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IV.2021.00306

Bei Teilerwerbstätigen ist für die Beantwortung der Frage, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden ist, sowohl auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als auch auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) abzustellen. Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung.

Zürich SozVersG · 2022-02-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 196 3, verheiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7 / 3 /1, Urk. 7/3/2-3), absolvierte im Jahr 1986 eine Ausbildung zur diplo mierten Sozialpädagogin HF (Urk. 7/3/5) . Im Jahr 1995 erlangte sie

das Diplom Psychologin FH (Urk. 7/2/2, Urk. 7/3/5) und im Jahr 2005 das Diplom zur Fachpsychologin SABP in Kinder- und Jugendpsychologie (Urk.

7/2/3). Sie arbei tete seit dem 1. Januar 2006 in einem 70%-Pensum als Schul psychologi n

beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons Y.___, Regio nal stelle Z.___ (Urk. 7/3/6, Urk. 7/8/1-2) . Am 1 4. Oktober 2019 (Eingangs datum) meldete sich

X.___ unter Hinweis auf gesundheitliche Beein trächtigungen nach einer am 24. Mai 2019 erlittenen subcapitalen

Humerus fraktur (Urk. 7/ 3 / 6) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/3, Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK) vom 28. Oktober 2019

(Urk. 7/6)

und den Arbeit geberbericht des Schulpsychologischen Dienst es des Kantons Y.___, Regional stelle Z.___, vom 8. November 2019 (Urk. 7/8) sowie den Sprech stunden be richt von Dr.

med. A.___, leitender Arzt Orthopädie, Schulter- und Ellen bogen chirur gie, Klinik B.___, vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 7/7) und den Arztbericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, Klinik für Traumato logie, Universitätsspital E.___, vom 7. November 2019 (Urk. 7/9)

ein . Die IV-Stelle zog überdies die Akten der Unfallversicherung,

der AGV Aargauische Gebäudeversicherung /Kantonale Unfallversicherung (nachfol gend: AGV;

Urk. 7/16), mit der orthopädischen Beur teilung von Prof. Dr. med. F.___, MBA, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 8. November 2019 (Urk. 7/ 16/21-43)

bei . Am 1 3. Febru ar 2020 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie ihm Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Anpassungen am Arbeitsplatz die Kosten für eine Computermaus mit Hand gelenks stütze übernehme (Urk. 7/22/1). Alsdann übernahm die IV-Stelle am 1 7. Sep tember 2020 die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes durch Instal lation eines Diktierprogramms mit Tischmikrophon (Urk. 7/29/2, Urk. 7/30) samt vorgängige r Abklärung und der Schulung der Versicherten an

diesem Hilfsmittel (Urk. 7/24, Urk. 7/30) . Sie führte zudem eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 7/33).

Am 23. September 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Frühinterventionsmassnahme Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab geschlossen habe (Urk. 7/32).

Damit war die Ver sicherte nicht einverstanden und ersuchte die IV-Stelle

mit Eingabe n vom 9. und 21. Oktober 2020, ihre Abklärungen fortzusetzen und vorerst noch nicht über die Rentenfrage zu entscheiden (Urk. 7/36, Urk. 7/38). Sollte an der Mitteilung vom 23. September 2020 festgehalten werden, werde die Zustellung einer beschwerde fähigen Verfügung verlangt (Urk. 7/38).

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 stellte

die Versicherte der IV-Stelle den Bericht zur MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 23. September 2020 (Urk. 7/39/1-2) und den Sprechstundenbericht von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/39/3-4) zu (Urk. 7/40). D ie IV-Stelle hielt

in ihrem Schreiben vom 1 2. November 2020 fest, dass es aus ihrer Sicht betreffend Arbeits platzerhalt aktuell keine weiteren Hand lungs möglich kei ten gebe. Sie werde die Rentenprüfung fortsetzen. Falls weiterhin ein « einspra che fähige r »

Vorbescheid ver langt werde, werde um Mitteilung bis zum 2 6. Novem ber 2020 gebeten (Urk. 7/41). In der Folge ging bei der IV-Stelle kein entspre chendes G esuch der Versicherten ein (Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-60) . Bei ihren weiteren Sach verhalts abklärun gen zog die IV-Stelle insbesondere die aktuellen Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/35

Urk. 7/44) bei . Mit Vorbescheid vom 22 . Januar 20 21 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihr Gesuch um Aus r ichtung einer Invaliden rente ab weisen werde (Urk. 7/46). Dagegen erhob die Ver sicherte am 17 . Februar

2020 Einwand (Urk. 7 / 55). Nach Prüfung dieser Ein gabe (vgl. Urk. 7 / 56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten

mit Verfügung vom 6. April 2021 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

6. April 2021 seien ihr die gesamten gesetzlichen vorgesehenen Leistungen der Invaliden ver siche rung, insbesondere eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zuzu spre che

n. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk . 6/1- 60), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2021 (Urk. 2) verneinte die Be schwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente. Strittig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtens ist. 1.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie gehe gesamthaft davon aus, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerde führerin keine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Ab Mitte August 2020 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 55 % arbeitsfähig gewesen, was bei einem Erwerbsanteil von 70 % einen Invaliditätsgrad von (ge wichtet) 32 % ergeben würde. Um einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, müsste im Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von min destens 27 % vorliegen, was aufgrund der vorliegenden Unterlagen eher unrealis tisch sei (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der noch nicht defini tiv abgeschlossenen Schulungsmassnahmen zur Benutzung der Software zur Spracheingabe noch nicht abzusehen sei, in welchem Ausmass diese eine lang fristige Berufstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ermöglichen wür den. Es sei deshalb noch zu früh, um eine Rentenprüfung mit IV-Grad-Be rech nung vorzu nehmen. Analog zur Durchführung von Eingliederungs mass nah men müsse dies auch für Schulungsmassnahmen, welche von der IV zur Be nutzung von Hilfs mit teln gewährt würden,

gelten. Es komme hinzu, dass noch kein stabile r Gesundheitszustand und - wie Dr. G.___

im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 29. April 2021 festgehalten habe - weiterhin eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Unfallversicherung habe den Fall noch nicht abgeschlossen, was noto risch für einen noch instabilen Gesundheitszustand sei. Alsdann sei zu be rück sichtigen, dass a n ihrer Schulter eine Nekrose diagnostiziert worden

sei . Sollte sich diese ausbreiten, wäre allenfalls sogar der Ersatz durch ein künstliches Schultergelenk erforderlich. Auch dies hätte vermutlich erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 4). Sofern damals keine Eingliederungs massnahmen mehr angezeigt gewesen wären, hätte ihr die Beschwerdegegnerin ab Mai 2020 eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zusprechen müssen . Dabei hätten die Einschränkungen im Haushalt bereich vorgängig eben falls noch

abge klär t werd en müssen (Urk. 1 S. 5). 2. 2 .1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2

2. 2 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2 .2

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV). 2.2.3

Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG entspricht bei Erwerbs tätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf

(BGE 130 V 97 E. 3.2) .

Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgaben bereich ist - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbs tätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeits fähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3. 3.3) . Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teil weise erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die gemischte Methode nach

Art. 27 bis IVV zur Anwendung. Die für den Rentenbeginn mass ge bende Arbeitsunfähigkeit ist - wiederum entsprechend der Bezugnahme in

Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG auf den « Rentenanspruch nach Artikel 28 », welcher auch die im Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invalidität erfasst - in analoger Weise festzulegen. Dies bedeutet, dass für den erwerblichen Anteil die Arbeits unfähig keit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufga ben bereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln ist, wobei die medizi nischen Stel lungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind entsprechend der Invaliditäts bemessung nach der spezifischen Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschlies send zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit

(BGE 130 V 97 E. 3.4) . 2.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä - tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tä tig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.4

2.4.1

Wie festgehalten (E. 2.2.1) ist für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art.

28 Abs. 1 lit . c IVG vorausgesetzt, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist . 2.4.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4.3

Für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht massgebend ist, wie lange die nach Ablauf des Wartejahrs verbleibende Erwerbsunfähigkeit andauert; auch eine ver bleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Zeit vermag einen Rentenanspruch auszulösen (Rz 2021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021,

mit

Hinweis auf ZAK 1963 S. 141).

Laut Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali den versicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) kann auch eine verbleibende Er werbsunfähigkeit von nur einem Tag genügen .

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.4.4

In seinem Kommentar zu Art. 8 ATSG hielt UELI KIESER fest, dass es das Gesetz offenlasse, wie das Kriterium der längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu verstehen sei. Es sei daher auf die einzel gesetzliche Regelung abzustellen, wenn das Kriterium der länger e Zeit dauernde n Einschränkung zu konkretisieren sei. In der IV liege beim Rentenanspruch eine «längere Zeit» bei einer Zeitspanne von einem Jahr vor, welche als «Wartefrist» zu bestehen sei (Kieser, ATSG-Kom mentar, 4. Aufl., 2020, N 17 zu Art. 8 ATSG unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und BGE 127 V 298). 2. 5 2 . 5 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs .

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis tungs an spruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzu fassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 3 .

3 . 1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin lediglich die ab dem 29. Oktober 2019 datierenden Akten der AGV (ab Akten-Nummer 52) übermittelt wurden (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/16).

Dem Austrittsbericht der Klin ik für Traumatologie des E.___ vom 5. Juni 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/24): - Subcapitale

Humerusfraktur rechts nach Sto l persturz am 2 4. Mai 2019 mit/bei - Operation vom 2 7. Mai 2019: Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allo graft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixa tion RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Kontusion Ellenbogen rechts nach Sto l persturz am 2 4. Mai 2019

Die Ärzte des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 2 4. Mai bis 2 3. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/26) . 3 .2

Im Bericht vom

16. Juli 2019 attestierten die Ärzte des E.___

laut Aktenzu sam menfassung von Prof. F.___

für die Zeitperiode vom 9. bis 2 6. Jul i 2019 eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/16/28) . 3 .3

In seinem ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 2 1. August

2019 führte der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/3/7), Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, laut Akten zusammenfassung von Prof. F.___

die Diag nose

subcapitale

Humerusfraktur rechts nach Sturz am 2 4. Mai 2019 mit opera tiver Sanierung auf . Es liege ein ver zögerter Verlauf, insbeson dere mit Bezug auf die Schmerz symp tomatik, die Schulter beweglichkeit und die Arbeitsfähigkeit, vor. Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit, die sich vor allem durch die spezielle Arbeitssitua tion begründe. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht Auto fahren, was bedeute, dass ihr ein drei stündiger Arbeitsweg ohne Auto nicht zuzumuten sei. Die Be schwerde führerin arbeite als Psychotherapeutin. Sie führe 90-minütige Gespräche mit Hand notizen und könne diese im Moment nicht schreiben. Sie habe auch Schmerzen nachts und erwache alle 2 bis 3 Stunden (Urk. 7/16/28). 3 . 4

Die Ärzte des E.___ gaben laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___

in ihrem Bericht vom 2 9. August 2019 die Befunde der bildgebenden Untersuchung (Schulter rechts ap . und Neer) vom 2 0. August 2019 wie folgt wieder: «Verglichen mit Voruntersuchung vom 09.07.2019 stationärer Befund bei St.n . platten osteo synthetisch versorgter subkapitaler Humerusfraktur rechts. Regelrechte Stellungs verhältnisse. Frakturspalt weiterhin gut abgrenzbar. Inaktivitätsosteopenie .»

D urch den Hausarzt sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeits un fähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 7/16/30). 3 .5

Dem Bericht zur elektrodiagnostischen Untersuchung, von Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie, Klinik für Plastisch e Chirurgie und Handchirurgie, E.___, vom 1 9. September 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___

die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/30): - Posttraumatische Irritation des Nervus (N.) radialis rechts am proximalen Oberarm im Rahmen (einer) 3-Segmentfraktur am proximalen Humerus rechts vom 2 4. Mai 2019 - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation, 3x Fiber Wire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Axonale Läsion der Ramus

super f icialis -Faszikel rechts - Leichte Parese distale PIN-versorgte Muskulatur

In der Beurteilung wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass es i m Rahme n des Traumas vom 2 4. Mai 2019 zu einer Radialis -Irritation am Oberarm rechts gekommen sei. Es würden neuropat h ische Miss s ensationen im Versorgungs gebiet

des Ramus

superficialis persistieren. Neurographisch könne der Nerv auf der rechten betroffenen Seite nur mit einem minimalen kleina m plitudi g en Poten zial abgeleitet werden. Auf der linken Seite liege ein Normalbefund vor . Im Nadel-EMG zeige sich der Befund einer leichten axonalen Schädigung der distalen PIN -versorgten Muskulatur im chronischen Stadium ohne jegliche Zeichen einer aku ten neurogenen Schädigung. Prognostisch sei zu erwarten, dass es mit der Rein nervation nach distal im weiteren Verlauf auch zu einer Regredienz der neuro pathischen Schmerzen kommen werde (Urk. 7/16/31). 3 . 6

In seinem an den Hausarzt gerichteten Bericht vom 2 9.

Oktober

2019 stellte Dr. C.___ (Klinik für Traumatologie, E.___) die folgenden Diag nosen (Urk. 7 /16/2; vgl. auch Urk. 7/16/33): - Verheilende 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 2 4. Mai 2019 mit/bei - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Verdacht auf Capsulitis / Frozen

shoulder rechts nach offener Reposition mit innerer Fixierung (ORIF) am 2 7. Mai 2019 - Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts

Dazu hielt er fest, dass radiologisch (CT Oberarm rechts nativ vom 8. Oktober 2019, vgl. Urk. 7/16/4) eine zunehmende konsolidierte Fraktur bestehe. Von den etwas überstehenden Schrauben am proximalen Humerus medial seien keine Be schwerden zu erwarten. Die Beschwerden/Schmerzen der Capsulitis / Frozen

shoul der seien bereits deutlich regredient, insbesondere habe die Beschwerde führerin in Ruhe mittlerweile keine Schmerzen mehr . Die Beschwerdeführerin sei über den langen Verlauf, der bei einer Frozen

shoulder zu erwarten sei, auf geklärt worden . Diesbezüglich werde auch die (Unfall-)Versicherung um eine gewisse Geduld ge beten. Eine Verlaufskontrolle werde in rund fünf Monaten als vorge zogene Jahre s kontrolle geplant. In der Zwischenzeit werde der Hausarzt gebeten mit der Be schwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit periodisch zu überprüfen (Urk. 7/16/3). 3 .7

Der Orthopäde Dr. A.___ stellte im Sprechstundenbericht vom 1 4. Oktober 2019 die Diagnose :

Schulter rechts, dominant: Status nach ORIF einer proximalen Humerusfraktur am 2 7. Mai 2019 im E.___ mit/bei einer elektrophysiologisch veri fizierten, leichten axonalen Schä digung der PIN- versorgten Muskulatur. Als Nebendiagose führte er einen Status nach konservativ behandelt er Radiuskopf fraktur rechts an (Urk. 7/7 /3).

In seiner Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich fünf Monate nach der Operation noch eine relevante Einschränkung der aktiven und passiven Beweg li ch keit zeige. Dies interpretiere er als Ausdruck einer entzündeten und ge schrump f ten Kapsel. Computertomographisch bestünden keine besorgniser regen den Zu stände, die eine Re-Operation zum jetzigen Zeitpunkt notwendig machen würden. Er empfehle sicherlich den Spontanverlauf abzu warten und die Physio therapie im schmerzarmen Bereich fortzusetzen. Die Material ent fernung und Arthrolyse

würde

er frühestens ein Jahr postoperativ diskutieren. Er habe Volta ren retard rezeptiert (Urk. 7/7/3) . 3 . 8

Die Ärzte des E.___ stellten im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 die folgenden Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/9/2): - Verheilende 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 2 4. Mai 2019 mit/bei - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus

rechts vom 2 7. Mai 2019 - Verdacht auf Cap s ulitis / Frozen

shoulder rechts nach ORIF am 2 7. Mai 2019 - Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts

Auf die Frage nach dem Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit ant worteten sie, dass die A rbeitsunf ähigkeit durch den Hausarzt beurteilt werde (Urk. 7/9/1). D ie Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufga ben im Haushalt eingeschränkt sei, könnten sie nicht beantworten (Urk. 7/9/3). 3 .9 3 .9.1

Prof. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 18. November 2019 die folgende Diagnose (Urk. 7/ 16/39) :

Deutliche aktive und passive Bewegungseinschränkungen mit Schmerzen bei end gradiger Bewegung Schulter rechts bei/mit: - Capulitis / Frozen

shoulder - Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts - Status nach verheilende r 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerus fraktur rechts (dominant) vom 2 4. Mai 2019 - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 3 .9.2

Gemäss Prof. F.___

bestand folgende Einschränkung der Belastung des rech ten Armes: K eine Bewe gungs ausschläge über 70° Abduktion / 70° Flexion, kein Tragen/Heben von Gewichten über 1 kg, keine repetitiv manuelle und daue rhaft feinmotorische Tätigkeit (Urk. 7/16/41) . 3.9.3

In seiner Beurteilung führte Prof. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über ein Sturzereignis mit proximaler Humerusfraktur und nachfolgender osteo syn thetischer Versorgung berichtet habe. Sie habe von Anbeginn über starke Schmerzen berichtet, diese seien nie richtig besser geworden. Die Schmerzen hätten über die Zeit sogar noch zugenommen. Sie sei neurologisch abgeklärt worden . Man habe Zusatzuntersuchungen vorgenommen. Zuletzt sei die Diag nose einer F r ozen

shoulder gestellt worden. Die Schmerzen würden nach Angaben der Beschwerdeführerin jetzt langsam sistieren. Die Neuraltherapie habe sehr gute Dienste geleistet. Die Physiotherapie habe die Beschwerdelinderung unterstützt. Jetzt habe sie in Ruhe kaum noch bis keine Beschwerden mehr. Unter Belastung würde es einige Zeit gehen. Teilweise gebe es gute Tage, teilweise gebe es schlechte Tage. Insgesamt würde sich alles lindern und alles besser werden.

A us fachortho pädischer Sicht zeige sich hier das Bild einer posttraumatischen Frozen

shoulder mit der typischen Entwicklung der Kapsel reak tion bei persistierenden post opera tiven Beschwerden und nach folgender verän derten Kollagenbildung . Eine F r ozen

shoulder

führe an fänglich zu Schmer zen. Sie bleibe nachfolgend

jedoch durch eine schmerzarme bis schmerzlose Bewegungseinschränkung klinisch unauffällig. Die Beschwerdeführerin befinde sich momentan im Übergangsbe reich zwischen schmerzhafter Frozen

shoulder zur nicht mehr schmerzhaften F r ozen

shoulder mit persistierender Bewegungsein schränkung. In dieser Zeit wür den natur gege ben die Schmerzmittel reduziert, teil weise bestehe nachfolgend kein Schmerz mittelbedarf mehr. Die Physiotherapie solle regelmässig durchge führt werden. E s solle daran gearbeitet werden, die Schulterbeweglichkeit sukzes sive zu erweitern und die Kraft zu erhalten. Die Physiotherapie dürfe in diesem Moment, wenn unterschwellig durchgeführt und die Schulter nicht mehr im aku ten Stadium sei, durchaus zwei- bis dreimal die Woche vorgenommen werden. In der Regel sei dann die Neuraltherapie nicht mehr zielführend. Die Einsteifungsphase könne dauerhaft persistieren und die Schulter gar nicht mehr frei geben. In der Regel verbessere sich die Situation aber über die Zeit, manchmal mit zwei- bis drei jährigen Verläufen. Teilweise aber auch früher. Nachfolgend sei die Beweglichkeit dann meist dauerhaft endgradig ein geschränkt. Eine Bewegungs fähigkeit von 140° +/- 20° Abduktion/Flexion sei aber durchaus die Regel (Urk. 7/16/40). 3 .9. 4

Zu den beruflichen Massnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. F.___ aus, dass eine Arbeitsplatzadaption zur Schreibbelastungs ver minderung sinnvoll sei. Die (von der Beschwerdeführerin als Schulpsycho login) geführten Abklärungsgespräche sollten über ein Diktiergerät aufgenom men werden und betriebsintern geschrieben werden, so dass die Beschwer deführerin diese später nur noch editieren müsse. Allenfalls könne eine Spracherkennungs software installiert werden. Dies erscheine im Sinne einer früheren Reintegration der Beschwerdeführerin sinnvoll (Urk. 7/16/42). 3 .9. 5

Prof. F.___ hielt sodann

fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst nach Adaptation des Arbeitsplatzes arbeitsfähig sei. Die Belastungen im schulpsychologischen Dienst bei der Bera tung und bei den Abklärungsge s prächen seien der rechten oberen Extremität zu mutbar. Wenn der Arbeitsplatz wie beschrieben angepasst worden sei, sei

auf dem Boden der aktuellen klinischen Situation eine stufenweise Belastungs steige rung (25 % von 70 % letzte November - Woche, 50 % von 70 % erste Dezember - Woche, 75 % von 70 % zweite Dezember - Woche, 100 % von 70 % dritte Dezem ber - Woche) gut denkbar (Urk. 7/16/41). 3 .10

Der beratende Arzt der AGV,

Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2020 fest, dass von der Fortführung der Physiotherapie noch eine wesentliche Verbes serung erwartet werden könne . Der Verlauf müsse weiter kontrolliert werden. Auch solle eine neurologische Verlaufskontrolle ein Jahr nach dem Unfall erfol gen, um die Rein n er v ation zu beurteilen (Urk. 7/35/33). 3 .11

Dr. med. K.___, lei tender Arzt, und med. pract . L.___, Assistenzar zt, Klinik für Traumatologie, E.___, führten

am 14. Mai 2020 aus, dass sie die Be schwer deführerin anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein Jahr post operativ gesehen hätten (Urk. 7/35/67). Klinisch zeige sich weiter hin eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Seiten ver gleich sowie eine punkt förmige Druckdolenz über dem medialen Humerus schaft . Radiologisch fän den sich keinerlei Hinweise auf eine sekundäre Disloka tion bei intakt einliegen dem Osteosynthesematerial . Die Beschwerdeführerin wünsche aufgrund ihrer Schmer zen eine Entfernung ihrer Platte. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ein Verschwinden der Schmerzen medialseitig nicht garantiert werden könne. Die Beschwerde füh rer in habe sich dennoch für eine Osteosynthesematerial entfernung

entschieden (Urk. 7/35/68). 3 .1 2

Dr. J.___ hielt am 2 1. Mai 2020 fest, dass die Metallentfernung durchgeführt werden könne. Der Zusammenhang der Beschwerden und dem Metall sei wahr scheinlich kleiner als sich die Beschwerdeführerin denke. Es werde wieder für ein weiteres Jahr eine intensive Physiotherapie brauchen, bis die Beweglichkeit nor malisiert sei. Zudem seien neurologische Kontrolluntersuchungen notwendig, um die Nervenregeneration zu verfolgen, eventuell für weitere zwei Jahre (Urk. 7/35/72). 3 .1 3

Im Operationsbericht Traumatologie vom 2 9. Mai 2020 betreffend Osteosynthese materialentfernung am 27. Mai 2020 führte Dr. K.___ aus, dass sich die neuropathischen Läsionen postoperativ (nach der Operation im Mai 2019) konti nuierlich verbessert hätten. Aktuell, ein Jahr nach dem Unfall, zeige sich eine komplett konsolidierte Humerusfraktur . Die Beschwerdeführerin klage jedoch zusätzlich noch über leichte Irritationen an der Innenseite des Oberarms. Zu sätzlich leide sie an einer Bewegungseinschränkung, vor allem der Vorwärts- und der Lateralelevation. Ellenbogengelenk und Handgelenk seien problemlos mobili sierbar. Durch die ent standene Arthrofibrose am rechten Schultergelenk habe sich diese Bewegungs limitation aggraviert . Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass eine allfällige Arthrolyse der extrinsischen Verwachsungen zu einer kleinen Verbes serung der Beweglichkeit führen würde. Die alleinige Osteosynthese mate rial ent fernung (OSME) habe nicht denselben Effekt. Bezüglich der neuropathi schen Beschwer de symptomatik würde eine Metallentfernung nichts bewirken (Urk. 7/35/86). 3 .14

Dem Austrittsbericht des E.___ vom 29. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Operation im Sinne einer Entfernung der PHILOS-Platte mit externer Arthrolyse am rechten Schultergelenk am 2 7. Mai 2020 komplikationslos habe durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet . Mit Hilfe der Physiotherapie und unter Basisanalgesie habe eine rasche Mobilisation erfol gen könne. Die Beschwerdeführerin sei am 2 9. Mai 2020 in gutem Allge mein befinden in die Häuslichkeit entlassen worden (Urk. 7/35/8 4). Der Beschwer de führerin wurde für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/35/84). 3 .1 5

Im Bericht vom 1 7. Juli

2020

zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6

Wochen postoperativ (nach OSME) hielten Dr. K.___

und med. pract . M.___ fest, dass sich klinisch ein erfreulicher Verlauf mit einer deutlichen Besserung der Beweglichkeit und beschwerdearmer Beschwerdeführerin gezeigt habe. Konven tionell-radiologisch habe sich ein regelrechter Befund gefunden . Belastung und Mobilisation seien frei erlaubt. Sie würden die Fortführung der Physio therapie empfehlen. Es seien keine weiteren Kontrollen in ihrer Sprechstunde geplant (Urk. 7/35/126). 3 .1 6

Am 6. August 2020 informierte die Beschwerdeführerin die AGV, dass sie gemäss Beurteilung der H ausärztin - Dr. med.

G.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 3) - ab 10. August 2020 zu 55 % arbeits fähig sei. Am

2 5. August 2020 teilte sie mit, dass es vorerst bei der bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 55 % bleibe . Sie habe nach wie vor im Innenarm im oberen Bereich Schmerzen. Auch die Schulter bereite ihr noch Schmerzen. Der Bewe gungsumfang nehme weiter zu, jedoch dann auch die Bes chwerden . Die Physio therapeutin tippe auf eine Sehnen verletzung beziehungsweise, dass eine Sehne verklebt sei. Auch die Nerven schädigung sei noch nicht ausgeheilt. Sie habe nach wie vor Gefühlsstörungen in den Fingern. Die nächste Beurteilung der Arbeits fähig keit finde am 2 1. Septem ber 2020 statt. Falls die Beschwerden dann immer noch in dieser Art vorhanden seien, schlage ihrer Hausärztin eine MRI-Unter suchung vor (Urk. 7/35/132). 3 .1 7

Dr. med. N.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AGV, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. August 2020 fest, dass eine Arthro -MRI-Untersuchung medizinisch sinn voll sei,

einerseits zum Ausschluss von allfälligen Läsionen der Rotatoren man schette, anderseits zur Beurteilung des Ausmasses der Kapselveränderung bei posttraumatischer F r ozen

Shoulder . Das Ergebnis der MRI-Untersuchung könnte Hinweise zur Planung der weiteren Behandlung geben (Urk. 7/35/135) . 3 .1 8

Bei der von PD Dr. med. univ. O.___, leitender Arzt, Bilddiagnostik P.___, E.___, befundeten MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 2 3. September 2020 fand sich ein dekonfigu r ierter

Humeruskopf mit alten Schrau benka nälen sowie subkortikalen kranial bis glenoidal reichenden, linearen Signal veränderungen im Sinne einer partiellen Kopfnekrose, eine deutliche Ten do pathie der langen Bicepssehene, ein axilärer

Reccesus

deutlich verschmälert und eine haptisch erschwerte Resistenz bei Kontr a stmittelinjektion im Rahmen der Arthro fibrose, eine leichte Atrophie sämtlicher Rotatorenmanschetten muskeln und ge ri nge fettige Infiltration (Goutal lier 1) sowie

mässiggradige degenerative AC-Ge lenksveränderungen (Urk. 7/39/1-2) . 3 .1 9

Dr. A.___ hielt in seinem

Sprechstundenbericht vom 1 2. Oktober 2020 fest, dass er der Beschwerdeführerin anhand der MRI-Bilder die kleinen Nekroseareale dargelegt habe. Er habe ihr aber gleichzeitig auch empfohlen, diese nicht in den Vordergrund zu rücken. Er denke nicht, dass eine akute Gefährdung der Gelenk fläche vorliege. Diese sei sowohl radiologisch als auch MR-tomographisch intakt, ein eigentlicher Einbruch derselben sei nicht vorhanden. Er empfehle im Rahmen der Physiotherapie die Beweglichkeit glenohumeral und scapulothorakal weiter hin anzugehen und die Verspannungen zu bekämpfen. Da die Bizepssehne intra artikulär noch abgrenzbar sei, könnte bei unerfreulichem weiteren Verlauf auch eine einmalige intraartikuläre Kortisoninfiltration probatoris ch versucht werden. Diese Infil tration würde gleichzeitig aber ein gewisse s

Nekroserisiko beinhalten, was angesichts des MRIs natürlich seine grosse Zurückhaltung gegen über einer solchen Spritze erkläre. Vorerst sei der Spontanverlauf unter Fort setzung der Phy siotherapie abzuwarten . Aktuell sei die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ bezogen auf ein Pensum von 70 % zu 30 %

a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/39/4) . 3 . 20

Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2 9. April 2021 für die Zeitperiode vom 1. bis 3 0. Mai 2021 eine 15 % ige

Arbeitsunfähigkeit (= 85 % arbeitsfähig von insgesamt 70 % Arbeits pen sum, Urk. 3). 4. 4.1

4.1.1

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerde gegnerin erfolgte aufgrund der seit dem Unfall vom 24. Mai 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 7/3/6). A us den vorliegenden medizinischen Akten ist bezüglich Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach

diesem Unfaller eig nis F olgendes zu entnehmen : Nach der Versorgung der bei diesem Ereig nis erlittenen Humerusfraktur attestierten die Ärzte der Klinik für Traumato logie des E.___

der Beschwerdeführerin zunächst für die Zeitperiode

vom 2 4. Mai bis 2 3. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3 .1) und danach für die Zeit periode vom 9. bis 2 6. Juli 2019 eine 50%ige Arbeits fähigkeit (E. 3 .2). Die wei tere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte durch den damaligen Hausarzt der Be schwerdeführer in, den Allgemeinmediziner

Dr. H.___ (E. 3 .8). Obwoh l die behandelnden Ärzte des E.___ die Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Arbeits unfähigkeit in ihrem Bericht vom 7. November 2019 nicht beantwortet und stattdessen auf den Hausarzt verwiesen haben (Urk. 7/9/1), holte die Be schwerde gegnerin bei Dr. H.___ keinen Bericht ein. Die einzigen Angaben zur Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode ab 2 6. Juli 2019 (E.

3.2) bis zur Untersuchung der Beschwerde führerin durch Prof. F.___ vom 12.

November 2019 (Urk. 7/16/21)

sind dessen Zusammenfassung des ärztlichen Zwischenberichts von Dr. H.___ zuhanden der Unfallversicherung vom 21.

August 2019 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/16/28-29). Demnach attestierte

Dr. H.___ weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, insbesondere mit der

Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperliche Einschrän kungen k ein Fahrzeug lenken könne und

ein dreistündiger Arbeitsweg unzumutbar sei (E. 3.3). Der Gut achte r Prof. F.___ äusserte sich nicht zur zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit und

erachtete nach erfolgter Anpassung des Arbeitsplatzes (prognostisch) eine stufen weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab der letzten Novemberwoche 2019 als möglich. Gemäss seiner Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin ihr bishe riges 70%-Pensum als Schulpsychologin - unter Berücksichtigung der empfohle nen Anpas sung des Arbeitsplatzes beziehungsweise der Arbeits organisation (E.

3.9.4) - medizinisch-theoretisch in der dritten Woche des Dezem ber 2019 wieder erreichen können (E. 3.9. 5).

Für die unmittelbare Folgezeit liegen keine Arztbe richte bei den IV-Akten. Die Unfall versicherung erbrachte aber bis zum 6. Januar 2020 weiterhin Taggeldleistungen für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend für eine Teilarbeitsunfähigkeit von 66 % (ab 7. Januar

2020) respek tive 59 % (vom 17. März bis zur erneuten Operation am 26. Mai

2020;

Urk. 7/44/33). Alsdann wurde der Beschwerdeführerin

nach der Osteosynthese material ent fernung für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni

2020 eine

100% ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (E. 3.14). Die Behandlung im E.___ war nach der post operativen Verlaufs kontrolle vom 7. Juli

2020 abgeschlossen (Urk. 7/35/125-126). Belastung und Mobilisation waren der Beschwerde füh rerin wieder frei erlaubt (E.

3.15). 4. 1. 2

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2021 in der Arbeitsfähigkeit jeweils eingeschränkt war. Weshalb die Beschwerdegegnerin keine versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD eingeholt hat, ist nicht nachvollziehbar, obliegt es doch primär dem RAD, eine Würdigung der medizinischen Akten vorzunehmen und die funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen (E. 2.5.2) . 4.1.3

D ie Beschwerdeführerin ist sodann auch im Aufgabenbereich tätig. Sie ist ver heiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7/3/2-3). Gegenüber Prof. F.___ gab sie an, dass sie im Haushalt koche, das Bad und das WC putze, aufräume, «den Männern hinterher räume», Wäsche zusammenlege und kleinere Einkäufe mache. Der Mann würde «alles, wo sie nicht hinkomme,» erledigen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und über nehme «die schweren Teile». Er wische, nehme den Boden auf, sauge Staub, koche und erledige die grösseren Einkäufe (Urk. 7/16/37). Die von Prof. F.___

fest gestellte Einschränkung der Belastung des rech ten Armes (E. 3.9.2) lässt auf eine funktionelle Einschränkung im Haus halt bereich schliessen. Dies ist von der Beschwerdegegnerin bislang ebenfalls nicht abgeklärt worden. 4.2

Aufgrund der unbestritten geblieben sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (70 % Erwerbstätigkeit / 30 % Hau s halt) müsste zur Beantwortung der Frage, ob sie ab dem 24.

Mai 2019 (erstmalige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom selben Tag) das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bestanden hat, sowohl deren Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf als Schulpsychologin als auch ihre funktionelle Leistungs fähigkeit im Haushaltsbereich

bekannt sein (E. 2.2.3) . Beides lässt sich - wie auf gezeigt - anhand der von der Beschwerdegegnerin bislang beige zo genen Unterlagen nicht schlüssig festlegen. Wie dem Feststellungsblatt vom 2 2. Januar 2021 entnommen werden kann, ging der Sachbearbeiter der Beschwer degegnerin vor dem Erlass des Vorbescheids vom selben Tag davon aus, dass das Wartejahr per Mai 2020 erfüllt gewesen sei. Er hielt weiter fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ausgewiesen gewesen sei, weil die Ein schränkung im von ihr ausgeübten 70%-Pensum 59% betragen habe, womit ein Invaliditätsgrad 41 %

resultieren würde . Es würde aber höchs tens vom Mai bis August 2020 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. Weil dies nicht langfristig sei, sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen (Urk. 7/45/3). Diese Auffassung ist falsch, denn bei einem bestandenen Wartejahr liesse sich ein Rentenanspruch der B eschwerdeführerin - bei Vorliegen der gesetz lichen Voraussetzungen

- nicht damit verneinen, dass dieser nur

für eine kurze

Zeit bestehe (E. 2.4).

Die Beschwerdegegnerin wird daher, nach Vervollständigung ihrer Akten,

in Zu sammenarbeit mit dem RAD die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt

seit dem 24. Mai 2019 vorzunehmen haben.

Sofern die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sind, wird sie zudem zu prüfen haben, ob nach Ablauf des Wartejahres eine anspruchserhebliche Invalidität vorlag. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführt und danach über einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . 6.2

D ie vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Prozess ent schä digung, welche nach pflichtgemässe m Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 196

E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2021 (Urk. 2) verneinte die Be schwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente. Strittig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtens ist.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie gehe gesamthaft davon aus, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerde führerin keine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Ab Mitte August 2020 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 55 % arbeitsfähig gewesen, was bei einem Erwerbsanteil von 70 % einen Invaliditätsgrad von (ge wichtet) 32 % ergeben würde. Um einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, müsste im Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von min destens 27 % vorliegen, was aufgrund der vorliegenden Unterlagen eher unrealis tisch sei (Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der noch nicht defini tiv abgeschlossenen Schulungsmassnahmen zur Benutzung der Software zur Spracheingabe noch nicht abzusehen sei, in welchem Ausmass diese eine lang fristige Berufstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ermöglichen wür den. Es sei deshalb noch zu früh, um eine Rentenprüfung mit IV-Grad-Be rech nung vorzu nehmen. Analog zur Durchführung von Eingliederungs mass nah men müsse dies auch für Schulungsmassnahmen, welche von der IV zur Be nutzung von Hilfs mit teln gewährt würden,

gelten. Es komme hinzu, dass noch kein stabile r Gesundheitszustand und - wie Dr. G.___

im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 29. April 2021 festgehalten habe - weiterhin eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Unfallversicherung habe den Fall noch nicht abgeschlossen, was noto risch für einen noch instabilen Gesundheitszustand sei. Alsdann sei zu be rück sichtigen, dass a n ihrer Schulter eine Nekrose diagnostiziert worden

sei . Sollte sich diese ausbreiten, wäre allenfalls sogar der Ersatz durch ein künstliches Schultergelenk erforderlich. Auch dies hätte vermutlich erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 4). Sofern damals keine Eingliederungs massnahmen mehr angezeigt gewesen wären, hätte ihr die Beschwerdegegnerin ab Mai 2020 eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zusprechen müssen . Dabei hätten die Einschränkungen im Haushalt bereich vorgängig eben falls noch

abge klär t werd en müssen (Urk. 1 S. 5). 2. 2 .1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2

2. 2 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2 .2

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV). 2.2.3

Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG entspricht bei Erwerbs tätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf

(BGE 130 V 97 E. 3.2) .

Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgaben bereich ist - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbs tätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeits fähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.

E. 3 , verheiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk.

E. 3.3 ) . Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teil weise erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die gemischte Methode nach

Art. 27 bis IVV zur Anwendung. Die für den Rentenbeginn mass ge bende Arbeitsunfähigkeit ist - wiederum entsprechend der Bezugnahme in

Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG auf den « Rentenanspruch nach Artikel 28 », welcher auch die im Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invalidität erfasst - in analoger Weise festzulegen. Dies bedeutet, dass für den erwerblichen Anteil die Arbeits unfähig keit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufga ben bereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln ist, wobei die medizi nischen Stel lungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind entsprechend der Invaliditäts bemessung nach der spezifischen Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschlies send zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit

(BGE 130 V 97 E. 3.4) . 2.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä - tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tä tig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.4

2.4.1

Wie festgehalten (E. 2.2.1) ist für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art.

28 Abs. 1 lit . c IVG vorausgesetzt, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres mindestens 40 % invalid (Art.

E. 7 / 56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten

mit Verfügung vom 6. April 2021 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

6. April 2021 seien ihr die gesamten gesetzlichen vorgesehenen Leistungen der Invaliden ver siche rung, insbesondere eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zuzu spre che

n. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk . 6/1- 60), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 8 ATSG unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und BGE 127 V 298). 2. 5 2 . 5 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs .

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis tungs an spruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzu fassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 3 .

3 . 1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin lediglich die ab dem 29. Oktober 2019 datierenden Akten der AGV (ab Akten-Nummer 52) übermittelt wurden (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/16).

Dem Austrittsbericht der Klin ik für Traumatologie des E.___ vom 5. Juni 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/24): - Subcapitale

Humerusfraktur rechts nach Sto l persturz am 2 4. Mai 2019 mit/bei - Operation vom 2 7. Mai 2019: Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allo graft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixa tion RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Kontusion Ellenbogen rechts nach Sto l persturz am 2 4. Mai 2019

Die Ärzte des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 2 4. Mai bis 2 3. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/26) . 3 .2

Im Bericht vom

16. Juli 2019 attestierten die Ärzte des E.___

laut Aktenzu sam menfassung von Prof. F.___

für die Zeitperiode vom 9. bis 2 6. Jul i 2019 eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/16/28) . 3 .3

In seinem ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 2 1. August

2019 führte der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/3/7), Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, laut Akten zusammenfassung von Prof. F.___

die Diag nose

subcapitale

Humerusfraktur rechts nach Sturz am 2 4. Mai 2019 mit opera tiver Sanierung auf . Es liege ein ver zögerter Verlauf, insbeson dere mit Bezug auf die Schmerz symp tomatik, die Schulter beweglichkeit und die Arbeitsfähigkeit, vor. Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit, die sich vor allem durch die spezielle Arbeitssitua tion begründe. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht Auto fahren, was bedeute, dass ihr ein drei stündiger Arbeitsweg ohne Auto nicht zuzumuten sei. Die Be schwerde führerin arbeite als Psychotherapeutin. Sie führe 90-minütige Gespräche mit Hand notizen und könne diese im Moment nicht schreiben. Sie habe auch Schmerzen nachts und erwache alle 2 bis 3 Stunden (Urk. 7/16/28). 3 . 4

Die Ärzte des E.___ gaben laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___

in ihrem Bericht vom 2 9. August 2019 die Befunde der bildgebenden Untersuchung (Schulter rechts ap . und Neer) vom 2 0. August 2019 wie folgt wieder: «Verglichen mit Voruntersuchung vom 09.07.2019 stationärer Befund bei St.n . platten osteo synthetisch versorgter subkapitaler Humerusfraktur rechts. Regelrechte Stellungs verhältnisse. Frakturspalt weiterhin gut abgrenzbar. Inaktivitätsosteopenie .»

D urch den Hausarzt sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeits un fähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 7/16/30). 3 .5

Dem Bericht zur elektrodiagnostischen Untersuchung, von Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie, Klinik für Plastisch e Chirurgie und Handchirurgie, E.___, vom 1 9. September 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___

die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/30): - Posttraumatische Irritation des Nervus (N.) radialis rechts am proximalen Oberarm im Rahmen (einer) 3-Segmentfraktur am proximalen Humerus rechts vom 2 4. Mai 2019 - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation, 3x Fiber Wire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Axonale Läsion der Ramus

super f icialis -Faszikel rechts - Leichte Parese distale PIN-versorgte Muskulatur

In der Beurteilung wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass es i m Rahme n des Traumas vom 2 4. Mai 2019 zu einer Radialis -Irritation am Oberarm rechts gekommen sei. Es würden neuropat h ische Miss s ensationen im Versorgungs gebiet

des Ramus

superficialis persistieren. Neurographisch könne der Nerv auf der rechten betroffenen Seite nur mit einem minimalen kleina m plitudi g en Poten zial abgeleitet werden. Auf der linken Seite liege ein Normalbefund vor . Im Nadel-EMG zeige sich der Befund einer leichten axonalen Schädigung der distalen PIN -versorgten Muskulatur im chronischen Stadium ohne jegliche Zeichen einer aku ten neurogenen Schädigung. Prognostisch sei zu erwarten, dass es mit der Rein nervation nach distal im weiteren Verlauf auch zu einer Regredienz der neuro pathischen Schmerzen kommen werde (Urk. 7/16/31). 3 . 6

In seinem an den Hausarzt gerichteten Bericht vom 2

E. 9 Dr. A.___ hielt in seinem

Sprechstundenbericht vom 1 2. Oktober 2020 fest, dass er der Beschwerdeführerin anhand der MRI-Bilder die kleinen Nekroseareale dargelegt habe. Er habe ihr aber gleichzeitig auch empfohlen, diese nicht in den Vordergrund zu rücken. Er denke nicht, dass eine akute Gefährdung der Gelenk fläche vorliege. Diese sei sowohl radiologisch als auch MR-tomographisch intakt, ein eigentlicher Einbruch derselben sei nicht vorhanden. Er empfehle im Rahmen der Physiotherapie die Beweglichkeit glenohumeral und scapulothorakal weiter hin anzugehen und die Verspannungen zu bekämpfen. Da die Bizepssehne intra artikulär noch abgrenzbar sei, könnte bei unerfreulichem weiteren Verlauf auch eine einmalige intraartikuläre Kortisoninfiltration probatoris ch versucht werden. Diese Infil tration würde gleichzeitig aber ein gewisse s

Nekroserisiko beinhalten, was angesichts des MRIs natürlich seine grosse Zurückhaltung gegen über einer solchen Spritze erkläre. Vorerst sei der Spontanverlauf unter Fort setzung der Phy siotherapie abzuwarten . Aktuell sei die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ bezogen auf ein Pensum von 70 % zu 30 %

a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/39/4) . 3 . 20

Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2 9. April 2021 für die Zeitperiode vom 1. bis 3 0. Mai 2021 eine 15 % ige

Arbeitsunfähigkeit (= 85 % arbeitsfähig von insgesamt 70 % Arbeits pen sum, Urk. 3). 4. 4.1

4.1.1

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerde gegnerin erfolgte aufgrund der seit dem Unfall vom 24. Mai 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 7/3/6). A us den vorliegenden medizinischen Akten ist bezüglich Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach

diesem Unfaller eig nis F olgendes zu entnehmen : Nach der Versorgung der bei diesem Ereig nis erlittenen Humerusfraktur attestierten die Ärzte der Klinik für Traumato logie des E.___

der Beschwerdeführerin zunächst für die Zeitperiode

vom 2 4. Mai bis 2 3. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3 .1) und danach für die Zeit periode vom 9. bis 2 6. Juli 2019 eine 50%ige Arbeits fähigkeit (E. 3 .2). Die wei tere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte durch den damaligen Hausarzt der Be schwerdeführer in, den Allgemeinmediziner

Dr. H.___ (E. 3 .8). Obwoh l die behandelnden Ärzte des E.___ die Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Arbeits unfähigkeit in ihrem Bericht vom 7. November 2019 nicht beantwortet und stattdessen auf den Hausarzt verwiesen haben (Urk. 7/9/1), holte die Be schwerde gegnerin bei Dr. H.___ keinen Bericht ein. Die einzigen Angaben zur Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode ab 2 6. Juli 2019 (E.

3.2) bis zur Untersuchung der Beschwerde führerin durch Prof. F.___ vom 12.

November 2019 (Urk. 7/16/21)

sind dessen Zusammenfassung des ärztlichen Zwischenberichts von Dr. H.___ zuhanden der Unfallversicherung vom 21.

August 2019 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/16/28-29). Demnach attestierte

Dr. H.___ weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, insbesondere mit der

Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperliche Einschrän kungen k ein Fahrzeug lenken könne und

ein dreistündiger Arbeitsweg unzumutbar sei (E. 3.3). Der Gut achte r Prof. F.___ äusserte sich nicht zur zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit und

erachtete nach erfolgter Anpassung des Arbeitsplatzes (prognostisch) eine stufen weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab der letzten Novemberwoche 2019 als möglich. Gemäss seiner Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin ihr bishe riges 70%-Pensum als Schulpsychologin - unter Berücksichtigung der empfohle nen Anpas sung des Arbeitsplatzes beziehungsweise der Arbeits organisation (E.

3.9.4) - medizinisch-theoretisch in der dritten Woche des Dezem ber 2019 wieder erreichen können (E. 3.9. 5).

Für die unmittelbare Folgezeit liegen keine Arztbe richte bei den IV-Akten. Die Unfall versicherung erbrachte aber bis zum 6. Januar 2020 weiterhin Taggeldleistungen für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend für eine Teilarbeitsunfähigkeit von 66 % (ab 7. Januar

2020) respek tive 59 % (vom 17. März bis zur erneuten Operation am 26. Mai

2020;

Urk. 7/44/33). Alsdann wurde der Beschwerdeführerin

nach der Osteosynthese material ent fernung für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni

2020 eine

100% ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (E. 3.14). Die Behandlung im E.___ war nach der post operativen Verlaufs kontrolle vom 7. Juli

2020 abgeschlossen (Urk. 7/35/125-126). Belastung und Mobilisation waren der Beschwerde füh rerin wieder frei erlaubt (E.

3.15). 4. 1. 2

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2021 in der Arbeitsfähigkeit jeweils eingeschränkt war. Weshalb die Beschwerdegegnerin keine versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD eingeholt hat, ist nicht nachvollziehbar, obliegt es doch primär dem RAD, eine Würdigung der medizinischen Akten vorzunehmen und die funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen (E. 2.5.2) . 4.1.3

D ie Beschwerdeführerin ist sodann auch im Aufgabenbereich tätig. Sie ist ver heiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7/3/2-3). Gegenüber Prof. F.___ gab sie an, dass sie im Haushalt koche, das Bad und das WC putze, aufräume, «den Männern hinterher räume», Wäsche zusammenlege und kleinere Einkäufe mache. Der Mann würde «alles, wo sie nicht hinkomme,» erledigen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und über nehme «die schweren Teile». Er wische, nehme den Boden auf, sauge Staub, koche und erledige die grösseren Einkäufe (Urk. 7/16/37). Die von Prof. F.___

fest gestellte Einschränkung der Belastung des rech ten Armes (E. 3.9.2) lässt auf eine funktionelle Einschränkung im Haus halt bereich schliessen. Dies ist von der Beschwerdegegnerin bislang ebenfalls nicht abgeklärt worden. 4.2

Aufgrund der unbestritten geblieben sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (70 % Erwerbstätigkeit / 30 % Hau s halt) müsste zur Beantwortung der Frage, ob sie ab dem 24.

Mai 2019 (erstmalige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom selben Tag) das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bestanden hat, sowohl deren Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf als Schulpsychologin als auch ihre funktionelle Leistungs fähigkeit im Haushaltsbereich

bekannt sein (E. 2.2.3) . Beides lässt sich - wie auf gezeigt - anhand der von der Beschwerdegegnerin bislang beige zo genen Unterlagen nicht schlüssig festlegen. Wie dem Feststellungsblatt vom 2 2. Januar 2021 entnommen werden kann, ging der Sachbearbeiter der Beschwer degegnerin vor dem Erlass des Vorbescheids vom selben Tag davon aus, dass das Wartejahr per Mai 2020 erfüllt gewesen sei. Er hielt weiter fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ausgewiesen gewesen sei, weil die Ein schränkung im von ihr ausgeübten 70%-Pensum 59% betragen habe, womit ein Invaliditätsgrad 41 %

resultieren würde . Es würde aber höchs tens vom Mai bis August 2020 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. Weil dies nicht langfristig sei, sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen (Urk. 7/45/3). Diese Auffassung ist falsch, denn bei einem bestandenen Wartejahr liesse sich ein Rentenanspruch der B eschwerdeführerin - bei Vorliegen der gesetz lichen Voraussetzungen

- nicht damit verneinen, dass dieser nur

für eine kurze

Zeit bestehe (E. 2.4).

Die Beschwerdegegnerin wird daher, nach Vervollständigung ihrer Akten,

in Zu sammenarbeit mit dem RAD die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt

seit dem 24. Mai 2019 vorzunehmen haben.

Sofern die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sind, wird sie zudem zu prüfen haben, ob nach Ablauf des Wartejahres eine anspruchserhebliche Invalidität vorlag. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführt und danach über einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . 6.2

D ie vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Prozess ent schä digung, welche nach pflichtgemässe m Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00306

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 196 3, verheiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7 / 3 /1, Urk. 7/3/2-3), absolvierte im Jahr 1986 eine Ausbildung zur diplo mierten Sozialpädagogin HF (Urk. 7/3/5) . Im Jahr 1995 erlangte sie

das Diplom Psychologin FH (Urk. 7/2/2, Urk. 7/3/5) und im Jahr 2005 das Diplom zur Fachpsychologin SABP in Kinder- und Jugendpsychologie (Urk.

7/2/3). Sie arbei tete seit dem 1. Januar 2006 in einem 70%-Pensum als Schul psychologi n

beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons Y.___, Regio nal stelle Z.___ (Urk. 7/3/6, Urk. 7/8/1-2) . Am 1 4. Oktober 2019 (Eingangs datum) meldete sich

X.___ unter Hinweis auf gesundheitliche Beein trächtigungen nach einer am 24. Mai 2019 erlittenen subcapitalen

Humerus fraktur (Urk. 7/ 3 / 6) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/3, Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem Individu ellen Konto (IK) vom 28. Oktober 2019

(Urk. 7/6)

und den Arbeit geberbericht des Schulpsychologischen Dienst es des Kantons Y.___, Regional stelle Z.___, vom 8. November 2019 (Urk. 7/8) sowie den Sprech stunden be richt von Dr.

med. A.___, leitender Arzt Orthopädie, Schulter- und Ellen bogen chirur gie, Klinik B.___, vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 7/7) und den Arztbericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, Klinik für Traumato logie, Universitätsspital E.___, vom 7. November 2019 (Urk. 7/9)

ein . Die IV-Stelle zog überdies die Akten der Unfallversicherung,

der AGV Aargauische Gebäudeversicherung /Kantonale Unfallversicherung (nachfol gend: AGV;

Urk. 7/16), mit der orthopädischen Beur teilung von Prof. Dr. med. F.___, MBA, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 8. November 2019 (Urk. 7/ 16/21-43)

bei . Am 1 3. Febru ar 2020 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass sie ihm Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Anpassungen am Arbeitsplatz die Kosten für eine Computermaus mit Hand gelenks stütze übernehme (Urk. 7/22/1). Alsdann übernahm die IV-Stelle am 1 7. Sep tember 2020 die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes durch Instal lation eines Diktierprogramms mit Tischmikrophon (Urk. 7/29/2, Urk. 7/30) samt vorgängige r Abklärung und der Schulung der Versicherten an

diesem Hilfsmittel (Urk. 7/24, Urk. 7/30) . Sie führte zudem eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 7/33).

Am 23. September 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Frühinterventionsmassnahme Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab geschlossen habe (Urk. 7/32).

Damit war die Ver sicherte nicht einverstanden und ersuchte die IV-Stelle

mit Eingabe n vom 9. und 21. Oktober 2020, ihre Abklärungen fortzusetzen und vorerst noch nicht über die Rentenfrage zu entscheiden (Urk. 7/36, Urk. 7/38). Sollte an der Mitteilung vom 23. September 2020 festgehalten werden, werde die Zustellung einer beschwerde fähigen Verfügung verlangt (Urk. 7/38).

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 stellte

die Versicherte der IV-Stelle den Bericht zur MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 23. September 2020 (Urk. 7/39/1-2) und den Sprechstundenbericht von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/39/3-4) zu (Urk. 7/40). D ie IV-Stelle hielt

in ihrem Schreiben vom 1 2. November 2020 fest, dass es aus ihrer Sicht betreffend Arbeits platzerhalt aktuell keine weiteren Hand lungs möglich kei ten gebe. Sie werde die Rentenprüfung fortsetzen. Falls weiterhin ein « einspra che fähige r »

Vorbescheid ver langt werde, werde um Mitteilung bis zum 2 6. Novem ber 2020 gebeten (Urk. 7/41). In der Folge ging bei der IV-Stelle kein entspre chendes G esuch der Versicherten ein (Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-60) . Bei ihren weiteren Sach verhalts abklärun gen zog die IV-Stelle insbesondere die aktuellen Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/35

Urk. 7/44) bei . Mit Vorbescheid vom 22 . Januar 20 21 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihr Gesuch um Aus r ichtung einer Invaliden rente ab weisen werde (Urk. 7/46). Dagegen erhob die Ver sicherte am 17 . Februar

2020 Einwand (Urk. 7 / 55). Nach Prüfung dieser Ein gabe (vgl. Urk. 7 / 56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten

mit Verfügung vom 6. April 2021 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

6. April 2021 seien ihr die gesamten gesetzlichen vorgesehenen Leistungen der Invaliden ver siche rung, insbesondere eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zuzu spre che

n. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4 . Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk . 6/1- 60), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2021 (Urk. 2) verneinte die Be schwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente. Strittig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtens ist. 1.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie gehe gesamthaft davon aus, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerde führerin keine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Ab Mitte August 2020 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 55 % arbeitsfähig gewesen, was bei einem Erwerbsanteil von 70 % einen Invaliditätsgrad von (ge wichtet) 32 % ergeben würde. Um einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, müsste im Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von min destens 27 % vorliegen, was aufgrund der vorliegenden Unterlagen eher unrealis tisch sei (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der noch nicht defini tiv abgeschlossenen Schulungsmassnahmen zur Benutzung der Software zur Spracheingabe noch nicht abzusehen sei, in welchem Ausmass diese eine lang fristige Berufstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ermöglichen wür den. Es sei deshalb noch zu früh, um eine Rentenprüfung mit IV-Grad-Be rech nung vorzu nehmen. Analog zur Durchführung von Eingliederungs mass nah men müsse dies auch für Schulungsmassnahmen, welche von der IV zur Be nutzung von Hilfs mit teln gewährt würden,

gelten. Es komme hinzu, dass noch kein stabile r Gesundheitszustand und - wie Dr. G.___

im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 29. April 2021 festgehalten habe - weiterhin eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Unfallversicherung habe den Fall noch nicht abgeschlossen, was noto risch für einen noch instabilen Gesundheitszustand sei. Alsdann sei zu be rück sichtigen, dass a n ihrer Schulter eine Nekrose diagnostiziert worden

sei . Sollte sich diese ausbreiten, wäre allenfalls sogar der Ersatz durch ein künstliches Schultergelenk erforderlich. Auch dies hätte vermutlich erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 4). Sofern damals keine Eingliederungs massnahmen mehr angezeigt gewesen wären, hätte ihr die Beschwerdegegnerin ab Mai 2020 eine im Ausmass noch zu bestimmende Invalidenrente zusprechen müssen . Dabei hätten die Einschränkungen im Haushalt bereich vorgängig eben falls noch

abge klär t werd en müssen (Urk. 1 S. 5). 2. 2 .1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfol gend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2

2. 2 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2 .2

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV). 2.2.3

Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG entspricht bei Erwerbs tätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf

(BGE 130 V 97 E. 3.2) .

Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgaben bereich ist - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbs tätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeits fähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3. 3.3) . Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teil weise erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die gemischte Methode nach

Art. 27 bis IVV zur Anwendung. Die für den Rentenbeginn mass ge bende Arbeitsunfähigkeit ist - wiederum entsprechend der Bezugnahme in

Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG auf den « Rentenanspruch nach Artikel 28 », welcher auch die im Rahmen der gemischten Methode ermittelte Invalidität erfasst - in analoger Weise festzulegen. Dies bedeutet, dass für den erwerblichen Anteil die Arbeits unfähig keit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufga ben bereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln ist, wobei die medizi nischen Stel lungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind entsprechend der Invaliditäts bemessung nach der spezifischen Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschlies send zu addieren. Dadurch ergibt sich die für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit

(BGE 130 V 97 E. 3.4) . 2.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä - tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tä tig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva lid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.4

2.4.1

Wie festgehalten (E. 2.2.1) ist für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art.

28 Abs. 1 lit . c IVG vorausgesetzt, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist . 2.4.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4.3

Für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht massgebend ist, wie lange die nach Ablauf des Wartejahrs verbleibende Erwerbsunfähigkeit andauert; auch eine ver bleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Zeit vermag einen Rentenanspruch auszulösen (Rz 2021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021,

mit

Hinweis auf ZAK 1963 S. 141).

Laut Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali den versicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) kann auch eine verbleibende Er werbsunfähigkeit von nur einem Tag genügen .

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.4.4

In seinem Kommentar zu Art. 8 ATSG hielt UELI KIESER fest, dass es das Gesetz offenlasse, wie das Kriterium der längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu verstehen sei. Es sei daher auf die einzel gesetzliche Regelung abzustellen, wenn das Kriterium der länger e Zeit dauernde n Einschränkung zu konkretisieren sei. In der IV liege beim Rentenanspruch eine «längere Zeit» bei einer Zeitspanne von einem Jahr vor, welche als «Wartefrist» zu bestehen sei (Kieser, ATSG-Kom mentar, 4. Aufl., 2020, N 17 zu Art. 8 ATSG unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und BGE 127 V 298). 2. 5 2 . 5 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs .

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis tungs an spruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzu fassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 3 .

3 . 1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin lediglich die ab dem 29. Oktober 2019 datierenden Akten der AGV (ab Akten-Nummer 52) übermittelt wurden (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/16).

Dem Austrittsbericht der Klin ik für Traumatologie des E.___ vom 5. Juni 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___ die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/24): - Subcapitale

Humerusfraktur rechts nach Sto l persturz am 2 4. Mai 2019 mit/bei - Operation vom 2 7. Mai 2019: Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allo graft-Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixa tion RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Kontusion Ellenbogen rechts nach Sto l persturz am 2 4. Mai 2019

Die Ärzte des E.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 2 4. Mai bis 2 3. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/26) . 3 .2

Im Bericht vom

16. Juli 2019 attestierten die Ärzte des E.___

laut Aktenzu sam menfassung von Prof. F.___

für die Zeitperiode vom 9. bis 2 6. Jul i 2019 eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 7/16/28) . 3 .3

In seinem ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Unfallversicherung vom 2 1. August

2019 führte der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/3/7), Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, laut Akten zusammenfassung von Prof. F.___

die Diag nose

subcapitale

Humerusfraktur rechts nach Sturz am 2 4. Mai 2019 mit opera tiver Sanierung auf . Es liege ein ver zögerter Verlauf, insbeson dere mit Bezug auf die Schmerz symp tomatik, die Schulter beweglichkeit und die Arbeitsfähigkeit, vor. Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit, die sich vor allem durch die spezielle Arbeitssitua tion begründe. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht Auto fahren, was bedeute, dass ihr ein drei stündiger Arbeitsweg ohne Auto nicht zuzumuten sei. Die Be schwerde führerin arbeite als Psychotherapeutin. Sie führe 90-minütige Gespräche mit Hand notizen und könne diese im Moment nicht schreiben. Sie habe auch Schmerzen nachts und erwache alle 2 bis 3 Stunden (Urk. 7/16/28). 3 . 4

Die Ärzte des E.___ gaben laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___

in ihrem Bericht vom 2 9. August 2019 die Befunde der bildgebenden Untersuchung (Schulter rechts ap . und Neer) vom 2 0. August 2019 wie folgt wieder: «Verglichen mit Voruntersuchung vom 09.07.2019 stationärer Befund bei St.n . platten osteo synthetisch versorgter subkapitaler Humerusfraktur rechts. Regelrechte Stellungs verhältnisse. Frakturspalt weiterhin gut abgrenzbar. Inaktivitätsosteopenie .»

D urch den Hausarzt sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeits un fähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 7/16/30). 3 .5

Dem Bericht zur elektrodiagnostischen Untersuchung, von Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie, Klinik für Plastisch e Chirurgie und Handchirurgie, E.___, vom 1 9. September 2019 sind laut Aktenzusammenfassung von Prof. F.___

die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/16/30): - Posttraumatische Irritation des Nervus (N.) radialis rechts am proximalen Oberarm im Rahmen (einer) 3-Segmentfraktur am proximalen Humerus rechts vom 2 4. Mai 2019 - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation, 3x Fiber Wire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Axonale Läsion der Ramus

super f icialis -Faszikel rechts - Leichte Parese distale PIN-versorgte Muskulatur

In der Beurteilung wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, dass es i m Rahme n des Traumas vom 2 4. Mai 2019 zu einer Radialis -Irritation am Oberarm rechts gekommen sei. Es würden neuropat h ische Miss s ensationen im Versorgungs gebiet

des Ramus

superficialis persistieren. Neurographisch könne der Nerv auf der rechten betroffenen Seite nur mit einem minimalen kleina m plitudi g en Poten zial abgeleitet werden. Auf der linken Seite liege ein Normalbefund vor . Im Nadel-EMG zeige sich der Befund einer leichten axonalen Schädigung der distalen PIN -versorgten Muskulatur im chronischen Stadium ohne jegliche Zeichen einer aku ten neurogenen Schädigung. Prognostisch sei zu erwarten, dass es mit der Rein nervation nach distal im weiteren Verlauf auch zu einer Regredienz der neuro pathischen Schmerzen kommen werde (Urk. 7/16/31). 3 . 6

In seinem an den Hausarzt gerichteten Bericht vom 2 9.

Oktober

2019 stellte Dr. C.___ (Klinik für Traumatologie, E.___) die folgenden Diag nosen (Urk. 7 /16/2; vgl. auch Urk. 7/16/33): - Verheilende 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 2 4. Mai 2019 mit/bei - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 - Verdacht auf Capsulitis / Frozen

shoulder rechts nach offener Reposition mit innerer Fixierung (ORIF) am 2 7. Mai 2019 - Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts

Dazu hielt er fest, dass radiologisch (CT Oberarm rechts nativ vom 8. Oktober 2019, vgl. Urk. 7/16/4) eine zunehmende konsolidierte Fraktur bestehe. Von den etwas überstehenden Schrauben am proximalen Humerus medial seien keine Be schwerden zu erwarten. Die Beschwerden/Schmerzen der Capsulitis / Frozen

shoul der seien bereits deutlich regredient, insbesondere habe die Beschwerde führerin in Ruhe mittlerweile keine Schmerzen mehr . Die Beschwerdeführerin sei über den langen Verlauf, der bei einer Frozen

shoulder zu erwarten sei, auf geklärt worden . Diesbezüglich werde auch die (Unfall-)Versicherung um eine gewisse Geduld ge beten. Eine Verlaufskontrolle werde in rund fünf Monaten als vorge zogene Jahre s kontrolle geplant. In der Zwischenzeit werde der Hausarzt gebeten mit der Be schwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit periodisch zu überprüfen (Urk. 7/16/3). 3 .7

Der Orthopäde Dr. A.___ stellte im Sprechstundenbericht vom 1 4. Oktober 2019 die Diagnose :

Schulter rechts, dominant: Status nach ORIF einer proximalen Humerusfraktur am 2 7. Mai 2019 im E.___ mit/bei einer elektrophysiologisch veri fizierten, leichten axonalen Schä digung der PIN- versorgten Muskulatur. Als Nebendiagose führte er einen Status nach konservativ behandelt er Radiuskopf fraktur rechts an (Urk. 7/7 /3).

In seiner Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass sich fünf Monate nach der Operation noch eine relevante Einschränkung der aktiven und passiven Beweg li ch keit zeige. Dies interpretiere er als Ausdruck einer entzündeten und ge schrump f ten Kapsel. Computertomographisch bestünden keine besorgniser regen den Zu stände, die eine Re-Operation zum jetzigen Zeitpunkt notwendig machen würden. Er empfehle sicherlich den Spontanverlauf abzu warten und die Physio therapie im schmerzarmen Bereich fortzusetzen. Die Material ent fernung und Arthrolyse

würde

er frühestens ein Jahr postoperativ diskutieren. Er habe Volta ren retard rezeptiert (Urk. 7/7/3) . 3 . 8

Die Ärzte des E.___ stellten im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 die folgenden Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/9/2): - Verheilende 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerusfraktur rechts (dominant) vom 2 4. Mai 2019 mit/bei - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus

rechts vom 2 7. Mai 2019 - Verdacht auf Cap s ulitis / Frozen

shoulder rechts nach ORIF am 2 7. Mai 2019 - Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts

Auf die Frage nach dem Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit ant worteten sie, dass die A rbeitsunf ähigkeit durch den Hausarzt beurteilt werde (Urk. 7/9/1). D ie Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufga ben im Haushalt eingeschränkt sei, könnten sie nicht beantworten (Urk. 7/9/3). 3 .9 3 .9.1

Prof. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 18. November 2019 die folgende Diagnose (Urk. 7/ 16/39) :

Deutliche aktive und passive Bewegungseinschränkungen mit Schmerzen bei end gradiger Bewegung Schulter rechts bei/mit: - Capulitis / Frozen

shoulder - Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts - Status nach verheilende r 3-Segment-Fraktur der proximalen Humerus fraktur rechts (dominant) vom 2 4. Mai 2019 - Status nach 3-Loch-3.5-PHILOS, Allograft -Implantation (17x20x30mm/Medtronic), 3x FiberWire-Refixation RM Humerus rechts vom 2 7. Mai 2019 3 .9.2

Gemäss Prof. F.___

bestand folgende Einschränkung der Belastung des rech ten Armes: K eine Bewe gungs ausschläge über 70° Abduktion / 70° Flexion, kein Tragen/Heben von Gewichten über 1 kg, keine repetitiv manuelle und daue rhaft feinmotorische Tätigkeit (Urk. 7/16/41) . 3.9.3

In seiner Beurteilung führte Prof. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über ein Sturzereignis mit proximaler Humerusfraktur und nachfolgender osteo syn thetischer Versorgung berichtet habe. Sie habe von Anbeginn über starke Schmerzen berichtet, diese seien nie richtig besser geworden. Die Schmerzen hätten über die Zeit sogar noch zugenommen. Sie sei neurologisch abgeklärt worden . Man habe Zusatzuntersuchungen vorgenommen. Zuletzt sei die Diag nose einer F r ozen

shoulder gestellt worden. Die Schmerzen würden nach Angaben der Beschwerdeführerin jetzt langsam sistieren. Die Neuraltherapie habe sehr gute Dienste geleistet. Die Physiotherapie habe die Beschwerdelinderung unterstützt. Jetzt habe sie in Ruhe kaum noch bis keine Beschwerden mehr. Unter Belastung würde es einige Zeit gehen. Teilweise gebe es gute Tage, teilweise gebe es schlechte Tage. Insgesamt würde sich alles lindern und alles besser werden.

A us fachortho pädischer Sicht zeige sich hier das Bild einer posttraumatischen Frozen

shoulder mit der typischen Entwicklung der Kapsel reak tion bei persistierenden post opera tiven Beschwerden und nach folgender verän derten Kollagenbildung . Eine F r ozen

shoulder

führe an fänglich zu Schmer zen. Sie bleibe nachfolgend

jedoch durch eine schmerzarme bis schmerzlose Bewegungseinschränkung klinisch unauffällig. Die Beschwerdeführerin befinde sich momentan im Übergangsbe reich zwischen schmerzhafter Frozen

shoulder zur nicht mehr schmerzhaften F r ozen

shoulder mit persistierender Bewegungsein schränkung. In dieser Zeit wür den natur gege ben die Schmerzmittel reduziert, teil weise bestehe nachfolgend kein Schmerz mittelbedarf mehr. Die Physiotherapie solle regelmässig durchge führt werden. E s solle daran gearbeitet werden, die Schulterbeweglichkeit sukzes sive zu erweitern und die Kraft zu erhalten. Die Physiotherapie dürfe in diesem Moment, wenn unterschwellig durchgeführt und die Schulter nicht mehr im aku ten Stadium sei, durchaus zwei- bis dreimal die Woche vorgenommen werden. In der Regel sei dann die Neuraltherapie nicht mehr zielführend. Die Einsteifungsphase könne dauerhaft persistieren und die Schulter gar nicht mehr frei geben. In der Regel verbessere sich die Situation aber über die Zeit, manchmal mit zwei- bis drei jährigen Verläufen. Teilweise aber auch früher. Nachfolgend sei die Beweglichkeit dann meist dauerhaft endgradig ein geschränkt. Eine Bewegungs fähigkeit von 140° +/- 20° Abduktion/Flexion sei aber durchaus die Regel (Urk. 7/16/40). 3 .9. 4

Zu den beruflichen Massnahmen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. F.___ aus, dass eine Arbeitsplatzadaption zur Schreibbelastungs ver minderung sinnvoll sei. Die (von der Beschwerdeführerin als Schulpsycho login) geführten Abklärungsgespräche sollten über ein Diktiergerät aufgenom men werden und betriebsintern geschrieben werden, so dass die Beschwer deführerin diese später nur noch editieren müsse. Allenfalls könne eine Spracherkennungs software installiert werden. Dies erscheine im Sinne einer früheren Reintegration der Beschwerdeführerin sinnvoll (Urk. 7/16/42). 3 .9. 5

Prof. F.___ hielt sodann

fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im schulpsychologischen Dienst nach Adaptation des Arbeitsplatzes arbeitsfähig sei. Die Belastungen im schulpsychologischen Dienst bei der Bera tung und bei den Abklärungsge s prächen seien der rechten oberen Extremität zu mutbar. Wenn der Arbeitsplatz wie beschrieben angepasst worden sei, sei

auf dem Boden der aktuellen klinischen Situation eine stufenweise Belastungs steige rung (25 % von 70 % letzte November - Woche, 50 % von 70 % erste Dezember - Woche, 75 % von 70 % zweite Dezember - Woche, 100 % von 70 % dritte Dezem ber - Woche) gut denkbar (Urk. 7/16/41). 3 .10

Der beratende Arzt der AGV,

Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2020 fest, dass von der Fortführung der Physiotherapie noch eine wesentliche Verbes serung erwartet werden könne . Der Verlauf müsse weiter kontrolliert werden. Auch solle eine neurologische Verlaufskontrolle ein Jahr nach dem Unfall erfol gen, um die Rein n er v ation zu beurteilen (Urk. 7/35/33). 3 .11

Dr. med. K.___, lei tender Arzt, und med. pract . L.___, Assistenzar zt, Klinik für Traumatologie, E.___, führten

am 14. Mai 2020 aus, dass sie die Be schwer deführerin anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein Jahr post operativ gesehen hätten (Urk. 7/35/67). Klinisch zeige sich weiter hin eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Seiten ver gleich sowie eine punkt förmige Druckdolenz über dem medialen Humerus schaft . Radiologisch fän den sich keinerlei Hinweise auf eine sekundäre Disloka tion bei intakt einliegen dem Osteosynthesematerial . Die Beschwerdeführerin wünsche aufgrund ihrer Schmer zen eine Entfernung ihrer Platte. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ein Verschwinden der Schmerzen medialseitig nicht garantiert werden könne. Die Beschwerde füh rer in habe sich dennoch für eine Osteosynthesematerial entfernung

entschieden (Urk. 7/35/68). 3 .1 2

Dr. J.___ hielt am 2 1. Mai 2020 fest, dass die Metallentfernung durchgeführt werden könne. Der Zusammenhang der Beschwerden und dem Metall sei wahr scheinlich kleiner als sich die Beschwerdeführerin denke. Es werde wieder für ein weiteres Jahr eine intensive Physiotherapie brauchen, bis die Beweglichkeit nor malisiert sei. Zudem seien neurologische Kontrolluntersuchungen notwendig, um die Nervenregeneration zu verfolgen, eventuell für weitere zwei Jahre (Urk. 7/35/72). 3 .1 3

Im Operationsbericht Traumatologie vom 2 9. Mai 2020 betreffend Osteosynthese materialentfernung am 27. Mai 2020 führte Dr. K.___ aus, dass sich die neuropathischen Läsionen postoperativ (nach der Operation im Mai 2019) konti nuierlich verbessert hätten. Aktuell, ein Jahr nach dem Unfall, zeige sich eine komplett konsolidierte Humerusfraktur . Die Beschwerdeführerin klage jedoch zusätzlich noch über leichte Irritationen an der Innenseite des Oberarms. Zu sätzlich leide sie an einer Bewegungseinschränkung, vor allem der Vorwärts- und der Lateralelevation. Ellenbogengelenk und Handgelenk seien problemlos mobili sierbar. Durch die ent standene Arthrofibrose am rechten Schultergelenk habe sich diese Bewegungs limitation aggraviert . Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass eine allfällige Arthrolyse der extrinsischen Verwachsungen zu einer kleinen Verbes serung der Beweglichkeit führen würde. Die alleinige Osteosynthese mate rial ent fernung (OSME) habe nicht denselben Effekt. Bezüglich der neuropathi schen Beschwer de symptomatik würde eine Metallentfernung nichts bewirken (Urk. 7/35/86). 3 .14

Dem Austrittsbericht des E.___ vom 29. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Operation im Sinne einer Entfernung der PHILOS-Platte mit externer Arthrolyse am rechten Schultergelenk am 2 7. Mai 2020 komplikationslos habe durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet . Mit Hilfe der Physiotherapie und unter Basisanalgesie habe eine rasche Mobilisation erfol gen könne. Die Beschwerdeführerin sei am 2 9. Mai 2020 in gutem Allge mein befinden in die Häuslichkeit entlassen worden (Urk. 7/35/8 4). Der Beschwer de führerin wurde für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/35/84). 3 .1 5

Im Bericht vom 1 7. Juli

2020

zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6

Wochen postoperativ (nach OSME) hielten Dr. K.___

und med. pract . M.___ fest, dass sich klinisch ein erfreulicher Verlauf mit einer deutlichen Besserung der Beweglichkeit und beschwerdearmer Beschwerdeführerin gezeigt habe. Konven tionell-radiologisch habe sich ein regelrechter Befund gefunden . Belastung und Mobilisation seien frei erlaubt. Sie würden die Fortführung der Physio therapie empfehlen. Es seien keine weiteren Kontrollen in ihrer Sprechstunde geplant (Urk. 7/35/126). 3 .1 6

Am 6. August 2020 informierte die Beschwerdeführerin die AGV, dass sie gemäss Beurteilung der H ausärztin - Dr. med.

G.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 3) - ab 10. August 2020 zu 55 % arbeits fähig sei. Am

2 5. August 2020 teilte sie mit, dass es vorerst bei der bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 55 % bleibe . Sie habe nach wie vor im Innenarm im oberen Bereich Schmerzen. Auch die Schulter bereite ihr noch Schmerzen. Der Bewe gungsumfang nehme weiter zu, jedoch dann auch die Bes chwerden . Die Physio therapeutin tippe auf eine Sehnen verletzung beziehungsweise, dass eine Sehne verklebt sei. Auch die Nerven schädigung sei noch nicht ausgeheilt. Sie habe nach wie vor Gefühlsstörungen in den Fingern. Die nächste Beurteilung der Arbeits fähig keit finde am 2 1. Septem ber 2020 statt. Falls die Beschwerden dann immer noch in dieser Art vorhanden seien, schlage ihrer Hausärztin eine MRI-Unter suchung vor (Urk. 7/35/132). 3 .1 7

Dr. med. N.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AGV, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. August 2020 fest, dass eine Arthro -MRI-Untersuchung medizinisch sinn voll sei,

einerseits zum Ausschluss von allfälligen Läsionen der Rotatoren man schette, anderseits zur Beurteilung des Ausmasses der Kapselveränderung bei posttraumatischer F r ozen

Shoulder . Das Ergebnis der MRI-Untersuchung könnte Hinweise zur Planung der weiteren Behandlung geben (Urk. 7/35/135) . 3 .1 8

Bei der von PD Dr. med. univ. O.___, leitender Arzt, Bilddiagnostik P.___, E.___, befundeten MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 2 3. September 2020 fand sich ein dekonfigu r ierter

Humeruskopf mit alten Schrau benka nälen sowie subkortikalen kranial bis glenoidal reichenden, linearen Signal veränderungen im Sinne einer partiellen Kopfnekrose, eine deutliche Ten do pathie der langen Bicepssehene, ein axilärer

Reccesus

deutlich verschmälert und eine haptisch erschwerte Resistenz bei Kontr a stmittelinjektion im Rahmen der Arthro fibrose, eine leichte Atrophie sämtlicher Rotatorenmanschetten muskeln und ge ri nge fettige Infiltration (Goutal lier 1) sowie

mässiggradige degenerative AC-Ge lenksveränderungen (Urk. 7/39/1-2) . 3 .1 9

Dr. A.___ hielt in seinem

Sprechstundenbericht vom 1 2. Oktober 2020 fest, dass er der Beschwerdeführerin anhand der MRI-Bilder die kleinen Nekroseareale dargelegt habe. Er habe ihr aber gleichzeitig auch empfohlen, diese nicht in den Vordergrund zu rücken. Er denke nicht, dass eine akute Gefährdung der Gelenk fläche vorliege. Diese sei sowohl radiologisch als auch MR-tomographisch intakt, ein eigentlicher Einbruch derselben sei nicht vorhanden. Er empfehle im Rahmen der Physiotherapie die Beweglichkeit glenohumeral und scapulothorakal weiter hin anzugehen und die Verspannungen zu bekämpfen. Da die Bizepssehne intra artikulär noch abgrenzbar sei, könnte bei unerfreulichem weiteren Verlauf auch eine einmalige intraartikuläre Kortisoninfiltration probatoris ch versucht werden. Diese Infil tration würde gleichzeitig aber ein gewisse s

Nekroserisiko beinhalten, was angesichts des MRIs natürlich seine grosse Zurückhaltung gegen über einer solchen Spritze erkläre. Vorerst sei der Spontanverlauf unter Fort setzung der Phy siotherapie abzuwarten . Aktuell sei die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ bezogen auf ein Pensum von 70 % zu 30 %

a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/39/4) . 3 . 20

Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 2 9. April 2021 für die Zeitperiode vom 1. bis 3 0. Mai 2021 eine 15 % ige

Arbeitsunfähigkeit (= 85 % arbeitsfähig von insgesamt 70 % Arbeits pen sum, Urk. 3). 4. 4.1

4.1.1

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerde gegnerin erfolgte aufgrund der seit dem Unfall vom 24. Mai 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen (Urk. 7/3/6). A us den vorliegenden medizinischen Akten ist bezüglich Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach

diesem Unfaller eig nis F olgendes zu entnehmen : Nach der Versorgung der bei diesem Ereig nis erlittenen Humerusfraktur attestierten die Ärzte der Klinik für Traumato logie des E.___

der Beschwerdeführerin zunächst für die Zeitperiode

vom 2 4. Mai bis 2 3. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3 .1) und danach für die Zeit periode vom 9. bis 2 6. Juli 2019 eine 50%ige Arbeits fähigkeit (E. 3 .2). Die wei tere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte durch den damaligen Hausarzt der Be schwerdeführer in, den Allgemeinmediziner

Dr. H.___ (E. 3 .8). Obwoh l die behandelnden Ärzte des E.___ die Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Arbeits unfähigkeit in ihrem Bericht vom 7. November 2019 nicht beantwortet und stattdessen auf den Hausarzt verwiesen haben (Urk. 7/9/1), holte die Be schwerde gegnerin bei Dr. H.___ keinen Bericht ein. Die einzigen Angaben zur Arbeitsun fähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode ab 2 6. Juli 2019 (E.

3.2) bis zur Untersuchung der Beschwerde führerin durch Prof. F.___ vom 12.

November 2019 (Urk. 7/16/21)

sind dessen Zusammenfassung des ärztlichen Zwischenberichts von Dr. H.___ zuhanden der Unfallversicherung vom 21.

August 2019 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/16/28-29). Demnach attestierte

Dr. H.___ weiter hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, insbesondere mit der

Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperliche Einschrän kungen k ein Fahrzeug lenken könne und

ein dreistündiger Arbeitsweg unzumutbar sei (E. 3.3). Der Gut achte r Prof. F.___ äusserte sich nicht zur zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit und

erachtete nach erfolgter Anpassung des Arbeitsplatzes (prognostisch) eine stufen weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab der letzten Novemberwoche 2019 als möglich. Gemäss seiner Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin ihr bishe riges 70%-Pensum als Schulpsychologin - unter Berücksichtigung der empfohle nen Anpas sung des Arbeitsplatzes beziehungsweise der Arbeits organisation (E.

3.9.4) - medizinisch-theoretisch in der dritten Woche des Dezem ber 2019 wieder erreichen können (E. 3.9. 5).

Für die unmittelbare Folgezeit liegen keine Arztbe richte bei den IV-Akten. Die Unfall versicherung erbrachte aber bis zum 6. Januar 2020 weiterhin Taggeldleistungen für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend für eine Teilarbeitsunfähigkeit von 66 % (ab 7. Januar

2020) respek tive 59 % (vom 17. März bis zur erneuten Operation am 26. Mai

2020;

Urk. 7/44/33). Alsdann wurde der Beschwerdeführerin

nach der Osteosynthese material ent fernung für die Zeitperiode vom 27. Mai bis 7. Juni

2020 eine

100% ige Arbeitsun fähigkeit attestiert (E. 3.14). Die Behandlung im E.___ war nach der post operativen Verlaufs kontrolle vom 7. Juli

2020 abgeschlossen (Urk. 7/35/125-126). Belastung und Mobilisation waren der Beschwerde füh rerin wieder frei erlaubt (E.

3.15). 4. 1. 2

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2021 in der Arbeitsfähigkeit jeweils eingeschränkt war. Weshalb die Beschwerdegegnerin keine versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD eingeholt hat, ist nicht nachvollziehbar, obliegt es doch primär dem RAD, eine Würdigung der medizinischen Akten vorzunehmen und die funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen (E. 2.5.2) . 4.1.3

D ie Beschwerdeführerin ist sodann auch im Aufgabenbereich tätig. Sie ist ver heiratet und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes (Urk. 7/3/2-3). Gegenüber Prof. F.___ gab sie an, dass sie im Haushalt koche, das Bad und das WC putze, aufräume, «den Männern hinterher räume», Wäsche zusammenlege und kleinere Einkäufe mache. Der Mann würde «alles, wo sie nicht hinkomme,» erledigen. Er beteilige sich an der Hausarbeit und über nehme «die schweren Teile». Er wische, nehme den Boden auf, sauge Staub, koche und erledige die grösseren Einkäufe (Urk. 7/16/37). Die von Prof. F.___

fest gestellte Einschränkung der Belastung des rech ten Armes (E. 3.9.2) lässt auf eine funktionelle Einschränkung im Haus halt bereich schliessen. Dies ist von der Beschwerdegegnerin bislang ebenfalls nicht abgeklärt worden. 4.2

Aufgrund der unbestritten geblieben sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (70 % Erwerbstätigkeit / 30 % Hau s halt) müsste zur Beantwortung der Frage, ob sie ab dem 24.

Mai 2019 (erstmalige Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom selben Tag) das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bestanden hat, sowohl deren Arbeits fähigkeit im bisherigen Beruf als Schulpsychologin als auch ihre funktionelle Leistungs fähigkeit im Haushaltsbereich

bekannt sein (E. 2.2.3) . Beides lässt sich - wie auf gezeigt - anhand der von der Beschwerdegegnerin bislang beige zo genen Unterlagen nicht schlüssig festlegen. Wie dem Feststellungsblatt vom 2 2. Januar 2021 entnommen werden kann, ging der Sachbearbeiter der Beschwer degegnerin vor dem Erlass des Vorbescheids vom selben Tag davon aus, dass das Wartejahr per Mai 2020 erfüllt gewesen sei. Er hielt weiter fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ausgewiesen gewesen sei, weil die Ein schränkung im von ihr ausgeübten 70%-Pensum 59% betragen habe, womit ein Invaliditätsgrad 41 %

resultieren würde . Es würde aber höchs tens vom Mai bis August 2020 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. Weil dies nicht langfristig sei, sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen (Urk. 7/45/3). Diese Auffassung ist falsch, denn bei einem bestandenen Wartejahr liesse sich ein Rentenanspruch der B eschwerdeführerin - bei Vorliegen der gesetz lichen Voraussetzungen

- nicht damit verneinen, dass dieser nur

für eine kurze

Zeit bestehe (E. 2.4).

Die Beschwerdegegnerin wird daher, nach Vervollständigung ihrer Akten,

in Zu sammenarbeit mit dem RAD die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt

seit dem 24. Mai 2019 vorzunehmen haben.

Sofern die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sind, wird sie zudem zu prüfen haben, ob nach Ablauf des Wartejahres eine anspruchserhebliche Invalidität vorlag. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführt und danach über einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . 6.2

D ie vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Prozess ent schä digung, welche nach pflichtgemässe m Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher