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IV.2021.00299

Rückweisung zur psychiatrischen Abklärung

Zürich SozVersG · 2021-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene X.___ , in Serbien ausgebildeter dipl. Pflege fach mann und Vater dreier 1985, 1 991 und 2000 geborener Kinder , reiste 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1 5. Dezember 2016 bis am 30.

November 2019 im 90%-Pensum als dipl. Pflegefachmann im Nach t dienst bei der Y.___ AG , Z.___ . Am 1 6. Oktober 2019 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Störungen und intensive Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicherten zu einem per sön lichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 8/12) und tätigte medizinische Abklä rungen. Insbe sondere zog

sie die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie beruflichen Vor sorgestiftung bei ( Urk. 8/14/1-20,

Urk. 8/22/1-8 , Urk. 8/26/1-37); darunter das vertrauensärztliche psy chiatrische Gutachten von D r. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und P sychotherapie, vom 12. Januar 2020 (Urk. 8/22/1-8) und die (nicht gezeichnete) Expertise von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutach terin ,

vom 4. Februar 2020 (Erstellungsdatum , Urk. 8/26 /16 ff.) . Mit Vorbescheid vom 2. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/31 ). Auf dessen Einwand hin ( Urk. 8/36) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie die Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Verlaufsakten der Krankentaggeldver si che rung , darunter das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, D.___ AG, vom 1. September 2020

bei ( Urk. 8/51/1-47, Urk. 8/55/1-24, Urk. 8/60/1-23). Mit Verfügungen vom 1 9. März 2021 sprach sie dem Versicherten eine abgestufte und befristete Rente zu, das heisst ab

1. Mai 2 020 eine ganze Rente gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 78 %, ab 1. September 2020

eine Dreiviertelsrente

gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgra d von 60 %

und schliesslich vom 1. Dezember 2020

bis 3 1. Januar 2021 eine Viertel s rente bei einem Gesamt inva lidi tätsgrad von 49 %, zzgl. einer akzessorischen Kinderrente. Darüber hinaus verneinte sie einen Renten anspruch (Urk. 2/1-2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es s eien die Verfügungen vom 1 9. März 2019 betreffend An spruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. September 2020 bis 3 0. November 2020 sowie Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis am 3 1. Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch über den 3 1. August 2020 hinaus unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, poly diszipli nä res Gutachten unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien dem Beschwer deführer Ein gliederungsmassnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde ant wort vom 2 3. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 4. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Mit Beschluss vom 2 5. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vor läufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten und die Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen – eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die zu tätigenden Ab klärun gen zu einem Resultat führen könnten, welche einen Anspruch auf Aus richtung der gesprochenen Rente n in Frage stellen könnte. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an gesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 10). Inn ert angesetzter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d ; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 1 31

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gereg elten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli

2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts be dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_ 626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .8

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Si cht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lun g en gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.9

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In den angefochtenen Verfügungen erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt a uf die getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pflegefachmann seit dem 2 1. Mai 2 019 arbeitsunfähig ; die körper lich schweren Tätigkeiten und das Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen verunmöglichten es ihm, weiterhin in der Pflege zu arbeiten . Hinsichtlich einer

– näher umschriebenen - adaptierten Verweistätigkeit sei jedoch seit März 2020 von einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Konkr et sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 zu 20 % , ab 1. Juni 2020 zu 50 % , ab 1. September 2020 zu 70 % und schliesslich ab 1. November 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme sei der Beschwerdeführer in einem 90%- Pensum erwerbstätig gewesen; die restlichen 10 % entfielen auf den Haushalt. Im Haushaltsbereich bestehe überwiegend wahrscheinlich keine relevante Einschränkung. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Lohn struk turerhebung des Bundesamte s für Statistik (LSE) resultiere ein abgestufter und befristeter Rente nanspruch. Konkret habe der Beschwerdeführer

ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund eines nach der gemischten Metho d e bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad s von 78 %, ab 1. Septemb er 2020 auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % und schliess li ch vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 auf ein e Viertelrente bei einem Gesamt invaliditätsgrad von 49 % ; ab dem 1. Februa r 2021 resultiere ein renten ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 2/1-2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die psychiatrische Situation sei sei tens der beurteilenden Fachärzte völlig unterschiedlich interpretiert worden, wes halb die Beschwerdegegnerin weitere Abkl ärungen hätte tätigen müssen. Sodann sei die D.___ AG ominös. Dies deshalb, weil sie

gestützt auf das «Urteil des Kantons Luzern vom 1 6. November 2016, 3. Abteilung, Prozessnummer 5V 16 298/5V 16 314» nicht über eigene, festangestellte Fachärzte verfüge. Vielmeh r wür den solche fallweise herangezogen. Dr. C.___ praktiziere gemäss Medizinal beru feregister an der Strasse E.___ in F.__ c/o Dr. med. G.___ . Au f der Homepage der Praxis «H.___ » an der Strasse E.___ in F.___

suche man einen Dr. C.___ indes vergeblich. Sichte man den Briefkasten an der Strasse I.___ in J.___ , so werde dort der Name Dr. C.___

– nebst 14 weiteren Ärzten – aufge führt. Dabei handle es sich allesamt

um ausländische Ärzte. Dass an der besagten Örtlichkeit sage und schreibe 15 ausländische Ärzte praktizier ten, sei aufgrund der kleinen Lokalität unmöglich. Mithin handle es sich dabei um eine B riefkastenpraxis und bei Dr. C.___ um einen deutschen Arzt, der in K.___ /Deutschland praktiziere und mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut sei. Daher sei sein Gutachten nicht verwertbar. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausge gangen, dass eine Verbesserung in der gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers eingetreten sei. Vielmehr hätten die bisherigen Therapien keine E rfolge gezeitigt und sich die somatischen und seelischen Leiden chronifiziert . Zudem habe die Beschwerdegegnerin

den Invaliditätsgrad zu Unrecht gestützt au f die gemischte Methode ermittelt . So habe der Beschwerdeführer sein initiales 100%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 90 % reduziert; bei guter Gesundheit wäre er heute im Vollzeitpensum erwerbstätig. Zudem sei die Beschwerde geg nerin willkürlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Di es obwohl der behandelnde Rheumatologe funktionelle Einschränkungen im Haushalt festgehalten habe . Da beim Beschwerdeführer nach weislich keine Verbesserung eingetreten sei, habe er über den 3 1. August 2020 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente . Andernfalls müsse zwingend ein neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werden, da die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Schliess lich

seien dem bereits über 58 Jahre alten Beschwerdeführer zu Unrecht Ein gliederungsmassnahmen verweigert worden; die Beschwerdegegnerin hätte dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend von Amtes wegen Eingliederungs massnahmen prüfen müssen ( Urk. 1). 3 . 3.1

Die angefochtene n Verfügung en vom 1 9. März 2021

sind un ter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab dem 1. Mai 2020 bis zum Erlass der ange fochte nen Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung zu unter ziehen.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3 .2

Bei Verdacht auf ein Burnout wurde der Beschwerdeführer von

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Mai 2019 bis 4. Juni 2019 zu 100 % krankgeschrieben und der M.___ überwiesen ( vgl. Überweisung sschreiben vom 2 0. Mai 2020, Urk. 8/14/6) . Der dort behan delnde Psychiater hielt nach zweimaliger Konsultation

eine mittelgradig e de pres sive Episode (FICD-10: F32.1) fest und attestierte dem Beschwerdeführer weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 9. Juli 2019 ,

Urk. 8/14/7 , Urk. 8/26/2 ff. ). 3.3

Auf Anordnung der beruflichen Vorsorgestiftung

hin wurde der Beschwerde führer am

6. Dezember 2019 von

Dr. A.___

vertrauensärztlich untersucht. Im Bericht vom 1 2. Januar 2020 stellte dieser

keine Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. A.___ den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei Status nach Arbeitskonflikt fest (ICD-10: F43.21, Urk. 8/22/5). Der Beschwer deführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst 20 Jahre vollzeitlich als dipl. Pflegefachmann i n einem Pflegeheim in N.___ gearbeitet. Alsdann ha be er ins Pflegeheim O.___ gewechselt, wo er weitere 6 ½ Jahre im 90%-Pensum gearbeitet habe. Dort sei d er Beschwerdeführer mit immer mehr Arbeit konfrontiert worden, woraufhin er gekündigt habe. Anschliessend sei d er Beschwerdeführer zum aktuellen Arbeitgeber gekommen, wo er auch ein 90%-Pensum ausgeübt habe. Die letzten 17 Jahre hab e er im Nachtdienst gearbeitet. Anlässlich eines Arbeitskonfliktes sei d er Beschwerdeführer erstmals 2010 psy chologisch betreut worden. Ab Oktober 2018 sei nach vielen Wechseln eine neue Teamleiterin gekommen. Diese habe versucht, ihm zusätzliche Aufgabe n zuzu weisen. Da raufhin habe sich der Beschwerdeführer zwei Wochen lang krank schreiben lassen. Nach seiner Rückkehr sei wiederum eine neue Teamleiterin da gewesen. Es sei im selben Stil weitergegangen. Im Mai 2019 habe er dies an lässlich einer Sitzung thematisiert. Die Pflegedienstleiterin habe lediglich weitere Sparmassnahmen in Aussicht gestellt. In der Folge sei er ab dem 2 1. Mai 2019 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden; initial durch den Hau s arzt und später durch die M.___ AG , wo er ambulant behandelt worden sei. Schliesslich sei ihm die Stelle mit Ende der Sperrfrist per 3 0. November 2019 gekündigt worden. Inzwischen sei er 57 Jahre alt und leide an Zukunftsängsten. Er sei dünnhäutig geworden, raste schnell aus und ertrage den Stress nicht mehr. Zudem könne er sich schlecht konzentrieren. Er fühle sich leer und habe weder Kraft noch Motivation. Auch habe er A ngst zu versagen und könne sich nicht vorstellen, wieder im Pflegebereich zu arbeiten. Dort werde es in Folge Sparmass nahmen und Personalmangel «immer schlimmer» . Der Pflegeberuf sei mittlerweile einfach zu stressig. Als Medikation nehme er aktuell Redormin , Relaxane und Duloxetin ein ( Urk. 8/22/3 f.) . In objektiver Hinsicht notierte Dr. A.___ eine verhaltene Mimik und Gestik. Die Auffassungs-, Konzentrations- und Ge dächtnisfähigkeit des Beschwerdeführers wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Sodann sei er im formalen Denken kohärent, wenn auch inhaltlich eingeengt auf seine beruflichen Probleme. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer etwa s herab gesetzt und streckenweise dysphorisch , aber gut spürbar und schwingungsfähig. Seine Aussage n und Anspruchshaltung wiesen auf ein Rentenbegehren hin. Dem gegenüber bestehe ein weitestgehend unauffälliger Psychostatus. Weder aktuell noch aufgrund der Vorakten ergäben sich klare Hinweise auf einen relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigte. Mithin habe aus rein psychiatrische r Sicht zu keinem Zeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden oder eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit in der Pflege nic ht mehr vorstellen könne ( Urk. 8/22/5 f.). 3.4

Auftrags der Krankentaggeldv ersicherung wurde der Beschwerdeführer

am 31. Januar 2020 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit von

Dr. B.___

untersucht

( Urk. 8/26/16 ff.) . Diese diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung mit affektiver, mitbegleitender depressiver Symptom atik (ICD-10: F43.8) sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung; zwanghaft, passiv-aggressiv und narzisstisch (ICD-10:

F 61.0, Urk. 8/26/25). Der Beschwerdeführer habe von unmöglichen Arbeitsbedingungen im Pflegeberuf, insbesondere hoher Arbeitslast, Personalmangel und einer unter diesen Bedingungen seinem hohen Anspruch nicht genügenden Arbeitsleistung berichtet. Seit 2003 habe er aus schliesslich im Nachtdienst gearbeitet. Davor sei er für ein Jahr stellvertretender Teamleiter gewesen. Aufgrund der Überforde rung tagsüber, besonders wegen der Hektik im Vormittagsdienst, dem durchgehenden Kontakt zu Dritten in Ärzte- und Angehörigengesprächen, Sitzungen, Begleitungen von Schülern etc. habe er sich für den Nachtdienst entschieden. Seit Oktober 2018 habe er nach dem Nachtdienst tagsüber nicht mehr schlafen können und sei es zu S chlafstörungen gekommen . Dadurch sei er durchgehend erschöpft, mehr gereizt und unruhig geworden. Aufgrund seiner Reizbarkeit habe er nur noch schwer mit den de menten und fordernden Patienten umgehen können. D ies habe er im Mai 2019 anlässlich einer Teamsitzung thematisiert und sich eine Veränderung der Arbeits bedingungen gewünscht. Für ihn sei es unmöglich gewesen, so weiterzumachen und die Verantwortung für Mitmenschen/Pflegeheimbewohner in einem derar ti g en Arbeitsumfeld zu tragen. Mit seiner pflegerischen Ethik sei dies nicht mehr zu verantworten gewesen. Ihm sei indessen eröffnet worden, dass sich die Arbeits bedingungen aufgrund des Personalmangels nicht ändern würden. Dies habe ihn nach 30-jähriger Tätigkeit in der Pflege enttäuscht und aus der Bahn geworden. Er leide an fast täglicher Weinerlichkeit, Nervosität, innerer Anspannung und durchgehender Gereiztheit. Häufig sei er traurig und mutlos bezüglich seiner Zukunft. Deshalb sei er auch unfähig, sich zu entspannen und befürchte von Zeit zu Zeit das Schlimmste. Dadurch falle es in letzte r Zeit immer schwerer, etwas zu geniessen und neue Entscheidungen zu treffen. Er habe Angst vor Kontrollverlust sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dadurch sei er durchgehend müde und lustlos ; auch verspüre er keine Libido mehr. Zudem komme es zu Gefühlsaus brüchen, gegenüber welchen er machtlos sei, begleitet von emotionaler Verletz lichkeit. Körperlich würden ihn häufig und ziemlich starke Kribbelanfälle sowie Taubheitsgefühle im ganzen Körper plagen. Er habe wiederholt das Gefühl , das s andere ihn beobachteten und über ihn redeten . Er sei nicht mehr sich selbst. Seine Stimmung ändere sich von 0 auf 100 und umgekehrt. Diese Stimmungs schwan kungen seien mit seinem Leistungsanspruch nicht kompatibel ( Urk. 8/26/19 ff.) . In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer weinerlich, dysphorisch , gereizt , affektlabil bis affektinkontinent , im Antrieb gemindert, psychomotorisch zeit weise unruhig und gedanklich eingeengt auf sein Kranksein und seine beruflichen Zukunftsängste. Sein psychisches Leiden sei glaubhaft. Zudem habe der Be schwer deführer im BDI V Test insgesamt 78 Punkte erreicht, was für eine mittel- bis schwergradige Depressivität spreche . In der «Ich»- Persönlichkeit bestehe ausser dem eine zwanghafte, passiv aggressive , narzisstische Akzentuierung. A us der Arbeitsbiographie ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an allen drei Arbeits stellen ähnliche Probleme gehabt habe bezüglich seines Leistungsanspruchs; s eine Arbeitshaltung sei geprägt von Perfektionismus, übertriebener G ewissen haftigkeit , ständigen Kontrollen und Halsstarrigkeit bezüglich der Umstände in Pflegedienstinstitutionen. Er habe deswegen beklagt, von anderen im Team miss verstanden und missachtet zu werden. Aufgrund seiner narziss tischen Akzentu ie rung und seines Anspruchsdenken s erweise sich der Beschwerdeführer in zwischenmenschlichen Beziehungen als komplex und wenig team- und gruppen fähig. Der jahrzehntelange Nachtdienst und erwünschte, niedrige Kontakt zu anderen Arbeitskollegen seien Beweis dafür. Die als aussergewöhnlich belastend beschriebenen Arbeitsverhältnisse und das Niederschmettern sei ner Hoffnung auf Besserung hätten sein 30-jähriges Berufsbild als dipl. Pflegefachma nn verstört und beim Beschwerdeführer ein soziales Trauma hervorgerufen, gefolgt von De pressivität als affektive, mitbegleitende Symptomatik bei Verbitterung. Mithin seien die psychiatrischen Störungen direkte Folge des kontinuierlichen Traumas im Arbeitsleben, gepaart mit der zwanghaften, passiv aggressiven narzisst ischen Persönlichkeitsstruktur . Die mangelnde Anpassungsfähigkeit am Arbeitsplatz, die hohen Ansprüche an das Team, gepaart mit fehlender Gruppenfähigkeit hätten infolge alters- und lebensbedingter Ausschöpfung der Lebens- und Persönlich keitsressourcen zur Dekompensation geführt .

Beim a ktuell bestehenden Krank heits bild, insbesondere aktuellen Ausprägung der psychopathologischen Befunde, Verbitterung und kombinierten Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Täti gkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die anhaltende und langwierige Verbitterungsstörung sei schwer behandelbar in Kombination mit der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und begründe auch das Versagen der bishe rigen Psychopharmakotherapie

( vgl. Urk. 8/26/ 27; vgl. demgegenüber U rk. 8/ 26/28 ,

wonach die klas sische Psychopharmakotherapie

mit Sequase und Dulextin

bei m Beschwerdeführer starke Nebenwirkungen gezeitig t hätten , namentlich hochgradige hypertensive Entgleisungen ) ; Phytotherapeutika mit Redormin , Relaxane und Lasea

würden

dem Beschwerdeführer zur Beruhigung und bei seiner Durchschlafs törung helfen . Die Wahrscheinlichkeit einer relativ raschen psychoemotionalen Stabi lisierung bestehe derzeit nicht . Im Mini-ICF hätten sich – genau bezeichnete – schwer - , mittel - und leichtgradige Ein schrän kungen ergeben. Bei alle dem sei a b 1. März 2020 von einer 80%igen, ab 1. Juni 2020 von einer 50%igen und ab 1. September von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit in derselben Tätigkeit auszugehen; ab 1. November 2020 sei der Be schwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit . Eine Differenzierung zwischen der angestammten und einer angepassten Tätig keit sei nicht notwendig, da die psychopathologischen Symptome die Leistungs fähigkeit höchstwahrscheinlich im gleichen Ausmass beeinflussen würden. Eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht , da sich seine zwanghafte, passiv aggressive, narzisstische Haltung jahrelang in der Lebensgestaltung ge zeigt habe ( Urk. 8/26 /28) . Ander n orts wies Dr. B.___ darauf hin, es sei für die Zukunft eine selbständige Tätigkeit im Pflegebereich empfehlenswert, da der Beschwerdeführer kaum wieder in eine Teamarbeit einsteigen könne; ein Arbeitnehmerverhä l tnis sei beim vorliegenden Krankheitsbild auch «eher un wahr scheinlich» ( Urk. 8/26 /30). 3.5

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 4. Juni 2020 hielten die behan delnden Ärzte der M.___ AG , Psychiatriezentrum P.___ , folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/35/1): - m ittelgradig e depressive Episode (ICD-10: F32.1) , aktenanamnestisch

- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: 43.2) auf dem Boden einer : - kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend impulsiven, para noiden, depressiven und zwanghaften Anteilen sowie hinter grün digen selbstunsicheren, negativistischen , schizoiden und antisozialen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61)

Aus subjektiver Sicht bestünden innere Unruhe, Wut und Trauer aufgrund von Dünnhäutigkeit , eine Antriebsstörung, Dysphorie, ein Aufmerksamkeitsdefizit, Überforderung bei Multitasking und in hektischen Situationen, Hilflosigkeit und Kontrollverlust, Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Frustration infolge fehlender Wertschätzung von Kollegen am Arbeitsplatz, fehlende Zukunftsperspektive und damit verbunden Hoffnungslosigkeit. Der Beschwerdeführer werde im monatli chen Rhythmus psychotherapeutisch behandelt. Er wünsche keine Psycho phar maka und akzeptiere nur Phytotherapeutika sowie den Nachweis der Arbeits un fähigkeit bei subjektiv nicht mehr gegebener Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/35/1 f.). In objektiver H insicht bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungs störun gen. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken umständlich und weitschwei fig , jedoch bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen. Auch fehlten Ich-Störungen. Im Affekt sei er unruhig, angespannt und teilweise inkontinent (Wut und Trauer) und die Grundstimmung sei gedämpft. Der Appetit sei leicht reduziert. Reduziert sei auch die emotionale Schwingungsfähigkeit. Demgegenüber sei der Antrieb (im Gespräch) gesteigert. Der Nachtschlaf habe sich mit Phytotherapie gebessert. Bei alle dem sowie gestützt auf den Persönlichkeitstest (SKID II) bestehe eine kom binierte Persönlichkeitsstörung. Von der seitens Dr. B.___ diagnos ti zierten posttraumatischen Verbitterungsstörung werde Abstand genommen; die psychopathologischen und anamnetischen Kriterien hierfür seien nicht erfüllt. Aufgrund der fehlenden Teamfähigkeit, des fehlenden Reaktions- und Umstel lungs vermögens sowie der raschen Überforderungsreaktion bis hin zu Hand greiflichkeiten bei Konflikten am Arbeitsplatz bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit sei ein Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfehlenswert. Eine künftige Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei momentan nicht beurteilbar und vom Verlauf des Arbeitsversuchs abhängig ( Urk. 8/35/3 , vgl. auch de n inhaltlich praktisch iden tischen Bericht vom 2 1. Juli 2020, Urk. 8/46 ). 3.6

Im B ericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 1. Juli 2021 hielt der seit dem 3 0. Juni 2020 behandelnde Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, physi kalische Medizin und Rehabilitation, als Hauptdiagnosen (1) ein exacerbiertes

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit mög licher radikulärer Komponente, (2) eine

Periarthritis humeroscapularis (PHS) links, Impi n gement , kaps . Komponente , (3) einen Status nach prolongiertem Reiz knie links (vgl. dazu auch den Bericht vom 4. Januar 2019, worin aufgrund eine r am 1 2. November 2018 er littene Kniedistorsion ein komplexer

Meniskushinter hornriss

links diagnostiziert wurde, Urk. 8/16/1 ) und (4) den Verdacht auf eine prolongierte agitierte Depression fest ( Urk. 8/47/4). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor

lumbogluteale Schmerzen mit Ausstrahlung entlang der Beine bis zu den Fusssohlen, aktuell linksbetont, insbesondere beim Bücken und Wieder aufrichte n berichtet (vgl. dazu auch den Bericht des damals behandelnden Dr.

med. R.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 12. September 2012, wonach der Beschwerdeführer am 2 3. April 2019 bei der Arbeit ein Verhebe trauma

erlitten habe, Urk. 8/15/1) . Ausserdem bestehe eine stark eingeschränkte Belastungstoleranz im Alltag . In klinischer Hinsicht sei die HWS und BWS gut beweglich, das Gangbild flüssig, der Einbeinstand haltbar und der Fingen-Boden abstand vorne bis zur Mitte des Unterschenkels möglich, wenn auch mit Du rch gangsschmerzen bei Flexion. D er Hauptschmerz bestehe bei der Wiederaufrich tung, wobei sich der Beschwerdeführer hierfür auf die Oberschenkel ab stütze. Zudem bestünden starke Hyperextensionsschmerzen im lumbosakralen Übergang . Im Spine -Test zeige sich eine beidseitige Hypomobilität. Die Kniegel en ke seien gut beweglich und bandstabil, allenfalls mit minimster Reizung im re chten Knieschleimbeutel, ohne Schmerzangaben. Bei der Hüftrotationsprüfung habe der Beschwerdeführer lumbosakrale Schmerzen angegeben. Als Analgesie nehme der Beschwerdeführer Brufen 400mg (1-1-1) und Dafalgan 500 mg (1-0-1) ein. A us somatischen (Minderbelastbarkeit des Rückens) und psychischen Gründen be stehe seit dem 3 0. Mai 2019 bis aktuell eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit

für sämtliche Tätigkeiten . Es bestünden auch Einschränkungen im Haushaltsbereich; eine genaue Einschätzung diesbezüglich vermöge er ( Dr. Q.___ ) jedoch nicht abzugeben

( Urk. 8/47/3 ). Im Konsiliarbericht vom 1 0. Juli 2020 wies Dr. Q.___ zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer in zweiter Serie zur P hysiotherapie gehe. Diese habe bisher keine B esserung gezeitigt . Zur A bklärung einer möglichen Progre dienz der lumbospondylogenen bis gar radikulären Symptomatik oder zusätzlich zunehmender Mikro-Makroinstabilität am lumbosakralen Übergang sei

ein Szintigramm mit SPECT - CT durchzuführen ( Urk. 8/50/4) . Die am 2 1. Juli 2020 i m Kantonsspital S.___ durchgeführte 2-Phasen-Skeletts zinti graphie ergab ein e erosive

Osteochondrose der Bo denplatte L5 links und den Aus schluss eines vermehrten Knochenstoffwechsels im Bereich der Facettenge lenke/

Spondylo ly se ; das CT der LWS erbrachte keine Hinweise auf signifikante ossäre

Neuroforamen -Einengungen ( Urk. 8/50/6).

Daraufhin hielt Dr. Q.___ fest, die lumbosakrale

erosive

Ostechondrose könne durchaus alle lumbalen Beschwerden erklären . Es sei aber auch sicherlich so, dass der Beschwerdeführer schwerge wich tig durch psychische Alterationen limitiert sei; eine Rückkehr zur schwerbe lasten den Arbeit als Krankenp fleger sei unrealistisch. Bei m vorliegenden Be schwerde bild habe er mit dem Beschwerdeführer die konservativen und opera tiven Mög lichkeiten besprochen. Dieser habe sich

sowohl gegen ein operatives Vorgehen

als auch gegen eine gezielte Infiltration u nd Physiotherapie ausge sprochen ; ob eine Heilgymnastik für ihn in Frage komme, werde

sich der Be schwerdeführer überlegen ( vgl. Konsiliarbericht vom 2 1. Juli 2020 , Urk. 8/50/10). 3.7

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlasste n rheumatologische n Gut ach ten vom 1. September 2020 ( Urk. 8/60/3-23) hielt

Dr. C.___ gestützt auf die Untersuchung vom 1 5. August 2020 keine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Status nach Kniedistorsion links mit komplexem Riss des medialen Hinterhorns , (2) Senkspreizfüsse beidseits und (3) Adipositas Grad I ( Urk.

8/60/14). Der Beschwerdeführer habe eine im Vordergrund stehende psychische Beein trächtigung genannt. Darüber hinaus bestünden Rückenschmerzen im mittleren und unteren Teil der Wirbelsäule mit gelegentlicher Ausstrahlung rückwärtig in das linke Bein von der Wade bis zu

den Fusssohlen. Die Rückenschmerzen stün den subjektiv nicht im Fokus; nach eigenen Angaben fühle sich der Beschwer deführer durch seine psychische Verfassung mit Unkonzentriertheit, Gereiztheit und Anfälligkeit auf Stress limitiert . Klinisch zeige sich kein erhebliches lokales, lumbales Vertebra lsyndrom . Die Wirbelsäulenbeweg lichkeit sei zwar in der HWS-Rotation und lumbalen Bewegungsüberprüfung als schmerzhaft reklamiert wor den; die passive Bewegungsprüfung sei jedoch bei enggradiger Schmerzangabe von einer willentlichen Gegenspannung geprägt gewesen. Beim Wiederaufrichten habe sich der Beschwerdeführer auf beide Oberschenkeln

abgestützt . Bei der Überprüfung des Langsitzes habe sich ein identischer Finger-Zehen-Abstand ge zeigt, ohne wesentliche Schmerzangaben. Eine radikuläre Schmerzprojektion habe sich nicht herausarbeiten lassen, auch keine Paresen. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei kräftig und seitengleich ausgebildet. Der Drei-Stufen-Test sei in der zweiten und dritten Stufe als schmerzhaft angegeben worden mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Somit lasse sich kein ein deutiger Schmerzursprung zuordnen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Vierer-Zeichen rechts Schmerzen in der Leiste und auf den Aussenseiten beider Hüfte n angegeben; eine eindeutige Zuordnung sei auch hier nicht möglich. Für die angegebene Schmerzintensität, insbesondere bei Bewegung und unter Belas tung (NRS 6/10 und 9/10) , habe sich im klinischen Eindruck kein Korrelat ergeben, namentlich kein schmerzgeplagter Eindruck. Die aktenkundigen spina le n Bildbefunde zeigten zwar degenerative Veränderungen . Diese seien jedoch alters typisch, ohne eigenständigen Krankheitswert und in der Normalpopulation hoch prä valent. Zudem sei eine Spinalkanalstenose nicht nachgewiesen, weshalb die reklamierten Beschwerden weder mit dem klinischen Befund noch mit der Bild gebung im Einklang stünden. Ferner

ergebe sich aufgrund der aktuellen Befunde – entgegen Dr. Q.___ –

kein Anhalt für eine N ervenwurzelläsion. Auch ergebe sich

weder aufgrund der Anamnese und Vorakten noch aufgrund der aktuellen Untersuchung ein Anhalt für eine Spon d ylarthropathie . Die Rheumaserol o gie sei ebenfalls negativ ausgefallen. Bei den vorliegenden Befunden bestehe – entgegen Dr. Q.___

– auch keine Operationsindikation. Vielmehr seien die konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Zudem sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Achsenorgans und der grossen Gelenke angezeigt ( Urk. 8/60/14 ff.).

Zusammenfassend ergebe sich aus rheumatologischer Sicht weder in der ange stammten noch in jedweder vergleichbaren Tätigkeit eine gravierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die spinalen Befunde in Form von degenerativen Ver änderungen an der unteren LWS liessen allenfalls , im Sinne einer pr ophy lak ti schen Empfehlung, eine Einschränkung hinsichtlich häufig , schwerer körperli ch er

T ätigkeiten

zu und von Arbeiten in u ngünstige n Körperpositionen (beispiels weise Vorneige)

sei ab zuraten . Da die Pflegetätigkeit derartige Anteile beinhalte, sei eine

– wahrscheinlich dauerhafte - Reduktion des Rendements auf 80 %

bei einer ansonsten 100%igen Arbeitsfähigkeit sinnvoll . Hinsichtlich einer angepassten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten, körperlich überwie gend leicht e n bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige A rbeitsfähigkeit mit 100% igem Rendement ( Urk. 8/60/16 ff. ). 3.8

Am 2 1. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt pract . med. T.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin ,

zur Sache Stellung. Darin kam er zum Schluss, gestützt auf das rheumatologische Gutachten sei die bisherige Tätigkeit des Beschwerde führers infolge körperlich schwerer Arbeit und ungünstiger Kör perpositionen als Pflegefachmann eher ungeeignet. Z war habe Dr. C.___ diese Einschätzung als prophylaktische Empfehlung formuliert . Aus arbeitsmedizinischer Sicht wäre indes auch plaus ibel davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr möglich sei; die Arbeitsbelastung übersteige mit überwiegender Wahr sche inlichkeit das Belastungsprofil . In psychiatrischer Sicht lägen verschiedene Beurteilungen vor . Aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen sei der bisherige Arbeitsplatz ebenfalls nicht mehr zumutbar

(Arbeitsplatzproblematik). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei im Rahmen eventueller Eingliede rungsmassnahmen eine

– analog Dr. B.___

- stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit gegeben . Mithin sei davon auszugehen, dass der Bes chwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit seit Mai 2019 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich einer ange passten Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil [von Dr. C.___ ] bestehe

– analog Dr. B.___ – ab März 2020 eine von initial 20 % bis auf 100 % (ab 1. November 2020) aufsteigende Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/73/10 ff.). 4. 4.1

Im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2/2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Stellungnahme von RAD-Arzt pract . med. T.___ vom 21. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.8) , womit ihr – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 4.3)

- nicht gefolgt werden kann.

4.2

In somatischer Hinsicht erweisen sich die in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten sowie im Einklange mit den klinischen und bil dgebenden Befunden getätigten Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als überzeugend. Zudem hat er zu den anderslautenden Beur teilungen von Dr. Q.___ Stellung bezogen und ein lässlich begründet, weshalb er davon abwich. Dabei hat Dr. C.___

insbesondere

darauf hingewiesen, dass es sich bei den bildgebenden Wirbelsäulenbefunden um leichte, alterstypische Veränderungen , ohne eigenständigen Krankheitswert han dle . Insbesondere zeigten sich keine relevante n

Foramen

- und Spinal kanal stenose n . Zudem habe sich weder ein eindeutiger Schmerzursprung noch

Anhalt für eine

Nervenwurzelläsion ergeben . Beim negativen Rheumacheck ergäben sich auch keine rlei Hinweise auf eine

Spondylarthropathie

(vgl. damit konkordant Dr. R.___ im

Kon s iliarb ericht vom 1 2. September 2019, Urk. 8/15/2). Her vor zuheben ist auch , dass Dr. Q.___ eine Radikulop athie lediglich diskutierte, mithin eine «mögliche radikuläre Komponente» festhielt (vgl. etwa auch zuletzt im Schreiben vom 2 1. September 2020, Urk. 8/63/1 ; vgl. Urk. 8/15/2 ). Weiter – so Dr. C.___

– sei die passive Überprüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit ver schiedentlich von einer willentlichen Gegenspannung des Beschwerdeführers geprägt gewesen. Bei alle dem stünden die reklamierten Schmerzen, insbesondere deren Intensität (VAS 6/10 bis 9/10) , im Widerspruch zu den bildgebenden und klinischen Befunden ( Urk. 8/60/15 f.). Dass Dr. C.___ den Rückenbeschwerden keinerlei Bedeutung zugemessen habe, so die Kritik von Dr. Q.___ (vgl. Urk. 8/63/2), kann nicht bestä tigt werden. Im Gegenteil hat Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der spinalen Bildbefunde in seiner bisherigen Tätig keit als Pflegefachmann lediglich eine 80%ige Leistungsfähigkeit att estiert (Urk. 8/60/18). Zudem hat er den

lumbosakralen Befunden und Beschwerden im Rahmen des Belastungsprofils adäquat Rechnung getragen , indem er namentlich schwere körperliche Tätigkeiten und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen ausschloss ( Urk. 8/60/19 ; dass er diese Einschränkung zunächst als «prophylak ti sche Empfehlung» formulierte , vgl. Urk. 8/60/18, vermag daran nichts zu ändern ). Darüber hinaus steht d ie Arbeitsfähigkeitsbeurteil ung von Dr. C.___

im Ein klang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Rücken probleme nicht im Vordergrund stünden und er sich vielmehr aufgrund seiner psychischen Leiden mit Gereiztheit und Anfälligkeit auf Stress limitiert fühle (vgl. Urk. 8/60/14 f.). Dafür spricht denn auch, dass d er Beschwerdeführer operative Massnahmen und – nebst zwei Serien Phy siotherapie – auch konservative Be handlungs vorschläge ausschlug (vgl. Urk. 8/50/10; vgl. auch den Bericht von Dr. R.___ vom 12. September 2019 , Urk. 8/15, wonach der Beschwerdeführer gezielte Infiltrationen abgelehnt habe) . Soweit Dr. Q.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten postuliert e (resp. ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 % und zuletzt eine allerhöchstens 20-30%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen erwägt, vgl. Bericht vom 2 1. September 2020, Urk. 8/63), stützte er sich hierfür nicht ausschliesslich auf die somatischen Befunde, sondern berücksichtigte

– über seinen Kompetenzbereich hinausgehend –

offenkundig auch die psychischen Leiden des B eschwerdeführers . Entsprechend wies Dr. Q.___ abermals darauf hin, der Beschwerdeführer sei schwergewichtig durch psychische Alterationen arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 8/47/6, Urk. 8/50/9, Urk. 8/63/2). Was der B eschwerdeführer schliesslich gegen Dr. C.___ resp. die D.___ AG vorb ringt, erweist sich als unbehelflich . Mit welchen «Schweizerischen Ge flogen heiten » Dr. C.___ nicht vertraut sein soll und weshalb und inwiefern sein Gutachten deshalb nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 10), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist nicht nachvollziehbar. Dass

Dr. C.___ (auch) in K.___ /DE als Arzt tätig sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nichts gegen Dr. C.___ und seine gut achterliche Einschätzung vorzubringen. Anzumerken ist auch, dass die Kranken taggeldversicherung gestützt auf Art. 44 ATSG verpflichtet war, den Beschwer deführer vorgängig über di e Begutachtung durch Dr. C.___

zu orientieren und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit einzuräumen , gegen denselben aus triftigen Gründen Ablehnungsgründe geltend zu machen. Dies hat der Beschwer deführer offenbar nicht getan. Schliesslich hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_19/2017 vom 3 0. März 2017 mit dem beschwerdeweise bemühten Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgericht s Luzern vom 1 6. November 2016 ( 5V 16 298/5V 16 314 ) befasst. Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ bejaht und aufgrund dessen gewichtiger Stellung innerhalb der D.___ gleichsam auch das Institut als solches als abgelehnt qualifiziert habe . Insoweit hob das Bun desgericht den angefochtenen Entscheid [beim eingeschränkten Streitgegenstand] auf und stellte weiter fest, bei diesem Ergebnis erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob die – vom Bundesgericht verneinte - Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ aufgrund dessen Stellung innerhalb der Abklärungsstelle zur Ab lehnung sämtlicher dort tätigen Experten führen könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 1 5. März 2017; vgl. ausserdem das Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017, worin das Bundesgericht

die mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2016.0309 vom 1 5. Juni 2016 anerkannte Beweiswürdigkeit des umstrittenen

D.___ -Gutachtens geschützt hat). Dass es sich bei der D.___ AG um eine «ominöse» Institution handeln soll, geht damit ins Leere. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn diese – so der Beschwerdeführer – nicht über eigene, festangestellte Fachärzte verfügen sollte und letzte re allesamt ausländischer Herkunft sein sollten ( Urk. 1 S. 10).

Nach dem Gesagten ist

– entgegen dem Beschwerdeführer – gestützt auf das hin reichend aufschlussreiche und in allen Belangen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen (vgl. E.

1.7 ) als genügend zu betrachtende Gutachten von Dr. C.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2019 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.3

In psychiatrischer Hinsicht erweist sich die medizinische Aktenlage a ls aus gesprochen diskrepant, worüber auch unter den Parteien Einigkeit besteht ( vgl. Urk. 1, Urk. 8/73/11, Urk. 8/75/4) . Insbesondere liegen mit den Beurteilungen von Dres . A.___ und B.___ , welche den Beschwerdeführer in einem zeitlichen Abstand von weniger als zwei Monate untersuchten, zwei einander diametral entgegenstehende vertrauensärztliche Beurteilungen vor. Demgegen über kann es in umstrittenen Fällen nicht Sache der behandelnden Ärzte sein, abschliessend zur Sache, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vorliegend w erfen insbesondere die mit Blick auf die gestellten Diagnosen niedrige Behandlungskadenz und – seitens de r

behandelnden Psy chiater

nicht weiter begründete - Inakzeptanz von Psychopharmaka Fragen auf. Unklar ist ferner , inwieweit sich letztere bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Aussagen und Wünsche des Beschwerdeführers abstützt e n (vgl. Urk. 8/35/2). Davon abgesehen liessen sowohl die Behandler als auch

Dr. B.___

e ine einlässliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall anzuwenden Indikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 vermissen (vgl. vo r stehend E. 1.4) ; da Dr. A.___

einen

weitestgehend unauffälligen Psycho status feststellte , sah er sinnigerweise auch von einer Indikatorenprüfung ab (E. 3.3) . Demgegenüber erschöpft sich d ie

von einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle durch geführte «Ressourcenprüfung» vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen in einer Auflistung der psychiatrischen Aktenlage (vgl. Urk. 8/75) , ergänzt durch die isolierte Feststellung eine r

– nicht näher bezeichnete - «Fachexpertin» , wonach d er Beschwerdeführer ungeachtet seiner Persönlichkeitsstörung bis anhin nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt g ewesen

sei ( vgl. Eintrag im Fest stel lungsblatt vom 1 5. Januar 2021, Urk. 8/73/14 ). Dass letzteres den Anforderungen von BGE 141 V 281 nicht zu genügen vermag, versteht sich von selbst.

Insbe son dere lässt sich gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ nicht a

priori ausschliessen, dass sich die psychischen Bewältigungsstrategien (Coping- Stra tegien) resp. Ressourcen des Beschwerdeführers

– ungeachtet einer mögli cher weise genuinen Persönlichke itsstörung – zwischenzeitlich in arbeitsrele vanter Weise vermindert haben (Urk. 8/ 26/2 7 ).

Freilich vermögen auch die von pract . med. T.___

am 2 1. Oktober 2021 – ausserhalb seines Fachkom pe tenzbereichs -

getätigten Ausführungen zur (unzulänglichen) psychiatrischen Aktenlage (vgl. Urk. 8/73/12) eine hinreichende Sachverhaltsabklärung mit Res so urcenprüfung nicht zu ersetzen.

Mithin lag der angefochtenen Verfügung in psychiatrischer Hinsicht

kein hin rei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie de ss en Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Demzufolge lässt sich weder der Rentenanspruch noch ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen abschliessend beurteilen. 4.4

In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine psychiatrische Abklärung unter Ein schluss der Frage, inwie fern sich ein allenfalls bei m Beschwerdeführer vorlie gen der psychis cher Gesundheitsschaden auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, ange zeigt. Dabei wird der beurteilende Facharzt sowohl zu den Standardindikatoren als auch

zur Frage Stellung zu beziehen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit IV-fremde F aktoren für das Leiden ursächlich sind resp. dessen Überwindung verhindern.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind vor liegend ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung, vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. auch Art. 61 lit . g ATSG). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 1 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der 1962 geborene X.___ , in Serbien ausgebildeter dipl. Pflege fach mann und Vater dreier 1985, 1 991 und 2000 geborener Kinder , reiste 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1 5. Dezember 2016 bis am 30.

November 2019 im 90%-Pensum als dipl. Pflegefachmann im Nach t dienst bei der Y.___ AG , Z.___ . Am 1 6. Oktober 2019 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Störungen und intensive Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicherten zu einem per sön lichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 8/12) und tätigte medizinische Abklä rungen. Insbe sondere zog

sie die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie beruflichen Vor sorgestiftung bei ( Urk. 8/14/1-20,

Urk. 8/22/1-8 , Urk. 8/26/1-37); darunter das vertrauensärztliche psy chiatrische Gutachten von D r. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und P sychotherapie, vom 12. Januar 2020 (Urk. 8/22/1-8) und die (nicht gezeichnete) Expertise von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutach terin ,

vom 4. Februar 2020 (Erstellungsdatum , Urk. 8/26 /16 ff.) . Mit Vorbescheid vom 2. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/31 ). Auf dessen Einwand hin ( Urk. 8/36) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie die Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Verlaufsakten der Krankentaggeldver si che rung , darunter das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, D.___ AG, vom 1. September 2020

bei ( Urk. 8/51/1-47, Urk. 8/55/1-24, Urk. 8/60/1-23). Mit Verfügungen vom 1 9. März 2021 sprach sie dem Versicherten eine abgestufte und befristete Rente zu, das heisst ab

1. Mai 2 020 eine ganze Rente gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 78 %, ab 1. September 2020

eine Dreiviertelsrente

gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgra d von 60 %

und schliesslich vom 1. Dezember 2020

bis 3 1. Januar 2021 eine Viertel s rente bei einem Gesamt inva lidi tätsgrad von 49 %, zzgl. einer akzessorischen Kinderrente. Darüber hinaus verneinte sie einen Renten anspruch (Urk. 2/1-2 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d ; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 1 31

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gereg elten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli

2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts be dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_ 626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

E. 1.7 ) als genügend zu betrachtende Gutachten von Dr. C.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2019 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.3

In psychiatrischer Hinsicht erweist sich die medizinische Aktenlage a ls aus gesprochen diskrepant, worüber auch unter den Parteien Einigkeit besteht ( vgl. Urk. 1, Urk. 8/73/11, Urk. 8/75/4) . Insbesondere liegen mit den Beurteilungen von Dres . A.___ und B.___ , welche den Beschwerdeführer in einem zeitlichen Abstand von weniger als zwei Monate untersuchten, zwei einander diametral entgegenstehende vertrauensärztliche Beurteilungen vor. Demgegen über kann es in umstrittenen Fällen nicht Sache der behandelnden Ärzte sein, abschliessend zur Sache, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vorliegend w erfen insbesondere die mit Blick auf die gestellten Diagnosen niedrige Behandlungskadenz und – seitens de r

behandelnden Psy chiater

nicht weiter begründete - Inakzeptanz von Psychopharmaka Fragen auf. Unklar ist ferner , inwieweit sich letztere bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Aussagen und Wünsche des Beschwerdeführers abstützt e n (vgl. Urk. 8/35/2). Davon abgesehen liessen sowohl die Behandler als auch

Dr. B.___

e ine einlässliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall anzuwenden Indikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 vermissen (vgl. vo r stehend E. 1.4) ; da Dr. A.___

einen

weitestgehend unauffälligen Psycho status feststellte , sah er sinnigerweise auch von einer Indikatorenprüfung ab (E. 3.3) . Demgegenüber erschöpft sich d ie

von einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle durch geführte «Ressourcenprüfung» vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen in einer Auflistung der psychiatrischen Aktenlage (vgl. Urk. 8/75) , ergänzt durch die isolierte Feststellung eine r

– nicht näher bezeichnete - «Fachexpertin» , wonach d er Beschwerdeführer ungeachtet seiner Persönlichkeitsstörung bis anhin nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt g ewesen

sei ( vgl. Eintrag im Fest stel lungsblatt vom 1 5. Januar 2021, Urk. 8/73/14 ). Dass letzteres den Anforderungen von BGE 141 V 281 nicht zu genügen vermag, versteht sich von selbst.

Insbe son dere lässt sich gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ nicht a

priori ausschliessen, dass sich die psychischen Bewältigungsstrategien (Coping- Stra tegien) resp. Ressourcen des Beschwerdeführers

– ungeachtet einer mögli cher weise genuinen Persönlichke itsstörung – zwischenzeitlich in arbeitsrele vanter Weise vermindert haben (Urk. 8/ 26/2 7 ).

Freilich vermögen auch die von pract . med. T.___

am 2 1. Oktober 2021 – ausserhalb seines Fachkom pe tenzbereichs -

getätigten Ausführungen zur (unzulänglichen) psychiatrischen Aktenlage (vgl. Urk. 8/73/12) eine hinreichende Sachverhaltsabklärung mit Res so urcenprüfung nicht zu ersetzen.

Mithin lag der angefochtenen Verfügung in psychiatrischer Hinsicht

kein hin rei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie de ss en Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Demzufolge lässt sich weder der Rentenanspruch noch ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen abschliessend beurteilen. 4.4

In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine psychiatrische Abklärung unter Ein schluss der Frage, inwie fern sich ein allenfalls bei m Beschwerdeführer vorlie gen der psychis cher Gesundheitsschaden auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, ange zeigt. Dabei wird der beurteilende Facharzt sowohl zu den Standardindikatoren als auch

zur Frage Stellung zu beziehen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit IV-fremde F aktoren für das Leiden ursächlich sind resp. dessen Überwindung verhindern.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind vor liegend ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung, vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. auch Art. 61 lit . g ATSG). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 1 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 1.9 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es s eien die Verfügungen vom 1 9. März 2019 betreffend An spruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. September 2020 bis 3 0. November 2020 sowie Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis am 3 1. Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch über den 3 1. August 2020 hinaus unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, poly diszipli nä res Gutachten unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien dem Beschwer deführer Ein gliederungsmassnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde ant wort vom 2 3. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 4. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 In den angefochtenen Verfügungen erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt a uf die getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pflegefachmann seit dem 2 1. Mai 2 019 arbeitsunfähig ; die körper lich schweren Tätigkeiten und das Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen verunmöglichten es ihm, weiterhin in der Pflege zu arbeiten . Hinsichtlich einer

– näher umschriebenen - adaptierten Verweistätigkeit sei jedoch seit März 2020 von einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Konkr et sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 zu 20 % , ab 1. Juni 2020 zu 50 % , ab 1. September 2020 zu 70 % und schliesslich ab 1. November 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme sei der Beschwerdeführer in einem 90%- Pensum erwerbstätig gewesen; die restlichen 10 % entfielen auf den Haushalt. Im Haushaltsbereich bestehe überwiegend wahrscheinlich keine relevante Einschränkung. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Lohn struk turerhebung des Bundesamte s für Statistik (LSE) resultiere ein abgestufter und befristeter Rente nanspruch. Konkret habe der Beschwerdeführer

ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund eines nach der gemischten Metho d e bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad s von 78 %, ab 1. Septemb er 2020 auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % und schliess li ch vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 auf ein e Viertelrente bei einem Gesamt invaliditätsgrad von 49 % ; ab dem 1. Februa r 2021 resultiere ein renten ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 2/1-2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die psychiatrische Situation sei sei tens der beurteilenden Fachärzte völlig unterschiedlich interpretiert worden, wes halb die Beschwerdegegnerin weitere Abkl ärungen hätte tätigen müssen. Sodann sei die D.___ AG ominös. Dies deshalb, weil sie

gestützt auf das «Urteil des Kantons Luzern vom 1 6. November 2016, 3. Abteilung, Prozessnummer 5V 16 298/5V 16 314» nicht über eigene, festangestellte Fachärzte verfüge. Vielmeh r wür den solche fallweise herangezogen. Dr. C.___ praktiziere gemäss Medizinal beru feregister an der Strasse E.___ in F.__ c/o Dr. med. G.___ . Au f der Homepage der Praxis «H.___ » an der Strasse E.___ in F.___

suche man einen Dr. C.___ indes vergeblich. Sichte man den Briefkasten an der Strasse I.___ in J.___ , so werde dort der Name Dr. C.___

– nebst 14 weiteren Ärzten – aufge führt. Dabei handle es sich allesamt

um ausländische Ärzte. Dass an der besagten Örtlichkeit sage und schreibe 15 ausländische Ärzte praktizier ten, sei aufgrund der kleinen Lokalität unmöglich. Mithin handle es sich dabei um eine B riefkastenpraxis und bei Dr. C.___ um einen deutschen Arzt, der in K.___ /Deutschland praktiziere und mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut sei. Daher sei sein Gutachten nicht verwertbar. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausge gangen, dass eine Verbesserung in der gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers eingetreten sei. Vielmehr hätten die bisherigen Therapien keine E rfolge gezeitigt und sich die somatischen und seelischen Leiden chronifiziert . Zudem habe die Beschwerdegegnerin

den Invaliditätsgrad zu Unrecht gestützt au f die gemischte Methode ermittelt . So habe der Beschwerdeführer sein initiales 100%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 90 % reduziert; bei guter Gesundheit wäre er heute im Vollzeitpensum erwerbstätig. Zudem sei die Beschwerde geg nerin willkürlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Di es obwohl der behandelnde Rheumatologe funktionelle Einschränkungen im Haushalt festgehalten habe . Da beim Beschwerdeführer nach weislich keine Verbesserung eingetreten sei, habe er über den 3 1. August 2020 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente . Andernfalls müsse zwingend ein neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werden, da die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Schliess lich

seien dem bereits über 58 Jahre alten Beschwerdeführer zu Unrecht Ein gliederungsmassnahmen verweigert worden; die Beschwerdegegnerin hätte dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend von Amtes wegen Eingliederungs massnahmen prüfen müssen ( Urk. 1). 3 .

E. 3 Mit Beschluss vom 2 5. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vor läufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten und die Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen – eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die zu tätigenden Ab klärun gen zu einem Resultat führen könnten, welche einen Anspruch auf Aus richtung der gesprochenen Rente n in Frage stellen könnte. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an gesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 10). Inn ert angesetzter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die angefochtene n Verfügung en vom 1 9. März 2021

sind un ter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab dem 1. Mai 2020 bis zum Erlass der ange fochte nen Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung zu unter ziehen.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3 .2

Bei Verdacht auf ein Burnout wurde der Beschwerdeführer von

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Mai 2019 bis 4. Juni 2019 zu 100 % krankgeschrieben und der M.___ überwiesen ( vgl. Überweisung sschreiben vom 2 0. Mai 2020, Urk. 8/14/6) . Der dort behan delnde Psychiater hielt nach zweimaliger Konsultation

eine mittelgradig e de pres sive Episode (FICD-10: F32.1) fest und attestierte dem Beschwerdeführer weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 9. Juli 2019 ,

Urk. 8/14/7 , Urk. 8/26/2 ff. ).

E. 3.3 Auf Anordnung der beruflichen Vorsorgestiftung

hin wurde der Beschwerde führer am

6. Dezember 2019 von

Dr. A.___

vertrauensärztlich untersucht. Im Bericht vom 1 2. Januar 2020 stellte dieser

keine Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. A.___ den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei Status nach Arbeitskonflikt fest (ICD-10: F43.21, Urk. 8/22/5). Der Beschwer deführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst 20 Jahre vollzeitlich als dipl. Pflegefachmann i n einem Pflegeheim in N.___ gearbeitet. Alsdann ha be er ins Pflegeheim O.___ gewechselt, wo er weitere 6 ½ Jahre im 90%-Pensum gearbeitet habe. Dort sei d er Beschwerdeführer mit immer mehr Arbeit konfrontiert worden, woraufhin er gekündigt habe. Anschliessend sei d er Beschwerdeführer zum aktuellen Arbeitgeber gekommen, wo er auch ein 90%-Pensum ausgeübt habe. Die letzten 17 Jahre hab e er im Nachtdienst gearbeitet. Anlässlich eines Arbeitskonfliktes sei d er Beschwerdeführer erstmals 2010 psy chologisch betreut worden. Ab Oktober 2018 sei nach vielen Wechseln eine neue Teamleiterin gekommen. Diese habe versucht, ihm zusätzliche Aufgabe n zuzu weisen. Da raufhin habe sich der Beschwerdeführer zwei Wochen lang krank schreiben lassen. Nach seiner Rückkehr sei wiederum eine neue Teamleiterin da gewesen. Es sei im selben Stil weitergegangen. Im Mai 2019 habe er dies an lässlich einer Sitzung thematisiert. Die Pflegedienstleiterin habe lediglich weitere Sparmassnahmen in Aussicht gestellt. In der Folge sei er ab dem 2 1. Mai 2019 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden; initial durch den Hau s arzt und später durch die M.___ AG , wo er ambulant behandelt worden sei. Schliesslich sei ihm die Stelle mit Ende der Sperrfrist per 3 0. November 2019 gekündigt worden. Inzwischen sei er 57 Jahre alt und leide an Zukunftsängsten. Er sei dünnhäutig geworden, raste schnell aus und ertrage den Stress nicht mehr. Zudem könne er sich schlecht konzentrieren. Er fühle sich leer und habe weder Kraft noch Motivation. Auch habe er A ngst zu versagen und könne sich nicht vorstellen, wieder im Pflegebereich zu arbeiten. Dort werde es in Folge Sparmass nahmen und Personalmangel «immer schlimmer» . Der Pflegeberuf sei mittlerweile einfach zu stressig. Als Medikation nehme er aktuell Redormin , Relaxane und Duloxetin ein ( Urk. 8/22/3 f.) . In objektiver Hinsicht notierte Dr. A.___ eine verhaltene Mimik und Gestik. Die Auffassungs-, Konzentrations- und Ge dächtnisfähigkeit des Beschwerdeführers wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Sodann sei er im formalen Denken kohärent, wenn auch inhaltlich eingeengt auf seine beruflichen Probleme. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer etwa s herab gesetzt und streckenweise dysphorisch , aber gut spürbar und schwingungsfähig. Seine Aussage n und Anspruchshaltung wiesen auf ein Rentenbegehren hin. Dem gegenüber bestehe ein weitestgehend unauffälliger Psychostatus. Weder aktuell noch aufgrund der Vorakten ergäben sich klare Hinweise auf einen relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigte. Mithin habe aus rein psychiatrische r Sicht zu keinem Zeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden oder eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit in der Pflege nic ht mehr vorstellen könne ( Urk. 8/22/5 f.).

E. 3.4 Auftrags der Krankentaggeldv ersicherung wurde der Beschwerdeführer

am 31. Januar 2020 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit von

Dr. B.___

untersucht

( Urk. 8/26/16 ff.) . Diese diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung mit affektiver, mitbegleitender depressiver Symptom atik (ICD-10: F43.8) sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung; zwanghaft, passiv-aggressiv und narzisstisch (ICD-10:

F 61.0, Urk. 8/26/25). Der Beschwerdeführer habe von unmöglichen Arbeitsbedingungen im Pflegeberuf, insbesondere hoher Arbeitslast, Personalmangel und einer unter diesen Bedingungen seinem hohen Anspruch nicht genügenden Arbeitsleistung berichtet. Seit 2003 habe er aus schliesslich im Nachtdienst gearbeitet. Davor sei er für ein Jahr stellvertretender Teamleiter gewesen. Aufgrund der Überforde rung tagsüber, besonders wegen der Hektik im Vormittagsdienst, dem durchgehenden Kontakt zu Dritten in Ärzte- und Angehörigengesprächen, Sitzungen, Begleitungen von Schülern etc. habe er sich für den Nachtdienst entschieden. Seit Oktober 2018 habe er nach dem Nachtdienst tagsüber nicht mehr schlafen können und sei es zu S chlafstörungen gekommen . Dadurch sei er durchgehend erschöpft, mehr gereizt und unruhig geworden. Aufgrund seiner Reizbarkeit habe er nur noch schwer mit den de menten und fordernden Patienten umgehen können. D ies habe er im Mai 2019 anlässlich einer Teamsitzung thematisiert und sich eine Veränderung der Arbeits bedingungen gewünscht. Für ihn sei es unmöglich gewesen, so weiterzumachen und die Verantwortung für Mitmenschen/Pflegeheimbewohner in einem derar ti g en Arbeitsumfeld zu tragen. Mit seiner pflegerischen Ethik sei dies nicht mehr zu verantworten gewesen. Ihm sei indessen eröffnet worden, dass sich die Arbeits bedingungen aufgrund des Personalmangels nicht ändern würden. Dies habe ihn nach 30-jähriger Tätigkeit in der Pflege enttäuscht und aus der Bahn geworden. Er leide an fast täglicher Weinerlichkeit, Nervosität, innerer Anspannung und durchgehender Gereiztheit. Häufig sei er traurig und mutlos bezüglich seiner Zukunft. Deshalb sei er auch unfähig, sich zu entspannen und befürchte von Zeit zu Zeit das Schlimmste. Dadurch falle es in letzte r Zeit immer schwerer, etwas zu geniessen und neue Entscheidungen zu treffen. Er habe Angst vor Kontrollverlust sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dadurch sei er durchgehend müde und lustlos ; auch verspüre er keine Libido mehr. Zudem komme es zu Gefühlsaus brüchen, gegenüber welchen er machtlos sei, begleitet von emotionaler Verletz lichkeit. Körperlich würden ihn häufig und ziemlich starke Kribbelanfälle sowie Taubheitsgefühle im ganzen Körper plagen. Er habe wiederholt das Gefühl , das s andere ihn beobachteten und über ihn redeten . Er sei nicht mehr sich selbst. Seine Stimmung ändere sich von 0 auf 100 und umgekehrt. Diese Stimmungs schwan kungen seien mit seinem Leistungsanspruch nicht kompatibel ( Urk. 8/26/19 ff.) . In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer weinerlich, dysphorisch , gereizt , affektlabil bis affektinkontinent , im Antrieb gemindert, psychomotorisch zeit weise unruhig und gedanklich eingeengt auf sein Kranksein und seine beruflichen Zukunftsängste. Sein psychisches Leiden sei glaubhaft. Zudem habe der Be schwer deführer im BDI V Test insgesamt 78 Punkte erreicht, was für eine mittel- bis schwergradige Depressivität spreche . In der «Ich»- Persönlichkeit bestehe ausser dem eine zwanghafte, passiv aggressive , narzisstische Akzentuierung. A us der Arbeitsbiographie ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an allen drei Arbeits stellen ähnliche Probleme gehabt habe bezüglich seines Leistungsanspruchs; s eine Arbeitshaltung sei geprägt von Perfektionismus, übertriebener G ewissen haftigkeit , ständigen Kontrollen und Halsstarrigkeit bezüglich der Umstände in Pflegedienstinstitutionen. Er habe deswegen beklagt, von anderen im Team miss verstanden und missachtet zu werden. Aufgrund seiner narziss tischen Akzentu ie rung und seines Anspruchsdenken s erweise sich der Beschwerdeführer in zwischenmenschlichen Beziehungen als komplex und wenig team- und gruppen fähig. Der jahrzehntelange Nachtdienst und erwünschte, niedrige Kontakt zu anderen Arbeitskollegen seien Beweis dafür. Die als aussergewöhnlich belastend beschriebenen Arbeitsverhältnisse und das Niederschmettern sei ner Hoffnung auf Besserung hätten sein 30-jähriges Berufsbild als dipl. Pflegefachma nn verstört und beim Beschwerdeführer ein soziales Trauma hervorgerufen, gefolgt von De pressivität als affektive, mitbegleitende Symptomatik bei Verbitterung. Mithin seien die psychiatrischen Störungen direkte Folge des kontinuierlichen Traumas im Arbeitsleben, gepaart mit der zwanghaften, passiv aggressiven narzisst ischen Persönlichkeitsstruktur . Die mangelnde Anpassungsfähigkeit am Arbeitsplatz, die hohen Ansprüche an das Team, gepaart mit fehlender Gruppenfähigkeit hätten infolge alters- und lebensbedingter Ausschöpfung der Lebens- und Persönlich keitsressourcen zur Dekompensation geführt .

Beim a ktuell bestehenden Krank heits bild, insbesondere aktuellen Ausprägung der psychopathologischen Befunde, Verbitterung und kombinierten Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Täti gkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die anhaltende und langwierige Verbitterungsstörung sei schwer behandelbar in Kombination mit der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und begründe auch das Versagen der bishe rigen Psychopharmakotherapie

( vgl. Urk. 8/26/ 27; vgl. demgegenüber U rk. 8/ 26/28 ,

wonach die klas sische Psychopharmakotherapie

mit Sequase und Dulextin

bei m Beschwerdeführer starke Nebenwirkungen gezeitig t hätten , namentlich hochgradige hypertensive Entgleisungen ) ; Phytotherapeutika mit Redormin , Relaxane und Lasea

würden

dem Beschwerdeführer zur Beruhigung und bei seiner Durchschlafs törung helfen . Die Wahrscheinlichkeit einer relativ raschen psychoemotionalen Stabi lisierung bestehe derzeit nicht . Im Mini-ICF hätten sich – genau bezeichnete – schwer - , mittel - und leichtgradige Ein schrän kungen ergeben. Bei alle dem sei a b 1. März 2020 von einer 80%igen, ab 1. Juni 2020 von einer 50%igen und ab 1. September von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit in derselben Tätigkeit auszugehen; ab 1. November 2020 sei der Be schwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit . Eine Differenzierung zwischen der angestammten und einer angepassten Tätig keit sei nicht notwendig, da die psychopathologischen Symptome die Leistungs fähigkeit höchstwahrscheinlich im gleichen Ausmass beeinflussen würden. Eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht , da sich seine zwanghafte, passiv aggressive, narzisstische Haltung jahrelang in der Lebensgestaltung ge zeigt habe ( Urk. 8/26 /28) . Ander n orts wies Dr. B.___ darauf hin, es sei für die Zukunft eine selbständige Tätigkeit im Pflegebereich empfehlenswert, da der Beschwerdeführer kaum wieder in eine Teamarbeit einsteigen könne; ein Arbeitnehmerverhä l tnis sei beim vorliegenden Krankheitsbild auch «eher un wahr scheinlich» ( Urk. 8/26 /30).

E. 3.5 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 4. Juni 2020 hielten die behan delnden Ärzte der M.___ AG , Psychiatriezentrum P.___ , folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/35/1): - m ittelgradig e depressive Episode (ICD-10: F32.1) , aktenanamnestisch

- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: 43.2) auf dem Boden einer : - kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend impulsiven, para noiden, depressiven und zwanghaften Anteilen sowie hinter grün digen selbstunsicheren, negativistischen , schizoiden und antisozialen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61)

Aus subjektiver Sicht bestünden innere Unruhe, Wut und Trauer aufgrund von Dünnhäutigkeit , eine Antriebsstörung, Dysphorie, ein Aufmerksamkeitsdefizit, Überforderung bei Multitasking und in hektischen Situationen, Hilflosigkeit und Kontrollverlust, Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Frustration infolge fehlender Wertschätzung von Kollegen am Arbeitsplatz, fehlende Zukunftsperspektive und damit verbunden Hoffnungslosigkeit. Der Beschwerdeführer werde im monatli chen Rhythmus psychotherapeutisch behandelt. Er wünsche keine Psycho phar maka und akzeptiere nur Phytotherapeutika sowie den Nachweis der Arbeits un fähigkeit bei subjektiv nicht mehr gegebener Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/35/1 f.). In objektiver H insicht bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungs störun gen. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken umständlich und weitschwei fig , jedoch bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen. Auch fehlten Ich-Störungen. Im Affekt sei er unruhig, angespannt und teilweise inkontinent (Wut und Trauer) und die Grundstimmung sei gedämpft. Der Appetit sei leicht reduziert. Reduziert sei auch die emotionale Schwingungsfähigkeit. Demgegenüber sei der Antrieb (im Gespräch) gesteigert. Der Nachtschlaf habe sich mit Phytotherapie gebessert. Bei alle dem sowie gestützt auf den Persönlichkeitstest (SKID II) bestehe eine kom binierte Persönlichkeitsstörung. Von der seitens Dr. B.___ diagnos ti zierten posttraumatischen Verbitterungsstörung werde Abstand genommen; die psychopathologischen und anamnetischen Kriterien hierfür seien nicht erfüllt. Aufgrund der fehlenden Teamfähigkeit, des fehlenden Reaktions- und Umstel lungs vermögens sowie der raschen Überforderungsreaktion bis hin zu Hand greiflichkeiten bei Konflikten am Arbeitsplatz bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit sei ein Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfehlenswert. Eine künftige Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei momentan nicht beurteilbar und vom Verlauf des Arbeitsversuchs abhängig ( Urk. 8/35/3 , vgl. auch de n inhaltlich praktisch iden tischen Bericht vom 2 1. Juli 2020, Urk. 8/46 ).

E. 3.6 Im B ericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 1. Juli 2021 hielt der seit dem 3 0. Juni 2020 behandelnde Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, physi kalische Medizin und Rehabilitation, als Hauptdiagnosen (1) ein exacerbiertes

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit mög licher radikulärer Komponente, (2) eine

Periarthritis humeroscapularis (PHS) links, Impi n gement , kaps . Komponente , (3) einen Status nach prolongiertem Reiz knie links (vgl. dazu auch den Bericht vom 4. Januar 2019, worin aufgrund eine r am 1 2. November 2018 er littene Kniedistorsion ein komplexer

Meniskushinter hornriss

links diagnostiziert wurde, Urk. 8/16/1 ) und (4) den Verdacht auf eine prolongierte agitierte Depression fest ( Urk. 8/47/4). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor

lumbogluteale Schmerzen mit Ausstrahlung entlang der Beine bis zu den Fusssohlen, aktuell linksbetont, insbesondere beim Bücken und Wieder aufrichte n berichtet (vgl. dazu auch den Bericht des damals behandelnden Dr.

med. R.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 12. September 2012, wonach der Beschwerdeführer am 2 3. April 2019 bei der Arbeit ein Verhebe trauma

erlitten habe, Urk. 8/15/1) . Ausserdem bestehe eine stark eingeschränkte Belastungstoleranz im Alltag . In klinischer Hinsicht sei die HWS und BWS gut beweglich, das Gangbild flüssig, der Einbeinstand haltbar und der Fingen-Boden abstand vorne bis zur Mitte des Unterschenkels möglich, wenn auch mit Du rch gangsschmerzen bei Flexion. D er Hauptschmerz bestehe bei der Wiederaufrich tung, wobei sich der Beschwerdeführer hierfür auf die Oberschenkel ab stütze. Zudem bestünden starke Hyperextensionsschmerzen im lumbosakralen Übergang . Im Spine -Test zeige sich eine beidseitige Hypomobilität. Die Kniegel en ke seien gut beweglich und bandstabil, allenfalls mit minimster Reizung im re chten Knieschleimbeutel, ohne Schmerzangaben. Bei der Hüftrotationsprüfung habe der Beschwerdeführer lumbosakrale Schmerzen angegeben. Als Analgesie nehme der Beschwerdeführer Brufen 400mg (1-1-1) und Dafalgan 500 mg (1-0-1) ein. A us somatischen (Minderbelastbarkeit des Rückens) und psychischen Gründen be stehe seit dem 3 0. Mai 2019 bis aktuell eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit

für sämtliche Tätigkeiten . Es bestünden auch Einschränkungen im Haushaltsbereich; eine genaue Einschätzung diesbezüglich vermöge er ( Dr. Q.___ ) jedoch nicht abzugeben

( Urk. 8/47/3 ). Im Konsiliarbericht vom 1 0. Juli 2020 wies Dr. Q.___ zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer in zweiter Serie zur P hysiotherapie gehe. Diese habe bisher keine B esserung gezeitigt . Zur A bklärung einer möglichen Progre dienz der lumbospondylogenen bis gar radikulären Symptomatik oder zusätzlich zunehmender Mikro-Makroinstabilität am lumbosakralen Übergang sei

ein Szintigramm mit SPECT - CT durchzuführen ( Urk. 8/50/4) . Die am 2 1. Juli 2020 i m Kantonsspital S.___ durchgeführte 2-Phasen-Skeletts zinti graphie ergab ein e erosive

Osteochondrose der Bo denplatte L5 links und den Aus schluss eines vermehrten Knochenstoffwechsels im Bereich der Facettenge lenke/

Spondylo ly se ; das CT der LWS erbrachte keine Hinweise auf signifikante ossäre

Neuroforamen -Einengungen ( Urk. 8/50/6).

Daraufhin hielt Dr. Q.___ fest, die lumbosakrale

erosive

Ostechondrose könne durchaus alle lumbalen Beschwerden erklären . Es sei aber auch sicherlich so, dass der Beschwerdeführer schwerge wich tig durch psychische Alterationen limitiert sei; eine Rückkehr zur schwerbe lasten den Arbeit als Krankenp fleger sei unrealistisch. Bei m vorliegenden Be schwerde bild habe er mit dem Beschwerdeführer die konservativen und opera tiven Mög lichkeiten besprochen. Dieser habe sich

sowohl gegen ein operatives Vorgehen

als auch gegen eine gezielte Infiltration u nd Physiotherapie ausge sprochen ; ob eine Heilgymnastik für ihn in Frage komme, werde

sich der Be schwerdeführer überlegen ( vgl. Konsiliarbericht vom 2 1. Juli 2020 , Urk. 8/50/10).

E. 3.7 Im von der Krankentaggeldversicherung veranlasste n rheumatologische n Gut ach ten vom 1. September 2020 ( Urk. 8/60/3-23) hielt

Dr. C.___ gestützt auf die Untersuchung vom 1 5. August 2020 keine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Status nach Kniedistorsion links mit komplexem Riss des medialen Hinterhorns , (2) Senkspreizfüsse beidseits und (3) Adipositas Grad I ( Urk.

8/60/14). Der Beschwerdeführer habe eine im Vordergrund stehende psychische Beein trächtigung genannt. Darüber hinaus bestünden Rückenschmerzen im mittleren und unteren Teil der Wirbelsäule mit gelegentlicher Ausstrahlung rückwärtig in das linke Bein von der Wade bis zu

den Fusssohlen. Die Rückenschmerzen stün den subjektiv nicht im Fokus; nach eigenen Angaben fühle sich der Beschwer deführer durch seine psychische Verfassung mit Unkonzentriertheit, Gereiztheit und Anfälligkeit auf Stress limitiert . Klinisch zeige sich kein erhebliches lokales, lumbales Vertebra lsyndrom . Die Wirbelsäulenbeweg lichkeit sei zwar in der HWS-Rotation und lumbalen Bewegungsüberprüfung als schmerzhaft reklamiert wor den; die passive Bewegungsprüfung sei jedoch bei enggradiger Schmerzangabe von einer willentlichen Gegenspannung geprägt gewesen. Beim Wiederaufrichten habe sich der Beschwerdeführer auf beide Oberschenkeln

abgestützt . Bei der Überprüfung des Langsitzes habe sich ein identischer Finger-Zehen-Abstand ge zeigt, ohne wesentliche Schmerzangaben. Eine radikuläre Schmerzprojektion habe sich nicht herausarbeiten lassen, auch keine Paresen. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei kräftig und seitengleich ausgebildet. Der Drei-Stufen-Test sei in der zweiten und dritten Stufe als schmerzhaft angegeben worden mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Somit lasse sich kein ein deutiger Schmerzursprung zuordnen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Vierer-Zeichen rechts Schmerzen in der Leiste und auf den Aussenseiten beider Hüfte n angegeben; eine eindeutige Zuordnung sei auch hier nicht möglich. Für die angegebene Schmerzintensität, insbesondere bei Bewegung und unter Belas tung (NRS 6/10 und 9/10) , habe sich im klinischen Eindruck kein Korrelat ergeben, namentlich kein schmerzgeplagter Eindruck. Die aktenkundigen spina le n Bildbefunde zeigten zwar degenerative Veränderungen . Diese seien jedoch alters typisch, ohne eigenständigen Krankheitswert und in der Normalpopulation hoch prä valent. Zudem sei eine Spinalkanalstenose nicht nachgewiesen, weshalb die reklamierten Beschwerden weder mit dem klinischen Befund noch mit der Bild gebung im Einklang stünden. Ferner

ergebe sich aufgrund der aktuellen Befunde – entgegen Dr. Q.___ –

kein Anhalt für eine N ervenwurzelläsion. Auch ergebe sich

weder aufgrund der Anamnese und Vorakten noch aufgrund der aktuellen Untersuchung ein Anhalt für eine Spon d ylarthropathie . Die Rheumaserol o gie sei ebenfalls negativ ausgefallen. Bei den vorliegenden Befunden bestehe – entgegen Dr. Q.___

– auch keine Operationsindikation. Vielmehr seien die konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Zudem sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Achsenorgans und der grossen Gelenke angezeigt ( Urk. 8/60/14 ff.).

Zusammenfassend ergebe sich aus rheumatologischer Sicht weder in der ange stammten noch in jedweder vergleichbaren Tätigkeit eine gravierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die spinalen Befunde in Form von degenerativen Ver änderungen an der unteren LWS liessen allenfalls , im Sinne einer pr ophy lak ti schen Empfehlung, eine Einschränkung hinsichtlich häufig , schwerer körperli ch er

T ätigkeiten

zu und von Arbeiten in u ngünstige n Körperpositionen (beispiels weise Vorneige)

sei ab zuraten . Da die Pflegetätigkeit derartige Anteile beinhalte, sei eine

– wahrscheinlich dauerhafte - Reduktion des Rendements auf 80 %

bei einer ansonsten 100%igen Arbeitsfähigkeit sinnvoll . Hinsichtlich einer angepassten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten, körperlich überwie gend leicht e n bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige A rbeitsfähigkeit mit 100% igem Rendement ( Urk. 8/60/16 ff. ).

E. 3.8 Am 2 1. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt pract . med. T.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin ,

zur Sache Stellung. Darin kam er zum Schluss, gestützt auf das rheumatologische Gutachten sei die bisherige Tätigkeit des Beschwerde führers infolge körperlich schwerer Arbeit und ungünstiger Kör perpositionen als Pflegefachmann eher ungeeignet. Z war habe Dr. C.___ diese Einschätzung als prophylaktische Empfehlung formuliert . Aus arbeitsmedizinischer Sicht wäre indes auch plaus ibel davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr möglich sei; die Arbeitsbelastung übersteige mit überwiegender Wahr sche inlichkeit das Belastungsprofil . In psychiatrischer Sicht lägen verschiedene Beurteilungen vor . Aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen sei der bisherige Arbeitsplatz ebenfalls nicht mehr zumutbar

(Arbeitsplatzproblematik). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei im Rahmen eventueller Eingliede rungsmassnahmen eine

– analog Dr. B.___

- stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit gegeben . Mithin sei davon auszugehen, dass der Bes chwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit seit Mai 2019 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich einer ange passten Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil [von Dr. C.___ ] bestehe

– analog Dr. B.___ – ab März 2020 eine von initial 20 % bis auf 100 % (ab 1. November 2020) aufsteigende Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/73/10 ff.). 4. 4.1

Im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2/2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Stellungnahme von RAD-Arzt pract . med. T.___ vom 21. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.8) , womit ihr – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 4.3)

- nicht gefolgt werden kann.

4.2

In somatischer Hinsicht erweisen sich die in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten sowie im Einklange mit den klinischen und bil dgebenden Befunden getätigten Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als überzeugend. Zudem hat er zu den anderslautenden Beur teilungen von Dr. Q.___ Stellung bezogen und ein lässlich begründet, weshalb er davon abwich. Dabei hat Dr. C.___

insbesondere

darauf hingewiesen, dass es sich bei den bildgebenden Wirbelsäulenbefunden um leichte, alterstypische Veränderungen , ohne eigenständigen Krankheitswert han dle . Insbesondere zeigten sich keine relevante n

Foramen

- und Spinal kanal stenose n . Zudem habe sich weder ein eindeutiger Schmerzursprung noch

Anhalt für eine

Nervenwurzelläsion ergeben . Beim negativen Rheumacheck ergäben sich auch keine rlei Hinweise auf eine

Spondylarthropathie

(vgl. damit konkordant Dr. R.___ im

Kon s iliarb ericht vom 1 2. September 2019, Urk. 8/15/2). Her vor zuheben ist auch , dass Dr. Q.___ eine Radikulop athie lediglich diskutierte, mithin eine «mögliche radikuläre Komponente» festhielt (vgl. etwa auch zuletzt im Schreiben vom 2 1. September 2020, Urk. 8/63/1 ; vgl. Urk. 8/15/2 ). Weiter – so Dr. C.___

– sei die passive Überprüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit ver schiedentlich von einer willentlichen Gegenspannung des Beschwerdeführers geprägt gewesen. Bei alle dem stünden die reklamierten Schmerzen, insbesondere deren Intensität (VAS 6/10 bis 9/10) , im Widerspruch zu den bildgebenden und klinischen Befunden ( Urk. 8/60/15 f.). Dass Dr. C.___ den Rückenbeschwerden keinerlei Bedeutung zugemessen habe, so die Kritik von Dr. Q.___ (vgl. Urk. 8/63/2), kann nicht bestä tigt werden. Im Gegenteil hat Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der spinalen Bildbefunde in seiner bisherigen Tätig keit als Pflegefachmann lediglich eine 80%ige Leistungsfähigkeit att estiert (Urk. 8/60/18). Zudem hat er den

lumbosakralen Befunden und Beschwerden im Rahmen des Belastungsprofils adäquat Rechnung getragen , indem er namentlich schwere körperliche Tätigkeiten und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen ausschloss ( Urk. 8/60/19 ; dass er diese Einschränkung zunächst als «prophylak ti sche Empfehlung» formulierte , vgl. Urk. 8/60/18, vermag daran nichts zu ändern ). Darüber hinaus steht d ie Arbeitsfähigkeitsbeurteil ung von Dr. C.___

im Ein klang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Rücken probleme nicht im Vordergrund stünden und er sich vielmehr aufgrund seiner psychischen Leiden mit Gereiztheit und Anfälligkeit auf Stress limitiert fühle (vgl. Urk. 8/60/14 f.). Dafür spricht denn auch, dass d er Beschwerdeführer operative Massnahmen und – nebst zwei Serien Phy siotherapie – auch konservative Be handlungs vorschläge ausschlug (vgl. Urk. 8/50/10; vgl. auch den Bericht von Dr. R.___ vom 12. September 2019 , Urk. 8/15, wonach der Beschwerdeführer gezielte Infiltrationen abgelehnt habe) . Soweit Dr. Q.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten postuliert e (resp. ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 % und zuletzt eine allerhöchstens 20-30%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen erwägt, vgl. Bericht vom 2 1. September 2020, Urk. 8/63), stützte er sich hierfür nicht ausschliesslich auf die somatischen Befunde, sondern berücksichtigte

– über seinen Kompetenzbereich hinausgehend –

offenkundig auch die psychischen Leiden des B eschwerdeführers . Entsprechend wies Dr. Q.___ abermals darauf hin, der Beschwerdeführer sei schwergewichtig durch psychische Alterationen arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 8/47/6, Urk. 8/50/9, Urk. 8/63/2). Was der B eschwerdeführer schliesslich gegen Dr. C.___ resp. die D.___ AG vorb ringt, erweist sich als unbehelflich . Mit welchen «Schweizerischen Ge flogen heiten » Dr. C.___ nicht vertraut sein soll und weshalb und inwiefern sein Gutachten deshalb nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 10), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist nicht nachvollziehbar. Dass

Dr. C.___ (auch) in K.___ /DE als Arzt tätig sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nichts gegen Dr. C.___ und seine gut achterliche Einschätzung vorzubringen. Anzumerken ist auch, dass die Kranken taggeldversicherung gestützt auf Art. 44 ATSG verpflichtet war, den Beschwer deführer vorgängig über di e Begutachtung durch Dr. C.___

zu orientieren und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit einzuräumen , gegen denselben aus triftigen Gründen Ablehnungsgründe geltend zu machen. Dies hat der Beschwer deführer offenbar nicht getan. Schliesslich hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_19/2017 vom 3 0. März 2017 mit dem beschwerdeweise bemühten Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgericht s Luzern vom 1 6. November 2016 ( 5V 16 298/5V 16 314 ) befasst. Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ bejaht und aufgrund dessen gewichtiger Stellung innerhalb der D.___ gleichsam auch das Institut als solches als abgelehnt qualifiziert habe . Insoweit hob das Bun desgericht den angefochtenen Entscheid [beim eingeschränkten Streitgegenstand] auf und stellte weiter fest, bei diesem Ergebnis erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob die – vom Bundesgericht verneinte - Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ aufgrund dessen Stellung innerhalb der Abklärungsstelle zur Ab lehnung sämtlicher dort tätigen Experten führen könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 1 5. März 2017; vgl. ausserdem das Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017, worin das Bundesgericht

die mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2016.0309 vom 1 5. Juni 2016 anerkannte Beweiswürdigkeit des umstrittenen

D.___ -Gutachtens geschützt hat). Dass es sich bei der D.___ AG um eine «ominöse» Institution handeln soll, geht damit ins Leere. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn diese – so der Beschwerdeführer – nicht über eigene, festangestellte Fachärzte verfügen sollte und letzte re allesamt ausländischer Herkunft sein sollten ( Urk. 1 S. 10).

Nach dem Gesagten ist

– entgegen dem Beschwerdeführer – gestützt auf das hin reichend aufschlussreiche und in allen Belangen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00299

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

22. Dezember 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1962 geborene X.___ , in Serbien ausgebildeter dipl. Pflege fach mann und Vater dreier 1985, 1 991 und 2000 geborener Kinder , reiste 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1 5. Dezember 2016 bis am 30.

November 2019 im 90%-Pensum als dipl. Pflegefachmann im Nach t dienst bei der Y.___ AG , Z.___ . Am 1 6. Oktober 2019 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Störungen und intensive Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicherten zu einem per sön lichen Beratungsgespräch ein ( Urk. 8/12) und tätigte medizinische Abklä rungen. Insbe sondere zog

sie die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie beruflichen Vor sorgestiftung bei ( Urk. 8/14/1-20,

Urk. 8/22/1-8 , Urk. 8/26/1-37); darunter das vertrauensärztliche psy chiatrische Gutachten von D r. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und P sychotherapie, vom 12. Januar 2020 (Urk. 8/22/1-8) und die (nicht gezeichnete) Expertise von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutach terin ,

vom 4. Februar 2020 (Erstellungsdatum , Urk. 8/26 /16 ff.) . Mit Vorbescheid vom 2. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/31 ). Auf dessen Einwand hin ( Urk. 8/36) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie die Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Verlaufsakten der Krankentaggeldver si che rung , darunter das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, D.___ AG, vom 1. September 2020

bei ( Urk. 8/51/1-47, Urk. 8/55/1-24, Urk. 8/60/1-23). Mit Verfügungen vom 1 9. März 2021 sprach sie dem Versicherten eine abgestufte und befristete Rente zu, das heisst ab

1. Mai 2 020 eine ganze Rente gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 78 %, ab 1. September 2020

eine Dreiviertelsrente

gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgra d von 60 %

und schliesslich vom 1. Dezember 2020

bis 3 1. Januar 2021 eine Viertel s rente bei einem Gesamt inva lidi tätsgrad von 49 %, zzgl. einer akzessorischen Kinderrente. Darüber hinaus verneinte sie einen Renten anspruch (Urk. 2/1-2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es s eien die Verfügungen vom 1 9. März 2019 betreffend An spruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. September 2020 bis 3 0. November 2020 sowie Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis am 3 1. Januar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch über den 3 1. August 2020 hinaus unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, poly diszipli nä res Gutachten unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien dem Beschwer deführer Ein gliederungsmassnahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde ant wort vom 2 3. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 4. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Mit Beschluss vom 2 5. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vor läufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten und die Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen – eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die zu tätigenden Ab klärun gen zu einem Resultat führen könnten, welche einen Anspruch auf Aus richtung der gesprochenen Rente n in Frage stellen könnte. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an gesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 10). Inn ert angesetzter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der dia gnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d ; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins gesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 1 31

V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gereg elten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli

2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts be dingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_ 626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .8

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Si cht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lun g en gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.

5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.9

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In den angefochtenen Verfügungen erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt a uf die getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pflegefachmann seit dem 2 1. Mai 2 019 arbeitsunfähig ; die körper lich schweren Tätigkeiten und das Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen verunmöglichten es ihm, weiterhin in der Pflege zu arbeiten . Hinsichtlich einer

– näher umschriebenen - adaptierten Verweistätigkeit sei jedoch seit März 2020 von einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Konkr et sei der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 zu 20 % , ab 1. Juni 2020 zu 50 % , ab 1. September 2020 zu 70 % und schliesslich ab 1. November 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme sei der Beschwerdeführer in einem 90%- Pensum erwerbstätig gewesen; die restlichen 10 % entfielen auf den Haushalt. Im Haushaltsbereich bestehe überwiegend wahrscheinlich keine relevante Einschränkung. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Lohn struk turerhebung des Bundesamte s für Statistik (LSE) resultiere ein abgestufter und befristeter Rente nanspruch. Konkret habe der Beschwerdeführer

ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund eines nach der gemischten Metho d e bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad s von 78 %, ab 1. Septemb er 2020 auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % und schliess li ch vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 auf ein e Viertelrente bei einem Gesamt invaliditätsgrad von 49 % ; ab dem 1. Februa r 2021 resultiere ein renten ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 2/1-2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die psychiatrische Situation sei sei tens der beurteilenden Fachärzte völlig unterschiedlich interpretiert worden, wes halb die Beschwerdegegnerin weitere Abkl ärungen hätte tätigen müssen. Sodann sei die D.___ AG ominös. Dies deshalb, weil sie

gestützt auf das «Urteil des Kantons Luzern vom 1 6. November 2016, 3. Abteilung, Prozessnummer 5V 16 298/5V 16 314» nicht über eigene, festangestellte Fachärzte verfüge. Vielmeh r wür den solche fallweise herangezogen. Dr. C.___ praktiziere gemäss Medizinal beru feregister an der Strasse E.___ in F.__ c/o Dr. med. G.___ . Au f der Homepage der Praxis «H.___ » an der Strasse E.___ in F.___

suche man einen Dr. C.___ indes vergeblich. Sichte man den Briefkasten an der Strasse I.___ in J.___ , so werde dort der Name Dr. C.___

– nebst 14 weiteren Ärzten – aufge führt. Dabei handle es sich allesamt

um ausländische Ärzte. Dass an der besagten Örtlichkeit sage und schreibe 15 ausländische Ärzte praktizier ten, sei aufgrund der kleinen Lokalität unmöglich. Mithin handle es sich dabei um eine B riefkastenpraxis und bei Dr. C.___ um einen deutschen Arzt, der in K.___ /Deutschland praktiziere und mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut sei. Daher sei sein Gutachten nicht verwertbar. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausge gangen, dass eine Verbesserung in der gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers eingetreten sei. Vielmehr hätten die bisherigen Therapien keine E rfolge gezeitigt und sich die somatischen und seelischen Leiden chronifiziert . Zudem habe die Beschwerdegegnerin

den Invaliditätsgrad zu Unrecht gestützt au f die gemischte Methode ermittelt . So habe der Beschwerdeführer sein initiales 100%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 90 % reduziert; bei guter Gesundheit wäre er heute im Vollzeitpensum erwerbstätig. Zudem sei die Beschwerde geg nerin willkürlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Di es obwohl der behandelnde Rheumatologe funktionelle Einschränkungen im Haushalt festgehalten habe . Da beim Beschwerdeführer nach weislich keine Verbesserung eingetreten sei, habe er über den 3 1. August 2020 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente . Andernfalls müsse zwingend ein neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werden, da die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Schliess lich

seien dem bereits über 58 Jahre alten Beschwerdeführer zu Unrecht Ein gliederungsmassnahmen verweigert worden; die Beschwerdegegnerin hätte dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend von Amtes wegen Eingliederungs massnahmen prüfen müssen ( Urk. 1). 3 . 3.1

Die angefochtene n Verfügung en vom 1 9. März 2021

sind un ter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab dem 1. Mai 2020 bis zum Erlass der ange fochte nen Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung zu unter ziehen.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3 .2

Bei Verdacht auf ein Burnout wurde der Beschwerdeführer von

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Mai 2019 bis 4. Juni 2019 zu 100 % krankgeschrieben und der M.___ überwiesen ( vgl. Überweisung sschreiben vom 2 0. Mai 2020, Urk. 8/14/6) . Der dort behan delnde Psychiater hielt nach zweimaliger Konsultation

eine mittelgradig e de pres sive Episode (FICD-10: F32.1) fest und attestierte dem Beschwerdeführer weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 9. Juli 2019 ,

Urk. 8/14/7 , Urk. 8/26/2 ff. ). 3.3

Auf Anordnung der beruflichen Vorsorgestiftung

hin wurde der Beschwerde führer am

6. Dezember 2019 von

Dr. A.___

vertrauensärztlich untersucht. Im Bericht vom 1 2. Januar 2020 stellte dieser

keine Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. A.___ den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei Status nach Arbeitskonflikt fest (ICD-10: F43.21, Urk. 8/22/5). Der Beschwer deführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst 20 Jahre vollzeitlich als dipl. Pflegefachmann i n einem Pflegeheim in N.___ gearbeitet. Alsdann ha be er ins Pflegeheim O.___ gewechselt, wo er weitere 6 ½ Jahre im 90%-Pensum gearbeitet habe. Dort sei d er Beschwerdeführer mit immer mehr Arbeit konfrontiert worden, woraufhin er gekündigt habe. Anschliessend sei d er Beschwerdeführer zum aktuellen Arbeitgeber gekommen, wo er auch ein 90%-Pensum ausgeübt habe. Die letzten 17 Jahre hab e er im Nachtdienst gearbeitet. Anlässlich eines Arbeitskonfliktes sei d er Beschwerdeführer erstmals 2010 psy chologisch betreut worden. Ab Oktober 2018 sei nach vielen Wechseln eine neue Teamleiterin gekommen. Diese habe versucht, ihm zusätzliche Aufgabe n zuzu weisen. Da raufhin habe sich der Beschwerdeführer zwei Wochen lang krank schreiben lassen. Nach seiner Rückkehr sei wiederum eine neue Teamleiterin da gewesen. Es sei im selben Stil weitergegangen. Im Mai 2019 habe er dies an lässlich einer Sitzung thematisiert. Die Pflegedienstleiterin habe lediglich weitere Sparmassnahmen in Aussicht gestellt. In der Folge sei er ab dem 2 1. Mai 2019 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden; initial durch den Hau s arzt und später durch die M.___ AG , wo er ambulant behandelt worden sei. Schliesslich sei ihm die Stelle mit Ende der Sperrfrist per 3 0. November 2019 gekündigt worden. Inzwischen sei er 57 Jahre alt und leide an Zukunftsängsten. Er sei dünnhäutig geworden, raste schnell aus und ertrage den Stress nicht mehr. Zudem könne er sich schlecht konzentrieren. Er fühle sich leer und habe weder Kraft noch Motivation. Auch habe er A ngst zu versagen und könne sich nicht vorstellen, wieder im Pflegebereich zu arbeiten. Dort werde es in Folge Sparmass nahmen und Personalmangel «immer schlimmer» . Der Pflegeberuf sei mittlerweile einfach zu stressig. Als Medikation nehme er aktuell Redormin , Relaxane und Duloxetin ein ( Urk. 8/22/3 f.) . In objektiver Hinsicht notierte Dr. A.___ eine verhaltene Mimik und Gestik. Die Auffassungs-, Konzentrations- und Ge dächtnisfähigkeit des Beschwerdeführers wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Sodann sei er im formalen Denken kohärent, wenn auch inhaltlich eingeengt auf seine beruflichen Probleme. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer etwa s herab gesetzt und streckenweise dysphorisch , aber gut spürbar und schwingungsfähig. Seine Aussage n und Anspruchshaltung wiesen auf ein Rentenbegehren hin. Dem gegenüber bestehe ein weitestgehend unauffälliger Psychostatus. Weder aktuell noch aufgrund der Vorakten ergäben sich klare Hinweise auf einen relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigte. Mithin habe aus rein psychiatrische r Sicht zu keinem Zeitpunkt ein psychischer Gesundheitsschaden oder eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit in der Pflege nic ht mehr vorstellen könne ( Urk. 8/22/5 f.). 3.4

Auftrags der Krankentaggeldv ersicherung wurde der Beschwerdeführer

am 31. Januar 2020 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit von

Dr. B.___

untersucht

( Urk. 8/26/16 ff.) . Diese diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung mit affektiver, mitbegleitender depressiver Symptom atik (ICD-10: F43.8) sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung; zwanghaft, passiv-aggressiv und narzisstisch (ICD-10:

F 61.0, Urk. 8/26/25). Der Beschwerdeführer habe von unmöglichen Arbeitsbedingungen im Pflegeberuf, insbesondere hoher Arbeitslast, Personalmangel und einer unter diesen Bedingungen seinem hohen Anspruch nicht genügenden Arbeitsleistung berichtet. Seit 2003 habe er aus schliesslich im Nachtdienst gearbeitet. Davor sei er für ein Jahr stellvertretender Teamleiter gewesen. Aufgrund der Überforde rung tagsüber, besonders wegen der Hektik im Vormittagsdienst, dem durchgehenden Kontakt zu Dritten in Ärzte- und Angehörigengesprächen, Sitzungen, Begleitungen von Schülern etc. habe er sich für den Nachtdienst entschieden. Seit Oktober 2018 habe er nach dem Nachtdienst tagsüber nicht mehr schlafen können und sei es zu S chlafstörungen gekommen . Dadurch sei er durchgehend erschöpft, mehr gereizt und unruhig geworden. Aufgrund seiner Reizbarkeit habe er nur noch schwer mit den de menten und fordernden Patienten umgehen können. D ies habe er im Mai 2019 anlässlich einer Teamsitzung thematisiert und sich eine Veränderung der Arbeits bedingungen gewünscht. Für ihn sei es unmöglich gewesen, so weiterzumachen und die Verantwortung für Mitmenschen/Pflegeheimbewohner in einem derar ti g en Arbeitsumfeld zu tragen. Mit seiner pflegerischen Ethik sei dies nicht mehr zu verantworten gewesen. Ihm sei indessen eröffnet worden, dass sich die Arbeits bedingungen aufgrund des Personalmangels nicht ändern würden. Dies habe ihn nach 30-jähriger Tätigkeit in der Pflege enttäuscht und aus der Bahn geworden. Er leide an fast täglicher Weinerlichkeit, Nervosität, innerer Anspannung und durchgehender Gereiztheit. Häufig sei er traurig und mutlos bezüglich seiner Zukunft. Deshalb sei er auch unfähig, sich zu entspannen und befürchte von Zeit zu Zeit das Schlimmste. Dadurch falle es in letzte r Zeit immer schwerer, etwas zu geniessen und neue Entscheidungen zu treffen. Er habe Angst vor Kontrollverlust sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Dadurch sei er durchgehend müde und lustlos ; auch verspüre er keine Libido mehr. Zudem komme es zu Gefühlsaus brüchen, gegenüber welchen er machtlos sei, begleitet von emotionaler Verletz lichkeit. Körperlich würden ihn häufig und ziemlich starke Kribbelanfälle sowie Taubheitsgefühle im ganzen Körper plagen. Er habe wiederholt das Gefühl , das s andere ihn beobachteten und über ihn redeten . Er sei nicht mehr sich selbst. Seine Stimmung ändere sich von 0 auf 100 und umgekehrt. Diese Stimmungs schwan kungen seien mit seinem Leistungsanspruch nicht kompatibel ( Urk. 8/26/19 ff.) . In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer weinerlich, dysphorisch , gereizt , affektlabil bis affektinkontinent , im Antrieb gemindert, psychomotorisch zeit weise unruhig und gedanklich eingeengt auf sein Kranksein und seine beruflichen Zukunftsängste. Sein psychisches Leiden sei glaubhaft. Zudem habe der Be schwer deführer im BDI V Test insgesamt 78 Punkte erreicht, was für eine mittel- bis schwergradige Depressivität spreche . In der «Ich»- Persönlichkeit bestehe ausser dem eine zwanghafte, passiv aggressive , narzisstische Akzentuierung. A us der Arbeitsbiographie ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an allen drei Arbeits stellen ähnliche Probleme gehabt habe bezüglich seines Leistungsanspruchs; s eine Arbeitshaltung sei geprägt von Perfektionismus, übertriebener G ewissen haftigkeit , ständigen Kontrollen und Halsstarrigkeit bezüglich der Umstände in Pflegedienstinstitutionen. Er habe deswegen beklagt, von anderen im Team miss verstanden und missachtet zu werden. Aufgrund seiner narziss tischen Akzentu ie rung und seines Anspruchsdenken s erweise sich der Beschwerdeführer in zwischenmenschlichen Beziehungen als komplex und wenig team- und gruppen fähig. Der jahrzehntelange Nachtdienst und erwünschte, niedrige Kontakt zu anderen Arbeitskollegen seien Beweis dafür. Die als aussergewöhnlich belastend beschriebenen Arbeitsverhältnisse und das Niederschmettern sei ner Hoffnung auf Besserung hätten sein 30-jähriges Berufsbild als dipl. Pflegefachma nn verstört und beim Beschwerdeführer ein soziales Trauma hervorgerufen, gefolgt von De pressivität als affektive, mitbegleitende Symptomatik bei Verbitterung. Mithin seien die psychiatrischen Störungen direkte Folge des kontinuierlichen Traumas im Arbeitsleben, gepaart mit der zwanghaften, passiv aggressiven narzisst ischen Persönlichkeitsstruktur . Die mangelnde Anpassungsfähigkeit am Arbeitsplatz, die hohen Ansprüche an das Team, gepaart mit fehlender Gruppenfähigkeit hätten infolge alters- und lebensbedingter Ausschöpfung der Lebens- und Persönlich keitsressourcen zur Dekompensation geführt .

Beim a ktuell bestehenden Krank heits bild, insbesondere aktuellen Ausprägung der psychopathologischen Befunde, Verbitterung und kombinierten Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Täti gkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die anhaltende und langwierige Verbitterungsstörung sei schwer behandelbar in Kombination mit der vorliegenden Persönlichkeitsstörung und begründe auch das Versagen der bishe rigen Psychopharmakotherapie

( vgl. Urk. 8/26/ 27; vgl. demgegenüber U rk. 8/ 26/28 ,

wonach die klas sische Psychopharmakotherapie

mit Sequase und Dulextin

bei m Beschwerdeführer starke Nebenwirkungen gezeitig t hätten , namentlich hochgradige hypertensive Entgleisungen ) ; Phytotherapeutika mit Redormin , Relaxane und Lasea

würden

dem Beschwerdeführer zur Beruhigung und bei seiner Durchschlafs törung helfen . Die Wahrscheinlichkeit einer relativ raschen psychoemotionalen Stabi lisierung bestehe derzeit nicht . Im Mini-ICF hätten sich – genau bezeichnete – schwer - , mittel - und leichtgradige Ein schrän kungen ergeben. Bei alle dem sei a b 1. März 2020 von einer 80%igen, ab 1. Juni 2020 von einer 50%igen und ab 1. September von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit in derselben Tätigkeit auszugehen; ab 1. November 2020 sei der Be schwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit . Eine Differenzierung zwischen der angestammten und einer angepassten Tätig keit sei nicht notwendig, da die psychopathologischen Symptome die Leistungs fähigkeit höchstwahrscheinlich im gleichen Ausmass beeinflussen würden. Eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht , da sich seine zwanghafte, passiv aggressive, narzisstische Haltung jahrelang in der Lebensgestaltung ge zeigt habe ( Urk. 8/26 /28) . Ander n orts wies Dr. B.___ darauf hin, es sei für die Zukunft eine selbständige Tätigkeit im Pflegebereich empfehlenswert, da der Beschwerdeführer kaum wieder in eine Teamarbeit einsteigen könne; ein Arbeitnehmerverhä l tnis sei beim vorliegenden Krankheitsbild auch «eher un wahr scheinlich» ( Urk. 8/26 /30). 3.5

Im einwandweise eingereichten Bericht vom 4. Juni 2020 hielten die behan delnden Ärzte der M.___ AG , Psychiatriezentrum P.___ , folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/35/1): - m ittelgradig e depressive Episode (ICD-10: F32.1) , aktenanamnestisch

- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: 43.2) auf dem Boden einer : - kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend impulsiven, para noiden, depressiven und zwanghaften Anteilen sowie hinter grün digen selbstunsicheren, negativistischen , schizoiden und antisozialen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61)

Aus subjektiver Sicht bestünden innere Unruhe, Wut und Trauer aufgrund von Dünnhäutigkeit , eine Antriebsstörung, Dysphorie, ein Aufmerksamkeitsdefizit, Überforderung bei Multitasking und in hektischen Situationen, Hilflosigkeit und Kontrollverlust, Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Frustration infolge fehlender Wertschätzung von Kollegen am Arbeitsplatz, fehlende Zukunftsperspektive und damit verbunden Hoffnungslosigkeit. Der Beschwerdeführer werde im monatli chen Rhythmus psychotherapeutisch behandelt. Er wünsche keine Psycho phar maka und akzeptiere nur Phytotherapeutika sowie den Nachweis der Arbeits un fähigkeit bei subjektiv nicht mehr gegebener Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/35/1 f.). In objektiver H insicht bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungs störun gen. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken umständlich und weitschwei fig , jedoch bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen. Auch fehlten Ich-Störungen. Im Affekt sei er unruhig, angespannt und teilweise inkontinent (Wut und Trauer) und die Grundstimmung sei gedämpft. Der Appetit sei leicht reduziert. Reduziert sei auch die emotionale Schwingungsfähigkeit. Demgegenüber sei der Antrieb (im Gespräch) gesteigert. Der Nachtschlaf habe sich mit Phytotherapie gebessert. Bei alle dem sowie gestützt auf den Persönlichkeitstest (SKID II) bestehe eine kom binierte Persönlichkeitsstörung. Von der seitens Dr. B.___ diagnos ti zierten posttraumatischen Verbitterungsstörung werde Abstand genommen; die psychopathologischen und anamnetischen Kriterien hierfür seien nicht erfüllt. Aufgrund der fehlenden Teamfähigkeit, des fehlenden Reaktions- und Umstel lungs vermögens sowie der raschen Überforderungsreaktion bis hin zu Hand greiflichkeiten bei Konflikten am Arbeitsplatz bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit sei ein Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfehlenswert. Eine künftige Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei momentan nicht beurteilbar und vom Verlauf des Arbeitsversuchs abhängig ( Urk. 8/35/3 , vgl. auch de n inhaltlich praktisch iden tischen Bericht vom 2 1. Juli 2020, Urk. 8/46 ). 3.6

Im B ericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 1. Juli 2021 hielt der seit dem 3 0. Juni 2020 behandelnde Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, physi kalische Medizin und Rehabilitation, als Hauptdiagnosen (1) ein exacerbiertes

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit mög licher radikulärer Komponente, (2) eine

Periarthritis humeroscapularis (PHS) links, Impi n gement , kaps . Komponente , (3) einen Status nach prolongiertem Reiz knie links (vgl. dazu auch den Bericht vom 4. Januar 2019, worin aufgrund eine r am 1 2. November 2018 er littene Kniedistorsion ein komplexer

Meniskushinter hornriss

links diagnostiziert wurde, Urk. 8/16/1 ) und (4) den Verdacht auf eine prolongierte agitierte Depression fest ( Urk. 8/47/4). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor

lumbogluteale Schmerzen mit Ausstrahlung entlang der Beine bis zu den Fusssohlen, aktuell linksbetont, insbesondere beim Bücken und Wieder aufrichte n berichtet (vgl. dazu auch den Bericht des damals behandelnden Dr.

med. R.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 12. September 2012, wonach der Beschwerdeführer am 2 3. April 2019 bei der Arbeit ein Verhebe trauma

erlitten habe, Urk. 8/15/1) . Ausserdem bestehe eine stark eingeschränkte Belastungstoleranz im Alltag . In klinischer Hinsicht sei die HWS und BWS gut beweglich, das Gangbild flüssig, der Einbeinstand haltbar und der Fingen-Boden abstand vorne bis zur Mitte des Unterschenkels möglich, wenn auch mit Du rch gangsschmerzen bei Flexion. D er Hauptschmerz bestehe bei der Wiederaufrich tung, wobei sich der Beschwerdeführer hierfür auf die Oberschenkel ab stütze. Zudem bestünden starke Hyperextensionsschmerzen im lumbosakralen Übergang . Im Spine -Test zeige sich eine beidseitige Hypomobilität. Die Kniegel en ke seien gut beweglich und bandstabil, allenfalls mit minimster Reizung im re chten Knieschleimbeutel, ohne Schmerzangaben. Bei der Hüftrotationsprüfung habe der Beschwerdeführer lumbosakrale Schmerzen angegeben. Als Analgesie nehme der Beschwerdeführer Brufen 400mg (1-1-1) und Dafalgan 500 mg (1-0-1) ein. A us somatischen (Minderbelastbarkeit des Rückens) und psychischen Gründen be stehe seit dem 3 0. Mai 2019 bis aktuell eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit

für sämtliche Tätigkeiten . Es bestünden auch Einschränkungen im Haushaltsbereich; eine genaue Einschätzung diesbezüglich vermöge er ( Dr. Q.___ ) jedoch nicht abzugeben

( Urk. 8/47/3 ). Im Konsiliarbericht vom 1 0. Juli 2020 wies Dr. Q.___ zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer in zweiter Serie zur P hysiotherapie gehe. Diese habe bisher keine B esserung gezeitigt . Zur A bklärung einer möglichen Progre dienz der lumbospondylogenen bis gar radikulären Symptomatik oder zusätzlich zunehmender Mikro-Makroinstabilität am lumbosakralen Übergang sei

ein Szintigramm mit SPECT - CT durchzuführen ( Urk. 8/50/4) . Die am 2 1. Juli 2020 i m Kantonsspital S.___ durchgeführte 2-Phasen-Skeletts zinti graphie ergab ein e erosive

Osteochondrose der Bo denplatte L5 links und den Aus schluss eines vermehrten Knochenstoffwechsels im Bereich der Facettenge lenke/

Spondylo ly se ; das CT der LWS erbrachte keine Hinweise auf signifikante ossäre

Neuroforamen -Einengungen ( Urk. 8/50/6).

Daraufhin hielt Dr. Q.___ fest, die lumbosakrale

erosive

Ostechondrose könne durchaus alle lumbalen Beschwerden erklären . Es sei aber auch sicherlich so, dass der Beschwerdeführer schwerge wich tig durch psychische Alterationen limitiert sei; eine Rückkehr zur schwerbe lasten den Arbeit als Krankenp fleger sei unrealistisch. Bei m vorliegenden Be schwerde bild habe er mit dem Beschwerdeführer die konservativen und opera tiven Mög lichkeiten besprochen. Dieser habe sich

sowohl gegen ein operatives Vorgehen

als auch gegen eine gezielte Infiltration u nd Physiotherapie ausge sprochen ; ob eine Heilgymnastik für ihn in Frage komme, werde

sich der Be schwerdeführer überlegen ( vgl. Konsiliarbericht vom 2 1. Juli 2020 , Urk. 8/50/10). 3.7

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlasste n rheumatologische n Gut ach ten vom 1. September 2020 ( Urk. 8/60/3-23) hielt

Dr. C.___ gestützt auf die Untersuchung vom 1 5. August 2020 keine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Status nach Kniedistorsion links mit komplexem Riss des medialen Hinterhorns , (2) Senkspreizfüsse beidseits und (3) Adipositas Grad I ( Urk.

8/60/14). Der Beschwerdeführer habe eine im Vordergrund stehende psychische Beein trächtigung genannt. Darüber hinaus bestünden Rückenschmerzen im mittleren und unteren Teil der Wirbelsäule mit gelegentlicher Ausstrahlung rückwärtig in das linke Bein von der Wade bis zu

den Fusssohlen. Die Rückenschmerzen stün den subjektiv nicht im Fokus; nach eigenen Angaben fühle sich der Beschwer deführer durch seine psychische Verfassung mit Unkonzentriertheit, Gereiztheit und Anfälligkeit auf Stress limitiert . Klinisch zeige sich kein erhebliches lokales, lumbales Vertebra lsyndrom . Die Wirbelsäulenbeweg lichkeit sei zwar in der HWS-Rotation und lumbalen Bewegungsüberprüfung als schmerzhaft reklamiert wor den; die passive Bewegungsprüfung sei jedoch bei enggradiger Schmerzangabe von einer willentlichen Gegenspannung geprägt gewesen. Beim Wiederaufrichten habe sich der Beschwerdeführer auf beide Oberschenkeln

abgestützt . Bei der Überprüfung des Langsitzes habe sich ein identischer Finger-Zehen-Abstand ge zeigt, ohne wesentliche Schmerzangaben. Eine radikuläre Schmerzprojektion habe sich nicht herausarbeiten lassen, auch keine Paresen. Die Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten sei kräftig und seitengleich ausgebildet. Der Drei-Stufen-Test sei in der zweiten und dritten Stufe als schmerzhaft angegeben worden mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Somit lasse sich kein ein deutiger Schmerzursprung zuordnen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Vierer-Zeichen rechts Schmerzen in der Leiste und auf den Aussenseiten beider Hüfte n angegeben; eine eindeutige Zuordnung sei auch hier nicht möglich. Für die angegebene Schmerzintensität, insbesondere bei Bewegung und unter Belas tung (NRS 6/10 und 9/10) , habe sich im klinischen Eindruck kein Korrelat ergeben, namentlich kein schmerzgeplagter Eindruck. Die aktenkundigen spina le n Bildbefunde zeigten zwar degenerative Veränderungen . Diese seien jedoch alters typisch, ohne eigenständigen Krankheitswert und in der Normalpopulation hoch prä valent. Zudem sei eine Spinalkanalstenose nicht nachgewiesen, weshalb die reklamierten Beschwerden weder mit dem klinischen Befund noch mit der Bild gebung im Einklang stünden. Ferner

ergebe sich aufgrund der aktuellen Befunde – entgegen Dr. Q.___ –

kein Anhalt für eine N ervenwurzelläsion. Auch ergebe sich

weder aufgrund der Anamnese und Vorakten noch aufgrund der aktuellen Untersuchung ein Anhalt für eine Spon d ylarthropathie . Die Rheumaserol o gie sei ebenfalls negativ ausgefallen. Bei den vorliegenden Befunden bestehe – entgegen Dr. Q.___

– auch keine Operationsindikation. Vielmehr seien die konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Zudem sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Achsenorgans und der grossen Gelenke angezeigt ( Urk. 8/60/14 ff.).

Zusammenfassend ergebe sich aus rheumatologischer Sicht weder in der ange stammten noch in jedweder vergleichbaren Tätigkeit eine gravierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die spinalen Befunde in Form von degenerativen Ver änderungen an der unteren LWS liessen allenfalls , im Sinne einer pr ophy lak ti schen Empfehlung, eine Einschränkung hinsichtlich häufig , schwerer körperli ch er

T ätigkeiten

zu und von Arbeiten in u ngünstige n Körperpositionen (beispiels weise Vorneige)

sei ab zuraten . Da die Pflegetätigkeit derartige Anteile beinhalte, sei eine

– wahrscheinlich dauerhafte - Reduktion des Rendements auf 80 %

bei einer ansonsten 100%igen Arbeitsfähigkeit sinnvoll . Hinsichtlich einer angepassten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten, körperlich überwie gend leicht e n bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige A rbeitsfähigkeit mit 100% igem Rendement ( Urk. 8/60/16 ff. ). 3.8

Am 2 1. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt pract . med. T.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin ,

zur Sache Stellung. Darin kam er zum Schluss, gestützt auf das rheumatologische Gutachten sei die bisherige Tätigkeit des Beschwerde führers infolge körperlich schwerer Arbeit und ungünstiger Kör perpositionen als Pflegefachmann eher ungeeignet. Z war habe Dr. C.___ diese Einschätzung als prophylaktische Empfehlung formuliert . Aus arbeitsmedizinischer Sicht wäre indes auch plaus ibel davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr möglich sei; die Arbeitsbelastung übersteige mit überwiegender Wahr sche inlichkeit das Belastungsprofil . In psychiatrischer Sicht lägen verschiedene Beurteilungen vor . Aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen sei der bisherige Arbeitsplatz ebenfalls nicht mehr zumutbar

(Arbeitsplatzproblematik). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei im Rahmen eventueller Eingliede rungsmassnahmen eine

– analog Dr. B.___

- stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit gegeben . Mithin sei davon auszugehen, dass der Bes chwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit seit Mai 2019 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich einer ange passten Verweistätigkeit gemäss Belastungsprofil [von Dr. C.___ ] bestehe

– analog Dr. B.___ – ab März 2020 eine von initial 20 % bis auf 100 % (ab 1. November 2020) aufsteigende Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/73/10 ff.). 4. 4.1

Im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2/2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Stellungnahme von RAD-Arzt pract . med. T.___ vom 21. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.8) , womit ihr – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 4.3)

- nicht gefolgt werden kann.

4.2

In somatischer Hinsicht erweisen sich die in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten sowie im Einklange mit den klinischen und bil dgebenden Befunden getätigten Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als überzeugend. Zudem hat er zu den anderslautenden Beur teilungen von Dr. Q.___ Stellung bezogen und ein lässlich begründet, weshalb er davon abwich. Dabei hat Dr. C.___

insbesondere

darauf hingewiesen, dass es sich bei den bildgebenden Wirbelsäulenbefunden um leichte, alterstypische Veränderungen , ohne eigenständigen Krankheitswert han dle . Insbesondere zeigten sich keine relevante n

Foramen

- und Spinal kanal stenose n . Zudem habe sich weder ein eindeutiger Schmerzursprung noch

Anhalt für eine

Nervenwurzelläsion ergeben . Beim negativen Rheumacheck ergäben sich auch keine rlei Hinweise auf eine

Spondylarthropathie

(vgl. damit konkordant Dr. R.___ im

Kon s iliarb ericht vom 1 2. September 2019, Urk. 8/15/2). Her vor zuheben ist auch , dass Dr. Q.___ eine Radikulop athie lediglich diskutierte, mithin eine «mögliche radikuläre Komponente» festhielt (vgl. etwa auch zuletzt im Schreiben vom 2 1. September 2020, Urk. 8/63/1 ; vgl. Urk. 8/15/2 ). Weiter – so Dr. C.___

– sei die passive Überprüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit ver schiedentlich von einer willentlichen Gegenspannung des Beschwerdeführers geprägt gewesen. Bei alle dem stünden die reklamierten Schmerzen, insbesondere deren Intensität (VAS 6/10 bis 9/10) , im Widerspruch zu den bildgebenden und klinischen Befunden ( Urk. 8/60/15 f.). Dass Dr. C.___ den Rückenbeschwerden keinerlei Bedeutung zugemessen habe, so die Kritik von Dr. Q.___ (vgl. Urk. 8/63/2), kann nicht bestä tigt werden. Im Gegenteil hat Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der spinalen Bildbefunde in seiner bisherigen Tätig keit als Pflegefachmann lediglich eine 80%ige Leistungsfähigkeit att estiert (Urk. 8/60/18). Zudem hat er den

lumbosakralen Befunden und Beschwerden im Rahmen des Belastungsprofils adäquat Rechnung getragen , indem er namentlich schwere körperliche Tätigkeiten und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen ausschloss ( Urk. 8/60/19 ; dass er diese Einschränkung zunächst als «prophylak ti sche Empfehlung» formulierte , vgl. Urk. 8/60/18, vermag daran nichts zu ändern ). Darüber hinaus steht d ie Arbeitsfähigkeitsbeurteil ung von Dr. C.___

im Ein klang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Rücken probleme nicht im Vordergrund stünden und er sich vielmehr aufgrund seiner psychischen Leiden mit Gereiztheit und Anfälligkeit auf Stress limitiert fühle (vgl. Urk. 8/60/14 f.). Dafür spricht denn auch, dass d er Beschwerdeführer operative Massnahmen und – nebst zwei Serien Phy siotherapie – auch konservative Be handlungs vorschläge ausschlug (vgl. Urk. 8/50/10; vgl. auch den Bericht von Dr. R.___ vom 12. September 2019 , Urk. 8/15, wonach der Beschwerdeführer gezielte Infiltrationen abgelehnt habe) . Soweit Dr. Q.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten postuliert e (resp. ein Arbeitsversuch im Umfang von 20 % und zuletzt eine allerhöchstens 20-30%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen erwägt, vgl. Bericht vom 2 1. September 2020, Urk. 8/63), stützte er sich hierfür nicht ausschliesslich auf die somatischen Befunde, sondern berücksichtigte

– über seinen Kompetenzbereich hinausgehend –

offenkundig auch die psychischen Leiden des B eschwerdeführers . Entsprechend wies Dr. Q.___ abermals darauf hin, der Beschwerdeführer sei schwergewichtig durch psychische Alterationen arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 8/47/6, Urk. 8/50/9, Urk. 8/63/2). Was der B eschwerdeführer schliesslich gegen Dr. C.___ resp. die D.___ AG vorb ringt, erweist sich als unbehelflich . Mit welchen «Schweizerischen Ge flogen heiten » Dr. C.___ nicht vertraut sein soll und weshalb und inwiefern sein Gutachten deshalb nicht verwertbar sei ( Urk. 1 S. 10), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist nicht nachvollziehbar. Dass

Dr. C.___ (auch) in K.___ /DE als Arzt tätig sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nichts gegen Dr. C.___ und seine gut achterliche Einschätzung vorzubringen. Anzumerken ist auch, dass die Kranken taggeldversicherung gestützt auf Art. 44 ATSG verpflichtet war, den Beschwer deführer vorgängig über di e Begutachtung durch Dr. C.___

zu orientieren und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit einzuräumen , gegen denselben aus triftigen Gründen Ablehnungsgründe geltend zu machen. Dies hat der Beschwer deführer offenbar nicht getan. Schliesslich hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_19/2017 vom 3 0. März 2017 mit dem beschwerdeweise bemühten Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgericht s Luzern vom 1 6. November 2016 ( 5V 16 298/5V 16 314 ) befasst. Es erkannte, die Vorinstanz habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ bejaht und aufgrund dessen gewichtiger Stellung innerhalb der D.___ gleichsam auch das Institut als solches als abgelehnt qualifiziert habe . Insoweit hob das Bun desgericht den angefochtenen Entscheid [beim eingeschränkten Streitgegenstand] auf und stellte weiter fest, bei diesem Ergebnis erübrigten sich Weiterungen zur Frage, ob die – vom Bundesgericht verneinte - Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ aufgrund dessen Stellung innerhalb der Abklärungsstelle zur Ab lehnung sämtlicher dort tätigen Experten führen könnte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 1 5. März 2017; vgl. ausserdem das Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017, worin das Bundesgericht

die mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2016.0309 vom 1 5. Juni 2016 anerkannte Beweiswürdigkeit des umstrittenen

D.___ -Gutachtens geschützt hat). Dass es sich bei der D.___ AG um eine «ominöse» Institution handeln soll, geht damit ins Leere. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn diese – so der Beschwerdeführer – nicht über eigene, festangestellte Fachärzte verfügen sollte und letzte re allesamt ausländischer Herkunft sein sollten ( Urk. 1 S. 10).

Nach dem Gesagten ist

– entgegen dem Beschwerdeführer – gestützt auf das hin reichend aufschlussreiche und in allen Belangen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen (vgl. E.

1.7 ) als genügend zu betrachtende Gutachten von Dr. C.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2019 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.3

In psychiatrischer Hinsicht erweist sich die medizinische Aktenlage a ls aus gesprochen diskrepant, worüber auch unter den Parteien Einigkeit besteht ( vgl. Urk. 1, Urk. 8/73/11, Urk. 8/75/4) . Insbesondere liegen mit den Beurteilungen von Dres . A.___ und B.___ , welche den Beschwerdeführer in einem zeitlichen Abstand von weniger als zwei Monate untersuchten, zwei einander diametral entgegenstehende vertrauensärztliche Beurteilungen vor. Demgegen über kann es in umstrittenen Fällen nicht Sache der behandelnden Ärzte sein, abschliessend zur Sache, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vorliegend w erfen insbesondere die mit Blick auf die gestellten Diagnosen niedrige Behandlungskadenz und – seitens de r

behandelnden Psy chiater

nicht weiter begründete - Inakzeptanz von Psychopharmaka Fragen auf. Unklar ist ferner , inwieweit sich letztere bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Aussagen und Wünsche des Beschwerdeführers abstützt e n (vgl. Urk. 8/35/2). Davon abgesehen liessen sowohl die Behandler als auch

Dr. B.___

e ine einlässliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall anzuwenden Indikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 vermissen (vgl. vo r stehend E. 1.4) ; da Dr. A.___

einen

weitestgehend unauffälligen Psycho status feststellte , sah er sinnigerweise auch von einer Indikatorenprüfung ab (E. 3.3) . Demgegenüber erschöpft sich d ie

von einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle durch geführte «Ressourcenprüfung» vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen in einer Auflistung der psychiatrischen Aktenlage (vgl. Urk. 8/75) , ergänzt durch die isolierte Feststellung eine r

– nicht näher bezeichnete - «Fachexpertin» , wonach d er Beschwerdeführer ungeachtet seiner Persönlichkeitsstörung bis anhin nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt g ewesen

sei ( vgl. Eintrag im Fest stel lungsblatt vom 1 5. Januar 2021, Urk. 8/73/14 ). Dass letzteres den Anforderungen von BGE 141 V 281 nicht zu genügen vermag, versteht sich von selbst.

Insbe son dere lässt sich gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ nicht a

priori ausschliessen, dass sich die psychischen Bewältigungsstrategien (Coping- Stra tegien) resp. Ressourcen des Beschwerdeführers

– ungeachtet einer mögli cher weise genuinen Persönlichke itsstörung – zwischenzeitlich in arbeitsrele vanter Weise vermindert haben (Urk. 8/ 26/2 7 ).

Freilich vermögen auch die von pract . med. T.___

am 2 1. Oktober 2021 – ausserhalb seines Fachkom pe tenzbereichs -

getätigten Ausführungen zur (unzulänglichen) psychiatrischen Aktenlage (vgl. Urk. 8/73/12) eine hinreichende Sachverhaltsabklärung mit Res so urcenprüfung nicht zu ersetzen.

Mithin lag der angefochtenen Verfügung in psychiatrischer Hinsicht

kein hin rei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie de ss en Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Demzufolge lässt sich weder der Rentenanspruch noch ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen abschliessend beurteilen. 4.4

In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine psychiatrische Abklärung unter Ein schluss der Frage, inwie fern sich ein allenfalls bei m Beschwerdeführer vorlie gen der psychis cher Gesundheitsschaden auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, ange zeigt. Dabei wird der beurteilende Facharzt sowohl zu den Standardindikatoren als auch

zur Frage Stellung zu beziehen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit IV-fremde F aktoren für das Leiden ursächlich sind resp. dessen Überwindung verhindern.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind vor liegend ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung, vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. auch Art. 61 lit . g ATSG). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 1 9. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger