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IV.2021.00331

Neuanmeldung: keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, kein Revisionsgrund, somit auch keine neue Prüfung der Standardindikatoren; Abweisung. (BGE 9C_310/2022)

Zürich SozVersG · 2022-04-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich

a m 2 1. März 2013 u nter Hinweis auf ein erlittenes Schleuder trauma bei der Invalidenversi cher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zo g Akten der Suva bei ( Urk. 7/11,

Urk. 7/27) und holte bei der Stiftung Y.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 2 6. August 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/43/1-32). Mit Verfü gung vom 9. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen A nspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/78). Dies wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 201 7 ( Urk. 7/ 85 , Verfahren IV.201 6 .0 0451 ) sowie mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/ 88 , Verfahren 9C_445/2017 ) bestätigt . 1.2

Am 2 4. Juni 201 9 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/ 92 ).

Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/107, Urk. 7/110) und wies das Leistungsbegehren

n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 112 , Urk. 7/ 119 ) mit Verfügung vom 1 4. April 2021

ab (Urk. 7/ 122 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rück wirkend eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8 . August 20 21 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom März 2016 anspruchsrelevant verschlechtert hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 9. März 2016 nicht verschlechtert habe (S. 1 unten). Es komme einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert hätten. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen anders attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung der geltend gemachten Erkrankung genüge, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (S. 2 oben). Eine veränderte Befundlage habe anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass es an einem Revisionsgrund fehle. Somit bestehe kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an die frühere Beurteilung (S. 2 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Abweisung des Rentenanspruchs in Anwendung der sogenannten Indikatoren prüfung erfolgt sei (S. 7 Mitte). Da der Rentenanspruch nicht wegen Fehlens einer medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen deren rechtlichen Relevanz abgewiesen worden sei, sei nun auch zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich die für die Indikatorenprüfung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse verän dert hätten (S. 7 f.). Ihr sei seinerzeit in tatsächlicher Hinsicht vorgehalten worden, sie nehme die verordneten Medikamente nicht zuverlässig ein, weshalb der Leidensdruck zumindest fraglich erscheine (S. 8 Mitte). Die Laborblätter belegten, dass sie die verordneten Medikamente wie verschrieben einnehme. Trotz der regelmässigen medikamentösen Behandlung habe der psychiatrische Gesund heitszustand nicht verbessert werden können (S. 8 unten). Die therapeutischen Möglichkeiten seien nun ausgeschöpft. Weiter stünden die psychosozialen Belas tungsfaktoren nicht mehr im Vordergrund (S. 9 oben). Auch ihr Gesundheits zustand habe sich seit April 2016 verschlechtert, leide sie doch nachweislich unter einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung (S. 9 unten). Zusammenfassend sei im Vergleich zur Situation im Januar 2016 eine doch signifikante Veränderung der Indikatoren wie auch des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 10 Mitte). 3. 3.1

Der abschlägigen Rentenverfügung vom 9. März 2016 ( Urk. 7/ 78 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2

Die Ärzte der Klinik

Z.___ AG berichteten am 25. September 20 13 (Urk. 7/24) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1

2. August bis 23. September 2013 zur diagnostischen Abklärung. Sie nannten folgende psychi atrische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) mit/bei - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4)

Zum Befund wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über ausge prägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen . Affektiv sei sie deutlich herab ge stimmt, traurig, gereizt und deprimiert. Sie sei freudlos und knapp schwingungs fähig bei deutlichem Antriebsverlust. Beklagt würden massive Durchschlaf störungen (S. 2 unten). 3. 3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom

13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30/1-4) im Wesent lichen die Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer rezidivierende n depres sive n Störung (Differentialdiagnose: somatoformer Schmerzstörung ; Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige

Arbeitsunfä higkeit

vom 3. April 20 12 bis heute (Ziff. 1.6) . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumut bar ; es bestünden ein Konzentrations mangel , Schmerzen und eine rasche Ermüd barkeit (Ziff. 1.7). 3. 4

Vom 24. April bis 20. Juni 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin in der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ in stationärer Behandlung . Dem Austrittsbericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/53 ) sind die Diagnosen einer r ezidi vie rende n depressive n Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode, und einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu ent neh men (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Exmann, dessen neuer Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Bei nicht erfülltem Kinderwunsch habe sich ihr Exmann von ihr getrennt und sei eine neue Ehe eingegangen (S. 2). Zum Befund wurde ausgeführt, die Stimmung sei gedrückt, der Affekt schwin gungsfähig. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert, das Ein- und Durch schlafen gestört. Die Beschwerdeführerin leide an Sinnestäu schungen und Ängs ten unter vielen Menschen ( S. 3 oben) . Bei der Beurteilung wurde festge halten, dass vor allem die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe, welche sich möglicherweise durch die Äusserungen von somatischen Beschwer den besser ausdrücken liesse (S. 5 unten) . 3. 5

Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 2

6. August 2014 ( Urk. 7/43/1-32 ) basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 8 Ziff. 6 .1): - mittelgradige depressive Episode, reaktive depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanz gebrauch - Status nach HWS-Distorsion QTF II bei Heckauffahrunfall am 3. April 2012 - chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei degenerativen Verände run gen der unteren HWS - chronische myofasziale Lumbalgien, anamnestisch ein Jahr nach dem Dis torsionstrauma aufgetreten - Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Adipositas

Aus psychiatrischer Sicht wurde zum objektiven Befund ausgeführt, die Mimik und die Gestik seien etwas schwächer ausgeprägt als normal. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit nähmen im Verlauf d es Gesprächs etwas ab. Die Grun d stimmung sei betrübt, der affektive Rapport sei aber weitgehend herstell bar. Der Antrieb sei eingeschränkt, die Psychomotorik etwas schwächer ausge prägt als normal (S. 20 Ziff. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin habe als Folge der Schmerzen und vor allem auch, weil sie nach dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ realisiert habe, dass sie wegen ihrer Schmerzen nicht mehr arbeiten könne, zunehmende depressive Symptome entwickelt (S. 21 Ziff. 5.4.1).

Bei der Beschwerdeführerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor und ausserdem eine mittelgradige depressive Episode (S. 27 Ziff. 5.11). Bei Letzterer handle es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei und die Arbeitsfähigkeit daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht einschränke (S. 24 Ziff. 5.4.5). Bei der Diskussion der Förster-Kriterien wurde aus geführt, eine psychiatrische Komorbidität sei nicht gegeben, erfüllt sei einzig das Kriterium der Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten (S. 23 Ziff. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen; sie sei sozial gut inte griert und freue sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat D.___ , wo sie auch ihre in E.___ lebende Schwester wiedersehe (S. 24 Ziff. 5.4.4 ). Die soma toforme Schmerzstörung sei mittels einer Willensan strengung überwindbar (S. 24 Ziff. 5.4.5). Somit bestünden keine psychiatri schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.5.1). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (S. 25 Ziff. 5.6.2 und 5.6.3.) Eine neuropsycho logische Untersuchung sei nicht not wendig (S. 27 Ziff. 5.11). Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und der Gabe von Medikamenten sei sinnvoll, jedoch nicht nötig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, da diese nicht eingesch ränkt sei (S. 25 f. Ziff. 5.7).

Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerden unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert hätten. Somatisch sei weiterhin eine demonstrierte physische Einschränkung festzustellen. Die Halswirbelsäule werde mit stärkeren Einschränkungen bewegt, die radiologisch und klinisch nicht nach vollziehbar seien (S. 29 Ziff. 6.2.3). Aus rheumatologischer Sicht seien myofas ziale Befunde nuchal und lumbal bei altersgemässen degenerativen Ver ände rungen zu beschreiben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus und aus den klinischen Befunden nicht abgeleitet werden. Psychiatrisch werde die depressive Störung als mittelgradige depressive reaktive Episode beurteilt und in Anbetracht der bescheidenen und das Beschwerdeausmass nicht befriedigend erklärenden somatischen Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnet. Polydisziplinär sei die Diskrepanz zwischen sub jektivem Befinden und objektiven Befunden diskutiert worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit (S. 30 oben). Die Arbeitsprognose sei getrübt durch viele soziale Faktoren: Migrationsproblema tik, fehlende anerkannte Berufsausbildung, lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, Selbstlimitierung, Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüber zeugungen (S. 31 Ziff. 7.4). 3. 6

Vom 1. September bis 12. Dezember 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum in der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ in stationärer Behandlung, nun am Standort F.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/58)

wur de neben der Schmerzstörung neu eine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (F32.3) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Die Beschwerde führerin habe sich während des Aufenthaltes nur bedingt psychisch stabilis ieren und aufbauen können. Trotz nicht vollständiger Freudlosigkeit sei von einer schweren depres siven Episode auszugehen, da zwei der drei A-Kriterien einer schweren depressi ven Episode (gedrückte Stimmung und Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) weiterhin deutlich fortbestünden. Ebenfalls hätten Schlaf stö rungen, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit , ver mindertes Selbst wertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunfts perspektiven sowie Gedankenkreisen weiterhin beobachtet werden können. Des Weiteren habe sie wiederholt von akustischen Halluzina tionen berichtet. Auch die k örperliche Schmerzsymptomatik h abe sich nur wenig verbessert (S. 4 unten).

Dem Bericht der Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ zuhanden der

Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 (Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass seit dem 5. Januar 20 15 eine Behandlung in der Tagesklinik erfolge (S. 1) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1) , eine chronische Schmerzst örung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein Status nach Schmerzmittel abhängigkeit (F11.1) genannt (Ziff. 1.1) .

Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 1) . Im Anschluss an eine IV-Wiedereingliederungsmassnahme könnte m öglicher weise wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.9) . 3. 7

Am 29. April 2015 nahmen die Ärzte der Y.___ Stellung zu den nach Erstellung des Gutachtens eingegangen Berichten der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ (Urk. 7/63/1-5 ) . Sie hielten fest, dass die rein medizinische Beurteilung anders sei als die im Y.___ -Gutachten beschriebene vers icherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähig keit (S. 4 Mitte) . Aus rein medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin während der Zeit, in der eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, zu etwa 50 % eingeschränkt gewesen, vor allem wegen des verminderten Antriebs und der rasch abnehmenden Konzentra tion und Aufmerksamkeit (S. 3 Mitte). Aus medizinischer Sicht bestehe mindes tens seit dem 12. August 20 13 ( Eintritt in die Kl inik Z.___ ) bis am 31. August 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Anschliessend sei die Beschwer deführerin wegen der schwergra di gen depressiven Episode vom

1. September 20 14 bis

4. Januar 2015 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, dann vom 5. Januar 2015 bis zumindest 12. März 20 1 5 (Datum Bericht der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ ) wieder zu 50 % (S. 4 oben) .

Soweit ihr durch die Psy chiatrische Universitätsklinik

B.___ ab dem 5. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, sei dies aufgrund der nun wieder beste henden mittel gradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar (S. 2 unten) .

Eine anhal tende somatoforme Schmerzstö rung schränke die Arbeitsfähigkeit nur ein, wenn genügend Förster-Kriterien erfüllt seien. Zu den Förster-Kriterien hätten die Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ jedoch nicht Stellung genommen (S. 3 oben) . Die depressive Episode sei durch die Schmerzen verursacht worden, aber auch durch verschiedene psychosoziale Belastungs faktoren, wie die finanziellen Probleme und die unklare berufliche Zukunft (S. 4 Mitte). Es werde daran festgehalten, dass b is zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Gutachten es sich um eine rea ktive depressive Episode handle (S. 4 unten) . Die versicherungsmedizinische Beurtei lung werde den Juristen überlassen (S. 5) . 3.8

Dem Austrittsbericht der Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ vom 14. Dezember 20 15 (Urk. 7/81/18-23 ) betref fend Behandlung in der Tagesklinik vom 5. Januar bis 2. November 2015 sind im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1), und einer chronischen Schmerz st örung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu entneh men (S. 1 Mitte) . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie aktuell vor allem an der anhaltenden Schmerzproblematik (Schmerzen im Kopf und Nackenbereich) und in der Folge auch an depressiven Gefühlen und Gedanken leide (S. 2 oben).

Zum psychischen Befund wurde unter anderem angegeben, dass Auffassung und Konzentration mittelgradig gestört seien und das formale Denken verlangsamt und eingeengt sei. Die Beschwerdeführerin

sei ratlos, deprimiert, teils hoffnungs los. Es bestünden Insuffizienz- und Schuldgefühle, ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug sowie zeitweise lebensmüde Gedanken

(S. 3 Mitte). 3.9

Am 13. Januar 20 16 erfolgte eine p syc hiatrische Beurteilung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Konsiliarpsychiater der Suva (Urk. 7/75 ) . Dr. G.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Aus wirt schaftlichen Gründen habe sie nach der Immigration ihr Studium nicht fortsetzen können und ihre Ehe sei wegen Kinderlosigkeit gescheitert. Trotzdem sei sie stark an ihren Ex-Mann gebunden geblieben. Ihre a ktenkundige n Äusserungen bezüg lich des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann und dessen neuer Familie zeugten von einer erheblich en Z wiespältig keit dieser Situation . Nach der Kündigung sei auch eine finanzielle Abhängigkeit vom Ex-Mann ent standen (S. 14 Mitte) . Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es nach dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ zu eine r erheblichen, anhalten den Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (S. 14 unten). Betreffend

stationäre Thera pie der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ im September 20 14 sei die gestellte Diagnose einer schweren depres siven Episode aufgrund der im Austrittsbericht geschilderten Befunde nicht nach vollziehbar. Mit über wiegen d er

W ahrschein lich keit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch in dieser Zeit mittelgradig depressiv gewesen sei (S. 15 unten) . Eine t eil stationäre Behandlung in der Tagesklinik der

Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ während rund zehn Monaten habe nur zu einer leichten Verbesserung geführt (S. 16 oben) . In all den Jahren sei es nie zu eine r nam haften Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 16 Mitte) . Der End zustand liege vor seit rund Januar

20 1 3. Überwiegend wahr scheinlich seien die Beschwerden dauerhaft . Aus psychi atrischer Sicht sei eine ambulante psychiatri sche Therapie weiterhin indiziert, bestehend aus psycho therapeuti schen Gesprächen und einer medikamentösen psychiatrischen Behandlung (S. 17) . 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Juni 2019 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Neur o psychologin

lic . phil. H.___ sowie Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie , nannten im Bericht vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/ 9 6)

folgende D iag nose n (S. 4 oben): - mittelgradige Funktionsstörung fronto - temporo -limbischer Hirnareale mit linkshemisphärischer A kzentuierung

- ätiolog isch multifaktoriell bedingt - Differentialdiagnose (DD): bei Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma mit DD sich daraus entwickelnder reaktiv depressiver Symptomatik - DD vorbestehende frühkindliche zerebrale Entwicklungsschwäche bei Zwillingsgeburt und damit einhergehenden verminderten kognitiven Ressourcen - DD allfällige neurodegenerative Erkrankung

Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr aktuell « wirklich nicht gut gehe » . Seit dem Unfall leide sie an starken Nacken-, Rücken- sowie Kopfschmerzen. Bezüglich ihrer kognitiven Fähigkeiten berichte sie von Konzentrations- sowie Gedächtnisschwierigkeiten, die in den letzten Monaten zugenommen hätten (S. 1 unten). Sie könne weder kochen, putzen noch Wäsche waschen. Sie erhalte Unterstützung von der neuen Ehefrau ihres Ex-Mannes; diese sei für sie wie eine Schwester (S. 2 oben). In der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert und während der gesamten Untersuchung kooperativ gewesen. Belastbarkeit und kognitives sowie psychomotorisches Arbeitstempo und Antrieb seien aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik eingeschränkt gewesen . Zusammenfassend hätten sich folgende kognitive Befunde gezeigt: mittelgradige Gedächtniseinschränkungen (verbal sowie nonverbal, Lernen, Abruf und Spei cherfähigkeit betroffen) sowie zusätzlich mittelgradig bis schwere exekutiv- attentionale Einschränkungen (verbale sowie figurale Ideenproduktion, gerichtete Aufmerksamkeit sowie Daueraufmerksamkeit). Im Affekt wirke sie zudem sehr belastet und die Schwingungsfähigkeit sei vermindert (S. 3 unten). Zudem berichte sie von täglich vorkommenden suizidalen Gedanken (S. 3 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt; eine zusätzliche Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht sei drin gend nötig (S. 4 unten). 4.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

nannte im Bericht vom 2 0. April 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/107)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - F32.2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) - Störungen durch Schmerzen seit mehr als zehn Jahren

Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2018 bei ihm in psychiatrischer Behandlung stehe . Im Vordergrund stünden die somatischen Einschränkungen und daraus resultierende psychische Störungen, die auch gegenwärtig einer mittelgradigen bis schweren Depression entsprächen (S. 7). Die Beschwerdeführerin übe seit Jahre n keine berufliche Tätigkeit mehr aus (S. 4 Ziff. 3.2). Dr. J.___ attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich deutlich eingeschränkt und auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 5 Ziff. 5). Seitdem er die Beschwerdeführerin kenne, könne er sich nicht vorstellen, dass sie einer beruflichen Tätigkeit nachkommen könne. Sie habe eine kleine Aufgabe in der Seniorenbetreuung angenommen, welche sie etwa eine Stunde pro Woche in Anspruch nehme und durch die sie sich an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gebracht fühle (S. 8). Bei den Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 95 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 4.5). Si e lebe mit Unterstützung des Ex-M annes und dessen Ehefrau wie auch zwei Kindern (S. 7). Bei dem seit Jahren bestehenden und gegenwärtig verschlechterten Zustandsbild erhoffe er sich von einer psycho pharmakologischen Behandlung nicht mehr als die gegenwärtige Stabilisierung. Eine relevante Verbesserung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, sei seines Erachtens unmöglich (S. 8 ). 4.4

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 6. Juni 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/110)

aus, dass die Beschwerdeführer in seit 2012 bei ihr in Behandlung sei, gegenwärtig zwei bis drei Mal pro Jahr ( Ziff. 1.1 und 1.2). Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom nach HWS - Traum a 2012 mit depressiver Entwicklung vor (Ziff. 2.5). Psychisch gehe es der Beschwerdeführerin mässig, physisch sei sie soweit stabil ( Ziff. 2.2). Von 2012 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Ziff. 1.3). Die Prognose sei stagnierend bis verschlechternd ( Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin leiste einmal pro Woche eine Stunde freiwillige Arbeit ( Ziff. 4.2). 4.5

RAD-Ärztin dipl.-med.

K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ,

hielt in der Stellung nahme vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/ 111 S. 4 f. ) fest, dass der Arztbericht von Dr. J.___ keine neuen Krankheiten oder Symptome enthalte. Die Hausärztin Dr. A.___ verweise auf die alten Akten. Es existierten keine Befunde, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Die Durchfüh rung eines MRI des Schädels sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, auch ein neurologischer Befundbericht existiere nicht. Der Gesundheitszustand sei unver ändert zur letzten Verfügung vom März 2016. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom März 2016 wurde insbe sondere auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) abgestellt.

Im Urteil des Sozialversicherungsgeri chts vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/85 ) wurde festgehalten, gestützt auf das Gutachten der Y.___ sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode leide,

was sich im Wesentlichen auch mit den diagnostischen Ein schätzung en in den übrigen medizinischen Berichten decke (S. 15 E. 4.1). D ie depressive Störung habe sich im Anschluss an den Unfall und im Zusammenhang mit den daraufhin empfundenen somatischen Beschwerden entwickelt . Auch die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe nach dem Austritt aus der Reha klinik C.___ realisiert, dass sie (wegen der Schmerzen) nicht mehr arbeiten könne , und dadurch eine zunehmende Depression entwickelt. Daneben sei die depressive Symptomatik aber auch als Folge der Schmerzen anzusehen, die sich im weite ren Verlauf verstärkt hätten (S. 15 E. 4.2). Zusammenfassend könne die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losge löstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden . Vielmehr handle es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwer debild. Damit beurteile sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (S. 16 E. 4.2). Nach Prüfung der Standardindikatoren kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Ein schrän kung der Arbeitsfähig keit nicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 19 E. 4.6).

Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/88) auch unter den Gesichtspunkten der zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 geänderten Rechtsprechung, wonach die Therapie r bar keit eines psychischen Leidens keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung zulässt und wonach sämtliche psychische n Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ,

grundsätzlich einem strukturierte n Beweisverfahren zu unterziehen sind (S. 3 f. E. 3) . Das Bundesgericht hielt fest, das gesamte Beschwerdebild der Versi cherten sei im Urteil vom 5. Mai 2017 nach den Grundsätzen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der rechtsprechungsgemässen Indikatoren geprüft worden (S. 5 E. 5.1) . 5.2

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin seither in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine Veränderung der Indikatoren wie auch des Gesund heitszustandes eingetreten sei ( vgl. vorstehend E. 2.3). 5.3

Neu liegen die Berichte von

lic . phil. H.___ und Dr. I.___ vom Januar 2019, des behandelnden Psychiat ers Dr. J.___ vom April 2020 sowie der Haus ärztin Dr. A.___ vo m Juni 2020 vor.

L ic . phil. H.___ und Dr. I.___

berichteten

über seit dem Unfall bestehende starke Nacken-, Rücken- sowie Kopfschmerzen. A ufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik seien Belastbarkeit, Arbeitstempo und Antrieb einge schränkt (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dazu ist festzuhalten, dass die Schmerzstörung bereits im März 2016 im Vordergrund stand (vgl. vorstehend E. 5.1) . Auch ein verminderter Antrieb wurde in den meisten Berichten besc hrieben (vgl. vorste hend E. 3.2 sowie E. 3.4 - E. 3.8).

Betreffend kognitive Befunde stellten l ic . phil. H.___ und Dr. I.___

mittelgradige Gedächtniseinschränkungen sowie mittelgradig e bis schwere exekutiv- attentionale Einschränkungen fest (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dabei handelt es sich nicht um neue Befunde. So berichteten d ie Ärzte der Z.___ bereits im September 2013 über geltend gemachte Konzent rations

- und Gedächtnisstörungen (vgl. vorstehend E. 3.2) . Auch die Hausärztin Dr. A.___ nannte im Januar 2014 einen Konzentrations mangel ( vgl. vorstehend E. 3. 3 ), die Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ berichteten über eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit ( vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8 ) und die Ärzte der Y.___ stellten eine (rasch) abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7).

Der seit November 2018 behandelnde Psychiater Dr. J.___ sprach von einem seit Jahren bestehenden und gegenwärtig verschlechterten Zustandsbild (vgl. vorstehend E. 4.3). Er nannte jedoch keine konkreten Befunde. Seinem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. In Bezug auf die Diagnosen nannte er einerseits eine schwere depressive Episode und andererseits Störungen durch Schmerzen seit mehr als zehn Jahren . Soweit bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine schwere depres sive Episode vorliegen sollte , ist zu bemerk en, dass auch in der Vergangenheit zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7).

Die

Hausärztin Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms nach HWS-Trauma 2012 mit depressiver Entwicklung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei stagnierend bis verschlechternd (vgl. vorstehend E. 4.4).

Dr. A.___ legte keine wesentliche Verän derung dar. Eine solche ist auch im Vergleich mit ihrem früheren Bericht vom Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten wird in den neuen Berichten keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargelegt. Die ange führten Befunde sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor unter einer Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung . Im Übrigen ist festzuhalten, dass

nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

ist den neuen Berichten Folgendes zu entneh men:

Dr. J.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) . Er begründete diese jedoch nicht näher und nannte insbesondere auch keine Befunde, weshalb nicht auf seine Einschätzung abge stellt werden kann .

Dr. A.___ hielt im aktuellen Bericht vom Juni 2020 fest, dass von 2012 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4). Sie hatte der Beschwerdeführerin auch im Januar 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.3) . Eine V eränderung ergibt sich damit nicht .

Im Bericht von lic . phil. H.___ und Dr. I.___ wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht aktuell zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.2). Dazu ist zu bemerken, dass auch die Ärzte der Y.___ seit August 2013 aus rein medizinischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

- bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode zwischenzeitlich sogar von einer Einschrän kung von 100

%

-

ausgingen ( vgl. vorstehend E. 3.7); aus versicherungsmedizi nischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch verneint.

Schliesslich genügt eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit per se nicht , um auf einen verschlech terten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5. 5

Zusammenfassend ist mit den neuen Berichten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Renten verfügung vom März 2016 nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung denn auch einzig insoweit geltend, als neu eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung bestehe ( Urk. 1 S. 9 f.). Wie aufgezeigt liegen aber bezüglich Antrieb, Gedächtnis und Konzentration keine erheblichen neuen Befunde vor (E. 5.3). Die Ärzte der Y.___ sahen die Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit als durch die mittelgradige depressive Episode bedingt und erachteten die Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung als nicht erforderlich ( Urk. 7/43 S. 27). Dafür, dass mittlerweile von einer neurodegenerativen Erkran kung als Ursache auszugehen ist, was vo n lic . phil. H.___ und Dr. I.___ im Bericht vom 7. Januar 2019 differentialdiagnostisch in Betracht gezogen worden war (E. 4.2), bestehen keine Anhaltspunkte; dies wurde insbesondere beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Eine wesentliche Veränderung liegt damit insoweit nicht vor. 5.6

Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes nahezulegen vermögen .

Für die von der Beschwerdeführerin unter anderem geltend gemachte neu regel mässige Einnahme der verordneten Medikamente - namentlich der Psycho pharmaka - fehlen Belege; die durchgeführten Laboruntersuchungen dienten nicht dem Nachweis einer Medikamenteneinnahme (vgl. Urk. 7/110 S. 10, Urk. 7/118; vgl. Urk. 1 S. 8). Bereits Dr. G.___ ging zudem am 1 3. Januar 2016 von einer dauerhaften Störung aus (E. 3.9). Ein eigentlicher Wegfall namhafter psychosozialer Belastungen ist weiter nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin lebt weiter hin zusammen mit ihrem Exmann, dessen Ehefra u und deren gemeinsamen Kindern , welche sie unterst ützen ( Urk. 7/107 S. 7). Diese Situation hatte bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung Ressourcen und Belastungen bein haltet (vgl. Urk. 7/85 E. 4.4). Auch den aktuellen Berichte n ist beides zu entneh men ( Urk. 7/96 S. 1 f., Urk. 7/107/7-8 S. 1).

Eine Unterstützung durch das Sozi alamt erfolgte bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ ( Urk. 7/43 S. 13). Insgesamt liegen keine relevanten neuen Aspekte vor, die zumindest auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten könnten und Anlass für ergänzende medizinische Abklärungen sein müssten.

Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, weshalb sich keine weiteren Abklä rungen aufdrängen. Insbesondere hat auch keine neue Prüfung der Standard indikatoren zu erfolgen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 2 2. November 2019 E. 6.2).

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 und 1.2). Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom nach HWS - Traum a 2012 mit depressiver Entwicklung vor (Ziff. 2.5). Psychisch gehe es der Beschwerdeführerin mässig, physisch sei sie soweit stabil ( Ziff. 2.2). Von 2012 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Ziff. 1.3). Die Prognose sei stagnierend bis verschlechternd ( Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin leiste einmal pro Woche eine Stunde freiwillige Arbeit ( Ziff. 4.2). 4.5

RAD-Ärztin dipl.-med.

K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ,

hielt in der Stellung nahme vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/ 111 S. 4 f. ) fest, dass der Arztbericht von Dr. J.___ keine neuen Krankheiten oder Symptome enthalte. Die Hausärztin Dr. A.___ verweise auf die alten Akten. Es existierten keine Befunde, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Die Durchfüh rung eines MRI des Schädels sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, auch ein neurologischer Befundbericht existiere nicht. Der Gesundheitszustand sei unver ändert zur letzten Verfügung vom März 2016. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom März 2016 wurde insbe sondere auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) abgestellt.

Im Urteil des Sozialversicherungsgeri chts vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/85 ) wurde festgehalten, gestützt auf das Gutachten der Y.___ sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode leide,

was sich im Wesentlichen auch mit den diagnostischen Ein schätzung en in den übrigen medizinischen Berichten decke (S. 15 E. 4.1). D ie depressive Störung habe sich im Anschluss an den Unfall und im Zusammenhang mit den daraufhin empfundenen somatischen Beschwerden entwickelt . Auch die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe nach dem Austritt aus der Reha klinik C.___ realisiert, dass sie (wegen der Schmerzen) nicht mehr arbeiten könne , und dadurch eine zunehmende Depression entwickelt. Daneben sei die depressive Symptomatik aber auch als Folge der Schmerzen anzusehen, die sich im weite ren Verlauf verstärkt hätten (S. 15 E. 4.2). Zusammenfassend könne die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losge löstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden . Vielmehr handle es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwer debild. Damit beurteile sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (S. 16 E. 4.2). Nach Prüfung der Standardindikatoren kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Ein schrän kung der Arbeitsfähig keit nicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 19 E. 4.6).

Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/88) auch unter den Gesichtspunkten der zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 geänderten Rechtsprechung, wonach die Therapie r bar keit eines psychischen Leidens keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung zulässt und wonach sämtliche psychische n Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ,

grundsätzlich einem strukturierte n Beweisverfahren zu unterziehen sind (S. 3 f. E. 3) . Das Bundesgericht hielt fest, das gesamte Beschwerdebild der Versi cherten sei im Urteil vom 5. Mai 2017 nach den Grundsätzen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der rechtsprechungsgemässen Indikatoren geprüft worden (S. 5 E. 5.1) . 5.2

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin seither in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine Veränderung der Indikatoren wie auch des Gesund heitszustandes eingetreten sei ( vgl. vorstehend E. 2.3). 5.3

Neu liegen die Berichte von

lic . phil. H.___ und Dr. I.___ vom Januar 2019, des behandelnden Psychiat ers Dr. J.___ vom April 2020 sowie der Haus ärztin Dr. A.___ vo m Juni 2020 vor.

L ic . phil. H.___ und Dr. I.___

berichteten

über seit dem Unfall bestehende starke Nacken-, Rücken- sowie Kopfschmerzen. A ufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik seien Belastbarkeit, Arbeitstempo und Antrieb einge schränkt (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dazu ist festzuhalten, dass die Schmerzstörung bereits im März 2016 im Vordergrund stand (vgl. vorstehend E. 5.1) . Auch ein verminderter Antrieb wurde in den meisten Berichten besc hrieben (vgl. vorste hend E. 3.2 sowie E. 3.4 - E. 3.8).

Betreffend kognitive Befunde stellten l ic . phil. H.___ und Dr. I.___

mittelgradige Gedächtniseinschränkungen sowie mittelgradig e bis schwere exekutiv- attentionale Einschränkungen fest (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dabei handelt es sich nicht um neue Befunde. So berichteten d ie Ärzte der Z.___ bereits im September 2013 über geltend gemachte Konzent rations

- und Gedächtnisstörungen (vgl. vorstehend E. 3.2) . Auch die Hausärztin Dr. A.___ nannte im Januar 2014 einen Konzentrations mangel ( vgl. vorstehend E. 3. 3 ), die Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ berichteten über eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit ( vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8 ) und die Ärzte der Y.___ stellten eine (rasch) abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7).

Der seit November 2018 behandelnde Psychiater Dr. J.___ sprach von einem seit Jahren bestehenden und gegenwärtig verschlechterten Zustandsbild (vgl. vorstehend E. 4.3). Er nannte jedoch keine konkreten Befunde. Seinem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. In Bezug auf die Diagnosen nannte er einerseits eine schwere depressive Episode und andererseits Störungen durch Schmerzen seit mehr als zehn Jahren . Soweit bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine schwere depres sive Episode vorliegen sollte , ist zu bemerk en, dass auch in der Vergangenheit zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7).

Die

Hausärztin Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms nach HWS-Trauma 2012 mit depressiver Entwicklung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei stagnierend bis verschlechternd (vgl. vorstehend E. 4.4).

Dr. A.___ legte keine wesentliche Verän derung dar. Eine solche ist auch im Vergleich mit ihrem früheren Bericht vom Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten wird in den neuen Berichten keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargelegt. Die ange führten Befunde sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor unter einer Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung . Im Übrigen ist festzuhalten, dass

nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

ist den neuen Berichten Folgendes zu entneh men:

Dr. J.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) . Er begründete diese jedoch nicht näher und nannte insbesondere auch keine Befunde, weshalb nicht auf seine Einschätzung abge stellt werden kann .

Dr. A.___ hielt im aktuellen Bericht vom Juni 2020 fest, dass von 2012 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4). Sie hatte der Beschwerdeführerin auch im Januar 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.3) . Eine V eränderung ergibt sich damit nicht .

Im Bericht von lic . phil. H.___ und Dr. I.___ wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht aktuell zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.2). Dazu ist zu bemerken, dass auch die Ärzte der Y.___ seit August 2013 aus rein medizinischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

- bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode zwischenzeitlich sogar von einer Einschrän kung von 100

%

-

ausgingen ( vgl. vorstehend E. 3.7); aus versicherungsmedizi nischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch verneint.

Schliesslich genügt eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit per se nicht , um auf einen verschlech terten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5. 5

Zusammenfassend ist mit den neuen Berichten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Renten verfügung vom März 2016 nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung denn auch einzig insoweit geltend, als neu eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung bestehe ( Urk. 1 S. 9 f.). Wie aufgezeigt liegen aber bezüglich Antrieb, Gedächtnis und Konzentration keine erheblichen neuen Befunde vor (E. 5.3). Die Ärzte der Y.___ sahen die Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit als durch die mittelgradige depressive Episode bedingt und erachteten die Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung als nicht erforderlich ( Urk. 7/43 S. 27). Dafür, dass mittlerweile von einer neurodegenerativen Erkran kung als Ursache auszugehen ist, was vo n lic . phil. H.___ und Dr. I.___ im Bericht vom 7. Januar 2019 differentialdiagnostisch in Betracht gezogen worden war (E. 4.2), bestehen keine Anhaltspunkte; dies wurde insbesondere beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Eine wesentliche Veränderung liegt damit insoweit nicht vor. 5.6

Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes nahezulegen vermögen .

Für die von der Beschwerdeführerin unter anderem geltend gemachte neu regel mässige Einnahme der verordneten Medikamente - namentlich der Psycho pharmaka - fehlen Belege; die durchgeführten Laboruntersuchungen dienten nicht dem Nachweis einer Medikamenteneinnahme (vgl. Urk. 7/110 S. 10, Urk. 7/118; vgl. Urk. 1 S. 8). Bereits Dr. G.___ ging zudem am 1 3. Januar 2016 von einer dauerhaften Störung aus (E. 3.9). Ein eigentlicher Wegfall namhafter psychosozialer Belastungen ist weiter nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin lebt weiter hin zusammen mit ihrem Exmann, dessen Ehefra u und deren gemeinsamen Kindern , welche sie unterst ützen ( Urk. 7/107 S. 7). Diese Situation hatte bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung Ressourcen und Belastungen bein haltet (vgl. Urk. 7/85 E. 4.4). Auch den aktuellen Berichte n ist beides zu entneh men ( Urk. 7/96 S. 1 f., Urk. 7/107/7-8 S. 1).

Eine Unterstützung durch das Sozi alamt erfolgte bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ ( Urk. 7/43 S. 13). Insgesamt liegen keine relevanten neuen Aspekte vor, die zumindest auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten könnten und Anlass für ergänzende medizinische Abklärungen sein müssten.

Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, weshalb sich keine weiteren Abklä rungen aufdrängen. Insbesondere hat auch keine neue Prüfung der Standard indikatoren zu erfolgen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 2 2. November 2019 E. 6.2).

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom März 2016 anspruchsrelevant verschlechtert hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 9. März 2016 nicht verschlechtert habe (S. 1 unten). Es komme einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert hätten. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen anders attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung der geltend gemachten Erkrankung genüge, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (S. 2 oben). Eine veränderte Befundlage habe anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass es an einem Revisionsgrund fehle. Somit bestehe kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an die frühere Beurteilung (S. 2 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Abweisung des Rentenanspruchs in Anwendung der sogenannten Indikatoren prüfung erfolgt sei (S. 7 Mitte). Da der Rentenanspruch nicht wegen Fehlens einer medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen deren rechtlichen Relevanz abgewiesen worden sei, sei nun auch zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich die für die Indikatorenprüfung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse verän dert hätten (S. 7 f.). Ihr sei seinerzeit in tatsächlicher Hinsicht vorgehalten worden, sie nehme die verordneten Medikamente nicht zuverlässig ein, weshalb der Leidensdruck zumindest fraglich erscheine (S. 8 Mitte). Die Laborblätter belegten, dass sie die verordneten Medikamente wie verschrieben einnehme. Trotz der regelmässigen medikamentösen Behandlung habe der psychiatrische Gesund heitszustand nicht verbessert werden können (S. 8 unten). Die therapeutischen Möglichkeiten seien nun ausgeschöpft. Weiter stünden die psychosozialen Belas tungsfaktoren nicht mehr im Vordergrund (S. 9 oben). Auch ihr Gesundheits zustand habe sich seit April 2016 verschlechtert, leide sie doch nachweislich unter einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung (S. 9 unten). Zusammenfassend sei im Vergleich zur Situation im Januar 2016 eine doch signifikante Veränderung der Indikatoren wie auch des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 10 Mitte). 3. 3.1

Der abschlägigen Rentenverfügung vom 9. März 2016 ( Urk. 7/ 78 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2

Die Ärzte der Klinik

Z.___ AG berichteten am 25. September 20

E. 6 .0 0451 ) sowie mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/ 88 , Verfahren 9C_445/2017 ) bestätigt .

E. 9 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/ 92 ).

Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/107, Urk. 7/110) und wies das Leistungsbegehren

n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 112 , Urk. 7/ 119 ) mit Verfügung vom 1 4. April 2021

ab (Urk. 7/ 122 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rück wirkend eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8 . August 20 21 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 (Urk. 7/24) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1

2. August bis 23. September 2013 zur diagnostischen Abklärung. Sie nannten folgende psychi atrische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) mit/bei - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4)

Zum Befund wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über ausge prägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen . Affektiv sei sie deutlich herab ge stimmt, traurig, gereizt und deprimiert. Sie sei freudlos und knapp schwingungs fähig bei deutlichem Antriebsverlust. Beklagt würden massive Durchschlaf störungen (S. 2 unten). 3. 3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom

13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30/1-4) im Wesent lichen die Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer rezidivierende n depres sive n Störung (Differentialdiagnose: somatoformer Schmerzstörung ; Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige

Arbeitsunfä higkeit

vom 3. April 20 12 bis heute (Ziff. 1.6) . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumut bar ; es bestünden ein Konzentrations mangel , Schmerzen und eine rasche Ermüd barkeit (Ziff. 1.7). 3. 4

Vom 24. April bis 20. Juni 20

E. 14 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum in der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ in stationärer Behandlung, nun am Standort F.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/58)

wur de neben der Schmerzstörung neu eine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (F32.3) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Die Beschwerde führerin habe sich während des Aufenthaltes nur bedingt psychisch stabilis ieren und aufbauen können. Trotz nicht vollständiger Freudlosigkeit sei von einer schweren depres siven Episode auszugehen, da zwei der drei A-Kriterien einer schweren depressi ven Episode (gedrückte Stimmung und Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) weiterhin deutlich fortbestünden. Ebenfalls hätten Schlaf stö rungen, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit , ver mindertes Selbst wertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunfts perspektiven sowie Gedankenkreisen weiterhin beobachtet werden können. Des Weiteren habe sie wiederholt von akustischen Halluzina tionen berichtet. Auch die k örperliche Schmerzsymptomatik h abe sich nur wenig verbessert (S. 4 unten).

Dem Bericht der Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ zuhanden der

Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 (Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass seit dem 5. Januar 20

E. 15 (Urk. 7/81/18-23 ) betref fend Behandlung in der Tagesklinik vom 5. Januar bis 2. November 2015 sind im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1), und einer chronischen Schmerz st örung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu entneh men (S. 1 Mitte) . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie aktuell vor allem an der anhaltenden Schmerzproblematik (Schmerzen im Kopf und Nackenbereich) und in der Folge auch an depressiven Gefühlen und Gedanken leide (S. 2 oben).

Zum psychischen Befund wurde unter anderem angegeben, dass Auffassung und Konzentration mittelgradig gestört seien und das formale Denken verlangsamt und eingeengt sei. Die Beschwerdeführerin

sei ratlos, deprimiert, teils hoffnungs los. Es bestünden Insuffizienz- und Schuldgefühle, ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug sowie zeitweise lebensmüde Gedanken

(S. 3 Mitte). 3.9

Am 13. Januar 20

E. 16 erfolgte eine p syc hiatrische Beurteilung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Konsiliarpsychiater der Suva (Urk. 7/75 ) . Dr. G.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Aus wirt schaftlichen Gründen habe sie nach der Immigration ihr Studium nicht fortsetzen können und ihre Ehe sei wegen Kinderlosigkeit gescheitert. Trotzdem sei sie stark an ihren Ex-Mann gebunden geblieben. Ihre a ktenkundige n Äusserungen bezüg lich des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann und dessen neuer Familie zeugten von einer erheblich en Z wiespältig keit dieser Situation . Nach der Kündigung sei auch eine finanzielle Abhängigkeit vom Ex-Mann ent standen (S. 14 Mitte) . Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es nach dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ zu eine r erheblichen, anhalten den Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (S. 14 unten). Betreffend

stationäre Thera pie der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ im September 20 14 sei die gestellte Diagnose einer schweren depres siven Episode aufgrund der im Austrittsbericht geschilderten Befunde nicht nach vollziehbar. Mit über wiegen d er

W ahrschein lich keit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch in dieser Zeit mittelgradig depressiv gewesen sei (S. 15 unten) . Eine t eil stationäre Behandlung in der Tagesklinik der

Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ während rund zehn Monaten habe nur zu einer leichten Verbesserung geführt (S. 16 oben) . In all den Jahren sei es nie zu eine r nam haften Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 16 Mitte) . Der End zustand liege vor seit rund Januar

E. 20 1 3. Überwiegend wahr scheinlich seien die Beschwerden dauerhaft . Aus psychi atrischer Sicht sei eine ambulante psychiatri sche Therapie weiterhin indiziert, bestehend aus psycho therapeuti schen Gesprächen und einer medikamentösen psychiatrischen Behandlung (S. 17) . 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Juni 2019 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Neur o psychologin

lic . phil. H.___ sowie Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie , nannten im Bericht vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/ 9 6)

folgende D iag nose n (S. 4 oben): - mittelgradige Funktionsstörung fronto - temporo -limbischer Hirnareale mit linkshemisphärischer A kzentuierung

- ätiolog isch multifaktoriell bedingt - Differentialdiagnose (DD): bei Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma mit DD sich daraus entwickelnder reaktiv depressiver Symptomatik - DD vorbestehende frühkindliche zerebrale Entwicklungsschwäche bei Zwillingsgeburt und damit einhergehenden verminderten kognitiven Ressourcen - DD allfällige neurodegenerative Erkrankung

Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr aktuell « wirklich nicht gut gehe » . Seit dem Unfall leide sie an starken Nacken-, Rücken- sowie Kopfschmerzen. Bezüglich ihrer kognitiven Fähigkeiten berichte sie von Konzentrations- sowie Gedächtnisschwierigkeiten, die in den letzten Monaten zugenommen hätten (S. 1 unten). Sie könne weder kochen, putzen noch Wäsche waschen. Sie erhalte Unterstützung von der neuen Ehefrau ihres Ex-Mannes; diese sei für sie wie eine Schwester (S. 2 oben). In der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert und während der gesamten Untersuchung kooperativ gewesen. Belastbarkeit und kognitives sowie psychomotorisches Arbeitstempo und Antrieb seien aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik eingeschränkt gewesen . Zusammenfassend hätten sich folgende kognitive Befunde gezeigt: mittelgradige Gedächtniseinschränkungen (verbal sowie nonverbal, Lernen, Abruf und Spei cherfähigkeit betroffen) sowie zusätzlich mittelgradig bis schwere exekutiv- attentionale Einschränkungen (verbale sowie figurale Ideenproduktion, gerichtete Aufmerksamkeit sowie Daueraufmerksamkeit). Im Affekt wirke sie zudem sehr belastet und die Schwingungsfähigkeit sei vermindert (S. 3 unten). Zudem berichte sie von täglich vorkommenden suizidalen Gedanken (S. 3 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt; eine zusätzliche Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht sei drin gend nötig (S. 4 unten). 4.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

nannte im Bericht vom 2 0. April 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/107)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - F32.2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) - Störungen durch Schmerzen seit mehr als zehn Jahren

Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2018 bei ihm in psychiatrischer Behandlung stehe . Im Vordergrund stünden die somatischen Einschränkungen und daraus resultierende psychische Störungen, die auch gegenwärtig einer mittelgradigen bis schweren Depression entsprächen (S. 7). Die Beschwerdeführerin übe seit Jahre n keine berufliche Tätigkeit mehr aus (S. 4 Ziff. 3.2). Dr. J.___ attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich deutlich eingeschränkt und auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 5 Ziff. 5). Seitdem er die Beschwerdeführerin kenne, könne er sich nicht vorstellen, dass sie einer beruflichen Tätigkeit nachkommen könne. Sie habe eine kleine Aufgabe in der Seniorenbetreuung angenommen, welche sie etwa eine Stunde pro Woche in Anspruch nehme und durch die sie sich an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gebracht fühle (S. 8). Bei den Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 95 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 4.5). Si e lebe mit Unterstützung des Ex-M annes und dessen Ehefrau wie auch zwei Kindern (S. 7). Bei dem seit Jahren bestehenden und gegenwärtig verschlechterten Zustandsbild erhoffe er sich von einer psycho pharmakologischen Behandlung nicht mehr als die gegenwärtige Stabilisierung. Eine relevante Verbesserung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, sei seines Erachtens unmöglich (S. 8 ). 4.4

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 6. Juni 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/110)

aus, dass die Beschwerdeführer in seit 2012 bei ihr in Behandlung sei, gegenwärtig zwei bis drei Mal pro Jahr ( Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00331

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 2 5. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich

a m 2 1. März 2013 u nter Hinweis auf ein erlittenes Schleuder trauma bei der Invalidenversi cher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zo g Akten der Suva bei ( Urk. 7/11,

Urk. 7/27) und holte bei der Stiftung Y.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 2 6. August 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/43/1-32). Mit Verfü gung vom 9. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen A nspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/78). Dies wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 201 7 ( Urk. 7/ 85 , Verfahren IV.201 6 .0 0451 ) sowie mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/ 88 , Verfahren 9C_445/2017 ) bestätigt . 1.2

Am 2 4. Juni 201 9 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/ 92 ).

Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/107, Urk. 7/110) und wies das Leistungsbegehren

n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 112 , Urk. 7/ 119 ) mit Verfügung vom 1 4. April 2021

ab (Urk. 7/ 122 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rück wirkend eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 8 . August 20 21 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang viel mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom März 2016 anspruchsrelevant verschlechtert hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 9. März 2016 nicht verschlechtert habe (S. 1 unten). Es komme einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert hätten. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen anders attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung der geltend gemachten Erkrankung genüge, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen (S. 2 oben). Eine veränderte Befundlage habe anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass es an einem Revisionsgrund fehle. Somit bestehe kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an die frühere Beurteilung (S. 2 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Abweisung des Rentenanspruchs in Anwendung der sogenannten Indikatoren prüfung erfolgt sei (S. 7 Mitte). Da der Rentenanspruch nicht wegen Fehlens einer medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen deren rechtlichen Relevanz abgewiesen worden sei, sei nun auch zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich die für die Indikatorenprüfung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse verän dert hätten (S. 7 f.). Ihr sei seinerzeit in tatsächlicher Hinsicht vorgehalten worden, sie nehme die verordneten Medikamente nicht zuverlässig ein, weshalb der Leidensdruck zumindest fraglich erscheine (S. 8 Mitte). Die Laborblätter belegten, dass sie die verordneten Medikamente wie verschrieben einnehme. Trotz der regelmässigen medikamentösen Behandlung habe der psychiatrische Gesund heitszustand nicht verbessert werden können (S. 8 unten). Die therapeutischen Möglichkeiten seien nun ausgeschöpft. Weiter stünden die psychosozialen Belas tungsfaktoren nicht mehr im Vordergrund (S. 9 oben). Auch ihr Gesundheits zustand habe sich seit April 2016 verschlechtert, leide sie doch nachweislich unter einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung (S. 9 unten). Zusammenfassend sei im Vergleich zur Situation im Januar 2016 eine doch signifikante Veränderung der Indikatoren wie auch des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 10 Mitte). 3. 3.1

Der abschlägigen Rentenverfügung vom 9. März 2016 ( Urk. 7/ 78 ) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2

Die Ärzte der Klinik

Z.___ AG berichteten am 25. September 20 13 (Urk. 7/24) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1

2. August bis 23. September 2013 zur diagnostischen Abklärung. Sie nannten folgende psychi atrische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11) mit/bei - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.4)

Zum Befund wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über ausge prägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen . Affektiv sei sie deutlich herab ge stimmt, traurig, gereizt und deprimiert. Sie sei freudlos und knapp schwingungs fähig bei deutlichem Antriebsverlust. Beklagt würden massive Durchschlaf störungen (S. 2 unten). 3. 3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom

13. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30/1-4) im Wesent lichen die Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer rezidivierende n depres sive n Störung (Differentialdiagnose: somatoformer Schmerzstörung ; Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige

Arbeitsunfä higkeit

vom 3. April 20 12 bis heute (Ziff. 1.6) . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumut bar ; es bestünden ein Konzentrations mangel , Schmerzen und eine rasche Ermüd barkeit (Ziff. 1.7). 3. 4

Vom 24. April bis 20. Juni 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin in der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ in stationärer Behandlung . Dem Austrittsbericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/53 ) sind die Diagnosen einer r ezidi vie rende n depressive n Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode, und einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu ent neh men (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Exmann, dessen neuer Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Bei nicht erfülltem Kinderwunsch habe sich ihr Exmann von ihr getrennt und sei eine neue Ehe eingegangen (S. 2). Zum Befund wurde ausgeführt, die Stimmung sei gedrückt, der Affekt schwin gungsfähig. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert, das Ein- und Durch schlafen gestört. Die Beschwerdeführerin leide an Sinnestäu schungen und Ängs ten unter vielen Menschen ( S. 3 oben) . Bei der Beurteilung wurde festge halten, dass vor allem die belastende psychosoziale Situation im Vordergrund stehe, welche sich möglicherweise durch die Äusserungen von somatischen Beschwer den besser ausdrücken liesse (S. 5 unten) . 3. 5

Das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 2

6. August 2014 ( Urk. 7/43/1-32 ) basierte auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 1) sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt, hingegen folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 8 Ziff. 6 .1): - mittelgradige depressive Episode, reaktive depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanz gebrauch - Status nach HWS-Distorsion QTF II bei Heckauffahrunfall am 3. April 2012 - chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei degenerativen Verände run gen der unteren HWS - chronische myofasziale Lumbalgien, anamnestisch ein Jahr nach dem Dis torsionstrauma aufgetreten - Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Adipositas

Aus psychiatrischer Sicht wurde zum objektiven Befund ausgeführt, die Mimik und die Gestik seien etwas schwächer ausgeprägt als normal. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit nähmen im Verlauf d es Gesprächs etwas ab. Die Grun d stimmung sei betrübt, der affektive Rapport sei aber weitgehend herstell bar. Der Antrieb sei eingeschränkt, die Psychomotorik etwas schwächer ausge prägt als normal (S. 20 Ziff. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin habe als Folge der Schmerzen und vor allem auch, weil sie nach dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ realisiert habe, dass sie wegen ihrer Schmerzen nicht mehr arbeiten könne, zunehmende depressive Symptome entwickelt (S. 21 Ziff. 5.4.1).

Bei der Beschwerdeführerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor und ausserdem eine mittelgradige depressive Episode (S. 27 Ziff. 5.11). Bei Letzterer handle es sich um eine reaktive depressive Episode, die durch die Schmerzen und durch verschiedene psychosoziale Faktoren verursacht worden sei und die Arbeitsfähigkeit daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht einschränke (S. 24 Ziff. 5.4.5). Bei der Diskussion der Förster-Kriterien wurde aus geführt, eine psychiatrische Komorbidität sei nicht gegeben, erfüllt sei einzig das Kriterium der Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten (S. 23 Ziff. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen; sie sei sozial gut inte griert und freue sich auf die kommenden Ferien in ihrer Heimat D.___ , wo sie auch ihre in E.___ lebende Schwester wiedersehe (S. 24 Ziff. 5.4.4 ). Die soma toforme Schmerzstörung sei mittels einer Willensan strengung überwindbar (S. 24 Ziff. 5.4.5). Somit bestünden keine psychiatri schen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.5.1). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (S. 25 Ziff. 5.6.2 und 5.6.3.) Eine neuropsycho logische Untersuchung sei nicht not wendig (S. 27 Ziff. 5.11). Die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und der Gabe von Medikamenten sei sinnvoll, jedoch nicht nötig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, da diese nicht eingesch ränkt sei (S. 25 f. Ziff. 5.7).

Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerden unter den stationären Behandlungen und längeren ambulanten Therapien subjektiv kaum verändert hätten. Somatisch sei weiterhin eine demonstrierte physische Einschränkung festzustellen. Die Halswirbelsäule werde mit stärkeren Einschränkungen bewegt, die radiologisch und klinisch nicht nach vollziehbar seien (S. 29 Ziff. 6.2.3). Aus rheumatologischer Sicht seien myofas ziale Befunde nuchal und lumbal bei altersgemässen degenerativen Ver ände rungen zu beschreiben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus und aus den klinischen Befunden nicht abgeleitet werden. Psychiatrisch werde die depressive Störung als mittelgradige depressive reaktive Episode beurteilt und in Anbetracht der bescheidenen und das Beschwerdeausmass nicht befriedigend erklärenden somatischen Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnet. Polydisziplinär sei die Diskrepanz zwischen sub jektivem Befinden und objektiven Befunden diskutiert worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit (S. 30 oben). Die Arbeitsprognose sei getrübt durch viele soziale Faktoren: Migrationsproblema tik, fehlende anerkannte Berufsausbildung, lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, Selbstlimitierung, Alter, familiäre Faktoren und subjektive Krankheitsüber zeugungen (S. 31 Ziff. 7.4). 3. 6

Vom 1. September bis 12. Dezember 20 14 befand sich die Beschwerdeführerin wiederum in der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ in stationärer Behandlung, nun am Standort F.___ . Im entsprechenden Austrittsbericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/58)

wur de neben der Schmerzstörung neu eine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen (F32.3) diagnostiziert (S. 1 Mitte). Die Beschwerde führerin habe sich während des Aufenthaltes nur bedingt psychisch stabilis ieren und aufbauen können. Trotz nicht vollständiger Freudlosigkeit sei von einer schweren depres siven Episode auszugehen, da zwei der drei A-Kriterien einer schweren depressi ven Episode (gedrückte Stimmung und Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) weiterhin deutlich fortbestünden. Ebenfalls hätten Schlaf stö rungen, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit , ver mindertes Selbst wertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessi mistische Zukunfts perspektiven sowie Gedankenkreisen weiterhin beobachtet werden können. Des Weiteren habe sie wiederholt von akustischen Halluzina tionen berichtet. Auch die k örperliche Schmerzsymptomatik h abe sich nur wenig verbessert (S. 4 unten).

Dem Bericht der Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ zuhanden der

Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 (Urk. 7/60) ist zu entnehmen, dass seit dem 5. Januar 20 15 eine Behandlung in der Tagesklinik erfolge (S. 1) . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1) , eine chronische Schmerzst örung mit somati schen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein Status nach Schmerzmittel abhängigkeit (F11.1) genannt (Ziff. 1.1) .

Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 1) . Im Anschluss an eine IV-Wiedereingliederungsmassnahme könnte m öglicher weise wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.9) . 3. 7

Am 29. April 2015 nahmen die Ärzte der Y.___ Stellung zu den nach Erstellung des Gutachtens eingegangen Berichten der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ (Urk. 7/63/1-5 ) . Sie hielten fest, dass die rein medizinische Beurteilung anders sei als die im Y.___ -Gutachten beschriebene vers icherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähig keit (S. 4 Mitte) . Aus rein medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin während der Zeit, in der eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, zu etwa 50 % eingeschränkt gewesen, vor allem wegen des verminderten Antriebs und der rasch abnehmenden Konzentra tion und Aufmerksamkeit (S. 3 Mitte). Aus medizinischer Sicht bestehe mindes tens seit dem 12. August 20 13 ( Eintritt in die Kl inik Z.___ ) bis am 31. August 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit. Anschliessend sei die Beschwer deführerin wegen der schwergra di gen depressiven Episode vom

1. September 20 14 bis

4. Januar 2015 zu 100 % in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, dann vom 5. Januar 2015 bis zumindest 12. März 20 1 5 (Datum Bericht der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ ) wieder zu 50 % (S. 4 oben) .

Soweit ihr durch die Psy chiatrische Universitätsklinik

B.___ ab dem 5. Januar 2015 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, sei dies aufgrund der nun wieder beste henden mittel gradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar (S. 2 unten) .

Eine anhal tende somatoforme Schmerzstö rung schränke die Arbeitsfähigkeit nur ein, wenn genügend Förster-Kriterien erfüllt seien. Zu den Förster-Kriterien hätten die Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ jedoch nicht Stellung genommen (S. 3 oben) . Die depressive Episode sei durch die Schmerzen verursacht worden, aber auch durch verschiedene psychosoziale Belastungs faktoren, wie die finanziellen Probleme und die unklare berufliche Zukunft (S. 4 Mitte). Es werde daran festgehalten, dass b is zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Gutachten es sich um eine rea ktive depressive Episode handle (S. 4 unten) . Die versicherungsmedizinische Beurtei lung werde den Juristen überlassen (S. 5) . 3.8

Dem Austrittsbericht der Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ vom 14. Dezember 20 15 (Urk. 7/81/18-23 ) betref fend Behandlung in der Tagesklinik vom 5. Januar bis 2. November 2015 sind im Wesentlichen die Diagnosen einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1), und einer chronischen Schmerz st örung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu entneh men (S. 1 Mitte) . Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie aktuell vor allem an der anhaltenden Schmerzproblematik (Schmerzen im Kopf und Nackenbereich) und in der Folge auch an depressiven Gefühlen und Gedanken leide (S. 2 oben).

Zum psychischen Befund wurde unter anderem angegeben, dass Auffassung und Konzentration mittelgradig gestört seien und das formale Denken verlangsamt und eingeengt sei. Die Beschwerdeführerin

sei ratlos, deprimiert, teils hoffnungs los. Es bestünden Insuffizienz- und Schuldgefühle, ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug sowie zeitweise lebensmüde Gedanken

(S. 3 Mitte). 3.9

Am 13. Januar 20 16 erfolgte eine p syc hiatrische Beurteilung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Konsiliarpsychiater der Suva (Urk. 7/75 ) . Dr. G.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Aus wirt schaftlichen Gründen habe sie nach der Immigration ihr Studium nicht fortsetzen können und ihre Ehe sei wegen Kinderlosigkeit gescheitert. Trotzdem sei sie stark an ihren Ex-Mann gebunden geblieben. Ihre a ktenkundige n Äusserungen bezüg lich des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann und dessen neuer Familie zeugten von einer erheblich en Z wiespältig keit dieser Situation . Nach der Kündigung sei auch eine finanzielle Abhängigkeit vom Ex-Mann ent standen (S. 14 Mitte) . Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es nach dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ zu eine r erheblichen, anhalten den Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei (S. 14 unten). Betreffend

stationäre Thera pie der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ im September 20 14 sei die gestellte Diagnose einer schweren depres siven Episode aufgrund der im Austrittsbericht geschilderten Befunde nicht nach vollziehbar. Mit über wiegen d er

W ahrschein lich keit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auch in dieser Zeit mittelgradig depressiv gewesen sei (S. 15 unten) . Eine t eil stationäre Behandlung in der Tagesklinik der

Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ während rund zehn Monaten habe nur zu einer leichten Verbesserung geführt (S. 16 oben) . In all den Jahren sei es nie zu eine r nam haften Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 16 Mitte) . Der End zustand liege vor seit rund Januar

20 1 3. Überwiegend wahr scheinlich seien die Beschwerden dauerhaft . Aus psychi atrischer Sicht sei eine ambulante psychiatri sche Therapie weiterhin indiziert, bestehend aus psycho therapeuti schen Gesprächen und einer medikamentösen psychiatrischen Behandlung (S. 17) . 4. 4.1

Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Juni 2019 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Neur o psychologin

lic . phil. H.___ sowie Dr. med. I.___ , Fachärztin für Neurologie , nannten im Bericht vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/ 9 6)

folgende D iag nose n (S. 4 oben): - mittelgradige Funktionsstörung fronto - temporo -limbischer Hirnareale mit linkshemisphärischer A kzentuierung

- ätiolog isch multifaktoriell bedingt - Differentialdiagnose (DD): bei Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma mit DD sich daraus entwickelnder reaktiv depressiver Symptomatik - DD vorbestehende frühkindliche zerebrale Entwicklungsschwäche bei Zwillingsgeburt und damit einhergehenden verminderten kognitiven Ressourcen - DD allfällige neurodegenerative Erkrankung

Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr aktuell « wirklich nicht gut gehe » . Seit dem Unfall leide sie an starken Nacken-, Rücken- sowie Kopfschmerzen. Bezüglich ihrer kognitiven Fähigkeiten berichte sie von Konzentrations- sowie Gedächtnisschwierigkeiten, die in den letzten Monaten zugenommen hätten (S. 1 unten). Sie könne weder kochen, putzen noch Wäsche waschen. Sie erhalte Unterstützung von der neuen Ehefrau ihres Ex-Mannes; diese sei für sie wie eine Schwester (S. 2 oben). In der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert und während der gesamten Untersuchung kooperativ gewesen. Belastbarkeit und kognitives sowie psychomotorisches Arbeitstempo und Antrieb seien aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik eingeschränkt gewesen . Zusammenfassend hätten sich folgende kognitive Befunde gezeigt: mittelgradige Gedächtniseinschränkungen (verbal sowie nonverbal, Lernen, Abruf und Spei cherfähigkeit betroffen) sowie zusätzlich mittelgradig bis schwere exekutiv- attentionale Einschränkungen (verbale sowie figurale Ideenproduktion, gerichtete Aufmerksamkeit sowie Daueraufmerksamkeit). Im Affekt wirke sie zudem sehr belastet und die Schwingungsfähigkeit sei vermindert (S. 3 unten). Zudem berichte sie von täglich vorkommenden suizidalen Gedanken (S. 3 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt; eine zusätzliche Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht sei drin gend nötig (S. 4 unten). 4.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

nannte im Bericht vom 2 0. April 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/107)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - F32.2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) - Störungen durch Schmerzen seit mehr als zehn Jahren

Dr. J.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2018 bei ihm in psychiatrischer Behandlung stehe . Im Vordergrund stünden die somatischen Einschränkungen und daraus resultierende psychische Störungen, die auch gegenwärtig einer mittelgradigen bis schweren Depression entsprächen (S. 7). Die Beschwerdeführerin übe seit Jahre n keine berufliche Tätigkeit mehr aus (S. 4 Ziff. 3.2). Dr. J.___ attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich deutlich eingeschränkt und auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 5 Ziff. 5). Seitdem er die Beschwerdeführerin kenne, könne er sich nicht vorstellen, dass sie einer beruflichen Tätigkeit nachkommen könne. Sie habe eine kleine Aufgabe in der Seniorenbetreuung angenommen, welche sie etwa eine Stunde pro Woche in Anspruch nehme und durch die sie sich an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gebracht fühle (S. 8). Bei den Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 95 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 4.5). Si e lebe mit Unterstützung des Ex-M annes und dessen Ehefrau wie auch zwei Kindern (S. 7). Bei dem seit Jahren bestehenden und gegenwärtig verschlechterten Zustandsbild erhoffe er sich von einer psycho pharmakologischen Behandlung nicht mehr als die gegenwärtige Stabilisierung. Eine relevante Verbesserung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, sei seines Erachtens unmöglich (S. 8 ). 4.4

Dr. A.___ führte im Bericht vom 1 6. Juni 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/110)

aus, dass die Beschwerdeführer in seit 2012 bei ihr in Behandlung sei, gegenwärtig zwei bis drei Mal pro Jahr ( Ziff. 1.1 und 1.2). Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom nach HWS - Traum a 2012 mit depressiver Entwicklung vor (Ziff. 2.5). Psychisch gehe es der Beschwerdeführerin mässig, physisch sei sie soweit stabil ( Ziff. 2.2). Von 2012 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Ziff. 1.3). Die Prognose sei stagnierend bis verschlechternd ( Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin leiste einmal pro Woche eine Stunde freiwillige Arbeit ( Ziff. 4.2). 4.5

RAD-Ärztin dipl.-med.

K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ,

hielt in der Stellung nahme vom 6. Juli 2020 ( Urk. 7/ 111 S. 4 f. ) fest, dass der Arztbericht von Dr. J.___ keine neuen Krankheiten oder Symptome enthalte. Die Hausärztin Dr. A.___ verweise auf die alten Akten. Es existierten keine Befunde, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Die Durchfüh rung eines MRI des Schädels sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, auch ein neurologischer Befundbericht existiere nicht. Der Gesundheitszustand sei unver ändert zur letzten Verfügung vom März 2016. 5. 5.1

Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung vom März 2016 wurde insbe sondere auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) abgestellt.

Im Urteil des Sozialversicherungsgeri chts vom 5. Mai 2017 ( Urk. 7/85 ) wurde festgehalten, gestützt auf das Gutachten der Y.___ sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung und einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode leide,

was sich im Wesentlichen auch mit den diagnostischen Ein schätzung en in den übrigen medizinischen Berichten decke (S. 15 E. 4.1). D ie depressive Störung habe sich im Anschluss an den Unfall und im Zusammenhang mit den daraufhin empfundenen somatischen Beschwerden entwickelt . Auch die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe nach dem Austritt aus der Reha klinik C.___ realisiert, dass sie (wegen der Schmerzen) nicht mehr arbeiten könne , und dadurch eine zunehmende Depression entwickelt. Daneben sei die depressive Symptomatik aber auch als Folge der Schmerzen anzusehen, die sich im weite ren Verlauf verstärkt hätten (S. 15 E. 4.2). Zusammenfassend könne die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom Schmerzgeschehen losge löstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden . Vielmehr handle es sich um eine Begleiterscheinung zum unklaren Beschwer debild. Damit beurteile sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (S. 16 E. 4.2). Nach Prüfung der Standardindikatoren kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Ein schrän kung der Arbeitsfähig keit nicht überwiegend wahrscheinlich sei (S. 19 E. 4.6).

Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/88) auch unter den Gesichtspunkten der zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 geänderten Rechtsprechung, wonach die Therapie r bar keit eines psychischen Leidens keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung zulässt und wonach sämtliche psychische n Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ,

grundsätzlich einem strukturierte n Beweisverfahren zu unterziehen sind (S. 3 f. E. 3) . Das Bundesgericht hielt fest, das gesamte Beschwerdebild der Versi cherten sei im Urteil vom 5. Mai 2017 nach den Grundsätzen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der rechtsprechungsgemässen Indikatoren geprüft worden (S. 5 E. 5.1) . 5.2

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin seither in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine Veränderung der Indikatoren wie auch des Gesund heitszustandes eingetreten sei ( vgl. vorstehend E. 2.3). 5.3

Neu liegen die Berichte von

lic . phil. H.___ und Dr. I.___ vom Januar 2019, des behandelnden Psychiat ers Dr. J.___ vom April 2020 sowie der Haus ärztin Dr. A.___ vo m Juni 2020 vor.

L ic . phil. H.___ und Dr. I.___

berichteten

über seit dem Unfall bestehende starke Nacken-, Rücken- sowie Kopfschmerzen. A ufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik seien Belastbarkeit, Arbeitstempo und Antrieb einge schränkt (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dazu ist festzuhalten, dass die Schmerzstörung bereits im März 2016 im Vordergrund stand (vgl. vorstehend E. 5.1) . Auch ein verminderter Antrieb wurde in den meisten Berichten besc hrieben (vgl. vorste hend E. 3.2 sowie E. 3.4 - E. 3.8).

Betreffend kognitive Befunde stellten l ic . phil. H.___ und Dr. I.___

mittelgradige Gedächtniseinschränkungen sowie mittelgradig e bis schwere exekutiv- attentionale Einschränkungen fest (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dabei handelt es sich nicht um neue Befunde. So berichteten d ie Ärzte der Z.___ bereits im September 2013 über geltend gemachte Konzent rations

- und Gedächtnisstörungen (vgl. vorstehend E. 3.2) . Auch die Hausärztin Dr. A.___ nannte im Januar 2014 einen Konzentrations mangel ( vgl. vorstehend E. 3. 3 ), die Ärzte der Psy chiatrischen Universitätsklinik

B.___ berichteten über eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit ( vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8 ) und die Ärzte der Y.___ stellten eine (rasch) abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7).

Der seit November 2018 behandelnde Psychiater Dr. J.___ sprach von einem seit Jahren bestehenden und gegenwärtig verschlechterten Zustandsbild (vgl. vorstehend E. 4.3). Er nannte jedoch keine konkreten Befunde. Seinem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. In Bezug auf die Diagnosen nannte er einerseits eine schwere depressive Episode und andererseits Störungen durch Schmerzen seit mehr als zehn Jahren . Soweit bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine schwere depres sive Episode vorliegen sollte , ist zu bemerk en, dass auch in der Vergangenheit zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7).

Die

Hausärztin Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms nach HWS-Trauma 2012 mit depressiver Entwicklung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei stagnierend bis verschlechternd (vgl. vorstehend E. 4.4).

Dr. A.___ legte keine wesentliche Verän derung dar. Eine solche ist auch im Vergleich mit ihrem früheren Bericht vom Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten wird in den neuen Berichten keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargelegt. Die ange führten Befunde sind vielmehr vergleichbar mit der bereits in den früheren Berichten beschriebenen Befundlage. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor unter einer Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung . Im Übrigen ist festzuhalten, dass

nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

ist den neuen Berichten Folgendes zu entneh men:

Dr. J.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) . Er begründete diese jedoch nicht näher und nannte insbesondere auch keine Befunde, weshalb nicht auf seine Einschätzung abge stellt werden kann .

Dr. A.___ hielt im aktuellen Bericht vom Juni 2020 fest, dass von 2012 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 4.4). Sie hatte der Beschwerdeführerin auch im Januar 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.3) . Eine V eränderung ergibt sich damit nicht .

Im Bericht von lic . phil. H.___ und Dr. I.___ wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht aktuell zwischen 50 bis 70 % eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.2). Dazu ist zu bemerken, dass auch die Ärzte der Y.___ seit August 2013 aus rein medizinischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

- bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode zwischenzeitlich sogar von einer Einschrän kung von 100

%

-

ausgingen ( vgl. vorstehend E. 3.7); aus versicherungsmedizi nischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch verneint.

Schliesslich genügt eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit per se nicht , um auf einen verschlech terten Gesundheitszustand zu schliessen (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5. 5

Zusammenfassend ist mit den neuen Berichten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Renten verfügung vom März 2016 nicht ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung denn auch einzig insoweit geltend, als neu eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung bestehe ( Urk. 1 S. 9 f.). Wie aufgezeigt liegen aber bezüglich Antrieb, Gedächtnis und Konzentration keine erheblichen neuen Befunde vor (E. 5.3). Die Ärzte der Y.___ sahen die Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit als durch die mittelgradige depressive Episode bedingt und erachteten die Durch führung einer neuropsychologischen Untersuchung als nicht erforderlich ( Urk. 7/43 S. 27). Dafür, dass mittlerweile von einer neurodegenerativen Erkran kung als Ursache auszugehen ist, was vo n lic . phil. H.___ und Dr. I.___ im Bericht vom 7. Januar 2019 differentialdiagnostisch in Betracht gezogen worden war (E. 4.2), bestehen keine Anhaltspunkte; dies wurde insbesondere beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Eine wesentliche Veränderung liegt damit insoweit nicht vor. 5.6

Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes nahezulegen vermögen .

Für die von der Beschwerdeführerin unter anderem geltend gemachte neu regel mässige Einnahme der verordneten Medikamente - namentlich der Psycho pharmaka - fehlen Belege; die durchgeführten Laboruntersuchungen dienten nicht dem Nachweis einer Medikamenteneinnahme (vgl. Urk. 7/110 S. 10, Urk. 7/118; vgl. Urk. 1 S. 8). Bereits Dr. G.___ ging zudem am 1 3. Januar 2016 von einer dauerhaften Störung aus (E. 3.9). Ein eigentlicher Wegfall namhafter psychosozialer Belastungen ist weiter nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin lebt weiter hin zusammen mit ihrem Exmann, dessen Ehefra u und deren gemeinsamen Kindern , welche sie unterst ützen ( Urk. 7/107 S. 7). Diese Situation hatte bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung Ressourcen und Belastungen bein haltet (vgl. Urk. 7/85 E. 4.4). Auch den aktuellen Berichte n ist beides zu entneh men ( Urk. 7/96 S. 1 f., Urk. 7/107/7-8 S. 1).

Eine Unterstützung durch das Sozi alamt erfolgte bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ ( Urk. 7/43 S. 13). Insgesamt liegen keine relevanten neuen Aspekte vor, die zumindest auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten könnten und Anlass für ergänzende medizinische Abklärungen sein müssten.

Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, weshalb sich keine weiteren Abklä rungen aufdrängen. Insbesondere hat auch keine neue Prüfung der Standard indikatoren zu erfolgen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 2 2. November 2019 E. 6.2).

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni