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IV.2021.00329

IV-Stelle sprach Dreiviertelsrente zu. Gestützt auf Gutachten ist dies nachvollziehbar. Keine höhere Einschränkung überwiegend wahrscheinlich. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-09-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966 und ausgebildeter Grafik Designer, meldete sich am 6. April 2018 (Eingangsdatum) unter H inweis auf Depression und eine c hronische eosinophile Pneumonie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte am 2 7. Juli 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Y.___,

vom 1 2. Oktober 2020 ein (Urk. 7/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. November 2020, Urk. 7/135; Einwand vom 2 8. Dezember 2020, Urk. 7/138, ergänzende Einwandbegründung vom 1 2. Januar 2021, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2021 eine Dreiviertels rente

ab dem 1. Oktober 2018 zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-158) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerde führer am 2 8. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9 unter Beilage von Urk. 10/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin am 2 6. Juli 2021 informiert wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % zuzumuten sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % . Die Rente könne frühestens sechs Monate nach Anmeldung, somit ab 1. Oktober 2018, aus bezahlt werden. Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nur zu 20 % arbeitsfä hig fühle, ändere nichts an der schlüssigen Beurteilung der Gutachter (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vor b ringen (Urk. 1), dass er im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst psychiatrisch untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin - trotz entsprechendem Vorbringen im Vorbescheidverfahren

- nicht berücksichtigt worden sei. Es liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Entsprechend sei das Gutachten nicht beweiskräftig. Im vorliegenden Gutachten sei die Angstproblematik nur kurz besprochen worden und eine vertiefte Beurteilung der drei Suizidversuche habe ebenfalls nicht stattgefunden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die vom behandelnden Psychiater attestierten tagelangen Zusammenbrüche seien nicht berücksichtigt worden. Er habe dieses Jahr am 1 0. April wieder einen Suizidversuch unternommen, welcher beim behandelnden Psychiater thematisiert worden sei. Entsprechend sei von einer psychiatrisch äusserst schweren Erkrankung auszugehen. Auch in Bezug auf die pneumologi sche Beurteilung hätten die Gutachter von einem wellenförmigen Verlauf ausge hen und prüfen müssen, ob er überhaupt in der Lage sei, die beruflichen Ver pflichtungen einzuhalten, was klar zu verneinen sei . Die Annahme einer 40%igen Arbeitsfähigkeit sei entsprechend nicht nachvollziehbar (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern ein allfälliges 30 Jahre altes Gutachten den aktuellen Entscheid ändern könnte. Darüber hinaus habe er eine fünfjährige Kunstgewerbeschule absolviert und als Grafiker abgeschlossen. Danach sei er 2.5

Jahre als angestellter Grafiker tätig gewesen, bevor er 1990 in die Selb ständigkeit gewechselt sei (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer teilte am 1 2. Juli 2021 mit, dass im Dossier des militär ärztlichen Dienstes das psychiatrische Gutachten nicht vorhanden sei. Bei der zuständigen Zivilschutz-Organisation seien keine Akten mehr vorhanden (Urk. 9). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 2. Oktober 2020 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des

Beschwerde führers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.; Urk. 7/129; Urk. 7/131), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Die Gutachter notierten in der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130/8): - Partiell kontrolliertes schweres Asthma bronchiale - Chronische Rhinosinusitis

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo de

(ICD-10

F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) einen Status nach Divertikulitis Operation und Gelegenheitsappendektomie, (2) einen Status nach chronischer eosinophiler Pneumonie (Erstdiagnose 1997) und (3) eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25).

Generell leide der Beschwerdeführer an Asthma bei kalten Temperaturen, insbe sondere bei trockener Kälte. Zudem führten körpe rliche Anstrengungen, Berg aufge hen zur verstärkten Atemnot. Er benu tze dann Ventolin . Lungenent zündu ngen habe er seit der initialen Phase ca. 1997 nicht mehr gehabt, je doch verschiedentliche Bronchitisschü be . Häufig seien aber Entzündun gen im Bereich der Nebenhöhlen. Die Infekte träten insgesamt dann auf, wenn die Cortison-Dosis unter 5 mg gesenkt werde.

Die psychischen Probleme stünden im Vordergrund. Der Antrieb und die Inte ressen seien reduziert und es bestehe eine erhöh te Ermüdbarkeit. Drei schwere Suizidversuche habe der Beschwerdeführer durchlebt. 2006 mittels Tablette n-, Benzodiazepin- und Alkohol- Intoxikation, 2014 mittels Tabletten- und Alkohol- lntoxikation sowie Schnitten an den Unterarmen, respektive Pulsadern, und 2015 mittels Benzodiazepin- und Alkohol- lntoxikation und versuchter Selbst erstickung mit einer Plastiktüte und einem Gurt. Aktuell sei er nicht suizidal, er habe jedoch immer wieder Le bensüberdrussgedanken . F remdaggressives Verhal ten we rd e weder vom Beschwerdeführer beschrieben, noch kö nn e es während der Untersuchung beobachtet werden. Er sei jedoch teilweise gereizt, vor allem wenn er ungerecht behandelt werde. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt.

In der bisherigen Tätigkeit als Fotograf oder Grafiker sei der Beschwerdeführer aktuell sowohl aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermü dbarkeit negativ a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen und einer deutlichen Einschrän kung durch die Ängste führe, zu 60 % als reduziert arbeitsfähig zu beur teilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit m ü ss e akten anamnestisch ab Juli 2015 angenommen werden.

Die Beurteilung der funktionellen Einschränkung des Asthma bronchiale im Hin blick auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe des ATS Asthma Impairment Rating Schemas erg ebe für FEV1 einen Score von 1 -2, für die Reversi bilität v on FEV1 (48% Soll bis 74% Soll) einen solchen von 3, der Medikamen tation von 4, total ein en Score von 8- 9. Dies führe zu einer Arbei ts unfähigkeit von 50%. Dabei sei der hohe Variabilitätsgrad des FEV1 auch bedingt durch die kli nische Situation in den oberen Atemwegen als Triggerfaktor für das Asthma bronchiale. Diese Beurteilung ge lt e ab Februar 20 1 8.

Nach e ingehender Konsensbesprechung kämen sie somit zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, seit Juli 2015 eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit best ehe.

Die jetzige Tätigkeit als selbständiger Fotograf müsse als angepasste Tätigkeit beurteilt werden, da er dabei die Arbeitszeiten selbständig einteilen könne und nur einen minimalen Kundenkontakt unterhalte. Kontakte zu Mitarbeitern und Vorgesetzten bestünden nicht. Somit müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden seit mindestens Juli 2015 (Urk. 7/130/10 f.) .

Die jetzige ambula nte psychiatrische Behandlung kö nn e als leitlinienge treu beurteilt werden. Trotzdem sollten eine erneute antidepressive Steigerung und das Einsetzen einer Zweierkombination erwogen werden. Ansonsten sollte ein erneu ter stationär psy chiatrischer Aufenthalt durch geführt werden. Erst beim Scheitern eines solchen kö nn e von einer The rapieresistenz ausgegangen werden. Dies, da lediglich ein stationärer Therapieversuch währen d zwei Tagen durchgeführt worden sei (Urk. 7/130/11). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 2. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter hin wöchentlich in der ambulanten psychiatrischen Behandlung in seiner Praxis befinde. Wie bereits im Schreiben vom 2 4. September 2020 mitgeteilt, liege aus seiner Sicht die aktuelle Arbeitsfähigkeit höchstens bei 20 % und nicht bei 40 %, wie dies von den Gutachtern eingeschätzt worden sei.

Das psychische Zustandsbild sei im Rahmen der emotional instabilen Persönlich keitsstörung naturgemäss sehr insta bil. Die gutachterlich erwähnte 60% ige Arbeitsunfähigkeit könne seines Erachtens lediglich als therapeutisches Ziel für das Jahr 2022 aufgefasst werden.

Immer wieder begleiteten den Beschwerdeführer heftige, tagelange emotionale Krisen mit völligem Zusammenbruch seiner täglichen Funktionalität mit Konsum von Tranquilizern und sozialem Rückzug. Er ersuche höflich um Überprüfung des Entscheides (Urk. 7/141). 3.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens re ichte der Beschwerdeführer den B ericht von Dr. Z.___

vom 1 0. Mai 2021 ein. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit 2015 regelmässig ein- bis zweimal wöchentlich psychiatrisch behandelt werde. Es bestehe seit August 2020 erneut und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, sow ohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Insbesondere werde trotz der hohen Dosierung von Psychopharmaka eine latente Suizidalität attestiert. Der letzte Suizidversuch habe am 1 0. April 2021 stattgefunden (Urk. 3/3). 4.

4.1

Das Gutachten der Y.___ vom 1 2. Oktober 2020 erfüllt sämtliche rechtspre chungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrund lagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter (Urk. 7/127/15 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhande nen Arztberichte sorgfältig und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) auseinander (vgl. Urk. 7/128 /11; Urk. 7/128/16; Urk. 7/128/ 9 f.; Urk. 7/128/18 f.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE

141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. A.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indika toren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungs medizini sche Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzu stellen ist.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass er bereits im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1). Eine entsprechende Begutachtung geht allerdings nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereich ten Akten hervor (Urk. 10/1-2). 4.3.2

Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass die Suizidversuche, die Lebensüberdrussgedanken und die Angstproblematik seitens des Gutachters zu wenig gewürdigt worden sei en . Der Mini-ICF-APP-Rating Bogen, auf welchen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Bezug genommen werde, liege ebenfalls nicht vor. Der Gutachter habe die tagelangen Zusammenbrüche nicht berücksich tigt. Damit könne nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, es sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gehe auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ hervor (Urk. 1).

Die Berichte von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des Y.___ -Gutachten allerdings nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ macht keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.

2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden seitens des Gutachters gewürdigt und flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein, diese Vor bringen vermögen das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3.3

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass aus pneumologi scher Sicht der wellenförmige Verlauf zu wenig berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass der somatische Gutachter festhielt, dass der Beschwerdeführer «in Zusammenhang der entzündlichen Veränderung der Atemwege und deren Therapie in verschiedenen Organsystemen wie NNH, Lunge, Psyche, Bewegungs apparat, chronisch, aber wechselnd intensiv betroffen» sei (Urk. 7/127/21). Der wellenförmige Verlauf wurde entsprechend klarerweise berücksichtigt und umfassend gewürdigt im Gutachten des Y.___ . 4.4

Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ seit Juli 2015 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten als auch der angestammten Tätigkeit auszugehen. 5.

Die Anmeldung erfolgte am 6. April 2018, womit der Rentenaspruch frühestens am 1. Oktober 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätig keit gestützt auf das Y.___ -Gut achten im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2018

zu 40 % zumutbar gewe sen (vgl. E. 4).

Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begutach tenden Ärzte des Y.___ bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten. Entspre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1), was darüber hinaus auch seitens des Beschwerde führers nicht beantragt wurde.

Entsprechend resultiert bei ein er 4 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und einer angepassten) Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 6 0 %, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3 /1), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld aus der Ge richts kasse zu entschädigen.

Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 2 8. Juni 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist eine E ntschädigung in Höhe von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966 und ausgebildeter Grafik Designer, meldete sich am 6. April 2018 (Eingangsdatum) unter H inweis auf Depression und eine c hronische eosinophile Pneumonie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte am 2 7. Juli 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Y.___,

vom 1 2. Oktober 2020 ein (Urk. 7/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. November 2020, Urk. 7/135; Einwand vom 2 8. Dezember 2020, Urk. 7/138, ergänzende Einwandbegründung vom 1 2. Januar 2021, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2021 eine Dreiviertels rente

ab dem 1. Oktober 2018 zu (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 2. Oktober 2020 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des

Beschwerde führers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.; Urk. 7/129; Urk. 7/131), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Die Gutachter notierten in der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130/8): - Partiell kontrolliertes schweres Asthma bronchiale - Chronische Rhinosinusitis

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo de

(ICD-10

F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) einen Status nach Divertikulitis Operation und Gelegenheitsappendektomie, (2) einen Status nach chronischer eosinophiler Pneumonie (Erstdiagnose 1997) und (3) eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25).

Generell leide der Beschwerdeführer an Asthma bei kalten Temperaturen, insbe sondere bei trockener Kälte. Zudem führten körpe rliche Anstrengungen, Berg aufge hen zur verstärkten Atemnot. Er benu tze dann Ventolin . Lungenent zündu ngen habe er seit der initialen Phase ca. 1997 nicht mehr gehabt, je doch verschiedentliche Bronchitisschü be . Häufig seien aber Entzündun gen im Bereich der Nebenhöhlen. Die Infekte träten insgesamt dann auf, wenn die Cortison-Dosis unter 5 mg gesenkt werde.

Die psychischen Probleme stünden im Vordergrund. Der Antrieb und die Inte ressen seien reduziert und es bestehe eine erhöh te Ermüdbarkeit. Drei schwere Suizidversuche habe der Beschwerdeführer durchlebt. 2006 mittels Tablette n-, Benzodiazepin- und Alkohol- Intoxikation, 2014 mittels Tabletten- und Alkohol- lntoxikation sowie Schnitten an den Unterarmen, respektive Pulsadern, und 2015 mittels Benzodiazepin- und Alkohol- lntoxikation und versuchter Selbst erstickung mit einer Plastiktüte und einem Gurt. Aktuell sei er nicht suizidal, er habe jedoch immer wieder Le bensüberdrussgedanken . F remdaggressives Verhal ten we rd e weder vom Beschwerdeführer beschrieben, noch kö nn e es während der Untersuchung beobachtet werden. Er sei jedoch teilweise gereizt, vor allem wenn er ungerecht behandelt werde. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt.

In der bisherigen Tätigkeit als Fotograf oder Grafiker sei der Beschwerdeführer aktuell sowohl aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermü dbarkeit negativ a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen und einer deutlichen Einschrän kung durch die Ängste führe, zu 60 % als reduziert arbeitsfähig zu beur teilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit m ü ss e akten anamnestisch ab Juli 2015 angenommen werden.

Die Beurteilung der funktionellen Einschränkung des Asthma bronchiale im Hin blick auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe des ATS Asthma Impairment Rating Schemas erg ebe für FEV1 einen Score von 1 -2, für die Reversi bilität v on FEV1 (48% Soll bis 74% Soll) einen solchen von 3, der Medikamen tation von 4, total ein en Score von 8- 9. Dies führe zu einer Arbei ts unfähigkeit von 50%. Dabei sei der hohe Variabilitätsgrad des FEV1 auch bedingt durch die kli nische Situation in den oberen Atemwegen als Triggerfaktor für das Asthma bronchiale. Diese Beurteilung ge lt e ab Februar 20 1 8.

Nach e ingehender Konsensbesprechung kämen sie somit zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, seit Juli 2015 eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit best ehe.

Die jetzige Tätigkeit als selbständiger Fotograf müsse als angepasste Tätigkeit beurteilt werden, da er dabei die Arbeitszeiten selbständig einteilen könne und nur einen minimalen Kundenkontakt unterhalte. Kontakte zu Mitarbeitern und Vorgesetzten bestünden nicht. Somit müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden seit mindestens Juli 2015 (Urk. 7/130/10 f.) .

Die jetzige ambula nte psychiatrische Behandlung kö nn e als leitlinienge treu beurteilt werden. Trotzdem sollten eine erneute antidepressive Steigerung und das Einsetzen einer Zweierkombination erwogen werden. Ansonsten sollte ein erneu ter stationär psy chiatrischer Aufenthalt durch geführt werden. Erst beim Scheitern eines solchen kö nn e von einer The rapieresistenz ausgegangen werden. Dies, da lediglich ein stationärer Therapieversuch währen d zwei Tagen durchgeführt worden sei (Urk. 7/130/11). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 2. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter hin wöchentlich in der ambulanten psychiatrischen Behandlung in seiner Praxis befinde. Wie bereits im Schreiben vom 2 4. September 2020 mitgeteilt, liege aus seiner Sicht die aktuelle Arbeitsfähigkeit höchstens bei 20 % und nicht bei 40 %, wie dies von den Gutachtern eingeschätzt worden sei.

Das psychische Zustandsbild sei im Rahmen der emotional instabilen Persönlich keitsstörung naturgemäss sehr insta bil. Die gutachterlich erwähnte 60% ige Arbeitsunfähigkeit könne seines Erachtens lediglich als therapeutisches Ziel für das Jahr 2022 aufgefasst werden.

Immer wieder begleiteten den Beschwerdeführer heftige, tagelange emotionale Krisen mit völligem Zusammenbruch seiner täglichen Funktionalität mit Konsum von Tranquilizern und sozialem Rückzug. Er ersuche höflich um Überprüfung des Entscheides (Urk. 7/141). 3.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens re ichte der Beschwerdeführer den B ericht von Dr. Z.___

vom 1 0. Mai 2021 ein. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit 2015 regelmässig ein- bis zweimal wöchentlich psychiatrisch behandelt werde. Es bestehe seit August 2020 erneut und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, sow ohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Insbesondere werde trotz der hohen Dosierung von Psychopharmaka eine latente Suizidalität attestiert. Der letzte Suizidversuch habe am 1 0. April 2021 stattgefunden (Urk. 3/3). 4.

4.1

Das Gutachten der Y.___ vom 1 2. Oktober 2020 erfüllt sämtliche rechtspre chungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrund lagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter (Urk. 7/127/15 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhande nen Arztberichte sorgfältig und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) auseinander (vgl. Urk. 7/128 /11; Urk. 7/128/16; Urk. 7/128/

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-158) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerde führer am 2 8. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3 /1), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld aus der Ge richts kasse zu entschädigen.

Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 2 8. Juni 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist eine E ntschädigung in Höhe von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 9 f.; Urk. 7/128/18 f.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE

141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. A.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indika toren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungs medizini sche Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzu stellen ist.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass er bereits im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1). Eine entsprechende Begutachtung geht allerdings nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereich ten Akten hervor (Urk. 10/1-2). 4.3.2

Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass die Suizidversuche, die Lebensüberdrussgedanken und die Angstproblematik seitens des Gutachters zu wenig gewürdigt worden sei en . Der Mini-ICF-APP-Rating Bogen, auf welchen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Bezug genommen werde, liege ebenfalls nicht vor. Der Gutachter habe die tagelangen Zusammenbrüche nicht berücksich tigt. Damit könne nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, es sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gehe auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ hervor (Urk. 1).

Die Berichte von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des Y.___ -Gutachten allerdings nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ macht keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.

2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden seitens des Gutachters gewürdigt und flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein, diese Vor bringen vermögen das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3.3

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass aus pneumologi scher Sicht der wellenförmige Verlauf zu wenig berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass der somatische Gutachter festhielt, dass der Beschwerdeführer «in Zusammenhang der entzündlichen Veränderung der Atemwege und deren Therapie in verschiedenen Organsystemen wie NNH, Lunge, Psyche, Bewegungs apparat, chronisch, aber wechselnd intensiv betroffen» sei (Urk. 7/127/21). Der wellenförmige Verlauf wurde entsprechend klarerweise berücksichtigt und umfassend gewürdigt im Gutachten des Y.___ . 4.4

Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ seit Juli 2015 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten als auch der angestammten Tätigkeit auszugehen. 5.

Die Anmeldung erfolgte am 6. April 2018, womit der Rentenaspruch frühestens am 1. Oktober 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätig keit gestützt auf das Y.___ -Gut achten im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2018

zu 40 % zumutbar gewe sen (vgl. E. 4).

Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begutach tenden Ärzte des Y.___ bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten. Entspre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1), was darüber hinaus auch seitens des Beschwerde führers nicht beantragt wurde.

Entsprechend resultiert bei ein er 4 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und einer angepassten) Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 6 0 %, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00329

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

21. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966 und ausgebildeter Grafik Designer, meldete sich am 6. April 2018 (Eingangsdatum) unter H inweis auf Depression und eine c hronische eosinophile Pneumonie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte am 2 7. Juli 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des Y.___,

vom 1 2. Oktober 2020 ein (Urk. 7/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. November 2020, Urk. 7/135; Einwand vom 2 8. Dezember 2020, Urk. 7/138, ergänzende Einwandbegründung vom 1 2. Januar 2021, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2021 eine Dreiviertels rente

ab dem 1. Oktober 2018 zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 1. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-158) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerde führer am 2 8. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9 unter Beilage von Urk. 10/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin am 2 6. Juli 2021 informiert wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % zuzumuten sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % . Die Rente könne frühestens sechs Monate nach Anmeldung, somit ab 1. Oktober 2018, aus bezahlt werden. Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv nur zu 20 % arbeitsfä hig fühle, ändere nichts an der schlüssigen Beurteilung der Gutachter (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vor b ringen (Urk. 1), dass er im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst psychiatrisch untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin - trotz entsprechendem Vorbringen im Vorbescheidverfahren

- nicht berücksichtigt worden sei. Es liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Entsprechend sei das Gutachten nicht beweiskräftig. Im vorliegenden Gutachten sei die Angstproblematik nur kurz besprochen worden und eine vertiefte Beurteilung der drei Suizidversuche habe ebenfalls nicht stattgefunden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die vom behandelnden Psychiater attestierten tagelangen Zusammenbrüche seien nicht berücksichtigt worden. Er habe dieses Jahr am 1 0. April wieder einen Suizidversuch unternommen, welcher beim behandelnden Psychiater thematisiert worden sei. Entsprechend sei von einer psychiatrisch äusserst schweren Erkrankung auszugehen. Auch in Bezug auf die pneumologi sche Beurteilung hätten die Gutachter von einem wellenförmigen Verlauf ausge hen und prüfen müssen, ob er überhaupt in der Lage sei, die beruflichen Ver pflichtungen einzuhalten, was klar zu verneinen sei . Die Annahme einer 40%igen Arbeitsfähigkeit sei entsprechend nicht nachvollziehbar (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern ein allfälliges 30 Jahre altes Gutachten den aktuellen Entscheid ändern könnte. Darüber hinaus habe er eine fünfjährige Kunstgewerbeschule absolviert und als Grafiker abgeschlossen. Danach sei er 2.5

Jahre als angestellter Grafiker tätig gewesen, bevor er 1990 in die Selb ständigkeit gewechselt sei (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer teilte am 1 2. Juli 2021 mit, dass im Dossier des militär ärztlichen Dienstes das psychiatrische Gutachten nicht vorhanden sei. Bei der zuständigen Zivilschutz-Organisation seien keine Akten mehr vorhanden (Urk. 9). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 2. Oktober 2020 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des

Beschwerde führers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.; Urk. 7/129; Urk. 7/131), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

Die Gutachter notierten in der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130/8): - Partiell kontrolliertes schweres Asthma bronchiale - Chronische Rhinosinusitis

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo de

(ICD-10

F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie (1) einen Status nach Divertikulitis Operation und Gelegenheitsappendektomie, (2) einen Status nach chronischer eosinophiler Pneumonie (Erstdiagnose 1997) und (3) eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25).

Generell leide der Beschwerdeführer an Asthma bei kalten Temperaturen, insbe sondere bei trockener Kälte. Zudem führten körpe rliche Anstrengungen, Berg aufge hen zur verstärkten Atemnot. Er benu tze dann Ventolin . Lungenent zündu ngen habe er seit der initialen Phase ca. 1997 nicht mehr gehabt, je doch verschiedentliche Bronchitisschü be . Häufig seien aber Entzündun gen im Bereich der Nebenhöhlen. Die Infekte träten insgesamt dann auf, wenn die Cortison-Dosis unter 5 mg gesenkt werde.

Die psychischen Probleme stünden im Vordergrund. Der Antrieb und die Inte ressen seien reduziert und es bestehe eine erhöh te Ermüdbarkeit. Drei schwere Suizidversuche habe der Beschwerdeführer durchlebt. 2006 mittels Tablette n-, Benzodiazepin- und Alkohol- Intoxikation, 2014 mittels Tabletten- und Alkohol- lntoxikation sowie Schnitten an den Unterarmen, respektive Pulsadern, und 2015 mittels Benzodiazepin- und Alkohol- lntoxikation und versuchter Selbst erstickung mit einer Plastiktüte und einem Gurt. Aktuell sei er nicht suizidal, er habe jedoch immer wieder Le bensüberdrussgedanken . F remdaggressives Verhal ten we rd e weder vom Beschwerdeführer beschrieben, noch kö nn e es während der Untersuchung beobachtet werden. Er sei jedoch teilweise gereizt, vor allem wenn er ungerecht behandelt werde. Ein sozialer Rückzug finde nicht statt.

In der bisherigen Tätigkeit als Fotograf oder Grafiker sei der Beschwerdeführer aktuell sowohl aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermü dbarkeit negativ a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche zu erheblichen zwischenmenschlichen Problemen und einer deutlichen Einschrän kung durch die Ängste führe, zu 60 % als reduziert arbeitsfähig zu beur teilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit m ü ss e akten anamnestisch ab Juli 2015 angenommen werden.

Die Beurteilung der funktionellen Einschränkung des Asthma bronchiale im Hin blick auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe des ATS Asthma Impairment Rating Schemas erg ebe für FEV1 einen Score von 1 -2, für die Reversi bilität v on FEV1 (48% Soll bis 74% Soll) einen solchen von 3, der Medikamen tation von 4, total ein en Score von 8- 9. Dies führe zu einer Arbei ts unfähigkeit von 50%. Dabei sei der hohe Variabilitätsgrad des FEV1 auch bedingt durch die kli nische Situation in den oberen Atemwegen als Triggerfaktor für das Asthma bronchiale. Diese Beurteilung ge lt e ab Februar 20 1 8.

Nach e ingehender Konsensbesprechung kämen sie somit zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit, welche als ideal adaptiert anzusehen sei, seit Juli 2015 eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit best ehe.

Die jetzige Tätigkeit als selbständiger Fotograf müsse als angepasste Tätigkeit beurteilt werden, da er dabei die Arbeitszeiten selbständig einteilen könne und nur einen minimalen Kundenkontakt unterhalte. Kontakte zu Mitarbeitern und Vorgesetzten bestünden nicht. Somit müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden seit mindestens Juli 2015 (Urk. 7/130/10 f.) .

Die jetzige ambula nte psychiatrische Behandlung kö nn e als leitlinienge treu beurteilt werden. Trotzdem sollten eine erneute antidepressive Steigerung und das Einsetzen einer Zweierkombination erwogen werden. Ansonsten sollte ein erneu ter stationär psy chiatrischer Aufenthalt durch geführt werden. Erst beim Scheitern eines solchen kö nn e von einer The rapieresistenz ausgegangen werden. Dies, da lediglich ein stationärer Therapieversuch währen d zwei Tagen durchgeführt worden sei (Urk. 7/130/11). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 2. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter hin wöchentlich in der ambulanten psychiatrischen Behandlung in seiner Praxis befinde. Wie bereits im Schreiben vom 2 4. September 2020 mitgeteilt, liege aus seiner Sicht die aktuelle Arbeitsfähigkeit höchstens bei 20 % und nicht bei 40 %, wie dies von den Gutachtern eingeschätzt worden sei.

Das psychische Zustandsbild sei im Rahmen der emotional instabilen Persönlich keitsstörung naturgemäss sehr insta bil. Die gutachterlich erwähnte 60% ige Arbeitsunfähigkeit könne seines Erachtens lediglich als therapeutisches Ziel für das Jahr 2022 aufgefasst werden.

Immer wieder begleiteten den Beschwerdeführer heftige, tagelange emotionale Krisen mit völligem Zusammenbruch seiner täglichen Funktionalität mit Konsum von Tranquilizern und sozialem Rückzug. Er ersuche höflich um Überprüfung des Entscheides (Urk. 7/141). 3.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens re ichte der Beschwerdeführer den B ericht von Dr. Z.___

vom 1 0. Mai 2021 ein. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit 2015 regelmässig ein- bis zweimal wöchentlich psychiatrisch behandelt werde. Es bestehe seit August 2020 erneut und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, sow ohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Insbesondere werde trotz der hohen Dosierung von Psychopharmaka eine latente Suizidalität attestiert. Der letzte Suizidversuch habe am 1 0. April 2021 stattgefunden (Urk. 3/3). 4.

4.1

Das Gutachten der Y.___ vom 1 2. Oktober 2020 erfüllt sämtliche rechtspre chungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrund lagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter (Urk. 7/127/15 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/127/3 ff.; Urk. 7/128/3 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhande nen Arztberichte sorgfältig und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (E. 2.3) auseinander (vgl. Urk. 7/128 /11; Urk. 7/128/16; Urk. 7/128/ 9 f.; Urk. 7/128/18 f.). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE

141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. A.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indika toren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Seine versicherungs medizini sche Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten abzu stellen ist.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber insbesondere vor, dass er bereits im Alter von 18 bis 20 Jahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst untersucht worden sei, was von der Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1). Eine entsprechende Begutachtung geht allerdings nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereich ten Akten hervor (Urk. 10/1-2). 4.3.2

Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass die Suizidversuche, die Lebensüberdrussgedanken und die Angstproblematik seitens des Gutachters zu wenig gewürdigt worden sei en . Der Mini-ICF-APP-Rating Bogen, auf welchen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Bezug genommen werde, liege ebenfalls nicht vor. Der Gutachter habe die tagelangen Zusammenbrüche nicht berücksich tigt. Damit könne nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, es sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gehe auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ hervor (Urk. 1).

Die Berichte von Dr. Z.___ vermögen die Beweiskraft des Y.___ -Gutachten allerdings nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ macht keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.

2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden seitens des Gutachters gewürdigt und flossen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein, diese Vor bringen vermögen das Gutachten entsprechend nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3.3

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass aus pneumologi scher Sicht der wellenförmige Verlauf zu wenig berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass der somatische Gutachter festhielt, dass der Beschwerdeführer «in Zusammenhang der entzündlichen Veränderung der Atemwege und deren Therapie in verschiedenen Organsystemen wie NNH, Lunge, Psyche, Bewegungs apparat, chronisch, aber wechselnd intensiv betroffen» sei (Urk. 7/127/21). Der wellenförmige Verlauf wurde entsprechend klarerweise berücksichtigt und umfassend gewürdigt im Gutachten des Y.___ . 4.4

Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ seit Juli 2015 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten als auch der angestammten Tätigkeit auszugehen. 5.

Die Anmeldung erfolgte am 6. April 2018, womit der Rentenaspruch frühestens am 1. Oktober 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätig keit gestützt auf das Y.___ -Gut achten im rentenrelevanten Zeitraum ab Oktober 2018

zu 40 % zumutbar gewe sen (vgl. E. 4).

Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da die begutach tenden Ärzte des Y.___ bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen berücksichtigten. Entspre chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundes ge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1), was darüber hinaus auch seitens des Beschwerde führers nicht beantragt wurde.

Entsprechend resultiert bei ein er 4 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten (und einer angepassten) Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 6 0 %, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3 /1), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld aus der Ge richts kasse zu entschädigen.

Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 2 8. Juni 2021 (Urk. 8) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist eine E ntschädigung in Höhe von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) angemessen. 6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Mai 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova