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IV.2021.00326

Erstanmeldung; psychischer Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2022-01-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___, gelernte Pflegefachfrau, meldete sich am 10. Septemb er 2019 unter Hinweis auf eine s eit dem 15. April 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/8, 6/11, 6/12), führte ein Standortge spräch durch (Urk. 6/15) und holte einen Arztbericht der behandelnden Psychia terin, Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/16). Mit Mitteilung vom 14. April 2020 gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und Job C oaching (Urk. 6/31) und erteilte am 2 7. August 2020 Kostengutsprache für eine Pedicure-Ausbildung (Urk. 6/35). Am 12. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle zufolge erfolgreicher Arbeitsvermittlung die berufliche Eingliederung ab (Urk. 6/37). Nach neuerlicher Ei nholung eines Berichts von Dr. Y.___ (Urk. 6/41) und erneutem B eizug der Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/43), legte die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/44/ 5-6). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/45), wogegen Letztere mit Schreiben vom 14. März 2021 Einwand erhob (Urk. 6/46) . Mit Verfügung vom 13. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines langandauernden Gesundheitsschadens ab (Urk. 2 = Urk. 6/50). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2021 B eschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist indessen nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

13. April 2021, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmög lichkeiten zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation noch nicht ausge schöpft seien. Durch eine adäquate Therapie wäre eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht sei damit kein die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtigender Gesundheitszustand aus gewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2.

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2021 im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden. Diese erweise sich als nicht beweiskräftig, da sie

inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genüge. Zudem sei die reine Aktenbeurteilung nicht durch einen psychiatrischen Facharzt, sondern durch einen Facharzt für Neurologie erfolgt. Insgesamt würden sich die medizinische wie auch die erwerbliche Situation als ungenügend abge klärt erweisen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit die notwendigen Abklärungen nachgeholt werden könnten (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.

3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 6/8/2-7) zuhanden des Kran kent aggeldversicherers die Diagnose (Urk. 6/8/5) mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom, aktuell im Ausmass einer leichten Episode (ICD-10 F32.11), einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0). Zu den pathologischen Untersuchungsbefunden führte sie auf, die Versicherte wirke ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei im Kontakt offen und freundlich zugewandt, nehme Blickkontakt auf und halte diesen. Während des Gesprächs gebe die Versicherte klare Antworten auf die gestellten Fragen, wobei sie sich in ihrem formalen Gedankengang geordnet und kohärent aber leicht umständlich sowie auf die aktuelle Situation eingeengt zeige. Es bestehe leichtes Grübeln. Im Gespräche fielen leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite auf, es seien aber keine Störungen der übrigen mnestischen Funktionen feststellbar. Es bestünden keine D enkstörungen sowie keine Hinweise auf Wahn- und Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte auf Zwänge. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol verschoben, wobei die Modulation nicht eingeschränkt sei. Es bestünden Insuffizienzgefühle, die Versicherte sei im Antrieb gemindert und zeige E nergie- und Interessenlosigkeit sowie niedrige Belastbarkeit und Stresstoleranz. Es bestünden leichte Schlafstörungen, aber keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. Das Becks-Depressions-Inventar (BDI) zeige 13 Punkte, was auf eine milde depressive Symptomatik hinweise.

Basierend darauf attestierte sie der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ange stammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit ab 31. Juli bis 1 5. Sep tember 2019 eine 100%ige und ab 16. September bis 31. Oktober 2019 eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit. Unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei adäquater Therapie erreicht werden könne, empfahl sie die konsequente Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Optimierung der antidepressiven Medikation. Sollte sich die Rekonvaleszenzzeit weiter verzögern oder eine Besse rung des Befindens ausbleiben, sei eine Intensivierung der Behandlungsmassnah men in Form einer teilstationären Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/8/6-7). 3. 2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 6/16) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 6/16/4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität und Neigung zu impulsiven Reaktionen (ICD-10 Z73.1) wahrscheinlich auf dem Hinter grund einer Bindungstraumatisierung Zum psychopathologischen Befund führte sie aus, es bestehe subjektiv eine deut lich verminderte Konzentrationsspanne. Ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf eine Störung der mnestischen Funktionen. Im formalen Denken sei die Ver sicherte kohärent, inhaltlich von Ängsten und Sorgen geprägt. Die Grundstim mung sei gedrückt, leicht pessimistisch, anamnestisch auch gereizt und situati onsbedingt schwankend. Im Antrieb sei die Versicherte leicht vermindert und die psychische und körperliche Belastbarkeit seien eingeschränkt mit noch deutlich erhöhter Erschöpfbarkeit. Im

BDI erreiche die Versicherte 21 Punkte, was einer mittelgradigen depr essiven Symptomatik entspreche (Urk. 6/16/4). V om 15. April bis 30. September 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit

1. Oktober 2019 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige arbeits platzbezogene Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. Oktober bis vorerst 30. November 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/16/2). Bei der Haushaltsführung bestünden grundsätzlich keine Einschränkungen, die Ver sicherte benötige allerdings noch vermehrt Pausen und Erholungszeiten (Urk. 6/16/6). Langfristig sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, deren Aus mass im Moment noch nicht festgelegt werden könne. Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, müsse ebenfalls offengelassen werden (Urk. 6/16/4). 3. 3

Gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 30. De zember 2019 sei von Dr. Y.___ nachvollziehbar begründet worden, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten anders entwickelt habe, als von Dr. Z.___ prognostiziert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit betrage 100 %, wobei der Verlauf ungewiss sei . Bei der Arbeits - un fähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (Urk. 6/43/76-77). 3. 4

In ihrem Bericht vom 6. März 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers wies Dr. Y.___ auf eine rückläufige depressive Symptomatik hin, welche einer rezidivierenden depressiven Störung, mit gegenwärtig noch leichter Restsympto matik einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) entspreche. Im Rahmen der Psychotherapie hätten in letzter Zeit vor allem stüt zende Gespräche hinsichtlich der Medikamentenumstellung sowie der Auseinan dersetzung mit beruflichen Perspektiven geführt werden können. Zudem sei eine Abklärung bezüglich ADHS erfolgt, welches aufgrund der Befunde habe bestätigt werden können (Urk. 6/43/73-74).

Unverändert bestehe bis mindestens 31. März 2020 eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit liege seit dem 1. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von zwei Halbtagen pro Woche vor. Grundsätzlich sei mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähig keit zu rechnen. Die Versicherte werde am

1. Mai 2020 eine neue St elle bei der B.___ antreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit ohne administrative Aufgaben, keiner Bezugspersonenpflege und insgesamt weniger Verantwortung im Vergleich zur früheren Ste lle bei der C.___ . Es seien circa 20 % im Stundenlohn vorgesehen. Wie sich die Arbeitsfä higkeit im weiteren Verlauf entwickeln werde, könne erst mit Wiederaufn ahme der Tätigkeit eingeschätzt und m üsse deshalb noch offengelassen werden (Urk. 6/43/73). 3. 5

In seiner neuerlichen Aktenbeurteilung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 9. April 2 020 hielt Dr. A.___ fest, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit betreffe lediglich die Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz und sei somit wie von Dr. Y.___ festgehalten eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der nunmehr noch milden depressiven Symptomatik im Rahmen des als günstig einzuschätzenden Heilungsverlaufs sollte die Versicherte in der Lage sein bereits heute ihre bisherige Tätigkeit (anderen Ortes) zu 50 % auszuüben. Ab 1. Mai 2020 bestehe alsdann keine Arbeitsunfähigkeit mehr . Bei der Versicherten würden hauptsächlich Störungen der Konzentration aufgeführt und gleichzeitig darauf hingewiesen, es liege eine Aufmerksamkeitsdefizitproblematik im Rahmen eines adulten ADHS vor. Es sollte diesbezüglich eine Behandlung mit Methylphenidat erwogen werden (Urk. 6/ 43/70-71). 3. 6

Zuhanden der IV-Stelle b erichtete Dr. Y.___ am 18. November 2020 über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen und erhöhter Vul nerabilität (ICD-10 Z73.1, DD: F61.0), wahrscheinlich auf dem Hinter grund einer Bindungstraumatisierung und früherer emotionalen Vernach lässigung (ICD-10 Z62.4) - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1) Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. Y.___ fest, dass subjektiv Konzentra tionsstörungen mit eingeschränkter Konzentrationsspanne bestünden. Die Merkfähigkeit sei subjektiv eingeschränkt. Im formalen Denken sei die Versi cherte kohärent, berichte aber Gedanken k reisen und Grübeln. Die Grundstim mung sei traurig und gedrückt, anamnestisch auch gereizt. Die Versicherte klage über den Verlust von Freude, Interesse und Perspektive sowie über Selbstableh nung, Gefühle von Wertlosigkeit und Versagensgefühle. Zudem mangle es ihr an Energie. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine verminderte Stress belastba rkeit. Im BDI erreiche die Versicherte 25 Punkte, einer mässigen Depres sion entspreche nd

(Urk. 6/41/3-4). Im April 2020 habe die Versicherte an ihrem ne uen Arbeitsplatz bei der B.___ eingeführt werden können, wobei sie durch einen Job Coach beglei tet worden sei . Der Arbeitseinstieg habe erneut Ängste, Gefühle von Überforde rung und einen Stimmungseinbruch ausgelöst. Nach bestandener Probezeit sei die Arbeitszeit auf ein 30 %-Pensum im Stundenlohn festgelegt worden. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass die Versicherte dieses Pensum habe bewältigen können, mehr j edoch aufgrund weiterhin vorhandener Konzentrationsstörungen und einer verminderten Stress belast barkeit nicht drin liege (Urk. 6/41/3). Aufgrund dieser Entwicklung sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit langfristig auf dem aktuellen Niveau von 30 % in angepasster Tätigkeit bewegen werde (Urk. 6/41/4), wobei es sich bei der aktuellen Tätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit handle (Urk. 6/41/6) . 3. 7

Am 2 9. Januar 2021 nahm Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Neu rologie, für den RAD Stellung und hielt fest, seitens des Krankentaggeldversiche rers seien dreimal Aktenbeurteilungen bei zwei Psychiatern eingeholt worden, die jeweils nur eine niedriggradige depressive Symptomatik erkannt hätten und von einer baldigen Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit ausgegangen seien. Sie hätten eine teilstationäre Behandlung und Etablierung einer Medikation mit Methylphenidat empfohlen, wobei diese Massnahmen nicht eingeleitet worden seien. Die Arbeitstätigkeit sei inzwischen in einem Ausmass von maximal 30 % umgesetzt worden. Die behandlerseitig berichteten Beschwerden befänden sich stark im subjektiven Bereich und objektivierbar primär im Ausmass von Befind lichkeitsstörungen. Es bestünden Therapieoptionen mit teilstationärer und stati onärer fachpsychiatrischer Behandlung, Dosissteigerung, S ubstanzvariation, Substanzklassendiversifizierung und Augmentierung der antidepressiven Medi kation, Etablierung einer Erstpharmakotherapie bei ADHS sowie Psychotherapie b ei einem Zweitbehandler . Ein manifester Gesundheitsschaden, der eine höher gradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht nachvollzieh bar ausgewiesen (Urk. 6/44/6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 21. Ja nuar 2021 das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.1 und E. 3.7). Dies vermag jedoch aus den nach folgend darzulegenden Gründen nicht zu überzeugen: 4.2

Aufgrund der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich widersprechende Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. So stehen sich einerseits die Einschätzung von Dr. A.___, welcher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. Mai 2020 ausging (vgl. E. 3.5) und andererseits die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, welche zuletzt eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (vgl. E. 3.6), gegenüber.

Die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___

erweisen sich insofern als nicht schlüs sig, als dieser am 30. Dezember 2019 noch ausführte, bei der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (vgl. E. 3.3), um rund drei M onate später das Gegenteil festzuhalten (vgl. E. 3.5). Indem Dr. A.___ am 9. April 2020 annahm, die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei wie v on Dr. Y.___ festgehalten ausschliess lich arbeitsplatzbezogen (vgl. E. 3.5), übersah er allerdings, dass Letztere in ihren Bericht en vom 5. November 2019 sowie vom 6. März 2020 zwar festhielt, es bestehe bei der Versicherten eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähi g keit, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass auch in angepasster Tätigkeit nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.2 und 3.4). Darüber hinaus erweist sich denn auch als widersprüchlich, dass Dr. A.___ zwar einerseits von einer ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausging, anderer seits aber ohne Begründung gleichwohl bis zum 1. Mai 2020 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an einem anderen Ort annahm (vgl. E. 3.6).

Nach dem Gesagten sind die Ausführungen von Dr. A.___ nicht plausi bel nachvollziehbar, weshalb gestützt hierauf nicht unbesehen auf eine Arbeits fähigkeit in a ngepasster Tätigkeit von 100 % geschlossen werden kann.

Indes leuchten auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nicht ein . So fällt a uf, dass Dr. Y.___ bei zuletzt mässiger depressiver Symptomatik eine doch erhebliche Einschränkung in angepasster Tätigkeit von 70 % attestiert e (vgl. E. 3.6). Dass das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdefüh rerin mit dem 30 % Pensum in angepasster Tätigkeit vollständig ausgeschöpft sein soll, erscheint fraglich, zumal es ihr immerhin möglich war, in ihren Ferien im Oktober 2020 an vier Abenden den Theoriekurs für die Pedicure-Ausbildung zu besuchen und das A bsolvieren der Theorieprüfung zumindest im Raum stand (Urk. 6/41/3). Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführ erin (vgl. E. 2.2) – auch nicht auf die Berichte der behandelnden Ärztin abgestellt werden. 4.3

In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen s ind (vgl. E. 1.2.2). G rundsätzlich kann nur eine schwere psychische Störung invalid isierend im Rechtssinn sein, weshalb es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapiebarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen). An sol chen schlüssige n ärztliche n Ausführungen mangelt es den Berichten von Dr. Y.___, weshalb ihre Einschätzung auch aus dieser Sicht nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Berichte kein schlüs siges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Weder lässt sich ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bestätigen noch lässt sich solches ausschliessen. Daran ändern insbesondere auch die Ausführungen des RAD nichts, zumal die Einschät zung eines Neurologen bei der derzeitigen Aktenlage eine fachpsychiatrische Beurteilung nicht zu ersetzen vermag.

4.4

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin

hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___, gelernte Pflegefachfrau, meldete sich am 10. Septemb er 2019 unter Hinweis auf eine s eit dem 15. April 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/8, 6/11, 6/12), führte ein Standortge spräch durch (Urk. 6/15) und holte einen Arztbericht der behandelnden Psychia terin, Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/16). Mit Mitteilung vom 14. April 2020 gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und Job C oaching (Urk. 6/31) und erteilte am 2 7. August 2020 Kostengutsprache für eine Pedicure-Ausbildung (Urk. 6/35). Am 12. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle zufolge erfolgreicher Arbeitsvermittlung die berufliche Eingliederung ab (Urk. 6/37). Nach neuerlicher Ei nholung eines Berichts von Dr. Y.___ (Urk. 6/41) und erneutem B eizug der Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/43), legte die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/44/ 5-6). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/45), wogegen Letztere mit Schreiben vom 14. März 2021 Einwand erhob (Urk. 6/46) . Mit Verfügung vom 13. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines langandauernden Gesundheitsschadens ab (Urk. 2 = Urk. 6/50).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist indessen nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2021 B eschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

13. April 2021, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmög lichkeiten zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation noch nicht ausge schöpft seien. Durch eine adäquate Therapie wäre eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht sei damit kein die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtigender Gesundheitszustand aus gewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2021 im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden. Diese erweise sich als nicht beweiskräftig, da sie

inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genüge. Zudem sei die reine Aktenbeurteilung nicht durch einen psychiatrischen Facharzt, sondern durch einen Facharzt für Neurologie erfolgt. Insgesamt würden sich die medizinische wie auch die erwerbliche Situation als ungenügend abge klärt erweisen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit die notwendigen Abklärungen nachgeholt werden könnten (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 6/8/2-7) zuhanden des Kran kent aggeldversicherers die Diagnose (Urk. 6/8/5) mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom, aktuell im Ausmass einer leichten Episode (ICD-10 F32.11), einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0). Zu den pathologischen Untersuchungsbefunden führte sie auf, die Versicherte wirke ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei im Kontakt offen und freundlich zugewandt, nehme Blickkontakt auf und halte diesen. Während des Gesprächs gebe die Versicherte klare Antworten auf die gestellten Fragen, wobei sie sich in ihrem formalen Gedankengang geordnet und kohärent aber leicht umständlich sowie auf die aktuelle Situation eingeengt zeige. Es bestehe leichtes Grübeln. Im Gespräche fielen leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite auf, es seien aber keine Störungen der übrigen mnestischen Funktionen feststellbar. Es bestünden keine D enkstörungen sowie keine Hinweise auf Wahn- und Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte auf Zwänge. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol verschoben, wobei die Modulation nicht eingeschränkt sei. Es bestünden Insuffizienzgefühle, die Versicherte sei im Antrieb gemindert und zeige E nergie- und Interessenlosigkeit sowie niedrige Belastbarkeit und Stresstoleranz. Es bestünden leichte Schlafstörungen, aber keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. Das Becks-Depressions-Inventar (BDI) zeige 13 Punkte, was auf eine milde depressive Symptomatik hinweise.

Basierend darauf attestierte sie der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ange stammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit ab 31. Juli bis 1 5. Sep tember 2019 eine 100%ige und ab 16. September bis 31. Oktober 2019 eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit. Unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei adäquater Therapie erreicht werden könne, empfahl sie die konsequente Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Optimierung der antidepressiven Medikation. Sollte sich die Rekonvaleszenzzeit weiter verzögern oder eine Besse rung des Befindens ausbleiben, sei eine Intensivierung der Behandlungsmassnah men in Form einer teilstationären Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/8/6-7). 3. 2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 6/16) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 6/16/4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität und Neigung zu impulsiven Reaktionen (ICD-10 Z73.1) wahrscheinlich auf dem Hinter grund einer Bindungstraumatisierung Zum psychopathologischen Befund führte sie aus, es bestehe subjektiv eine deut lich verminderte Konzentrationsspanne. Ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf eine Störung der mnestischen Funktionen. Im formalen Denken sei die Ver sicherte kohärent, inhaltlich von Ängsten und Sorgen geprägt. Die Grundstim mung sei gedrückt, leicht pessimistisch, anamnestisch auch gereizt und situati onsbedingt schwankend. Im Antrieb sei die Versicherte leicht vermindert und die psychische und körperliche Belastbarkeit seien eingeschränkt mit noch deutlich erhöhter Erschöpfbarkeit. Im

BDI erreiche die Versicherte 21 Punkte, was einer mittelgradigen depr essiven Symptomatik entspreche (Urk. 6/16/4). V om 15. April bis 30. September 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit

1. Oktober 2019 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige arbeits platzbezogene Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. Oktober bis vorerst 30. November 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/16/2). Bei der Haushaltsführung bestünden grundsätzlich keine Einschränkungen, die Ver sicherte benötige allerdings noch vermehrt Pausen und Erholungszeiten (Urk. 6/16/6). Langfristig sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, deren Aus mass im Moment noch nicht festgelegt werden könne. Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, müsse ebenfalls offengelassen werden (Urk. 6/16/4). 3. 3

Gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 30. De zember 2019 sei von Dr. Y.___ nachvollziehbar begründet worden, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten anders entwickelt habe, als von Dr. Z.___ prognostiziert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit betrage 100 %, wobei der Verlauf ungewiss sei . Bei der Arbeits - un fähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (Urk. 6/43/76-77). 3. 4

In ihrem Bericht vom 6. März 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers wies Dr. Y.___ auf eine rückläufige depressive Symptomatik hin, welche einer rezidivierenden depressiven Störung, mit gegenwärtig noch leichter Restsympto matik einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) entspreche. Im Rahmen der Psychotherapie hätten in letzter Zeit vor allem stüt zende Gespräche hinsichtlich der Medikamentenumstellung sowie der Auseinan dersetzung mit beruflichen Perspektiven geführt werden können. Zudem sei eine Abklärung bezüglich ADHS erfolgt, welches aufgrund der Befunde habe bestätigt werden können (Urk. 6/43/73-74).

Unverändert bestehe bis mindestens 31. März 2020 eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit liege seit dem 1. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von zwei Halbtagen pro Woche vor. Grundsätzlich sei mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähig keit zu rechnen. Die Versicherte werde am

1. Mai 2020 eine neue St elle bei der B.___ antreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit ohne administrative Aufgaben, keiner Bezugspersonenpflege und insgesamt weniger Verantwortung im Vergleich zur früheren Ste lle bei der C.___ . Es seien circa 20 % im Stundenlohn vorgesehen. Wie sich die Arbeitsfä higkeit im weiteren Verlauf entwickeln werde, könne erst mit Wiederaufn ahme der Tätigkeit eingeschätzt und m üsse deshalb noch offengelassen werden (Urk. 6/43/73). 3. 5

In seiner neuerlichen Aktenbeurteilung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 9. April 2 020 hielt Dr. A.___ fest, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit betreffe lediglich die Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz und sei somit wie von Dr. Y.___ festgehalten eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der nunmehr noch milden depressiven Symptomatik im Rahmen des als günstig einzuschätzenden Heilungsverlaufs sollte die Versicherte in der Lage sein bereits heute ihre bisherige Tätigkeit (anderen Ortes) zu 50 % auszuüben. Ab 1. Mai 2020 bestehe alsdann keine Arbeitsunfähigkeit mehr . Bei der Versicherten würden hauptsächlich Störungen der Konzentration aufgeführt und gleichzeitig darauf hingewiesen, es liege eine Aufmerksamkeitsdefizitproblematik im Rahmen eines adulten ADHS vor. Es sollte diesbezüglich eine Behandlung mit Methylphenidat erwogen werden (Urk. 6/ 43/70-71). 3. 6

Zuhanden der IV-Stelle b erichtete Dr. Y.___ am 18. November 2020 über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen und erhöhter Vul nerabilität (ICD-10 Z73.1, DD: F61.0), wahrscheinlich auf dem Hinter grund einer Bindungstraumatisierung und früherer emotionalen Vernach lässigung (ICD-10 Z62.4) - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1) Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. Y.___ fest, dass subjektiv Konzentra tionsstörungen mit eingeschränkter Konzentrationsspanne bestünden. Die Merkfähigkeit sei subjektiv eingeschränkt. Im formalen Denken sei die Versi cherte kohärent, berichte aber Gedanken k reisen und Grübeln. Die Grundstim mung sei traurig und gedrückt, anamnestisch auch gereizt. Die Versicherte klage über den Verlust von Freude, Interesse und Perspektive sowie über Selbstableh nung, Gefühle von Wertlosigkeit und Versagensgefühle. Zudem mangle es ihr an Energie. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine verminderte Stress belastba rkeit. Im BDI erreiche die Versicherte 25 Punkte, einer mässigen Depres sion entspreche nd

(Urk. 6/41/3-4). Im April 2020 habe die Versicherte an ihrem ne uen Arbeitsplatz bei der B.___ eingeführt werden können, wobei sie durch einen Job Coach beglei tet worden sei . Der Arbeitseinstieg habe erneut Ängste, Gefühle von Überforde rung und einen Stimmungseinbruch ausgelöst. Nach bestandener Probezeit sei die Arbeitszeit auf ein 30 %-Pensum im Stundenlohn festgelegt worden. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass die Versicherte dieses Pensum habe bewältigen können, mehr j edoch aufgrund weiterhin vorhandener Konzentrationsstörungen und einer verminderten Stress belast barkeit nicht drin liege (Urk. 6/41/3). Aufgrund dieser Entwicklung sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit langfristig auf dem aktuellen Niveau von 30 % in angepasster Tätigkeit bewegen werde (Urk. 6/41/4), wobei es sich bei der aktuellen Tätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit handle (Urk. 6/41/6) . 3. 7

Am 2 9. Januar 2021 nahm Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Neu rologie, für den RAD Stellung und hielt fest, seitens des Krankentaggeldversiche rers seien dreimal Aktenbeurteilungen bei zwei Psychiatern eingeholt worden, die jeweils nur eine niedriggradige depressive Symptomatik erkannt hätten und von einer baldigen Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit ausgegangen seien. Sie hätten eine teilstationäre Behandlung und Etablierung einer Medikation mit Methylphenidat empfohlen, wobei diese Massnahmen nicht eingeleitet worden seien. Die Arbeitstätigkeit sei inzwischen in einem Ausmass von maximal 30 % umgesetzt worden. Die behandlerseitig berichteten Beschwerden befänden sich stark im subjektiven Bereich und objektivierbar primär im Ausmass von Befind lichkeitsstörungen. Es bestünden Therapieoptionen mit teilstationärer und stati onärer fachpsychiatrischer Behandlung, Dosissteigerung, S ubstanzvariation, Substanzklassendiversifizierung und Augmentierung der antidepressiven Medi kation, Etablierung einer Erstpharmakotherapie bei ADHS sowie Psychotherapie b ei einem Zweitbehandler . Ein manifester Gesundheitsschaden, der eine höher gradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht nachvollzieh bar ausgewiesen (Urk. 6/44/6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 21. Ja nuar 2021 das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.1 und E. 3.7). Dies vermag jedoch aus den nach folgend darzulegenden Gründen nicht zu überzeugen: 4.2

Aufgrund der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich widersprechende Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. So stehen sich einerseits die Einschätzung von Dr. A.___, welcher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. Mai 2020 ausging (vgl. E. 3.5) und andererseits die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, welche zuletzt eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (vgl. E. 3.6), gegenüber.

Die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___

erweisen sich insofern als nicht schlüs sig, als dieser am 30. Dezember 2019 noch ausführte, bei der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (vgl. E. 3.3), um rund drei M onate später das Gegenteil festzuhalten (vgl. E. 3.5). Indem Dr. A.___ am 9. April 2020 annahm, die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei wie v on Dr. Y.___ festgehalten ausschliess lich arbeitsplatzbezogen (vgl. E. 3.5), übersah er allerdings, dass Letztere in ihren Bericht en vom 5. November 2019 sowie vom 6. März 2020 zwar festhielt, es bestehe bei der Versicherten eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähi g keit, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass auch in angepasster Tätigkeit nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.2 und 3.4). Darüber hinaus erweist sich denn auch als widersprüchlich, dass Dr. A.___ zwar einerseits von einer ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausging, anderer seits aber ohne Begründung gleichwohl bis zum 1. Mai 2020 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an einem anderen Ort annahm (vgl. E. 3.6).

Nach dem Gesagten sind die Ausführungen von Dr. A.___ nicht plausi bel nachvollziehbar, weshalb gestützt hierauf nicht unbesehen auf eine Arbeits fähigkeit in a ngepasster Tätigkeit von 100 % geschlossen werden kann.

Indes leuchten auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nicht ein . So fällt a uf, dass Dr. Y.___ bei zuletzt mässiger depressiver Symptomatik eine doch erhebliche Einschränkung in angepasster Tätigkeit von 70 % attestiert e (vgl. E. 3.6). Dass das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdefüh rerin mit dem 30 % Pensum in angepasster Tätigkeit vollständig ausgeschöpft sein soll, erscheint fraglich, zumal es ihr immerhin möglich war, in ihren Ferien im Oktober 2020 an vier Abenden den Theoriekurs für die Pedicure-Ausbildung zu besuchen und das A bsolvieren der Theorieprüfung zumindest im Raum stand (Urk. 6/41/3). Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführ erin (vgl. E. 2.2) – auch nicht auf die Berichte der behandelnden Ärztin abgestellt werden. 4.3

In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen s ind (vgl. E. 1.2.2). G rundsätzlich kann nur eine schwere psychische Störung invalid isierend im Rechtssinn sein, weshalb es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapiebarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen). An sol chen schlüssige n ärztliche n Ausführungen mangelt es den Berichten von Dr. Y.___, weshalb ihre Einschätzung auch aus dieser Sicht nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Berichte kein schlüs siges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Weder lässt sich ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bestätigen noch lässt sich solches ausschliessen. Daran ändern insbesondere auch die Ausführungen des RAD nichts, zumal die Einschät zung eines Neurologen bei der derzeitigen Aktenlage eine fachpsychiatrische Beurteilung nicht zu ersetzen vermag.

4.4

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin

hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00326

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom 1 2. Januar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___, gelernte Pflegefachfrau, meldete sich am 10. Septemb er 2019 unter Hinweis auf eine s eit dem 15. April 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/8, 6/11, 6/12), führte ein Standortge spräch durch (Urk. 6/15) und holte einen Arztbericht der behandelnden Psychia terin, Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/16). Mit Mitteilung vom 14. April 2020 gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt und Job C oaching (Urk. 6/31) und erteilte am 2 7. August 2020 Kostengutsprache für eine Pedicure-Ausbildung (Urk. 6/35). Am 12. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle zufolge erfolgreicher Arbeitsvermittlung die berufliche Eingliederung ab (Urk. 6/37). Nach neuerlicher Ei nholung eines Berichts von Dr. Y.___ (Urk. 6/41) und erneutem B eizug der Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/43), legte die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/44/ 5-6). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/45), wogegen Letztere mit Schreiben vom 14. März 2021 Einwand erhob (Urk. 6/46) . Mit Verfügung vom 13. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines langandauernden Gesundheitsschadens ab (Urk. 2 = Urk. 6/50). 2.

Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2021 B eschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

D ie Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist indessen nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

13. April 2021, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmög lichkeiten zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation noch nicht ausge schöpft seien. Durch eine adäquate Therapie wäre eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht sei damit kein die Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtigender Gesundheitszustand aus gewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2.

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2021 im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2021 könne nicht abgestellt werden. Diese erweise sich als nicht beweiskräftig, da sie

inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genüge. Zudem sei die reine Aktenbeurteilung nicht durch einen psychiatrischen Facharzt, sondern durch einen Facharzt für Neurologie erfolgt. Insgesamt würden sich die medizinische wie auch die erwerbliche Situation als ungenügend abge klärt erweisen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit die notwendigen Abklärungen nachgeholt werden könnten (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.

3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 6/8/2-7) zuhanden des Kran kent aggeldversicherers die Diagnose (Urk. 6/8/5) mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom, aktuell im Ausmass einer leichten Episode (ICD-10 F32.11), einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0). Zu den pathologischen Untersuchungsbefunden führte sie auf, die Versicherte wirke ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei im Kontakt offen und freundlich zugewandt, nehme Blickkontakt auf und halte diesen. Während des Gesprächs gebe die Versicherte klare Antworten auf die gestellten Fragen, wobei sie sich in ihrem formalen Gedankengang geordnet und kohärent aber leicht umständlich sowie auf die aktuelle Situation eingeengt zeige. Es bestehe leichtes Grübeln. Im Gespräche fielen leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite auf, es seien aber keine Störungen der übrigen mnestischen Funktionen feststellbar. Es bestünden keine D enkstörungen sowie keine Hinweise auf Wahn- und Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte auf Zwänge. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pol verschoben, wobei die Modulation nicht eingeschränkt sei. Es bestünden Insuffizienzgefühle, die Versicherte sei im Antrieb gemindert und zeige E nergie- und Interessenlosigkeit sowie niedrige Belastbarkeit und Stresstoleranz. Es bestünden leichte Schlafstörungen, aber keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. Das Becks-Depressions-Inventar (BDI) zeige 13 Punkte, was auf eine milde depressive Symptomatik hinweise.

Basierend darauf attestierte sie der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer ange stammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit ab 31. Juli bis 1 5. Sep tember 2019 eine 100%ige und ab 16. September bis 31. Oktober 2019 eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit. Unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei adäquater Therapie erreicht werden könne, empfahl sie die konsequente Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Optimierung der antidepressiven Medikation. Sollte sich die Rekonvaleszenzzeit weiter verzögern oder eine Besse rung des Befindens ausbleiben, sei eine Intensivierung der Behandlungsmassnah men in Form einer teilstationären Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/8/6-7). 3. 2

Die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 6/16) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 6/16/4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität und Neigung zu impulsiven Reaktionen (ICD-10 Z73.1) wahrscheinlich auf dem Hinter grund einer Bindungstraumatisierung Zum psychopathologischen Befund führte sie aus, es bestehe subjektiv eine deut lich verminderte Konzentrationsspanne. Ansonsten ergäben sich keine Hinweise auf eine Störung der mnestischen Funktionen. Im formalen Denken sei die Ver sicherte kohärent, inhaltlich von Ängsten und Sorgen geprägt. Die Grundstim mung sei gedrückt, leicht pessimistisch, anamnestisch auch gereizt und situati onsbedingt schwankend. Im Antrieb sei die Versicherte leicht vermindert und die psychische und körperliche Belastbarkeit seien eingeschränkt mit noch deutlich erhöhter Erschöpfbarkeit. Im

BDI erreiche die Versicherte 21 Punkte, was einer mittelgradigen depr essiven Symptomatik entspreche (Urk. 6/16/4). V om 15. April bis 30. September 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit

1. Oktober 2019 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige arbeits platzbezogene Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. Oktober bis vorerst 30. November 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/16/2). Bei der Haushaltsführung bestünden grundsätzlich keine Einschränkungen, die Ver sicherte benötige allerdings noch vermehrt Pausen und Erholungszeiten (Urk. 6/16/6). Langfristig sei von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, deren Aus mass im Moment noch nicht festgelegt werden könne. Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, müsse ebenfalls offengelassen werden (Urk. 6/16/4). 3. 3

Gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 30. De zember 2019 sei von Dr. Y.___ nachvollziehbar begründet worden, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten anders entwickelt habe, als von Dr. Z.___ prognostiziert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit betrage 100 %, wobei der Verlauf ungewiss sei . Bei der Arbeits - un fähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (Urk. 6/43/76-77). 3. 4

In ihrem Bericht vom 6. März 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers wies Dr. Y.___ auf eine rückläufige depressive Symptomatik hin, welche einer rezidivierenden depressiven Störung, mit gegenwärtig noch leichter Restsympto matik einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) entspreche. Im Rahmen der Psychotherapie hätten in letzter Zeit vor allem stüt zende Gespräche hinsichtlich der Medikamentenumstellung sowie der Auseinan dersetzung mit beruflichen Perspektiven geführt werden können. Zudem sei eine Abklärung bezüglich ADHS erfolgt, welches aufgrund der Befunde habe bestätigt werden können (Urk. 6/43/73-74).

Unverändert bestehe bis mindestens 31. März 2020 eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit liege seit dem 1. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von zwei Halbtagen pro Woche vor. Grundsätzlich sei mit einer künftigen Erhöhung der Arbeitsfähig keit zu rechnen. Die Versicherte werde am

1. Mai 2020 eine neue St elle bei der B.___ antreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit ohne administrative Aufgaben, keiner Bezugspersonenpflege und insgesamt weniger Verantwortung im Vergleich zur früheren Ste lle bei der C.___ . Es seien circa 20 % im Stundenlohn vorgesehen. Wie sich die Arbeitsfä higkeit im weiteren Verlauf entwickeln werde, könne erst mit Wiederaufn ahme der Tätigkeit eingeschätzt und m üsse deshalb noch offengelassen werden (Urk. 6/43/73). 3. 5

In seiner neuerlichen Aktenbeurteilung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 9. April 2 020 hielt Dr. A.___ fest, die attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit betreffe lediglich die Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz und sei somit wie von Dr. Y.___ festgehalten eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der nunmehr noch milden depressiven Symptomatik im Rahmen des als günstig einzuschätzenden Heilungsverlaufs sollte die Versicherte in der Lage sein bereits heute ihre bisherige Tätigkeit (anderen Ortes) zu 50 % auszuüben. Ab 1. Mai 2020 bestehe alsdann keine Arbeitsunfähigkeit mehr . Bei der Versicherten würden hauptsächlich Störungen der Konzentration aufgeführt und gleichzeitig darauf hingewiesen, es liege eine Aufmerksamkeitsdefizitproblematik im Rahmen eines adulten ADHS vor. Es sollte diesbezüglich eine Behandlung mit Methylphenidat erwogen werden (Urk. 6/ 43/70-71). 3. 6

Zuhanden der IV-Stelle b erichtete Dr. Y.___ am 18. November 2020 über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen und erhöhter Vul nerabilität (ICD-10 Z73.1, DD: F61.0), wahrscheinlich auf dem Hinter grund einer Bindungstraumatisierung und früherer emotionalen Vernach lässigung (ICD-10 Z62.4) - ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.1) Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. Y.___ fest, dass subjektiv Konzentra tionsstörungen mit eingeschränkter Konzentrationsspanne bestünden. Die Merkfähigkeit sei subjektiv eingeschränkt. Im formalen Denken sei die Versi cherte kohärent, berichte aber Gedanken k reisen und Grübeln. Die Grundstim mung sei traurig und gedrückt, anamnestisch auch gereizt. Die Versicherte klage über den Verlust von Freude, Interesse und Perspektive sowie über Selbstableh nung, Gefühle von Wertlosigkeit und Versagensgefühle. Zudem mangle es ihr an Energie. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine verminderte Stress belastba rkeit. Im BDI erreiche die Versicherte 25 Punkte, einer mässigen Depres sion entspreche nd

(Urk. 6/41/3-4). Im April 2020 habe die Versicherte an ihrem ne uen Arbeitsplatz bei der B.___ eingeführt werden können, wobei sie durch einen Job Coach beglei tet worden sei . Der Arbeitseinstieg habe erneut Ängste, Gefühle von Überforde rung und einen Stimmungseinbruch ausgelöst. Nach bestandener Probezeit sei die Arbeitszeit auf ein 30 %-Pensum im Stundenlohn festgelegt worden. Der weitere Verlauf habe gezeigt, dass die Versicherte dieses Pensum habe bewältigen können, mehr j edoch aufgrund weiterhin vorhandener Konzentrationsstörungen und einer verminderten Stress belast barkeit nicht drin liege (Urk. 6/41/3). Aufgrund dieser Entwicklung sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit langfristig auf dem aktuellen Niveau von 30 % in angepasster Tätigkeit bewegen werde (Urk. 6/41/4), wobei es sich bei der aktuellen Tätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit handle (Urk. 6/41/6) . 3. 7

Am 2 9. Januar 2021 nahm Dr. med. univ. D.___, Facharzt FMH für Neu rologie, für den RAD Stellung und hielt fest, seitens des Krankentaggeldversiche rers seien dreimal Aktenbeurteilungen bei zwei Psychiatern eingeholt worden, die jeweils nur eine niedriggradige depressive Symptomatik erkannt hätten und von einer baldigen Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit ausgegangen seien. Sie hätten eine teilstationäre Behandlung und Etablierung einer Medikation mit Methylphenidat empfohlen, wobei diese Massnahmen nicht eingeleitet worden seien. Die Arbeitstätigkeit sei inzwischen in einem Ausmass von maximal 30 % umgesetzt worden. Die behandlerseitig berichteten Beschwerden befänden sich stark im subjektiven Bereich und objektivierbar primär im Ausmass von Befind lichkeitsstörungen. Es bestünden Therapieoptionen mit teilstationärer und stati onärer fachpsychiatrischer Behandlung, Dosissteigerung, S ubstanzvariation, Substanzklassendiversifizierung und Augmentierung der antidepressiven Medi kation, Etablierung einer Erstpharmakotherapie bei ADHS sowie Psychotherapie b ei einem Zweitbehandler . Ein manifester Gesundheitsschaden, der eine höher gradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht nachvollzieh bar ausgewiesen (Urk. 6/44/6). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 21. Ja nuar 2021 das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.1 und E. 3.7). Dies vermag jedoch aus den nach folgend darzulegenden Gründen nicht zu überzeugen: 4.2

Aufgrund der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich widersprechende Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorliegen. So stehen sich einerseits die Einschätzung von Dr. A.___, welcher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. Mai 2020 ausging (vgl. E. 3.5) und andererseits die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, welche zuletzt eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (vgl. E. 3.6), gegenüber.

Die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___

erweisen sich insofern als nicht schlüs sig, als dieser am 30. Dezember 2019 noch ausführte, bei der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit handle es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene (vgl. E. 3.3), um rund drei M onate später das Gegenteil festzuhalten (vgl. E. 3.5). Indem Dr. A.___ am 9. April 2020 annahm, die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei wie v on Dr. Y.___ festgehalten ausschliess lich arbeitsplatzbezogen (vgl. E. 3.5), übersah er allerdings, dass Letztere in ihren Bericht en vom 5. November 2019 sowie vom 6. März 2020 zwar festhielt, es bestehe bei der Versicherten eine 100%ige arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähi g keit, gleichzeitig aber darauf hinwies, dass auch in angepasster Tätigkeit nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.2 und 3.4). Darüber hinaus erweist sich denn auch als widersprüchlich, dass Dr. A.___ zwar einerseits von einer ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ausging, anderer seits aber ohne Begründung gleichwohl bis zum 1. Mai 2020 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an einem anderen Ort annahm (vgl. E. 3.6).

Nach dem Gesagten sind die Ausführungen von Dr. A.___ nicht plausi bel nachvollziehbar, weshalb gestützt hierauf nicht unbesehen auf eine Arbeits fähigkeit in a ngepasster Tätigkeit von 100 % geschlossen werden kann.

Indes leuchten auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nicht ein . So fällt a uf, dass Dr. Y.___ bei zuletzt mässiger depressiver Symptomatik eine doch erhebliche Einschränkung in angepasster Tätigkeit von 70 % attestiert e (vgl. E. 3.6). Dass das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdefüh rerin mit dem 30 % Pensum in angepasster Tätigkeit vollständig ausgeschöpft sein soll, erscheint fraglich, zumal es ihr immerhin möglich war, in ihren Ferien im Oktober 2020 an vier Abenden den Theoriekurs für die Pedicure-Ausbildung zu besuchen und das A bsolvieren der Theorieprüfung zumindest im Raum stand (Urk. 6/41/3). Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführ erin (vgl. E. 2.2) – auch nicht auf die Berichte der behandelnden Ärztin abgestellt werden. 4.3

In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen s ind (vgl. E. 1.2.2). G rundsätzlich kann nur eine schwere psychische Störung invalid isierend im Rechtssinn sein, weshalb es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapiebarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen). An sol chen schlüssige n ärztliche n Ausführungen mangelt es den Berichten von Dr. Y.___, weshalb ihre Einschätzung auch aus dieser Sicht nicht zu überzeugen vermag. Nach dem Gesagten ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Berichte kein schlüs siges Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Weder lässt sich ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bestätigen noch lässt sich solches ausschliessen. Daran ändern insbesondere auch die Ausführungen des RAD nichts, zumal die Einschät zung eines Neurologen bei der derzeitigen Aktenlage eine fachpsychiatrische Beurteilung nicht zu ersetzen vermag.

4.4

Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin

hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 . -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller