei jedoch eine Arbeits fähigkeit für die angestammte und eine angepasste Tätig ke it von 70 % auf Basis einer zeitlichen Präsenz von sechs Stunden festgehalten . Dem widersprechend werde ihr im interdisziplinären Teil unbegründet eine täglich e Präsenz in ange passter Tätigkeit von sechs bis acht Stunden zugemutet. Die G utachter wichen in der Konsensbeurteilung somit vo m neurologischen Attest ab, ohne dass s ie dafür eine Erklärung vortrügen .
D as interdisziplinäre Attest überzeuge aber auch inhaltlich nicht. So beant wor teten die Gutacht er die Frage, ob während der A n wesenheitszeit auch eine Ein schrän k ung der Leistung bestehe, mit j
a. Sie führten dazu aus, dass wegen der Migräneattacken vermehrte Pausen notwen dig seien, was durch eine Stunden re duktion aufgefa ng en werden könne, mit stunden- oder tageweisen Ausfällen sei zu rechnen. Die Gutachter machten mit diesen Ausführungen verständlich, dass zur zumutbaren Präsenz von sechs bis acht Stunden eine Leistungseinschränkung hinzutrete. Wenn aber zusätzliche P ausen erforderlich seien, die u n t er Umständen mehrere Stunden oder auch Tage dauern könn t en, sei eine tägliche Präsenz von sechs bis acht Stunden nicht möglich. Das interdisziplinäre Attest einer min destens 80%igen Arbeitsfähigkeit würde einer täglichen Präsenz von etwas mehr als sieben Stunden entsprechen. Diese setze jedoch während der Anwesenheit eine maximale Lei s tung voraus, was ihr seitens der Gutachter gerade abgesprochen werde. Der gleiche Widerspruch zeige sich auch im neurologischen Gutachten. Es gelte zudem zu beachten, dass der neurologische Gutachter explizit festhalte, dass das Attest einer 70%igen A rbeitsfähigkeit nur unter der Ann a hm e einer adä quaten Therapie gelte. In den Ausführungen zur zumutbaren Therapie sei dann aber festgehalten , dass am Ende einer adäquaten Therapie sog a r eine Arbeits fähigkeit von über 80 % erreicht werden könne. Damit sei nicht klar, ob die adä quate Therapie zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 oder von über 80 % führen soll.
Die Gutachter hätten zudem ihr Attest nur für den hypothetischen Fall formuliert, dass eine adäquate Therapie eine Verbesserung zur Folge habe. Der neurologische Gutachter halte dazu lapidar fest, dass seine Einschätzung auf der Annahme einer adäquaten Therapie basiere. Eine Begründung, weshalb es in jedem Fall zu einer Verbesserung kommen soll, habe er nicht vorgebracht.
Weiter sei zur kritisieren, dass der neurologische Gutachter sein Attest unter der Annahme formulie rt habe, dass si e ihre migräne bedingten Ausfallzeiten nachho len könne. Dies würde be deuten, dass sie an den migräne freien Tagen 100
% arbeiten müsste um auf den attestieren Durchschnitt von 80 % zu gelangen. Die bisherige Entwicklung mache jedoch deutlich, dass sie pro M onat wenig er Tage ohne als mit Migräne erlebe. 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte mit Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 1 3. März 2018 ( Urk. 10/49) als Diagnose n mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Migräne - w ahrscheinlich durch Medikamentenübergebrauch mitbedingt/unter halten - a typischer Gesichtsschmerz
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: - Status nach Umstell osteotomie von Ober- und Unterkiefer vor September 1994 mit in situ befindlichem Osteosynthesematerial
Bezüglich Migräne sei die aktuelle Situation sehr unbefriedigend. Die Beschwer deführerin habe immer noch lediglich sechs bis acht kopfschmerzfreie Tage im Monat. Die Kopfschmerzattacken würden von der Beschwerdeführerin ohne Relpax nicht ausgehalten. Gelegentlich brauche sie auch zwei Relpax pro Tag. Häufig sei jedoch die Schmerzkontrolle auch unter Relpax unbefriedigend. 2014 sei bei Dr. E.___
eine Prophylaxe mit Magnesium und Riboflavin (hochdosiert Vitamin B2) durchgeführt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht toleriert. E s s ei eine Zweitmeinung im Universitätsspital
F.___ vorgeschlagen und auf die Notwendigkeit eines Medikamentenentzugs hingewiesen worden. Dr. E.___ habe den Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gehabt. Unab hän gig von der Migräne beste he intermittierend ein Gesichts - oder Schädel schmerz, dieser sei stark wetterabhängig.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als PR-Fachfrau bestehe seit 2013 und bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei während der Migräneattacken für keinerlei Arbeiten einsetzbar. Im freien Intervall sei sie voll leistungsfähig. Es brauche keine behinderungsangepasste Tätigkeit, sondern lediglich eine flexible Einteilung der Arbeitszeit, sodass die Beschwerdeführerin in Zeiten ohne Kopfschmerzattacken arbeiten könne. 3.2
Dr. Z.___
untersuchte die Beschwerdeführerin, welche von ihrer Haus ärztin, Dr. A.___ , überwiesen worden war, am 1 7. Janu a r 2019 neu rologisch. Mit Bericht an Dr. A.___ vom 1 8. Februar 2019 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen ( Urk. 10/93): - Migräne ohne Aura - chronisch rezidivierendes Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom - Missempfindungen an allen Fingern am ehesten zervikospondylogen , kein Hinweis für periphernervöse Erkrankung oder zerviko-medulläre Ursache - a namnestisch Thyreoidit i s Hashimoto, zurzeit spontan euthyreot - Status nach komplexer Kieferkorrekturoperation bei Gesichtsasymmetrie 1995 - Status nach Entfernung eines nicht malignen Tumors rechts axillär 2018
Die aktuelle neurologische Untersuchung ergebe klinisch bis auf ein leichtes Zer vi kalsyndrom normale Befunde. Elektroneurografisch fänden sich keine Hinweise für eine periphere Nervenkompression, im MRI der HWS auch nicht für eine zervikomedulläre oder radikuläre Affektion als Ursache der wechselnden Miss emp findungen in beiden Händen. Differentialdiagnostisch stehe für sie eine zervi ko spondylogene Ursache im Vordergrund. Daneben best ü nden langjähre Kopf schmer zen . N ormale klinisch neurol o g i s che Untersuchungsbefunde und die berei ts früher durchgeführten und normal ausgefallenen CT-Untersuchungen gäben kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform. Aufgrund der Beschwerdeart sei am ehesten von einer Migräne ohne Aura, möglicherweise auch von ein em Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie bei Medikamentenüberkonsum auszu gehen. Sie empfehle das F ü hren eines Kopfschmerzkalenders, eine Grundtherapie mit Surmontil Tropfen bezüglich der allgemeinen Schmerzerkrankung und mög lichst physikalische Therapie/körperliche Aktivität. 3.3
Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2019 (Eingangsdatum ; Urk. 10/95 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Migräne, Erstdiagnose 1990 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - chronisch lymphozyt äre T hyreoi dit i s, Erstdiagnose November 2018
Als Prognose hielt Dr. A.___ eine 40%ige Arbeitsfähigkeit fest. 3.4
Die B.___ - Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2020 ( Urk. 10/115) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 10/115/7): - c hronische Migräne (I C D-10 G44) - Status nach Kieferumstellungsosteotemie 1996
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 10/115/7): - c hronisches zerviko
- und thorakov ertebrales Schmerzsyndrom (ICD- 10 M54.2/M54.6) - r adiologisch regelrechter Befund der Hals- und oberen Brustwirbelsäule (MRI 3 0. Januar 2019) - k linisch kein relevantes funktionelles Defizit bei deutlicher Protrak t ionsfehlhaltung des Kopfes - k onstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7) - c hronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52 .9) - a namnestisch Thyreoiditis vom Typ Hashimoto (ICD-10 E06.3) - a ktuell Schilddrü s enwerte im Normbereich, keine Entzündungs reak tio nen
Bei ihrer neurologischen Untersuchung sei eine chronische Migräne diagnostiziert worden. Durch die von der Beschwerdeführerin angegebene Häufigkeit der Migrä ne an fälle sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin keinen Kopfschmerzkalender führe und auch keine Behandlung durchführe, sei die Häufigkeit der Migränefälle nicht objektivierbar. Eine gewisse Einschränkung sei sicher vorhanden. Medizinische Massnahmen könn t e n die Situation verbes sern . Bei ihrer orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches zerviko
- und th ora ko vertebrales Schmerzsyndrom kombiniert mit einem chronischen unspezifi schen multilokulären Schmerzsyndrom und einer Konstitution für vermehrte Bandlaxi zität diagnostiziert worden. Diese Befunde erklärten eine verminderte körperliche Belastbarkeit. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Für eine körp erlich leichte bis mittel schwer e, wechselbelastende Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin bisher aus geübt habe, er g äben sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei ihrer allgemeininternistischen Untersuch ung sei eine anam nestisch bestehende Thyreoiditi s Hashimoto diagnostiziert worden. Die klinischen und labormässigen Befunde seien kompensiert. Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe nicht. Bei ihrer psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Diagnose habe nicht gestellt werden können. Eine Tendenz zu einer Schmerzverarbeitungsstörung sei aber aus der Anamnese ersichtlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sich t nicht (Urk. 10/115/8).
Bei der Beschwerdeführerin liessen sich Belastungsfaktoren erkenne n , welche bis in die Kindheit zurückreichten. Auch die aktuelle psychosoziale Situation mit finanziellen Problemen stelle einen Belastungsfaktor dar . Die Beschwerdeführerin habe aber auch Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Sie betätige sich mit Malen von Kinderbüchern. Sie helfe auch im Haushalt und habe soziale Kontakte. Bei ihren Untersuchungen sei die Konsistenz nicht durchgehend gegeben gewe sen . Verschiedene von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden hätten bei den Untersuchungen nicht ausreichend objektiviert werden könne n . Die von ihr angegebene subjektiv praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit den von ihr beschriebenen Alltagsaktivitäten nicht plausibel erklärt werden ( Urk. 10/115/8).
Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sechs bis acht Stunden täglich anwesend sein. Wegen Migräneat tacken seien vermehrte Pausen notwendig, was durch eine Stundenreduktion aufgefangen werden könne. Mit wiederholten stunden- oder tageweisen Ausfällen sei zu rechnen ( Urk. 10/115/8). Bezogen auf ein 100%-Pensum sei in der bisherigen Tätigkeit von einer 70%igen A r beits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen könn t en seit der IV-Anmeldung im Januar 2017 angenommen werden ( Urk. 10/115/9). Die gleichen Einschränkungen führten die Gutachter für andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten an ( Urk. 10/115/9).
Mit medizinischen Massnahmen zur Behandlung der Migräne sowie Kontroll e mit einem Kopfschmerztagebuch sei eine Verbesserung der A r beitsfäh i gkeit möglich. Aufgrund des allgemeinmedizinischen Verlaufs der Migräneerkrankung könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % sowohl für die angestammte als auch für angepass te Tätigkeiten erwartet werden ( Urk. 7/115/9).
Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2013 könnten aufgrund fehlender Informationen in den Akten nicht gemacht werden. Eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit werde erstmals 2018 d urch Dr. D.___ neurologisch doku mentiert. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin habe möglicherweise bereits früher eine sol che Einschränkung bestanden . Seit 2018 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändert, da keine konsequente Behandlung und Kontrolle der Migräne stattgefunden habe. Abschliessend könne die aktuelle Situation seit der IV-Anmeldung im Januar 2017 angenommen werden, eine weitere Rückda tierung bzw. Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich ( Urk. 10/115/10). 3. 5
Dr. C.___ untersuchte die Beschwe rdeführerin am 1 6. Februar 2021 neurolo gisch konsiliarisch. Mit Bericht vom 2 4. Februar 2021 hielt er als Diagnosen fest (U r k. 10/136) : - l angjährige, h äufig -rezidivierende bis chronifizierte Migräne ohne und mit visueller Aura - c hronische Schmerzen/brennende Sensationen im bilateralen Gesichts bereich maxillär -betont, bei Status nach komplexer operativer Korrektur einer cranio-facialen Wachstumsstörung im Alter von 18 J ahren
Ungeachtet der rein medizinischen Aspekte befinde sich die Beschwerdeführerin momenta n in einer prekären sozialen persönlich-beruflichen Situation. Die vo r lie gende Stellung n ahme der MEDAS dürfte nur anhand eines Gegengutachtens durch eine Kopfschmerz-spezialisierte, bisher die Beschwerdeführerin nicht be handelnde, neutrale Instanz unter Supervision durch eine rechtliche Fachkraft, womöglich im Sinne einer Wiedererwägung des bereits gefällten Urteils, bean standet werden. E r sei allerdings der Meinung, dass für die engagierte Beschwer deführer in eine angepasste Teilzeit-Beschäftigung, beispielsweise in Form von Homeoffice bis maximal 50 % unter bestmöglicher Einstellu n g des Kopf schmer z ge sche he ns , wohl noch realistisch denkbar sei und eine deutlich bessere Option als ein lebenslanger Status als Sozialh ilfe-Empfängerin oder (im « besten Fall » ) als Empfängerin einer partiellen IV-Rente ohne Anstellung darstellen dürfte. 4. 4.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des G B._ __ -Gutachtens vom 2. Juni 2020 ( Urk. 10/115 ) sprächen . Vielmehr beruht das Gut achten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die ge klag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwer deführer in auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.4, E. 1.4 ). 4.2
Der von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachte Widerspruch zwischen der im neurologischen Teilgutachten und der im Gesamtgutachten atte stierten Arbeitsfähigkeit besteht nicht. Sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch im Gesamtgutachten wird eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert, wobei die angestammte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspricht ( Urk. 10/115/8-9, Urk. 10/115/46-48 ). Eine 90%ige Arbeitsfähigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin ausging, wurde von den Gutachtern nicht attestiert. Die Gutachter hielten zwar eine Präsenzzeit von maximal acht Stunden für möglich, aufgrund der Notwendigkeit vermehrter Pausen aber nur eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ( Urk. 10/115/9).
Die Tatsache, dass die Gutachter anführten, dass durch medizi nische Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne ( Urk. 10/115/9) , stellt die attestierte Arbeitsfähigkeit in keiner Weise infrage . Vielmehr erweist es sich als schlüssig, dass sie im Gutachtenszeitpunkt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestier t en, aber durch eine Behandlung der Migräne eine 80%ige Arbeits fähigkeit als erreichbar
erachteten ( Urk. 10/115/9).
Dass der neurologische Teil gutachter ( Urk. 10/115/47) für die Aufrechterhaltung der im Gutachtenszeitpunkt attestieren 70%igen Arbeitsfähigkeit eine adäquate Therapie als erforderlich erachtete, steht einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei w eiterer Therapie eben falls nicht entgegen ( Urk. 10/115/47-48).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angebrachten Unmöglichkeit, in migränefreien Zeiten die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, gilt es zu be achten, dass die Migräneattacken für den betreffenden Tag nicht die vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeuten, dauern die Kopfschmerzperioden gemäss Angabe der Beschwerdeführerin doch jewe ils vier bis fünf Stunden (Urk. 10/115/42), wobei diese etwa dreimal pro Woche aufträten ( Urk. 10/115/42). Die Ausübung einer 70%igen Arbeitstätigkeit in der restlichen Zeit erscheint daher realistisch. 4.3 4.3.1
Aus de n übrigen ärztlichen Berichten ergibt sich nichts, was die Einschätzung de r
B.___ -G utachter infrage stellen würde. 4.3.2
Dr. D.___
ging in seinem Bericht vom 1 3. März 2018 (E. 3.1) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insoweit eingeschränkt sei, als sie ausser halb der Zeiten von Kopfschmerzattacken arbeiten müsse. Eine weitergehende Einschränkung hielt Dr. D.___ nicht fest. Er attestierte daher grund sätzlich keine über die von den Gutachtern erhobene Arbeitsunfähigkeit hin aus gehende qualitative Einschränkung. Die unterschiedliche Würdigung der quanti tativen Auswirkungen der Migräneattacken auf die Arbeitsfähigkeit , attestierte Dr. D.___ doch eine 50%ige und die Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, ist ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungs auftrag zu erklären ( vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Dr. D.___ führt e jedenfalls nichts an, was die von den Gutachtern attestierte 70%ige Arbeits- und Leistungs fähig keit infrage stellen würde. 4.3.3
Dr. Z.___ machte in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 (E. 3.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihrem Bericht ist auch ansonsten nichts zu entnehmen, was der Einschätzung der GA-Gutachter entge genstehen würde. 4.3.4
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.3). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. A.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin – auch – an einer relevanten psy chischen Erkrankung leidet, attestierte sie ihr doch eine rezidivierende depressive Störung. Wie sich aus dem B.___ -Gutachten ergibt (vgl. E. 3.4), konnte aus fach ärztlicher Sicht eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin jedoch ver neint werden. Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen , dass Dr. A.___ die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet e , vermag ihr Bericht die gutachterliche Einschätzung ebenfalls nicht infrage zu stellen. 4.3.5
Dr. C.___
attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den Gutachtern lediglich eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.5). Er begründete seine ab weichende Einschätzung jedoch in keiner Weise und legte entsprechend auch nicht dar, inwieweit die gutachterliche Einschätzung einer 7 0%igen Arbeits fähig keit nicht zutreffen soll. Dr. C.___ führte auch keine Befunde an, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stell t en, verzichtete er doch auf Erhebung eines detaillierten klinisch-neurologischen Befundes und beschränkt sich sein Bericht im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben der Beschwerde füh rerin und mögliche r Behandlungsoptionen. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich das B.___ -Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden . Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht eine 90%ige, sondern lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit . 5. 5.1.
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2 5.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom m ens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu (vgl. E. 1.3) . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen An näherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zen tzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1
Die Beschwerdeführerin war vor der Anmeldung zum Leistungsbezug seit Ende 2014 nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 10/13). Ihre letzte Arbeitsstelle bei G.___ SA wurde unter anderem aufgrund Differenzen mit dem Vorge setzten aufgelöst ( Urk. 10/14/5, Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/9). Das Validenein kommen ist deshalb gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu be messen ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Dasselbe gilt für das Invalideneinkommen, geht die Be schwerdeführerin doch keiner Erwerbstätigkeit nach ( BGE 139 V 592 E. 2.3) . Nachdem die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch ausüben kann, ist für das Validen- und das Invalideneinkommen der gleiche Tabellenlohn heran zuziehen. 5.3.2
Die Beschwerdeführerin kann – wie dargelegt – die angestammte Tätigkeit nur noch mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % ausüben . Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu neh men, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen recht fertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hier bei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabel lenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie sich aus der Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht - p rivater un d öffentlicher Sektor zusammen (T18)
der LSE 2018 ergibt, erzielen Frauen , welche zwischen 50 % und 89 % arbeiten , aufgerechnet auf ein 100 % -Pensum mehr als die Gesamtheit aller erwerbstätigen Frauen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht begründet somit keinen Anlass für einen Abzug vom Tabel lenlohn. Es gilt jedoch zu beachten, dass n icht vorhersehbare und schwer kalku lierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabel lenlohnabzug rechtfertigen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird bei einer Arbeitstätigkeit aufgrund der regelmässig en , jedoch nicht planbar auftretenden Migräneattacken nicht vor her sehbare Absenzen haben. Es rechtfertigt sich , hierfür einen Abzug vom Tabellen lohn von 10 % vorzunehmen. Anlass für einen weiteren Abzug besteht nicht. 5.4
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalidenein kom mens, das heisst des um 10 % reduzierten Einkommens bei einer 70%igen Arbeits fähigkeit, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ([100 %
- 70 % x 0,9 ] : 100 % ). Bei einem Invaliditätsgrad von 37 % besteht kein Rentenanspruch. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Be stel lung von Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltl ichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 6, Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Markus Loher machte mit seiner Honorarnote ( Urk.
13) einen zeit lichen Aufwand von 11 Stunden 24 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache noch als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Markus Loher bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von F r . 220. -- mit Fr. 2'782.15 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Loher , Zürich, wird mit Fr. 2'782.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler