Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1990, bezog als Kind Leistungen der Invaliden versicherung zur Behandlung eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 und Ziff. 390 (Sonderschulung, Ergotherapie, Psychotherapie; Urk. 6/2; Urk. 6/7; Urk. 6/10; Urk. 6/14, Urk. 6/22; Urk. 6/27; Urk. 6/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Kostengutsprache für eine erstmalige beruf liche Ausbildung als Attestschreiner ( Urk. 6/39; Urk. 6/45; Urk. 6/48 ; Urk. 6/54), welche der Versicherte erfolgreich absolvierte ( Urk. 6/73/6). Die IV-Stelle ge währte sodann Kostengutsprache für eine verkürzte Schreinerlehre ( Urk. 6/63), welche der Versicherte ebenfalls mit Erfolg abschloss ( Urk. 6/94/2; Urk. 6/96). 1.2
Am 1. Juni
2016 meldete sich der Versicherte aufgrund von allergischen Be schwer den erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/105). Die Suva erliess am 2 8. November 2016 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen ( Urk. 6/115/128). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei ( Urk. 6/115; Urk. 6/190, Urk. 6/214 ) und gewährte am 4. Juli 2017 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Automo bil fachmann EFZ ( Urk. 6/126), welche jedoch per 3 1. Juli 2018 abgebrochen wurde ( Urk. 6/158). Sie veranlasste eine berufliche Abklärung in der Y.___ (Bericht vom 1 4. Dezember 2018; Urk. 6/174 ) und eine Kostengutsprache für ein Coaching bei der Stellensuche ( Urk. 6/172 ; Abschlussbericht Urk. 6/186 ) . In der Folge liess sie den Versicherten psychia trisch -neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 1 1. März 2020; Urk. 6/229).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/232; Urk. 6/237; Urk. 6/241) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/245 = Urk. 2). 2.
Am 6. Mai 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein Gerichts gutachten bei der Z.___ einzuholen und hernach über die IV-Leistungen zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
5) be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
Im den Versicherten betreffenden unfall versi cherungsrechtlichen Verfahren UV.2021.00044 ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeits markt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos ti zierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur be stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behin dern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien », vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten nor mativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat säch lich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Res sourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berück sichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi täts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Sub stanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.5
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suc ht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre te n war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent lichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
– Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere d em Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitser kran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die Umschulung zum Automobilfachmann habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Es habe in der Folge keine geeig nete Arbeitsstelle gefunden werden können, die mit seinen Interessen, Fähig keiten und seiner gesundheitlichen Einschränkung kompatibel sei (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Sofern der Beschwerdeführer zukünftig berufliche Eingliede rungsmassnahmen wünsche, könne er sich mit einem Zusatzgesuch und einem Motivationsschreiben für eine Umschulung melden. Dabei müsse er nachweisen können, dass er cannabisabstinent sei , und dies durch unregelmässige Urinproben belegen. Diese Drogenabstinenz müsse mindestens sechs Monate andauern. Sollte er diese Massnahme nicht befolgen, werde man auf ein erneutes Gesuch für berufliche Massnahmen nicht eintreten.
Zum eingeholten Gutachten sei festzuhalten, dass dieses trotz geringfügiger Mängel verwertbar sei. Dem Gutachter könne bezüglich der Maskierung von psychischen Störungen nicht ganz gefolgt werden, da er diese in der Diskussion ausschliesse und keine deutlichen Befunde feststellbar gewesen seien. Auch bei der neuropsychologischen Testung seien keine auffälligen Befunde feststellbar gewesen. Eine länger dauernde psychische Störung könne nicht bestätigt werden (S. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er in seinem angestammten Beruf als Schreiner aufgrund von Asthma bronchiale, Hausstauballergie und weiteren Allergien vollständig arbeitsunfähig sei. Weiter leide er an den Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 40 4. Das bidisziplinäre Gutachten äussere sich nicht zur Sucht erkrankung und zur Frage, ob er wegen dieser in Wechselwirkung mit den Ge burtsgebrechen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 4). Der psychia trische Gutachter gelange zum Ergebnis, dass kein ADHS und POS und keine Lese- und Schreibschwäche vorliege, was dem Umstand widerspreche, dass er sonderbeschult worden sei und seine Ausbildung in einer geschützten Stätte absol viert habe. Er habe im ersten Arbeitsmarkt bis heute nie Fuss fassen können . Selbst die Y.___ habe keine Ausbildung finden können, die den Kriteri en der IV genügte und zugleich sein en Fähigkeiten entspreche (S. 5). Der Suva-Kreisarzt habe festgestellt, dass er mittelgradig depressiv und in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Die im Gutachten aufgeführten Feststellungen seien nicht aufgrund evidenzbasierter Testungen erfolgt, was aber aufgrund der anerkannten Geburtsgebrechen, der mindestens akzentuierten Persönlichkeitszüge und dem klaren Verdacht eines Abhängigkeitssyndroms zwingend notwendig gewesen wäre . Deshalb handle es sich nicht um lediglich geringfügige Mängel (S. 6). Weiter sei bei einer Suchterkrankung zwingend ein strukturiertes Beweisverfahren notwen dig (S. 7 f.). Auch die neuropsychologische Testung sei nicht aussagekräftig (S. 8).
2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Dabei ist unbestritten, dass er aufgrund der Nichteignungsverfügung den angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann. Ebenso ist unbestritten, dass keine weiteren somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 3. 3.1
Hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung liegen die folgenden medizini schen und berufsberaterischen
Berichte vor.
Dr. med. A.___ , Arbeitsarzt, Facharzt für Psychotherapie und Psychia trie, Suva, hielt anlässlich eines Besuchsrapports beim Umschulungsbetrieb am 1 2. Juni 2018 ( Urk. 6 /190/238-241 ) fest, der aktuell verschlechterte Zustand des Beschwerdeführers sei multifaktoriell bedingt und insbesondere mit der schlech ten Stimmungslage und scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre ver bunden. Hierzu müsse ebenfalls bemerkt werden, dass der Versicherte eine vorbe stehende Lernschwäche, gegebenenfalls im Rahmen eines ADHS, in der Vorge schichte habe. Die bestehende Nichteignungsverfügung sei im Lehrbetrieb nicht beachtet worden und es sei zu Expositionen mit Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen gekommen. Derzeit sei ein nicht kontrolliertes Asthma bronchiale auch pneumologischerseits festzustellen, was insbesondere auf die seit längerer Zeit sistierte Basisbehandlung zurückzuführen sei. Insofern sei der Anteil der Verursachung der aktuellen Beschwerden durch die Tätigkeit als Lehrling zum Lastwagenmechaniker nicht zu quantifizieren (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2. Juli 2018 ( Urk. 6/214/67-68 ) folgende Diagnosen (S. 1): - somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungs systems - depressive Störung (ICD-10 F32.0) Die Beschwerden seien erstmals im Oktober 2017 aufgetreten. Nach Ausschluss organischer Ursachen sei am 2 2. Januar 2018 eine Vorstellung in der psychia trischen Sprechstunde erfolgt. Möglicherweise werde der Heilungsverlauf durch frühere Erkrankungen beeinflusst, wie zum Beispiel die Feststellung von Asthma bronchiale vor etwa 3 Jahren, aufgrund derer der Patient seinen gelernten Beruf nicht habe ausüben dürfen und eine neue Lehre habe anfangen müssen. Im Vor dergrund stünden Befürchtungen und Ängste, dass eine körperliche Krankheit vorliege, welche noch nicht habe diagnostiziert werden können. Es bestünden
Gereiztheit, Unruhe, Schlafstörungen, gedankliche Konzentration auf die Darm tätigkeit, kein Anhalt für psychotisches Erleben und keine Eigen- oder Fremd gefährdung. Der Patient wolle seine Lehre abschliessen. Es lägen Zukunftsängste über die berufliche Perspektive vor. Die Tagesstruktur sei stark vo m Ausmass der Beschwerden abhängig, hier auch von der gedanklichen Fixierung auf die Darm tätigkeit (S. 1). 3.3
Am 4. Juli 2018 ( Urk. 6/190/204-205 ) führte Dr. A.___ aus, es sei beim Be schwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung eines vorbestehenden Asthma bronchiale als Berufskrankheit bei Exposition gegenüber Holzstaub als Schreiner im November 2016 anerkannt worden. Eine Nichteignungsverfügung für Arbei ten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen sei ebenfalls im November 2016 ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich am 1 6. April 2018 gemeldet und eine Verschlechterung der Atmungsproblematik in Verbindung mit Tätigkeiten im Umschulungsbetrieb angegeben. Bei fehlender Basistherapie des Asthma bronchiale sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Der Lehrbetrieb habe den Ausbildungsvertrag zwischenzeitlich aufgelöst und die Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei durch die erneute Krankschreibung des Beschwerdeführers, diesmal aus psychischen Gründen bei Depression, erschwert. 3.4
Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. August 2018 ( Urk. 6/190/172-178 ) eine psychiatrische Aktenbeur teilung vor und hielt fest, es lägen auf der einen Seite einige Faktoren vor, welche unabhängig von der anerkannten Berufskrankheit und damit nicht versichert seien. Es seien zwei Geburtsgebrechen (404 und 309) durch die IV anerkannt. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit sonderbeschult worden und auf heilpädago gische Förderung und Ergotherapie angewiesen gewesen. Im Alter von zehn Jahren seien Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität be schrieben worden. Zuerst habe er in geschütztem Rahmen eine Attestlehre zum Schreinerpraktiker absolviert. Aktuell bestünden gewisse Hinweise auf eine mög liche Persönlichkeitspathologie. Im Alter von 28 Jahren lebe der Beschwerde führer bei seinen Eltern und habe offenbar keine Partnerin. Auch die beschrie benen hypochondrischen Ängste und die Fokussierung auf die Darmtätigkeit lasse eine Persönlichkeitspathologie vermuten (S. 6). Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer schliesslich eine dreijährige Lehre zum Schreiner abge schlossen und diese Tätigkeit in vollem Pensum im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, teilweise mit der Funktion als Lehrlingsausbildner, bis dies aufgrund der Berufskrankheit nicht mehr möglich gewesen sei. Ohne diese wäre die im August 2017 begonnene Umschulung nicht notwendig gewesen, und somit wäre es nicht zu den multiplen, damit zusammenhängenden Belastungen gekommen, welche während des letzten Jahres zu einer deutlichen Verschlechterung des psy chischen Zustandes geführt habe. Auch Dr. A.___ habe festgehalten, dass im Verlauf seit Herbst 2017 erhebliche psychische Beschwerden und Beeinträch tigungen aufgetreten seien, welche zumindest teilweise in einem deutlichen Zusammenhang mit den Belastungen aufgrund der Umschulung stünden. Ins gesamt sei aus diesen Gründen aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass die aktuell relevanten psychi schen Beschwerden und Beeinträchtigungen in einem natürlichen, teilkausalen Zusammenhang mit der Suva-anerkannten Berufskrankheit stünden
(S. 7). 3.5
Im Schlussbericht vom 1 4. Dezember
2018 ( Urk. 6/174) über die vom 3. bis 2 8. September 201 8 durchgeführte bidisziplinäre
Y.___ -Abklärung wurde festge halten, dass der Beschwerdeführer bei der Umschulung trotz Nichteignungs ver fügung mit Holz habe arbeiten müssen, weshalb die Lehre abgebrochen worden sei. Aufgrund der psychischen Belastung habe er an Bauchschmerzen und Schlaf losigkeit gelitten (S. 8). Aktuell fühle er sich psychisch ausgeglichen, was zu den Beobachtungen und Befunden während der Y.___ -Abklärung passe. Bei Bedarf könne er eine psychologische Begleitung in Anspruch nehmen, w as aktuell selten notwendig sei . Die gesundheitsbedingten Einschränkungen seien durch die zahl reichen Allergien bedingt. Nebst der Nichteignungsverfügung sollten prinzipiell Tätigkeiten mit inhalativen Belastungen mit atemwegsreizenden Stoffen ver mieden werden, wozu auch Pollen zu zählen seien. In angepasster Tätigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungs fähigkeit vor. Es seien diskrete Restsymptome des POS zu erwähnen. Die Kon zentration und Aufmerksamkeitsfokussierung seien unauffällig und stünden einer Arbeitsaufnahme in keinem Berufsfeld entgegen, ebenso liege eine gute Impuls kontrolle vor und der Beschwerdeführer verfüge über ein angenehmes Wesen (S. 9 unten).
Leichte Defizite bestünden noch in der Anwendung des Schriftdeutschen, obwohl auch hier relativ gute Resultate vorlägen vor dem Hintergrund einer vormalig diagnostizierten Legasthenie (gutes Resultat der Förderungsmassnahmen). Dieser Befund verunmögliche jedoch eine rein administrative Tätigkeit. Auch zeigten sic h bei administrativen Arbeiten Probleme mit der Sorgfalt, die im hand werk lichen Bereich nicht aufträten. Aufgrund der eher knappen intellektuellen Leis tungen seien Berufsfelder mit hohen intellektuellen Ansprüchen, grossen Anfor de rungen an das Abstraktionsvermögen oder zu ausführlichen schriftlichen Stel lung nah men eher nicht zu empfehlen, weshalb aus psychiatrischer Sicht die favo risierte Weite r bildung zum Brandschutzfachmann wahrscheinlich im Grenzbe reich des Möglichen sei. Da jedoch eine gute praktische Intelligenz vorliege und der Be schwerdeführer jeweils eine gute Lernkurve gezeigt habe, sei von diese r Wei terbildung nicht abzuraten, sie sollte bewältigbar sein. Die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien für eine Umschulung i m ersten Arbeitsmarkt gut, diesbezüglich bestünden keine Einschränkungen. Er sei rein kognitiv für einfache bis mittelschwere (mathematisch ausgerichtete) Büroarbeiten wie auch für an spruchsvollere Tätigkeiten im mechanisch-technischen Bereich (Fein-, Mittel- und Grobmotorik) geeignet. Es sei zu empfehlen, mittels Jobcoaching ein Prak tikum im planungs-technischen Bereich zu suchen, in welchem der Beschwerdeführer fast ausschli esslich im Büro arbeiten könne. Eine Ausbildung zum Brandschutz fachmann sei trotz eher schwacher kognitiver Leistung möglich, da er Interesse, Motivation und Vorkenntnisse mitbringe. Eine Alternative sei eine Ausbildung zum Buschauffeur (S. 10 f.).
Die psychiatrischen Befunde bei Eintritt seien normal gewesen (vgl. S. 13). 3.6
Im Abschlussbericht über das Coaching bei der Stellensuche vom 2 5. April 2019 ( Urk. 6/186) hielten die Fachleute fest, man habe sich bei der Überprüfung der Arbeitsbemühungen ausschliesslich auf die Rückmeldungen des Beschwerde füh rers verlassen müssen; Unterlagen, die seine Bemühungen belegt hätten, habe er trotz wiederholter Aufforderung nicht mitgebracht. Engere Begleitung wie ge mein sames Telefonieren, Verfassen von E-Mails, häufigere Termine, Referenz an gaben habe er abgelehnt (S. 2 Ziff. 6). Es sei zu diversen Terminabsagen gekom men, was zu einem etwa 2.5 Monate dauernden Unterbruch des Coachings ge führt habe. Dies habe der Beschwerdeführer mit seinem schlechten Gesundheits zustand (schwere Lungenentzündung, Asthma) begründet. Nach dem Wiederein stieg ins Coaching im Februar 2019 sei das Suchprofil ausgeweitet worden; bei der Überprüfung der Abmachung habe sich nichts geändert. Die beiden letzten Termine seien dazu genutzt worden, um berufliche Alternativen zu entwickeln. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem auf den kaufmännischen Bereich fokussiert. Aus berufsberaterischer Sicht seien diese Berufsvorstellungen unrea lis tisch, da der Beschwerdeführer die verlangten Grundanforderungen nicht mit bringe. Gemäss seinen Aussagen habe er viele Bewerbungen geschrieben. Auf grund von fehlenden Rückmeldungen von Firmen stelle sich die Frage, ob die Bewerbungen auch versendet worden seien. Eine Weiterführung des Coachings mache unter den aktuellen Voraussetzungen keinen Sinn, da es nicht zielführend sei (S. 3). 3.7
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 6/21 4 /42-44 ) über das Vorbereitungs ge spräch und Kostengutsprache betreffend stationäre Rehabilitation stellte Dr. med. D.___ , Oberärztin Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik E.___ , folgende Diagnosen (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung - Verdacht auf Angststörung - Angst vor Exazerbation des Asthma bronchiale mit ausgeprägtem Vermei dungsverhalten gegenüber Staub jeglicher Natur - perenniales allergisches Asthma bronchiale - arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz - keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holz stäube im Pricktest - Hauttest mässige Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben - allergische Rhinokonjunktivitis
- Geburtsgebrechen initial IQ von 88-94, aktuell IQ von 100, Probleme von Feinmotorik, serieller Merkfähigkeit und Sehvermögen Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er frustriert sei, keine geeignete Arbeitsstelle ohne Exposition zu Holz- oder Hausstaub zu finden. Bei der beruf lichen Abklärung über vier Wochen im Appisberg sei herausgekommen, dass er sich als LKW-Fahrer oder Buschauffeur eignen würde, nicht aber als technischer Kaufmann, was ihm gefallen würde. Kürzlich habe er eine Stelle wegen der Nichteignung nicht annehmen dürfen. Eine Umschulung als LKW-Mechaniker habe er abbrechen müssen, da der Betrieb die Nichteig n ungsverfügung missachtet und ihn mit Holz habe arbeiten lassen. Die Kurse des Arbeitslosenamtes seien teilweise auch mit Holzstaub verbunden gewesen, so dass es ihm bezüglich Asthma wieder schlechter gegangen sei. Bei Spaziergängen in der Natur oder im Wald bemerke er teilweise Exantheme an der Haut. Einmal sei er nach Herzrasen und Engegefühl in der Brust ohnmächtig geworden und habe danach Exantheme an den Armen gehabt. Für ihn sei es schwierig in Städte zu gehen wegen der Abgase. Auch Toner von Druckern würden seine Lunge belasten. Staubsaugen zu Hause tue er mit Handschuhen und Kapuze. Gemäss Abklärungen sei er allergisch auf Exposition zu Holzstaub und Stäube von Polymerisationskunststoffen (S. 1-2 ). 2018 sei eine ambulante Psychotherapie erfolgt mit Verschreiben von Remeron und Venlafaxin , welche ihn betäubt und nicht er selbst sein lassen hätten. Im Alter von etwa 12-13 Jahren habe er Ritalin erhalten. Aktenanamnestisch hätten im Jahr 2000 Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität bestanden. Der Besuch der Regelschule sei nicht mehr möglich gewesen, er sei sonderbeschult worden und es sei eine Verhaltensstörung erwähnt. An Noxen werde ein früherer unregelmässiger THC-Gebrauch genannt (S. 2 Mitte). 3.8
Die stationäre Behandlung in der Klinik E.___ fand vom 6. November bis 1 9. Dezember 2019 statt. Mit Austrittsbericht vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 6/214 /6-10 ) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Somatisierungsstörung - am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung - perennial es allergisches Asthma bronchia l e - arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz - keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holz stäube im Pricktest - CT Thorax vom 1 7. Oktober 2019: leichtgradige, distale Bronchiek tasien, unscharfe Ground-glass-Noduli sowie leicht überblähte Lun gen abschnitte als Korrelat des bekannten Asthma bronchiale - Lungenfunktionsprüfung vom 1 5. November 2019: leichtgradige ob struk tive Ventilationsstörung, absolute Lungenüberblähung, leichte Einschränkung der CO-Diffusionskapazität - Prick-Test vom 2 0. November 2019: stark positiv für Hausstaubmilben, schwach positiv für Roggen, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, Hund und Katze - mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen - Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter - allergische Rhinokonjunktivitis
Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren mit schwerwiegenden Krankheitsgeschichten und Rückschlägen konfrontiert wor den sei, was möglicherweise in Relation mit der überhöhten Selbstbeobach tung stehe. Auf der anderen Seite zeichneten sich bemerkenswerte kreative Res sourcen ab, welche ihm geholfen hätten, seinen Traum der Schreinerlehre zu verwirklichen (S. 2 unten).
Aufgrund der anfänglich grossen Nervosität und emotionaler Labilität sei ein Drogenscreening durchgeführt worden, welches für Cannabis positiv ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er früher öfters Cannabis geraucht habe, jedoch in den letzten Monaten nicht mehr. Jedoch habe er bei schlechtem Befinden von den Cannabis-Tropfen, welche seine Mutter aus medizinischen Gründen einnehme, Gebrauch gemacht. Man habe mit ihm einen Suchtvertrag vereinbart und regelmässig Kontrollen durchgeführt, die im Verlauf durchwegs negativ ausgefallen seien (S. 3).
Insgesamt könne man von einem erfreulichen Verlauf berichten, indem eine neue Therapie des bisher unbehandelten Asthma bronchiale habe eingeleitet werden können und auch vertragen worden sei, und indem der Beschwerdeführer wieder neue Hoffnung für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben geschöpft und zudem an körperlicher Kraft und Selbstwert gewonnen habe (S. 5). 3.9
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psy chiatrie und Psychotherapie , und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, erstatteten am 1 1. März 2020 im Auftrag der Invalidenver sicherung ein bidiszip linäres Gutachten ( Urk. 6/229 ). Darin hielt Dr. F.___ zu den Diagnosen fest, dass der Beschwerdef ührer intox i ki ert zum Untersuch erschienen sei (THC 6.1 ug /l und 3.3 ug /l 1-Hydroxy-THC; zum Vergleich Fahr un tauglichkeit ab 1.5 ug / lg ), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnose stellung verunmöglicht sei. Als Diagnosen wurden genannt (S. 68): - «amotivationales Syndrom» bei Störungen durch Cannabinoide ; schäd licher chronischer Gebrauch; Differentialdiagnose: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F12.25) - Ausschluss einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter - Ausschluss Lese- und Schreibschwäche Der Beschwerdeführer habe folgende Angaben gemacht (S. 49 f.): Früher habe er Paniktattacken gehabt, jetzt nicht mehr. Er kenne nur Ängste infolge Atemnot mit Hyperventilation. Panische Zustände habe er in drei Jahren zweimalig gehabt. In Brasilien, wo er von Ende Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 Urlaub ge macht habe, sei er ein anderer Mensch gewesen . Dort habe er sich sehr wohl gefühlt und keinerlei Symptome gehabt. CBD-Tropfen würden ihm helfen, die Druckgefühle auf der Lunge zu lösen. Wenn er Atemnot habe, könne er nicht einschlafen. Er habe keine Vermeidungsängste. Umwelt und Emissionen seien für ihn das Problem, er merke in der Stadt den Russ von Heizungen und Staub der Autos. Allerdings berichte er auch, dass er sich in der Stadt problemlos mit seinen Freunden treffen könne. In der Klinik E.___ habe man ihm vorgehalten, dass er privat Dinge könne, die er im beruflichen Kontext ablehne. Er wisse auch nicht, warum er privat flexibler sei als beruflich. Er habe auch keine Motivation zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aus psychischer Sicht habe er keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er habe allerdings Allergien, die das Arbeiten verhindern würden. Er sei ratlos, welchen Beruf er ergreifen könne. Er habe im Alter von 24 Jahren THC konsumiert, letztmalig an Silvester 201 9 . Aktuell stehe er in keiner psychiatrischen Behandlung und habe auch keinen Pneu mo lo gen (S. 51 unten). Er erhalte keine psychopharmakologischen Medikamente (S. 52 oben). Prof. F.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer nur mässig kooperativ ge wesen sei. Seine Beschwerdeschilderungen seien diffus ausgefallen und er sei auf konkrete Nachfrage ausgewichen. Zudem habe er bewusst Falschangaben zu seinem THC-Konsum gemacht, da die Laborkontrolle eine aktuelle Konzentration von 6.1 ug /l ergeben habe. Im Blutserum sei THC für etwa 6 bis 24 Stunden nachweisbar, bei regelmässigem oder wiederholtem Konsum auch über 24 Stun den hinaus (S. 52). Die gefundenen Werte seien als hoch und rauschwertig zu beurteilen (S. 65). Fahrtauglichkeit wäre bei weitem nicht mehr gegeben gewesen (S. 66). Chronischer Cannabiskonsum könne zu einem depressionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage («amotivationales Sy n drom» ) führen, wie dies beim Beschwerdeführer in seiner Krankengeschichte und durch die behandelnde Psychiaterin beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe. Die vorgetragenen Beschwerden mit Auftreten unter beruflichen Anforderungen und Beschwerdefreiheit im privaten Aktivitätsniveau seien diskrepant und weder mit einer Somatisierungsstörung noch einer Depression vereinbar (S. 66). Dies sei vorwiegend motivational zu begründen bei Abhängigkeitsproblematik (schädlicher Gebrauch von THC), die aus gutachterlicher Sicht das Störungsbild dominiere, jedoch von den Behandlern ausgeblendet werde. Im neuropsychologischen Zusatzuntersuch hätten sich ledig lich Probleme im Textverständnis ergeben, was nicht krankheitsbedingt, sondern auf eine unzureichende schulische Ausbildung zurückzuführen sei. Ein ADHS im Erwachsenenalter lasse sich nicht belegen. Weiter lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor: Durchgängige Verhaltensmuster drängten sich nicht auf. Auch spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung, dass es dem Beschwer deführer gelungen sei, die Erstausbildung zum Schreiner mit Bravour zu bestehen, während sich nun Schwierigkeiten einstellten. Das Störungsbild gehe zeitlich einher mit dem regelhaften Konsum von THC. Auf dieser Grundlage könne eine abschliessende Diagnosestellung nicht seriös durchgeführt werden, da die Ab hängigkeitsproblematik möglicherweise andere psychiatrische Störungsbilder maskiere . Hierzu sei ein Entzug notwendig. Aktuell stehe der schädliche Befund von THC im Vordergrund und dominiere die Psychopathologie (S. 67). Merk würdig mute an, dass der Beschwerdeführer keinen Pneumologen habe und gegenwärtig in keiner psychiatrischen Behandlung stehe. Als schwer betroffener Asthmatiker habe er im Untersuch seine Medikamente nicht benennen können. Dies spreche nicht für eine hohe therapeutische Compliance (S. 70). Ein krankheitsbezogener Leidensdruck sei nur ansatzweise erkennbar gewesen; der zu beobachtende Leidensdruck habe sich mehr auf finanzielle Zukunftssorgen bezogen (S. 71 ob en ). Die neuropsychologische Abklärung ergab, dass von validen Befunden ausge gangen werden könne (S. 60). Weder im angestammten Beruf noch in der später ausgeübten Tätigkeit seien berufsrelevante Einschränkungen festzustellen. Das Verständnis für gelesene Texte sei langsam und nicht alterskonform. Auch die Wortgeläufigkeit nach lexikalischer Vorgabe sei gering. Diese Schwächen seien jedoch weniger als neuropsychologische Schwächen als vielmehr bildungsent sprechend zu interpretieren. Der Beschwerdeführer verfüge über normvariante Intelligenz. Auch auf grundlegender neuropsychologischer Informationsverarbei tungsebene zeige er weitgehend alterskonforme Resultate. Insbesondere bei kon struktiv-praktischen Aufgabenstellungen, welche exaktes und konzentriertes Arbeiten erforderten, zeige er überdurchschnittliche Genauigkeit und überlegtes und vorsichtiges Arbeiten. Auch bei komplexeren Anforderungen, welche gutes Erfassen von Zusammenhängen oder Erfassen von Regeln und Gesetzmässig kei ten anhand von Beispielen erforderten, zeige er alterskonforme Resultate (S. 61). 3.10
Dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 3. April 2020 ( Urk. 6/231/8) zum Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer vor allem im beruflichen Kontext leicht zur Somati sierung und Vermeidung neige. In der Y.___ -Abklärung hätten ebenfalls keine psychischen Einschränkungen gefunden werden können. Zudem müsse auch die Therapietreue beim Asthma in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer hadere mit seinen gesundheitlichen Problemen und dem Verlust seines Traum berufs. Eine länger dauernde psychische Störung könne nicht bestätigt werden. Trotz des Cannabiskonsums seien keine wesentlichen kognitiven Einschrän kungen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, da die fehlende Tagesstruktur zu einer zunehmenden Dekonditionierung führe. Eine Abstinenz sei medizinisch zumutbar und könne durch unregelmässige Urinproben bestätigt werden. Dem Gutachten könne nicht ganz gefolgt werden bezüglich der Maskierung von psy chischen Störungen, da diese ausgeschlossen würden und keine deutlichen Be funde feststellbar gewesen seien. Auch bei der neuropsychologischen Testung seien keine auffälligen psychopathologischen Befunde feststellbar gewesen. Warum dem Beschwerdeführer eine Ausbildung als technischer Zeichner verwehrt wor den sei, erstaune anhand der kognitiven Testung. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi ka tionssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. vorstehend E. 1.3). Weiter muss eine krankheitswertige Störung umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Vorliegend ergeben sich Fragezeichen hinsichtlich einer korrekt gestellten und stellbaren psychiatrischen Diagnose. So lässt sich den Berichten von Dr. A.___ keine nachvollziehbar gestützt auf Anamnese, Befunde, eigene Untersuchung und allenfalls Testungen erhobene Diagnose entnehmen; vielmehr wies Dr. A.___ darauf hin, dass der verschlechterte Zustand insbesondere mit der «schlechten Stimmungslage» und der scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre ver bunden sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch sein Hinweis, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bei Depression krankgeschrieben sei (vgl. vorstehend E. 3.3), vermag diesen Kriterien nicht zu entsprechen. Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) erhob keinen Psychostatus und keine eigenen Befunde. Dr. C.___ nahm ebenfalls keine eigene Untersuchung vor (E. 3.4) und sah einen klaren Zusam menhang zwischen der Notwendigkeit der Umschulung sowie den dabei ent standenen Schwierigkeiten und der psychischen Beeinträchtigung. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass krankheitsfremde Faktoren
- die Nichteig nungsverfügung und die bislang misslungene Eingliederung in Abgrenzung von d er psychischen Situation - das Beschwerdebild stark mitbeeinflussen. Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn krankheitswertige psychische Störung ist denn auch nicht nachgewiesen. Denn anlässlich der Y.___ -Abklärung liess sich wenige Monate nach dem Bericht von Dr. B.___ keine relevante Beeinträ chti gung feststellen. Der Beschwerdeführer fühlte sich psychisch ausgeglichen, was zu den Beobachtungen und Befunden gepasst habe, und es lägen aus psy chia trischer Sicht in ( allergie )angepassten Tätigkeiten keine Einschränkungen vor (vgl. vorstehend E. 3.5). Eine hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit relevante Beein trächtigung liess sich auch anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik E.___ nicht bestätigen (vgl. vorstehend E. 3.8) , vielmehr führte die anfän glich grosse Nervosität und emotionale Labilität zu einem Drogenscreening, welches hinsichtlich Cannabis positiv ausfiel. 4.2
Ein schädlicher Gebrauch wurde anlässlich der Begutachtung durch Prof. F.___ eindrücklich bestätig t (vgl. vorstehend E. 3.9). Prof. F.___ wies nachvollziehbar darauf hin, dass chronischer Cannabiskonsum zu einem depres sionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage führen kann, wie dies in der Krankengeschichte und durch Dr. B.___ beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe . Dabei ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits in der Klinik E.___ und auch anlässlich der Begutachung seinen Konsum verschwieg oder gar wahrheitswidrige Angaben dazu machte, durchaus glaubhaft, dass er diesen seit längerem betreibt. Er hielt dazu fest, dass er die CBD-Tropfen verwendet, um schlechtes Befinden zu bessern (E. 3.8) oder Druckgefühle auf der Lunge zu lösen (E. 3.9). Ob es sich dabei, wie Prof. F.___ annahm, um eine Abhängigkeit handelt, ist fraglich, denn der Beschwerdeführer war zuvor fähig, einen Sucht vertrag abzuschliessen und einzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.8). Obwohl fach ärztlich nicht einwandfrei ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde , und Prof. F.___ psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nicht klar ausklam merte (vgl. vorstehend E. 1.5), ist der Vollständigkeit halber eine Prüfung der Standardindikatoren durchzuführen. Dabei ist festzuhalten, dass entgegen Prof. F.___ und rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 ) nicht zuvor eine Entzugsbehandlung anzuordnen ist, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im Ab klä rungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbe handlung als Behandlungsmassnahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2). Das bidisziplinäre Gutachten erlaubt denn auch eine Prüfung der Stand ardindikatoren. 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
Der funktionelle Schweregrad wie auch die Gesundheitsschädigung sind als gering einzuordnen; diagnoserelevante Befunde liegen nicht vor. Hinsichtlich Be handlungs
- und Eingliederungserfolg lässt sich sagen, dass der Beschwerde führer abstinent zu leben vermag, keine Psychotherapie wahrnimmt und die Einglie derung nicht aus krankheitswertigen psychischen Gründen bisher misslungen ist. Als Komorbidität ist das Asthma bronchiale zu nennen, wobei der Beschwer deführer gemäss ärztlicher Feststellung lange Zeit keine genügende Basisbehand lung wahrgenommen hat ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3, 3.8 ) und nicht bei einem Pneumologen in Behandlu ng steht (vgl. vorstehend E. 3.9 ). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sein Gesundheitszu stand mittels genügender Behandlung des Asthmas verbesserungsfähig wäre.
Zum Komplex Persönlichkeit und persönliche Ressourcen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Erstausbildung erfolgreich abschloss und bis zur Nichteignungsverfügung im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war, teilweise mit Ausbildnerfunktion ( vgl. Urk. 6/191/2) . Dass er, wie geltend gemacht, im ersten Arbeitsmarkt bis heute nie habe Fuss fassen können (vgl. vorstehend E. 2.2), trifft eindeutig nicht zu. Eine erhebliche Persönlichkeitsbe einträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Er zeigte anlässlich der Y.___ -Abklärung gute Leistungen; die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien für die Umschulung in den ersten Arbeitsmarkt gut und er sei rein kognitiv für einfache bis mittelschwere Büroarbeiten wie auch für anspruchsvolle Tätigkeiten im mechanisch-technischen Bereich geeignet und verfüge über ein angenehmes Wesen (vorstehend E. 3.5). Er gewann in der Klinik E.___ an körperlicher Kraft und Selbstwert (vorstehend E. 3.8). Die neuropsychologische Testung zeigte keine berufsrelevanten Einschränkungen, insbesondere bei konstruktiv-prakti schen Aufgaben zeigte er überdurchschnittliche F ähigkeiten (vorstehend E. 3.9). Ausschlaggebend ist der beweisrechtlich entscheidende verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz . Weder kann eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi täten niveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen bejaht werden noch besteht ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgew iesener Leidensdruck: Der Beschwerdeführer befindet sich weder in pneumologischer noch in psychiatri scher Behandlung und hat nach eigenen Angaben aus psychischer Sicht keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er kann sich trotz behaupteten Problemen mit Staub, Russ und Autoemissionen problemlos mit Freunden in der Stadt treffen. Im Urlaub in Brasilien habe er keine Probleme gehabt. Ein Leidensdruck sei einzig hinsichtlich der finanziellen Zukunft vorhanden (vgl. vorstehend E. 3.9 ). 4.5
Damit ist eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Es ist zu empfehlen, dass d er mit Jahrgang 1990 noch junge Beschwerdeführer, der über gute Fähigkeiten verfügt und einen grossen Teil seines Erwerbslebens noch vor sich hat, sich unter Beachtung der von der Beschwerdegegnerin genannten Vor gaben (vgl. vorstehend E. 2.1) aktiv und nachhaltig um seine Umschulung und Wiedereingliederung bemüh t . 4.6
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in anti zipierter Beweiswürdigung ( BGE 1 24 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensLienhard
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 1. März 2020; Urk. 6/229).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/232; Urk. 6/237; Urk. 6/241) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/245 = Urk. 2).
E. 1.1 Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos ti zierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur be stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behin dern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien », vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten nor mativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat säch lich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Res sourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berück sichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi täts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Sub stanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
E. 1.5 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suc ht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre te n war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent lichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
– Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere d em Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitser kran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Am 6. Mai 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein Gerichts gutachten bei der Z.___ einzuholen und hernach über die IV-Leistungen zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
5) be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
Im den Versicherten betreffenden unfall versi cherungsrechtlichen Verfahren UV.2021.00044 ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die Umschulung zum Automobilfachmann habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Es habe in der Folge keine geeig nete Arbeitsstelle gefunden werden können, die mit seinen Interessen, Fähig keiten und seiner gesundheitlichen Einschränkung kompatibel sei (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Sofern der Beschwerdeführer zukünftig berufliche Eingliede rungsmassnahmen wünsche, könne er sich mit einem Zusatzgesuch und einem Motivationsschreiben für eine Umschulung melden. Dabei müsse er nachweisen können, dass er cannabisabstinent sei , und dies durch unregelmässige Urinproben belegen. Diese Drogenabstinenz müsse mindestens sechs Monate andauern. Sollte er diese Massnahme nicht befolgen, werde man auf ein erneutes Gesuch für berufliche Massnahmen nicht eintreten.
Zum eingeholten Gutachten sei festzuhalten, dass dieses trotz geringfügiger Mängel verwertbar sei. Dem Gutachter könne bezüglich der Maskierung von psychischen Störungen nicht ganz gefolgt werden, da er diese in der Diskussion ausschliesse und keine deutlichen Befunde feststellbar gewesen seien. Auch bei der neuropsychologischen Testung seien keine auffälligen Befunde feststellbar gewesen. Eine länger dauernde psychische Störung könne nicht bestätigt werden (S. 2).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er in seinem angestammten Beruf als Schreiner aufgrund von Asthma bronchiale, Hausstauballergie und weiteren Allergien vollständig arbeitsunfähig sei. Weiter leide er an den Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 40 4. Das bidisziplinäre Gutachten äussere sich nicht zur Sucht erkrankung und zur Frage, ob er wegen dieser in Wechselwirkung mit den Ge burtsgebrechen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 4). Der psychia trische Gutachter gelange zum Ergebnis, dass kein ADHS und POS und keine Lese- und Schreibschwäche vorliege, was dem Umstand widerspreche, dass er sonderbeschult worden sei und seine Ausbildung in einer geschützten Stätte absol viert habe. Er habe im ersten Arbeitsmarkt bis heute nie Fuss fassen können . Selbst die Y.___ habe keine Ausbildung finden können, die den Kriteri en der IV genügte und zugleich sein en Fähigkeiten entspreche (S. 5). Der Suva-Kreisarzt habe festgestellt, dass er mittelgradig depressiv und in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Die im Gutachten aufgeführten Feststellungen seien nicht aufgrund evidenzbasierter Testungen erfolgt, was aber aufgrund der anerkannten Geburtsgebrechen, der mindestens akzentuierten Persönlichkeitszüge und dem klaren Verdacht eines Abhängigkeitssyndroms zwingend notwendig gewesen wäre . Deshalb handle es sich nicht um lediglich geringfügige Mängel (S. 6). Weiter sei bei einer Suchterkrankung zwingend ein strukturiertes Beweisverfahren notwen dig (S. 7 f.). Auch die neuropsychologische Testung sei nicht aussagekräftig (S. 8).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Dabei ist unbestritten, dass er aufgrund der Nichteignungsverfügung den angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann. Ebenso ist unbestritten, dass keine weiteren somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 3. 3.1
Hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung liegen die folgenden medizini schen und berufsberaterischen
Berichte vor.
Dr. med. A.___ , Arbeitsarzt, Facharzt für Psychotherapie und Psychia trie, Suva, hielt anlässlich eines Besuchsrapports beim Umschulungsbetrieb am 1 2. Juni 2018 ( Urk. 6 /190/238-241 ) fest, der aktuell verschlechterte Zustand des Beschwerdeführers sei multifaktoriell bedingt und insbesondere mit der schlech ten Stimmungslage und scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre ver bunden. Hierzu müsse ebenfalls bemerkt werden, dass der Versicherte eine vorbe stehende Lernschwäche, gegebenenfalls im Rahmen eines ADHS, in der Vorge schichte habe. Die bestehende Nichteignungsverfügung sei im Lehrbetrieb nicht beachtet worden und es sei zu Expositionen mit Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen gekommen. Derzeit sei ein nicht kontrolliertes Asthma bronchiale auch pneumologischerseits festzustellen, was insbesondere auf die seit längerer Zeit sistierte Basisbehandlung zurückzuführen sei. Insofern sei der Anteil der Verursachung der aktuellen Beschwerden durch die Tätigkeit als Lehrling zum Lastwagenmechaniker nicht zu quantifizieren (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2. Juli 2018 ( Urk. 6/214/67-68 ) folgende Diagnosen (S. 1): - somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungs systems - depressive Störung (ICD-10 F32.0) Die Beschwerden seien erstmals im Oktober 2017 aufgetreten. Nach Ausschluss organischer Ursachen sei am 2 2. Januar 2018 eine Vorstellung in der psychia trischen Sprechstunde erfolgt. Möglicherweise werde der Heilungsverlauf durch frühere Erkrankungen beeinflusst, wie zum Beispiel die Feststellung von Asthma bronchiale vor etwa 3 Jahren, aufgrund derer der Patient seinen gelernten Beruf nicht habe ausüben dürfen und eine neue Lehre habe anfangen müssen. Im Vor dergrund stünden Befürchtungen und Ängste, dass eine körperliche Krankheit vorliege, welche noch nicht habe diagnostiziert werden können. Es bestünden
Gereiztheit, Unruhe, Schlafstörungen, gedankliche Konzentration auf die Darm tätigkeit, kein Anhalt für psychotisches Erleben und keine Eigen- oder Fremd gefährdung. Der Patient wolle seine Lehre abschliessen. Es lägen Zukunftsängste über die berufliche Perspektive vor. Die Tagesstruktur sei stark vo m Ausmass der Beschwerden abhängig, hier auch von der gedanklichen Fixierung auf die Darm tätigkeit (S. 1). 3.3
Am 4. Juli 2018 ( Urk. 6/190/204-205 ) führte Dr. A.___ aus, es sei beim Be schwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung eines vorbestehenden Asthma bronchiale als Berufskrankheit bei Exposition gegenüber Holzstaub als Schreiner im November 2016 anerkannt worden. Eine Nichteignungsverfügung für Arbei ten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen sei ebenfalls im November 2016 ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich am 1 6. April 2018 gemeldet und eine Verschlechterung der Atmungsproblematik in Verbindung mit Tätigkeiten im Umschulungsbetrieb angegeben. Bei fehlender Basistherapie des Asthma bronchiale sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Der Lehrbetrieb habe den Ausbildungsvertrag zwischenzeitlich aufgelöst und die Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei durch die erneute Krankschreibung des Beschwerdeführers, diesmal aus psychischen Gründen bei Depression, erschwert. 3.4
Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. August 2018 ( Urk. 6/190/172-178 ) eine psychiatrische Aktenbeur teilung vor und hielt fest, es lägen auf der einen Seite einige Faktoren vor, welche unabhängig von der anerkannten Berufskrankheit und damit nicht versichert seien. Es seien zwei Geburtsgebrechen (404 und 309) durch die IV anerkannt. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit sonderbeschult worden und auf heilpädago gische Förderung und Ergotherapie angewiesen gewesen. Im Alter von zehn Jahren seien Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität be schrieben worden. Zuerst habe er in geschütztem Rahmen eine Attestlehre zum Schreinerpraktiker absolviert. Aktuell bestünden gewisse Hinweise auf eine mög liche Persönlichkeitspathologie. Im Alter von 28 Jahren lebe der Beschwerde führer bei seinen Eltern und habe offenbar keine Partnerin. Auch die beschrie benen hypochondrischen Ängste und die Fokussierung auf die Darmtätigkeit lasse eine Persönlichkeitspathologie vermuten (S. 6). Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer schliesslich eine dreijährige Lehre zum Schreiner abge schlossen und diese Tätigkeit in vollem Pensum im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, teilweise mit der Funktion als Lehrlingsausbildner, bis dies aufgrund der Berufskrankheit nicht mehr möglich gewesen sei. Ohne diese wäre die im August 2017 begonnene Umschulung nicht notwendig gewesen, und somit wäre es nicht zu den multiplen, damit zusammenhängenden Belastungen gekommen, welche während des letzten Jahres zu einer deutlichen Verschlechterung des psy chischen Zustandes geführt habe. Auch Dr. A.___ habe festgehalten, dass im Verlauf seit Herbst 2017 erhebliche psychische Beschwerden und Beeinträch tigungen aufgetreten seien, welche zumindest teilweise in einem deutlichen Zusammenhang mit den Belastungen aufgrund der Umschulung stünden. Ins gesamt sei aus diesen Gründen aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass die aktuell relevanten psychi schen Beschwerden und Beeinträchtigungen in einem natürlichen, teilkausalen Zusammenhang mit der Suva-anerkannten Berufskrankheit stünden
(S. 7). 3.5
Im Schlussbericht vom 1 4. Dezember
2018 ( Urk. 6/174) über die vom 3. bis 2 8. September 201 8 durchgeführte bidisziplinäre
Y.___ -Abklärung wurde festge halten, dass der Beschwerdeführer bei der Umschulung trotz Nichteignungs ver fügung mit Holz habe arbeiten müssen, weshalb die Lehre abgebrochen worden sei. Aufgrund der psychischen Belastung habe er an Bauchschmerzen und Schlaf losigkeit gelitten (S. 8). Aktuell fühle er sich psychisch ausgeglichen, was zu den Beobachtungen und Befunden während der Y.___ -Abklärung passe. Bei Bedarf könne er eine psychologische Begleitung in Anspruch nehmen, w as aktuell selten notwendig sei . Die gesundheitsbedingten Einschränkungen seien durch die zahl reichen Allergien bedingt. Nebst der Nichteignungsverfügung sollten prinzipiell Tätigkeiten mit inhalativen Belastungen mit atemwegsreizenden Stoffen ver mieden werden, wozu auch Pollen zu zählen seien. In angepasster Tätigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungs fähigkeit vor. Es seien diskrete Restsymptome des POS zu erwähnen. Die Kon zentration und Aufmerksamkeitsfokussierung seien unauffällig und stünden einer Arbeitsaufnahme in keinem Berufsfeld entgegen, ebenso liege eine gute Impuls kontrolle vor und der Beschwerdeführer verfüge über ein angenehmes Wesen (S. 9 unten).
Leichte Defizite bestünden noch in der Anwendung des Schriftdeutschen, obwohl auch hier relativ gute Resultate vorlägen vor dem Hintergrund einer vormalig diagnostizierten Legasthenie (gutes Resultat der Förderungsmassnahmen). Dieser Befund verunmögliche jedoch eine rein administrative Tätigkeit. Auch zeigten sic h bei administrativen Arbeiten Probleme mit der Sorgfalt, die im hand werk lichen Bereich nicht aufträten. Aufgrund der eher knappen intellektuellen Leis tungen seien Berufsfelder mit hohen intellektuellen Ansprüchen, grossen Anfor de rungen an das Abstraktionsvermögen oder zu ausführlichen schriftlichen Stel lung nah men eher nicht zu empfehlen, weshalb aus psychiatrischer Sicht die favo risierte Weite r bildung zum Brandschutzfachmann wahrscheinlich im Grenzbe reich des Möglichen sei. Da jedoch eine gute praktische Intelligenz vorliege und der Be schwerdeführer jeweils eine gute Lernkurve gezeigt habe, sei von diese r Wei terbildung nicht abzuraten, sie sollte bewältigbar sein. Die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien für eine Umschulung i m ersten Arbeitsmarkt gut, diesbezüglich bestünden keine Einschränkungen. Er sei rein kognitiv für einfache bis mittelschwere (mathematisch ausgerichtete) Büroarbeiten wie auch für an spruchsvollere Tätigkeiten im mechanisch-technischen Bereich (Fein-, Mittel- und Grobmotorik) geeignet. Es sei zu empfehlen, mittels Jobcoaching ein Prak tikum im planungs-technischen Bereich zu suchen, in welchem der Beschwerdeführer fast ausschli esslich im Büro arbeiten könne. Eine Ausbildung zum Brandschutz fachmann sei trotz eher schwacher kognitiver Leistung möglich, da er Interesse, Motivation und Vorkenntnisse mitbringe. Eine Alternative sei eine Ausbildung zum Buschauffeur (S. 10 f.).
Die psychiatrischen Befunde bei Eintritt seien normal gewesen (vgl. S. 13). 3.6
Im Abschlussbericht über das Coaching bei der Stellensuche vom 2 5. April 2019 ( Urk. 6/186) hielten die Fachleute fest, man habe sich bei der Überprüfung der Arbeitsbemühungen ausschliesslich auf die Rückmeldungen des Beschwerde füh rers verlassen müssen; Unterlagen, die seine Bemühungen belegt hätten, habe er trotz wiederholter Aufforderung nicht mitgebracht. Engere Begleitung wie ge mein sames Telefonieren, Verfassen von E-Mails, häufigere Termine, Referenz an gaben habe er abgelehnt (S. 2 Ziff. 6). Es sei zu diversen Terminabsagen gekom men, was zu einem etwa 2.5 Monate dauernden Unterbruch des Coachings ge führt habe. Dies habe der Beschwerdeführer mit seinem schlechten Gesundheits zustand (schwere Lungenentzündung, Asthma) begründet. Nach dem Wiederein stieg ins Coaching im Februar 2019 sei das Suchprofil ausgeweitet worden; bei der Überprüfung der Abmachung habe sich nichts geändert. Die beiden letzten Termine seien dazu genutzt worden, um berufliche Alternativen zu entwickeln. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem auf den kaufmännischen Bereich fokussiert. Aus berufsberaterischer Sicht seien diese Berufsvorstellungen unrea lis tisch, da der Beschwerdeführer die verlangten Grundanforderungen nicht mit bringe. Gemäss seinen Aussagen habe er viele Bewerbungen geschrieben. Auf grund von fehlenden Rückmeldungen von Firmen stelle sich die Frage, ob die Bewerbungen auch versendet worden seien. Eine Weiterführung des Coachings mache unter den aktuellen Voraussetzungen keinen Sinn, da es nicht zielführend sei (S. 3). 3.7
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 6/21 4 /42-44 ) über das Vorbereitungs ge spräch und Kostengutsprache betreffend stationäre Rehabilitation stellte Dr. med. D.___ , Oberärztin Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik E.___ , folgende Diagnosen (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung - Verdacht auf Angststörung - Angst vor Exazerbation des Asthma bronchiale mit ausgeprägtem Vermei dungsverhalten gegenüber Staub jeglicher Natur - perenniales allergisches Asthma bronchiale - arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz - keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holz stäube im Pricktest - Hauttest mässige Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben - allergische Rhinokonjunktivitis
- Geburtsgebrechen initial IQ von 88-94, aktuell IQ von 100, Probleme von Feinmotorik, serieller Merkfähigkeit und Sehvermögen Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er frustriert sei, keine geeignete Arbeitsstelle ohne Exposition zu Holz- oder Hausstaub zu finden. Bei der beruf lichen Abklärung über vier Wochen im Appisberg sei herausgekommen, dass er sich als LKW-Fahrer oder Buschauffeur eignen würde, nicht aber als technischer Kaufmann, was ihm gefallen würde. Kürzlich habe er eine Stelle wegen der Nichteignung nicht annehmen dürfen. Eine Umschulung als LKW-Mechaniker habe er abbrechen müssen, da der Betrieb die Nichteig n ungsverfügung missachtet und ihn mit Holz habe arbeiten lassen. Die Kurse des Arbeitslosenamtes seien teilweise auch mit Holzstaub verbunden gewesen, so dass es ihm bezüglich Asthma wieder schlechter gegangen sei. Bei Spaziergängen in der Natur oder im Wald bemerke er teilweise Exantheme an der Haut. Einmal sei er nach Herzrasen und Engegefühl in der Brust ohnmächtig geworden und habe danach Exantheme an den Armen gehabt. Für ihn sei es schwierig in Städte zu gehen wegen der Abgase. Auch Toner von Druckern würden seine Lunge belasten. Staubsaugen zu Hause tue er mit Handschuhen und Kapuze. Gemäss Abklärungen sei er allergisch auf Exposition zu Holzstaub und Stäube von Polymerisationskunststoffen (S. 1-2 ). 2018 sei eine ambulante Psychotherapie erfolgt mit Verschreiben von Remeron und Venlafaxin , welche ihn betäubt und nicht er selbst sein lassen hätten. Im Alter von etwa 12-13 Jahren habe er Ritalin erhalten. Aktenanamnestisch hätten im Jahr 2000 Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität bestanden. Der Besuch der Regelschule sei nicht mehr möglich gewesen, er sei sonderbeschult worden und es sei eine Verhaltensstörung erwähnt. An Noxen werde ein früherer unregelmässiger THC-Gebrauch genannt (S. 2 Mitte). 3.8
Die stationäre Behandlung in der Klinik E.___ fand vom 6. November bis 1 9. Dezember 2019 statt. Mit Austrittsbericht vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 6/214 /6-10 ) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Somatisierungsstörung - am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung - perennial es allergisches Asthma bronchia l e - arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz - keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holz stäube im Pricktest - CT Thorax vom 1 7. Oktober 2019: leichtgradige, distale Bronchiek tasien, unscharfe Ground-glass-Noduli sowie leicht überblähte Lun gen abschnitte als Korrelat des bekannten Asthma bronchiale - Lungenfunktionsprüfung vom 1 5. November 2019: leichtgradige ob struk tive Ventilationsstörung, absolute Lungenüberblähung, leichte Einschränkung der CO-Diffusionskapazität - Prick-Test vom 2 0. November 2019: stark positiv für Hausstaubmilben, schwach positiv für Roggen, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, Hund und Katze - mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen - Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter - allergische Rhinokonjunktivitis
Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren mit schwerwiegenden Krankheitsgeschichten und Rückschlägen konfrontiert wor den sei, was möglicherweise in Relation mit der überhöhten Selbstbeobach tung stehe. Auf der anderen Seite zeichneten sich bemerkenswerte kreative Res sourcen ab, welche ihm geholfen hätten, seinen Traum der Schreinerlehre zu verwirklichen (S. 2 unten).
Aufgrund der anfänglich grossen Nervosität und emotionaler Labilität sei ein Drogenscreening durchgeführt worden, welches für Cannabis positiv ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er früher öfters Cannabis geraucht habe, jedoch in den letzten Monaten nicht mehr. Jedoch habe er bei schlechtem Befinden von den Cannabis-Tropfen, welche seine Mutter aus medizinischen Gründen einnehme, Gebrauch gemacht. Man habe mit ihm einen Suchtvertrag vereinbart und regelmässig Kontrollen durchgeführt, die im Verlauf durchwegs negativ ausgefallen seien (S. 3).
Insgesamt könne man von einem erfreulichen Verlauf berichten, indem eine neue Therapie des bisher unbehandelten Asthma bronchiale habe eingeleitet werden können und auch vertragen worden sei, und indem der Beschwerdeführer wieder neue Hoffnung für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben geschöpft und zudem an körperlicher Kraft und Selbstwert gewonnen habe (S. 5). 3.9
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psy chiatrie und Psychotherapie , und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, erstatteten am 1 1. März 2020 im Auftrag der Invalidenver sicherung ein bidiszip linäres Gutachten ( Urk. 6/229 ). Darin hielt Dr. F.___ zu den Diagnosen fest, dass der Beschwerdef ührer intox i ki ert zum Untersuch erschienen sei (THC 6.1 ug /l und 3.3 ug /l 1-Hydroxy-THC; zum Vergleich Fahr un tauglichkeit ab 1.5 ug / lg ), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnose stellung verunmöglicht sei. Als Diagnosen wurden genannt (S. 68): - «amotivationales Syndrom» bei Störungen durch Cannabinoide ; schäd licher chronischer Gebrauch; Differentialdiagnose: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F12.25) - Ausschluss einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter - Ausschluss Lese- und Schreibschwäche Der Beschwerdeführer habe folgende Angaben gemacht (S. 49 f.): Früher habe er Paniktattacken gehabt, jetzt nicht mehr. Er kenne nur Ängste infolge Atemnot mit Hyperventilation. Panische Zustände habe er in drei Jahren zweimalig gehabt. In Brasilien, wo er von Ende Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 Urlaub ge macht habe, sei er ein anderer Mensch gewesen . Dort habe er sich sehr wohl gefühlt und keinerlei Symptome gehabt. CBD-Tropfen würden ihm helfen, die Druckgefühle auf der Lunge zu lösen. Wenn er Atemnot habe, könne er nicht einschlafen. Er habe keine Vermeidungsängste. Umwelt und Emissionen seien für ihn das Problem, er merke in der Stadt den Russ von Heizungen und Staub der Autos. Allerdings berichte er auch, dass er sich in der Stadt problemlos mit seinen Freunden treffen könne. In der Klinik E.___ habe man ihm vorgehalten, dass er privat Dinge könne, die er im beruflichen Kontext ablehne. Er wisse auch nicht, warum er privat flexibler sei als beruflich. Er habe auch keine Motivation zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aus psychischer Sicht habe er keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er habe allerdings Allergien, die das Arbeiten verhindern würden. Er sei ratlos, welchen Beruf er ergreifen könne. Er habe im Alter von 24 Jahren THC konsumiert, letztmalig an Silvester 201
E. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeits markt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 . Aktuell stehe er in keiner psychiatrischen Behandlung und habe auch keinen Pneu mo lo gen (S. 51 unten). Er erhalte keine psychopharmakologischen Medikamente (S. 52 oben). Prof. F.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer nur mässig kooperativ ge wesen sei. Seine Beschwerdeschilderungen seien diffus ausgefallen und er sei auf konkrete Nachfrage ausgewichen. Zudem habe er bewusst Falschangaben zu seinem THC-Konsum gemacht, da die Laborkontrolle eine aktuelle Konzentration von 6.1 ug /l ergeben habe. Im Blutserum sei THC für etwa 6 bis 24 Stunden nachweisbar, bei regelmässigem oder wiederholtem Konsum auch über 24 Stun den hinaus (S. 52). Die gefundenen Werte seien als hoch und rauschwertig zu beurteilen (S. 65). Fahrtauglichkeit wäre bei weitem nicht mehr gegeben gewesen (S. 66). Chronischer Cannabiskonsum könne zu einem depressionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage («amotivationales Sy n drom» ) führen, wie dies beim Beschwerdeführer in seiner Krankengeschichte und durch die behandelnde Psychiaterin beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe. Die vorgetragenen Beschwerden mit Auftreten unter beruflichen Anforderungen und Beschwerdefreiheit im privaten Aktivitätsniveau seien diskrepant und weder mit einer Somatisierungsstörung noch einer Depression vereinbar (S. 66). Dies sei vorwiegend motivational zu begründen bei Abhängigkeitsproblematik (schädlicher Gebrauch von THC), die aus gutachterlicher Sicht das Störungsbild dominiere, jedoch von den Behandlern ausgeblendet werde. Im neuropsychologischen Zusatzuntersuch hätten sich ledig lich Probleme im Textverständnis ergeben, was nicht krankheitsbedingt, sondern auf eine unzureichende schulische Ausbildung zurückzuführen sei. Ein ADHS im Erwachsenenalter lasse sich nicht belegen. Weiter lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor: Durchgängige Verhaltensmuster drängten sich nicht auf. Auch spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung, dass es dem Beschwer deführer gelungen sei, die Erstausbildung zum Schreiner mit Bravour zu bestehen, während sich nun Schwierigkeiten einstellten. Das Störungsbild gehe zeitlich einher mit dem regelhaften Konsum von THC. Auf dieser Grundlage könne eine abschliessende Diagnosestellung nicht seriös durchgeführt werden, da die Ab hängigkeitsproblematik möglicherweise andere psychiatrische Störungsbilder maskiere . Hierzu sei ein Entzug notwendig. Aktuell stehe der schädliche Befund von THC im Vordergrund und dominiere die Psychopathologie (S. 67). Merk würdig mute an, dass der Beschwerdeführer keinen Pneumologen habe und gegenwärtig in keiner psychiatrischen Behandlung stehe. Als schwer betroffener Asthmatiker habe er im Untersuch seine Medikamente nicht benennen können. Dies spreche nicht für eine hohe therapeutische Compliance (S. 70). Ein krankheitsbezogener Leidensdruck sei nur ansatzweise erkennbar gewesen; der zu beobachtende Leidensdruck habe sich mehr auf finanzielle Zukunftssorgen bezogen (S. 71 ob en ). Die neuropsychologische Abklärung ergab, dass von validen Befunden ausge gangen werden könne (S. 60). Weder im angestammten Beruf noch in der später ausgeübten Tätigkeit seien berufsrelevante Einschränkungen festzustellen. Das Verständnis für gelesene Texte sei langsam und nicht alterskonform. Auch die Wortgeläufigkeit nach lexikalischer Vorgabe sei gering. Diese Schwächen seien jedoch weniger als neuropsychologische Schwächen als vielmehr bildungsent sprechend zu interpretieren. Der Beschwerdeführer verfüge über normvariante Intelligenz. Auch auf grundlegender neuropsychologischer Informationsverarbei tungsebene zeige er weitgehend alterskonforme Resultate. Insbesondere bei kon struktiv-praktischen Aufgabenstellungen, welche exaktes und konzentriertes Arbeiten erforderten, zeige er überdurchschnittliche Genauigkeit und überlegtes und vorsichtiges Arbeiten. Auch bei komplexeren Anforderungen, welche gutes Erfassen von Zusammenhängen oder Erfassen von Regeln und Gesetzmässig kei ten anhand von Beispielen erforderten, zeige er alterskonforme Resultate (S. 61). 3.10
Dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 3. April 2020 ( Urk. 6/231/8) zum Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer vor allem im beruflichen Kontext leicht zur Somati sierung und Vermeidung neige. In der Y.___ -Abklärung hätten ebenfalls keine psychischen Einschränkungen gefunden werden können. Zudem müsse auch die Therapietreue beim Asthma in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer hadere mit seinen gesundheitlichen Problemen und dem Verlust seines Traum berufs. Eine länger dauernde psychische Störung könne nicht bestätigt werden. Trotz des Cannabiskonsums seien keine wesentlichen kognitiven Einschrän kungen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, da die fehlende Tagesstruktur zu einer zunehmenden Dekonditionierung führe. Eine Abstinenz sei medizinisch zumutbar und könne durch unregelmässige Urinproben bestätigt werden. Dem Gutachten könne nicht ganz gefolgt werden bezüglich der Maskierung von psy chischen Störungen, da diese ausgeschlossen würden und keine deutlichen Be funde feststellbar gewesen seien. Auch bei der neuropsychologischen Testung seien keine auffälligen psychopathologischen Befunde feststellbar gewesen. Warum dem Beschwerdeführer eine Ausbildung als technischer Zeichner verwehrt wor den sei, erstaune anhand der kognitiven Testung. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi ka tionssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. vorstehend E. 1.3). Weiter muss eine krankheitswertige Störung umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Vorliegend ergeben sich Fragezeichen hinsichtlich einer korrekt gestellten und stellbaren psychiatrischen Diagnose. So lässt sich den Berichten von Dr. A.___ keine nachvollziehbar gestützt auf Anamnese, Befunde, eigene Untersuchung und allenfalls Testungen erhobene Diagnose entnehmen; vielmehr wies Dr. A.___ darauf hin, dass der verschlechterte Zustand insbesondere mit der «schlechten Stimmungslage» und der scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre ver bunden sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch sein Hinweis, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bei Depression krankgeschrieben sei (vgl. vorstehend E. 3.3), vermag diesen Kriterien nicht zu entsprechen. Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) erhob keinen Psychostatus und keine eigenen Befunde. Dr. C.___ nahm ebenfalls keine eigene Untersuchung vor (E. 3.4) und sah einen klaren Zusam menhang zwischen der Notwendigkeit der Umschulung sowie den dabei ent standenen Schwierigkeiten und der psychischen Beeinträchtigung. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass krankheitsfremde Faktoren
- die Nichteig nungsverfügung und die bislang misslungene Eingliederung in Abgrenzung von d er psychischen Situation - das Beschwerdebild stark mitbeeinflussen. Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn krankheitswertige psychische Störung ist denn auch nicht nachgewiesen. Denn anlässlich der Y.___ -Abklärung liess sich wenige Monate nach dem Bericht von Dr. B.___ keine relevante Beeinträ chti gung feststellen. Der Beschwerdeführer fühlte sich psychisch ausgeglichen, was zu den Beobachtungen und Befunden gepasst habe, und es lägen aus psy chia trischer Sicht in ( allergie )angepassten Tätigkeiten keine Einschränkungen vor (vgl. vorstehend E. 3.5). Eine hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit relevante Beein trächtigung liess sich auch anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik E.___ nicht bestätigen (vgl. vorstehend E. 3.8) , vielmehr führte die anfän glich grosse Nervosität und emotionale Labilität zu einem Drogenscreening, welches hinsichtlich Cannabis positiv ausfiel. 4.2
Ein schädlicher Gebrauch wurde anlässlich der Begutachtung durch Prof. F.___ eindrücklich bestätig t (vgl. vorstehend E. 3.9). Prof. F.___ wies nachvollziehbar darauf hin, dass chronischer Cannabiskonsum zu einem depres sionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage führen kann, wie dies in der Krankengeschichte und durch Dr. B.___ beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe . Dabei ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits in der Klinik E.___ und auch anlässlich der Begutachung seinen Konsum verschwieg oder gar wahrheitswidrige Angaben dazu machte, durchaus glaubhaft, dass er diesen seit längerem betreibt. Er hielt dazu fest, dass er die CBD-Tropfen verwendet, um schlechtes Befinden zu bessern (E. 3.8) oder Druckgefühle auf der Lunge zu lösen (E. 3.9). Ob es sich dabei, wie Prof. F.___ annahm, um eine Abhängigkeit handelt, ist fraglich, denn der Beschwerdeführer war zuvor fähig, einen Sucht vertrag abzuschliessen und einzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.8). Obwohl fach ärztlich nicht einwandfrei ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde , und Prof. F.___ psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nicht klar ausklam merte (vgl. vorstehend E. 1.5), ist der Vollständigkeit halber eine Prüfung der Standardindikatoren durchzuführen. Dabei ist festzuhalten, dass entgegen Prof. F.___ und rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 ) nicht zuvor eine Entzugsbehandlung anzuordnen ist, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im Ab klä rungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbe handlung als Behandlungsmassnahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2). Das bidisziplinäre Gutachten erlaubt denn auch eine Prüfung der Stand ardindikatoren. 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
Der funktionelle Schweregrad wie auch die Gesundheitsschädigung sind als gering einzuordnen; diagnoserelevante Befunde liegen nicht vor. Hinsichtlich Be handlungs
- und Eingliederungserfolg lässt sich sagen, dass der Beschwerde führer abstinent zu leben vermag, keine Psychotherapie wahrnimmt und die Einglie derung nicht aus krankheitswertigen psychischen Gründen bisher misslungen ist. Als Komorbidität ist das Asthma bronchiale zu nennen, wobei der Beschwer deführer gemäss ärztlicher Feststellung lange Zeit keine genügende Basisbehand lung wahrgenommen hat ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3, 3.8 ) und nicht bei einem Pneumologen in Behandlu ng steht (vgl. vorstehend E. 3.9 ). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sein Gesundheitszu stand mittels genügender Behandlung des Asthmas verbesserungsfähig wäre.
Zum Komplex Persönlichkeit und persönliche Ressourcen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Erstausbildung erfolgreich abschloss und bis zur Nichteignungsverfügung im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war, teilweise mit Ausbildnerfunktion ( vgl. Urk. 6/191/2) . Dass er, wie geltend gemacht, im ersten Arbeitsmarkt bis heute nie habe Fuss fassen können (vgl. vorstehend E. 2.2), trifft eindeutig nicht zu. Eine erhebliche Persönlichkeitsbe einträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Er zeigte anlässlich der Y.___ -Abklärung gute Leistungen; die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien für die Umschulung in den ersten Arbeitsmarkt gut und er sei rein kognitiv für einfache bis mittelschwere Büroarbeiten wie auch für anspruchsvolle Tätigkeiten im mechanisch-technischen Bereich geeignet und verfüge über ein angenehmes Wesen (vorstehend E. 3.5). Er gewann in der Klinik E.___ an körperlicher Kraft und Selbstwert (vorstehend E. 3.8). Die neuropsychologische Testung zeigte keine berufsrelevanten Einschränkungen, insbesondere bei konstruktiv-prakti schen Aufgaben zeigte er überdurchschnittliche F ähigkeiten (vorstehend E. 3.9). Ausschlaggebend ist der beweisrechtlich entscheidende verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz . Weder kann eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi täten niveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen bejaht werden noch besteht ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgew iesener Leidensdruck: Der Beschwerdeführer befindet sich weder in pneumologischer noch in psychiatri scher Behandlung und hat nach eigenen Angaben aus psychischer Sicht keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er kann sich trotz behaupteten Problemen mit Staub, Russ und Autoemissionen problemlos mit Freunden in der Stadt treffen. Im Urlaub in Brasilien habe er keine Probleme gehabt. Ein Leidensdruck sei einzig hinsichtlich der finanziellen Zukunft vorhanden (vgl. vorstehend E. 3.9 ). 4.5
Damit ist eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Es ist zu empfehlen, dass d er mit Jahrgang 1990 noch junge Beschwerdeführer, der über gute Fähigkeiten verfügt und einen grossen Teil seines Erwerbslebens noch vor sich hat, sich unter Beachtung der von der Beschwerdegegnerin genannten Vor gaben (vgl. vorstehend E. 2.1) aktiv und nachhaltig um seine Umschulung und Wiedereingliederung bemüh t . 4.6
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in anti zipierter Beweiswürdigung ( BGE 1 24 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00308
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 4. Oktober 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1990, bezog als Kind Leistungen der Invaliden versicherung zur Behandlung eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 und Ziff. 390 (Sonderschulung, Ergotherapie, Psychotherapie; Urk. 6/2; Urk. 6/7; Urk. 6/10; Urk. 6/14, Urk. 6/22; Urk. 6/27; Urk. 6/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Kostengutsprache für eine erstmalige beruf liche Ausbildung als Attestschreiner ( Urk. 6/39; Urk. 6/45; Urk. 6/48 ; Urk. 6/54), welche der Versicherte erfolgreich absolvierte ( Urk. 6/73/6). Die IV-Stelle ge währte sodann Kostengutsprache für eine verkürzte Schreinerlehre ( Urk. 6/63), welche der Versicherte ebenfalls mit Erfolg abschloss ( Urk. 6/94/2; Urk. 6/96). 1.2
Am 1. Juni
2016 meldete sich der Versicherte aufgrund von allergischen Be schwer den erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/105). Die Suva erliess am 2 8. November 2016 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen ( Urk. 6/115/128). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei ( Urk. 6/115; Urk. 6/190, Urk. 6/214 ) und gewährte am 4. Juli 2017 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Automo bil fachmann EFZ ( Urk. 6/126), welche jedoch per 3 1. Juli 2018 abgebrochen wurde ( Urk. 6/158). Sie veranlasste eine berufliche Abklärung in der Y.___ (Bericht vom 1 4. Dezember 2018; Urk. 6/174 ) und eine Kostengutsprache für ein Coaching bei der Stellensuche ( Urk. 6/172 ; Abschlussbericht Urk. 6/186 ) . In der Folge liess sie den Versicherten psychia trisch -neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 1 1. März 2020; Urk. 6/229).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/232; Urk. 6/237; Urk. 6/241) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/245 = Urk. 2). 2.
Am 6. Mai 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ein Gerichts gutachten bei der Z.___ einzuholen und hernach über die IV-Leistungen zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2021 ( Urk.
5) be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 1 5. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
Im den Versicherten betreffenden unfall versi cherungsrechtlichen Verfahren UV.2021.00044 ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeits markt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos ti zierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur be stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behin dern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien », vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten nor mativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat säch lich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Res sourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berück sichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi täts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Sub stanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.5
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suc ht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre te n war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent lichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
– Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere d em Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitser kran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Die Umschulung zum Automobilfachmann habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Es habe in der Folge keine geeig nete Arbeitsstelle gefunden werden können, die mit seinen Interessen, Fähig keiten und seiner gesundheitlichen Einschränkung kompatibel sei (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Sofern der Beschwerdeführer zukünftig berufliche Eingliede rungsmassnahmen wünsche, könne er sich mit einem Zusatzgesuch und einem Motivationsschreiben für eine Umschulung melden. Dabei müsse er nachweisen können, dass er cannabisabstinent sei , und dies durch unregelmässige Urinproben belegen. Diese Drogenabstinenz müsse mindestens sechs Monate andauern. Sollte er diese Massnahme nicht befolgen, werde man auf ein erneutes Gesuch für berufliche Massnahmen nicht eintreten.
Zum eingeholten Gutachten sei festzuhalten, dass dieses trotz geringfügiger Mängel verwertbar sei. Dem Gutachter könne bezüglich der Maskierung von psychischen Störungen nicht ganz gefolgt werden, da er diese in der Diskussion ausschliesse und keine deutlichen Befunde feststellbar gewesen seien. Auch bei der neuropsychologischen Testung seien keine auffälligen Befunde feststellbar gewesen. Eine länger dauernde psychische Störung könne nicht bestätigt werden (S. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er in seinem angestammten Beruf als Schreiner aufgrund von Asthma bronchiale, Hausstauballergie und weiteren Allergien vollständig arbeitsunfähig sei. Weiter leide er an den Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 40 4. Das bidisziplinäre Gutachten äussere sich nicht zur Sucht erkrankung und zur Frage, ob er wegen dieser in Wechselwirkung mit den Ge burtsgebrechen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 4). Der psychia trische Gutachter gelange zum Ergebnis, dass kein ADHS und POS und keine Lese- und Schreibschwäche vorliege, was dem Umstand widerspreche, dass er sonderbeschult worden sei und seine Ausbildung in einer geschützten Stätte absol viert habe. Er habe im ersten Arbeitsmarkt bis heute nie Fuss fassen können . Selbst die Y.___ habe keine Ausbildung finden können, die den Kriteri en der IV genügte und zugleich sein en Fähigkeiten entspreche (S. 5). Der Suva-Kreisarzt habe festgestellt, dass er mittelgradig depressiv und in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Die im Gutachten aufgeführten Feststellungen seien nicht aufgrund evidenzbasierter Testungen erfolgt, was aber aufgrund der anerkannten Geburtsgebrechen, der mindestens akzentuierten Persönlichkeitszüge und dem klaren Verdacht eines Abhängigkeitssyndroms zwingend notwendig gewesen wäre . Deshalb handle es sich nicht um lediglich geringfügige Mängel (S. 6). Weiter sei bei einer Suchterkrankung zwingend ein strukturiertes Beweisverfahren notwen dig (S. 7 f.). Auch die neuropsychologische Testung sei nicht aussagekräftig (S. 8).
2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Dabei ist unbestritten, dass er aufgrund der Nichteignungsverfügung den angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann. Ebenso ist unbestritten, dass keine weiteren somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. 3. 3.1
Hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung liegen die folgenden medizini schen und berufsberaterischen
Berichte vor.
Dr. med. A.___ , Arbeitsarzt, Facharzt für Psychotherapie und Psychia trie, Suva, hielt anlässlich eines Besuchsrapports beim Umschulungsbetrieb am 1 2. Juni 2018 ( Urk. 6 /190/238-241 ) fest, der aktuell verschlechterte Zustand des Beschwerdeführers sei multifaktoriell bedingt und insbesondere mit der schlech ten Stimmungslage und scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre ver bunden. Hierzu müsse ebenfalls bemerkt werden, dass der Versicherte eine vorbe stehende Lernschwäche, gegebenenfalls im Rahmen eines ADHS, in der Vorge schichte habe. Die bestehende Nichteignungsverfügung sei im Lehrbetrieb nicht beachtet worden und es sei zu Expositionen mit Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen gekommen. Derzeit sei ein nicht kontrolliertes Asthma bronchiale auch pneumologischerseits festzustellen, was insbesondere auf die seit längerer Zeit sistierte Basisbehandlung zurückzuführen sei. Insofern sei der Anteil der Verursachung der aktuellen Beschwerden durch die Tätigkeit als Lehrling zum Lastwagenmechaniker nicht zu quantifizieren (S. 4). 3.2
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2. Juli 2018 ( Urk. 6/214/67-68 ) folgende Diagnosen (S. 1): - somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungs systems - depressive Störung (ICD-10 F32.0) Die Beschwerden seien erstmals im Oktober 2017 aufgetreten. Nach Ausschluss organischer Ursachen sei am 2 2. Januar 2018 eine Vorstellung in der psychia trischen Sprechstunde erfolgt. Möglicherweise werde der Heilungsverlauf durch frühere Erkrankungen beeinflusst, wie zum Beispiel die Feststellung von Asthma bronchiale vor etwa 3 Jahren, aufgrund derer der Patient seinen gelernten Beruf nicht habe ausüben dürfen und eine neue Lehre habe anfangen müssen. Im Vor dergrund stünden Befürchtungen und Ängste, dass eine körperliche Krankheit vorliege, welche noch nicht habe diagnostiziert werden können. Es bestünden
Gereiztheit, Unruhe, Schlafstörungen, gedankliche Konzentration auf die Darm tätigkeit, kein Anhalt für psychotisches Erleben und keine Eigen- oder Fremd gefährdung. Der Patient wolle seine Lehre abschliessen. Es lägen Zukunftsängste über die berufliche Perspektive vor. Die Tagesstruktur sei stark vo m Ausmass der Beschwerden abhängig, hier auch von der gedanklichen Fixierung auf die Darm tätigkeit (S. 1). 3.3
Am 4. Juli 2018 ( Urk. 6/190/204-205 ) führte Dr. A.___ aus, es sei beim Be schwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung eines vorbestehenden Asthma bronchiale als Berufskrankheit bei Exposition gegenüber Holzstaub als Schreiner im November 2016 anerkannt worden. Eine Nichteignungsverfügung für Arbei ten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen sei ebenfalls im November 2016 ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich am 1 6. April 2018 gemeldet und eine Verschlechterung der Atmungsproblematik in Verbindung mit Tätigkeiten im Umschulungsbetrieb angegeben. Bei fehlender Basistherapie des Asthma bronchiale sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Der Lehrbetrieb habe den Ausbildungsvertrag zwischenzeitlich aufgelöst und die Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei durch die erneute Krankschreibung des Beschwerdeführers, diesmal aus psychischen Gründen bei Depression, erschwert. 3.4
Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. August 2018 ( Urk. 6/190/172-178 ) eine psychiatrische Aktenbeur teilung vor und hielt fest, es lägen auf der einen Seite einige Faktoren vor, welche unabhängig von der anerkannten Berufskrankheit und damit nicht versichert seien. Es seien zwei Geburtsgebrechen (404 und 309) durch die IV anerkannt. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit sonderbeschult worden und auf heilpädago gische Förderung und Ergotherapie angewiesen gewesen. Im Alter von zehn Jahren seien Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität be schrieben worden. Zuerst habe er in geschütztem Rahmen eine Attestlehre zum Schreinerpraktiker absolviert. Aktuell bestünden gewisse Hinweise auf eine mög liche Persönlichkeitspathologie. Im Alter von 28 Jahren lebe der Beschwerde führer bei seinen Eltern und habe offenbar keine Partnerin. Auch die beschrie benen hypochondrischen Ängste und die Fokussierung auf die Darmtätigkeit lasse eine Persönlichkeitspathologie vermuten (S. 6). Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer schliesslich eine dreijährige Lehre zum Schreiner abge schlossen und diese Tätigkeit in vollem Pensum im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, teilweise mit der Funktion als Lehrlingsausbildner, bis dies aufgrund der Berufskrankheit nicht mehr möglich gewesen sei. Ohne diese wäre die im August 2017 begonnene Umschulung nicht notwendig gewesen, und somit wäre es nicht zu den multiplen, damit zusammenhängenden Belastungen gekommen, welche während des letzten Jahres zu einer deutlichen Verschlechterung des psy chischen Zustandes geführt habe. Auch Dr. A.___ habe festgehalten, dass im Verlauf seit Herbst 2017 erhebliche psychische Beschwerden und Beeinträch tigungen aufgetreten seien, welche zumindest teilweise in einem deutlichen Zusammenhang mit den Belastungen aufgrund der Umschulung stünden. Ins gesamt sei aus diesen Gründen aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass die aktuell relevanten psychi schen Beschwerden und Beeinträchtigungen in einem natürlichen, teilkausalen Zusammenhang mit der Suva-anerkannten Berufskrankheit stünden
(S. 7). 3.5
Im Schlussbericht vom 1 4. Dezember
2018 ( Urk. 6/174) über die vom 3. bis 2 8. September 201 8 durchgeführte bidisziplinäre
Y.___ -Abklärung wurde festge halten, dass der Beschwerdeführer bei der Umschulung trotz Nichteignungs ver fügung mit Holz habe arbeiten müssen, weshalb die Lehre abgebrochen worden sei. Aufgrund der psychischen Belastung habe er an Bauchschmerzen und Schlaf losigkeit gelitten (S. 8). Aktuell fühle er sich psychisch ausgeglichen, was zu den Beobachtungen und Befunden während der Y.___ -Abklärung passe. Bei Bedarf könne er eine psychologische Begleitung in Anspruch nehmen, w as aktuell selten notwendig sei . Die gesundheitsbedingten Einschränkungen seien durch die zahl reichen Allergien bedingt. Nebst der Nichteignungsverfügung sollten prinzipiell Tätigkeiten mit inhalativen Belastungen mit atemwegsreizenden Stoffen ver mieden werden, wozu auch Pollen zu zählen seien. In angepasster Tätigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungs fähigkeit vor. Es seien diskrete Restsymptome des POS zu erwähnen. Die Kon zentration und Aufmerksamkeitsfokussierung seien unauffällig und stünden einer Arbeitsaufnahme in keinem Berufsfeld entgegen, ebenso liege eine gute Impuls kontrolle vor und der Beschwerdeführer verfüge über ein angenehmes Wesen (S. 9 unten).
Leichte Defizite bestünden noch in der Anwendung des Schriftdeutschen, obwohl auch hier relativ gute Resultate vorlägen vor dem Hintergrund einer vormalig diagnostizierten Legasthenie (gutes Resultat der Förderungsmassnahmen). Dieser Befund verunmögliche jedoch eine rein administrative Tätigkeit. Auch zeigten sic h bei administrativen Arbeiten Probleme mit der Sorgfalt, die im hand werk lichen Bereich nicht aufträten. Aufgrund der eher knappen intellektuellen Leis tungen seien Berufsfelder mit hohen intellektuellen Ansprüchen, grossen Anfor de rungen an das Abstraktionsvermögen oder zu ausführlichen schriftlichen Stel lung nah men eher nicht zu empfehlen, weshalb aus psychiatrischer Sicht die favo risierte Weite r bildung zum Brandschutzfachmann wahrscheinlich im Grenzbe reich des Möglichen sei. Da jedoch eine gute praktische Intelligenz vorliege und der Be schwerdeführer jeweils eine gute Lernkurve gezeigt habe, sei von diese r Wei terbildung nicht abzuraten, sie sollte bewältigbar sein. Die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien für eine Umschulung i m ersten Arbeitsmarkt gut, diesbezüglich bestünden keine Einschränkungen. Er sei rein kognitiv für einfache bis mittelschwere (mathematisch ausgerichtete) Büroarbeiten wie auch für an spruchsvollere Tätigkeiten im mechanisch-technischen Bereich (Fein-, Mittel- und Grobmotorik) geeignet. Es sei zu empfehlen, mittels Jobcoaching ein Prak tikum im planungs-technischen Bereich zu suchen, in welchem der Beschwerdeführer fast ausschli esslich im Büro arbeiten könne. Eine Ausbildung zum Brandschutz fachmann sei trotz eher schwacher kognitiver Leistung möglich, da er Interesse, Motivation und Vorkenntnisse mitbringe. Eine Alternative sei eine Ausbildung zum Buschauffeur (S. 10 f.).
Die psychiatrischen Befunde bei Eintritt seien normal gewesen (vgl. S. 13). 3.6
Im Abschlussbericht über das Coaching bei der Stellensuche vom 2 5. April 2019 ( Urk. 6/186) hielten die Fachleute fest, man habe sich bei der Überprüfung der Arbeitsbemühungen ausschliesslich auf die Rückmeldungen des Beschwerde füh rers verlassen müssen; Unterlagen, die seine Bemühungen belegt hätten, habe er trotz wiederholter Aufforderung nicht mitgebracht. Engere Begleitung wie ge mein sames Telefonieren, Verfassen von E-Mails, häufigere Termine, Referenz an gaben habe er abgelehnt (S. 2 Ziff. 6). Es sei zu diversen Terminabsagen gekom men, was zu einem etwa 2.5 Monate dauernden Unterbruch des Coachings ge führt habe. Dies habe der Beschwerdeführer mit seinem schlechten Gesundheits zustand (schwere Lungenentzündung, Asthma) begründet. Nach dem Wiederein stieg ins Coaching im Februar 2019 sei das Suchprofil ausgeweitet worden; bei der Überprüfung der Abmachung habe sich nichts geändert. Die beiden letzten Termine seien dazu genutzt worden, um berufliche Alternativen zu entwickeln. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem auf den kaufmännischen Bereich fokussiert. Aus berufsberaterischer Sicht seien diese Berufsvorstellungen unrea lis tisch, da der Beschwerdeführer die verlangten Grundanforderungen nicht mit bringe. Gemäss seinen Aussagen habe er viele Bewerbungen geschrieben. Auf grund von fehlenden Rückmeldungen von Firmen stelle sich die Frage, ob die Bewerbungen auch versendet worden seien. Eine Weiterführung des Coachings mache unter den aktuellen Voraussetzungen keinen Sinn, da es nicht zielführend sei (S. 3). 3.7
Im Bericht vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 6/21 4 /42-44 ) über das Vorbereitungs ge spräch und Kostengutsprache betreffend stationäre Rehabilitation stellte Dr. med. D.___ , Oberärztin Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik E.___ , folgende Diagnosen (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung - Verdacht auf Angststörung - Angst vor Exazerbation des Asthma bronchiale mit ausgeprägtem Vermei dungsverhalten gegenüber Staub jeglicher Natur - perenniales allergisches Asthma bronchiale - arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz - keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holz stäube im Pricktest - Hauttest mässige Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben - allergische Rhinokonjunktivitis
- Geburtsgebrechen initial IQ von 88-94, aktuell IQ von 100, Probleme von Feinmotorik, serieller Merkfähigkeit und Sehvermögen Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er frustriert sei, keine geeignete Arbeitsstelle ohne Exposition zu Holz- oder Hausstaub zu finden. Bei der beruf lichen Abklärung über vier Wochen im Appisberg sei herausgekommen, dass er sich als LKW-Fahrer oder Buschauffeur eignen würde, nicht aber als technischer Kaufmann, was ihm gefallen würde. Kürzlich habe er eine Stelle wegen der Nichteignung nicht annehmen dürfen. Eine Umschulung als LKW-Mechaniker habe er abbrechen müssen, da der Betrieb die Nichteig n ungsverfügung missachtet und ihn mit Holz habe arbeiten lassen. Die Kurse des Arbeitslosenamtes seien teilweise auch mit Holzstaub verbunden gewesen, so dass es ihm bezüglich Asthma wieder schlechter gegangen sei. Bei Spaziergängen in der Natur oder im Wald bemerke er teilweise Exantheme an der Haut. Einmal sei er nach Herzrasen und Engegefühl in der Brust ohnmächtig geworden und habe danach Exantheme an den Armen gehabt. Für ihn sei es schwierig in Städte zu gehen wegen der Abgase. Auch Toner von Druckern würden seine Lunge belasten. Staubsaugen zu Hause tue er mit Handschuhen und Kapuze. Gemäss Abklärungen sei er allergisch auf Exposition zu Holzstaub und Stäube von Polymerisationskunststoffen (S. 1-2 ). 2018 sei eine ambulante Psychotherapie erfolgt mit Verschreiben von Remeron und Venlafaxin , welche ihn betäubt und nicht er selbst sein lassen hätten. Im Alter von etwa 12-13 Jahren habe er Ritalin erhalten. Aktenanamnestisch hätten im Jahr 2000 Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität bestanden. Der Besuch der Regelschule sei nicht mehr möglich gewesen, er sei sonderbeschult worden und es sei eine Verhaltensstörung erwähnt. An Noxen werde ein früherer unregelmässiger THC-Gebrauch genannt (S. 2 Mitte). 3.8
Die stationäre Behandlung in der Klinik E.___ fand vom 6. November bis 1 9. Dezember 2019 statt. Mit Austrittsbericht vom 2 0. Januar 2020 ( Urk. 6/214 /6-10 ) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Somatisierungsstörung - am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung - perennial es allergisches Asthma bronchia l e - arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz - keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holz stäube im Pricktest - CT Thorax vom 1 7. Oktober 2019: leichtgradige, distale Bronchiek tasien, unscharfe Ground-glass-Noduli sowie leicht überblähte Lun gen abschnitte als Korrelat des bekannten Asthma bronchiale - Lungenfunktionsprüfung vom 1 5. November 2019: leichtgradige ob struk tive Ventilationsstörung, absolute Lungenüberblähung, leichte Einschränkung der CO-Diffusionskapazität - Prick-Test vom 2 0. November 2019: stark positiv für Hausstaubmilben, schwach positiv für Roggen, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, Hund und Katze - mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen - Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter - allergische Rhinokonjunktivitis
Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren mit schwerwiegenden Krankheitsgeschichten und Rückschlägen konfrontiert wor den sei, was möglicherweise in Relation mit der überhöhten Selbstbeobach tung stehe. Auf der anderen Seite zeichneten sich bemerkenswerte kreative Res sourcen ab, welche ihm geholfen hätten, seinen Traum der Schreinerlehre zu verwirklichen (S. 2 unten).
Aufgrund der anfänglich grossen Nervosität und emotionaler Labilität sei ein Drogenscreening durchgeführt worden, welches für Cannabis positiv ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er früher öfters Cannabis geraucht habe, jedoch in den letzten Monaten nicht mehr. Jedoch habe er bei schlechtem Befinden von den Cannabis-Tropfen, welche seine Mutter aus medizinischen Gründen einnehme, Gebrauch gemacht. Man habe mit ihm einen Suchtvertrag vereinbart und regelmässig Kontrollen durchgeführt, die im Verlauf durchwegs negativ ausgefallen seien (S. 3).
Insgesamt könne man von einem erfreulichen Verlauf berichten, indem eine neue Therapie des bisher unbehandelten Asthma bronchiale habe eingeleitet werden können und auch vertragen worden sei, und indem der Beschwerdeführer wieder neue Hoffnung für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben geschöpft und zudem an körperlicher Kraft und Selbstwert gewonnen habe (S. 5). 3.9
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psy chiatrie und Psychotherapie , und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, erstatteten am 1 1. März 2020 im Auftrag der Invalidenver sicherung ein bidiszip linäres Gutachten ( Urk. 6/229 ). Darin hielt Dr. F.___ zu den Diagnosen fest, dass der Beschwerdef ührer intox i ki ert zum Untersuch erschienen sei (THC 6.1 ug /l und 3.3 ug /l 1-Hydroxy-THC; zum Vergleich Fahr un tauglichkeit ab 1.5 ug / lg ), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnose stellung verunmöglicht sei. Als Diagnosen wurden genannt (S. 68): - «amotivationales Syndrom» bei Störungen durch Cannabinoide ; schäd licher chronischer Gebrauch; Differentialdiagnose: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F12.25) - Ausschluss einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter - Ausschluss Lese- und Schreibschwäche Der Beschwerdeführer habe folgende Angaben gemacht (S. 49 f.): Früher habe er Paniktattacken gehabt, jetzt nicht mehr. Er kenne nur Ängste infolge Atemnot mit Hyperventilation. Panische Zustände habe er in drei Jahren zweimalig gehabt. In Brasilien, wo er von Ende Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 Urlaub ge macht habe, sei er ein anderer Mensch gewesen . Dort habe er sich sehr wohl gefühlt und keinerlei Symptome gehabt. CBD-Tropfen würden ihm helfen, die Druckgefühle auf der Lunge zu lösen. Wenn er Atemnot habe, könne er nicht einschlafen. Er habe keine Vermeidungsängste. Umwelt und Emissionen seien für ihn das Problem, er merke in der Stadt den Russ von Heizungen und Staub der Autos. Allerdings berichte er auch, dass er sich in der Stadt problemlos mit seinen Freunden treffen könne. In der Klinik E.___ habe man ihm vorgehalten, dass er privat Dinge könne, die er im beruflichen Kontext ablehne. Er wisse auch nicht, warum er privat flexibler sei als beruflich. Er habe auch keine Motivation zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aus psychischer Sicht habe er keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er habe allerdings Allergien, die das Arbeiten verhindern würden. Er sei ratlos, welchen Beruf er ergreifen könne. Er habe im Alter von 24 Jahren THC konsumiert, letztmalig an Silvester 201 9 . Aktuell stehe er in keiner psychiatrischen Behandlung und habe auch keinen Pneu mo lo gen (S. 51 unten). Er erhalte keine psychopharmakologischen Medikamente (S. 52 oben). Prof. F.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer nur mässig kooperativ ge wesen sei. Seine Beschwerdeschilderungen seien diffus ausgefallen und er sei auf konkrete Nachfrage ausgewichen. Zudem habe er bewusst Falschangaben zu seinem THC-Konsum gemacht, da die Laborkontrolle eine aktuelle Konzentration von 6.1 ug /l ergeben habe. Im Blutserum sei THC für etwa 6 bis 24 Stunden nachweisbar, bei regelmässigem oder wiederholtem Konsum auch über 24 Stun den hinaus (S. 52). Die gefundenen Werte seien als hoch und rauschwertig zu beurteilen (S. 65). Fahrtauglichkeit wäre bei weitem nicht mehr gegeben gewesen (S. 66). Chronischer Cannabiskonsum könne zu einem depressionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage («amotivationales Sy n drom» ) führen, wie dies beim Beschwerdeführer in seiner Krankengeschichte und durch die behandelnde Psychiaterin beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe. Die vorgetragenen Beschwerden mit Auftreten unter beruflichen Anforderungen und Beschwerdefreiheit im privaten Aktivitätsniveau seien diskrepant und weder mit einer Somatisierungsstörung noch einer Depression vereinbar (S. 66). Dies sei vorwiegend motivational zu begründen bei Abhängigkeitsproblematik (schädlicher Gebrauch von THC), die aus gutachterlicher Sicht das Störungsbild dominiere, jedoch von den Behandlern ausgeblendet werde. Im neuropsychologischen Zusatzuntersuch hätten sich ledig lich Probleme im Textverständnis ergeben, was nicht krankheitsbedingt, sondern auf eine unzureichende schulische Ausbildung zurückzuführen sei. Ein ADHS im Erwachsenenalter lasse sich nicht belegen. Weiter lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor: Durchgängige Verhaltensmuster drängten sich nicht auf. Auch spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung, dass es dem Beschwer deführer gelungen sei, die Erstausbildung zum Schreiner mit Bravour zu bestehen, während sich nun Schwierigkeiten einstellten. Das Störungsbild gehe zeitlich einher mit dem regelhaften Konsum von THC. Auf dieser Grundlage könne eine abschliessende Diagnosestellung nicht seriös durchgeführt werden, da die Ab hängigkeitsproblematik möglicherweise andere psychiatrische Störungsbilder maskiere . Hierzu sei ein Entzug notwendig. Aktuell stehe der schädliche Befund von THC im Vordergrund und dominiere die Psychopathologie (S. 67). Merk würdig mute an, dass der Beschwerdeführer keinen Pneumologen habe und gegenwärtig in keiner psychiatrischen Behandlung stehe. Als schwer betroffener Asthmatiker habe er im Untersuch seine Medikamente nicht benennen können. Dies spreche nicht für eine hohe therapeutische Compliance (S. 70). Ein krankheitsbezogener Leidensdruck sei nur ansatzweise erkennbar gewesen; der zu beobachtende Leidensdruck habe sich mehr auf finanzielle Zukunftssorgen bezogen (S. 71 ob en ). Die neuropsychologische Abklärung ergab, dass von validen Befunden ausge gangen werden könne (S. 60). Weder im angestammten Beruf noch in der später ausgeübten Tätigkeit seien berufsrelevante Einschränkungen festzustellen. Das Verständnis für gelesene Texte sei langsam und nicht alterskonform. Auch die Wortgeläufigkeit nach lexikalischer Vorgabe sei gering. Diese Schwächen seien jedoch weniger als neuropsychologische Schwächen als vielmehr bildungsent sprechend zu interpretieren. Der Beschwerdeführer verfüge über normvariante Intelligenz. Auch auf grundlegender neuropsychologischer Informationsverarbei tungsebene zeige er weitgehend alterskonforme Resultate. Insbesondere bei kon struktiv-praktischen Aufgabenstellungen, welche exaktes und konzentriertes Arbeiten erforderten, zeige er überdurchschnittliche Genauigkeit und überlegtes und vorsichtiges Arbeiten. Auch bei komplexeren Anforderungen, welche gutes Erfassen von Zusammenhängen oder Erfassen von Regeln und Gesetzmässig kei ten anhand von Beispielen erforderten, zeige er alterskonforme Resultate (S. 61). 3.10
Dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 3. April 2020 ( Urk. 6/231/8) zum Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer vor allem im beruflichen Kontext leicht zur Somati sierung und Vermeidung neige. In der Y.___ -Abklärung hätten ebenfalls keine psychischen Einschränkungen gefunden werden können. Zudem müsse auch die Therapietreue beim Asthma in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer hadere mit seinen gesundheitlichen Problemen und dem Verlust seines Traum berufs. Eine länger dauernde psychische Störung könne nicht bestätigt werden. Trotz des Cannabiskonsums seien keine wesentlichen kognitiven Einschrän kungen vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, da die fehlende Tagesstruktur zu einer zunehmenden Dekonditionierung führe. Eine Abstinenz sei medizinisch zumutbar und könne durch unregelmässige Urinproben bestätigt werden. Dem Gutachten könne nicht ganz gefolgt werden bezüglich der Maskierung von psy chischen Störungen, da diese ausgeschlossen würden und keine deutlichen Be funde feststellbar gewesen seien. Auch bei der neuropsychologischen Testung seien keine auffälligen psychopathologischen Befunde feststellbar gewesen. Warum dem Beschwerdeführer eine Ausbildung als technischer Zeichner verwehrt wor den sei, erstaune anhand der kognitiven Testung. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi ka tionssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. vorstehend E. 1.3). Weiter muss eine krankheitswertige Störung umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Vorliegend ergeben sich Fragezeichen hinsichtlich einer korrekt gestellten und stellbaren psychiatrischen Diagnose. So lässt sich den Berichten von Dr. A.___ keine nachvollziehbar gestützt auf Anamnese, Befunde, eigene Untersuchung und allenfalls Testungen erhobene Diagnose entnehmen; vielmehr wies Dr. A.___ darauf hin, dass der verschlechterte Zustand insbesondere mit der «schlechten Stimmungslage» und der scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre ver bunden sei (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch sein Hinweis, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bei Depression krankgeschrieben sei (vgl. vorstehend E. 3.3), vermag diesen Kriterien nicht zu entsprechen. Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) erhob keinen Psychostatus und keine eigenen Befunde. Dr. C.___ nahm ebenfalls keine eigene Untersuchung vor (E. 3.4) und sah einen klaren Zusam menhang zwischen der Notwendigkeit der Umschulung sowie den dabei ent standenen Schwierigkeiten und der psychischen Beeinträchtigung. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass krankheitsfremde Faktoren
- die Nichteig nungsverfügung und die bislang misslungene Eingliederung in Abgrenzung von d er psychischen Situation - das Beschwerdebild stark mitbeeinflussen. Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn krankheitswertige psychische Störung ist denn auch nicht nachgewiesen. Denn anlässlich der Y.___ -Abklärung liess sich wenige Monate nach dem Bericht von Dr. B.___ keine relevante Beeinträ chti gung feststellen. Der Beschwerdeführer fühlte sich psychisch ausgeglichen, was zu den Beobachtungen und Befunden gepasst habe, und es lägen aus psy chia trischer Sicht in ( allergie )angepassten Tätigkeiten keine Einschränkungen vor (vgl. vorstehend E. 3.5). Eine hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit relevante Beein trächtigung liess sich auch anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik E.___ nicht bestätigen (vgl. vorstehend E. 3.8) , vielmehr führte die anfän glich grosse Nervosität und emotionale Labilität zu einem Drogenscreening, welches hinsichtlich Cannabis positiv ausfiel. 4.2
Ein schädlicher Gebrauch wurde anlässlich der Begutachtung durch Prof. F.___ eindrücklich bestätig t (vgl. vorstehend E. 3.9). Prof. F.___ wies nachvollziehbar darauf hin, dass chronischer Cannabiskonsum zu einem depres sionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage führen kann, wie dies in der Krankengeschichte und durch Dr. B.___ beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe . Dabei ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits in der Klinik E.___ und auch anlässlich der Begutachung seinen Konsum verschwieg oder gar wahrheitswidrige Angaben dazu machte, durchaus glaubhaft, dass er diesen seit längerem betreibt. Er hielt dazu fest, dass er die CBD-Tropfen verwendet, um schlechtes Befinden zu bessern (E. 3.8) oder Druckgefühle auf der Lunge zu lösen (E. 3.9). Ob es sich dabei, wie Prof. F.___ annahm, um eine Abhängigkeit handelt, ist fraglich, denn der Beschwerdeführer war zuvor fähig, einen Sucht vertrag abzuschliessen und einzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.8). Obwohl fach ärztlich nicht einwandfrei ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde , und Prof. F.___ psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nicht klar ausklam merte (vgl. vorstehend E. 1.5), ist der Vollständigkeit halber eine Prüfung der Standardindikatoren durchzuführen. Dabei ist festzuhalten, dass entgegen Prof. F.___ und rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 ) nicht zuvor eine Entzugsbehandlung anzuordnen ist, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im Ab klä rungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbe handlung als Behandlungsmassnahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2). Das bidisziplinäre Gutachten erlaubt denn auch eine Prüfung der Stand ardindikatoren. 4.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4
Der funktionelle Schweregrad wie auch die Gesundheitsschädigung sind als gering einzuordnen; diagnoserelevante Befunde liegen nicht vor. Hinsichtlich Be handlungs
- und Eingliederungserfolg lässt sich sagen, dass der Beschwerde führer abstinent zu leben vermag, keine Psychotherapie wahrnimmt und die Einglie derung nicht aus krankheitswertigen psychischen Gründen bisher misslungen ist. Als Komorbidität ist das Asthma bronchiale zu nennen, wobei der Beschwer deführer gemäss ärztlicher Feststellung lange Zeit keine genügende Basisbehand lung wahrgenommen hat ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3, 3.8 ) und nicht bei einem Pneumologen in Behandlu ng steht (vgl. vorstehend E. 3.9 ). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sein Gesundheitszu stand mittels genügender Behandlung des Asthmas verbesserungsfähig wäre.
Zum Komplex Persönlichkeit und persönliche Ressourcen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Erstausbildung erfolgreich abschloss und bis zur Nichteignungsverfügung im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war, teilweise mit Ausbildnerfunktion ( vgl. Urk. 6/191/2) . Dass er, wie geltend gemacht, im ersten Arbeitsmarkt bis heute nie habe Fuss fassen können (vgl. vorstehend E. 2.2), trifft eindeutig nicht zu. Eine erhebliche Persönlichkeitsbe einträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Er zeigte anlässlich der Y.___ -Abklärung gute Leistungen; die Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien für die Umschulung in den ersten Arbeitsmarkt gut und er sei rein kognitiv für einfache bis mittelschwere Büroarbeiten wie auch für anspruchsvolle Tätigkeiten im mechanisch-technischen Bereich geeignet und verfüge über ein angenehmes Wesen (vorstehend E. 3.5). Er gewann in der Klinik E.___ an körperlicher Kraft und Selbstwert (vorstehend E. 3.8). Die neuropsychologische Testung zeigte keine berufsrelevanten Einschränkungen, insbesondere bei konstruktiv-prakti schen Aufgaben zeigte er überdurchschnittliche F ähigkeiten (vorstehend E. 3.9). Ausschlaggebend ist der beweisrechtlich entscheidende verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz . Weder kann eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi täten niveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen bejaht werden noch besteht ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgew iesener Leidensdruck: Der Beschwerdeführer befindet sich weder in pneumologischer noch in psychiatri scher Behandlung und hat nach eigenen Angaben aus psychischer Sicht keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er kann sich trotz behaupteten Problemen mit Staub, Russ und Autoemissionen problemlos mit Freunden in der Stadt treffen. Im Urlaub in Brasilien habe er keine Probleme gehabt. Ein Leidensdruck sei einzig hinsichtlich der finanziellen Zukunft vorhanden (vgl. vorstehend E. 3.9 ). 4.5
Damit ist eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Es ist zu empfehlen, dass d er mit Jahrgang 1990 noch junge Beschwerdeführer, der über gute Fähigkeiten verfügt und einen grossen Teil seines Erwerbslebens noch vor sich hat, sich unter Beachtung der von der Beschwerdegegnerin genannten Vor gaben (vgl. vorstehend E. 2.1) aktiv und nachhaltig um seine Umschulung und Wiedereingliederung bemüh t . 4.6
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in anti zipierter Beweiswürdigung ( BGE 1 24 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensLienhard