Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00302
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
21. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die 1967 geborene X.___
meldete sich nach einem am 17. September 2015 erlittenen Unfall am 18. September 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Wirbelschmer zen, Schulterschmerzen rechts, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden e t cetera zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /3). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 8/66) . Die dagegen mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 8/68/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/71). 2.
Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische A bklärungen, holte insbe sondere Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (Urk. 8/98). Das Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtenstelle Z.___, wurde am 14. Dezember 2020 erstattet (Urk. 8/103/1-59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Februar 2021 [Urk. 8/107]; Einwand vom 5. März 2021 [Urk. 8/114]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. April 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/117]). 3.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab März 2018 eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen; allenfalls seien be rufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vervoll ständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juni 2021 würden sich ge stützt auf die neu eingereichten Arztberichte weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 7 und Urk. 9). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 12). 4.
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Ein klang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom
6. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 61 lit . f bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit seiner Stellungnahme vom
16. Juli 2021 seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 485 Minu ten beziehungsweise 8. 0 83 Stunden sowie Auslagen von Fr. 72.90 geltend (Urk. 12 und 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.
220.-- ist die Prozesse ntschädigung vorliegend auf Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom
6. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklä rungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro