opencaselaw.ch

IV.2021.00327

Medizinischer Sachverhalt und Statusfrage ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war seit dem 1. April 199 7 als Disponentin Bus Service bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 %

und ab April 2019 in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 5/14

Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9-10, vgl. Urk. 5/14/9 und Urk. 5/11 S. 1 unten) . Am 1 0. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine im Juli 201 9

erlittene Blutung im Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.1).

Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6) ein und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/31) mit Ver fügung vom 2 9. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen . In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4) . Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 6), wobei die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist keine Replik einreichte (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Ab klärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2020,

wie bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung geplant gewesen sei, in Früh pension sei. Einen Aufgabenbereich wie Betreuung und Pflege von Angehörigen habe sie nicht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem 2 8. Juli 201 9. Für eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei sie seit Juli 2020 voll arbeitsfähig. B eim dur chgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). Das Lebensalter habe vorliegend keinen für den Rentenanspruch massgeblichen Einfluss auf das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 4 S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie am 2 8. Juli 2019 eine Hirnblutung erlitten habe. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu arbeiten, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Sie sei 61 Jahre alt und habe 29 Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin als Disponentin und Buschauffeuse gearbeitet. Es sei ihr nicht möglich, in einer anderen Tätigkeit Fr. 64'661.-- zu verdienen und 100 % zu arbeiten. In ihrem Alter und mit ihrer Ausbildung habe sie keine Chance auf eine neue Anstellung. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (S. 1 f. Ziff. 1-2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3. 3. 1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 5/20/4- 6) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - subpiale Blutung entlang des Sulcus

intraparietalis links (Erstdiagnose [ED] 3 1. Juli 2019, Erstmanifestation [EM] 2 8. Juli 2019) - dringender Verdacht auf erstmaligen, wahrscheinlich akut-sympto matischen, generalisierten epileptischen Frühanfall am 4. August 2019

Dr. Z.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch am 2 9. Juni 2020 untersucht habe (S. 1 Mitte). Sie habe

sich insgesamt in befriedigender Weise von den initialen neurologischen Defiziten erholt . Residuelle fokal-neurologische Ausfälle seien nicht objektivierbar .

T rotz einer basierend auf den erhobenen objektiven Parametern vollständigen Erholung ohne erwähnenswerte und sich funktionell offensichtlich defizitär auswirkende soma tische oder neurokognitive Einbussen mache die Beschwerdeführerin ein residuelles Beschwerdebild mit noch spürbarer Müdigkeit/A dynamie, erhöhter neurokognitiver, psychoaffektiver und somatischer Ermüdbarkeit und verminderte r Belastungsfähigkeit geltend, welche s zumindest zum Teil auf über lagerte n funktionell-somatoforme n /psychologische n Faktoren (reaktive ängst lich-depressive Phase nach einem schwerwiegenden, einschneidenden Lebens ereignis) beruhen dürfte (S. 2 unten f.) . Hinweis e für epileptische Abläufe fokaler oder generalisierter Art ohne antikonvulsive Medikation hätten klinisch und apparativ nicht erkannt werden können (S. 3 oben).

Dr. Z.___

hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin hypothetisch im Stande sehe, den ursprünglichen Beruf als Busfahrerin und Disponentin bei der Y.___ AG im bestens angepassten Rhythmus und mit eingeschalteten Pausen höc hs tens währen d 2 bis 2.5 Stunden auszuführen. Die angegebene maximale Leistungsfähigkeit im Haushalt liege bei 50 % . In einer theoretischen, best möglich der bekannten Diagnose und dem aktuell geltend gemachten Leistungs- und Belastungsprofil angepassten beruflichen Tätigkeit könnte wahrscheinlich ein Leistungsgrad von um die 50 % oder mehr erreicht werden. Sollte die effektive Leistung s- und Belastungsfähigkeit unter 50 % sein oder bleiben, müsste eine überlagerte, funktionell wirksame psycho-affektive Komponente angenommen werden. Diese müsste psychiatrisch beurteilt werden (S. 3 Mitte). 3. 2

Dr. med. A.___

führte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2020 (Urk. 5/21/1-2) aus, dass er die Ausführungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unterstützten könne. Er habe sie am 2 1. Juli 2020 das letzte Mal gesehen. Sie habe in ihrem Beruf bei der Y.__ AG neben der Funktion als Busfahrerin noch als Disponentin gearbeitet. Dabei habe sie mit sieben Bildschirmen gleichzeitig gearbeite t und den gesamten F unk abgehört . Diese vielschichtige Forderung sei aktuell nicht möglich. Wie bereits Dr. Z.___ erwähnt habe, sei eine 50%ige Leistungsreduktion weiterhin vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass die Beschwerdeführerin ihr 50

%-Pensum auch mit reduzierte r Leistungsfähigkeit nicht mehr bewältige. Daher sei aus haus ärztlicher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 50%iger Leistungseinbusse wahrscheinlich (S. 1). 3. 3

Dr. med. B.___, Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 5/30/3-4) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Status nach subarachnoidaler Blutung im Sulcus

interparietalis links und ein en Status nach einmaligem akut-sympto matischem epileptischem Anfall am 4. August 201

9. Dr. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Busfahrerin in gut angepasstem Rhythmus (kein vermehrter Stress und kein grosses Multitasking) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In der Disposition habe sie angeblich mehrere Bildschirme parallel beachten müssen, was nicht mehr gehe. Daher sei insgesamt ab dem 6. Juli 2020 die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gegeben. Für eine an gepasste Tätigkeit (zu m Beispiel nur Busfahren allein in geregeltem Rhythmus, ohne Zeit-Stres s) und für jede administrative leichte Bürotätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Damit habe vom 2 8. Juli 2019 bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ab dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe ebenfalls seit dem 2 8. Juli 2020 [richtig: 2019] bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dr. B.___

hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin gut von der am 2 8. Juli 2019 erlittenen Blutung im Sulcus

interparietalis links erholt habe. Bei der neuropsychologischen Testung vom 2 1. April 2020 hätten kaum mehr Einschränkungen vorgelegen, so dass sie als fahrtauglich eingeschätzt worden sei. Auch bei der neurologischen Kontrolle bei Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich eingeschätzt worden. Die Einschätzung von Dr. A.___, wonach nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit dabei 50%iger Leistung gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 2 0. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020 in der angestammten Tätigkeit als Dispo nentin Bus Service noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin weder den med izinischen Sachverhalt noch die Statusfrage (vorstehend E. 1. 3) hinreichend abgeklärt hat. In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E. 1.4) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ zu bemängeln, dass eine hin reichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.1) fehlt. Dr. Z.___

befand die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten Tätigkeit bei

ungefähr 50 % . Er schloss in Anbetracht der von ihr geschilderten Ein schränkungen eine psychische Überlagerung mit Einfluss auf ihre Leistungs fähigkeit nicht aus, und verwies auf eine allenfalls erforderliche psychiatrische Abklärung. Die ohne weitere Abklärungen getroffene Einschätzung des All gemeinmediziners Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, weshalb Zweifel an seiner Beurteilung bestehen. Hinsichtlich de r Ausführungen von Dr. Z.___ gilt es jedoch zu beachten, dass er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,

zumindest was die angestammte Tätigkeit und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt anbelangt, auf

ihre subjektiven Angaben stützte, weshalb sein Bericht keine objektive Grundlage zur Beurteilung des effektiven Leistungsvermögens bilden kann . Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___

pflichtete in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2020 (vor stehend E. 3. 2) den Ausführungen von

Dr. Z.___ bei, wobei Dr. A.___

selber bei einem 50

%-Pensum noch eine 50%ige Leistungseinbusse für wahrscheinlich erachtete. Letzteres ist jedoch vor dem Hintergrund seiner auf tragsrechtliche n

Vertrauensstellung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit lässt sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. 4.3

Was die Statusfrage anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten im Gesundheitsfall nicht als zu 100 % Erw erbstätige zu qualifizieren ist, zumal sie bei Eintritt des Gesundheitsschaden s am 2 8. Juli 2019 lediglich in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 5/6/7 Ziff. 3). Dies bestätigt e sich auch anlässlich des Standortgespräches vom 1 4. April 2020, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie aufgrund der Betreuung ihrer dementen Mutter für die Zeit von April 2019 bis April 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag im Pensum von 50 % erhalten habe und per 1. Mai 2020 die Frühpensionierung geplant sei (Urk. 5/11 S. 1 unten).

Damit wäre ein Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben. Im Feststellungsblatt vom 1 6. Februar 2021 wird sodann auf einen «AD-Bericht vom 1 1. Februar 2021» ver wiesen, der sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demnach sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, da ein Auf gabenbereich nicht bestehe,

da die Betreuung der dementen Mutter von externer Seite bewerkstelligt werde. Die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt nicht eingeschränkt (Urk. 5/30/5). Dieser Verweis steht jedoch im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin, um ihre demente Mutter betreuen zu können, das Pensum per April 2019 auf 50 % reduziert hat. Möglicherweise steht auch die Frühpensionierung im Zusammenhang mit dieser Betreuungsaufgabe (vgl. dazu Urk. 5/11/ 1 und Urk. 5/30/3) .

Dass die Mutter infolge der dann im Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Hirnblutung fremdbetreut wurde, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage war, die Mutter selbst zu betreuen, wobei diese Frage abschliessend gestützt auf eine zureichende Abklärung zu beantworten sein wird. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___, dass sie im Haushalt maximal zu 50 % leistungsfähig sei (vorstehend E. 3.1). 4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Beurteilung ihr er invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender

medizinischer Grundla gen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.

Auch hinsichtlich ihrer Qualifikation gilt es abzuklären, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstä tigkeit nachgehen würde, wobei allenfalls der Betreuungsaufwand für die demente Mutter und damit ein Aufgabenbereich zu berücksichtigen ist.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, war seit dem 1. April 199 7 als Disponentin Bus Service bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 %

und ab April 2019 in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 5/14

Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9-10, vgl. Urk. 5/14/9 und Urk. 5/11 S. 1 unten) . Am 1 0. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine im Juli 201 9

erlittene Blutung im Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.1).

Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6) ein und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/31) mit Ver fügung vom 2 9. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen . In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Ab klärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2020,

wie bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung geplant gewesen sei, in Früh pension sei. Einen Aufgabenbereich wie Betreuung und Pflege von Angehörigen habe sie nicht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem 2 8. Juli 201 9. Für eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei sie seit Juli 2020 voll arbeitsfähig. B eim dur chgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). Das Lebensalter habe vorliegend keinen für den Rentenanspruch massgeblichen Einfluss auf das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 4 S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie am 2 8. Juli 2019 eine Hirnblutung erlitten habe. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu arbeiten, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Sie sei 61 Jahre alt und habe 29 Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin als Disponentin und Buschauffeuse gearbeitet. Es sei ihr nicht möglich, in einer anderen Tätigkeit Fr. 64'661.-- zu verdienen und 100 % zu arbeiten. In ihrem Alter und mit ihrer Ausbildung habe sie keine Chance auf eine neue Anstellung. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (S. 1 f. Ziff. 1-2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3. 3. 1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 5/20/4- 6) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - subpiale Blutung entlang des Sulcus

intraparietalis links (Erstdiagnose [ED] 3 1. Juli 2019, Erstmanifestation [EM] 2 8. Juli 2019) - dringender Verdacht auf erstmaligen, wahrscheinlich akut-sympto matischen, generalisierten epileptischen Frühanfall am 4. August 2019

Dr. Z.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch am 2 9. Juni 2020 untersucht habe (S. 1 Mitte). Sie habe

sich insgesamt in befriedigender Weise von den initialen neurologischen Defiziten erholt . Residuelle fokal-neurologische Ausfälle seien nicht objektivierbar .

T rotz einer basierend auf den erhobenen objektiven Parametern vollständigen Erholung ohne erwähnenswerte und sich funktionell offensichtlich defizitär auswirkende soma tische oder neurokognitive Einbussen mache die Beschwerdeführerin ein residuelles Beschwerdebild mit noch spürbarer Müdigkeit/A dynamie, erhöhter neurokognitiver, psychoaffektiver und somatischer Ermüdbarkeit und verminderte r Belastungsfähigkeit geltend, welche s zumindest zum Teil auf über lagerte n funktionell-somatoforme n /psychologische n Faktoren (reaktive ängst lich-depressive Phase nach einem schwerwiegenden, einschneidenden Lebens ereignis) beruhen dürfte (S. 2 unten f.) . Hinweis e für epileptische Abläufe fokaler oder generalisierter Art ohne antikonvulsive Medikation hätten klinisch und apparativ nicht erkannt werden können (S. 3 oben).

Dr. Z.___

hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin hypothetisch im Stande sehe, den ursprünglichen Beruf als Busfahrerin und Disponentin bei der Y.___ AG im bestens angepassten Rhythmus und mit eingeschalteten Pausen höc hs tens währen d 2 bis 2.5 Stunden auszuführen. Die angegebene maximale Leistungsfähigkeit im Haushalt liege bei 50 % . In einer theoretischen, best möglich der bekannten Diagnose und dem aktuell geltend gemachten Leistungs- und Belastungsprofil angepassten beruflichen Tätigkeit könnte wahrscheinlich ein Leistungsgrad von um die 50 % oder mehr erreicht werden. Sollte die effektive Leistung s- und Belastungsfähigkeit unter 50 % sein oder bleiben, müsste eine überlagerte, funktionell wirksame psycho-affektive Komponente angenommen werden. Diese müsste psychiatrisch beurteilt werden (S. 3 Mitte). 3. 2

Dr. med. A.___

führte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2020 (Urk. 5/21/1-2) aus, dass er die Ausführungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unterstützten könne. Er habe sie am 2 1. Juli 2020 das letzte Mal gesehen. Sie habe in ihrem Beruf bei der Y.__ AG neben der Funktion als Busfahrerin noch als Disponentin gearbeitet. Dabei habe sie mit sieben Bildschirmen gleichzeitig gearbeite t und den gesamten F unk abgehört . Diese vielschichtige Forderung sei aktuell nicht möglich. Wie bereits Dr. Z.___ erwähnt habe, sei eine 50%ige Leistungsreduktion weiterhin vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass die Beschwerdeführerin ihr 50

%-Pensum auch mit reduzierte r Leistungsfähigkeit nicht mehr bewältige. Daher sei aus haus ärztlicher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 50%iger Leistungseinbusse wahrscheinlich (S. 1). 3. 3

Dr. med. B.___, Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 5/30/3-4) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Status nach subarachnoidaler Blutung im Sulcus

interparietalis links und ein en Status nach einmaligem akut-sympto matischem epileptischem Anfall am 4. August 201

9. Dr. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Busfahrerin in gut angepasstem Rhythmus (kein vermehrter Stress und kein grosses Multitasking) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In der Disposition habe sie angeblich mehrere Bildschirme parallel beachten müssen, was nicht mehr gehe. Daher sei insgesamt ab dem 6. Juli 2020 die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gegeben. Für eine an gepasste Tätigkeit (zu m Beispiel nur Busfahren allein in geregeltem Rhythmus, ohne Zeit-Stres s) und für jede administrative leichte Bürotätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Damit habe vom 2 8. Juli 2019 bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ab dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe ebenfalls seit dem 2 8. Juli 2020 [richtig: 2019] bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dr. B.___

hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin gut von der am 2 8. Juli 2019 erlittenen Blutung im Sulcus

interparietalis links erholt habe. Bei der neuropsychologischen Testung vom 2 1. April 2020 hätten kaum mehr Einschränkungen vorgelegen, so dass sie als fahrtauglich eingeschätzt worden sei. Auch bei der neurologischen Kontrolle bei Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich eingeschätzt worden. Die Einschätzung von Dr. A.___, wonach nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit dabei 50%iger Leistung gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden. 4.

E. 4 ) . Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 6), wobei die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist keine Replik einreichte (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 2 0. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020 in der angestammten Tätigkeit als Dispo nentin Bus Service noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).

E. 4.2 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin weder den med izinischen Sachverhalt noch die Statusfrage (vorstehend E. 1. 3) hinreichend abgeklärt hat. In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E. 1.4) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ zu bemängeln, dass eine hin reichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.1) fehlt. Dr. Z.___

befand die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten Tätigkeit bei

ungefähr 50 % . Er schloss in Anbetracht der von ihr geschilderten Ein schränkungen eine psychische Überlagerung mit Einfluss auf ihre Leistungs fähigkeit nicht aus, und verwies auf eine allenfalls erforderliche psychiatrische Abklärung. Die ohne weitere Abklärungen getroffene Einschätzung des All gemeinmediziners Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, weshalb Zweifel an seiner Beurteilung bestehen. Hinsichtlich de r Ausführungen von Dr. Z.___ gilt es jedoch zu beachten, dass er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,

zumindest was die angestammte Tätigkeit und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt anbelangt, auf

ihre subjektiven Angaben stützte, weshalb sein Bericht keine objektive Grundlage zur Beurteilung des effektiven Leistungsvermögens bilden kann . Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___

pflichtete in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2020 (vor stehend E. 3. 2) den Ausführungen von

Dr. Z.___ bei, wobei Dr. A.___

selber bei einem 50

%-Pensum noch eine 50%ige Leistungseinbusse für wahrscheinlich erachtete. Letzteres ist jedoch vor dem Hintergrund seiner auf tragsrechtliche n

Vertrauensstellung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit lässt sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen.

E. 4.3 Was die Statusfrage anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten im Gesundheitsfall nicht als zu 100 % Erw erbstätige zu qualifizieren ist, zumal sie bei Eintritt des Gesundheitsschaden s am 2 8. Juli 2019 lediglich in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 5/6/7 Ziff. 3). Dies bestätigt e sich auch anlässlich des Standortgespräches vom 1 4. April 2020, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie aufgrund der Betreuung ihrer dementen Mutter für die Zeit von April 2019 bis April 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag im Pensum von 50 % erhalten habe und per 1. Mai 2020 die Frühpensionierung geplant sei (Urk. 5/11 S. 1 unten).

Damit wäre ein Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben. Im Feststellungsblatt vom 1 6. Februar 2021 wird sodann auf einen «AD-Bericht vom 1 1. Februar 2021» ver wiesen, der sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demnach sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, da ein Auf gabenbereich nicht bestehe,

da die Betreuung der dementen Mutter von externer Seite bewerkstelligt werde. Die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt nicht eingeschränkt (Urk. 5/30/5). Dieser Verweis steht jedoch im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin, um ihre demente Mutter betreuen zu können, das Pensum per April 2019 auf 50 % reduziert hat. Möglicherweise steht auch die Frühpensionierung im Zusammenhang mit dieser Betreuungsaufgabe (vgl. dazu Urk. 5/11/ 1 und Urk. 5/30/3) .

Dass die Mutter infolge der dann im Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Hirnblutung fremdbetreut wurde, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage war, die Mutter selbst zu betreuen, wobei diese Frage abschliessend gestützt auf eine zureichende Abklärung zu beantworten sein wird. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___, dass sie im Haushalt maximal zu 50 % leistungsfähig sei (vorstehend E. 3.1). 4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Beurteilung ihr er invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender

medizinischer Grundla gen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.

Auch hinsichtlich ihrer Qualifikation gilt es abzuklären, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstä tigkeit nachgehen würde, wobei allenfalls der Betreuungsaufwand für die demente Mutter und damit ein Aufgabenbereich zu berücksichtigen ist.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00327

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war seit dem 1. April 199 7 als Disponentin Bus Service bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 %

und ab April 2019 in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 5/14

Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9-10, vgl. Urk. 5/14/9 und Urk. 5/11 S. 1 unten) . Am 1 0. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine im Juli 201 9

erlittene Blutung im Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 6.1).

Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6) ein und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/31) mit Ver fügung vom 2 9. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen . In formeller Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4) . Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 6), wobei die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist keine Replik einreichte (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Ab klärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2020,

wie bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung geplant gewesen sei, in Früh pension sei. Einen Aufgabenbereich wie Betreuung und Pflege von Angehörigen habe sie nicht. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem 2 8. Juli 201 9. Für eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit sei sie seit Juli 2020 voll arbeitsfähig. B eim dur chgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.). Das Lebensalter habe vorliegend keinen für den Rentenanspruch massgeblichen Einfluss auf das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 4 S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie am 2 8. Juli 2019 eine Hirnblutung erlitten habe. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu arbeiten, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit. Sie sei 61 Jahre alt und habe 29 Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin als Disponentin und Buschauffeuse gearbeitet. Es sei ihr nicht möglich, in einer anderen Tätigkeit Fr. 64'661.-- zu verdienen und 100 % zu arbeiten. In ihrem Alter und mit ihrer Ausbildung habe sie keine Chance auf eine neue Anstellung. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (S. 1 f. Ziff. 1-2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3. 3. 1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 5/20/4- 6) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - subpiale Blutung entlang des Sulcus

intraparietalis links (Erstdiagnose [ED] 3 1. Juli 2019, Erstmanifestation [EM] 2 8. Juli 2019) - dringender Verdacht auf erstmaligen, wahrscheinlich akut-sympto matischen, generalisierten epileptischen Frühanfall am 4. August 2019

Dr. Z.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch am 2 9. Juni 2020 untersucht habe (S. 1 Mitte). Sie habe

sich insgesamt in befriedigender Weise von den initialen neurologischen Defiziten erholt . Residuelle fokal-neurologische Ausfälle seien nicht objektivierbar .

T rotz einer basierend auf den erhobenen objektiven Parametern vollständigen Erholung ohne erwähnenswerte und sich funktionell offensichtlich defizitär auswirkende soma tische oder neurokognitive Einbussen mache die Beschwerdeführerin ein residuelles Beschwerdebild mit noch spürbarer Müdigkeit/A dynamie, erhöhter neurokognitiver, psychoaffektiver und somatischer Ermüdbarkeit und verminderte r Belastungsfähigkeit geltend, welche s zumindest zum Teil auf über lagerte n funktionell-somatoforme n /psychologische n Faktoren (reaktive ängst lich-depressive Phase nach einem schwerwiegenden, einschneidenden Lebens ereignis) beruhen dürfte (S. 2 unten f.) . Hinweis e für epileptische Abläufe fokaler oder generalisierter Art ohne antikonvulsive Medikation hätten klinisch und apparativ nicht erkannt werden können (S. 3 oben).

Dr. Z.___

hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin hypothetisch im Stande sehe, den ursprünglichen Beruf als Busfahrerin und Disponentin bei der Y.___ AG im bestens angepassten Rhythmus und mit eingeschalteten Pausen höc hs tens währen d 2 bis 2.5 Stunden auszuführen. Die angegebene maximale Leistungsfähigkeit im Haushalt liege bei 50 % . In einer theoretischen, best möglich der bekannten Diagnose und dem aktuell geltend gemachten Leistungs- und Belastungsprofil angepassten beruflichen Tätigkeit könnte wahrscheinlich ein Leistungsgrad von um die 50 % oder mehr erreicht werden. Sollte die effektive Leistung s- und Belastungsfähigkeit unter 50 % sein oder bleiben, müsste eine überlagerte, funktionell wirksame psycho-affektive Komponente angenommen werden. Diese müsste psychiatrisch beurteilt werden (S. 3 Mitte). 3. 2

Dr. med. A.___

führte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2020 (Urk. 5/21/1-2) aus, dass er die Ausführungen von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur unterstützten könne. Er habe sie am 2 1. Juli 2020 das letzte Mal gesehen. Sie habe in ihrem Beruf bei der Y.__ AG neben der Funktion als Busfahrerin noch als Disponentin gearbeitet. Dabei habe sie mit sieben Bildschirmen gleichzeitig gearbeite t und den gesamten F unk abgehört . Diese vielschichtige Forderung sei aktuell nicht möglich. Wie bereits Dr. Z.___ erwähnt habe, sei eine 50%ige Leistungsreduktion weiterhin vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass die Beschwerdeführerin ihr 50

%-Pensum auch mit reduzierte r Leistungsfähigkeit nicht mehr bewältige. Daher sei aus haus ärztlicher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 50%iger Leistungseinbusse wahrscheinlich (S. 1). 3. 3

Dr. med. B.___, Facharzt für A llgemeine Innere Medizin, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 5/30/3-4) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Status nach subarachnoidaler Blutung im Sulcus

interparietalis links und ein en Status nach einmaligem akut-sympto matischem epileptischem Anfall am 4. August 201

9. Dr. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Busfahrerin in gut angepasstem Rhythmus (kein vermehrter Stress und kein grosses Multitasking) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In der Disposition habe sie angeblich mehrere Bildschirme parallel beachten müssen, was nicht mehr gehe. Daher sei insgesamt ab dem 6. Juli 2020 die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gegeben. Für eine an gepasste Tätigkeit (zu m Beispiel nur Busfahren allein in geregeltem Rhythmus, ohne Zeit-Stres s) und für jede administrative leichte Bürotätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Damit habe vom 2 8. Juli 2019 bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ab dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe ebenfalls seit dem 2 8. Juli 2020 [richtig: 2019] bis 6. Juli 2020 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dr. B.___

hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin gut von der am 2 8. Juli 2019 erlittenen Blutung im Sulcus

interparietalis links erholt habe. Bei der neuropsychologischen Testung vom 2 1. April 2020 hätten kaum mehr Einschränkungen vorgelegen, so dass sie als fahrtauglich eingeschätzt worden sei. Auch bei der neurologischen Kontrolle bei Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich eingeschätzt worden. Die Einschätzung von Dr. A.___, wonach nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit dabei 50%iger Leistung gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 2 0. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2020 in der angestammten Tätigkeit als Dispo nentin Bus Service noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin weder den med izinischen Sachverhalt noch die Statusfrage (vorstehend E. 1. 3) hinreichend abgeklärt hat. In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E. 1.4) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ zu bemängeln, dass eine hin reichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2020 (vorstehend E. 3.1) fehlt. Dr. Z.___

befand die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst in einer angepassten Tätigkeit bei

ungefähr 50 % . Er schloss in Anbetracht der von ihr geschilderten Ein schränkungen eine psychische Überlagerung mit Einfluss auf ihre Leistungs fähigkeit nicht aus, und verwies auf eine allenfalls erforderliche psychiatrische Abklärung. Die ohne weitere Abklärungen getroffene Einschätzung des All gemeinmediziners Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, weshalb Zweifel an seiner Beurteilung bestehen. Hinsichtlich de r Ausführungen von Dr. Z.___ gilt es jedoch zu beachten, dass er sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,

zumindest was die angestammte Tätigkeit und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt anbelangt, auf

ihre subjektiven Angaben stützte, weshalb sein Bericht keine objektive Grundlage zur Beurteilung des effektiven Leistungsvermögens bilden kann . Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___

pflichtete in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2020 (vor stehend E. 3. 2) den Ausführungen von

Dr. Z.___ bei, wobei Dr. A.___

selber bei einem 50

%-Pensum noch eine 50%ige Leistungseinbusse für wahrscheinlich erachtete. Letzteres ist jedoch vor dem Hintergrund seiner auf tragsrechtliche n

Vertrauensstellung mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Damit lässt sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilen. 4.3

Was die Statusfrage anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten im Gesundheitsfall nicht als zu 100 % Erw erbstätige zu qualifizieren ist, zumal sie bei Eintritt des Gesundheitsschaden s am 2 8. Juli 2019 lediglich in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 5/6/7 Ziff. 3). Dies bestätigt e sich auch anlässlich des Standortgespräches vom 1 4. April 2020, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie aufgrund der Betreuung ihrer dementen Mutter für die Zeit von April 2019 bis April 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag im Pensum von 50 % erhalten habe und per 1. Mai 2020 die Frühpensionierung geplant sei (Urk. 5/11 S. 1 unten).

Damit wäre ein Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben. Im Feststellungsblatt vom 1 6. Februar 2021 wird sodann auf einen «AD-Bericht vom 1 1. Februar 2021» ver wiesen, der sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demnach sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, da ein Auf gabenbereich nicht bestehe,

da die Betreuung der dementen Mutter von externer Seite bewerkstelligt werde. Die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt nicht eingeschränkt (Urk. 5/30/5). Dieser Verweis steht jedoch im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin, um ihre demente Mutter betreuen zu können, das Pensum per April 2019 auf 50 % reduziert hat. Möglicherweise steht auch die Frühpensionierung im Zusammenhang mit dieser Betreuungsaufgabe (vgl. dazu Urk. 5/11/ 1 und Urk. 5/30/3) .

Dass die Mutter infolge der dann im Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Hirnblutung fremdbetreut wurde, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage war, die Mutter selbst zu betreuen, wobei diese Frage abschliessend gestützt auf eine zureichende Abklärung zu beantworten sein wird. Zudem äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___, dass sie im Haushalt maximal zu 50 % leistungsfähig sei (vorstehend E. 3.1). 4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Beurteilung ihr er invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender

medizinischer Grundla gen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.

Auch hinsichtlich ihrer Qualifikation gilt es abzuklären, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstä tigkeit nachgehen würde, wobei allenfalls der Betreuungsaufwand für die demente Mutter und damit ein Aufgabenbereich zu berücksichtigen ist.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan