Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene , als Geschäftsführer und Gastw irt seines eigenen Restaurants tätige
X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwer den am 31. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ; vgl. auch Schadenmeldung UVG vom
21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9 ).
Nachdem diese ein Standortgespräch durch geführt (Urk. 6/12) und die Akten de s
Unfallversicherers beigezogen hatte (Urk. 6/13; SWICA Versicherungen AG , Kompetenzcenter UVG, nachfolgend: SWICA) , teilte sie dem Versicherten am 28. Januar 2019 mit, dass zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle wei tere Akten der SWICA bei (Urk. 6/28 , 6/39 ) , holte die Buchhaltungs abschlüsse der Jahre 2015 bis 2018 ein (Urk. 6/35 f.) und führ t e eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020, Urk. 6/43) . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. November 2020 [Urk. 6/47]; Einwand vom
11. Januar 2021 [Urk. 6/ 55 ] sowie vom 8. Februar 2021 [Urk. 6/59])
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 19. April 2021 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 3 1. Oktober 2019 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2019 zu, wobei sie die Höhe der laufenden Rente erst ab dem 1. Mai 2021 fest setzte (Urk. 2 [= Urk. 6/61, 6/66 ]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 setzte die IV-Stelle sodann die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2021 fest, basierend bis Ende Oktober 2019 auf einem An spruch auf eine ganze Rente und ab 1. November 2019 auf einem solchen auf eine halbe Rente (Urk. 7/2) . 2.
Sowohl gegen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00324) als auch gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00404) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 g egen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2 , IV.2021.000324 ) beantragte der Beschwerdeführer ,
die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei von einer Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019 abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2 , IV.2021.000404 ) beantragte der Beschwerdeführer die Auf hebung der angefochtene n Verfügung sowie
abermals die Zusprache einer ganzen Invali den rente ab 1. Februar 2019 ohne Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ver einigung des Verfahrens IV.2021.000404 mit dem Verfahren IV.2021.000324
(Urk. 7/1) .
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Be schwerdeführer mit Ver fügung vom 7. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde das Verfahren Nr. IV.2021.000404 mit dem Verfahren Nr. IV.2021.000324 vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2021.000404 als dadurch erledigt abgeschrieben, wobei dessen Akten vor liegend als Urk. 7/0-4 weitergeführt werden (Urk. 8, vgl. auch Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte die IV-Stelle auf Gesuch des hiesigen Ge richts hin
weitere Akten ein (Urk. 13, 14/1-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invali denrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Recht sprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50 /2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im 2. Teil der angefochtenen Verfügungen, der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastronom seit dem Skiunfall vom 14. Februar 2018 bis 13. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen , weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe . Ab Juli 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass in einer leidensangepassten Arbeits tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Der Einkommensver gleich habe einen Invaliditätsgrad von 54 % ergeben , weshalb
ab November 2019 noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dabei sei berück sichtigt worden, dass der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber seines Unternehmens im Rahmen der ihm verbleibenden Restarbeits fähigkeit von 30 % weiterhin nachkommen könne , ebenso seien die aufgrund seiner gesund heitsbedingten Arbeitsausfälle als Allrounder (Restanteil von 70 %) anfallenden Personalaufwendungen wie auch die Teilhaberschaft seiner Ehefrau am Unter nehmen berücksichtigt worden (Urk. 2 und 7/2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer v or, sein Gesundheitszustand habe sich bis heute nicht verbessert , weshalb der Unfallversicherer durchgehend das volle Taggeld ausgerichtet habe und die behandelnden Ärzte bis heute eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten T ätigkeit attestierten .
Ein einigermassen stabile r Gesundheitszustand könne frühestens ab April 2020, im Anschluss an seine erneute Operation, angenommen werden . Abgesehen davon, dass selbst der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) festgehalten habe, die wirtschaft liche Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr gegeben, würde bei einem Einkommen svergleich gestützt auf die Tabellenlöhne m it der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % be reits vor Berücksichtigung eines Leidensabzuges ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultieren . Die Mischrechnung, welche die Beschwerdegegnerin anstelle der ausserordentlichen Bemessungsmethode zur Bestimmung des Invaliditäts grades vorgenommen habe, verfange hingegen nicht , wenngleich auch bei korrekter Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Invalidi tätsgrad von über 70 % vorliegen würde (Urk. 1 und 7/1 ). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ , Kniechirurgie, vom 14. März 2018 (Urk. 6/13 S. 22 -24 ) stellten PD Dr. med. Z.___ sowie med. pract. A.___
die Diagnosen eines Status ’ nach Kompartmentsyn drom am Unterschenkel links, eine r arterielle n Hypertonie sowie ein es intermit tierende n Vorhofflimmern s
und hielten fest, nach Wundverschluss habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt, die Entlassung sei in gutem Allgemeinzu stand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner medizinischen Kurzbeurteilung vom 24. August 2018 (Urk. 6/13 S. 95-98) zu handen der SWICA aus, die Fraktur des Beschwerdeführers sei schwer und durch ein Logensyndrom zusätzlich kompliziert worden. Aufgrund der Spaltung sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, die während Monaten persistiert habe. Der Unterschenkel des Beschwerdeführers sei massiv geschwollen, auch im Be reich des oberen Sprunggelenks liege eine Schwellung vor. Die mittelfristige Arthrose am linken Kniegelenk sei vorprogrammiert. An die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Wirt sei in naher Zukunft nicht zu denken. 3.4
Im Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2018 (Urk. 6/2 8 S. 127 f.) berichtete PD Dr. Z.___ , dem Beschwerdeführer gehe es ständig etwas besser, eine Stock entlastung werde bloss noch mit einem Stock durchgeführt. Am 27. Februar 201 9 (Urk. 6/28 S. 173 f.) berichteten PD Dr. Z.___ und Dr. med. C.___ über eine fortschreitende Konsolidierung. Es würden weiterhin ventrale Knieschmer zen persistieren , weshalb der Beschwerdeführer einem Sportmediziner zur Opti mierung der Rehabilit a tion zugewiesen werde. Im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/28 S. 20 6 f.) hielten PD Dr. Z.___ und Dr. med. D.___ fest, trotz leichtem Entlastungshinken sei eine Vollbelastung des linken Beines möglich, es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden.
Am 13. Juni 2019 (Urk. 6/28 S. 234 f.) beantwortete Dr. D.___ die Frage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass die berufliche Tätigkeit ungefähr vier Wochen nach der Sprechstunden kontrolle wieder aufgenommen werden könne , wobei eine Arbeitsfähigkeit für knieschonende oder sitzende Tätigkeiten bereits zum aktuellen Zeitpunkt vor liegen würde. Am 11. Juli 2019 (Urk. 6/28 S. 227 f.) führten PD Dr. Z.___ und Dr. med. E.___
aus , es zeige sich klinisch eine Regredienz der Beschwerden, radiologisch zeige sich eine Zunahme der Durchbauung der Frak tur, weshalb allenfalls ein operatives Vorgehen zu disku tieren wäre. Dr. E.___
hielt
am 2. August 2019 (Urk. 6/28 S. 240 f.) fest , bei mini maler Beschwerde regredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körperlich an strengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig, für eine spezifische Leis tungs fähigkeitsanalyse werde eine arbeitsmedizinische Evaluation empfohlen. Dem Sprechstundenbericht vom 12. November 2019 (Urk. 6/28 S. 251 f.) ist zu ent nehmen, dass bei unveränderter Beschwerdesymptomatik die Revisionsoperation besprochen und für den 15. Januar 2020 geplant wurde. 3.5
Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ , Kniechirurgie, vom 2 1 . Januar 2020 (Urk. 6/39 S. 66 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Schmerzhafte partielle Nonunion proximale Tibia links mit/bei - Status nach Wundverschluss Unterschenkel links am 26.02.2018 - Status nach Second-Look, partieller Wundverschluss (lateral bis auf 5 cm), Epigard-Wechsel medial und lateral Unterschenkel links am 23.02.2018 - Status nach notfallmässiger Logenspaltung bei Kompartmentsyndrom Unterschenkel links am 20.02.2018 - Status nach offener Reposition Tibiakopf/-schaft links, mediale Ab stützplatte (5-Loch LC DCP), laterale Platte (NCB 3/7-Loch-Platte) am 19.02.2018 mit/bei komplexer bikondylärer intraartikulärer Tibia kopffraktur (Schatzker 6) links am 14.02.2018 - Pes anserinus Syndrom links - Dilatative Aorthopathie - Paroxysmales Vorhofflimmern, Erstdiagnose 2010 - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 32 kg/m2 3.6
Aus dem Austrittsbericht aus der Rehaklinik F.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/39 S. 41-48 ; Aufenthalt von
21. Januar 2020 bis 18. Februar 2020 ) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum Austritt an Unterarmgehstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung selbständig mobil war. Die Schwellung am linken Unterschenkel sei rückläufig, die Rötung um die Narbe kleiner, weshalb er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei.
Von 21. Januar 2020 bis 22. März 2020 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . 3.7
PD Dr. Z.___ und Dr. med. G.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 (Urk. 6/39 S. 35 f.) einen schönen postoperativen Verlauf fest, weshalb ein Belastungsaufbau an Gehstöcken erfolge , was im Sprechstundenbe richt vom 15. April 2020 (Urk. 6/39 S. 23 f.) bestätigt wurde . Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer am 23. April 2020 (Urk. 6/39 S. 20-22) in seiner angestammten Tätigkeit bis 10. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei ihm teilweise zu mutbar. 3.8
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, bescheinigte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/45 S. 4 f.) dem Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, da keine Chance auf eine nennenswerte Bes serung bestehe. Von 14. Februar 2018 bis 12. Juli 2019 attestierte sie dem Be schwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Sie führte aus, da die behandelnden Ärzte ab 13. Juli 2019 für knie schonende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, liege eine solche angesichts der muskulären Defizite und der anhaltenden Schmerzzustände medi zinisch-theoretisch bei maximal 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund erhöhter Pausenzeiten. Folglich sei der Beschwerdeführer
seit 13. Juli 2019 zu 30 % arbeitsfähig . Für den Zeitraum nach der zweiten Operation liege vo m
15. Januar 2020 bis 15. April 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähig keit vor, ab 16. April 2020 bis heute sei der Beschwerdeführer 30 % arbeitsfähig. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis allenfalls mittel schwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position und in temperierten Räumen in einem Pensum von 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit Heben, Tra gen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm, in Hock- oder Bückstellung, im Knien, auf unebenem Gelände, zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte, Zugluft- und Nässeexposition. Aufgrund der Blut drucksituation seien zudem Tätigkeiten im Schicht- und Nachtdienst sowie über wiegende Aussendienst- und Reisetätigkeiten zu vermeiden. Angesichts des Lebensalters sei allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wirt schaft liche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben , auch sei eine nennens werte Verbesserung der funktionellen Einschränkungen langfristig nicht zu erwarten . 4. 4.1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist , dass sich der Beschwerdeführer am
14. Februar 2018 durch einen Skiunfall eine komplizierte Tibiakopffraktur am linken Bein zuzog
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9) und mehrfach operiert werden musste (vgl. E. 3) . Unstrittig ist weiter, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Be schwerden vollständig arbeitsunfähig ist und er daher ab 1. Februar 2019 auf grund vollständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt wie angepasst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 2, 7/2) . 4.2 4.2.1
Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweis tätigkeit ab 13. Juli 2019 sowie die damit begründete Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente ab
1. November 2019 . 4.2.2
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung auf die Stellung nahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. E. 3.8) . Diese legte ihrer Einschätzung die medizinischen Unterlagen der SWICA (einschliesslich der medizinischen Kurz beurteilung von Dr. B.___ ) zu Grunde und bezog insbesondere auch den arteri ellen Bluthochdruck mit ein. Basierend darauf erstellte sie ein Belastungs profil, welches neben den Beschwerden des Beschwerdeführers auch dessen ver ringerte Leis tungsfähigkeit aufgrund des erhöhten P ausenbedarfs berücksichtigte. Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tä tig keit ging RAD-Ärztin Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines erhöhten Pau sen bedarfs um 20 % reduzierte und die se Arbeitsfähigkeit – angesichts des Be richts von Dr. D.___ (vgl. E. 3.4 ) – auf den Zeitpunkt des 13. Juli 2019 attestierte. 4.2.3
Konkrete Indizien, welche gegen diese Beurteilung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. So berichteten
die behandelnden Ärzte der Uni versi tätsklinik Y.___
bereits im Mai 2019 von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden , Dr. D.___ attestierte dem Beschwer deführer im Juni 2019 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit für knie schonende oder sitzende Tätigkeiten und Dr. E.___ hielt im August 2019 einzig fest, aufgrund der minimalen Beschwerderegredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körper lich anstrengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Im Anschluss an die Revisionsoperation sprachen die Ärzte der Uni versitätsklinik Y.___ von einem schönen postoperativen Verlauf und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer teil weise zumut bar (vgl. E. 3.7). 4.2.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ abzustellen ist .
Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungs profils (vgl. E. 3.8) – zu 30% arbeitsfähig ist (50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20%). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zu verlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Be messungsverfahren). Der grundsätzliche Unter schied dieses Verfahrens zur spezi fischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Mass gabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbs tätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grund satz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Ver sicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbe sondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3 5.3.1
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen.
5.3.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.3.3
Dem IK-Auszug vom
28. Oktober 2020 (Urk. 6/44) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2001 selbständig
erwerbs tätig war . Nach der Grün dung der I.___ GmbH im März 2001 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kan tons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch ) war der Beschwerdefü hrer an ge stellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr. Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 80 % die Ge schicke der Gesellschaft massgeblich bestimmen kann (vgl. Urk. 6/43 S. 2) , hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den Lohn, den sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auszahlte (Fr. 79'015.-- [ Fr. 45'195.-- + Fr. 89'015.-- - Fr. 55'195.--, Urk. 6/44 S. 3]) , sowie 80 % des Betriebsgewinns im Jahr 2017 (Fr. 8'308. -- [Urk. 6/43 S. 7]) und sah, angesichts der Schwankungen , von einer Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 ab (Urk. 6/43 S. 8). Damit ist dem Ein kommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 8 7 ' 323 .-- (Fr. 79'015.-- + Fr. 8’308 .--) zu Grunde zu legen. 5.4
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Abklärung für Selbständigerwerbende ab, welche am 9. Oktober 2020 durchgeführt wurde (Urk. 6/43). In deren Rahmen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Betrieb bis her «Allrounder» (in der Küche, im Service und bei der Reinigung) gewesen und habe die anfallenden Büroarbeiten im Umfang von 15 bis 16 Stunden pro Woche erledigt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er nun zusätz liches Personal einstellen müssen, wobei sich dessen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bewege (Urk. 6/43 S. 2-3).
Wie bereits ausgeführt (E. 4), ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position im Umfang von 30 % zumutbar. Die Geschäftsführung des Unternehmens kann er demnach grössten teils weiterhin selber ausüben. Für einen kleinen Teil der Büroarbeiten sowie die Tätigkeiten, welche er als «Allrounder» ausübte, ist er demgegenüber auf Arbeits kräfte angewiesen, welche er mit durchschnittlich Fr. 26.-- entlöhnt. Zur Be stim mung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich daher, diesen zusätz lichen Personalaufwand von jährlich Fr. 36'691.-- ( Fr. 26.-- x 42 Stunden [betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit] x 48 Wochen x 0,7) von seinem bisher erzielten Jahresverdienst zu subtrahieren. Zudem ist aufgrund des erhöhten Koordinations bedarfs damit zu rechnen, dass kein Jahresgewinn mehr resultiert, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42’324.-- ergibt ( Fr. 87’323.-- - Fr. 36'691.-- - Fr. 8'307.55 [Anteil des Beschwerdeführers am Betriebsgewinn im Jahr 2017]). Die IV-Stelle berücksichtigte zusätzlich dazu den Gewinnverlust der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % des bisher erzielten Ge winns, womit das Invalideneinkommen um weitere Fr. 2'077.-- zu reduzieren und auf Fr. 40'247.-- festzulegen ist.
Der Beschwerdeführer wendet zum einen ein, es sei ihm nicht zumutbar, seine selb ständige Tätigkeit aufzugeben, insbesondere da diese angesichts seines fort geschrittenen Alters nicht mehr verwertbar wäre. Abgesehen davon würde sich selbst unter Annahme, dass er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt verwerten könnte, ein Invaliditätsgrad von über 70 % ergeben (Urk. 1 S. 6-7). Zum anderen macht er geltend, die IV-Stelle habe einen «Betätigungs ver gleich im Beruf als Leiter eines Restaurants» vorgenommen, welcher eine ge wichtete Arbeitsunfähigkeit von 90 % ergeben habe. Sie habe es jedoch versäumt, die einzelnen Betätigungsfelder auch lohnmässig zu gewichten und stattdessen eine nicht nachvollziehbar e , beliebige «Mischrechnung» vor genommen, was un zulässig sei (Urk. 1 S. 7-8).
Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er die Aufnahme einer un selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit an ge sichts der Umstände (Alter, bisherige Tätigkeit, verbleibende Aktivitätsdauer) als un zumutbar erachtet. Die IV-Stelle sah denn auch davon ab, das Invaliden ein kommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln, womit sich weitere Bemer kungen zu diesem Einwand erübrigen. Das Vorbringen, die IV-Stelle habe eine unzulässige «Mischrechnung» vorgenommen, ist indessen nicht zu hören. Die IV-Stelle stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die An gaben des Beschwerdeführers ( Urk. 6/43 S. 2-3 ). Sie ging davon aus, dass er die Büro ar beiten, bei welchen es sich um körperlich nicht belastende, sitzende Tätig keiten in temperierten Räumen handelt, grösstenteils weiterhin übernehmen könne, was an gesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Da er für die «Allrounder»-Tätigkeiten sowie für den verbleibenden Teil der Büro arbeiten auf Personal zurückgreifen kann, welches einen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bezieht, berücksichtigte sie diese Kosten zu Recht als Mindereinnahmen. Damit war es ihr ohne Weiteres möglich, das Invaliden einkommen ziffernmässig zu ermitteln. Somit erübrigte sich eine ausser ordentliche Berechnung mit Vor nahme eines Betätigungsvergleichs, womit auch keine lohnmässige Gewichtung der einzelnen Betätigungsfelder nötig war. 5.5
A us der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Validen einkommen Fr. 87'323.--; Invalideneinkommen Fr. 40'247.--) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 47'076.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 54 % ent spricht. 6. 6.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 31. Juli 2018, Urk. 6/3) sowie nach Ablauf des so ge nannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Februar 2018, Urk. 6/ 13 S. 9 ), mithin frühestens am
13. Februar 201 9. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Juli 2019 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachver halts). 6.2
Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden
Art. 17
Abs. 1 ATSG
und
Art. 88a Abs. 1
IVV
über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
analog anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Renten verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist
(Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom
8. Juli
2013 E. 4.1). Gemäss
Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Er werbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom
16. Mai
2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2;
8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1
Satz 2
IVV
besteht folglich bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 54 % (vgl. E. 5.5) ab 1. November 2019 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3) . 6.3
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom
19. April 2021 ( Urk. 2 ) und vom
8. Juni 2021 ( Urk. 7/2 ) als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene , als Geschäftsführer und Gastw irt seines eigenen Restaurants tätige
X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwer den am 31. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ; vgl. auch Schadenmeldung UVG vom
21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9 ).
Nachdem diese ein Standortgespräch durch geführt (Urk. 6/12) und die Akten de s
Unfallversicherers beigezogen hatte (Urk. 6/13; SWICA Versicherungen AG , Kompetenzcenter UVG, nachfolgend: SWICA) , teilte sie dem Versicherten am 28. Januar 2019 mit, dass zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle wei tere Akten der SWICA bei (Urk. 6/28 , 6/39 ) , holte die Buchhaltungs abschlüsse der Jahre 2015 bis 2018 ein (Urk. 6/35 f.) und führ t e eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020, Urk. 6/43) . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. November 2020 [Urk. 6/47]; Einwand vom
11. Januar 2021 [Urk. 6/ 55 ] sowie vom 8. Februar 2021 [Urk. 6/59])
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 19. April 2021 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 3 1. Oktober 2019 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2019 zu, wobei sie die Höhe der laufenden Rente erst ab dem 1. Mai 2021 fest setzte (Urk. 2 [= Urk. 6/61, 6/66 ]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 setzte die IV-Stelle sodann die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2021 fest, basierend bis Ende Oktober 2019 auf einem An spruch auf eine ganze Rente und ab 1. November 2019 auf einem solchen auf eine halbe Rente (Urk. 7/2) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invali denrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Recht sprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50 /2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 2.
E. 2 Sowohl gegen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00324) als auch gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00404) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 g egen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2 , IV.2021.000324 ) beantragte der Beschwerdeführer ,
die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei von einer Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019 abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2 , IV.2021.000404 ) beantragte der Beschwerdeführer die Auf hebung der angefochtene n Verfügung sowie
abermals die Zusprache einer ganzen Invali den rente ab 1. Februar 2019 ohne Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ver einigung des Verfahrens IV.2021.000404 mit dem Verfahren IV.2021.000324
(Urk. 7/1) .
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Be schwerdeführer mit Ver fügung vom 7. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde das Verfahren Nr. IV.2021.000404 mit dem Verfahren Nr. IV.2021.000324 vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2021.000404 als dadurch erledigt abgeschrieben, wobei dessen Akten vor liegend als Urk. 7/0-4 weitergeführt werden (Urk. 8, vgl. auch Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte die IV-Stelle auf Gesuch des hiesigen Ge richts hin
weitere Akten ein (Urk. 13, 14/1-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im 2. Teil der angefochtenen Verfügungen, der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastronom seit dem Skiunfall vom 14. Februar 2018 bis 13. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen , weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe . Ab Juli 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass in einer leidensangepassten Arbeits tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Der Einkommensver gleich habe einen Invaliditätsgrad von 54 % ergeben , weshalb
ab November 2019 noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dabei sei berück sichtigt worden, dass der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber seines Unternehmens im Rahmen der ihm verbleibenden Restarbeits fähigkeit von 30 % weiterhin nachkommen könne , ebenso seien die aufgrund seiner gesund heitsbedingten Arbeitsausfälle als Allrounder (Restanteil von 70 %) anfallenden Personalaufwendungen wie auch die Teilhaberschaft seiner Ehefrau am Unter nehmen berücksichtigt worden (Urk. 2 und 7/2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer v or, sein Gesundheitszustand habe sich bis heute nicht verbessert , weshalb der Unfallversicherer durchgehend das volle Taggeld ausgerichtet habe und die behandelnden Ärzte bis heute eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten T ätigkeit attestierten .
Ein einigermassen stabile r Gesundheitszustand könne frühestens ab April 2020, im Anschluss an seine erneute Operation, angenommen werden . Abgesehen davon, dass selbst der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) festgehalten habe, die wirtschaft liche Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr gegeben, würde bei einem Einkommen svergleich gestützt auf die Tabellenlöhne m it der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % be reits vor Berücksichtigung eines Leidensabzuges ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultieren . Die Mischrechnung, welche die Beschwerdegegnerin anstelle der ausserordentlichen Bemessungsmethode zur Bestimmung des Invaliditäts grades vorgenommen habe, verfange hingegen nicht , wenngleich auch bei korrekter Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Invalidi tätsgrad von über 70 % vorliegen würde (Urk. 1 und 7/1 ). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ , Kniechirurgie, vom 14. März 2018 (Urk. 6/13 S. 22 -24 ) stellten PD Dr. med. Z.___ sowie med. pract. A.___
die Diagnosen eines Status ’ nach Kompartmentsyn drom am Unterschenkel links, eine r arterielle n Hypertonie sowie ein es intermit tierende n Vorhofflimmern s
und hielten fest, nach Wundverschluss habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt, die Entlassung sei in gutem Allgemeinzu stand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner medizinischen Kurzbeurteilung vom 24. August 2018 (Urk. 6/13 S. 95-98) zu handen der SWICA aus, die Fraktur des Beschwerdeführers sei schwer und durch ein Logensyndrom zusätzlich kompliziert worden. Aufgrund der Spaltung sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, die während Monaten persistiert habe. Der Unterschenkel des Beschwerdeführers sei massiv geschwollen, auch im Be reich des oberen Sprunggelenks liege eine Schwellung vor. Die mittelfristige Arthrose am linken Kniegelenk sei vorprogrammiert. An die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Wirt sei in naher Zukunft nicht zu denken. 3.4
Im Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2018 (Urk. 6/2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 31. Juli 2018, Urk. 6/3) sowie nach Ablauf des so ge nannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Februar 2018, Urk. 6/
E. 6.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden
Art. 17
Abs. 1 ATSG
und
Art. 88a Abs. 1
IVV
über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
analog anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Renten verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist
(Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom
8. Juli
2013 E. 4.1). Gemäss
Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Er werbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom
16. Mai
2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2;
8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1
Satz 2
IVV
besteht folglich bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 54 % (vgl. E. 5.5) ab 1. November 2019 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3) .
E. 6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom
19. April 2021 ( Urk. 2 ) und vom
8. Juni 2021 ( Urk. 7/2 ) als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
E. 8 S. 127 f.) berichtete PD Dr. Z.___ , dem Beschwerdeführer gehe es ständig etwas besser, eine Stock entlastung werde bloss noch mit einem Stock durchgeführt. Am 27. Februar 201
E. 9 (Urk. 6/28 S. 173 f.) berichteten PD Dr. Z.___ und Dr. med. C.___ über eine fortschreitende Konsolidierung. Es würden weiterhin ventrale Knieschmer zen persistieren , weshalb der Beschwerdeführer einem Sportmediziner zur Opti mierung der Rehabilit a tion zugewiesen werde. Im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/28 S. 20 6 f.) hielten PD Dr. Z.___ und Dr. med. D.___ fest, trotz leichtem Entlastungshinken sei eine Vollbelastung des linken Beines möglich, es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden.
Am 13. Juni 2019 (Urk. 6/28 S. 234 f.) beantwortete Dr. D.___ die Frage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass die berufliche Tätigkeit ungefähr vier Wochen nach der Sprechstunden kontrolle wieder aufgenommen werden könne , wobei eine Arbeitsfähigkeit für knieschonende oder sitzende Tätigkeiten bereits zum aktuellen Zeitpunkt vor liegen würde. Am 11. Juli 2019 (Urk. 6/28 S. 227 f.) führten PD Dr. Z.___ und Dr. med. E.___
aus , es zeige sich klinisch eine Regredienz der Beschwerden, radiologisch zeige sich eine Zunahme der Durchbauung der Frak tur, weshalb allenfalls ein operatives Vorgehen zu disku tieren wäre. Dr. E.___
hielt
am 2. August 2019 (Urk. 6/28 S. 240 f.) fest , bei mini maler Beschwerde regredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körperlich an strengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig, für eine spezifische Leis tungs fähigkeitsanalyse werde eine arbeitsmedizinische Evaluation empfohlen. Dem Sprechstundenbericht vom 12. November 2019 (Urk. 6/28 S. 251 f.) ist zu ent nehmen, dass bei unveränderter Beschwerdesymptomatik die Revisionsoperation besprochen und für den 15. Januar 2020 geplant wurde. 3.5
Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ , Kniechirurgie, vom 2 1 . Januar 2020 (Urk. 6/39 S. 66 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Schmerzhafte partielle Nonunion proximale Tibia links mit/bei - Status nach Wundverschluss Unterschenkel links am 26.02.2018 - Status nach Second-Look, partieller Wundverschluss (lateral bis auf 5 cm), Epigard-Wechsel medial und lateral Unterschenkel links am 23.02.2018 - Status nach notfallmässiger Logenspaltung bei Kompartmentsyndrom Unterschenkel links am 20.02.2018 - Status nach offener Reposition Tibiakopf/-schaft links, mediale Ab stützplatte (5-Loch LC DCP), laterale Platte (NCB 3/7-Loch-Platte) am 19.02.2018 mit/bei komplexer bikondylärer intraartikulärer Tibia kopffraktur (Schatzker 6) links am 14.02.2018 - Pes anserinus Syndrom links - Dilatative Aorthopathie - Paroxysmales Vorhofflimmern, Erstdiagnose 2010 - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 32 kg/m2 3.6
Aus dem Austrittsbericht aus der Rehaklinik F.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/39 S. 41-48 ; Aufenthalt von
21. Januar 2020 bis 18. Februar 2020 ) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum Austritt an Unterarmgehstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung selbständig mobil war. Die Schwellung am linken Unterschenkel sei rückläufig, die Rötung um die Narbe kleiner, weshalb er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei.
Von 21. Januar 2020 bis 22. März 2020 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . 3.7
PD Dr. Z.___ und Dr. med. G.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 (Urk. 6/39 S. 35 f.) einen schönen postoperativen Verlauf fest, weshalb ein Belastungsaufbau an Gehstöcken erfolge , was im Sprechstundenbe richt vom 15. April 2020 (Urk. 6/39 S. 23 f.) bestätigt wurde . Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer am 23. April 2020 (Urk. 6/39 S. 20-22) in seiner angestammten Tätigkeit bis 10. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei ihm teilweise zu mutbar. 3.8
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, bescheinigte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/45 S. 4 f.) dem Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, da keine Chance auf eine nennenswerte Bes serung bestehe. Von 14. Februar 2018 bis 12. Juli 2019 attestierte sie dem Be schwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Sie führte aus, da die behandelnden Ärzte ab 13. Juli 2019 für knie schonende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, liege eine solche angesichts der muskulären Defizite und der anhaltenden Schmerzzustände medi zinisch-theoretisch bei maximal 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund erhöhter Pausenzeiten. Folglich sei der Beschwerdeführer
seit 13. Juli 2019 zu 30 % arbeitsfähig . Für den Zeitraum nach der zweiten Operation liege vo m
15. Januar 2020 bis 15. April 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähig keit vor, ab 16. April 2020 bis heute sei der Beschwerdeführer 30 % arbeitsfähig. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis allenfalls mittel schwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position und in temperierten Räumen in einem Pensum von 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit Heben, Tra gen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm, in Hock- oder Bückstellung, im Knien, auf unebenem Gelände, zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte, Zugluft- und Nässeexposition. Aufgrund der Blut drucksituation seien zudem Tätigkeiten im Schicht- und Nachtdienst sowie über wiegende Aussendienst- und Reisetätigkeiten zu vermeiden. Angesichts des Lebensalters sei allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wirt schaft liche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben , auch sei eine nennens werte Verbesserung der funktionellen Einschränkungen langfristig nicht zu erwarten . 4. 4.1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist , dass sich der Beschwerdeführer am
14. Februar 2018 durch einen Skiunfall eine komplizierte Tibiakopffraktur am linken Bein zuzog
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9) und mehrfach operiert werden musste (vgl. E. 3) . Unstrittig ist weiter, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Be schwerden vollständig arbeitsunfähig ist und er daher ab 1. Februar 2019 auf grund vollständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt wie angepasst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 2, 7/2) . 4.2 4.2.1
Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweis tätigkeit ab 13. Juli 2019 sowie die damit begründete Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente ab
1. November 2019 . 4.2.2
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung auf die Stellung nahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. E. 3.8) . Diese legte ihrer Einschätzung die medizinischen Unterlagen der SWICA (einschliesslich der medizinischen Kurz beurteilung von Dr. B.___ ) zu Grunde und bezog insbesondere auch den arteri ellen Bluthochdruck mit ein. Basierend darauf erstellte sie ein Belastungs profil, welches neben den Beschwerden des Beschwerdeführers auch dessen ver ringerte Leis tungsfähigkeit aufgrund des erhöhten P ausenbedarfs berücksichtigte. Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tä tig keit ging RAD-Ärztin Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines erhöhten Pau sen bedarfs um 20 % reduzierte und die se Arbeitsfähigkeit – angesichts des Be richts von Dr. D.___ (vgl. E. 3.4 ) – auf den Zeitpunkt des 13. Juli 2019 attestierte. 4.2.3
Konkrete Indizien, welche gegen diese Beurteilung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. So berichteten
die behandelnden Ärzte der Uni versi tätsklinik Y.___
bereits im Mai 2019 von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden , Dr. D.___ attestierte dem Beschwer deführer im Juni 2019 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit für knie schonende oder sitzende Tätigkeiten und Dr. E.___ hielt im August 2019 einzig fest, aufgrund der minimalen Beschwerderegredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körper lich anstrengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Im Anschluss an die Revisionsoperation sprachen die Ärzte der Uni versitätsklinik Y.___ von einem schönen postoperativen Verlauf und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer teil weise zumut bar (vgl. E. 3.7). 4.2.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ abzustellen ist .
Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungs profils (vgl. E. 3.8) – zu 30% arbeitsfähig ist (50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20%). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zu verlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Be messungsverfahren). Der grundsätzliche Unter schied dieses Verfahrens zur spezi fischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Mass gabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbs tätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grund satz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Ver sicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbe sondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3 5.3.1
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen.
5.3.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.3.3
Dem IK-Auszug vom
28. Oktober 2020 (Urk. 6/44) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2001 selbständig
erwerbs tätig war . Nach der Grün dung der I.___ GmbH im März 2001 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kan tons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch ) war der Beschwerdefü hrer an ge stellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr. Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 80 % die Ge schicke der Gesellschaft massgeblich bestimmen kann (vgl. Urk. 6/43 S. 2) , hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den Lohn, den sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auszahlte (Fr. 79'015.-- [ Fr. 45'195.-- + Fr. 89'015.-- - Fr. 55'195.--, Urk. 6/44 S. 3]) , sowie 80 % des Betriebsgewinns im Jahr 2017 (Fr. 8'308. -- [Urk. 6/43 S. 7]) und sah, angesichts der Schwankungen , von einer Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 ab (Urk. 6/43 S. 8). Damit ist dem Ein kommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 8 7 ' 323 .-- (Fr. 79'015.-- + Fr. 8’308 .--) zu Grunde zu legen. 5.4
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Abklärung für Selbständigerwerbende ab, welche am 9. Oktober 2020 durchgeführt wurde (Urk. 6/43). In deren Rahmen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Betrieb bis her «Allrounder» (in der Küche, im Service und bei der Reinigung) gewesen und habe die anfallenden Büroarbeiten im Umfang von 15 bis 16 Stunden pro Woche erledigt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er nun zusätz liches Personal einstellen müssen, wobei sich dessen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bewege (Urk. 6/43 S. 2-3).
Wie bereits ausgeführt (E. 4), ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position im Umfang von 30 % zumutbar. Die Geschäftsführung des Unternehmens kann er demnach grössten teils weiterhin selber ausüben. Für einen kleinen Teil der Büroarbeiten sowie die Tätigkeiten, welche er als «Allrounder» ausübte, ist er demgegenüber auf Arbeits kräfte angewiesen, welche er mit durchschnittlich Fr. 26.-- entlöhnt. Zur Be stim mung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich daher, diesen zusätz lichen Personalaufwand von jährlich Fr. 36'691.-- ( Fr. 26.-- x 42 Stunden [betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit] x 48 Wochen x 0,7) von seinem bisher erzielten Jahresverdienst zu subtrahieren. Zudem ist aufgrund des erhöhten Koordinations bedarfs damit zu rechnen, dass kein Jahresgewinn mehr resultiert, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42’324.-- ergibt ( Fr. 87’323.-- - Fr. 36'691.-- - Fr. 8'307.55 [Anteil des Beschwerdeführers am Betriebsgewinn im Jahr 2017]). Die IV-Stelle berücksichtigte zusätzlich dazu den Gewinnverlust der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % des bisher erzielten Ge winns, womit das Invalideneinkommen um weitere Fr. 2'077.-- zu reduzieren und auf Fr. 40'247.-- festzulegen ist.
Der Beschwerdeführer wendet zum einen ein, es sei ihm nicht zumutbar, seine selb ständige Tätigkeit aufzugeben, insbesondere da diese angesichts seines fort geschrittenen Alters nicht mehr verwertbar wäre. Abgesehen davon würde sich selbst unter Annahme, dass er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt verwerten könnte, ein Invaliditätsgrad von über 70 % ergeben (Urk. 1 S. 6-7). Zum anderen macht er geltend, die IV-Stelle habe einen «Betätigungs ver gleich im Beruf als Leiter eines Restaurants» vorgenommen, welcher eine ge wichtete Arbeitsunfähigkeit von 90 % ergeben habe. Sie habe es jedoch versäumt, die einzelnen Betätigungsfelder auch lohnmässig zu gewichten und stattdessen eine nicht nachvollziehbar e , beliebige «Mischrechnung» vor genommen, was un zulässig sei (Urk. 1 S. 7-8).
Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er die Aufnahme einer un selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit an ge sichts der Umstände (Alter, bisherige Tätigkeit, verbleibende Aktivitätsdauer) als un zumutbar erachtet. Die IV-Stelle sah denn auch davon ab, das Invaliden ein kommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln, womit sich weitere Bemer kungen zu diesem Einwand erübrigen. Das Vorbringen, die IV-Stelle habe eine unzulässige «Mischrechnung» vorgenommen, ist indessen nicht zu hören. Die IV-Stelle stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die An gaben des Beschwerdeführers ( Urk. 6/43 S. 2-3 ). Sie ging davon aus, dass er die Büro ar beiten, bei welchen es sich um körperlich nicht belastende, sitzende Tätig keiten in temperierten Räumen handelt, grösstenteils weiterhin übernehmen könne, was an gesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Da er für die «Allrounder»-Tätigkeiten sowie für den verbleibenden Teil der Büro arbeiten auf Personal zurückgreifen kann, welches einen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bezieht, berücksichtigte sie diese Kosten zu Recht als Mindereinnahmen. Damit war es ihr ohne Weiteres möglich, das Invaliden einkommen ziffernmässig zu ermitteln. Somit erübrigte sich eine ausser ordentliche Berechnung mit Vor nahme eines Betätigungsvergleichs, womit auch keine lohnmässige Gewichtung der einzelnen Betätigungsfelder nötig war. 5.5
A us der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Validen einkommen Fr. 87'323.--; Invalideneinkommen Fr. 40'247.--) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 47'076.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 54 % ent spricht. 6.
E. 13 S. 9 ), mithin frühestens am
13. Februar 201 9. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Juli 2019 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachver halts).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00324 damit vereinigt IV.2021.00404
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 1. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene , als Geschäftsführer und Gastw irt seines eigenen Restaurants tätige
X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwer den am 31. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 ; vgl. auch Schadenmeldung UVG vom
21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9 ).
Nachdem diese ein Standortgespräch durch geführt (Urk. 6/12) und die Akten de s
Unfallversicherers beigezogen hatte (Urk. 6/13; SWICA Versicherungen AG , Kompetenzcenter UVG, nachfolgend: SWICA) , teilte sie dem Versicherten am 28. Januar 2019 mit, dass zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). In der Folge zog die IV-Stelle wei tere Akten der SWICA bei (Urk. 6/28 , 6/39 ) , holte die Buchhaltungs abschlüsse der Jahre 2015 bis 2018 ein (Urk. 6/35 f.) und führ t e eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2020, Urk. 6/43) . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. November 2020 [Urk. 6/47]; Einwand vom
11. Januar 2021 [Urk. 6/ 55 ] sowie vom 8. Februar 2021 [Urk. 6/59])
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 19. April 2021 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 3 1. Oktober 2019 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2019 zu, wobei sie die Höhe der laufenden Rente erst ab dem 1. Mai 2021 fest setzte (Urk. 2 [= Urk. 6/61, 6/66 ]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 setzte die IV-Stelle sodann die monatlichen Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2021 fest, basierend bis Ende Oktober 2019 auf einem An spruch auf eine ganze Rente und ab 1. November 2019 auf einem solchen auf eine halbe Rente (Urk. 7/2) . 2.
Sowohl gegen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00324) als auch gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2, Verfahrens-Nr. IV.2021.00404) erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 g egen die Verfügung vom 19. April 2021 (Urk. 2 , IV.2021.000324 ) beantragte der Beschwerdeführer ,
die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben, es sei ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei von einer Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019 abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde antwort vom 24. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) .
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/2 , IV.2021.000404 ) beantragte der Beschwerdeführer die Auf hebung der angefochtene n Verfügung sowie
abermals die Zusprache einer ganzen Invali den rente ab 1. Februar 2019 ohne Herabsetzung des Anspruchs auf eine halbe Rente ab 1. November 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ver einigung des Verfahrens IV.2021.000404 mit dem Verfahren IV.2021.000324
(Urk. 7/1) .
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Be schwerdeführer mit Ver fügung vom 7. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde das Verfahren Nr. IV.2021.000404 mit dem Verfahren Nr. IV.2021.000324 vereinigt und das Verfahren Nr. IV.2021.000404 als dadurch erledigt abgeschrieben, wobei dessen Akten vor liegend als Urk. 7/0-4 weitergeführt werden (Urk. 8, vgl. auch Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte die IV-Stelle auf Gesuch des hiesigen Ge richts hin
weitere Akten ein (Urk. 13, 14/1-13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Ver ordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invali denrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Recht sprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50 /2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im 2. Teil der angefochtenen Verfügungen, der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastronom seit dem Skiunfall vom 14. Februar 2018 bis 13. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen , weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden habe . Ab Juli 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, so dass in einer leidensangepassten Arbeits tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Der Einkommensver gleich habe einen Invaliditätsgrad von 54 % ergeben , weshalb
ab November 2019 noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dabei sei berück sichtigt worden, dass der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Geschäftsführer und Inhaber seines Unternehmens im Rahmen der ihm verbleibenden Restarbeits fähigkeit von 30 % weiterhin nachkommen könne , ebenso seien die aufgrund seiner gesund heitsbedingten Arbeitsausfälle als Allrounder (Restanteil von 70 %) anfallenden Personalaufwendungen wie auch die Teilhaberschaft seiner Ehefrau am Unter nehmen berücksichtigt worden (Urk. 2 und 7/2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer v or, sein Gesundheitszustand habe sich bis heute nicht verbessert , weshalb der Unfallversicherer durchgehend das volle Taggeld ausgerichtet habe und die behandelnden Ärzte bis heute eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten T ätigkeit attestierten .
Ein einigermassen stabile r Gesundheitszustand könne frühestens ab April 2020, im Anschluss an seine erneute Operation, angenommen werden . Abgesehen davon, dass selbst der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) festgehalten habe, die wirtschaft liche Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr gegeben, würde bei einem Einkommen svergleich gestützt auf die Tabellenlöhne m it der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % be reits vor Berücksichtigung eines Leidensabzuges ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultieren . Die Mischrechnung, welche die Beschwerdegegnerin anstelle der ausserordentlichen Bemessungsmethode zur Bestimmung des Invaliditäts grades vorgenommen habe, verfange hingegen nicht , wenngleich auch bei korrekter Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Invalidi tätsgrad von über 70 % vorliegen würde (Urk. 1 und 7/1 ). 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ , Kniechirurgie, vom 14. März 2018 (Urk. 6/13 S. 22 -24 ) stellten PD Dr. med. Z.___ sowie med. pract. A.___
die Diagnosen eines Status ’ nach Kompartmentsyn drom am Unterschenkel links, eine r arterielle n Hypertonie sowie ein es intermit tierende n Vorhofflimmern s
und hielten fest, nach Wundverschluss habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt, die Entlassung sei in gutem Allgemeinzu stand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner medizinischen Kurzbeurteilung vom 24. August 2018 (Urk. 6/13 S. 95-98) zu handen der SWICA aus, die Fraktur des Beschwerdeführers sei schwer und durch ein Logensyndrom zusätzlich kompliziert worden. Aufgrund der Spaltung sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, die während Monaten persistiert habe. Der Unterschenkel des Beschwerdeführers sei massiv geschwollen, auch im Be reich des oberen Sprunggelenks liege eine Schwellung vor. Die mittelfristige Arthrose am linken Kniegelenk sei vorprogrammiert. An die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Wirt sei in naher Zukunft nicht zu denken. 3.4
Im Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2018 (Urk. 6/2 8 S. 127 f.) berichtete PD Dr. Z.___ , dem Beschwerdeführer gehe es ständig etwas besser, eine Stock entlastung werde bloss noch mit einem Stock durchgeführt. Am 27. Februar 201 9 (Urk. 6/28 S. 173 f.) berichteten PD Dr. Z.___ und Dr. med. C.___ über eine fortschreitende Konsolidierung. Es würden weiterhin ventrale Knieschmer zen persistieren , weshalb der Beschwerdeführer einem Sportmediziner zur Opti mierung der Rehabilit a tion zugewiesen werde. Im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/28 S. 20 6 f.) hielten PD Dr. Z.___ und Dr. med. D.___ fest, trotz leichtem Entlastungshinken sei eine Vollbelastung des linken Beines möglich, es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden.
Am 13. Juni 2019 (Urk. 6/28 S. 234 f.) beantwortete Dr. D.___ die Frage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass die berufliche Tätigkeit ungefähr vier Wochen nach der Sprechstunden kontrolle wieder aufgenommen werden könne , wobei eine Arbeitsfähigkeit für knieschonende oder sitzende Tätigkeiten bereits zum aktuellen Zeitpunkt vor liegen würde. Am 11. Juli 2019 (Urk. 6/28 S. 227 f.) führten PD Dr. Z.___ und Dr. med. E.___
aus , es zeige sich klinisch eine Regredienz der Beschwerden, radiologisch zeige sich eine Zunahme der Durchbauung der Frak tur, weshalb allenfalls ein operatives Vorgehen zu disku tieren wäre. Dr. E.___
hielt
am 2. August 2019 (Urk. 6/28 S. 240 f.) fest , bei mini maler Beschwerde regredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körperlich an strengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig, für eine spezifische Leis tungs fähigkeitsanalyse werde eine arbeitsmedizinische Evaluation empfohlen. Dem Sprechstundenbericht vom 12. November 2019 (Urk. 6/28 S. 251 f.) ist zu ent nehmen, dass bei unveränderter Beschwerdesymptomatik die Revisionsoperation besprochen und für den 15. Januar 2020 geplant wurde. 3.5
Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik Y.___ , Kniechirurgie, vom 2 1 . Januar 2020 (Urk. 6/39 S. 66 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Schmerzhafte partielle Nonunion proximale Tibia links mit/bei - Status nach Wundverschluss Unterschenkel links am 26.02.2018 - Status nach Second-Look, partieller Wundverschluss (lateral bis auf 5 cm), Epigard-Wechsel medial und lateral Unterschenkel links am 23.02.2018 - Status nach notfallmässiger Logenspaltung bei Kompartmentsyndrom Unterschenkel links am 20.02.2018 - Status nach offener Reposition Tibiakopf/-schaft links, mediale Ab stützplatte (5-Loch LC DCP), laterale Platte (NCB 3/7-Loch-Platte) am 19.02.2018 mit/bei komplexer bikondylärer intraartikulärer Tibia kopffraktur (Schatzker 6) links am 14.02.2018 - Pes anserinus Syndrom links - Dilatative Aorthopathie - Paroxysmales Vorhofflimmern, Erstdiagnose 2010 - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 32 kg/m2 3.6
Aus dem Austrittsbericht aus der Rehaklinik F.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/39 S. 41-48 ; Aufenthalt von
21. Januar 2020 bis 18. Februar 2020 ) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum Austritt an Unterarmgehstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung selbständig mobil war. Die Schwellung am linken Unterschenkel sei rückläufig, die Rötung um die Narbe kleiner, weshalb er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei.
Von 21. Januar 2020 bis 22. März 2020 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . 3.7
PD Dr. Z.___ und Dr. med. G.___ hielten im Sprechstundenbericht vom 5. März 2020 (Urk. 6/39 S. 35 f.) einen schönen postoperativen Verlauf fest, weshalb ein Belastungsaufbau an Gehstöcken erfolge , was im Sprechstundenbe richt vom 15. April 2020 (Urk. 6/39 S. 23 f.) bestätigt wurde . Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer am 23. April 2020 (Urk. 6/39 S. 20-22) in seiner angestammten Tätigkeit bis 10. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei ihm teilweise zu mutbar. 3.8
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, bescheinigte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/45 S. 4 f.) dem Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, da keine Chance auf eine nennenswerte Bes serung bestehe. Von 14. Februar 2018 bis 12. Juli 2019 attestierte sie dem Be schwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Sie führte aus, da die behandelnden Ärzte ab 13. Juli 2019 für knie schonende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, liege eine solche angesichts der muskulären Defizite und der anhaltenden Schmerzzustände medi zinisch-theoretisch bei maximal 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % aufgrund erhöhter Pausenzeiten. Folglich sei der Beschwerdeführer
seit 13. Juli 2019 zu 30 % arbeitsfähig . Für den Zeitraum nach der zweiten Operation liege vo m
15. Januar 2020 bis 15. April 2020 erneut eine vollständige Arbeitsunfähig keit vor, ab 16. April 2020 bis heute sei der Beschwerdeführer 30 % arbeitsfähig. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis allenfalls mittel schwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position und in temperierten Räumen in einem Pensum von 50 % mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit Heben, Tra gen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm, in Hock- oder Bückstellung, im Knien, auf unebenem Gelände, zudem das Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Kälte, Zugluft- und Nässeexposition. Aufgrund der Blut drucksituation seien zudem Tätigkeiten im Schicht- und Nachtdienst sowie über wiegende Aussendienst- und Reisetätigkeiten zu vermeiden. Angesichts des Lebensalters sei allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wirt schaft liche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben , auch sei eine nennens werte Verbesserung der funktionellen Einschränkungen langfristig nicht zu erwarten . 4. 4.1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist , dass sich der Beschwerdeführer am
14. Februar 2018 durch einen Skiunfall eine komplizierte Tibiakopffraktur am linken Bein zuzog
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 21. Februar 2018, Urk. 6/13 S. 9) und mehrfach operiert werden musste (vgl. E. 3) . Unstrittig ist weiter, dass er in seiner angestammten Tätigkeit infolge dieser Be schwerden vollständig arbeitsunfähig ist und er daher ab 1. Februar 2019 auf grund vollständiger Arbeitsunfähigkeit angestammt wie angepasst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 2, 7/2) . 4.2 4.2.1
Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweis tätigkeit ab 13. Juli 2019 sowie die damit begründete Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente ab
1. November 2019 . 4.2.2
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung auf die Stellung nahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. E. 3.8) . Diese legte ihrer Einschätzung die medizinischen Unterlagen der SWICA (einschliesslich der medizinischen Kurz beurteilung von Dr. B.___ ) zu Grunde und bezog insbesondere auch den arteri ellen Bluthochdruck mit ein. Basierend darauf erstellte sie ein Belastungs profil, welches neben den Beschwerden des Beschwerdeführers auch dessen ver ringerte Leis tungsfähigkeit aufgrund des erhöhten P ausenbedarfs berücksichtigte. Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tä tig keit ging RAD-Ärztin Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines erhöhten Pau sen bedarfs um 20 % reduzierte und die se Arbeitsfähigkeit – angesichts des Be richts von Dr. D.___ (vgl. E. 3.4 ) – auf den Zeitpunkt des 13. Juli 2019 attestierte. 4.2.3
Konkrete Indizien, welche gegen diese Beurteilung sprechen, sind mit Blick auf die Aktenlage nicht ersichtlich. So berichteten
die behandelnden Ärzte der Uni versi tätsklinik Y.___
bereits im Mai 2019 von einem insgesamt erfreulichen Verlauf mit deutlicher Reduktion der Beschwerden , Dr. D.___ attestierte dem Beschwer deführer im Juni 2019 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit für knie schonende oder sitzende Tätigkeiten und Dr. E.___ hielt im August 2019 einzig fest, aufgrund der minimalen Beschwerderegredienz sei der Beschwerdeführer in seiner körper lich anstrengenden Tätigkeit in der Gastronomie zurzeit noch nicht arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Im Anschluss an die Revisionsoperation sprachen die Ärzte der Uni versitätsklinik Y.___ von einem schönen postoperativen Verlauf und führten aus, eine vermehrt sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer teil weise zumut bar (vgl. E. 3.7). 4.2.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ abzustellen ist .
Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungs profils (vgl. E. 3.8) – zu 30% arbeitsfähig ist (50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20%). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon nenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zu verlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der ver minderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Be messungsverfahren). Der grundsätzliche Unter schied dieses Verfahrens zur spezi fischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Mass gabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbs tätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grund satz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Ver sicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbe sondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3 5.3.1
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen.
5.3.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver fügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4). 5.3.3
Dem IK-Auszug vom
28. Oktober 2020 (Urk. 6/44) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2001 selbständig
erwerbs tätig war . Nach der Grün dung der I.___ GmbH im März 2001 (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kan tons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch ) war der Beschwerdefü hrer an ge stellt und daher grundsätzlich kein Selbständigerwerbender im eigentlichen Sinne mehr. Da er als Gesellschafter mit Stammanteilen im Umfang von 80 % die Ge schicke der Gesellschaft massgeblich bestimmen kann (vgl. Urk. 6/43 S. 2) , hat er es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten selbst in der Hand, die Höhe des ausbezahlten Lohnes festzusetzen. Die IV-Stelle berücksichtigte daher zu Recht den Lohn, den sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auszahlte (Fr. 79'015.-- [ Fr. 45'195.-- + Fr. 89'015.-- - Fr. 55'195.--, Urk. 6/44 S. 3]) , sowie 80 % des Betriebsgewinns im Jahr 2017 (Fr. 8'308. -- [Urk. 6/43 S. 7]) und sah, angesichts der Schwankungen , von einer Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 ab (Urk. 6/43 S. 8). Damit ist dem Ein kommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 8 7 ' 323 .-- (Fr. 79'015.-- + Fr. 8’308 .--) zu Grunde zu legen. 5.4
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Abklärung für Selbständigerwerbende ab, welche am 9. Oktober 2020 durchgeführt wurde (Urk. 6/43). In deren Rahmen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Betrieb bis her «Allrounder» (in der Küche, im Service und bei der Reinigung) gewesen und habe die anfallenden Büroarbeiten im Umfang von 15 bis 16 Stunden pro Woche erledigt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er nun zusätz liches Personal einstellen müssen, wobei sich dessen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bewege (Urk. 6/43 S. 2-3).
Wie bereits ausgeführt (E. 4), ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Position im Umfang von 30 % zumutbar. Die Geschäftsführung des Unternehmens kann er demnach grössten teils weiterhin selber ausüben. Für einen kleinen Teil der Büroarbeiten sowie die Tätigkeiten, welche er als «Allrounder» ausübte, ist er demgegenüber auf Arbeits kräfte angewiesen, welche er mit durchschnittlich Fr. 26.-- entlöhnt. Zur Be stim mung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich daher, diesen zusätz lichen Personalaufwand von jährlich Fr. 36'691.-- ( Fr. 26.-- x 42 Stunden [betriebsüb liche wöchentliche Arbeitszeit] x 48 Wochen x 0,7) von seinem bisher erzielten Jahresverdienst zu subtrahieren. Zudem ist aufgrund des erhöhten Koordinations bedarfs damit zu rechnen, dass kein Jahresgewinn mehr resultiert, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 42’324.-- ergibt ( Fr. 87’323.-- - Fr. 36'691.-- - Fr. 8'307.55 [Anteil des Beschwerdeführers am Betriebsgewinn im Jahr 2017]). Die IV-Stelle berücksichtigte zusätzlich dazu den Gewinnverlust der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % des bisher erzielten Ge winns, womit das Invalideneinkommen um weitere Fr. 2'077.-- zu reduzieren und auf Fr. 40'247.-- festzulegen ist.
Der Beschwerdeführer wendet zum einen ein, es sei ihm nicht zumutbar, seine selb ständige Tätigkeit aufzugeben, insbesondere da diese angesichts seines fort geschrittenen Alters nicht mehr verwertbar wäre. Abgesehen davon würde sich selbst unter Annahme, dass er seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt verwerten könnte, ein Invaliditätsgrad von über 70 % ergeben (Urk. 1 S. 6-7). Zum anderen macht er geltend, die IV-Stelle habe einen «Betätigungs ver gleich im Beruf als Leiter eines Restaurants» vorgenommen, welcher eine ge wichtete Arbeitsunfähigkeit von 90 % ergeben habe. Sie habe es jedoch versäumt, die einzelnen Betätigungsfelder auch lohnmässig zu gewichten und stattdessen eine nicht nachvollziehbar e , beliebige «Mischrechnung» vor genommen, was un zulässig sei (Urk. 1 S. 7-8).
Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er die Aufnahme einer un selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit an ge sichts der Umstände (Alter, bisherige Tätigkeit, verbleibende Aktivitätsdauer) als un zumutbar erachtet. Die IV-Stelle sah denn auch davon ab, das Invaliden ein kommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln, womit sich weitere Bemer kungen zu diesem Einwand erübrigen. Das Vorbringen, die IV-Stelle habe eine unzulässige «Mischrechnung» vorgenommen, ist indessen nicht zu hören. Die IV-Stelle stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die An gaben des Beschwerdeführers ( Urk. 6/43 S. 2-3 ). Sie ging davon aus, dass er die Büro ar beiten, bei welchen es sich um körperlich nicht belastende, sitzende Tätig keiten in temperierten Räumen handelt, grösstenteils weiterhin übernehmen könne, was an gesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Da er für die «Allrounder»-Tätigkeiten sowie für den verbleibenden Teil der Büro arbeiten auf Personal zurückgreifen kann, welches einen Stundenlohn zwischen Fr. 22.-- und Fr. 30.-- bezieht, berücksichtigte sie diese Kosten zu Recht als Mindereinnahmen. Damit war es ihr ohne Weiteres möglich, das Invaliden einkommen ziffernmässig zu ermitteln. Somit erübrigte sich eine ausser ordentliche Berechnung mit Vor nahme eines Betätigungsvergleichs, womit auch keine lohnmässige Gewichtung der einzelnen Betätigungsfelder nötig war. 5.5
A us der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Validen einkommen Fr. 87'323.--; Invalideneinkommen Fr. 40'247.--) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 47'076.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 54 % ent spricht. 6. 6.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 31. Juli 2018, Urk. 6/3) sowie nach Ablauf des so ge nannten Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Februar 2018, Urk. 6/ 13 S. 9 ), mithin frühestens am
13. Februar 201 9. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis Juli 2019 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachver halts). 6.2
Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden
Art. 17
Abs. 1 ATSG
und
Art. 88a Abs. 1
IVV
über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
analog anzuwenden, da noch vor Erlass der ersten Renten verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist
(Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom
8. Juli
2013 E. 4.1). Gemäss
Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Er werbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom
16. Mai
2019 E. 2; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2;
8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f.; 9C_491/2008 vom 21. April 2009 E. 2).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1
Satz 2
IVV
besteht folglich bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 54 % (vgl. E. 5.5) ab 1. November 2019 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3) . 6.3
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom
19. April 2021 ( Urk. 2 ) und vom
8. Juni 2021 ( Urk. 7/2 ) als rechtens, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme